Gemeinde Wiesenburg/Mark 14827 Wiesenburg/Mark

Ordnungsbehördliche Verordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Wiesenburg/Mark Aufgrund des § 26 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.August 1996 (GVBl S. 266) in der jetzt gültigen Fassung erlässt die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiesenburg/Mark in ihrer Sitzung am 12.03.2002 folgende Verordnung: I. Ordnung und Sicherheit sowie Sauberkeit der Straßen, Wege und Plätze §1 Begriffsbestimmung (1)

Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege, Plätze, Unter- oder Überführungen und Durchgänge. Öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Bestehende öffentliche Straßen gelten als gewidmet.

(2)

Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Öffentlichkeit frei zugänglichen Parks, Gärten und sonstigen Anlagen, Friedhöfe, Waldungen, Gewässer und deren Ufer. Als öffentliche Anlagen gelten auch Kinderspielplätze, Sportplätze und ähnliche öffentliche Einrichtungen sowie Anpflanzungen in Verkehrsräumen.

(3)

Als Anlieger im Sinne dieser Verordnung gelten alle Eigentümer und Nutzer von Grundstücken (auch unbebauten) bzw. die von ihnen Beauftragten. §2 Sondernutzung von Straßen, Wegen und Plätzen

(1)

Eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze ist eine Sondernutzung. Sie bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde Wiesenburg/Mark. Sondernutzungen sind insbesondere: - das Aufgraben; - das Anlegen und die Unterhaltung von Grundstücksein- und -ausfahrten sowie das Begrenzen der Fußwege und Sperrflächen; - das Aufstellen von Gerüsten, das Einrichten von Baustellen und Baustellenausfahrten; - Einrichtungen für gewerbliche Zwecke; - das Lagern von Baustoffen, Bodenaushub, Materialien, Leergut und sonstigen Gegenständen auf Gehwegen, Straßen und Freiflächen; - das Durchführen von Veranstaltungen, bei denen infolge der Zahl der Teilnehmer oder infolge der hohen Geschwindigkeit die Straße in ihrer Benutzung für den öffentlichen Verkehr eingeschränkt wird; - das Aufstellen von Fahrradständern und Werbeträgern; - die Ableitung von Oberflächenwasser in bzw. auf die öffentlichen Straßen; - das Abstellen von Nutzfahrzeugen.

2 (2)

Wird die Sondernutzung zugelassen, ist der Berechtigte verpflichtet, die Anlage zu unterhalten. Er haftet der Gemeinde und Dritten gegenüber für Schäden, die durch die Anlage oder deren Betrieb entstehen. §3 Volksfeste, Märkte und andere Veranstaltungen

Volksfeste, Märkte und andere Veranstaltungen sind spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde Wiesenburg/Mark anzuzeigen, soweit sie auf öffentlichen Plätzen oder Flächen durchgeführt werden. §4 Ordnung und Sauberkeit an Verkaufseinrichtungen Wer Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgibt, hat mindestens einen dichten Abfallbehälter vor seiner Verkaufsstelle aufzustellen. Die Abfallbehälter sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss, zu entleeren. §5 Anliegerpflichten (1)

Anlieger haben die Vorgärten sowie an den Grundstücken gelegene Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege einschließlich des Rinnsteines, bei unbefestigten Straßen die am Grundstück gelegene Straßenhälfte zu reinigen. Das Reinigen umfasst das Kehren bzw. Harken der am Grundstück gelegenen Wege und die Pflege der dazwischenliegenden Grünflächen bzw. Freiflächen, das Entfernen von Laub und Unkraut, die Säuberung der Rinnsteine sowie das Freihalten von Regenwassereinläufen, Hydranten und Löschwasserentnahmestellen. Es umfasst nicht die Stellplätze der Recyclingcontainer. Sind die Anlieger nicht selbst dazu in der Lage, haben sie ihre Pflichten auf eigene Kosten an Dritte zu übertragen.

(2)

Die Anlieger sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Hecken, Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück regelmäßig so beschnitten werden, dass der Verkehr auf Straßen, Wegen, Plätzen und der Zugang zu Ent- und Versorgungsleitungen nicht gefährdet oder behindert wird. Bei Fahrbahnen ist ein Lichtraumprofil von 4,00 m, bei Rad- und Gehwegen von 2,30 m ausreichend. Die Holzfreihaltung von Energiefreileitungsanlagen hat im Einvernehmen mit der e.dis zu erfolgen.

(3)

Die Gehölzpflege an Bäumen, Sträuchern und Hecken auf öffentlichen Flächen unterliegt der Gemeinde. §6 Beseitigung von Verunreinigungen und Beschädigungen

(1)

Verunreinigungen und Beschädigungen der Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen und Parkanlagen einschließlich der Waldstreifen und Gewässer durch herabfallendes

3 (2) Ladegut bzw. Fahrzeuge sind grundsätzlich durch den Verursacher zu beseitigen. Die Beseitigung hat unverzüglich zu erfolgen. (2)

Verunreinigungen der Verkehrsflächen um Handelseinrichtungen (Verkaufsstellen, Ständen, Kiosken usw.), die durch sie hervorgerufen werden, sind täglich zu beseitigen.

(3)

Gespannführer haben von ihren Zugtieren verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. §7 Reinigen von Kraftfahrzeugen

Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist verboten. §8 Verhalten unter Winterbedingungen (1)

Die Anlieger haben die angrenzenden Rad- und Gehwege bis 6.30 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glätte abzustumpfen.

(2)

In der Zeit von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr sollen die Pflichten nach Abs. 1 nach besten Kräften erfüllt werden. Abgeräumter Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrradverkehr gewährleistet wird.

(3)

Bei einsetzendem Tauwetter sind der Rinnstein und die Regenwassereinläufe von Schnee und Eis frei zu machen.

(4)

Die Gemeinde Wiesenburg/Mark gewährleistet gemäß des Räum- und Streuplanes den Straßenwinterdienst auf allen öffentlichen Fahrbahnen. §9 Hausnummern und andere öffentliche Hinweisschilder

(1)

Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, die ihm zugeteilte Hausnummer so anzubringen und zu unterhalten, dass sie von der das Grundstück erschließenden Straße her gut erkennbar ist und bleibt. Trägt das Grundstück die Bezeichnung einer anderen Straße, so ist zusätzlich zur Hausnummer die Straßenbezeichnung anzubringen.

(2)

Wird eine andere Hausnummer zugeteilt, ist das alte Hausnummern- bzw. Straßennamenschild für ein Jahr neben dem neuen Schild zu belassen. Die alte Hausnummer bzw. der alte Straßenname ist so durchzustreichen, dass sie bzw. es lesbar bleibt.

(3)

Grundstückseigentümer haben das Anbringen, Entfernen, Ausbessern und Maßnahmen zur Sichtbarkeit derjenigen Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen auf den Grundstücken zu dulden, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Dazu dienen insbesondere Verkehrsschilder, Straßennamenschilder, Kennzeichnungen der Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Notrufeinrichtungen und deren Zuleitungen.

4 II. Schutz der Umwelt § 10 Verhalten in öffentlichen Anlagen Öffentliche Anlagen stehen unter besonderem Schutz. Jede Beschädigung, Beschmutzung, zweckentfremdende Nutzung oder das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Die Nutzung der öffentlichen Anlagen geschieht auf eigene Gefahr. § 11 Vermeiden erhöhter Verunreinigung der Luft (1)

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig.

(2)

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Landwirtschaft, dem Garten- und Landschaftsbau oder aus der Unterhaltung von Verkehrswegen, Gewässern, Parks oder sonstigen Grünanlagen bedarf einer Genehmigung durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Zwei Tage vor dem Abbrennen ist dies beim Ordnungsamt der Gemeinde Wiesenburg/Mark anzuzeigen.

(3)

Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (z.B. Ostern, Pfingsten) ist bei der Gemeinde Wiesenburg/Mark zu beantragen. §12 Tierhaltung

(1)

Tiere sind so zu halten, dass Personen nicht gefährdet, erschreckt, belästigt oder sonst unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2)

Tierhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere die Straßen und Anlagen und deren Zubehör nicht verschmutzen. Eingetretene Verschmutzungen sind unverzüglich vom Tierhalter zu beseitigen.

(3)

Der § 12 Abs. 1 - 3 gilt auch für denjenigen, dem die Aufsicht über ein Tier übertragen worden ist. § 13 Schutz vor Lärm

(1)

Unternehmen, Einrichtungen und jeder einzelne Bürger haben durch rücksichtsvolles Verhalten sowie durch sachgemäßes Bedienen von Anlagen, Maschinen und Geräten dafür Sorge zu tragen, dass im Interesse aller Bürger der Lärm gemindert wird und vermeidbare Lärmbelästigungen unterbleiben. Generell ist in Wohngebieten das Betreiben von lärmintensiven Maschinen sonnabends ab 18.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an anderen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis morgens 6.00 Uhr untersagt.

5 (2)

Das Befüllen der Recyclingcontainer darf nur sonnabends von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen generell nicht und an anderen Tagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen.

(3)

Alle Kraftfahrer sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge so zu betreiben und deren maschinelle Funktionstätigkeit so zu gewährleisten, dass die geringst mögliche Lärmbelästigung auftritt. § 14 Ausnahmen und Erlaubnisse

(1)

Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung kann die Gemeinde Wiesenburg/Mark in begründeten Fällen genehmigen. Sie sind schriftlich zu beantragen.

(2)

Erlaubnisse im Sinne dieser Verordnung sind bei der Gemeinde Wiesenburg/Mark als örtliche Ordnungsbehörde schriftlich zu beantragen.

(3)

Soweit einzelne Maßnahmen oder Veranstaltungen nach gesetzlichen Vorschriften auch der Genehmigung oder Erlaubnis anderer Behörden bedürfen, ist außerdem durch den Antragsteller deren Zustimmung einzuholen.

(4)

Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnissen wird eine Gebühr erhoben. § 15 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Verordnung oder dem Umfang von Ausnahmen und Erlaubnissen gemäß der §§ 2 bis 14 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) mit einer Geldbuße von fünf bis tausend Euro geahndet werden. Die durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände können durch die Gemeinde Wiesenburg/Mark eingezogen werden. § 16 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördlichen Verordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Gemeinden des Amtes Wiesenburg/Mark vom 20. Juni 1995 außer Kraft. Wiesenburg, d. 12.03.2002 Schmidt Vors. der Gemeindevertretung

Klembt Bürgermeisterin