Konsultation zu VULA-Produkten

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Author: Erika Beck
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BREKO | Menuhinstraße 6 | 53113 Bonn

Per Mail: [email protected] Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur Referat DG10 Invalidenstraße 44 10115 Berlin

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31. Mai 2016

Konsultation zu VULA-Produkten Sehr geehrter Herr Krüger, sehr geehrter Herr Bertelsmeier,

mit Schreiben vom 29.04.2016 haben Sie uns darüber informiert, dass drei Unternehmen (DNS:NET, NetCologne, Telekom) Vorschläge für VULA-Produkte beim BMVI eingereicht haben, die bei einem Einsatz von Vectoring-Technik in Fördergebieten als funktionaler Ersatz für den grundsätzlich zu gewährleistenden physisch entbündelten Zugang als Vorleistungsprodukt zur Verfügung gestellt werden sollen. Wir bedanken uns für die Möglichkeit, im Folgenden zu den vorgelegten VULA-Vorschlägen Stellung zu nehmen. Neben einer allgemeinen Einordnung der VULA-Thematik, erfolgt aufgrund der besonderen Marktbedeutung der Telekom-Produkte, eine detaillierte Bewertung der von der Telekom vorgelegten Produkte Kabelverzweiger-Alternativprodukt („KVz-AP“) und Layer 2-Bitstream Access (L2-BSA) anhand der von der EU-Kommission (KOM) in der Explanatory Note zur Märkteempfehlung vom 9. Oktober 2014 aufgestellten Kriterien. I. Allgemeines Vor einer Bewertung der vorgelegten Produkte anhand der Kriterien der KOM, ist es aus unserer Sicht von besonderer Wichtigkeit, zunächst eine Einordnung der VULA-Diskussion im Kontext von Förderung, Vectoring-1-Entscheidung und Vectoring-2-Entscheidung (Entwurf) vorzunehmen und die Komplexität der Diskussion aufzuzeigen.

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Mit der Entscheidung der BNetzA im Verfahren BK3-12/131 (Vectoring-1-Entscheidung) wurden alle Unternehmen, die Vectoring-Technik an einem KVz (außerhalb des HVt-Nahbereichs) einsetzen möchten, dazu verpflichtet, als Ersatz für den Wegfall der physischen Entbündelung, Nachfragern ein Layer 2–BSA-Produkt an einem möglichst nah am KVz gelegenen Übergabepunkt anzubieten. Das Angebot eines Vorleistungsprodukts am KVz selbst erachtet die BNetzA als nicht den Vorgaben ihrer Regulierungsverfügung entsprechend. Demnach sind alle Unternehmen, die Vectoring-Technik am KVz nach den Regelungen der Regulierungsverfügung BK3-12/131 einsetzen möchten, dazu verpflichtet, ein Vorleistungsprodukt zu konzipieren und bereitzustellen, welches an einem übergeordneten Punkt im Netz des jeweiligen Anbieters an einen Nachfrager übergeben wird. Im Rahmen des aktuell bei der BNetzA laufenden Verfahrens BK3-15/004 (Vectoring-2-Verfahren), soll nach dem Konsolidierungsentwurf jedes Unternehmen, welches HVt-Nahbereiche mit Vectoring-Technik ausbauen möchte, dazu verpflichtet werden, dem ersten Nachfrager eines Vorleistungsproduktes anstatt des aufgrund des Einsatzes von Vectoring-Technik nicht mehr möglichen physisch entbündelten Zugangs ein VULA-Produkt am HVt oder einem anderen näher zum Kunden liegenden Übergabepunkt (im Ergebnis am KVz) anzubieten. Die Ausgestaltung und Spezifikation des VULA-Produkts wird nach der Entscheidung der BNetzA im Verfahren BK3-15/004 im Rahmen eines gesonderten Standardangebotsverfahrens durch die BNetzA erfolgen. Das von den alternativen Netzbetreibern bereitzustellende VULA-Produkt (nach den im Konsolidierungsentwurfs festgelegten Kriterien haben Wettbewerber nur in 6% der HVt-Nahbereiche, die Möglichkeit, diese exklusiv mit Vectoring-Technik auszubauen) soll dabei dem der Telekom aufzuerlegenden Produkt weitestgehend entsprechen. Im Förderkontext können Netzbetreiber Vorschläge für VULA-Produkte unterbreiten, die einer Genehmigung der KOM bedürfen. Auch in diesem Zusammenhang ist letztlich wiederum die Frage zu klären, wie ein VULA-Produkt auszugestalten ist und an welchen Übergabepunkten es angeboten werden muss. Im Ergebnis bewerten wir eine isolierte Betrachtung der einzelnen „Anwendungsgebiete“ (Förderbereich, nicht geförderter Bereich Vectoring1 und Vectoring2) und damit auch eine isoliierte Ausgestaltung der jeweils vorgesehenen VULA-Produkte durch die KOM bzw. die BNetzA als nicht praxisgerecht und daher äußerst kritisch. Die mit dem Angebot eines VULA-Produkts intendierte Förderung des Wettbewerbs durch die Möglichkeit der Nachbildung von Produkten, die qualitativ denen der TAL möglichst nahe kommen, wird durch eine Vielzahl verschiedener VULA-Produkte, die keinem einheitlichen Standard folgen, konterkariert. Sowohl für kleinere, regional tätige Anbieter, aber auch für größere Unternehmen ist die Festlegung eines einheitlichen VULA-Produktes (sowohl für den geförderten als auch den nicht geförderten Bereich) sowohl aus Anbieter- als auch Nachfragerperspektive sinnvoll, um die damit zusammenhängenden Prozesse auf ein verhältnismäßiges Maß zu begrenzen. . Anstatt für jeden Anwendungsbereich eigene VULA-Produkte auszugestalten,, sollte ein Standard für ein für alle Anwendungsgebiete einsetzbares und zukunftsorientiertes VULA-Produkt definiert werden. Die Bewertung der vorgelegten VULA-Vorschläge sollte daher vor dem Hintergrund eines einheitlichen VULA-Produktes sowohl für den geförderten als auch den nicht geförderten Bereich erfolgen. Da zentrale Fragen wie z.B. zu Bereitstellungs- und Entstörfristen, pauschalierter Schadensersatz, Begrenzung der Ethernet Rahmenlänge, Erfordernis der Implementierung der elektronischen Schnittstelle S/PRI, etc. im Rahmen der laufenden Konsultation nicht abschließend geklärt

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werden können, sollte die Diskussion über ein einheitliches VULA-Produkt mit allen Marktteilnehmern in einem technischem Gremium wie dem NGA-Forum geführt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch die Frage der Übergabepunkte abschließend geklärt werden. Die Übergabe des VULA-Produkts muss an dem Punkt erfolgen, an dem der physisch entbündelte Zugang zur TAL wegen des Einsatzes von Vectoring-Technik wegfällt bzw. verweigert wird. Daher sollte die Übergabe des VULA-Produkts sowohl am KVz (genauer: am MSAN) als auch am HVt erfolgen. II. KVz-AP Ein VULA-Produkt ist nur dann als Ersatz für den physisch entbündelten Zugang zur TAL geeignet, wenn dieses Produkt von seiner Funktionalität und Ausgestaltung dem klassischen TAL-Zugang gleichwertig ist. Daher müssen für die Einordnung als VULA-Produkt nach der Explanatory Note der KOM folgende Merkmale zwingend erfüllt werden: lokaler Zugang generischer Zugang (Zugang zu den maximalen Bandbreiten) Kontrolle über das Übertragungsnetz (Möglichkeit, eigene, individuelle Produkte hierüber zu konfigurieren) Das von der Telekom zur Genehmigung vorgelegte KVz-AP erfüllt jedoch nicht alle der zwingend erforderlichen Anforderungen. 1. lokaler Zugang Bei dem Telekom-KVz-AP handelt es sich um ein Layer2-BSA-Produkt auf Basis von VDSL und damit um einen Bitstromzugang. Es wird aufgrund seiner Ersatzfunktion für den KVz-Zugang am KVz übergeben. Eine Übergabe des VULA-Produkts muss an dem Punkt erfolgen, an dem der physisch entbündelte Zugang zur TAL wegen des Einsatzes von Vectoring-Technik wegfällt bzw. verweigert wird. Dass die Telekom, anders als bisher vorgesehen, mit dem KVz-AP nunmehr auch ein Zugangsprodukt am KVz vorgelegt hat, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Über den Zugang am KVz hinaus ist eine solche Ersatzfunktion unter gewissen Voraussetzungen aber auch am HVt erforderlich. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Vorleistungsnachfrager seinen Endkunden direkt vom HVt angebunden hat, also keine Übergabe am KVz erfolgt. Damit ist ein lokaler Zugang durch das KVz-AP nur zum Teil gewährleistet. Im Übrigen bedarf es der Klarstellung, dass die Übergabe am KVz am MSAN erfolgt, da ansonsten die Versorgung verschiedener KVz über das sog. SOL-Konzept nicht gewährleistet werden kann. 2. generischer Zugang Anders als nach den Vorgaben der KOM gefordert, ist auchkein garantierter Zugang zu Bandbreiten gegeben, der den Nachfragern die Realisierung eigener Download- und Uploadgeschwindigkeiten erlaubt. Das Standardangebot sieht insofern für die Übergabeschnittstelle nur eine einzige Bandbreite (1G) vor. Die KVz-AP-VDSL-Anschlüsse bieten je nach Kapazität eine Übertragung zwischen 10,9 Mbit/s und 100 Mbit/s im Downstream und 0,7 Mbit/s und 40 Mbit/s im Upstream. Der genannte Bandbreitenkorridor bedeutet insofern nicht, dass hier ein Gestaltungsspielraum des Nachfragers besteht. Auch ist es den Nachfragern nicht möglich, über das KVz-AP Produkte mit

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symmetrischen Bandbreiten (vergleichbar SDSL) bereitzustellen, die aktuell und zukünftig aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach hohen Upstream-Bandbreiten (vermehrte Nutzung von Cloud-Lösungen) stark an Bedeutung gewinnen. Die vorgesehenen Bandbreitenkorridore für Upund Downstream stellen demnach eine starke Beschränkung im Vergleich zu der Gestaltungsfreiheit bei Inanspruchnahme der TAL dar. Selbst wenn der DSL-Zugangsteil mit der „maximal möglichen Bandbreite“ (im Wortlaut „volle Leitungskapazität“) bereitgestellt würde, bleibt im Telekom-Vorschlag offen, ob hiermit die kommerzielle oder technische Bandbreite gemeint maximale Bandbreite im technischen Sinne ist. Hier zeigt sich in der Praxis, dass unterschiedliche Anbieter mit unterschiedlichen Parametern bzgl. Leitungsqualität, z.B. dem s.g. Signal-Rausch-Abstand (SNR), arbeiten. Dadurch lassen sich in der Praxis, bei gleicher Güte der Kupferdoppelader, durch alternative Anbieter oft höhere Synchronisationsbandbreiten erreichen, als diese von der Telekom vermarktet werden. Eine solche Differenzierung durch Wettbewerb in Hardwarequalität und Betriebskompetenz kann nur dann beibehalten werden, wenn ein direkter, individueller Konfigurationszugriff auf den DSLAM / MSAN gegeben ist. Bei dem KVz-AP besteht die Möglichkeit, dass die Telekom hier aber quasi nach Belieben durch Veränderung solcher Parameter die Definition, was technisch möglich sei, zu Ungunsten des Marktes und der Marktbegleiter manipulieren. 3. Kontrolle über das Übertragungsnetz Die Vorgaben der KOM sehen zudem eine Kontrolle über das Übertragungsnetz vor. Diese muss ausreichend in dem Sinne sein, dass die Zugangsnachfrager das Zugangsprodukt als funktionalen Ersatz für den entbündelten Zugang zur TAL betrachten können und dass das Produkt in möglichst gleichem Maße Produktdifferenzierung und Innovationen ermöglicht wie der entbündelte Zugang zur TAL. Der Nachfrager soll außerdem in die Lage versetzt werden, Kontrolle über die Spezifika der Endkundenprodukte sowie die Gestaltung der unterschiedlichen Quality of ServiceParameter auszuüben. Durch die seitens der Telekom vorgegebene Ausgestaltung der über das KVz-AP realisierten KVzAP-VDSL-Anschlüsse ist es den Nachfragern nicht möglich, eigene Produktkonfigurationen vorzunehmen oder eine eigene Diagnose durchzuführen. Die Möglichkeit, den Zugang für die Kreation eigener Produkte zu nutzen, ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Einordnung als VULA, da nur so von einer vollwertigen Substitution zur entbündelten TAL ausgegangen werden kann. Hier zeigte sich bereits mehrfach in der Praxis, z.B. im Rahmen der Anhörungen zum L2-BSAVorleistungsprodukt, dass unterschiedlichste Anforderung an z.B. Paketgrößen (s.g. MTU) im Markt bestehen, unterschiedliche VLAN-Modelle und Überbuchungsfaktoren vorherrschen, so dass ein Verweis auf die unflexiblen Produkt-Vorgaben des KVz-AP Einschränkungen im Hinblick auf Produktcharakteristika und Preiskalkulationen bedeuten, die nicht den Anforderungen an ein VULA-Produkt entsprechen. Das Telekom-seitig beschriebene 1:1 VLAN-Modell (1 S-VLAN pro Endkundenanschluss) ist im KVz-AP leider dahingehend nicht näher definiert, dass unklar ist, ob dieses VLAN dauerhaft, statisch und eindeutig einem Anschluss zugeordnet wird. Andernfalls ist eine eindeutige Zuordnung eines Layer2-Verkehrsstromes zu einem bestimmten Endkundenanschluss nur unter Auswertung der s.g. Line-ID möglich, welche aber zwingend den Einsatz von PPPoE oder DHCP sowie die Nutzung aktiver, intelligenterer Netztechnik erfordert. Der zwingende Verweis auf PPPoE oder DHCP stelle eine massive Abweichung vom VULA-Standard dar. Anders als es das Telekom-

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Produkt vorsieht, ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich, dass bei Ersteinrichtung die S-VLAN ID fix pro Kunde vergeben wird, da nur so eine fixe dedizierte logische Verbindung und damit die notwendige Produktgestaltungshoheit (entsprechend TAL) gewährleistet werden kann. Die Versicherung, „die Telekom gewährleistet, dass der Transport in einer Qualität erfolgt, die dem Kunden ein Angebot aller gängigen QoS-Klassen (...) ermöglicht“ wird leider weder technisch näher dargelegt, noch werden die aus Sicht der Telekom „gängigen“ Klassen spezifiziert. Es ist damit nicht sichergestellt, dass sich ALLE Modelle abbilden lassen, sondern lediglich „gängige“. Die Beschränkung auf eine nicht-redundante Anbindung des KVz-AP mit nur einer Glasfaser, die zudem nur mit maximal 1Gbps betrieben werden kann, stellt eine Benachteiligung gegenüber der Wahlfreiheit bei eigenem Betrieb des MSAN dar und zwingt bereits ab 10 Teilnehmern in eine Überbuchung. Auch der Verweis, nur EIN Nachfrager könne einen Port belegen, wirft offensichtliche und ungelöste Beschränkungen auf. Die vorgesehene Begrenzung auf nur einen Nachfrager beurteilen wir kritisch. Bei Nachfrage durch weitere Interessenten sollte die Telekom verpflichtet werden, die weitere Nachfrage durch Einbau eines Switches zu ermöglichen (Kostenumlage auf Nachfrager möglich). Darüber hinaus fehlt die Möglichkeit, mittels s.g. Colored-SFP die Anbindung des KVz ohne zusätzliche, aktive Technik in ein bestehendes WDM-System einzukoppeln. 4. Zwischenergebnis Das von der Telekom vorgelegte KVz-AP erfüllt demnach nicht alle von der KOM geforderten Voraussetzungen an ein VULA-Produkt.

III. L2-BSA Auch das von der Telekom angebotene L2-BSA-Produkt erfüllt nicht die Funktionalitäten einer VULA. Entsprechend hat die Bundesnetzagentur im Verfahren BK3-15/003 (Standardangebotsverfahren zum L2-Bitstromangebot) eine Einordnung und Bezeichnung dieses Produktes als VULA zurückgewiesen. 1. lokaler Zugang Die Übergabe des L2-BSA erfolgt nicht lokal. Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn er von seiner Anzahl oder örtlichen Nähe dem HVt-/KVz-Netz entspricht. Der Zugang zur TAL erfolgt an mehr als 7900 HVt und über 330.000 KVz. Damit ist ein lokaler Zugang sichergestellt. Entgegen der Aussage der Telekom werden neben den KVz auch die HVt in Zukunft weiterhin eine Rolle spielen. Das L2 BSA-Produkt wird aber weder am HVt noch am KVz sondern lediglich an 899 BNG bereitgestellt und bietet demnach einen regionalen Zugang. Die Auffassung der Telekom, auch die 899 BNG-Standorte seien als lokaler Zugang einzuordnen, geht völlig fehl. Richtig ist, dass die Zugangspunkte denen zur TAL nicht 1:1 entsprechen müssen, dennoch müssen sie immer noch auf lokaler Ebene und eben nicht auf regionaler Ebene angesie-

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delt sein. Entgegen der Ansicht der Telekom hat auch die Kommission eine andere Sichtweise nicht in ihren Anmerkungen zu einzelnen Konsolidierungsverfahren dargelegt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission bereits mit ihrem Schreiben vom 17.06.2015 auf Seite 7 zur Marktanalyse auf Markt 3b dargelegt hat, dass das Layer2-Bitstromprodukt offenkundig nicht den Anforderungen an eine VULA genüge. Auch im Schreiben der Kommission vom 29.07.2015 betonte diese die Wichtigkeit von virtuellen lokalen Zugängen und legte der Bundesnetzagentur nahe, alsbald diesbezügliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Eine solche Verpflichtung würde es nicht bedürfen, wenn das Layer2Bitstromprodukt bereits eine VULA in diesem Sinne darstellen würde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Telekom zu diesem Zeitpunkt keine VULA am HVt plante und den Nachfragern damit nicht viele Möglichkeiten bei Beibehaltung des Status Quo verblieben. Daher hieß es im Weiteren: Daher fordert die Kommission die BNetzA auf sicherzustellen, dass Zugangsnachfrager ein geeignetes lokales Zugangsprodukt zur Verfügung steht, so dass sie während des Übergangs zu NGA-Netzen mit DT in angemessener Weise konkurrieren können und die bereits bestehende Position des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht (DT) nicht weiter ausgebaut wird. In den Fällen, in denen die BNetzA dies für angemessen und verhältnismäßig hält, kann dies auch durch ein virtuelles lokales Zugangsprodukt am Hauptverteiler oder ein virtuelles Zugangsprodukt mit vergleichbaren Merkmalen an 900 Zugangspunkten erreicht werden, entsprechend den Kriterien der Begründung der Märkteempfehlung. (Schwärzungen nicht im Original). Unseres Erachtens ist dieser Passus wie folgt zu verstehen. An erster Stelle steht für die Kommission ein tatsächlicher lokaler Zugang in Form der TAL, damit die Wettbewerber konkurrieren können. Diese Möglichkeit, die Marktmacht einzudämmen, kann auch – soweit es die Bundesnetzagentur für angemessen hält – auch als nachrangige Alternative durch eine VULA am HVt oder ein virtuelles Zugangsprodukt an 900 Standorten mit entsprechenden Kriterien erreicht werden. Das bei der letzten Variante im Gegensatz zu dem Zugang am HVt das Wort „lokal“ fehlt, zeigt unserer Ansicht nach eindeutig, dass dieses Zugangsprodukt nicht als VULA eingestuft wird, sondern höchstens – bei Vorliegen der sonstigen entsprechenden Kriterien- geeignet sein kann, den Wettbewerbern die Chance auf konkurrierenden Wettbewerb zu ermöglichen. Damit ist das vorliegende Layer2-Bitstromprodukt eindeutig nicht als VULA im Sinne der Märkteempfehlung zu werten und daher auch kein taugliches Produkt, um hierüber die Förderfähigkeit von Vectoring nach der NGA-Rahmenregelung und der Breitbandleitlinien der EU-Kommission zu begründen.

2. generischer Zugang Auch die sonstigen Parameter entsprechen nicht denen der VULA. So ist von der irischen Regulierungsbehörde zu Recht klargestellt worden, dass der Nachfrager die Kontrolle über die Bandbreiten haben und seine eigene Upstream- und Downstream-Geschwindigkeiten festlegen können muss. Die Bandbreiten dürfen nicht von dem Zugangsanbieter in einer bestimmten Clusterung vorgegeben werden. Dies ist insofern bedeutsam, als dass die Lieferung der technisch maximalen Bandbreite (vgl. Seite 3, ähnlich TAL) ein Kernaspekt von VULA ist. Die Telekom sieht nach dem vorliegenden Antragsanschreiben verschiedene Bandbreitenkorridore vor, innerhalb derer sich die Nachfrager maximal bewegen können. Die Bandbreitenkorridore sind auch an verschiedene Ent-

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gelte geknüpft. Bei einer VULA gibt es hingegen keine Kostenunterschiede hinsichtlich von Breitbandabstufungen. Hier sind Entgeltdifferenzierungen lediglich zur Margenoptimierung denkbar. Selbst wenn man aber aufgrund des aktuellen Konsultationsentwurfes zum L2-BSAStandardangebot davon ausgehen würde, dass diese Bandbreitenclusterung aufgehoben werden würde, so haben die Nachfrager immer noch nicht die Möglichkeit, eigene xDSL-Profile zu definieren, da kein Zugriff auf den DSLAM besteht. So müssen sie mit dem von der Telekom vorgegebenen VDSL-und ADSL-Profil vorlieb nehmen und können erst kommendes Jahr- wenn überhauptmit einem SDSL-Profil rechnen. Hierbei sind sie aber an die vorgegebenen Breitbandkorridore – auch wenn sie im Vergleich zu den Clustern weiter sind - gebunden und können keine eigenen Produktspezifikationen aufsetzen. Markantestes Beispiel ist das vollständige Fehlen der Annex-BUnterstützung beim L2-BSA-ADSL der Telekom. Auch bestehen weiterhin Kostenunterschiede zwischen den einzelnen xDSL-Profilen, die vor allem aus der unterschiedlichen Traffic-Abrechnung resultieren.

3. Kontrolle über das Übertragungsnetz Auch im Übrigen verbleibt dem Nachfrager keine Produktgestaltungshoheit, die einem Äquivalent des TAL-Zugangs aber inhärent sein muss. So kann er neben den xDSL-Profilen weder die Synchronisation noch den wichtigen Parameter „Abstand Signal und Störrauschen“ selbst definieren. All dies ist aber bei Inanspruchnahme der TAL ohne Weiteres möglich. Die Qualitätsparameter der Leistung können ebenfalls nicht selbst und frei bestimmt werden, sondern werden sogar nach der derzeitigen Ausgestaltung des Standardangebotes auf die 80%ige-Auslastung des Anschlusses beschränkt. Grundsätzlich müssen die Kriterien der VULA, wenn eine Austauschbarkeit mit dem physischen Zugang bejaht werden soll, so bestimmt werden, dass der hierüber dann gewährte Zugang hinsichtlich seiner Quantität und Qualität dem klassischen Zugang soweit es nur möglich ist entspricht. Würde für einen Zugang mit niedrigeren Anforderungen die Austauschbarkeit bejaht, könnte dies im Endeffekt zu einer Aushöhlung des Zugangsrechtes und damit zu einer Schädigung des Wettbewerbs führen. Nach unseren Erfahrungen als Nutzer der entbündelten TAL sind folgende Anforderungen an eine VULA zentral: Unbegrenzte Datenvolumina des einzelnen Anschlusses im Access, da auf der entbündelten TAL auch beliebig viel Volumen transportiert werden kann, ohne die Kosten der TAL zu beeinflussen. Priorisierung verschiedener Verkehrsströme gegeneinander auf der VULA Zusammenführung der verschiedenen VULAs in einer zentralen Kopplung (A10-NSP), diese müssen quantitativ beliebig skalieren (es muss z.B. auch ein N:1 VLAN Modell anwendbar sein) Nutzung aller marktüblichen technischen Protokolle in jeder Verkehrsklasse und mit jeder beliebigen Bandbreite muss gewährleistet sein Transparente Abbildbarkeit von Triple-Play- und sonstigen Diensten (z.B. Multicast) Keiner dieser fünf für eine VULA unabdingbaren Merkmale wird durch das vorliegende L2-BSAProdukt der Telekom erfüllt. Die Datenvolumina scheinen zwar auf den ersten Blick unbegrenzt, tatsächlich aber führt das Tarifmodell der Telekom, das nur einen minimalen und auch noch variierenden Inklusivtraffic vorsieht, de facto zu einer Beschränkung der Inanspruchnahmemöglichkeit. Das L2 BSA-Produkt sieht zwar verschiedene Verkehrsklassen mit Qualitätsparametern vor. Diese sind allerdings so grenzwertig, dass sie weder für reibungslose Sprachverbindungen noch für die

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Nutzung im Rahmen von Geschäftskundenprodukten geeignet sind. Zudem werden auch hier für die Nutzung qualitativ höherer Verkehrsklassen zusätzliche Entgelte erhoben, die die Nutzungsmöglichkeit beschränken. Entgegen der Ausführungen der Telekom ist auch das Kriterium der Unüberbuchbarkeit nicht durch QoS gewährleistet. So sieht das Standardangebot grundsätzlich die Nutzung von Best Effort als Verkehrsklasse für den Internetverkehr vor. Hier werden überhaupt keine Qualitätsparameter garantiert. Andere Verkehrsklassen sind nur nach Vereinbarung und gegen zusätzliches Entgelt beanspruchbar. Diese Beschränkungen führen dazu, dass von einer Unüberbuchbarkeit nicht ausgegangen werden kann. Generell sehen wir den Zwang, bestimmte Verkehre nur in bestimmten QoS-Klassen transportieren zu dürfen, als unangemessenen Eingriff in die Produktgestaltungshoheit. Die Nutzung z.B. von TV-Diensten in linear und nicht-linear zu unterteilen, dies verpflichtend unterschiedlich zu priorisieren und auch noch mit dem Wettbewerb absprechen zu müssen, ist grotesk. Ebenso das aufgeführte Audit-Recht der Telekom, wodurch diese in bestimmten Verkehrsklassen die Datenpakete auf Art und ggfls. Inhalt überprüfen darf. Auch sieht die Telekom die Führung der Datenverkehre nicht in einer N:1 VLAN Architektur (d.h. die Verkehre mehrerer Endkunden werden in einem S-VLAN zusammengefasst), sondern nur in einer 1:1 VLAN Architektur (= ein S-VLAN je Endkunde) vor. Im Ergebnis führt die Beschränkung auf eine 1:1 VLAN Architektur zu Einschränkungen, wie z.B. der Beschränkung auf 4000 AccessTeilleistungen je logischem Übergabeanschluss – bei redundanter Anbindung also 4000 AccessTeilleistungen pro 2 Übergabeanschlüssen, etc. Zum anderen kann dies bei den Nachfragern zu einer erhöhten Kostenlast führen. Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass die N:1 VLAN Architektur bei gleichzeitiger Übermittlung von IDs der einzelnen Wettbewerber wesentlich besser geeignet ist, um hierauf innovative Geschäftsmodelle, auch im Wholesalebereich, aufzusetzen, insbesondere da hier weitaus mehr als 4.000 Kunden auf eine Kopplung geschaltet werden können. Das L2-BSA ist daher auch für Wholesaleangebote nicht geeignet, wodurch entsprechende Geschäftsmodelle beeinträchtigt werden und Effizienzen durch die Nutzung von Infrastrukturen Dritter nicht ausgeschöpft werden können. Ein VULA-Produkt muss demnach sowohl eine statische 1:1 VLAN Architektur als auch eine N:1 VLAN Architektur abbilden können. Darüber hinaus sieht das L2-BSA-Produkt, anders als der physisch entbündelte Zugang zur TAL, nur einen begrenzten Inklusivtraffic vor und stellt auch aus diesem Grund keine gleichwertige Alternative zum physisch entbündelten Zugang zur TAL dar. Eine Hinzubuchung von zusätzlichem Trafficvolumen ist zwar gegen Entgelt möglich. Attraktive Flatrate-Angebote sind über das L2-BSAprodukt, anders als über die TAL, aber nicht möglich. Weder das KVz-AP noch das L2 BSA-Produkt sehen eine aktive Multicast-Replikation vor, so dass diese nur auf den Netzelementen des Nachfragers eingerichtet werden kann. Damit werden Multicast-Verkehre zwar transparent übertragen, die Netzkomponenten der Telekom nehmen dabei aber nicht aktiv an der Multicast-Funktion teil, so dass eine Multicastfähigkeit des Vorleistungsproduktes selbst nicht besteht. 4. Zwischenergebnis Das L2-BSA-Produkt der Telekom ist als aktives Zugangsprodukt auf einer anderen, nachgelagerten Wertschöpfungsebene nicht geeignet, einen gleichwertigen Ersatz für den Wegfall des Zugangs zur TAL zu bilden. Der entbündelte Zugang zur TAL gewährt dem Nachfrager weitreichende Hoheit im Rahmen der Produktgestaltung und Produktdifferenzierung. Konsequent ist der TAL-

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Nachfrager auch in der Bepreisung seines Portfolios weitgehend frei und kann die Preise perfekt an seine Leistungspalette anpassen. Das weitgehend durch die Telekom vordefinierte L2-BSAProdukt vermag den Nachfragern diese Unabhängigkeit und Gestaltungsfreiheit nicht zu vermitteln. Das L2-BSA-Produkt erfüllt auch weder die Anforderungen der Kommission an eine VULA, wie sie in der Explanatory Note statuiert worden sind, noch die Anforderungen der TAL-Nachfrager, die sich aus dem Vergleich mit den Funktionen des entbündelten Zugangs ergeben. Daher ist das L2BSA-Produkt weder als geeignetes Äquivalent für den Zugang zur TAL einzustufen noch als VULA.

IV. Ergebnis Soweit im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus auf Vectoring zurückgegriffen und anderen Nachfragern der Zugang zur TAL hierdurch entzogen wird, ist durch den Begünstigten eine VULA zur Verfügung zu stellen, die zwingend sämtliche in der Explanatory Note der KOM festgelegten Anforderungen erfüllt. Die Bewertung der VULA-Vorschläge sollte vor dem Hintergrund eines einheitlichen VULA-Produktes sowohl für den geförderten als auch den nicht geförderten Bereich erfolgen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Nachfrager, die des Zugangs zur TAL verlustig gehen, ein adäquates Ersatzprodukt in Anspruch nehmen können. Weder das L2-BSA-Produkt noch das KVz-AP-Produkt der Telekom erfüllen die Vorgaben der KOM und sind damit keine geeigneten Ersatzprodukte für den Wegfall des physisch entbündelten Zugangs zur TAL beim Einsatz der Vectoring-Technik.

Für Rückfragen oder eine vertiefte Diskussion der von uns vorgetragenen Punkte stehen wir gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße

Dr. Stephan Albers Geschäftsführer

Sven Knapp Leiter Politik & Gesetzgebungsverfahren