Management-Blog WirtschaftsWoche

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite Autoren Glossar Weitere Links Ergänzendes Material ⎮▶︎ Case-Study: Causa VW Die Kardinalfehler ...
Author: Lucas Beutel
4 downloads 0 Views 2MB Size
Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Weitere

Links

Ergänzendes

Material

⎮▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler Die rechtliche Sicht:

Die betriebswirtschaftliche Sicht:

Michael Falter

Rechtsanwalt, DWF

Prof. Christian Strenger

HHL Leipzig Graduate School of Management

Prof. Christian Strenger hat als Privataktionär der Volkswagen AG bei der Hauptversammlung 2016 mehrere Gegenanträge eingebracht. In diesen Gegenanträgen geht es zum einen um die von der VW-Verwaltung beantragte Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2015, in dem der Diesel-Skandal zutage getreten ist, zum anderen um die mangelnde Unabhängigkeit des Aufsichtsrats von Volkswagen und um die Boni der Manager.

Welche Folgen hat das für die Betroffenen? Zum Interview

Startseite

Die von Prof. Strenger eingebrachten Gegenanträge sind in der VW-Hauptversammlung abgelehnt worden. Aber sowohl die mit Mehrheit beschlossene Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat als auch die Wahlen für den Aufsichtsrat dürften anfechtbar sein. Der Aufsichtsrat von Volkswagen entspricht jedenfalls nicht den Empfehlungen für angemessene Unabhängigkeit des Aufsichtsrats des Deutschen Corporate Governance Kodex …

Zum Kommentar

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links



Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Weitere

Links

Ergänzendes

Material

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler

Das sagt der Betriebswirt: Prof. Christian Strenger

HHL Leipzig Graduate School of Management

Herr Professor Strenger: Worum ging es in Ihren Gegenanträgen zur Hauptversammlung der Volkswagen AG? In meinen Gegenanträgen ging es zum einen um die von der VW-Verwaltung beantragte Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2015, in dem ja der Diesel-Skandal endlich zutage getreten ist, zum anderen um die mangelnde Unabhängigkeit des Aufsichtsrats von Volkswagen. Für den Dieselskandal tragen Vorstand und Aufsichtsrat und alle, die in 2015 agiert haben gemeinsam Verantwortung und schon deswegen ist eine Entlastung ausgeschlossen. Welche Folgen hätte denn eine Nicht-Entlastung für Vorstand und Aufsichtsrat gehabt? Zunächst ist das eine Frage der Reputation. Eine Nichtentlastung führt nicht zu einer unmittelbaren juristischen Wirkung; aber gerade weil das Thema VW derzeit in aller Munde ist, hätte das eine sehr hohe Aufmerksamkeit. Allerdings haben wir es bei VW mit einer Stimmenverteilung zu tun, die eindeutig positiv für die jetzige Verwaltung ist: knapp 90 Prozent der Stammaktien mit Stimmrecht sind im Besitz der großen Blockaktionäre.

„Entlastung? Es sind längst nicht alle Fragen beantwortet.“

Ihre Gegenanträge zur Hauptversammlung beschäftigten sich auch mit dem Vergütungssystem und den Boni der Vorstände für das Jahr 2015. Aber haben die Vorstände nicht ohnehin auf einen Teil ihrer Boni verzichtet? Verzichtet schon gar nicht. Sie haben sich nach langer Diskussion auch in der Öffentlichkeit bereit erklärt, ein Drittel ihres Bonus aufzuschieben. Wird bis 2018 eine Kurssteigerung von nur 12 Prozent erreicht, erhalten sie den Bonus schon in voller Höhe. Und anscheinend, um den Frieden zwischen Aufsichtsrat und Vorstand zu wahren, wurde den Vorständen noch eine weitere Komponente gewährt: nach Erreichen einer höheren, aber ebenfalls noch gut erreichbaren Hürde können sie nochmal denselben Betrag erhalten, den sie jetzt zurückstellen. Es ist also keineswegs ein Verzicht oder ein echter Beitrag zur Wiederherstellung des Vertrauens in Vorstand und Aufsichtsrat. Tatsächlich ist es eine zusätzliche Möglichkeit, für ein Geschäftsjahr, in dem 4,1 Milliarden Verlust angefallen sind, nochmals einen weiteren Bonus zu bekommen. Das kann nur auf schroffe Ablehnung bei allen stoßen. Versteht man in Wolfsburg, was Sie fordern und dass Sie dies im Sinne des Unternehmens tun? Dem Aufsichtsratsvorsitzenden und vielen anderen wurden alle diese kritischen Punkte seit vielen Monaten nicht nur von den Aktionären, sondern auch von Freunden der Familien intensiv vorgetragen. Es handelt sich also hier nicht um ein Aktionärsbegehren üblicher Klasse, sondern um ein Gesamtanliegen aller Beteiligten, dass die deutsche Exzellenz, die von Volkswagen nicht nur in technischer Hinsicht in Frage gestellt worden ist, wieder auf den richtigen Kurs kommt. Hans Dieter Pötsch, der Vorsitzende des VW-Aufsichtsrats, hat in seiner Rede auf der Hauptversammlung der Volkswagen AG am 22. Juni 2016 ausgeführt, dass sich für ein in 2015 ganzjährig amtierendes Vorstandsmitglied ein gegenüber dem Vorjahr um 57 Prozent reduzierter Auszahlungsbetrag ergibt. Gegenüber der Erklärung von Herrn Pötsch zu den vermeintlichen Beiträgen des Vorstandes zur Gesundung von Volkswagen ist festzustellen, dass die Realität ganz anders aussieht. Das betrifft auch die Auswirkungen des Verlustes von

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Weitere

Links

Ergänzendes

Material

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler

Das sagt der Betriebswirt: Prof. Christian Strenger

HHL Leipzig Graduate School of Management

4,1 Milliarden auf die langfristige Vergütungskomponente, weil die Zahl für das operative Ergebnis für 2015 auf null gestellt wurde. Wenn es aber einen Verlust von 4,1 Milliarden gegeben hat, dann ist null einfach noch viel zu viel. Warum nicht die 4,1 Milliarden in die langfristige Vergütungskomponente einfließen lassen? In die mehrjährige Komponente sollte das für 2015 in voller Höhe einfließen. Außerdem stellte Herr Pötsch fest, die aktiven Vorstände hätten dem Aufschub eines Anteils von 30 Prozent der variablen Vergütung unter Vorbehalt der zukünftigen Aktienkursentwicklung zugestimmt.

„Wie kann es bei 4,1 Milliarden Verlust überhaupt Boni geben?“

Hier fragt man sich natürlich, ob es in einem Jahr von 4,1 Milliarden Verlust überhaupt einen Bonus geben kann? Was aber am meisten stört, ist, dass dieser Aufschub an eine wenig herausfordernde Aktienkursentwicklung, nämlich im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Aufsichtsrat knappe 12 Prozent, über drei Jahre gebunden ist. Da fragt man sich schon, wo liegt dort das von Herrn Pötsch postulierte gleiche Interesse des Vorstands mit den Aktionären? Die Aktionäre haben im Durchschnitt 2014 bis September 2015 einen Preis von über 200 Euro bezahlt und werden jetzt damit konfrontiert, dass dieser Aufschub des Bonus in Millionenhöhe daran gebunden ist, dass der Aktienkurs nur 140 Euro erreichen muß. Das ist doch keine ausgewogene Gleichstellung der Interessen. Ein weiteres großes Thema Ihrer Gegenanträge war, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei Volkswagen. Sind die Aufsichtsratsmitglieder aus Ihrer Sicht unabhängig? Nach nationaler Vorgabe aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex nein, nach internationaler Best Practice ganz bestimmt: nein. Das könnte vielleicht noch für die schwedische Vertreterin Frau Falkengren gelten, aber die ist der Chef der Hausbank eine großen Volkswagen-Tochter. Die Vertreter aus Katar können wir auch nicht als unabhängig einstufen, erstens weil sie einen großen Aktienbesitz haben, aber auch weil sie immer Teil des ganzen Weiterentwicklungskonzepts zwischen Porsche und Volkswagen waren und dort große Beträge gemeinsam mit den Porsche-Familien investiert haben. Bei den Familien Porsche und Piëch kann man das ja sowieso nicht postulieren. Also bei der von Volkswagen selbst vorgegebenen Anzahl von vier unabhängigen Mitgliedern auf der Anteilseignerseite ist das definitiv inakzeptabel. Ich habe daher fristgerecht Klage beim Amtsgericht Hannover wegen falscher Entsprechenserklärung nach §161 Aktiengesetz eingereicht. Wird es hierzu eine Anfechtung der Hauptversammlung geben? Auf alle Fälle gibt es den mit der Erweiterung der Tagesordnung verbundenen Wunsch auf Sonderprüfung der Diesel-Affäre. Die ist zwar auch durch die Stimmen der großen Familien sowie jenen von Katar und Niedersachsen abgelehnt worden. Jetzt können aber sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktionäre bei Gericht eine Sonderprüfung beantragen wegen grober Verletzungen des Gesetzes. Das dürfte eine sehr gute Chance haben, bei Gericht durchzukommen. Der Dieselskandal wird VW noch einige Jahre beschäftigen. Gibt es geeignete Personen, die sich in einer so kritischen Situation freiwillig in den Aufsichtsrat setzen? Es gibt durchaus kompetente Persönlichkeiten, die für diesen Aufsichtsrat die angemessene Unabhängigkeit und die erforderlichen Fachkenntnisse mitbringen. Angesichts der 90% Stimmendominanz der Großaktionäre hätten die sich natürlich erst dann gemeldet, wenn sie auch tatsächlich gefragt werden. Hätten die großen institutionellen Investoren, die hauptsächlich nur nicht-stimmberechtigte Aktien haben, es aber nur intensiv genug verlangt, würde vielleicht doch ein Umdenken stattgefunden haben.

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Weitere

Links

Ergänzendes

Material

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler

Das sagt der Betriebswirt: Prof. Christian Strenger

HHL Leipzig Graduate School of Management

Ganz konkret, kennen Sie geeignete Alternativen für den Aufsichtsrat von VW? Ich weiß von mindestens drei kompetenten Persönlichkeiten, die hierzu bereit wären; dabei würde auch die von VW zu erfüllende Frauenquote gesichert. Aber es geht hier entscheidend darum, dass die Qualität und die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats endlich zunehmen. Welche Qualitätsprofile bringen die drei von Ihnen angedachten Persönlichkeiten mit? Da ist zum einen eine Persönlichkeit, die international als führender Vertreter für gute Governance, aber auch Umweltfragen steht. Sie ist schon in einem großen internationalen Unternehmen im Aufsichtsrat tätig, besitzt also entsprechende Erfahrungen. Zum zweiten eine Wirtschaftsprüferin mit Erfahrungen bei einer großen Prüfungsgesellschaft, um genau die Dinge, die bei Volkswagen eben nicht gelaufen sind, auf die Reihe zu bringen. Und die dritte Persönlichkeit ist jemand, der gerüttelte Governance-Erfahrungen in allen Dingen hat, die VW dringend haben müsste. Allerdings muss man diese Leute wollen und sie auch rufen.

„Öffentlichkeit, Investoren und Aktionäre - alle wollen die grundsätzliche Erneuerung bei VW.“

Noch einmal konkret zur Frage mangelnder Unabhängigkeit: Warum ist der VWAufsichtsrat aus Ihrer Sicht nicht unabhängig? Weil von den zehn Anteilseignervertretern höchstens ein Mitglied nur teilweise als unabhängig zu bezeichnen ist. Wenn Volkswagen wiederholt in seinem Geschäftsbericht als eigene Vorgabe sagt, es soll vier unabhängige Anteilseignervertreter geben, dann ist das eben nicht erfüllt. Auch die Wahlvorschläge zur diesjährigen Hauptversammlung brachten keine Verbesserung. Typisch hierfür: Wolfgang Porsche sagt als Hauptvertreter der Familienaktionäre: wir wollen keine Leute von außen! Zusammenfassend: Vorstand und Aufsichtsrat sind gut beraten, den Vorstellungen der Öffentlichkeit, der großen Investoren, Aktionäre und Mitarbeiter über einen umfassenden Wechsel bei Volkswagen zu entsprechen.

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler Das sagt der Rechtsexperte: Michael Falter

Rechtsanwalt, DWF Case Study VW Mit seinen Anträgen in der VW Hauptversammlung am 22. Juni 2016 hat Professor Christian  Sprenger beantragt, den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats die Entlastung zu  verweigern. Er hat zudem beantragt, den Aufsichtsrat stärker mit unabhängigen Mitgliedern  zu  besetzen  und  entsprechende  Gegenvorschläge  unterbreitet.  Die  Anträge  wurden  mit  Mehrheit abgelehnt. Sowohl  die  mit  Mehrheit  beschlossene  Entlastung  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  als  auch  die  Wahl  von  Frau  Falkengren  in  den  Aufsichtsrat  dürften  anfechtbar  sein.  Dagegen  dürfte  die Wahl der Vertreter des Landes Niedersachsen Bestand haben, obwohl es sich nicht um  Unabhängige Mitglieder handelt. Der  Aufsichtsrat  von  Volkswagen  entspricht  nicht  dem  Deutschen  Corporate  Governance  Kodex,  weil  die  vom  Aufsichtsrat  selbst  für  angemessen  erachtete  Zahl  von  vier  unabhängigen Mitgliedern nicht erreicht wird. 1.

Entlastung der Organmitglieder einer Aktiengesellschaft

Das  Aktiengesetz  sieht  in  §  120  vor,  dass  die  Hauptversammlung  jährlich  über  die  Entlastung  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  abstimmt.  Die  Hauptversammlung,  also  die  Gesamtheit der Aktionäre, billigt dadurch die Verwaltung der Gesellschaft im Geschäftsjahr,  § 120 Abs. 2 AktG1. Die Beschlussfassung erfolgt nach § 133 AktG mit einfacher Mehrheit.

„Der Aufsichtsrat von VW entspricht nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex.“

1.1. Bedeutung des Entlastungsbeschlusses in der Aktiengesellschaft Die Entlastung ist ein spezielles gesellschaftsrechtliches Institut2. Die Rechtsnatur ist in der  Literatur  umstritten,  was  im  Ergebnis  aber  unerheblich  ist,  da  weder  im  positiven  noch  im  negativen Sinne mit der Entlastung unmittelbare, statusrechtliche oder vermögensrechtliche  Folgen für die betroffenen Organmitglieder verbunden sind. Insbesondere ist, anders als bei  der  GmbH,  mit  der  Erteilung  der  Entlastung  kein  Verzicht  auf  Ersatzansprüche  der  Gesellschaft verbunden, § 120 Abs. 2 AktG. In der Praxis kommt der Entlastung dennoch hohe rechtstatsächliche Bedeutung zu, ist sie  doch  Ausdruck  einerseits  der  Billigung  der  Organtätigkeit  im  abgelaufenen  Geschäftsjahr  und  zugleich  ein  Vertrauenserweis  für  die  Zukunft3.  Umgekehrt  ist  die  Verweigerung  der  Entlastung ein Misstrauensvotum der Aktionäre gegen den Vorstand oder den Aufsichtsrat,  der  zwar  keine  unmittelbaren  statusrechtlichen  Folgen  nach  sich  zieht,  aber  doch  das  persönliche  Ansehen  und  die  Reputation  des  betroffenen  Organmitglieds  erheblich  beeinträchtigen kann.  Für  den  Vorstand  kann  die  Verweigerung  der  Entlastung  dennoch  zur  Amtsbeendigung  führen.  Die  Zuständigkeit  für  die  Abberufung  des  Vorstands  liegt  aber  nicht  bei  der  Hauptversammlung, sondern beim Aufsichtsrat.  Grundsätzlich  setzt  der  Widerruf  der  Bestellung  durch  den  Aufsichtsrat  einen  wichtigen  Grund  voraus.  §  84  Abs.  3  S.  2  AktG  benennt  den  Vertrauensentzug  durch  die  Hauptversammlung  ausdrücklich  als  wichtigen  Grund.  Der  Aufsichtsrat  kann  einen  Vertrauensentzug  der  Hauptversammlung  also  zum  Anlass  nehmen  den  Vorstand  abzuberufen.  Dabei  stellt  sich  zunächst  die  Frage,  ob  in  der  Verweigerung  der  Entlastung  auch ein Vertrauensentzug im Sinne des § 84 Abs. 3 S. 2 AktG liegt. Dies wird teilweise mit  Blick  darauf,  dass  die  Entlastung  sich  auf  die  Billigung  der  vergangenen  Geschäftsführung   Hoffmann in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 120, Rn. 24; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016,  § 120, Rn. 11. 2  Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 120, Rn. 2. 3  BGH, Urteil vom 25. November 2002, Az. II ZR 133/01, NJW 2003, 1032, 1033. 1

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler Das sagt der Rechtsexperte: Michael Falter

Rechtsanwalt, DWF

beziehe, verneint4. Daran ist richtig, dass die Hauptversammlung, will sie dem Vorstand nicht nur die Billigung vergangener Geschäftsführung versagen, sondern zudem für die Zukunft auch das Vertrauen entziehen, dies eben ausdrücklich tun muss. Soweit teilweise ein Widerspruch darin gesehen wird, wenn die Hauptversammlung die Entlastung verweigert aber nicht das Vertrauen entzieht5 , kann dem nicht gefolgt werden. Die Missbilligung der vergangenen Geschäftsführung bedeutet nicht zwangsläufig, dass dem Vorstand auch für die künftige Unternehmensleitung das Vertrauen entzogen werden soll. Gerade wenn einzelne Vorgänge die Billigung vergangener Geschäftsführung nicht zulassen, etwa weil gravierende Gesetzesverstöße begangen wurden, muss es der Hauptversammlung möglich sein, die Geschäftsführung im vergangenen Jahr zu missbilligen. Im Einzelfall mag sie dennoch darauf vertrauen, dass die künftige Geschäftsführung ordnungsgemäß erfolgt. Die grundsätzlich formelle Führung der Aktiengesellschaft spricht gegen eine Auslegung des Entlastungsbeschlusses als Vertrauensentzug. Die Hauptversammlung kann jederzeit durch expliziten Beschluss das Vertrauen entziehen, so dass für Auslegung kein Raum ist, wenn sie dies nicht getan hat. Ob der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstands bei (ausdrücklichem) Vertrauensentzug tatsächlich widerruft, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Die Kompetenz zur Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats liegt dagegen bei der Hauptversammlung. Sie muss aber, will sie nicht nur die Missbilligung der Aufsichtsratstätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr zum Ausdruck bringen sondern diese auch abberufen, einen Beschluss nach § 103 Abs. 1 AktG fassen, der einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf. Systematisch belegt dies, dass kein Widerspruch darin liegt, einerseits die vergangene Geschäftsführung nicht zu billigen, andererseits aber das Vertrauen für die künftige Tätigkeit auszusprechen.

„Die Missbilligung der vergangenen Geschäftsführung bedeutet nicht zwangsläufig, dass dem Vorstand auch für die künftige Unternehmensleitung das Vertrauen entzogen werden soll.“

1.2 Entlastung des Vorstands in der Hauptversammlung am 22. Juni 2016 Die Hauptversammlung hat dem Vorstand Entlastung erteilt. Dies obwohl die Staatsanwaltschaft Braunschweig auf eine Anzeige der Bundesanstalt für Finanzaufsicht („BaFin“) hin, gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn und ein weiteres Vorstandsmitglied wegen Marktmanipulation ermittelt. Zudem wird gegen zahlreiche Mitarbeiter des Volkswagenkonzerns wegen der sogenannten Dieselaffäre unter anderem wegen Betrugs ermittelt. Die Frage ist, ob die Mehrheit der Aktionäre der Hauptversammlung, vorliegend genügten bereits die Stimmen des Großaktionärs PorscheHolding PSE, im Lichte eines laufenden Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit dem Vorstand das Vertrauen aussprechen durfte und die Verwaltung der Gesellschaft trotz dieser Vorwürfe billigen durfte. Nach ständiger Rechtsprechung sind Entlastungsbeschlüsse gerichtlich anfechtbar, wenn ein schwerwiegender und eindeutiger Verstoß gegen Gesetz oder Satzung vorliegt6. Ein solcher ist im vorliegenden Fall zwar nicht bewiesen, es besteht aber der für die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforderliche Anfangsverdacht. Hinzu kommt, dass die BaFin nach Prüfung des Sachverhalts eine Strafanzeige erstattet hat. Dabei darf unterstellt werden, dass die BaFin als zuständige Behörde die Strafanzeige nicht leichtfertig, sondern nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts erstattet hat. Die Frage verdichtet sich daher dahin, welche Sicherheit für das Vorliegen eines „schwerwiegenden und eindeutigen“ Gesetzesverstoßes zu fordern ist oder, anders gewendet, ob auch im Aktienrecht die gesetzliche Unschuldsvermutung bis zu einer (strafrechtlichen) Verurteilung gilt, wie dies das Land Niedersachsen bei seiner Enthaltung behauptet hat. Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 84, Rn. 111; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 84, Rn. 38 4

5

Hoffmann in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 120, Rn. 29.

6

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004, Az. II ZR 250/02, NJW 2005, 828.

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler Das sagt der Rechtsexperte: Michael Falter

Rechtsanwalt, DWF Anders als im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung stellt sich die Frage des persönlichen Verschuldens im Rahmen der Entlastung nicht. Es geht um die Frage, ob die Hauptversammlung die Leitung der Gesellschaft als im Großen und Ganzen pflichtgemäß billigen darf, obwohl, insoweit wohl eindeutig und gravierend, gegen Gesetze verstoßen wurde. Es spricht einiges dafür, dass es der Hauptversammlung verwehrt ist, einem Vorstand unter dessen Leitung es zu Gesetzesverstößen mit derart weitreichenden Folgen gekommen ist, uneingeschränktes Vertrauen gegen den Willen einer Aktionärsminderheit auszusprechen und die Leitungstätigkeit des Vorstands insgesamt zu billigen. Auf eine abschließende strafrechtliche Beurteilung kann es hierfür nicht ankommen, zumal diese regelmäßig erst weit nach der relevanten Hauptversammlung abgeschlossen sein dürfte. Würde man also eine möglicherweise rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung fordern um dem Merkmal „eindeutig“ zu genügen, dann wäre es faktisch unmöglich, einen Entlastungsbeschluss wirksam anzufechten. Es muss deshalb genügen, wenn, wie im vorliegenden Fall, gravierende Verdachtsmomente für schwerwiegende und systematische Gesetzesverstöße vorliegen, der Mehrheit der Hauptversammlung die Billigung einer solchen Geschäftsleitung zu verwehren. Es ist auch nicht möglich, den Vorstand unter einer Bedingung, etwa eines Freispruchs, zu entlasten7. Konsequenterweise ist dann bei einem derart gravierenden Verdacht die Entlastung zu verweigern. Der BGH hat in seiner Macrotron Entscheidung noch einmal bestätigt, dass Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind. Zwar steht der Hauptversammlung ein weiter Ermessensspielraum bei der Entlastung zu, dieser geht aber nicht so weit, dass die Hauptversammlung auch einem pflichtvergessenen Vorstand, der Gesetzes- und Satzungsverstöße begangen hat, Entlastung erteilen dürfte8 .

„Die Verletzung der Pflicht zur ComplianceÜberwachung durch den Aufsichtsrat dürfte so schwer wiegen, dass der Hauptversammlung die Entlastung des Aufsichtsrats nicht gestattet ist.“

Eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss wäre vor diesem Hintergrund durchaus erfolgversprechend. 1.3 Entlastung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat nach § 111 Abs. 1 AktG die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Hierzu gehört namentlich auch, dass der Aufsichtsrat sich davon zu überzeugen hat, ob im Unternehmen ein ausreichendes Compliance System etabliert ist9. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass der Vorstand von den Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit der Dieselaffäre nichts gewusst hat, wird man doch unterstellen dürfen, dass die Überwachung nachgeordneter Führungsebenen nur unzureichend erfolgte und kein ausreichendes Compliance System existierte, das systematische Gesetzesverstöße aufgedeckt hat. Es gehört aber gerade zu den wesentlichen Aufgaben des Aufsichtsrats zu überwachen, dass der Vorstand sich regelkonform verhält und ein hinreichend effizientes Compliance System etabliert hat. Dies spricht dafür, dass neben dem Vorstand auch der Aufsichtsrat seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Dabei dürfte nach dem vorstehend Gesagten die Verletzung der Pflicht zur Compliance-Überwachung so schwer wiegen, dass der Hauptversammlung auch die Entlastung des Aufsichtsrats nicht gestattet ist. Für die Entlastung des Aufsichtsrats und die Anfechtung eines rechtswidrigen Entlastungsbeschlusses gelten die gleichen Grundsätze wie für die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses zu Gunsten des Aufsichtsrats. Da erst durch die unzureichende 7

Bungert in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, § 35, Rn. 32.

8

BGH, Urteil vom 25. November 2002, Az. II ZR 133/01, NJW 2003, 1032, 1033; die gegenteilige Auffassung hatte u. a. das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1996, Az. 6 U 20/95, NJW-RR 1996, 1252, vertreten. 9

Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 111, Rn. 4.

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler Das sagt der Rechtsexperte: Michael Falter

Rechtsanwalt, DWF Überwachung des Vorstands die Dieselaffäre möglich war, dürfte auch der Entlastungsbeschluss zu Gunsten des Aufsichtsrats anfechtbar sein. 1.4 Fazit Die Entlastungsbeschlüsse dürften rechtswidrig und deshalb anfechtbar sein. Dieses Ergebnis überzeugt auch deshalb, weil die Entlastung der Leitungsorgane einer börsennotierten Gesellschaft nicht nur das einzelne Organmitglied oder das Organ als Ganzes betrifft, sondern erhebliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung haben. Die Billigung der Unternehmensleitung obwohl es unter dieser Leitung zu erheblichen Gesetzesverstößen gekommen ist, mit unabsehbaren Folgen für Aktionäre, Arbeitnehmer und die gesamte Volkswirtschaft ist ein nicht hinzunehmendes Signal einer kleinen Aktionärsgruppe. Es kann insofern durchaus auch von einer ordnungspolitischen Funktion des Entlastungsbeschlusses gesprochen werden. 2. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Der Deutsche Corporate Governance Codex („DCGK“) verlangt, dass dem Aufsichtsrat eine angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören soll. Unabhängig in diesem Sinne ist ein Aufsichtsratsmitglied dann, wenn es einerseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Gesellschaft unterhält und andererseits auch keine Organfunktion oder wesentliche Beratungsfunktion bei einem wesentlichen Wettbewerber ausübt. Wie viele Aufsichtsratsmitglieder unabhängig sein sollen, bestimmt der Aufsichtsrat selbst. Im Corporate Governance Bericht 2015 hat der Aufsichtsrat von Volkswagen festgelegt, dass vier Aufsichtsratsmitglieder unabhängig sein sollen. Als unabhängige Mitglieder wurden die Vertreter des Landes Niedersachsen, Herr Ministerpräsident Stephan Weil und Herr Olaf Lies, sowie Frau Falkenberg, die Vorstandsvorsitzende der SEB AG, in den Aufsichtsrat gewählt. Ob die Vertreter des Landes Niedersachsen unabhängig im Sinne des DCGK sind, erscheint zumindest zweifelhaft. Zwar sind Vertreter öffentlich-rechtlicher Körperschaften gehalten, in ihrer Funktion als Aufsichtsrat, den Vorzug zu geben. Es ist offensichtlich, dass die Vertreter des Landes Niedersachsen nicht unabhängig sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1997 ausgeführt, dass das Land Niedersachsen einen beherrschenden Einfluss ausübt10. Daran hat sich auch durch die Änderungen des sogenannten VW Gesetzes nichts geändert, da das Land Niedersachsen weiterhin wesentliche Entscheidungen blockieren kann. Eine Unabhängigkeit der Vertreter des Landes Niedersachsen besteht daher von vornherein nicht.

„Es ist offensichtlich, dass die Vertreter des Landes Niedersachsen nicht unabhängig sind. Der BGH hat bereits 1997 ausgeführt, dass das Land Niedersachsen einen beherrschenden Einfluss ausübt.“

Ob Frau Falkengren unabhängig ist ist unklar. Dies wäre dann der Fall, wenn die SEB AG keine wesentlichen Geschäftsbeziehungen zu Volkswagen hätte. Gleichwohl dürfte auch die Wahl von Frau Falkenhagen anfechtbar sein, da trotz entsprechender Frage aus der Hauptversammlung keine Erklärung hierzu abgegeben wurde. Dies folgt daraus, dass fehlende Information über die Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds ein wesentliches Informationsdefizit darstellt, das die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründet. 3. Folgen für den Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat hat damit nicht wie im Corporate Governance Bericht 2015 gefordert vier unabhängige Aufsichtsratsmitglieder. Vielmehr bestehen bei den Vertretern des Landes

10

BGH, Beschluss vom 17. März 1997, Az. II ZB 3/96, DStR 1997, 972, 973.

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler Das sagt der Rechtsexperte: Michael Falter

Rechtsanwalt, DWF Niedersachsen Interessenkonflikte zwischen den von ihnen vertretenen öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen der Gesellschaft andererseits. Die Entsprechenserklärung im Jahresabschluss ist damit unzutreffend. Ob dies die Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses begründet, ist umstritten11. Der Bundesgerichtshof begründet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der aufgrund einer falschen Entsprechenserklärung gefasst wurde damit, dass die Unrichtigkeit der Information einen Gesetzesverstoß darstellt, der zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt. Das überzeugt, denn dem DCGK kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, wenn die Gesellschaft aber die Aktionäre unzutreffend informiert über die Einhaltung der Vorgaben des DCGK, dann liegt hierin eine relevante Fehlinformation, die die Anfechtbarkeit derjenigen Beschlüsse begründet, die durch diese Fehlinformation beeinflusst wurden.

„Wenn die Gesellschaft die Aktionäre über die Einhaltung der Vorgaben des DCGK unzutreffend informiert, dann liegt hierin eine relevante Fehlinformation.“

11

Koch in: MüKo AktG, 4. Aufl. 2016, § 161, Rn. 5.

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler

Michael Falter

Rechtsanwalt, DWF

Ergänzendes Material

Prüfungsschema: I.

ENTLASTUNG DES VORSTANDES, § 120 AKTG

1.

Entlastungsbeschluss

1.1

Folgen des Beschlusses



Billigung der Organtätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und



Vertrauenserweis für die Zukunft

1.2

Anfechtbarkeit des Beschlusses

1.2.1 Begehung eines gravierenden Gesetzesverstoßes und 1.2.2 Entlastung entgegen dem Willen einer Aktionärsminderheit 2.

Verweigerung der Entlastung



Misstrauensvotum



Führt nicht zur Abberufung des Vorstands, § 84 Abs. 3 AktG a)

Zuständigkeit liegt beim Aufsichtsrat

b)

Vorliegen eines wichtigen Grundes



Verweigerung der Entlastung stellt keinen wichtigen Grund dar



ausdrücklicher Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung erforderlich

II.

ENTLASTUNG DES AUFSICHTSRATES, § 120 AKTG

1.

Entlastungsbeschluss

1.1

Folgen des Beschlusses



Billigung der Organtätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und



Vertrauenserweis für die Zukunft

1.2

Anfechtbarkeit des Beschlusses

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

„Die Entlastungsbeschlüsse dürften rechtswidrig und damit anfechtbar sein.“

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Weitere

Links

Ergänzendes

Material

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler Das sagt der Rechtsexperte: Michael Falter

Rechtsanwalt, DWF

1.2.1 Begehung eines gravierenden Gesetzesverstoßes und 1.2.2 Entlastung entgegen dem Willen einer Aktionärsminderheit 2.

Verweigerung der Entlastung



Misstrauensvotum



Führt nicht zur Abberufung des Aufsichtsrates, § 103 AktG

III.

WAHL DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER

1.

Angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder erforderlich



Anzahl bestimmt der Aufsichtsrat selbst



Laut Corporate Governance Bericht 2015 von VW: 4 unabhängige Mitglieder

2.

Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses bei Unterschreitung der Anzahl



Führt zur Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung



Relevante Fehlinformation der Aktionäre über die Einhaltung des DCGK

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

„Zwar hat der BGH der Hauptversammlung einen weiten Ermessensspielraum bei der Entlastung eingeräumt, dieser geht aber nicht so weit, dass auch bei Gesetzes- und Satzungsverstössen Entlastung erteilt werden darf.“

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler

Glossar

Michael Falter

Rechtsanwalt, DWF

Begriff Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“)

Bundesanstalt für Finanzaufsicht („BaFin“)

Dieselaffäre

Porsche-Holding PSE Macrotron Entscheidung

Compliance System

Corporate Governance Bericht SEB AG VW Gesetz

Entsprechungserklärung

Startseite

Autoren

Erläuterung Der DCGK ist ein Regelwerk, das vor allem Empfehlungen und Anregungen für börsennotierte Unternehmen enthält, die auf eine gute Unternehmensführung zielen. Er enthält international und national anerkannte Standards, stellt aber selbst kein zwingendes Recht dar. Der DCGK hat zum Ziel, das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen. Bei der BaFin handelt es sich um eine rechtsfähige Bundesanstalt mit Sitz in Frankfurt am Main und Bonn. Sie fungiert als Finanzmarktaufsichtsbehörde und beaufsichtigt und kontrolliert alle Bereiche des Finanzwesens in Deutschland. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel. Der VW-Konzern hat jahrelang Dieselautos so manipuliert, dass sie nur auf dem Prüfstand die Abgasgrenzwerte einhalten, tatsächlich aber erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Der Betrug flog im September 2015 in den USA auf, das Unternehmen gestand die Manipulation ein. Bei der Porsche-Holding PSE handelt es sich um eine börsennotierte Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart. Sie hält die absolute Mehrheit an VW Stammaktien. Entscheidung des BGH vom 25. November 2002 (Az. II ZR 133/01). Hiernach muss der Vorstand einer Aktiengesellschaft vor der Durchführung eines sog. Delisting, also dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der Gesellschaft zur Börsennotierung ihrer Aktien (vgl. § 39 Abs. 2 S.1 BörsG), die Hauptversammlung mit dem Vorgang befassen, da den Aktionären hierdurch die jederzeitige Möglichkeit zur Realisierung ihres Anteilswertes genommen werde. Der BGH hat eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bejaht. Das Compliance System bezeichnet die Gesamtheit der im Unternehmen eingerichteten Maßnahmen und Prozesse, um die in der Verantwortung des Vorstands liegende Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien (sog. Compliance) einzuhalten. Gemäß Ziffer 3.10 des DCGK sollen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich über die Corporate Governance des Unternehmens berichten. Bei der SEB AG handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft einer der größten schwedischen Banken, der Skandinaviska Enskilda Banken (SEB). Das vom Bundestag beschlossene VW-Gesetz trat im Jahr 1960 in Kraft, als die Volkswagenwerk GmbH privatisiert und in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Ziel der Regelung war es, den Einfluss der staatlichen Seite zu sichern und den Konzern vor einer feindlichen Übernahme zu schützen. Nach § 161 AktG haben sich Vorstand und Aufsichtsrat über ihren Umgang mit den Empfehlungen des DCGK und über die Einhaltung dieser Vorgaben in der Vergangenheit und in der Zukunft zu äußern.

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

„Der Aufsichtsrat von VW hat eben nicht - wie im Corporate Governance Bericht 2015 gefordert - vier unabhängige Aufsichtsratsmitglieder.“

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Weitere

Links

Ergänzendes

Material

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler Zur Person

Zur Person

Michael Falter

Rechtsanwalt, DWF

Prof. Christian Strenger

HHL Leipzig Graduate School of Management

Prof. Christian Strenger

Michael Falter

Prof. Christian Strenger ist selbst mehrfacher Aufsichtsrat, Honorarprofessor und Akademischer Direktor der „HHL Leipzig Graduate School of Management. 2001 bis 2016 gehörte Prof. Strenger der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex an.

Michael Falter ist Rechtsanwalt und Managing Partner bei DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Beratungsschwerpunkte der Kanzlei sind: Arbeitsrecht, General Commercial, IT-Recht, Immobilienrecht, Steuerrecht, Telekommunikationsrecht, Vertriebsrecht, Wirtschaftsrecht.

Zur vollständigen Biographie

Zur vollständigen Biographie

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮ ▶︎

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler

Weiterführende Links:

Die Gegenanträge von Prof. Christian Strenger im Original Link Interview Prof. Strenger zu den Gegenanträgen (Video: Teil 1-Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft) Link Interview Prof. Strenger zu den Gegenanträgen (Video: Teil 2-Unabhängigkeit des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft) Link Pressemitteilung der Volkswagen AG: Vorschlag an die Hauptversammlung zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2015 Link Pressemitteilung der Volkswagen AG: Variable Vorstandsvergütung wird deutlich reduziert Link Die Gegenanträge auf der VW-Hauptversammlung, 22. Juni 2016: Nachspiel Link VW-Aktionäre stimmen Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Dividendenvorschlag zu (Pressemitteilung der Volkswagen AG) Link Rede des Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller auf der VW-Hauptversammlung, 22. Juni 2016 (ungekürzt) Link Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden Hans Dieter Pötsch auf der VWHauptversammlung, 22. Juni 2016 (ungekürzt) Link Der Deutsche Corporate Governance Kodex (Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex) Link §161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) Link

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮

Management-Blog WirtschaftsWoche Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮

Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler

Veröffentlicht 2016: Management-Blog WirtschaftsWoche

Startseite

Autoren

Glossar

Ergänzendes

Material

Weitere

Links

▶ ︎ ⎮