Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Bekanntmachung des Fünften Nachtrages zur Satzung der LBG Mittel- und Ostdeutschl...
Author: Ruth Färber
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Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland

Bekanntmachung des Fünften Nachtrages zur Satzung der LBG Mittel- und Ostdeutschland - Ausgabe 2004 -

Die Satzung der LBG Mittel- und Ostdeutschland - Ausgabe 2004 - vom 02.03.2004, genehmigt durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 01.04.2004, Aktenzeichen III 3 - 69700.00 - 921/2004 sowie den Bescheid vom 26.04.2004, Aktenzeichen I 2 - 69700.1 - 774/04 zum Anhang der Satzung, in der Fassung des in Teilen genehmigten Vierten Nachtrages vom 05.12.2007, dieser genehmigt am 29.01.2008, Aktenzeichen III 3 - 69700.00 -2874/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Im Inhaltsverzeichnis wird Folgendes geändert: 1.1 Die Angabe zu § 23a wird aufgehoben. 1.2 Die Angabe zu § 32a wird wie folgt neu gefasst: „Selbstbeteiligung bei Betriebs- und Haushaltshilfe“. 1.3 Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „Beitragsvorschüsse und Fälligkeit der Beiträge“. 1.4 Nach § 49 wird die Angabe zu § 49a neu aufgenommen: „§ 49a Zahlungsverfahren“. 1.5 Nach § 49a wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt: „5. Ausdehnung der Versicherung“. 1.6 Die bisherige Zwischenüberschrift „5. Zusatzversicherung“ wird wie folgt neu gefasst: „a) Zusatzversicherung“. 1.7 Die Angabe „§ 51 Beiträge“ wird ersetzt durch „§ 50a Beiträge“. 1.8 Die Angabe „§ 52 Verfahren“ wird ersetzt durch „§ 50b Verfahren“. 1.9 Nach § 50b wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt: „b) Freiwillige Versicherung der Unternehmer der Imkerei“. 1.10 Die Angabe zu § 51 wird wie folgt neu gefasst: „Kreis der Versicherungsberechtigten, Mitwirkungspflichten“. 1.11 Die Angabe zu § 51a wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: „Beitrag“. 1.12 Die Angabe zu § 51b wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: „Umfang der Leistungen“. 1.13 Die Angabe zu § 51c wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: „Beginn und Ende der Versicherung“. 1.14 Die Angabe zu § 51d wird neu aufgenommen wie folgt gefasst: „Bestätigung“. 1.15 Die Überschrift im III. Abschnitt „6. Befreiung von der Versicherung“ wird an der bisherigen Stelle aufgehoben und nach § 51d eingefügt. 1.16 Die Angabe „§ 53 Versicherungsbefreiung“ wird ersetzt durch „§ 52 Versicherungsbefreiung“. 1.17 Die Überschrift des IV. Abschnittes „Ordnungswidrigkeiten“ wird an der bisherigen Stelle aufgehoben und nach § 52 eingefügt. 1.18 Die Angabe „§ 54 Ordnungswidrigkeiten“ wird ersetzt durch „§ 53 Ordnungswidrigkeiten“. 1.19 Die Überschrift des V. Abschnittes „Zusammenarbeit, Gemeinsames Rechenzentrum, Genehmigungen“ wird an der bisherigen Stelle aufgehoben und nach § 53 eingefügt. 1.20 Die Angabe „§ 55 Zusammenarbeit“ wird ersetzt durch „§ 54 Zusammenarbeit“. 1.21 Die Angabe „§ 56 Gemeinsames Rechenzentrum“ wird ersetzt durch „§ 55 Gemeinsames Rechenzentrum“.

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1.22 Die Angabe „§ 57 Genehmigungen“ wird ersetzt durch „§ 56 Genehmigungen“. 1.23 Die Überschrift des VI. Abschnittes „Vereinigungsbedingte Übergangsbestimmungen“ wird an der bisherigen Stelle aufgehoben und nach § 56 eingefügt. 1.24 Die Angabe „§ 58 Dienstherreneigenschaft“ wird ersetzt durch „§ 57 Dienstherreneigenschaft“. 1.25 Die Angabe „§ 59 Geschäftsführer und Stellvertreter“ wird ersetzt durch „§ 58 Geschäftsführer und Stellvertreter“. 1.26 Die Angabe „§ 60 Beitragsgestaltung“ wird ersetzt durch „§ 59 Beitragsgestaltung“. 1.27 Die Überschrift des VII. Abschnittes „Schlussbestimmungen“ wird an der bisherigen Stelle aufgehoben und nach § 59 eingefügt. 1.28 Die Angabe „§ 61 Bekanntmachungen“ wird ersetzt durch „§ 60 Bekanntmachungen“. 1.29 Die Angabe „§ 62 Inkrafttreten“ wird ersetzt durch „§ 61 Inkrafttreten“.

2. In § 16 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Den Rentenausschüssen werden folgende Entscheidungen nicht zur Beschlussfassung vorgelegt: - generelle Ablehnung der Leistungspflicht, wenn kein Versicherungsfall vorliegt, - Ablehnung des Versicherungsfalles bei fehlender Schadenskausalität aus medizinischen Gründen, - Anerkennung eines Versicherungsfalles, der mit einer negativen Rentenfeststellung verbunden ist.“

3. § 23a wird aufgehoben.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Betriebshilfe wird auf Unternehmen erstreckt, in denen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden oder die die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 ALG nicht erreichen, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist.“ b) § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Betriebshilfe wird auf Nebenunternehmen im Sinne von § 131 SGB VII erstreckt, wenn es sich bei dem Hauptunternehmen um ein Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 ALG handelt. Betriebshilfe erstreckt sich auch auf Unternehmer, die ein nicht auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen gewerbsmäßig betreiben.“

5. § 32a wird wie folgt neu gefasst: „ § 32a Selbstbeteiligung bei Betriebs- und Haushaltshilfe Als Selbstbeteiligung sind für jeden Tag der Leistungsgewährung 10 Euro an die Berufsgenossenschaft zu entrichten.“

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6. § 42 wird wie folgt neu gefasst: „§ 42 Beitragsvorschüsse und Fälligkeit der Beiträge (1) Die Berufsgenossenschaft erhebt Vorschüsse auf die Beiträge. Die Beitragsvorschüsse werden nach den Betriebs- und Unternehmensverhältnissen sowie dem Beitragsmaßstab des abgelaufenen Geschäftsjahres berechnet. Für beendete Unternehmen und für Unternehmen, deren Beiträge 1.200,00 Euro nicht überschreiten, werden Beitragsvorschüsse nicht erhoben. (2) Die Beiträge werden am 15. des siebten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Beiträge, für die kein Vorschuss erhoben wird, werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. (3) Die Beiträge, für die Vorschüsse erhoben werden, sind in drei gleichen Teilbeträgen zu zahlen. Rundungsdifferenzen werden mit dem letzten Teilbetrag ausgeglichen. Die Teilbeträge werden am 15. des ersten, vierten und siebten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Vorschuss-/Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. (4) Nachgeforderte Beiträge werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.“

7. § 43 wird wie folgt geändert: a) In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird „Flächenwertbeitrag“ durch “Flächenwert“ ersetzt. b) In § 43 Absatz 4 Satz 2 wird „Beitragsermäßigung“ durch „Ermäßigung“ ersetzt. c) In § 43 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die viehlose Wirtschaftsweise hat der Unternehmer jeweils bis zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.“ d) § 43 Absatz 6 wird aufgehoben.

8. § 44 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Weicht der individuelle Hektarwert um mehr als 20 Prozent von dem nach vorstehender Regelung anzusetzenden durchschnittlichen Hektarwert des Ortes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, ab, so wird auf Antrag der individuelle Hektarwert der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.“

9. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird vor dem Wort „Mindestbeitrag“ der Buchstabe „a)“ eingefügt.

b) In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1 b) neu angefügt: „b) neben der Landwirtschaft nicht gewerbsmäßig betriebene 15,00 Euro“

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c) § 46 Absatz 2 Nummer 2 b) wird neu gefasst: „b) neben der Landwirtschaft nicht gewerbsmäßig betriebene 15,00 Euro“

10. In § 47 Absatz 3 Sätze 3 und 5 wird das Wort „Beitragsveranlagung“ durch das Wort „Beitragsfestsetzung“ ersetzt.

11. § 48 wird wie folgt geändert: a) In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. b) In § 48 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „01. Februar“ durch die Worte „15. Januar“ ersetzt.

12. § 49a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „§ 49a Zahlungsverfahren (1) Die Zahlungen des Zahlungspflichtigen sind an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der Tag der Wertstellung zugunsten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszugs des Geldinstituts der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit. Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen. (2) Schuldet der Zahlungspflichtige Auslagen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Gebühren, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Zahlungspflichtige keine Bestimmung, so werden die Schulden in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt. (3) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden. Die Zahlungspflichtigen sollen hierzu der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge und Beitragsvorschüsse erteilen.“

13. Nach § 49a wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt: „5. Ausdehnung der Versicherung“.

14. Die bisherige Zwischenüberschrift „5. Zusatzversicherung“ wird geändert in „a) Zusatzversicherung“.

15. In § 50 wird folgender Absatz 4 neu angefügt: „(4) Die Regelungen des § 80a SGB VII gelten für die Zusatzversicherung entsprechend.“

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16. Der bisherige § 51 wird § 50a und wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe „§ 63“ durch „§ 60“ ersetzt.

17. Der bisherige § 52 wird § 50b.

18. Nach § 50b wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt: „b) Freiwillige Versicherung der Unternehmer der Imkerei“.

19. § 51 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „§ 51 Kreis der Versicherungsberechtigten, Mitwirkungspflichten (1) Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Imkereien und in ihrem Unternehmen mitarbeitende Ehegatten können sich auf schriftlichen Antrag gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten freiwillig versichern, wenn sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind. (2) Ein Unternehmen der Imkerei gilt dann als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden. (3) Alle Angaben zu Art und Gegenstand des Unternehmens und zur Person des Antragstellers sind auf Anforderung nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten des SGB VII.“

20. § 51a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „§ 51a Beitrag Der Beitrag beträgt 40 Euro.“

21. § 51b wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „§ 51b Umfang der Leistungen Die nach § 51 der Satzung freiwillig versicherten Personen erhalten Leistungen nach den §§ 26 ff. SGB VII. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach § 93 SGB VII.“

22. § 51c wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „§ 51c Beginn und Ende der Versicherung (1) Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrages, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. (2) Die Versicherung endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigung eingegangen ist.

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(3) Die Versicherung erlischt a) wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt solange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss bezahlt ist, b) bei Überweisung des Unternehmens, mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird, c) bei Einstellung des Unternehmens, d) bei Überschreitung der Gewerbsmäßigkeitsgrenze mit Ablauf des Tages vor Beginn der Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 a SGB VII, e) wenn die Imkerei Hilfs- oder Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens wird, f)

mit dem Ableben der freiwillig versicherten Person,

g) für die Versicherten beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.“ 23. § 51d wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „§ 51d Bestätigung Den Unternehmern wird schriftlich die freiwillige Versicherung bestätigt.“

24. Die bisherigen §§ 53 bis 62 werden §§ 52 bis 61. Die Abschnittsüberschriften verschieben sich entsprechend.

25. In § 59 „Beitragsgestaltung“ (alt: § 60) wird die Ziffer „53“ in Ziffer „ 47“ geändert.

Artikel II Die Ziffern 1.1. bis 1.2., 1.4 bis 5., 7. bis 25. treten zum 01.01.2008, die Ziffern 1.3 und 6 treten zum 01.01.2009 in Kraft und gelten für die einzufordernden Beiträge ab dem Geschäftsjahr 2008.

Beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung der LBG Mittel- und Ostdeutschland am 03.12.2008.

Müller Vorsitzender der Vertreterversammlung der LBG Mittel- und Ostdeutschland

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Genehmigung

Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland am 3. Dezember 2008 beschlossene 5. Nachtrag zur Satzung wird mit Ausnahme von Artikel I Nr. 4, Nr. 10 und insoweit Artikel II gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGB VII genehmigt mit der Auflage, dass über Artikel I Nr. 21 erneut beschlossen wird. Artikel I Nr. 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bonn, den 28. Januar 2009 III 3 - 69700.00 - 1605/2008

Bundesversicherungsamt Im Auftrag Nies

Hoppegarten, den 29.01.2009

Vogel Vorsitzender des Vorstandes der LBG Mittel- und Ostdeutschland