Kostengesetze: KostG

Beck`sche Kurz-Kommentare 2 Kostengesetze: KostG Gerichtskostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Gerichts- und Notarkostengesetz,...
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Beck`sche Kurz-Kommentare 2

Kostengesetze: KostG Gerichtskostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Gerichts- und Notarkostengesetz, Kostenvorschriften des Arbeitsgerichts-, Sozialgerichts- und Landwirtschaftsverfahrensgesetzes, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Entschädigung der Handelsrichter, Gerichtsvollzieherkostengesetz, Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, Patentkostengesetz, Justizverwaltungskostengesetz, Durchführungs- und Beitreibungsvorschriften sowie weitere Kostenvorschriften und Gebührentabellen von Dr. Dr. Peter Hartmann 45. Auflage

Verlag C.H. Beck München 2015

Druckerei C. H . Beck KuKo 2: Hartmann, Kostengesetze

Medien mit Zukunft

............................. Revision, 17.01.2015

§§ 41, 42 GKG

Abschnitt 7. Wertvorschriften

54, KG ZMR 14, 381, aber auch § 9 ZPO „Miete“, Karlsr MDR 14, 248, Woitkewitsch ZMR 05, 842. Zum Problem KG MDR 10, 1493 (abl Gellwitzki JB 11, 12). Das alles gilt auch bei einem zugehörigen selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO. LG Bln WoM 12, 286 nennt dann sogar den 4,5fachen Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Man muß eine Klage auf die künftige Vollmiete gegenüber einer Minderung nach dem in Rn 2 dargestellten sozialen Regelungszweck des gesamten § 41 ebenfalls mit dem Jahresbetrag der Differenz bewerten. Nur bei einer kürzeren restlichen Vertragsdauer läßt V 2 auch hier einen entsprechend niedrigeren Betrag maßgebend sein. § 287 ZPO erlaubt notfalls eine Schätzung. Unanwendbar ist V 1 Hs 2 bei einem Einzelanspruch wegen eines Konkurrenzverbots bei einer Geschäftsraummiete, BGH NJW 06, 3061. 10) Modernisierung oder Erhaltung, V 1 Hs 3, V 2. Der Anspruch des Ver- 38 mieters auf die Bildung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen bemißt sich (jetzt) nach V 1 Hs 3 grundsätzlich ebenso wie der Mieterhöhungsanspruch Rn 35, 36 und der Mangelbeseitigungsanspruch Rn 37 nach dem Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung und in Ermangelung dessen nach einer sonst möglichen Mietminderung, (teils zum alten Recht) KG WoM 12, 512 (verneinende Feststellung), LG Hbg DWW 93, 264, LG Köln WoM 01, 345, aM KG NZM 10, 740 (Klägerinteresse, höchstens Jahresbetrag). Das alles gilt auch bei einem zugehörigen selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO. Auch hier bleibt bei einer kürzeren restlichen Vertragsdauer nach V 2 ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend. Auch hier erlaubt § 287 ZPO notfalls eine Schätzung. §§ 41, 42 GKG Wiederkehrende Leistungen I 1

Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tä42 tigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. 2 Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen. II 1 Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. 2 Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. III 1 Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. 2 Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Vorbem. Früherer I aufgehoben, dadch frühere II–IV zu I–III dch Art 3 I Z 16 a, b des 2. KostRModG v 23. 7. 13, BGBl 2586, in Kraft seit 1. 8. 13, Art 50 G, ÜbergangsR § 71 GKG. I 2 sprachlich geändert dch die Neubek v 27. 2. 14, BGBl 154. Gliederung 1) 2) 3) 4)

Systematik, I–III ............................................................................................. Regelungszweck, I–III .................................................................................... Geltungsbereich, I–III ..................................................................................... Anspruch auf wiederkehrende Leistung, I ................................................... A. Anwendungsbereich, I 1 ...............................................................................

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GKG § 42

I. A. Gerichtskostengsetz

B. Beispiele zur Frage einer Anwendbarkeit, I 1 ................................................. C. Bewertung, I 1, 2 .......................................................................................... 5) Einzelfragen, I ................................................................................................. A. Abänderungsklage ......................................................................................... B. Nachforderungsklage .................................................................................... C. Umwandlung ................................................................................................ 6) Arbeitsrechtlicher Streit, II ............................................................................ A. Wertfestsetzung, II 1, 2 ................................................................................. B. Bestand des Arbeitsverhältnisses, Kündigung, II 1 ........................................... C. Eingruppierung, II 2 ..................................................................................... D. Beispiele zur Frage einer Anwendbarkeit, II 1, 2 ............................................ 7) Rückstand, III ................................................................................................. A. Grundsatz: Hinzurechnung ........................................................................... B. Zeitpunkt: Einreichung ................................................................................. C. Beispiele zur Frage einer Anwendbarkeit, III .................................................

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1) Systematik, I–III. Diese Spezialvorschrift hat den Vorrang gegenüber § 9 ZPO, Hamm FamRZ 88, 402, der für die Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschlüsse gilt. § 42 gibt in I, II Regeln für die Bewertung nur der dort genannten Ansprüche, Köln JB 92, 698. Das gilt für den Zeitraum ab dem Beginn des Monats der Klageinreichung, also nicht erst ab der Klagezustellung und damit nicht erst ab der Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO, Ffm FamRZ 89, 297, Schlesw SchlHA 88, 145. II ist eine Ausprägung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nach Artt 2 I, 20 III GG, BVerfG NVwZ 11, 549. Die Vorschrift ist dennoch eng auslegbar, Meyer JB 04, 286. III erfaßt in einer Abweichung von dem nachrangigen § 40 mit einer zusätzlichen Bewertungsvorschrift den Zeitraum vor der Einreichung der Klage, (jetzt) III 1, Schlesw SchlHA 88, 145, oder vor der Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs nach § 117 ZPO, III 2. Bei einem Arrest, einer einstweiligen Anordnung oder Verfügung nach §§ 916 ff, 935 ff ZPO, § 49 FamFG hat § 53 den Vorrang. Im zugehörigen Hauptprozeß nach § 253 ZPO usw gilt der volle Wert nach § 42 und nicht nur der das Eilverfahren übersteigende Betrag, Karlsr RR 99, 583. § 51 FamGKG, Teil I B dieses Buchs hat den Vorrang. Im Berufungsverfahren zB nach §§ 511 ff ZPO gilt § 47 II zumindest entsprechend, BGH FamRZ 03, 1274. § 62 S 1 geht nicht vor. GKG § 42 2) Regelungszweck, I–III. Die Vorschrift dient sozialen Zwecken, OGB ZIP 10, 2420, also einer Wertbegrenzung, Brdb MDR 03, 335, LAG Nürnb NZA-RR 14, 262, OVG Münst FamRZ 02, 35, OVG Saarlouis JB 00, 421. Die Vorschrift soll eine zu geringe Bewertung der von ihr erfaßten Vorgänge verhindern. Das muß man bei der Auslegung mitbeachten. Abschnitt 7. Wertvorschriften Revision 3) Geltungsbereich, I–III. § 42 gilt auch bei der Anerkennung eines ausländischen Urteils nach §§ 722, 723 ZPO oder nach der EuGVVO, BLAH SchlAnh V A 2, Drsd FamRZ 06, 564, und auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, III, ferner im finanz-, verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren, § 1 Z 2–5. Freilich gehört eine Sozialhilfe zu (jetzt) § 52 III, OVG Bre JB 02, 80. 4) Anspruch auf wiederkehrende Leistung, I. Man sollte zwei Aspekte unterscheiden. A. Anwendungsbereich, I 1. Es muß sich um einen solchen Anspruch handeln, der eine dauernd gleichartige wiederkehrende Leistung in einer abhängigen Stellung betrifft und nicht vor den Arbeitsgerichten abläuft, Köln JB 95, 255 (dann [jetzt] II), AG Kblz JB 06, 250. Hierher gehören alle wiederkehrenden Leistungen aus den in I genannten Rechtsverhältnissen. Dabei ist eine weite Auslegung notwendig, § 52 Anh I Rn 10 „Beamtenrechtliche Angelegenheit“, BGH JB 05, 543 (Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer), Hamm AnwBl 76, 166 (angestellter Arzt), Meyer 23, aM BVerwG NVwZ-RR 00, 188. B. Beispiele zur Frage einer Anwendbarkeit, I 1 Arbeitsverhältnis: Wegen der Bewertung einer Klage zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses einschließlich der Eingruppierungsstreitigkeit vgl II. Die Vorschrift gilt allerdings nur in arbeitsgerichtlichen Verfahren, Köln RR 95, 318. Aufwandsentschädigung: Anwendbar ist I 1 auf sie. Beihilfe: Unanwendbar ist I 1 auf sie. 140

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Abschnitt 7. Wertvorschriften

§ 42 GKG

Betriebsvereinbarung: Anwendbar ist I 1 auch auf den Anspruch aus einer solchen Absprache, LAG Hamm NZA-RR 06, 596. Dienst- oder Werkwohnung: Unanwendbar ist I 1 auf sie. Dann gilt § 41. Firmenwagen: Anwendbar ist I 1 auf ihn, LAG Hbg JB 13, 25. Freiberufler: Unanwendbar ist I 1 auf den Anspruch eines Freiberuflers. S auch „Handelsvertreter“. Gehalt: Anwendbar ist I 1 beim Gehalt, evtl auch eines Gesellschafters, Kblz JB 76, 647. Gewinnbeteiligung: Unanwendbar ist I 1 auf eine solche Leistung. Handelsgesellschaft: Rn 26 „Juristische Person“. Handelskammer: Rn 35. Handelsvertreter: Unanwendbar ist I 1 auf den Anspruch eines Handelsvertreters, Nürnb NZA-RR 01, 53. Hinterbliebenenanspruch: Anwendbar ist I 1 bei einem solchen Anspruch. Juristische Person: Anwendbar ist I 1 auf den Anspruch eines Organmitglieds einer juristischen Person oder eines Vorstandsmitglieds einer Handelsgesellschaft. Denn es handelt sich auch dann um eine wirtschaftlich abhängige Tätigkeit, der regelmäßig wiederkehrende Leistungen in Gestalt von Gehalts- und Versorgungsansprüchen gegenüberstehen, BGH MDR 05, 1376, Bbg JB 75, 65, aM BGH BB 80, 1271 (wegen eines Insolvenz-Sicherungsanspruchs), Kblz Rpfleger 80, 68, Schlesw SchlHA 80, 151. Lohn: Anwendbar ist I 1 beim Lohn. Naturalleistung: Anwendbar ist I 1 bei einer Naturalleistung. Organmitglied: Rn 26 „Juristische Person“. Pension: Anwendbar ist I 1 bei einer Pension. Rente: Anwendbar ist I 1 auf einen Rentenanspruch gegen ein berufsständisches Versorgungswerk, OVG Münst JB 97, 197, OVG Saarlouis AnwBl 99, 182, evtl auch auf den Rentenanspruch eines Gesellschafters, Kblz JB 76, 647, oder nach § 843 I BGB, Enders JB 14, 337. Rückzahlung: Unanwendbar ist I 1 auf sie. Selbständiger: Unanwendbar ist I 1 auf den Anspruch eines Selbständigen. S auch Rn 25 „Handelsvertreter“. Sozialhilfe: Unanwendbar ist I 1 auf sie, OVG Bre JB 02, 80. Sozialversicherung: Anwendbar ist I 1 auf einen Schadensersatzanspruch auf Grund der schuldhaften Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung gegen den Arbeitgeber. Strafrechtliche Rehabilitation: Anwendbar sein kann I, OVG Lüneb JB 14, 362. Urlaubsgeld: Unanwendbar ist I 1 evtl auf eine solche Leistung. Maßgeblich ist dabei, ob ein wirklicher Anspruch vorliegt. Versorgungswerk: Anwendbar ist I 1 auf eine berufsständische solche Organisation, OVG Münst JB 97, 197, OVG Saarlouis NVwZ-RR 98, 789. Vorstand: Rn 26 „Juristische Person“. Weihnachtsgeld: Unanwendbar ist I 1 auf einen solchen Anspruch. C. Bewertung, I 1, 2. Bei einer Klage der in II 1 genannten Art ist der dreifache Jahresbetrag dann maßgebend, OVG Münst AnwBl 83, 281, wenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist, LAG Köln NZA-RR 04, 434. Im letzteren Fall gilt der geringere Betrag. Wenn die Partner einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit mit dem Kündigungsrecht eines Vertragspartners abgeschlossen hatten, muß man mindestens vom Zeitraum bis zum nächstmöglichen Vertragsende ausgehen, Köln RR 95, 318, LAG Stgt AnwBl 88, 181.§ 42 GKG Unter Umständen muß man einen längeren Zeitraum zugrunde legen. Das gilt etwa bei einem Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten. Es ist unerheblich, ob der Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund vorsieht. Bei I 2 ist § 52 I anwendbar. 5) Einzelfragen, I. Man muß drei Fallgruppen unterscheiden. A. Abänderungsklage. Die Abänderungsklage nach §§ 323–323 b ZPO hat zum Streitwert den Unterschied zwischen dem bisherigen und den neu begehrten Jahresbetrag, Brdb JB 96, 598. Nach einer Berufungsrücknahme kann eine unselbständige Anschlußberufung nach §§ 323, 524 ZPO maßgeblich sein, Karlsr FamRZ 99, 1289. 141

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GKG § 42 30 31 32

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I. A. Gerichtskostengsetz

B. Nachforderungsklage. Die Nachforderungsklage nach § 324 ZPO läßt sich nach I bewerten. C. Umwandlung. Die Umwandlung einer gesetzlichen Rente in eine vertragliche ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 42. 6) Arbeitsrechtlicher Streit, II. Es muß um ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht gehen, Brinkmann JB 05, 119. Vor dem ordentlichen Gericht gilt I, BGH MDR 05, 1376, BAG MDR 03, 532, Köln RR 94, 318. Nach einer Verweisung an das ordentliche Gericht gilt meist § 3 ZPO, Mümmler JB 79, 173. A. Wertfestsetzung, II 1, 2, dazu Baldus/Deventer, Gebühren, Kostenerstattung und Streitwertfestsetzung in Arbeitssachen, 1993; Brinkmann JB 10, 177 (Üb); Hecker AnwBl 84, 116 (ausf); Meier/Becker, Streitwerte im Arbeitsrecht, 3. Aufl 2012 (Bespr Jörchel NZA 13, 314); Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 2013 (Bespr Jörchel NZA 13, 772, krit Vogelsang DRiZ 13, 341); vgl ferner den zwar formell nicht bindenden, aber mitbeachtbaren „Streitwertkatalog“ der Präsidenten der LAGe im Anh nach § 42, dazu LAG Nürnb NZA-RR 14, 212; Bader/ Jörchel NZA 13, 809; Willemsen/Schipp/Oberthür NZA 14, 886: Das ArbG setzt den Streitwert im Urteil fest, § 61 I ArbGG. Das geschieht im Tenor oder in den Entscheidungsgründen, LAG Kiel AnwBl 88, 294, Wenzel DB 81, 166. Diese Festsetzung hat eine Bedeutung für die Rechtsmittelfähigkeit, BAG AnwBl 84, 146, LAG Hbg AnwBl 89, 167, LAG Hamm MDR 84, 259. § 61 I ArbGG ist eine Zusatzvorschrift zu (jetzt) § 63, LAG Hamm MDR 84, 259, Wenzel DB 81, 163, aM Strobelt DB 81, 2382 (aber § 1 ist die allgemeine Grundlage für Gerichtskosten). Ein Wertfestsetzungsantrag ist während der Instanz jederzeit zulässig, LAG Hamm DB 82, 1470. Dasselbe gilt in der Berufungsinstanz für § 69 II ArbGG, Wenzel DB 81, 165. Die Wertfestsetzung ist als eine Entscheidung auch nach § 25 ArbGG kostenrechtlich beachtlich. Sie ist auch bindend, soweit nicht (jetzt) § 63 Abänderungen usw zuläßt, Wenzel DB 81, 165, aM Strobelt DB 81, 2382 (aber die Bindungswirkung ist ein Hauptzweck der Festsetzung). (Jetzt) § 63 ist also für die weitere Behandlung der im Urteil erfolgten Wertfestsetzung voll anwendbar, (jetzt) § 1 Z 5, LAG Hamm MDR 84, 259, LAG Mainz DB 92, 2512, Wenzel DB 81, 166, aM LAG Hbg AnwBl 89, 167, LAG Kiel AnwBl 88, 294, LAG Mü AnwBl 84, 147 (aber der Wortlaut und der Sinn von § 68 III sind eindeutig, BLAH Einl III 39). Das Berufungsgericht kann für seinen Rechtszug einen eigenen Kostenstreitwert festsetzen, LAG Mü AnwBl 85, 96. B. Bestand des Arbeitsverhältnisses, Kündigung, II 1. Der Rechtsstreit mag um das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses oder um seine Kündigung gehen. Soweit er sich auf solche Fragen beschränkt, gilt der Wert unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses, LAG Mü MDR 86, 698, LAG Stgt NZA-RR 14, 152, aM LAG Bln MDR 01, 838, LAG Mainz MDR 09, 454 und NZA-RR 09, 219 (Dauer im Kündigungszeitpunkt). Der Wert gilt höchstens je Kündigung. Er gilt so bei verschiedenen Rechtssubjekten, selbst bei einem zeitlichen Zusammenhang, LAG Mainz NZA-RR 09, 220. Ein Vertrag mit dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer zählt zu I, nicht zu II, BGH JB 05, 543. Der Wert kann den Vierteljahresbetrag des Arbeitsentgelts ausmachen, BAG MDR 05, 532, LAG Erfurt MDR 01, 538, LAG Mü NZA-RR 12, 551, aM LAG Hamm DB 81, 986. Das gilt zB bei einer Kündigungsschutzklage, LAG Bln DB 00, 484, LAG Hbg AnwBl 91, 165, LAG Hann AnwBl 94, 152. Der Vierteljahresbetrag ist aber bereits der Höchstbetrag, LAG Halle NZA-RR 13, 216. Innerhalb dieser Grenze muß das Gericht den wahren Streitwert schätzen, LAG Mainz NZA-RR 05, 131. Das geschieht nach § 3 ZPO, (jetzt) § 48 GKG Anh I, BAG BB 85, 1472, LAG Ffm MDR 99, 427 und 945, LAG Hamm MDR 02, 1015, aM LAG Mü AnwBl 86, 706, Popp DB 90, 482 (aber es ist stets eine Einzelfallabwägung nötig). Natürlich kann zB ein noch nicht fälliges Gehalt hinzutreten, LAG Mainz MDR 09, 454. Dabei ist wegen (jetzt) § 1 Z 5, §§ 41, 42 I 2 der streitige Zeitraum seit dem streitigen Ereignis maßgebend, LAG Köln MDR 99, 1449. Deshalb kommt ein Streitwert mit einem geringeren Betrag als dem Vierteljahresbetrag des Arbeitsentgelts dann infrage, 142

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Abschnitt 7. Wertvorschriften

§ 42 GKG

wenn sich das Interesse des Klägers auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt, LAG Bln AnwBl 81, 154, LAG Düss AnwBl 82, 316, LAG Köln AnwBl 82, 393, aM LAG Ffm BB 82, 53, LAG Halle JB 13, 309 (bei 6 Monaten: nur ein Monatslohn), LAG Hann AnwBl 82, 315 (Obergrenze nur dann wesentlich unterschreiten, wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen. Aber eine Obergrenze ist bereits ein Randfall). Eine Abfindung ist nicht hinzurechenbar, II 1 Hs 2, aM LAG Hbg JB 13, 251, LAG Köln NZA-RR 08, 382, Fischer NZA 04, 1187. Stets muß das Gericht eine Wertfestsetzung unterhalb des Vierteljahresbetrags des Entgelts begründen. C. Eingruppierung, II 2. In einem Rechtsstreit über sie ist der Unterschiedsbetrag zwischen der gewährten und der begehrten Vergütung für die Dauer von 3 Jahren maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist, (jetzt) II 2, BAG DB 96, 2552, LAG Hamm AnwBl 97, 292, LAG Köln NZA-RR 05, 488 (auch bei einer bloßen Feststellung). Das gilt auch dann, wenn mehr als 3 Jahre umstritten sind, LAG Bln MDR 88, 346, LAG Hamm MDR 87, 169, aM LAG Hamm AuR 79, 92, LAG Stgt AnwBl 85, 101 (sie kürzen beim Eingruppierungsstreit dann um 20%). D. Beispiele zur Frage einer Anwendbarkeit, II 1, 2 Abfindung: Wegen einer Abfindung LAG Düss MDR 01, 598 (3 Monatsgehälter) und einer solchen nach einem Sozialplan BAG JB 05, 146, LAG Ffm BB 77, 1549, LAG Hbg AnwBl 84, 315. Maßgeblich ist der Kapitalbetrag, Deller VersR 13, 434. Wegen einer Hinzurechnung Rn 37. Evtl Zusatzwert, LAG Bln AnwBl 88, 486, LAG Düss JB 05, 745. S auch Rn 41 „Arbeitsentgelt“, Rn 55 „Vergleich“. Abmahnung: Ihr Wert kann ein Drittel des Werts eines fiktiven Kündigungsprozesses ausmachen, LAG Kiel BB 95, 1596. Meist gilt ein Monatseinkommen, BAG NZA 07, 831, LAG Mainz MDR 07, 987, LAG Nürnb JB 13, 25 (je: bei Wiederholungen je ein Drittel davon). Der Wert des Anspruchs auf die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte läßt sich mit einem bis zwei Monatseinkommen ansetzen, BAG NZA 07, 831, LAG Erfurt JB 13, 250, LAG Stgt NZA-RR 13, 550. Man kann ihn aber bei einer Häufung von Abmahnungen auch ganz erheblich höher ansetzen, LAG Ffm MDR 00, 1278, aM LAG Kiel MDR 07, 987. Mehrere Abmahnungen bilden nach Einzelbewertungen einen Gesamtwert, LAG Bln MDR 03, 1021 (noch zu [jetzt] § 23 RVG). Änderungskündigung: Zur Situation bei § 2 KSchG BAG JB 00, 309 (grds 3-Monats-Differenz; auch zum Vergleich usw), LAG Köln JB 10, 478, LAG Stgt NZARR 10, 47, aM LAG Halle AnwBl 01, 634, LAG Nürnb JB 06, 146 (je: [jetzt] III 1), LAG Bln MDR 99, 170 (2 Monatsbeträge), LAG Bre AnwBl 99, 485, LAG Mainz DB 91, 764, LAG Köln MDR 99, 1448, LAG Köln AnwBl 01, 636 (je: [jetzt] IV 2 direkt oder entsprechend), Meyer JB 04, 286 (II), LAG Mainz NZA-RR 07, 604 (Unterschied von vorbehaltloser und vorbehaltlicher Annahme). Nur 50% des 3Monats-Verdiensts sind bei einer Änderung nur einzelner Arbeitsbedingungen angemessen, LAG Mainz NZA-RR 10, 609. Annahmeverzug: Ihre Feststellung läßt sich mit einem Monatslohn bewerten, LAG Hbg MDR 03, 178. Arbeitgeberweisung: Maßgebend ist grds ein Bruttomonatslohn, im schweren Fall sind es zwei solche Löhne, LAG Hbg NZA-RR 14, 612. Arbeitnehmererfindung: Bei der Klage auf eine angemessene Vergütung braucht man den sozialen Zweck des § 38 ArbNEG nicht mitzubeachten, Düss (jetzt) GRUR-RR 12, 184. Arbeitsbedingungen: S „Arbeitgeberweisung“. Arbeitsbescheinigung: S „Arbeitspapiere“. Arbeitsentgelt: Hierzu zählen zB bei einem Chefarzt alle vertraglich erlaubten Nebentätigkeiten, LAG Hamm AnwBl 76, 167. Ein 13. Gehalt ist anteilig hinzunehmbar, LAG Ffm MDR 00, 165. Man darf eine Abfindung allerdings nicht hinzurechnen, LG Saarbr AnwBl 77, 253, ebensowenig ein anteiliges Weihnachtsoder Urlaubsgeld, LAG Ffm MDR 00, 165, LAG Köln DB 82, 1226, überhaupt nicht eine Gratifikation, LAG Köln BB 95, 317. Freilich gilt dann, wenn ein son143

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GKG § 42

I. A. Gerichtskostengsetz

stiger Leistungsanspruch hinzutritt, nur der höhere Betrag, LAG Saarbr AnwBl 77, 252, aM LAG Köln JB 96, 195, LAG Nürnb JB 92, 738 (Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsanspruch gesondert bewerten). Beim Streit um Tarifrecht ist ein 3-Monatsbetrag angemessen. LAG Kiel JB 09, 536 links oben. Man muß den Antrag auf eine Lohnzahlung, die in die Zeit vor oder nach der Kündigung fällt, besonders berücksichtigen, LAG Bln AnwBl 85, 98, aM LAG Bre AnwBl 83, 38 (für die ersten 3 Monate der Kündigungsfrist), Schumann BB 83, 505. Je Lohnabrechnung können 300 EUR angemessen sein, LAG Mainz JB 08, 253. Arbeitslosigkeit: Rn 50 „Psychische Lage“. Arbeitspapiere: Für die Ausfüllung und Herausgabe sind je Papier (jetzt ca) 250 EUR ansetzbar, LAG Drsd MDR 01, 960, LAG Köln MDR 00, 670, AG Köln DB 00, 432. S auch Rn 57 „Zeugnis“. Arbeitsvertrag: Rn 55 „Vertragsart“. Arbeitszeit: Der Streit über ihre Herabsetzung läßt sich mit zwei Monatsgehältern bewerten, LAG Bln JB 01, 252, LAG Düss MDR 02, 1777, oder mit einem einzigen, LAG Stgt NZA-RR 11, 43, höchstens mit dreien, LAG Ffm MDR 02, 891, großzügiger LAG Stgt JB 08, 250 (höchstens immerhin 20 000 EUR). Den Streit um ihre Verlängerung muß man nach § 3 ZPO ähnlich wie im Änderungsschutzverfahren bewerten, LAG Bln MDR 04, 967. 42 Aufhebungsvertrag: Der 3-Monats-Betrag gilt auch für einen die Kündigung des Arbeitgebers vermeidenden Aufhebungsvertrag, BAG DB 00, 2436. Auflösungsantrag: Der 3-Monats-Betrag gilt auch dann, wenn eine Partei einen Auflösungsantrag nach § 7 KSchG stellt, LAG Saarbr JB 75, 800, aM LAG Bln DB 00, 484 (zusätzlich ein Monatsbetrag), LAG Hamm DB 89, 2032 (66,6% des Werts des Feststellungsantrags der Kündigungsschutzklage). Der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG hat keinen besonderen Wert, LAG Chemnitz JB 06, 33, LAG Nürnb NZA-RR 06, 44. Aufrechnung: Rn 50 „Rückstand“. Aushilfsentschädigung: Rn 57 „Zustimmungsersetzung“. Außerordentliche Kündigung: Bei derjenigen eines Betriebsratsmitglieds gilt der 3-Monats-Betrag, Rn 43 „Betriebsratsmitglied“. S auch Rn 54 „Unwirksamkeit der Kündigung“. Auszubildender: (Jetzt) III gilt auch im Ausbildungsverhältnis entsprechend, BAG BB 84, 1943, LAG Ffm AnwBl 85, 100, ArbG Siegen AnwBl 84, 156. Bedingung: Sie ist natürlich mitbeachtbar, LAG Köln JB 08, 424. 43 Beschäftigungsanspruch: Er läßt sich mit einem 2-Monats-Betrag bewerten, LAG Düss AnwBl 87, 554, LAG Hamm MDR 87, 85, aM LAG Hbg MDR 03, 178, LAG Kiel JB 07, 257 links unten (je: ein Monatslohn), LAG Mainz AnwBl 83, 36 (Hälfte des Werts des Kündigungsschutzantrags). S auch Rn 56 „Weiterbeschäftigung“. Beschäftigungsverbot: Ein nachvertragliches läßt sich mit einem Jahreseinkommen und im Eilverfahren weniger bewerten, LG Köln NZA-RR 05, 547. Bestandsschutz: Rn 45 „Fortbestand“. Betriebskredit: LAG Bre AnwBl 85, 100. Betriebsratsmitglied: Bei einer Ersetzung der Zustimmung zu seiner außerordentlichen Kündigung gilt der 3-Monats-Betrag, LAG Bre DB 85, 396, LAG Mainz NZA-RR 04, 373. Betriebsrente: Bei ihrer Klärung in einem Vergleich ergibt sich keine Werterhöhung, LAG Köln NZA-RR 09, 504. Betriebsübergang: Es mag nur ein Streitgegenstand vorliegen, LAG Drsd JB 13, 139. Zur Vordienstzeit LAG Mainz NZA-RR 08, 206. Bruttolohn: Rn 54 „Unbezifferter Bruttolohn“. Darlehen: Rn 43 „Betriebskredit“. Drittschuldner: Zum Wert der Klage des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner nach § 840 ZPO LAG Hamm AnwBl 83, 38, LAG Kiel JB 01, 196. 44 Eingruppierung: Rn 39. Einstellungsanspruch: Der Wert beträgt höchstens ein 3-Monats-Entgelt, LAG Bln MDR 06, 1319. 144

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Abschnitt 7. Wertvorschriften

§ 42 GKG

Entlassungsentschädigung: Soweit der Arbeitnehmer neben einer Kündigungsschutzklage eine Entlassungsentschädigung verlangt, muß man die Streitwerte zusammenrechnen, LAG Bln MDR 00, 527, LAG Hamm MDR 82, 259. Erfindervergütung: § 3 ZPO, § 48 Anh I, ist anwendbar auch beim unbezifferten Antrag, BGH MDR 12, 875 (Untergrenze: beantragter Mindestbetrag). Ersetzung der Zustimmung: Rn 75 „Zustimmungsersetzung“. Feststellung des Fortbestands: S „Fortbestand“, Rn 51 „Schleppnetzantrag“, Rn 52 45 „Soziale Ungerechtigkeit“. Firmenwagen: Bei seiner Rückgabepflicht in einem Vergleich ergibt sich kein Mehrwert, LAG Köln NZA-RR 09, 504. Folgekündigung: Sie mag gering bewertbar sein, LAG Ffm JB 05, 312 (Monatslohn). Vgl aber bei mehreren Folgekündigungen LAG Nürnb JB 11, 138. Fortbestand: Bei einer Klage auf die Feststellung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer ist der 3-Monats-Betrag grds angemessen, LAG Mü AnwBl 81, 456, LAG Stgt NZA-RR 14, 152. Bei einer FortbestandsMitteilung für die Versicherung sind (jetzt ca) 250 EUR angemessen, LAG Köln AnwBl 01, 634. Neben einem Antrag auf eine Feststellung, daß ein Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, ist ein allgemeiner Fortbestehensantrag nicht werterhöhend, LAG Nürnb MDR 04, 718. Beim Vergleich ergibt sich kein Mehrwert, LAG Köln NZA-RR 09, 504. Freistellung: Bei einer Weiterzahlung des Lohns ist dieser maßgeblich, und zwar für den Freistellungszeitraum, LAG Bln MDR 03, 896, LAG Kiel JB 07, 257, LAG Mainz JB 08, 478, aM LAG Bln MDR 02, 59, LAG Hbg NZA-RR 04, 657, LAG Hamm JB 08, 147 (je: 1 Monatslohn auch bei längerer Freistellung), LAG Mainz JB 09, 139 (10% des Bruttolohns im Freistellungszeitraum). Eine vergleichsweise Freistellung ohne einen vorherigen Streit zur Beschäftigung während der Kündigungsfrist ergibt wegen der letzteren Frage keine Werterhöhung, LAG Köln NZARR 09, 504, LAG Nürnb MDR 04, 779. Gehalt: Rn 41 „Arbeitsentgelt“. Gratifikation: Rn 41 „Arbeitsentgelt“. Herausgabe: Rn 41 „Arbeitspapiere“. 46 Hilfsantrag: § 45 IV ist auf den sog unechten Hilfsantrag unanwendbar, LAG Hamm BB 88, 1754. Konkurrenzschutz: Rn 56 „Wettbewerbsverbot“. Kündigungsmehrheit: Rn 49 „Mehrheit von Kündigungen“. Kündigungsschutz: S zunächst Rn 52 „Soziale Ungerechtigkeit“. Maßgebend ist 47 der wirtschaftliche Wert des Klageziels, LAG Mainz NZA-RR 12, 155. – (Betriebserwerb): S „Zweiter Prozeß“. – (Dauer der Betriebszugehörigkeit): Sie ist stets mitbeachtbar, LAG Mainz NZA-RR 10, 265. – (Dauer: Bis 6 Monate): Man kann ein einziges Monatsentgelt ansetzen, LAG Bln MDR 01, 838, aber auch schon drei Monatsentgelte, LAG Ffm NZA-RR 14, 384. – (Dauer: Bis 12 Monate): Man kann zwei Monatsentgelte ansetzen, auch drei Entgelte, LAG Ffm JB 14, 75. – (Dauer: Über 12 Monate): Man kann drei Monatsentgelte ansetzen, LAG Köln AnwBl 02, 185. – (Fehlen eines Kündigungsschutzes): Bei § 23 I 2 KSchG kann ein Monatslohn reichen, LAG Kiel NZA-RR 06, 157, LAG Saarbr NZA-RR 12, 156. – (Hilfsweise Kündigung): Eine solche ordentliche erhöht den Streitwert nicht, LAG Drsd NZA-RR 13, 492. – (Leistung und Kündigungsschutz): Die Ansprüche sind grds nur bei ihrer Selbständigkeit voneinander zusammenrechenbar, LAG Bre AnwBl 01, 633, aM LAG Mainz MDR 07, 1046 (höherer Betrag). – (Ordentliche Kündigung): Bei einer nachgeschobenen solchen wegen betrieblicher Gründe kann man den Zweitprozeß geringer bewerten, LAG Bre BB 97, 479, LAG Hamm DB 86, 1184, LAG Köln MDR 89, 673, aM LAG Düss JB 12, 365 (insgesamt nur einmal 3-Monats-Lohn). – (Umwandlung): Rn 54. 145

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I. A. Gerichtskostengsetz

– (Vorfristige Kündigung): Bei einer Beschränkung auf diese Frage ist nur dieser Zeitraum maßgebend, LAG Mainz MDR 07, 1164. – (Vorläufige Weiterbeschäftigung): Rn 56 „Weiterbeschäftigung“. – (Weitere Feststellung): Bei einer solchen im Erstprozeß nachgeschobenen mag keine Werterhöhung stattfinden, LAG Mainz NZA-RR 12, 442, ArbG Dortm JB 03, 255. – (Zweiter Prozeß): Man muß einen solchen, der sich gegen den Betriebserwerber richtet, mit drei weiteren Monatsentgelten gesondert bewerten, aM LAG Mainz NZA-RR 05, 386. S auch „Ordentliche Kündigung“. Kündigungstermin: Der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen errechnet sich für den Streitwert bei einem vor dem Ablauf von drei Jahren kündbaren Vertrag nach dem nächstzulässigen Kündigungstermin, LAG Stgt AnwBl 88, 181, aM LAG Köln MDR 97, 755 (auch dann 3-Jahres-Betrag). Künftiger Lohn: Es gilt (jetzt) II 1. Zum Problem LAG Hamm JB 02, 312, Heimann JB 03, 7, Vossen DB 86, 326 (je: ausf zum alten Recht). Leitungsfunktion: Bei der Klage auf eine Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Entziehung können 2,5 Monatsgehälter als Wert angemessen sein, LAG Hamm DB 86, 1932. Lohn: Rn 41 „Arbeitsentgelt“. Mehrheit von Kündigungen, dazu Zintl/Naumann NZA-RR 14, 1 (ausf): Bei 2 Kündigungen kann man die zweite mit 2 Monatsbeträgen bewerten, LAG Bln BB 87, 479. Beim Zusammentreffen einer fristlosen und einer fristgerechten Kündigung kommt keine Werterhöhung in Betracht, LAG Bln MDR 03, 1203, LAG Köln JB 91, 64, LAG Stgt JB 91, 212. Dasselbe gilt beim Hinzutreten einer Feststellung, LAG Köln NZA-RR 08, 381. Wenn der Kläger mehrere zu unterschiedlichen Terminen in einem noch nahen Zusammenhang erklärte Kündigungen in demselben Verfahren angreift, bleibt es beim 3-Monats-Betrag, BAG JB 11, 88, LAG Mainz MDR 07, 1105, LAG Nürnb JB 08, 252, aM VerfGH Bln JB 13, 480, LAG Bln MDR 06, 358 (je: Zusammentreffen der Einzelwerte abzüglich Überschneidungen), LAG Mainz NZA-RR 06, 657 rechts. Ohne einen solchen nahen Zusammenhang rechnet man für die erste Kündigung mit drei Monatsgehältern, für jede weitere mit weiteren ihre Dauer betreffenden, LAG Mainz NZA-RR 11, 435. Man kann auch für die spätere Beendigung die Zeitdifferenz zwischen den Beendigungstatbeständen ansetzen, LAG Köln NZA-RR 08, 381 (etwas kompliziert). Nebentätigkeit: Bei ihrer Zulassung in einem Vergleich ergibt sich kein Mehrwert, LAG Köln NZA-RR 09, 504. Personalakte: Rn 40 „Abmahnung“. Personalvertretung: Man kann 4000 EUR ansetzen, BVerwG JB 06, 427. Prozeßvergleich: Rn 55 „Vergleich“. Psychische Lage: Man darf und muß sie mitbeachten, etwa bei drohender Arbeitslosigkeit, Fischer NZA 04, 1187. Rechtswegbestimmung: Man kann bei §§ 17 ff GVG 30% der Hauptsache ansetzen, LAG Hamm JB 07, 425. Revision: Rn 41 „Arbeitsentgelt“. Rückstand: Man darf einen solchen aus der Zeit vor der Klagerhebung nach §§ 253, 261 ZPO nicht hinzurechnen, (jetzt) III 1 Hs 2, BAG BB 03, 532 (zustm Brinkmann JB 03, 306), LAG Köln NZA-RR 04, 434. Das gilt unabhängig davon, wann die Rechtshängigkeit eingetreten ist, LAG Hamm AnwBl 81, 504. Es gilt auch unabhängig von einer die Rückstände umfassenden Aufrechnung, LAG Hamm BB 82, 1860. Man darf auch nicht die Rückstände während des Prozesses hinzurechnen, LAG Bre MDR 88, 609. Schadensersatz: Rn 56 „Wiederkehrende Leistung“. Schleppnetzantrag: Soweit der Kläger beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis „ungekündigt fortbestehe“ (sog Schleppnetzantrag), gilt der 3-Monats-Betrag, LAG Köln MDR 99, 101. Sonderprämie: Rn 56 „Wiederkehrende Leistung“. Soziale Ungerechtigkeit: Der Wert einer Klage auf eine Feststellung nach § 4 KSchG sowie auf die Feststellung der Verpflichtung zur Weiterzahlung des Ver146