Leitfaden zur Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten

INSTITUT FÜR FINANZMANAGEMENT Abteilung Betriebliches Finanz- und Steuerwesen Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M Universitätsstraße 65-67 90...
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INSTITUT FÜR FINANZMANAGEMENT Abteilung Betriebliches Finanz- und Steuerwesen Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M Universitätsstraße 65-67 9020 Klagenfurt am Wörthersee http://www.aau.at/bfs

Leitfaden zur Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten - Stand: Dezember 2016 -

Leitfaden zur Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten

II

Inhaltsverzeichnis 1

Vorbemerkungen ............................................................................................................ 1

2

Layout/Format ................................................................................................................ 1

3

Allgemeine Gliederung der Arbeit ................................................................................... 2

4

Vorspann ........................................................................................................................ 2

5

6

4.1

Titelseite.................................................................................................................. 2

4.2

Eidesstattliche Erklärung ......................................................................................... 2

4.3

Inhaltsverzeichnis .................................................................................................... 2

4.4

Abbildungs-, Beispiel-, Tabellen- und Formelverzeichnis......................................... 4

4.5

Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................... 4

Text-Teil ......................................................................................................................... 5 5.1

Aufbau des Text-Teils ............................................................................................. 5

5.2

Geschlechtergerechter Sprachgebrauch ................................................................. 5

5.3

Schreibstil und Verständlichkeit der Sprache........................................................... 6

5.4

Formen der Zitierung von Text-Inhalten................................................................... 6

5.4.1

Direkte Zitate .................................................................................................... 6

5.4.2

Indirekte Zitate ................................................................................................. 8

5.4.3

Sekundär-Zitate................................................................................................ 8

Zitierweise ...................................................................................................................... 8 6.1

6.1.1

Format und allgemeine Hinweise ..................................................................... 9

6.1.2

Position der Fußnotenzahl im Text ................................................................... 9

6.1.3

Aufbau des Kurzzitats ...................................................................................... 9

6.2

7

Zitieren in der Fußnote - Kurzform........................................................................... 9

Zitieren von Abbildungen, Beispielen, Tabellen und Formeln .................................10

6.2.1

Format und allgemeine Hinweise ....................................................................10

6.2.2

Art und Aufbau der Quellenangabe .................................................................11

6.3

Zitieren im Quellenverzeichnis - Langform .............................................................12

6.4

Quellenangaben .....................................................................................................12

6.4.1

Juristische Quellen ..........................................................................................12

6.4.2

Fachbücher .....................................................................................................14

6.4.3

Sammelwerke .................................................................................................15

6.4.4

Zeitschriften ....................................................................................................16

6.4.5

Online-Quellen ................................................................................................16

Nachspann ....................................................................................................................16 7.1

Quellenverzeichnis .................................................................................................16

7.2

Anhang...................................................................................................................18

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1 Vorbemerkungen Zur Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit sind gewisse Normen einzuhalten, wobei die obersten Gebote die Prinzipien der Ehrlichkeit und der Einheitlichkeit sind.1 Das formal einwandfreie und wahrheitsgetreue Zitieren von fremdem geistigen Eigentum ist ein Grundprinzip des wissenschaftlichen Arbeitens. Nach dem Verhaltenskodex der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt sind Studierende zu einer guten wissenschaftlichen Praxis verpflichtet.2 Die Ausarbeitung muss plagiatsfrei erfolgen. Ein Plagiat ist der Diebstahl von geistigem Eigentum und wird als schwerwiegender Verstoß im akademischen Wirken gewertet. Die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt definiert für die an ihr vertretenen Wissenschaften den Begriff Plagiat wie folgt: „Plagiat ist die unrechtmäßige Aneignung von geistigem Eigentum oder Erkenntnissen anderer und ihre Verwendung zum eigenen Vorteil“3 Diese Rahmenvorgabe soll Ihnen bei der Anfertigung von Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten eine Hilfestellung geben. Wir empfehlen die Anwendung der im Leitfaden enthaltenen Zitierregeln, akzeptieren jedoch auch andere Zitierweisen, solange diese konsequent und einheitlich verwendet werden und die oben genannten Prinzipien nicht verletzt werden.

2 Layout/Format

1



Allgemein: o Seitenformat entspricht DIN A4 o Einseitige Beschriftung mit Nummerierung in der Kopfzeile o Die Seitenränder betragen links 3 cm und rechts 2 cm



Vorspann: o Die Titelseite wird als erste Seite nicht nummeriert o Die Seitenzählung erfolgt mit römischen Zahlen (beginnend bei dem Inhaltsverzeichnis mit „- II -“)



Textteil: o Zeilenabstand von 1,5 Zeilen o Schriftgröße 12, Textausrichtung Blocksatz o Die Seitenzählung erfolgt mit arabischen Zahlen o Umfang: mindestens 15 Seiten bei Seminararbeiten, 20 Seiten bei Bachelorarbeiten, 80 Seiten bei Masterarbeiten (Textseiten  ohne Verzeichnissen und Anhang)



Fußnoten: o Zeilenabstand von 1,5 Zeilen o Schriftgröße 10



Nachspann: Seitenzählung erfolgt - fortlaufend mit Textteil - mit arabischen Zahlen

Vgl allgemein zur Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten etwa Theisen (1993). Siehe dazu den Code of Conduct der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt http://www.uni-klu.ac.at/rechtabt/downloads/mbl3b1_08_09.pdf. 3 Zu den Maßnahmen der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt betreffend Plagiate in wissenschaftlichen Arbeiten siehe https://www.uni-klu.ac.at/main/inhalt/3054.htm. 2

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3 Allgemeine Gliederung der Arbeit Wissenschaftliche Arbeiten sind grundsätzlich wie folgt zu gliedern:           

Titelseite (keine Nummerierung) Eidesstattliche Erklärung (Nummerierung: römische Zahlen, beginnend mit „- II -“) Inhaltsverzeichnis (Nummerierung: römische Zahlen, fortlaufend) Abbildungsverzeichnis (Nummerierung: römische Zahlen, fortlaufend) Beispielverzeichnis (Nummerierung: römische Zahlen, fortlaufend) Tabellenverzeichnis (Nummerierung: römische Zahlen, fortlaufend) Formelverzeichnis (Nummerierung: römische Zahlen, fortlaufend) Abkürzungsverzeichnis (Nummerierung: römische Zahlen, fortlaufend) Text-Teil (Nummerierung: arabische Zahlen, beginnend bei Einleitung mit arabisch 1) Quellenverzeichnis (Nummerierung: arabische Zahlen, fortlaufend) Anhang (Nummerierung: arabische Zahlen, fortlaufend)

4 Vorspann Der Vorspann der Arbeit besteht aus Titelseite, Eidesstattlicher Erklärung, Inhaltsverzeichnis und den übrigen Verzeichnissen (Abbildungs-, Beispiel-, Tabellen-, Formel-, Abkürzungsverzeichnis).

4.1 Titelseite Auf der Titelseite sind alle Informationen, die zur eindeutigen Zuordnung der Arbeit erforderlich sind, anzugeben. Bei Seminar- und Bachelorarbeiten sind die entsprechenden Vorlagen, die auf der Abteilungshomepage als Download zur Verfügung gestellt sind, zu verwenden. Diese sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.aau.at/finanzmanagement/betriebliches-finanz-undsteuerwesen/studium/wissenschaftliche-arbeiten/. Bei Masterarbeiten sind die jeweils aktuellen Vorgaben der Studienabteilung heranzuziehen. Diese sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.aau.at/finanzmanagement/betriebliches-finanz-und-steuerwesen/studium/wissenschaftliche-arbeiten/.

4.2 Eidesstattliche Erklärung Nach dem Titelblatt muss die eidesstattliche Erklärung eingefügt und von der Verfasserin/vom Verfasser (auch in der Upload-Version) unterzeichnet werden. Die Vorlage für die eidesstattliche Erklärung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.aau.at/studium/studienorganisation/studienabschluss/master-und-diplom-arbeiten/.

4.3 Inhaltsverzeichnis Das Inhaltsverzeichnis enthält die Überschriften der einzelnen Haupt- und Unterpunkte und soll der Leserin/dem Leser einen schnellen Überblick über Thema und Aufbau verschaffen. Aufbau und Struktur: Die Haupt- und Unterpunkte, die im Inhaltsverzeichnis auf einer Ebene stehen, müssen inhaltlich und logisch etwa den gleichen Rang einnehmen und von einer übergeordneten Problem-

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stellung ausgehen. Aus dem Inhaltsverzeichnis muss hervorgehen, wie das Thema verstanden, bearbeitet und umgesetzt wurde. Hierbei ist auf eine logisch einwandfreie, in sich geschlossene Form und Abfolge zu achten. Die Forschungsfrage muss aus dem Inhaltsverzeichnis klar hervorgehen und der so genannte „rote Faden“ muss erkennbar sein. Abkürzungen in Überschriften: (Allein stehende) Abkürzungen sind in den Überschriften zu vermeiden. Erlaubt sind hingegen Abkürzungen, deren Bedeutung aus der Überschrift hervorgeht. Übereinstimmung der Überschriften: Es müssen sich alle im Text angeführten Gliederungsebenen im Inhaltsverzeichnis wiederfinden; alle Angaben im Inhaltsverzeichnis müssen mit den entsprechenden Überschriften im Vorspann, Textteil und Nachspann völlig übereinstimmen. Überschriften einzelner Gliederungspunkte dürfen sich nicht mit dem Titel der Arbeit und mit Überschriften von Unterpunkten decken. Gliederungsverfahren: Als Gliederungsverfahren ist die dekadische Klassifikation anzuwenden. Die hierarchische Ordnung wird durch Einrückung der Abschnitte entsprechend ihrer Gliederungsebene deutlich gemacht. Hinter der jeweils letzten Zahl eines Gliederungspunktes folgt kein Punkt. Wird ein Haupt- oder Unterpunkt (weiter) untergliedert, müssen mindestens zwei Unterpunkte gebildet werden. Verzeichnisse und Anhang: Die existierenden Verzeichnisse sowie ein eventuell vorhandener Anhang werden nicht als eigenständige Hauptpunkte behandelt, sondern ohne einen Gliederungspunkt in das Inhaltsverzeichnis aufgenommen. Beispiel:

1 2

3

4

Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................ III Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................... IV Einleitung.......................................................................................................................... 1 Steuerliche Aspekte der laufenden Unternehmensführung .............................................. 3 2.1 Rechtsformabhängigkeit der Besteuerung .................................................................. 5 2.2 Einzelunternehmen ..................................................................................................... 7 2.2.1 Einkunftsart.................................................................................................... 11 2.2.2 Gewinnermittlungsart ..................................................................................... 15 2.2.3 Begünstigungen............................................................................................. 17 2.2.3.1 Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG....................................................... 17 2.2.3.2 Übertragung stiller Reserven gem § 12 EStG .................................... 19 2.3 Personengesellschaften............................................................................................ 21 2.3.1 Systematische Grundlagen............................................................................ 22 2.3.2 Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft .............. 25 2.3.3 Einkunftsart.................................................................................................... 28 2.3.4 Gewinnermittlungsart ..................................................................................... 30 2.4 Kapitalgesellschaften ................................................................................................ 34 2.4.1 Besteuerungsebenen .................................................................................... 36 2.4.2 Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft.............. 38 2.4.3 Einkunftsart.................................................................................................... 40 2.4.4 Gewinnermittlungsart ..................................................................................... 41 Rechtsformvergleichende Würdigung............................................................................. 44 3.1 Steuerbelastungsvergleich Einzelunternehmen – GmbH.......................................... 49 3.2 Vor- und Nachteile Personenunternehmen – GmbH ............................................... 54 Zusammenfassung und Ausblick .................................................................................... 60 Quellenverzeichnis ......................................................................................................... 65 Anhang ........................................................................................................................... 70

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4.4 Abbildungs-, Beispiel-, Tabellen- und Formelverzeichnis Ein Abbildungsverzeichnis sollte bei mehr als zwei in der Arbeit eingearbeiteten Abbildungen angelegt werden. Es ist vor der Einleitung, ohne Gliederungspunkt und mit römischer Seitenzahl in das Inhaltsverzeichnis aufzunehmen. Die Überschriften der Abbildungen müssen wiederum mit jenen laut Abbildungsverzeichnis völlig übereinstimmen. Für Beispiel-, Tabellen- und Formelverzeichnis gelten analog die Ausführungen zum Abbildungsverzeichnis. Falls die Zahl der Abbildungen, Beispiele, Tabellen und/oder Formeln gering ist, können die Verzeichnisse auch auf einer Seite Platz finden.

4.5 Abkürzungsverzeichnis Ein Abkürzungsverzeichnis sollte bei mehr als zwei in der Arbeit vorhandenen Abkürzungen angelegt werden. Es ist zwingend alphabetisch zu sortieren und ohne Gliederungspunkt mit römischer Seitenzahl in das Inhaltsverzeichnis aufzunehmen. Zulässige Abkürzungen: Die Verwendung von im DUDEN als allgemeinverständlich angeführten Abkürzungen ist zulässig (USA, etc, zB, kg, …). Diese Abkürzungen sind nicht in das Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen. Soweit themen- und fachspezifische Abkürzungen verwendet werden, die nicht im DUDEN verzeichnet sind, müssen diese im Abkürzungsverzeichnis erläutert werden. Dies betrifft nicht nur Abkürzungen im Text-Teil, sondern auch solche, die in Fußnoten, im Anhang oder Quellenverzeichnis enthalten sind. Abkürzungen aus „Bequemlichkeit“ (STR, UR, EAR, …) sind unbedingt zu vermeiden! Leitfaden für korrekte Abkürzungen: Als Leitfaden für die korrekte Abkürzung juristischer Begriffe (und Zitierung) sind die AZR (Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen) heranzuziehen. Bei Abkürzungen von Institutionen, Verbänden und Vereinen, die ebenfalls ins Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen sind, ist zusätzlich der Sitz anzugeben. Beispiel: Abs

Absatz

Art

Artikel

BAO

Bundesabgabenordnung

BGBl

Bundesgesetzblatt

BMF

Bundesministerium für Finanzen, Wien

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

EStG

Einkommensteuergesetz

EuGH

Europäischer Gerichtshof, Brüssel

idF

in der Fassung

Lfg

Lieferung

lit

litera

ÖStZ

Österreichische Steuerzeitung

RV

Regierungsvorlage

SWK

Steuer- und Wirtschaftskartei

VwGH

Verwaltungsgerichtshof, Wien

Z

Ziffer

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5 Text-Teil Der Text-Teil setzt sich aus dem „geschriebenen Text“ sowie den dazugehörigen Abbildungen, Beispielen, Tabellen und Formeln zusammen. Die Seitenzählung des Text-Teils (sowie des anschließenden Literaturverzeichnisses und Anhangs) erfolgt in arabischen Zahlen und beginnt bei der Einleitung mit Seite 1.

5.1 Aufbau des Text-Teils Der Text-Teil der wissenschaftlichen Arbeit sollte aus einer Einleitung, einem Hauptteil und einer Zusammenfassung bestehen. Aus der Einleitung sollen die Problemstellung, das Ziel der Arbeit sowie die Vorgehensweise bei der Bearbeitung des Themas hervorgehen. Die Problemstellung soll der Leserin/dem Leser die Bedeutung und Aktualität des Themas aufzeigen. Das Ziel der Arbeit ist ebenfalls Bestandteil der Einleitung, da der Leserin/dem Leser durch die Zielvorgabe eine erste Begründung für die Vorgehensweise bei der Bearbeitung des Themas gegeben wird. Die Darstellung der Vorgehensweise wiederum erleichtert der Leserin/dem Leser das Verständnis für die dann folgenden Ausführungen und den „roten Faden“. Gegebenenfalls kann die Angabe der Art des methodischen Vorgehens in der Einleitung sinnvoll sein (empirische Auswertungen, Hinweis auf Literatur, …). Im Hauptteil erfolgt die Behandlung der Thematik bzw inhaltliche Auseinandersetzung mit der zugrundeliegenden Forschungsfrage in logischer Abfolge. Es ist darauf zu achten, dass das Thema hierbei deutlich und für die Leserin/den Leser nachvollziehbar abgegrenzt wird. Werden Definitionen dargestellt, hat man sich im Verlauf der gesamten Arbeit auch konsequent an diese zu halten. Der Schlussteil der Arbeit beinhaltet eine Zusammenfassung bzw ein Resümee der wesentlichen Arbeitsergebnisse sowie einen Ausblick (Hinweise auf offen gebliebene Problemfelder, erwartete künftige Entwicklungen oder Hinleitungen zu weiterführenden Forschungsfragen). Inhaltlich müssen Einleitung, Hauptteil sowie Zusammenfassung und Ausblick eine in sich geschlossene Darstellung bilden. Im Einzelnen bedeutet dies, dass die in der Einleitung gegebene Problemstellung bearbeitet und kritisch gewürdigt wurde, dass dabei die Ziele der Arbeit erreicht oder auch - mit Begründung - nicht erreicht wurden und dass die angekündigte Vorgehensweise eingehalten wurde.

5.2 Geschlechtergerechter Sprachgebrauch Die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt bekennt sich zur Geschlechterdemokratie und setzt durch die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache eine aktive Maßnahme zur Bewusstseinsbildung.4 Wir empfehlen grundsätzlich die Verwendung einer geschlechterneutralen Sprache und verweisen diesbezüglich auf folgenden Leitfaden: http://www.uni-klu.ac.at/akgleich/downloads/A3_Folder_GS_von_Studis.pdf. Die gesetzlichen Vorschriften sind vielfach nicht geschlechterneutral formuliert. Beispielsweise ist gemäß § 2 Abs 1 EStG der Einkommensteuer jenes Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat oder ist gemäß § 24 Abs 2

4

Siehe dazu die Hinweise zum gendergerechten Sprachgebrauch des akGLEICH der Alpen-AdriaUniversität Klagenfurt unter http://www.uni-klu.ac.at/akgleich/inhalt/251.htm.

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Satz 3 EStG im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos als Veräußerungsgewinn zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. Wird in der wissenschaftlichen Arbeit auf eine geschlechterneutrale Sprache verzichtet, ist am Ende der Einleitung ein entsprechender Hinweis darauf zu geben, dass die weibliche Form der männlichen gleichgestellt ist und lediglich aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit auf die Bildung von entsprechenden Paarformen verzichtet wurde.

5.3 Schreibstil und Verständlichkeit der Sprache Wissenschaftliche Arbeiten sind in einer verständlichen Sprache unter Verwendung von entsprechenden Fachausdrücken zu verfassen. Dass die Regeln der Grammatik, Zeichensetzung und Rechtschreibung strikt einzuhalten sind, sollte an dieser Stelle nicht explizit erwähnt werden müssen. Die Formulierungen müssen präzise und verständlich sein, die stilistische/sprachliche Ausarbeitung des Text-Teils hat mit großer Sorgfalt zu erfolgen. Wissenschaftliche Arbeiten müssen objektiv sein. Es ist daher auf einen unpersönlichen Schreibstil zu achten, der persönliche Werturteile außen vor lässt. Bezieht die Autorin/der Autor persönlich Stellung, hat dies in einer möglichst neutralen Ausdrucksweise zu erfolgen („nach Ansicht der Autorin/Verfasserin/des Autors/Verfassers der vorliegenden Arbeit…“); die angeführten Argumente sind stets logisch zu begründen und unmissverständlich zu formulieren.

5.4 Formen der Zitierung von Text-Inhalten Es ist ein Gebot wissenschaftlichen Arbeitens, mit eindeutiger Quellenangabe über die Herkunft aller Tatsachen und nicht selbständig entwickelter Gedanken - sofern sie nicht wissenschaftliches Allgemeingut darstellen - sowie sonstiger Anregungen exakt Auskunft zu geben.

5.4.1 Direkte Zitate Direkte Zitate stellen wörtlich, originalgetreu wiedergegebene Textstellen einer Quelle dar. Sie werden in Anführungsstriche gesetzt und sind grundsätzlich sparsam zu verwenden. In erster Linie dienen sie zur Wiedergabe von Definitionen. Darüber hinaus sollen sie nur für prägnante und für die eigene Arbeit wichtige Aussagen oder Sachverhalte benutzt werden. Ein Zitat soll im Allgemeinen nicht mehr als zwei bis drei Sätze umfassen. Bei als unumgänglich erscheinenden längeren Zitaten sind diese im Text einzurücken und in einzeiligem Abstand zu schreiben. „Grundsätzlich ist Erhaltungsaufwand – mit Ausnahme des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwands, der definitionsgemäß in nahem (nicht mehr als dreijährigen) zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung steht und daher idR zu aktivieren ist – im Abflusszeitpunkt sofort abzugsfähig, das Gesetz sieht hier jedoch bestimmte Sonderregelungen vor. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Herstellungsaufwand) gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.“FN __________________________ FN

Kofler/Kanduth-Kristen/Gregori in Bertl et al (2015) 208.

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Abweichungen vom Original: Sämtliche Abweichungen vom Original sind zu kennzeichnen! 

Auslassungen innerhalb eines Zitats werden durch drei fortlaufende Punkte „…“ angezeigt; durch drei Punkte in Klammern „[…]“, falls mehr als ein Satz ausgelassen wird. „Grundsätzlich ist Erhaltungsaufwand … im Abflusszeitpunkt sofort abzugsfähig, das Gesetz sieht hier jedoch bestimmte Sonderregelungen vor.“FN __________________________ FN



Kofler/Kanduth-Kristen/Gregori in Bertl et al (2015) 208.

Eigene Hinzufügungen innerhalb eines zitierten Texts und zur Vervollständigung eines Satzes ergänzte Verben werden in eckige Klammern gesetzt. „Grundsätzlich ist Erhaltungsaufwand – mit Ausnahme des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwands, der definitionsgemäß in [zeit]nahem (nicht mehr als dreijährigen) zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung steht und daher idR zu aktivieren ist – im Abflusszeitpunkt sofort abzugsfähig … .“FN __________________________ FN



Kofler/Kanduth-Kristen/Gregori in Bertl et al (2015) 208.

Hinweise auf Fehler im Original werden durch den Zusatz „(Sic!)“ = „Dort!“ in das Zitat eingefügt. „Im Rahmen der Lenkungsaufgaben der (Sic!) Steuerrechtes gab und gibt es immer wieder einkommensteuerliche Maßnahmen der Investitionsförderung … ."FN __________________________ FN



Egger/Samer/Bertl I (2015) 96.

Eigene Anmerkungen zur Erklärung eines in dem Zitat verwendeten Wortes oder Sachverhalts werden durch den Zusatz „Anm d Verf“ gekennzeichnet. „Instandsetzungsaufwendungen bei Wohngebäuden gem § 28 Abs 2 EStG [Anm d Verf] sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Herstellungsaufwand) gehören … .“FN __________________________ FN



Kofler/Kanduth-Kristen/Gregori in Bertl et al (2015) 208.

Es ist darauf hinzuweisen, wenn Sperrungen oder sonstige Hervorhebungen weggelassen, hinzugefügt oder in veränderter Form dargestellt werden. „Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Herstellungsaufwand) gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.“FN __________________________ FN

Kofler/Kanduth-Kristen/Gregori in Bertl et al (2015) 208. („Instandsetzungsaufwendungen“ im Original fett geschrieben).

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Übersetzungen Zitate in englischer Sprache werden original übernommen. Zitate in anderen Fremdsprachen werden im fortlaufenden Text übersetzt (unter Angabe des Übersetzernamens). Das Original ist gegebenenfalls in einer Fußnote wiederzugeben.

5.4.2 Indirekte Zitate In der Regel sind längere Zitate mit eigenen Worten sinngemäß wiederzugeben (indirekte Zitate). Selbstverständlich ist auch hier der Quellennachweis unbedingt erforderlich. Um den Unterschied zu einem direkten Zitat deutlich zu machen, wird jedoch vor der Kurzform „Vgl“ = „Vergleiche“ gesetzt. Hierbei werden die entsprechenden Textstellen nicht eingerückt, nicht einzeilig geschrieben und nicht unter Anführungszeichen gesetzt. Sind Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Sondersteuersatz … zu besteuern, kommt insoweit die Bruttobesteuerung zur Anwendung.FN __________________________ FN

Vgl Kofler et al in Bertl et al (2015) 196.

Werden zu einer Aussage mehrere Literaturstellen angeführt, spricht man von Mehrfachzitaten. Durch die Verwendung von Mehrfachzitaten kann beispielsweise ein Argument untermauert werden oder es kann auf gegensätzliche Meinungen hingewiesen werden. Sie sollten nicht verwendet werden, um das Quellenverzeichnis „künstlich“ zu verlängern. Oft ist es besser, auf den ursprünglichen Autor eines Gedankens zu verweisen, als mehrere Mehrfachzitate einzufügen. _________________________ FN

Vgl Doralt/Ruppe I (2013) Rz 38; Hilber (2015) 35.

5.4.3 Sekundär-Zitate Soweit wie möglich wird nach dem Originaltext – der Primärquelle – zitiert. Nur wenn die Primärquelle nicht zugänglich ist, darf nach der Sekundärquelle zitiert werden. Bei Zitaten wird dabei zunächst die Primärquelle angegeben; darauf folgt der Nachsatz „zitiert nach“; den Abschluss bildet die Sekundärquelle. „Ergänzungsbilanzen beziehen sich auf Wirtschaftsgüter, die in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesen sind und beinhalten die den Gesellschafter betreffenden Wertkorrekturen zu den Ansätzen in der Gesellschaftsbilanz.“FN __________________________ FN

Zorn in Bertl et al (2001) 14, zitiert nach Kanduth-Kristen in Hübner-Schwarzinger/Kanduth-Kristen (2016) 135.

6 Zitierweise Wir empfehlen die Anwendung der nachstehenden Zitierregeln, akzeptieren jedoch auch andere Zitierweisen, solange diese konsistent und einheitlich verwendet werden.

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6.1 Zitieren in der Fußnote - Kurzform 6.1.1 Format und allgemeine Hinweise Fußnoten sind durch einen waagrechten, kurzen Strich deutlich abzugrenzen. Fußnoten werden als eigenständige Sätze behandelt: sie werden - nach der (fortlaufenden) Fußnotenzahl mit Großschreibung begonnen und mit einem Punkt (ggf Ausrufungs- oder Fragezeichen) beendet. Sie sind im Schriftgrad 10 zu erstellen und durch einen 1,5-zeiligen Abstand voneinander zu trennen. Erstrecken sich Fußnoten über mehr als eine Zeile, gilt (innerhalb dieser Fußnote) ein einfacher Zeilenabstand und die weiteren Zeilen sind einzurücken (Sondereinzug hängend). Die Fußnotenzahl im Text-Teil und der zugehörige Fußnotentext müssen stets auf der gleichen Seite stehen.

6.1.2 Position der Fußnotenzahl im Text Aus der Stellung der arabischen (fortlaufend nummerierten) Zahl vor oder hinter einem Satzzeichen ist ersichtlich, ob sich die Fußnote nur auf ein Wort oder eine Wortgruppe, einen Satzteil, den ganzen Satz oder sogar auf einen ganzen Absatz bezieht. 





Bezieht sich die Fußnote auf ein Wort oder eine Wortgruppe, wird die hochgestellte Zahl direkt dahinter gesetzt. o … GebührenFN…. o Bezieht sich die Fußnote auf einen Satz(teil) oder einen Absatz, wird sie hinter das den Satz(teil) oder Absatz abschließende Satzzeichen positioniert. o … angeboten.FN o … zu erheben,FN um … o Der Anfang und das Ende eines Zitates müssen stets klar erkennbar sein. Dies gilt auch für Aufzählungen. Werden alle Aufzählungspunkte aus einer Quelle/einem Werk zitiert, ist die Fußnote an den letzten Aufzählungspunkt zu stellen. o

Nach dem Steuergegenstand können grundsätzlich folgende Kategorien von Steuern unterschieden werden:  Ertragsteuern  Substanzsteuern  Verkehrsteuern  VerbrauchsteuernFN

6.1.3 Aufbau des Kurzzitats Die Kurzform setzt sich im Wesentlichen aus Nachname der Verfasserin/des Verfassers, Jahr der Veröffentlichung und Seitenangabe zusammen. In Abhängigkeit der Art der Quelle (zB erstmaliges Zitieren eines Beitrags aus einer Zeitschrift, Zitierung eines Kommentars) können zusätzliche Angaben notwendig sein.5 

5

Nachname der Verfasserin/des Verfassers Der Name der Verfasserin/des Verfassers ist sowohl in der Fußnote als auch im Quellenverzeichnis kursiv zu schreiben. Bei mehreren Verfasserinnen/Verfassern werden

Siehe dazu die nachfolgenden Beispiele.

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die Namen durch „/“ getrennt. Existieren mehr als drei Verfasserinnen/Verfasser, wird in der Fußnote stets nur die/der erste mit dem Zusatz „et al“ = „et alii/et aliae“ = „und andere“ angeführt. Ist die Verfasserin/der Verfasser nicht bekannt, ist das Kürzel „oV“ = „ohne VerfasserIn“ anzugeben. 

Jahr der Veröffentlichung Werden in einem Jahr von einer Autorin/einem Autor/den gleichen Autorinnen/Autoren unterschiedliche Werke publiziert, erfolgt die Unterscheidung der Werke durch Angabe eines Kleinbuchstabens bei der Jahreszahl (zB 2016a, 2016b, 2016c). Fehlt eine Jahresangabe, ist mit „oJ“ = „ohne Jahr“ zu zitieren.



Seitenangabe Quellenangaben sollen präzise sein und das Wiederauffinden erleichtern. Es sind daher die Seitenzahlen des zitierten Gedankens anzugeben. Ist die Seitenzahl nicht gegeben, ist an ihrer Stelle „oS“ = „ohne Seite“ anzuführen. Bezieht sich die Quellenangabe auf einen Sachverhalt o innerhalb einer Seite, so ist diese Seite anzugeben  Vgl Kanduth-Kristen/Komarek in Kanduth-Kristen/Viotto (2015) 93. o

von zwei aufeinander folgenden Seiten, so wird an die erste Seite ein „f“ = „folgende“ angehängt  Vgl Kanduth-Kristen/Komarek in Kanduth-Kristen/Viotto (2015) 93 f.

o

von mehr als zwei aufeinander folgenden Seiten, so wird an die erste Seite ein „ff“ = „fortfolgende“ angehängt. Diese Regelung gilt für maximal 20 fortfolgende Seiten  Vgl Kanduth-Kristen/Komarek in Kanduth-Kristen/Viotto (2015) 93 ff. auf nicht aufeinander folgende Seiten, werden die Seitenangaben durch Kommata oder durch „und“ verbunden  Vgl Kanduth-Kristen/Komarek in Kanduth-Kristen/Viotto (2015) 93, 95 und 97.

6.2 Zitieren von Abbildungen, Beispielen, Tabellen und Formeln 6.2.1 Format und allgemeine Hinweise Abbildungen, Beispiele, Tabellen sowie Formeln sind jeweils fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren und gegebenenfalls in ein entsprechendes Verzeichnis aufzunehmen.6 Abbildungen/Beispiele/Tabellen/Formeln sind im Text entsprechend einzubringen (inhaltlicher Zusammenhang). Die optische Darstellung ist so zu wählen, dass sich die Abbildungen/Beispiele/Tabellen/Formeln oÄ eindeutig vom „geschriebenen Text“ abgrenzen. Es muss erkennbar sein, welche Inhalte Teil der/des Abbildung/Beispiels/Tabelle/Formel sind bzw müssen die Übergänge zum „geschriebenen Text“ entsprechend gewählt werden. In Hinblick auf die Quellenangabe ist gleichermaßen sicherzustellen, dass für die Leserin/den Leser klar erkennbar ist, auf welche Inhalte sich die Quellenangabe bezieht (Beginn und Ende des Zitates). Bestehen Zweifel daran, dass die gewählte optische Darstellung eine solche Abgrenzung gewährleistet, ist die Abbildung/Tabelle/Formel einzurahmen. Es ist auf eine einheitliche Darstellung zu achten!

6

Vgl dazu Kapitel 4.4.

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Der Titel der Abbildung/Tabelle/Formel hat direkt unter der optischen Darstellung (bzw direkt unter dem Rahmen) zu stehen und folgt dem Kürzel „Abb“ bzw „Tab“ oder „Formel“. Die Quellenangabe ist mit dem Zusatz „Quelle“ rechtsbündig (in der rechten unteren Ecke innerhalb des Rahmens) in Schriftgröße 10 zu platzieren. Abbildungen/Tabellen/Formeln sollen die Aussagen des geschriebenen Texts unterstützen. Daher ist es unbedingt erforderlich, im geschriebenen Text auf die Abbildung/Tabelle/Formel zu verweisen. Ist eine Abbildung/Tabelle/Formel sehr komplex, sind weitergehende Ausführungen notwendig. Entgegen der Vorgehensweise bei den Fußnoten, die als eigenständige Sätze behandelt werden, steht am Ende der Quellenangabe zu Abbildungen/Tabellen/Formeln kein Punkt. Darüber hinaus gehören die Quellenangaben selbstverständlich ins Literaturverzeichnis. Beispiel: Gewinnhöhe € 11.000,€ 25.000,€ 39.529,€ 60.000,€ 100.000,€ 200.000,€ 277.026,€ 350.000,-

EU 0,00 % 16,80 % 25,00 % 30,80 % 37,88 % 43,94 % 45,625 % 46,537 %

KapG Thesaurierung 25,00 % 25,00 % 25,00 % 25,00 % 25,00 % 25,00 % 25,00 % 25,00 %

KapG Vollausschüttung 45,625 % 45,625 % 45,625 % 45,625 % 45,625 % 45,625 % 45,625 % 45,625 %

Quelle: Kanduth-Kristen in Hübner-Schwarzinger/Kanduth-Kristen (2016) 157

Tab 1: Steuerbelastungsvergleich (tarifliche Durchschnittsbelastung) Einzelunternehmen - GmbH

6.2.2 Art und Aufbau der Quellenangabe Bei den Quellenangaben lassen sich je nach dem Grad der Veränderung von Abbildungen/Tabellen/Formeln vier Fälle unterscheiden: 

Originalgetreue Übernahme (Kopie, originalgetreue Erstellung am Computer) o Quelle: Kanduth-Kristen in Hübner-Schwarzinger/Kanduth-Kristen (2016) 157



Kleine Veränderungen  Zusatz: „(leicht modifiziert)“ o Quelle: Kanduth-Kristen in Hübner-Schwarzinger/Kanduth-Kristen (2016) 157 o (leicht modifiziert)



Große Veränderungen, bei denen die Grundaussage jedoch erhalten bleibt  Zusatz: „(In Anlehnung an)“ o Quelle: In Anlehnung an Kanduth-Kristen in Hübner-Schwarzinger/Kandutho Kristen (2016) 157



Selbstentwickelte Abbildungen/Tabellen/Formeln  hier erfolgt der Hinweis, dass die Abbildung/Tabelle/Formel von der Verfasserin/vom Verfasser selbst erstellt wurde o Quelle: VerfasserIn

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6.3 Zitieren im Quellenverzeichnis - Langform Im Quellenverzeichnis müssen sämtliche in der Arbeit verwendeten Quellen vollständig angegeben werden. Die konkrete Ausgestaltung der Langform der Quellenangabe hängt davon ab, um welche Art der Quelle es sich handelt.7 Etwaige Besonderheiten werden im nachfolgenden Kapitel direkt bei der jeweiligen Art der Quelle genannt. Unabhängig von der Art der Quelle sind bei der Langform alle beteiligten VerfasserInnen namentlich in kursiver Schriftart anzuführen (mehrere Autorinnen/Autoren werden wiederum mittels Schrägstrich getrennt). Der Vorname folgt dem Nachnamen nach einem Beistrich und wird mit dem ersten Buchstaben abgekürzt. Ist die Verfasserin/der Verfasser nicht bekannt, ist das Kürzel „oV“ = „ohne VerfasserIn“ anzugeben.

6.4 Quellenangaben Generell nicht zitierwürdig sind Publikumszeitschriften, Massenmedien (zB Tageszeitungen, Werbefolder), Skripten, Schulbücher und Klienteninformationen. Lehrbücher sind äußerst sparsam zu verwenden.

6.4.1 Juristische Quellen 6.4.1.1 Gesetzestexte, Paragraphen Kurzform:

Es ist unüblich, den zu zitierenden Paragraphen in die Fußnote zu stellen. Die Angabe der Gesetzesstelle hat unmittelbar im Text oder in Klammer am Ende des Satzes zu erfolgen. Wird das erste Mal auf eine Gesetzesstelle verwiesen, ist ergänzend in einer Fußnote einerseits die Nummer jenes Bundesgesetzblattes (BGBl), in dem das Gesetz erstmals kundgemacht wurde und andererseits die Nummer der Novelle anzugeben, auf die Bezug genommen wird. Gemäß § 4 Abs 1 BAOFN (Bundesabgabenordnung) entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. oder: „Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklich ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs 1 BAOFN). __________________________ FN

Langform:

BGBl Nr 194/1962 idF BGBl I Nr 14/2013.

Gesetze sind nicht in das Quellenverzeichnis aufzunehmen.

6.4.1.2 Kommentare Kurzform:

7

Für die Zitierung in der Fußnote findet man üblicherweise auf den ersten Seiten des jeweiligen Kommentars einen Zitiervorschlag abgedruckt. Achten Sie jedoch auf die Einheitlichkeit innerhalb der Arbeit! Bei Kommentaren wird nicht die Seitenzahl, sondern der jeweils kommentierte Paragraph einschließlich Hinweis auf die Randzahl (Rz), Textzahl (Tz), den Absatz (Abs) oder die Anmerkung (Anm), auf die Bezug genommen werden soll, angegeben. Achten Sie auf

Vgl dazu die nachfolgenden Beispiele.

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eine einheitliche Zitierung innerhalb Ihrer Arbeit und auf die einheitliche Verwendung der Abkürzungen (Rz, Tz, Anm, …). Vgl Jakom/Kanduth-Kristen, EStG (2016) § 7 Rz 1. Vgl Zirngast in Lang et al, KStG (2016) § 4 Rz 28. Vgl Ecker in Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG (46. Lfg 2015) § 4 Rz 160. Langform:

Im Literaturverzeichnis sind Angaben über den Autor, Titel, die Auflage, den Erscheinungsort, das Erscheinungsjahr und wahlweise den Verlag erforderlich. Kanduth-Kristen, S./Laudacher, M./Lenneis, C./Marschner, E./Vock, M.: Jakom Einkommensteuergesetz Kommentar, 9. Aufl, Linde Verlag, Wien 2016. Lang, M./Rust, A./Schuch, J./Staringer, C. (Hrsg): KStG Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2. Aufl, Linde Verlag, Wien 2016. Scheiner, M./Kolacny, P./Caganek, E. (Hrsg): Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, 47. Lfg (April 2016), LexisNexis Verlag Österreich, Wien 2016.

6.4.1.3 Erlässe Kurzform:

Vgl Erlass des BMF vom 12.11.2015, GZ BMF-010102/0012-IV/2/2015, Punkt 2.4.1.

Langform:

Erlass des BMF vom 12.11.2015, GZ BMF-010102/0012-IV/2/2015, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

6.4.1.4 Richtlinien Kurzform:

Vgl EStR 2000 Rz 120.

Langform:

Einkommensteuerrichtlinien 2000, Erlass des BMF vom 8. November 2000, GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF BMF-010203/0233-VI/6/2015 vom 25. August 2015.

6.4.1.5 Verordnungen Kurzform:

Vgl VO des BMF (GrundanteilV 2016), BGBl II 2016/99, § 2.

Langform:

VO des BMF vom 3. Mai 2016, Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Grundanteils bei vermieteten Gebäuden im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 (GrundanteilV 2016), BGBl II 2016/99.

6.4.1.6 Entscheidungen des BFG Kurzform:

Vgl BFG 20.6.2016, RV/7103477/2010.

Langform:

BFG 20.6.2016, RV/7103477/2010.

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6.4.1.7 Höchstgerichtliche Erkenntnisse und Entscheidungen Werden höchstgerichtliche Erkenntnisse und Entscheidungen nicht direkt online abgefragt, ist unbedingt der Fundort anzugeben. Kurzform:

Vgl VwGH 3.6.1992, 87/13/0116, ÖStZB 1988, 431.

Langform:

VwGH 3.6.1992, 87/13/0116, ÖStZB 1988, 431.

Werden mehrere Entscheidungen desselben Höchstgerichts hintereinander in derselben Fußnote zitiert, ist der Name des Gerichts lediglich beim ersten Mal anzugeben und die einzelnen Entscheidungen sind durch einen Strichpunkt zu trennen. Kurzform:

Vgl VwGH 23.5.1996, 94/15/0063; 30.10.2000, 95/15/0186.

Langform:

VwGH 23.5.1996, 94/15/0063. VwGH 30.10.2000, 95/15/0186.

6.4.2 Fachbücher Kurzform:

Vgl Doralt/Ruppe I (2013) 19. Vgl Ubelhoer et al (2014) 8. Vgl Hilber (2015) 20.

Langform:

Es ist der vollständige und exakte Titel anzuführen. Existiert ein Untertitel, ist dieser - falls im Original nicht anders angegeben - durch einen „ . “ vom Titel zu trennen. Besteht die Veröffentlichung aus mehreren Bänden, ist bei jedem die entsprechende Bandnummer mit dem Zusatz „Bd“ anzugeben. Existiert ein spezieller Bandtitel (zB Tagungsband oÄ), ist dieser zu übernehmen. Existiert mindestens eine zweite Auflage der Veröffentlichung, ist ab dieser der Zusatz „Aufl“ mit entsprechender Auflagennummer anzugeben. Zusatzangaben wie „verbesserte“, „neu bearbeitete“, „überarbeitete“, „erweiterte“, …, sind durch entsprechende Abkürzungen anzufügen: „verb“, „neu bearb“, „überarb“, „erw“. Existiert nur ein Verlagsort, ist dieser anzugeben. Zwei Verlagsorte werden durch „ - “ verbunden, bei mehr als zwei Verlagsorten wird nur der erste mit dem Zusatz „et al“ genannt. Ist kein Verlagsort angegeben, ist „oO“ = „ohne Ort“ zu zitieren. Das Jahr der Veröffentlichung wird unmittelbar nach dem Verlagsort/den Verlagsorten genannt. Verlagsort und Jahr der Veröffentlichung werden nicht durch Satzzeichen getrennt. Fehlt eine Jahresangabe, ist mit „oJ“ = „ohne Jahr“ zu zitieren. Doralt, W./Ruppe, H. G.: Grundriss des Österreichischen Steuerrechts, Bd I, 11. Aufl, Wien 2013. Ubelhoer, K./Pfeiffer, S./Huisman, E./Schaffer, E.: Introduction to Austrian Tax Law, Wien 2014. Hilber, K.: ABC der Steuern im Privat- und Unternehmensbereich, 9. Aufl, Wien 2015.

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6.4.3 Sammelwerke Sammelwerke sind nichtperiodisch erscheinende, von einem einzelnen Herausgeber oder in Gemeinschaft herausgegebene Veröffentlichungen. Sie bestehen meist aus Aufsätzen verschiedener VerfasserInnen, die zu einem bestimmten Thema gesammelt und veröffentlicht wurden. Kurzform:

In der Fußnote ist die konkrete Verfasserin/der konkrete Verfasser des Sammelwerkbeitrags zu zitieren. Vgl Herbst in Hübner-Schwarzinger/Kanduth-Kristen (2016) 342. Vgl Kofler/Kanduth-Kristen/Kofler in Bertl et al (2015) 383. Vgl Bergmann in Bertl et al (2013) 153.

Langform:

Wird in der Fußnote mittels Kurzform aus einem Sammelwerk zitiert, müssen zwei Nachweise in das Quellenverzeichnis aufgenommen werden: Sammelwerk und konkret zitierter Beitrag aus dem Sammelwerk mit entsprechendem Hinweis auf das gesamte Werk. Es sind sämtliche Einzelbeiträge aufzulisten, die im Verlauf der Arbeit zitiert werden. Sammelwerke als Ganzes sind prinzipiell wie Fachbücher zu behandeln. Sie werden lediglich durch den Zusatz „Hrsg“ von Fachbüchern unterschieden. Bei Aufsätzen aus Sammelwerken sind im Quellenverzeichnis folgende Angaben erforderlich: VerfasserIn, Titel des Aufsatzes/Beitrags, „in“ HerausgeberIn, Seitenzahlen. Es sind unbedingt Anfangs- und Endseitenzahl anzugeben. Es reicht nicht, die Anfangsseitenzahl mit dem Zusatz „ff“ anzuführen! Achten Sie daher schon während der Literaturrecherche und/oder des Kopierens darauf, dass die entsprechenden Seitenzahlen nicht „verloren gehen“. Hübner-Schwarzinger, P./Kanduth-Kristen, S. (Hrsg): Rechtsformgestaltung für Klein- und Mittelbetriebe, 2. Aufl, Wien 2016. Herbst, A.: Bilanzrechtliche Aspekte, in: Hübner-Schwarzinger/KanduthKristen (Hrsg): Rechtsformgestaltung für Klein- und Mittelbetriebe, 2. Aufl, Wien 2016, 341-476. Bertl, R./Djanani, C./Eberhartinger, E./Hirschler, K./Kanduth-Kristen, S./Kofler, H./Tumpel, M./Urnik, S. (Hrsg): Handbuch der österreichischen Steuerlehre. Theorien und Methoden, Steuerarten und Abgabenverfahren, Bd I, Teil 1, 4. Aufl, Wien 2015. Kofler, H./Kanduth-Kristen, S./Kofler, G.: Der Steuertarif und die Absetzbeträge, in Bertl et al (Hrsg): Handbuch der österreichischen Steuerlehre. Theorien und Methoden, Steuerarten und Abgabenverfahren, Bd I, Teil 1, 4. Aufl, Wien 2015, 380-435. Bertl, R./Eberhartinger, E./Egger, A./Kalss, S./Lang, M./Nowotny, C./Riegler, C./Schuch, J./Staringer, C. (Hrsg): Die Personengesellschaft im Unternehmens- und Steuerrecht. Wiener Bilanzrechtstage 2013, Wien 2013. Bergmann, S.: Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften, in Bertl et al (Hrsg): Die Personengesellschaft im Unternehmens- und Steuerrecht. Wiener Bilanzrechtstage 2013, Wien 2013, 151-179.

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6.4.4 Zeitschriften Kurzform:

Bei erstmaliger Zitierung eines Beitrags ist der Titel des Beitrags anzuführen. Wird ein Beitrag mehrmals zitiert, entfällt bei den Folgezitaten die Angabe des Titels. Beginnt jedes Heft einer Zeitschrift mit Seite 1, ist zusätzlich zur Angabe der entsprechenden Seite(n) die Angabe der Heftnummer erforderlich. Vgl Kanduth-Kristen, § 12 EStG und (Ersatz-)Investitionen in einer ausländischen Betriebsstätte, SWI 2016, 216. Vgl Renner/Zirngast, Gemeinnützigkeitsgesetz 2015: Neue Begünstigungen für Stiftungen und Fonds, AR aktuell 2016 H2, 34.

Langform:

Im Quellenverzeichnis werden die Seitenangaben von Beginn und Ende des jeweiligen Beitrags angegeben. Kanduth-Kristen, § 12 EStG und (Ersatz)-Investitionen in einer ausländischen Betriebsstätte, SWI 2016, 216-218. Renner/Zirngast, Gemeinnützigkeitsgesetz 2015: Neue Begünstigungen für Stiftungen und Fonds, AR aktuell 2016 H2, 34-36.

6.4.5 Online-Quellen Online-Quellen sollten nur verwendet werden, wenn sie wissenschaftlichen Ursprungs sind. Quellen aus dem Internet sind wie Quellen aus Printmedien zu behandeln. Zusätzlich wird die exakte Quellenangabe (URL - Uniform Resource Locator) und das Datum des Downloads angegeben. Seitenangaben sind beim Zitieren nur dann erforderlich, wenn der Seitenumbruch im Originaldokument festgelegt ist (zB bei Adobe Acrobat Dokumenten). Erlässe, Richtlinien und Verordnungen sind nicht mit einer URL zu zitieren. Kurzform:

Vgl BMF-Info StRefG 2015/16, BMF-010203/0142-VI/6/2016, Punkt 1.1.2.

Langform:

BMF-Info zu den ertragsteuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Grundstücken und Kapitalvermögen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 (BMF-Info StRefG 2015/16) vom 12.05.2016, BMF-010203/0142-VI/6/2016, URL: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e3s1 (13.07.2016).

7 Nachspann Der Nachspann besteht aus dem Quellenverzeichnis und dem Anhang.

7.1 Quellenverzeichnis Zweck des Quellenverzeichnisses ist die vollständige Auflistung der in der Arbeit angegebenen Quellen. Dabei sind zumindest folgende Kategorien zu bilden:    

Kommentare Monographien und Sammelbände Zeitschriften-Beiträge Juristische Quellen (Richtlinien, Erlässe, höchstgerichtliche Entscheidungen usw)

Innerhalb der einzelnen Kategorien sind die Literaturangaben nach folgenden Kriterien zu ordnen:

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 



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Es wird alphabetisch nach der/den Verfasserin(nen) bzw dem/den Verfasser(n) sortiert. Bei mehr als einer Veröffentlichung einer Verfasserin/eines Verfassers wird nach folgenden Kategorien geordnet: o I VerfasserIn (allein) o II VerfasserIn/Mitverfasser(innen) o III VerfasserIn et al Innerhalb jeder Kategorie (I, II, III) wird chronologisch nach dem Jahr der Veröffentlichung sortiert.

Beispiel: Quellenverzeichnis

Kommentare Kanduth-Kristen, S./Laudacher, M./Lenneis, C./Marschner, E./Vock, M.: Jakom Einkommensteuergesetz Kommentar, 9. Aufl, Linde Verlag, Wien 2016. Lang, M./Rust, A./Schuch, J./Staringer, C. (Hrsg): KStG Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2. Aufl, Linde Verlag, Wien 2016. Scheiner, M./Kolacny, P./Caganek, E. (Hrsg): Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, 47. Lfg (April 2016), LexisNexis Verlag Österreich, Wien 2016.

Fachbücher Doralt, W./Ruppe, H.G.: Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Bd I, 11. Aufl, Wien 2013. Hilber, K.: ABC der Steuern im Privat- und Unternehmensbereich, 9. Aufl, Wien 2015. Ubelhoer, K./Pfeiffer, S./Huisman, E./Schaffer, E.: Introduction to Austrian Tax Law, Wien 2014.

Monographien und Sammelwerke Bertl, R./Djanani, C./Eberhartinger, E./Hirschler, K./Kanduth-Kristen, S./Kofler, H./Tumpel, M./Urnik, S. (Hrsg): Handbuch der österreichischen Steuerlehre. Theorien und Methoden, Steuerarten und Abgabenverfahren, Bd I, Teil 1, 4. Aufl, Wien 2015. Kanduth-Kristen, S./Komarek, E.: Die Gruppenbesteuerung, in Kanduth-Kristen/Viotto (Hrsg): Die Besteuerung von Körperschaften in Österreich und in Italien, Wien 2015, 93-145. Kanduth-Kristen, S./Viotto, A. (Hrsg): Die Besteuerung von Körperschaften in Österreich und in Italien, Wien 2015. Kofler, H./Kanduth-Kristen, S./Gregori, S.: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG), in Bertl et al (Hrsg): Handbuch der österreichischen Steuerlehre. Theorien und Methoden, Steuerarten und Abgabenverfahren, Bd I, Teil 1, 4. Aufl, Wien 2015, 202-210. Kofler, H./Kanduth-Kristen, S./Kofler, G./Aigner, G.: Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG), in Bertl et al (Hrsg): Handbuch der österreichischen Steuerlehre. Theorien und Methoden, Steuerarten und Abgabenverfahren, Bd I, Teil 1, 4. Aufl, Wien 2015, 180-201. Urnik, S./Fritz-Schmied, G.: Der Steuergegenstand, in Bertl et al (Hrsg): Handbuch der österreichischen Steuerlehre. Theorien und Methoden, Steuerarten und Abgabenverfahren, Bd I, Teil 1, 4. Aufl, Wien 2015, 92-113.

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Zeitschriften-Beiträge Kanduth-Kristen, § 12 EStG und (Ersatz)-Investitionen in einer ausländischen Betriebsstätte, SWI 2016, 216-218. Renner/Zirngast, Gemeinnützigkeitsgesetz 2015: Neue Begünstigungen für Stiftungen und Fonds, AR aktuell 2016 H2, 34-36.

Richtlinien Einkommensteuerrichtlinien 2000, Erlass des BMF vom 8. November 2000, GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF BMF-010203/0233-VI/6/2015 vom 25. August 2015.

Erlässe, Verordnungen, BMF-Informationen Erlass des BMF vom 12.11.2015, GZ BMF-010102/0012-IV/2/2015, Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. VO des BMF vom 3. Mai 2016, Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Grundanteils bei vermieteten Gebäuden im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 (GrundanteilV 2016), BGBl II 2016/99. BMF-Info zu den ertragsteuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Grundstücken und Kapitalvermögen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 (BMF-Info StRefG 2015/16) vom 12.05.2016, BMF-010203/0142-VI/6/2016, URL: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e3s1 (13.07.2016).

Judikatur BFG 20.6.2016, RV/7103477/2010. VwGH 23.5.1996, 94/15/0063. VwGH 30.10.2000, 95/15/0186.

7.2 Anhang Der Anhang bildet den Abschluss der Arbeit. Hier werden wissenswerte Zusatzinformationen (an)gegeben, die das Thema der Arbeit tangieren und dadurch bei der Leserin/dem Leser für ein besseres Verständnis sorgen. In den Anhang können zB zusätzliche Abbildungen, Frageböden, Beispiele oder Gesetztestexte gestellt werden.

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