Landratsamt Ortenaukreis Amt für Soziales und Versorgung

Häufige Fragen zum Behindertenrecht Übersicht: 1.

Wozu dient der Ausweis ?

2.

Was enthält der Ausweis ?

3.

Welche Ausweismerkmale gibt es ?

4.

Welcher Ausweis berechtigt zu Freifahrten im öffentlichen Personenverkehr ?

5.

Wer erhält Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ?

6.

Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden ?

7.

Wer ist Schwerbehindert ?

8.

Wie beantragen Sie die Feststellung einer Behinderung ?

9.

Wie wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt ?

10.

Wo bekomme ich Antragsformulare ?

11.

Was muss ich bei der Antragstellung beachten ?

12.

Mein vom Versorgungsamt bzw. Amt für Soziales und Versorgung anerkanntes Leiden hat sich verschlimmert bzw. es ist ein neues Leiden hinzugekommen. Wie kann ich dieses geltend machen ?

13.

Wo und wie kann ich den Antrag einreichen ?

14.

Wie lange dauert das Verfahren ?

15.

Ich habe die Eigenbeteiligung für das neue Beiblatt mit Wertmarke überwiesen, wie lange muss ich warten ?

16.

Wer kann die Parkplätze für Rollstuhlfahrer benutzen ?

17.

Was muss ich tun, wenn die Gültigkeit des Ausweises abläuft ?

18.

Wann endet die Gültigkeit, wenn z. B. 03/2005 eingestempelt wurde ?

19.

Was muss ich beachten, wenn ich Ersatz für meinen verlorenen Schwerbehindertenausweis benötige ?

1. Wozu dient der Ausweis ? Der Schwerbehindertenausweis dient zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des Grades der Behinderung und gegebenenfalls weiterer gesundheitlicher Merkmale (zum Beispiel: gegenüber Arbeitgeber, Agentur für Arbeit, Integrationsamt, Finanzamt). Mit Hilfe dieses Ausweises können Sie die Ihnen zustehenden Rechte nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – unter anderem Recht auf bevorzugte Einstellung, Kündigungsschutz, berufliche Förderung, Zusatzurlaub, begleitende Hilfe im Arbeitsleben, Nachteilsausgleiche, die Ihnen nach anderen Vorschriften Vorschriften zustehen, in Anspruch nehmen. Näheres über das Feststellungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch – enthält ein Merkblatt, das Sie herunterladen können oder Amt für Soziales und Versorgung erhalten. Ansprüche auf Rentenleistungen können aus dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – selbst nicht hergeleitet werden.

2. Was enthält der Ausweis ? Der Ausweis enthält unter anderem das Datum, an dem Ihr Antrag beim Amt für Soziales und Versorgung eingegangen ist. Von diesem Datum an gilt die Schwerbehinderteneigenschaft im Regelfall als nachgewiesen. Sofern ein besonderes Interesse daran besteht, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, werden die entsprechenden Feststellungen auf Antrag zusätzlich vom Amt für Soziales und Versorgung getroffen. Letzteres jedoch nur insoweit, als sich der oder die Nachteilausgleiche rückwirkend realisieren lassen.

3. Ausweismerkmale und Vergünstigungen Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können (Merkzeichen G), ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Schwerbehinderte Menschen, die dieses Recht in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein mit einer Wertmarke versehenes Bei-

blatt zum Ausweis. Für die Wertmarke ist im Regelfall ein Eigenanteil von jährlich 60 Euro oder 30 Euro für ein halbes Jahr zu leisten. Ausnahmen bestehen für blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen und für bestimmte Gruppen einkommensschwacher schwerbehinderter Menschen, sowie für einen begrenzten Kreis von Kriegsbeschädigten und ihnen gleichgestellter behinderten Menschen (Besitzstandswahrung); sie erhalten die Wertmarke unentgeltlich. Anstelle der unentgeltlichen Beförderung kann auch eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 v.H. in Anspruch genommen werden. Der schwerbehinderte Mensch muss also entscheiden, ob er die unentgeltliche Beförderung oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beansprucht. Hilflose, Blinde und außergewöhnlich gehbehinderte schwerbehinderte Menschen werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit; daneben kann dieser Personenkreis auch die unentgeltliche Beförderung beanspruchen (mit Beiblatt und Wertmarke, die bei außergewöhnlich Gehbehinderten in der Regel kostenpflichtig ist). Ansprüche auf Rentenleistungen können aus dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – selbst nicht hergeleitet werden.

4. Welcher Ausweis berechtigt zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr ? Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Schwerbehinderte Menschen, die dieses Recht in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt zum Ausweis. Für die Wertmarke ist im Regelfall ein Eigenanteil von jährlich 60 Euro oder 30 Euro für ein halbes Jahr zu leisten. Ausnahmen bestehen für blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen und für bestimmte Gruppen einkommensschwacher schwerbehinderter Menschen, sowie für einen begrenzten Kreis von Kriegsgeschädigten und ihnen gleichgestellter behinderten Menschen (Besitzstandswahrung); sie erhalten die Wertmarke unentgeltlich.

5. Wer erhält die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ? Anstelle der unentgeltlichen Beförderung kann auch eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 v.H. in Anspruch genommen werden. Der schwerbehinderte Mensch muss also wählen, ob er die unentgeltliche Beförderung oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beansprucht. Hilflose, Blinde und außergewöhnlich gehbehinderte schwerbehinderte Menschen werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, daneben kann dieser Per-

sonenkreis auch die unentgeltliche Beförderung beanspruchen (mit Beiblatt und Wertmarke, die bei außergewöhnlich Gehbehinderten in der Regel kostenpflichtig ist).

6. Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden ? Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 60 SGB IX auf ihren Antrag vom der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz § 73 Abs. 1 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung erfolgt durch das für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit. Den Antrag müssen Sie unmittelbar bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Amtes für Soziales und Versorgung oder des sonstigen Bescheides über die Höhe des Grades der MdE bzw. der Behinderung stellen.

7. Wer ist schwerbehinderter Mensch ? Schwerbehinderte Menschen sind Personen Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Schwerbehinderteneigenschaft wird kraft Gesetzes, d.h. bereits mit dem Eintritt der Behinderung und nicht erst deren Feststellung durch das Amt für Soziales und Versorgung erworben.

8. Wie beantragen Sie die Feststellung einer Behinderung ? Der Antrag ist beim zuständigen Amt für Soziales und Versorgung mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. Sie können den Antrag auch formlos stellen und erhalten dann das Antragsformblatt zugesandt. Bitte füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus; wenn Sie es wünschen, ist Ihnen das Amt für Soziales und Versorgung , die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt dabei behilflich.

Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens selbst erheblich beitragen, wenn Sie dem Antrag umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder die bei Ihrem Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen, wie z.B. Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde beifügen, soweit sie die Behinderungen betreffen. Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden. Sollten die medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Sie werden gegebenenfalls schriftlich zur Untersuchung eingeladen. Das Amt für Soziales und Versorgung ist bestrebt, über Ihren Antrag alsbald zu entscheiden. Die Zahl der eingehenden Anträge ist jedoch so groß, dass eine Bearbeitungsdauer von einigen Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Das Amt für Soziales und Versorgung bleibt aber bemüht, die Wartezeiten abzukürzen und bittet schon jetzt um Ihr Verständnis für etwaige unvermeidliche Verzögerungen. Sofern besondere Umstände (z.B. Kündigung) nach der Antragstellung eintreten, werden Sie gebeten, dies unverzüglich mitzuteilen. Dann kann eine Bearbeitung Ihres Antrages vorgezogen werden.

9. Wie wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt ? Das für den Wohnort zuständige Amt für Soziales und Versorgung hat auf Antrag die Behinderungen den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale festzustellen. Es erteilt hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung und die weiteren gesundheitlichen Merkmale angegeben werden, und zwar auch dann wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Eine solche Feststellung wird nicht getroffen, wenn die Behinderungen und der GdB (die MdE) bereits in einem Rentenbescheid oder dergleichen festgestellt worden sind (z.B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamtes; nicht aber Bescheide der Träger der Rentenversicherung über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente). Es sei denn, dass Sie weitere Behinderungen oder sonst Interesse an einer anderweitigen Feststellung geltend machen oder die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale beantragen. Beträgt der im Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung festgestellte GdB mindestens 50, so stellt Ihnen das Amt für Soziales und Versorgung einen

Ausweis mit Lichtbild über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls die weiteren gesundheitlichen Merkmale aus.

10. Wo bekomme ich Antragsformulare ? Antragsformulare können Sie hier herunterladen oder beim Amt für Soziales und Versorgung und in den Rathäusern mitnehmen.

11. Was muss ich bei der Antragstellung beachten ? Füllen Sie den Vordruck vollständig aus, vergessen Sie keinesfalls Ihre Unterschrift. Tragen Sie alle Behinderungen ein, die Sie geltend machen wollen. Geben Sie insbesondere alle behandelnden Ärzte sowie Krankenhäuser mit genauem Aufenthaltsdatum und Kuranstalten an. Wenn Sie ärztliche Berichte, die Ihnen vorliegen, (gegebenenfalls in Kopie beifügen) beifügen, können Sie die Verfahrensdauer verkürzen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich von Ihren Ärzten gezielt Atteste ausstellen lassen, dadurch können Ihnen unnötige Kosten entstehen !

12. Meine Gesundheitsstörungen haben sich verschlimmert bzw. es ist ein neues Leiden hinzugekommen. Wie kann ich dies geltend machen ? In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, bei uns einen Neufeststellungsantrag zu stellen.

13. Wo und wie kann ich den Antrag einreichen ? Der Antrag kann nur schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden. Das entsprechende Antragsformular können Sie per Post oder Fax an Ihr zuständiges Amt für Soziales und Versorgung senden oder persönlich während der Sprechzeiten im Amt für Soziales und Versorgung abgeben. Eine Antragstellung per Email ist derzeit noch nicht möglich.

14. Wie lange dauert das Verfahren ? Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem davon ab, wie vollständig Sie Ihre Angaben im Antrag gemacht haben und wie schnell die von Ihnen angegebenen Ärzte, Krankenhäuser auf unsere Befundanforderung antworten. Nach Eingang sind die ärztlichen Befundberichte unter Beteiligung eines Gutachters auszuwerten; erst dann kann ein Bescheid erteilt werden. Die Zahl der eingehenden Anträge ist jedoch so groß, dass eine Bearbeitungsdauer von einigen Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Eilbedürftigkeit bemühen wir uns um eine bevorzugte Erledigung, doch wird die Bearbeitungszeit nicht nur von uns bestimmt.

15. Ich habe die Eigenbeteiligung für das neue Beiblatt mit Wertmarke überwiesen, wie lange muss ich warten ? Das Beiblatt wird spätestens drei Wochen nach Geldeingang zugestellt.

16. Wer kann die Parkplätze für Rollstuhlfahrer benutzen ? Schwerbehinderte Menschen, denen von der zuständigen Ortsbehörde ein besonderer Parkausweis mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol erteilt wurde. Voraussetzung ist die Feststellung der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BI (Blindheit) durch das Amt für Soziales und Versorgung. Zeitlich befristete Ausnahmen sind nach Absprache mit der Ortsbehörde/Straßenverkehrsämter im Einzelfall möglich.

17. Was muss ich tun, wenn die Gültigkeit des Ausweises abläuft ? Beantragen Sie rechtzeitig die Verlängerung beim Amt für Soziales und Versorgung bzw. Ihrem Bürgermeisteramt ! Sofern keine NP erforderlich ist, können die Ausweise beim Amt für Soziales und Versorgung verlängert werden. Hinweis: Wenn die Gültigkeit bereits zwei Mal verlängert wurde, muss vom Amt für Soziales und Versorgung selbst ein neuer Ausweis ausgestellt werden.

Sie müssen dazu den bisherigen Ausweis und ein neues Passbild einsenden oder vorlegen.

18. Wann endet die Gültigkeit, wenn zum Beispiel: 03/2005 eingestempelt wurde ? Die Gültigkeit endet immer am Ende des eingestempelten Monats, in diesem Fall als der 31.03.2005. Es besteht die Möglichkeit einer unbefristeten Verlängerung beim Amt für Soziales und Versorgung.

19. Was muss ich beachten, wenn ich Ersatz für meinen verlorenen Schwerbehindertenausweis benötige ? Sie können ein Passbild per Post zusammen mit einer kurzen Erklärung über den Verlust des bisherigen Ausweises einsenden. Wenn Sie beim Amt für Soziales und Versorgung persönlich vorbeikommen, müssen Sie lediglich ein Passbild vorlegen.