Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen Nr. 8 Bielefeld, 29. August 2003 Inhalt Kollektenplan für das Jahr 2004 . . . . . . . ....
Author: Christina Beltz
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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen Nr. 8

Bielefeld, 29. August 2003 Inhalt

Kollektenplan für das Jahr 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Zulagenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Satzung für die Anstaltskirchengemeinde Vormarstein (Martinskirchengemeinde) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hücker-Aschen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Spenge, Kirchenkreis Herford . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urkunde über die Umgliederung eines Teiles des 1. Pfarrbezirks der Evangelisch-Lutherischen St.-Simeonis-Kirchengemeinde Minden in die Evangelisch-Lutherische St.-Martini-Kirchengemeinde Minden, Kirchenkreis Minden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urkunde über die Errichtung einer 9. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Arnsberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urkunde über die Errichtung einer 15. Kreispfarrstelle im Kirchenkreis Siegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Änderung der Nummerierung der Kreispfarrstelle 5.1. des Kirchenkreises Hagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pfarramtliche Verbindung des Kirchenkreises Hagen und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße . . . . . Bestimmung des Dienstumfanges der 5. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Arnsberg . . . . . . . . . . . . . . . . Urkunde über die Bestimmung des Stellenumfanges der 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Oberrahmede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des Siegels des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Dahl, Kirchenkreis Hagen . . . . . . . . . Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Segenskirchengemeinde Dortmund-Eving, Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Herscheid, Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des Siegels der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nettelstedt, Kirchenkreis Lübbecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdinghausen, Kirchenkreis Hattingen-Witten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Sennestadt, Kirchenkreis Gütersloh . . Bekanntmachung des Siegels der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Gosenbach, Kirchenkreis Siegen (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lehrgänge für Küsterinnen und Küster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Persönliche und andere Nachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufungen in den Probedienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freistellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entlassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freie Pfarrstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ernennungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Neu erschienene Bücher und Schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bigge/Seewald: Lohnpfändung und -abtretung, 2003 (Schulte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eckert/Herms/Hilberath/Jüngel (Hrsg.): Lexikon der theologischen Werke, 2003 (Fleischer) . . . . . . . . Hahn/Henkys: Liederkunde zum Evangelischen Gesangbuch, 2000–2003 (Völker) . . . . . . . . . . . . . . . . Bucher, Anton A. u.a. (Hrsg.): Mittendrin ist Gott, 2002 (Wiggermann) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dennerlein, Norbert: Sehnsucht nach erfülltem Leben – Zugänge zum Jahr der Bibel, 2001 (Pade) . . .

242 245 245 246 247 248 248 248 249 249 249 250 250 250 250 251 251 251 251 252 252 253 253 253 253 253 253 253 253 254 254 254 254 254 255 255

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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 8 vom 29. August 2003

Kollektenplan für das Jahr 2004 Landeskirchenamt

Bielefeld, 23. 06. 2003

Az.: B 07-06

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat aufgrund eines Vorschlages des Kollektenausschusses den nachstehenden Kollektenplan für das Jahr 2004 festgesetzt. Die Kollekten sind an den im Plan bestimmten Sonn- und Feiertagen in allen Predigtstätten im Hauptgottesdienst einzusammeln, auch dann, wenn dieser Gottesdienst nicht am Vormittag, sondern erst am Nachmittag oder am Abend stattfindet. Die Verbindung des im Plan angegebenen Kollektenzwecks mit einem anderen Sammlungszweck ist nicht zulässig. Für die einzelnen Kollekten gehen den Presbyterien besondere Empfehlungen zu. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann vom landeskirchlichen Kollektenplan abgewichen werden. An den Hauptfesttagen (Heiligabend, Weihnachten, Karfreitag, Ostern und Pfingsten) ist eine Abweichung nicht zulässig; dies gilt auch für Sonntage, Kantate und Erntedankfest. Die planmäßige Kollekte ist bei einer Abweichung vom landeskirchlichen Kollektenplan am nächsten Sonn- und Feiertag, an dem kein besonderer Sammlungszweck im Plan vorgesehen ist, einzusammeln. Beabsichtigt ein Presbyterium eine solche Verlegung einer Kollekte, so ist dazu vorher die Genehmigung der Superintendentin/des Superintendenten einzuholen. Die Kirchenleitung behält sich vor, an zwei Sonntagen, an denen im Kollektenplan kein besonderer Sammlungszweck vorgesehen ist, eine landeskirchliche Kollekte anzusetzen, wenn dringende Aufgaben dies erfordern. Im Übrigen beschließt das Presbyterium über die Zweckbestimmung der Kollekten an Sonn- und Feiertagen, für die eine landeskirchliche Kollekte nicht vorgesehen ist, der Kollekten an den Neben- und Wochengottesdiensten und der Kollekten in Bibelstunden und bei Amtshandlungen. Neben der Kollekte wird in jedem Gottesdienst für die Diakonie der Gemeinde durch Klingelbeutel oder Opferstock gesammelt. Auf die Vorschriften des § 54 der Verwaltungsordnung weisen wir besonders hin. Die Kollektenbeträge sind für jeden Monat gesammelt bis zum 10. des auf die Einsammlung folgenden Monats an die Kollektenstelle des Kirchenkreises und von dort bis zum 25. des auf die Einsammlung folgenden Monats an die Landeskirchenkasse abzuführen. I. Quartal Nr.

1. 2. 3.

Datum

F F

Name des Sonntags

Zweckbestimmung

01. 01. 2004 Neujahr Für Ökumene und Auslandsarbeit der EKD 04. 01. 2004 2. Sonntag nach dem Christfest Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck 11. 01. 2004 1. Sonntag nach Epiphanias Für die Weltmission

4.

18. 01. 2004 2. Sonntag nach Epiphanias

Für die von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen und für den Evangelischen Bund

5.

25. 01. 2004 3. Sonntag nach Epiphanias

Für evangelische Heime für Kinder und Jugendliche

6.

01. 02. 2004 Letzter Sonntag nach Epiphanias Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck

7.

08. 02. 2004 Septuagesimä

Für Freizeit-, Kur- und Erholungsangebote für Kinder und Familien

8.

15. 02. 2004 Sexagesimä

Für einen von der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zu bestimmenden Zweck

9.

22. 02. 2004 Estomihi

Für Projekte mit Arbeitslosen

10.

29. 02. 2004 Invokavit

Für die offene Arbeit an psychisch Kranken und Behinderten

11.

07. 03. 2004 Reminiszere

Für besondere Aufgaben in den östlichen Gliedkirchen der Union

12.

14. 03. 2004 Okuli

Für Dienste an Frauen in besonderen Notlagen und für die Bekämpfung der Kinderprostitution

13.

21. 03. 2004 Lätare

Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck

14.

28. 03. 2004 Judika

Für die Männerarbeit in Westfalen

II. Quartal 15.

F

04. 04. 2004 Palmarum

Für die „Werkstatt Bibel“ der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen

16. 17.

F F

08. 04. 2004 Gründonnerstag 09. 04. 2004 Karfreitag

Für das Diakonische Werk der EKD Für BROT FÜR DIE WELT

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 8 vom 29. August 2003 Nr.

18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31.

F F F

F F

32.

243

Datum

Name des Sonntags

Zweckbestimmung

11. 04. 2004 12. 04. 2004 18. 04. 2004 25. 04. 2004 02. 05. 2004 09. 05. 2004 16. 05. 2004

Ostersonntag Ostermontag Quasimodogeniti Miserikordias Domini Jubilate Kantate Rogate

20. 05. 2004 23. 05. 2004 30. 05. 2004 31. 05. 2004 06. 06. 2004 13. 06. 2004 20. 06. 2004

Himmelfahrt Exaudi Pfingstsonntag Pfingstmontag Trinitatis 1. Sonntag nach Trinitatis 2. Sonntag nach Trinitatis

Für die Evangelische Frauenhilfe in Westfalen Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck Für die Diakonenanstalten in Westfalen Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck Für die Evangelische Jugendarbeit in Westfalen* Für die Förderung der evangelischen Kirchenmusik Für einen von der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zu bestimmenden Zweck Für die Weltmission Für die Bahnhofsmission und die Binnenschiffermission Für die Bibelverbreitung in der Welt Für besondere gesamtkirchliche Aufgaben der EKD Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck Für die Straffälligenhilfe Für die Förderung der Familienpflege und der ergänzenden Dienste in der ambulanten Pflege Für besondere Aufgaben in den östlichen Gliedkirchen der Union

27. 06. 2004 3. Sonntag nach Trinitatis

III. Quartal 33.

04. 07. 2004 4. Sonntag nach Trinitatis

34.

11. 07. 2004

5. Sonntag nach Trinitatis 6. Sonntag nach Trinitatis 7. Sonntag nach Trinitatis 8. Sonntag nach Trinitatis 9. Sonntag nach Trinitatis

35. 36. 37. 38.

F F F

18. 07. 2004 25. 07. 2004 01. 08. 2004 08. 08. 2004

39.

F

15. 08. 2004 10. Sonntag nach Trinitatis

40. 41.

F F

22. 08. 2004 11. Sonntag nach Trinitatis 29. 08. 2004 12. Sonntag nach Trinitatis

42. 43. 44. 45.

F

05. 09. 2004 12. 09. 2004 19. 09. 2004 26. 09. 2004

13. Sonntag nach Trinitatis 14. Sonntag nach Trinitatis 15. Sonntag nach Trinitatis 16. Sonntag nach Trinitatis

Für die Ev. Frauenarbeit in Westfalen und die ev. Familienbildungsstätten Für besondere Aufgaben ev. Schulen und der Kirchlichen Hochschule in Bethel Für die Arbeit mit Ausländern und Flüchtlingen in Westfalen Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck Für besondere Aufgaben in den östlichen Gliedkirchen der Union Für die Seelsorge an Gehörlosen und Blinden sowie für den Dienst an wohnungslosen Menschen Für die evangelische Schülerarbeit in den Ländern des Nahen Ostens und für die christlich-jüdische Zusammenarbeit Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck Für einen von der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zu bestimmenden Zweck Für den Sonntag der Diakonie** Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck Für die Aktion „Hoffnung für Osteuropa“ Für den Dienst der Diakonissenmutterhäuser in Westfalen

IV. Quartal 46. 47.

03. 10. 2004 17. Sonntag nach Trinitatis, Erntedankfest 10. 10. 2004 18. Sonntag nach Trinitatis

Für die Aktion „Kirchen helfen Kirchen“ Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck

48.

F

17. 10. 2004 19. Sonntag nach Trinitatis

Für besondere Aufgaben in den östlichen Gliedkirchen der Union

49.

F

24. 10. 2004 20. Sonntag nach Trinitatis

50.

F

31. 10. 2004 21. Sonntag nach Trinitatis, Reformationsfest 07. 11. 2004 Drittletzter des Kirchenjahres

Für die Förderung der Jugendberufshilfe und für junge Frauen in Not Für das Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und für die Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck

51.

**) Falls an diesem Sonntag keine Konfirmation stattfindet, ist die Kollekte entsprechend auszutauschen. **) Wird der Sonntag der Diakonie nicht an diesem Sonntag begangen, ist die Kollekte entsprechend auszutauschen.

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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 8 vom 29. August 2003

Nr.

Datum

Name des Sonntags

Zweckbestimmung

52.

14. 11. 2004

Vorletzter des Kirchenjahres Volkstrauertag

Für christliche Friedensdienste und die Pflege von Kriegsgräben

53.

17. 11. 2004

Buß- und Bettag

Für Projekte mit Arbeitslosen

54.

21. 11. 2004

Letzter des Kirchenjahres Ewigkeitssonntag

Für die Förderung der Altenarbeit und der Hospizarbeit

55.

28. 11. 2004

1. Advent

Hilfe für Schwangere in Notlagen

56.

05. 12. 2004 2. Advent

Für einen von der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zu bestimmenden Zweck

57.

12. 12. 2004 3. Advent

Für den Dienst an Alkoholkranken und für den Dienst an Suchtkranken, besonders an Drogenabhängigen

58.

19. 12. 2004 4. Advent

Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck

59.

F

24. 12. 2004 Heiligabend

Für BROT FÜR DIE WELT

60.

F

25. 12. 2004 1. Weihnachtsfeiertag

Für den Dienst an Behinderten, insbesondere in Bethel, Volmarstein, Wittekindshof, im Ev. Johanneswerk und im Perthes-Werk

61.

F

26. 12. 2004 2. Weihnachtsfeiertag

Für den Dienst an Aussiedlern

62.

F

31. 12. 2004 Silvester

Für besondere missionarische Projekte

Anregungen für die Sonntage, an denen die Presbyterien oder die Kreissynoden bzw. Kreissynodalvorstände den Kollektenzweck zu bestimmen haben: 1. für Aufgaben im Kirchenkreis, z.B. – für den Dienst an Arbeitslosen – für evangelische Krankenhäuser bzw. die Krankenhausseelsorge – für Werkstätten für Behinderte – für Partnerschaften mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in den östlichen Gliedkirchen der EKD – für den Dienst an Blinden und Gehörlosen – für Einrichtungen der Binnenschiffermission – für sozialpädagogische Ausbildungsstätten in Trägerschaft eines diakonischen Werkes – für den Dienst an Aussiedlern. 2. für „Brot für die Welt“

Diakonisches Werk der EKvW Friesenring 32/34 48147 Münster

Kto. 3 535 Ev. Darlehnsgenossenschaft Münster BLZ 400 601 04

3. für die Weltmission

Vereinte Evangelische Mission Rudolfstraße 137/139 42285 Wuppertal

Kto. 563 701 Ev. Darlehnsgenossenschaft Münster BLZ 400 601 04

4. für die Bibelmission

von Cansteinsche Bibelanstalt Olpe 35 44135 Dortmund

Kto. 30 001 Ev. Darlehnsgenossenschaft Münster BLZ 400 601 04 Kontoinhaber: Kassengemeinschaft Haus Villigst

5. für das Gustav-Adolf-Werk der EKvW

Lange Stiege 27 48653 Coesfeld

Kto. 101 101 Ev. Darlehnsgenossenschaft Münster BLZ 400 601 04

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 8 vom 29. August 2003

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6. für den Nothilfenfond für Schwangere

Diakonisches Werk der EKvW Friesenring 32/34 48147 Münster

Kto. 3 535 Ev. Darlehnsgenossenschaft Münster BLZ 400 601 04

7. für die Kindernothilfe

Kindernothilfe e.V. Düsseldorfer Landstraße 180 47249 Duisburg

Kto. 454 540 Bank für Kirche und Diakonie, Duisburg BLZ 350 601 90

8. für den Evangelischen Bund

Evangelischer Bund, Landesverband Westfalen und Lippe Puppenstraße 3–5 59494 Soest

Kto. 944 301 Ev. Darlehnsgenossenschaft Münster BLZ 400 601 04

9. für die Aktion „Hoffnung für Osteuropa“

Diakonisches Werk der EKD e.V. Kto. 10 111 Stafflenbergstraße 76 Bank für Kirche und Diakonie, 70184 Stuttgart Duisburg BLZ 350 601 90

10. für die Aktion „Kirchen helfen Kirchen“

Diakonisches Werk der EKvW Friesenring 32/34 48147 Münster

Kirchliches Arbeitsrecht Landeskirchenamt

Bielefeld, 04. 08. 2003

Az.: /03/A 07-02/3.1

Zur redaktionellen Klarstellung hat die RheinischWestfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission auf Grund von § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes (ARRG) die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Abs. 1 ARRG verbindlich.

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Zulagenordnung Vom 23. Juli 2003 §1 Änderung der Zulagenordnung Die Ordnung über Zulagen an kirchliche Angestellte (Zulagenordnung – ZulO) wird wie folgt geändert. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Sie gilt nicht für Angestellte, die unter die Anlage 1 c zum BAT-KF fallen.“ §2 In-Kraft-Treten Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Iserlohn, 23. Juli 2003 Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission Der Vorsitzende Kleingünther

Kto. 3 535 Ev. Darlehnsgenossenschaft Münster BLZ 400 601 04

Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen Vom 17. Juli 2003 Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. Juni 1992 (KABl. 1992 S. 123) wird wie folgt geändert: §1 Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge 1. Die Kurzbezeichnung und die Abkürzung der Ordnung wird nach der Überschrift wie folgt eingefügt: (Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge – PrüfOKiMu –) 2. Die Einleitungsformel erhält folgende Fassung: „Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat aufgrund von § 3 Satz 7 der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik vom 14. März 1991 (KABl. 1991 S. 173) folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen erlassen:“

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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 8 vom 29. August 2003

3.Nach § 8 wird § 8 a eingefügt: §8a „Mit der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt (Urkunde A und B) durch das Landeskirchenamt (§ 3 Kirchenmusikgesetz der EKU vom 15. Juni 1996 [KABl. 1996 S. 321]) erhält die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker das Recht, sich um eine A- bzw. B- Kirchenmusikerstelle zu bewerben.“

sprechenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Der Antrag ist einen Monat vor dem Prüfungstermin an die Hochschulleitung zu richten. Bielefeld, 17. Juli 2003 Evangelische Kirche von Westfalen Die Kirchenleitung (L. S.)

Dr. Hoffmann

Damke

Az.: A 10-28

4.§ 16 Abs. 3 a.d. erhält folgende Fassung: „Blechbläserspiel, 20 Minuten“ 5.§ 16 Abs. 3 a.e. erhält folgende Fassung: „Drittinstrument, 20 Minuten“ 6.§ 16 Abs. 3 b.b. erhält folgende Fassung:

Satzung für die Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde)

„Blechbläserspiel:

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1973 wird für die „Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde)“, folgend „Martinskirchengemeinde“ genannt, nachstehende Satzung erlassen:

Vortrag von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen, solistisch oder mit Begleitung oder in kleinem Ensemble. Auswendigspielen eines Chorals (von drei vorgegebenen Chorälen).“

§1 Zur Erfüllung des gottesdienstlichen und diakonischen Auftrages in der Martinskirchengemeinde wird eine Gemeindevertretung gebildet.

„Bläserchorleitung, 35 Minuten Probe inkl. Einblasen, 5 Minuten Kolloquium“ 7.§ 18 a.d. erhält folgende Fassung:

8.§ 18 b.b. erhält folgende Fassung: „Bläserchorleitung: Mit einer Woche Vorbereitungszeit: Probenarbeit an einem vom Prüfling selbstständig vorbereiteten mittelschweren Bläserstück. Kenntnis des Instrumentariums. Kenntnisse im Bereich Blastechnik und Probenmethodik. Geschichtliche Entwicklung der Posaunenchöre und deren Verbandsstrukturen (Ev. Posaunendienst in Deutschland). Besonderheiten der Posaunenchöre (z. Bsp.: Besetzung, Notation, soziales Gefüge). Posaunenchöre als Gemeindearbeit. Literaturkenntnis.“ 9.§ 24 wird aufgehoben.

§2 (1) Der Gemeindevertretung gehören an: a) der Pfarrer der Martinskirchengemeinde, b) die von der Evangelischen Stiftung Volmarstein angestellten Pastoren und Gemeindediakone mit Auftrag zum Predigtdienst, c) wenigstens 8 Gemeindeglieder, mindestens doppelt so viele, wie sie sich aus a) und b) ergeben. (2) Für die Wahl und Amtsdauer der nach § 2 Abs. 1c) zu wählenden 8 Gemeindeglieder gilt die Presbyterwahlordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend.

1. Die Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. Juni 1992 tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

§3 (1) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden für jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Gemeindevertretung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung soll den Mitgliedern der Gemeindevertretung mindestens eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein. Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihres satzungsmäßigen Bestandes anwesend ist.

2. Auf Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Studien- und Prüfungsordnung das Studium mit dem Ziel der A- oder B-Prüfung aufgenommen haben, sind anstelle der §§ 16 III a.d., a.e. und b.b. sowie 18 a.d., und b.b. für eine Übergangszeit von 2 Semestern auf Antrag die bisher geltenden ent-

§4 (1) Die Gemeindevertretung hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen dem Presbyterium einer Gemeinde zustehen. Ausgenommen sind die

10.§ 37 wird aufgehoben. §2 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

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Aufgaben, die nach dem Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden zur Zuständigkeit des Anstaltsvorstands gehören. Insbesondere werden der Gemeindevertretung die Aufgaben der Kirchenordnung (in der Fassung vom 1. Januar 2000) nach Artikel 56, 57, ausgenommen (1) o), q), r), übertragen. (2) Die Aufgaben des Anstaltsvorstands nach §§ 3, 4, 5 und 7 des Kirchengesetzes nimmt der Aufsichtsrat der Stiftung wahr, die übrigen Aufgaben der Vorstand der Stiftung. §5 Die Gemeindevertretung arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und den Mitarbeitenden der Evangelischen Stiftung Volmarstein zusammen. §6 Die Gemeindevertretung kann dem Aufsichtsrat und dem Vorstand der Evangelischen Stiftung Volmarstein Vorschläge für das Leben in der Stiftung und in der Martinskirchengemeinde machen. §7 Die Gemeindevertretung kann zu ihrer Beratung und Unterstützung, im Benehmen mit dem Vorstand, einen Gemeindebeirat einberufen und Ausschüsse bilden. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder beider der Martinskirchengemeinde angehören. §8 Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hücker-Aschen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Spenge, Kirchenkreis Herford Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt: §1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hücker-Aschen und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Spenge – beide Kirchenkreis Herford – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Spenge“. Der Bekenntnisstand der EvangelischLutherischen Kirchengemeinde Spenge ist evangelisch-lutherisch. §2 Die 1., 2. und 3. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Spenge werden 1., 2. und 3. Pfarrstelle und die 1. Pfarrstelle der EvangelischLutherischen Kirchengemeinde Hücker-Aschen wird 4. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Spenge. §3

Wetter, 16. Juni 2003 Vorsitzender des Aufsichtsrats und Kuratoriums Enwaldt Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und Kuratoriums Oelkers (L. S.)

(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Spenge ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde HückerAschen und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Spenge. (2) Die Rechtsnachfolge erstreckt sich auch auf die für die bisherige Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Spenge bestehenden Patronate.

Genehmigung Die Satzung der Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde) wird in Verbindung mit der Sitzung des Aufsichtsrates der Evangelischen Stiftung Volmarstein vom 29. Februar 2000

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§4 Die Urkunde tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Bielefeld, 25. Juni 2003

kirchenaufsichtlich genehmigt. Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt

Bielefeld, 27. Juni 2003 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt (L. S.)

In Vertretung Deutsch

Az.: 22992/Volmarstein Anstalt 9

(L. S.)

In Vertretung Deutsch

Az.: Spenge 1a

Die Vereinigung ist von der Bezirksregierung Detmold durch die Urkunde vom 16. Juli 2003, Az.: 48.4-8011, für den staatlichen Bereich anerkannt worden.

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Urkunde über die Umgliederung eines Teiles des 1. Pfarrbezirks der Evangelisch-Lutherischen St.-Simeonis-Kirchengemeinde Minden in die Evangelisch-Lutherische St.-Martini-Kirchengemeinde Minden, Kirchenkreis Minden Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:

Bielefeld, 25. Juni 2003 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung (L. S.) Deutsch Az.: A 5 – 05/360

Die Umgliederung ist von der Bezirksregierung Detmold durch die Urkunde vom 16. Juli 2003, Az.: 48.4-8011, für den staatlichen Bereich anerkannt worden.

§1 Die Grenze zwischen der Evangelisch-Lutherischen St.-Martini-Kirchengemeinde Minden und der Evangelisch-Lutherischen St.-Simeonis-Kirchengemeinde Minden, beide Kirchenkreis Minden, wird im Bereich des 1. Pfarrbezirks der Evangelisch-Lutherischen St.-Simeonis-Kirchengemeinde Minden und des 1. Pfarrbezirks der Evangelisch-Lutherischen St.-MartiniKirchengemeinde Minden neu festgesetzt.

Urkunde über die Errichtung einer 9. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Arnsberg Auf Grund von § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985 wird nach Anhörung der Beteiligten hierdurch Folgendes festgesetzt:

§2 Der Teil der Kirchengemeindeglieder der EvangelischLutherischen St.-Simeonis-Kirchengemeinde Minden, der in dem in § 3 näher bezeichneten Gebiet (1. Pfarrbezirk) wohnt, wird der Evangelisch-Lutherischen St.-Martini-Kirchengemeinde Minden zugeordnet.

§1 Im Kirchenkreis Arnsberg wird eine 9. Kreispfarrstelle (Ev. Religionslehre an Schulen) errichtet. Die 9. Kreispfarrstelle wird als Stelle bestimmt, in der auch eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann.

§3 (1) Die Grenzen des Umgliederungsgebietes ergeben sich aus dem als Anlage zu dieser Urkunde beigefügten Lageplan. (2) Die neue Grenze zwischen der EvangelischLutherischen St.-Martini-Kirchengemeinde Minden und der Evangelisch-Lutherischen St.-Simeonis-Kirchengemeinde Minden beginnt an der Kreuzung des Entwässerungsgrabens Bastau und der Straße Ringstraße und verläuft zwischen den beiden Kirchengemeinden in der Mitte der Straße Ringstraße in südlicher Richtung bis zur Straße Portastraße. Ab der Straße Portastraße verläuft sie weiter durch die sog. Verkehrsbirne und dann in der Mitte der Bundesstraße B61 neu bis zur Stadtgrenze nach der Stadt Porta Westfalica. Aus dem vorstehenden Gebiet verbleiben die im Innenstadtbereich gelegenen Grundstücke (Flur 83, Flurstücke 20, 88, 89, 92, 93 und 140) mit den aufstehenden Gebäuden bei der St.-SimeonisKirchengemeinde Minden. §4 Die 1. Pfarrstelle der St.-Simeonis-Kirchengemeinde Minden wird aufgehoben. Die bisherige 2. Pfarrstelle der St.-Simeonis-Kirchengemeinde Minden wird 1. Pfarrstelle. §5 Die Urkunde tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

§2 Die Besetzung der Kreispfarrstelle erfolgt nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Ev. Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985 (KABl. S. 172). §3 Die Urkunde tritt am 1. September 2003 in Kraft. Bielefeld, 6. August 2003 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung (L. S.) Damke Az.: 27434/Arnsberg VI/9

Urkunde über die Errichtung einer 15. Kreispfarrstelle im Kirchenkreis Siegen Auf Grund von § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985 wird nach Anhörung der Beteiligten hierdurch Folgendes festgesetzt:

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§1 Im Kirchenkreis Siegen wird eine 15. Pfarrstelle (Ev. Religionslehre an Schulen) errichtet. §2 Die Besetzung der Kreispfarrstelle erfolgt nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985 (KABl. S. 172). §3 Die Urkunde tritt am 1. September 2003 in Kraft. Bielefeld, 22. Juli 2003 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung (L. S.) Dr. Hoffmann Az.: 22577/Siegen VI/15

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§1 Die 5.2. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Hagen wird 10. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Hagen. Der Kirchenkreis Hagen und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße werden mit Wirkung vom 1. August 2003 pfarramtlich miteinander verbunden. Die 10. Pfarrstelle des Kirchenkreises Hagen und die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße werden zu einer Pfarrstelle vereinigt. §2 Die zukünftige Besetzung erfolgt von dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Hagen nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985 (KABl. S. 172) und vom Presbyterium der Kirchengemeinde nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953 (KABl. 1953 S. 43). §3 Die Urkunde tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Änderung der Nummerierung der Kreispfarrstelle 5.1. des Kirchenkreises Hagen Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Art. 12 der Kirchenordnung in Verbindung mit § 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt: §1 Die 5.1. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Hagen wird 5. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Hagen. Der Dienstumfang beträgt weiterhin 50 %. §2 Die Urkunde tritt am 1. August 2003 in Kraft. Bielefeld, 22. Juli 2003 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt (L. S.)

In Vertretung Dr. Hoffmann

Az.: 19374/Hagen VI/5

Pfarramtliche Verbindung des Kirchenkreises Hagen und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Art. 12 der Kirchenordnung in Verbindung mit § 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt:

Bielefeld, 22. Juli 2003 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung (L. S.) Dr. Hoffmann Az.: 19374/Hagen VI/10 [Zurstraße 1. (1.)]

Bestimmung des Dienstumfanges der 5. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Arnsberg Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Art. 12 der Kirchenordnung in Verbindung mit § 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt: §1 Die 5. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Arnsberg (Ev. Religionslehre an Schulen) wird als Stelle mit vollem Dienstumfang bestimmt, in der auch eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann. §2 Die Urkunde tritt am 1. August 2003 in Kraft. Bielefeld, 22. Juli 2003 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung (L. S.) Dr. Hoffmann Az.: 27466/Arnsberg VI/5.

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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 8 vom 29. August 2003

Urkunde über die Bestimmung des Stellenumfanges der 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Oberrahmede Gemäß Artikel 12 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird in Verbindung mit § 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt und Beschluss Nr. 87 der Landessynode 1992 nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:

Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Dahl, Kirchenkreis Hagen Landeskirchenamt

Bielefeld, 21. 07. 2003

Az.: 24752/Dahl 9 S

Die in der Reformationszeit evangelisch gewordene Evangelische Kirchengemeinde Dahl führt nunmehr folgendes Siegel:

§1 Die 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Oberrahmede, Kirchenkreis Lüdenscheid, wird als Pfarrstelle bestimmt, in der ausschließlich eingeschränkter pfarramtlicher Dienst (75 %) wahrgenommen werden kann. §2 Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953. §3 Die Urkunde tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Bielefeld, 22. Juli 2003 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung (L. S.) Dr. Hoffmann Az.: 23320 /Oberrahmede 1. (2.)

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137). Das bisher geführte Siegel ist außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Segenskirchengemeinde Dortmund-Eving, Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost Landeskirchenamt

Bekanntmachung des Siegels des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken Landeskirchenamt

Bielefeld, 30. 07. 2003

Az.: 27946/Steinfurt-Coesfeld-Borken I Beih.

Der frühere Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken, der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 den Namen Evangelischer Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken trägt, führt nunmehr folgendes Siegel:

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137). Das bisher geführte Siegel ist außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Bielefeld, 23. 07. 2003

Az.: 24914/Dortmund-Eving Segens 9 S

Die durch Vereinigung der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Eving-Lindenhorst und der ehemaligen Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Kemminghausen mit Wirkung vom 1. Januar 2001 entstandene frühere Evangelische Segensgemeinde Dortmund-Eving, die seit dem 1. August 2002 den Namen Evangelische Segenskirchengemeinde Dortmund-Eving trägt, führt nunmehr folgendes Siegel:

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137). Das bisher geführte Siegel ist außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 8 vom 29. August 2003

Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Herscheid, Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg Landeskirchenamt

Bielefeld, 21. 07. 2003

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Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdinghausen, Kirchenkreis Hattingen-Witten Landeskirchenamt

Bielefeld, 30. 07. 2003

Az.: 23962/Herscheid 9 S

Az.: 25057/Rüdinghausen 9 S

Die in der Reformationszeit evangelisch gewordene Evangelische Kirchengemeinde Herscheid führt nunmehr folgendes Siegel:

Die in der Reformationszeit evangelisch gewordene Evangelische Kirchengemeinde Rüdinghausen führt nunmehr folgendes Siegel:

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).

Das bisher geführte Siegel ist außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Das bisher geführte Siegel ist außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Bekanntmachung des Siegels der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nettelstedt, Kirchenkreis Lübbecke Landeskirchenamt

Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Sennestadt, Kirchenkreis Gütersloh

Bielefeld, 31. 07. 2003

Az.: 24010/Nettelstedt 9 S

Landeskirchenamt

Bielefeld, 28. 07. 2003

Az.: 19382/Sennestadt 9 S

Die durch Teilung der früheren Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gehlenbeck mit Wirkung vom 1. Januar 1961 entstandene Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nettelstedt führt nunmehr folgendes Siegel:

Die frühere Evangelische Kirchengemeinde Senne II, die durch Urkunde vom 15. Juli 1965 den Namen Evangelische Kirchengemeinde Sennestadt trägt, führt nunmehr folgendes Siegel:

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).

Das bisher geführte Siegel ist außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Das bisher geführte Siegel ist außer Kraft gesetzt und eingezogen.

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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 8 vom 29. August 2003

Bekanntmachung des Siegels der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Gosenbach, Kirchenkreis Siegen

3.

(Berichtigung) Landeskirchenamt

Bielefeld, 28. 07. 2003

Az.: 15125/II/Gosenbach 9 S

Im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 6 vom 30. Juni 2003, Seite 209 ist das Siegel der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Gosenbach, Kirchenkreis Siegen versehentlich nicht richtig abgedruckt worden. Nachstehend folgt der richtige Abdruck:

Lehrgänge für Küsterinnen und Küster Landeskirchenamt

4.

5.

Bielefeld, 08. 08. 2003

Az.: 28787/A 07-12/10

Küsterinnen und Küster haben nach § 17 der Ordnung für den Dienst der Küster in Rheinland, Westfalen und Lippe (Küsterordnung) innerhalb der ersten fünf Dienstjahre an einem Küsterlehrgang teilzunehmen. Diese Lehrgänge werden von der Ev. Küstervereinigung Westfalen-Lippe in Zusammenarbeit mit der EKvW durchgeführt und bestehen aus einem Grundlehrgang (Dauer: eine Woche) und einem Aufbaulehrgang (Dauer: zwei Wochen). Zur Teilnahme am Küsterlehrgang ist der Küsterin oder dem Küster Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der festgelegten Zulagen zu gewähren (§ 18 (2) Küsterordnung). Grund- und Aufbaulehrgang sind eine Einheit. Die Lehrgangsstärke beträgt i. d. R. 25 Teilnehmende. Den Abschluss erreicht nur, wer an beiden Lehrgängen teilnimmt. Der Lehrgangsabschluss erfolgt mit einer schriftlichen Prüfung. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung erhalten die Teilnehmenden vom Landeskirchenamt eine Bescheinigung. Themeninhalte von Grund- und Aufbaulehrgang: 1. Bibelkunde/Bibelarbeit a. Hilfen zur Arbeit mit der Bibel b. Tägliche Bibelarbeit 2. Der Dienst des Küsters a. Das Berufsbild des Küsters und sein biblischer Hintergrund

6.

b. Das Miteinander der Dienste in der Gemeinde c. Der Umgang mit Menschen d. Ökonomische Arbeitsplanung Strukturen kirchlichen Lebens a. Geschichte der EKvW b. Struktur und Aufbau der EKvW c. Struktur und Aufbau der EKD d. Ökumene e. Konfessions- und Religionskunde Gottesdienstliches Leben a. Sinn und Ordnung des Gottesdienstes b. Der Schmuck des Altars c. Sinn und Ordnung der Paramente und liturgischen Farben d. Die Vorbereitung des Gottesdienstes und der Amtshandlungen e. Sinn und Ordnung der Sakramente (Taufe und Heiliges Abendmahl) f. Aufgaben und Benutzung der Glocken g. Bedeutung der Kerzen h. Das Evangelische Gesangbuch (EG) Recht und Verwaltung a. Kirchenordnung b. Kirchliches Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht c. Rechte und Pflichten des Küsters d. Rechtsfragen in Kirche und Gemeindezentrum (u. a. Hausrecht, Verkehrssicherungspflichten, Haftungspflicht etc.) e. Amtshandlungen nach der Kirchenordnung f. Verwaltung und Verwendung der Kollekte g. Unfall-Verhütungsvorschriften h. Arbeits- und Brandschutz Praxis und Technik a. Handhabung und Pflege der Abendmahls- u. Taufgeräte b. Pflege der Kerzen c. Blumenschmuck d. Der technische Umgang mit den Glocken e. Wartung der Läutemaschinen und Turmuhren f. Heizung und Lüftung g. Material und Pflege von Fußböden h. Öffentlichkeitsarbeit und Schaukastengestaltung i. Umgang mit technischen Unterrichtshilfen j. Umgang und Pflege kirchlicher Kunstgegenstände k. Denkmalpflege und Denkmalschutz l. Ökologie in Kirche, Gemeindehaus und Anlagen m. Erste Hilfe am Arbeitsplatz

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Folgende Lehrgänge sind derzeit geplant: 28. Lehrgang Grundlehrgang vom 22. September bis 26. September 2003 Aufbaulehrgang vom 8. März bis 19. März 2004 Ort: Ev. Tagungsstätte Haus Husen, Dortmund – voll belegt – 29. Lehrgang Grundlehrgang vom 11. Oktober bis 15. Oktober 2004 Aufbaulehrgang vom 24. Januar bis 4. Februar 2005 Ort: Lukas-Zentrum, Witten – voll belegt – 30. Lehrgang Grundlehrgang vom 2. November bis 6. November 2004 Aufbaulehrgang vom 28. Februar bis 11. März 2005 Ort: Lukas-Zentrum, Witten – voll belegt – 31. Lehrgang Grundlehrgang vom 26. September bis 30. September 2005 Aufbaulehrgang vom 6. März bis 17. März 2006 Ort: Lukas-Zentrum, Witten Leitung aller Lehrgänge: Küster Günter Schenk, Siegen Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt und sind zu richten an: Herrn Günter Schenk, An der Sang 19, 57271 Hilchenbach, Telefon: 02733/2217

Persönliche und andere Nachrichten Als Pfarrerin/Pfarrer im Probedienst berufen sind zum 1. September 2003: Frau/Herr B ö t t c h e r , Birgit H o s s e l m a n n , Roland J e r o m i n , Thomas M a i l ä n d e r , Britta v o m O r d e , Lara Berufen ist: Pfarrer Dr. Rolf B e c k e r , 2. Pfarrstelle der Ev.Luth. Kirchengemeinde Levern, Kirchenkreis Lübbecke, zum Superintendenten und Inhaber der für den Superintendenten bestimmten Pfarrstelle des Kirchenkreises Lübbecke. Freigestellt worden sind: Pfarrerin Katja J o c h u m , Institut für Aus-, Fortund Weiterbildung, für einen hauptamtlichen Dienst bei der Ev. Frauenhilfe in Westfalen e. V. für die Zeit vom 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2011; Pfarrerin Almut K r a m m , bisher EKD-Auslandsdienst in Sizilien, infolge Berufung für einen EKDAuslandsdienst in Venedig/Abano Terme – Italien –.

253

Auf eigenen Antrag entlassen worden sind: Herr Pfarrer Norbert S t a h l , bisher Ev. Kirchengemeinde Dahlerbrück und Ev. Kirchengemeinde Schalksmühle, Ev. Kirchenkreis LüdenscheidPlettenberg zum 30. Juni 2003; Frau Pfarrerin Elke L e f e b e r , mit Ablauf des 31. August 2003. In den Ruhestand getreten sind: Pfarrer Hans F r e u d e n b e r g , Kirchenkreis Unna (4. Kreispfarrstelle), zum 1. September 2003; Pfarrer Bernd S c h l o t t o f f , Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hartum (2. Pfarrstelle), Kirchenkreis Minden, zum 1. August 2003; Pfarrerin Erika S t r u n c k , Vereinigte Kirchenkreise Dortmund zum 1. September 2003. Zu besetzen sind: a) Die Kreispfarrstellen, für die Bewerbungen an die Superintendentinnen / die Superintendenten zu richten sind: 15. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Siegen (Ev. Religionslehre an Schulen), zum 1. September 2003. Bewerbungen sind über den Superintendenten des Kirchenkreises Siegen an das Landeskirchenamt, Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld zu richten. b) Die Gemeindepfarrstelle, bei der das Landeskirchenamt von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch macht: 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Oberrahmede (75 %), Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg, zum 1. Januar 2004. Bewerbungen sind über den Superintendenten des Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg an das Landeskirchenamt, Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld zu richten. c) Die Gemeindepfarrstellen, für die Bewerbungen an die Presbyterien über die Superintendentin / den Superintendenten des jeweiligen Kirchenkreises zu richten sind: I. Kirchengemeinden mit Luthers Katechismus: 1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Mark, Kirchenkreis Hamm, zum 1. September 2003; 1. Pfarrstelle der Ev. Christus-Kirchengemeinde Iserlohn, Kirchenkreis Iserlohn, zum 1. August 2003. Angestellt sind: Frau Anja G e r l a c h , Studienrätin z. A. i. E. am Evangelischen Gymnasium Lippstadt, im Planstelleninhaberverhältnis auf Lebenszeit als Studienrätin i. E. mit Wirkung vom 2. September 2003; Frau Studienrätin z. A. i. E. Cordula H o f f m a n n J a n z e n , Hans-Ehrenberg-Schule in Bielefeld, im Planstelleninhaberverhältnis auf Lebenszeit als Studienrätin i. E. mit Wirkung vom 1. August 2003;

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Frau Barbara K a m i n s k i , Lehrerin z. A. i. E. an der St. Jacobus-Schule, im Planstelleninhaberverhältnis auf Lebenszeit als Lehrerin i. E. mit Wirkung vom 1. August 2003; Herr Osman T ü r k g e l d i - R a u h u t , Lehrer z. A. i. E. an der Ev. Gesamtschule GelsenkirchenBismarck, im Planstelleninhaberverhältnis auf Lebenszeit als Lehrer i. E. mit Wirkung vom 1. August 2003. Ernannt sind: Herr Studienrat z. A. i. K. Heiner B a l d , am Ev. Gymnasium Meinerzhagen wird zum Studienrat im Kirchendienst unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. August 2003; Frau Carola B i r k n e r , Ev. Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck, zur Lehrerin zur Anstellung im Kirchendienst unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 15. September 2003; Herr Volker F r a n k e n , Ev. Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck, zum Oberstudienrat zur Anstellung im Kirchendienst unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 28. April 2003; Frau Birgit J a n s e n , Ev. Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck, zur Studienrätin zur Anstellung im Kirchendienst unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 15. September 2003; Frau Gaby L i e c k e r , Söderblom-Gymnasium in Espelkamp, zur Studienrätin zur Anstellung im Kirchendienst unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. August 2003.

Neu erschienene Bücher und Schriften Die Buchbesprechungen werden allein von den jeweiligen Rezensenten verantwortet Bigge/Seewald, „Lohnpfändung und -abtretung“: Leitfaden für die betriebliche Praxis; DatakontextFachverlag GmbH; 1. Auflage 2003; 66 Seiten; broschiert; DIN A 4; 19,80 e; ISBN 3-89577-290-9. Die rechtlichen Bestimmungen zum Recht der Pfändungen von Arbeitseinkommen sind Teil des Zwangsvollstreckungsrechts der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Anwendung der rechtlichen Bestimmungen zur Berechnung des pfändbaren Einkommens sind für den Drittschuldner (Arbeitgeber) nicht immer ganz einfach, da es sich häufig um ein wenig bekanntes Rechtsgebiet im Rahmen der täglichen Personalarbeit handelt. Der Leitfaden „Lohnpfändung und -abtretung“ ist für alle gedacht, die als Nichtjurist mit diesem Rechtsgebiet in der täglichen Praxis zu tun haben. Die anschaulichen Beispiele mit dem Verweis auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO verdeutlichen die Zusammenhänge und vereinfachen so die Umsetzung.

Die maßgeblichen Gesetzestexte, Pfändungstabellen und ein ausführliches Stichwortregister machen diesen Leitfaden zu einer schnellen Handlungshilfe für die tägliche Personal- und Abrechnungspraxis. Zu beachten ist, dass sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli 2003 ändern werden und somit eine aktuelle Pfändungstabelle erforderlich wird. Michael Schulte

Eckert/Herms/Hilberath/Jüngel (Hrsg.): „Lexikon der theologischen Werke“; Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 2003; in Leinen; 878 Seiten; 58 e, ISBN 3-520-49301-2. Die vier Herausgeber des Lexikons der theologischen Werke haben eines jener Bücher veröffentlicht, bei denen man sich wundert, warum sie nicht schon seit langem vorliegen. Denn dieses im deutschsprachigen Raum neuartige Werk fasst in prägnanten, übersichtlich gegliederten Artikeln den Aufbau, die Zentralgedanken und Hinweise zur Wirkungsgeschichte von mehr als 1.000 der bekanntesten und wirkungsgeschichtlich wichtigsten theologischen Werke von der frühen Christenheit bis zur Gegenwart für einen breiten Leserkreis zusammen. Herausgegeben wird das Lexikon von je zwei protestantischen und zwei römisch-katholischen Theologen. Dies zeigt bereits den Schwerpunkt der thematisierten Werke an: Vor allem Werke von evangelischen und römischkatholischen Theologen haben Eingang in dieses Lexikon gefunden. Behandelt werden Werke von Origenes und Augustinus, Alkuin, Eck und Luther bis hin zu Werken von Bonhoeffer und Drewermann. Insgesamt haben an dem Werk über 250 Autorinnen und Autoren mitgearbeitet. Ausdrücklich sollen die Artikel die eigene Lektüre der behandelten Werke nicht ersetzen, sondern das Lexikon will lediglich eine erste Orientierung über maßgebliche Werke der christlichen Literaturgeschichte geben. Sicherlich lässt sich über die Auswahl der behandelten Werke streiten, den Herausgebern ist es jedoch m. E. ohne Zweifel gelungen, eine angemessene Auswahl der wichtigsten theologischen Werke zu präsentieren. Die Artikel sind in alphabetischer Reihenfolge nach Werktiteln geordnet. Ein Personenregister erleichtert das Auffinden der entsprechenden Werke. Die Fülle und Vielseitigkeit sowie die Zuverlässigkeit der einzelnen Beträge, die von ausgewiesenen Fachleuten stammen, machen das Lexikon zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel für Theologen, für Kulturwissenschaftler, für alle Studierenden der Theologie und darüber hinaus für jeden theologisch Interessierten. Dirk Fleischer

Hahn/Henkys (Hrsg.): „Liederkunde zum Evangelischen Gesangbuch“; Ausg. in Einzelheften; Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2000, kartoniert, Heft 1, 96 S.; 12,90 e; ISBN 3-525-50319-9; Heft 2, Göttingen 2001, 96 S.; 12,90 e; ISBN 3-525-50321-0; Heft 3, Göttingen 2001; 96 S.; 12,90 e; Heft 4, Göttingen

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 8 vom 29. August 2003

2002; 96 S.; 12,90 e; ISBN 3-525-50325-3; Heft 5, Göttingen 2002; 96 S.; 12,90 e; ISBN 3-525-50326-1; Heft 6/7, Göttingen 2003, 132 S.; 12,90 e; ISBN 3-525-50330-X. Den letzten Gottesdienst begannen wir mit dem „Wende“-Lied Vertraut den neuen Wegen (EG 395), wir stimmten zum Kyrie den Gesang von Eckert/ Heurich Meine engen Grenzen (EG West 600) an; zur Erzvätergeschichte hatten die Mitarbeiter sich das Erzähllied Abraham, Abraham (EG 311) gewünscht. Die 2. Strophe von In Gottes Namen fang ich an (EG 494) war direkt eine Antwort auf die Evangelienlesung vom wunderbaren Fischfang (Lk 5, 1 ff.). Zwischendurch musizierte der große Bläserchor sommerlich zu Geh aus, mein Herz (EG 503); schließlich erklang O, dass ich tausend Zungen hätte (EG 330 in Auswahl) zur Abendmahlsfeier, während In dir ist Freude (EG 398) die Feier beschloss. Sieben Lieder aus sehr unterschiedlichen Epochen mit einer großen Spannweite von Aussagen in Wort und Klang – welcher Reichtum für den Glauben, für die Kirche und für ihre Gottesdienste! Längst sind in der hier anzuzeigenden „Liederkunde“ nicht alle genannten Gesänge behandelt, doch ist ein Anfang mit 142 Liedern des EG-Stammteils gemacht (wie das Register am Ende des Doppelheftes 6/7 besagt). Heft 1 hatte eine sehr brauchbare Einführung in die Betrachtung der theologischen, der sprachlichen und der musikalischen Gestalt der EG-Gesänge gegeben, hatte Literatur genannt und die Abkürzungen entschlüsselt. Zu jedem Lied erscheint ein „Krit. Apparat“ (Text; Melodie; Literatur), worauf dann, in der Regel 3 bis 4 Seiten lang, das Lied (auch nach der angegebenen Reihenfolge) in jeder Hinsicht analysiert und entfaltet wird. Unsere Gemeinden, die in jedem Gottesdienst und zu jeder Andacht ein Lied anstimmen, haben ein Recht darauf zu erfahren und zu wissen, aus welchem Anlass, durch wen im Einzelnen, mit welchen sprachlich-poetischen und musikalisch-melodisch-rhythmischen Formbildungen die Lieder im Gesangbuch entstanden sind. Die kleine „Liedgeschichte im Überblick“ im EG-Anhang (West S. 1511 ff.; Nr. 1006/ 1007) gibt zwar manchen Hinweis, jedoch deutet sie nur „große Linien“ der Liedentstehung und -geschichte an. Das ist bei der Liederkunde anders. Sie vermittelt Informationen und Material die Fülle zu jedem Lied – sodass Leserinnen und Leser aus der Pastorenschaft beim Erklingen einer Melodie bereits Lust verspüren, kommenden Sonntag einmal nicht über den biblischen Predigttext, sondern über dieses „alte“ oder „neue“ Lied zu predigen. Die bisher erschienenen Hefte (zwei pro Jahr werden künftig erscheinen) eignen sich nicht nur als Geschenkgabe für den Chor, die Posaunen oder die Organistin der Gemeinde: die erschwinglichen Preise erlauben es auf jeden Fall, die gesamte Sammlung für die Kirchengemeinde zu beschaffen (und in Fortsetzung zu abonnieren) und möglichst vielen zugänglich zu machen. Alexander Völker

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Anton A. Bucher u. a. (Hrsg.): „Mittendrin ist Gott“; Kinder denken nach über Gott, Leben und Tod (Jahrbuch für Kindertheologie, Bd. 1); Calwer Verlag; Stuttgart 2002; 175 S.; kartoniert; 26 e; ISBN 3-7668-374-3. Das neue Jahrbuch richtet sich an alle, die in der religiösen Erziehung jüngerer Kinder tätig sind – in Kindergärten und Grundschulen. „Im Zentrum der theologischen Bemühungen von Kindern steht, das (noch) Unbekannte, Transzendente und vorerst Unbegreifliche an das schon Erfahrene und Bekannte assimilieren, wofür insbesondere Metaphern unverzichtbare Dienste leisten“ (S. 27). Das vorliegende Buch bietet theoretische Grundfragen, empirische Einblicke, pädagogische Anregungen, Informationen für die Praxis und Buchbesprechungen. Dazu kommen ein Literaturbericht sowie Filmempfehlungen für die religiöse Arbeit mit Kindern. Ein gutes Forum liegt hier vor – wissenschaftlich, praktisch und medial. Zu empfehlen. Soeben ist der zweite Band des Jahrbuchs erschienen. Karl-Friedrich Wiggermann

Dennerlein, Norbert: „Sehnsucht nach erfülltem Leben – Zugänge zum Jahr der Bibel“. Lutherisches Verlagshaus, 2003; 274 Seiten, 9,90 e; ISBN 3-7859-0872-5. Die Bibel bietet Menschen immer wieder auf neue Art und Weise Orientierung und fungiert in vielen Lebenssituationen als sinnvoller Wegweiser. Aus Anlass des Jahres der Bibel 2003 haben über einhundert Personen aus Gesellschaft und Kirche ihren persönlichen Zugang zur Heiligen Schrift formuliert. Als Sammlung sind sie nun in Norbert Dennerleins Buch „Sehnsucht nach erfülltem Leben“ erschienen. Die Menschen tragen eine Sehnsucht in sich, Antworten auf existenzielle Fragen des Lebens finden zu wollen. Die Bibel kann diese enthalten. Die Beiträge, z. T. auch prominenter Autoren, liefern eine Fülle von Beispielen, wie die biblische Botschaft ihre prägende Wirkung noch heute entfaltet, Impulse gibt und als Motivationsquelle verwendet wird. Und wie eben die Sehnsucht nach erfülltem Leben gestillt werden kann. Das Buch ist in 12 Kapitel aufgeteilt, die den Monaten des Kalenderjahres zugeordnet sind. Jedes Kapitel beschäftigt sich mit einem biblischen Thema, welches durch vorgegebene Passagen und Verse aus der Heiligen Schrift eingegrenzt ist. Dem Buchtitel Sehnsucht ist dabei der Monat Februar gewidmet. Weitere Themen sind u. a. Aufbruch, Vision, Freude und zur Ruhe kommen. „Sehnsucht nach erfülltem Leben“ zeigt anschaulich mit verschiedensten Beiträgen, wie unterschiedlich Gott Menschen ansprechen kann, und eignet sich daher nicht nur zum persönlichen Lesen, sondern auch für Gruppen und Kreise zur Diskussion. Christoph Pade

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