JUSTIZBLATT R H E I N L A N D - P F A L Z

JUSTIZBLATT ZKZ 63004 R H E I N L A N D - P FA L Z A M T S B L AT T D E S M I N I S T E R I U M S D E R J U S T I Z UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 67. Ja...
Author: Andreas Bäcker
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JUSTIZBLATT

ZKZ 63004

R H E I N L A N D - P FA L Z A M T S B L AT T D E S M I N I S T E R I U M S D E R J U S T I Z UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 67. Jahrgang

Mainz, den 10. Juni 2013

Nummer 5

INHALT

Seite

Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben 26. 2. 2013 Beheizung von Dienstwohnungen aus dienstlichen Versorgungsleitungen; hier: Festsetzung der endgültigen Heizkosten für die Heizperiode 2011/2012 28. 5. 2013 Festsetzung des Haftkostenbeitrages im Kalenderjahr 2013 1. 6. 2013 Unfallfürsorge für Gefangene

57 57 58

Bekanntmachungen 30. 4. 2013 Übersicht über den Geschäftsanfall bei den Notaren im Jahr 2012 14. 5. 2013 Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz 23. 5. 2013 Übersicht über den Geschäftsanfall bei den Vollstreckungsbeamten im Jahre 2012

60

Personalnachrichten und Stellenausschreibungen

60

59 59

Verwaltungsvorschriften undRundschreiben Beheizung von Dienstwohnungen aus dienstlichen Versorgungsleitungen; hier: Festsetzung der endgültigen Heizkosten für die Heizperiode 2011/2012 Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 26. Februar 2013 (VV 2800 250 - 414) *)

Energieträger fossile Brennstoffe

11,05

Fernwärme und übrige Heizungsarten

13,20

Aufgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 der Dienstwohnungsverordnung (DWVO) vom 5. Dezember 2001 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Landesgesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2005 (GVBl. S. 79), BS 2032-1-1, werden hiermit die für die endgültige Berechnung der Heizkosten nach § 27 Abs. 2 Satz 1 DWVO maßgebenden Beträge für den Abrechnungszeitraum vom 1.  Juli 2011 bis 30.  Juni 2012 bekannt gegeben:

Festsetzung des Haftkostenbeitrages im Kalenderjahr 2013 Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 28. Mai 2013 (4523 – 5 – 5)

1 *) MinBl. 2013, S. 140

EUR je Quadratmeter Wohnfläche der beheizbaren Räume

Das Bundesministerium der Justiz hat auf Grund des § 50 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes den Betrag der 57

von drei Tagen der Unfallkasse unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks. Arbeitsunfälle mit einer Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als drei Tagen sind nicht meldepflichtig. Ferner sind der Unfallkasse alle Unfälle zu melden, bei denen Zweifel vorliegen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, sowie in den Fällen, in denen Gefangene dies beantragen.

gemäß § 17 (1) Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewerteten Sachbezüge für das Kalenderjahr 2013 am 4. Oktober 2012 festgestellt und am 16. Oktober 2012 im Bundesanzeiger (BAnz AT 16.10.2012 B2) bekannt gegeben. 2

Hiernach ist für das gesamte Bundesgebiet einheitlich der Haftkostenbeitrag für das Kalenderjahr 2013 wie folgt festgesetzt worden:

2.1 Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende: für Unterkunft bei Einzelunterbringung bei Belegung mit zwei Gefangenen bei Belegung mit drei Gefangenen bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

148,40 ¤ 63,60 ¤ 42,40 ¤ 21,20 ¤

2.2 Für alle übrigen Gefangenen: für Unterkunft bei Einzelunterbringung bei Belegung mit zwei Gefangenen bei Belegung mit drei Gefangenen bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

180,20 ¤ 95,40 ¤ 74,20 ¤ 53,00 ¤

1.3.2 Todesfälle, andere schwere Unfälle und Massenunfälle sind außerdem sofort telefonisch oder per Fax der Unfallkasse zu melden. 1.3.3 Bei Arbeitsunfällen sind die Gefangenen noch am Unfalltag dem zuständigen Durchgangsarzt zur Einleitung der erforderlichen Behandlung und zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorzustellen. Bei einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als einer Woche genügt eine Vorstellung beim Anstaltsarzt. Ist eine solche Vorstellung noch am Unfalltag wegen Abwesenheit des Anstaltsarztes nicht möglich, ist nach Satz 1 zu verfahren. 1.4

Die Unfallkasse prüft nach Eingang der Unfallanzeige, ob ein Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Hat kein Arbeitsunfall vorgelegen, teilt sie dies innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Unfallmeldung der Justizvollzugseinrichtung mit. Nach Ablauf der Frist kann von der Anerkennung als Arbeitsunfall ausgegangen und Verletztengeld gezahlt werden. Eine Mitteilung über die Anerkennung als Arbeitsunfall an die Justizvollzugseinrichtung erfolgt nicht. Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt ist und dementsprechend Verletztengeld gezahlt werden kann, hat die Justizvollzugseinrichtung – etwa in Eilfällen – bei der Unfallkasse telefonisch oder per Fax Rückfrage zu halten.

1.5

Alle nicht ausscheidbaren Kosten der notwendigen Heilbehandlung unfallverletzter Gefangener oder Arrestanten werden von der Justizverwaltung getragen. Rechnungen über ausscheidbare Kosten einer Heilbehandlung sind der Unfallkasse zur Zahlung zuzuleiten. Als ausscheidbare Kosten sind z.B. die Kosten der fachärztlichen Untersuchung und Behandlung, der Unterbringung in einem Krankenhaus und der Beschaffung besonderer, nicht vorrätig gehaltener Medikamente und Arzneien anzusehen. Ferner fällt darunter auch die für die Untersuchung und Behandlung unfallverletzter Gefangener oder Arrestanten an einen nicht hauptamtlichen Anstaltsarzt zu entrichtende Vergütung, wenn dieser vertraglich für jede Einzelleistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (UVGOÄ) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entschädigt wird.

1.6

Gemäß §§ 45, 46 und 47 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haben die bei einem Arbeitsunfall verletzten Gefangenen von dem Tage an, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt, Anspruch auf Verletztengeld in dem in § 47 Abs. 1 SGB VII bestimmten Umfang.

1.7

Das Verletztengeld wird von der Justizvollzugseinrichtung nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 SGB VII festgesetzt. Steht nach einem Arbeitsunfall mit Anspruch auf Verletztengeld die Entlassung der Gefangenen unmittelbar bevor, sollen Justizvollzugseinrichtung und Unfallkasse so zügig verfahren, dass die Justizvollzugseinrichtung noch vor der Entlassung das Verletztengeld auszahlen kann.

1.8

Das Verletztengeld ist wie Arbeitsentgelt zu behandeln und aus den hierfür vorgesehenen Haushaltsmitteln zu zahlen (Kapitel 0504 Titel 681 04).

2.3 Für Verpflegung Frühstück Mittagessen Abendessen

47,00 ¤ 86,00 ¤ 86,00 ¤

2.4 Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. 3

Der Haftkostenbeitrag gem. Nr. 2 gilt auch für die Haftkosten gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG.

4

Das o.g. Rundschreiben tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

Unfallfürsorge für Gefangene Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1. Juni 2013 (4525 – 5 – 3)

1

Gesetzliche Unfallversicherung der Gefangenen (Arbeitsunfälle)

1.1

Gemäß § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Gefangene und im Jugendarrest befindliche Verurteilte gegen Arbeitsunfälle versichert.

1.2

Nach § 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz in Andernach Träger der Unfallversicherung für alle Gefangenen in den Justizvollzugsund Jugendstrafanstalten sowie in der Jugendarrestanstalt des Landes Rheinland-Pfalz.

1.3

Meldepflicht

1.3.1 Die Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten und Jugendarrestanstalten (nachfolgend Justizvollzugseinrichtungen) melden Versicherungsfälle (Arbeitsunfall und Berufskrankheiten) nach § 7 SGB VII innerhalb 58

1.9

Die Unfallkasse erstattet den Justizvollzugseinrichtungen die auftragsweise gezahlten Geldleistungen in der Regel nach Abschluss des Leistungsfalles. Die Justizverwaltung teilt hierzu der Unfallkasse unverzüglich das gewährte Verletztengeld nach Abschluss des Einzelfalls mit. Die Unfallkasse erstattet das Verletztengeld an die Landesjustizkasse Mainz unter Angabe der Haushaltsstelle (Kapitel 05 04 Titel 236 01) und überweist die Arbeitslosenversicherungsbeiträge in eigener Zuständigkeit an die Bundesagentur für Arbeit. Die Justizvollzugseinrichtungen erteilen der Landesjustizkasse eine Annahmeanordnung für das Verletztengeld und überwachen den Zahlungseingang.

2

Unfälle der Gefangenen und Arrestanten, die nicht Arbeitsunfälle im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind

2.1

Bei Unfällen von Gefangenen und Arrestanten, die nicht Arbeitsunfälle im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind, kann den Verletzten oder ihren Hinterbliebenen eine Billigkeitsentschädigung gewährt werden, wenn der Unfall in den besonderen Verhältnissen der Freiheitsentziehung begründet ist. Dies gilt nicht, wenn ein Schadensersatzanspruch gegen das Land oder ein realisierbarer Schadensersatzanspruch gegen Dritte besteht. Die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verletzten den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten mit verursacht haben; ausnahmsweise kann in diesen Fällen eine Billigkeitsentschädigung dann gewährt werden, wenn die Gesamtumstände des Falles dies rechtfertigen.

2.2

Eine Billigkeitsentschädigung kommt nur für die Zeit in Betracht, in der der Unfall die Arbeitsunfähigkeit oder den Verlust oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Verletzten zur Folge hat.

2.3

Über die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung entscheidet die Justizvollzugseinrichtung. Soll Billigkeitsentschädigung für einen voraussichtlichen Zeitraum von länger als drei Monaten bewilligt werden, ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen.

2.4

2.5

2.6

3

Die Billigkeitsentschädigung darf die Leistungen nicht übersteigen, die die Verletzten oder die Hinterbliebenen erhalten würden, wenn es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte. Sie kann nur widerruflich bewilligt werden. Eine den Verletzten bewilligte Billigkeitsentschädigung ist zu Lasten der Haushaltsstelle (Kapitel 05 04 Titel 536 01) anzuweisen. Die für die Zeit der Inhaftierung gewährte Billigkeitsentschädigung ist durch die Anstaltszahlstelle zur Gutschrift auf dem Personenkonto der Gefangenen auszuzahlen. Die Mittel sind bei dem Ministerium der Justiz anzufordern. Im Übrigen ist Nummer 1.8 entsprechend anzuwenden. Die Zahlung von Billigkeitsentschädigungen an Entlassene oder Hinterbliebene wird vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veranlasst. Dieses Rundschreiben tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 17. Dezember 2004 (4525 – 5 – 3) außer Kraft.

Bekanntmachungen*) Übersicht über den Geschäftsanfall bei den Notaren im Jahr 2012 Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. April 2013 (3832 – 1 – 1)

Unterschriftsbeglaubigungen mit Entwurf ohne Entwurf Verfügungen von Todes wegen sonstige Beurkundungen Wechsel- und Scheckproteste

2011

2012

60.105 62.016 122.121

58.340 61.774 120.114

15.675

16.003

202.368

207.035

50

29

Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14. Mai 2013 (3171 – 1 – 2) Bek. MJV vom 1. Juni 2011 (3171 – 1 – 2) – JBl. S. 49 –

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz setzt sich seit dem 25. April 2012 wie folgt zusammen: RA JR Friedrich Jansen, Neuwied – Präsident – RA JR Gerhard Leverkinck, Koblenz – Vizepräsident – RA JR Dr. Hans-Gert Dhonau, Bad Sobernheim – Schatzmeister – RAin JRin Alice Vollmari, Mainz – Schriftführerin – RA Dr. Andreas Ammer, Trier RA JR Karl Otto Armbrüster, Mainz RA Wolfgang Fensch, Koblenz RA Matthias Görgen, Andernach RAin Gisela Hammes, Mainz RA Matthias Karst, Koblenz RAin Claudia Karwatzki, Ingelheim am Rhein RA Peter Kröll, Rüdesheim RA JR Helmut Kutscheid, Wittlich

*) Nicht in der Sammlung eJVV RPf enthalten

RA Professor Dr. Dr. Thomas B. Schmidt, Trier 59

Übersicht über den Geschäftsanfall bei den Vollstreckungsbeamten im Jahre 2012 Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23. Mai 2013 (2346 – 3 – 1)

(2010)

(2011)

2012

(82.845)

(84.956)

83.267

2. Zustellungen unter Mitwirkung der Post (201.860) (200.008)

264.582

Zahl der 1. vom Vollstreckungsbeamten persönlich bewirkten Zustellungen

3. Protestaufträge

(51)

60

4. Zwangsvollstreckungsund sonstigen Aufträge (319.644) (311.969)

297.491

5. durchgeführten Versteigerungen

(78)

(257)

(222)

186

(2.259)

(2.032)

2.247

(41.471)

(43.190)

39.407

8. Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (148.586) (147.175)

143.372

6. Vorpfändungen 7. Vollstreckungsaufträge der Justizbehörden

Personalnachrichten undStellenausschreibungen

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AusGründendesDatenschutzes dürfendiePersonalnachrichtenin derInternetversionleidernicht veröffentlichtwerden!

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4 Stellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte bei der StA Koblenz 3 Stellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte bei der StA Mainz 1 Stelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt bei der StA Frankenthal (Pfalz) 1 Stelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt bei der StA Landau in der Pfalz 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am ArbG Koblenz Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind erwünscht.

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Es wird Bewerbungen entgegengesehen um die ab 1. August 2013 zu besetzende Stelle für eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter bei der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich. Das Aufgabengebiet umfasst neben Verwaltungs- und Organisationsaufgaben die Erteilung von Unterricht für Anwärterinnen und Anwärter im Zweiten Einstiegsamt, die Fortbildung für Bedienstete des rheinland-pfälzischen Strafvollzuges und die Mitarbeit bei der Umsetzung der anstehenden Ausbildungsreformen. Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte des dritten Einstiegsamtes der Fachrichtung Justiz und Justizvollzug. Bewerbungen werden bis 30. Juni 2013 erbeten an das

Stellenausschreibungen – vgl. Nummer 2 der VV JM vom 25. Juni 1990 (2010 – 1 – 14/90) – JBl. S. 120 – Es wird Bewerbungen entgegengesehen um folgende Stellen: 1 Stelle für die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts Alzey 1 Stelle für die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts Simmern 1 Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am VG Trier Die Stelle soll mit einer Versetzungsbewerberin oder einem Versetzungsbewerber besetzt werden. 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am AG Simmern 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am LG Mainz Die Stelle soll mit einer Versetzungsbewerberin oder einem Versetzungsbewerber besetzt werden. 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am AG Worms 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am LG Kaiserslautern

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Abteilung 5 – Strafvollzug – Ernst-Ludwig-Straße 3 55116 Mainz. Ausgeschriebene Stellen können auch als Teilzeitstellen (75 v.H. oder 50 v.H.) besetzt werden, soweit nicht im Einzelfall zwingende dienstliche Belange entgegenstehen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LGG, § 5 Abs. 1 LRiG i.V. mit § 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG). Soweit sich Richterinnen oder Richter unter Angabe des entsprechenden vom-HundertSatzes auf eine Stelle in Teilzeitform bewerben, kann die Bewerbung nur berücksichtigt werden, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Unabhängig davon sind Bewerbungen auf eine Stelle in Teilzeitform die sonstigen Erklärungen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LRiG, § 87 a Abs. 1, § 80 a Abs. 2 Satz 1 LBG und die Dauer der beantragten Teilzeitbeschäftigung beizufügen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei Besetzung einer Vollzeitstelle mit einer Teilzeitkraft (50 v.H.) die ,,zweite“ Hälfte der Stelle ohne weitere Ausschreibung gleichzeitig besetzt werden kann; Entsprechendes gilt für sich anderweitig ergebende Bruchteile (z.B. 75 v.H.).

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HERAUSGEBER: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, Postfach 32 60, 55022 Mainz, Ernst-LudwigStraße 3, 55116 Mainz, Telefon (0 61 31) 1 60 (Vermittlung) DRUCK und VERLAG: JVA Diez Druckerei, Limburger Str. 122, 65582 Diez, Telefon (0 64 32) 6 09-3 01, Telefax (0 64 32) 6 09-3 04 E-Mail [email protected] ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN: Das Justizblatt Rheinland-Pfalz erscheint nach Bedarf. Bezugspreis halbjährlich 11,76 EUR. Bestellungen sind unmittelbar an den Verlag zu richten. Abbestellungen zum 30.6. oder 31.12. müssen bis spätestens 15.5. bzw. 15.11. beim Verlag vorliegen. Einzelpreis (auch für Nachbestellungen des laufenden oder eines früheren Jahrgangs) 1,38 EUR zuzüglich Versandkosten.

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