Krisenmanagement mit dem Finanzamt. Konflikte vermeiden Konflikte erkennen Problemorientiert handeln

Krisenmanagement mit dem Finanzamt • Konflikte vermeiden • Konflikte erkennen • Problemorientiert handeln Grundsätzlich gilt Konflikte mit dem FA m...
Author: Käthe Dittmar
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Krisenmanagement mit dem Finanzamt

• Konflikte vermeiden • Konflikte erkennen • Problemorientiert handeln

Grundsätzlich gilt Konflikte mit dem FA möglichst zu vermeiden • die bestehenden steuerlichen Verpflichtungen sind im Vorfeld kalkulierbar • die Finanzverwaltung handelt niemals unvorhersehbar • daher gilt für Selbstständige • ein Grundwissen über die steuerlichen Verpflichtungen zu besitzen, um • finanzielle Risiken für die Zukunft abschätzen und einplanen zu können • in einer Krise frühzeitig und damit rechtzeitig reagieren zu können. • Niemals die Augen vor Konflikten mit dem FA verschließen

Gliederung I. Grundsätzliches zu Steuerrechtlichen Besonderheiten bei Pferdebetrieben II. Selbstständigkeit: Wo lauern die Gefahren aus steuerrechtlicher Sicht • a. Haftungsfallen – für eine fremde Steuerschuld einstehen • b. Betriebsprüfung- was ist zu beachachten, wir läuft sie ab?

III. Erkennen einer Krise IV. Welche Konsequenzen drohen bei dem nicht rechtzeitigen Abführen fälliger Steuern • a. Der Ablauf des Erhebungsverfahrens durch das FA • aa. Der Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens • bb. Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren • cc. Letzte Lösung: Das Insolvenzverfahren

V. Wie verhalte ich mich lösungsorientiert

Hauptursachen für das Entstehen von Steuerrückständen Vorauszahlungen werden nicht eingeplant es wird versäumt, ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung zu stellen

es wird versäumt , die Anpassung der Vorauszahlung bei höheren Umsätzen zu beantragen (hohe Nachzahlungen) nach Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung festgestellte Nachzahlungen (mangelnde Rücklagen) Änderungen der Gesetzeslage Einbehaltung von Fremdsteuern (v.a. Lohnsteuern)

Haftung

Begriff der Haftung im steuerlichen Sinne:

• = Einstehen für eine fremde Schuld • Wenn der Steuerschuldner (Erstschuldner) seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder zumindest nicht vollständig, nimmt die Finanzverwaltung Rückgriff auf den Haftungsschuldner. • Es können sowohl Steuerschuldner als auch Haftungsschuldner als sogenannte unechte Gesamtschuldner (§ 44 AO) in Anspruch genommen werden. • Zusätzliche Sicherheit für die Finanzverwaltung

Wann hafte ich für fremde Steuerschuld?

Eine öffentlich-rechtliche Haftung für Steuerschulden ergibt sich aus einer Vielzahl von Haftungsgrundlagen. Diese sind in der AO, in Einzelsteuergesetzen und nichtsteuerlichen Gesetzen geregelt. Der Haftungsanspruch kann sich aus einer Rechtsnorm oder aus einem geschlossenen Vertrag ergeben.

Die wichtigste Haftungsvorschrift, die man kennen muss

Haftung der Vertreter (§ 69 AO) haftender Personenkreis: die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen (z.B. Eltern gem. § 1629 BGB, Vormund gem. 1713 BGB, Pfleger gem. § 1915 i.V.m. § 1793 BGB), die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen (z.B. Vorstand einer AG gem. § 78 AktG, Geschäftsführer einer GmbH gem. § 35 GmbHG, Vorstand einer Genossenschaft gem. § 24 GenG) und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Haftung bei Steuerhinterziehung

§ 71 AO

Es haften neben dem Steuerhinterzieher auch die Teilnehmer für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile

bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei alle natürlichen Personen, die mit Steuerangelegenheiten eines Steuerpflichtigen zu tun haben.

Vertragliche Haftungstatbestände Schuldbeitritt (§ 305 BGB) • • • • •

dient häufig als Sicherungsmittel Begründung einer Gesamtschuld kann zu einer schärferen Haftung als die Bürgschaft führen Achtung: Es gelten nicht die Formvorschriften der Bürgschaft Bürgschaft Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger des so genannten Hauptschuldners, für die Erfüllung dessen Verbindlichkeiten einzustehen • Schriftformerfordernis

Schuldversprechen § 780 BGB • ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung selbständig begründen soll • Schriftformerfordernis

Was ist die große Gefahr bei einer Haftungsinanspruchnahme

unbeschränkt persönliche Haftung gegenüber dem Steuergläubiger

bei schuldhafter Verletzung steuerlicher Pflichten, soweit dadurch Steueransprüche nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt bzw. Steuererstattungen ohne Rechtsgrund gezahlt werden keine Ausfallhaftung – sondern Gesamtschuldnerschaft

Zu versteuerndes Einkommen Zu verst. Einkommen (vereinf.) Summe der Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten ./. Alternsentlastungsbetrag/Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ./. Freibetrag für Land- und Forstwirte = Gesamtbetrag der Einkünfte ./. Verlustabzug ./. Sonderausgaben

./. außergewöhnliche Belastungen = Einkommen ./. ggf. Freibeträge für Kinder .= zu versteuerndes Einkommen

Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft/ gewerbliche Tierzucht

berechnet sich nach § 50, 50a BewG nach der für die Tiereinheiten zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Fläche.

Hiervon sind einige steuerrechtliche Einordnungen abhängig:

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzielten Umsätze unterliegen - der Durchschnittsbesteu erung.

gewerblichen Tierzucht und haltung anfallenden Entgelte unterliegen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des § 19 UStG zu besteuern sind, der Regelbesteuerung (19 %).

Umsatzsteuersatz:

Mit Urteil vom 22.01.2004 hat der BFH entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz nach , sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegen., d.h. Pensionsboxen unterliegen einem Mehrwertsteuersatz von 19%. Die Vermietung von Stallplätzen ohne gleichzeitige Übernahme der Fütterung und Pflege ist steuerfrei, wenn dem Halter zum Unterstellen des Pferdes ein bestimmter Platz im Stall zugewiesen wird (Leerbox/Selbstversorger)

Werden reitsportliche Anlagen gegen Entgelt überlassen (s.a. Anlagennutzung ohne Einstallung), so handelt es sich nicht um eine steuerfreie Vermietung sondern um eine steuerpflichtige Gestattung der Benutzung (19% MWSt)

Therapeutisches Reiten Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) ist nach BFH-Urteil vom 30.01.2008 umsatzsteuerfrei, sofern •Durchführung als Heilbehandlung (Physiotherapie)

•Tätigwerden aufgrund medizinischer Indikation

-unabhängig von Kostenübernahme durch Krankenkasse

•entsprechende Qualifikation vorliegt

•Beachten: entsprechend keine Vorsteuerabzug! •Gilt nicht für heilpädagogisches Reiten!!!

Wichtige steuerrechtliche Besonderheiten bei Beritt und Unterricht Die Ausbildung von fremden Pferden ist eine selbständige Leistung, die nicht unter den Begriff "Aufzucht und Halten von Vieh" fällt! Auf diese Umsätze ist daher grundsätzlich der volle Steuersatz (19%) anzuwenden. Reitunterricht (19%) Ausnahme: Wenn Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke aufgenommen werden Eine Aufnahme nur zu Erholungszwecken ist umsatzsteuerpflichtig!!!!

Steuerliche Besonderheiten bei Schulpferden/Leihpferden Werden Reitpferde ohne gleichzeitige Erteilung von Reitunterricht z. B. • zum Selbstunterricht, • zu Ausritten, • zu Fuchsjagden o. ä. vermietet, ist der ermäßigte Steuersatz ( 7%)anzuwenden. Die Vermietung von Reitpferden zur Teilnahme am Reitunterricht ist eine unselbständige Nebenleistung des Reitunterrichts. Sie unterliegt daher wie der Reitunterricht dem vollen Steuersatz. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann seit dem 01.01.2005 dabei nicht in Anspruch genommen werden

Verkauf von Pferden Vertragsverletzungsverfa hren der EU gegen Deutschland wg. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Pferde

Daher: Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes für den Verkauf von Pferden ab dem 01.07.2012

Gilt für regelbesteuernde Landwirte Grundsätzlich nicht für pauschalierende Landwirte haben diese die Pferde jedoch vorher zu mehr als 5 % zu regelbesteuernden Umsätzen eingesetzt, z.B. für Kutsch-gespanne oder Vermietung, gilt auch für sie 19 % USt, ansonsten 10,7 %

Differenzbesteuerung bei Pferdekäufen Kann bei Pferdehaltern zu günstigeren Ergebnissen führen Nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis muss der USt unterworfen werden

Bsp. Ankauf von Pferde, Ausbildung und spätere Veräußerung Voraussetzung: Pferdehalter ist regelbesteuernder Unternehmer Wiederverkäufer (Händler, Kommissionär, Ankauf der Pferde erfolgte von pauschalierenden Landwirten, Privatpersonen, Kleinunternehmern oder anderen Unternehmern, die auch die Differenzbesteuerung anwenden Bei Differenzbesteuerung gilt Steuersatz von 19 %!

Einkommenssteuer: Vorliegen landwirtschaftlicherPferdezucht Landwirtschaftliche Pferdezucht und -haltung ist: die Zucht und Haltung von Schlacht- und Zugpferden, die Haltung von Reit- und Rennpferden, die dem Leistungssport oder der Freizeitgestaltung dienen

Zur landwirtschaftlichen Pferdezucht gehört insbesondere die Aufzucht der Pferde. Die nach Beendigung der eigentlichen Aufzuchtphase vorgenommene Ausbildung der Pferde ist regelmäßig noch zur Ausübung der Land- und Forstwirtschaft zu rechnen Die Ausbildung ist daher grundsätzlich Teil der züchterischen und damit landwirtschaftlichen Tätigkeit, soweit sie dazu dient, ein verkaufsfähiges bzw. marktgängiges Renn-, Reit-, Spring-, Dressur- und Fahrpferd hervorzubringen.

Welche Einkunftsarten gibt es im Zusammenhang mit Pferdehaltung? Land- und Forstwirtschaft : Pferdezucht, Pferdeaufzucht und Pensionspferdehaltung, Gewerbebetrieb: Pferdeausbildung, Turnierreitstall und selbständige Arbeit:

Reitschule und Reitlehrer

Einkommenssteuer: Eingruppierung bei Pensionspferdehaltung Die Pensionspferdehaltung ist ebenfalls der Landwirtschaft zuzuordnen, wenn für den gesamten Tierbestand (eigene und fremde Tiere) des Betriebes die Flächendeckung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG gegeben ist.

Bei Überschreiten der Flächendeckung: Gewerbebetrieb

Werden neben den hierfür typischen Leistungen wie Unterstellen, Füttern und Pflegen den Pferdeeinstellern Reitanlagen einschließlich Reithalle zur Verfügung gestellt, so lässt die Bereitstellung solcher Anlagen den landwirtschaftlichen Charakter unberührt

Flächendeckung bedeutet Einnahmen aus Pensionspferdehaltung = i.d.R. ldw. Einkünfte, sofern ausreichend Fläche VE-Grenze

VE/ha

Für die ersten 20 ha

nicht mehr als

10

Für die nächsten 10 ha

nicht mehr als

7

Für die nächsten 20 ha

nicht mehr als

6

Für die nächsten 50 ha

nicht mehr als

3

Jede weitere Fläche

nicht mehr als

1,5

Wonach richtet sich meine Gewinnermittlungsart als Landwirt? Gem. § 140, 141 AO Umsatz > 500.000€, selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen Wert von mehr als 25 000 € oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 Euro im Kalenderjahr haben

2. gem.§ 13 a EStG nach Durchschnittssätzen

Die nicht unternehmerische Haltung von Pferden für eigene oder amateursportliche Zwecke nahe stehender Personen ist regelmäßig den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und von den betrieblichen Kosten abzugrenzen.

Worauf muss man bei dauernden Verlusten des Betriebes in steuerlicher Hinsicht achten? Die Erzielung eines Totalgewinns ist das entscheidende Kriterium

DAHER: Liegt Gewinnerzielungsabsicht vor?

Zunächst gilt die subjektive Einschätzung des Unternehmers Die Gewinnerzielungsabsicht ist widerlegt, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art der Bewirtschaftung auf Dauer nicht mit einem positiven Gesamtergebnis abschließen kann.

Der Betrieb im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird

Beweislast für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht liegt beim Steuerpflichtigen!

Liebhaberei Zunehmend problematisch: Segmentierung •Im Rahmen eines einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes werden die Verluste aus der Pferdehaltung nicht mehr anerkannt z.B. Landwirt mit Ackerbau betreibt Pferdezucht, aus der dauerhaft Verluste erzielt werden Rechtsprechung dazu bisher: Verluste aus Pferdezucht im Rahmen einer Pensions-pferdehaltung sind anzuerkennen (FG Köln vom 09.09.2010) Anlaufverluste bei einem Pferdezuchtbetrieb (BFH vom 10.01.2012) Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei einem Springreiter (Nds. FG vom 14.05.2009)

Was ist die Folge, wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht verneint? Betriebsvermögen wird unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt. Stille Reserven werden nachträglich als Gewinn verbucht Zusammenfassend: Steuermindernde Verluste können nicht entstehen und Vorsteuerabzug kann nicht mehr geltend gemacht werden

Was ist eine Außenprüfung durch das Finanzamt? Das Finanzamt ermittelt die Einkommens- und Vermögensituation vor Ort. Es ist zu unterscheiden zwischen:

Betriebsprüfung Lohnsteueraußenprüfung Umsatzsteuersonderprüfung

Liquiditätsprüfung

Wie bereitet man sich auf eine Betriebsprüfung vor?

Ordentliche Abgabe von Führung korrekten der Steuererklä Geschäfte. rungen.

Einhalten von Terminen.

Ordnungsgemäße Buchführung

Vorbereitung und Durchsicht aller Unterlagen

Durchsicht der Unterlagen, Besprechung von “heiklen” Punkten und Zurechtlegen von Argumenten.

Wie läuft eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt ab? Auswahl wann ein Betrieb geprüft wird nach festgelegten internen Kriterien (Größe, Auffälligkeiten) und dem Zufallsprinzip

Man sollte damit rechnen, dass spätestens 8 Jahre nach Betriebseröffnung eine steuerliche Betriebsprüfung stattfindet. Zunächst ergeht eine Prüfungsanordnung. Dem Betriebsinhaber wird mitgegeilt, dass eine Betriebsprüfung geplant ist, in der Regel bei Pferdebetrieben 2 bis 4 Wochen Vorlauf Diese Anordnung ist vollstreckbar, d.h. die Durchführung der Betriebsprüfung kann erzwungen werden!

Welchen Umfang hat die Betriebsprüfung? Hinweise hierauf befinden sich in der Prüfungsanordnung:

• Welche Zeiträume (i.d.R. die letzten 3 Veranlagungszeiträume, kann aber erweitert werden • Welche Steuerarten (alle von betrieblicher Bedeutung) • Welche bestimmten Sachverhalte • Die Betriebsprüfung kann entweder beim Steuerpflichtigen, bei dessen Steuerberater oder beim Finanzamt durchgeführt werden

Welche Prüfungsschwerpunkte gibt es in der Regel? Grundaufzeichnungen wie Kassenbuch, Inventuren, korrekte zeitnahe Verbuchung der Geschäftsfälle, Buchabschluß, Bilanzvortrag.

Formell richtige Bücher haben die gesetzliche Vermutung, dass auch materiell alles in Ordnung ist, daher sind ordentliche Grundaufzeichnungen besonders wichtig.

Im Gegensatz zur formellen Richtigkeit der Bücher ist die inhaltliche (materielle) Richtigkeit weit schwieriger zu prüfen.

Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen

Offenlegungs-und Wahrheitspflicht Der Steuerpflichtige hat abgabenrechtlich relevante Sachverhalte vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Er ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuhelfen. Wenn der Abgabepflichtige nicht mitwirkt, ist auch die Behörde nicht zur Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, wird angenommen, was für wahrscheinlich gehalten wird (Schätzung). Die Aussage von einer Auskunftsperson oder einem Zeugen kann verweigert werden, bei: 1. Nahe Angehörige 2. Bei finanzstrafrechtlichen Konsequenzen3. Bei Personen die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, wie z.B.Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.

Welche Mitwirkungspflichten hat der Steuerpflichtige Sofern Nachweise nicht erbracht werden können, erfolgt eine Schätzung. Regelmäßig überlässt der Steuerpflichtige dem Betriebsprüfung seine Daten auf einem Datenträger. Hierbei handelt es sich um:    

Buchführung, Jahresabschlüsse, Inventare, empfangene und (in Kopie) versandte Handels- und Geschäftsbriefe (auch Emails)

 Buchungsbelege und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Daher: Bei Eingang der Betriebsprüfungsanordnung sollten SIE Ihre Unterlagen sichten!!!!

Wie verläuft die Kommunikation mit dem Finanzamt möglichst reibungslos? Vollständige Unterlagen zeitnah vorlegen

Mit dem Betriebsprüfer im Vorfeld den Ablauf der Prüfung besprechen

Bewährt hat sich auch die Bitte an den Betriebsprüfer, auftretende Fragen (in mehreren Schritten) zu bündeln, um diese dann zusammen im Kontext abzuarbeiten. Hierdurch wird der Fokus des Prüfers klarer erkennbar Bei Unsicherheiten sollte der Steuerpflichtige sich jedenfalls den Rat seines Steuerberaters einholen.

Ende der Prüfung: Die Betriebsprüfung endet mit einer Schlussbesprechung, sofern hierauf verzichtet wurde. Im Vorfeld werden rechtzeitig der Besprechungstermin und die Besprechungspunkte (meist offene und strittige Sachverhalte und Feststellungen) angegeben. Es wird versucht, in der Schlussbesprechung eine Einigung zu erzielen. Wichtig ist es, vorbereitet in dieses Gespräch zu gehen! Statthaft ist eine Einigung nur über tatsächliche Sachverhalte, nicht über steuerrechtliche Fragen. In der Schlussbesprechung sind diese Grenzen freilich häufig fließend. Wird in der Schlussbesprechung keine Einigung erzielt, wird die Finanzverwaltung ihre Ansicht umsetzen.

Häufige Auslöser einer Krise mit dem Finanzamt Nachzahlungen durch Prüfungsfeststellungen der Außendienste Nachzahlungen durch zu niedrige Vorauszahlungen Zinsen/Säumniszuschläge Der Glaube, dass die Banken vor der FinVerw. zu bedienen seien. Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen (verspätete Abgabe der Steuererklärung, keine Anpassung der Vorauszahlungen) Steuerverkürzungen

In Krisenzeiten: das Einbehalten der Fremdsteuern (Lohnsteuer)

Anzeichen einer Krise erkennen Wenn über längere Zeiträume kein positives BruttoErgebnis erzielt wird

Wenn Kreditlinien der Bank voll ausgeschöpft werden oder sogar überzogen sind.

Wenn es zu einer sinkenden Anzahl an Neuaufträg en kommt

Wenn das Geschäft nur mit einem oder wenigen Großkunde n aufrecht erhalten wird,

Wenn Verbindlichkeiten regelmäßig und deutlich im Verzug sind

Wenn das Eigenkapital über längere Zeit geschrumpft ist und/oder fast aufgezehrt ist

bei stetig wachsender Konkurrenz

Bei negativer Entwicklung der Gesamtwirtsc haft oder einer bestimmten Branche

Einhaltung von Fristen Gesetzliche Fristen: § 149 AO (Abgabe von Steuererklärungen) § 355 AO (Einspruchsfrist) Behördliche Fristen werden vom Finanzamt festgelegt (u.a. Fristen zur Vorlage von Belegen) Jahres- und Monatsfristen enden mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl trägt, wie der Ereignistag Wochenfristen enden mit Ablauf des Tages, der den gleichen Namen trägt wie der Ereignistag Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Jahres-, Monats- und Wochenfristen enden mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl/Bezeichnung trägt, wie der Anfangstag Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist.

Was passiert zunächst, wenn ich meine steuerlichen Pflichten vernachlässige

Einsatz von Zwangsmittel einzusetzen,

Zwangsmittel sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang.

Vorher ergeht ein Handlungsaufford erung mit Androhung des Zwangsmittel schriftlich unter Fristsetzung

Bei Ablauf der Frist, kann das Zwangsmittel festgesetzt werden.

Das Erhebungsverfahren

= die Realisierung des festgesetzten Steuerbetrages hiervon umfasst sind auch Entscheidungen über: • Stundung • Erlass • Vollstreckungsaufschub • Aufrechnung • Säumniszuschläge • Verzinsung • Sicherheitsleistungen

Verspätungszuschlag ein Druckmittel (ohne Strafcharakter), das bei verspätetem Einreichen von Steuererklärungen, Steueranmeldungen und Erklärungen zu gesonderten Feststellungen ergeht wird durch schriftlichen Steuerverwaltungsakt nach § 118 AO festgesetzt werden.

Ermessensentscheidung, die berücksichtigt: • • • • •

die Dauer der Fristüberschreitung den Vorteilen, die die verspätete Abgabe für den Steuerpflichtigen hat der bisher dokumentierten Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen der Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

dagegen ist ein Einspruch gemäß § 347 AO statthaft.

Die Schonfrist Erfolgt die Zahlung durch Überweisung wird ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

Diese Schonfrist gilt nicht für die Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bar- und Scheckzahlungen).

Die Schonfrist beginnt am Fälligkeitstag um 24.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr des fünften Tages nach dem Fälligkeitstag, sofern dies kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist

Trotz Schonfrist stellt dies eine verspätete Zahlung dar!

Stundung gem. § 222 AO Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn Einziehung erheblich Härte darstellt (i.d.R.: max. 6 Monate!!!!) Folge: Aufschieben der Fälligkeit, d.h. gestundete Beträge sind nicht mehr vollstreckbar

es entstehen keine Säumniszuschläge sachliche Stundungsgründe: in Kürze hat der Schuldner einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt Stundungswürdigkeit: Wenn der Schuldner die fehlende Liquidität nicht zu vertreten hat

Der Steuerlass

kommt nur in Frage, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Gesetzeslücke vorliegt • Bsp: Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen Bei Nebenforderungen: (Säumniszuschläge/Zinsen) kommt ein teilweiser Erlass nur in Frage bei: • Erlassbedürftigkeit :

Gefährdung der persönlichen und wirtschaftlic hen Existenz • Erlasswürd igkeit:

Mangelnde Leistungsfähi gkeit wurde nicht selbst herbeigeführt

Stundung Der Steuerschuldner darf NUR ZEITWEILIG nicht in der Lange sein, Zahlung zu leisten Eine Stundung scheidet jedoch prinzipiell aus, bei Gefährdung des Steueranspruchs, d.h. • wenn wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Steuerpflichtigen bereits eingeschränkt ist, z.B. durch Zins- und Tilgungsleistungen • wenn die wirtschaftliche Situation auf Zahlungsschwierigkeiten hindeutet • bei Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen • Pfändungen anderer Gläubiger dem Finanzamt bekannt werden • wenn Forderungsverluste vorliegen

Im Ergebnis: Gehen Sie bereits im Vorfeld davon aus: Ein Stundungsantrag wird äußerst selten positiv beschieden! • Denn das Finanzamt vergibt keine Kredite, es ist KEINE BANK!

Der Vollstreckungsaufschub

der Umfang und der Zeitpunkt der Vollstreckung wird kurzfristig nach hinten verschoben

die Vollstreckung muss im Einzelfall unbillig sein, d.h. ungerecht im Einzelfall

im Regelfall ist zu vollstrecken (verfassungsmäßiger Grundsatz der Gleichmäßigkeit)

der Nachteil muss durch KURZES Zuwarten des Fiskus vermieden werden

d.h. die Rückstände müssen im Regelfall innerhalb von 6 Monaten getilgt sein • Nachteile, die üblicherweise mit einer Vollstreckung verbunden sind, begründen keine Unbilligkeit

Aufrechnung gem. § 387 BGB Eine Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit Steuerforderungen ist grundsätzlich zulässig. Die Erstattungsansprüche müssen unbestritten und rechtskräftig festgestellt sein Schuldner der Steuerforderung und Gläubiger des Erstattungsanspruches müssen personenidentisch sein als Folge wir die Vollstreckung eingeschränkt bzw. aufgehoben wenn Aufrechnungsmöglichkeit im Vorfeld bestandt: darf die Vollstreckung nicht eingeleitet werden

Unzuverlässigkeit in steuerrechtlicher Hinsicht • • • • •

Nichtabgabe von Steuererklärungen Wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden. Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von UmsatzsteuerVoranmeldungen haben besonderes Gewicht. Nichtentrichtung von Steuern Insbesondere ein erheblicher Steuerrückstand –

• •

in der Regel Steuerrückstand > 5.000 EUR

Nicht abführen einbehaltener Steuerabzugsbeträge (insbesondere Lohnsteuerbeträge) Nicht Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen – Weigerung, Steuererklärungen abzugeben, – Weigerung, Steuerrückstände zu begleichen, – Weigerung, einen Abzahlungsplan zu vereinbaren oder einzuhalten, – Versuch, Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zu vereiteln.

Folgen der steuerlichen Unzuverlässigkeit

Antrag des FA auf Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens

die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren.

Das Vollstreckungsverfahren Durchsetzung des Steueranspruchs mit Zwangsgewalt §§ 249 ff. AO regeln das Vollstreckungsverfahren der Finanzverwaltung Selbstvollstreckung, d.h. die Finanzverwaltung benötigt hierfür nicht die Mitwirkung der Gerichte Es besteht die Verpflichtung für den Fiscus, Steueransprüche ggf. zu vollstrecken Das Vollstreckungsmittel muss geeignet, erforderlich und angemessen sein

Zwingende Voraussetzungen für den Beginn des Vollstreckungsverfahrens

Vollstreckbarer Verwaltungsakt

Ablauf der Schonfrist.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist das Vollstreckungs-verfahren rechtwidrig.

Bekanntgabe des Leistungsgebots an den Vollstreckungsschuldner

Fälligkeit der Leistung

Leistungsgebot

Vollstreckbarer Verwaltungsakt Ein Bescheid, mit dem eine Geldleistung, eine sonstige Leistung oder eine Handlung , auch ein Dulden oder Unterlassen gefordert wird auch Steueranmeldungen können vollstreckt werden (§ 249 AO) Geldleistung: alle Steueransprüche und Nebenleistungen (Zinsen, Säumniszuschläge) sonstige Leistung: z.B. Abgabepflicht der Steuerklärung sonstige Handlung: Gebot: ein gepfändetes KfZ nicht zu nutzen

Fälligkeit der Leistung

Mit Fälligkeit einer Steuer ist die Finanzbehörde berechtigt, die Geldleistung beim Steuerpflichtigen einzufordern

Eine Stundung und ein Vollstreckungsaufschub schieben die Fälligkeit auf

Bei Einspruch mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist es umstritten

Fälligkeitszeitpunkte im Überblick

Lohnsteuer

10.Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums

Einkommensteuer-Vorauszahlung

10.3./10.6./10.9./10.12.

EinkommensteuerVorauszahlung/rückwirkende Erhöhung

1 Monat nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides

Einkommensteuer-Abschluszahlung

1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Körperschaftsteuer-Vorauszahlung

10.3./10.6./10.9./10.12.

Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung

1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Gewerbesteuer-Vorauszahlung

15.2./15.5./15.8./15.11.

Gewerbesteuer-Abschluszahlung

1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

10 Tage nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldezeitraums

Leistungsgebot und Bekanntgabe des Leistungsgebots wird in der Regel mit dem Steuerbescheid zusammen bekannt gegeben ist die explizite Aufforderung, wo und in welcher Weise etwas vom Stpfl. bewirkt werden soll Dieses Leistungsgebot muss dem Steuerpflichtigen bekannt geben werden – ansonsten Nichtigkeit des Leistungsgebots außer für Säumniszuschläge, Zinsen Nicht beigeschuldeten Leistungen aufgrund von Steueranmeldungen

Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung Einstellung, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen wegfallen, z.B. durch Erlöschen des Anspruchs Beschränkung: Der Anspruch wird nur zum Teil nicht mehr vollstreckt bei Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs Solange das Finanzamt über einen Antrag auf Stundung oder Erlass noch nicht entschieden hat • Achtung!!! Dies gilt nicht, wenn der Antrag aussichtslos und die Vollstreckung nur herausgezögert werden soll

Mahnung des Vollstreckungsschuldners in der Regel erfolgt eine Mahnung des Steuerpflichtigen mit einer Zahlungsfrist von einer Woche

eine Mahnung ist keine zwingende Vollstreckungsvoraussetzung

Sie unterbleibt immer, wenn der Steuerpflichtige bereits im Vorfeld Rückstände beim Fiskus hatte



ACHTUNG! Daher nicht davon ausgehen, dass vor Beginn einer Vollstreckungsmaßnahme eine Mahnung erfolgt!

außergerichtliche Rechtsbehelfe

Formloser Einwand Dienstaufsichtsbeschwerde • Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann, d.h. ein Amtsträger muss sich persönlich nicht korrekt verhalten haben

Petition an den Landtag NRW, Artikel 17,20 III GG • Bürgerinnen und Bürger, die sich von einer Landesbehörde falsch behandelt fühlen, können sich mit einer formlosen, schriftlichen Beschwerde an den Petitionsausschuss wenden. Auch die Abgabe einer Online-Petition über diese Internetseiten ist möglich

Rechtsschutz des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen die Vollstreckungsvoraussetzungen (s. Folie 32) nicht eingehalten wurden, sind rechtwidrig

Durch Einspruch wird jedoch die Vollziehung nicht gehemmt.

Die Aussetzung der Vollziehung steht im Ermessen der Finanzbehörde, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.

Nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme: Nur noch Überprüfung durch das Gericht möglich

Die Liquiditätsprüfung

Außendienst des FA im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahrens es werden Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Vollstreckungsschuldners gesucht Als Prüfungsgründe kommen in Betracht: Antrag auf Vollstreckungsaufschub, Rückstände kurz nach Betriebsgründung, erfolglose Vollstreckung bei laufendem Geschäftsbetrieb

Chancen des Vollstreckungsschuldners durch eine Liquiditätsprüfung die Liquidität und Zahlungsfähigkeit wird festgestellt, daher wird auch Unterstützung und Hilfe bei der Ermittlung von Tilgungsmöglichkeiten geboten der Liquiditätsprüfer ist eine Ansprechperson vor Ort, der sich genügend Zeit nimmt, die bestehenden Probleme zu besprechen, um nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen

bei mangelhaften Buchführungsunterlagen kann er hilfestellend zu Seite stehen

Vollstreckung in das bewegliche Vermögen Vollstreckung in körperliche Sachen (§§ 285-308 AO) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309-321 AO)

Vollstreckung erfolgt durch Pfändung Sachpfändung erfolgt durch den Vollziehungsbeamten (Wegnahme/Pfandsiegel) Forderungspfändung durch den Innendienst des Finanzamtes (durch Pfändungsverfügung)

Hauptanwendungsgebiete der Forderungspfändung Kontopfändungen Bauspar- und Lebensversicherungsverträgen Arbeitseinkommen und Sozialleistungen Entgelte aus Lieferung und sonstigen Leistungen Miet- und Pachtentgelte

Ansprüche aus Kaufverträgen

Pfändungen von Sozialleistungen

Unpfändbar sind:

Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschade n bedingten Mehraufwand auszugleichen.

Wohngeld Dienst- und Sachleistungen

Eltern, Kinder- und Mutterschaftsgeld

Sonstige Ansprüche auf laufende Sozialleistung können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden!

gesetzlicher Pfändungsschutz § 811 ZPO ist die wichtigste Norm: darunter fallen: die zum Haushalt gehörenden Gegenstände, die für in den persönlichen Gebrauch des Schuldners bestimmt sind soweit er sie zu einer bescheidenen und angemessenen Lebensführung benötigt.

Hierzu gehören u.a. • • • • • • • • • •

Armbanduhr Bügeleisen Fernsehgerät Geschirr und Besteck Haushaltsgeräte Kleidungsstücke Möbel Radio Wäsche Waschmaschine

gesetzlicher Pfändungsschutz bei Selbstständigen Gegenstände sind unpfändbar, die der persönlichen Arbeit des Schuldners oder seiner Familienangehörigen dienen, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

Hierzu gehören:

• Diktiergerät eines Freiberuflers (LG • Hochdruckreiniger eines Kfz-Meisters • PC, soweit dieser für Studium, Beruf oder Gewerbe benötigt wird • Pkw, soweit der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in angemessener Zeit zu erreichen ist. • Fotokopiergerät eines Freiberuflers

Das Pfändungsschutzkonto § 850 k ZPO Der Pfändungsfreibetrag wird von der Pfändung nicht erfasst (derzeit ….. €) Dies ist ein monatlicher Betrag, unabhängig vom Eingang oder der Art der Einkünfte (auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) nicht ausgeschöpfter Betrag wird in den Folgemonat übertragen Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto auch nach Pfändung möglich

Erhöhung des Pfändungsfreibetrages Antrag auf Erhöhung erforderlich Erhöhung kann entstehen z. B. durch • Mehraufwand durch Körper- und Gesundheitsschäden • Kindergeld • Unterhaltsverpflichtungen

sämtliche Erhöhungsbeträge müssen anhand von lückenlos nachgewiesen werden (Arbeitgeber/Familienkasse/Sozialleistungsträger) ohne Pfändungsschutzkonto: Sozialleistungen sind 14 Tage ab Gutschrift unpfändbar

Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte § 850i ZPO – Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, d.h. Renten, Unterhaltsleistungen, Mieteinnahmen Haupanwendungsbereich Gewerbetreibende und Selbständige

Pfändungsschutz für Pfändungen bei Auftraggeber und sonstige Drittschuldner Übertragung auf P-Konto

Umfang der freizustellenden Aufwendungen • unpfänd. Bezüge § 850a

Selbstständige/Gewerbetreibene

• ZPO • • Lohnsteuer • • gesetz. Krankenversicherung • • gesetz. Rentenversicherung • • Arbeitslosenversicherung • • persönlicher Mehrbedarf • • beruflicher Mehrbedarf

• • • • •

EST-VZ0 im Rahmen des § 851c ZPO persönlicher Mehrbedarf beruflicher Mehrbedarf notwendige Betriebsausgaben (z.B. Material, Löhne)

Beispiel für persönlichen/beruflichen Mehrbedarf gem. § 850f ZPO Altschulden

nein

Arbeitsmittel/-zimmer

ja

Handy, Festnetztelefon

nein

Tageszeitung

nein

Heizkosten

ja

Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte freiwillige Höherversicherung

ja nein

Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gem. §§ 322, 323 AO

Vollstreckung in • Häuser; Grundstücke, Schiffe, Flugzeuge

drei Möglichkeiten der Vollstreckung gibt es: • Eintragung einer Sicherungshypothek (Dienst als Sicherheit) • Zwangsversteigerung • Zwangsverwaltung (Zielt auf den Ertrag eines Grundstückes ab)

Rechtliche Schritte gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek Beschwerde gem. § 71 GBO, die Eintragung der Sicherungshypothek müsste rechtwidrig sein keine Löschung es wird ggf. nur ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen.

Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO richtet sich gegen den Grund für die Zwangsvollstreckung

Drittwiderspruchsklage es soll verhindert werden, dass der Gläubiger bei dem Schuldner Güter pfänden und veräußern kann, die dem Schuldner gar nicht selbst gehören.

Rechtliche Schritte gegen das Zwangsversteigerungsverfahren Sofortige Beschwerde • Frist: 2 Wochen, beim Landgericht daher Anwaltszwang

Antrag auf einstweilige Einstellung • gem. § 30 ZVG Frist zwei Wochen ab Zustellung des Anordnungsbeschlusses. Schuldner muss nachweisen, dass er den Forderungen des Gläubigers nachkommen kann. • gem. § 765 a ZPO, wenn mit der Versteigerung eine sittenwidrige Härte verbunden ist oder Gefahr für Leib und Leben besteht • ACHTUNG: Künstlich herbeigeführte Verzögerung führen häufig zu schlechten wirtschaftlichen Ergebnissen

Letzte Lösung: Das Insolvenzverfahren Das Regelinsolvenzverfahren findet Anwendung bei juristischen und bei Personen natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages wirtschaftlich selbständig tätig sind.

Voraussetzung: Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht durch: • einem Gläubiger (Fremdantrag) • Schuldner selbst (Eigenantrag)

Eröffnungsgründe

Überschuldung (Grund für Gläubiger + Schuldner)

• Ist lediglich lediglich bei Kapitalgesellschaften und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z. B. GmbH & Co. KG) ein Antragsgrund • Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen Ihres Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Zahlungsunfähigkeit (Grund für Gläubiger + Schuldner)

• nicht nur vorübergehende Zahlungsstockungen ist ein Insolvenzantragsgrund für alle Unternehmensformen, wird der Antrag nicht gestellt drohen straf- und haftungsrechtliche Folgen

drohende Zahlungsunfähigkeit (nur Grund für Schuldner)

• Von drohender Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bedienen

Voraussetzungen eines Eigeninsolvenzantrags

Eröffnungsgründe Eröffnungsgründe müssen schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen darzulegen bei nicht eingestellten Geschäftsbetrieb • es müssen auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres vorliegen • Ist der Insolvenzantrag mangelhaft, kann der Fehler

behoben werden, ansonsten ist der Antrag unzulässig!

Verpflichtung zur Einleitung des Insolvenzverfahren Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen, ist einen Insolvenzantrag stellen. Dies gilt insbesondere für: • Geschäftsführer einer GmbH • Vorstand einer eines Vereins

Bei Versäumung dieser Pflicht • Strafbarkeit und persönliche Haftung • Für natürliche Personen besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag über das eigene Vermögen zu stellen. Zur Erlangung einer Restschuldbefreiung ist die Stellung eines eigenen Insolvenzantrages erforderlich (§ 287 Abs. 1 InsO)

Große Chance: Restschuldbefreiung

Ziel des Restschuldbefreiungsverfahrens

• den Schuldner von den Schulden zu befreien, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch nicht getilgt sind und für die der Schuldner nach § 201 InsO weiterhin voll haften würde.

Schuldner muss für einen Zeitraum von 6 Jahren ab Verfahrenseröffnung seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen Treuhänder abtreten (§ 287 Abs. 2 InsO). (Wohlverhaltensphase)

Voraussetzung: Während der Wohlverhaltensperiode muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden oder sich zumindest um eine solche bemüht werden (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Einem selbständig tätigen Schuldner muss, die Beträge an den Treuhänder auszukehren, die bei Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit pfändbar wären.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren und der Fiskus Anwendungsbereich:

natürliche Person, die nicht selbstständig ist

Der Schuldner muss zunächst eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes versuchen Hier müsste das Finanzamt Vollstreckungsaufschub, Stundung oder Erlass gewähren – es gelten aber die gesetzlichen Voraussetzungen Ansonsten wird der Fiskus der Fiskus der außergerichtlichen Einigung nicht zustimmen FOLGE: Ablehnung des Insolvenzantrages durch das Gericht

Zusammenfassung: Konfliktmanagement mit dem Fiskus die Vorauszahlungsbeträge im Vorfeld berücksichtigen

Niemals Fremdsteuern (z.B. Lohnsteuer) verspätet zahlen! Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt SOBALD absehbar wird, dass bei Fälligkeit die Steuer nicht vollständig entrichtet werden kann.

Bedenken Sie: Säumniszuschläge sind deutlich höher als die Zinsen bei einem Bankkredit! Erhalten Sie mangels Sicherheiten keinen Kredit bei Banken, wird der Fiskus mangels Sicherheiten das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten!

Zusammenfassung: Konfliktmanagement mit dem Fiskus Denken Sie vor allem als Geschäftsführer einer GmbH an die persönliche Haftung für Steuerschulden!

Denken Sie frühzeitig an die fristgerechte Abgabe Ihrer Steuererklärung, d.h. übergeben Sie die hierfür notwenigen Unterlagen frühzeitig an Ihren Steuerberater Waren Sie bereits in der Vergangenheit mit Steuerzahlungen in Verzug, erfolgt KEINE erneute Mahnung vor Beginn des Vollstreckungsverfahrens durch das Finanzamt • ggf. erfolgt direkt eine Kontopfändung

Zusammenfassung: Konfliktmanagement mit dem Fiskus Denken Sie ggf. an die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos Sammeln Sie die Belege, die für die individuelle Erhöhung des Pfändungsfreibetrages notwendig sind, s.a. lückenloser Nachweis erforderlich Versuchen Sie nicht, das Vollstreckungsverfahren ohne Aussicht auf Tilgung künstlich zu verzögern, das schadet nur Ihnen (Säumniszuschläge etc). Fragen Sie nach der Möglichkeit einer Liquiditätsprüfung und besprechen Sie mit dem Prüfer Ihre Situation

Zusammenfassung: Konfliktmanagement mit dem Fiskus

Bedenken Sie: Stundungswürdigkeit bedeutet, dass Sie keinerlei Verschulden an Ihrem finanziellen Engpass trifft!

• mit säumigen Kunden müssen Sie rechnen • Sie müssen frühzeitig Rücklagen bilden • mit Steuernachforderungen ist zu rechnen (auch im Rahmen einer Betriebsprüfung) • mit notwenigen Investitionen ist zurechnen • auch persönliche Schwierigkeiten (z.B. Scheidung) entlasten nicht vom Verschulden • Ausnahme: ein Brand, Naturkatastrophen, ein schwerer Unfall etc. (aber auch hier an die Verpflichtung zur Absicherung denken!)

Ein kleiner Denkanstoß Meist führst ein Bündel von Faktoren zu Liquiditätsengpässen • Haben Sie einen kurz- und mittelfristigen Finanzplan? • Betreiben Sie ein konsequentes Forderungsmanagement? • Wie hoch ist Ihr Eigenkapitalanteil? Je geringer das Eigenkapital desto höher das Risiko der Zahlungsunfähigkeit • Wie viele unrentable Aufträge haben Sie bereits durchgeführt • Haben Sie ein „Frühwarnsystem“ bezüglicher der Bonitätssituation Ihres Unternehmens?

Denn es gilt

Ziel eines Unternehmens muss sein, zu jedem Zeitpunkt seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können! denn:

Was für den Menschen die Luft zum atmen ist, ist die Liquidität für die Existenz eines Unternehmens!

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT und

VIEL ERFOLG!