Kelheim, den III

Landratsamt Kelheim Landratsamt Kelheim ● Postfach 1462 ● Sachbearbeiter/in 93303 Kelheim Birgit Meier Telefon Stadt Abensberg – Stadtwerke z....
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Landratsamt Kelheim

Landratsamt Kelheim



Postfach 1462



Sachbearbeiter/in

93303 Kelheim

Birgit Meier Telefon

Stadt Abensberg – Stadtwerke z.Hd. Herrn Konrad Ettengruber Bad Gögginger Weg 2 93326 Abensberg

(09441) 207 456 Telefax

(09441) 207 410) E-Mail

[email protected]

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Zimmer-Nr.

Dienststelle

H7

Kelheim, Hemauer Str. 48

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Kelheim, den

III 3 - 565

30.07.2013

Vollzug des Tierseuchengesetzes, der Viehverkehrsverordnung, des Tierschutzgesetzes und der Nutztierhaltungsverordnung; Anzeige der Stadt Abensberg – Stadtwerke über eine Viehausstellung mit Verkauf am Gillamoos in Abensberg am 02.09.2013 ab 5:30 Uhr bis ca. 13.00 Uhr auf der Gillamooswiese an der Münchener Straße in 93326 Abensberg

Das Landratsamt Kelheim erlässt folgenden

Bescheid

Für die Ausstellung von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen, Geflügel und Kleinsäugern anlässlich des Viehmarktes auf dem Gillamoosgelände in Abensberg am 02.09.2013 gelten die Vorschriften des Tierseuchen- und Tierschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften. Darüber hinaus werden gemäß § 4 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung für diese Veranstaltung folgende Auflagen erteilt:

I. Zuständige Dienststelle Hemauer Str. 48 93309 Kelheim ÖPNV: Bushaltestelle Krankenhaus

Besuchszeiten Mo - Fr 8.00 – 12.00 Uhr Di u. Do 14.00 – 16.00 Uhr Tel. Vereinbarung empfohlen

Raiffeisenbank Bad Abbach-Saal Konto: 647500 (BLZ: 75069014) IBAN: DE 04750690140000647500 Swift-Bic: GENODEF1ABS

Kreissparkasse Kelheim Konto: 190201277 (BLZ: 75051565) IBAN: DE 46750515650190201277 Swift-Bic: BYLADEM1KEH

Tel.-Vermittlung (09441) 207-0

Telefax (09441) 207-213

www.landkreis-kelheim.de

[email protected]

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Veranstaltung unterliegt der amtierärztlichen Beaufsichtigung. 2. Es dürfen nur folgende Tiere auf die Ausstellung verbracht werden: Pferde, Ponys, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Geflügel und Kleinsäuger (z.B. Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster). 3. Tiere dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Marktgelände angeboten werden. 4. Die Auftriebszeit für Tiere ist am Montag, den 02.09.2013 von 5:30 Uhr bis 9:00 Uhr. 5. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung. 6. Eine Auftriebsliste ist dem Landratsamt Kelheim, Veterinärabteilung, 7 Tage nach der Veranstaltung vorzulegen. 7. Zur Ausstellung kommende Tiere dürfen erst nach erfolgter Einlassuntersuchung auf das Auftriebsgelände verbracht werden. 8. Zur Ausstellung kommende Tiere sind dem für die Überwachung zuständigen beamteten Tierarzt zur Einlassuntersuchung vorzuführen. Für die Einlassuntersuchung ist ein geeigneter Platz vor Betreten des Auftriebsgeländes auszugrenzen. Für die im Rahmen der Auftriebsuntersuchung tätigen Personen und für die Ausrüstung muss in unmittelbarer Nähe des Platzes der Einlassuntersuchung ein ausreichender Schutz gegen Regen und Wind bestehen. Für im Rahmen der Auftriebsuntersuchung tätige Personen müssen in unmittelbarer Nähe des Platzes der Einlassuntersuchung Einrichtungen zur Reinigung, Trocknung und Desinfektion der Hände vorhanden sein (Handwaschbecken). Für die Auftriebszeit muss eine ausreichende Beleuchtung sichergestellt werden. 9. Der Verkäufer von Tieren muss bezüglich der verkauften Tiere eine „Verkaufsliste“ führen. In der Verkaufsliste sind der Verkäufer (Name, Vorname, Straße, PLZ, Ort), das Verkaufsdatum, der Zeitpunkt der Übergabe des Tieres/der Tiere sowie die Anzahl der verkauften Tiere einzutragen. Der Verkäufer hat die „Verkaufsliste“ der Ausstellungsleitung (= Stadt Abensberg) unaufgefordert nach Marktende zu übergeben. 10. Eine besondere Möglichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere muss vorhanden sein. Aussteller, mit der Wartung der Tiere beauftragte Personen sowie die Ausstellungsleitung (Stadt Abensberg) haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen lassen, unverzüglich dem Landratsamt Kelheim, Veterinäramt, zu melden. 11. Die Ausstellungsleitung hat für die Durchsetzung der Nebenbestimmungen dieses Bescheides sowie ggf. der veterinärbehördlichen Anordnungen vor Ort zu sorgen. 12. Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften müssen vor dem Transport der Tiere zum Auftriebsgelände gereinigt und desinfiziert worden sein. 13. Das Landratsamt Kelheim behält sich die Möglichkeit vor, die Veranstaltung ggf. bei Änderung der Seuchenlage gem. § 4 Abs. 2 VVVO zu verbieten bzw. mit weiteren Seite 2 von 8

Nebenbestimmungen zu versehen. 14. Jeder Anbieter hat für einen geeigneten Witterungsschutz (insb. auch bei Sonneneinstrahlung) für seine Tiere zu sorgen. 15. Jeder Stand muss mit einem gut sicht- und lesbaren Schild mit Name und Adresse des Anbieters versehen sein. 16. Alle Anbieter müssen die für ihre Tiere erforderlichen Kenntnisse der tierseuchen-, tierschutz- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen besitzen. 17. Alle gewerbsmäßigen Anbieter müssen ihre Händlererlaubnis (§ 11 Tierschutzgesetz) vorweisen. 18. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sowie Tiere in schlechtem Pflegezustand dürfen nicht angeboten werden. Akut erkrankte Tiere sind abzusondern und erforderlichenfalls zu behandeln. 19. Wirbeltiere dürfen ohne (schriftliche) Einwilligung der Erziehungsberechtigten nicht an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben oder von diesen angeboten werden. 20. Die Tiere sind sofort nach dem Auftrieb aus dem Transportmittel zu entladen, sofern die Bedingungen entsprechend eines Verkaufstandes nicht eingehalten werden können. 21. Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen ist die Haltung von Tieren in abgestellten Fahrzeugen verboten. 22. Beim Transport der Tiere sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, der Tierschutztransportverordnung sowie der Verordnung (EG) 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und den damit zusammenhängenden Vorgängen zu beachten. 23. Es dürfen nur etwa gleich große, untereinander verträgliche Tiere zusammen in einem Käfig untergebracht werden. 24. Die Käfige müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 70 cm über dem Boden) aufgestellt sein. (Ausnahmen nur in bestimmten Fällen, z.B. größeres landwirtschaftliches Nutzgeflügel) 25. Die Verkaufskäfige/-behältnisse dürfen keine Verletzungsgefahr aufweisen. Sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material, ausbruchsicher und ausreichend stabil sein, sauber sowie bei wiederholter Verwendung vor der Verwendung gereinigt und desinfiziert worden sein, ausreichende Belüftungsmöglichkeiten sowie einen dichten Boden (ggf. Kotauffangwanne) aufweisen, mit geeigneter sauberer Einstreu versehen und ausreichend groß bemessen sein; sie sollen möglichst nur von einer Seite einsehbar sein. Beklopfen oder Schütteln der Behältnisse oder ähnliche Handlungen, durch die die Tiere beunruhigt werden, sind zu unterlassen. Tiere dürfen nur durch den Anbieter und nur aus triftigem Grund aus den Behältnissen herausgenommen werden. Die Behältnisse sind gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu sichern. 26. Die angebotenen Tiere müssen durch den Anbieter selbst oder eine von ihm Seite 3 von 8

beauftragte Person ständig beaufsichtigt werden. 27. Den Kleinsäugern muss ständig, Pferden, Schafen, Ziegen und Geflügel mehrmals täglich Wasser zur Verfügung stehen, Futter muss ständig oder in angemessenen Abständen angeboten werden. Die Behälter sind sauber zu halten.

II. Zusätzliche besondere Bestimmungen für das Anbieten von Pferden

1. Pferde und andere Equiden (Ponys, Esel) dürfen nur mit Equidenpass angeboten werden. 2. Der Equidenpass muss vollständig ausgefüllt sein (aktueller Besitzer, Arzneimittelanhang). 3. Alle nach dem 01.07.2009 geborenen Equiden müssen mit einem Transponder gekennzeichnet sein. 4. Stuten mit Fohlen unter 4 Monaten dürfen nicht angeboten werden.

III. Zusätzliche besondere Bestimmungen für das Anbieten/Ausstellen von Rindern, Schafen und Ziegen

1. Rinder dürfen nur aus tuberkulose-, brucellosefreien und leukoseunverdächtigen Beständen aufgetrieben werden. 2. Rinder, Schafe und Ziegen, a) in deren Herkunftsbestand auf Rinder, Schafe und Ziegen übertragbare Krankheiten herrschen oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Krankheiten zu befürchten ist, b) in deren Herkunftsort Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist, c) deren Herkunftsbestand sich in einem wegen Maul- und Klauenseuche gebildeten Sperrbezirk oder in einem Maul- und Klauenseuche-Beobachtungsgebiet befindet, dürfen auf die Veranstaltung nicht verbracht werden. 3. Rinder dürfen nur nach amtstierärztlicher Kontrolle aufgetrieben werden. 4. Es dürfen nur BHV1-freie Rinder und BVDV-unverdächtige Rinder aufgetrieben werden. 5. Rinder, Schafe und Ziegen müssen gemäß Viehverkehrsverordnung mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet sein.

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6. Beim Verkauf von Schafen und Ziegen muss ein Begleitpapier vom Tierhalter ausgefüllt und an den Käufer abgegeben werden. 7. Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit dürfen nicht mehr auf den Markt gebracht werden. 8. Schafe und Ziegen mit Lämmern unter 14 Tagen dürfen nicht angeboten werden. 9. Schafe und Ziegen sind freilaufend in einem umzäunten Pferch unterzubringen. 10. Wollschafe dürfen nur nach erfolgter Schur angeboten werden.

IV. Zusätzliche besondere Bestimmungen für das Anbieten von Geflügel

1. Geflügel, a) in dessen Herkunftsbestand auf Geflügel übertragbare Krankheiten herrschen oder der Ausbruch zu befürchten ist, b) in dessen Herkunftsort Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit herrscht oder c) das sich in einem Geflügelpest-, Newcastle-Krankheit- oder Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk befindet, darf nicht auf die Veranstaltung verbracht werden. 2. Zur Ausstellung kommendes Geflügel muss mit nummerierten Marken oder nummerierten Fußringen gekennzeichnet sein. 3. Hühner und Truthühner, die zur Ausstellung kommen sowie deren Herkunftsbestände sind der Schutzimpfung gegen Newcastle Disease zu unterziehen. 4. Tauben sowie deren Herkunftsbestände sind gegen Paramyxovirose zu immunisieren. 5. Die Impfungen müssen 4 Wochen vor Verbringen zur Ausstellung abgeschlossen sein und dürfen nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegen, wenn die Impfungen durch Injektion des Impfstoffes erfolgte. 6. Wurden die Tiere über das Trinkwasser (oral) geimpft, darf die letzte Impfung nicht länger als 3 Monate zurückliegen. 7. Die tierärztlichen Zeugnisse über die Impfung sind dem Amtstierarzt vorzulegen. 8. Verkaufskäfige für Geflügel müssen eine geschlossene Rückwand und mindestens eine Grundfläche von 70 x 70 x 70 cm (Hühner, Enten), 50 x 50 x 50 cm (Zwerghühner), 100 x 100 x100 cm (Puten, Gänse) haben. 9. Der Käfig muss so hoch sein, dass die Vögel darin in natürlicher Haltung aufrecht sitzen können Seite 5 von 8

10. Die Besatzdichte der Verkaufskäfige darf nur so groß sein, dass die halbe Bodenfläche frei bleibt. 11. Geeignete Einstreu ist z.B. bei Hühnern und Puten Hobelspäne, bei Wassergeflügel kurzgeschnittenes Stroh. 12. Der Abstand der Verkaufskäfige zu den Besuchern muss mindestens 50 cm betragen. 13. Vögel die offensichtlich nicht eingewöhnt oder die erregt sind, dürfen nicht angeboten werden.

V. Zusätzliche besondere Bestimmungen für das Anbieten von Kleinsäugern

1. Das Anbieten von Tieren, die vor weniger als 48 Stunden geboren haben oder sich in der Geburt befinden ist verboten. 2. Das Anbieten von noch nicht entwöhnten Jungtieren oder von Tieren, die noch nicht selbständig Futter und Trank aufnehmen können (z.B. Babymäuse oder Babyratten) ist verboten. 3. Die Verkaufskäfige sind so groß zu wählen und nur so dicht zu besetzen, dass jedem Tier ein ungehindertes Umdrehen und Ablegen sowie das Einnehmen einer normalen aufrechten Körperhaltung möglich ist; gegebenenfalls sind die Käfige zu strukturieren und/oder den Tieren Rückzugs-/ Versteckmöglichkeiten anzubieten (z.B. bei Hamstern). 4. Sozial lebende Kleinsäuger, z.B. Farb-, Rennmäuse sollen mindestens paarweise abgegeben werden. 5. Frisches Heu in guter Qualität muss Kaninchen und Meerschweinchen ständig zur Verfügung stehen.

Gründe: I. Die Stadt Abensberg – Stadtwerke, vertreten durch Herrn Konrad Ettengruber, Bad Gögginger Weg 2, 93326 Abensberg, hat am 18.07.2013 die Veranstaltung einer Viehausstellung mit Verkauf am Gillamoos auf der Gillamooswiese an der Münchener Straße in 93326 Abensberg am 02.09.2013 angezeigt.

II. Das Landratsamt Kelheim ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Verordnung zum Vollzug des Tierseuchengesetzes, Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz). Gemäß § 4 Abs. 1 VVVO sind Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen. Seite 6 von 8

Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 VVVO). Die Veterinärabteilung des Landratsamtes Kelheim hat zur beantragten Veranstaltung am 24.07.2013 Stellung genommen. Aus Sicht der Veterinärabteilung des Landratsamtes Kelheim bestehen an der Durchführung der Viehausstellung mit Verkauf unter Einhaltung der aufgeführten Auflagen keine Einwände. Bei einem eintretenden Seuchenfall kann die Genehmigung der Veranstaltung zurückgenommen werden, ohne das Regressansprüche des Veranstalters gegenüber dem Landratsamt Kelheim geltend gemacht werden können. Die Auflagen sind zur Verminderung von Seuchengefahren erforderlich (§§ 16, 17 TierSG, § 4 VVVO). Die Gebührenfreiheit dieses Bescheides beruht auf Art.4 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (-Freistaat Bayern-) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: -

-

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Mit freundlichen Grüßen

Meier

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I.

In Kopie per e-mail Abteilung VII im H a u s e

zum Mail vom 24.07.2013

II.

Zum Akt

Kelheim, 30.07.2013

Meier

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