Kreisrechtssammlung

Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung Teil II Verordnung des Landkreises Stade über das Naturschutzgebiet „Hahnöfersand“ im Bereich der Gemark...
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Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung

Teil II

Verordnung des Landkreises Stade über das Naturschutzgebiet „Hahnöfersand“ im Bereich der Gemarkung Borstel, Gemeinde Jork, Landkreis Stade (NSG Hahnöfersand-Verordnung)

6-NSGVO-1 LÜ 286 Zuständig: Amt 67

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) und des § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) in den zzt. geltenden Fassungen wurde durch den Kreistag des Landkreises Stade in seiner Sitzung am 06.10.2008 (Amtsblatt für den Landkreis Stade vom 30.10.2008, S. 271) folgende Verordnung beschlossen: Anmerkung: Zwischenzeitlich finden die §§ 22 und 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und §§ 14 und 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sowie bezüglich Ausnahmen/Befreiungen der § 67 BNatSchG und bezüglich Ordnungswidrigkeiten der § 69 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNAtSchG ( § 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG) sowie § 44 NAGBNatSchG = s. § 8 Abs. 2 dieser Verordnung) — in der jeweils gültigen Fassung — Anwendung. Die im Text erwähnten Karten können während der allgemeinen Öffnungszeiten im Naturschutzamt des Landkreises Stade (als zuständige untere Naturschutzbehörde) eingesehen werden.

§1 Naturschutzgebiet (1)

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Borstel, Gemeinde Jork, Landkreis Stade, wird zum Naturschutzgebiet „Hahnöfersand“ im Sinne des § 24 Abs. 1 NNatG erklärt.

(2)

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 105 ha.

§2 Geltungsbereich Die Grenzen des Naturschutzgebietes ergeben sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10.000. Die Naturschutzgebietsgrenze verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der dicken grauen Linie. Beide Leitdämme sind Bestandteile des Naturschutzgebietes. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§3 Schutzzweck (1)

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit der Lebensräume des Elbeästuars mit süßwasserbeeinflussten Watten, Flachwasserzonen, TideRöhrichten und Tide-Auwäldern.

(2)

Das Gebiet ist besonders geprägt durch: 1. Veränderungen aufgrund der dynamischen Prozesse in der Tideelbe wie Gezeiten, Oberwasserabfluss, Sedimentation, Erosion, Sturmfluten und Treibeis 2. seine Eigenschaft als Lebensstätte und Lebensraum seltener und gefährdeter Tierund Pflanzenarten des Elbeästuars.

(3)

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere

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Verordnung des Landkreises Stade über das Naturschutzgebiet „Hahnöfersand“ im Bereich der Gemarkung Borstel, Gemeinde Jork, Landkreis Stade (NSG Hahnöfersand-Verordnung)

6-NSGVO-1 LÜ 286 Zuständig: Amt 67

1. den Erhalt und die Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands a) der Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie (EU-Richtlinie 79/409/EWG), insbesondere der Löffel- und Krickente mit ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus großflächigen Süßwasserwatten und Flachwasserbereichen b) des im Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (EU-Richtlinie 92/43/EWG) genannten Lebensraumtyps „Ästuarien“ (LRT 1130) mit seinen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten c) des im Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (EU-Richtlinie 92/43/EWG) genannten prioritären Lebensraumtyps „Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ (LRT 91E0) mit seinen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten d) der in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (EU-Richtlinie 92/43/EWG) genannten prioritären Art Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides) mit seinen Lebensstätten aus Süßwasserwatten, Tide-Röhrichten sowie uferbegleitenden Hochstaudenfluren und Auwäldern e) der in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (EU-Richtlinie 92/43/EWG) genannten Fischarten Finte (Alosa fallax) und Rapfen (Aspius aspius) mit ihren als Nahrungs-, Aufwuchs- oder Laichgebiet genutzten Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten. 2. die Erhaltung und Wiederherstellung der Ruhe und Ungestörtheit der Süßwasserwattflächen u. a. durch Beschränkung der Jagd und Besucherlenkung 3. die Sicherstellung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 als Kompensation für Flächenverluste in dem durch die EUKommission festgelegten Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Mühlenberger Loch/Neßsand“ (EU-Code DE 2424-302) und in dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Mühlenberger Loch“ (EU-Code DE 2424-401) auf dem Landesgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (4)

Für die Entwicklung des Gebiets sind besonders bedeutsam: 1. die Vermeidung von Störungen und Veränderungen 2. die Vermeidung von Störungen und Veränderungen durch Freizeitaktivitäten wie Spazieren gehen und Angeln 3. die Vermeidung von Störungen und Veränderungen durch bauliche Anlagen und Eingriffe in die Bodengestalt.

§4 Verbote (1)

Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

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Verordnung des Landkreises Stade über das Naturschutzgebiet „Hahnöfersand“ im Bereich der Gemarkung Borstel, Gemeinde Jork, Landkreis Stade (NSG Hahnöfersand-Verordnung)

6-NSGVO-1 LÜ 286 Zuständig: Amt 67

(2)

Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden, soweit in § 5 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3)

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet folgende Handlungen untersagt: 1. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen 2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen 3. Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen 4. zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen 5. in den Gewässern zu baden 6. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder dort mit Drachen oder Flugmodellen jeglicher Art Modellsport zu betreiben sowie Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen.

(4)

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 NJagdG wird im Naturschutzgebiet die Jagdausübung auf Wasserfederwild untersagt.

§5 Zulässige Handlungen Folgende Handlungen werden als Abweichungen zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 dieser Verordnung: (1)

Allgemeine Freistellungen: 1. das Betreten und Befahren des Naturschutzgebiets soweit es zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist 2. das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte 3. das Betreten und Befahren des Gebiets a) durch die Naturschutzbehörde und deren Beauftragte b) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde zur Erfüllung dienstlicher und wissenschaftlicher Aufgaben 4. Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebiets einschließlich notwendiger Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Sicherung der Kompensationsmaßnahme nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses zur Airbus-Erweiterung, die im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde durchgeführt werden 5. sowie der Dienstbetrieb der JVA Hahnöfersand.

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6-NSGVO-1 LÜ 286

(2)

Zuständig: Amt 67

Die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestehenden Gewässer, Hochwasserschutzanlagen, Leitdämme, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege und der Sicherungsanlagen der JVA Hahnöfersand.

§6 Duldung Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Folgendes zu dulden: 1.

das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebiets sowie zur Vermittlung von Informationen über das Gebiet

2.

Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturschutzgebietes im Sinne des Schutzzwecks nach § 3 der Verordnung.

§7 Befreiungen (1)

Von den Verboten dieser Verordnung und des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG kann der Landkreis Stade auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2)

Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§8 Ordnungswidrigkeiten (1)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder des § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.

(2)

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG (s. § 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG) begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG (s. § 44 NAGBNatSchG) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

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6-NSGVO-1 LÜ 286 Zuständig: Amt 67

(3)

Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 26 NJagdG. Sie kann gemäß § 41 Abs. 2 NJagdG mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4)

Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. §9 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführten Handlungen werden als Straftaten verfolgt.

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Landkreis Stade, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

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