Katalog der Pflichten und Anforderungen

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Entsorgergemeinschaft Regionaler Wirtschaftsverkehr e.V. Breitenbachstr. 1 60487 Frankfurt am Main Telefon: 069/7919-257 Telefax: 069/7919-251 [email protected] www.egrw.de

Katalog der Pflichten und Anforderungen Die Entsorgergemeinschaft muss mittels Satzung die Mindestanforderungen an alle Mitgliedsbetrieb festlegen.

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Anforderungen an die Betriebsorganisation

Der Betrieb muss organisatorisch in der Lage sein, die zu zertifizierenden Tätigkeiten selbständig durchzuführen. Das bedeutet zum einen, dass die konkreten abfallwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich und ohne Abhängigkeit von Leistungen Dritter erbracht werden können. Unabhängig davon können aber Drittfirmen in geringem Umfang mit weiteren Entsorgungsaufgaben betraut werden.

1.1

Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne

Innerbetrieblich sind mit Hilfe von Organisationsplänen die Tätigkeit und der Verantwortungsbereich aller mit den abfallwirtschaftlichen Aufgaben betrauten Personen festzulegen und darzustellen. Aus diesen Dokumenten sollen –– die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers bzw. des zur Geschäftsfüh rung Berechtigten und deren Vertreter, –– die konkreten Kontroll-, Aufsichts- und Weisungsrechte und -pflichten der für die jeweiligen Leitungs- und Beaufsichtigungsfunktionen verant wortlichen Personen, –– die nach den Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften zu bestellenden Be triebsbeauftragten sowie –– die konkreten Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Entscheidungs befugnisse der mit abfallwirtschaftlichen Aufgaben betrauten Mitarbei ter ersichtlich sein.

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1.2

Berücksichtigung individueller Gegebenheiten

Die Organisation ist anhand der konkret durchgeführten abfallwirtschaftlichen Leistungen, die vom Betrieb erbracht werden, auszulegen und darzustellen. Hierbei sind der spezielle Anlagenzweck, die einzelnen hierfür erforderlichen Tätigkeiten sowie die Größe des Betriebs zu berücksichtigen. Ferner spielen die Art, Gefährlichkeit, Beschaffenheit und Menge der Abfälle bei der Organisation des Betriebs eine große Rolle.

1.3

Arbeitsabläufe und Anweisungen

Abhängig von der Art des Betriebs und der angenommenen Abfallarten kann es erforderlich sein, Arbeitsabläufe und -anweisungen detailliert schriftlich festzulegen, sofern dies für die sach- und fachgerechte Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlich ist. Hierdurch sollen Gefahren durch unsachgemäße oder nicht fachgerechte Arbeiten vermieden werden.

2. Anforderungen an die personelle Ausstattung 2.1 Anforderungen an den Betriebsinhaber Wer ist Betriebsinhaber?

Betriebsinhaber ist jede natürliche oder juristische Person oder jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Bei juristischen Personen und sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ist ein zur Geschäftsführung Berechtigter zu bestellen. Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers

Der Betriebsinhaber muss zuverlässig sein. Das bedeutet, dass er selbst, sein Vertreter sowie – bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen – der zur Geschäftsführung Berechtigte geeignet sind, die ihnen obliegenden Aufgaben aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltes und ihrer Fähigkeiten ordnungsgemäß zu erfüllen. Nach § 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung wird davon ausgegangen, dass diese Anforderungen dann nicht erfüllt sind, wenn entweder eine der Vorschriften –– des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, wie etwa Straßenverkehrs- delikte, oder –– des Strafrechts über Delikte gegen die Umwelt, –– des Umweltrechts, also des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, des Chemikalien-, des Gentechnik- oder des Atom- oder Strahlenschutzrechts, –– des Lebensmittel-, Arznei-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts, –– des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts, –– des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts verletzt worden ist und hierfür eine Geldbuße in Höhe von mehr als 5.150,00 Euro zu zahlen war oder die Tat mit einer Strafe belegt worden ist. Gleichfalls gilt als nicht zuverlässig, wer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen

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eine oder mehrere der genannten Vorschriften verstoßen hat. Damit kann auch derjenige, der regelmäßig beispielsweise gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstößt und für diese Verstöße mit mehreren Geldbußen belegt wurde, als unzuverlässig im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung eingestuft werden. Nachweis der Zuverlässigkeit

Für den Nachweis, dass gegen keine der genannten Vorschriften schwerwiegende, wiederholte oder grob pflichtwidrige Verstöße vorliegen, sind für den Betriebsinhaber bzw. den zur Geschäftsführung Berechtigten sowie für deren Vertreter ein –– polizeiliches Führungszeugnis –– ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei der erstmaligen Überprüfung vorzulegen. Um sicherzustellen, dass auch künftig die Vorschriften eingehalten werden, sind bei einem personellen Wechsel die entsprechenden Unterlagen für die in diese Funktion eintretende Person unverzüglich vorzulegen. Ferner kann die Vorlage dieser Bescheinigungen verlangt werden, wenn die Zuverlässigkeit aus anderen Gründen in Frage steht.

2.2 Anforderungen an die zur Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person Leitung und Beaufsichtigung

Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen sind diejenigen Mitarbeiter, die mit der Leitung, Überwachung und Kontrolle sowie der Einhaltung der für den Betrieb geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen im Rahmen der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beauftragt sind. Diesem Personenkreis stehen insbesondere innerbetriebliche Kontroll- und Weisungsrechte und –pflichten zu. Grundsätzlich kann der Betriebsinhaber diese Position selbst wahrnehmen. Dies wird aber i.d.R. nur bei kleinen bis mittelständigen Unternehmen der Fall sein. Bei größeren Unternehmen wird die Verantwortung für die Leitung und Beaufsichtigung meist auf Mitarbeiter übertragen, die speziell für diese Funktion eingestellt worden sind. Ein Verantwortlicher für mehrere Standorte

Hat ein Entsorgungsfachbetrieb mehrere Standorte, so muss grundsätzlich für jeden einzelnen Standort mindestens ein Verantwortlicher für die Leitung und Beaufsichtigung benannt werden. Allerdings kann auch eine Person für mehrere Standorte verantwortlich sein, wenn die fachliche Leitung, Überwachung und Kontrolle der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Beachtung der geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Diese Möglichkeit gilt auch dann, wenn mehrere Entsorgungsfachbetriebe Teil eines Unternehmens sind. Es muss aber stets sichergestellt sein, dass der Verantwortliche auch tatsächlich die Leitungs- und Beaufsichtigungsfunktionen wahrnehmen kann; d.h. er muss die konkreten Vorgänge in den einzelnen Betrieben kennen und entsprechende Kontrollen und Weisungen vornehmen können.

4 Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen

Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen müssen zum einen zuverlässig sein. Hier gelten dieselben Kriterien, wie sie für den Betriebsinhaber, den Geschäftsführer sowie deren Vertreter aufgestellt sind (siehe: Anforderungen an den Betriebsinhaber). Für den mit der Leitung und Beaufsichtigung beauftragten Personenkreis müssen daher gleichfalls die Nachweise, dass nicht gegen eine der genannten Vorschriften verstoßen wurde, über Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister erbracht werden. Bei einer Neueinstellung oder einem Funktionswechsel muss der Nachweis für den neuen Mitarbeiter vorgelegt werden. Ausbildungsspezifische Qualifikation der verantwortlichen Personen Ausbildung und Praxiserfahrung

Weiterhin hat dieser Personenkreis die Fachkunde für die von ihm verantwortlich wahrzunehmenden Leitungs- und Aufsichtsfunktionen vorzuweisen. Hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde gibt die Verordnung einerseits konkrete berufliche Ausbildungsgänge vor, die die mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten Personen durchlaufen haben müssen. Andererseits ist Praxiserfahrung gefordert. Berufliche Qualifikation

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Studiums auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule oder einer technischen Fachhochschule nachzuweisen. Als gleichrangig wird die Qualifikation als Meister im Bereich Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge eingestuft. Zudem muss eine mindestens zweijährige Tätigkeit ausgeübt worden sein, während der die erforderlichen Kenntnisse über die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, für die die Leitungs- und Beaufsichtigungsfunktionen beabsichtigt sind, erworben wurden. Anlagen- und verfahrenstechnische Ausbildung

Alternativ hierzu kann es ausreichen, wenn eine Berufsausbildung in einem Fachgebiet abgeschlossen wurde, das dem Betrieb hinsichtlich seiner Anlagenund Verfahrenstechnik oder der speziellen Betriebsvorgänge entspricht. Zusätzlich muss dann aber eine entsprechende vierjährige Tätigkeit durchgeführt worden sein, innerhalb derer die Kenntnisse über die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, für die die Leitungs- und Beaufsichtigungsfunktionen übertragen werden sollen, erworben wurden. Ferner muss gewährleistet sein, dass mit dieser Ausbildung und Praxiserfahrung die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs tatsächlich verantwortlich wahrgenommen werden kann. Gleichrangige Ausbildung und Praxiserfahrung

Als weitere Möglichkeit kann die Ausbildung in einer anderen Fachrichtung genügen, wenn diese hinsichtlich der obliegenden Aufgaben als gleichrangig angesehen werden kann. Schließlich kann als weitere Alternative im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung, verbunden mit einer einschlägigen praktischen

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Tätigkeit, als ausreichend angesehen werden. Bei allen alternativen Ausnahmefällen ist jedoch die tatsächliche Geeignetheit der beruflichen Qualifikation genauestens zu begründen. Für die Inanspruchnahme dieser Alternativen muss selbstverständlich auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet werden können. Langjährige verantwortliche Tätigkeit

Von diesen berufs- und qualifikationsspezifischen Voraussetzungen kann bei solchen leitungs- und aufsichtsbefugten Personen Abstand genommen werden, die bereits längere Zeit entsprechende Aufgaben und Funktionen übernommen haben. Konkret bedeutet dies, dass zu dem Zeitpunkt 07. Oktober 1996, also dem Inkrafttreten der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, die betreffenden Mitarbeiter bereits mindestens 5 Jahre mit entsprechenden Leitungs- und Beaufsichtigungsfunktionen im Betrieb betraut waren und die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben auch weiterhin sichergestellt ist. Ob die Aufgaben in dem Betrieb, der sich nunmehr als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen will, wahrgenommen werden mussten, lässt der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnungstext offen. Es wird aber zumindest eine entsprechende Tätigkeit in einem hinsichtlich der Entsorgungsleistungen vergleichbaren Betrieb vorliegen müssen. Teilnahme an Lehrgängen

Der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beaufsichtigte Personenkreis muss mindestens alle zwei Jahr an einem entsprechenden Fortbildungslehrgang teilnehmen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die verantwortlichen Personen über die notwendigen aktuellen Kenntnisse, insbesondere über den Stand der Technik, die neuesten Erkenntnisse über Gefährdungspotenziale und den Umgang mit diesen sowie über die Rechtsentwicklung verfügen. Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fortbildungslehrgänge von dem leitenden und beaufsichtigenden Personal in den geforderten Zeitabständen besucht werden.

2.3 Anforderungen an das sonstige Personal Das sonstige von der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfasste Personal

Das sonstige Personal betrifft den Personenkreis, der als Arbeitnehmer oder auf anderer Basis im Betrieb beschäftigt ist und bei den abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirkt. Nicht hiervon betroffen sind z.B. der Putzdienst oder Mitarbeiter, die in der Kantine tätig sind. Zuverlässigkeit des sonstigen Personals

Das sonstige Personal, das im Betrieb mit Aufgaben im Rahmen der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten betraut ist, muss zuverlässig sein. Das bedeutet hier, dass dieser Personenkreis aufgrund der persönlichen Eigenschaften, des Verhaltens und der Fähigkeiten geeignet sein muss, die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Ein Nachweis anhand vorzulegender Unterlagen, wie er bei dem Betriebsinhaber, dem Geschäftsführer oder dem leitenden Personal über die vorzulegenden Unterlagen

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geführt werden muss, ist für diese Mitarbeiter jedoch nicht gefordert. Sachkunde des sonstigen Personals

Andererseits muss das sonstige Personal auch Sachkunde besitzen. Auf Grundlage des innerbetrieblichen Einarbeitungsplans sind die Mitarbeiter mit den speziellen Techniken und Gefahren sowie den zu beachtenden Vorgaben vertraut zu machen. Im Rahmen dieser Einarbeitung sind die jeweils durchzuführenden Tätigkeiten und konkreten Aufgaben zu berücksichtigen. Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals

Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass mittels geeigneter Fortbildungslehrgänge der aktuelle Wissensstand bei den Mitarbeitern bekannt ist. Hierfür muss er den Fortbildungsbedarf und den zugrunde liegenden Wissensstand ermitteln und – soweit erforderlich – die Mitarbeiter zu weiteren Schulungen schicken. Da bei dem sonstigen Personal keine Verpflichtung besteht, dieses in zeitlich wiederkehrenden Abständen an Fortbildungslehrgängen teilnehmen zu lassen, muss der Betriebsinhaber hierfür eigenverantwortlich den Ausbildungsund Kenntnisstand seiner Mitarbeiter einschätzen. Personal-Einsatzpläne

Jeder Entsorgungsfachbetrieb muss anhand von Einsatzplänen nachweisen, dass genügend sonstiges Personal für den sachgerechten Betriebsablauf zur Verfügung steht. In diesen Einsatzplänen sind die Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub, Fortbildung) zu berücksichtigen. Über Vertretungsregelungen ist stets eine ausreichende Personalstärke im Betrieb sicherzustellen.

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Anforderungen an die Tätigkeit

Das Unternehmen muss über die zur Ausübung seiner abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse verfügen. Hierzu zählen insbesondere Anlagegenehmigungen, die auf Baurecht oder dem BImSchG beruhen. Hier sind die behördlichen Auflagen strikt zu erfüllen. Der Nachweis, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, wird im Rahmen des jährlichen Audits erbracht. Einzuhalten sind die Forderungen aus folgenden Gesetzen: KrW-/AbfG, WHG, BImSchG, GewO, ArbSchG.

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Beauftragung Dritter

Die Beauftragung Dritter ist nur in geringem Umfang möglich. Was als geringer Umfang anzusehen ist, ist dabei nicht eindeutig definiert. Dieses wird sich an der gesamten Entsorgungsleistung sowie anhand des Gefährdungspotentials der einzelnen Entsorgungsschritte messen lassen müssen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung bleibt dabei aber bei dem beauftragenden Entsorgungsfachbetrieb. Bei der Beauftragung eines Dritten, der nicht Entsorgungsfachbetrieb ist,

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müssen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllt sein. Danach muss der beauftragende Entsorgungsfachbetrieb eine sorgfältige Auswahl sowie die Kontrolle der sach- und fachgerechten Ausführung der Arbeiten sicherstellen und nachweisen können. Das bedeutet, dass der beauftragende Entsorgungsfachbetrieb vorab folgende Punkte prüfen und sicherstellen muss: 1. Der Drittbeauftragte muss alle für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten sowie – soweit erforderlich – eine behördliche Zulassung für den Betrieb seiner Anlage besitzen und dabei die im Rahmen der Zulassung verbundenen Auflagen und Anordnungen erfüllen. 2. Die erforderliche Überwachung und Kontrolle der jeweils durchzuführenden Leistungen muss seitens des Dritten sichergesellt sein. 3. Die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde müssen vorliegen. 4. Entweder muss der Versicherungsschutz des beauftragten Entsorgungsfachbetriebs den Betrieb des Drittbeauftragten mitumfassen, oder aber der Drittbeauftragte muss einen Versicherungsschutz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nachweisen. 5. Es muss verbindlich festgelegt werden, welche Tätigkeiten der Drittbeauftragte durchführen soll. Ferner muss vorab der Verbleib der Abfälle verbindlich festgelegt werden (vertragliche Regelung). 6. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass der beauftragende Entsorgungsfachbetrieb hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführungen der jeweils in Auftrag gegebenen Leistungen kontroll- und weisungsbefugt gegenüber dem Dritten ist. 7. Der Dritte muss sich verpflichten, entsprechende Nachweise über die erbrachten Tätigkeiten sowie über den Verbleib der Abfälle zu führen. Der beauftragende Entsorgungsfachbetrieb muss ohne gesonderte Aufforderung eine Ablichtung dieser Nachweise erhalten.

5. Betriebstagebuch Nachweis der sach- und fachgerechten Tätigkeiten

Um den Nachweis des ordnungsgemäßen Verbleibs der angenommenen Abfälle sowie der sach- und fachgerechten Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung der Abfälle belegen zu können, muss ein Betriebstagebuch geführt werden. In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betriebsablauf sowie den Verbleib der Abfälle wesentlichen Daten aufzunehmen. Unbedingt müssen im Betriebstagebuch folgende Daten festgehalten werden: Durchgeführte Leistungen

Die Art, Menge, Herkunft und der Verbleib sowie die jeweils durchgeführten Leistungen sind zu dokumentieren. Betriebsstörungen

Besondere Vorkommnisse sind zu erläutern. Dies sind jedenfalls solche Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entsorgung

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haben können, wie etwa der längere Ausfall eines Anlagenteils, ein Brand o.ä.. Gleichfalls können aber z.B. Störungen durch Dritte zu Störungen des Betriebsablaufs führen. Die möglichen Ursachen für die Störungen sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen sind ebenfalls anzugeben. Falschanlieferungen

Falschanlieferungen sind aufzuführen. Dies ist immer der Fall, wenn der übernommene Abfall nicht mit den Angaben des Abfallerzeugers übereinstimmt. Die weiteren getroffenen Maßnahmen – ob der Abfall dennoch in der Anlage entsorgt werden konnte oder ein anderweitiger Entsorgungsweg zu beschreiten war – sind zu dokumentieren. Beauftragte Personen

Die mit den jeweiligen Vorgängen des Einsammelns, der Beförderung, des Lagerns, des Behandelns, Verwertens oder Beseitigens des Abfalls beauftragten Personen sind zu benennen. Sind mehrere Personen in unterschiedlichen Arbeitsabläufen am Entsorgungsvorgang beteiligt, so wird hierfür auf die festgehaltenen Arbeitsabläufe, in denen die an den einzelnen Vorgängen beteiligten Personen aufgeführt sind, zurückgegriffen werden können. Sofern Drittfirmen, die nicht Entsorgungsfachbetriebe sind, mit Entsorgungsleistungen beauftragt werden, ist der Umfang des Auftrags festzuhalten. Kontrollen

Die anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen sowie Funktionskontrollen – seien es Eigenkontrollen, seien es Fremdkontrollen – sind ebenfalls einzutragen. Für jeden Standort ein Betriebstagebuch

Hat ein Entsorgungsbetrieb mehrere Standorte, so ist für jeden einzelnen Standort ein entsprechendes Betriebstagebuch einzurichten und zu führen. Prüfung des Betriebstagebuchs

Nach § 5 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist das Betriebstagebuch regelmäßig von der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person zu prüfen. Es muss dadurch sichergestellt sein, dass die verantwortliche Person stets einen Überblick und damit Kenntnis über den gesamten Betriebsablauf und über besondere Vorkommnisse besitzt. Obwohl nicht explizit vorgeschrieben, empfiehlt es sich, dass die verantwortliche Person mit der Überprüfung das Betriebstagebuch auch abzeichnet. Hierdurch können die regelmäßigen Kontrollen des Betriebstagebuchs belegt werden. Form

Dem Betrieb steht es frei, das Betriebstagebuch in Form von elektronischer Datenverarbeitung oder aber von Einzelblättern zu führen. Wird das Tagebuch in Form von Einzelblättern geführt, so müssen diese, auch wenn sie unterschiedliche Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile betreffen, täglich zusammen-

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fassbar sein. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Aufbewahrungsfrist

Das Betriebstagebuch muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, jederzeit – auch für die Vertreter der zuständigen Überwachungsorganisationen – einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. Im Falle der elektronischen Datenverarbeitung muss daher jederzeit ein Ausdruck möglich sein.

6. Versicherungsschutz Jeder Entsorgungsfachbetrieb muss über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen: Einsammler und Beförderer von Abfällen benötigen eine auf ihren Tätigkeitsbereich zugeschnittene Kfz-Haftpflichtversicherung, allgemeine Betriebshaftpflicht sowie eine Umwelthaftpflichtversicherung. Betriebe, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, benötigen hierfür mindestens eine Umwelthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist gegenüber dem Prüfer jeweils anhand der konkreten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und der betrieblichen Risikoabschätzung der jeweiligen Versicherung nachzuweisen.

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