Kreislaufwirtschaftsgesetz 2011 Rechtliche Rahmenbedingungen der Wiederverwendung Workshop Bielefeld Rechtsanwalt Dr

Kreislaufwirtschaftsgesetz 2011 – Rechtliche Rahmenbedingungen der Wiederverwendung Workshop Bielefeld 10.02.2011 Rechtsanwalt Dr. Holger Thärichen D...
Author: Wolfgang Esser
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Kreislaufwirtschaftsgesetz 2011 – Rechtliche Rahmenbedingungen der Wiederverwendung Workshop Bielefeld 10.02.2011 Rechtsanwalt Dr. Holger Thärichen

Dr. Holger Thärichen

Workshop Wiederverwendung

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Übersicht I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. XII. XIII. XIV. XV. XVI.

Aktuelle und künftige Abfallhierarchie Weitere Regelungen zur Wiederverwendung Der Begriff der Wiederverwendung Abgrenzung Produkt – Abfall Unmittelbarkeit des neuen Verwendungszwecks Ende der Abfalleigenschaft nach RefE Eigenvermarktung nach § 9 Abs. 6 ElektroG Wiederverwendung von einzelnen Elektrogeräten Wiederverwendung nach ElektroG Zukünftige Wiederverwendung nach ElektroG Wiederverwendung und Gebührenrecht Wiederverwendung als gewerbliche Betätigung der Kommune? Gemeindewirtschaftsrecht Gemeindewirtschaftsrecht Gewerbliche Sammlungen: Aktuelle Rechtslage nach BVerG Referentenentwurf KrWG v. 02.11.210 zu gewerblichen Sammlungen

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I. Rangfolge der Entsorgungspflichten nach KrW-/AbfG  Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)

 fallen Abfälle an, so sind sie in zweiter Linie (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

 stofflich zu verwerten

oder

energetisch zu verwerten

Ist die Verwertung :  technisch nicht möglich oder  wirtschaftlich unzumutbar so ist der Abfall dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und gemeinwohlverträglich zu beseitigen (§§ 5 und 10 KrW-/AbfG)

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I. Bedeutung der neuen Abfallhierarchie nach § 6 RefE (1) 

Abfallhierarchie, § 6 RefE: „Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:     



Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung Beseitigung.“

Beachte auch § 14 Abs. 2 RefE: „Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 65% Gewichtsprozent insgesamt betragen.“

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I. Bedeutung der neuen Abfallhierarchie nach § 6 RefE(2) Anwendung der neuen Abfallhierarchie muss weitere Gesichtspunkte mit einbeziehen:  





Es soll diejenige Option gefördert werden, die insgesamt unter dem Aspekt des Umweltschutzes das beste Ergebnis bringt. Es soll diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Es sind zu berücksichtigen:  Der gesamte Lebenszyklus des Abfalls,  Die zu erwartenden Emissionen,  Das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,  Die einzusetzende oder zu gewinnende Energie, Die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen  zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen. Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

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I. Bedeutung der neuen Abfallhierarchie nach § 6 RefE(3) § 8 RefE: Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen  (1) „Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Abs. 2 hat diejenige der in § 6 Abs. 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht der Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der jeweiligen Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.“ 

(2) Verordnungsermächtigung der Bundesregierung Dr. Holger Thärichen

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I. Bedeutung der neuen Abfallhierarchie nach § 6 RefE(4) 







Neue Abfallhierarchie bildet eine wesentliche Unterstützung für aktuelle und künftige Anstrengungen zur Vermeidung und Wiederverwendung von Abfällen! Neue Abfallhierarchie ist allerdings aufgrund der zahlreichen zu berücksichtigenden Rechtsgüter aus sich heraus ordnungsbehördlich nur bedingt durchsetzbar. Typische Abwägungen bei der Wiederverwendung können sein:  Haben Neugeräte einen geringeren Energieverbrauch?  Haben Neugeräte einen höheren Sicherheitsstandard?  Fördert ein hoher Absatz von Neugeräten technologische Innovationen?  Sichert ein hoher Absatz von Neugeräten die Existenz von Unternehmen und Beschäftigung? Dr. Holger Thärichen

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Problem: vollständige Ökobilanz der Wiederverwendung?

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II. Weitere Regelungen zur Wiederverwendung 

§ 3 Abs. 20 RefE: „Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.“

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II. Weitere Regelungen zur Wiederverwendung 

Art.11 Abs. 1 AbfallRRL: „Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch die Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen sowie durch Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien oder quantitativen Zielen oder durch andere Schritte.“

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II. Weitere Regelungen zur Wiederverwendung 

§ 33 RefE i.V.m. Anlage 4 Nr. 3 f): Der Bund erstellt ein Abfallvermeidungsprogramm. Die Länder können sich an dem Abfallvermeidungsprogramm des Bundes mit eigenverantwortlichen Beiträgen beteiligen. Soweit die Länder sich nicht beteiligen, erstellen sie eigene Abfallvermeidungsprogramme.



Das AVP bewertet die Zweckmäßigkeit der in Anlage 4 angegebenen Maßnahmen. Anlage 4 Nr. 3 f): „Förderung der Wiederverwendung und Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten.“ Dr. Holger Thärichen

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II. Weitere Regelungen zur Wiederverwendung 

§ 20 RefE: Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.“



Eigenständige und gesteigerte Verwertungspflicht der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger!

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III. Der Begriff der Wiederverwendung § 3 Abs. 21 RefE:

§ 3 Abs. 24 RefE:

Wiederverwendung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.  Vermeidungsmaßnahme!

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Jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

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IV. Abgrenzung Abfall – Produkt  



Maßgeblich für die Abgrenzung ist die Erfüllung des Tatbestands „entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen“. Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder eine Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Der Wille zur Entledigung ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen (3 Abs. 3 KrW-/AbfG),  1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder  2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Dr. Holger Thärichen

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IV. Abgrenzung Abfall – Produkt 

Eine gesetzliche Entledigungspflicht besteht unter folgenden Umständen  keine Verwendung der Sachen entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung  gegenwärtige oder künftige Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit, insb. der Umwelt, aufgrund ihres konkreten Zustandes  Ausschluss des Gefährdungspotenzials nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohl-verträgliche Beseitigung der Sachen nach dem KrW-/AbfG möglich.  Beispiel: Verwendung alter Bahnschwellen als Weidezäune für Pferdekoppel? OVG Münster v. 14.02.2003: Nein!, da diese Verwendung gegen das Gefahrstoffrecht verstösst und aufgrund der früher verwendeten krebserregenden Holzschutzmittel (Teeröle) eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach Abfallrecht erforderlich ist! Dr. Holger Thärichen

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V. Unmittelbarkeit des neuen Verwendungszwecks OVG Niedersachsen v. 29.09.2010 – 7 ME 54/10: Sachverhalt: Behörde untersagt einem Betrieb die Annahme gebrauchter Betonbahnschwellen, da für deren Lagerung wegen der Abfalleigenschaft eine BImSchG-Genehmigung notwendig sei. OVG Niedersachsen:  Mit dem Ausbau aus dem Gleisbett und dem Verlust der Gleisfähigkeit haben die Bahnschwellen ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren.  Ein neuer Verwendungszweck liegt im Verkauf zur Weiternutzung als Zaunpfähle, Lärmschutzwände, Maschinenbeschwerung oder zur Befestigung von Feld- und Waldwegen.  Unmittelbarkeit?  Es soll insbesondere eine Zwischenbehandlung ausgeschlossen werden.  Die Absicht des Besitzers darf im Zeitpunkt der Umwidmung nicht unrealisierbar erscheinen.  Zeitlich reicht es aus, dass die Nutzung zum neuen Zweck jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum objektiv möglich ist.  Die Abfalleigenschaft einer Sache nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG tritt nicht schon dann ein, wenn ein neuer Verwendungszweck nicht sogleich realisiert werden kann. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit ist nicht in erster Linie zeitbestimmt. Dr. Holger Thärichen

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VI. Das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Verwertungsprozess nach der § 5 RefE Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1.

er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,

2.

ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,

3.

er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie

4.

seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Nach AbfallRRL sollen Kriterien festgelegt werden für körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien. Dr. Holger Thärichen

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VII. Eigenvermarktung nach § 9 Abs. 6 ElektroG Rechte des örE:  Herausnahme der gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Abs. 4 von der Bereitstellung zur Abholung durch die Hersteller  pro Gruppe für jeweils mindestens 1 Jahr (Bindungsfrist 1 Jahr)  3 Monate zuvor Anzeige an Gemeinsame Stelle (EAR) erforderlich  Pflicht zur Wiederverwendung, Behandlung und Entsorgung (§§ 11, 12 ElektroG)  Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 – 7, Abs. 3 Satz 6 und Abs. 4 ElektroG

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VIII. Wiederverwendung von einzelnen Elektrogeräten?

Verwertung im Rahmen von § 9 Abs. 6 ElektroG

Wiederverwendung außerhalb von § 9 Abs. 6 ElektroG

Altgeräte als „Abfall“

Altgerät wird wieder zum „Produkt“ gewidmet

Nur die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach § 9 Abs. 4 ElektroG können selbst vermarktet werden! Dr. Holger Thärichen

örE können einzelne, noch gebrauchstaugliche Geräte zur Weiterverwendung an Dritte abgeben! Gegenansicht: § 9 Abs. 6 sperrt als lex specialis die Umwidmung eines Altgerätes in ein Produkt

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IX. Wiederverwendung nach ElektroG • § 4 ElektroG: Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. ... Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, ... • § 9 Abs. 9 ElektroG: Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch örE, Vertreiber und Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. • § 11 Abs. 1 ElektroG: Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit die Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. S.a. Ziff. 6 LAGA M 31. Dr. Holger Thärichen

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X. Zukünftige Wiederverwendung nach ElektroG Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) • Art. 6 Abs. 2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so ausgeführt werden, dass die Wiederverwendung und das Recycling sowie die Rückhaltung gefährlicher Stoffe optimiert sind. Im Interesse einer möglichst weitgehenden Wiederverwendung von ganzen Geräten sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass die Sammelsysteme vor jeder weiteren Verbringung die Trennung wiederverwendbarer Geräte von getrennt gesammelten Elektround Elektronik-Altgeräten direkt an den Rücknahmestellen ermöglichen. • Art. 7 Abs. 1 (1) Unbeschadet Artikel 5 Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis 2016 mindestens 85 % der in den Mitgliedstaaten anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte gesammelt werden. Dr. Holger Thärichen

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• Art. 8 Abs. 1 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle getrennt gesammelten Elektro- und ElektronikAltgeräte behandelt werden. Die Kommission beauftragt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie das Europäische Komitee für Normung, europäische Normen für die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, das Recycling und die Reparatur von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Vorbereitung zur Wiederverwendung zu entwickeln und anzunehmen. Diese Normen entsprechen dem Stand der Technik. • Art. 11 Abs. 1 Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorien 1, 2, 4, 5 und 6 des Anhangs –IA – sind zu 5% für die Wiederverwendung vorzubereiten. (Kategorie 3 sind Lampen) • Art. 15 Abs. 1 (1) Um die Verwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten - einschließlich Wartung, Nachrüstung, Wiederverwendung, Vorbereitung für die Wiederverwendung, Umrüstung und Recycling - zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller unentgeltlich Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, ... bereitstellen. Dr. Holger Thärichen

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XI. Wiederverwendung und Gebührenrecht • Beachte bei Wiederverwendung von Elektroaltgeräten: Durch die Eigenverwertung / Wiederverwendung dürfen im Grundsatz keine zusätzlichen Belastungen für die Gebührenzahler entstehen, da diese Entsorgungskosten aufgrund der kostenfreien Abgabemöglichkeit an die Hersteller (§ 9 Abs. 4 ElektroG) im gebührenrechtlichen Sinne nicht erforderlich sind. • Sind die Kosten einrichtungsbedingt?  (+) bei der „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, da zunächst Abfälle angefallen sind.  zweifelhaft bei der direkten „Wiederverwendung“, da Wiederverwendung begrifflich nicht Bestandteil der Abfallwirtschaft. Aber oberste Priorität in der Abfallhierarchie! Dr. Holger Thärichen

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XII. Wiederverwendung / Secondhand-Handel als gewerbliche Betätigung der Kommune?  Die verstärkte Widerverwendung und Beteiligung am Secondhand-Handel kann die Kommune in ein Konkurrenzverhältnis zu gewerblichen Anbietern bringen!  Welche rechtlichen Vorschriften können hier zu beachten sein?  Gemeindewirtschaftsrecht  Wettbewerbsrecht  Steuerrecht  Gebührenrecht  Haushaltsrecht

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XIII. Gemeindewirtschaftsrecht wirtschaftliche Tätigkeit

nichtwirtschaftliche Tätigkeit

Schrankentrias ist zu beachten: • Rechtfertigung durch einen öffentlichen Zweck • Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde • der öffentliche Zweck wird nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen Privaten erfüllt (Subsidiarität) Dr. Holger Thärichen

Als solche gilt teilweise generell die Abfallentsorgung bzw. der Umweltschutz (vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW) • Reduktion auf die pflichtige kommunale Abfallentsorgung nach §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-/AbfG? • Verlust der Privilegierung bei Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht? (vgl. OVG Münster v. 22.11.2005)

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XIV. Gemeindewirtschaftsrecht Kann die Tätigkeit der „Abfallentsorgung“ bzw. dem „Umweltschutz“ zugerechnet werden?

Ja

Nein

Nach herrschender Ansicht

Erfüllung der Schrankentrias

keine Beschränkung durch das Gemeindewirtschaftsrecht! (nach OVG Münster v. 12.10.2004 auch keine Beschränkungen für überörtliche Betätigung!) Dr. Holger Thärichen

oder Legitimierung als Nebenbzw. Annextätigkeit zur Erfüllung der hoheitlichen Entsorgungsaufgaben

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XV. Aktuelle Rechtslage nach BVerwG: Gewerbliche Sammlungen nach § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3  BVerwG v. 18.6.2009 – 7 C 16.08:  Der Sammlungsbegriff des KrW-/AbfG schließt Tätigkeiten aus, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaften festen Strukturen abgewickelt werden.  Überwiegende öffentliche Interessen stehen dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des örE nach sie zieht.

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XVI. Referentenentwurf KrWG v. 02.11.2010 zu gewerblichen Sammlungen (1)  Ausweitung des Sammlungsbegriffs durch § 3 Abs. 18 RefE: „Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zwecke der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.“  Explizite Abkehr vom restriktiven Sammlungsbegriff des BVerwG!  Ausweitung des Sammlungsbegriffs ist europarechtlich jedoch nicht geboten, da Hausmüllentsorgung Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse i.S.v. Art 106 Abs. 2 AEUV!  Ausschluss einer privaten Parallelstruktur durch restriktiven Sammlungsbegriff dient der Sicherung einer Aufgabenerfüllung zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen! Dr. Holger Thärichen

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XVI. Referentenentwurf KrWG v. 02.11.2010 zu gewerblichen Sammlungen (2)  Definition der „gemeinnützigen Sammlung“ durch § 3 Abs. 17 RefE: „Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine gemeinnützige Körperschaft nach § 52 der Abgabenordnung getragen wird und der Verfolgung des gemeinnützigen Zweckes dient. Die Beauftragung eines Sammlers durch eine gemeinnützige Körperschaft steht der Gemeinnützigkeit der Sammlung nicht entgegen, wenn der Veräußerungserlös nach Abzug der Kosten des Sammlers vollständig an die gemeinnützige Körperschaft ausgekehrt wird.“  Erstmals ausdrückliche Definition und Regelung einer Anzeigepflicht.  Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks auch bei Einnahmeerzielung oder nur bei gemeinnütziger Verwendung des Sammelguts (Altkleider)?  Durch Satz 2 soll die missbräuchliche Instrumentalisierung gemeinnütziger Körperschaften durch gewerbliche Sammler ausgeschlossen werden. Dr. Holger Thärichen

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XVI. Referentenentwurf KrWG v. 02.11.2010 zu gewerblichen Sammlungen (3) 

Neue Anzeigepflicht nach § 18 RefE für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen  Anzeige bei oberster Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde, die nicht örE ist!  Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen: 1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammelunternehmens, 2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere Mindestdauer der Sammlung, 3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, 4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie 5. eine Darlegung über die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle im rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4. Dr. Holger Thärichen

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XVI. Referentenentwurf KrWG v. 02.11.2010 zu gewerblichen Sammlungen (4) § 18 Abs. 4 RefE  Die zuständige Behörde kann die Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen vorsehen, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen.  Die Sammlung kann untersagt werden, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers bestehen oder die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. § 18 Abs. 5 RefE  Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass die gewerbliche Sammlung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr durchgeführt wird.  Wird die Sammlung vorzeitig eingestellt, hat örE Anspruch auf Erstattung der Mehraufwendungen.  Erstattungsanspruch kann durch Sicherheitsleistung abgesichert werden. Dr. Holger Thärichen

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XVI. Referentenentwurf KrWG v. 02.11.2010 zu gewerblichen Sammlungen (5)  Def. Öffentlicher Interessen in § 17 Abs. 3: „Überwiegende öffentliche Interesse stehen einer gewerblichen Sammlung insbesondere dann entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des örE, des beauftragten Dritten oder des Rücknahmesystems ... beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des örE ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird; Auswirkungen auf Planungssicherheit und Organisation des örE sind besonders zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht, wenn der örE offensichtlich nicht in der Lage ist, die von der gewerblichen Sammlung angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen in gleicher Qualität, Effizienz und Dauer ... zu erbringen.“

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XVI. Referentenentwurf KrWG v. 02.11.2010 zu gewerblichen Sammlungen (6)  Legaldefinition der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ ist nur mit Kenntnis der EuGH-Rechtsprechung zu den „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ verständlich und in der Praxis kaum vollziehbar!  Mehrstufige Prüfung mit jeweils unterschiedlichen Abwägungsmaßstäben wäre erforderlich!  Nach § 17 Abs. 3 S. 3 müsste z.B. die Hochwertigkeit der Verwertung mit der Servicefreundlichkeit der Sammlung abgewogen werden!  Öffnungsklausel für private Wertstofftonne? („Gelbe Tonne Plus“) Oder nur für sortenreine Fraktionen (Altpapier)?  Die durch die Entscheidung des BVerwG gewonnene Rechtssicherheit darf nicht leichtfertig preisgegeben werden! Dr. Holger Thärichen

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XVI. Referentenentwurf KrWG v. 02.11.2010 zu gewerblichen Sammlungen (7) Schlussfolgerungen aus § 17 Abs. 3 RefE für die örE:  örE müssen sich auf einen Wettbewerb bzgl. des „Dienstleistungsniveaus“ mit gewerblichen Sammlern einstellen!  Holsystem z.B. nach BMU hochwertiger als Bringsystem.  Eigene Entsorgungsleistungen sollten im Hinblick auf Angriffsflächen gegenüber gewerblichen Sammlern überprüft werden, z.B. bei PPK, Sperrmüll, etc.  Hypothetischer Leistungsvergleich nach den Maßstäben von § 17 Abs. 3 RefE als Maßnahme zur Risikosteuerung!  Wiederverwendung durch örE stärkt dessen Rechtsposition gegenüber gewerblichen Sammlern, da hoher Status in der 5-stufigen Abfallhierarchie! Dr. Holger Thärichen

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Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Rechtsanwälte EnergieForum Berlin Stralauer Platz 34  10243 Berlin

Dr. Holger Thärichen

Tel: +49 (0) 30 726 10 26 0 Fax: +49 (0) 30 726 10 26 10 E-Mail: [email protected] Web: www.ggsc.de

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VI. Abfalleigenschaft von Gebrauchtteilen Zusammenfassung der Rechtsprechung: Ein Gebrauchtteil aus einem Altgerät kann nach qualitativen Gesichtspunkten dann als Produkt eingestuft werden, wenn      

das Gebrauchtteil aus dem Altgerät ausgebaut worden ist, sichergestellt ist, dass das Gebrauchtteil funktionsfähig ist, es keiner weiteren Bearbeitung mehr bedarf, die Wiederverwendung wahrscheinlich ist, insb. aufgrund eines positiven Marktpreises, mit dem Gebrauchtteil schonend umgegangen wird und keine Umweltgefahren von ihm ausgehen.

Andernfalls endet die Abfalleigenschaft erst mit dem Wiedereinbau in ein anderes Gerät. S. a. Ziff. 9 LAGA M 31. Dr. Holger Thärichen

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VIII. § 9 Abs. 3: Einrichtung von Sammelstellen  örE richten Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern entgeltfrei angeliefert werden können.  örE können (zusätzlich) auch Holsysteme betreiben.  Bedarf an Sammelstellen (Anzahl) ist unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, sonstiger örtlicher Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 ElektroG festzulegen.  Ausnahmen bei „Platzproblemen“, d.h. Annahme kann auf bestimmte Gruppen des Abs. 4 beschränkt werden.  Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 bedürfen der Abstimmung mit dem örE.  Ansonsten gelten die örE-spezifischen Annahmebedingungen. Dr. Holger Thärichen

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VIII. Getrennte Bereitstellung durch den örE nach § 9 Abs. 4 Gruppe 3: Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik

Gruppe 2: Kühlgeräte Abholmindestmenge 30 m³

Abholmindestmenge 30 m³

Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte

Sammelstelle

Abholmindestmenge 30 m³

Gruppe 4: Gasentladungslampen Abholmindestmenge 3 m³

Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollgeräte Abholmindestmenge 30 m³ Dr. Holger Thärichen

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XII. Zulässigkeit „gewerblicher Sammlungen“ von E-Schrott? Ja,

Nein,

 da eine ausschließliche Überlassung an den örE bereits durch die Entsorgungsvarianten nach § 9 Abs. 7 (Vertreiber) und Abs. 8 (Hersteller) ausgeschlossen ist,

 da § 9 Abs. 3 Satz 8 von der Fortgeltung der Überlassungspflicht für Elektroaltgeräte aus privaten Haushaltungen ausgeht,

 § 9 Abs. 1 die Getrennterfassung in den Vordergrund stellt und keine Überlassungspflicht enthält,  jedenfalls § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW/AbfG auch im Bereich des ElektroG Anwendung finden muss (vgl. § 2 Abs. 3 ElektroG),  mit dem ElektroG eine „Sonderregelung der Überlassungspflicht“ i.S.v. § 13 Abs. 3 S. 3 KrW-/AbfG vorliegt. Dr. Holger Thärichen

 § 9 Abs. 3, 7 und 8 einen abschließenden Kanon (örE, Vertreiber, Hersteller) von Entsorgungswegen für Altgeräte bilden,  § 9 Abs. 3 eine Bestimmung i.S.v. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG darstellt (verbindliche Mitwirkung des örE an Rücknahme von Alt-Produkten),  § 13 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG gewerbliche Sammlungen für gefährliche ausschließt,  die materiellen Verwertungsanforderungen (§§ 11,12) kaum eingehalten werden können.

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XVI. Gemeindewirtschaftsrecht Legitimation als Neben- oder Annextätigkeit? • Liegt dann vor, wenn vorhandene freie Kapazitäten insb. zu Auslastungszwecken für wirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden und im Ergebnis lediglich eine ergänzende, untergeordnete Nebennutzung im Verhältnis zur Erfüllung des eigentlichen Betriebszwecks festzustellen ist. • Bsp.: Errichtung und Vermietung von Räumen zum Betrieb eines Fitnessstudios auf der Dachetage eines kommunalen Parkhauses als Annex zur Parkraumbewirtschaftung, OVG Münster v. 13.08.2003. • Die Neben- bzw. Annextätigkeit wird vom öffentlichen Zweck der Haupttätigkeit mit abgedeckt und damit legitimiert! • Grenze: Wirtschaftliche Betätigung erfolgt nicht mehr zur effizienten Auslastung bestehender Kapazitäten, sondern stellt sich als rein gewinnorientierte Geschäftserweiterung dar!

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XVI. Gemeindewirtschaftsrecht Öffentliche Zweckverfolgung bei gewinnorientierten Tätigkeiten? • Kein öffentlicher Zweck bei reinem Gewinnstreben! • Erhalt und Schaffung von Arbeitsplätzen allenfalls dann, wenn als Zweck des Unternehmens festgeschrieben • Aber zweifelhaft, da jede wirtschaftliche Tätigkeit mit der Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden ist! • Senkung der Abfallgebühren durch die erzielten Gewinne? • Zweifelhaft, da staatliche Einnahmen grundsätzlich nur aus Steuern und Abgaben erzielt werden sollen! Dr. Holger Thärichen

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