JUSTIZBLATT R H E I N L A N D - P F A L Z

JUSTIZBLATT ZKZ 63004 R H E I N L A N D - P FA L Z A M T S B L AT T D E S M I N I S T E R I U M S D E R J U S T I Z UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 67. Ja...
Author: Nadja Winter
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JUSTIZBLATT

ZKZ 63004

R H E I N L A N D - P FA L Z A M T S B L AT T D E S M I N I S T E R I U M S D E R J U S T I Z UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 67. Jahrgang

Mainz, den 8. Juli 2013

INHALT

Nummer 6

Seite

Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben 15. 1. 2013 Vollstreckungsplan für den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs sowie für einstweilige Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung 10. 6. 2013 Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten und bei der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Straftäter 10. 6. 2013 Strafrechtspflege bei der Stationierung und dem vorübergehenden Aufenthalt deutscher Truppen in NATO Mitgliedstaaten; hier: Zuständigkeit und Geschäftsweg in den Fällen des Artikels VII NATO-Truppenstatut 11. 6. 2013 Anordnung über das Verfahren in Gnadensachen (Gnadenordnung – GnO –)

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Bekanntmachungen 7. 6. 2013 Vorstand der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken 2. 7. 2013 Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz Personalnachrichten und Stellenausschreibungen

68 68 69

Verwaltungsvorschriften undRundschreiben 4554

Vollstreckungsplan für den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs sowie für einstweilige Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 15. Januar 2013 (632 – 4 76 705 – 2) *)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG) vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223), zuletzt *) Die Verwaltungsvorschrift wird unter dem Aktenzeichen 4340 – 4 – 14 in die Sammlung eJVV RPf aufgenommen.

geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 3216-4, regelt dieser Vollstreckungsplan die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen, in denen der Maßregelvollzug nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) durchgeführt wird. Darüber hinaus wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen, in denen einstweilige Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung (StPO) durchgeführt werden, geregelt. Die Regelungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 1

Die nach den §§ 63 und 64 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt unterzubringenden Personen können in die folgenden Einrichtungen eingewiesen werden: 65

1.1

Landeskrankenhaus – Anstalt des öffentlichen Rechts –

Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten und bei der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Straftäter

1.1.1 Klinik Nette-Gut für Forensische Psychiatrie der Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach 1.1.2 Forensisch-psychiatrische Abteilung der RheinhessenFachklinik Alzey 1.2

Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. Juni 2013 (4700 – 4 – 3)

Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie – Anstalt des öffentlichen Rechts –

1.2.1 Klinik für Forensische Psychiatrie Klingenmünster 1.2.2 Pfalzinstitut – Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Klingenmünster 2

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

2.1

Nach § 63 StGB unterzubringende Personen:

2.1.1 Bei Wohnort in den Landgerichtsbezirken Koblenz oder Trier ist die Klinik Nette-Gut für Forensische Psychiatrie der Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach örtlich zuständig.

1

Bei der Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten ist nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums der Justiz (4700 – 4 – 3) und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 3. November 1998 (21 040-5 MD) – JBl. S. 343 – zu verfahren. Hierzu ergänzend wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Folgendes bestimmt:

1.1

Der Leitende Oberstaatsanwalt kann Belohnungen bis zu 10.000 EUR und mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft Belohnungen bis zu 20.000 EUR aussetzen. Der Generalstaatsanwalt kann bei Straftaten, deren Verfolgung ihm obliegt, Belohnungen bis zu 20.000 EUR aussetzen.

2.1.2 Bei Wohnort im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach ist bei Frauen die Klinik Nette-Gut für Forensische Psychiatrie der Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach und bei Männern die Forensisch-psychiatrische Abteilung der Rheinhessen-Fachklinik Alzey örtlich zuständig. 2.1.3 Bei Wohnort im Landgerichtsbezirk Mainz ist bei Frauen die Klinik für Forensische Psychiatrie Klingenmünster und bei Männern die Forensisch-psychiatrische Abteilung der Rheinhessen-Fachklinik Alzey örtlich zuständig.

Die ausgelobten Beträge sind dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alsbald anzuzeigen. 1.2

Belohnungen über 20.000 EUR dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ausgesetzt werden.

1.3

In der Auslobung ist zum Ausdruck zu bringen,

2.1.4 Bei Wohnort in den Landgerichtsbezirken Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz oder Zweibrücken ist die Klinik für Forensische Psychiatrie Klingenmünster örtlich zuständig. 2.2

3

Personen, die nach § 64 StGB unterzubringen sind, werden bei Alkoholabhängigkeit in die Klinik für Forensische Psychiatrie Klingenmünster und bei Drogenund/oder Medikamentenabhängigkeit in die Klinik Nette-Gut für Forensische Psychiatrie der RheinMosel-Fachklinik Andernach eingewiesen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgen Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 StGB im Pfalzinstitut - Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Klingenmünster. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen für die weitere Unterbringung nach Nummer 2.

4

Die Möglichkeit einer vom Vollstreckungsplan abweichenden Einweisung oder Verlegung nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 MVollzG bleibt unberührt.

5

Die Nummern 1 bis 4 finden bei Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung nach § 67 g StGB und bei befristeter Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 67 h StGB sowie bei einstweiligen Unterbringungen nach § 126 a StPO entsprechend Anwendung.

6

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 24. November 2003 (643 – 1 – 76 705 – 2) – MinBl. S. 524; 2008 S. 234 – außer Kraft.

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a) für welche Art der Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat die Belohnung ausgesetzt ist (z.B. für Hinweise, die zur Ermittlung oder Ergreifung des Täters führen, oder für die Herbeischaffung von Beweismitteln); b) dass über die Zuerkennung und Verteilung der Belohnung unter Ausschluss des Rechtsweges entschieden wird; c) dass die Belohnung ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Bedienstete, zu deren Berufspflicht die Verfolgung von Straftaten gehört, bestimmt ist; d) welche Stellen Mitteilungen entgegennehmen. 1.4

Ferner sollen in der Auslobung die Umstände, die Anhaltspunkte für Mitteilungen aus der Bevölkerung geben können, möglichst genau angeführt werden. Hierdurch darf jedoch der Untersuchungszweck nicht gefährdet werden.

1.5

Die Auslobung ist je nach Lage des Einzelfalles durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen, durch Plakatanschlag oder in anderer Weise, in Ausnahmefällen auch durch Rundfunk, Fernsehen oder sonstige Medien, bekanntzumachen.

1.6

Über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrages entscheidet der Behördenleiter, der die Belohnung ausgesetzt hat, es sei denn, dass sich das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat.

1.7

Die Entscheidung nach Nummer 1.6 erfolgt nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. In Ausnahmefällen kann die Entscheidung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt getroffen und die Belohnung vor diesem Zeitpunkt ausgezahlt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich vorliegen, wenn

der Täter in erster Instanz verurteilt wurde und er sein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt hat, wenn der Täter freigesprochen wurde, weil er in Notwehr gehandelt hat oder schuldunfähig war, oder wenn das Verfahren aus einem solchen Grunde eingestellt wurde.

Auszahlung des ausgelobten Betrages zu ergänzen. Dem Bericht sind die Strafakten beizufügen. 2

Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 4. November 1998 (4700 – 4 – 3) – JBl. S. 343; 2000 S. 69 –, geändert durch VV JM vom 10. Dezember 2001 (7205 – 1 – 2) – JBl. S. 314 –, außer Kraft.

Soweit das Strafverfahren aus sonstigen besonderen Gründen nicht zu einem rechtskräftigen Urteil führen kann, ist die Entscheidung nach der Einstellung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens zu treffen. Ist die Belohnung für Hinweise ausgesetzt worden, die zur Ergreifung einer bestimmten Person führen, kann der ausgelobte Betrag auch bereits nach der Festnahme dieser Person zuerkannt und ausgezahlt werden.

Strafrechtspflege bei der Stationierung und dem vorübergehenden Aufenthalt deutscher Truppen in NATO-Mitgliedstaaten; hier: Zuständigkeit und Geschäftsweg in den Fällen des Artikels VII NATO-Truppenstatut

Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe sind in allen Fällen aktenkundig zu machen. 1.8

1.9

Soll eine Person wegen der Mitteilungen, die sie bei der Polizei oder einer anderen Behörde gemacht hat, bei der Verteilung der Belohnung berücksichtigt werden, so wird diese Behörde regelmäßig zu hören sein. Einer besonderen Begründung bedarf es, wenn ausnahmsweise auch solche Personen an der Belohnung beteiligt werden sollen, die erst durch die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder eine andere Behörde zu ihren Angaben veranlasst worden sind.

1.10 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Aussetzung von Belohnungen für die Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist oder die bereits rechtskräftig verurteilt sind. 1.11 Von den aufgrund dieser Bestimmungen zu leistenden Ausgaben sind a) die Kosten der Bekanntmachung bei Kapitel 0503 Titel 532 06, b) die Belohnung bei Kapitel 0503 Titel 532 25 zu buchen. 1.12 Soweit es im Einzelfall angemessen erscheint, auch ohne eine Auslobung an Privatpersonen für deren Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat eine Belohnung aus Mitteln der Justizverwaltung zu zahlen, ist dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu berichten. 1.13 In allen Fällen, in denen dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Nummer 1.1 ausgelobte Beträge angezeigt wurden, ist spätestens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder nach einer Entscheidung über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrages dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Auszahlungen zu leisten sind. Dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist auch mitzuteilen, wenn das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Ermittlungsverfahren nach der Auslobung, aber vor Eintritt der Strafverfolgungsverjährung oder eines anderen absoluten Verfahrenshindernisses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, weil keine weiterführenden Hinweise zur Aufklärung der Straftat eingegangen sind und keine sonstigen Ermittlungsansätze mehr vorliegen. 1.14 Sofern sich das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einzelfall die Entscheidung über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrages vorbehalten hat, ist der Bericht um einen Vorschlag über die Zuerkennung, Verteilung und

Dieses Rundschreiben tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. Juni 2013 (9270 – 4 – 1)

1

Die folgenden Stellen sind mit der Wahrnehmung von Vermittlungsaufgaben in den Fällen des Artikels VII NATO-Truppenstatut betraut:

1.1 Belgien: Bundeswehrverwaltungsstelle in Belgien Rue Haig Building 324 B-7010 SHAPE 1.2 Frankreich: Bundeswehrverwaltungsstelle in Frankreich 12 Route du Rhin F-67403 Illkirch-Graffenstaden 1.3 Großbritannien: Bundeswehrverwaltungsstelle in Großbritannien Salamander Quay Bankside Harefield/Middlesex UK-UB9 6 NZ 1.4 Kanada/USA: Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada 11150 Sunrise Valley Drive Reston V.A. 20191 USA 1.5 Italien: Bundeswehrverwaltungsstelle in Italien F.A.T. Aeroporto Militare I-09033 Decimomannu CA 1.6 Niederlande: Bundeswehrverwaltungsstelle in den Niederlanden St. Pieterstraat 143 NL-6463 CS Kerkrade 1.7 Polen: Bundeswehrverwaltungsstelle in Polen Baltic Barracks, ul. Lukasinskiego 33 PL-71-215 Szczecin 67

2

Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 4. Mai 2010 (9270 – 4 – 1) – JBl. S. 49 – außer Kraft.

Bekanntmachungen*) Vorstand der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 7. Juni 2013 (3171 – 1 – 2)

3215

Bek. MJV vom 13. Juli 2011 (3171 – 1 – 2) – JBl. S. 76 –

Anordnung über das Verfahren in Gnadensachen (Gnadenordnung – GnO –) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 11. Juni 2013 *)

1

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 16. Oktober 1995 (4251 – 4 – 26/95) – JBl. S. 229, ber. 255; 2009 S. 150 –, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. September 2003 (4251 – 4 – 4) – JBl. S. 190 –, wird wie folgt geändert:

1.1 In Nummer 1.2 Satz 2 wird die Angabe „(GVBl. S. 162, BS 3215-1-1)“ durch die Angabe „(GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2013 (GVBl. S. 37), BS 3215-1-1,“ ersetzt.

Der Vorstand der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken setzt sich seit dem 15. Mai 2013 wie folgt zusammen: RA JR Rolf Siegmund Weis, Speyer – Präsident – RA Thomas Besenbruch, Zweibrücken – Vizepräsident – RA Dr. Thomas Seither, Landau in der Pfalz – Schriftführer – RA Christian Wiebelt, Kaiserslautern – Schatzmeister – RAin Susanne Bendig, Pirmasens RA JR Dr. Thomas Böhmer, Ludwigshafen am Rhein

1.2 In Nummer 2.1 wird nach dem Wort „Ordnungsmitteln“ der Klammerzusatz „(mit Ausnahme solcher nach § 890 ZPO, die nicht gnadenfähig sind)“ eingefügt.

RAin Frauke-Gunhild Forster, Kaiserslautern

1.3 Nummer 18.1.1 erhält folgende Fassung:

RA Jochen Klöckner, Pirmasens

„18.1.1 die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen a) bei Freiheitsstrafen und restlichen Freiheitsstrafen sowie bei Jugendstrafen und restlichen Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren sowie bei Strafarresten und Jugendarresten, sofern nicht das Gericht des ersten oder des zweiten Rechtszugs oder die nach Nummer 13.1.7 zu hörende Strafvollstreckungskammer widerspricht, b) bei Geldstrafen und restlichen Geldstrafen von nicht mehr als 360 Tagessätzen, sofern nicht das Gericht des ersten und zweiten Rechtszugs widerspricht, c) bei Geldbußen und restlichen Geldbußen bis zu eintausend Euro, sofern nicht das Gericht widerspricht,“. 1.4 Nach Nummer 18.1.1 wird folgende neue Nummer 18.1.2 eingefügt: „18.1.2 Geldbußen bis zu eintausend Euro oder Geldstrafen und restliche Geldstrafen von nicht mehr als 360 Tagessätzen, maximal bis zu einem Gesamtbetrag von fünftausend Euro, zu ermäßigen sowie teilweise oder ganz zu erlassen,“. 1.5 Die bisherigen Nummern 18.1.2 bis 18.1.6 werden Nummern 18.1.3 bis 18.1.7. 1.6 In Nummer 18.2 Satz 1 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „zwei Jahre“ ersetzt. 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

RA Markus Freyler, Zweibrücken RA JR Karlheinz Glogger, Ludwigshafen am Rhein RAin Gisela Koziczinski, Ludwigshafen am Rhein RA Mathias Lang, Speyer RAin JR Roswitha Lipps, Kaiserslautern RA Roger Karl Roth, Kandel RA Claus Rössler, Ludwigshafen am Rhein RA Friedrich Walter, Frankenthal (Pfalz)

Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. Juli 2013 (3171 – 1 – 2) Bek. MJV vom 14. Mai 2013 (3171 – 1 – 2) – JBl. S. 59 –

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz setzt sich seit dem 5. Juni 2013 wie folgt zusammen: RA JR Friedrich Jansen, Neuwied – Präsident – RA JR Gerhard Leverkinck, Koblenz – Vizepräsident – RA JR Dr. Hans-Gert Dhonau, Bad Sobernheim – Schatzmeister – RAin JRin Alice Vollmari, Mainz – Schriftführerin – RA Dr. Andreas Ammer, Trier RA JR Karl Otto Armbrüster, Mainz

*) Nicht in der Sammlung eJVV RPf enthalten

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RA Wolfgang Fensch, Koblenz

RA Matthias Görgen, Andernach RAin Gisela Hammes, Mainz RA Bernd Hoffmann, Daun RA Matthias Karst, Koblenz RAin Claudia Karwatzki, Ingelheim am Rhein RA Peter Kröll, Rüdesheim RA Professor Dr. Dr. Thomas B. Schmidt, Trier

Personalnachrichten undStellenausschreibungen

AusGründendesDatenschutzes dürfendiePersonalnachrichtenin derInternetversionleidernicht veröffentlichtwerden!

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HERAUSGEBER: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, Postfach 32 60, 55022 Mainz, Ernst-LudwigStraße 3, 55116 Mainz, Telefon (0 61 31) 1 60 (Vermittlung)

Justizvollzugsanstalt Diez ∙ Limburger Str. 122 ∙ 65582 Diez Postvertriebsstück ∙ ZKZ 63004 ∙ Entgelt bezahlt

DRUCK und VERLAG: JVA Diez Druckerei, Limburger Str. 122, 65582 Diez, Telefon (0 64 32) 6 09-3 01, Telefax (0 64 32) 6 09-3 04 E-Mail [email protected] ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN: Das Justizblatt Rheinland-Pfalz erscheint nach Bedarf. Bezugspreis halbjährlich 11,76 EUR. Bestellungen sind unmittelbar an den Verlag zu richten. Abbestellungen zum 30.6. oder 31.12. müssen bis spätestens 15.5. bzw. 15.11. beim Verlag vorliegen. Einzelpreis (auch für Nachbestellungen des laufenden oder eines früheren Jahrgangs) 1,38 EUR zuzüglich Versandkosten.

Stellenausschreibungen – vgl. Nummer 2 der VV JM vom 25. Juni 1990 (2010 – 1 – 14/90) – JBl. S. 120 – Es wird Bewerbungen entgegengesehen um folgende Stellen: 1 Stelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt – als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts – bei der StA Frankenthal (Pfalz) 1 Stelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt – als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts – bei der StA Landau in der Pfalz 1 Stelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt bei der StA Koblenz 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am SG bei dem SG Mainz 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am SG bei dem SG Speyer 1 Teilzeitstelle (50 v.H.) für eine Richterin oder einen Richter am AG bei dem AG Neustadt an der Weinstraße Ausgeschriebene Stellen können auch als Teilzeitstellen (75 v.H. oder 50 v.H.) besetzt werden, soweit nicht im Einzelfall zwingende dienstliche Belange entgegenstehen (§ 10

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Abs. 1 Satz 2 LGG, § 5 Abs. 1 LRiG i.V. mit § 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG). Soweit sich Richterinnen oder Richter unter Angabe des entsprechenden vom-HundertSatzes auf eine Stelle in Teilzeitform bewerben, kann die Bewerbung nur berücksichtigt werden, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Unabhängig davon sind Bewerbungen auf eine Stelle in Teilzeitform die sonstigen Erklärungen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LRiG, § 87 a Abs. 1, § 80 a Abs. 2 Satz 1 LBG und die Dauer der beantragten Teilzeitbeschäftigung beizufügen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei Besetzung einer Vollzeitstelle mit einer Teilzeitkraft (50 v.H.) die ,,zweite“ Hälfte der Stelle ohne weitere Ausschreibung gleichzeitig besetzt werden kann; Entsprechendes gilt für sich anderweitig ergebende Bruchteile (z.B. 75 v.H.). Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind erwünscht. je 1 Stelle für eine Notarin oder einen Notar in Daun (Sozietät) und Westerburg (Sozietät)