Kommentar zum Sozialrecht

Beck`sche Kurz-Kommentare 63 Kommentar zum Sozialrecht VO (EG) 883/2004, SGB I bis SGB XII, SGG, BAföG, BEEG, Kindergeldrecht (EStG), Unterhaltsvorsc...
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Beck`sche Kurz-Kommentare 63

Kommentar zum Sozialrecht VO (EG) 883/2004, SGB I bis SGB XII, SGG, BAföG, BEEG, Kindergeldrecht (EStG), UnterhaltsvorschussG, WoGG von Sabine Knickrehm, Prof. Dr. Ralf Kreikebohm, Prof. Dr. Raimund Waltermann, Guido Becker, Dr. Josef Berchtold, Pablo Coseriu, Dr. Wolfgang Fichte, Prof. Dr. Maximilian Fuchs, Prof. Dr. Stefan Greiner, Prof. Dr. Andreas Hänlein, Helene Hechtl, Reinhard Holtstraeter, Jacob Joussen, Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Prof. Dr. Katharina Koppenfels-Spies, Bernd Mutschler, Dr. Albrecht Philipp, Gundula Roßbach, Dr. Benjamin Schmidt, Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink, Prof. Dr. Ulrich Wenner, Prof. Dr. Jürgen Winkler 4. Auflage

Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 65698 9

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beck-shop.de § 3 BEEG 7

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen (1) 1Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder b) in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 3. dem Elterngeld oder dem Betreuungsgeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, 4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie 5. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird. 2Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. 3Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. (2) 1Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. 2Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. (3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

A. Einführung § 3 regelt die Anrechnung bestimmter Einnahmen auf das Elterngeld, die denselben Zweck wie das 1 Elterngeld verfolgen, derselben berechtigten Person und jeweils für denselben Zeitraum gewährt werden (vgl. zum Ganzen Jung SGb. 2007, S. 449 ff.). Hierzu zählen etwa das Mutterschaftsgeld und entsprechende ausländische Leistungen (Anrechnung gem. Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3), ferner Bezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften (Anrechnungsregelung in Abs. 1 Nr. 2), der Anspruch auf Elterngeld für ein älteres Kind (Anrechnung gemäß Abs. 1 Nr. 4) sowie bestimmte weitere Ersatzleistungen für Erwerbseinkommen (Regelung in Abs. 1 Nr. 5). Die von § 3 erfassten Leistungen können nicht neben dem Elterngeld gewährt werden, weil der Zweck des Elterngeldes, die Berechtigten individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, bei derartigen Leistungen bereits erfüllt ist (BTDrs. 16/1889, S. 22). Die Vorschrift übernimmt wesentliche Teile der §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 3 S. 1, 8 Abs. 3 BErzGG. Sowohl durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 als auch durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) wurde die Vorschrift neu strukturiert.

B. Anrechnung des Mutterschaftsgeldes (Abs. 1 Nr. 1) Für die Dauer der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 MuSchG (sechs Wochen vor der Entbindung) und 2 § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen nach der Entbindung) haben Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gem. § 13 MuSchG einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen ihre Krankenkasse. Das Mutterschaftsgeld beträgt gem. § 24i Abs. 2 S. 2 SGB V bzw. § 14 KVLG 1989 pro Tag höchstens 13 Euro. Gem. Abs. 1 Nr. 1a wird das Mutterschaftsgeld für die Zeit ab dem Tag der Geburt auf das Elterngeld voll angerechnet. Dies gilt nicht für das (einmalige) Mutterschaftsgeld gem. § 13 Abs. 2 MuSchG, das Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, für die Zeit der Schutzfristen erhalten und das höchstens 210 Euro beträgt. Ebenfalls auf das Elterngeld angerechnet wird gem. Abs. 1 S. 1 Nr. 1a i. V. m. § 24i I SGB V 3 Mutterschaftsgeld, das in den Schutzfristen gem. § 3 Abs. 2 MuSchG vor der Geburt eines weiteren von Koppenfels-Spies

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Kindes gezahlt wird. Insoweit handelt es sich eigentlich nicht um eine Leistung, die für denselben Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ausgleichen bzw. ersetzen soll (BT-Drs. 16/2785, S. 39). Vor dem Hintergrund der vergleichbaren Anrechnung von Erwerbseinkommen während des laufenden Elterngeldes ist diese Regelung aber zu rechtfertigen. Angerechnet werden gem. Abs. 1 Nr. 1b auf das Elterngeld auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, der gem. § 14 MuSchG in Höhe der Differenz zwischen dem Mutterschutzgeld gem. § 13 MuSchG und dem durchschnittlichen Nettoentgelt gezahlt wird, sowie nach Abs. 1 Nr. 2 die für die Zeit der Schwangerschaftsschutzfristen gezahlten Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse für Beamtinnen und Soldatinnen. Diese Anrechnung betrifft die entsprechenden Zahlungen sowohl in den Schutzfristen nach der Geburt des Kindes, für das Elterngeld bezogen wird, als auch in den Schutzfristen vor der Geburt eines weiteren Kindes. Die gesamten Mutterschutzleistungen, dh. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ersetzen im Regelfall das ausfallende Nettoeinkommen in voller Höhe, so dass (das im Regelfall niedrigere) Elterngeld in den Schutzfristen voll angerechnet wird, d h. entfällt. Ist das Elterngeld ausnahmsweise höher als die Mutterschutzleistungen, wird die Differenz zwischen diesem und dem Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses gezahlt. Für den Fall, dass Mutterschaftsleistungen nur für den Teil eines Monats bezogen werden, etwa für sieben Tage, wird das Elterngeld gem. Abs. 1 S. 2 nur zeitanteilig gekürzt, also um 7/30 bzw. 7/31 (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 22). Die Anrechnungsregelungen des § 3 gelten nur, wenn die Mutter Elterngeld in Anspruch nehmen will; nimmt der Vater das Elterngeld für Zeiten nach der Geburt des Kindes in Anspruch, für die der Mutter Mutterschaftsgeld zusteht, erfolgt keine Anrechnung (Roos/Bieresborn/Jaritz BEEG § 3 Rn. 32). Die Anrechnung hat die Kürzung des Bezugszeitraums vom Elterngeld gem. § 4 Abs. 3 S. 2 um die entsprechende Anzahl an Monaten zur Folge. Eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes nebst Arbeitgeberzuschusses findet selbst dann statt, wenn aufgrund eines früheren als dem errechneten Geburtstermins für einen entsprechend längeren Zeitraum nach der Geburt gem. § 6 Abs. 1 S. 2 MuSchG Mutterschaftsgeld gewährt wird, auch wenn dies zu einer insgesamt kürzeren Bezugsdauer des Elterngeldes führt (BSG 20.12.2012 – B 10 EG 19/11 R).

C. Anrechnung von dem Elterngeld vergleichbaren ausländischen Leistungen (Abs. 1 Nr. 3) Auch im Falle ausländischer Leistungen, die denselben Zweck wie das Elterngeld oder das Betreuungsgeld verfolgen, soll es nicht zu Doppelzahlungen kommen. Daher werden dem Elterngeld vergleichbare ausländische Familienleistungen, sofern eine tatsächliche Zahlung erfolgt, gem. Abs. 1 Nr. 3 angerechnet. Erfolgen mangels Antrag keine Zahlungen und besteht insoweit nur ein Anspruch auf derartige ausländische Leistungen, ruht der Anspruch auf Elterngeld gem. Abs. 3, da der Berechtigte zunächst die vergleichbare ausländische Leistung in Anspruch nehmen soll (BT-Drs. 16/1889 S. 23). Betroffen sind nur ausländische Leistungen, auf die ein Anspruch besteht; freiwillige Leistungen werden zusätzlich gezahlt. Die Anrechnungsregelungen des Abs. 1 Nr. 3 gelten aber nur, soweit nicht europäisches Gemein9 schaftsrecht (zB die VO 883/2004 und die VO 987/2009) vorrangig anzuwenden ist. Erst wenn die gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsregelungen keine Anwendung finden oder den Konflikt zwischen der innerstaatlichen und ausländischen Familienleistung gleicher Zweckrichtung nicht regeln, sodass auch nach deren Anwendung ein Anspruch sowohl auf Elterngeld als auch eine vergleichbare ausländische Leistung besteht, findet Abs. 1 Nr. 3 Anwendung (Roos/Bieresborn/Jaritz, BEEG § 3 Rn. 50 ff.). Dieser dadurch bereits recht beschränkte Anwendungsbereich wird durch die Tatsache weiter begrenzt, dass das Gemeinschaftsrecht auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten und zur Schweiz gilt. Nicht durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen sah der EuGH die Gewährung von Elterngeld an Bedienstete der EZB an (EuGH 19.7.2012 – C-62/11). Die Anrechnung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 führt gem. § 4 Abs. 5 S. 3 zur Kürzung des Bezugs10 zeitraums von Elterngeld. 8

D. Anrechnung anderer Einnahmen (Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, Abs. 2) 11

Abs. 1 Nr. 2 bestimmt die volle Anrechnung von Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, die der elterngeldberechtigten Mutter während eines Beschäftigungsverbotes zustehen. Zwar gelten für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen nicht die Vorschriften des MuSchG oder des SGB V, es existieren jedoch auch hier vor und nach der Geburt Schutzfristen, in denen keine Beschäftigung ausgeübt werden darf (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MuSchEltZV). Abs. 1 Nr. 4 und 5 regeln die Anrechnung von Entgeltersatzleistungen, die nicht mit der Geburt des Kindes im Zusammenhang stehen. Abs. 1 Nr. 5 greift den Regelungsgehalt des § 3 140

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Abs. 2 S. 1 aF auf, wobei das Zweckbestimmungserfordernis der alten Fassung entfallen ist, um den Elterngeldvollzug zu erleichtern (BT-Drs. 17/9841, S. 28 f.). Neben Arbeitslosengeld (136 ff. SGB III), Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V) und Renten (zB gem. § 43 SGB VI) fallen daher auch Leistungen nach dem SGB II (zB § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II) unter die Anrechnungsvorschrift (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 22; eine Auflistung der anzurechnenden bzw. nicht anzurechnenden Leistungen enthält Ziffer 3.2. der Richtlinien zum BEEG des BMFSFJ/204 allerdings noch zur engeren alten Fassung). Hinsichtlich der Einnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 sieht Abs. 1 S. 3 eine pauschalierte Anrechnungsregelung vor. Anrechnungsfrei bleibt jedoch gem. Abs. 2 ein Betrag von 300 Euro. Der Anrechnungsfreibetrag gilt 12 allerdings nur für Einnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 und 5, da die Einnahmen nach Abs. 1 Nr. 1–3 mit dem Elterngeld nicht nur funktions-, sondern für dasselbe Kind zweckidentisch sind und insofern eine vollständige Anrechnung gerechtfertigt ist (BT-Drucks. 17/9841, S. 29). Die Einnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind dagegen lediglich funktionsidentisch, mit ihrer Anrechnung soll eine doppelte Ersetzung des entfallenden Erwerbseinkommens nach der Geburt des Kindes verhindert werden. Der Mindestbetrag von 300 €, dessen Aufgabe die Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistung der Eltern ist, wird hingegen einkommensunabhängig gewährt und ist folglich von der Gefahr des doppelten Einkommensersatzes nicht betroffen. Gem. Abs. 2 S. 1, 2. HS erhöht sich dieser Sockelbetrag bei Mehrlingsgeburten um 300 Euro für die weiteren Kinder. Auch die Anrechnungsfreiheit dieses Erhöhungsbetrages bezieht sich lediglich auf Einnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 und 5, nicht dagegen auf Mutterschaftsleistungen nach Abs. 1 Nr. 1 (siehe hierzu BSG 26.3.2014 – B 10 EG 2/13 R). Soweit der Betrag der Entgeltersatzleistung geringer ist als das Elterngeld, wird letzteres in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. Daneben sieht Abs. 1 S. 2 eine teilweise Anrechnung vor, soweit Einnahmen nach Abs. 1 Nr. 1–5 der berechtigten Person nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zustehen.

§ 4 Art und Dauer des Bezugs (1) 1Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 2Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. 3Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. (2) 1Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt (Basiselterngeld), soweit nicht Elterngeld nach Absatz 3 in Anspruch genommen wird. 3Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. 4Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. (3) 1Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt wird (Elterngeld Plus). 2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, 2. der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1, 3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie 4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2. (4) 1Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. 2Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 beanspruchen (Partnermonate). 3Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig 1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und 2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). (5) 1Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zuzüglich der vier nach Absatz 4 Satz 3 zustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. 2Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt. 3Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 von Koppenfels-Spies

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Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bezieht. (6) 1Ein Elternteil kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 zusätzlich auch die weiteren Monatsbeträge Elterngeld nach Absatz 4 Satz 2 beziehen, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und wenn 1. bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, 2. mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder 3. die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. 2Ist ein Elternteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig, kann er für diese Monate abweichend von Absatz 5 Satz 1 vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. (7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Übersicht A. B. C. D.

Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beginn und Ende des Anspruchs auf Elterngeld (Abs. 1 und Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Differenzierung zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus (Abs. 2 und 3) . . . . . . . . . . . Anspruch auf zusätzliche Elterngeldmonate (Partnermonate) und Partnerschaftsbonusmonate (Abs. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . E. Individuelle Höchstbezugsdauer (Abs. 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . F. Auszahlung des Elterngeldes an einen Elternteil (Abs. 6 und Abs. 7) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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A. Einführung 1

§ 4 regelt Beginn und Ende des Anspruchs auf Elterngeld sowie die Modalitäten der Auszahlung des Elterngeldes. Durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) wurde § 4 umfassend neu strukturiert. 2 Für vor dem 1. Juli 2015 geborene Kinder gilt § 4 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung fort (§ 27 Abs. 1 S. 2), vgl. die Kommentierung der Vorauflage.

B. Beginn und Ende des Anspruchs auf Elterngeld (Abs. 1 und Abs. 2) 3

§ 4 Abs. 1 wurde durch die Einführung des sog. Elterngeld Plus neu gefasst. Fortan ist das Elterngeld, welches nun zur besseren Differenzierung Basiselterngeld heißt, vom Elterngeld Plus zu unterscheiden. Während das Basiselterngeld wie bisher nur in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes gewährt wird (Abs. 1 S. 1), kann das Elterngeld Plus gem. S. 2 auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes beansprucht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Elterngeld Plus ab dem 15. Lebensmonat von mindestens einem Elternteil ohne Unterbrechung bezogen wird (Abs. 1 S. 2). Beziehen beide Elternteile nach dem 14. Lebensmonat auch nur für einen Monat kein Elterngeld Plus, besteht hierauf auch für die verbleibenden Monatsbeträge kein Anspruch. 4 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Änderung die Intention, durch das Basiselterngeld während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes eine vollständige Erwerbsunterbrechung zu ermöglichen. Das Elterngeld Plus hingegen soll den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit erleichtern und zu einer partnerschaftlichen Aufgabenteilung in Familie und Beruf beitragen (BT-Drs. 18/2583, S. 28). 5 Die Fristberechnung erfolgt gem. § 26 Abs. 1 iVm §§ 26 Abs. 1 SGB X, 187 ff. BGB. 6 Für adoptierte Kinder und Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen werden (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1) beginnt der Bezugszeitraum gem. Abs. 1 S. 3 mit dem Tag der Aufnahme bei der berechtigten Person und endet spätestens mit Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beginn des Zusammenlebens mit einem aufgenommenen Kind regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden ist (BT-Drs. 16/1889, S. 23). Für den Fall, dass die leiblichen Eltern für ihr Kind, das später vom Elterngeldberechtigten adoptiert wird, schon Erziehungs- oder Elterngeld 142

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bezogen haben, erfolgt keine Verrechnung mit den Monatsbeträgen beim Berechtigten (vgl. HkMuSchG/BEEG/Lenz § 4 Rn. 4). Gem. Abs. 2 S. 3 endet der Anspruch auf Elterngeld (uU auch vorzeitig), wenn eine der Anspruchs- 7 voraussetzungen wegfällt, z. B. weil der gemeinsame Haushalt durch einen Elternteil aufgegeben wird oder das Kind stirbt. Um Rückforderungen der Leistung zu vermeiden, wenn dies im Laufe eines Bezugsmonats erfolgt, endet das Elterngeld nicht sofort, sondern erst mit dem Ablauf des entsprechenden Monats (BT-Drs. 16/1889, S. 24).

C. Differenzierung zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus (Abs. 2 und 3) Abs. 2 wurde ebenfalls mit Einführung des Elterngeld Plus neu gefasst und beinhaltet nun Bezugsmodalitäten und Definition des Basiselterngeldes. Gem. Abs. 2 S. 1 wird das Basiselterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt (sog. Lebensmonatsprinzip, BSG 29.8.2012 – B 10 EG 20/11 R; BSG 15.12.2011 – B 10 EG 1/11 R). S. 2 enthält eine Begriffsbestimmung für das Basiselterngeld. Dieses bezeichnet das Elterngeld, welches allein nach den §§ 2 und 3 berechnet wird, also das frühere Elterngeld. Die Eltern können die zwölf bzw. vierzehn Monatsbeträge Basiselterngeld gem. Abs. 2 S. 4 abwechselnd oder gleichzeitig beziehen; in letzterem Fall verkürzt sich der Bezugszeitraum wegen des doppelten Verbrauchs von Monatsbeträgen entsprechend (BT-Drs. 16/1889, S. 23; SG Karlsruhe 27.10.2009 – S 11 EG 2280/08; vgl. zu den Kombinationsmöglichkeiten Schramm FPR 2007, S. 342 ff.). Die bisher in Abs. 2 enthaltene Regelung zu den Partnermonaten findet sich nun in Abs. 4. Abs. 3 enthält die Regelungen zu dem im Jahr 2015 eingeführten Elterngeld Plus. Es eröffnet die Möglichkeit, statt eines Basiselterngeldmonats jeweils zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch zu nehmen (§ 4 Abs. 3 S. 1), wodurch sich der Auszahlungszeitraum verlängert. Nach Maßgabe des Abs. 1 S. 2 kann das Elterngeld Plus auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Elterngeld Plus die Intention, dass Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten möchten, länger und besser vom Elterngeld profitieren (BT-Drs. 18/2583, S. 26). Es besteht damit die Wahlmöglichkeit zwischen dem Bezug von einem Monatsbetrag Basiselterngeld oder zwei Monatsbeträgen Elterngeld Plus. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 müssen dabei in jedem Monat des Elterngeld Plus-Bezugs erfüllt sein (im Unterschied zur bisherigen Regelung zu einem verlängerten Auszahlungszeitraum in § 6 S. 2 aF). Es besteht dabei Wahlfreiheit, wie viele der Basiselterngeld-Monate in Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden, wodurch der Bezugszeitraum auf bis zu der doppelten Länge ausgedehnt werden kann. Der wesentliche Unterschied zwischen dem neuen Elterngeld Plus und der vorherigen Möglichkeit von Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit nach § 6 S. 2 aF, § 2 Abs. 3 liegt in der Berechnung des neuen Elterngeld Plus. Während bisher der Elterngeldbetrag nach §§ 2 und 3 berechnet und anschließend halbiert wurde, um diesen so auf die maximale Auszahlungsdauer von 28 Monaten zu erstrecken (§ 6 S. 2 aF), sind für die Berechnung des Elterngeldes Plus neben §§ 2 und 3 die Sätze 2 und 3 des § 4 Abs. 3 zu beachten. Nach Satz 2 darf das Elterngeld Plus monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldbetrags betragen, der der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine zu berücksichtigenden Einnahmen hätte. Die neue Berechnung führt dazu, dass bei Teilzeitarbeit ein höherer Elterngeld-Plus-Betrag bezogen werden kann, als noch der sich nach der alten Regel ergebende Elterngeld-Betrag. Gem. Abs. 3 S. 1 ist zunächst der sich nach §§ 2 und 3 ergebende Betrag zu ermitteln. Dieser wird dann grundsätzlich anstatt für einen Monat für jeweils zwei Monate ausgezahlt. Allerdings darf der sich hierbei ergebende Betrag nicht höher als die Hälfte des Basiselterngeldes sein, auf welches Anspruch bestünde, wenn keine zusätzlichen Einnahmen aus einer Teilzeittätigkeit erzielt würden, Abs. 3 S. 2. Konkret bedeutet dies beispielsweise: Erzielt eine berechtigte Person vor der Geburt ein Einkommen von 1.400 € und nach der Geburt von 400 €, beläuft sich der Differenzbetrag auf 1.000 €, wovon 65 % nach § 2 Abs. 2, Abs. 3 gewährt werden. Damit ergibt sich grundsätzlich ein Elterngeld-Plus-Betrag von 650 €. Der Elterngeld-Plus-Betrag darf jedoch höchstens halb so hoch sein wie das Basiselterngeld ohne Erwerbstätigkeit. Dieses beläuft sich bei einem Verdienst von 1.400 € vor der Geburt auf 910 € (65 % von 1.400 €), § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2. Damit darf das Elterngeld-Plus einen Betrag von 455 € pro Monat nicht übersteigen. Nach der alten Regelung wäre für einen gleich langen Zeitraum lediglich ein Elterngeld i. H. v. 325 € gezahlt worden (650 € : 2). In der Summe erhält nun also auch eine in Teilzeit arbeitende Person den Betrag, der einer Person zusteht, die nach der Geburt des Kindes auf ein Erwerbseinkommen verzichtet. Abs. 3 S. 3 enthält eine Regelung zu den Mindestbeträgen für die Berechnung des Elterngeld Plus. Der Mindestbetrag für das Elterngeld halbiert sich auf 150 Euro, der Mindestgeschwisterbonus auf 75 Euro, der Mehrlingszuschlag auf 150 Euro und die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Abs. 2 werden während des Bezugs von Elterngeld Plus ebenfalls auf die Hälfte reduziert. von Koppenfels-Spies

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Die Regelung zu den sog. Partnermonaten (Abs. 2 S 3 aF) wurde beibehalten. Die Eltern können nach Abs. 4 S. 2 zwei weitere Monatsbeträge Elterngeld beziehen (sog. Partnermonate), wenn innerhalb des Gesamtbezugszeitraums von 14 Monaten nach der Geburt des Kindes bei einem Partner eine Einkommensminderung eintritt, also eine vor der Geburt des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit für zwei Monate unterbrochen oder eingeschränkt wird (krit. zu dieser Einschränkung Nebe Streit 2007, S. 83). Diese Regelung gilt nur bei einer Einschränkung für mindestens zwei Monate, d. h. es kann nicht nur ein Partnermonat in Anspruch genommen werden (vgl. Hk-MuSchG/BEEG/Lenz § 4 Rn. 6; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung LSG NRW 12.10.2009 – L 13 EG 27/09). Wann, bei welchem Berechtigten und in welcher Höhe die Einkommensminderung eintritt, ist irrelevant. Mit den zusätzlichen zwei Monaten sollen Eltern, die sich gemeinsam der Betreuung des Kindes widmen, belohnt werden. Diese Regelung wird nicht als unzulässiger Eingriff in die Verfassungsrechte Ehe und Familie gesehen, sondern als Ausdruck echter Wahlfreiheit der Partner in der Familie und als Maßnahme gegen die auf der einseitigen Zuweisung der Betreuungsarbeit an Frauen beruhende berufliche Benachteiligung (BT-Drs. 16/1889, S. 23; vgl. Müller-Terpitz JZ 2006, S. 994; krit. Seiler NVwZ 2007, S. 132). Der Anspruch auf die zwölf bzw. vierzehn Monatsbeträge Elterngeld steht den Eltern gemeinsam zu (Abs. 4 S. 1, 2). Der Umfang der von einer Person zu beziehenden Monatsbeträge bestimmt sich nach Abs. 5. Vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus können aufgrund der neuen Regelung zum Partnerschaftsbonus beansprucht werden (§ 4 Abs. 4): Wenn beide Elternteile zwischen 25 und 30 Stunden monatlich erwerbstätig sind und die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, kann jeder Elternteil vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus erhalten. Die Voraussetzungen müssen stets bei beiden Elternteilen vorliegen. Partnerschaftsbonusmonate, die von einem Elternteil nicht in Anspruch genommen werden, können nicht vom anderen Elternteil bezogen werden (BT-Drs. 18/2583, S. 28 ). Alleinerziehende können die Voraussetzungen für die Partnerschaftsbonusmonate nicht erfüllen, weshalb sie nach Maßgabe des Abs. 6 S. 2 zum Bezug von vier weiteren Monatsbeträgen Elterngeld Plus berechtigt sind. Die Partnerschaftsbonusmonate sollen zur partnerschaftlichen Arbeitsteilung beitragen (BT-Drs. 18/ 2583, S. 28). Die Erwerbstätigkeit muss zugunsten der Betreuung des Kindes daher auf maximal 30 Stunden monatlich reduziert werden. Um die wirtschaftliche Absicherung der Familie zu gewährleisten, muss die Erwerbstätigkeit aber im Durchschnitt mindestens 25 Stunden monatlich betragen (BTDrs. 18/2583, S. 28). Die weitere Bedingung nach Abs. 4 S. 3 Nr. 2, dass beide Elternteile die Voraussetzungen des § 1 erfüllen müssen, bringt mit sich, dass sie beide mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass beide das Kind auch tatsächlich betreuen können. Verlässt beispielsweise ein Elternteil aufgrund einer Trennung den gemeinsamen Haushalt, ist eine gemeinsame Betreuung nicht mehr möglich mit der Folge, dass beide Elternteile keinen Anspruch mehr auf den Partnerschaftsbonus haben (BT-Drucks. 18/2583, S. 28 f.). Allerdings kann der betreuende Elternteil dann ggf. bei Vorliegen der Voraussetzungen einen weiteren ElterngeldPlus-Anspruch nach Abs. 6 S. 2 geltend machen. Weiterhin ist erforderlich, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 S. 3 in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes vorliegen. Ob diese im Zeitraum von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats oder im Zeitraum ab dem 15. Lebensmonat liegen, ist unerheblich (BT-Drs. 18/ 2583, S. 29). Die vier Elterngeld Plus-Beträge für die Partnerschaftsbonusmonate werden grundsätzlich während der vier aufeinanderfolgenden Lebensmonate gezahlt, in denen die Voraussetzungen des Abs. 4 S. 3 vorliegen. Falls zuvor noch nicht alle Monatsbeträge verbraucht wurden, kann im Anschluss an den Bezug der Partnerschaftsbonusmonate zum regulären Elterngeldbezug zurückgekehrt werden (BT-Drs. 18/2583, S. 29).

E. Individuelle Höchstbezugsdauer (Abs. 5) 22

Gem. Abs. 5 kann ein Elternteil höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld (wobei zwei Elterngeld Plus-Monate einem Basiselterngeldmonat entsprechen) zuzüglich vier Monate Partnerschaftsbonus beziehen. Die Regelung sorgt dafür, dass bei Bezug der vollen zwölf Monate Basiselterngeld durch einen Elternteil die zusätzlichen zwei Partnermonate dem anderen Elternteil vorbehalten sind. Der Mindestbezugszeitraum für Elterngeld beträgt nach Abs. 5 S. 2 zwei Monate. 23 Aufgrund der Neuregelung zum Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonusmonaten ergibt sich eine Vielzahl an Kombinationsmöglichkeiten. Grundsätzlich stehen den Eltern gemeinsam zwölf Basiselterngeldmonate zu, bei Erfüllung der Voraussetzungen der Partnermonate 14 Basiselterngeldmonate. Nehmen sie die ihnen gemeinsam zustehenden 14 Monatsbeträge gleichzeitig in Anspruch, was ihnen nach Abs. 2 S. 4 möglich ist, verkürzt sich die Bezugsdauer aufgrund des doppelten Anspruchsver144

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brauchs auf sieben Monate. Werden die 14 Basiselterngeldmonate (teilweise) durch Elterngeld PlusMonate ersetzt, verdoppelt sich der Bezugszeitraum nach Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 2 auf insgesamt bis zu 28 Monatsbeträge Elterngeld Plus. Auch die Partnermonate können also bei Bezug von Elterngeld Plus verdoppelt werden. Werden zusätzlich die Voraussetzungen der Partnerbonusmonate (§ 4 Abs. 4 S. 3) erfüllt, kann jeder Elternteil vier weitere Monate Elterngeld Plus beziehen, so dass den Eltern gemeinsam maximal 36 Monatsbeträge Elterngeld Plus zustehen. Möchten also etwa beide Elternteile die Monatsbeträge gleichberechtigt und gleichzeitig in Anspruch nehmen, so können sie bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes Elterngeld Plus erhalten (vgl. hierzu Düwell jurisPRArbR 41/2014 Anm. 1). Der Zeitraum von 18 Monaten errechnet sich dadurch, dass die 28 Monatsbeträge den Eltern nur gemeinsam zustehen, dh. sich der Bezugszeitraum bei gleichzeitiger Inanspruchnahme auf 14 Monate pro Elternteil verkürzt. Die vier Partnerschaftsbonusmonate stehen dagegen jedem Elternteil zu. Entscheiden sich die Eltern alternativ für eine Kombination aus Basiselterngeld und Elterngeld Plus, kann beispielsweise die Mutter die ersten fünf Lebensmonate des Kindes Basiselterngeld beziehen, der Vater die folgenden fünf Monate. Anschließend können sie entweder gleichzeitig oder nacheinander weitere vier Monate Elterngeld-Plus beziehen, woran sich dann die vier weiteren gemeinsamen Partnerschaftsbonusmonate anschließen. Bedingung dafür, dass die maximale Anzahl an Monatsbeträgen erreicht werden kann, ist jedoch stets, dass die Voraussetzungen für Partner- und Partnerbonusmonate erfüllt sind. Doch selbst wenn diese nicht erfüllt sind und nur ein Elternteil die Leistungen in Anspruch nimmt, ist unter Einbeziehung des Elterngeld Plus ein Anspruch auf 24 Monatsbeträge möglich, was eine deutliche Ausweitung gegenüber der vorigen Regelung darstellt. Abs. 5 S. 3 beinhaltet den Regelungsgehalt des Abs. 3 S. 2 aF. Er stellt in Ergänzung zu § 3 klar, dass 24 Monate mit Mutterschaftsgeld nicht den Gesamtbezugszeitraum des Elterngeldes verlängern, sondern für die Mutter als Teil der Bezugsdauer des Basiselterngeldes gelten. Während dieses Zeitraums kann die berechtigte Person nicht Elterngeld Plus wählen (BT-Drs. 18/2583, S. 30). Abs. 5 S. 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass Lebensmonate des Kindes, in denen anzurech- 25 nende Leistungen wie das Mutterschaftsgeld nur anteilig zustehen, auch nur anteilig als fiktive Elterngeldbezugszeit der Mutter des Kindes gelten (so zu Abs. 3 S. 2 aF noch LSG Hessen 22.6.2010 – L 6 EG 2/08). Vielmehr erfasst die Fiktion jeweils nur ganze Lebensmonate des Kindes (BSG 26.5.2011 – B 10 EG EG 11/10 R). Darüber hinaus ist eine Anwendung des Abs. 5 S. 3 ausgeschlossen, wenn der Elternteil, dem in einem bestimmten Lebensmonat des Kindes Mutterschaftsgeld zusteht, in diesem Monat aufgrund objektiver Gegebenheiten nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd. § 1 gerechnet werden kann (zu Abs. 3 S. 2 aF: BSG 26.5.2011 – B 10 EG 11/10 R). Allerdings gelten Lebensmonate des Kindes, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezieht, auch dann als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht, wenn sich der Elterngeldbezug nicht unmittelbar an den Zeitraum des Bezugs von Mutterschaftsgeld anschließt (zu Abs. 3 S. 2 aF: LSG Rheinland-Pfalz 6.5.2010 – L 5 EG 8/09).

F. Auszahlung des Elterngeldes an einen Elternteil (Abs. 6 und Abs. 7) Ausnahmsweise kann ein Elternteil nach Maßgabe des Abs. 6 (zuvor teilweise in Abs. 3 aF enthalten) 26 bei einer Minderung seines Erwerbseinkommens für die vollen 14 Monate alleine Basiselterngeld beziehen, wenn die Kindesbetreuung durch den anderen Elternteil nicht möglich oder zumutbar ist. Abs. 6 wurde durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) neu geschaffen, übernimmt inhaltlich jedoch in wesentlichen Teilen den alten Abs. 3 S. 3 und S. 4. Es fand lediglich eine Umstrukturierung statt; einer inhaltlichen Änderung unterzogen wurde allein der neue Abs. 6 S. 1 Nr. 1. Voraussetzung dafür, dass ein Elternteil auch alleine die zwei zusätzlichen Partnermonate erhält, ist stets eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Hinzukommen müssen zudem entweder die in Nr. 1 oder in Nr. 2 bzw. Nr. 3 genannten Voraussetzungen. Abs. 6 Nr. 1 erfordert, dass bei dem Elternteil die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für 27 Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 und 2 EStG vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Letzteres setzt eine räumliche Trennung durch zwei verschiedene Wohnungen voraus; ein getrennter Haushalt reicht dazu nicht aus (Hk-MuSchG/BEEG/ Lenz § 4 Rn. 13). Das Kind lebt mit dem anderen Elternteil in einer Wohnung, wenn es sich mindestens 1/3 der Zeit bei diesem aufhält (BR-Drucks. 18/3086, S. 11).. Abs. 6 S 1 Nr. 1 stellt eine Änderung zu der vorigen Fassung dar, wonach dem Elternteil noch die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine zustehen musste. Diese Änderung wurde auf Anraten des Bundesrats mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) aufgenommen (BT-Drs. 18/3086), um dem gemeinsamen Sorgerecht – auch für nicht miteinander verheiratete Eltern – als neuem gesetzlichen Leitbild (vgl. § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) Genüge zu tragen und somit auch alleinerziehende Elternteile, denen das Sorgerecht gemeinsam mit dem Vater oder der Mutter des Kindes zusteht, nicht vom Bezug des Elterngeldes auszuschließen (BR-Drs. 355/ 14, S. 2 f.). Denn auch diese erfahren eine Mehrbelastung, indem sie Erwerbsarbeit und Familienleben ohne partnerschaftliche Unterstützung bewältigen müssen (BR-Drucks. 18/3086, S. 11). von Koppenfels-Spies

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Weiterhin steht einem Elternteil bei einer Minderung seines Erwerbseinkommens gem. Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ausnahmsweise Elterngeld für 14 Monate zu, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil das Kindeswohl iSd. § 1666 Abs. 1 und 2 BGB gefährden würde. Dies muss sich der Elternteil, der die vollen 14 Elterngeldmonate für sich beanspruchen möchte, durch das Jugendamt bescheinigen lassen; nicht erforderlich sind entsprechende familiengerichtliche Maßnahmen. Schließlich erhält ein Elternteil gem. Abs. 6 S. 1 Nr. 3 alleine 14 Monate Elterngeld, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, etwa wegen langer schwerer Krankheit, Schwerbehinderung, Tod oder Inhaftierung (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 23). Dass ein Elternteil die zwei Partnermonate wegen Gefährdung seines Arbeitsplatzes, aus wirtschaftlichen Gründen oder weil er keinen Anspruch auf Elternzeit hat, nicht nimmt, begründet keine Verlängerungsmöglichkeit auf 14 Monate für den anderen Elternteil (BT-Drs. 16/1889, S. 23). So ist für die Annahme einer Unmöglichkeit der Betreuung nicht ausreichend, dass diese aufgrund anderweitiger Verpflichtungen, gleich ob beruflicher oder privater Natur (zB. eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland oder Pflegetätigkeiten für die Eltern), unzumutbar ist (BSG, 26.3.2014 – B 10 EG 6/13 R). Abs. 6 S. 2 beinhaltet einen eigenen Anspruch der nach Abs. 6 S. 1 Berechtigten auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus. Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass diese Personen aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation die Anspruchsvoraussetzungen für den Partnerschaftsbonus im Sinne des Abs. 4 S. 3 nicht erfüllen können (BT-Drs. 18/2583, S. 30 ). So haben nach Abs. 6 S. 1 berechtigte Elternteile alleine einen Anspruch auf insgesamt maximal 32 Monatsbeträge Elterngeld Plus, zusammengesetzt aus den 24 regulären Elterngeld Plus-Monatsbeträgen nach Abs. 3, den vier weiteren Elterngeld Plus-Monatsbeträgen nach Abs. 6 S. 1 i. V. m. Abs. 3 und schließlich den vier Monatsbeträgen nach Abs. 6 S. 2. Für die vier Monatsbeträge nach Abs. 6 S. 2 ist – anders als bei dem Anspruch nach Abs. 6 S. 1 – keine Einkommensminderung erforderlich. Der neue Abs. 7 entspricht dem alten Abs. 5 und wurde lediglich redaktionell überarbeitet. Die Grundsätze der Auszahlung des Elterngeldes nach Abs. 1–6 gelten nicht nur für leibliche Eltern, sondern gem. Abs. 7 S. 1 auch für die Berechtigten nach § 1 Abs. 3 und 4. Vor dem Hintergrund, dass der Kreis der Elterngeldberechtigten in § 1 bewusst weit gefasst ist und damit Elterngeldberechtigung und Familienrecht auseinanderfallen können, kann eine Person, die aufgrund der tatsächlichen Übernahme der Betreuungsarbeit gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 elterngeldberechtigt ist, nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils Elterngeld beziehen.

Abschnitt 2. Betreuungsgeld § 4a Berechtigte (1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer 1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und 2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. (2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.

§ 4b Höhe des Betreuungsgeldes Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat.

§ 4c Anrechnung von anderen Leistungen 1Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld anzurechnen ist. 2Stehen der berechtigten Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. 3Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

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