Landkreis Wittmund Der Landrat

Landkreis Wittmund Am Markt 9, 26409 Wittmund Postfach 13 55, 26400 Wittmund Der Landrat www.landkreis-wittmund.de Öffnungszeiten: Mo. - Fr. 08:30 ...
Author: Gerburg Kohler
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Landkreis Wittmund

Am Markt 9, 26409 Wittmund Postfach 13 55, 26400 Wittmund

Der Landrat

www.landkreis-wittmund.de Öffnungszeiten: Mo. - Fr. 08:30 – 12:30 Uhr Do. 14:15 – 15:45 Uhr

Landkreis Wittmund - Postfach 13 55 - 26400 Wittmund

Datum: Dienststelle: Verw.-Geb.: Sachbearbeiter: Zimmer - Nr.: Tel.-Durchwahl: Tel.-Vermittlung: Telefax: eMail:

Nur per E-Mail: [email protected]

Friesicher Klootschießerverband e.V. Kreisverband VIII Esens Herrn Folkmar Lüpkes Utgaster Straße 31 a 26427 Utgast Ihr Zeichen



Ihre Nachricht vom

Mein Zeichen

30.03.2015

32 36 11 .307 (003

13.05.2015 Ordnungsamt II, Schlossstraße 11 Herr Oltmanns 113 04462 / 86 - 1212 04462 / 86 - 01 04462 / 86 - 41212 [email protected] Meine Nachricht vom

/ 2015)

Vollzug der Straßenverkehrs – Ordnung (StVO); hier: Erlaubnis zur Durchführung von Boßelspielen Einzelmeisterschaften 2015- Kreisverband VIII Esens - diverse Klassen ohne Eisenkugel Sehr geehrter Herr Lüpkes, hiermit erteile ich Ihnen gemäß § 29 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 StVO vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565, ber. 1971, S. 38) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger und der Polizeiinspektion Aurich / Wittmund (Polizeikommissariat Wittmund) die jederzeit widerrufliche

Erlaubnis

– zur Durchführung von Boßelwettkämpfen:

„Einzelmeisterschaften 2015- Kreisverband VIII Esens - diverse Klassen ohne Eisenkugel“ an folgenden Tagen:





am

05.06.2015

in der Zeit von

13:00

Uhr

bis

18:00

Uhr

am

06.06.2015

in der Zeit von

08:00

Uhr

bis

19:00

Uhr

am

07.06.2015

in der Zeit von

08:00

Uhr

bis

19:00

Uhr

am

13.06.2015

in der Zeit von

08:30

Uhr

bis

18:00

Uhr

am

14.06.2015

in der Zeit von

08:30

Uhr

bis

18:00

Uhr

 incl. teilweiser Sperrung lt. anl. Verkehrszeichenplan  incl. Gesamt - Sperrung lt. anl. Verkehrszeichenplan  incl. teilweiser Sperrung lt. anl. Verkehrszeichenplan  incl. Gesamt - Sperrung lt. anl. Verkehrszeichenplan  incl. teilweiser Sperrung lt. anl. Verkehrszeichenplan  incl. Gesamt - Sperrung lt. anl. Verkehrszeichenplan  incl. teilweiser Sperrung lt. anl. Verkehrszeichenplan  incl. Gesamt - Sperrung lt. anl. Verkehrszeichenplan  incl. teilweiser Sperrung lt. anl. Verkehrszeichenplan  incl. Gesamt - Sperrung lt. anl. Verkehrszeichenplan

Zu Trainingszwecken darf die o.a. Strecke zusätzlich 10 Tage vor Beginn der o.a. Veranstaltung genutzt werden.

auf der Straße K 015 zwischen L 006 und L 010

Konten: (IK - Nr.: 600 306 942) Gläubiger-Identifikationsnummer: Sparkasse LeerWittmund IBAN: DE76285500000000007336 Raiffeisen-Volksbank e.G. Wittmund IBAN: DE60285622970010003000

DE38ZZZ00000253134

Beleg - Nr.:

SWIFT/BIC: BRLADE21LER SWIFT/BIC: GENODEF1UPL

Bar am:

Die Verkehrsregelung hat nach anliegendem Beschilderungsplan zu erfolgen, betreffend: 

Aufstellung einer mit 3 gelben Warnleuchten versehenen Absperrschranke (Zeichen 600) sowie Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) – halbseitige Sperrung – mit dem Zusatz  Boßelveranstaltung  „Anlieger frei“ in dem Einmündungsbereich der Straßen • siehe anliegenden Beschilderungsplan Der Anliegerverkehr entlang der K 015 im abgesperrten Bereich ist zu gewährleisten. Die Anlieger, die ihre Grundstücke nur über den für die Boßelveranstaltung abgesperrten Bereich erreichen und verlassen können, sind vorher rechtzeitig vom Veranstalter darüber zu informieren, dass sie die gesperrte Strecke trotz Absperrung zum Erreichen und Verlassen ihrer Grundstücke befahren dürfen.



Aufstellung von Hinweisschildern jeweils in ausreichendem Maße auf den betreffenden Straßen: • siehe anliegenden Beschilderungsplan



Aufstellung einer Planskizze mit Umleitungsplan (Zeichen 458-10 oder 458-20) jeweils in ausreichendem Maße auf den betreffenden Straßen: • siehe anliegenden Beschilderungsplan



Aufstellung von Umleitungswegweisern ( Zeichen 454, 455.1 oder 457.1) jeweils in ausreichendem Maße auf den betreffenden Straßen: • siehe anliegenden Beschilderungsplan

Es ist sicherzustellen, dass ausreichend breite Zufahrtswege (mind. 3,00 m) für Rettungsdienstfahrzeuge, Feuerwehr usw. freigehalten werden. Der Veranstalter hat für ausreichend Parkraum zu sorgen. Die Einweisung der Parkplatzsuchenden hat durch eigene Ordner zu erfolgen. Der Veranstalter hat eine geeignete Anzahl von erfahrenen Ordnern zu stellen, welche den Ablauf der Veranstaltung absichern und die Teilnehmer auf mögliche Gefahren aufmerksam machen. Die eingesetzten Ordner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und die ihnen anvertrauten Aufgaben ordnungsgemäß durchführen können. Die Ordner sind durch Armbinden oder Westen kenntlich zu machen. Sie haben den Anordnungen der Polizei nachzukommen. Polizeiliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Den zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und zum Schutze der Straßen und Wege ergehenden Anordnungen und Auflagen sowie den Weisungen der Polizeibeamten ist zu entsprechen. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass das Parken auf Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaft verboten ist. Fahrzeugführer, die gegen diese Verkehrsregel verstoßen, sind durch die eigenen Ordner auf ihr verkehrswidriges Verhalten hinzuweisen und aufzufordern entsprechende Parkplätze zu benutzen. Der Veranstalter hat für die Veranstaltung rechtzeitig durch Bekanntmachung oder Artikel in der örtlichen Presse auf die Verkehrsbeschränkungen, die ausgeschilderte Umleitung und die Parkmöglichkeiten hinzuweisen.

Haftung, Auflagen, Bedingungen und Hinweise: Haftung des Veranstalters, Versicherungsschutz: Die Pflichten des Veranstalters ergeben sich aus der Anlage 1.1. Diese ist Bestandteil der Erlaubnis. Bedingungen: Die Bedingungen ergeben sich aus der Anlage 1.2. Diese sind Bestandteil der Erlaubnis. Auflagen: Die Auflagen ergeben sich aus der Anlage 1.3. Diese sind Bestandteil der Erlaubnis. Hinweise: Die Hinweise ergeben sich aus der Anlage 1.4. Diese sind Bestandteil der Erlaubnis. Der Landkreis Wittmund wünscht Ihrer Veranstaltung einen angenehmen Verlauf.

Kostenfestsetzung: Gemäß §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.70 (BGBl. I. S. 865) in der z. Zt. geltenden Fassung wird für die Erteilung dieser Anordnung nach der Gebühren - Nr. 255 eine Verwaltungsgebühr von 125,00 EURO erhoben. Ich bitte um Überweisung dieses Betrages innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Buchungskennziffer und des Aktenzeichens: 1.2.2.08.020-3311000 sowie 32 36 11 .307 Nr.: 003 / 2015 Bei verspäteter Zahlung können Säumniszuschläge gemäß § 7 a des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43) – in der zur Zeit geltenden Fassung – erhoben werden. Daneben werden im Falle der Vollstreckung Kosten nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S. 139) - in der zur Zeit geltenden Fassung – erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage: (Oltmanns)

Abdruck gelangt an:  Polizeiinspektion Aurich / Wittmund per E-Mail  Polizeikommissariat Wittmund per E-Mail  Polizeistation Esens per E-Mail  Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Aurich- per E-Mail  Straßenmeisterei Wittmund per E-Mail  Landkreis / Stadt / Gemeinde / Samtgemeinde Esens per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme

Anlage 1.1 zum Erlaubnisbescheid des Landkreises Wittmund vom 13.05.2015

Haftung des Veranstalters, Versicherungsschutz: 01.

02.

03. 04. 05.

06.

07.

08.

09.

Die Veranstaltung stellt eine Sondernutzung im Sinne des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder dar. Der Veranstalter hat als Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Der Träger der Straßenbaulast und die Straßenverkehrsbehörde übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. Den Trägern der Straßenbaulast trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Soweit die zuständigen Behörden aus Anlass der Veranstaltung Aufwendungen für besondere Maßnahmen verlangen können, verpflichtet sich der Veranstalter, diese zu erstatten. Der Veranstalter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter, die sich aus der zeitweiligen Sperrung von Strecken ergeben können, zu übernehmen. Für ausreichenden Versicherungsschutz nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat der Veranstalter zu sorgen. Ohne bestehende Haftpflichtversicherung darf die Veranstaltung nicht begonnen werden. Der Veranstalter haftet für Unfälle aller Art und für Ansprüche Dritter, die auf diese Veranstaltung zurückzuführen sind. Verursachte Schäden an der Straßendecke und den Verkehrseinrichtungen (Verkehrszeichen usw.) sind auf Kosten des Veranstalters unverzüglich zu beseitigen. Verursachte Schäden an der Straßendecke, den Seitenstreifen, den Straßengräben und den Verkehrseinrichtungen (Wegweiser, Verkehrszeichen aller Art und sonstige amtliche Schilder usw.) sind auf Kosten des Veranstalters unverzüglich zu beseitigen. Falls dies nicht möglich ist, muss dem Straßenbaulastträger unverzüglich der Schaden gemeldet werden. Ferner hat der Veranstalter Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände von allen Ersatzansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder von Dritten erhoben werden. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.

Anlage 1.2 zum Erlaubnisbescheid des Landkreises Wittmund vom 13.05.2015

Bedingungen: 01.

02.

03.

04. 05. 06. 07.

Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung zur Übernahme von Ersatzansprüchen besteht, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden können (s.a. Anlage 1.1). Es muss eine rechtsverbindlich unterschriebene Haftungserklärung vorliegen, die den jeweiligen Straßenbaulastträger von allen Ersatzansprüchen frei stellt, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden können. Der verantwortliche Leiter hat alle Boßler und insbesondere die jeweiligen Gruppenführer jeweils am Beginn der Veranstaltung auf die gegenseitige Rücksichtnahme und die strikte Einhaltung der Auflagen, Bedingungen und Hinweise der erteilten Erlaubnis hinzuweisen. Während der Veranstaltung ist größte Rücksicht auf den Straßenverkehr und die Bedürfnisse von Anwohnern der Wurfstrecke zu nehmen. Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr darf nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Dies gilt insbesondere an Straßenkreuzungen, Einmündungen und in Kurvenbereichen. Kraftfahrzeuge, Fuhrwerke, Radfahrer und Fußgänger haben stets das Vorrecht und dürfen durch die Veranstaltung nicht in ihrer Bewegungsfreiheit behindert oder in anderer Weise belästigt oder behindert werden.

Diese Erlaubnis ist zur Veranstaltung mitzunehmen und auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Kontrolle auszuhändigen.

Anlage 1.3 zum Erlaubnisbescheid des Landkreises Wittmund vom 13.05.2015

Auflagen: 01. 02.

03.

04.

05.

06.

Die Veranstaltung darf nur auf die bei Antragstellung vorgelegten Strecken und in dem vorgegebenen Zeitplan durchgeführt werden. Veranstaltungen dürfen nicht vor 08:30 Uhr begonnen und müssen bis Sonnenuntergang beendet sein. Die Veranstaltung ist rechtzeitig vor Eintritt der Dunkelheit und bei schlechten Sichtverhältnissen zu beenden. Sobald die Sicht durch Nebel, starkem Schneefall, Straßenglätte etc. eingeschränkt wird und die Boßelstrecke bis zu einer Länge von 200 m nicht mehr sichtbar ist, muss die Veranstaltung abgebrochen werden. Am Anfang und am Ende der Wurfstrecke ist je ein Verkehrszeichen 101 StVO „Gefahrenstelle“ und mit dem nichtamtlichen Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Boßelspiele“ vor Beginn der Veranstaltung aufzustellen und nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich wieder zu entfernen (Verkehrsbehördlich genehmigte vorhandene feste Beschilderung ist vor Beginn der Veranstaltung aufzuklappen und unverzüglich nach Beendigung wieder einzuklappen). Die Zeichenkombination ist sowohl bei Wettkämpfen als auch beim Training / Übungsboßeln zu verwenden. In jeder einzeln gebildeten Boßelpaarung der jeweiligen Spielpaarung müssen 2 Personen Warnwesten tragen und Warnfahnen eingesetzt werden. Während des Spielbetriebes sind diese Personen so zu postieren, das der Verkehr aus beiden Fahrtrichtungen rechtzeitig am Anfang und Ende gewarnt wird. Diese Ordner haben die Aufgabe, den Werfern die Strecke durch entsprechende Signale freizugeben. Die Ordner sind nicht befugt, den Verkehr zu regeln. Die Veranstaltungsteilnehmer (ausgenommen der Warnposten) dürfen in Wurfrichtung nur linksseitig am Straßenrand mit max. 2 Personen nebeneinander laufen. An Strecken, wo der Rad -/ Fußweg direkt am Fahrbahnrand liegt, ist dieser vorwiegend von den Teilnehmern der Veranstaltung zu nutzen. Insbesondere in geschlossenen Ortschaften oder in eng bebauten Streckenabschnitten sind geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. Fangzäune, Teppich, Holzbohlen, Ordner usw.) zu treffen, um eine Gefährdung oder Schädigung von Personen oder Sachen auszuschließen. Die Fangzäune und sonstigen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur dort aufgestellt werden, wenn der jeweilige Eigentümer des Grundstücks dem betreffenden Boßelverein eine Zustimmung erteilt hat. Zusätzlich sind in diesem Bereich Ordner einzusetzen, die verirrte Boßelkugel abstoppen. Bei Sicherungsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass die Fahrbahn und - falls vorhanden - der Geh-/Radweg von jeglichen Aufbauten freizuhalten sind. Die Fangzäune und sonstigen Sicherungsmaßnahmen sind sofort nach Beendigung des Wettkampfes abzubauen.

Anlage 1.4 zum Erlaubnisbescheid des Landkreises Wittmund vom 13.05.2015

Hinweise: 01. 02.

03. 04. 05.

Finden auf der Strecke weitere Veranstaltungen statt, so haben die Veranstaltungsteilnehmer gegenseitig Rücksicht zu nehmen (§ 1 StVO). Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Veranstaltung eine Verunreinigung der Straßen, Seitenräume, Gräben und Nachbargrundstücke durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen (Papier, Flaschen, o.ä.) unterbleibt. Das Wegwerfen und Liegenlassen von Müll ist eine Umweltverschmutzung und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Veranstaltungsteilnehmer dürfen ihre Fahrzeuge außerhalb von Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtsstraßen nicht parken (siehe Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Auf § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über Feiertage vom 29.04.1969 wird hingewiesen (Rücksichtnahme auf Gottesdienste u.ä.). Ich weise darauf hin, dass nach § 49 Abs. 2 Nr. 6 der StVO ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen und Bedingungen befolgt werden.

Hinweis für Kontrollorgane: Bei Verstößen gegen diese Erlaubnis ist die zuständige Genehmigungsbehörde zu benachrichtigen.

Beschilderungs- und Umleitungsplan wegen einer Boßelveranstaltung K 015

L 010

L 006

K 015

Hinweistafel 1: Strandort: Siehe aniegenden Beschilderungs- bzw. Umleitungsplan Größe: 1m x 1 m Aufstellung: mindestens 1,25 m vom Fahrbahn bzw. Rad- oder Fußwegrand auf ausreichend gesicherten Standfuß

Wegen Boßelveranstaltung gesperrt

Anlieger frei

Hinweistafel 2: Strandort: Siehe aniegenden Beschilderungs- bzw. Umleitungsplan Größe: 1m x 1 m Aufstellung: mindestens 1,25 m vom Fahrbahn bzw. Rad- oder Fußwegrand auf ausreichend gesicherten Standfuß

Wegen Boßelveranstaltung gesperrt

Anlieger frei