Entwurf

LANDRATSAMT LICHTENFELS Landratsamt Lichtenfels  Postfach 13 40  96203 Lichtenfels

Postzustellungsurkunde Firma Kunststoff-Technik Scherer & Trier GmbH & Co KG Siemensstraße 8 96247 Michelau

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SG 34 U2001-0001 Frau Philipp

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18-364 18-521

Zimmer-Nr.

Lichtenfels,

205

16.12.2013

[email protected]

Immissionsschutzrecht; Antrag der Kunststoff-Technik Scherer & Trier GmbH & Co KG, Siemensstraße 8, 96247 Michelau, auf Erteilung der Genehmigung zur wesentliche Änderung der Lackieranlage nach § 16 BImSchG auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1682/9, 1683/2, 1686, 1686/2, 1687, 1687/3, 1688/5, 1702/5, 1703 und 1704 der Gemarkung Michelau, Gemeinde Michelau

Anlage :

1 geprüfte Planmappe 1 Kostenrechnung

Das Landratsamt Lichtenfels erlässt folgenden

B e s c h e i d: 1.

Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG Die Kunststoff-Technik Scherer & Trier GmbH & Co KG, Siemensstraße 8, 96247 Michelau, erhält nach Maßgabe der unter Ziffer 2 genannten Antragsunterlagen und der unter Ziffer 3 festgesetzten Nebenbestimmungen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lackieranlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1682/9, 1683/2, 1686, 1686/2, 1687, 1687/3, 1688/5, 1702/5, 1703 und 1704 der Gemarkung Michelau, Gemeinde Michelau. Gegenstand der Änderung ist die Erhöhung der eingesetzten Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln von weniger als 200 Tonnen je Jahr auf 200 Tonnen oder mehr je Jahr.

Dienstgebäude: Landratsamt Lichtenfels Kronacher Str. 28 - 30 96215 Lichtenfels

Öffnungszeiten Landratsamt: Mo.-Mi. 7.45 - 16.00 Uhr Do. 7.45 - 17.00 Uhr Fr. 7.45 - 12.00 Uhr

Infothek: Mo.-Do. Fr.

Telefon: (09571) 18-0 Vermittlung

Telefax: (09571) 18-300

Internet: www.landkreis-lichtenfels.de

7.30 - 17.00 Uhr 7.30 - 13.00 Uhr

Konten: Sparkasse Coburg - Lichtenfels Kto.-Nr. 83 (BLZ 783 500 00) Postbank Nürnberg Kto.-Nr. 1129 859 (BLZ 760 100 85) E-Mail: [email protected]

-22.

Planunterlagen Dieser Genehmigung liegen die folgenden, mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Lichtenfels vom 16.12.2013 versehenen Planunterlagen zugrunde, welche Bestandteil dieses Bescheides sind: -

3.

1 Antrag auf wesentliche Änderung vom 19.03.2013 1 Topographische Karte, M 1 : 25.000 1 Lageplan, M 1: 5.000 1 Lageplan, M 1: 1.000 (verkleinert) 1 Erläuterungen zur Änderung, Schreiben vom 25.01.2013 1 Mengenberechnung zur geplanten Einsatzmenge (beispielhaft) 1 Gutachten zur Luftreinhaltung Nr. 120057 der LGA vom 22.05.2013 1 Stellungnahme zum Abfällen der LGA vom 15.11.2013 8 Sicherheitsdatenblätter

Nebenbestimmungen Bei der Errichtung und beim Betrieb der Lackieranlage sind folgende Nebenbestimmungen zu beachten: Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG des Landratsamtes Lichtenfels, Az 32 - 171/172, vom 13.11.2001 gilt weiterhin. Hiervon abweichend werden die Nebenbestimmungen 3.1, 3.2, 3.5, 3.9 und 3.10 geändert bzw. ergänzt und erhalten folgende Fassung:

3.1

Anlagenkenn- und Betriebsdaten

3.1.1

Maximal Lösemittelverbrauch:

3.1.2

Beschichtungsanlage:

200 Tonnen und mehr je Jahr.

Entfetten (wässrige Tensid-Lösung) mit Spülen und Trocknen Beflämmen Primer-Lackierung mit Kühlzone und Trockner Basecoat-Lackierung mit Kühlzone und Trockner Clearcoat-Lackierung mit Kühlzone und Trockner

3.1.3

Thermische Abgasreinigung: Hersteller: Typ: Art des Zusatzbrennstoffes: Brennstoffdurchsatz: Temperatur der Reaktionskammer: Nennleistung des Saugventilators:

3.1.4

Betriebszeit:

Dürr Environmental GmbH, Stuttgart ECOPURE TAR 1112 Erdgas max. 210 m3/h 660 - 725 °C 13.950 m3/h (Normzustand)

Dreischichtbetrieb, 00:00 bis 24:00 Uhr

-33.2

Luftreinhaltung Anforderungen an den Betrieb

3.2.1

Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die a) eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, b) ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder c) flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind ist nicht zulässig.

3.2.2

Die im Betrieb vorhandenen Stoffe müssen stets aktuell über das EDV-System kurzfristig abrufbar sein. Es müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter dieser Stoffe vorgehalten werden.

Maßnahmen zur Emissionsminderung, Emissionsbegrenzung 3.2.3

Gebinde, Vorratsgefäße, Zwischengefäße, Arbeitsbehälter, Behälter mit Materialien bzw. Abfällen, die organische Lösemittel enthalten, sind möglichst geschlossen aufzubewahren und zu transportieren. Vor Ort ist ein Vorrat an Saugmaterialien in ausreichender Menge vorzuhalten, die beim evtl. Verschütten von Lösemitteln einzusetzen sind. Das gesammelte Material ist bis zum Abtransport bzw. bis zur Reinigung in geschlossenen Behältern aufzubewahren. Die Abgase des Lacklagers und des Farbmischraumes sind möglichst vollständig zu erfassen und über Dach abzuleiten. Im Rahmen einer erstmaligen messtechnischen Überprüfung ist die Konzentration an organischen Stoffen im Abgas zu ermitteln. In Abhängigkeit vom Messergebnis bleiben weitergehende Anforderungen vorbehalten.

-43.2.4

Die Lackieranlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Mindestbrennkammertemperatur der TNV erreicht ist. Als Mindestbrennkammertemperatur gilt bis zu einer neuen Festlegung im Rahmen einer wiederkehrenden Messung die bei der letztmaligen Emissionsmessung ermittelte Temperatur von 693 °C.

3.2.5

Die Brennkammertemperatur der TNV ist kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen. Bei Unterschreitung der festgelegten Mindestbrennkammertemperatur ist ein akustisches und optisches Signal an einer Stelle auszulösen, das vom Bedienpersonal einzusehen ist.

3.2.6

Die an den Spritzkabinen, den Abdunstzonen und den Trocknern freiwerdenden Lösemittel sind mittels ausreichend dimensionierter Absaugung möglichst vollständig zu erfassen und einer thermischen Abgasreinigung (TNV) zuzuführen.

3.2.7

Im Abgas der TNV dürfen die Emissionskonzentrationen folgende Werte, bezogen auf Abgas im Normzustand (101,3 kPa, 273,15 K) nach Abzug des Wasserdampfanteils, nicht überschreiten: Gesamtstaub Summe der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff Kohlenmonoxid Stickstoffmonoxid und -dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid

3.2.8

3 mg/m³ 20 mg/m³ 0,10 g/m³ 0,10 g/m³

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 20 % der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

Abgasreinigungsanlagen - Betrieb und Wartung 3.2.9

Die Abgasreinigungsanlage und die dazu gehörenden Aggregate sind wie folgt zu warten und zu betreiben: Für den Betrieb und die Wartung der Abgasreinigungsanlage sind die Bedienungsanweisungen des Herstellers zu berücksichtigen. Die Abgasreinigungsanlage ist regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen und entsprechend den Vorgaben des Herstellers zu warten. Sofern für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten kein geeignetes Personal zur Verfügung steht, ist ein Wartungsvertrag mit einer einschlägig tätigen Fachfirma abzuschließen. Bei Betriebsstörungen der Abgasreinigungsanlage, die absehbar länger als 30 Minuten dauern, dürfen keine neuen Teile in die Lackieranlage eingebracht werden. Bereits begonnene Lackierungen dürfen fertig gestellt werden. Längerfristige Betriebsstörungen (länger als 30 Minuten) der Abgasreinigungsanlage, die die Emissionsverhältnisse verändern, sind dem Landratsamt Lichtenfels unverzüglich zu melden. Für die Abgasreinigungsanlage und deren Mess- und Regeltechnik sind in ausreichendem Maße Verschleißteile vorrätig zu halten. Die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung, Angaben über Wartungsarbeiten, Aufzeichnungen der Brennkammertemperatur und Störungen sowie getroffene Abhil-

-5femaßnahmen an der Abgasreinigungsanlage sind in ein Betriebsbuch einzutragen, welches über eine Dauer von 5 Jahren nach der letzten Eintragung am Betriebsort aufzubewahren und dem Landratsamt Lichtenfels auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

Abgasableitung 3.2.10

Abgase sind in folgenden Höhen abzuleiten: Thermische Abgasreinigung Lacklager und Farbmischraum

21 m über Erdgleiche 2 m über Dach der Lackierhalle

Die Schornsteine müssen senkrecht nach oben münden und dürfen nicht überdacht sein. Zum Schutz vor Regeneinfall können Deflektoren aufgesetzt werden. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase an der Mündung darf 7 m/s nicht unterschreiten.

Erstmalige und wiederkehrende Messungen 3.2.11

Spätestens im Juni 2015 und in der Folge nach Ablauf von jeweils drei Jahren sind durch Messung eines nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Institutes die tatsächlichen Emissionsverhältnisse nachzuweisen. Die Messungen sind entsprechend den Anforderungen der TA Luft ´02 zur Messplanung (Nr. 5.3.2.2), zur Auswahl von Messverfahren (Nr. 5.3.2.3) und zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse (5.3.2.4) durchzuführen. Die Messplanung und die Probenahme sollen der DIN EN 15259 (Ausgabe Jan. 2008) entsprechen. Der Messtermin ist dem Landratsamt Lichtenfels jeweils mindestens 1 Woche vor Durchführung mitzuteilen. Über das Ergebnis der Abnahme- und Wiederholungsmessungen sind Messberichte zu erstellen. Die Messberichte sind entsprechend dem Anhang der DIN EN 15259 (Ausgabe Jan. 2008) in der durch die zuständige Landesbehörde vorgegebenen Form zu erstellen (einschließlich der Dokumentation der Messdaten hinsichtlich der allgemeinen Angaben, Beschreibung der Probenahmestelle, der Mess- und Analyseverfahren/Geräte, Betriebszustand der Anlage und der Einrichtungen zur Emissionsminderung während der Messung sowie der Zusammenstellung der Messergebnisse und Beurteilung). Der Emissionsmessbericht ist dem Landratsamt Lichtenfels unverzüglich vorzulegen. Im Falle von erstmaligen Messungen nach Errichtung, von Messungen nach wesentlicher Änderung oder von wiederkehrenden Messungen sind die festgelegten Anforderungen dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreitet.

Messplätze 3.2.12

Für die Durchführung der Emissionsmessungen ist in Abstimmung mit einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle ein geeigneter Messplatz einzurichten. Hierbei sind die Empfehlungen der DIN EN 15259 (Ausgabe Jan. 2008) zu beachten.

-6-

Messplätze müssen ausreichend groß, über sichere Arbeitsbühnen und Verkehrswege leicht erreichbar und so beschaffen sein, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung möglich ist.

Sonstige Anforderungen 3.2.13

Die Bildung geruchsintensiver Stoffe aus den Abwässern ist durch entsprechende Überwachungs- und regelmäßige Wartungsmaßnahmen zu vermeiden.

3.2.14

Regelventile und Absperrorgane, wie Ventile und Schieber, sowie Pumpen sind regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen und zu warten. Flanschverbindungen sind regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen. Über die Prüf- und Wartungstätigkeiten sind Betriebsaufzeichnungen zu führen. Festgestellte Mängel und deren Behebung sind zu dokumentieren.

Lösemittelbilanz 3.2.15

Die Einhaltung des unter 3.2.8 festgelegten Grenzwertes für diffuse Emissionen ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhang V der 31. BImSchV feststellen zu lassen. Über die Ergebnisse der Lösemittelbilanz ist jeweils unverzüglich ein Bericht zu erstellen. Der Bericht ist über eine Dauer von 5 Jahren ab der Erstellung am Betriebsort aufzubewahren. Die Bilanz ist dem Landratsamt Lichtenfels nach Fertigstellung unaufgefordert vorzulegen. Hinweis: Die maßgeblichen Bestimmungen der 31. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) - in der jeweils gültigen Fassung - sind zu beachten.

Hinweis zur Beachtung von BVT-Schlussfolgerungen 3.2.16

Die Lackieranlage ist eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie gemäß § 3 der 4. BImSchV. Es ist deshalb zu gewährleisten, dass gemäß § 7 Abs. 1a BImSchG die Emissionsgrenzwerte die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten spätestens innerhalb von vier Jahren nach deren Veröffentlichung nicht überschritten werden. Bislang wurden keine BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht. Derzeit steht nur die Dokumentation „Beste verfügbare Techniken für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemittel – August 2007“ zur Verfügung (http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/bvt_oberflaec henbehandlung_organische_loesemittel_vv.pdf). Auf die maßgeblichen Bestimmungen wird hingewiesen.

-73.5

Abfallvermeidung und -entsorgung

3.5.1

Abfälle sind durch Optimierung der Prozesstechniken und der Ablauforganisation so weit wie möglich zu vermeiden.

3.5.2

Nicht vermeidbare Abfälle sind möglichst einer Verwertung zuzuführen. Diese darf nur in den dafür zugelassenen Anlagen erfolgen.

3.5.3 Jeder Abfall ist getrennt nach Anfallort zu betrachten und getrennt zu halten. Dies gilt auch dann, wenn Abfälle, die an unterschiedlichen Stellen der Anlage anfallen, denselben Abfallschlüssel aufweisen. Nur Abfälle, für die sich ein gemeinsamer Entsorgungsweg ergibt, können nach Maßgabe des § 9 KrWG vermischt werden.

3.5.4 Soweit Abfälle nicht verwertet werden können, sind sie ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit über zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen zu beseitigen. Hierbei sind die Anforderungen des KrWG mit den Überlassungspflichten zu beachten.

3.5.5 Bei Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind die Nachweispflichten der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) zu beachten.

3.5.6 Beim ordnungsgemäßen Betrieb ist davon auszugehen, dass folgende Abfallarten anfallen: Abfallschlüssel Abfallbezeichnung

Beschreibung der Abfälle

08 01 14

Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

Dekanter-Schlämme aus Kammerfilterpresse

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

Kunststoffabfälle

12 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten

Hydrospülmittel

14 06 03*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

Lösemittel, halogenfrei

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

hausmüllähnliche Abfälle

* gefährliche Abfälle

3.5.7

Art, Menge und Entsorgungsweg der Abfälle sind in einer jährlichen Abfallstatistik darzustellen. Die Statistik ist jeweils bis zum 01.04. eines Jahres rückwirkend für das vorige Jahr aufzustellen und dem Landratsamt Lichtenfels auf Verlangen vorzulegen.

3.5.8

Potentiell lösemittelemittierende Abfälle, wie Schlämme, Filterkuchen, Hydrospülmittel und Lösemittel, sind in geschlossenen Behältern zwischenzulagern.

3.9

Brandschutz

3.9.1

Der vorhandene Feuerwehrplan ist um die wesentliche Änderung der Lackieranlage zu ergänzen und dem Kreisbrandrat in der geforderten Anzahl zu übergeben (siehe hierzu die „Technischen Vorgaben für die Erstellung von Feuerwehrplänen und Laufkarten im

-8Landkreis Lichtenfels“, zu beziehen unter www.kfv-lichtenfels.de). Gleiches gilt für den Feuerwehreinsatzplan.

3.9.2

Den Feuerwehren – entsprechend der Bereichsfolge für das Objekt – ist es in regelmäßigen Abständen zu ermöglichen, Übungen und Begehungen auf dem Gelände und in den Gebäuden abzuhalten. Die Feuerwehren sind über die wesentliche Änderung im Bereich der Lackieranlage durch den Betreiber zu informieren und vor Ort entsprechend einzuweisen.

3.9.3

Das im immissionsschutzrechtlichen Verfahren erstellte Brandschutzkonzept, Stand 2001, ist dahingehend zu überprüfen, ob die darin geforderte Feuerwehrzufahrt, Feuerwehrumfahrt und die Feuerwehrbewegungsflächen aktuell noch vorhanden und funktionstüchtig sind. Die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen zum vorbeugenden Brandschutz gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau ist bis spätestens 01.03.2014 vorzulegen.

3.9.4

Bei der Lagerung oder Verwendung wassergefährdender Stoffe ist das Erfordernis einer Löschwasserrückhaltung vom Betreiber im Rahmen eines Konzepts zu prüfen, ebenso die eventuell erforderliche Bemessung im Einzelfall (siehe TRwS 779 und Löschwasserrückhalterichtlinie). Der Inhalt des Konzepts ist mit dem Prüfsachverständigen zum vorbeugenden Brandschutz, dem Kreisbrandrat und dem Sachgebiet Wasserrecht abzustimmen. Das Konzept ist der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Lichtenfels vorzulegen und vom Betreiber vorzuhalten.

3.10

Stilllegung der Anlage

3.10.1

Im Falle einer Betriebseinstellung der Anlage oder eines Anlagenteils ist entsprechend § 5 Abs. 3 BImSchG sicherzustellen, dass von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.

3.10.2

Die Betreiberin hat für die stillzulegende Anlage oder eines Anlagenteils rechtzeitig vorher ein Stilllegungskonzept zu erstellen und dies dem Landratsamt Lichtenfels vorzulegen. Weiterführende Maßnahmen sind anschließend mit dem Landratsamt Lichtenfels abzustimmen.

4.

Kostenentscheidung

4.1

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4.2

Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 1.581 € festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 € für die Zustellung.

-9G r ü n d e: I. Mit Schreiben vom 25.01.2013, eingegangen am 21.03.2013, wurde dem Landratsamt Lichtenfels der Antrag auf wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG durch die Firma Kunststoff-Technik Scherer & Trier GmbH & Co KG, Siemensstraße 8, 96247 Michelau, vorgelegt. Gegenstand der beantragten Änderungsgenehmigung ist die beabsichtigte Kapazitätserhöhung hinsichtlich der einzusetzenden Menge an organischen Lösungsmitteln mit einem Gesamtverbrauch von 200 to oder mehr pro Jahr. Den Antragsunterlagen wurde ein Gutachten der LGA Nürnberg zur Luftreinhaltung sowie eine ergänzende Stellungnahme zu Abfällen beigefügt. Für die Lackieranlage der Firma Kunststoff-Technik Scherer & Trier GmbH & Co KG auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1683, 1686, 1686/2, 1687, 1687/3, 1688, 1703 und 1704 der Gemarkung Michelau, Gemeinde Michelau wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG mit Bescheid vom 13.11.2001 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt. Nach derzeitiger Rechtslage unterliegt die Lackieranlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß Nr. 5.1.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, für die ein förmliches Genehmigungsverfahren i. S. d. § 10 BImSchG durchzuführen wäre. Die Firma Kunststoff-Technik Scherer & Trier GmbH & Co KG hat in Ihrem Antrag vom 25.01.2013 den Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG beantragt, da durch die beantragte Kapazitätserhöhung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Trotz Erhöhung des Lösemitteleinsatzes bleiben sowohl die Lackierzeiten als auch der Betrieb der thermischen Nachverbrennung unverändert. Das Gutachten zur Luftreinhaltung der LGA kommt zum Ergebnis, dass gegenüber der Erstgenehmigung vom 13.11.2001 keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, so dass aus fachlicher Sicht von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie Auslegung der Antragsunterlagen abgesehen werden konnte. Im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG wurde die Gemeinde Michelau, das Gewerbeaufsichtsamt, der Kreisbrandrat des Landkreises Lichtenfels, die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft (FkS) sowie das Bauamt, Landratsamt Lichtenfels beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme aus fachlicher Sicht gebeten. Die gehörten Träger öffentlicher Belange hatten keine Einwendungen gegen die geplante Kapazitätserhöhung bezüglich einzusetzender organischer Lösungsmittel, sofern Ihre vorgeschlagenen Auflagen als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid eingehen.

II. Das Landratsamt Lichtenfels ist zum Erlass dieses Bescheides sowohl sachlich (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c BayImSchG) als auch örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) zuständig. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Nr. 5.1.1.1 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV, die nach § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV der Genehmigung bedarf. Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb nicht entgegenstehen.

-10Aufgrund der gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG festgesetzten Nebenbestimmungen, die unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange vom zuständigen Umweltschutzingenieur zusammengestellt wurden, ist sichergestellt, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht zu erwarten sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der wesentlichen Änderung der Anlage entgegenstehen. Die unter Nr. 3.9.3 geforderte Bescheinigung eines Prüfsachverständigen zum vorbeugenden Brandschutz begründet sich wie folgt: Für die Lackieranlage der Firma Kunststoff-Technik Scherer & Trier GmbH & Co KG liegt das vom Büro Franken Consult erstellte Brandschutzkonzept vom 25.08.2001 mit Nachtrag vom 29.11.2001 vor, geprüft mit Datum 29.11.2001 von Herrn Dr. Rainer Jaspers, Büro Ökotec. Das Ingenieurbüro für Haustechnik G. Zeuschel bestätigt mit Stellungnahme zum Brandschutznachweis vom 26.09.2013 die weitere Gültigkeit des vorliegenden Brandschutzkonzepts hinsichtlich der beantragten Erhöhung des Lösemittelverbrauchs. Die Genehmigung ist daher gemäß § 6 BImSchG zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, 6, 7 und 10 Kostengesetz i.V.m. Tarif-Nrn. 8.II.0/1.8.2.2 und 8.II.0/1.8.3 des Kostenverzeichnisses. Da für die Gebührenberechnung keine Investitionskosten zugrunde gelegt werden können, sind als Mindestgebühr für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 250 € anzusetzen. Der Verwaltungsaufwand des zeitintensiven Genehmigungsverfahrens rechtfertigt hier eine Gebühr in Höhe von 1.000 €. Für die Prüfung der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft und die fachliche Stellungnahme durch das umwelttechnische Personal beim Landratsamt Lichtenfels erhöht sich dieser Betrag um den dafür vorgesehenen Mindestbetrag von jeweils 250 €. Die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts ist mit 81 € zu bemessen, so dass sich eine Gesamtgebühr von 1.581 € errechnet. H i n w e i s e: 1. Eigentümer und Besitzer von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten Zutritt zu den Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (§ 52 Abs. 2 BImSchG). 2. Wird nach Erteilung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, so können auch nachträglich noch Anordnungen getroffen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). 3. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, dem Landratsamt Lichtenfels, Untere Immissionsschutzbehörde, mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken können (§ 15 BImSchG). Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen. 4. Darüber hinaus bedarf jede wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage einer Genehmigung nach § 16 BImSchG, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. 5. Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung dem Landratsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BImSchG). Der Anzeige sind Unterlagen über die

-11vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Weitere Anforderungen hinsichtlich der Betreiberpflichten nach einer Betriebseinstellung bleiben vorbehalten und werden nach der hierzu erforderlichen Prüfung geregelt (§ 5 Abs. 3 BImSchG). 6. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Mit der Maßnahme darf daher nicht begonnen oder fortgefahren werden, wenn und sobald gegen diesen Genehmigungsbescheid Klage erhoben wird. Von einer etwaigen Erhebung einer Klage werden Sie verständigt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Anton Fleischmann Abteilungsleiter II.

In Abdruck Gemeinde Michelau Kirchplatz 26 96247 Michelau i. Ofr. mit einer geprüften Planmappe zum Schreiben vom 22.07.2013 mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Regierung von Oberfranken -GewerbeaufsichtsamtHerrn Tschech Postfach 1754 96407 Coburg zum Schreiben vom 01.08.2013, Az. 2356.1-2013, mit der Bitte um Kenntnisnahme.

-12SG 34 – Immissionsschutz Herrn Dirauf Zum Ü-Akt

Per mail: Herrn Kreisbrandrat Timm Vogler mit der Bitte um Kenntnisnahme. SG 34 – Naturschutz Herrn Flieger mit der Bitte um Kenntnisnahme. SG 34 – Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft Herrn Graf mit der Bitte um Kenntnisnahme.

SG 31 Herrn Betz mit der Bitte um Kenntnisnahme.