Leitfaden FAG MV 2013 (Kommunaler Finanzausgleich KFA)

Dipl.-Geogr. Andreas Schüler Lehrstuhl Regionale Geographie EMAU Greifswald F.-L.-Jahnstr. 17a [email protected] 02.07.2013 Leitfad...
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Dipl.-Geogr. Andreas Schüler Lehrstuhl Regionale Geographie EMAU Greifswald F.-L.-Jahnstr. 17a [email protected]

02.07.2013

Leitfaden FAG MV 2013 (Kommunaler Finanzausgleich – KFA) Durch Art 72 I LVerf MV wird das Recht auf kommunale Selbstverwaltung begründet. Demnach sind die Gemeinden verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Dieses Recht auf kommunale Selbstverwaltung wird in § 2 KV MV dahingehend präzisiert, welche Aufgaben den Gemeinden innerhalb des eigenen Wirkungskreises zufallen. Hierzu gehören u. a. die Gemeindeentwicklung, die Bauleitplanung, die gesundheitliche und soziale Betreuung oder der Brandschutz. Zusätzlich können Gemeinden durch ein Gesetz oder Rechtsverordnung zur Wahrnehmung einzelner Selbstverwaltungsaufgaben verpflichtet werden.1 Zwar müssen die Kommunen die zur Umsetzung der obliegenden Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus eigenen Einzahlungen aufbringen. Sollte das aber nicht möglich sein, haben sie Anspruch auf einen übergemeindlichen Finanzausgleich.2 Dieser Finanzausgleich ist in Art. 72 III und Art. 73 LVerf MV festgeschrieben. Daraus erwächst dem Land MecklenburgVorpommern eine Verpflichtung, wonach bei Funktionalreformen und sonstigen Aufgabenübertragungen die finanzielle Mehrbelastung durch einen entsprechenden Betrag auszugleichen sowie die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Kommunen durch den Finanzausgleich zu sichern ist. Daher erfolgen:3 1) Ausgleichleistungen in Anwendung des Konnexitätsprinzips (administrative Ebene, die für Aufgabenerfüllung zuständig ist, übernimmt deren Finanzierung) gemäß Art. 72 III LVerf MV i. V. mit § 4 II (finanzieller Ausgleich von Mehrbelastungen durch Aufgabenübertragung durch Land) und III (finanzieller Ausgleich durch Kommunen bei Kostenentlastung durch Land bei Aufgabenwahrnehmung); entsprechendes gilt für die Landkreise 2) Finanzausgleichsleistungen nach dem FAG 3) Zuweisungen und Fördermittel außerhalb des Finanzausgleichs aufgrund besonderer Gesetze unter Berücksichtigung des Haushaltsplanes 4) Zusätzlich können Darlehen gewährt werden.

1

Vgl. § 2 KV MV Vgl. § 4 I KV MV 3 Vgl. § 3 FAG MV 2

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In § 3 II FAG MV wird erklärt, dass zur Sicherung der Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Landkreise der finanzielle Ausgleich vorrangig durch die Zuweisungen nach dem FAG erfolgt und alle Lasten damit abgegolten sind. Jedoch ist es völlig offen, ob die finanziellen Aufwendungen in Ausübung der gesetzlichen Bestimmungen mittels FAG ausgeglichen werden. In der Weiterführung wird zukünftig von zentraler Bedeutung sein, ob die Kommunen die Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises finanzieren können.4

Der § 4 (Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsprinzips) regelt die Ausgleichsleistungen und deren Festschreibung, die § 5 und 6 regeln die Beitragszahlungen der unteren kommunalen Ebenen an das Land bzw. der Gemeinden an den Landkreis bei der Wahrnehmung gemeindlicher Aufgaben durch andere Aufgabenträger.

Im Abschnitt 3 (§ 7 – 22) ist der Finanzausgleich zwischen dem Land und den Kommunen geregelt. In § 7 I wird auf die Verpflichtung nach Art. 106 und 107 GG verwiesen. Dort ist festgeschrieben, dass Gemeinden sowie Gemeindeverbände am Länderanteil der Gemeinschaftssteueraufkommens zu beteiligen sind. Zusätzlich sollen die Länder Regelungen erlassen, in denen die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Ländersteuern geregelt ist.5 Gemäß dieser Verpflichtung ist in Absatz I der Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs festgelegt. Dieser umfasst Anteile aus folgenden Quellen: •

Gemeinschaftssteuern, die Bund und Ländern gleichermaßen zustehen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer)



Landessteuern (Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, Verkehrssteuern (soweit nicht Gemeinschaftssteuer), Biersteuer, Abgabe von Spielbanken)6



Landesanteil der Gewerbesteuerumlage



Zuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs



Bundesergänzungszuweisungen (Solidarpakt II)



Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich für weggefallene Kfz Steuer und der Lkw Maut7

4

Vgl. Vgl. Landtag MV (2010a): S. 408 Vgl. Art. 106 VII GG BRD 6 Vgl. Art. 106 I, II und III GG BRD 7 Vgl. § 7 I FAG MV 5

2

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In Absatz II des § 7 ist der Gleichmäßigkeitsgrundsatz festgeschrieben. Danach sollen sich die Einnahmen der Gemeinden und Landkreise (eigene Steuern und KFA Zuweisungen) gegenüber den verbleibenden Landeseinnahmen in der Weise entwickeln, dass Land und Kommunen an veränderten Steuereinnahmen in gleicher Weise profitieren. Steigen die Ländereinnahmen überproportional im Vgl. zu der der Kommunen an, wächst ihr Ausgleichsanspruch entsprechend. Sinken die Ländereinnahmen stärker als die der Kommunen, verringert sich der Ausgleichsanspruch der Kommunen.8 Darüber hinaus sind im Absatz II die Beträge der Bundesergänzungszuweisungen sowie KITA-Beträge aufgeführt, die beim KFA unberücksichtigt bleiben. Zusätzlich erfolgt die Festlegung, dass Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer ebenfalls unberücksichtigt bleiben.

In Verbindung mit dem Absatz II ist in § 7 III und IV die Höhe des KFA festgelegt. Die Mittel verteilen sich dabei wie folgt. Die Gemeinden werden zu 33,99 % und das Land zu 66,01 % an den gesamten Einnahmen des Landes sowie der Kommunen, abzüglich der Beträge nach Absatz II, beteiligt. Nachfolgend werden vom Gemeindeanteil an den Gesamteinnahmen die Gemeindesteuern abgezogen. Der Restbetrag entspricht weitgehend dem KFA. Das weitgehend bezieht sich hierbei auf bestimmte Haushaltspositionen, die von Jahr zu Jahr differieren können. Zum besseren Verständnis dient die folgende Abbildung.

8

Vgl. www.regierung-mv.de

3

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Abb. 1: Finanzausgleichsleistungen nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz Quelle: Finanzministerium MV (2012): S. 25

Die Zeile 8 in der Abbildung 1 repräsentiert den KFA, der nach Abzug der Gemeindesteuern (Zeile 1) übrigbleibt. Dieser Basiswert wird nun mittels verschiedener Beträge (Zeile 10, 11, 12 und 14) ergänzt bzw. bereinigt. Im Ergebnis stehen die Finanzausgleichmittel (Zeile 15), die an die Kommunen ausgezahlt werden. Die Verbundquote nach Zeile 9 ist ein Ausdruck des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes. Jedoch ist viel entscheidender, wie hoch der relative Anteil der Kommunen (derzeitig 33,99 %) an den Gesamteinnahmen ausfällt.9 Zu beachten ist ferner, dass laut FAG die Finanzverteilung zwischen den Kommunen und dem Land alle 2 Jahre überprüft werden soll. Folglich kann sich der Gemeindeanteil von 33,99 % durchaus

9

Zur Verbundquote und deren Begründung siehe bspw. Landtag MV (2012): Artikel 2. Seiten 2, 31 und 65

4

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ändern. Zusätzlich beruht der KFA auf den Haushaltsplänen mittels Steuerschätzung für das jeweilige Jahr. In § 8 ist die Finanzausgleichsumlage geregelt. Sie soll von kreisangehörigen Gemeinden gezahlt werden, deren Steuerkraftmesszahl (Summe der Steuerkraftzahlen der Grundsteuern A und B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommens- sowie Umsatzsteuer, des Bundesausgleiches für Grundsteuermindereinnahmen und des kommunalen Anteils des Familienausgleichs)10 die Ausgangsmesszahl (Grundbetrag vervielfältigt um die Einwohnerzahl zum 31.12.) um mehr als 15 % übersteigt (abundante Gemeinden). Da der KFA auf Haushaltsplänen fußt, die maßgeblich von der Steuerschätzung für das jeweilige Jahr beeinflusst sind, werden die Daten des Vorvorjahres zur konkreten Ermittlung der Steuerkraft- sowie Ausgangsmesszahl herangezogen. Bspw. beruht die Festlegung der Finanzausgleichsumlage für 2013 auf den Steuerkraft- und Ausgangsmesszahlen für 2011.11 Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 % des Differenzbetrages. Von diesem wird ein Teil entsprechend dem durchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres an den Landkreis abgeführt, der die Gemeinde angehört. Der Restbetrag fließt dem KFA zu. Bis Mitte Dezember muss die Finanzausgleichumlage an das Land abgeführt werden, andernfalls drohen Verzugszinsen.12

Die Finanzausgleichsmasse ist in § 9 festgelegt. Danach setzt sich die Finanzausgleichsmasse aus den Leistungen des Landes nach § 7 sowie der Finanzausgleichsumlage nach § 8 II zusammen und ist grundsätzlich die Gesamtsumme für den KFA. Bspw. wurden im Rahmen der Haushaltsplanung des Landes 2013 nach Abb. 1 (Zeile 15) 1.119,9 Mio. € als Finanzausgleichsleistungen des Landes festgelegt. Im Jahr 2012 wurde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 4,2 Mio. € festgesetzt. Nach Abzug des Familienleistungsausgleiches, dessen Auszahlung direkt an die Kommunen nach dem Verteilungsschlüssel für die Einkommensteuer erfolgt, ergibt sich für 2013 eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 1.059,3 Mio. €.13

Diese Finanzausgleichsmasse wird nun nach § 10 in zweierleiweise verwendet. Zum Einen werden davon festgelegte Beträge (Vorwegabzüge) und zum Anderen Schlüsselzuweisungen getätigt. Die Vorwegabzüge richten sich nach § 10 I Nr. 1. Danach werden folgende Vorwegabzüge fällig: 10

Vgl. § 12 IV FAG MV Vgl. Ministerium f. Inneres und Sport (2012): S. 3 ff.; Die genaue Berechnung der Steuerkraft- sowie Ausgangsmesszahl wird in § 12 III und IV aufgezeigt. 12 Vgl. § 8 FAG MV 13 Vgl. Ministerium f. Inneres und Sport (2012): S. 4 11

5

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207 Mio. € für den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (§§ 14 und 15)



137,3 Mio. € für zentrale Orte (§ 16)



11 Mio. € für Schülerbeförderung in den Landkreisen ( § 17)



18 Mio. € für Träger des ÖPNV (§ 18)



35,8 Mio. € für Theater und Orchester (§ 19)



19 Mio. € Sonderbedarfszuweisungen (§ 20)



7 Mio. € an Kommunalen Aufbaufonds M.-V. (§ 21)



15 Mio. € Hilfen zur Haushaltskonsolidierung (§ 22)

Im Ergebnis erreichen die Vorwegabzüge eine Gesamtsumme von 450,1 Mio. €. Falls die Vorwegabzüge nicht aufgebraucht werden sollten, können diese Restbeträge in Hilfen zur Haushaltskonsolidierung, Sonderbedarfszuweisungen oder Schlüsselzuweisungen umgewandelt werden. Die Schlüsselzuweisungen richten sich nach § 11.

Nach Abzug der 450,1 Mio. € Vorwegabzüge von der Finanzausgleichsmasse verbleiben noch 609,2 Mio. €. Diese Summe wird als Gesamtschlüsselmasse bezeichnet und im Rahmen der Schlüsselzuweisungen nach § 11 verwendet. Auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung, Verordnung der Landesregierung oder bei vorliegen einer Zustimmung kommunaler Landesverbände (bspw. Städte und Gemeindetag M.-V.) wird zunächst eine Verrechnung mit Leistungen des Landes vorgenommen, die zu Gunsten der Kommunen gezahlt werden.14 Hierunter fallen bspw. eGovernment–Projekte oder Hilfen für die Einführung von BOS-Digitalfunk. Für 2013 entspricht dies einer Summe von 4,39 Mio. €, welche von der Gesamtschlüsselmasse abgezogen wird. Es verbleiben 604,81 Mio. €, die für Schlüsselzuweisungen verwendet werden und sich wie folgt aufgliedern: •

Kreisangehörige Gemeinden 39,557 % (238,5 Mio. €)



Kreisfreien und großen kreisangehörige Städte 23,530 % (142,5 Mio. €)15



Landkreise 36,913 % (223,8 Mio. €)16

Jedoch unterliegen diese Schlüsselzuweisungen anteilig einer investiven Bindung: •

Kreisangehörige Gemeinden 8,7 %



Kreisfreien und großen kreisangehörige Städte 8,2 %



Landkreise 7,0 %17

Sollte der Haushaltsausgleich bei den vorgegebenen Prozentwerten beeinträchtigt sein, reduziert sich der investive Anteil der Teilschlüsselmassen auf ein Minimum von 4 %. 14

Vgl. § 11 I, II Satz 2 FAG MV Die Gemeindearten sind in § 7 KV MV genau definiert. 16 Vgl. § 11 II Satz 1 FAG MV 17 Vgl. § 11 III FAG MV 15

6

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In den §§12 und 13 sind die Modalitäten für die Schlüsselzuweisungen der drei Gruppen festgelegt. Der § 12 trifft Aussagen zu den kreisangehörigen Gemeinden sowie kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten. Der § 13 nimmt diese für Landkreise vor.

Im ersten Absatz des § 12 wird der Zweck der Schlüsselzuweisungen erläutert. Danach soll die unterschiedliche Finanzkraft ausgeglichen werden. Die Berechnung erfolgt getrennt in den Gruppen: •

Kreisangehörige Gemeinde



Kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

In Absatz II ist festgehalten, dass von den Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte 72,425 % auf Gemeindeaufgaben und 27,575 % auf Kreisaufgaben verteilt werden. Der Betrag für die Kreisaufgaben fließt den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen als Aufstockungsbetrag zu. Die restliche Verteilung gestaltet sich entsprechend der Zuweisung nach Gemeindeaufgaben. Damit ergeben sich folgende Änderungen: •

Kreisfreien und große kreisangehörige Städte erhalten 23,530 % der Gesamtschlüsselmasse (142,5 Mio. €)



Davon werden 27,575 % (39,3 Mio. €) abgezogen und an die kreisfreien Städte entsprechend ihrer Einwohner als Aufstockungsbetrag verteilt



Die Restlichen 103,2 Mio. € werden entsprechend der Steuerkraft- und Ausgangsmesszahlen an alle kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte in der Form verteilt, dass 60 % des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung ausgezahlt werden

Bsp. Rostock für 2013:

18



Einwohner am 31.12.2011: 204.260



68,18 % Einwohneranteil am Aufstockungsbetrag (26,8 Mio. €)



Steuerkraftmesszahl 2011: 132,019 Mio. €



Ausgangsmesszahl 2011: 198,519 Mio. €



Unterschiedsbetrag: 66,5 Mio. €



60 % vom Unterschiedsbetrag: 39,9 Mio. € als Zuweisung



Schlüsselzuweisung insgesamt: 39,9 Mio. € + 26,8 Mio. € = 66,7 Mio. €18

Vgl. download.laiv-mv.de/fagonline (a); Benutzer: fagonline, Passwort: mku7?zrk

7

Dipl.-Geogr. Andreas Schüler Kreisfreie Stadt große kreisangehörige Stadt

Einwohner 2011

02.07.2013 Einwohneranteil

Steuerkraftmesszahl

Ausgangsmesszahl

Unterschiedsbetrag

Finanzkraft

Rostock, Hansestadt

204.260

0,68186674

132,019 Mio.

198,5 Mio.

66,5 Mio.

198,7 Mio.

Finanzkraft in % des Finanzbe -darfes (Ausgangsmesszahl) 100

Schwerin, Landeshauptstadt Neubrandenburg, Stadt Stralsund, Hansestadt Wismar, Hansestadt

95.300

0,31813326

67,3 Mio.

92,62 Mio.

94,98 Mio.

102

64.995

-

47,6 Mio.

63,19 Mio.

56,92 Mio.

90

57.862

-

29,017 Mio.

56,24 Mio.

45,34 Mio.

80,6

44.057

-

28 Mio.

42,82 Mio.

36,89 Mio.

86,1

Greifswald, Hansestadt Summe

55.051

-

30,97 Mio.

53,5 Mio.

44,48 Mio.

83,1

521.525

1

334,86 Mio.

506,87 Mio.

25,33 Mio. 15,61 Mio. 27,21 Mio. 14,81 Mio. 22,53 Mio. 172 Mio.

477,36 Mio.

94,2

In €

Tab. 1: Übersicht kreisfreie und große kreisangehörige Städte Quelle: http://download.laiv-mv.de/fagonline (a) Bearbeitet: Andreas Schüler

In Tabelle 1 sind die Wirkungen der Schlüsselzuweisungen dargestellt. Die Finanzkraft umfasst die Steuerkraftmesszahlen und alle Schlüsselzuweisungen. Entsprechend kommen die kreisfreien Städte auf 100 bzw. 102 % ihres Finanzbedarfes, während die großen kreisangehörigen Städte nur zwischen 80 und 90 % ihres Finanzbedarfes (Ausgangsmesszahl) erreichen. In Anbetracht der ihnen zugewiesenen Rolle innerhalb der Großkreise, erscheint diese Splittung der Schlüsselzuweisungen fragwürdig.

In § 12 III bis X sind die Steuerkraft- sowie Ausgangsmesszahl, deren Berechnung und die Höhe der Schlüsselzuweisungen für kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie sowie große kreisangehörige Städte festgeschrieben. In Ergänzung zu den Erläuterungen aus § 8 wird nachfolgend die genaue Berechnung am Beispiel der Gemeinde Gnevkow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) dargestellt. Auf Basis der Steuerkraft 2011 und den Schlüsselmassen ergeben sich die entsprechenden Grundbeträge, die als Basis für die Berechnung der Ausgangsmesszahlen dienen. •

Kreisangehörige Gemeinden: 807,54 €



Kreisfreien und großen kreisangehörige Städte: 971,90 €



Landkreise: 587,46 €19

Für die Steuerkraft werden Berechnungen mittels der durchschnittlichen Hebesätze vorgenommen, um zu verhindern, dass sich Gemeinden mittels niedriger Hebesätze künstlich „arm“ rechnen. Nur innerhalb der Gruppen werden durchschnittliche Hebesätze gebildet. Jedoch kann das Innenministerium nach § 12 IV durch Rechtsverordnung vom durch-

19

Vgl. Ministerium f. Inneres und Sport (2012): S. 5

8

Dipl.-Geogr. Andreas Schüler

02.07.2013

schnittlichen Hebesatz abweichende Hebesätze zur Berechnung der Steuerkraft festsetzen. Kreisfreie und gr. Kreisan- Kreisangehörige gehörige Städte

den

Grundsteuer A

288,26 %

263,37 %

Grundsteuer B

475,46 %

340,15 %

Gewerbesteuer

425,46 %

303,11 %

Gemein-

Tab. 2: Durchschnittliche Hebesätze Quelle: Ministerium f. Inneres und Sport (2012): S. 5

Zum besseren Verständnis wird im Folgenden die Ermittlung des Grundbetrages für kreisangehörige Gemeinden dargestellt. •

1. Schritt der Grundbetragsrechnung (Ausgangsdaten)

GA = GA =







ö

(

%& . ' .( ', ( ( ,*+ ∗ (.&' . . . '





ü





.



ö





)

$

ä

,+ )

$

2. Schritt der Grundbetragsrechnung (Empfängergemeinden) exklusive den abundanten Gemeinden

GE = GE = GE =

&+ .+



, ö



(

(



.

ü

)

.





)

$

. (*,' ( '+.&(+. + , +) $ . +*. %

(*'. '+. %(, ( $ . +*. %

GE = /01, 23 €/67 (Faktor = 1,67; da ein Ausgleich zu 60 % des Unterschiedsbetrages zwischen Ausgangsmesszahl und Steuerkraftmesszahl über die Schlüsselzuweisungen gemäß § 12 X erfolgt)20 Die Anwendung der Parameter führt für die Gemeinde Gnevkow zu folgendem Ergebnis. •

Steuerkraftmesszahl 2011: o

Einwohner am 31.12.2011: 367

o

Grundsteuer A: Ist-Aufkommen: 13.308 € Hebesatz: 249 Steuermessbetrag: 5.345 € ((Ist-Aufkommen/Hebesatz)*100) Steuerkraftmesszahl: 14.078 € (Steuermessbetrag* Ø Hebesatz)

20

Vgl. download.laiv-mv.de/fagonline (b)

9

Dipl.-Geogr. Andreas Schüler o

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Grundsteuer B: Ist-Aufkommen: 25.538 € Hebesatz: 347 Steuermessbetrag: 7.360 € ((Ist-Aufkommen/Hebesatz)*100) Steuerkraftmesszahl: 25.034 € (Steuermessbetrag*fiktivem Hebesatz)

o

Gewerbesteuer: Ist-Aufkommen: 23.482 € Hebesatz: 300 Steuermessbetrag: 7.827 € ((Ist-Aufkommen/Hebesatz)*100) Steuerkraftmesszahl: 23.725 € (Steuermessbetrag*fiktivem Hebesatz)

o

Gewerbesteuerumlage: 2.256 €

o

Gemeindeanteil an der: Einkommenssteuer: 46.021 € Umsatzsteuer: 2.603 €

o

Familienleistungsausgleich: 9.673 € Insgesamt: 118.877 € oder 323,92 € pro Einwohner21



Ausgangsmesszahl 2011: o



Unterschiedsbetrag: o



296.367,18 € (Grundbetrag kreisangehörige Gemeinden * Einwohner)

177.490 € (Ausgangsmesszahl – Steuerkraftmesszahl)

Höhe der Schlüsselzuweisungen: o

106.494 € (60 % des Unterschiedsbetrages gemäß § 12 X FAG M-V)

o

Davon 97.229 € für Verwaltungshaushalt 9.265 € für investive Zwecke (8,7 % der Schlüsselzuweisungen nach § 11)

Die Gemeinde Gnevkow erhält für 2013 Schlüsselzuweisungen in Höhe von 106.494 €. Da aber nur 60 % des Unterschiedsbetrages ausgeglichen werden, erreicht die Finanzkraft (Steuerkraftmesszahl + Schlüsselzuweisungen) der Gemeinde mit 225.371 € oder 614 € pro Einwohner trotzdem nur 76 % des Finanzbedarfes. Zusätzlich kann das Innenministerium mit den Festsetzungen des § 12 IV die kommunale Selbstverwaltung in der Form untergraben, dass mittels der fiktiven Hebesätze die Höhe der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden flexibel den Gegebenheiten angepasst werden kann.22

21 22

Vgl. download.laiv-mv.de/fagonline (a); Benutzer: fagonline, Passwort: mku7?zrk Vgl. Landtag MV (2010a): S. 411

10

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02.07.2013

In § 13 sind die Zuweisungen für die Landkreise geregelt. Analog zu den Gemeinden soll auch hier die unterschiedliche Finanzkraft ausgeglichen werden. Die Höhe der Schlüsselzuweisung richtet sich gemäß § 13 II nach der Differenz der Ausgangsmesszahl (Grundbetrag vervielfältigt um Flächen- und Einwohnerzahl) sowie der Umlagekraftmesszahl ((Steuerkraft der Gemeinden 2011 + Schlüsselzuweisungen 2012)*durchschnittlichen Kreisumlagesatz 2011). Die Berechnung der Umlagekraft- und Ausgangsmesszahl richtet sich nach § 13 III sowie IV. Analog zu den kreisangehörigen Gemeinden erhalten auch die Landkreise 60 % des Unterschiedsbetrages. Für 2011 wurde der durchschnittliche Kreisumlagesatz mit 43,2160287 % berechnet. Zusätzlich wurden bei der Berechnung der Umlagekraftmesszahlen die großen kreisangehörigen Städte nach § 13 VII zu 33,3333 % berücksichtigt. Darüber hinaus greift noch die Übergangsvorschrift nach § 13 VI. Danach werden an die Landkreise mit großen kreisangehörige Städten Teilbeträge der Schlüsselmasse für die Landkreise im Verhältnis der Einwohnerzahlen der großen kreisangehörigen Städte verteilt. Insgesamt erreicht dieser Teilbetrag 2013 8,801 % oder 19,7 Mio. €.23 Zum besseren Verständnis wird im Folgenden eine genaue Auflistung vorgenommen. Zunächst die Ermittlung des Grundbetrages:

G=

Summe der Steuerkraftmesszahlen Schlüsselmasse der LandØ Kreisumlageder Gemeinden 2011 + * + Faktor 3) * kreise abzüglich Teilbetrag satz 2011 Schlüsselmasse der Gemeinden nach § 13 Abs. 6 FAG M-V 1)2) im Vorjahr Summe der Einwohner in den Landkreisen 1)

G=

G=

578.601.421,82+247.923.363,95* 0,432160287+ 1,67 3) * 204.145.726,40 1.187.197

697.434.065,97 1.187.197

G = 587,46 EUR/EW

1)

Berücksichtigung der großen kreisangehörigen Städte gemäß § 13 VII im Jahr 2013 mit 33,3333%, ab 2015 mit 100 %; Errechnung der Einwohnerzahl der Landkreise nach § 13 IV Satz 2. 2) Die Steuerkraft der großen kreisangehörigen Städte wird gemäß § 23 III im Jahr 2013 mit 85% berücksichtigt. 3) Faktor = 1,67 (100/60 … Ausgleich zu 60% des Unterschiedsbetrages zwischen Ausgangsmesszahl und Steuermesszahl eines Landkreises gemäß § 13 V)24 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung der Umlagegrundlagen nach § 23 III die großen kreisangehörigen Städte auf 85 % bei den Steuerkraftmesszahlen re-

23 24

Vgl. Ministerium f. Inneres und Sport (2012): S. 6 i. V. mit § 13 FAG MV download.laiv-mv.de/fagonline (c)

11

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duziert werden. Diese Reduzierung findet bei den Schlüsselzuweisungen aber nicht statt. Die genauen Werte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Einwohneranteil Lk

Einwohner 2011

der großen kreisangehörigen Städte

Steu-

Schlüs-

erkraft-

sel-

gewoge-

mess-

zuwei-

ner

zahl

sung

kreisum-

der

lagesatz

Ge-

der Gemeinden

insge-

in %

meinde

im Vorjahr 1)

samt

Umlage-

Schlüs

kraftmesszahl

Aus-

Unter-

gangs-

schieds-

messzahl

betrag

selzuweisung

Dar. Aufstockungsbetrag gemäß § 13 Abs. 6

n 1) 2) in Mio. €

MSP

239.246

0,292816

-

104,88

50,59

67,19

140,54

73,35

49,78

5,76

LRO

203.563

-

-

109,64

38,61

64,06

119,58

55,51

33,30

-

VR

190.070

0,260681

-

84,77

40,82

54,24

111,65

57,38

39,56

5,13

NWM

123.338

0,198486

-

69,10

25,78

40,99

72,45

31,45

22,78

3,91

VG

208.420

0,248017

-

82,90

50,52

57,55

122,43

64,88

43,81

4,88

LP

222.560

-

-

127,31

41,85

73,10

130,74

57,64

34,58

-

Sum

1,187

1

43,21

578,60

247,92

357,19

697,43

340,24

223,84

19,70

me

Mio.

1) unter Berücksichtigung der Daten der großen kreisangehörigen Städte gemäß § 13 Absatz 7 FAG M-V im Jahr 2013 mit 33,3333 %, 2015 Berücksichtigung mit 100 % 2) Die Steuerkraft der großen kreisangehörigen Städte wird gemäß § 23 Absatz 3 FG M-V im Jahr 2013 mit 85 % berücksichtigt.

Tab. 3: Übersicht Landkreise Quelle: download.laiv-mv.de/fagonline (d) Bearbeitet: Andreas Schüler

Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich unter anderem aus den Steuerkraftmesszahlen der Gemeinden für 2011 und den Schlüsselzuweisungen aus 2012. Die Reduzierung der Steuerkraftmesszahlen auf 85 % der großen kreisangehörigen Städte wird mit den deutlich höheren Hebesätzen der Städte begründet. Bei einer Gleichbehandlung würde daraus eine Verzerrung der durchschnittlichen Hebesätze resultieren, was wiederum eine erhöhte Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden vortäuschen würde, die real nicht existiert. Folglich ist diese Reduzierung durchaus sinnvoll. Fraglich ist jedoch warum die Reduzierung nicht für die Schlüsselzuweisungen greift. Aufgrund ihrer Eingruppierung mit kreisfreien Städten erhalten die großen kreisangehörige Städte im Verhältnis zu den kreisangehörigen Gemeinden deutlich mehr Schlüsselzuweisungen. Sie dominieren so die Gesamtheit der Schlüsselzuweisungen der Gemeinden. Vor dem Hintergrund, dass die Finanzkraft der großen kreisangehörigen Städte durch die Schlüsselzuweisungen nur auf 80 bis 90 % des Finanzbedarfes angehoben wird, sorgt die unterschiedliche Behandlung der großen kreisangehörigen Städte für eine künstlich gesteigerte Umlagekraftmesszahl und niedrigere Schlüsselzuweisungen.

12

Dipl.-Geogr. Andreas Schüler

Steuerkraftmesszahl der GeLk

meinden 1) 2)

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Schlüssel-

Umlagekraft-

zuweisung

messzahl der

Ausgangs-

der Ge-

Gemeinden

messzahl

meinden 1)

1)

Unter-

Schlüssel-

Finanzkraft in %

schieds-

zuweisung

des Finanzbedar-

betrag

insgesamt

fes (Ausgangsmesszahl)

in Mio. € MSP

104,88

50,59

67,19

140,54

73,35

49,78

83,2

LRO

109,64

38,61

64,06

119,58

55,51

33,30

81,4

VR

84,77

40,82

54,24

111,65

57,38

39,56

84

NWM

69,10

25,78

40,99

72,45

31,45

22,78

88

VG

82,90

50,52

57,55

122,43

64,88

43,81

82,8

LP

127,31

41,85

73,10

130,74

57,64

34,58

82,4

Sum

578,60

247,92

357,19

697,43

340,24

223,84

83,3

me 1) unter Berücksichtigung der Daten der großen kreisangehörigen Städte gemäß § 13 Absatz 7 FAG M-V im Jahr 2013 mit 33,3333 %, 2015 Berücksichtigung mit 100 % 2) Die Steuerkraft der großen kreisangehörigen Städte wird gemäß § 23 Absatz 3 FG M-V im Jahr 2013 mit 85 % berücksichtigt.

Tab. 4: Übersicht Landkreise – Schlüsselzuweisungen und Finanzkraft Quelle: download.laiv-mv.de/fagonline (d) Bearbeitet: Andreas Schüler

Im Ergebnis sind in Tabelle 4 die Schlüsselzuweisungen, der Finanzbedarf und die Finanzkraft dargestellt. Die Finanzkraft umfasst hier die Umlagekraftmesszahlen und alle Schlüsselzuweisungen. Analog zu den großen kreisangehörigen Städten erreichen auch die Landkreise nur einen Ausgleich ihres Finanzbedarfes zwischen 81 und 88 %. Vor dem Hintergrund des Aufgabenspektrums der Kreise wird diese Finanzausstattung den Anforderungen nicht gerecht.25 Zusätzlich ist zu beachten, dass von den gezahlten Schlüsselzuweisungen nach § 11 7,0 % einem investiven Zweck zugeführt werden sollen.

Die Verteilung des Vorwegabzuges nach § 10 I Nr. 1 a ist in den §§ 14 und 15 näher geregelt. Danach werden die Auszahlungen der Zuweisungen in Höhe von 207 Mio. € für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben wie folgt vorgenommen: •

Ämter und amtsfreie Gemeinden 44 Mio. € im Verhältnis ihrer Einwohner (2013 39,53 €/EW) o



Bspw. Amt Treptower Tollensewinkel 581.773,95 €

Landkreise 90,8 Mio. €; darunter 1,5 Mio. € als Festbetrag je Landkreis, der Rest wird nach Einwohnern gemäß § 13 IV Satz 2 verteilt (2013 61,27 €/EW)

25

Vgl. Landtag MV (2010b): S. 480

13

Dipl.-Geogr. Andreas Schüler o •

Bspw. Landkreis MSP 18,677 Mio. €

Kreisfreie Städte 42,7 Mio. € im Verhältnis ihrer Einwohner (2013 142,54 €/EW) o



02.07.2013

Bspw. Rostock 29,115 Mio. €

Große kreisangehörige Städte 14,5 Mio. € im Verhältnis ihrer Einwohner (2013 65,33 €/EW) o



Bspw. Neubrandenburg 4,245 Mio. €26

Träger von Katasterämtern 15 Mio. € (Verteilung nach Einwohner, Flächen sowie Anzahl der Flurstücke)27

Der in § 10 I Nr. 1 b genannte Vorwegabzug für übergemeindliche Aufgaben (zentrale Orte), wird in § 16 näher erläutert. Danach werden insgesamt 137,3 Mio. € als Zuweisung bereitgestellt. Davon erhalten Oberzentren jeweils 500.000 €, Mittelzentren 120.000 € und Grundzentren 50.000 als Grundbetrag. Die restliche Summe wird nach den Einwohnerzahlen der Verflechtungsbereiche verteilt. Dabei werden 70 % der Mittel auf die Nahbereiche sowie jeweils 15 % für die Mittel- und Oberbereiche verwendet. Insgesamt handelt es sich hierbei nicht um eine großflächige finanzielle Förderung, da nur die zentralen Orte profitieren. Damit setzt die Landesregierung ihr erklärtes Ziel um, die Zentren zu „stärken“.28 Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, ob eine Finanzierung eines solch starren Systems nicht überholt ist und die 137,3 Mio. € entsprechend anderweitig verwendet werden sollten (bspw. zur Unterstützung von Gemeindefusionen)? Als Alternative ist die Definition einer infrastrukturellen Mindestausstattung (Schule, KITA, Vereinswesen, Straßenunterhaltung) vorstellbar, für deren Finanzierung u. a. die Schlüsselzuweisungen zu verwenden sind.29

In den §§ 17 (Zuweisung für Träger der Schülerbeförderung) und 18 (Zuweisung für Träger des ÖPNV) werden die Vorwegabzüge nach § 10 I Nr. 1 c und d näher erläutert. Die Mittel nach § 17 in Höhe von 11 Mio. € werden nur an die Landkreise gezahlt, während die 18 Mio. € nach § 18 auch den kreisfreien Städten zufließen. Ursächlich hierfür ist der Umstand, dass Landkreise und kreisfreie Städte Aufgabenträger für den ÖPNV sind.30 Die Zuweisungen für Theater und Orchester sind in § 19 (Vorwegabzug nach § 10 I Nr. 1 e) geregelt. Danach werden insgesamt 35,8 Mio. € ausgeschüttet. Die genaue Verteilung der Mittel ist in Tabelle 5 für die einzelnen Standorte für 2013 angegeben.

26

http://download.laiv-mv.de/fagonline (e) Vgl. § 15 FAG MV i. V. mit Ministerium f. Inneres und Sport (2012): S. 7 28 Vgl. Vgl. Landtag MV (2010a): S. 371 29 Vgl. § 16 FAG MV 30 Vgl. § 17, 18 FAG MV 27

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02.07.2013

Rostock, Hansestadt Schwerin, Landeshauptstadt Neubrandenburg, Stadt Stralsund, Hansestadt Greifswald, Hansestadt gesamt

8.726.011,82 9.204.183,17 8.254.456,81 4.807.674,10 4.807.674,10 35.800.000,00

Tab. 5: Übersicht Zuweisungen Theater- und Orchesterstandorte (in €) Quelle: http://download.laiv-mv.de/fagonline (f)

Ein Rechtsanspruch auf diese Zuweisungen besteht nicht und die Mittel werden unter Berücksichtigung der überörtlichen Bedeutung nach Bedarf vergeben. Die Höhe der Beträge wird durch das Innenministerium in Abstimmung mit dem Bildungsministerium festgelegt. 31 Des Weiteren ist die Summe seit dem Jahr 1994 konstant.32

Die §§ 20 – 22 beinhalten Finanzzuweisungen für besondere Bedarfe (Vorwegabzüge nach § 10 I Nr. 1 f – h). Hierzu zählen die Sonderbedarfszuweisungen nach § 20, der Kommunale Aufbaufonds § 21 und der kommunale Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern § 22. Die Sonderbedarfszuweisungen werden an Gemeinden, Ämter, Landkreise sowie Zweckverbände vergeben. Insgesamt stehen 19 Mio. € zur Verfügung, deren Gewährung von einer Antragstellung abhängt. Diese können sowohl investiv (bei besonderen Aufgaben) als auch nicht investiv bspw. zur Förderung von Verwaltungsfusionen verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Zuweisungen besteht allerdings nicht.33 Mit Hilfe des kommunalen Aufbaufonds sollen Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände bei investiven Maßnahmen oder Umschuldungen über Zinshilfen oder Darlehen unterstützt werden. Die Zins- und Tilgungsleistungen fließen wieder an den Aufbaufonds.34 Die Mittel aus dem Haushaltskonsolidierungsfonds werden an Gemeinden und Landkreise vergeben. Die Zuwendungsempfänger sollen in die Lage versetzt werden, einen dauerhaften Haushaltsausgleich zu erreichen. Jedoch werden die Zuweisungen erst gewährt, sofern die Antragsteller selbst alle Möglichkeiten zur Haushaltskonsolidierung ausgeschöpft haben. Ein Rechtsanspruch auf diese Hilfen besteht auch hier nicht. Zusätzlich entscheidet das Innenministerium über den Antrag. Dabei werden die selbst zu verantwortenden Schulden sowie die bisherigen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung berücksichtigt. Sollten die Zuwendungsempfänger Maßnahmen entgegen dem Haushaltssicherungskonzeptes treffen, kann die Bewilligung auch widerrufen werden.35 31

Vgl. § 19 FAG MV Vgl. Vgl. Landtag MV (2010a): S. 410 33 Vgl. § 20 FAG MV 34 Vgl. § 21 FAG MV 35 Vgl. § 22 FAG MV 32

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02.07.2013

In Abschnitt 4 ist der Finanzausgleich zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden geregelt. Im speziellen betrifft dies nur § 23 (Kreisumlage), da der § 24 (StadtUmland-Umlage) vom Landesverfassungsgericht am 19.07.2011 für verfassungswidrig erklärt wurde. Steuerkraftmesszahl 2011

Schlüsselzuweisung 2012

Neubrandenburg, Stadt Waren (Müritz), Stadt Neustrelitz, Stadt Demmin, Hansestadt Stavenhagen, Reuterstadt, Stadt Malchin, Stadt Malchow, Stadt Altentreptow, Stadt Gnevkow Grabow-Below Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Gemeinde

Umlage nach § 8 FAG MV 2013

Kreis-, Amtsumlagegrundlage 2013

40.428.416,64 12.110.936,58 10.094.570,66 6.003.459,93 2.100.021,05

In € 9.678.695,72 3.763.975,18 4.291.325,06 2.135.432,65 2.873.154,27

-

50.107.112,36 15.874.911,76 14.385.895,72 8.138.892,58 4.973.175,32

3.855.621,39 2.737.681,36 2.903.930,17 118.876,87 32.019,74

1.047.444,61 1.674.622,26 952.596,32 108.692,82 38.722,20

-

4.903.066,00 4.412.303,62 3.856.526,49 227.569,69 70.741,94

131.835.067,81

57.050.748,30

726.088,53

188.159.727,58

Tab. 6: Übersicht Kreisumlagegrundlage ausgewählter Gemeinden im Landkreis MSP Quelle: http://download.laiv-mv.de/fagonline (g)

In Tabelle 6 ist für ausgewählte Gemeinden im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Kreis- und Amtsumlagegrundlage dargestellt. Diese ergibt sich aus der Summe von Steuerkraftmesszahl 2011 und Schlüsselzuweisung 2012. Bei den Werten ist zu beachten, dass Neubrandenburg als große kreisangehörige Stadt hinsichtlich der Steuerkraftmesszahl auf 85 % reduziert wird sowie die Übergangsvorschrift nach § 13 VII greift (für 2013 Berücksichtigung mit 33,33 % bei Steuerkraft und Schlüsselzuweisung). Die Kreisumlage soll von den kreisangehörigen Gemeinden erhoben werden und dient der Deckung des Finanzbedarfes des Landkreises. In Ergänzung zu den Ausführungen bei § 13 ist festzuhalten, dass trotz der Reduzierung der Steuerkraftmesszahl auf 85 % Neubrandenburg einen Anteil von 30,1 % an der Summe aller Steuerkraftmesszahlen hat. Bei den Schlüsselzuweisungen beträgt dieser nur rund 17 % und bei der Kreis-/Amtsumlagegrundlage 26,6 %. Geringer werdende Schlüsselzuweisungen mussten in der Vergangenheit über die Anhebung der Steuerhebesätze ausgeglichen werden. Diese gesteigerten Einnahmen führen nun zu 16

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einer überproportionalen Kreis-/Amtsumlagegrundlage und folglich zu einer steigenden Kreisumlage. Da mit dem Wegfallen der Übergangsvorschrift für die großen kreisangehörigen Städte die volle Kreisumlage wirksam wird, verbessert sich die Finanzausstattung der Landkreise, was wiederum sinkende Schlüsselzuweisungen nach sich ziehen wird. Mit großer Wahrscheinlichkeit werden die großen kreisangehörigen Städte zukünftig wachsenden finanziellen Restriktionen ausgesetzt sein.

Der Abschnitt 5 umfasst die Verwendung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer (§ 25) und Sanktionsleistungen (§ 26). Zuweisungen aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer werden nur insoweit vorgenommen, sofern die Mittel nicht zum Unterhalt der Landesfeuerwehrschule in Malchow benötigt werden oder durch andere gesetzliche Aufgaben gebunden sind.36 Die Sanktionsleistungen nach § 26 stehen in Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorgaben/Auflagen der EU und ergeben sich aus der Verpflichtung nach Art. 109 V Satz 3 GG. Die möglichen Strafzahlungen werden von Land und Kommunen in einem festgelegten Verhältnis getragen.37 Im Abschnitt 6 finden sich die Schlussvorschriften hinsichtlich der Verteilungsgrundlagen (§ 27), der Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen sowie Umlagen (§ 28), der Auszahlungsmodalitäten (§ 29), des Beirates (§ 30) sowie die Überprüfungsklausel (§ 31). Als Verteilungsgrundlagen werden die Einwohnerzahlen zum 31.12. des vorvergangenen Jahres sowie die Gebietsfläche für die Berechnungen nach § 13 (Landkreise) zum 31.12. des vorvergangenen Jahres herangezogen. Für die anderen Zuweisungen ist der Gebietsstand zum 01.01. des Ausgleichsjahres relevant.38 Hinsichtlich der Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen sowie Umlagen ist festgelegt, dass diese durch das Statistische Amt MV mit Ausnahme dreier Vorwegabzüge berechnet werden. Fehler in den Berechnungen müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Innenministerium angezeigt werden.39 Die Auszahlung der Schlüssel- und anderen Zuweisungen erfolgt in monatlichen Teilbeträgen, wobei die Beträge für die kreisangehörigen Gemeinden von den Landkreisen weitergeleitet werden. Von dem üblichen Zahlungstermin zur Monatsmitte kann abgewichen werden.40 Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich ist beim Innenministerium angesiedelt und berät das Innenministerium hinsichtlich der Weiterentwicklung des FAG. Dem Gremium ge36

Vgl. § 25 FAG MV Vgl. § 26 FAG MV 38 Vgl. § 27 FAG MV 39 Vgl. § 28 FAG MV 40 Vgl. § 29 FAG MV 37

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hört jeweils ein Vertreter des Innen-, des Finanzministeriums, des Landkreistages M-V sowie des Städte- und Gemeindetages M-V an. Zusätzlich wird im Rahmen dieses Beirates über Zuweisungen aus dem Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds M.-V. entschieden.41 Die Überprüfungsklausel bezieht sich auf die Investiv gebundenen Zuweisungen. Diesbezüglich soll 2014 innerhalb des Beirates geprüft werden, ob sich aus den Vorschriften nach § 11 III Satz 2 und § 16 IV Satz 1 negative Auswirkungen auf die gemeindliche Investitionstätigkeit ergeben. Grundlage für die Überprüfung ist ein vom Innenministerium erstellter Prüfbericht.42

41 42

Vgl. § 30 FAG MV Vgl. § 31 FAG MV

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Literatur- und Quellenverzeichnis

Finanzministerium MV (2012): Haushaltsplan Mecklenburg-Vorpommern 2012/2013. Einzelplan 11. Schwerin

Landtag MV (2010a): Kreisstruktur- und Funktionalreform Mecklenburg-Vorpommern. Band I – Parlamentarisches Verfahren. 1. Auflage. Schwerin

Landtag MV (2010b): Kreisstruktur- und Funktionalreform Mecklenburg-Vorpommern. Band II – Beratungsverlauf des Innenausschusses. 1. Auflage. Schwerin

Landtag MV (2012): Gesetzentwurf der Landesregierung – Entwurf eines Haushaltsgesetzes 2012/2013 und eines Verbundquotenfestlegungsgesetzes 2012/2013. In: Drs. 6/300

Ministerium f. Inneres und Sport (2012): Orientierungsdatenerlass. Schwerin

Virtuelle Quellen: download.laiv-mv.de/fagonline (a) (§ 12) Unter: http://download.laiv-mv.de/fagonline, Berechnungen nach Paragraphen, § 12; eingesehen am: 06.05.2013 download.laiv-mv.de/fagonline (b) (Ermittlungen des Grundbetrages 2013) Unter: http://download.laiv-mv.de/fagonline, Anlagen, Ermittlungen des Grundbetrages 2013; eingesehen am:06.05.2013 download.laiv-mv.de/fagonline (c) (Steuerkraftmesszahlen, Grundbeträge für Landkreise) Unter: http://download.laiv-mv.de/fagonline, Erlasse, Gesetze, Anlagen, Steuerkraftmesszahlen 2011, Grundbeträge für die Landkreise; Benutzer: fagonline, Passwort: mku7?zrk; eingesehen am:10.05.2013 download.laiv-mv.de/fagonline (d) (§ 13 Landkreise) Unter: http://download.laiv-mv.de/fagonline, Berechnungen nach Paragraphen, § 13 Landkreise; eingesehen am: 10.05.2013 download.laiv-mv.de/fagonline (e) (§ 15) Unter: http://download.laiv-mv.de/fagonline, Berechnungen nach Paragraphen, § 15; eingesehen am:13.05.2013

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download.laiv-mv.de/fagonline (f) (§ 19 Theater und Orchester) Unter: http://download.laiv-mv.de/fagonline, Berechnungen nach Paragraphen, § 19 Theater und Orchester; eingesehen am: 16.05.2013 download.laiv-mv.de/fagonline (g) (§ 23 Kreis- und Amtsumlagegrundlage) Unter: http://download.laiv-mv.de/fagonline, Berechnungen nach Paragraphen, § 23 Kreis- und Amtsumlagegrundlage; eingesehen am: 22.05.2013 www.regierung-mv.de (Finanzverfassung – Kommunaler Finanzausgleich) Unter: www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/ fm/Themen/Finanzverfassung/Der_kommunale_Finanzausgleich/index.jsp eingesehen am: 25.04.2013

Gesetze: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG BRD), Stand: 2012 Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG MV), Stand: 2012 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV MV), Stand: 2011 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern (LVerf MV), Stand: 2011

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