Jugendgewalt vor Gericht

KRIMINOLOGISCHES FORSCHUNGSINSTITUT NIEDERSACHSEN E.V. Jugendgewalt vor Gericht Eine Analyse der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Erledigun...
Author: Gretel Kaufman
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KRIMINOLOGISCHES FORSCHUNGSINSTITUT NIEDERSACHSEN E.V.

Jugendgewalt vor Gericht Eine Analyse der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Erledigungspraxis gegenüber jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten von Raub- und qualifizierten Körperverletzungsdelikten in Hannover, Hamburg, Leipzig und Stuttgart

von

Ingo Delzer

-2Vorwort Angesichts der zum Zeitpunkt der Konzeption dieser Arbeit im Jahr 1997 insbesondere in der öffentlichen Diskussion verbreiteten vermeintlichen „Erkenntnisse" zum Thema Jugendgewalt wäre es auf den ersten Blick naheliegend gewesen, eine kritische Überprüfung der Wirksamkeit justizieller Reaktionen vor dem Hintergrund einer sprunghaft ansteigenden Jugendgewalt zum Gegenstand der eigenen Arbeit zu machen. Ein solches Vorgehen würde allerdings übersehen, dass schon die Grundannahme vom „sprunghaften Anstieg" der Jugendgewalt angesichts der Qualität des vorhandenen Datenmaterials (hier der Polizeilichen Kriminalstatistik) nicht ungeprüft übernommen werden kann. Meine Tätigkeit am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. (KFN) ermöglichte mir intensive Beschäftigung mit der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sowie mit den offiziellen Rechtspfiegestatistiken. Nicht zuletzt das aus wissenschaftlicher Sicht überaus unbefriedigende Fehlen einer sog. Verlaufsstatistik, die den Gang eines Beschuldigten durch die verschiedenen Instanzen der Strafverfolgung nachzuzeichnen geeignet wäre, hat mich dazu bewegt, einen anderen Forschungsansatz zu wählen: Erst die detaillierte Analyse der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten, in denen der Verlauf des Verfahrens von der polizeilichen Kenntniserlangung über die staatsanwaltschaftliche Erledigung bis hin zu einer ggf. erfolgten gerichtlichen Entscheidung verzeichnet ist, liefert eine verlässliche Grundlage für eine Beurteilung der Entwicklung der Jugendgewalt sowie die damit verbundenen justiziellen Reaktionen. Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, durch eine in den Städten Hamburg, Hannover, Leipzig und Stuttgart durchgeführte Analyse von Strafverfahrensakten eine verlässliche Grundlage für eine sachliche Diskussion über Jugeridgewalt, deren Ausmaß und Ursachen zu liefern. Gleichzeitig soll die Chance, die sich mit dem Zugang auf ein derartig umfangreiches Datenmaterial, wie sie Strafakten beinhalten, nicht verstreichen, ohne dass auch ein Blick auf die justiziellen Reaktionen von Staatsanwaltschaften und Jugendgerichten auf diese Jugendgewalt geworfen wird. Mit der Konzeption dieses Forschungsprojektes wurde bereits im September des Jahres 1997 begonnen. Zahlreiche Ergebnisse dieser Forschungen sind bereits in Abschlussberichten für die beteiligten Städte niedergelegt worden und haben - nicht zuletzt gefördert durch eine umfangreiche Vortragstätigkeit - Eingang in die (fach-)öffentliche Diskussion gefunden. Das der abschließende Bericht erst jetzt vorgelegt werden kann, ist zu einem Teil darauf zuriickzuführen, dass auch die sorgfältigste Planung nicht sämtliche Verzögerungen vorhersehen kann, die sich in der Forschungspraxis etwa im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und justizinterner Organisation ergeben können. Die größte Verzögerung geht jedoch allein darauf zurück, dass ich Anfang 2000 im Anschluss an meine Tätigkeit im KFN den juristischen Vorbereitungsdienst in dem Glauben angetreten habe, „die letzten Seiten" mal so eben nebenbei fertigstellen zu können. Dies hat sich nicht nur zu meinem Leidwesen als eklatante Fehleinschätzung herausgestell. Mein Dank gilt zuvorderst Herrn Prof. Dr. Christian Pfeiffer, der als Direktor und Vorstand des Kriminologischen Forschungsinstuts Niedersachsen, für das Zustandekommen des Gesamtprojekts verantwortlich war und der mir in allen Phasen der Auswertung

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weiterführende Anregungen und wertvolle Hinweise gegeben hat. Ohne sein beispielhaftes Engagement und seine Hartnäckigkeit wäre die Finanzierung eines solch umfangreichen Forschungsprojektes nicht zustandegekommeri. Auch hat er, als sich abzeichnete, dass das Projekt in dem selbstgesteckten ehrgeizigen Zeitrahmen nicht zu bewältigen war, dafür gesorgt, dass das ursprünglich rein drittmittelfinanzierte Forschungsprojekt mit KFNEigenmitteln (und damit auch der mit diesem Projekt befasste Forscher) am Leben gehalten wurde. Die finanziellen Grundlagen für dieses Projekt - und damit gewissermaßen das Fundament der gesamten Forschung - verdanke ich der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. Ohne die großzügige Förderung durch diese Stiftung, die gewissermaßen das Fundament für die Frschungen darstellte, wäre dieses Forschungsprojekt nicht zu realisieren gewesen. Für die Förderung ebenso wie für die erwiesene Geduld und für das in mich gesetzte Vertrauen schulde ich großen Dank.

Ich möchte mich ebenfalls bei der Behörde für Jugend, Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg für die gewährte finanzielle Unterstützung bedanken. Herrn Lerche, der von Seiten der Jugendbehörde die Koordination des Projektes übernommen hat, sei für sein Engagement und für die Geduld gedankt, die er mir entgegenbrachte. Die von ihm ins Leben gerufene, in unregelmäßigen Abständen tagende Begleitgruppe, war für mich ein zuverlässiger Ansprechpartner und gab zudem Gelegenheit, über den Fortgang des Projektes zu berichten. Allen Teihiehmerinnen und Teilnehmern dieser Begleitgruppe, zuvorderst Herrn Dr. Behm von der Staatsanwaltschaft Hamburg und Herrn Menzel von der Hamburger Innenbehörde, möchte ich für die vielfältigen Hilfen und Anregungen danken. In der Endphase des Projektes hat mich zudem Herr Dr. Crasmöller vom Amt für Jugend Hamburg tatkräftig mit hilfreichen Anregungen unterstützt.

Meine Kollegin am KFN, Frau Katrin Brettfeld hat sich durch die Organisation der EDVEingabe der erhobenen Daten und zudem durch die Programmierung des Kartenmaterials und die Untersützung bei den Analysen der polizeilichen Daten in besonderem Maße um dieses Projekt verdient gemacht. Aus dem Kollegenkreis möchte ich des weiteren Peter Wetzels und Dirk Enzmann danken, die trotz ihrer intensiven Arbeit an der parallelen Dunkelfeldstudie stets Zeit gefunden haben, bei inhaltlichen oder methodischen Fragen beratend zur Seite zu stehen. Hinsichtlich der eigentlichen Durchführung der Aktenanalyse schulde ich zuvorderst den Staatsanwaltschaften an den Landgerichten Hamburg, Hannover, Leipzig und Stuttgart sowie großen Dank, die den zusätzlich anfallenden Arbeitsaufwand nicht gescheut haben und uns stets mit Rat und Tat in organisatorischen und praktischen Fragen zur Seite standen. Obwohl das von mir mitverfasste KFN-Gutachten „Jugenddelinquenz und jugendstrafrechtlichen Praxis in Hamburg"1 von Seiten der Justizpraktiker in Hamburg nicht ausschließlich uneingeschränkte Zustimmung erfahren hat, hatten die interpretativen Differenzen offenbar keine atmosphärischen Störungen während der Erhebungen bei der Staatsanwaltschaft und Pfeiffer, Brettfeld & Deizer 1997b.

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dem Bezirksjugendgericht Hamburg zur Folge. Die damaligen Erfahrungen konnten sogar dahingehend kreativ verwertet werden, dass ich die wesentlichen Befunde dieses Gutachtens am 16. April 1999 im Kreise engagierter Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sowie Jugendrichterinnen und Jugendrichter vorgestellt habe. Für die wertvollen Interpretationshinweise und Auswertungsanregungen, die ich von dieser Expertenrunde mit zurück nach Hannover nehmen durfte, möchte ich mich bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern dieses Gespräches ausdrücklich bedanken.

Doch nicht nur die Justiz, auch die Polizei in den beteiligten Städten hat mich bei der Durchführung der vorliegenden Untersuchung tatkräftig unterstützt. Beispielhaft hervorheben möchte ich die Polizei Hannover, die mich bei der Art des Datenzugangs beraten und mir aufgrund ihrer praktischen Erfahrung von einem Aktenzugang per Polizeitagebuch rechtzeitig abgeraten hat, wodurch mir vermutlich einige graue Haare erspart geblieben sind. Weiterhin habe ich mich bei der Polizei Hamburg zu bedanken, die mir stadtspezifisches Datenmaterial für die Auswertungen der Polizeilichen Kriminalstatistik zur Verfügung gestellt hat.

Die Durchführung eines derartig dimensionierten empirischen Projektes ist ohne Hilfe bei Datenerhebung und Dateneingabe nicht zu bewältigen. Für die reibungslose Koordination der Aktenerhebungen vor Ort habe ich mich bei Katrin Brettfeld (Stuttgart und Leipzig), Sigrid Gocke (Hannover und Leipzig) und Martin Kowalske (Hamburg) zu bedanken. Unter ihrer vorbildlichen Anleitung wurden die Akten in Räumlichkeiten der jeweiligen Staatsanwaltschaften von engagierten Studentinnen und Studenten erhoben und - in Räumlichkeiten des KFN - in die EDV überführt, denen ich für die geleistete Sorgfalt gleichfalls Dank schulde.

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6 Zusammenfassung der zentralen Befunde

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden im Zuge einer in den Städten Hannover, Hamburg, Leipzig und Stuttgart durchgeführten Totalerhebung von staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten zu unter 21jährigen Beschuldigten von Raub- und qualifizierten Körperverletzungsdelikten insgesamt Informationen zu 4.099 Beschuldigten, 3.895 Opfern und 2.561 Fällen von Jugendgewaltkriminalität erhoben. Bezugsjahre waren in Hannover Akten, die den Jahren 1990, 1993 und 1996 von der Staatsanwaltschaft am Landgericht Hannover angelegt worden sind. Die Einbeziehung von drei Jahrgängen hat eine längsschnittliche Analyse der Entwicklung der Jugendgewalt in Hannover ermöglicht. Dem Querschnittvergleich dienten die für die Eingangsjahre 1996 in Hamburg und Leipzig bzw. 1997 in Stuttgart bei den dortigen Staatsanwaltschaften durchgeführten Erhebungen. Ergänzend zur Totalerhebung der polizeilich aufgeklärten Fälle von Raub und qualifizierten Körperverletzungen wurde in Hamburg eine Stichprobe von 482 Akten des Jahres 1996 zu nichtaufgeklärten Fällen erhoben. Dabei wurden schwerpunktmäßig solche Akten erhoben, in denen es sich (jedenfalls bei Zugrundelegung der Opfer- bzw. Zeugenaussagen) um unter 21jährige Täter handelte. Darüber hinaus wurden allerdings - ebenfalls stichprobenartig - 136 Akten zu nicht aufgeklärten Fällen mit vermutlich erwachsenen Tätern erhoben. Diese Akten nicht aufgeklärter Fälle wurden erhoben, um eventuelle Unterschiede zu den aufgeklärten Fällen von Jugendgewalt identifizieren zu können.

6.1 Erkenntnisse zu Opfern, Beschuldigten und Taten

Bei der Auswertung der in Hannover, Hamburg, Leipzig und Stuttgart erhobenen Akten haben sich die folgenden zentralen Befunde und zu Opfern und Beschuldigten, zu den Erscheinungsformen und zur Entwicklung von polizeilich registrierten Jugendgewaltdelikten ergeben: > Die Opfer von den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Jugendgewaltdelikten sind zum überwiegenden Teil ebenfalls jünger als 21 Jahre. Die in Hannover durchgeführte Längsschnittanalyse hat gezeigt, dass die dort zwischen 1990 und 1996 registrierte Anstieg der Jugendgewaltdelikte dazu geführt hat, dass sich die Zahl der jugendlichen und heranwachsenden Opfer in diesem Zeitraum mehr als verdoppelt hat die Opfer von Jugendgewalt also deutlich jünger geworden sind. Ab 60jährige haben hingegen nur ein vergleichsweise geringes Risiko, Opfer eines der untersuchten Jugendgewaltdelikte zu werden - allerdings lag in Leipzig der Anteil der Opfer dieser Altersgruppe mit 7,5 % um mehr als das Doppelte höher als in den drei anderen Städten. In Hannover ist der Anteil der über 60jährigen Opfer zwischen 1990 und 1996 von 2,6 % auf l,8% gesunken.329.

> Die in Hannover durchgeführte Längsschnittanalyse hat gezeigt, dass der Anteil der Schüler unter den Opfern parallel zum rückläufigen Altersdurchschnitt der Opfer stark 329

Vgl. hierzu oben S. 56 ff.

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angestiegen ist (von 32,3 auf 62,5 %). Beachtung verdient allerdings der in allen vier Städten hohe, über der jeweiligen Arbeitslosenquote liegende Anteil von arbeitslosen Opfern.

> Es konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass die Jugendgewaltdelikte „brutaler" geworden sind: Die registrierte Zunahme der Zahl der Jugendgewaltdelikte ist nicht mit einer erhöhten durchschnittlichen Tatschwere einhergegangen. Anhand der Tatschweremerkmale Schwere der Opferverletzung, Art der Gewaltanwendung und mitgefühlter Bewaffnung sowie (bei Raubdelikten) Schwere des materiellen Schadens hat sich gezeigt, dass die in Hannover zwischen 1993 und 1996 registrierte Zunahme der insgesamt wegen eines Raubdelikte registrierten unter 21jährigen Beschuldigten ganz überwiegend Fälle mit vergleichsweise niedriger Tatschwere betroffen hat, bei denen es nicht zur Verletzung eines Opfers gekommen ist und bei denen weder eine Waffe noch ein sonstiger gefährlicher Gegenstand eingesetzt worden ist. Bei den qualifizierten Körperverletzungsdelikten, bei denen in Hannover zwischen 1990 und 1996 keine quantitative Zunahme zu verzeichnen war, war die durchschnittliche Tatschwere sogar rückläufig. > Im Vergleich zwischen Hannover, Hamburg, Leipzig und Stuttgart haben sich kaum Unterschiede im Anteil der Taten mit Opferverletzungen gefunden, die eine stationäre ärztliche Behandlung erforderlich gemacht haben. In allen vier Städten stellten Raubdelikte mit derart gravierenden Verletzungsfolgen eine Ausnahme dar (vgl. ausführlich S. 99 ff.): In Hamburg waren 1,8 %, in Stuttgart 1,7 % und in Hannover 0,9 % der Raubtaten mit einer stationär behandelten Opferverletzung verbunden - in Leipzig wurde 1996 nicht eine einzige Raubtat mit solchermaßen gravierenden Verletzungsfolgen registriert.

> Der Anteil der Raubtaten, bei denen die Opfer gänzlich unverletzt geblieben sind, lag in Hannover und Hamburg jeweils bei etwa zwei Dritteln und damit geringfügig höher als in Stuttgart330. In Leipzig sind hingegen nur in der Hälfte der Raubtaten die Opfer unverletzt geblieben; auffallend häufig war dort eine ambulante ärztliche Behandlung der Raubopfer erforderlich.. Bei qualifizierten Körperverletzungstaten ist es in allen vier Städten häufiger als bei den Raubdelikten zur Verletzung eines Opfers gekommen331. Der Anteil der Taten, die eine stationäre Opferbehandlung zur Folge hatten, lag dabei in Hamburg etwas höher als in den anderen Städten (10,8 %). Der niedrigste Anteil zeigte sich insoweit in Leipzig (4,8 %). Wiederum zeigt sich, dass der entsprechende Anteil von Taten mit stationär behandelter öpferverletzung 1993 in Hannover am höchsten lag (13,7 %). Damit kann auch für den Bereich der qualifizierten Körperverletzungsdelikte kein Hinweis auf eine zunehmende Brutalisierung der polizeilich aufgeklärten Gewalttaten mit jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen gefunden werden. > Unterschiede haben sich allerdings bei Betrachtung der bei den untersuchten Gewaltdelikten mitgeführten Bewaffnung gezeigt: In Hamburg, aber auch in Leipzig wurden qualifizierte Körperverletzungsdelikte häufiger unter der Mitnahme von Waffen 330

331

Vgl. S. 99 ff. Vgl. hierzu oben S. 102 ff.

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oder anderen gefahrlichen Gegenständen ausgeführt worden sind als in Hannover und Stuttgart (vgl. S. 104 ff.)- Auch kam es bei den qualifizierten Körperverletzungen in Hamburg und Leipzig häufiger zum Einsatz dieser Gegenstände und Waffen. Im Bereich der Raubdelikte lag der Anteil der unbewaffhet ausgeführten Taten in Hamburg niedriger als in den drei anderen Städten. Gefährliche Werkzeuge bzw. Waffen wurden bei den Raubdelikten in Hamburg zwar seltener als Mittel zur Gewaltanwendung eingesetzt. Eine Differenzierung nach Art der Bewaffnung hat jedoch gezeigt, dass Schusswaffen und Gaspistolen in Hamburg in beiden Deliktsbereichen sowohl häufiger mitgefühlt wurden als auch öfter als in den drei anderen Städten zum Einsatz gekommen sind (wobei es dann allerdings um den Einsatz der Schusswaffe als Schlagwerkzeug handelte - ansonsten wäre die betreffende Tat als Tötungsdelikt eingestuft und demzufolge nicht von dieser Aktenanalyse erfasst worden. Damit finden die diesbezüglichen Ergebnisse der KFNSchülerbefragung332 ihre Entsprechung im Hellfeld der polizeilich aufgeklärten Jugendgewaltdelikte. Im Städtevergleich hat sich somit gezeigt, dass es sich in Hamburg bei einem größeren Teil der polizeilich aufgeklärten Gewaltdelikte unter 21jähriger Beschuldigter hinsichtlich der konkreten materiellen oder physischen Schadensfolgen bzw. der Verwendung von Waffen und gefährlichen Gegenständen um schwere Gewalttaten handelte als in Hannover und Stuttgart. In Leipzig schließlich fällt sowohl bei den Raubdelikten als auch im Bereich der qualifizierten Körperverletzungstaten der Anteil unverletzter Opfer am niedrigsten aus, so dass dort Taten mit der vergleichsweise höchsten Tatschwere registriert wurden > Die in Hamburg durchgeführte Analyse der nicht aufgeklärten Fälle von Jugendgewalt hat in erster Linie gezeigt, dass die Betrachtung lediglich der aufgeklärten Raub- und Körperverletzungstaten nicht zu einer Unterschätzung der Tatschwere der angezeigten Taten führt. Vielmehr ließ sich - insbesondere im Hinblick auf die unter Mitnahme von Gaspistolen bzw. Schusswaffen ausgeführten Taten - feststellen, dass der Anteil der schwereren Gewalttaten bei den aufgeklärten Taten höher liegt als bei den nicht aufgeklärten Taten mit unter 21jährigen Tätern. Dies ist offenbar eine direkte Folge von an der Tatschwere orientierten Ermittlungsprioritäten in der Polizeiarbeit. > Häufigster Tatort der aufgeklärten Jugendgewaltdelikte war in allen vier untersuchten Städten das Stadtzentrum, (vgl. hierzu S. 71 ff). In Anbetracht des hohen Dunkelfeldes im Bereich der Jugendgewalt (jugendliche Opfer zeigen laut KFN-Schülerbefragung etwa 80 % der ihnen widerfahrenen Gewaltdelikte nicht an333) muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Tatortverteilung im Hellfeld nur bedingt Rückschlüsse auf die tatsächliche Verteilung von Viktimisierungsrisiken erlaubt. > Hinsichtlich der Vorbeziehung zwischen Beschuldigtem und Opfer lag der Anteil der dem Opfer flüchtig oder sogar näher bekannten Beschuldigten bei den untersuchten qualifizierten Körperverletzungsdelikten erwartungsgemäß höher als bei den Raubdelikten334. Dennoch fällt in allen vier der Anteil der dem Opfer flüchtig oder näher bekannten Raubbeschuldigten ebenfalls recht hoch aus - zwischen 44,3 % (Stuttgart) und 27 % der Opfer haben angegeben, dass ihnen der Raubtäter nicht gänzlich unbekannt gewesen ist. 332

Vgl. Wetzels, Enzmann & Pfeiffer (1999), S. 22 f. Wetzels, & Pfeiffer (1999). S. 27 ff 334 1 • Vgl. oben S. 65 ff. 333

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In Verbindung mit den Erkenntnissen zum Alter von Beschuldigten und Opfern zeigen diese Daten, dass es sich bei einem nicht unbeachtlichen Teil der untersuchten Taten des Jahres 1996 um Delikte innerhalb der Jugendszene handelte. > In Hannover und Hamburg handelte es sich bei den Opfern der untersuchten Jugendgewaltdelikte zu jeweils etwa 81,2% bzw. zu 72,3% um „seit Geburt" (einheimisch) Deutsche. In Leipzig waren 93 % der Opfer einheimisch deutsch, während in Stuttgart ein deutlich höherer Anteil von Opfern aus anderen Ethnien registriert wurde. Hinweise auf Veränderungen in der ethnischen Struktur der Opfer hat die Längsschnittanalyse in Hannover nicht erbracht. Nach Abgleich mit den jeweiligen Bevölkerangszahlen hat sich eine leichte Überrepresentierung deutscher Opfer im Bereich der Raubdelikte gezeigt. Bei den qualifizierten Körperverletzungstaten entsprach der Anteil der deutschen Opfer hingegen nahezu exakt dem jeweiligen Anteil der deutschen Staatsangehörigen an der Wohnbevölkerung. > Unter den 1996 in Hannover registrierten Beschuldigten lag der Anteil der einheimischdeutschen nur etwa halb so hoch wie der der Opfer (30,8 % im Bereich der Raub- und 46,6 % bei den qualifizierten Körperverletzungsdelikten). Mit Ausnahme von Leipzig, wo es sich bei den Beschuldigten zu jeweils über 95 % um einheimische Deutsche handelt, findet sich dieses Verhältnis auch in den anderen an der Untersuchung beteiligten Städten (vgl. hierzu S. 123 ff). > Eine Betrachtung der Täter-Opfer-Beziehung unter dem Aspekt der ethnischen Zugehörigkeit der Tatbeteiligten hat ergeben, dass bei den polizeilich aufgeklärten Jugendgewaltdelikten die Konstellation überwog, in der Beschuldigte und Opfer unterschiedlichen Ethnien angehörten. Interessante Unterschiede zeigen sich, wenn man zwischen qualifizierten Körperverletzungs- und Raubdelikten differenziert: In Hannover fällt der zwischen 1990 und 1996 beobachtete Rückgang der innerethnischen Konflikte bei den Raubdelikten weit deutlicher als bei den qualifizierten Körperverletzungen aus. Eine nähere Analyse zeigt, dass dies bei den Körperverletzungsdelikten auf einen deutlichen Anstieg von innerethnischen Konflikten zwischen Beteiligten, die nicht einheimische Deutsche sind, zurückzuführen ist. > Die Aktenanalyse in Hannover hat darüber hinaus Hinweise dafür gefunden, dass sich dort die Zusammensetzung von Täter und Opfern in den untersuchten Jahren grundlegend verändert hat: Gehörten 1990 noch in der Mehrheit der Fälle beide Seiten derselben Ethnie an (63,1 %), so galt dies im Jahr 1996 nur noch für 44,2 % der Jugendgewalttaten. In Hamburg handelte es sich bei 39,4 % der polizeilich aufgeklärten Jugendgewalttaten um innerethnische Konflikte, während der Vergleichswert in Stuttgart bei 42,8 % liegt, (vgl. hierzu oben S. 129 ff.). > Auch bei der Analyse der nicht aufgeklärten Gewalttaten fiel der hohe Anteil von Fällen auf, in denen die Opfer davon ausgingen, dass es sich bei den Tätern um Ausländer handelte (vgl. S. 129). Ausgehend von der öpferbeschreibung handelte es sich bei 70,5 % der unbekannt gebliebenen unter 21jährigen Täter um Ausländer. Dieser Anteil liegt sowohl über dem bei den nicht ermittelten erwachsenen Tätern als auch über dem Anteil

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der nicht einheimisch-deutschen Beschuldigten im Bereich der polizeilich aufgeklärten Jugendgewaltdelikte (59,3 %). > Die Untersuchung des Zeitraumes, den sich die Beschuldigten aus den anderen Ethnien in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hat gezeigt, dass die seit 1992 zugewanderten Ausländer nur einen geringen Anteil an der registrierten Jugendgewaltkriminalität haben. Die unter 21jährigen Beschuldigten der Gewaltkriminalität halten sich zum überwiegenden Teil seit mehr als zehn Jahren in der Bundesrepublik auf bzw. sind sogar in Deutschland geboren. Lediglich bei den Aussiedlern sowie ausländischen Jugendlichen und Heranwachsenden, die nicht aus der Türkei stammen, findet sich ein relevanter Anteil von Angeklagten, die sich vor Begehung der Tat weniger als fünf Jahre in der Bundesrepublik aufgehalten haben. Bestätigt werden diese Hellfeldbefunde durch die KFN-Schülerbefragung. Auch im Dunkelfeld hat sich gezeigt, dass die Rate aktiver Gewalttäter bei erst seit wenigen Jahren in Deutschland lebenden Jugendlichen zum Teil sogar unter der der einheimischen Deutschen lag335. Mit zunehmender Aufenthaltsdauer stiegen die Täterraten auch im Dunkelfeld deutlich an - und lagen nunmehr deutlich über denen der einheimischen Deutschen. Diese Daten deuten darauf hin, dass junge Zuwanderer offenbar zunächst in Kauf nehmen, dass sie zu Beginn ihres Aufenthaltes mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Erst nach Ablauf einer gewissen Zeit werden soziale Nachteile nicht mehr als Ausdruck anfänglicher Eingliederungsprobleme erlebt: Aus dem Missverhältnis zwischen „deutschen Ansprüchen", die sie wie ihre einheimisch deutschen Altersgenossen entwickeln, und ihren im Unterschied zu den Deutschen ungleich geringeren Chancen, diese Ansprüche auf legalem Wege zu befriedigen, ergibt sich schließlich ein erhöhtes Risiko, Gewaltdelikte zu begehen (vgl. hierzu oben S. 149 ff.). > Im Hinblick auf den Schulbesuch ergibt sich sowohl für die einheimischen Deutschen als auch für die Gruppe der anderen Ethnien, dass die Angeklagten der untersuchten Jugendgewaltdelikte des Jahres 1996 ganz überwiegend ein sehr niedriges Bildungsaspirationsniveau aufweisen (die Schüler unter den anklagefähigen Beschulidgten besuchten in allen vier Städten zu über 70 % die die Hauptschule, Sonderschule, ein Berufsgrundschuljahr oder hatten die Schulausbildung abgebrochen). Die Aktenanalyse hat gezeigt, dass über alle Ethnien hinweg mit steigendem Schulniveau die Anteile der verschiedenen Schulformen an den Beschuldigten von Gewaltkriminalität sinken. Am deutlichsten unter den Beschuldigten unterrepräsentiert sind die Gymnasiasten, die aus den anderen Ethnien sogar noch etwas stärker als einheimisch deutsche Gymasialschüler. Der Vergleich von Hell- und Dunkelfelddaten hat insoweit gezeigt, dass es sich bei der häufigeren Registrierung von arbeitslosen Beschuldigen bzw. Beschuldigten mit niedrigerem Bildungsaspirationsniveau nicht primär um ein Artefakt einer selektiven strafrechtlichen Sozialkontrolle handelt (vgl. S. 134 ff.). > Von den Angeklagten, die nicht mehr die Schule besuchten, war ein auffallend hoher Teil zur Zeit der Tat arbeitslos336. In Hamburg lag die Arbeitslosenquote der Angeklagten um das 4,5fache über der in Hamburg insgesamt (l 1,7 %).

335 336

Wetzels, Enzmann & Vel. oben S. 137.

1998, S. 107.

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> Zu einem beachtlichen Anteil von Jugendlichen und Heranwachsenden fanden sich in den in Hamburg erheobenen Akten Hinweise auf eine Drogenabhängigkeit: 11,5 % der 14- bis unter 21jährigen Angeklagten im Bereich der qualifizierten Körperverletzungsdelikte und bei den Raubdelikten sogar 23,9 % waren nach den Erkenntnissen der Hamburger Strafverfolgungsbehörden drogenabhängig. Während sornit in Hamburg bei mehr als jedem fünften unter 21jährigen Raubangeklagten eine Drogenabhängigkeit vermutet wurde, war dies in den anderen drei Städten deutlich seltener der Fall (Hannover 12,5 %, Stuttgart 9,7 %, Leipzig 6,2 %). Der Anteil der in den Akten enthaltenen Hinweise auf Alkoholabhängigkeit unterscheidet sich hingegen kaum zwischen den Städten: In Hamburg wurde für 5,4 % der im Bereich der Raubdelikte angeklagten Jugendlichen und Heranwachsenden eine Alkoholabhängigkeit vermutet. Bei der Tatbegehung standen die angeklagten Jugendlichen und Heranwachsenden allerdings - jedenfalls sofern sich dies feststellen ließ - deutlich häufiger unter Alkohol- als unter Drogeneinfluss. In allen vier Städten war bei ca. jeder neunten Tat zumindest ein Angeklagter mehr oder minder stark alkoholisiert. In Leipzig war dies sogar bei jeder vierten Tat der Fall (25,2 %). Die Längsschnittauswertung in Hannover zeigt, dass es dort zwischen 1990 und 1996 zu einem deutlichen Rückgang des Anteils von Taten gekommen ist, bei denen die Angeklagten unter Alkoholeinfluss standen (vgl. hierzu S. 146 ff.).

6.2 Erkenntnisse zur justiziellen Erledigung der Jugendgewaltdelikte

Die Analyse der justiziellen Erledigung der Jugendgewaltdelikte lässt sich in ihren zentralen Ergebnissen wie folgt zusammenfassen:

> Conditio sine qua non für die Strafverfolgung ist die Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden vom (möglichen) Vorliegen einer Straftat. In der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle (85 % und mehr) wurde die Strafverfolgung durch eine Strafanzeige eingeleitet (vgl. oben S. 155). Die Analyse der Strafanzeige hat ergeben, das wiederum ganz überwiegend das Opfer selbst bzw. seine Angehörigen als Anzeigeerstatter aufgetreten sind. Lediglich in Stuttgart fand sich mit 18 % der Anzeigen ein relevanter Anteil von Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden durch Zeugen oder Nachbarn bzw. sonstige, nicht der Opferseite zuzurechnende Privatpersonen vom Vorliegen einer Straftat informiert worden sind. > Rund drei Viertel der qualifizierten Körperverletzungsdelikte und etwa die Hälfte der qualifizierten Körperverletzungsdelikte ließen sich vergleichsweise unproblematisch polizeilich aufklären, weil die Beschuldigten entweder in unmittelbarer Tatnähe angetroffen wurden ofder sie dem Opfer bzw. einem Zeugen bekannt waren. Dieser Befund deutet darauf hin, dass es bei einem großen Teil der untersuchten Jugendgewaltdelikte um Taten innerhalb einer „Jugendszene" handelt, bei denen das Verbergen der eigenen Identität für die Täter lediglich von nachrangiger Bedeutung gewesen ist 337

Vgi, hierzu oben S. 158 ff.

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> Der Anteil der Beschuldigten, gegen die Untersuchungshaft angeordnet worden ist, unterschied sich deutlich zwischen den vier Städten, aber auch nach Deliktsart: Anlässlich eines qualifizierten Körpverletzungsdeliktes erging vergleichsweise selten ein Haftbefehl; in Leipzig lag der Anteil mit 5,8 % mit Abstand am höchsten (vgl. S. 159 ff.). Auch bei den Raubdelikten zeigte sich in Leipzig mit 14,8 % eine höhere Quote von Haftbefehlen als in Hannover und Hamburg. Eine wesentlich härtere U-Haft-Praxis zeigte sich allerdings Stuttgart, wo anlässlich eines Raubdeliktes gegen nahezu ein Drittel der Beschuldigten (31,3 %) Haftbefehl ergangen ist338. >• Bei der Analyse der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung wurde zwischen mehreren Stufen der Entscheidungsfindung unterschieden: Zunächst muss geprüft werden, ob es sich überhaupt um ein anklagefähiges Verfahren handelt oder ob der Beschuldigte aufgrund eines rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisses nicht anklagefahig bzw. ob die Einleitung eines Offizialverfahrens (sofern dies rechtlich möglich ist) unter Verweis auf den Privatklageweg (mangels öffentlichen Interesses339) abgelehnt werden kann. Handelt es sich um einen anklagefähigen Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist, ob möglicherweise ein Strafbefehlsverfahren in Betracht kommt oder ob das Verfahrens eingestellt werden kann > Im Städtevergleich hat sich gezeigt, dass in Hamburg und Stuttgart ein auffallend hoher Anteil von Verfahren gegen 14- bis unter 21jährige Beschuldigte der untersuchten Gewaltdelikte von der Staatsanwaltschaft als nicht anklagefähig eingestuft worden ist (Hamburg 41,5 %, Stuttgart 45,0 %, Hannover 35,6 %, Leipzig 30,8 %). Der Anteil der anklagefähigen Beschuldigten, deren Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist, liegt in Hamburg mit 20,6 % erheblich höher als in Hannover (14,3 %), Leipzig (6,1 %)und Stuttgart (15,2 %). > Dieser Befund verdeutlicht sich bei Differenzierung zwischen Raub- und qualifizierten Körperverletzungsdelikten. Im Bereich der letztgenannten Delikte las der Anteil der angeklagten Jugendlichen und Heranwachsenden in Hamburg mit 29,7 % am niedrigsten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in Hamburg am häufigsten von der Möglichkeit der Einstellung eines anklageiahigen Körpververletzungsverfahrens Gebrauch gemacht worden ist. Im Bereich der nicht anklageiahigen Verfahren, die wegen eines qualifizierten Körperverletzungsdeliktes eingeleitet worden sind, findet sich in Stuttgart und Hamburg mit 51,8% bzw. 48,1% ein im Städtevergleich auffällig hoher Anteil von Verfahrenseinstellungen (zum Vergleich: Hannover 39,8 %, Leizig 36,1 %). > Die nähere Analyse hat gezeigt, dass die in Hamburg und Stuttgart häufigere Einstellung von Körperverletzungsverfahren als nicht anklagefähig darauf zurückzuführen ist, dass dort ein deutlich höherer Anteil von Verfahren wegen mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt und der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen worden ist340. Der im 6. Strafrechtsreformgesetz zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille, die justizielle Behandlung von Eigentums- und Körperverletzungsdelikten zu 338

Vgl. oben S. 160. Vgl. hierzu S. 169 f. 340 Der Anteil der Einstellungen von quäl. Körperverletzungsverfehren wegen mangelnden Tatverdachts unterscheidet sich hingegen nicht zwischen den vier Städten (jeweils rund 20 %); vgl. hierzu ausführlich S. 339

171 ff.

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vereinheitlichen, hat mittlerweile dazu geführt, dass gefahrliche Körperverletzungen seit dem 1. April 1998 nicht mehr unter Hinweis auf den (bei jugendlichen Beschuldigten wegen § 80 JGG nicht vorhandenen) Privatklageweg eingestellt werden können. Es bleibt somit offen, ob sich die staatsanwaltschaftliche Erledigungspraxis bei qualifizierten Körperverletzungsdelikten in den folgenden Jahren zwischen den untersuchten Städten angleicht.

> Im Bereich der Raubdelikte liegt die Anklagequote in allen vier Städten deutlich über der der qualifizierten Körpverletungsdelikte. Auffallend ist allerdings das vergleichsweise niedrige Anklagerisiko der in Hamburg registrierten 14- bis unter 21jährigen Raubbeschuldigten: Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft hat 74,7 % der Beschuldigten von Raubdelikten angeklagt; in Leipzig war dies bei 66,6 % der Raubbeschuldigten der Fall. In Hannover erging gegen 57,5 % der Raubbeschuldigten eine Anklageentscheidung, während eine solche Entscheidung in Hamburg nur bei 44,2 % der Raubbeschuldigten erfolgte. Dementsprechend deutlich fallen auch die Unterschiede in der Einstellungspraxis nicht anklagefähiger Verfahren aus: In Hamburg wurden die Verfahren gegen 37,3 % der Beschuldigten von Raubdelikten eingestellt, weil die Staatsanwaltschaft die Anklagefähigkeit verneinte. In Hannover waren es 31,4 % und in Leipzig 28,1 %. In Stuttgart schließlich wurden lediglich 18,1 % der Raubbeschuldigten als „nicht anklagefähig" eingestuft mit der Folge, dass die betreffenden Verfahren eingestellt worden sind. Diese Daten deuten daraufhin, dass die Ursache für die divergierende Praxis der Einstellung nich anklagefahiger Raubverfahren in einer unterschiedlichen Beweisdichte der von der Polizei an die Staatsanwaltschaft gemeldeten Sachverhalte gesehen werden kann. > In Hamburg zeigt sich auch dann in beiden untersuchten Deliktsgruppen die niedrigste Anklagequote, wenn man die Beschuldigten aus der Betrachtung ausklammert, deren Verfahren als nicht anklagefähig eingestellt worden ist. Auffallend ist dabei insbesondere der in Hamburg sehr hohe Anteil von Körperverletzungsverfahren, die gem. § 45 Abs. l JGG (d.h. wegen Geringfügigkeit) eingestellt worden sind (vgl. S. 176 ff.). Folge dieser staatsanwaltschaftlichen Praxis ist, dass in Hamburg 29,6 % aller anklagefähigen Beschuldigten eines qualifizierten Körperverletzungsdeliktes in keinerlei perlönlichen Kontakt zu einem Vertreter der Justiz gekommen sind. Zur Begründung dieser Vorgehensweise kann nicht darauf verwiesen werden, dass schon die polizeiliche Vernehmung eine ausreichende Normverdeutlichung von staatlicher Seite darstellen würde: Nähere Analysen haben gezeigt, dass von den betroffenen Beschuldigten knapp ein Drittel nicht polizeilich vernommen worden ist, weil sie zu ihrer polizeilichen Vernehmung nicht erschienen oder eine polizeiliche Vorladung unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht von der von § 45 Abs. l JGG verlangten ausreichenden Normverdeutlichung durch staatliche Strafverfolgungsbehörden gesprochen werden. > Die festgestellten Unterschiede in der Anklagequote können nicht durch Veränderungen der rechtlichen Bewertung der Taten (vgl. S. 180 ff.) oder durch Unterschiede in der Tatschwere (vgl. hierzu S. 182 ff.) erklärt werden. Betrachtet man die Vorauffälligkeit der anklagefahigen Beschuldigten (vgl. S. 188 ff.),, dann zeigt sich in Hamburg insbesondere im Bereich der Raubdelikte mit nur 41,1 % ein deutlich niedriger Anteil von unvorbelasteten Jugendlichen und Heranwachsenden als in Hannover (63,6 %) und

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Stuttgart (61,4%). In beiden Deliktsgruppen lag zudem der Anteil der anklagefähigen Beschuldigten, für die drei oder mehr Vorauffälligkeiten im Bundeszentral- bzw. im Erziehungsregister erfasst worden waren, in Hamburg höher als in Hannover und Stuttgart (qualifizierte Körperverletzungen HH 27,1 %, H 16,7 %, L 20,8 %, S 15,4 %; Raubdelikte HH 26,3 %, H 22,0 %, L 13,4 %, S 14,0 %; vgl. ausführlich S. 189 ff.). > Selbst bei Beschränkung der Betrachtung auf anklagefahige Beschuldigte, fällt auf, dass die Anklagequote in Hamburg sowohl bei den Raub- als auch im Bereich der qualifizierten Körperverletzungsdelikte unterhalb derer in Hannover, Leipzig und Stuttgart lag (qualifizierte Körperverletzungsdelikte HH 53,7 %, H 68,8 %, L 85,9 %, S 63,7 %; Raubdelikte HH 70,6 %, H 83,8 %, L 92,6 %, S 91,2 %; vgl. S. 173 ff.). Diese Zahlen überraschen angesichts der in Hamburg höheren Tatschwere (S. 182 ff.) und der deutlich höheren Vorbelastung der anklagefahigen Beschuldigten (S. 188 ff). Ebenso auffallig ist die in beiden Deliktsbereichen auffallend hohe Anklagequote in Leipzig, die jedoch mit einer höheren Tatschwere und Unterschieden in der Tatbegehung einhergeht341. Nähere Analysen haben gezeigt, dass die in Hamburg festgestellten niedrigeren Anklagequoten hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass in Hamburg bei Ersttätern erheblich häufiger auf eine Anklage verzichtet wurde und das Verfahren statt dessen im Wege der staatsanwaltschaftlichen Diversion beendet wurde. Mit zunehmender Vorauffälligkeit ließ die Diversionsbereitschaft jedoch deutlich nach: Das Anklagerisiko eines mehrfach vorauffälligen, anklagefähigen Jugendlichen oder Heranwachsenden lag in Hamburg vergleichbar hoch wie in Hannover und Stuttgart - in Leipzig wurde auch für diese Beschuldigtengruppe die höchste Ankalgequote registriert (qKV 87,5 %, Raub 100 %; vgl. hierzu S. 203 ff). > Die in Hannover vorgenommene Längsschnittbetrachtung hat Hinweise darauf gefunden, dass dort sowohl bei den qualifizierten Körperverletzungsdelikten als auch bei den Raubdelikten der Anteil der unvorbelasteten Beschuldigten stark zugenommen hat342. Gleichzeitig ist es - jedenfalls bei den Raubdelikten - zu einem starken Rückgang des Anteils der Angeklagten mit sechs oder mehr Vorauffalligkeiten gekommen. Somit stützen die Daten zur Vorauffälligkeit der Beschuldigten den obigen Befund, dass die vermehrte Registrierung jugendlicher und heranwachsender Beschuldigter im Bereich der Gewaltdelikte nicht mit einer Zunahme der Tatschwere einhergeht und auch nicht auf eine vermehrte Registrierung von Beschuldigten mit verfestigten kriminellen Karrieren zurückzuführen ist. > Weder bei den Raubdelikten noch im Bereich der qualifizierten Körperverletzungen haben sich auf den ersten Blick Unterschiede in der Anklagequote in Abhängigkeit davon gezeigt, ob es sich um einheimisch-deutsche oder um Beschuldigte aus den anderen Ethnien gehandelt hat . Allerdings wurden insbesondere aufgrund eines Raubdeliktes eingeleitete Verfahren gegen Beschuldigte aus den anderen Ethnien jedenfalls in Hannover und Hamburg häufiger deshalb eingestellt, weil sich ein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht nicht bejahen ließ344. Einstellungen 341

Vgl. zur justiziellen Erledigung in Leipzig oben S. 248 ff. Vgl. oben 189 ff. 343 1 • Vgl. S. 207 ff. 344 Vgl. hierzu oben S. 211 ff. 342

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anklagefähiger Verfahren erfolgten dafür in Hamburg (aber auch, wenngleich weniger deutlich, in Hannover) - wiederum primär bei den Raubdelikten - häufiger bei einheimisch-deutschen Beschuldigten (vgl. hierzu S. 213 ff). Im Bereich der Raubdelikte haben sich allerdings auch Unterschiede in der Tatschwere in Abhängigkeit von der Beschuldigtenethnie gezeigt: Mit Ausnahme von Hannover im Jahr 1993 waren die anklagefähigen Beschuldigten aus den anderen Ethnien durcheg seltener an Raubtaten mit lediglich geringer Tatschwere beteiligt als die anklagefähigen einheimisch Deutschen die seltenere Einstellung von anklagefähigen Verfahren gegen Raubbeschuldigte aus den anderen Ethnien könnte somit durch Unterschiede in der Tatschwere zu erklären sein (vgl, S. 216). > Der bei Beschuldigten aus den anderen Ethnien festgestellte höhere Anteil von Einstellungen aufgrund mangelnden Tatverdachts lässt sich hingegen nicht unter Hinweis auf Unterschiede bei Tatschwere oder Vorbelastung erklären. Hier lässt sich nicht ausschließen, dass angesichts knapp bemessener personeller Ressourcen der bei Ermittlungen gegen Beschuldigte aus den anderen Ethnien vermuteten höheren Arbeitsaufwand einer frühzeitigen Verfahrenseinstellung förderlich ist (vgl. hierzu S. 217 ff). > Bei Betrachtung der staatsanwaltschaftlichen Erledigungspraxis nach der Opferethnie haben sich deutliche Hinweise darauf gefunden, dass Verfahren mit nichtdeutschen Opfern häufiger von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden als Verfahren mit einheimisch deutschem Opfer345. Die Unterscheidung zwischen qualifizierten Körperverletzungsdelikten nach Tatschwere und Ethnie ,hat gezeigt, dass die Einstellungswahrscheinlichkeit bei weniger scheren Taten unabhängig von der Beschuldigtenethnie regelmäßig dann am höchsten lag, wenn das Opfer aus den anderen Ethnien stammte. Bei Taten mit hohem Tatschwereindex scheint hingegen der ethnischen Täter-Opfer-Konstellation eine höhere Bedeutung zuzukommen. Anders als bei den qualifizierten Körperverletzungsdelikten hat eine Differenzierung zwischen bewaffnet und unbewafmet ausgeführten Taten im Bereich der Raubdelikte keine auffälligen Unterschiede in der Anklagequote ergeben, die sich für alle vier Städte verallgemeinern lassen. Bemerkenswert ist die in Hannover sehr niedrige Anklagewahrscheinlichkeit für deutsche Beschuldigte mit Opfern aus anderen Ethnien, während in Stuttgart - genau umgekehrt - Beschuldigte aus den anderen Ethnien mit deutschem Opfer das geringste Anklagerisiko hatten. Diese Unterschiede legen den Schluss nahe, dass die festgestellten ethniespezifischen Divergenzen in der staatsanwaltschaftlichen Erledigungspraxis eher auf differierende lokale „Justizkulturen" als auf eine verallgemeinerbare staatsanwaltschaftliche Erledigungspraxis zurückzuführen sind (vgl. hierzu ausführlich S. 220 ff.). Die Analyse der gerichtlichen Sanktionspraxis (vgl. S. 225 ff.) hat zunächst gezeigt, dass sich der Anteil derer, die wegen eines qualifizierten Körperverletzungsdeliktes zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sind, kaum zwischen Hannover, Hamburg und Stuttgart unterscheidet. Die Längsschnittbetrachtung in Hannover hat zudem gezeigt, dass der Anteil dieser Erledigungsentscheidungen im Vergleich der Jahre 345

Vgl. S. 218 ff.

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1990 und 1996 stabil geblieben ist. Auffallend ist jedoch, dass der Anteil der Jugendstrafen ohne Bewährung in Leipzig mit 9,9 % deutlich höher als in den drei anderen Städten ausfällt. > Deutliche Unterschiede in der gerichtlichen Entscheidung werden bei den Raubdelikten sichtbar: Hier lag das Risiko der Angeklagten in Hamburg, zu einer Jugendstrafe verurteilt zu werden, mit 18,3 % in Hamburg deutlich niedriger als in Hannover (25,3 %), Leipzig (47,9 %) und Stuttgart (56,9 %). Noch größer werden die Unterschiede, wenn man auch die Verurteilung zu Jugendarrest einbezieht: Während sich in Leipzig Anteil von 49,1 % der Angeklagten errechnet, der zu Jugendstrafe (mit bzw. ohne Bewährung) oder Jugendarrest verurteilt worden ist, lag dieser Anteil in Hamburg lediglich bei 20,5 %. Während also in Hannover und Stuttgart jeweils etwa drei Fünftel und in Leipzig sogar etwa Hälfte der wegen eines Raubdeliktes angeklagten Jugendlichen zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme im weitesten Sinne verurteilt worden sind, war dies in Hamburg bei lediglich einem Fünftel der Fall. Deutlich häufiger als in den drei anderen Städten wurde in Hamburg das gerichtliche Verfahren (nicht notwendig sanktionslos) eingestellt. > Eine Auswertung der im Bundeszentral- bzw. Erziehungsregister vorhandenen Eintragungen hat ergeben, dass die Angeklagten in Hamburg zu einem erheblich geringerem Anteil unvorbelastet waren als in Hannover, Leipzig und Stuttgart: In Hamburg waren lediglich 28,0 % der wegen eines qualifizierten Körperverletzungsdeliktes und 24,2 % der aufgrund einer Raubtat angeklagten Jugendlichen und Heranwachsenden gänzlich voreintragurigsfrei. In Hannover und Stuttgart handelte es sich hingegen bei 65,0 % bzw. bei 43,6 % der wegen eines qualifizierten Körperverletzungsdeliktes und bei 59,6 % bzw. 61,5 % der anlässlich einer Raubtat angeklagten unter 21jährigen um Erstauffällige. In Verbindung mit dem Befund, dass der Anteil der Angeklagten mit drei und mehr registrierten Vorauffälligkeiten in Hamburg erheblich über dem Vergleichswert der beiden anderen Städte lag, belegen diese Daten, dass sich die Hamburger Justiz zu einem wesentlich höherem Anteil mit Karrieretätern zu beschäftigen hatte (vgl. S. 189 ff). > Beschränkt man die Analyse auf „Ersttäter", dann zeigt sich in Hamburg eine deutlich höhere Bereitschaft, das Verfahren gem. § 47 JGG abzuschließen. Auch bei den ein- oder zweifach Vorbelasteten wurde in Hamburg sowohl bei den Raub- als auch im Bereich der Körperverletzungsdelikte jeweils die Hälfte der Verfahren durch eine Verfahrenseinstellung beendet, während dies in Hannover, Leipzig und Stuttgart zu einem wesentlich geringeren Anteil geschah. Die Kontrolle der Vorauffälligkeiten hat zudem gezeigt, dass auch das Risiko eines dreimal oder häufiger vorauffällig gewesenen jugendlichen oder heranwachsenden Raubtäters, in Hamburg zu einer freiheitsentziehenden Sanktion (Jugendstrafe einschließlich Jugendstrafe auf Bewährung, Jugendarrest) verurteilt zu werden, niedriger lag als in Hannover oder Stuttgart das entsprechende Risiko eines Raubtäters ohne registrierte Vorauffälligkeiten (vgl. hierzu S. 237 ff.).

> Auffallend hoch lag in Hamburg die Freispruchquote im Bereich der Raubdelikte: 14,9 % der wegen eines Raubdeliktes angeklagten Jugendlichen und Heranwachsenden sind in

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der Hauptverhandlung (oder sogar schon im gerichtlichen Zwischenverfahren) vom Tatvorwurf freigesprochen worden. In Hannover lag die Freispruchquote insoweit bei 8,7 %, in Leipzig bei 8,1 % und in Stuttgart sogar nur bei 2,0 %. Allem Anschein nach ist in Hamburg insbesondere bei bereits vorbelasteten Beschuldigten, die aufgrund einer Lichtbildvorlage identifiziert worden waren, vorschnell Anklage erhoben worden. Es drängt sich die Frage auf, ob die hierdurch für sie entstandenen Belastungen nicht durch eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung vor Anklageerhebung hätten vermieden werden können. Diese sind möglicherweise angesichts der besonders hohen Arbeitsbelastung der Hamburger Jugendstaatsanwaltschaft346 unterblieben (vgl. hierzu S. 230 ff.). > Auf der Ebene der gerichtlichen Entscheidungsfindung hatten die Angeklagten aus den anderen Ethnien im Bereich der Raubdelikte ein höheres Risiko als einheimische Deutsche, zu Jugendstrafe mit oder ohne Bewährung verurteilt zu werden (vgl. S. 242): In Hannover wurden 17,7 % der angeklagten einheimisch deutschen Beschuldigten und 29,3 % der Raubangeklagten aus den anderen Ethnien zu Jugendstrafe verurteilt (HH 11,6 % zu 22,1 %, S 48,0 % zu 65,4 %). Dieser Unterschied ließ sich nicht durch eine höhere Vorbelastung der Raubangeklagten aus den anderen Städten erklären (vgl. S. 245). In Hamburg hatte sich bei Kontrolle der Anzahl der registrierten Vorauffälligkeiten gezeigt, dass die Angeklagten aus den anderen Ethnien ein höheres Risiko als einheimische Deutsche hatten, zu Jugendstrafe oder Jugendarrest verurteilt zu werden, wobei die Unterschiede zwischen den Ethnien mit zunehmender Anzahl registrierter Vorauffälligkeiten allerdings abnahmen. Bei der zusammenfassenden Betrachtung der Angeklagten in den Städten Hannover, Hamburg und Stuttgart zeigen sich diese Befunde hingegen nicht: Weder im Bereich der qualifizierten Körperverletzungsdelikte noch bei den Raubdelikten zeigen sich deutliche Unterschiede im Anteil der nicht vorauffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden, die zu einer Jugendstrafe oder zu Jugendarrest verurteilt worden sind. Mit zunehmender Anzahl der Vorauffälligkeiten werden allerdings bei den Angeklagten der Raubdelikte Unterschiede in der Erledigungspraxis sichtbar: Sowohl bei den Angeklagten mit ein- oder zwei registrierten Vorauffälligkeiten als auch bei den mehrfach Vorbelasteten überstieg der Anteil der zu Jugendstrafe oder Jugendarrest Verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden aus den anderen Ethnien den der einheimischen Deutschen nahezu um den Faktor zwei. Da bei Auswertung der drei- und mehrfach vorauffälligen Raubangeklagten nach Tatschwere keine Hinweise auf eine deutlich höhere Tatschwere bei Angeklagten aus den anderen Ethnien gefunden werden konnten, deuten diese Daten darauf hin, dass Angeklagte aus den anderen Ethnien jedenfalls im Bereich der Raubdelikte tatsächlich etwas härter sanktioniert werden als einheimisch deutsche Angeklagte. > Der Täter-Opfer-Ausgleich als viel versprechende jugendstrafrechtliche Reaktion fand in Hamburg sowohl auf der Ebene der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 180) als auch im gerichtlichen Zwischenverfahren sowie in der Hauptverhandlung (vgl. S. 236) Anwendung. Die Akten lassen jedoch erkennen, dass das Anwendungspotential des TäterOpfer-Ausgleichs insbesondere auf der Ebene der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschöpft ist. In Anbetracht der untersuchten Tatkonstellationen scheinen weit mehr Beschuldigte für einen Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht zu kommen, als dies in der Häufigkeit seiner tatsächlichen Anwendung auf der Ebene der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck kommt. ' Vgl. hierzu bereits Pfeiffer, Brettfeld & Delzer 1997, S. 53.

-273Dies gilt auch dann, wenn man das Hauptanwendungsgebiet des Täter-Opfer-Ausgleichs im Bereich der leichteren und mittleren Delinquenz sieht347: Die Analyse der Tatschwere der in den Verfahrensakten enthaltenen Fälle von Gewaltdelinquenz hat gezeigt, dass die Reduzierung des Lebenssachverhaltes auf die verletzte Stramorm der Unterschiedlichkeit der Fälle nicht gerecht wird348. Die durchschnittliche Verfahrensdauer zwischen polizeilicher Kenntniserlangung der Straftat und gerichtlicher Hauptverhandlung lag in Hamburg bei 303 Tagen und in Leipzig sogar bei 306 Tagen (vgl. hierzu oben S. 252 ff.). Dabei nahm das polizeiliche Ermittlungsverfahren in Hamburg im Durchschnitt 49, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren 73 und das gerichtliche Zwischenverfahren zwischen staatsanwaltschaftlicher Anklageentscheidung und erstem Hauptverhandlungstermin 185 Tage in Anspruch. Im Vergleich mit Hannover und Stuttgart verstrich damit in Hamburg zwischen Kenntniserlangung der Polizei von der Straftat und Hauptverhandlungstermin am meisten Zeit Und dies, obwohl die Bearbeitungszeit der Polizei in Hamburg im Mittel unter den Werten in den anderen Städten lag und die staatsanwaltschaftliche Bearbeitung einen mit Stuttgart vergleichbaren Zeitraum in Anspruch nahm. Zwischen staatsanwaltschaftlicher Anklageentscheidung und Durchführung der ersten mündlichen Hauptverhandlung verging in Hamburg mit 185 Tagen durchschnittlich etwa doppelt so viel Zeit wie in Hannover (86 Tage) und Stuttgart (93 Tage). Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Arbeitsbelastung der Jugendrichterinnen und Jugendrichter in Hamburg deutlich höher lag als in Hannover und Stuttgart (vgl. hierzu oben S. 260). Aber auch justizinterne Organisationsmängel scheinen ihren Teil zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung beigetragen zu haben. In Leipzig ist die vergleichsweise lange Verfahrensdauer hingegen auf die längere Bearbeitungsdauer von Polizei und Staatsanwaltschaft (durchschnittlich jeweils 92,8 und 107 Tage) zurückzuführen, während das gerichtliche Zwischenverfahren nur unwesentlich mehr Zeit in Anspruch nahm als in Hannover und Stuttgart.

6.3 Schlussfolgerungen und kriminalpolitischer Ausblick

Bereits die Analyse der polizeilichen Krirninalstatistik hat gezeigt, dass die Rate der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen der Gewaltdelikte pro 100.000 Einwohner in Hamburg seit Ende der achtziger Jahre stärker angestiegen ist als in Hannover und Stuttgart und dass sich dieser Anstieg nicht auf eine regionalspezifische Verbesserung der polizeilichen Aufklärungsquote zurückführen lässt349. Wie die parallel zu dieser Aktenanalyse durchgeführte KFN-Schülerbefragung belegt, liegt die Rate der gewalttätigen Jugendlichen auch im Dunkelfeld höher als in den beiden anderen Städten350. Im Vergleich mit München zeigen sich sogar noch größere Differenzen in der Rate der selbstberichteten Gewalt351, so dass ein pauschaler Verweis auf „großstädtische Strukturen" als Erklärungsansatz für höhere Belastungsziffern im Helftfeld ausscheidet. Ferner hat sich für Hamburg ein erheblich höherer 347

SoDöllingl992, S.499. Diese Diskrepanz veranlagst Heinz (1977, S. 93) zu der Feststellung: „Statistiken zählen, sie wägen nicht". 349 • Vgl. oben S. 28 ff. 350 Vgl. Pfeiffer, Delzer, Enzmann & Wetzeis 1998, S. 84. 151 Wetzels, Enzmann, Mecklenburg &. Pfeiffer 1999, S. 189 ff. 348

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Anteil der mit drei und mehr Verfahren vorbelasteten Jugendlichen und Heranwachsenden ergeben als in Hannover, Leipzig und Stuttgart; die in Hamburg auffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden sind häufiger in kriminelle Karrieren geraten als in den drei anderen Städten. Bei der Suche nach Erklärungen ist zunächst an Unterschiede in der sozialen Lage als mittelbare oder unmittelbare Ursache für ein unterschiedlich hohes Kriminalitätsniveau zu denken. Aktuelle Daten zur sozialen Lage der Jugendlichen liefert wiederum die KFNSchülerbefragung. Dabei zeigen sich im Vergleich mit Stuttgart tatsächlich deutliche Divergenzen in der Rate von Sozialhilfeempfängern und/oder Arbeitslosigkeit unter den Eltern der befragten Schülerinnen und Schüler352. Diese Unterschiede könnten somit zur Erklärung dafür beitragen, dass in Stuttgart ein wesentlich geringerer Anteil Jugendlicher mit einer Raubtat auffällig geworden ist und dass sich seltener kriminelle Karrieren entwickeln, als dies in Hamburg der Fall war353. Im Vergleich mit Hannover kommt der Faktor „soziale Lage" allerdings nicht zum Tragen: Die KFN-Schülerbefragung hat gezeigt, dass insoweit nur ausgesprochen geringfügige Unterschiede zwischen Hamburg und Hannover bestehen354. Vor diesem Hintergrund stellt sich daher die Frage, ob die Praxis des Jugendstrafrechts in Hamburg hinreichend ihre Funktion erfüllt, durch die erzieherische Wirkung von Verfahren und Sanktion die Begehung von Straftaten zu verhindern. • Insbesondere in der in Hamburg, aber auch in Leipzig übermäßig langen Verfahrensdauer liegt ein Risikofaktor, da durch zwischenzeitlich abgelaufene Neutralisierungsprozesse allein aufgrund des hohen zeitlichen Abstands zur Tat die erzieherische Wirkung der jugendstrafrechtlichen Reaktion verloren gehen kann und die Reaktion der Justiz nunmehr lediglich als „ungerecht" empfunden wird. • Erziehung ist Beziehung: Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Aktenanalyse stellt sich die Frage, ob - insbesondere auf der Ebene der Staatsanwaltschaft in Hamburg - in ausreichendem Maße eine persönliche Auseinandersetzung - etwa durch eine persönlich vorgebrachte Normverdeutlichung - mit dem Beschuldigten erfolgt. Die dann beim Jugendgericht erfolgende Auseinandersetzung mit dem Täter erfolgt in einem derart großen zeitlichen Abstand zur Tat, dass die erzieherische Wirkung zweifelhaft erscheint. Dieses Problem scheint allerdings in Hamburg bereits erkannt worden zu sein: namentlich mit dem sog. Raubkonzept versucht die Hamburger Polizei in enger Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, den persönlichen Kontakt mit dem Tatverdächtigen - aber auch mit dessen Eltern - zu intensivieren. Es überrascht nicht, dass sich auch in der Polizeilichen Kriminalstatistik erste Hinweise für einen Erfolg dieses Konzeptes finden lassen.

• Angesichts der vergleichsweise hohen Vorbelastung der angeklagten Jugendlichen und Heranwachsenden stellt sich die Frage, ob die - zumal in auffallend großem Zeitabstand zur Tat erfolgende - wiederholte Verfahrenseinstellung nach § 47 JGG das richtige spezialpräventive Signal zu setzen geeignet ist - auch wenn eine solche Einstellung keineswegs gleichbedeutend mit einem Sanktionsverzicht ist. Das Risiko erscheint hoch, dass ein zum wiederholten Mal auffälliger Jugendlicher die erneute Verfahrenseinstellung 352

Vgl. Pfeiffer, Delzer, Enzmann & Weteeis 1998, S. 56. Zu den methodischen Implikationen der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Armut und Kriminalität vgl. ausführlich Meier (1998).353

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mißversteht und davon ausgeht, auch in Zukunft würde ihm bei weiteren Taten mit Verständnis und Milde begegnet. Auf der anderen Seite ist allerdings zu beachten, dass nach gesicherten Erkenntnissen der Kriminologie der frühzeitige Einsatz von freiheitsentziehenden Sanktionen das Risiko der Rückfallkriminalität deutlich erhöhen kann. Die Daten aus den vier Städten können deshalb nicht als Beleg dafür gewertet werden, die Hamburger Jugendgerichtsbarkeit insbesondere gegenüber Ersttätern oder geringfügig Vorbelasteten zu einem härteren Kurs aufzufordern. Auch im Hinblick auf die mehrfach vorbelasteten Gewalttäter wäre es verfehlt, auf der Basis der im Rahmen dieser Aktenanalyse zur Verfügung stehenden Daten eine Empfehlung abgeben, Freiheitsentzug häufiger einzusetzen. Angesichts des hohen Anteils mehrfach vorauffalliger Beschuldigter muss sich die Harnburger Jugendgerichtsbarkeit allerdings fragen lassen, ob es bei ihr gehäuft Fälle gibt, in denen zunächst gegenüber den jungen Angeklagten in Zusammenhang mit der Diversionseinstellung Ankündigungen von drohender Strafhärte im Wiederholungsfall gemacht worden sind und in denen dann bei erneuter Auffälligkeit keine entsprechenden Reaktionen folgten. • Diversion ist ein Verzicht auf die Durchführung des förmlichen Verfahrens (oder, im Falle des § 47 JGG, ein Verzicht auf förmliche Verurteilung) im Vertrauen auf die heilsamen Selbstregulierungskräfte des sozialen Umfeldes des Beschuldigten. Vermag das Umfeld des Beschuldigten diese Funktion nicht auszufüllen oder lässt die bisherige Entwicklung des betreffenden Jugendlichen eine besondere Belastungssituation erkennen, dann besteht die Gefahr, dass die Verfahrenseinstellung die Fehleinschätzung fördert, man könne sich auch in Zukunft Normverstöße erlauben, ohne dass es wirklich ernst wird. So sinnvoll Diversion für das überwiegende Mehrzahl der Jugendlichen und Heranwachsenden ist, deren Auffälligkeit lediglich eine passagere Entwicklungsepisöde darstellt - so groß ist die Gefahr, dass bei einer schematisch betriebenen Diversionspraxis übersehen wird, dass es unter Umständen einen (geringen) Teil Jugendlicher und Heranwachsender gibt, deren bisherige Entwicklung eine intensive Normverdeutlichung möglicherweise schon bei erstmaliger (strafrechtlich verantwortlicher) Auffälligkeit notwendig macht (in diesem Zusammenhang überrascht etwa der geringe Anteil von Diversionseinstellungen, die in Verbindung mit einer Betreuungsweisung erfolgt sind). Um derartige Belastungssituationen der Jugendlichen erkennen zu können, bedarf es allerdings einer gut funktionierenden Kooperation zwischen Jugendgerichtshilfe, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht. All dies deutet darauf hin, dass eine spürbare personelle Verstärkung der Hamburger Jugendgerichtsbarkeit - ggf. in Verbindung mit einer deutlichen organisatorischen Effizienzsteigerung - wesentlich dazu beitragen könnte, den im Rahmen dieser Aktenanalyse aufgezeigten Problemfaktoren in der justiziellen Erledigung wirksam zu begegnen. Aber auch in den anderen Städten zeigt sich, dass auf allen Ebenen der juristischen Entscheidungsfindung zumindest die Vermutung naheliegt, dass die konkret getroffene Entscheidung nicht unbeeinflusst von arbeitsökonomischen Effizienzerwägungen geblieben ist. Wenn die Justiz ihrem general- und spezialpräventiven Auftrag nachkommen können soll, ist eine hinreichende personelle Ausgestattung eine Mindestvoraussetzung. Wenn die Diversionseinstellung einen Jugendstaatsanwalt mit mehr Arbeitsaufwand verbunden ist als die Fertigung einer Anklagesschrift ohne dass dies in seinem Pensenschlüssel berücksichtigt 354

Pfeiffer, Delzer, Enzmanti & Wetzels 1998, S, 56.

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wird, liegt es bei zunehmender Arbeitsbelastung nahe, dass die Anklagewahrscheinlichkeit steigt (bzw. dass die Beurteilung, ob ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 2 StPO vorliegt, in Zweifelsfällen eher verneint als bejaht wird) - ohne dass dies mit einer Veränderung der Erscheinungsformen der Jugendgewaltkriminalität verbunden sein muss. Auch die beobachteten Unterschiede in der Art der Erledigung in Abhängigkeit von der Ethnie der Beschuldigten bzw. Opfer lassen sich auf arbeitsökonomische Abwägungsprozesse zurückfuhren. Die Aktenanalyse zur Jugendgewalt von unter 21jährigen Beschuldigten in Hamburg, Hannover, Leipzig und Stuttgart hat keinerlei Hinweise darauf gefunden, dass der Gesetzgeber gefordert ist, mit Änderungen im Bereich des Jugendstrafrechts auf die im Hellfeld registrierte Zunahme der Jugendgewaltkriminalität zu reagieren. Vor dem Hintergrund, dass die vermutete „Brutalisierung" der Jugendgewaltdelikte ausgeblieben ist, Täter und Opfer jünger geworden sind und sich die Zunahme der Fallzahlen auf Delikte mit niedriger Tatschwere beschränkt hat, liegt die Vermutung nahe, dass die zwischen 1990 und 1996 registrierte Zunahme der Jugendgewalt im Hellfeld nicht mit einem Anstieg dieser Delikte im Dunkelfeld verbunden ist. Vielmehr haben einerseits Veränderungen in der ethnischen Täter-Opfer-Konstellation zu einer erhöhten Anzeigewahrscheinlichkeit geführt und dürften andererseits nicht zuletzt auch die im diesen Zeitraum vermehrt durchgeführten Präventionsbemühungen der Polizei zu einer höheren Anzeigebereitschaft der Bevölkerung gefuhrt haben.

Die Aktenanalyse zeigt daher, dass es verfehlt wäre, aus Veränderungen der Polizeilichen Kriminalstatistik sofort einen Handlungsbedarf des Strafgesetzgebers abzuleiten. Der Vergleich der justizieilen Erledigungspraxis in Hamburg, Hannover, Leipzig und Stuttgart hat gezeigt, wie breit das Spektrum von justiziellen Reaktionen in der jugendstrafrechtlichen Praxis ist. Während in Hamburg das Ausmaß der jugendstrafrechtlichen Diversion im Einzelfall Anlass zu Nachfragen gibt, erscheint die vergleichsweise rigorose Verurteilungspraxis in Leipzig und Stuttgart ebenfalls nicht ganz unproblematisch: Wichtiger als schematische Lösungen sollte es vor dem Hintergrund des Erziehungsauftrags des Jugendstrafrechts sein, die im Einzelfall erforderliche aber auch angemessene Reaktion zu finden. Hierzu bedarf es einer funktionierenden Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe - aber auch eines hinreichenden Angebots an ambulanten Maßnahmen -, um diese Reaktionsform erkennen und nicht zuletzt auch anwenden zu können. Es erscheint daher mehr eine Aufgabe des Haushalts- als des Strafgesetzgebers zu sein, die Voraussetzungen für eine jugendstrafrechtliche Praxis zu erhalten bzw. zu schaffen, die es ermöglicht, diesem Anspruch gerecht zu werden.

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7 Literatur Albrecht, H.-J. (1980): Strafzumessung und Vollstreckung bei Geldstrafen, Berlin: Duncker& Humblot. Albrecht, H.-J. (1994): Strafzumessung bei schwerer Kriminalität. Eine vergleichende theoretische und empirische Studie zur Herstellung und Darstellung des Strafmaßes, Berlin: Duncker & Humblot. Blankenburg, E., Sessar, K. & Steffen, W. (1978): Die Staatsanwaltschaft im Prozeß strafrechtlicher Sozialkontrolle. Berlin: Duncker & Humblot. Blath, R. (1995): Crime and Criminal Justice Statistics in Germany. In J.-M. Jehle & C. Lewis (Hrsg.): Improving Criminal Justice Statistics. National artd International Perspectives. Wiesbaden: Schriftenreihe der Kriminologischen Zentralstelle e.V., S. 47 - 66. BMI (2001): Erster Periodischer Sicherheitsbericht. Bundesrninisterium des Innern (Hrsg.), Berlin. Böhm, A. (1986): Strafvollzug, 2. Auflage, Frankfurt/Main: Metzner. Böhm, A. (1994): Aus der neueren Rechtsprechung zum Jugendstrafrecht. Neue Zeitschrift för Strafrecht, S. 446-449. Böhm, A. (1996): Einfuhrung in das Jugendstrafrecht. 3. Auflage, München: Beck. Boy, P. (1985): Macht und Recht in der Strajjustiz. Ein empirischer Theorienvergleich. Bremen: Universität Bremen. Brantingham, P. & Brantingham, P. (1995): Criminality of place. Crime generators and crime attractors. In European Journal on Criminal Policy andResearch, 3, 3, 1995, S. 5 - 26. Brüsten, M. & Peters, D. (1969): Ideologie und Fakten in der Rechtsprechung. Kritische Bemerkungen zu einer Untersuchung von Karl-Dieter Opp und Rüdiger Peuckert über die Höhe des Strafmaßes. Kriminologisches Journal, 2, S. 36-50. Bundeskriminalamt (1998): Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland, Berichtsjahr 1997. Kriminalistisch-kriminologische Forschungsgruppe im Bundeskriminalamt (Hrsg.), Wiesbaden. Bundeskriminalamt (1999): Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland, Berichtsjahr 1998. Kriminalistisch-kriminologische Forschungsgruppe im Bundeskriminalamt (Hrsg.), Wiesbaden. Bundeskriminalamt (2000): Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland, Berichtsjahr 1999. Kriminalistisch-kriminologische Forschungsgruppe im Bundeskriminalamt (Hrsg.), Wiesbaden. Cohen, J. (1994): The earth is round (p