KOM-Reisegepäck TRKL0090 200801

KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Seite 1

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Klausel für die Omnibus-Reisegepäckversicherung (KOM-Reisegepäck) 1

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Versichert ist das zum persönlichen Gebrauch mitgenommene Reisegepäck der mit den zur Versicherung angemeldeten Omnibussen beförderten Personen, einschließlich Fahrer und Reiseleiter. Abweichend von Ziffer 1.5 der AVB Reisegepäck 2008 gelten Fahrräder als mitversichert. Abweichend von Ziffer 2.1 der AVB Reisegepäck 2008 besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen, die im abschließbaren Koffer- oder Gepäckraum des Omnibusses untergebracht werden. Ein Gepäckanhänger (auch Planenanhänger) steht dem Koffer-/Gepäckraum gleich. Für versicherte Sachen, die in den Fahrgastraum mitgenommen werden, besteht eingeschränkter Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.2 der AVB Reisegepäck 2008. Nicht versichert sind jedoch gegen Diebstahl und Einbruchdiebstahl Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Film-apparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, die sich im Fahrgastraum eines unbeaufsichtigt abgestellten Omnibus befinden. Ziffer 5.3 der AVB Reisegepäck 2008 gilt entsprechend. Die Einschränkungen des Versicherungsschutzes in Kraftfahrzeugen gemäß Ziffer 5.1 der AVB Reisegepäck 2008 entfallen. Abweichend von Ziffer 8.1 der AVB Reisegepäck 2008 beginnt der Versicherungsschutz mit der Übergabe des Gepäcks an den Omnibusunternehmer oder dessen Beauftragten vor Antritt der Reise. Er gilt, solange sich das Gepäck im Fahrzeug befindet, und endet mit der Auslieferung des Gepäcks an den Fahrgast nach Beendigung der Reise. Unvorhergesehene, plötzlich notwendig werdende Zwischenlagerungen sowie das Ein- und Ausladen sind versichert. Während der übrigen Reisezeit besteht kein Versicherungsschutz. Die in Ziffer 4.1 der AVB Reisegepäck 2008 genannten Sachen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme pro versicherte Person je Versicherungsfall mit höchstens 1.100 EUR ersetzt. Die Versicherung gilt als für fremde Rechnung abgeschlossen. Die versicherten Fahrgäste haben ein eigenes Recht, Ansprüche aus der Reisegepäck-Versicherung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gegen die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG geltend zu machen. Die Versicherung gilt für Europa, soweit keine Erweiterung dieses Geltungsbereiches vereinbart ist. Sofern nicht andere Versicherungssummen ausdrücklich vereinbart sind, ist die Ersatzpflicht im Schadenfall begrenzt auf 1.100 EUR pro Fahrgast, Fahrer und Reiseleiter, insgesamt auf 31.000 EUR pro Ereignis.

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