Kriterienkatalog zur Erteilung von Ausnahme bewilligungen Produzenten Fassung vom 1. Januar 2017
2
Kriterienkatalog zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen – Produzenten
1.1.2017
Inhaltsverzeichnis 1 Vermehrungsmaterial und Pflanzgut
3
1.1
Einsatz von nicht biologischem Saatgut (inkl. Kartoffeln)
3
1.2
Einsatz von mehrjährigem, vegetativem nicht Schweizer Knospe-Vermehrungsmaterial
4
1.3
Einsatz von nicht Schweizer Knospe-Vermehrungsmaterial im Obst- und Beerenanbau
5
1.4
Einsatz von biologischem, aber nicht Knospe-konformem Pflanzgut im Gemüse- und Kräuteranbau 6
1.5
Einsatz von chemisch gebeiztem Ausgangsmaterial Ausnahmebewilligung 7
2 Pflanzenbau
8
2.1
Tiefendämpfung
8
2.2
Versuche mit noch nicht zugelassenen Betriebsmitteln
9
2.3
Schrittweise Umstellung beim Pflanzenbau
10
2.4
Parallelvermarktung einjähriger Kulturen nach Neulandantritt
12
2.5
Pilzproduktion
13
2.6
Energieeffizienz
14
3 Tierhaltung
15
3.1
Nicht biologischer Futterzukauf
15
3.2
Verordnung von Futtermitteln durch den Tierarzt / die Tierärztin
16
3.3
Künstlich beeinflusste Formen der Reproduktion
17
3.4
Zukauf von Nichtbiotieren
18
3.5
Status der Produkte bei rotierenden Weiderechten
19
3.6
Schrittweise Umstellung in der Tierhaltung
20
3.7 Fischzucht
21
3.8
Geflügelställe: Abstand bei mehreren Stalleinheiten
22
3.9
Zukauf nicht biologischer Bienenvölker
23
3.10 Zukauf nicht biologischer Küken
24
4 Düngung
25
4.1
Hofdüngertrocknung
25
4.2
Mehr als 50 % nicht biologischer Hofdünger
26
4.3
Abgabe von mehr als 50 % der Hofdünger infolge Änderungen (GRUDAF 09)
27
5 Diverse
28
5.1
28
Überbetriebliche Zusammenarbeit
5.2 Betriebsteilung
29
5.3
30
Schädlingsbekämpfung (Mäuse und andere Lagerschädlinge)
Kriterienkatalog zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen – Produzenten
1.1.2017
1
Vermehrungsmaterial und Pflanzgut
1.1
Einsatz von nicht biologischem Saatgut (inkl. Kartoffeln) Ausnahmebewilligung Rechtsgrundlage
Bio Suisse Richtlinien Teil II Art. 2.2.3. «Vermehrung»
Welche Kriterien müssen erfüllt sein?
Saatgut (inkl. Kartoffeln) der Stufe 1 oder der Stufe 2 muss biologisch oder aus Umstellung auf den biologischen Landbau sein. Falls keine der auf www.organicXseeds.ch aufgelisteten Sorten geeignet ist, kann für Saatgut (inkl. Kartoffeln) der Stufe 2 ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung für den Einsatz von nicht biologischem Saatgut an die Biosaatgutstelle des FiBL eingereicht werden. Für Saatgut der Stufe 1 ist eine Ausnahmebewilligung (AB) nur für wissenschaftliche Sortenversuche oder Praxisversuche in nicht marktrelevanten Mengen, für Erhaltungssorten und Vermehrung möglich.
Wie kann ein Gesuch gestellt werden?
Ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung muss online auf www.organicXseeds.ch nach einmaliger Registrierung und Eröffnung eines Nutzerkontos oder in Ausnahmefällen direkt bei der Biosaatgutstelle gestellt werden. Benötigte Angaben: Bio Betriebsnummer, Art, Sorte, Menge, schlüssige Begründung für das Gesuch.
Welche Auflagen werden gemacht?
Der Landwirt muss agronomisch oder ökonomisch begründen, wieso keine der in Bioqualität angebotenen Sorten für seine Zwecke geeignet ist. Dafür können Resultate von Sortenversuchen oder eigene dokumentierte Erfahrungen angeführt werden. Produkte aus ungebeiztem, nicht biologischen Saatgut (inkl. Kartoffeln), die mit einer Bewilligung eingesetzt wurden, dürfen mit der Knospe vermarktet werden.