KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A

Betreuertreffen DiAG A mit… KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg • Verfassungsrechtlich geschützt durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirche g...
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Betreuertreffen DiAG A mit…

KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg

• Verfassungsrechtlich geschützt durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Artikel 140 Grundgesetz iVm. Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“

• Ausgestaltet durch die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse • Zuletzt geändert durch Beschluss der Deutschen

Bischofskonferenz am 27. April 2015

KODA-MAS-Betreuertreffen 2015



Verhandlung der Arbeitsbedingungen in Kommissionen unter paritätischer Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter • (z.B. Bistums-KODA Erzbistum Freiburg, Regional-KODA NRW,

Bistums-KODA Rottenburg Stuttgart, usw.)

Artikel 7 Katholische Grundordnung

Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen (1) Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung der Arbeitsverträge sichert die katholische Kirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts-Regelungsverfahren zu schaffen. Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von arbeitsrechtlichen Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind. Die Beschlüsse dieser arbeitsrechtlichen Kommissionen bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung für die jeweilige (Erz-)Diözese. Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Zuständigkeiten, regeln die einschlägigen Ordnungen. Die arbeitsrechtlichen Kommissionen sind an diese Grundordnung gebunden.

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Es werden keine Tarifverträge mit Gewerkschaften geschlossen



Streik scheidet aus

Artikel 7 Katholische Grundordnung (2) Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung scheiden ebenfalls aus.

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• Neuerungen: • Gewerkschaften und Berufsverbände dürfen in katholischen Einrichtungen für Beitritt werben, • Gewerkschaften dürfen in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen (KODA) mitarbeiten. Artikel 6 Katholische Grundordnung Koalitionsfreiheit (2) Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen. (3) Die Mitwirkung von tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) in den arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist gewährleistet. Das Nähere regeln die einschlägigen Ordnungen.

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Loyalitätsobliegenheiten • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst haben sogenannte Loyalitätsobliegenheiten zu erfüllen.

• Diese wurden durch die letzte Änderung der Grundordnung angepasst

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Loyalitätsobliegenheiten Artikel 4 Kath. GrO

(„bei Einstellung“)

(1) Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Im pastoralen, katechetischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erforderlich. Dies gilt in der Regel auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im erzieherischen Dienst (2) Von nichtkatholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen.

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Loyalitätsobliegenheiten •

Begriff „Missio Canonica“:

Die Missio Canonica ist die „Beauftragung von Mitarbeitern mit Verkündungs- und Lehraufgaben“. Die Bistümer haben eigene Ordnungen* zur Verleihung und auch zum Entzug der Missio. •

So z.B.: Priester, Relilehrer, Gemeinde- Pastoralreferenten

*Ordnung für die Verleihung, die Rückgabe und den Entzug der Missio canonica für

Lehrkräfte des Faches Katholische Religionslehre in der Erzdiözese Freiburg (MissioOrdnung) vom 01. Februar 2005

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Loyalitätsobliegenheiten Artikel 4 Kath. GrdO – Loyalitätsobliegenheiten

(„bei Einstellung“) (3) Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, die ihnen in einer kirchlichen Einrichtung zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. (4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden.

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Loyalitätsobliegenheiten Alle Mitarbeiter Nichtchristliche Mitarbeiter

Christliche Mitarbeiter Katholische Mitarbeiter Leitende und Erzieherischer Dienst Katholische, pastoral, katechetisch, oder mit Missio tätige Mitarbeiter Persönliches Lebenszeugnis im Sinne der Glaubensund Sittenlehre erforderlich

„In der Regel“ Lebenszeugnis erforderlich

Beachtung der Glaubens- und Sittenlehre Achtung und Förderung der Werte des Evangeliums Aufgabenerledigung im Sinne der Kirche kein kirchenfeindliches Verhalten

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Loyalitätsobliegenheiten Artikel 5 Kath. GrO - Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten

(„im Dienstverhältnis“)

(1) Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z.B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht.

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Loyalitätsobliegenheiten Artikel 5 Kath. GrdO - Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten

(„im Dienstverhältnis“)

Schwerwiegende Verstöße bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: • Das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass) • Schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, • Das Verunglimpfen oder Verhöhnen von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen • Öffentliche Gotteslästerung • Straftaten gegen kirchliche Autoritäten und die Freiheit der Kirche • Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften

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Loyalitätsobliegenheiten Artikel 5 Kath. GrdO - Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten

(„im Dienstverhältnis“)

Schwerwiegende Verstöße bei katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:

Austritt aus der Kirche Glaubensabfall Leugnung wesentlicher Inhalte des Glaubens Standesamtliche Wiederheirat bei bestehender kirchenrechtlicher Ehe • Nur dann kündigungsrelevant, „wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen • Vermutung lediglich bei Mitarbeiter mit Missio canonica oder bischöflicher Beauftragung • Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft • Wiederum nur dann kündigungsrelevant, „wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen…“ s.o. • • • •

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Loyalitätsobliegenheiten Artikel 5 Kath. GrdO - Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten Verfahren bei Verstoß • Abwägung der Einzelfallumstände • Interessenabwägung zwischen • Selbstverständnis der Kirche und Interesse des Mitarbeiters an der Wahrung des Arbeitsplatzes, Alter, Beschäftigungsdauer, Aussichten auf eine neue Beschäftigung • Einholen einer Stellungnahme von der „zentralen Stelle“ im Bistum

(Artikel 5 Absatz 4 Kath. GrO NEU!)

• Zentrale Stelle wird neu eingerichtet, ist besetzt mit katholischem Volljuristen mit Erfahrung im kirchlichen und weltlichen Arbeitsrecht • Tipp an die MAVen: Diese Stellungnahme kann bei Kündigungsbeteiligung gem. MAVO eingefordert werden

• Bei Mitarbeitern mit Missio schließt ein schwerwiegender Verstoß die Weiterbeschäftigung aus • Auch Kirchenaustritt gilt als Weiterbeschäftigungshindernis

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…auf der Homepage der KODA-MAS unter:

www.koda-mas-freiburg.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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