Krankenlohn-Reglement

Krankenlohn-Reglement für die Arbeiter des eidg. Militãrdepartements (vom 20. Dezember 1924). Art. l. Geltungsbereich. a) Allgemeines. Dieses Regl...
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Krankenlohn-Reglement für die

Arbeiter des eidg. Militãrdepartements (vom 20. Dezember 1924).

Art. l.

Geltungsbereich. a) Allgemeines.

Dieses Reglement findet un tet Vorbehalt von Art. 2 Anwendung auf die im Tag- und Stundenlohn beschãftigten Arbeiter und Arbeiterinnen des eidg. Militãrdepartements, in der Folge kurz «Arbeiter» genannt. Art. 2. b) Ausnahmen. Dieses Reglement findet ni eh t Anwendung au f: 1. das fest oder vorübergehend angestellte Personal, das gegen die wirtschaftlichen folgen von Krankheiten oder Unfãllen gemãss «Bundesgesetz betr. Versicherung der Militãrpersonen gegen Krankheit un d Un fali vom 28. j uni 1901 » versichert ist; 2. das in den Militãrschulen und -Kursen verwendete Hilfspersonal, insbesonders Sekretãre, Kõche, Bediente, Putzer, Pferdewãrter, im Tag-

lohn beschãftigte Hilfszeiger, inbegriffen die über die Dauer der Schulen und Kurse hinaus verwendeten Leute, Scheibenleute mit Wartgeld d er Artillerie; 3. die Sai son- Messgehilfen d er Abteilung für Landestopographie. Art. 3.

Begriff und Ausmass des Krankenlohnes. 1. Die Verwaltung gewãhrt im Krankheitsfalle an die Arbeiter eine herabgesetzte Lohnzahlung, in der folge kurz «Krankenlohn» genannt. 2. Der Krankenlohn betrãgt 60°/o des entgehenden norn1alen Stunden- ·bezw. Taglohnes mit Einschluss der regelmassigen Zulagen, soweit es sich nicht um Zulagen handelt, die nach den bestehenden Vorschriften bei Krankheit unverkürzt zur Ausrichtung gelangen. Art. 4.

Voraussetzung zur Gewãhrung

von Krankenlohn. Krankenlohn wird nur bei Erfüllung aller nachgenannten Bedingungen gewãhrt : 1. an Arbeiter, die bei_ der Anstellung sich · durch einen der Verwaltung genehmen Arzt untersuchen lassen, dabei keine Krankheiten verheimlichen und sich so über einen genügenden Oesundheitszustand ausweisen. Die Verwaltung k.ann, wo besondere Verhãlt~isse dies rechtfertigen, den Nachweis der Zugehõrigkeit zu einer anerkannten Krankenkasse als genügenden Oesundheitsausweis anerkennen;

3 2. an Arbeiter, die einer anerkannten Kranken-

kasse augehõren. Hievon kõnnen Arbeiter, die nur für kurze Dauer angestellt werden, durch di e Verwaltung enthoben · werden; 3. an Arbeiter, di e unmittelbar · vor ihrer Erkrankung mindestens an 12 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Dienst der betreffenden Dienststelle gearbeitet haben; 4. an Arbeiter, die ihre Erkrankung durch das Zeugnis eines der Verwaltung genehmen Arztes bescl1einigen. Die Verwaltung kann als genügenden Krankenausweis das Zeugnis des Kassenarztes oder den Krankenschein einer anerkannten Krankenkasse betrachten. Desgleichen kann die Verwaltung bei Krankheitsabwesenheit von nicht lãnger als einem Tag von der Vorlage eines Arztzeugnisses abs.ehen. Art. 5.

Beginn und· Dauer der Ausrichtung des Kankenlohnes. 1. Der Krankenlohn wird vom Tage der Erkrankung

hinweg ausgerichtet. Diese ist unverzüglich der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden. Erfolgt die Meldung schuldhafterweise nach dem dritten Tage der Erkrankung, so wird der Krankenlohn erst vom Tage der Krankmeldung hinweg ausgerichtet. 2. Die Ausrichtung des vollen Krankenlohnes erfolgt im einzelnen Falle für zweimal soviel Krankentage, als der Kranke Arbeitstage aufzuweisen hat, jedoch hõchstens wãhrend 360 'in 540 aufeinanderfolgenden Tagen. für die Zahl der Arbeitstage ist das im Zeitpunkt der Erkrankung bestehende Dienstverhãltnis massgebend.

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3. Das Recht der Militãrverwaltung zur Ueberweisung des Kranken an die Versicherungskasse wird durch die Bestimmung in Absatz 2 nicht berührt. 4. Ist die Oewãhrung vo11 Krankenlohn gemãss Absatz 2 hievor dahingefallen und gehõrt der Kranke der Versicherungskasse weder als Versicherter noch als Spareinleger an, so kann eine weitere Ausrichtung von Krankenlohn in besonders berücksichtigenswerten fãllen mit Zustimmung des betreffenden Abteilungschefs, der auch Hõhe und Dauer festsetzt, unter Kenntnisgabe an das eidg. Militãrdepartement bewilligt werden. Art. 6. Kürzung oder Entzug des Krankenlohnes. l. Ergibt die Summe von Krankengeldern aus Krankenkassen und Krankenlohn der Verwaltung eine Ueberversicherung im Sinne der Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung, so ist der Krankenlohn entsprechend herabzusetzen oder ganz zu entziehen. Die Arbeiter sind verpflichtet, sich über ihre anderweitigen Krankengeldbezü·ge der vorgesetzten Dienststelle gegenüber auszuweisen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen letztere Verpflichtung kann die Oewãhrung von Krankenlohn entzogen werden. 2. Krankenlohn wird ni eh t ausgerichtet: a) bei Krankheiten aus schwerem Selbstverschulden (Trunkenheit, Rauferei, liederlicher Lebenswandel un d dergleichen); b) wenn der Kranke den Anordnungen des Arztes zuwiderhandelt, unerlaubterweise Arbeiten verrichtet, Reisen unternimmt, sich des Velofahrens bedient, Wirtschafts- oder Vergnügungsorte besucht;

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e) bei Krankheiten, die bei der Eintrittsuntersuchung (Art. 4, Absatz l) verheimlicht w orden sin d; d) bei Krankheiten, mit Bezug auf welche der Arbeiter auf Orund der Eintrittsuntersuchung durch die Verwaltung bei der Anstellung von Krankenlohnbezug ausgeschlossen wurde.

Art. 7. Verhãltnis zur obligatorischen Unfallversicherung. 1. Für Unfallkrankheiten, die unter die obligatorische

Unfallversicherung fallen, vergütet die Verwaltung keinen Krankenlohn. 2. In denjenigen fãllen jedoch, wo die obligatorische Unfallversicherung das gesetzliche Krankengeld teilweise gewãhrt, Ieistet die Verwaltung, wenn das Krankengeld der Unfallversicherung weniger als 60 °/o des in Art. 3 hievor genannten Lohnes ausmacht, nach Massgabe dieses Reglements die sich ergebende Differenz. Art. 8. Krankenkontrolle. 1. Das i~ Art. 4, Absatz 4, hiervor erwãhnte ãrzt-

Iiche Zeugnis ist spãtestens am dritten Tage der Erkrankung der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle einzusenden. Bei lãnger dauernder Krankheit kann die Verwaltung, je nach Verlauf eines Monates, die Vorlage von weitern Arztzeugnissen verlangen. 2. Die Verwaltung kann jederzeit auf ihre Kosten die Untersttchung des Kranken durch einen ihr genehmen Arzt anordnen.

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Art. 9.

Auszahlu1:1g des Krankenlohnes. Die Auszahlung des Krankenlohnes erfolgt jeweilen an den ordentlichen Zahltagen. Art. 1O.

Missbrãuchlicher Bezug des Krankenlohnes. Bei missbrãuchlichem Bezug von Krankenlohn bleibt neben der disziplinarischen die gerichtliche Verfolgung vorbehalten. Art. 11. Kündigungsrecht bei Erkrankung. Wãhrend einer ohne Verschulden des Arbeiters durch Unfall oder Krankheit verursachten Erwerbsunfahigkeit darf das Dienstverhãltnis von der Verwaltung in keinem Falle vor Ablauf von vier Wochen vom Beginn der Krankheit hinw,eg gekündigt werden. Art. 12.

Uebergangsbestimmung für bisheriges Personal. 1. Arbeiter, die beim Inkrafttreten dieses Reglements im Dienste der Militãrverwaltung stehen, die keiner anerkannten Krankenkasse angehõren und nachweisbar bei keiner solchen mehr Aufnahme finden kõnnen, sind von der in Art. 4, Absatz l, erwãhnten Verpflichtung betreffend die Vorlage eines Arztzeugnisses oder Zugehõrigkeit zu einer anerkannten Krankenkasse befreit. 2. ls t di e Aufnahme in ei ne anerkannte Krankenkasse für solche Arbeiter nur gegen Bezahlung einer ausser-

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ordentlichen Eintrittsgebühr (Ein.kau.fsumme) mõglich, so kann die Verwaltung nach freiem Ermessen diese Eintrittsgebühr ganz oder zum reil übernehmen. Art. 13.

Ablehnung der Rechtspflicht. Die Ausrichtung von Krankenlohn erfolgt seitens der Verwaltung ohne Anerkennung~ einer Rechtspflicht und ist eine freiwi1lige Leistung. Art. 14.

lnkrafttreten. Aufhebung bestehender Bestimmungen. 1. Das Reglement tritt versuchsweise auf t~· januar l 925 in Kraft. 2. Alle damit in Widerspruch stehenden Bestim-

mungen sind aufgehoben. Bern, den 20. Dezember 1924.

Eidg. Militãrdepartement: Scheurer.