Kurz und Knapp Handout

Kurz und Knapp – Handout Ausgelöst durch einen spektakulären Untreuefall hat sich eine mittlerweile breite Diskussion über die Notwendigkeit und Reich...
Author: Sven Wolf
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Kurz und Knapp – Handout Ausgelöst durch einen spektakulären Untreuefall hat sich eine mittlerweile breite Diskussion über die Notwendigkeit und Reichweite der Kontrolldichte von Insolvenzverwaltern ergeben. Gerade vor dem Hintergrund der Änderung der Bestellungspraxis zahlreicher Gerichte hat diese Frage besondere Bedeutung gewonnen. Durch die zunehmend größere Zahl der an einem Gericht bestellten Verwalter ist eine persönliche Vertrauensbasis immer schwieriger aufzubauen. Aus diesem Grunde schließt das Co-Referat von Herrn Neubert unmittelbar an unser heutiges Thema an. Die vergangen Monate haben gezeigt, dass mittlerweile verschiedene Strömungen an Kontour gewinnen. Die Extreme dieser Diskussion stellen wohl zum Einen die „Totalkontrolle der Anderkonten mittels EDV“ vertreten durch den Kollegen Klaas und auf der anderen Seite der VID dar, der die Auffassung vertritt, es gäbe gar kein Problem. Diese und die gemässigten Ansätze wollen wir Ihnen heute vorstellen. Hierzu haben wir für Sie einige Unterlagen vorbereitet die wir Ihnen jetzt gern aushändigen. Es handelt sich zunächst um einen Fragebogen wie er beim AG Hannover an alle dort tätigen Verwalter (aufgrund der aktuellen Ereignisse) ausgehändigt wurde. Das Urheberrecht soll beim AG Oldenburg liegen. Daneben haben wir den aus Dresden entliehenen Fragebogen des AG Hildesheim beigefügt. Weiterhin haben wir für Sie den Verhaltenskodex des VID sowie eine aktuelle Stellungnahme des VID auf eine Anfrage des niedersächsichen Justizministeriums zu unserem heutigen Thema abgedruckt. Hierauf werde ich in der Folge noch zu sprechen kommen. Abschließend haben wir noch eine Ablichtung unseres Aufsatzes in der ZInsO beigefügt. Warum? Vertauensbasis – sachliche Diskussion Warum beschäftigt sich gerade ein Insolvenzverwalter mit diesem Thema und überlässt dieses Feld nicht den für die Überwachung Verantwortlichen? Diese Frage ist einfach beantwortet: Gerade wir Verwalter haben ein elementares Interesse an der Aufrechterhaltung der Vertrauensbasis zwischen den Verwaltern und dem Gericht auch und gerade bei einer höheren

Anzahl von Verwaltern pro Gericht. Der Richter muß in jedem Fall einen erheblichen Vertrauensvorschuss leisten, wenn er einem Verwalter zum Teil erhebliche Vermögen zur Verwaltng überträgt. Eine Kontrolle kann immer nur nachträglich sein. Wir Verwalter haben aber auch ein elementares Interesse daran, dass die erforderliche Kontrolle nicht Formen annimmt, die unsere tägliche Arbeit unnötig belasten. Es geht also darum, ein möglichst effektives, die schwarzen Schafe aussortierendes und gleichsam praktikables Verfahren zu finden, dass es den Richtern und Rechtspflegern erlaubt, ruhig zu schlafen und es uns erlaubt, ruhig zu arbeiten. Ebenso muss vermieden werden, dass das Thema an den tatsächlichen Notwendigkeiten vorbei eine unsachgemäße Dramatisierung erfährt. Dementsprechend wollen wir auch dazu beitragen, das die Debatte so sachlich und unaufgeregt weitergeführt wird. Nach diesen wenigen Einleitungsworten, wird Frau Kollegin Dr. Berner den rechtlichen Rahmen dieses Themas ein wenig abstecken, damit wir eine einheitliche Gesprächsgrundlage haben. Ich hoffe das wir, nach dem dann anschließend sicherlich sehr interessanten Referat des Kollegen Neubert, in eine lebhafte Diskussion eintreten können. Keine Verwalterauswahl – keine inhaltliche Kontrolle Die Diskussionen in den vergangenen Wochen haben bereits eine Reihe von konkreten Vorschlägen und Maßnahmen mit sich gebracht, die wir Ihnen ebenfalls vorstellen möchten. Was wir von unserer Seite heute nicht darstellen wollen, ist eine Betrachtung dessen, wie das Gericht einen guten von einem schlechten Verwalter unterscheiden kann. Darüber wird sicherlich Herr Neubert im Anschluss noch einiges zu sagen haben. Gegenstand unseres heutigen Referates soll auch nicht sein, die Überprüfung der inhaltlichen Entscheidungen des Verwalters auf ihre wirtschaftliche Richtigkeit. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die einer solchen Überprüfung, kaum zugänglich sind (auch wenn einige externe vom Gericht bestellte Prüfer die Grenze der sog. Zweckmäßigkeitskontrolle nicht trennscharf verinnerlicht haben). Allein die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der sachlichen Gründe für solche inhaltlichen Entscheidungen können meines Erachtens nachvollzogen werden. Ob eine übertragende Sanierung auf den einen oder anderen Investor

erfolgt, ob nicht eventuell ein Insolvenzplan in zwei Jahren das bessere Ergebnis bringen kann ist im Nachhinein vielleicht noch feststellbar. In der konkreten Situation der Entscheidung können nur die zugrunde liegenden in diesem Moment erkennbaren Tatsachen dokumentiert werden. Verwalter sauber – dichtes System vorhanden Kommen wir zurück zum eigentlichen Thema unseres heutigen Vortrages. Wie ist es möglich, ein

effektives

und

praktikables

System

zu

installieren,

dass

es

ermöglicht,

Untreuehandlungen, wie wir sie in den vergangenen Monaten erlebt haben, rechtzeitig aufzudecken. In einer Stellungnahme des VID an das niedersächsische Justizminsterium wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der Insolvenzverwalter auch von den beteiligten Strafverfolgern als geradezu signifikant sauber betrachtet wird. Die Stellungnahme haben wir für Sie im Volltext abgedruckt. Der VID weist darauf hin das es bereits ein dichtes System von Kontrollmöglichkeiten für Gericht, Gläubigerausschuß und Gläubiger gibt, dass – würde man es nur effektiv einsetzen - völlig ausreicht. Auf den spektakulären Fall Mühl angewandt folgert der VID, dass es wohl an der mangelnden Anwendung der Kontrollmöglichkeiten gelegen habe, dass dieser Fall so lange unentdeckt blieb. Die Ausführungen von Frau Berner werden zeigen, dass dem Gericht eine Fülle von Daten zur Verfügung gestellt wird, die natürlich ausgewertet werden müssen. Das dafür personelle und materielle Voraussetzungen zu schaffen sind versteht sich. Entdeckungsgefahr – wirtschaftliche Schwierigkeiten – Mizi Wir sind der festen Überzeugung, dass ein wesentliches Kriterium die Gefahr der Entdeckung möglicher Untreue-Handlungen ist. Fraglich ist, wie weit ein gerichtlicher Eingriff und entsprechende Kontrollmöglichkeiten gehen sollen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bereits bestehende Kontrollsysteme durchaus präventive Wirkung haben können. So sind für die „verkammerten“ Berufe wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte entsprechende Mitteilungen in Zivil- und Strafsachen vorgesehen, mittels derer die mit der Berufsaufsicht betrauten Kammern über eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen oder Strafverfahren informiert werden.

Belegt ist, das in den meisten Untreuefällen wirtschaftliche Schwierigkeiten die Ursache sind. Deshalb hat man für die Berufsgruppen die klassisch mit fremdem Geld und einem hohen Vertrauensvorschuß arbeiten müssen entsprechende Regeln entwickelt. Warum diese Regeln noch nicht auf Insolvenzverwalter angewandt werden ist uns allerdings nicht nachvollziehbar und deshalb hoffen wir, das auch dieser heutige Abend einen ensprechenden Anstoß liefert. Wir meinen, dass mit diesem System auch eine effektive und praktikable Lösung zum Verwaltercontrolling gegeben wäre, wenn es entsprechende Mitteilungspflichten an das Insolvenzgericht gäbe. Einblick in die Anderkonten Darüber hinaus hat die Diskussion der vergangenen Woche noch ergeben, dass es von einigen als praktikabel und effizient angesehen wird, wenn das Gericht die Möglichkeit erhält, Einblick in die Anderkonten des Insolvenzverwalters zu nehmen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist zum Beispiel der Auffassung, ein solches Einsichtsrecht bestehe ohnehin, sieht sich aber in dieser Frage des häufigeren Diskussionen mit den beteiligten Kreditinstituten ausgesetzt. Hier bestünde zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Verwalter mit ihrer Bestellung freiwillig eine entsprechende Erklärung dem Gericht gegenüber abgeben, dass diese damit einverstanden sind, dass das Gericht Einsicht in die entsprechenden Anderkonten nimmt. Automatische Überwachung der Anderkonten Mit der Frage, wie so etwas technisch umgesetzt werden kann, scheint sich die Firma Suikat, Thies & Partner beschäftigt zu haben. Auf dem diesjährigen Insolvenzrechtstag hat sich der Kollege Klaas sehr für ein „vollautomatisches“ Verwalterkontrolling eingesetzt. An dieser Stelle warnt der VID vor neuen Systemen zur Einsicht in das Online-Banking. Zum einen hätten zahlreiche Verwalter Sicherheitsbedenken beim Oline-Banking und würden es deshalb vollständig ablehnen. Zum anderen würde die jederzeitige Einsichtsmöglichkeit auch die permanente Pflicht zur Kontrolle beinhalten und den Ruf nach Staatshaftung in jedem Untreuefall heraufbeschwören.

STP denkt deshalb über eine Art Alarmsystem nach, dass nach bestimmten Parametern einen Alarm bei Gericht auslösen soll. Nach meinen Erfahrungen bin ich skeptisch ob sich funktionierende Parameter finden lassen und ob es realistisch ist, dass die Justizverwaltung entsprechende Systeme tatsächlich installiert. Aber hierzu bietet sich wahrscheinlich noch Gelegenheit im Anschluss mit Herrn Suikat zu diskutieren. Qualitätssicherung – Zertifizierung – Ich bin der festen Auffassung, dass es darüber hinaus erforderlich sein wird, sich mit wesentlich intensiverer Qualitätssicherung zu beschäftigen. Hierzu sind meines Erachtens insbesondere der VID und die Arbeitgruppe Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltsverein aufgerufen, tätig zu werden. Ich glaube, mit einer Zertifizierung für Insolvenzverwalter, die weit über das hinaus geht, was zum Beispiel ein Kurs für Fachanwälte für Insolvenzrecht abverlangt, und auch insbesondere die Transparenz der Büroorganisation sowie verfahrensorganisatorische Fragen beinhaltet, können wir einen weiteren Beitrag schaffen das Vertrauen in die Verwalterschaft zu erhalten. Ein für mich viel versprechender Ansatz wird von Herrn Professor Haarmeyer verfolgt. Herr Haarmeyer

möchte

ein

Rating-System

zur

„Besten

Auslese“

für

Unternehmensinsolvenzverwalter finden. Hierbei setzt er im Wesentlichen auf statistische Auswertungen. Dabei soll es 3 Hauptpunkte geben. Der erste Hauptpunkt ist die persönliche Qualifikation des Verwalters und die Infrastruktur des Büros. Hierzu zählen Kriterien wie Berufsjahre, Nebentätigkeit, Qualifikation der Mitarbeiter. Der zweite Hauptpunkt besteht im Bereich Quoten. Hier soll der Prozentsatz der Anfechtungen, der Anteil der Vergütung am Ergebnis, die Quote der Fortführung, die Quote der Eröffnung, die Quote der Masseunzulänglichkeiten, etc. herangezogen werden. Der dritte Hauptpunkt wird die Transparenz sein und hier schließt sich wiederum der Kreis. Insbesondere

die

Kommunikation

zwischen

den

Beteiligten,

die

Qualität

der

Sachstandsberichte, Übermittlung von Kontoauszügen, etc. wird unter diesem dritten Hauptpunkt gefasst werden.

Das Ganze soll ausgewertet und koordiniert werden von einem gemeinnützigen Verein, der ausschließlich aus verbeamteten Hochschullehrern bestehen soll, damit nicht wieder ein neues kommerzielles Mittel gewählt wird. Der gemeinnützige Verein soll Stichprobenkontrollen von 2 bis 3 Tagen möglich machen, um die Angaben der Verwalter zu prüfen. Der Verwalter erhält eine Einschätzung, wie er geratet ist und kann dann selbst entscheiden, ob er dieses Ergebnis an die Gerichte weitergibt. Die Bewertung soll nur 3 Jahre gelten und dann eine Neubewertung erfahren. Ich denke, dieser Ansatz stellt nicht nur eine Verknüpfung zwischen Verwalterkontrolle und Auswahl bei der Bestellung her, sondern gibt den Gerichten auch die sachlichen Gründe, die für eine Verwalterauswahl benötigt werden. Ich darf nun der Kollegin Berner das Rednerpult überlassen.

An die Worte von Herrn Dr. Eckert anknüpfend möchte ich zunächst auf die rechtlichen Grundlagen eines Verwaltercontrollings eingehen, die uns die Insolvenzordnung vorgibt. Hierbei werde ich u.a. auf folgende Fragen eingehen: Wer ist eigentlich aufsichtsberechtigt? Welche Aufsichtsmaßnahmen sieht die Insolvenzordnung vor? Sodann werde ich

verschiedene Vorschläge zur Kontrollerhöhung aufgreifen. Schließlich möchte ich Ihnen mit den Mitteilungen von Amts wegen unsere Idee einer Verbesserung der Kontrolle vorstellen. Meine Damen und Herren, wer darf Insolvenzverwalter beaufsichtigen? Aufsichtsberechtigt sind zunächst die gerichtlichen Organe, also Rechtspfleger und Richter. Dies bestimmt § 58 Abs. I InsO. Danach steht der Insolvenzverwalter unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Funktionell ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger zuständig, es sei denn, der Richter hat sich gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die Aufsichtsbefugnis vorbehalten. Daneben obliegt die Aufsicht den Gläubigerorganen. Nach § 69 Satz 1 InsO ist der Gläubigerausschuss zur Überwachung des Insolvenzverwalters verpflichtet. Der Gläubigerversammlung kommt nach § 79 InsO ein Unterrichtungsrecht zu. Schließlich unterliegen Verwalter auch der berufsrechtlichen Aufsicht, soweit sie Berufskammer angehören. Diese, z. B. die anwaltliche Aufsicht, steht neben der Aufsicht des Gerichts und der Aufsicht der Gläubigerorgane. Vergegenwärtigt man sich die Aufsichtsbefugnis des Gerichts, der Gläubigerorgane und der Kammern, lässt sich eine Kontrollvielfalt feststellen. Wie sehen die Aufsichtsmaßnahmen aber im Einzelnen aus? Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 InsO kann das Gericht jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von dem Verwalter verlangen. Aus der Formulierung „kann“ ergibt sich, dass die Ausübung der Aufsichtsbefugnis im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts steht. Bestimmte Prüfungshandlungen sind dem Gericht nicht vorgeschrieben. Leitbild des gerichtlichen Ermessens ist der Insolvenzzweck, also die bestmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Das gerichtliche Ermessen ist demnach an das Interesse der Gläubiger gebunden, masseschädigende Geschäfte zu unterbinden. § 58 Abs. 1 InsO nennt zunächst Auskünfte über den Sachstand. Gemeint sind Fragen, die sich etwa auf die Verwertung von Gegenständen des Schuldners oder den Stand von Forderungsprüfungen beziehen. Ferner sind in § 58 InsO Auskünfte über die Geschäftsführung genannt. Solche können Fragen zur Abwicklung oder zur Rechnungs- und Kassenprüfung sein.

Von der generellen Aufsichtsermächtigung des Gerichts abgesehen finden sich in der Insolvenzordnung einige einzelne Kontrollmaßnahmen des Gerichts. Zu

nennen

sind

zunächst

die

Rechnungslegungspflichten.

Mit

Eröffnung

des

Insolvenzverfahrens hat der Verwalter ein Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO), eine Vermögensübersicht (§ 153 InsO) und ein Gläubigerverzeichnis gem. § 152 InsO vorzulegen. Zusätzlich sieht § 66 Abs. 3 InsO vor, dass die Gläubigerversammlung dem Verwalter

aufgeben

kann,

zu

bestimmten

Zeitpunkten

während

des

Verfahrens

Zwischenrechnung zu legen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht. Der Verwalter legt dann eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung und einen darstellenden Zwischenbericht vor. Bestandteil der gerichtlichen Aufsicht ist ferner die Pflicht zur Prüfung der Schlussrechnung, die § 66 Abs. 2 InsO normiert. Das Gericht überprüft die Schlussrechnung auf rechnerische und materielle Richtigkeit. Neben den verfahrensinternen Rechnungslegungspflichten obliegt dem Insolvenzverwalter auch die sog. externe Rechnungslegung. Dies meint die in § 155 InsO normierte Verpflichtung, den handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners nachzukommen. Dies ist der Rahmen, den uns die Insolvenzordnung für ein Verwaltercontrolling vorgibt. Welche Vorschläge gibt es nun, eine erhöhte Kontrolle zu erreichen? Vor allem in größeren Verfahren bietet sich zur Erhöhung der Kontrolle die Einsetzung eines Gläubigerausschusses an. Die Überwachungspflicht des Gläubigerausschusses ist in § 69 InsO geregelt. Danach haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu überwachen. Nach § 69 S. 2 InsO haben sie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und –bestand prüfen zu lassen. Diese Prüfungspflicht ist umfassend zu verstehen. Der Gläubigerausschuss ist verpflichtet, sämtliche Konten und Belege des Schuldners zu überprüfen. Dies hat der BGH bereits im Jahre 1967 entschieden.

Die Überwachungspflicht des Gläubigerausschusses steht neben dem Aufsichtsermessen des Gerichts. So wird die gerichtliche Aufsicht ergänzt. Sie wird aber nicht vollständig auf den Gläubigerausschuss verlagert. Insbesondere in intransparenten Verfahren wird durch die Einsetzung eines Gläubigerausschusses die Kontrolle erhöht. Dem Gericht obliegt dann allerdings auch die Kontrolle der Handlungen des Gläubigerausschusses. Dass diese Tätigkeit mögliche Schadensersatzpflichten nach § 71 InsO auslösen kann, mithin risikobehaftet ist, soll nicht das Thema des heutigen Vortrages sein. Eine Kontrollerhöhung bietet die Einsicht in Treuhandkonten, wie Herr Dr. Eckert eingangs schon erwähnte. Eingeschritten ist das Gericht etwa bei einem schon in den 80er Jahren entschiedenen Fall: Ein Insolvenzverwalter hatte zur Masse gehörige Gelder auf seinem persönlichen Geschäftskonto und nicht auf einem Insolvenzanderkonto gehalten. Vermeiden lassen sich solche Fälle durch die gerichtliche Einsicht in Treuhandkonten. In der Praxis kann dies dadurch funktionieren, dass die Verwalter mit Ihrer Bestellung freiwillig eine Erklärung gegenüber dem Gericht abgeben, dass sie mit einer Einsichtnahme des Gerichts in die Anderkonten einverstanden sind. In Verdachtsfällen wird das Gericht den Verwalter zunächst zur Stellungnahme auffordern. Sollte sich der Verdacht bestätigen, kann das Gericht nach § 58 Abs. 2 InsO gegen den Verwalter ein Zwangsgeld festsetzen oder – in besonders schwerwiegenden Fällen – den Verwalter von Amts wegen aus wichtigem Grund nach § 59 InsO entlassen. Einige Gerichte haben in jüngerer Zeit Auskunftsfragebögen entwickelt. Diese haben erheblich zur Verbesserung der gerichtlichen Aufsicht beigetragen. Wir haben ihnen ein Exemplar dieses Fragebogens vom Amtsgericht Hannover an die Hand gegeben. Danach hat jeder Verwalter dem Gericht Auskunft zu geben über: -

seine persönlichen Qualifikationen,

-

die Anzahl der Gerichte an denen er bestellt ist,

-

die Anzahl der ihm übertragenen Verfahren der letzten Jahre,

-

seine derzeit bearbeiteten Verfahren,

-

seine Erfahrungen mit Insolvenzverfahren in besonderen Bereichen,

-

seine Kanzleistruktur,

-

alle Niederlassungen

-

und die EDV-Ausstattung zur Führung der Insolvenztabelle.

Schlussendlich versichert der Verwalter in diesem Fragebogen, dass gegen ihn keine Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt- oder Steuerbehörden geführt werden. Gleichfalls, dass keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn anhängig sind. Erreicht wird hierdurch vor allem eins: Transparenz. Wir meinen, dass es die wenigen „schwarzen Schafen“ in einem transparenten System zumindest schwerer haben. Daher begrüßen wir die Einführung der gerichtlichen Fragebögen. Wie angekündigt, möchte ich Ihnen abschließend unsere Anregung zur Entlarvung „schwarzer Schafe“ vorstellen: Die Mitteilungen von Amts wegen Für die verkammerten Berufe - Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – gibt es Mitteilungen in Zivil- und Strafsachen. Zweck ist es, Daten von Amts wegen zwischen zuständigen Stellen zu übermitteln. Rechtsgrundlage für die Mitteilungen in der Zivilgerichtsbarkeit ist die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen, genannt MiZi. Bei der MiZi handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Sie gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil beinhaltet allgemeine Vorschriften. Der zweite Teil konkretisiert die Mitteilungen nach Rechtsgebieten. So sieht der dritte Abschnitt des zweiten Teils Mitteilungen in Vollstreckungsverfahren vor. Wir regen an, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Insolvenzverwalter in die MiZi aufzunehmen, um das Insolvenzgericht frühzeitig hierüber zu informieren. Mitteilungspflichtige Stelle soll das zuständige Vollstreckungsgericht sein. Dieses zuständige Vollstreckungsgericht

soll

verpflichtet

werden,

Vollstreckungsversuche

gegen

Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Mitteilungsempfänger ist daher das Insolvenzgericht, an dem der betroffene Verwalter bestellt wird. Mitgeteilt werden sollen etwa die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Erlass eines Haftbefehls und jegliche anhängigen Zwangsvollstreckungsversuche gegen Insolvenzverwalter.

Wie soll dieser Vorschlag formuliert werden? Nach unserer Ansicht sollte der Text etwa wie folgt lauten (Sie können die Formulierung auch unserem Ihnen vorliegenden ZinsO-Aufsatz entnehmen): „Mitteilung zur Unterrichtung des Insolvenzgerichts (1) Mitzuteilen sind, 1. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO 2. der Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO 3. jegliche anhängige Zwangsvollstreckungsversuche wenn die Vollstreckungsmaßnahme einen Insolvenzverwalter, einen vorläufigen Insolvenzverwalter, Treuhänder oder Sachverständigen in Insolvenzsachen betrifft. (2) Die Mitteilungen sind an das zuständige Insolvenzgericht, bei dem der Vollstreckungsschuldner als Insolvenzverwalter, Treuhänder oder Sachverständiger bestellt wird, zu richten.“ Unseres Erachtens ist es ferner Erfolg versprechend, das Insolvenzgericht von Amts wegen auch über Strafsachen gegen Insolvenzverwalter zu informieren. Hier kommt eine Regelung in den Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen in Betracht, in der MiStra. Auch hier handelt es sich wie bei der MiZi um eine Verwaltungsvorschrift. Das System der MiStra entspricht dem der MiZi. Mitteilungsempfänger wäre nach unserem Vorschlag auch hier das zuständige Insolvenzgericht, bei dem der Verwalter bestellt wird. Mitteilungspflichtige Tatsachen sollen die Strafsachen gegen Verwalter sein, bei denen der Tatvorwurf auf eine Verletzung berufsrelevanter Pflichten schließen lässt. Gedacht ist, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht das zuständige Insolvenzgericht über die Klageerhebung, den Erlass eines Haftbefehls oder die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes gegen Insolvenzverwalter von Amts wegen informieren. Unseren Formulierungsvorschlag für die MiStrA können Sie dem ZinsO-Aufsatz entnehmen. Ziel dieser Regelungen in der MiZi und der MiStrA ist eine Früherkennung von insolvenzzweckwidrigem Verhalten. Uns ist bewusst, dass die Durchführung der vorgestellten Regelungen zu einem erhöhten praktischen Aufwand führen kann. Das Vollstreckungsgericht

bzw. die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht müssen das zuständige Insolvenzgericht nämlich ohne unverhältnismäßigen Aufwand als Miteilungsempfänger ermitteln können. Hierzu regen wir an, dass jedes Insolvenzgericht ein Verwalterverzeichnis führt. Dieses soll den mitteilungspflichtigen Stellen in Abständen aktualisiert zur Verfügung gestellt werden. Zugunsten eines „Frühwarnsystems“, mit dem ungetreue Verwalter entlarvt werden können, sollte sich dieser Aufwand lohnen. Unsere Thesen lauten daher zusammenfassen: 1. Als „Frühwarnsystem“ empfehlen wir die Anwendung von MiZi und MiStra. 2. Die bestehenden Kontrollmöglichkeiten erachten wir als ausreichend, sofern sie ordnungsgemäß ausgeübt werden 3. Eine Zertifizierung verspricht die Sicherung hoher Qualitätsstandards. Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.