Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Freistaates Sachsen 2010
2|
Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Freistaates Sachsen 2010
|3
4|
Vorwort
Die Tätigkeit der Gewerbeaufsicht im Freistaat Sachsen ist unverzichtbar, um ein hohes Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Sie hat zum Ziel, Häufigkeit und Schwere von Arbeitsunfällen zu reduzieren. Im Berichtsjahr konnte die Zusammenarbeit zwischen den Partnern im Arbeitsschutz mit der Gründung der Arbeitsschutz-Konferenz weiter intensiviert werden. Das gemeinsame Ziel ist es, dazu beizutragen, Arbeitsunfälle zu verhüten und Berufskrankheiten zu vermeiden. Nicht allein vor dem Hintergrund älter werdender Belegschaften ist der Umgang mit den wachsenden und immer schneller wechselnden Anforderungen der Arbeitswelt eine besondere Herausforderung. Dafür müssen geeignete Strategien entwickelt werden. So ist bereits seit Jahren zu den traditionellen Kompetenzen im Bereich der Unfallverhütung – von der Öffentlichkeit häufig unbemerkt – eine große Aufmerksamkeit der Arbeitsschutzbehörden für die
Förderung der psychischen Gesundheit hinzugekommen. Einen hohen Aufwand hat im Jahr 2010 die Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) verursacht. Diesem Aufwand steht jedoch ein unschätzbarer Nutzen gegenüber, der durch das Zusammenwirken von staatlicher Gewerbeaufsicht und den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern auf der Grundlage von strategisch ausgerichteten Arbeitsprogrammen genährt wird. Sachsen beteiligt sich als eines der wenigen Bundesländer erfolgreich an allen auf Bundesebene vereinbarten Arbeitsprogrammen der GDA. Der Jahresbericht der Gewerbeaufsicht enthält Statistiken und Fachbeiträge zu den Aufgaben und Ergebnissen des staatlichen Arbeitsschutzes und veranschaulicht anhand von einzelnen beispielhaften Fällen, wie der Arbeitsschutz in der Praxis tätig wird und wirkt. Die Arbeit der staatlichen Arbeitsschutzbehörden wird somit für die Bürgerinnen und Bürger transparent und nachvollziehbar.
Sven Morlok
|5
6|
Inhalt 1
Allgemeiner Teil
10
1.1 1.1.1 1.1.2
Organisation, Personal Organisation Personal
10 10 10
1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3
Übersicht über Tätigkeiten und Ergebnisse Statistik über die Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörden Ein Jahrzehnt wichtiger Impulse im Chemikalien- / Gefahrstoffrecht – Herausforderung für Unternehmen und Arbeitsschutzbehörden Tödliche und schwere Arbeitsunfälle 2010
11 11
1.3
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen – Liberalisierung des Prüfmarktes – Trends und erste praktische Erfahrungen
17
1.4 1.4.1 1.4.2
Öffentlichkeitsarbeit Fachveranstaltungen Sächsische Arbeitsschutz-Konferenz gegründet
18 18 18
2
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz
20
2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3
Arbeitsschutzorganisation Behördliche Systemkontrolle – ein Hebel für die Akzeptanz von Arbeitsschutzmanagementsystemen Arbeitsschutz in kleinen Fleischereien – es gibt noch viel zu tun Arbeitsschutzvorschriften – in der Hotelbranche immer wieder vernachlässigt
20 20 20 21
2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.2.8 2.2.9
Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie Schwere Unfälle mahnen zur Vorsicht – Schneeberäumung auf Flachdächern Waldschlösschenbrücke – Verschub des Stromfeldes auf der Elbe Neue Übungsanlage zur Bekämpfung von Flugzeugbränden auf dem Flughafen Leipzig/Halle „Ein Fall für zwei – Haltloser Einfall – Haltlose Einfalt“ Hoch gestapelt – schwerer Unfall eines Azubis in einem Lebensmittellager Wenn sich Gabelstapler und Fußgänger den Verkehrsweg teilen – wie lange geht das gut ? Wider besseren Wissens – tödlicher Absturzunfall eines Dachdeckers! Innenraumluftkontaminationen an Büroarbeitsplätzen – Bewertung und Konsequenzen Tragischer und unerklärlicher Unfall in einer Spedition
22 22 23 24 25 26 27 28 29 30
2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4
Arbeitsmittel Arbeitsunfälle beim Einsatz von schweren Mobilkranen auf Baustellen Schwerer Arbeitsunfall durch manipulierte Sicherheitseinrichtung Schwerer Arbeitsunfall an einer Rundballen-Kombipresse Unfallursache: Nicht durchgeführte Prüfung an einer Hebebühne
31 31 31 32 33
2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3
Überwachungsbedürftige Anlagen Kinderhände sind so klein – Gefährdungsbeurteilung muss alle potenziellen Nutzer berücksichtigen Scheinbare Abkürzung entpuppt sich als Sackgasse Tornado – Tankstellen – Technische Sicherheit
34 34 35 36
2.5 2.5.1 2.5.2.
Gefahrstoffe Gefahrstoffverordnung und Rangfolge der Schutzmaßnahmen – Probleme in Unternehmen der Abfallbranche Brom-Unfall in einer Schule – Experimente bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung
37 37 37
2.6 2.6.1
Explosionsgefährliche Stoffe Unzulässige Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen
38 38
13 15
|7
2.6.2 2.6.3
Erfolgreiche Sprengung eines Generatorenhauses Bombenfund bei Tiefbauarbeiten – Sicherheit der Beschäftigten
39 40
2.7 2.7.1 2.7.2
Strahlenschutz Strahlenbelastung oder Fehlalarm? – Ermittlungen der zuständigen Behörde bei Überschreitung von Grenzwerten Mammographie in hoher Qualität für alle Frauen?
41 41 42
2.8 2.8.1
Psychische Belastungen Präventionsnetzwerk „Mobbing“ – Mit neuer Struktur und neuem Namen zu mehr Qualität
43 43
3
Technischer Verbraucherschutz / Marktüberwachung
3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5
Geräte- und Produktsicherheit Aktive Marktüberwachung Sandwichtoaster, Waffeleisen und Co. – Gefährdungen durch heiße Oberflächen Schwerpunktaktion „Neue Maschinenrichtlinie“ Schwerpunktaktion „Sicherheit von Geschossspielzeugen“ Ortsveränderliche Leuchte „kindersicher“ umgestaltet
46 46 46 47 49 50
3.2 3.2.1
Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Inverkehrbringen von MDI-haltigen Produkten
50 50
3.3 3.3.1 3.3.2
Medizinprodukte Schnittverletzungen durch Qualitätsmangel an Pflegebetten Überwachung der hygienischen Aufbereitung flexibler Endoskope
51 51 52
4
Sozialer Arbeitsschutz
54
4.1 4.1.1 4.1.2
Arbeitszeit Sonntagsöffnung von Videotheken und Autowaschanlagen Steigende Konjunktur rechtfertigt keine Arbeitszeitverstöße
54 54 54
4.2 4.2.1
Sozialvorschriften im Straßenverkehr Der Mann hinterm Steuer – wer ist Fahrer, wer ist Unternehmer?
55 55
4.3 4.3.1 4.3.2
Kinder- und Jugendarbeitsschutz Bericht des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz Getanzte Modenschau – Beschäftigung von Kindern: ja oder nein?
56 56 56
4.4 4.4.1
Mutterschutz Verlust des Kündigungsschutzes wegen fehlender Erklärung zur Elternzeit
57 57
5
Arbeitsmedizin
60
5.1
Organisation, Personal
60
5.2
Übersicht über die Tätigkeiten und Ergebnisse
60
5.3
Zusammenarbeit mit anderen Stellen / Öffentlichkeitsarbeit
62
5.4
Berufskrankheiten
62
5.5
Arbeitsplatzbeurteilungen
65
8|
6
Anhang
Tabelle 1: Tabelle 2: Tabelle 3.1: Tabelle 3.1: Tabelle 3.2: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 5: Tabelle 6:
66 Personal der Arbeitsschutzbehörden (besetzte Stellen zum Stichtag 30.06.2010) Betriebsstätten und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (sortiert nach Leitbranchen) Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (sortiert nach Wirtschaftsklassen) Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätte Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten Marktüberwachung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab 2008 GPSG ab 2008 Richtlinie Elektrische Betriebsmittel (1. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Spielzeug (2. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Einfacher Druckbehälter (6. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Gasverbrauchseinrichtungen (7. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Persönliche Schutzausrüstung (8. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Maschine/Sicherheitsbauteil (9. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Sportboot (10. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Gerät/Schutzsystem/Vorrichtung (11. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Aufzug/Sicherheitsbauteil (12. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Aerosolpackung (13. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Druckgerät (14. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Produkt des nicht harmonisierten Bereichs GPSG ab 2008 Richtlinie Gerät/Maschine (32. BImSchV) GPSG ab 2008 Richtlinie Feuerzeug (FeuerzeugV) GPSG ab 2008 Richtlinie Maschinen-Outdoor (9. GPSGV + 32. BImSchV) GPSG ab 2008 Richtlinie Maschinen – einfache Druckbehälter-Outdoor (9. + 6. GPSGV + 32. BImSchV) GPSG ab 2008 Richtlinie Maschinen – einfache Druckbehälter (9. + 6. GPSGV) GPSG ab 2008 Richtlinie Maschinen + Druckgeräte (9. + 14. GPSGV) Begutachtete Berufskrankheiten
Verzeichnis 1: Bezeichnungen und Anschriften der Dienststellen der Arbeitsschutzbehörden Verzeichnis 2: Im Berichtsjahr erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschriften von besonderer Bedeutung Verzeichnis 3: Publikationen der sächsischen Arbeitsschutzverwaltung 2010
67 68 69 70 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 102 105
|9
1 Allgemeiner Teil 1.1
Organisation, Personal
1.1.1
Organisation
Im Jahr 2010 ist durch die neue Geschäftsverteilung der Staatsregierung aus dem Jahr 2009 ein Teil des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes aus dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz übergegangen. Der Aufgabe folgte auch das entsprechende Fachpersonal. Oberste Arbeitsschutzbehörde im Freistaat Sachsen ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA). Das
Ministerium führt die Fachaufsicht über die Landesdirektion Dresden, Abteilung Arbeitsschutz, die als Mittelbehörde mit dem Vollzug des Arbeitsschutzes im Freistaat Sachsen betraut ist. Die Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Dresden hat Außenstellen in Chemnitz und Leipzig mit Dienstsitzen in Zwickau, Bautzen und Görlitz. (Abbildung 1). Gemeinsam nehmen sie die Aufgaben des Arbeitsschutzes in den Bereichen technischer, sozialer und medizinischer Arbeitsschutz wahr und sind zuständig für die Anlagensicherheit und den technischen Verbraucherschutz.
Wichtig für die Organisation des Vollzuges war zunehmend die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie. Sieben der insgesamt elf GDA-Arbeitsprogramme starteten im Laufe des Jahres 2010. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder haben sich dazu verpflichtet, 10 Prozent ihrer Personalressourcen für die GDAArbeitsprogramme zu nutzen. Im Freistaat Sachsen sind für die meisten Arbeitsprogramme bereits Vereinbarungen mit den Unfallversicherungsträgern über die Anzahl der durchzuführenden Betriebsbesichtigungen geschlossen und umgesetzt worden.
Abbildung 1: Organisationsstruktur der Arbeitsschutzverwaltung Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Fachaufsicht über
Außenstelle Chemnitz Dienstsitz Zwickau
1.1.2
Landesdirektion Dresden Abteilung Arbeitsschutz Dienstsitz Bautzen
Dienstsitz Görlitz
Personal
Eine Übersicht über den Personalbestand der Arbeitsschutzbehörden findet sich in Tabelle 1 im Anhang des vorliegenden Berichts. Anders als in den vorangegangenen Jahren ist der Rückgang der Zahl der Bediensteten im Jahr 2010 nur gering gewesen. Am 30. 06. 2010 waren 152 Stellen mit ausgebildeten Aufsichtskräften und 42 Stellen mit sonstigem Fachpersonal und Gewerbeärztinnen besetzt. Seit dem Jahr 2002 ist das Personal der Arbeitsschutzverwaltung um insgesamt 60 Prozent geschrumpft. Der Rückgang ist in erster Linie auf Altersabgänge zurückzuführen. Da auch in den nächsten Jahren mit erheblichem weiteren altersbedingten Perso-
10 |
Außenstelle Leipzig
nalabgang zu rechnen ist, stellt sich die Frage, wie ein wirksamer staatlicher Arbeitsschutz dauerhaft mit weniger Stellen zu bewerkstelligen ist. Einen Beitrag dazu liefert die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, in deren Rahmen Vereinbarungen zwischen staatlichem Arbeitsschutz und den Unfallversicherungsträgern über Schwerpunkte des Personal- und Ressourceneinsatzes geschlossen wurden. Auch die in Sachsen geförderte Einführung von zertifizierten Arbeitsschutzmanagementsystemen trägt dazu bei, trotz zurückgehender personeller Ressourcen ein hohes Arbeitsschutzniveau sicherzustellen.
Abbildung 2: Personalentwicklung in der Arbeitsschutzverwaltung Jahr
Stellenzahl
2003
310,0
2004
289,0
2005
255,0
2006
234,0
2007
228,5
2008
216,5
2009
194,5
2010
193,8
1.2
Übersicht über Tätigkeiten und Ergebnisse
1.2.1
Statistik über die Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörden
Im Anhang finden sich detaillierte Statistiken über die Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörden im vergangenen Jahr. Die Zahl der erfassten Betriebe mit Beschäftigten betrug im Berichtsjahr 109.593 und hat sich damit gegenüber dem Vorjahr deutlich erhöht. Die Arbeitsschutzbehörden sind in diesen Betrieben für alle Belange des Arbeitsund Gesundheitsschutzes zuständig. Im Freistaat Sachsen ist die Unternehmensstruktur von Kleinbetrieben gekennzeichnet, was eine besondere Herausforderung für die Arbeitsschutzbehörden darstellt. 86,2 % (94.510 in absoluter Zahl) aller Betriebe hatten weniger als 20 Beschäftigte (Abbildung 3).
5.836 Betriebe und Unternehmen wurden im Jahr 2010 im Rahmen von 7.886 Betriebsbesichtigungen aufgesucht. In zwei Drittel aller Fälle sind die Bediensteten der Arbeitsschutzbehörden eigeninitiativ nach den festgelegten Revi sionsschwerpunkten tätig geworden. Ein Drittel der Dienstgeschäfte erfolgte anlassbezogen. Eine detaillierte Übersicht über die Dienstgeschäfte im Außendienst ist in Tabelle 3.1 und Tabelle 4 im Anhang zu finden. Durchschnittlich wurden bei Revisionen in Betrieben 1,2 Mängel pro Dienstgeschäft registriert. Die Revisionsschwerpunkte nach Wirtschaftszweigen und die dabei festgestellten Beanstandungen sind in Abbildung 4 dargestellt.
Abbildung 3: Betriebe 2010 in Sachsen nach Größenklassen 80.662
1 - 9 Beschäftigte 13.848
10 - 19 Beschäftigte
9.458
20 - 49 Beschäftigte 50 - 99 Beschäftigte 100 - 249 Beschäftigte
3.153 1.786
250 - 499 Beschäftigte
471
500 - 999 Beschäftigte
154
1.000 und mehr Beschäftigte
61
Wenn man die Überwachungs- und Präventivmaßnahmen der Arbeitsschutzbehörden nach Sachgebieten des Arbeitsschutzes betrachtet, so fällt auf, dass sich der größte Teil der Maßnahmen auf das Sachgebiet „Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie“ bezieht, auf das rund ein Drittel aller Überwachungs- und Präventionsmaßnahmen entfallen. Es folgt das Sachgebiet „Arbeitsschutzorganisation“ mit 15 % der Maßnahmen (Abbildung 5). Abbildung 6 verdeutlicht, dass der Anteil der Mängel ausgewählter Sachgebiete an allen Mängeln ein hohes Maß an Übereinstimmung mit den Prüfanteilen eben dieser Sachgebiete aufweist. Das deutet darauf hin, dass die Arbeitsschutzbehörden ihre Ressourcen gezielt einsetzen. Der höchste Anteil der Mängel mit 42,7 % entfällt auf das Sachgebiet „Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergnonomie“ gefolgt vom Sachgebiet der „Arbeitsschutzorganisation“, das einen Anteil von 12,4 % an den Mängeln insgesamt aufweist. Außerhalb von Betriebsstätten dominierten Kontrollen auf Baustellen mit 5.434 (84,9 Prozent) Dienstgeschäften. Dabei wurden 7.854 Beanstandungen erhoben. Bei der Kontrolle von 288 Ausstellungsständen waren 171 Mängel festzustellen. Die Kontrolle von 90 überwachungsbedürftigen Anlagen außerhalb einer Betriebsstätte und 180 Straßenfahrzeugen erbrachte 86 bzw. 16 Mängelfeststellungen. 90 % aller Beanstandungen erfolgten zu Sachverhalten im technischen Arbeitsschutz, 3,8 % betraf die Einhaltung sozialer Arbeitsschutzvorschriften und 6,5 % die Einhaltung der Vorschriften zum technischen Verbraucherschutz.
| 11
Abbildung 4: Revisionsschwerpunkte in Betrieben nach Wirtschaftszweigen Wirtschaftszweig
Aufgesuchte Betriebe
Dienstgeschäfte
Mängel
1.365
1.909
799
Hochschulen, Gesundheitswesen
877
1.059
2.013
Dienstleistung
563
738
998
Metallverarbeitung
340
454
747
Nahrungs- und Genussmittel
317
390
823
Kraftfahrzeugreparatur; -handel, Tankstellen
278
333
522
Gaststätten, Beherbergung
234
273
491
Verwaltung
231
480
237
Holzbe- und -verarbeitung
226
270
306
Bau, Steine, Erden
180
235
170
Handel
Abbildung 5: Überwachungs- und Präventionsmaßnahmen in ausgewählten Sachgebietes des Arbeitsschutzes Gefahrstoffe
7,9 %
Arbeitsschutzorganisation
15 %
Überwachungsbedürftige Anlagen
4,5 %
Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie Medizinprodukte
35,9 % 0,3 %
Geräte- und Produktsicherheit Mutterschutz
Auch in Betrieben ohne Arbeitnehmer war die Arbeitsschutzbehörde tätig. Das Augenmerk der Bediensteten konzentrierte sich hier vor allem auf die Einhaltung der Vorschriften beim Umgang mit Gefahrstoffen und den sicheren Betrieb technischer Anlagen und Einrichtungen sowie die Beratung der Firmeninhaber zu Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz.
5,3 % 2,7 %
Sonstige
28,4 %
Abbildung 6: Anteil der Mängel ausgewählter Sachgebiete an allen festgestellten Mängeln Arbeitsschutzorganisation
12,4 %
Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie Medizinprodukte überwachungsbedürftige Anlagen Gefahrstoffe Geräte- und Produktsicherheit Sonstiges
12 |
42,7 % 0,6 % 6,5 % 7,5 % 5,8 % 24,5 %
Dr. Erhard Schmidt, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 1.2.2
Ein Jahrzehnt wichtiger Impulse im Chemikalien- / Gefahrstoffrecht – Herausforderung für Unternehmen und Arbeitsschutzbehörden
1. Einleitung Der weltweite Handel mit Chemikalien zwingt zu globalem Denken und Handeln und drängt zu möglichst weltweit gültiger Rechtsetzung. So hat das Chemikalienrecht längst seinen nationalen Status verloren. Das vergangene Jahrzehnt brachte folgerichtig europa- und weltweit Änderungen im Chemikalienrecht, die den Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Schädigungen durch chemische Stoffe und Gemische nachhaltig beeinflussen. Die Strategie der EU ist darauf ausgerichtet, eine Marktbereinigung von Stoffen herbeizuführen, die unzureichend untersucht und/oder in der Art ihrer Wirkung und Effizienz nicht mehr vertretbar sind. Dem dient die Biozid-Richtlinie RL 98/8/EG ebenso wie die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, mit der die so genannten Altstoffe einer derart qualifizierten Bewertung ihrer Eigenschaften und Wirkungen zugeführt werden müssen, wie seit 1981 die Neustoffe. Stoffe, die dem neuen System nicht standhalten, können nicht mehr vermarktet werden. Damit wird insgesamt der Arbeits- und Umweltschutz verbessert. Darüber hinaus gibt es seit langem Bemühungen, die international unterschiedlichen Einstufungen von Gefahrstoffen anzugleichen und die Kennzeichnung zwischen Gefahrstoffen und Gefahrgut zu harmonisieren. Auf UNEbene hat die Staatengemeinschaft in Johannesburg beim “World Summit on Sustainable Development” (Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung) empfohlen, ein Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (Global Harmonisiertes System der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien - GHS -) bis 2008 jeweils in das nationale Chemikalienrecht zu implementieren. Damit wird neben der Verbesserung des Schutzniveaus für Mensch und Umwelt auch ein Abbau von Handelshemmnissen erreicht. 2. Die Biozid-Richtlinie Der Einsatz von Biozid-Produkten als Wirkstoffe oder wirkstoffhaltige Zubereitungen dient dazu, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören oder zu bekämpfen. Naturgemäß sind von derartigen Chemikalien grundsätzlich Schädigungen von Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten und eben teilweise auch in erheblichem Ausmaß vorgekommen. Gründe dafür waren nicht ausreichend geprüfte Anwendersicherheit, Wirksamkeit und Umweltverträglichkeit bei diversen Produkten sowie unkontrollierte Anwendung.
Hier musste der Staat handeln. Er hat das auf EU-Ebene mit der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) getan, die als Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes im Jahre 2002 in deutsches Recht übertragen wurde. Darin wird die Zulassung von Biozid-Produkten (Desinfektions-, Schutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozid-Produkte) geregelt. Biozide mit neuen Wirkstoffen werden nun EU-weit in gleicher Weise – also auch wettbewerbsgerecht – im Zulassungsverfahren auf Anwendersicherheit, Wirksamkeit und Umweltverträglichkeit geprüft und erhalten bei Erfüllung entsprechender Kriterien eine Zulassung zur Vermarktung. Die Altprodukte durchlaufen ein „ReviewProgramm“, in dem über ein Identifizierungsoder Notifizierungsregime nur eine befristete Weitervermarktung möglich ist. Nicht regis trierte Stoffe waren ab dem 14. Dezember 2003 verboten. Für die lediglich identifizierten Produkte ist diese Frist bereits am 01. September 2006 abgelaufen. Für die notifizierten Produkte endete sie am 14. Mai 2010 (inzwischen aber verlängert), sofern nicht bis dahin entsprechende Untersuchungen nachgeholt wurden und die Ergebnisse eine Zulassung rechtfertigten (Aufnahme der Wirkstoffe in Anhang I – Wirkstoff-Positivliste – oder IA der Richtlinie). So erfolgt eine Marktbereinigung von Produkten, die bzgl. Anwendersicherheit, Wirksamkeit und Umweltverträglichkeit ein unzureichendes Niveau haben. Prominentes „Opfer“ der Richtlinie ist das im Holzschutz als Begasungsmittel lange Zeit viel verwendete Methylbromid. Die Anforderungen an die Unterlagen für Wirkstoffe und Produkte umfassen laut Amtlicher Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Zulassungsstelle für Biozide in Deutschland: Identitätsangaben, Studien zur Wirksamkeit Tests zur Bestimmung der physikalischchemischen Eigenschaften vorgesehene Verwendungszwecke toxikologische und ökotoxische Untersuchungen Schutzmaßnahmen beim Umgang Einstufung und Kennzeichnung Zusammenfassung und Bewertung der vorgelegten Informationen.
3. Die REACH-Verordnung Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) werden die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien im Bereich der EU neu und gleich geregelt. Dies gilt für > 1t/Jahr je Hersteller/Lieferant. Die Regelungen von REACH verfolgen über das in der Einleitung Gesagte hinaus u.a. folgende Ziele: Transparenz zu Gefährlichkeit der Stoffe, Risiken ihrer Verwendung, Risikomanagement Hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt Alternative Beurteilungsmethoden für Gefahren Aufhebung der Unterscheidung Alt- und Neustoffe Nach der bereits Ende 2008 abgeschlossenen Vorregistrierung sind in Abhängigkeit von Jahrestonnage (Jato), besonderer Gefahrstoffqualität (Kanzerogene, Mutagene, reproduktionstoxische Stoffe = CMR) und umweltgefährlichen Stoffen Stichtage benannt, bis zu denen spätestens die erforderlichen Unterlagen (technisches Dossier) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingegangen und von ihr akzeptiert sein müssen, wenn der Stoff weiterhin vermarktet werden soll, was ca. 30.000 Stoffe betrifft. Für die besonders Besorgnis erregenden Stoffe persistente, bioakkumulierbare und giftige Stoffe (PBT) sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB) ist sogar ein Zulassungsverfahren erforderlich. Beim Inverkehrbringen von >= 10 Jato muss anstelle des technischen Dossiers ein Stoffsicherheitsbericht mit identifizierten Anwendungen erstellt werden, von denen die nachgeschalteten Anwender (industrielle bzw. gewerbliche Anwender) grundsätzlich nicht abweichen dürfen. Für den Praktiker ist von besonderer Bedeutung, dass REACH die Inhalte des Sicherheitsdatenblattes, das zentrales Instrument der Informationsübermittlung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und wesentliche Grundlage für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung nach der Gefahrstoffverordnung ist, weiter qualifiziert. | 13
Insbesondere wegen der Änderungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung sowie zu Verwendung, Exposition und Risikomanagementmaßnahmen (RMM) könnten sich ab Dezember 2010 Änderungen im Sicherheitsdatenblatt ergeben, so dass ggf. bei Sicherheitsdatenblättern älteren Datums eine Nachfrage beim Hersteller / Lieferanten nach einer Aktualisierung sinnvoll wäre. Bei der Verpflichtung zum Stoffsicherheitsbericht (≥ 10 Jato) muss ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB) erstellt werden, das im Anhang die Expositionsszenarios zu den identifizierten Anwendungen enthält. Darin sind die Bedingungen der Herstellung und Verwendung bis hin zu RMM zusammengestellt, mit denen die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht werden. Expositionsbestimmende Faktoren sind u. a. Menge, Konzentration, Temperatur, Häufigkeit. Hierzu ergeben sich für die Aufsichtsbehörden zusätzliche Kontroll- und Beratungsaufgaben. Zu beachten ist, dass trotz REACH mit Zulassungen, dargelegten Verwendungen, Expositionsszenarien und Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung und grundsätzlich zuvor die Substitutionsprüfung durchzuführen sind. Ferner muss ein nachgeschalteter Anwender gem. Art. 66 REACH die Verwendung eines zugelassenen Stoffes der EChA innerhalb
von drei Monaten mitteilen. In Anhang XIV der Verordnung findet sich das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe. Für die Behörden hilfreich ist hier die LASI-Veröffentlichung LV 51 „Handlungsanleitung für die Umsetzung der REACH-Verordnung im Arbeitsschutz“. Der Kalamität vielfach fehlender Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung begegnet REACH mit der Verpflichtung der Hersteller zur Aufstellung von Expositionsgrenzwerten für die Gesundheit (DNEL = Derived No Effect Level) und für die Umwelt (PNEC = Predicted No Effect Concentration), die allerdings einen rechtlich geringeren Status haben als die AGW. Die arbeitsschutzrelevanten DNEL sind gem. TRGS 402, Nr. 5.3.2 Abs. 3 Hilfestellung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen. Für Stoffe, die im Sinne des Chemikaliengesetzes keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind (z. B. erstickend wirkende Gase oder tiefkalte Flüssigkeiten) und deshalb kein Sicherheitsdatenblatt erfordern, sieht Art. 32 REACH die Übermittlung von „sonstigen verfügbaren und sachdienlichen Informationen“ vor, die ggf. abzufordern wären. Die verbesserte Gefahrenkommunikation mit Sicherheitsdatenblatt u. a. Informationen werden die Betriebsanweisungen und Unterweisungen qualifizieren.
Tabelle 1: Gliederungsübersicht Expositionsszenario (BekGS 409) Abschnitt im ES
Inhalt
1
Kurztitel des Expositionsszenarios
2
Beschreibung der in diesem Expositionsszenario betrachteten Prozesse/ Aktivitäten
Anwendungsbedingungen 3
Dauer und Häufigkeit des Einsatzes
4.1
Zustandsform
4.2
Produktspezifikation
4.3
Maximale Einsatzmenge pro Zeit oder pro Aktion
5
Weitere Anwendungsbedingungen, die die Exposition beeinflussen
4. Die CLP (Classification, Labelling and Packaging)-Verordnung Vor dem Hintergrund der Globalisierung der Weltwirtschaft haben Bemühungen Früchte getragen, die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen weitgehend weltweit zu harmonisieren. Innerhalb der EU wurde diesem Anliegen mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 31. 12. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. EG Nr. L 353 S.1) Rechnung getragen mit der Konsequenz, dass die neuen Vorschriften für Stoffe ab dem 01. 12. 2010 und für Gemische ab dem 01. 06. 2015 verpflichtend sind. Dabei darf der Abverkauf von Stoffen oder Gemischen, die vor diesen Fristen mit der alten Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden, noch zwei Jahre länger erfolgen. Die EChA, die auch schon für REACH die Aktivitäten bündelt und national von der BAuA unterstützt wird, stellt auch für die CLP-Verordnung aktuelle Informationen bereit, so wie das die BAuA mit ihrem helpdesk tut (httpx3// echa.europa.eu/clp_de.asp bzw. http:IIwww. reach-clp-helpdesk.de). Auffälligste Änderung wird der Übergang bei der Kennzeichnung von den orangefarbenen Gefahrensymbolen zu den auf der Spitze stehenden roten Quadraten mit schwarzen Symbolen auf weißem Grund als Gefahrenpiktogramme sein und sehr den bisherigen Transportkennzeichnungen für Gefahrgüter ähneln. Insbesondere die Piktogramme GHS 04, 07 und 08 sind neu und wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Kennzeichnung. Da gleichzeitig diverse Einstufungsänderungen vorkommen, muss die Auswirkung auf die
Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisung, Unterweisung Gefahrstoffverzeichnisse Innerbetriebliche Kennzeichnung
Risikomanagement-Maßnahmen für die einzelnen Zielgruppen 6.1
Arbeitsschutz
berücksichtigt werden.
Verbraucherschutz 6.2
Umweltschutz
7
Abfallbehandlung
Expositionsvorhersage und Überprüfung der eigenen Verwendungen durch nachgeschaltete Anwender 8
Exposition Arbeitnehmer Exposition Umwelt Exposition Verbraucher Abgeleitete Kontrollwerte Eingesetzte Modelle für die Expositionsabschätzung
9
14 |
Anpassungen der Expositionsabschätzung (Hilfestellung für nachgeschaltete Anwender zur Überprüfung, ob seine Verwendung abgedeckt ist.)
Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS „408 Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung“ (GMBl 2010 Nr. 2-4 S. 65-77 v. 27.1.10 empfiehlt in der Übergangszeit die innerbetriebliche Kennzeichnung mit Namen des Stoffes/Gemisches Gefahrpiktogramm Signalwort.
Abbildung 1: Gefahrenpiktogramme mit Gefahrenpiktogramm-Codes und Bezeichnungen GHS01 Explodierende Bombe
GHS02 Flamme
GHS03 Flamme über einem Kreis
GHS04 Gasflasche
GHS05 Ätzwirkung
GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen
GHS07 Ausrufezeichen
GHS08 Gesundheitsgefahr
GHS09 Umwelt
Es bleibt jedoch auch die alte Kennzeichnung bis 01. 06. 2015 zulässig. Mit GHS-Konvertern, wie sie z. B. vom Gefahrstoff-Informationssystem Chemie „GisChem“ der BG RCI angeboten werden (www.gischem.de), kann die Umstufung / Umkennzeichnung vorgenommen werden. Für den Arbeitgeber resultieren aus CLP vorrangig folgende Pflichten: Übernahme der neuen Kennzeichnung in die Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisung
Prüfung möglicher Einstufungsänderungen und ggf. Abstimmung der Schutzmaßnahmen darauf. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Insbesondere CLP und REACH machten eine durchgreifende Änderung der Gefahrstoffverordnung erforderlich. Die seit dem 01. 12. 2010 wirksame GefStoffV ist schlanker, da man auf bereits in REACH und CLP geregelte Sachverhalte verzichten konnte. Das kennzeichnungsbasierte Schutzstufenprinzip konnte nicht mehr beibehalten werden, da Einstufung und
Kennzeichnung nach CLP einen anderen Charakter haben. Der Schwerpunkt liegt jetzt auf der Gefährdungsbeurteilung und danach abgestuften Schutzmaßnahmen, die nach wie vor die Rangfolge berücksichtigen: Substitution Technische Maßnahmen, wie Hermetisierung, Lüftung Organisatorische Maßnahmen Persönliche Schutzausrüstung. Weiterhin stützt sich die GefStoffV auf die alte Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie, da auch CLP für Gemische (Zubereitungen) erst ab 01. 06. 2015 die neue Einstufung und Kennzeichnung vorschreibt – von der Verlängerung um 2 weitere Jahre für bereits im Verkehr befindliche Gemische abgesehen. 5. Fazit Das europäische Chemikalienrecht der letzten Jahre hat mit der Biozid-Richtlinie, der REACHund der CLP-Verordnung Weichen gestellt, die systematisch zu einer Zurückdrängung problematischer Gefahrstoffe mit unzureichender Datenlage im gewerblichen und nichtgewerblichen Bereich führen und Handelshemmnisse abbauen. Eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung wurde deshalb erforderlich, die bereits in EUVerordnungen Geregeltes sowie das Schutzstufenprinzip nicht mehr enthält, sondern der Gefährdungsbeurteilung noch stärkeres Gewicht gibt und danach abgestufte Schutzmaßnahmen vorsieht. Die Neuerungen der letzten 10 Jahre bedeuten für die Unternehmen einen teilweise hohen Umstellungsaufwand und für die Aufsichtsbehörden zusätzliche Überwachungsaufgaben. Beides wird vom langfristigen gesellschaftlichen Nutzen aber deutlich übertroffen.
Dipl.-Ing. (FH) Ines Käschel, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 1.2.3
Tödliche und schwere Arbeitsunfälle 2010
Im Jahr 2010 wurden 18 tödliche und 217 schwere Arbeitsunfälle am Arbeitsplatz registriert. Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle stieg um vier Fälle (+ 29 Prozent), die Anzahl der schweren Arbeitsunfälle um fünf Fälle (+ 2 Prozent). Insgesamt erhöhte sich die Anzahl der gemeldeten tödlichen und schweren Arbeitsunfälle am Arbeitsplatz gegenüber dem Vorjahr um vier Prozent. Die Quote der tödlichen und schweren Arbeitsunfälle je 10.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte er-
reichte 2010 den zweithöchsten Stand seit 2002. Mit 40 Prozent aller tödlichen und schweren Arbeitsunfälle am Arbeitsplatz waren die meisten dieser Unfälle im „Verarbeitenden Gewerbe / Bergbau“ zu verzeichnen, gefolgt vom „Baugewerbe“ mit einem Anteil von 34 Prozent. Den größten Rückgang verzeichnete mit sieben Fällen die Branche „Verarbeitendes Gewerbe / Bergbau“.
87 Prozent der Mängel, die 2010 zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall am Arbeitsplatz führten, waren auf menschliche Handlungsfehler (der verunfallten Person selbst, eines Vorgesetzten oder einer anderen am Unfall beteiligten Person) zurückzuführen. Technische Mängel nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz waren lediglich für 5 Prozent des Unfallgeschehens Ursache.
| 15
Abbildung 1: Gemeldete tödliche und schwere Arbeitsunfälle im Freistaat Sachsen Arbeitsunfälle am Arbeitsplatz
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
tödliche
19
26
17
15
23
16
18
14
18
schwere
154
162
186
182
196
235
184
212
217
Gesamt
173
188
203
197
219
251
202
226
235
Quote je 10 000 soz.vers. Beschäftigte
1,22
1,35
1,48
1,48
1,63
1,83
1,44
1,63
1,66
Abbildung 2: Verteilung der Anzahl der Arbeitsunfälle nach Wirtschaftszweigen (Basis: tödliche und schwere Arbeitsunfälle, gesamt) Verarbeitendes Gewerbe/Bergbau
40 %
Baugewerbe
34 %
Energie, Wasser, Handel, Dienstl. (allg.) Land- und Forstwirtschaft Öffentl. Verwaltung (allg.)
17 % 5% 4%
Abbildung 3: Verteilung der Anzahl der Arbeitsunfälle nach Ursachenschwerpunkten (Basis: tödliche und schwere Arbeitsunfälle, gesamt) Sicherheitswidrige Verhaltensweisen
87 %
Mängel in der Organisation
37 %
Übrige technische Mängel
17 %
Fehlende Koordination Technische Mängel nach GPSG (Noch) nicht ermittelbar
14 % 5% 4%
Abbildung 4: Verteilung der Anzahl der Arbeitsunfälle auf Baustellen nach Absturzstelle (Basis: tödliche und schwere Arbeitsunfälle, gesamt) Gerüst
29 %
Dach
20 %
Leiter
19 %
Hochbaustelle Arbeitsbühne Sonstige
16 |
17 % 7% 8%
39 Prozent (2009: 41 Prozent) aller tödlichen und schweren Arbeitsunfälle am Arbeitsplatz ereigneten sich 2010 auf einer Baustelle. 64 Prozent dieser Arbeitsunfälle waren Absturzunfälle. Dabei war es 2010 vor allem das Benutzen eines mangelhaften Gerüstes, das zu diesen Unfällen führte.
Dipl.-Ing. (FH) Peter Johne / Dipl.-Phys. Frank Götze, Landesdirektion Dresden 1.3
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen – Liberalisierung des Prüfmarktes – Trends und erste praktische Erfahrungen
Mit Einführung der Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahr 2002 war auch gleichzeitig der Startschuss für die Liberalisierung des Prüfwesens für überwachungsbedürftige Anlagen gefallen. Das, was bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich den amtlich anerkannten Sachverständigen einer einzelnen Überwachungsorganisationen vorbehalten war (im Freistaat Sachsen dem TÜV SÜD), wurde in den Folgejahren den neugebildeten zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) übertragen. Durch die Bildung der ZÜSen entstand somit ein „Prüfmarkt“, der die Anlagenbetreiber in die Lage versetzte, ihre Prüfaufträge nach Angebotseinholung an den günstigsten Bieter zu vergeben. Damit sollte auch im Prüfsektor der überwachungsbedürftigen Anlagen das Wettbewerbsprinzip Einzug halten und die Unternehmen nach Möglichkeit finanziell entlastet werden. Um jedoch zu verhindern, dass die Liberalisierung des Prüfwesens auf Grund des Wettbewerbsdruckes zu möglichen Qualitätsverlusten hinsichtlich der Anlagensicherheit führt, wurden dazu vom Gesetzgeber im Jahr 2004 insbesondere in §17 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) entsprechende rechtliche Anforderungen an eine ZÜS formuliert. So sind z.B. die Unabhängigkeit der ZÜS und ihres Personals vom Anlagenbetreiber, die technische Kompetenz und berufliche Integrität und Erfahrung, aber auch die Einhaltung festgelegter Prüfverfahren zwingende Voraussetzungen für die Akkreditierung einer ZÜS. Doch reichen diese Anforderungen aus bzw. sind diese auch uneingeschränkt unter dem Druck des freien Marktes umsetzbar? Ist vielleicht, um selbständig und unabhängig den staatlichen Prüfauftrag mit hoher Qualität erfüllen zu können, ein gewisser „Schutz vor der uneingeschränkten Wirkung des freien Marktes“ geboten? Wer wiederum kontrolliert Arbeitsweise und Prüfergebnisse der ZÜS? Für die Staatliche Arbeitsschutzbehörde ist der Maßstab für die Güte eines Prüfwesens letztendlich die permanente Gewährleistung des
rechtskonformen Betriebes und die damit zu jedem Zeitpunkt vorhandene Sicherheit von Anlagen. Das ist wiederum untrennbar mit der Einhaltung und Durchsetzung der vom Gesetzgeber erlassenen Prüfvorschriften verbunden. Problematisch ist, dass sich die Folgen schlechter Prüfqualität in der Regel nicht unmittelbar, sondern erst nach einiger Zeit und dann möglicherweise mit schwerwiegenden Folgen zeigen. Demzufolge erscheint es wichtig, Tendenzen zu verfolgen und ggf. zu analysieren. Welche ersten Erfahrungen haben wir nun mit dem veränderten Prüfwesen der überwachungsbedürftigen Anlagen gemacht? Die ZÜSen arbeiten mit hoher Fachkompetenz und leisten damit ihren Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit überwachungsbedürftiger Anlagen. Und dennoch zeigen unsere praktischen Erfahrungen der letzten Jahre, dass durchaus eine Zunahme von Unzulänglichkeiten auszumachen ist. Dazu einige Beispiele: Bei gutachterlichen Äußerungen für neue Anlagen wie z.B. Flüssiggasautotankstellen und Flüssiggaslageranlagen wurden wiederholt ungenügende, teilweise auch falsche Bewertungen vorgenommen und Ergebnisse aus anderen Vorgängen sinnentstellt einfach übertragen. Prüfer verwechselten Anlagendaten beim Erstellen der Prüfbescheinigungen. Über festgestellte Mängel, welche durch den Betreiber trotz Aufforderung der ZÜS nicht abgestellt wurden, ist die Arbeitsschutzbehörde wiederholt nicht informiert worden. Weigerungen von Betreibern, Prüfungen fristgerecht durchführen zu lassen, wurden wiederholt nicht an die Behörde gemeldet. Nun steckt hinter dieser Aussage kein statistisch abgesicherter Trend, sondern eher die Besorgnis, dass die Liberalisierung des Prüfmarktes und des damit verbundenen Wettbewerbes im Einzelfall bei manch einer ZÜS zu unverhältnismäßigen Einsparungen in der Prüforganisation führen und dies wiederum
eine Reduzierung und Qualitätsverminderung des Prüfumfanges und -ergebnisses zur Folge haben könnte. Für die Arbeitsschutzbehörde ergibt sich durch den sich ausweitenden freien Prüfmarkt zwangsläufig eine zusätzliche Arbeitsaufgabe: Wenn der Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlage keinen wiederkehrenden Prüfauftrag bei der bisherigen ZÜS auslöst, muss diese gemäß der Sächsischen ZÜS-Verordnung (SächsZÜSVO) den Sachverhalt an die Arbeitschutzbehörde melden. Die Nachverfolgung, ob der Anlagenbetreiber ggf. eine andere ZÜS bestellt hat oder seiner Prüfverpflichtung nicht nachkommt, ist nun allein behördliche Aufgabe. Wir gehen davon aus, dass die Wechselaktivitäten der Betreiber stark zunehmen werden. Eine grundsätzliche Überwachung und Bewertung der Tätigkeit der Prüforganisationen durch die Arbeitsschutzbehörden ist vom Gesetzgeber bisher nicht unmittelbar vorgesehen und weder personell noch flächendeckend und fachlich in vollem Umfang leistbar. Trotzdem werden hier wohl in Zukunft verstärkt Aufgaben auf die Arbeitsschutzbehörden zukommen. Die Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen in dem neuen zentralen Anlagenkataster (ANKA) ist für die Kontrolle des Prüfgeschehens zwar eine ausgezeichnete Arbeitshilfe, jedoch sind erhebliche Anstrengungen der ZÜSen und der Behörde über Jahre hinaus notwendig, um datenseitig ein funktionierendes ANKA aufzubauen und zu pflegen. Das ANKA kann dabei nur so gut sein, wie die Qualität der eingegebenen Anlagendaten. Über die Qualität der Prüfungen enthält das ANKA keine Aussagen. Hier bleibt die fachliche Wertung der Prüftätigkeit durch die Behörde weiterhin letztes Qualitätssicherungsinstrument des Staates. Als Fazit bleibt somit festzustellen: Um die Quantität und Qualität der Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen auch weiterhin auf gutem Niveau zu gewährleisten, bleibt es auch in Zukunft eine wichtige staatliche Aufgabe, die Prüftätigkeit behördlich konsequent zu überwachen.
| 17
Dipl.-Bibl. Carmen Scholtissek, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 1.4
Öffentlichkeitsarbeit
1.4.1
Fachveranstaltungen
Vom 19. bis 21. Oktober fanden die Messe und der Kongress „Arbeitsschutz aktuell 2010“ in Leipzig statt. Unter dem Dach des LASI hatten die Arbeitsschutzbehörden der Länder wieder einen gemeinsamen Messestand. Die Federführung für die Konzipierung und Organisation des Messestandes übernahm das SMWA mit Unterstützung durch die Landesdirektion Dresden, Abteilung Arbeitsschutz in Leipzig. Zum Schwerpunktthema „Netzwerke im Arbeitsschutz“ entstand ein attraktiver Messestand, der das Thema optisch und inhaltlich sehr gut umsetzte. Die Messebesucher konnten sich über die verschiedensten Strukturen und Inhalte der Zusammenarbeit von Institutionen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in den Bundesländern informieren. Zentrum des Messestandes war das Café-Netzwerk. Hier wurden an allen drei Messetagen moderierte Gesprächsrunden mit Fachleuten durchgeführt, in denen länderspezifische Netzwerke näher vorgestellt wurden. Im November des Berichtsjahres fand für die Bediensteten der Landesdirektion Dresden, Abteilung Arbeitsschutz eine zweitägige Weiterbildungsveranstaltung zur Erfassung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz statt. Auf der Grundlage der LASI-Veröffentlichung „Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder“ (LV 52) wur-
1.4.2
Als Referenten konnten ausgewiesene Fachkollegen aus der staatlichen Gewerbeaufsicht Hannover und der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg gewonnen werden.
Bild 1: Begleitender Flyer
Bild 2: Deckblatt der LASI-Veröffentlichung 52
Sächsische Arbeitsschutz-Konferenz gegründet
Seit November 2005 engagierten sich in der Arbeitsschutz-Allianz Sachsen, einem freiwilligen Bündnis, mehr als 30 Partnern auf überbetrieblicher Ebene. Unter Federführung des SMWA setzten sich Unternehmerverbände, Kammern, Gewerkschaften, Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden dafür ein, das Niveau des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erhalten und zu verbessern. Die zunächst auf fünf Jahre konzipierte Arbeitsschutz-Allianz Sachsen wurde am 11. Oktober 2010 unter Anwesenheit von Staatsminister Morlock bilanziert und beendet. Zugleich wurde die Sächsische ArbeitsschutzKonferenz, die die Allianz fortführen wird, gegründet. Diese strukturelle Veränderung trägt neuen Entwicklungen in der Arbeits18 |
de in Verbindung mit Vorträgen, einem Seminarteil und praktischen Übungen Fachwissen vertieft.
schutzgesetzgebung Rechnung. In § 20a ArbSchG wurde die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) und in § 20b die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) festgeschrieben. Die Sächsische Arbeitsschutz-Konferenz wurde als Analogon zur NAK installiert und soll in bewährter Weise in Zusammenarbeit mit Partnern bei der Umsetzung der GDA-Programme in Sachsen unterstützen. Seit dem Start der Kampagne „Besser mit Umsicht!“ im November 2009 auf der Messe „bauenleipzig“ besaß die Arbeitsschutz-Allianz Sachsen und nunmehr die Sächsische Arbeitsschutz-Konferenz einen Botschafter namens Uli Umsicht. Die mannsgroße Playmobilfigur absolvierte, versehen mit Infotisch und Info-
material, seit dem Kampagnenstart zahlreiche Stationen durch Behörden und Unternehmen. Die Handwerkskammer Dresden holte Uli Umsicht in ihre Bildungszentren in Großenhain, Pirna und Dresden und räumte ihm auch einen Platz auf der Baumesse „Haus 2010“ und dem jährlichen Sommerempfang ein. Unternehmen, wie die Werkzeug- und Maschinenbau GmbH Wennrich in Grumbach und die Vandemoortele Deutschland GmbH Dresden nutzten den ungewöhnlichen Botschafter, um ihre Beschäftigten weiter für den Arbeitsschutz zu sensibilisieren.
Bild 1: Staatsminister Sven Morlok
Der DGB veranstaltete 2010 seine Bezirkskonferenz in Chemnitz und die Fachkonferenz zum Arbeits- und Jugendarbeitsschutz in der Lichtenauer Mineralquellen GmbH. Hier war Uli Umsicht ebenso dabei wie auf dem Messestand des DGB auf der „Arbeitsschutz aktuell 2010“ in Leipzig.
Bild 3: Artikel im Deutschen Handwerksblatt 1/2010
Es wird angestrebt, besonders im Rahmen von Fachveranstaltungen auf die Zielstellungen des Bündnisses aufmerksam zu machen, ggf. weitere Akteure zu gewinnen bzw. das Thema Arbeitsschutz in der Diskussion zu halten. Die Fachvereinigung für Arbeitssicherheit e. V. (FASI) folgte diesem Anliegen und platzierte Uli Umsicht auf ihrer Fachtagung bei der Energie Sachsen Ost AG (ENSO). Ein weiterer Allianzpartner, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), nutzte den Tag der offenen Albertstadt, um die Öffentlichkeit auf die Kampagne aufmerksam zu machen. Uli Umsicht wird weiter durch Betriebe und Einrichtungen touren und für einen guten Arbeitsschutz werben. Er kann über die Homepage www.arbeitsschutz-sachsen.de kostenfrei gebucht werden.
Bild 2: In der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
| 19
2 Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 2.1
Arbeitsschutzorganisation
Dr. Erhard Schmidt, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 2.1.1
Behördliche Systemkontrolle – ein Hebel für die Akzeptanz von Arbeitsschutzmanagementsystemen
Das ArbSchG (§ 3) verpflichtet den Arbeitgeber, eine geeignete Arbeitsschutzorganisation vorzuhalten. So sollen der Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz in den Unternehmen stabil gesteuert und die Gesunderhaltung der Beschäftigten nachhaltig positiv beeinflusst werden. Es ist längst erwiesen, dass dieser Forderung mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) am besten nachgekommen werden kann. Der Freistaat Sachsen widmet diesem System deshalb große Aufmerksamkeit und fördert seit Jahren die Installation des AMS OHRIS (Occupational Health and Risk Managementsystem), das die „Guidelines on occupational safety and health management systems, ILOOSH 2001“ der Internationalen Arbeitsorganisation – ILO (Sitz Genf) erfüllt. Finanziell gefördert werden Beratungsleistungen für Klein- und mittelständische Unternehmen.
Dennoch hat sich diese „Creme“ der Arbeitsschutzorganisation noch nicht so richtig durchgesetzt. Mit drei Neu-Zertifizierungen und einer Rezertifizierung im Jahre 2010 nimmt sich die Bilanz eher bescheiden aus, auch wenn sich für 2011 eine Steigerung andeutet. Die wie auch immer gestaltete „geeignete“ Arbeitsschutzorganisation in den Unternehmen wird von den Arbeitsschutzbehörden stärker in den Blick genommen werden müssen, um deren Realisierung zu forcieren. Wer die „geeignete“ Organisation sucht, wird letzten Endes einsehen, dass ein Arbeitsschutzmanagementsystem die griffigste und wirkungsvollste Form dafür ist. Die Arbeitgeber werden erkennen, dass so die folgenden Effekte erzielt werden können:
Beitrag zum kontinuierlichen Verbesserungsprozess im Betrieb; Optimierung der Prozesse im Unternehmen; Verbesserung des Managementkonzepts; Verbesserung der Arbeitsmethoden und Abläufe; Minimierung von Ausfallzeiten durch Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Krankheiten; Optimierung der Anlagen- und Maschinenverfügbarkeit; Steigerung der Motivation der Beschäftigten. Mit der Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) vom März 2011 LV 54 „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“ liegt eine Handlungsanleitung vor, die den Behörden die Einschätzung der Eignung der Arbeitsschutzorganisation in den Unternehmen erleichtert und die Beratung unterstützt.
Dipl.-Ing. (FH) Margitta Reime / Dipl.-Ing. Ralph Zimmermann, Landesdirektion Dresden, Dienstsitz Bautzen 2.1.2
Arbeitsschutz in kleinen Fleischereien – es gibt noch viel zu tun
Auf der Grundlage einer selbst initiierten kleinen Schwerpunktaktion überprüfte die Landesdirektion Dresden, Abteilung 5 Arbeitsschutz, Dienstsitz Bautzen 57 kleine und mittelständische Fleischereibetriebe einschließlich einzelner Filialen auf die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften. In den kontrollierten Betrieben arbeiteten mindestens eine und maximal 19 Personen.
lung vorlegen konnten. Dass vier Fünftel der Befragten angaben, trotzdem eine Unterweisung durchgeführt oder erhalten zu haben, begründete sich auf Nachfrage oft mit geltenden hygienischen Regelungen.
Das haben wir festgestellt: Die Frage nach Vorhandensein einer Sicherheitsfachkraft im Unternehmen konnte nur die Hälfte aller Betriebe mit ja beantworten. Viele davon nutzen wiederum das so genannte Unternehmermodell. Einen Betriebsarzt hatte kein Unternehmen vertraglich gebunden. Somit verwundert es nicht, dass nur sechs Unternehmen eine Gefährdungsbeurtei20 |
Bild 1: Arbeiten am Wurstfüller
Nur 20 Unternehmen verfügten über ausgebildete Ersthelfer. Doppelt so viele verfügten zwar über Erste-Hilfe-Material, aber die Sanikästen waren häufig unzureichend ausgestattet oder das Haltbarkeitsdatum des Inhaltes war überschritten. Zwei Drittel aller Unternehmen mussten die Frage nach einer wiederkehrenden Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Geräte oder der ortsfesten elektrischen Anlagen mit Nein beantworten. Feuerlöscher hatten, bis auf acht, alle Betriebe. Ebenso gab es wenige Beanstandungen bei den Kontrollen der begehbaren Kühlzellen, der normgerechten Ausstattung der Fußböden mit entsprechenden Belägen oder beim Transport von Messern sowie deren Aufbewahrung am Arbeitsplatz. Die kontrollierten technischen Arbeitsmittel, wie beispielsweise Clipper, Kutter, Aufschneidemaschine und Fleischwolf, gaben
ebenso wenig Anlass zur Beanstandung. Als unzureichend beurteilt werden muss der Umgang mit Gefahrstoffen. Zwei Drittel der revidierten Unternehmen konnten keine Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen nachweisen. Oftmals fehlten schon die Sicherheitsdatenblätter oder es lagen veraltete vor. Notwendige persönliche Schutzausrüstungen (PSA) waren nicht durch alle Arbeitge-
ber zur Verfügung gestellt worden. In 40 Betrieben trugen zwar die Beschäftigten Arbeitsschutzschuhe, aber in 14 Unternehmen davon mussten sie die Beschäftigten selbst finanzieren. Besser war die Ausstattung mit Schnittschutzhandschuhen und -schürzen. Im Fall der bestehenden Notwendigkeit stellten ca. 85 Prozent der Unternehmen diese Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung.
Welches Fazit ergibt sich daraus? Insgesamt wurden 274 Mängel in den 57 Betrieben oder Filialen festgestellt. Nur ein Unternehmen erhielt kein Revisionsschreiben und damit keine schriftliche Auflage zur Verbesserung des Arbeitsschutzes. Damit bleibt es weiterhin eine wichtige Aufgabe des staatlichen Arbeitsschutzes, Fleischereien und deren Filialen zu kontrollieren.
Dipl.-Ing. Andrea Haake, Landesdirektion Dresden 2.1.3
Arbeitsschutzvorschriften – in der Hotelbranche immer wieder vernachlässigt
Dresden wird jährlich von vielen tausend Gästen besucht. Den Geschäftsreisenden, Urlaubern oder Tagestouristen stehen zahlreiche Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie können dabei zwischen einfachen Pensionen und Hotels der Extraklasse wählen. Zusätzliche neue Hotels werden weiterhin geplant bzw. gebaut oder stehen kurz vor der Eröffnung. Deshalb besteht ein großer Wettbewerb um die meisten Übernachtungsgäste, der hohe Anforderungen an die Hoteliers stellt. Leider erreichen die Landesdirektion Dresden zur Hotelbranche immer wieder Hinweise oder konkrete Beschwerden zu zum Teil gravierenden Arbeitszeitverstößen bei jugendlichen und erwachsenen Arbeitnehmern. Bei daraus folgenden oder Routinearbeitsschutzkontrollen stellen wir neben den Arbeitszeitproblemen jedoch immer wieder fest, dass auch eine Reihe anderer Arbeitsschutzvorschriften nicht genügend beachtet und die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht festgelegt und umgesetzt werden.
Beispielsweise wurden bei einer Kontrolle in einem Hotel mit mehr als 50 Beschäftigten, mehr als 150 Gastbetten und ca. 500 Restaurantplätzen zahlreiche Arbeitsschutzmängel festgestellt. Seit der Eröffnung des Hotels 2007 wurden noch keine Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und dokumentiert fehlten Festlegungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln, und damit erfolgten keine Prüfungen von Arbeitsmitteln wie z. B. der Getränkeschankanlagen, ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen und der ortsveränderlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel waren keine Fachkraft für Arbeitssicherheit und kein Betriebsarzt bestellt fanden Unterweisungen der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße statt und waren nicht dokumentiert waren keine Beschäftigten benannt, die Aufgaben der ersten Hilfe übernehmen wurde die Beschäftigung werdender Mütter nicht angezeigt
waren für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen wegen der fehlenden Gefährdungsbeurteilung nur ungenügende Schutzmaßnahmen getroffen, Betriebsanweisungen fehlten, die Beschäftigten waren nicht unterwiesen, geeignete persönliche Schutzausrüstungen sowie Hautschutz- und Hautpflegemittel waren nicht zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber wurde im Rahmen der Revision ausführlich beraten, auf seine gesetzlichen Verpflichtungen hingewiesen und aufgefordert, künftig dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen beachtet und umgesetzt werden. In einem Revisionsschreiben wurde der festgestellte Handlungsbedarf nochmals schriftlich zusammengefasst. Das Unternehmen bestellte inzwischen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, und ein Betriebsarzt wurde vertraglich gebunden. Zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit wurden die bestehenden vielfältigen | 21
Gefährdungen ermittelt und umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt sowie teilweise bereits umgesetzt.
2.2
Für 2011 ist durch die Landesdirektion Dresden eine Nachkontrolle in diesem Hotel vorgesehen. Die Kontrolle weiterer Hotels und Gaststätten soll fortgesetzt werden.
Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie
Dipl.-Ing. Dietmar Butig, Landesdirektion Dresden, Dienstsitz Bautzen 2.2.1
Schwere Unfälle mahnen zur Vorsicht – Schneeberäumung auf Flachdächern
Was noch vor Jahren nur in den Erinnerungen der Eltern und Großeltern existierte: in Deutschland gibt es wieder richtige Winter mit viel Schnee. Eigentlich kein Grund zur Freude für eine Hochzivilisation wie die unsere. Schnell stoßen die Menschen an ihre physischen, technischen und organisatorischen Grenzen, es herrscht das allseits gefürchtete Schneechaos. Die Natur hat uns wieder einmal fest im Griff. Trotzdem lassen wir uns immer wieder überraschen und schimpfen regelmäßig, wenn wir in unserer alltäglichen Routine gestört werden. So besteht längst die wiederkehrende Notwendigkeit, nicht nur Straßen und Gehwege für den öffentlichen Verkehr von Schnee zu befreien, was an sich schon große Probleme bereitet. Auch dort, wo (noch) kein Verkehr stattfindet, auf den Flachdächern der Märkte, Sporthallen, Kulturhäuser und Produktionsstätten muss Hand angelegt werden. Wie kann es eigentlich sein, dass während starker Schneefälle in den letzten Jahren immer wieder Flachdächer vor allem öffentlicher Gebäude einbrachen oder der Schnee zu einer derart gefährlichen Last wurde und solchen Druck auf Dächer ausübte, dass Behörden vorsorglich Bauten schließen mussten? Hierbei handelte es sich bei Weitem nicht nur um Gebäude mit maroder Bausubstanz, die aus Gründen klammer Kassen in den Kommunen nicht saniert wurden. Auch die in der neueren Zeit errichteten Gebäude, wie zum Beispiel viele Einkaufsmärkte, müssen regelmäßig vorsorglich von Schnee beräumt werden. Vielleicht haben sich bei der Projektierung solcher Bauwerke auch einige der hoch gelobten deutschen Ingenieure eher dem abergläubischen Vertrauen auf die Stabilitätsversprechungen der Hersteller von eingesetzten Baustoffen und Bauarten hingegeben, statt auf den zweifellos vorhandenen eigenen Sachverstand zu setzen. Was tun mit Bauwerken, deren Stabilität kritisch hinterfragt werden muss? Die so ge22 |
nannte „Verkehrssicherungspflicht“ verlangt vom Bauherrn / Eigentümer der besagten Gebäude mit Flachdächern, Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Einen Gebäude-TÜV gibt es nicht, die kommunale Bauaufsicht kontrolliert in der Regel nur beim Richtfest. Wie soll der Bauherr also rechtzeitig feststellen, ob vom Gebäudedach Gefahr für Personen durch Einsturz ausgeht? Also müssen die eigenen Mitarbeiter, Hausmeisterdienste, aber auch Beschäftigte von Firmen, die sich durchaus auf Dacharbeiten verstehen, die Flachdächer der Gebäude vorsorglich von der Last des Schnees befreien, bevor ihr eigenes Leben und ihre Gesundheit und natürlich die Personen in den Gebäuden durch die Folgen des Einstürzens der Dächer gefährdet sind.
gestellt. Diese Unterlage ist vom Koordinator in der Planungsphase des Bauvorhabens anzufertigen und schafft für den Bauherrn eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten. Davon abgesehen, dass die Unterlage nicht von einem Koordinator in der Planungsphase zusammengestellt wird, den es zu diesem Zeitpunkt in der Regel auch noch gar nicht gibt, sondern bestenfalls vom Koordinator während der Ausführung des Bauvorhabens steht dieser manchmal auf verlorenem Posten. Denn technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung von Arbeiten auf Dächern während der Nutzungsphase sollten schon zeitig genug geplant werden, damit sie ohne Nachdruck im Zuge der Errichtung des Bauwerks realisiert werden können.
So gab es vor einigen Jahren eine Schwerpunktaktion, die auf breiter Front von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und den Berufsgenossenschaften unter dem Motto: „Sicherung von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen für Instandhaltungsarbeiten auf Dächern“ durchgeführt wurde. Es müsste allen Betroffenen klar sein, dass neben Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben auch das Beräumen von Schnee zu den Dacharbeiten zählt, die besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz erfordern. Aber offenbar sieht die Praxis anders aus. Unzweifelhaft ist, dass Betreiber, Eigentümer, aber selbstverständlich auch die Arbeitgeber und Vorgesetzten, die solche Arbeiten durchführen lassen, gegenüber ihren Beschäftigten und den Beschäftigten anderer Arbeitgeber Verantwortung für deren Sicherheit und Gesundheit tragen. Diese Verantwortung betrifft also mindestens zwei Personen, nämlich den Bauherrn / Eigentümer und ebenso den Arbeitgeber.
Bei bestehenden Bauten hat der Bauherr / Eigentümer die Pflicht, die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen auf Dächern nachzurüsten. Entsprechende Hinweise und Aufforderungen erhielten viele der Adressaten im Laufe der erwähnten Schwerpunktaktion. Allgemeine Unkenntnis über diese Problematik dürfte deshalb nicht mehr vorhanden sein. Geplante wie auch nachzurüstende Sicherungsmaßnahmen müssen selbstverständlich auch die besonderen Situationen berücksichtigen, die bestehen, wenn auf Dächern sich soviel Schnee angesammelt hat, dass weder Lichtbänder, Lichtkuppeln oder Sekuranten und erst recht keine Wegmarkierungen zu erkennen sind.
Bei neu errichteten Bauwerken muss, wie in der Baustellenverordnung gefordert, eine Unterlage für spätere Arbeiten beim Bauherrn vorliegen. Darin sind die erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammen-
Es bleibt zu bezweifeln, dass die Voraussetzungen für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten auf Dächern bereits flächendeckend geschaffen wurden. So wurden in Presse und Fernsehen Bilder veröffentlicht, die das unvernünftige, gefährliche Hantieren von Menschen auf schneebedeckten Dächern erkennen lassen. Dies geschah nicht aus Abschreckung wegen der Gefährlichkeit, sondern als Zeichen unermüdlichen Einsatzes zur Abwendung größerer Unglücke. Sollten wir Arbeitsschützer diese Aktionen als Notstandsmaßnahmen verstehen,
bei denen allgemeine gesellschaftliche Übereinstimmung darüber besteht, dass gesetzliche Vorschriften, und sei es auch die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer Kraft gesetzt werden dürfen? Selbstverständlich ist es nicht so! So mancher Eigentümer oder Arbeitgeber möchte sein Handeln vielleicht hinter solchen waghalsigen Erklärungen verstecken. Und hier kommt der zweite Aspekt der Verantwortungsebene ins Spiel. Bei den Menschen, die unter Einsatz ihres Lebens heroisch gegen die Schneemassen in großer Höhe auf Dächern kämpfen, handelt es sich zum größten Teil um Arbeitnehmer, deren Arbeitsauftrag die Schneeberäumung ist. Wenn schon der Bauherr versagt, wo bleibt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern in solchen Situationen? Selbst Dachdecker, die ausnahmsweise zur Schneeberäumung herangezogen werden (weil ja in solchen Wintern keine Dachdeckarbeiten möglich sind), sind offenbar der Meinung, dass es unterschiedliche Herangehensweisen in der Gefährdungsbeurteilung und letztlich im Ergreifen von Schutzmaßnahmen bei Dacharbeiten gibt. Vielleicht gehen einige von denen davon aus, dass bei einem Absturz über die Dachkante mit einer weichen Landung zu rechnen ist. Aber was ist, wenn sie durch das Dach fallen? Die staatliche Arbeitsschutzbehörde wird diesem gefährlichen Treiben auf den Dächern und im Übrigen auch im Rahmen von Aufbauarbeiten
Bild 1: Leider kein seltener Anblick – Schneeberäumung auf Kaufhallendächern unter Absturzgefahr
nach Naturkatastrophen, wie der Beseitigung von Schäden durch Hochwasser und Tornados, nicht tatenlos zusehen. Keinen plausiblen Grund kann es geben, auch nicht Arbeitsdruck oder begrenzte Versicherungsleistungen bei Notreparaturen, dass durch Nachlässigkeiten bei Sicherheitsvorkehrungen Gefahren für die Arbeitnehmer wissentlich billigend in Kauf genommen werden. So musste kurz vor Jahresende im Rahmen staatlicher Kontrollen der Lagerung und des Verkaufs von Silvesterfeuerwerk erst einmal für die Sicherheit der Schneeräumer auf dem Dach der Einkaufsmärkte gesorgt werden, bevor drinnen nach dem Rechten gesehen werden konnte. Dass dies zwingend erforderlich ist, zeigen zwei schwere Arbeitsunfälle im
Raum Chemnitz, wo Arbeitnehmer durch ebene, nicht durchtrittsichere Lichtbänder in die Tiefe fielen. Natürlich kann und soll es keine flächendeckende Kontrolle geben. Deshalb veröffentlichte die Landesdirektion wie auch die Bau Berufsgenossenschaft in der Sächsischen Zeitung Artikel über die Gefahren und das richtige Verhalten bei diesen so genannten Notarbeiten. Hierbei soll neben den Bauherren / Eigentümern und Arbeitgebern, die ja von Gesetzes wegen schon eine Fürsorge- und Überwachungspflicht haben, auch die Bevölkerung sensibilisiert werden. Denn der nächste Winter steht schon vor der Tür. Wenn alle Verantwortlichen es wirklich wollen, wird das Wintermärchen ein Happy End haben.
Dipl.-Ing. (FH) Gert Heinig, Landesdirektion Dresden 2.2.2
Waldschlösschenbrücke – Verschub des Stromfeldes auf der Elbe
Am 18. Dezember 2010 begann unter großer Anteilnahme der Öffentlichkeit die Verschiebung des Stromfeldes der Waldschlößchenbrücke in Dresden, den Teil der Brücke, welches bogenförmig die Elbe überspannt, eine technische Meisterleistung zweifelsohne. Überquert werden muss die Elbe auf einer Gesamtlänge von 635 Metern. 140 Meter lang, 13 Meter hoch und 28,6 Meter breit ist das einzuschwimmende Stromfeld. Die zu bewegende Last beträgt 1800 Tonnen und muss über eine Strecke von 195 Metern rechtwinklig zur Elbe und danach noch entlang der Elbe bis in die Endlage transportiert werden.
Bild 1: Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden
Wie auch bei den im Vorfeld fertig gestellten Bauabschnitten wird diese ingenieurtechnische Herausforderung im regelmäßig stattfindenden SiGe-Kreis vorgestellt und diskutiert.
Diesem Gremium gehören neben der Landesdirektion Dresden und der Bau- und Projektleitung auch der Sicherheits- und Gesund-
heitskoordinator und der Vertreter der BG Bau seit Baubeginn an. Über die gesamte Montagezeit der Überbau- und Hilfskonstruktionen | 23
(die ersten Stahlteile wurden bereits im Juli 2009 vormontiert) ereignete sich kein bemerkenswerter Arbeitsunfall – sicher auch ein Ergebnis der präventiven Arbeit des gesamten SiGe-Kreises. Am 19. Dezember 2010 war es dann soweit, der Pegelstand der Elbe bewegte sich im erforderlichen Toleranzbereich. Die Witterungsbedingungen waren zwar nicht optimal, aber vertretbar. Mit dem Anheben des verschweißten Stromfeldes auf die Montagehöhe von ca. 10 Metern begann der Transport. Anschließend wurde das elbnahe Ende überhängend auf einen Verschubschlitten und das gegenüberliegende Ende des Bogenteils auf einen selbst-
fahrenden Plattenwagen abgesetzt. Danach erfolgte der Transport in Richtung der Elbe. Der elbseitige Teil des Stromfeldes wurde auf zwei Pontons abgesetzt. Damit begann der eigentliche Einschwimmvorgang. Die Pontons überquerten zunächst die Elbe. Anschließend wurde das elbseitige Ende ca. 54 Meter über Winden und Seile stromauf gezogen. Die Sicherung erfolgte über eigens am Ufer geschaffene Ankerpunkte. Endlich war es geschafft, das Stromfeld saß sicher auf den vorgefertigten Hilfsstützen und überspannte die Elbe. In den kommenden Wochen wird der ursprüngliche Zustand der Elbe
und der Flussauen wiederhergestellt und das Stromfeld fest mit den Bogenwiderlagern verbunden. Danach erfolgt die Betonage der Fahrbahnen sowie der Fuß- und Radwege. Parallel dazu wird der Haupttunnel unter der Waldchlößchenstraße mit einer Länge von 395 Metern sowie der Zu- und Ausfahrtstunnel mit einer Länge von 340 Metern fertig gestellt. Zudem wird eine ca. 300 qm große Technikzentrale erstellt. In dieser Zentrale wird das gesamte Tunnelsystem überwacht und gesteuert. Die Freigabe der Brücke ist im April 2012 vorgesehen. All diese umfangreichen Baumaßnahmen werden auch weiterhin durch den SiGe-Kreis begleitet und überwacht.
Dipl.-Ing. Jacqueline Kunze, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Leipzig 2.2.3
Neue Übungsanlage zur Bekämpfung von Flugzeugbränden auf dem Flughafen Leipzig/Halle
Bild 1: Passagierdeck
Am 7. Juni 2010 wurde die neue Übungsanlage zur Bekämpfung von Flugzeugbränden auf dem Flughafen Leipzig/Halle feierlich in Betrieb genommen. Die Anlage dient der Ausbildung der Beschäftigten der Flughafen-Feuerwehr sowie auch für Feuerwehren aus ganz Deutschland. Die Feuerwehrübungsanlage besteht im Wesentlichen aus: Flächenbrandstelle im Außenbereich zur Simulation von Flächenbränden stationäre Flugzeugattrappe zur Simulation von Fahrwerksbränden, Triebwerksbränden, Passagierraum- und Frachtraumbränden, Küchenbränden, Verrauchung, Flash-Over etc. (nachfolgend Flugzeug-Brandsimulationsanlage genannt) Leitstand (dieser ist innerhalb des Gebäudes der ehemaligen FW Nord errichtet) Flüssiggaslageranlage mit einem Inhalt von 62.000 l Atemschutzübungsstrecke (ist innerhalb des Gebäudes der FW Nord errichtet) Handfeuerlöschübungsbecken Löschwassersammelbecken. 24 |
Bild 2: Flugzeug-Brandsimulationsanlage
Die stationäre Flugzeug-Brandsimulationsanlage, die 1 : 1 dem Rumpf einer Boing 747 nachgebaut ist, besteht aus Cortenstahl (6 mm Dicke) und hat eine Länge von 35 m (Upper Deck Länge 12 m). Die Größe des Rumpfes beträgt horizontal 6,50 m und vertikal 8,00 m. Die rechte Tragfläche ist 9 m lang und hat ausgefahrene Landeklappen. Die linke Tragfläche mit Triebwerk als Störkörper (Spannweite ca. 11 m) ist inaktiv. Weiterhin sind zwei aktive Triebwerke (rechts und Heck – MD 11) installiert. Die Attrappe verfügt über ein oberes Passagierdeck (Upper Deck) mit 8 Plätzen, ein unteres Passagierdeck mit 120 Plätzen und den Cargobereich.
Die Flugzeug-Brandsimulationsanlage ist nicht vom Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung erfasst. Zu dieser Auffassung gelangten die Vertreter der Landesdirektion Dresden, Abt. Arbeitsschutz unter Einbeziehung des SMWA als zuständiger Fachaufsichtsbehörde nach intensiver Prüfung der Sach- und Rechtslage. Maßgebend für den Bau der Flugzeug-Brandsimulationsanlage ist die DIN 14097 „Brandübungsanlagen“ – Teile 1, 2 und 4. Die wesentlichen sicherheitstechnischen Ausrüstungen der Anlage sind 14 Gaswarngeräte, 12 Lüfter, 23 Not-Aus-Einrichtungen, Temperaturüberwachung mittels 22 Temperatursensoren.
Die Anlage ist gasbetrieben. Bei dem zugehörigen Flüssiggaslagerbehälter handelt es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage nach § 1 (2) Nr. 1b Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Damit gelten für die Montage, Installation und Betrieb des Flüssiggaslagerbehälters die Forderungen des Abschnitts III der BetrSichV i. V. m. mit dem technischen Regelwerk (TRBS 1201 Teil 1, TRBS 2152 und TRB 801). Am 4. Juni 2010 erfolgte eine erste Überprüfung der Flugzeug-Brandsimulationsanlage einschließlich der zugehörigen Flüssiggaslageranlage durch Vertreter des Referates 54.3 der Landesdirektion Dresden, Abt. Arbeitsschutz, Außenstelle Leipzig. Im Rahmen der Überprüfung wurde festgestellt, dass der zur Flüssiggaslageranlage vorgelegte Prüfbericht zur Inbetriebnahmeprüfung zum Explosionsschutz einer zugelassenen Überwachungsstel-
le eine Zuweisung der geprüften Anlage zur Flüssiggaslageranlage nicht zuließ. Dies lag an der fehlerhaften Beschreibung des Gegenstandes der Prüfung und fehlerhafter angeführter Beurteilungsgrundlagen. Klärungsbedarf ergab sich weiterhin zum Explosionsschutzdokument für die FlugzeugBrandsimulationsanlage. Das Explosionsschutzdokument war unvollständig und ließ einige Fragen, insbesondere zur Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach den Vorgaben der §§ 14 und 15 BetrSichV, offen. Infolgedessen entstand ein intensiver Schriftwechsel zwischen dem Planer der Anlage sowie dem von ihm mit der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes beauftragten Sachverständigen und der staatlichen Aufsichtsbehörde. Letztendlich stellte sich nach immerhin drei Monaten Klärungszeit heraus, dass nur ein explosionsgefährdeter
Bereich (Zone 2) vorliegt, in dem sich keine überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 1 (2) Nr. 3 BetrSichV befinden. Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal, dass eine genaue Inaugenscheinnahme der vorgelegten Unterlagen durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde wichtig ist, da beispielsweise Fehler in Prüfbescheinigungen oder Explosionsschutzdokumenten nicht ausgeschlossen werden können. Die Betreiber sind hier häufig fachlich überfordert und verlassen sich daher auf die Fachkunde der Vertreter der von ihnen beauftragten zugelassenen Überwachungsstellen oder befähigten Personen. Im vorliegenden Fall war eine Klärung unabdingbar, da ansonsten der Betreiber auf Grundlage des fehlerhaften Explosionsschutzdokumentes Prüfungen nach §§ 14 und 15 BetrSichV veranlasst hätte, obwohl diese nicht erforderlich waren.
Dipl.-Ing. (FH) Wulf Kühn, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz 2.2.4
„Ein Fall für zwei – Haltloser Einfall – Haltlose Einfalt“
Der Besitzer und Bauherr eines Vierseitenhofes beabsichtigte, das Wohnhaus seines Anwesens mit Blech-Profiltafeln umdecken zu lassen. Zu diesem Zweck beauftragte er eine Firma, die Hausmeisterdienstleistungen anbot. Da die Firma nur aus dem Unternehmer selbst bestand, beschäftigte er den später Mitverletzten in einer studentischen Nebentätigkeit als Hilfskraft. Zur Vorbereitung dieser Arbeiten war das Gebäude an der Trauf- und den Giebelseiten von einem Gerüstbaubetrieb eingerüstet worden. Die 22 Profiltafeln, die reichlich 7 m lang und 1 m breit waren und ein Gesamtgewicht im Paket von 1,2 t aufwiesen, wurden mit Hilfe eines Mobilkranes auf die Dachlattung der 45° geneigten Dachfläche in Einbaurichtung abgelegt. Damit das Paket nicht ins Rutschen gerät, wurde es mit einer hinter der Dachlatte aufgestellten kurzen Bohle gesichert. Dieser Einfall entpuppte sich aber schnell als Problem, nämlich in dem Moment, als die benutzte Dachlatte dem Druck der Hangabtriebskraft nicht mehr Stand hielt und zu zerbrechen drohte. Diese drohende Gefahr erkannte der auf der Dachfläche stehende Hausmeisterdienstleister auch durch die sich abzeichnende Lageveränderung des Blechpakets. Er bat den Bauherrn, der sich zu dieser Zeit im Hof aufhielt, um Hilfe. Er solle doch bitte eine im Hof liegende Euro-Flachpalette auf das Gerüst hochbringen. Dieser Bitte kam der Bauherr
auch gleich nach und stieg mit der Palette selbst mit auf das Gerüst. Die Palette wurde nun zwischen Blech-Paket und dem Seitenschutz des Gerüstes eingeklemmt, um ein weiters Rutschen zu verhindern. Aber auch dieser Einfall erwies sich im wahrsten Sinne des Wortes als „haltlos“, was darin gipfelte das nun das Blech-Paket derart gegen das Gerüst drückte, dass die Gerüstanker mit den Dübeln aus dem Mauerwerk gerissen wurden und das Gerüst mit dem Bauherrn und dem Studenten (Gehilfe) umstürzte.
Während der Gehilfe auf ein Flachdach fiel und sich Fußverletzungen zuzog, stürzte der Bauherr aus einer Höhe von 6,3 m mit Gerüstbauteilen auf die Hofbefestigung und zog sich massive Wirbelsäulenverletzungen zu, die in einer Spezialklinik behandelt wurden und ihn bis heute beeinträchtigen.
Großes Bild: Ansicht des Wohngebäudes mit abgestürzten Gerüstelegementen Kleines Bild: herausgerissener Verankerungsbolzen
| 25
Als Unfallursache sind folgende Fakten ermittelt worden: Das Abschlagen der Last vom Kran erfolgte, bevor eine sichere Lagerung des 1,2 t schweren Trapezblechpakets erfolgte. Die auftretenden möglichen Belastungen und Lageveränderungen auf der geneigten Dachfläche wurden nicht beachtet. Eine unbeabsichtigte Lageveränderung des Pakets wurde durch das Einklemmen einer Bohle hinter die aufgenagelte Dachlatte nicht verhindert. Die Hangabtriebskraft des 1,2 t schweren Blechpakets überstieg bei weitem die Reibungskraft des Stapels auf den vorhandenen Dachlatten, so dass es zwangsläufig abrutschen musste. Eine Gefährdungsbeurteilung durch den Auftragnehmer (Hausmeisterdienstleister) konnte nicht nachgewiesen werden. Begünstigend kam hinzu, dass das Blechpaket mit der gesamten Last gegen das Gerüst
drückte, das nicht für die Aufnahme derartiger Kräfteverhältnisse vorgesehen, konstruiert und ausgelegt war und dadurch aus der Verankerung gerissen wurde. Zum anderen waren nur zwei Verankerungspunkte in 6,0 m Höhe vorhanden, obwohl die Fanglage an jedem Rahmen mit dem Bauwerk hätte verankert werden müssen. Die beiden Anker waren außerdem in unzureichender Tiefe (nur 3 cm) in das Ziegelmauerwerk eingebracht worden. Daraus wird ersichtlich, dass auch die Ausführung der Gerüstbauarbeiten nicht regelkonform erfolgte. Dieser Umstand ist aber nicht die Hauptursache des Unfallereignisses sondern die leichtsinnige und unprofessionelle Vorgehensweise beim Verlegen der Profiltafeln. Der schwere Arbeitsunfall hätte mit Sicherheit verhindert werden können, wenn die statischen Verhältnisse bei der Lagerung der Trapezbleche berücksichtigt worden wären. Sie blieben aber unbeachtet, und das Gewicht des Paketes sowie die Wirkungsrichtung brachten die Dachlatte, die gemeinsam mit der eingesteckten Bohle alles halten sollte, zum Bre-
chen und durch die Übertragung (Euro-Palette) der Kräfte auf das Gerüst dieses zum Versagen und zum Umstürzen. Eine ordnungsgemäß angebrachte Gerüstverankerung im festen Untergrund nimmt nach den Angaben der „Aufbau- und Verwendungsvorschrift“ des Herstellers rechtwinklig zur Fassade 1,7 kN auf. Tatsächlich trat aber eine Belastung von ca. 6,0 kN auf einen Verankerungspunkt auf (Wirkung nur auf einen Gerüstrahmen). Die Herangehensweise des Auftragnehmers zeigt auf, mit welcher Einfältigkeit und fachlichen Inkompetenz derartige Tätigkeiten vorbereitet und ausgeführt worden waren und so einem in studentischer Nebentätigkeit Beschäftigten (!) und dem zu Hilfe eilenden Bauherrn zum Verhängnis wurden. Gegen die Hausmeisterdienstleisterfirma sowie den Gerüstbaubetrieb wurden die Durchsetzung und Gewährleistung der Arbeitssicherheit unter Beachtung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen verfügt. Durch die zuständige Staatsanwaltschaft wurde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geprüft.
Agr.-Ing. Udo Leithold, Landesdirektion Dresden, Dienstsitz Bautzen 2.2.5
Hoch gestapelt – schwerer Unfall eines Azubis in einem Lebensmittellager
Für eine Referenzcharge sollte der jugendliche Azubi im 1. Lehrjahr am 31. März 2010 einen Karton mit ca. 20 kg geschälten und enthäuteten Erdnüssen aus Big Bags füllen. Als er etwa 1/3 abgefüllt hatte, fiel plötzlich ein mit 335 kg Erdnüssen befüllter Big Bag auf seinen Rücken. Die Folge waren massive Prellungen, ein Haarriss in einem Lendenwirbel und ein angebrochener Rippenansatz. Wie konnte das passieren? Üblicherweise werden Proben mit einem Probennehmer, einer überdimensionierten Hohlnadel mit einer Länge von ca. 50 cm und Durchmesser von etwa 4 cm, genommen. So kann aus jeder erreichbaren Stelle des Big Bags die Probe gezogen werden. Dies hatte der Azubi auch schon getan. Diesmal handelte es sich aber nicht um eine kleine Probe für das hauseigene Labor, sondern für einen Kunden.
Bild 1: Big Bags mit Erdnüssen übereinandergestapelt
Die Big Bags im Lager waren auf Paletten in zwei Reihen hintereinander und zwei Reihen übereinander mit einer Plastikmatte und einer Plastikpalette als Zwischenlage gestapelt und in der Regel mit 800 kg Erdnüssen befüllt. Weil er den Karton zum Befüllen nicht in der Hand halten wollte, stellte der Azubi ihn auf den Boden und stach mit dem Probenehmer in den Big Bag. Während dieser Tätigkeit, welche in gebückter Haltung ausgeführt wurde, verla-
gerte der darüber stehende Big Bag seine Position und fiel herunter. Ursache war ein durch Ablassen der Nüsse im unteren Big Bag entstehender Hohlraum, der sich durch nachrutschende Erdnüsse laufend änderte. Dieses Nachrutschen der Erdnüsse veränderte die Auflage des oben stehenden Big Bags. In der Folge verlagerte sich sein Schwerpunkt nach vorn und er fiel herab.
26 |
Erdnusskerne, geschält und enthäutet, sind ölhaltige Samen mit einer relativ glatten Oberfläche und einer elliptisch, walzenförmigen Form. Wegen dieser Form neigen sie zum Rieseln oder Breitlaufen in loser Schüttung oder – wie hier – in Behältnissen, die keine eigene Formstabilität besitzen. Die gemeinsame Überprüfung durch die Abt. Arbeitsschutz der Landesdirektion Dresden mit
Damit konnte der Auszubildende nicht ausreichend in die von ihm ausgeführte Tätigkeit eingewiesen werden. Auch die nach 6 Monaten notwendige Nachbelehrung konnte nicht nachgewiesen werden.
Bild 2: Nach Probeentnahme herabgefallener Big Bag
Bei der Lagerung und Stapelung von Big Bags müssen viele Faktoren berücksichtigt werden. Das beginnt bei der Planung und Einrichtung eines Lagers als Arbeitsstätte. Weiter geht es mit der Auswahl der Betriebs- und Arbeitsmittel. Jede einzelne Entscheidung zieht Konsequenzen mit erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz nach sich. So wurde zum Beispiel bei der Planung und Errichtung nicht davon ausgegangen, dass einmal ein so großer Vorrat an Erdnüssen gehalten werden müsste. Aus Platzgründen wurde bisher auf eine Regaleinrichtung verzichtet.
der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten ergab Mängel in der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und in der Folge nicht ausreichende Anweisungen für die Beschäftigten. Eine solche Gefährdungsbeurteilung nach Tätigkeiten, hier
Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Anweisungen vorhanden sein, die Festlegungen bezüglich des Stapelns der Big Bags, der Entnahme von Proben oder Warenmustern und der Handhabung von Lasten treffen.
1. Lagerung und Stapelung von Big Bags, 2. Entnehmen von Proben und Warenmustern und 3. manuelles Heben und Tragen
Bei Säcken oder flexiblen Großpackmitteln muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese nicht stapelbar sind. Hinweise, unter welchen Bedingungen dennoch eine Stapelung möglich ist, gibt die BGR 234 „Lagereinrichtungen und -geräte“ und die BGI
lag zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls nicht vor.
869 „Betriebliches Transportieren und Lagern“. Danach sind Stapel lotrecht zu errichten. Beträgt die Neigung mehr als 2 %, sind die Stapel in gefahrloser Weise abzubauen. Eine lotrechte Errichtung eines Stapels aus flexiblen Großpackmitteln ist ohne geeignete Hilfsmittel kaum möglich. Ein Stapeln mit Flachpaletten ohne Stapelhilfsmittel ist nur dann zulässig, wenn das Lagergut tragfähig ist und seine Oberfläche sicheres Stapeln zulässt. Die als Zwischenlage benutzten Paletten und Unterlagen bieten auf Grund des Materials keine ausreichende Rutschfestigkeit und die Oberfläche ist auf Grund der Flexibilität als uneben zu betrachten. Ebenso kritisch zu betrachten ist der Einsatz des Probestechers für eine seitliche Entnahme von 20 kg Erdnüssen als Warenmuster. Durch den entstehenden Hohlraum und das Nachrutschen der Erdnüsse im Großpackmittel sind ungewollte Bewegungen des Big Bags möglich. Nach Einflussnahme der Landesdirektion Dresden wurden die betrieblichen Regelungen erarbeitet und in Kraft gesetzt. Für die oben genannten Tätigkeiten liegen jetzt konkrete Betriebsanweisungen vor. Langfristig soll ein neues Lager eingerichtet werden.
Dipl.-Ing. Dirk Langer, Landesdirektion Dresden 2.2.6
Wenn sich Gabelstapler und Fußgänger den Verkehrsweg teilen – wie lange geht das gut ?
Nach Einbringung von Zuschlagsstoffen in den Ofen eines Elektrostahlwerkes (Bild 1) entfernte sich das „Chargiermobil“ (dieselbetriebener Stapler mit Drehmulde) zügig aus dem Gefahrenbereich. Während dieser Rückwärtsfahrt kreuzte ein nicht unmittelbar hier beschäftigter Instandhaltungsmeister den Fahrweg und wurde vom Chargiermobil erfasst. Dabei entstanden Quetschungen und Schürfwunden vom Fuß bis zum Unterbauch. Unfallursächlich sind vordergründig die Unaufmerksamkeit des Meisters (lief in Fahrwegmitte) und des Chargiermobilfahrers zu nennen, wobei dieser vermutlich auch noch schneller als die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit gefahren war. Weitere begünstigende Ursachen waren außer dem unübersichtlichen Verkehrsweg mit leichter Krümmung (Bild 2) auch der produktionstypische Umgebungslärm, in dem das Dieselmotorengeräusch des Fahrzeuges vermutlich unterging. Werksseitig war der Stapler
mit einer automatischen Warnblinkanlage bei Rückwärtsfahrt ausgestattet, die aber bei Annäherung im Rücken des Fußgängers ohne Wirkung blieb. In der weiteren Unfalluntersuchung war die – im Arbeitsstättenrecht grundsätzlich zuläs-
sige – gemeinsame Verkehrswegnutzung von Fahrzeugen und „fußläufigen" Beschäftigten zu betrachten. Trotz der Zulässigkeit der gemeinsamen Nutzung sollte bei entsprechenden Platzverhältnissen eine getrennte Verkehrswegführung bevorzugt werden. Wie dieses Ereignis und ähnliche meist schwere
Bild 1: Chargiermobil beim Beschicken des Ofens mit Zuschlagstoffen
Bild 2: Verkehrswegsituation im Stahlwerk (Bilder aus betrieblicher Quelle)
| 27
Unfälle in der Vergangenheit zeigten, ist selbst eine der Arbeitsstättenverordnung entsprechende Verkehrswegbreite nicht immer ein ausreichendes Mittel zur Unfallvermeidung. Spätestens wenn Unaufmerksamkeit und falsches Verhalten der Beteiligten (z.B. zu hohe Geschwindigkeit) hinzukommen, ist ein Unfall die häufige Folge. Eine erhöhte Gefährdung besteht meist auch für wenig ortskundige Beschäftigte, beispielsweise Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen oder Fremdfirmen. Gute Orts- und Gefahrenkenntnis kann jedoch nicht die Aufmerksamkeit ersetzen. So hatte der In-
standhaltungsmeister mit seiner fast 40-jährigen Betriebspraxis den Gefahrenbereich in Ofennähe bisher sicher schon viele hundert Mal folgenlos passiert. Die Abhilfemaßnahmen sollten sich nicht nur auf die Überarbeitung betrieblicher Vorschriften und Sonderunterweisungen beschränken, so wie es in Auswertung schwerer Unfälle ohnehin die Praxis ist. Gemeinsames Ziel der Arbeitsschutzbehörde und der Geschäftsleitung war die Prüfung auf Realisierbarkeit technischer Maßnahmen und deren zeitnahe
Umsetzung. Nicht zuletzt durch unsere Einflussnahme gelang es, einen alternativen Verkehrsweg in der Halle für die nicht unmittelbar am Ofen Beschäftigten zu schaffen. Bei den beengten Platzverhältnissen des historisch über viele Jahrzehnte gewachsenen Stahlwerkes war dies keine leichte Aufgabe. Außerdem wurden die beiden Chargiermobile zur leichteren Wahrnehmung bei Rückwärtsfahrt und zur Verbesserung der Sichtverhältnisse für den Fahrer mit leistungsstarken Rückfahrscheinwerfern nachgerüstet.
Dipl.-Ing. (FH) Jens-Gunnar Ludwig, Landesdirektion Dresden 2.2.7
Wider besseren Wissens – tödlicher Absturzunfall eines Dachdeckers!
Im Juli 2010 waren zwei Arbeitnehmer einer Dachdeckerfirma mit Reparaturarbeiten auf dem Dach des Bergeraumes einer Jungviehanlage beschäftigt. Dieser Bergeraum mit einem 20 Grad geneigtem Satteldach, einer Firsthöhe von ca. 8 m und einer Grundfläche von 45 x 16 m war mit Asbestzement-Wellplatten eingedeckt. Die Arbeitnehmer hatten vom Inhaber der Dachdeckerfirma den Auftrag erhalten, die Befestigungen der Platten an den Dachpfetten mit Bitumen-Dachspachtel abzudichten sowie vereinzelte Dachbeschädigungen mit Dichtungsbahnen instandzusetzen. Die Dachdeckerfirma führte Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten auf den Dächern der Gebäude der Jungviehanlage bereits seit Ende der achtziger Jahre aus. Am Unfalltag stiegen beide Arbeitnehmer über eine Anstellleiter auf das Dach, liefen ungesichert entlang der Dachpfetten und führten die erforderlichen Arbeiten aus. Beim Aufbringen einer Dichtungsbahn in unmittelbarer Nähe der Traufe stürzte einer der Arbeitnehmer kniend kopfüber durch die Dachhaut 7 m tief auf den Boden des Bergeraumes. Er erlag kurze Zeit später seinen schweren Kopfverletzungen. Ursächlich für den Unfall waren das Fehlen von Lauf- und Arbeitsstegen sowie von Absturzsicherungen bzw. Auffangeinrichtungen bei Arbeiten auf einem Dach aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen. Gemäß dem Stand der Technik gelten Asbestzement-Wellplatten als nicht durchsturzsichere Bauteile. Diese dürfen nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden. Die Stege müssen mindestens 0,5 m breit sein, ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sein.
28 |
Gemäß Arbeitsstättenverordnung und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften müssen bei mehr als 3 m Absturzhöhen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), vorhanden sein. Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen z.B. Fanggerüste oder Auffangnetze) eingesetzt werden. Auch der Aufstieg in eine Höhe von 6,50 m mittels Anstellleiter war unzulässig, da gemäß Stand der Technik mit Leitern nur Höhenunterschiede von höchstens 5 m überbrückt werden dürfen. Als Aufstieg hätte der Leitergang eines Arbeitsgerüstes oder einer fahrbaren Arbeitsbühne genutzt werden müssen. Der Unfall wurde möglich durch die Verletzung der Pflicht des Arbeitgebers, bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Arbeitsschutzgesetz für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Die fehlende Ermittlung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durch den Arbeitgeber führte zu ungeeigneten Anweisungen der Beschäftigten, so u. a. auch während der morgendlichen Absprache am Unfalltag: „Nehmt alles mit, was Ihr braucht!“ Er überließ damit unzulässig seinen Arbeitnehmern die Entscheidung, welche Arbeitsmittel sie auf dieser Baustelle benötigen. Diese nahmen im vorliegenden Fall gar keine bzw. nur ungeeignete Arbeitsmittel mit. Eine Kontrolle auf Vollständigkeit bzw. Eignung der Arbeitsmittel erfolgte durch den Arbeitgeber nicht.
Bild 1: Dach nach Durchsturz
Die nach dem Unfall durchgeführte Betriebsstättenrevision ergab, dass Gerüstmaterial für Aufstieg und Fanggerüst und ausreichend Lauf- und Arbeitsstege vorhanden waren. Diese eigneten sich ausschließlich für punktuelle Reparaturarbeiten, aber nicht für die Reparatur aller Schadstellen auf der gesamten Dachfläche in kurzer Zeit bzw. in einem Zug. Der Unternehmer hätte bereits während der Absprachen mit dem Auftraggeber erkennen müssen, dass er für die Reparaturarbeiten auf der gesamten Dachfläche in einem Zug nicht über die geeigneten Arbeitsmittel, die ein sicheres Arbeiten ermöglicht hätten, verfügt. Der Arbeitsauftrag an seine Beschäftigten hätte somit nicht erteilt werden dürfen.
Die neben einer punktuellen Reparatur allenfalls mögliche, aber enorm zeitaufwendige abschnittsweise Realisierung der Reparaturarbeiten hätte vorausgesetzt, dass entweder die Beschäftigten mittels Höhensicherungssystems, bei Schaffung eines geeigneten Anschlagpunktes am Dachfirst, vor Absturz gesichert sind oder geeignete großflächige Auffangeinrichtung (Fangnetze oder Fanggerüste) im Bergeraum unter der Dachfläche vorhanden wären. Wäre eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden, dann hätte man zur Erkenntnis kommen müssen – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – dass diese Arbeiten nur mit dem Einsatz eines technischen Gerätes (z.B. Teleskoparbeitsbühne) sicher durchgeführt werden können. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die technischen und organisatorischen Pflichtverletzungen. Er hat in unzulässiger Weise
Aufgaben auf Beschäftigte übertragen, die, wie der Unfall letztlich zeigte, nicht in der Lage waren, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Einerseits ignorierten sie ihre Kenntnis, dass asbesthaltige Wellplattendächer nicht durchsturzsicher sind und nahmen keine entsprechenden Arbeits- und Sicherungsmittel mit. Anderseits waren sie nicht bzw. nur bedingt in der Lage zu erkennen, dass für die Durchführung der Gesamtarbeiten die erforderlichen Arbeits- und Sicherungsmittel im Unternehmen nicht zur Verfügung standen. Die letzte dokumentierte Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber erfolgte im März 2007. Er verstieß damit gegen seine Pflicht gemäß Arbeitsschutzgesetz und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften die Beschäftigten ausreichend und angemessen, mindestens einmal jährlich und dokumentierbar, zu unterweisen.
Aber auch der Verunfallte hätte es besser wissen müssen! Aufgrund seiner Sachkunde (Zertifikat der Dresdner Sprengschule GmbH) und seiner Berufserfahrung hätte er wissen müssen, dass Asbestzement-Wellplatten als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten und nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen bei gleichzeitiger Absturzsicherheit ins Gebäudeinnere betreten werden dürfen. Trotz dieses Wissens nahm er keine Lauf- und Arbeitstege und Gerüstelemente für Aufstieg und Fanggerüst mit, die zumindest eine punktuelle Reparatur ermöglicht hätten. Völlig ungesichert lief er in Folge entlang der Pfetten über die gesamte Dachfläche und reparierte die Schadstellen. Er verstieß damit gemäß § 12 (1) Arbeitsschutzgesetz gegen seine Pflicht, „nach seinen Möglichkeiten … für seine Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen“.
Dipl.-Chem. Rüdiger Spahn, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz, Dienstsitz Bautzen 2.2.8
Innenraumluftkontaminationen an Büroarbeitsplätzen – Bewertung und Konsequenzen
Umstrukturierungen der öffentlichen Verwaltung waren in den letzten Jahren häufig mit einem Wechsel der benutzten Gebäudesubstanz verbunden. Vor Neubelegung der Büroräume wurden hier in der Regel umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt. In einigen Fällen waren Wochen später Geruchsbelästigungen festzustellen. Immer mehr Beschäftigte klagten über Schleimhautreizungen der Augen und Nase. Es war insbesondere zu prüfen, ob die nach Nr. 3.6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung erforderliche „gesundheitlich zuträgliche Atemluft“ an den Büroarbeitsplätzen gegeben war. Zur Bewertung der Expositionssituation der Beschäftigten erfolgten Revisionen der Arbeitsräume. Dienstbegleitende Messungen durch die gewerbeaufsichtliche Untersuchungsstelle (GAUS) der Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Dresden sowie die Nutzung der in Einzelfällen vorhandenen Untersuchungsergebnisse externer Gutachter und Laboreinrichtungen lieferten hierbei wesentliche Informationen zur Beurteilung der Innenraumluftqualität und Ursachen der erhöhten Raumluftkontamination. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurden die Beurteilungskonzepte der „Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kom-
mission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden“ (Adhoc-AG IRK/AOLG) bzgl. der für den Einzelfall relevanten Schadstoffe und Schadstoffgruppen angewendet. Neben der toxikologisch orientierten Bewertung der Expositionen an Hand von Richtwerten wurde eine hygienische Bewertung nach dem TVOC-Konzept („Total Volatile Organic Compounds“) vorgenommen. Angaben zu Normal-, Auffälligkeits- und Orientierungswerten der Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute e. V. (AGÖF) fanden ergänzend Berücksichtigung. Im Ergebnis der meist kostenintensiven Begutachtungen der Bausubstanz sowie der Messungen der Innenraumluftkontaminationen wurden meist nur in einzelnen Fällen leicht erhöhte Konzentrationen von flüchtigen organischen Stoffen (VOC) nachgewiesen (s. Abbildung). Für das Auftreten dieser Schadstoffemmissionen in den Arbeitsräumen nach der Sanierung von älteren wie auch bei der Nutzung von neueren Baukörpern wurden dabei folgende Ursachen gefunden: Unvollständiger Ausbau alter Materialien mit problematischen Bestandteilen (Teerpappen; alte Kleber, Spachtelmassen und Spanplatten),
der Einbau „hochvergüteter“ Kleber, Spachtelmassen, Anstrichstoffe und Polymere, Aktivierung und Freisetzung flüchtiger organischer Verbindungen aus vorhandenen Fußbodenschichten durch Einwirkung von neu eingebrachten Klebern und Spachtelmassen, Freisetzen von flüchtigen Stoffen durch „Schleppwirkung“ der Restfeuchte aus Beton, Dispersionen und anderer neu eingebrachter Materialien, geringerer Luftwechsel (< 0,5 h -1) moderner, sanierter Gebäude gegenüber einem Altbestand. Die Ursachenermittlung wird auf Grund einer unüberschaubaren Zahl verschieden zusammengesetzter Baumaterialien oft erschwert. Je nach Schichtdicke, Flüchtigkeit und Konzen tration gelangen diese Substanzen per Diffusion/Konvektion nach unterschiedlichen Zeiträumen in unterschiedlichen Konzentrationen in die Raumluft. Eine Gesundheitsschädigung war aus den ermittelten Ergebnissen nach dem Stand des Wissens in der Regel nicht ableitbar. Neben den zweifellos schadstoffbedingten Ursachen der Geruchsbelästigung war ein Zusammenhang zwischen der „Stärke“ der geschilderten Belästigungen bzw. Gesundheitsschädigungen der Beschäftigten und | 29
Abbildung 1: Situation an Büroarbeitsplätzen – Bewertung nach dem TVOC-Konzept
Eine Betrachtung der Innenraumproblematik allein aus chemischer Perspektive ist offensichtlich nicht ausreichend. Wie bereits aus der „ProKlimA-Studie“ (Bischof et al. 2003)1 ableitbar, sind neben Schadstoffexpositionen Befindlichkeitsstörungen, Ergonomie und psychosoziale Gegebenheiten2 am Arbeitsplatz weitere beeinflussende Faktoren. Zur Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes sollten daher künftig folgende präventive Maßnahmen an Büroarbeitsplätzen in sächsischen Behörden stärker Beachtung finden:
folgender vorgefundener Randbedingungen zu beobachten: Veränderung von Arbeitsabläufen und Arbeitsaufgaben, Änderung der behördlichen Organisationsstruktur,
Reduzierung der Schadstofffreisetzungspotentiale in den Innenräumen bei zukünftigen Baumaßnahmen (sächs. Immobilien, Mietobjekte) für sächsische Verwaltungs standorte. Enge Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch zwischen der Arbeitsschutzbehörde des Landes und dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) zur Anwendung nachhaltiger Bau- und Sanierungsverfahren. Frühzeitige Einbindung der Beschäftigten in der Phase der Planung von Behördenstruktur, Baukörper und Arbeitsplatzgestaltung. Reduzierung von Faktoren der psychischen Fehlbelastung wie Monotonie, Stress, psychischer Ermüdung und Sättigung durch Umsetzung von belastungsoptimierenden Arbeitsgestaltungsmaßnahmen nach Modul 7 der LV 31 („Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention“) durch den Arbeitgeber.
Übergang von Büro mit Einzel-Arbeitsplatz zu „Großraumbüro“, Keine „Rückzugsmöglichkeit“, Geringer individueller Einfluss der Nutzer auf Raumklima, Kollektivgröße.
Dipl.-Ing. (FH) Waltraud Kömeci, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Leipzig 2.2.9
Tragischer und unerklärlicher Unfall in einer Spedition
Im Mai 2010 kam es am Ladetor einer Spedition zu einem tödlichen Arbeitsunfall. Der Fahrer S. begann gegen 18:00 Uhr die Nachtschicht und sollte eine Wechselbrücke am Tor übernehmen. Obwohl die Beladung noch nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen war, brachte Herr S. die Überladebrücke in Nullstellung (ein wenig eingefahren und abgesenkt bis
unter die normale Ladehöhe). Danach unterfuhr Herr M., der von Herrn S. abgelöst werden sollte, die Wechselbrücke. Der für die Verladung verantwortliche Mitarbeiter verständigte sich mit Herrn S., dass er den Fortgang der Beladung im Büro klären wolle, und begab sich auf den Weg dorthin.
Auf Grund der vorhandenen Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass Herr S. im Lager erst auf der rechten und danach auf der linken Seite des Tores seinen Kopf zwischen Gummilippe (Gebäudeabschluss) und Wechselbrücke steckte. Es ist nicht erkennbar, warum sich der erfahrene Herr S. so verhielt, sich also in den unmittelbaren Gefahrenbereich begab. Eine
1)
Bischof W, Bullinger-Naber M, Kruppa B, Müller BH, Schwab R (2003): Expositionen und gesundheitliche Beeinträchtigungen in Bürogebäuden. Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart
2)
Bischof W, Wiesmüller GA (2006): Das Sick Building Syndrome (SBS) und die Ergebnisse der Pro-KlimA-Studie, Umweltmed Forsch Prax 12 (1) 23-42
30 |
Einweisung des Fahrers wäre von diesem Platz aus ausgeschlossen gewesen. Als Herr S. seinen Kopf auf der linken Seite des Ladetores zwischen Betonkante des Gebäudes und Wechselbrücke steckte, betätigte Herr M. die Hydraulik des LKWs, um die Wechselbrücke aufzunehmen. Auf Grund der Aufnahmetechnik ruckte die Wechselbrücke kurzzeitig und klemmte Herrn S. am Kopf zwischen Betonkante des Ladetores und Metallrahmen der Wechselbrücke ein.
2.3
Beim Vorziehen des LKWs mit der aufgenommenen Wechselbrücke sackte Herr S. auf den Boden der Überladebrücke. Erst als Herr M. den LKW verließ, um die Stehbeine der Wechselbrücke einzufahren, sah er seinen Kollegen auf der Überladebrücke liegen. Er rief sofort um Hilfe und begann mit Erste-Hilfe-Maßnahmen. Der Blutverlust und die schweren Kopfverletzungen waren allerdings so erheblich, dass die Wiederbelebungsversuche des Notarztes erfolglos blieben.
Auch nach längerer fachärztlicher Behandlung hat Herr. M seine Erinnerung an die letzten Momente vor dem Unfall noch nicht wiedererlangt. Zwei Fragen blieben bislang, vielleicht für immer, unbeantwortet: Was wollte Herr S. im unmittelbaren Gefahrenbereich und warum zog Herr M. die Wechselbrücke ab, obwohl die Beladung ganz offensichtlich – Tor und Wechselbrücke waren geöffnet – noch nicht abgeschlossen war?
Arbeitsmittel
Dipl.-Ing. Frank Uhlig, Landesdirektion Dresden 2.3.1
Arbeitsunfälle beim Einsatz von schweren Mobilkranen auf Baustellen
Betriebseigene oder angemietete Mobilkrane sind unentbehrliche Hilfsmittel für die Bauwirtschaft, die bevorzugt für die Montage bzw. Demontage von Baukranen und schweren Fertigteilen eingesetzt werden. Sie zeichnen sich durch hohe Tragfähigkeit, Hubhöhe und Reichweite, filigrane Arbeitsbewegungen sowie relativ schnelle Einsatzbereitschaft aus. Gleichwohl lauern aber auch erhebliche Gefahren, die der Unternehmer und der Fahrer des Mobilkranes kennen müssen, wollen sie letztlich einen sicheren Kraneinsatz gewährleisten. Um unvorhergesehene Probleme und eventuell gefährliche Improvisationen zu vermeiden, sind die benötigten Informationen über den Anfahrtsweg zur Baustelle, die Einsatzbedingungen vor Ort, die erforderlichen Krankoordinaten vom Unternehmer bzw. der Bauleitung zu beschaffen. Sie sind unbedingte Voraussetzungen, um die Einsatzplanung gewährleisten zu können. Dem Kranführer ist im Zuge der Planung mitzuteilen, ob spezielle Anschlagoder Lastaufnahmemittel erforderlich sind oder ob zusätzliche Materialien (Hölzer, Stahlplatten) zur Unterbauung der Kranstützen mitgeführt werden müssen. Das setzt jedoch voraus, dass am vorgesehenen Standplatz des
Kranes die Bodenverhältnisse geprüft worden sind. Im Rahmen der Revision von Baustellen bzw. der Untersuchung von Unfallereignissen wurde durch die Landesdirektion Dresden, Abteilung Arbeitsschutz, wiederholt festgestellt, dass vor der Auswahl des Mobilkranstandortes nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung der Bodenverhältnisse stattfand. Es ereigneten sich ein Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang und ein Arbeitsunfall mit der Folge schwerer Verletzungen. Ursächlich für die Unfallereignisse war der nicht fachgerecht ausgeführte Unterbau unter die Kranabstützungen als Last verteilende Maßnahme. So kam es im Verlauf der Arbeiten mit dem Kran zum Einbrechen jeweils einer Kranstütze in den Boden, während die angehängte Last über die Stütze bewegt wurde.
Bild 1: Eingebrochene Kranstütze durch Grundbruch
Nach den Unfällen wurde auf weiteren Baustellen im Zuge der durchgeführten Revisionen besonderes Augenmerk auf die sichere Aufstellung von Mobilkranen gerichtet. Dabei wurde leider festgestellt, dass es doch recht häufig zur Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt beim Unterbauen der Kranabstützungen kam. Es ergingen durch die Lan-
desdirektion Dresden Anordnungen an den Unternehmer des Kranbetriebes für eine sichere Einsatzplanung zu sorgen, die insbesondere die Prüfung der Bodenverhältnisse vor der Aufstellung des Mobilkranes beinhalten muss. Es ist nicht die Aufgabe des Kranführers dies vor Ort in eigener Verantwortung zu tun.
Dipl.-Ing. (FH) Eva-Maria Helmert, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz 2.3.2
Schwerer Arbeitsunfall durch manipulierte Sicherheitseinrichtung
Der Unfallbetroffene arbeitete bereits zwei Jahre in diesem Textilunternehmen in der Abteilung Weberei an der Anlage, an der sich der schwere Unfall ereignete. In der insgesamt sechzehn Meter langen Walzenschlichteanlage, die sich aus verschiedenen Maschinenkom-
ponenten zusammensetzt, wird die Zettelkette für die Weberei vorbereitet, damit sie den mechanischen Belastungen des Rahmens standhält. Durch die Schlichtung (Beschichtung mit Bindemitteln) wird insgesamt eine bessere Verarbeitung im weiteren Produkti-
onsprozess erreicht. Dabei werden verschiedene Abläufe, wie Vereinigung, Imprägnierung, Trocknen und Aufwickeln der Zettelkette auf einem Rahmenbaum, durchlaufen. Die Anlage kann mit drei Geschwindigkeiten gefahren werden; beginnend beim Tipp-Betrieb mit | 31
0,5 m/min., über den 1. Gang mit 5 m/min., bis zum 2. Gang (Schnellgang) mit 22 m/min. Die Steuerung der Anlage ist durch eine Sicherheitsschaltung so programmiert, dass die Bäummaschine (Abb. 1) nur im Tipp-Betrieb mit geöffnetem (hochgerolltem) Schutzgitter betrieben werden kann.
walze und Regel- bzw. Ausgangszylinder. In der Folge wurde der Arm eingezogen und es kam zu schweren Verbrennungen am Unterarm und schwersten Verletzungen der Hand (Daumen wurde herausgerissen, die Handwurzel zertrümmert und die Hand schwer gequetscht, siehe Abb. 2).
Abbildung 1: Bäummaschine mit geöffnetem Schutzgitter (Kettbaumschutz)
Zum Unfallzeitpunkt wurde die Walzen schlichteanlage mit höchster Betriebsstufe im Schnellgang betrieben. Das Schutzgitter der Bäummaschine, die sich am Maschinenausgang der Anlage befindet, war geöffnet. Der Bediener bemerkte eine Störung, einige Fäden der Webkette waren am rechten Randbereich gerissen und teilweise verknotet. Um diese Störung zu beheben, hockte er sich auf das Trittbrett (Bedienerbrücke) vor der Maschine. Dabei verlor er das Gleichgewicht. Beim Versuch sich festzuhalten, gelangte er mit der rechten Hand von unten zwischen Transport-
Abbildung 2: Einzugsstelle über Kettbaum (Transportwalze und Regel- bzw. Ausgangszylinder)
Auf das laute Schreien des Verunfallten wurde ein zweiter im Arbeitsraum Beschäftigter aufmerksam, rannte herbei und betätigte den Not-Aus. Dadurch konnten noch schlimmere Unfallfolgen verhindert werden. Im Ergebnis der Unfalluntersuchung wurde festgestellt, dass die Walzenschlichteanlage den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Sie wurde 2007 durch den Betreiber ordnungsgemäß in Verkehr gebracht. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen sind vorhanden, funktionsfähig und entsprechen dem Stand der Technik. Im Rahmen der Untersuchung und durchgeführten Ermittlungen wurde weiterhin festgestellt, dass sich dieser schwere Arbeitsunfall nur auf Grund einer dauerhaften Manipulation an einer Sicherheitseinrichtung ereignen konnte. Eine Zeugenbefragung ergab, dass der Endschalter an der Bäummaschine durch das Aufsetzen eines Permanentmagneten bereits seit längerer Zeit dauerhaft außer Kraft gesetzt war. Den Bedienern der Anlage war bekannt, dass sie seit mindestens Januar 2008 auch im Schnellgang ohne wirksamen Baumschutz betrieben wurde. Der Beschäftigte, der die Erste Hilfe leistete, antwortete auf Nachfragen bezüglich des geöffneten Baumschutzes beim Betreiben der Anlage im Schnellgang: „Das war immer so ...“ Für den Arbeitsgang „Schlichten“ wurde keine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Zum Unfallzeitpunkt lag lediglich für den Bereich Weberei eine vereinfachte Dokumentation vor. In diesem Zusammenhang versäumte es die Geschäftsführung, die Anlage nach der Betriebssicherheitsverordnung zu bewerten und Fristen für Prüfungen und Kontrollen der Anlagekomponenten, einschließlich deren Sicherheitseinrichtungen, festzulegen. Zudem führten nicht geklärte Verantwortlichkeiten auch zu Mängeln in der Unterweisung und Befähigung von Mitarbeitern.
Ing. Hubert Ruddigkeit, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz, Dienstsitz Zwickau 2.3.3
Schwerer Arbeitsunfall an einer Rundballen-Kombipresse
An einem der wenigen schönen Tage im Juni des Jahres 2010 war ein Arbeitnehmer eines landwirtschaftlichen Dienstleistungsbetriebes gegen 18.30 Uhr damit beschäftigt, auf einem Wiesengrundstück Silorundballen für einen Kunden zu fertigen. Der Kunde befand sich am Wiesenrand, als er bemerkte, dass sich die Klappe der Presskammer öffnete, der Fahrer aus dem Traktor stieg und sich zur Presse be32 |
gab. Auf dem Weg zur Kombipresse sah der Kunde, dass der Fahrer seitlich zwischen Wickler und Pressenkammer in die Kombipresse einstieg. Beide versuchten dann einen zusammengefallenen unfertigen Rundballen aus der Presskammer zu entfernen. Dabei stand der Kunde außerhalb der Kombipresse. Der Fahrer befand sich unter der geöffneten Klappe der Presskammer und beugte sich in die Kammer
um das Gras des zusammengefallenen Ballens zu entfernen. Plötzlich bewegten sich die Ladeschwingen nach oben, wobei der Fahrer von der zweiten Ladeschwinge im Beckenbereich getroffen wurde und vornüber zusammenbrach. Beim Rückweg dieser Ladeschwinge wurde der linke Unterschenkel zwischen Rahmen und Schwin-
ge eingequetscht. Mit dem Rückgang der Ladeschwinge 2 wurde gleichzeitig die Klappe der Pressenkammer geschlossen, was glücklicherweise zu keinen weiteren Verletzungen führte, da der Verunfallte bereits mit schweren Becken- und Beinfrakturen am Boden lag. Wie konnte es zum Unfall kommen? Während des Sammelns von Gras wurde dem Verunfallten von der Kombipresse Typ MP 135/3D der Firma Deutz-Fahr eine Störung im Pressvorgang gemeldet. Zur Beseitigung dieser Störung musste die Klappe der Pressenkammer geöffnet und der unfertige Ballen ausgeworfen werden. Durch eine zusätzlich angebaute Kamera sah der Verunfallte, dass der unfertige und zusammengefallene Ballen nicht aus der Presskammer geworfen wurde. Zur Störungsbeseitigung begab er sich zur Presskammer, wobei er vor dem Verlassen des Traktors nur den Zapfwellenantrieb abschaltete. Der Traktor lief im Standgas weiter und wurde nicht ausgeschaltet. Beim Ausräumen der Presskammer wurde der durch Gras verdeckte Druckschalter (Bild 2 und 3) zum Auswurf des Rundballens aus der
Presskammer (Ladeschwinge 1 – Bild 1 rot) aktiviert. Zeitverzögert wird die Ladeschwinge 2 (Bild 1 blau) in Bewegung gesetzt um den Rundballen auf die Wickelvorrichtung zu legen. Nach diesen Bewegungen gehen die Ladeschwingen in ihre Ausgangslage zurück und die Klappe der Presskammer schließt sich, da der Wickelvorgang beginnt. Dieser Vorgang von der Aktivierung des Druckschalters bis zum Beginn des Wickelvorgangs dauert ca. acht Sekunden. Da diese Bewegungen hydraulisch erfolgen und von der Bordelektronik gesteuert werden, waren sie infolge des im Standgas laufenden Traktors möglich. Glücklicherweise erfolgte kein Wickelvorgang, der wahrscheinlich zu schweren Verletzungen des Kunden geführt hätte, da der dazugehörende Sensor von der Ladeschwinge 2 nicht aktiviert wurde. Infolge des eingeklemmten Unterschenkels konnte diese nicht in die endgültige Ausgangsstellung zurückgehen.
steller vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Durch Abschaltung des Motors wird die Hydraulik außer Funktion gesetzt
Bild 2: Pressraum mit Resten des zusammengefallenen Rundballens
Zur Vermeidung derartiger Unfälle ist es erforderlich, den Motor des Traktors abzuschalten, die Zündung auszuschalten und die vom Her-
Bild 3: Freigelegter Druckschalter (Blechblatte) und Quetschstelle
Bild 1: (Werksbild DEUTZ-FAHR): Rundballen-Kombipresse und Schnittdarstellung
und mit dem Ausschalten der Zündung ist eine elektrische Ansteuerung ausgeschlossen. Die vom Hersteller vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen verhindern Bewegungen von Bauteilen (z. B. Absenken der Klappe) infolge von Eigengewicht und Restenergie.
Dipl.-Ing. (FH) Pia Golbs, Landesdirektion Dresden, Dienstsitz Görlitz 2.3.4
Unfallursache: Nicht durchgeführte Prüfung an einer Hebebühne
Die Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Dresden wurde durch die Polizei informiert, dass es in einer Kfz-Werkstatt einen folgenschweren Unfall mit einer Kfz-Hebebühne gegeben hat. Was war passiert? Der Hubschlitten einer Zwei-Säulen-Hebebühne war mit dem darauf befindlichen PKW seitlich abgestürzt. (s. Bild 1) Nur durch sehr schnelles Reagieren konnte der Arbeitnehmer sich der Gefahr durch das abstürzende Fahrzeug entziehen und erlitt nur leichte Verletzungen.
Es kommt bei derartigen Kfz-Hebebühnen immer wieder zum Verschleiß der Tragmuttern, wobei die vorhandenen Sicherheitsmuttern offensichtlich nicht in der Lage sind die Sicherheit weiter zu gewährleisten. Auch sie versagen nach kurzer Zeit total. Bei der Unfalluntersuchung wurde festgestellt, dass die Ursache vor allem in einer schlechten oder nicht durchgeführten Wartung durch den Nutzer zu suchen ist. Die letzte durchgeführte regelmäßige Prüfung fand vor zwei Jahren statt. (Bei Kfz-Hebebühnen ist eine wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person nach längstens einem Jahr durchzuführen.)
Die erforderliche Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung, in der die Prüffristen für die Arbeitsmittel festgelegt werden, wurde durch den Unternehmer nicht erstellt. Gegen den Unternehmer wurde auf Grund der nicht durchgeführten regelmäßigen Überprüfung der Kfz-Hebebühne ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Ein solcher Unfall stellt ein sehr großes Gefahrenpotential dar. Es muss jederzeit mit schweren Unfällen bis hin zum tödlichen Ausgang gerechnet werden. Deshalb wurde auf Innungsveranstaltungen der im Aufsichtsgebiet ansässigen Kfz-Innung in Zusammenarbeit mit | 33
dem Unfallversicherungsträger auf das hohe Gefahrenpotential durch ordnungswidriges Betreiben von Hebebühnen hingewiesen.
Bild 1: PKW nach Absturz von der Hebebühne
2.4
Überwachungsbedürftige Anlagen
Dr.-Ing. Rudolf Gayde, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz, Dienstsitz Zwickau 2.4.1
Kinderhände sind so klein – Gefährdungsbeurteilung muss alle potenziellen Nutzer berücksichtigen
Sind so kleine Hände winzge Finger dran. Darf man nie drauf schlagen die zerbrechen dann. (Bettina Wegner) In einem großen Einkaufszentrum in Chemnitz betrat ein Elternpaar mit ihrem im Sportwagen (Buggy) sitzenden Kleinkind einen Personenaufzug. In dem Moment, als der Kinderwagen die Fahrschachttür passierte, schloss sich diese und klemmte den Kinderwagen ein. Dabei wurde die rechte Hand, mit der sich das Kind am Seitenteil des Wagens festhielt, von der Tür getroffen und gequetscht. Danach reversierte die Tür. Das Kind erlitt eine Prellung und ein Hämatom an der rechten Hand. Durch die Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Dresden wurde eine außerordentliche Prüfung veranlasst. Diese ergab, dass die vorhandene Lichtschranke funktionierte, der Türantrieb nach 0,87 s umsteuerte und die statische Schließkraft wie auch die Schließenergie weit unter den zulässigen Werten lagen. Der Vorfall zeigt, dass selbst bei Einhaltung der Grenzwerte nach EN 81 Ziffer 7.5.2.1.1 Verletzungen gefährdeter Benutzer nicht auszuschließen sind. Ursächlich dafür war, dass die Türüberwachung nur mit einer einstrahligen Lichtschranke erfolgte. Diese erfasst jedoch bei der üblichen 34 |
Einbauhöhe (ca. Kniehöhe) einen Kinderwagen nicht, weil der Strahl zwischen Ober- und Unterteil hindurchgeht und nicht unterbrochen wird. Bei Aufzugsanlagen, die, wie hier in einem Einkaufs-, Behörden- und Dienstleistungscenter, von Personen mit Kinderwagen, Einkaufswagen oder Gehhilfen (Rollator, Gehbänkchen oder Gehstock) benutzt werden müssen, ist eine einstrahlige Lichtschranke nicht ausreichend, um die Berührung mit der sich schließenden Tür zu verhindern. Die gemäß BetrSichV § 27 Abs. 3 bis Ende 2007 vorzunehmende Sicherheitstechnische Bewertung lag vor. Das in der EN 81-80 „Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge“ beschriebene Schutzziel, insbesondere der Schutz der genannten Personengruppen gegen Stöße von kraftbetätigten Fahrkorb- und Schachttüren wurde dabei nicht berücksichtigt. Die vorhandene einstrahlige Lichtschranke wurde als ausreichend angesehen, obwohl hier auf Grund des Nutzerkreises 2/3 der Türhöhe, gemessen aus einem Abstand von 25 mm über der Türschwelle, überwacht werden müsste. Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Aufzuges gültige Norm TRA 200 beinhaltete noch
keine Forderungen zum Schutz gegen Stöße von kraftbetätigten Fahrkorb- und Schachttüren, lediglich die Klemmkäfte waren limitiert. EN 81-70 „Besondere Anwendungen – Zugängigkeit von Aufzügen für Personen, einschließlich Personen mit Behinderungen“ enthält deshalb über den Stand der Technik hinausgehende Forderungen. Zwar erstreckt sich der Geltungsbereich der EN 81-70 streng genommen nicht auf Kinder, doch bei konsequenter Anwendung im öffentlichen Bereich werden viele, aber nicht alle Schutzziele für unsere Kleinen mit abgedeckt. Die Betreibergesellschaft wurde aufgefordert, die sicherheitstechnische Bewertung nachzubessern. Im Ergebnis wurden türhohe Lichtvorhänge an allen Aufzügen im öffentlich zugängigen Bereich nachgerüstet. Dieser Unfall soll für alle Beteiligten, Betreiber wie Aufsichtspersonen Anlass sein, in Einrichtungen und Unternehmen, die auch oder besonders von den genannten Personengruppen genutzt werden, zu prüfen, ob das Schließen der Aufzugstüren angemessen überwacht wird. Wenn nicht, sollte es Anlass sein, das Vorhandensein der sicherheitstechnischen Bewertung bzw. deren Stimmigkeit zu hinterfragen.
Dipl.-Phys. Thomas Schorch, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz, Dienstsitz Zwickau 2.4.2
Scheinbare Abkürzung entpuppt sich als Sackgasse
Mit einem informellen Schreiben zeigte ein überregional tätiger Gaslieferant die Errichtung einer aus 10 Lagerbehältern à 6 400 Liter Fassungsvermögen bestehenden oberirdischen Flüssiggas-Lagerbehälteranlage im oberen Erzgebirge an. Die Lagerbehälter seien über die Gasphaseanschlüsse miteinander verbunden. Die Entnahme des Gases erfolge über die ebenfalls miteinander verbundenen Flüssigphaseanschlüsse. Die Anlage sei Ersatzlösung für die Versorgung einer Holzbrikett- und Scheitholzfabrik, die zuvor mittels einer Feuerungsanlage für naturbelassenes Holz mit Energie versorgt worden war und würde innerhalb eines Zeitraums von weniger als 12 Monaten durch eine größere, erdgedeckte Anlage ersetzt werden. Im Hinblick auf § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV, wonach Errichtung und Betrieb der im Anhang genannten Anlagen einer Genehmigung nicht bedürfen, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden, umgingen Errichter und Betreiber das ansonsten für Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der Anzeige war das ZÜS-Protokoll der Inbetriebnahmeprüfung der Druckbehälteranlage beigefügt. Dieses attestierte der Anlage einen hinsichtlich Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion ordnungsgemäßen Zustand. Die Anlage weise keine Mängel auf. Nach Prüfung der übersandten Unterlagen war für die Landesdirektion offensichtlich, dass die Versorgungsanlage gemäß Ziffer 2.2 der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 Flüssiggaslagerbehälteranlagen der Gruppe B zuzuordnen war. Derartige Lagerbehälter müssen jedoch nach Ziffer 7.2.2 dieser technischen Regel in
men, die Anlage adäquat zu ertüchtigen und ergänzend dazu den Nachweis zu erbringen, dass der Sicherheitsabstand der Lageranlage zu den in Ziffer 7.1.23.3 Anlage zu TRB 801 Nr. 25 aufgeführten Schutzobjekten eingehalten ist. Für den Fall, dass die Ertüchtigung der Anlage nicht kurzfristig erfolge, wurde die Stilllegung der Anlage angedroht.
Bild 1: Potentiell gefährliche Flüssiggasbehälteranlage
Der Betreiber reagierte auf das Schreiben mit Verwunderung; die an der Errichtung beteiligten Fachfirmen hätten ihm zugesichert, dass die Anlage gesetzes- und regelkonform installiert, die zuständigen Kontrollbehörden informiert und notwendige Abnahmen durchgeführt würden. Darüber hinaus wurde die Landesdirektion ersucht, eine Vorortberatung zu ermöglichen und für die Ausarbeitung ggf. erforderlicher Maßnahmen eine angemessene Frist einzuräumen.
der Regel erdgedeckt aufgestellt werden. Nur für den Fall, dass eine allseitige Deckung aus betriebstechnischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, sind zum Schutz gegen unzulässige Erwärmung Maßnahmen nach TRB 610 Abschnitt 3.2.3.3.4 (Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung) und 3.2.3.3.5 (Wasserberieselung oder Wasserbeflutung) zulässig.
Im Rahmen der kurzfristig terminierten Beratung wurden sowohl die notwendigen Übergangs- respektive Sofortmaßnahmen als auch die abschließenden Ertüchtigungsmaßnahmen erörtert. Im Nachhinein legte der Betreiber ein vom Gaslieferanten erarbeitetes Nachrüstkonzept vor. Diesem Konzept konnte die Landesdirektion mit geringfügigen Modifikationen folgen.
Da unter den gegebenen Aufstellungsbedingungen eine erhebliche Brandlast durch im benachbarten Betriebsgebäude (Abstand zur Behälteranlage ca. 10 Meter) gelagerte große Mengen von Holzbriketts und Scheitholz bestand, bemängelte die Aufsichtbehörde gegenüber dem Anlagenbetreiber, dass weder die zum Schutz der Behälter gegen unzulässige Erwärmung in der TRB aufgeführten beispielhaften Anforderungen erfüllt seien, noch Maßnahmen getroffen waren, die die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet hätten. Dem Betreiber wurde aufgegeben, mit ZÜS und Errichter den o. g. Anforderungen entsprechende Schutzmaßnahmen abzustim-
Dessen ungeachtet kündigte der Betreiber kurz darauf an, dass er auf Grund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sehe und deshalb die Anlage auf einen Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von 6.400 Litern zurück bauen werde. Wenige Tage später teilte der Gaslieferant mit, dass der Rückbau vollzogen worden sei. Eine Nachkontrolle bestätigte den Fortgang. In Auswertung des Sachverhaltes wurde schließlich die Tätigkeit der ZÜS im Hinblick auf die Inbetriebnahmeprüfung der Anlage gegenüber der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik beanstandet.
| 35
Dipl.-Chem. Matthias Schnabel, Landesdirektion Dresden 2.4.3
Tornado – Tankstellen – Technische Sicherheit
Am Pfingstmontag des Jahres 2010 zog ein verheerender Wirbelsturm über die Stadt Großenhain und umliegende Gemeinden. Mit welcher Wucht der Tornado wütete, verdeutlicht vielleicht am besten ein vom Sturm umgeworfener 40 t Sattelzug, der im Tankstellenbereich abgestellt worden war (Bild 1). Unmittelbar nach Bekanntwerden der immensen Schäden an Gebäuden und der Infrastruktur wurden die fünf Tankstellen der Stadt, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sind, aufgesucht. Drei der überprüften Tankstellen hatten, da sie im Randbereich des Tornados lagen, keine oder nur geringfügige Beschädigungen. Bild 1: Vom Tornado umgeworfener 40t Sattelzug
Auf Grund der auffälligen äußerlichen Beschädigungen wurden zwei Betreiber von Tankstellen aufgefordert, im Rahmen von sicherheitstechnischen Beurteilungen die Auswirkungen der Schäden im Hinblick auf die Gewährleistung eines sicheren Weiterbetriebes zu bewerten und der Landesdirektion Dresden mitzuteilen. Die beiden betroffenen Tankstellen waren zu diesem Zeitpunkt noch außer Betrieb. Neben Schäden an den Shopgebäuden, wie großflächig zerstörte Fenster und Beschädigungen der Dachkonstruktionen (Bilder 2 - 5) waren auch Beschädigungen der Zapfsäulen (Bild 6 und 7) vorzufinden. Durch die beschädigten Dächer war massiv Regenwasser ins Innere der Gebäude (Bild 8) eingetreten, so dass es auch zu Störungen der Stromversorgung und damit zu Störungen an sicherheitsrelevanten Bauteilen gekommen sein konnte. Inwieweit die äußeren Beschädigungen der Zapfeinrichtungen die Sicherheit des elektrischen Explosionsschutzes beeinträchtigten, konnte durch die Pächter nicht ohne Weiteres beurteilt werden.
Bild 2: Beschädigter Tankstellenshop
Bild 5: Schäden an der Dachkonstruktion
Bild 3: Beschädigtes Dach von oben
Bild 6: Beschädigte Tanksäule
Gem. § 18 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung sind Schäden an überwachungsbedürftigen Anlagen der zuständigen Behörde, in diesen Fällen der Landesdirektion Dresden, mitzuteilen. Es wäre daraufhin zu entscheiden, ob eine außerordentliche Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage gem. § 16 BetrSichV zu veranlassen wäre. Die Betreiber wurden darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie sich über die Auswirkungen 36 |
des Ereignisses auf den Baukörper und die Sicherheitstechnik an der Ausrüstung der Tankstelle nicht sicher wären, dies auch gem. § 18 Abs. 2 BetrSichV von einer ZÜS (zugelassenen Überwachungsstelle) sicherheitstechnisch beurteilen lassen sollten. Das war nach Auswertung der Schadensermittlung nicht erforderlich.
Bild 4: Heruntergefallene Dachteile
Die vertraglich von den Betreibern gebundenen Wartungsfirmen hatten entsprechend
schnell reagiert und die Schäden an der Tankstelle untersucht. Sicherheitsrelevante Störungen, die eine außerordentliche Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle erfordert hätte, waren nicht festgestellt worden. Damit waren keine weiteren behördlichen Maßnahmen erforderlich.
Bild 7: Beschädigte Zapfsäule
2.5
Bild 8: Regenwasserschaden im Gebäudeinnern
Nach Instandsetzung der äußeren Beschädigungen konnten die Tankstellen den ordnungsgemäßen Betrieb kurzfristig wieder aufnehmen.
Gefahrstoffe
Dipl.-Chem. Renate Lüdenbach, Landesdirektion Dresden, Dienstsitz Bautzen 2.5.1
Gefahrstoffverordnung und Rangfolge der Schutzmaßnahmen – Probleme in Unternehmen der Abfallbranche
Die Abfallbe- und -verarbeitung macht in der Wirtschaft einen erheblichen Anteil aus und wird weiter ansteigen. Es gelangen sowohl ungefährliche wie auch gefährliche Abfälle erneut in den Wirtschaftskreislauf. Bei der Bearbeitung von BImSchG-Vorgängen und bei Kontrollen vor Ort fällt immer wieder auf, dass Tätigkeiten mit Abfällen, wie z. B. Zerkleinern, Zuführen zu Produktionsanlagen, Entaschen, Filter wechseln oder Reinigungsarbeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht genauso betrachtet werden wie Tätigkeiten mit neuen Stoffen. Sie werden teilweise gar nicht oder unzureichend beurteilt. Das Ermitteln der jeweiligen Gefährlichkeit der Abfälle wird von den Unternehmen nur in wenigen Fällen exakt durchgeführt, obwohl bekannt ist, dass die entstehenden oder angenommenen Abfälle nach Abfallrecht als gefährliche Abfälle zu deklarieren bzw. deklariert sind. Am ehesten wird erkannt, dass u. U. für die Beschäftigten eine Staubbelastung zu erwarten ist. Dass aber der Staub auch Inhaltsstoffe wie Blei, Cadmium, Nickel usw. enthalten kann, wird nicht erkannt und nicht ermittelt.
In der Folge werden nur unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen veranlasst. Das Allheilmittel sind persönliche Schutzausrüstungen, die aber leider nicht in jedem Fall geeignet sind. Atemschutz wird auch nicht immer vorgehalten. Dass die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung auch bei Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen gültig ist, wird oft übersehen oder klein geredet. Technische Schutzmaßnahmen, wie z. B. geschlossene Anlagen, Einhausung von Teilanlagen, Absaugung an der Entstehungsstelle von Stäuben und Dämpfen sind nach Aussage der Betroffenen zu teuer, sie rechnen sich nicht. Für den Anwender von gefährlichen Abfällen ist es zum Teil auch schwer, Informationen über die jeweiligen gefährlichen Eigenschaften zu erhalten. Er muss diese beim Erzeuger oder Abgebenden erfragen oder selbst ermitteln. Der Gesetzgeber hat nicht – wie für neue gefährliche Stoffe / Zubereitungen gängige Praxis – verfügt, dass auch für gefährliche Abfälle vom Erzeuger ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen ist.
Die Abstellung der bei der Bearbeitung von BImSchG-Vorgängen und bei Revisionen vorgefundenen Mängel wurde durch Nachforderung von Unterlagen bzw. in den Stellungnahmen und mittels Revisionsschreiben eingefordert. Bei Nachkontrollen konnte festgestellt werden, dass die Gefährdungsbeurteilungen überarbeitet wurden, mehr und aussagekräftigere Informationen über die jeweiligen gefährlichen Abfälle vorliegen und technische Maßnahmen, wie die Errichtung von Einhausungen und lufttechnischen Anlagen, realisiert wurden. Dennoch müssen und werden die Arbeitsschutzbehörden auch zukünftig das Augenmerk auf diese Problematik richten. Zum einen, weil immer mehr Abfälle in den Wirtschaftskreislauf gelangen und zum anderen, weil gerade bei den kleinen und mittleren Unternehmen ein großer Bedarf an Aufklärung besteht. Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Weitergabe von Informationen über gefährliche Eigenschaften den Unterschied zwischen dem Hersteller eines neuen gefährlichen Stoffes und dem Hersteller eines gefährlichen Abfalls beseitigen würde. In beiden Fällen ist die Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblattes erforderlich.
Dipl.-Ing. Iris Schumann, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Leipzig 2.5.2. Brom-Unfall in einer Schule – Experimente bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung Experimente im Chemieunterricht veranschaulichen den theoretisch vermittelten Lehrstoff. Sie sind ebenso ein Mittel, um die Schüler für die Chemie zu begeistern und sollten auch aus diesem Grund fester Bestandteil des Unterrichts sein. Auch bie-
tet sich hierdurch die Möglichkeit, Schüler für einen gefahrenbewussten Umgang mit Chemikalien zu sensibilisieren. Dabei sollten sich die Lehrerinnen und Lehrer ihrer Vorbildwirkung stets bewusst sein.
Auch wenn die Betroffenen sich darüber beklagen, dass es für sie beschwerlich sei, die bestehenden Vorschriften immer vollumfänglich zu beachten, zeigen gerade Unfälle, dass dieses Erfordernis seine Berechtigung hat. Gefährdungsbeurteilungen sollen nicht zum Selbst| 37
zweck erstellt werden und anschließend im Aktenschrank verstauben. Auch ist es wenig hilfreich, wenn Sie von Externen gefertigt werden und den Anwendern nicht zugänglich sind. Es ist unumgänglich, Experimente gründlich vorzubereiten, die bestehenden Gefahren zu ermitteln, zu analysieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Leider werden diese Grundregeln nicht immer beachtet. So kommt es immer wieder zu Unfällen, wie im Mai 2010 in einem Gymnasium im Aufsichtsgebiet Leipzig während des Chemieunterrichts. Drei bis vier Tropfen Brom verspritzten aus einer fallen gelassenen Pipette und waren der Auslöser für viel Aufregung und anfängliche Unsicherheiten unmittelbar nach dem Ereignis. Brom ist ein Gefahrstoff, der als sehr giftig, ätzend und umweltgefährlich eingestuft wird. Der Hautkontakt kann zu schwer heilenden Verätzungen führen, inhalierte Bromdämpfe können Atemnot hervorrufen. Schon diese Eigenschaften sollten zu einem besonnen Umgang mahnen. Das Experiment wurde von einer Lehrerin durchgeführt, bei dem ihr eine Schülerin assistierte. Dieser fiel eine Pipette, die mit 3 bis 4 Tropfen Brom gefüllt war, aus der Hand. Die Lehrerin beseitigte die Chemikalie sofort. Die
2.6
unmittelbar betroffenen zwei Personen spülten sich gründlich die Hände mit Wasser. Es erfolgte ein ausgiebiges Lüften des Raumes. Da die Schülerinnen und Schüler auf mehrfache Nachfrage keine Beschwerden hatten, setzte die Lehrerin den Unterricht fort. Nach Ende der Stunde wurden die Schulleitung, die Rettungsleitstelle, der Schulträger, das Gesundheitsamt und die Sächsische Bildungsagentur verständigt sowie die ärztliche Betreuung der Betroffenen veranlasst. Die Schulleiterin ließ den Unterrichtsraum sperren und verhinderte damit den Zugang für unbefugte Personen. Der Unfall wurde gemeinsam mit den verantwortlichen Lehrern, der Schulleitung, der Fachkraft für Arbeitsicherheit, der Unfallkasse Sachsen und der Landesdirektion Dresden, Arbeitschutz, Außenstelle Leipzig, ausgewertet. Der Unfallhergang und die anschließend eingeleiteten Maßnahmen wurden ausführlich geschildert und erörtert. Es musste festgestellt werden, dass das Experiment in einem Klassenraum und nicht im Chemiekabinett durchgeführt wurde, weder Schutzhandschuhe noch Schutzbrille getragen wurden und keine Gefährdungsbeurteilung vorlag. Aus dieser hätten sowohl die erforderlichen Schutzmaßnahmen als auch die Verhaltensregeln bei einem Unfall hervorgehen müssen. Letztlich hätte die Gefährdungsbeurteilung verdeutlicht, dass das
geplante Experiment in dieser Form nicht hätte durchgeführt werden dürfen. In Auswertung des Unfalls wurden von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde klare Festlegungen getroffen. So dürfen Experimente mit Chemikalien nur im Fachkabinett Chemie durchgeführt werden. Die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen sind nicht nur zur Verfügung zu stellen, sie müssen auch getragen werden. Versuche mit Brom sind ausschließlich im Lehrerexperiment durchzuführen. Sowohl für Schüler- als auch für Lehrerexperimente sind Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Wichtig war, den Beteiligten zu vermitteln, dass die Gefährdungsbeurteilung ein Arbeitsmittel ist und daher auch für die Anwender zugänglich sein muss. Aus ihr müssen klare Verhaltensregeln hervorgehen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe ersichtlich sein. Letztlich hat keiner der Betroffenen einen gesundheitlichen Schaden erlitten. Lehrreich war es jedoch für alle, die daran beteiligt waren. Ausführliche Gespräche haben zu der Einsicht geführt, dass eine sorgfältige Vorbereitung von Experimenten nicht nur ein notwendiges Übel ist, sondern Unfälle vermeiden hilft. Sollte doch einmal etwas schiefgehen, tragen eindeutige Festlegungen zum Verhalten dazu bei, gesundheitliche Schäden zu vermeiden oder zumindest zu verringern.
Explosionsgefährliche Stoffe
Dipl.-Ing. Bernd Grundmann, Landesdirektion Dresden 2.6.1
Unzulässige Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen
Für die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstrände ist eine Lagergenehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz (SprengG) erforderlich. Ausnahmsweise dürfen unter bestimmten Bedingungen die in den Anlagen 6 und 6a (alt) bzw. 6 und 7 (neu) der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)1) aufgeführten Stoffe in den dort genannten Mengen ohne Genehmigung aufbewahrt werden (Kleinmengenregelung).
scher Gegenstände der Klasse P IV2) und der Lagergruppe 1.3 nach der Kleinmengenregelung der 2. SprengV 1) war zu diesem Zeitpunkt1) prinzipiell nicht zulässig. Somit bestand ein Straftatverdacht (Betrieb eines Lagers für explosionsgefährliche Stoffe ohne Genehmigung). Die erforderliche Überprüfung erfolgte deshalb zusammen mit der Kriminalpolizeiinspektion. Die Überprüfung ergab,
Die Landesdirektion Dresden erhielt die Information, dass in einer Firma pyrotechnische Gegenstände der Klasse P IV2) gelagert würden. Es wurde festgestellt, dass dieses Unternehmen nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 17 SprengG war. Die Aufbewahrung pyrotechni
1)
2)
dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse P IV2) der Lagergruppe 1.3 ohne Lagergenehmigung gelagert wurden (Straftatbestand) und
dass die Lagerbedingungen, auch bezüglich der Klasse P II1), nicht den sprengstoffrechtlichen Vorgaben entsprachen. Beispielsweise wurden pyrotechnische Gegenstände unmittelbar neben- und zwischen brennbaren Stoffen (z. B. Papier- und Textilwaren) gelagert. Es wurde angeordnet, dass die pyrotechnischen Gegenstände der Klasse P IV2), für welche eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG erforderlich gewesen wäre, unverzüglich in ein genehmigtes Lager verbracht werden müssen und
Durch die Änderung der 2. SprengV am 1. Dezember 2010 ist die Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV bzw. Kategorie 4 der Lagergruppe 1.3 im Rahmen der Kleinmengenregelung möglich geworden. Jedoch sind weiterhin die Rahmenvorschriften für diese Aufbewahrungsart zu beachten. Dazu zählen insbesondere die Aufbewahrung in einem geeigneten Raum, die Zusammenlagerungsverbote und der Diebstahlschutz. Nach der geänderten Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) gelten folgende aktuellen Bezeichnungen: alt: Klasse P IV bzw. Klasse P II – neu: Kategorie 4 bzw. Kategorie 2
38 |
die übrigen pyrotechnischen Gegenstände entsprechend den sprengstoffrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren sind. Im Rahmen einer kurzfristigen Nachkontrolle wurde festgestellt, dass sich nur noch pyrotechnische Gegenstände der Klasse PII in der Firma befanden. Diese waren in einen Raum überführt worden, der die Anforderungen nach der Kleinmengenregelung der 2. SprengV erfüllte und in dem sich keine weiteren brennbaren Stoffe befanden.
Bild 1 und 2: Unzulässige Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen II und IV (Lagergruppen 1.4 und 1.3) unmittelbar neben brennbaren Stoffen (Papier, Textilien)
Da es sich um eine Straftat handelte, wurde dieser Vorgang der Staatsanwaltschaft übergeben.
Dipl.-Ing. Johannes Schade, Landesdirektion Dresden, Dienstsitz Bautzen 2.6.2
Erfolgreiche Sprengung eines Generatorenhauses
Zum Abschluss des Rückbaues eines Generatorenhauses im Gewerbepark Schwarze Pumpe war es notwendig, ein noch verbliebenes Traggerüst abzubrechen. Aus Gründen der Effektivität entschied das Betreiberunternehmen, das Traggerüst zu sprengen und dadurch zum Einsturz zu bringen. Mit der Ausführung wurde ein Unternehmen, das über die erforderliche Fachkunde für die Sprengung derartiger Bauwerke verfügt, beauftragt. Der weitere Abbruch sollte nach Durchführung der Sprengung durch bodennahes Zerlegen erfolgen. Bei dem Traggerüst handelte es sich um eine ca. 38 m hohe, 20 m breite und 7,5 m tiefe Stahlkonstruktion. Diese sollte durch Sprengschnitte an den vier unteren Stützenabschnitten der vorderen Stützenreihe zum Umkippen gebracht werden. Es war somit ein Durchtrennen von Stahlprofilen, hier Kastenprofilen, erforderlich. Im Vorfeld der Sprengung waren an definierten Stellen Vorschwächungen an den Stahlprofilen durch Brennschnitt vorzunehmen. Für derartige Stahlsprengungen werden besondere Sprengverfahren unter Verwendung sog. Schneidladungen angewendet. Es kamen Schneidladungen des Typs „Linear Cutter“ zum Einsatz, wobei die eingesetzte Explosivstoffmenge insgesamt 4,1 kg betrug. Die Ladungen an der vorderen Stützenreihe wurden in zwei Ebenen angebracht, bei der hinteren Stützenreihe erfolgte nur eine Schwächung der Stahlprofile durch Brennschnitt. Mit dieser Verfahrensweise konnte ein definiertes Einsturzverhalten erreicht werden.
Abschätzung zu eventuellen Gefährdungen benachbarter Gebäude Sprengtechnologie/Einsturzprinzip vorbereitende Maßnahmen, insbesondere notwendige Vorschwächungen von Stahlprofilen bzw. Teilen des Traggerüstes Standsicherheit nach Durchführung der Vorschwächungen erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen waren.
Bild 1: Das zur Sprengung vorbereitete Traggerüst
Bei der Vorbereitung der Sprengung waren insbesondere die speziellen Gegebenheiten des abzubrechenden Bauwerkes einschließlich des Fallverhaltens sowie die Wirkungen auf die umliegende Industrie- und Gewerbebebauung sowie auf vorhandene Anlagen zu berücksichtigen. Bei den gegebenen Randbedingungen war eine besonders sorgfältige Vorbereitung der Sprengungen erforderlich. Aus diesem Grunde wurden zwei Sachverständige einbezogen. In einem ersten Gutachten wurden notwendige Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit des verbliebenen Traggerüstes bis zur Sprengung beschrieben. In einem weiteren Sachverständigengutachten wurde insbesondere die Sprengtechnologie betrachtet, wobei Aspekte wie
In den vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind die notwendigen Maßnahmen zur statischen Sicherheit des verbleibenden Traggerüstes und zur sicheren Durchführung der Sprengung festgeschrieben worden. Diese Gutachten waren somit die Grundlage für die vorbereitenden Arbeiten sowie die Festlegung der Sprengtechnologie durch das ausführende Unternehmen. Mit der Anzeige der Sprengung wurden der Landesdirektion Dresden die entsprechenden Unterlagen übergeben. Dadurch war es der Arbeitsschutzbehörde rechtzeitig möglich, die Sprengtechnologie sowie die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu bewerten. In einer bereits vor dem Sprengtermin durchgeführten Abstimmung vor Ort wurden zwischen der Landesdirektion Dresden und dem ausführenden Sprengunternehmen nochmals der Ablauf der Sprengung sowie Einzelheiten der festgelegten Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. Standsicherheit des zur Sprengung vorbereiteten Traggerüstes und Einzelheiten der Absperrmaßnahmen (Festlegung des Absperr| 39
bereiches, Einsatz und Standorte der Sicherungsposten etc.) besprochen. Im Ergebnis konnte sich die Landesdirektion davon überzeugen, dass die Sprengung des Traggerüstes sehr sorgfältig geplant und vorbereitet worden ist. Damit war es möglich, für die Sprengung „grünes Licht“ zu geben. Die Sprengung wurde am 7. August 2010 trotz sehr schlechter Witterungsbedingungen (Dauerregen) ohne Probleme durchgeführt. Das Sprengergebnis entsprach den Erwartungen; das Traggerüst stürzte, wie im sprengtechnischen Konzept vorgesehen, ein. Dieses Beispiel macht deutlich, dass auch komplizierte Sprengungen bei sorgfältiger Vorbereitung sicher und mit gutem Ergebnis durchgeführt werden können.
Bild 2: Nach der Sprengung – das Traggerüst ist in die vorgesehene Richtung gekippt.
Dipl.-Ing. (FH) Axel Schröter, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Leipzig 2.6.3
Bombenfund bei Tiefbauarbeiten – Sicherheit der Beschäftigten
Im Juli 2011 soll die neue Riesentropenhalle „Gondwanaland“ am Zoo Leipzig eröffnet werden. Dies stellt einen entscheidenden Schritt in der Umgestaltung zum „Zoo der Zukunft“ dar. Viele Zoobesucher reisen mit dem PKW an. Doch wohin mit dem Auto? Die bereits bestehenden Parkmöglichkeiten (Parkhaus mit 520 Plätzen, öffentlicher Verkehrsraum mit eingeschränkten Parkplätzen) reichen bei weitem nicht aus. Deshalb wurde der Beschluss von der Stadt Leipzig gefasst, ein weiteres Parkhaus am Zoo Leipzig mit 795 Stellplätzen zu bauen. Die Fertigstellung soll zur Eröffnung der Tropenerlebniswelt Gondwanaland erfolgen. Das Parkhaus wird mit 5 Ebenen (UG, EG, 1.-3. OG) als offene Großgarage errichtet, dazu waren umfangreiche Tiefbauarbeiten (Erdstoffaushub ca. 23.000 m³) bis zu einer Tiefe von 5 m erforderlich. Im Rahmen der Voruntersuchung dieser Baustelle und der im Nahbereich befindlichen ehemaligen kriegswichtigen Hydraulikfabrik wurden Luftbilder ausgewertet und Bombenabwurfstellen festgestellt. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse erfolgte die Festlegung einer Bau begleitenden Kampfmittelsuche, Vorsondierung und visuelle Aushubüberwachung. Das Vorsondieren war nur sehr schwer möglich, da sich im Erdreich sehr viele Störquellen (Metallteile) befanden. Deshalb wurde festgelegt, den Aushub ständig durch Fachpersonal visuell zu überwachen. Bei den Aushubarbeiten mittels Bagger entdeckte man erstmals am 03.11.2010 eine 75 kg 40 |
Bild 1: Baugrube für das Parkhaus mit Ansicht auf die Riesentropenhalle
Fliegerbombe, die vor Ort entschärft werden musste. Im Vorfeld der Entschärfung waren die Evakuierung der Anwohner (ca. 800 Personen) sowie entsprechende Straßensperrungen erforderlich. Eine zweite Fliegerbombe wurde am 11.11.2010 gefunden und ebenfalls vor Ort entschärft, wobei der Personenkreis der Evakuierten diesmal bei ca. 1000 Personen lag. Ein ernstes Problem ergab sich nur wenige Tage später, am 24.11.2010. Eine 75 kg schwere Bombe blieb unentdeckt und wurde mit dem Erdaushub verladen und zur Kiesgrube transportiert. Erst beim Abkippen des Erdaushubes bemerkte man die Bombe durch Zufall. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst wurde gerufen. Mit hohem Aufwand an Verkehrssicherungsmaßnahmen (Sperrung der Autobahn A9, Landstraßen) gelang es, auch diese Bombe zu entschärfen.
Alle Aushubarbeiten wurden vorerst untersagt. Vertreter des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig, der Kampfmittelbeseitigungsdienst, Bauherr und Bauherrenvertreter, Bauleitung sowie die BG Bau und die Landesdirektion Dresden, Abt. Arbeitsschutz, fanden sich an der Fundstelle ein, um den Vorgang zu rekonstruieren. Die Überprüfung ergab, dass die bisher festgelegten Sicherheitsauflagen erfüllt wurden und kein menschlicher Versagensfehler vorliegt. Offenbar war die Bombe so vom Erdreich umgeben, dass sie beim Erdaushub mittels Bagger nicht entdeckt wurde. Um einen erneuten scharfen Bombentransport auszuschließen, verstärkte man die Sicherheitsmaßnahmen nochmals und band zusätzliches Personal für die Prüfung des Bagger aushubes ein. Der Aushub wurde nunmehr mit der Baggerschaufel unter visueller Kontrolle durch einen Mitarbeiter des Kampfmitteldienstes schichtenweise vorgenommen, auf eine Separierfläche abgelegt, kontrolliert und erst dann aufgeladen und abtransportiert. Weisungsbefugte hinsichtlich Einhaltung aller Sicherheitsauflagen auf dem Baugelände sind der Kampfmittelbeseitigungsdienst Sachsen und der beauftragte Kampfmittelsuchdienst. Auch wenn diese Vorgehensweise einen wesentlich höheren Zeitaufwand und Mehrkosten verursachte, konnten die Aushubarbeiten der Baugrube in Zusammenarbeit aller Beteiligten ohne weitere Vorkommnisse fertig gestellt werden.
2.7
Strahlenschutz
Dipl.-Phys. Charlotte Knobba, Landesdirektion Dresden 2.7.1
Strahlenbelastung oder Fehlalarm? – Ermittlungen der zuständigen Behörde bei Überschreitung von Grenzwerten
Der Schutz des Personals vor Röntgenstrahlung ist in der Röntgenverordnung durch ein mehrstufiges Konzept geregelt. Es beinhaltet die direkten Maßnahmen, wie den baulichen und apparativen Strahlenschutz (Schutzwände, Abstand von der Strahlenquelle, Messung der Hüllenausfallstrahlung), Tragen von Schutzkleidung, organisatorische Festlegungen (Optimierung der Arbeitsabläufe) und die Überwachung durch die Messung der Dosisbelastung beim Aufenthalt im Kontrollbereich. Ist ein Aufenthalt des Personals im Kontrollbereich unbedingt notwendig, sind zur Kon trolle der Strahlenbelastung Dosismessungen vorgeschrieben. Dazu gehört zum einen die monatliche amtliche Personendosimetrie und bei Bedarf andere, zusätzliche Dosismessverfahren, wie z. B. die Fingerringdosimetrie. Die für Sachsen zuständige Dosismessstelle ist die Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung MecklenburgVorpommern in Berlin. Von der Dosismessstelle werden auf Anforderung von dem für den Strahlenschutz Verantwortlichen die Dosimeter bereitgestellt und auch ausgewertet. Bei fehlenden oder nicht auswertbaren Dosimetern oder auch bei Dosisüberschreitungen wird die zuständige Behörde eingeschaltet, um gegebenenfalls eine Ersatzdosis zu bestimmen. Bei der Arbeit an medizinischen Röntgengeräten ist es bei vielen Röntgenuntersuchungen möglich, dass das Personal während der Röntgenaufnahme den Raum verlassen bzw. hinter einer Schutzwand stehen kann und so vor der Strahlung geschützt ist. Bei einigen medizinischen Diagnoseverfahren, wie z. B. bei Katheteruntersuchungen, ist es im Interesse des Patienten zwingend erforderlich, dass das Röntgenpersonal im Raum weiter und auch direkt am Patienten arbeiten muss, obwohl Röntgenstrahlung anliegt. Im Mai 2010 wurde die Landesdirektion per Fax und auf elektronischem Weg von der Dosismessstelle darüber informiert, dass der Grenzwert der Jahresdosis der Mitarbeiterin eines Krankenhauses im Zeitraum April/Mai 2010 möglicherweise überschritten wurde. Die Auswertung des Fingerringdosimeters der Mitarbeiterin hatte einen Dosismesswert von 838 mSv ergeben. Das bedeutet, dass der zulässige Jahresgrenzwert für die Hände, der bei
500 mSv liegt, möglicherweise wesentlich überschritten wurde. Für die Landesdirektion bestand ein unmittelbarer Handlungszwang. Sollte es sich um eine tatsächlich verabreichte Strahlendosis handeln, mussten im Interesse der betroffenen Mitarbeiterin kurzfristig die Verfahrensweise mit dem Krankenhaus abgestimmt und die entsprechenden Schritte veranlasst werden. Das hieß, dass die Mitarbeiterin bis zur vollständigen Klärung von weiteren Tätigkeiten mit Röntgenstrahlung entbunden und umgehend der Betriebsärztin vorgestellt werden musste. Umgehend wurde der Kontakt zur Strahlenschutzbevollmächtigten und zum -beauftragten des Krankenhauses aufgenommen. Es stellte sich dabei heraus, dass die Dosismessstelle die Information kurzfristig auch parallel an das Krankenhaus gegeben hatte. Die Mitarbeiterin wurde umgehend der ermächtigten Ärztin vorgestellt und von dieser untersucht. In Absprache mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten und -beauftragten wurde die Mitarbeiterin von weiteren Arbeiten mit Röntgenstrahlung befreit. Parallel dazu musste geklärt werden, ob tatsächlich eine Strahlenbelastung in dieser Höhe erfolgt ist und was die mögliche Ursache dafür war. Mit den für den Strahlenschutz Verantwortlichen des Krankenhauses wurde geklärt, an welchem Röntgengerät und bei welchen Untersuchungen die Belastung erfolgt sein könnte. Dabei verdichtete sich der Verdacht auf die Katheteruntersuchungen. Für diese Katheteruntersuchungen war es vorgeschrieben, Schutzschürze und Schutzhandschuhe zu tragen, da direkt am Patienten unter Strahlung gearbeitet werden muss. Allerdings war es auf Grund der diffizilen, feinmotorischen Abläufe einer Katheteruntersuchung mitunter notwendig, entgegen dem Strahlenschutz, ohne Schutzhandschuhe zu arbeiten. Die Arbeitsabläufe waren organisiert. Das bei den Untersuchungen anwesende strahlenexponierte Personal wurde den Bestimmungen entsprechend dosimetrisch überwacht. Die Ergebnisse der Dosimetrie, sowohl der amtlichen Ganzkörperdosimeter als auch die der Fingerringdosimeter, aus den zurückliegen-
den Zeiträumen wurden ebenfalls ausgewertet. In die Auswertung wurden alle Mitarbeiter, die an Katheteruntersuchungen mitwirken, einbezogen. Diese Dosiswerte lagen, was bei Katheteruntersuchungen nicht ungewöhnlich ist, z. T. über 0 mSv, aber stets wesentlich unterhalb der zulässigen Grenzwerte. Um einen Eindruck über die konkrete Situation bei den Katheteruntersuchungen zu erhalten und die Möglichkeiten einer Veränderung im Interesse des Strahlenschutzes zu erfassen, wurde mit der Strahlenschutzbevollmächtigten und dem -beauftragten der Ablauf einer Katheteruntersuchung direkt vor Ort beobachtet und anschließend gemeinsam ausgewertet. Auf Grund der weitreichenden Konsequenzen bei einer tatsächlichen Überschreitung der Grenzwerte – sowohl für die Mitarbeiterin (Verbot der Arbeit an Röntgengeräten), als auch für das Krankenhaus (Sicherstellung der Röntgenuntersuchungen) – musste auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass das Dosimeter versehentlich im Raum liegengelassen oder falsch getragen und somit nur das Dosimeter und nicht die Mitarbeiterin bestrahlt wurde. Mit der Dosismessstelle wurde auch die Möglichkeit einer Fehlmessung oder -interpretation des Messwertes beleuchtet und weitestgehend ausgeschlossen. Im Ergebnis der Auswertung konnte die von der Dosismessstelle ermittelte Dosisbelastung der Mitarbeiterin nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Da das Ergebnis der betriebsärztlichen Untersuchung keine Auffälligkeiten zeigte, wurde in Abstimmung mit den für den Strahlenschutz Verantwortlichen folgende weitere Verfahrensweise abgestimmt: Der gemessene Dosiswert von 838 mSv wird in die Strahlenstatistik der Mitarbeiterin übernommen. Die Dosisbelastung der Mitarbeiterin wird entsprechend der Röntgenverordnung für die nächsten 4 Jahre begrenzt (§ 31c RöV). Bei Überschreitung muss die Mitarbeiterin umgehend von den Röntgenarbeiten befreit werden. Eingeschränkter Einsatz der Mitarbeiterin bis zum Vorliegen der nächsten Dosimeterauswertung für den Zeitraum Mai/Juni 2010. | 41
Langfristige Einarbeitung einer 3. Röntgen assistentin. Überprüfung und Optimierung der Abläufe und Strahlenschutzmaßnahmen bei den Katheteruntersuchungen. Zusätzliche Belehrungen des Personales in Auswertung der Grenzwertüberschreitung.
Fazit: Nicht immer kann eine Strahlenbelastung des Personals ausgeschlossen werden. Nicht immer ist es zweifelsfrei zu klären, ob eine von der Dosismessstelle ermittelte Dosisüberschreitung auch tatsächlich erfolgt ist. Das Anliegen der Röntgenuntersuchung und die Interessen des Personals müssen gegeneinan-
der abgewogen werden. In jedem Fall ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde gemeinsam mit den für den Strahlenschutz Verantwortlichen die genaueren Umstände und Ursachen einer Dosisüberschreitung klären. Dabei nimmt der Schutz des Personals vor der Röntgenstrahlung einen hohen Stellenwert ein. In jedem Einzelfall muss ermittelt und entschieden werden.
Dipl.-Phys. Ulrich Reinhold, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz, Dienstsitz Zwickau 2.7.2
Mammographie in hoher Qualität für alle Frauen?
Immer noch ist Brustkrebs die häufigste Krebserkrankung und Krebstodesursache bei Frauen. An Brustkrebs erkranken jährlich rund 55.500 Frauen, mehr als 17.700 sterben daran. Eine zeitige Erkennung der Krebsentstehung kann die Sterblichkeit an Brustkrebs entscheidend senken. Dazu wurde in Deutschland seit 2003 eine besondere Form der Vorsorgeuntersuchung, das Mammographie-Screening, eingeführt. Die Mammographie ist eine Röntgenuntersuchung der Brust. Sie kann Veränderungen sichtbar machen, lange bevor sie tastbar sind und eignet sich deshalb sehr gut, um Brustkrebs früh zu erkennen. In Sachsen werden diese Untersuchungen seit Mitte 2007 Frauen von 50 bis 69 Jahren alle zwei Jahre angeboten und gut angenommen.
Deshalb prüften die Referate 53 der LDD in den Jahren 2009 und 2010 bei einer repräsentativen Anzahl der Mammographiegeräte, ob die geänderten Voraussetzungen für ihren Betrieb erfüllt sind. Von (damals) 106 Mammographiegeräten in Sachsen wurden in 68 Unternehmen (Kliniken und Arztpraxen) 84 Geräte (79 %) überprüft. Es handelte sich um 74 Aufnahmegeräte und 10 Biopsiegeräte.
Bild 1: Detail aus Botticellis „Die Geburt der Venus“
Entscheidend für den Erfolg dieses ScreeningProgramms ist jedoch eine umfassende Qualitätssicherung. EU-Leitlinien, Beschlüsse der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie die Röntgenverordnung und ihre Richtlinien stellen sehr hohe Anforderungen an die zur Untersuchung verwendeten Röntgeneinrichtungen, an die Bildverarbeitung, Befundung und Archivierung sowie die Qualitätsüberwachung des gesamten Prozesses. Die Einhaltung dieser Forderungen wird engmaschig von den staatlichen Strahlenschutzbehörden und speziellen Stellen überwacht. Dieses hohe Qualitätsniveau soll natürlich auch bei Mammographien außerhalb des Screenings, also im kurativen Bereich bei Röntgenaufnahmen der Brust nach individuellen Indikationen, erreicht werden. Die entsprechenden rechtlichen Regelungen, z.B. an das Mindestauflösungsvermögen des Bildempfängersystems sowie spezielle Begrenzungen der zur Aufnahme verwendeten Strahlendosis, wurden durch Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie in Kraft gesetzt. Seit dem 1.1.2009 gelten einheitliche Mindestanforderungen an den Betrieb von Mammographieeinrichtungen. Deren Einhaltung wird zwar 42 |
durch behördlich bestimmte Sachverständige überprüft, dies aber nur im Abstand von 5 Jahren. Notwendige aufsichtliche Maßnahmen würden damit über diesen Zeitraum verteilt und im Einzelfall erst 2014 erfolgen.
Abbildung 1
Für Biopsiegeräte gelten spezielle Anforderungen, und die Qualitätssicherung erfolgt nach differenzierten Vorgaben der Hersteller. In diesem Bereich wurden keine Beanstandungen festgestellt. Von den 74 Aufnahmegeräten wurden 55 ausschließlich kurativ, 8 ausschließlich im Screening und 11 kurativ und im Screening genutzt. An 61 Geräten waren digitale Bildempfänger im Einsatz. Ergebnisse der Überprüfungen: An allen analogen Mammographiegeräten waren die bis Dez. 2004 erforderlichen ergänzenden Abnahmeprüfungen durchgeführt worden. Hinsichtlich der aktuellen Konstanzprüfungen gab es nur in einem Fall eine Beanstandung.
An den digitalen Mammographiegeräten waren alle ergänzenden Abnahmeprüfungen nach der Spezifikation PAS 1054 erfolgreich durchgeführt worden. Auch die bis zum 31.12.2008 erforderlichen ergänzenden Prüfungen des Kontrastauflösungsvermögens und der mittleren Parenchymdosis (in der Praxis meist „Prüfung nach EPQC“ oder „CDMAM-Prüfung“ genannt) waren in fast allen Fällen erfolgt. Nur in einem Fall hatte sie der Betreiber nicht durchführen lassen, weil das Gerät diese Prüfung nicht bestanden hätte. Der Verantwortliche wartete quasi, bis der Mangel durch den Sachverständigen oder die Behörde bemerkt würde. Der Stilllegungsverfügung durch die Behörde kam er noch im Rahmen der Anhörung mit der eigenverantwortlichen Verschrottung des Gerätes zuvor. Damit brauchte die Anordnung der Stilllegung nicht mehr formell erlassen zu werden. Zu zwei im Screening benutzten Geräten erreichten uns Mitteilungen des Referenzzentrums Mammographie über nicht bestandene CDMAM-Prüfungen. Auch hier erübrigten sich Anordnungen, weil die Verantwortlichen unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen haben. Die beiden Geräte sind inzwischen durch Neugeräte ersetzt worden. Die sonstigen Beanstandungen betrafen minder schwere Fälle. So waren z. B. die Doku-
2.8
Bild 2: Mammografie, Quelle: WIKIPEDIA; US National Institutes of Health - National Cancer Institute
mentationen der rechtfertigenden Indikationen (5 mal), der Aufnahmeparameter (3-mal) und der Arbeitsanweisungen (9-mal) unvollständig oder nicht angelegt. In 3 Fällen waren nicht ausreichend Patientenschutzmittel vorhanden. Die Beanstandungen sowie Hinweise zu notwendigen Maßnahmen wurden den Verantwortlichen in 40 Revisionsschreiben mitgeteilt. Weil die Betreiber in allen Fällen unmittelbar nach der Auswertung der Revi sionsergebnisse die zur Abstellung der Mängel
erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einleiteten, konnte auf den Erlass formeller Anordnungen verzichtet werden. Fazit: In der Schwerpunktaktion wurde festgestellt, dass die hohen Qualitätsanforderungen an die Erstellung von Mammographieaufnahmen in Sachsen nicht nur im MammographieScreening, sondern auch im kurativen Bereich erfüllt werden.
Psychische Belastungen
Dr. Hannelore Döhler, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 2.8.1
Präventionsnetzwerk „Mobbing“ – Mit neuer Struktur und neuem Namen zu mehr Qualität
Das Sächsische Präventionsnetzwerk „Mobbing“ wurde Ende 2005/Anfang 2006 gegründet und danach stetig erweitert. Im Laufe der Zeit war eine so große Zahl von Mitstreitern im Netzwerk organisiert, dass eine Aufteilung in drei Regionalbereiche vorgenommen werden musste. Nur so konnte die Arbeit strukturiert und die Aufgaben und Anfragen detailliert bearbeitet werden.
Abbildung 1: Netzwerkstruktur
Die Organisation und Durchführung von Sitzungen zum Erfahrungsaustausch sowie Weiterbildungsmaßnahmen, die Sichtung von Literaturhinweisen und die Veröffentlichungen in Presse und Internet wurden von den Mitarbeitern der staatlichen Arbeitsschutzbehörde übernommen. Auf der fachlichen Ebene hat jedes Netzwerkmitglied bzw. die Institution, für die es arbeitet, Wissen und Erfahrungen eingebracht. Das heißt, dass nahezu alle Fachpartner überwiegend mit der konkreten Fallbearbeitung | 43
befasst waren. Präventive Maßnahmen wurden hingegen eher selten angeschoben und nach außen nicht wahrgenommen. Das führte dazu, dass sich ein Konflikt zwischen den ureigensten Aufgaben der im Bereich Prävention tätigen Mitglieder von Unfallversicherungsträgern, staatlichen Arbeitsschutzbehörden sowie Krankenkassen und der Tätigkeit im Mobbingnetzwerk abzeichnete.
fliktsituationen am Arbeitsplatz. Deshalb erhielt das Netzwerk den Namen „Sächsisches Präventionsnetzwerk psychische Fehlbelastungen, Konfliktsituationen und Mobbing am Arbeitsplatz“. Mit der neuen Struktur soll auch eine Qualitätssteigerung der Netzwerkarbeit erreicht werden. Dazu wurden vier Fachnetzwerke gebildet, die ganz konkrete, fest umrissene Aufgabengebiete bearbeiten.
Es war unumgänglich, eine strikte Abgrenzung zwischen Prävention und Einzelfallbetreuung vorzunehmen. Die bisherige sehr komplexe und regional ausgerichtete Struktur wurde in eine fachlich orientierte Struktur ohne regionalen Bezug umgewandelt. Eine weitere, sehr wesentliche Änderung war die Ausweitung der Netzwerkaktivitäten auf alle psychischen Kon-
Das Fachnetzwerk „Prävention in der Arbeitswelt“ arbeitet überwiegend arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen. Mitstreiter sind z. B. Vertreter von Krankenkassen, Unfallversicherungsträgern und der staatlichen Arbeitsschutzbehörde. Die Fachnetzwerke „Allgemeine Beratung und Begleitung“, „Therapeutische Beratung und Begleitung“ und „Juristische Beratung und Beglei-
44 |
tung“ arbeiten hingegen einzelfallbezogen. Hier sollen Betroffene umfassende Hilfe erhalten bzw. auf bestimmte spezielle Hilfsangebote hingewiesen werden. Deshalb sind in diesen Fachnetzwerken z. B. Mobbing- und Konfliktberater, Psychotherapeuten und Juristen sowie ehemalige Betroffene tätig. Die Fachnetzwerke agieren als selbständige Einheiten und organisieren bei Bedarf eine fachnetzwerkübergreifende Weitervermittlung der Betroffenen. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bildet im Sinne der fachlichen Aufsicht das Dach der gesamten Netzwerkstruktur und zeichnet für die Erstellung und Pflege des Internetauftritts verantwortlich. (http://www.arbeitsschutz-sachsen.de/ arbeitsmedizin/mobbing-netzwerk.htm)
| 45
3 Technischer Verbraucherschutz 3.1
Geräte- und Produktsicherheit
Dipl.-Ing. Johannes Dehlinger, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 3.1.1
Aktive Marktüberwachung
Gemäß § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes haben die zuständigen Behörden – in Sachsen die Landesdirektion Dresden – eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens zu gewährleisten. Das geforderte Marktüberwachungskonzept sieht diesbezüglich die aktive Marktüberwachung als eine grundsätzliche Aufgabe für die Behörden vor. Die Schwerpunkte werden jährlich zwischen den Bundesländern abgestimmt, um die Marktüberwachung möglichst effektiv zu gestalten und Doppelarbeit zu vermeiden.
In Sachsen konzentrieren sich die Kontrollen im Berichtsjahr auf folgende Produktgruppen bzw. Themen: Elektrisch beheizte Haushaltsgeräte (Fortführung) Geschossspielzeug mit Saugnäpfen und Pfeilen (im Sinne DIN EN 71-1 Nr. 4.17) Überprüfung und Beratung zur Umsetzung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Netzbetriebene Touchleuchten (Fortführung)
Feuerlöscher (Beteiligung an der europäischen Aktion). In den nachfolgenden Beiträgen wird über die Durchführung und die Ergebnisse der Aktionen berichtet, und es werden Einzelbeispiele erläutert.
Dipl.-Ing. Günter Kondla, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz 3.1.2
Sandwichtoaster, Waffeleisen und Co. – Gefährdungen durch heiße Oberflächen
Auf Grund der Ergebnisse der 2009 durchgeführten Schwerpunktaktion, bei der keines der geprüften Geräte ohne Mangel war, wurden 2010 durch die Landesdirektion die Untersuchungen von ortsveränderlichen elektrischen Geräten mit einer Gar- bzw. Kochfunktion hinsichtlich der Gefahr des Verbrennens an berührbaren heißen Oberflächen / Gehäuseteilen weitergeführt. Bei der Überprüfung wurden speziell Sandwich-Toaster, Waffeleisen und Produkte ähnlicher Funktionsweise untersucht. Es war zu prüfen und zu bewerten, ob die Geräte das Schutzziel der Niederspannungsrichtlinie „Vermeidung von Gefahren durch hohe Temperaturen“ erfüllen oder von den Geräten eine Verbrennungsgefahr für die Verbraucher ausgeht.
Die Geräte wurden von der Gewerbeaufsichtlichen Untersuchungsstelle (GAUS) geprüft. Der Prüfumfang beschränkte sich auf eine Temperaturprüfung der berührbaren Oberflächen der Geräte, die nicht zur unmittelbaren Funktion benötigt werden und auf eine Teilprüfung elektrischer Gefährdungen.
des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung. Nur durch die letztgenannte Prüfgrundlage wird nach Auffassung der Europäischen Kommission das Schutzziel der Niederspannungsrichtlinie – Vermeidung von Gefahren durch hohe Temperaturen - ausreichend umgesetzt.
Auf Grund der z.Z. bezüglich der „heißen Oberflächen“ unbefriedigenden und diskussionswürdigen Normensituation wurden für die Prüfung der Temperaturen zwei unterschiedliche Bewertungsgrundlagen herangezogen, die aktuelle Produktnorm DIN EN 60335 -29:2008-07 und der CENELEC-Guide 29: 2007
Im Ergebnis ist festzustellen, dass bei allen geprüften Geräten zu heiße berührbare Nichtfunktionsoberflächen vorhanden sind, die deutlich die Grenztemperaturen überschreiten und dadurch Verbrennungsgefahren für die Verwender hervorrufen. Aus unserer Sicht sind diese unzulässigen Temperaturüberschreitun-
Bild 1: Prüfobjekt elektrischer Waffelautomat
Bild 2: Prüfung mittels Thermographie: Oberseite und Bedienelemente – Umfeldzu heiß
Zur Durchführung der Schwerpunktaktion wurden in verschiedenen Handelseinrichtungen 14 Proben entnommen: 7 Sandwichtoaster / Sandwichmaker 4 Waffeleisen 2 Kontaktgrill / Multi-Toaster mit 3 herausnehmbaren Platten 1 Donut-Maker
46 |
gen an den Geräteoberflächen nicht funktionsbedingt und zudem durch vertretbare konstruktive Maßnahmen vermeidbar. Bei sechs dieser Produkte sind zwar die Grenzwerte der Produktnorm eingehalten, eine Verbrennungsgefahr ist aber unter bestimmten Umständen dennoch gegeben. Zusätzlich weisen insgesamt sieben der geprüften Geräte elektrische und sonstige Gefährdungen auf (ungeeignete Netzanschlussleitung, scharfe Kanten, spielzeugähnliche Dekoration des Gerätes). Die Händler, von denen die Proben stammten und die für die Hersteller zuständigen Marktaufsichtsbehörden wurden über die Prüfergebnisse informiert. Bei drei Modellen mit umfangreichen bzw. schwerwiegenden Normabweichungen wurde von den betroffenen größeren, deutschlandweit agierenden Handelsorganisationen durch unsere Einflussnahme der Verkauf eingestellt. Bei den anderen Modellen wurde auf Grund der unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen und des zu erwartenden niedrigen
Verletzungsrisikos vorerst ein Abverkauf der Geräte mit den zu heißen Oberflächen zugelassen. Die Händler wurden angehalten, zukünftig möglichst nur Produkte zu ordern, bei denen Gefährdungen durch heiße berührbare Nichtfunktionsoberflächen durch den Hersteller ausgeschlossen sind (z. B. durch wärmeisolierte Gehäuse).
Weiterhin ist bemerkenswert, dass neun der bemängelten Geräte mit dem GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) versehen waren. Fünf dieser geprüften Geräte entsprachen bezüglich der zulässigen Gehäusetemperaturen noch nicht einmal der aktuellen Produktnorm. Die Gründe liegen voraussichtlich einerseits in der nicht ausreichenden Berücksichtigung der Problematik der heißen Oberflächen bei den Prüfungen der GS–Prüfstellen, andererseits in den Toleranzen bei den verwendeten Bauelementen und den Fertigungsschwankungen der Hersteller, denen nur durch eine ausreichende Qualitätssicherung begegnet werden kann. Nur unter den Voraussetzungen einer gleich-
bleibend hohen Produktqualität ist auch das Erteilen eines GS-Zeichens gerechtfertigt. Grundsätzlich bedarf das Problem der unterschiedlichen Bewertung der Gefährdung „Heiße Oberflächen“ wegen der zwei unterschiedlichen Prüfgrundlagen einer europaweiten Lösung, z. B. durch eine Überarbeitung der Produktnorm. Dies würde zur Rechtssicherheit für Hersteller, Importeure und Händler und zu einem ausreichenden Schutz der Verbraucher vor Verbrennungen führen. Nach Auffassung der Landesdirektion ist der technische Aufwand zur Minimierung der Gefährdungen durch heiße Oberflächen für die Hersteller zumutbar. Es besteht die Hoffnung, dass durch die in den letzten zwei Jahren durchgeführten umfangreichen Aktivitäten im Handel die Hersteller unabhängig von der Entwicklung der Normen dazu bewegt werden, von sich aus das Problem der heißen Oberflächen zu lösen und das Schutzniveau zur Vermeidung einer Verbrennungsgefahr zu erhöhen.
Dipl.-Ing. Bernhard Müller, Landesdirektion Dresden 3.1.3
Schwerpunktaktion „Neue Maschinenrichtlinie“
Im Rahmen der Schwerpunktaktion „Neue Maschinenrichtlinie“ sollten insbesondere bei Herstellern, aber auch bei Ausstellern auf Messen sowie ggf. bei Einführern und Händlern der Stand der Umsetzung der durch die neue Maschinenrichtlinie geänderten Anforderungen ermittelt, die jeweiligen Inverkehrbringer beraten und erforderlichenfalls das rechtskonforme Inverkehrbringen durch geeignete Maßnahmen durchgesetzt werden.
Diese Aktion wurde dem Handlungsfeld HF 1: „Optimierung der zielgruppenbezogenen Informationen“ zugeordnet. Die Marktüberwachungsmaßnahme sollte einerseits die ortsansässigen Unternehmen befähigen, ein ordnungsgemäßes Inverkehrbringen ihrer Maschinen und unvollständigen Maschinen zu gewährleisten und andererseits das Inverkehrbringen unsicherer sowie nicht
konformer Produkte verhindern. Zusätzlich bestand die Zielstellung, im Rahmen von Informationsveranstaltungen die neuen Anforderungen beim Inverkehrbringen von Maschinen und unvollständigen Maschinen Herstellern, Einführern, Händlern und Multiplikatoren, wie z. B. Sicherheitsfachkräften und Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften zu vermitteln.
| 47
Entsprechend dieser Vorgaben erfolgten Aktivitäten in drei Bereichen: 1. Überprüfung und Beratung bei ortsansässigen Unternehmen 45 ausgewählte Unternehmen wurden schriftlich über die Schwerpunktaktion informiert und gebeten, der Marktaufsichtsbehörde zur Vorbereitung aktuelle EG-Konformitätserklärungen bzw. Einbauerklärungen für ihre Produkte zuzusenden. Durch diese Vorgehensweise sollte den Unternehmen einerseits Gelegenheit gegeben werden, sich mit der Problematik vertraut zu machen, andererseits sollte mit den Unterlagen eine gute Grundlage für die Gespräche vor Ort zur Verfügung stehen. In den vierunddreißig besuchten Unternehmen wurden anhand einer Checkliste die vorhandenen Kenntnisse zum Inverkehrbringen von Maschinen und unvollständigen Maschinen ermittelt, das Vorhandensein der Technischen Unterlagen und die Benennung eines dafür Bevollmächtigten kontrolliert. Die Produkte sowie die dazugehörigen Unterlagen wurden stichprobenmäßig hinsichtlich folgender Punkte überprüft: EG-Konformitätserklärung/Einbauerklärung/Montageanleitung Betriebsanleitung Kennzeichnung erforderliche Warnhinweise/Informationen Vorhandensein technischer Mängel In 18 Fällen wurden im Nachgang Revisionsschreiben bzw. Informationsmaterialien zugesendet, in zwei Fällen mussten die örtlich zuständigen Marktaufsichtsbehörden für Zulieferer unvollständiger Maschinen informiert und um Einflussnahme gebeten werden. Stringentere Maßnahmen waren nicht notwendig. 2. Überprüfungen bei Messen und Ausstellungen Bei fünf Messen bzw. Ausstellungen erfolgten an 47 Ausstellungsständen Überprüfungen von Maschinen und unvollständigen Maschinen bzw. den dazugehörigen Unterlagen. Hier waren in 18 Fällen schriftliche Einwirkungen an die Wirtschaftsakteure erforderlich, in 13 weiteren Fällen wurden die örtlich zuständigen Marktaufsichtsbehörden informiert und um Einflussnahme gebeten. 3. Informationsvermittlung Bereits im Herbst des Jahres 2009 wurde ein Vortrag (Powerpoint-Präsentation) mit den aktuellen Anforderungen an das Inverkehrbringen von Maschinen und unvollständigen Maschinen erarbeitet. Wichtigen Multiplikato48 |
ren, z. B. dem VDGAB/VDSI, der BG ETEM, der MMBG und dem Fachverband Metall Sachsen wurde angeboten, diese Präsentation im Rahmen ihrer Veranstaltungen vorzutragen. Das Angebot wurde in 14 Fällen angenommen. Eine zum gleichen Zeitpunkt erstellte Kurzzusammenfassung der ab 29.12.2009 geltenden Neuregelungen für das Inverkehrbringen von Maschinen und Aufzügen wurde u. a. der IHK Dresden und der Handwerkskammer Dresden zur Verfügung gestellt und dort in den jeweiligen Informationsblättern veröffentlicht. Zudem wurde sie in die Website der sächsischen Arbeitsschutzverwaltung integriert. Die Suche nach einem geeigneten Kompendium führte zum Merkblatt „CE-Kennzeichnung von Maschinen“ der IHK für München und Oberbayern, das allerdings noch in einigen Punkten zu überarbeiten war. Die erforderliche Überarbeitung erfolgte durch die Mitarbeiter dieser IHK auf Grundlage der Hinweise der Landesdirektion Dresden, so dass jetzt im Internet ein empfehlenswertes Merkblatt zur Verfügung steht. Ergebnisse Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neue Maschinenrichtlinie – zumindest nach der schriftlichen Information über die beabsichtigte Schwerpunktaktion – in den Unternehmen grundsätzlich bekannt war. Neben zahlreichen formalen Mängeln ist jedoch festzustellen, dass die in der Maschinenrichtlinie vorgegebenen grundlegenden Herangehensweisen bei vielen Herstellern nicht bekannt waren und damit auch nicht berücksichtigt wurden: Vielfach wurden die allgemeinen Grundsätze für die Konstruktion und den Bau von Maschinen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie „…die Maschine muss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konzipiert und gebaut werden…“ nicht berücksichtigt. Vielmehr wurden die Maschinen erst konzipiert und gebaut und dann die Risiken beurteilt. Das geforderte iterative Verfahren wurde somit nicht durchgeführt. Die vorgeschriebenen Risikobeurteilungen waren in der Praxis häufig nicht am Anhang I der Richtlinie orientiert, sondern an den erkannten bzw. bekannten Einzelgefährdungen der Produkte. Dadurch entsteht die Gefahr, dass tatsächlich vorhandene weitere Risiken nicht erkannt werden. Sehr große Probleme bereitet vielen, insbesondere kleinen Unternehmen, die Arbeit mit Normen. Sowohl die Normenhierarchien (Typ
A-B-C-Normen) als auch die Prinzipien der Freiwilligkeit der Normenanwendung sowie der „Vermutungswirkung“ sind vielen Unternehmen unbekannt. Häufig wurden noch nicht die an die neue Maschinenrichtlinie angepassten Ausgaben der jeweiligen Normen verwendet, so dass die Konformitätsvermutung auch bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen nicht in Anspruch genommen werden konnte. Folgende formale Unkorrektheiten waren bzgl. der vom Hersteller zu erstellenden Unterlagen häufig zu beanstanden: in EG-Konformitätserklärungen wurde fälschlicherweise die Niederspannungsrichtlinie aufgeführt in Einbauerklärungen wurde fälschlicherweise sowohl die Niederspannungsrichtlinie als auch die EMV-Richtlinie aufgeführt es wurde kein „Dokumentationsbevollmächtigter“ benannt Angabe veralteter oder nicht zutreffender Normen und technischer Spezifikationen (bis hin zur BGV A1) neue Anforderungen bezüglich der Betriebsanleitung wurden nicht erfüllt; es fehlten Angaben zur Luftschallemission An den Maschinen selbst war vielfach festzustellen, dass die grundlegende Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderung „Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder der Maschine verbunden bleiben“ noch nicht umgesetzt wurde bzw. in vielen Fällen auch noch nicht bekannt war. Ferner wurde die CE-Kennzeichnung häufig noch nicht in unmittelbarer Nähe zu den Angaben zum Hersteller und/oder nicht in der gleichen Technik angebracht. Auch die Kennzeichnung der Maschinen (Bezeichnung der Maschine, Anschrift des Herstellers) war in vielen Fällen unvollständig; z. T. fehlten bei elektrischen Maschinen die für die Sicherheit bei der Verwendung erforderlichen Angaben, die gemäß der Niederspannungsrichtlinie erforderlich sind. Hersteller unvollständiger Maschinen tendierten stark dazu, ihre Produkte als vollständige Maschinen zu verkaufen, da die Anwender ansonsten von ihnen die Erklärung der Konformität für die gesamte Maschinenanlage erwarten würden. Hier scheint insgesamt noch Informationsbedarf, auch bei den Anwendern, zu bestehen, um ein rechtssicheres Inverkehrbringen von Maschinenanlagen im Sinne der Richtlinie zu gewährleisten.
Die zahlreichen Aktivitäten zur Bekanntmachung der neuen Maschinenrichtlinie, auch durch die Unfallversicherungsträger und die Fachliteratur, führten in der Praxis gelegentlich zu kuriosen Situationen; beispielsweise wurde mehrfach bekannt, dass von Kunden hiesiger Unternehmen fälschlicherweise Einbauerklärungen nach Maschinenrichtlinie für Schaltschränke, die Teile von Maschinen sind, gefordert wurden. Schaltschränke können jedoch entsprechend der Begriffsbestimmungen zur Maschinenrichtlinie keine unvollständigen Maschinen sein, da ihnen eine Voraussetzung für derartige Gesamtheiten, nämlich mindestens ein bewegliches, kraftbetätigtes Teil, fehlt. Nur in sehr wenigen Fällen wurden bei der Risikobeurteilung, bei der Konstruktion sowie
dem Bau der Maschinen hilfreiche Softwarelösungen (z. B. Safeexpert) angewendet.
noch nicht im Sinne der Richtlinienanforderungen umgesetzt.
Schlussfolgerungen Die sich mit der neuen Maschinenrichtlinie ergebenden Änderungen sind bei den meisten Herstellern noch nicht „angekommen“. In der Regel wurden lediglich die vorzulegenden Unterlagen „anlassbezogen“ formal der Rechtslage angepasst, ohne die sich daraus ergebenden Konsequenzen sowohl formaler als auch technischer Art zu erkennen. Insbesondere KMU haben offensichtlich selbst die „alte(n)“ Maschinenrichtlinie(n) nur unzureichend umgesetzt. Vor allem die Problematik „Gefahrenanalyse/Risikobeurteilung“ wurde vielfach
Die Überprüfungen und Beratungen wurden in fast allen Unternehmen als erforderlich und sehr hilfreich wahrgenommen. Kontaktierte Unternehmen wandten sich häufig im Nachgang zu den Beratungen mit Rückfragen an die Marktaufsichtsbehörde, d. h. es besteht ein großer Informations- und Beratungsbedarf zu dem Thema. Deshalb wird diese Schwerpunktaktion im Jahr 2011 weitergeführt. Dabei ist auch vorgesehen, auf Grundlage des Merkblattes der IHK für München und Oberbayern ein Faltblatt der sächsischen Arbeitschutzverwaltung zum Inverkehrbringen von Maschinen und unvollständigen Maschinen zu erarbeiten.
Dipl.-Ing. (FH) Pia Golbs, Landesdirektion Dresden, Dienstsitz Görlitz 3.1.4
Schwerpunktaktion „Sicherheit von Geschossspielzeugen“
Die Durchsicht von RAPEX-Meldungen sowie von Meldungen im ICSMS (Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung) ergab im Jahr 2009, dass zunehmend mangelhafte Geschossspielzeuge gefunden werden. Diese Tendenz war Anlass für die Durchführung einer Schwerpunktaktion. Das Hauptaugenmerk wurde dabei auf Geschossspielzeug mit Saugnäpfen und Pfeilen gelegt. Grundlagen der Prüfung waren das Geräteund Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in Verbindung mit der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV), untersetzt durch DIN EN 71-1 „Sicherheit von Spielzeug“, die spezielle Anforderungen an die Sicherheit von Geschossspielzeugen sowie entsprechende Prüfanforderungen enthält. Die Prüfung erfolgte nach folgenden Kriterien: Derartige Geschossspielzeuge sind Spielzeuge, die nur für Kinder über 36 Monate zum Spielen geeignet sind. Deshalb müssen die Spielzeuge mit dem Warnhinweis „Warnung! Für Kinder unter 36 Monaten nicht geeignet“ und den Hinweis auf die spezifische Gefahr „Erstickungsgefahr“ gekennzeichnet sein. Die Länge der Pfeile muss gemäß DIN EN 71-1 mindestens 57 mm betragen. Der Schutzpuffer (Saugnapf) darf sich bei der Zugprüfung von 60 N nicht lösen. Die kinetische Energie bei Geschossspielzeugen darf 0,5 J nicht überschreiten, ansonsten handelt es sich um eine Waffe, die unter das Waffengesetz fällt. Geschossspielzeuge, mit denen nicht zum
Spielzeug gehörende Fremdgeschosse abgeschossen werden können, müssen mit Gebrauchsanweisung geliefert werden, die auf die Gefährdung hinweist, wenn nicht die vom Hersteller gelieferten oder empfohlenen Geschosse verwendet werden. Bei Geschossspielzeugen, die in der Lage sind, Geschosse mit einer kinetischen Energie von größer als 0,08 J abzuschießen, muss die Aufmerksamkeit des Benutzers durch einen Warnhinweis auf die mögliche Gefahr gelenkt werden. Sie müssen die Aufschrift „WARNUNG! Nicht auf Augen oder Gesicht zielen“ tragen.
Bild 1: Mögliche Fremdgeschosse
Es wurden folgende Mängel festgestellt: Die Gebrauchsanweisungen und die Warnhinweise fehlten oder waren nur in englischer Sprache vorhanden. Mit mehreren Geschossspielzeugen konnten Fremdgeschosse, wie zum Beispiel Pinwandsticker, Nägel und kleine Schraubenzieher (Bild 1) verschossen werden. Dabei wurde eine sehr hohe kinetische Energie erzielt, so dass es durch diese Geschosse, die sich in jedem Haushalt befinden, zu einer erheblichen Verletzungsgefahr durch das Spielzeug kommen kann. Die erforderlichen Warnhinweise fehlten oder waren nicht sinngemäß nach DIN EN 71-1 auf dem Spielzeug angebracht. Bei einem Geschossspielzeug lösten sich die Saugnäpfe bei einer sehr geringen Kraft vom Spielzeug ab (Bild 2). Händler, die mangelhaftes Geschossspielzeug in Verkehr brachten, reagierten stets mit dem
Bild 2: Saugnapf löst sich mit sehr gringer Kraft vom Pfeil
freiwilligen Einstellen des Inverkehrbringens. Die für die Hersteller bzw. Einführer örtlich zuständigen Marktaufsichtsbehörden wurden per ICSMS informiert, um in eigener Zuständigkeit weitere Maßnahmen zu veranlassen. Bei der Schwerpunktaktion konnte festgestellt werden, dass eine Vielzahl von Geschossspielzeugen im Handel angeboten wird, welche die Kriterien der DIN EN 71-1 erfüllen. Die im Jahr 2009 beobachtete Tendenz zu mangelhaftem Geschossspielzeug hat sich somit nicht bestätigt. | 49
Dipl.-Ing. Bernhard Müller, Landesdirektion Dresden 3.1.5
Ortsveränderliche Leuchte „kindersicher“ umgestaltet
Ein ortsansässiges Unternehmen entwickelte eine dekorative Tischleuchte, die in einer hiesigen Werkstatt für behinderte Menschen montiert werden sollte. Da das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten durch derartige Werkstätten im Jahr 2009 Gegenstand einer aktiven Marktüberwachungsmaßnahme war, wurde ihm dort empfohlen, das Produkt vor Markteinführung dem technischen Verbraucherschutz der Landesdirektion Dresden vorzustellen.
de das Produkt durch seinen Entwickler unter Einbeziehung dieser Prüfstelle sowie der Landesdirektion Dresden noch vor der Produk tionsaufnahme durch Verwendung eines Sicherheitstransformators auf den Betrieb mit
Sicherheitskleinspannung (Nennbetriebsspannung 12 V) umgestellt.
Bild 1: Tischleuchte vor Umgestaltung
Bild 2: Tischleuchte nach Umgestaltung
Diese auch durch die Einflussnahme der Landesdirektion Dresden veranlasste Umgestaltung gewährleistet die Sicherheit der Benutzer auch im Falle des vorhersehbaren Fehlgebrauchs der Leuchte durch Kinder.
Eine Inaugenscheinnahme ergab, dass das Produkt entgegen der Auffassung des Entwicklers als attraktiv für Kinder zu betrachten ist. Ortsveränderliche spielzeugähnliche Leuchten dürfen jedoch nur nach Umsetzung sehr aufwändiger und in der gängigen Praxis kaum realisierter Schutzmaßnahmen – wie vom Konstrukteur vorgesehen – direkt über Kabel von der Netzsteckdose versorgt werden, da u. a. auch bei der vorhersehbaren mechanischen Überlastung bei der Verwendung durch Kinder die direkte Berührung spannungsführender Teile ausgeschlossen werden muss. Eine GS-Stelle als anerkannte Prüfstelle bestätigte die Auffassung der Bediensteten der Landesdirektion Dresden hinsichtlich der Kinderattraktivität der Leuchte. In der Folge wur-
3.2
Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Dipl.-Ing. (FH) Christiane Lampert, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 3.2.1
Inverkehrbringen von MDI-haltigen Produkten
Diphenylmethan- 4,4’-diisocyanat (MDI) gehört zur Gruppe der aromatischen Isocyanate und ist ein wesentlicher Rohstoff für die Herstellung von Polyurethanschäumen (Weichschaum und Isolierschaum) sowie Klebstoffen. MDI gehört deshalb neben Toluol-2,4-diisocyanat (TDI) zu den am häufigsten eingesetzten Isocyanaten. Mit der Veröffentlichung der 30. und 31. ATP (Anpassung der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt) und Aufnahme in die Verordnung EG 1272/2008 (CLP-Verordnung) wurden MDI und MDI-haltige Gemische als „krebserzeugend Kategorie 3; R 40: Verdacht auf krebserzeugende Wirkung“ eingestuft.
Alte Kennzeichnung:
Xn - Gesundheitsschädlich R-Sätze: R40: Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R42: Sensibilisierung durch Einatmen möglich. Neue Kennzeichnung:
GHS-Einstufung: Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, 50 |
H334 Karzinogenität, Kategorie 2, H351 GHS08 Signalwort: Gefahr H-Sätze: H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. Die Änderung der Einstufung für MDI wurde ab 1. Dezember 2010 rechtswirksam. Damit sind für MDI-haltige Gemische ab einem Gehalt von 1 Gew.-% MDI bei der Abgabe an private Endverbraucher die Vorschriften der §§ 3-5 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) verbindlich. Die Abgabe von MDI-haltigen Produkten (z. B. Bau- und Mon-
tageschäumen, Klebstoffen) unterliegt somit folgenden Beschränkungen: keine Abgabe an Erwerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Keine Abgabe durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung. Der Verkäufer informiert den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes bzw. der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung. In jeder Betriebsstätte (Verkaufseinrichtung) muss mindestens eine Person vorhanden sein, die die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist. Diese Person darf dann die MDIhaltigen Gemische verkaufen. Die Regelungen der ChemVerbotsV gelten auch für den Versandhandel, einschließlich der Abgabe über das Internet. § 3 Abs. 2 ChemVerbotsV sieht Sonderregelungen vor, falls diese Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender abgegeben werden.
3.3
Weitere Regelungen für MDI bzw. MDI-haltige Gemische ab einer Konzentration von 0,1 % enthält Anhang XVII der REACH-Verordnung: Ab dem 27. Dezember 2010 dürfen MDI-haltige Gemische für private Endabnehmer nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Verpackung geeignete Schutzhandschuhe beigefügt und die Verpackungen mit zusätzlichen Kennzeichnungen versehen sind (Hinweise zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung, keine Verwendung bei unzureichender Lüftung). Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV für Einzelstoffe (hier: MDI) Nach § 5 ChemVerbotsV gilt Sachkundepflicht für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die mit dem R-Satz 40: „Verdacht auf krebserzeugende Wirkung“ eingestuft sind. Durch das Ablegen der Prüfung soll der Inverkehrbringer nachweisen, die wesentlichen Eigenschaften von MDI bzw. von Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, zu kennen. Darüber hinaus sind Kenntnisse über die mit der Verwendung des Stoffes verbundenen Gefahren und der einschlägigen Vorschriften nachzuweisen.
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis nach § 5 ChemVerbotsV veröffentlicht, um eine Harmonisierung der Prüfungsanforderungen zu gewährleisten. Diese Hinweise enthalten Angaben über die Art der Sachkunde, Prüfungsanforderungen, Prüfungsdauer und die Ausstellung eines Zeugnisses bei bestandener Prüfung. Von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) wurden Prüfungsfragen erarbeitet und im Gemeinsamen Fragenkatalog von Bund und Ländern (GFK) veröffentlicht. In diesem Fragenkatalog sind die für die Abnahme der Prüfung zuständigen Länderbehörden (Sachsen: SMWA) aufgeführt. Alle Personen, die MDI-haltige Produkte verkaufen und nicht im Besitz des Nachweises über die Umfassende Sachkunde (für alle gefährlichen Stoffe gemäß § 3 ChemVerbotsV) bzw. Eingeschränkte Sachkunde (gefährliche Stoffe mit Ausnahme von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln) sind, haben sich einer Prüfung über die Eingeschränkte Sachkunde für das Inverkehrbringen von MDI-haltigen Stoffen bzw. Zubereitungen zu unterziehen. Für Sachsen wurde ein Bedarf von 600–800 Prüfungen prognostiziert. Bis Jahresende wurden ca. 500 Prüfungen abgelegt.
Medizinprodukte
Dipl.-Ing. (FH) Ute Plöger, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz 3.3.1
Schnittverletzungen durch Qualitätsmangel an Pflegebetten
Von der zuständigen Sicherheitsfachkraft einer Pflegeeinrichtung wurde unsere Behörde über einen Arbeitsunfall informiert, bei dem sich eine Arbeitnehmerin dieser Einrichtung eine schwere Schnittverletzung am Daumen mit Krankheitsfolge zuzog. Beim Reinigen eines elektrisch höhenverstellbaren Pflegebettes verletzte sie sich an einem scharfkantigen Metallteil, bezeichnet als Fangband, an der Unterseite des Pflegebettes. Die Sicherheitsfachkraft teilte uns den betroffenen Bettentyp mit und wies daraufhin, dass es sich nicht um einen Einzelfall handle. Daraufhin sichtete unsere Behörde Unfallmeldungen zu Schnittverletzungen in den Pflegeeinrichtungen, in denen bekannt war, dass dieser Bettentyp vorhanden ist. Die Recherche ergab, dass auch in anderen Pflegeeinrichtungen bei Reinigungsarbeiten an diesem Bettentyp leichte Schnittverletzungen beim Personal aufgetreten sind. Die Unfallursache war jedoch aus den uns zugegangenen
Bild 1: scharfkantiges Fangband am Pflegebett
| 51
Unfallmeldungen zunächst nicht erkennbar. Nach Rücksprache bei den betroffenen Pflegeheimleitern stellten sich als Ursache ebenfalls die scharfkantigen Fangbänder an der Unterseite der Pflegebetten heraus. Die Pflegeeinrichtung, in der sich der schwerwiegende Arbeitsunfall ereignete, wurde aufgefordert, den Arbeitsunfall als Vorkommnis gemäß Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung-MPSV an die zuständige Behörde, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), zu melden. Unabhängig davon kontaktierte unsere Behörde zeitnah den in unserem Zuständigkeitsbereich ansässigen Verantwortlichen für die Produktion dieser Betten. Durch die kooperative Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Mitarbeiterin für Qualitätsmanagement konnte eine schnelle Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden. Die Ermittlungen des Herstellers ergaben, dass es sich um ca. 4000 Pflegebetten in einem definierten Zeitraum handelte, bei denen fehlerhaft gefertigte Fangbänder verbaut wurden (siehe Bild 1). Über Kundenlisten konnten die
Bild 2: kunststoffbezogenes Fangband
betroffenen Pflegeeinrichtungen ermittelt und durch korrektive Maßnahmen des Herstellers begleitet werden. Der Hersteller entwickelte kunststoffbezogene Metallbänder als Ersatz der scharfkantigen Fangbänder und stellte diese Lösung unserer Behörde zur Beurteilung vor. Im Einvernehmen wurde die Produktion freigegeben und der Austausch der mangelhaften Fangbänder ini tiiert (siehe Bild 2). Für die Zeit bis zum Wechsel der mangelhaften Fangbänder informierte der Hersteller über
zu beachtende Verhaltensweisen zur Vermeidung von Verletzungen bei der Reinigung. Der Hersteller konnte überzeugt werden, die Qualitätsprüfung der Zulieferteile, die in seinem Medizinprodukt verbaut werden, im Rahmen seines Qualitätsmanagements zu intensivieren, um somit die Forderungen des Medizinproduktegesetzes besser umzusetzen und Vorkommnisse künftig vermeiden zu können. Die Pflegeeinrichtungen und die Sicherheitsfachkraft sahen sich durch die Behörde bei der Umsetzung der Vorschriften unterstützt.
Dipl.-Ing. Andreas Modes, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz, Dienstsitz Zwickau 3.3.2
Überwachung der hygienischen Aufbereitung flexibler Endoskope – Zwischenbericht über die Ergebnisse an Endoskopen für die Ösophago- / Gastro- / Duodenoskopie und die Koloskopie
Seit Mitte 2010 wird von den Referaten 53 der Abt. Arbeitsschutz die hygienische Aufbereitung von flexiblen Endoskopen und deren Zubehör in gastroenterologischen Praxen und Krankenhäusern des Zuständigkeitsbereiches kontrolliert. Im Vorfeld der Überwachung erhielten die mit dieser Fachaufgabe betrauten Bediensteten Einweisungen in Form von Weiterbildungen über den technischen Aufbau, den Umgang und die Wirkungsweise dieser hochsensiblen Medizinprodukte sowie die unterschiedlichen Aufbereitungsmethoden. In Diskussionsrunden konnten mit einigen Herstellern von flexiblen Endoskopen noch offene Fragen bezüglich der Herstellerinformationen zur Aufbereitung besprochen werden. Gemeinsam mit einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wurde von der Landesdirektion Dresden ein Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) als Standesvertretung der betreffenden Ärzteschaft durchgeführt. Die KVS wurde über Ziel, 52 |
Art und Umfang unserer Revisionen informiert. Eine Studentin der Westsächsischen Hochschule Zwickau hatte die Möglichkeit, im Rahmen eines Praktikums in der Behörde die Kontrollen während drei Monaten zu begleiten und Schlussfolgerungen für ihre zukünftige Arbeit als Gesundheitsmanager abzuleiten. Während in den Krankenhäusern auf Grund von ausreichender Fachkunde des Aufbereitungspersonals und einer komplexeren finanziellen Ausstattung nur marginale Mängel auftraten, wurden im niedergelassenen Bereich durch unsere Revisionen größere Mängel sichtbar. Ergebnisse: Im Jahr 2010 wurden bezüglich der Aufbereitung flexibler Endoskope insgesamt 19 internistische Praxen und 15 Krankenhäuser einer Überwachung unterzogen. Diese Kontrollen beinhalteten u.a. folgende Schwerpunkte:
Ist ein validiertes Aufbereitungsverfahren installiert? Bewertung der vorhanden Arbeitsstätte (u.a. Trennung zwischen unreinem und reinem Bereich, ausreichende Arbeitsflächen, Beleuchtung, Lüftung) Sachkenntnis des Personals bezüglich der Aufbereitung (Ausbildung, Weiterbildung) Vorhandene Technik zur Aufbereitung (Reinigungs- und Desinfektionsgerät, Ultraschallgeräte, Sterilisator) Eingruppierung der Medizinprodukte für die Aufbereitung Hygienemanagement (u.a. Hygieneplan, Desinfektionsplan, Immunisierung des Personals gegen Hepatitis) Die vorgefunden Beanstandungen wurden hinsichtlich ihrer Priorität Mängelkategorien zugeordnet. Ergebnisse der Überwachung: In den 15 revidierten Krankenhäusern gab es nur in wenigen Fällen sofortigen Handlungsbedarf. Häufig wurden nicht ausreichende Arbeitsflächen (Ablageflächen) beanstandet.
Tabelle 1: Übersicht über Art und Schwere der festgestellten Mängel Mängelkategorie MK 1 formale Mängel mit Risiko; nicht unmittelbare sicherheitsrelevante Mängel
MK 2 Mängel in der Durchführung, keine unmittelbare Gefährdung, weitere Aufbereitung möglich
MK 3 schwerwiegende Mängel; dringender Handlungsbedarf
Beispiele
räumliche Gegebenheiten unzureichend
keine Validierung durchgeführt
Untersuchungs- und Aufbereitungsraum nicht getrennt
Beleuchtung unzureichend Belüftung unzureichend Transport nicht im geschlossenen Behältnis keine arbeitsplatznahe Lagerung keine arbeitsmedizinische Versorgung Reinigung Arbeitsfläche ungenügend fehlende Sachkenntnis fehlende Schutzmaßnahmen keine Arbeitsanweisung vorhanden keine schriftliche Freigabe keine Eingruppierung der MP kein gründliches Aufbereiten erkennbar Missachtung von Herstellerangaben Keine Routinekontrollen durchgeführt Lagerung unzureichend
In zwei Fällen war kein separater Aufbereitungsraum vorhanden. Es fehlten teilweise so genannte Routinekontrollen und die Durchführung der Trocknung mit Druckluft war in einem Fall nicht vorhanden. Mittels sofort durch die Klinikbetreiber eingeleiteter Maßnahmen konnten diese Mängel zeitnah abgestellt werden. Anders dagegen sah es in den meisten Praxen aus. In keiner dieser ärztlichen Niederlassungen waren validierte Verfahren im Sinne des § 4 (2) der Medizinproduktebetreiberverordnung nachweisbar. Eigene Aufbereitungsräu-
me wurden sehr selten vorgefunden. Die Ausbildung des Personals bezüglich der Aufbereitung zeigte oft Versäumnisse auf, es fehlte die Sachkenntnis. Grundsätzlich wegen ihrer Validierbarkeit zu bevorzugende maschinelle Aufbereitungsverfahren (Reinigungs- und Desinfektionsgeräte, sog. RDG (E)) wurden nur vereinzelt vorgefunden. Hygienepläne waren zwar sehr häufig vorhanden, jedoch entsprachen sie oft nicht den konkreten Praxisbedingungen, sondern waren zu pauschal, teilweise auch aus dem Internet kommentarlos übernommen worden.
In einigen wenigen Fällen war kein geeigneter Sterilisator für die Sterilisation von Zubehör von flexiblen Endoskopen vorhanden. Sehr oft wurde ungeeignete persönliche Schutzausrüstung (besonders ungeeignete Schutzhandschuhe) eingesetzt. In einem Fall war der Sterilisator auf einem 2 m hohen Schrank untergebracht. Das Praxispersonal musste den Sterilisator erst mittels einer Leiter zum Beund Entladen erklimmen (Bild 1). Auch die Unterweisung des Personals gab in einigen Fällen Anlass zur Kritik. Auf Grund der durch die Praxisbetreiber teilweise sofort eingeleiteten Maßnahmen konnte von formellen Anordnungen oder Konsequenzen bezüglich des Ordnungswidrigkeitenrechts abgesehen werden. In den Fällen fehlender technischer Voraussetzungen (Sterilisator) haben die Ärzte mit einer benachbarten Praxis Verträge zur Aufbereitung geschlossen. Mängel auf Grund fehlender separater Aufbereitungsräume konnten durch ein festgelegtes Zeitregime zur Nutzung anderer vorhandener Räume kompensiert werden. Im Ergebnis dieser Kontrollen muss festgestellt werden, dass eine schwerpunktakzentuierte Revisionstätigkeit außerordentlich wichtig ist. Nur durch eine gezielte Aus- und Fortbildung des Personals, einschließlich der Ärzte, auf dem Gebiet der Aufbereitung ist eine sichere Aufbereitung der Medizinprodukte gewährleistet. Die Kontrollen durch die zuständigen Behörden sind dabei ein Unterpfand des Erfolges auf diesem Gebiet.
Beispiele der Räume zur Endoskopieaufbereitung in einer Arztpraxis (2) und einem Krankenhaus (3)
Bild 1: Sterilisator auf einem Schrank
Bild 2: Aufbereitungsraum Praxis
Bild 3: Aufbereitungsraum Krankenhaus
| 53
4 Sozialer Arbeitsschutz 4.1
Arbeitszeit
Ass. jur. Ingrid Metzger, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 4.1.1
Sonntagsöffnung von Videotheken und Autowaschanlagen
Bis auf den Freistaat Sachsen und Hessen haben alle Länder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine so genannte Bedarfsgewerbeverordnung die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Betrieben zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung zuzulassen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Mit dem Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (SächsLadÖffG) und zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 1. Dezember 2010 wurde die Öffnung von Videotheken und Autowaschanlagen an Sonntagen gestattet. Um gleichzeitig die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen in Videotheken und Autowaschanlagen zu ermöglichen, war es er-
forderlich, eine Regelung nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2a des ArbZG zu treffen. Durch die Verordnung zur Änderung der Sächsischen Arbeitschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Dezember 2010 wurde deshalb § 5 Sonntagsbeschäftigung in die Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung eingefügt. Danach dürfen abweichend von § 9 des ArbZG Arbeitnehmer an Sonntagen in Waschanlagen für Kraftfahrzeuge und in Videotheken zwischen 12.00 und 20.00 Uhr beschäftigt werden.
Dipl.-Ing. Silvia Güntner, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Chemnitz, Dienstsitz Zwickau 4.1.2
Steigende Konjunktur rechtfertigt keine Arbeitszeitverstöße
Eine gute Auftragslage in Unternehmen zieht oft auf Grund terminlicher Vorgaben lange Arbeitszeiten für die Beschäftigten nach sich. So häuften sich im Berichtsjahr 2010 auch die Anzeigen zu sehr langen täglichen Arbeitszeiten.
regelmäßig die maximal zulässige werktägliche Arbeitzeit gem. § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von 10 Stunden bis 3 Stunden überschritten wurde, Arbeitnehmer entgegen der Forderung gem. § 9 ArbZG sowohl an Sonn- als auch an Feiertagen beschäftigt wurden und auch die Mindestruhezeit von 11 h gem. § 5 ArbZG an einzelnen Tagen nicht eingehalten wurde.
In einer anonymen Anzeige beschrieb der Beschwerdeführer, dass bei Überprüfung einer Stahlbaufirma durch die Behörde bestimmt gravierende Verstöße hinsichtlich Wochenarbeitszeiten, Feiertagsarbeiten und unbezahlte Überstunden festgestellt würden, obwohl eine sehr gute Auftragslage vorliege und auch der Arbeitsschutz auf Baustellen eingehalten werde.
Gegen den Inhaber der Firma erfolgte die Eröffnung eines Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
Bei einer sich anschließenden Kontrolle wurden Arbeitszeitnachweise stichprobenweise für unterschiedliche Zeiträume ausgewählt und überprüft. Das Ergebnis der Prüfung ergab, dass
Schon im Rahmen der Anhörung reagierte der Unternehmer und führte aus, dass er sich nicht bewusst war, gegen die Vorschriften des ArbZG verstoßen zu haben. Auf Grund der Vielzahl der Aufträge habe er nur auf deren
54 |
Erfüllung geachtet. Bei der Auswertung der durch die Behörde festgestellten Verstöße habe er sich und seine Arbeitnehmer umgehend mit den Vorschriften vertraut gemacht. Seine Mitarbeiter seien angewiesen worden, zukünftig auf die Einhaltung der Arbeitzeiten zu achten. Weiterhin habe er die Arbeitsplanung und Organisation geändert. Für Auftragsspitzen werde er zukünftig zusätzlich Personal aus einer Personalleasingfirma vertraglich binden. Regelungen zur Vergütung von Mehrarbeit oder Überstunden sind nicht im Arbeitzeitgesetz enthalten, sondern rein privatrechtlicher Natur, so dass diese Forderungen nicht durch die Behörde zu prüfen sind.
4.2
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Ass. iur. Robert Fischer, Landesdirektion Dresden Außenstelle Leipzig 4.2.1
Der Mann hinterm Steuer – wer ist Fahrer, wer ist Unternehmer?
Stellen Sie sich vor, Sie nutzen Freitagnachmittag auf der Autobahn freundlicherweise die dritte Fahrspur, damit die sich überholenden Lkws zügig und Sie sicher weiterkommen. Bei dieser angepassten Geschwindigkeit und ausreichendem Sicherheitsabstand lassen Sie den Blick nach oben rechts schweifen und sehen sich die Männer (eine Frauenquote hätte hier keinen Sinn) hinterm Lenkrad an. Sie sehen natürlich den mehr oder weniger aufmerksamen und ausgeruhten Fahrer. Doch beim Vollzug der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist auf den ersten Blick nicht immer gleich zu erkennen, ob man es „nur“ mit einem Fahrer oder einem echten selbstfahrenden Unternehmer zu tun hat. Im Berichtsjahr 2010 sind vor allem zwei Fallkonstellationen vermehrt aufgetreten, in denen Unternehmer die Verantwortlichkeiten nach den Sozialvorschriften allein auf die Fahrer (siehe unten Nr. 2) oder – in zulässiger Weise – auf einen anderen Unternehmer (Nr. 1) verlagerten. 1. Unter dem Stichwort der „Fremddisposition“ wird einem anderen Spediteur der eigene Lastzug samt Fahrer für einen vereinbarten Zeitraum oder Auftrag bereitgestellt. Das Fahrzeug wird also vermietet. Der Fahrer wird von seinem Arbeitgeber
angewiesen, für den anderen Spediteur vorübergehend zu fahren. Der Arbeitgeber reagiert auf die Anhörungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren meist dergestalt, dass er seine Fahrer wiederholt belehre und sie fortbilden lasse. Überwachen könne er sie aber nicht, da ja der andere Unternehmer sein Fahrzeug disponiere. Dieser Einwand muss beachtet werden, sofern und soweit der Arbeitgeber-Unternehmer nach Prüfung des Einzelfalls tatsächlich das betreffende Fahrpersonal weder organisiert noch kontrolliert. Denn nach den einschlägigen Vorschriften1 organisiert das Verkehrsunternehmen2 (damit ist hier der Dispositions-Unternehmer gemeint) die Arbeit der angestellten oder ihm zur Verfügung gestellten Fahrer so, dass es die E(W)G-Bestimmungen zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie zum Kontrollgerät einhalten kann. In der Vorgängerverordnung3 fehlte der Passus zu den zur Verfügung gestellten Fahrern noch. Hintergrund der Ergänzung war, dass man Leiharbeitnehmer, die bei einem Dritten (Verleiher) angestellt sind, deren Fahrzeuge aber von dem Verkehrsunternehmen disponiert werden, auch in dessen Verantwortlichkeit bezüglich der Sozialvorschriften fallen lassen wollte. Wird nun der Fahrer nicht von einer Zeitarbeitsfirma als echter Leiharbeitnehmer zur Verfügung
1
Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (für „kleine“ Fahrzeuge über § 1 Abs. 5 Satz 2 FPersV)
2
Zum Begriff des Unternehmens: EuGH, Urt. v. 2. Okt. 1991, AZ: C-7/90
3
Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
4
§ 22 Abs. 1 ArbZG: „Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber …“
gestellt, sondern von seinem SpeditionsArbeitgeber „ausgeliehen“, kann nichts anderes gelten, da das tatsächliche Ergebnis dasselbe ist: Der Arbeitgeber hat an den Verkehrsunternehmer sein Direktionsrecht im Rahmen der Disposition zeitweise übertragen und hat insofern keinen Einfluss mehr auf „seinen“ Arbeitnehmer. Auf Sanktionsmaßnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten nur der verleihende Arbeitgeber verhängen könnte, nicht jedoch der Dispositions-Unternehmer, der tatsächlich anweist, kommt es offenkundig nach der Rechtsprechung des EuGH 2 nicht an.
Dieses Ergebnis mag allein bezogen auf die Sozialvorschriften einigermaßen zufriedenstellend sein. Kommen aber in der Vollzugspraxis Arbeitszeitverstöße hinzu – etwa bei langen Be- und Entladearbeiten von Möbelspeditionen oder langen Anfahrten zum geleasten Lastzug mit nicht unter die Sozialvorschriften fallendem Fahrzeug – klafft die Schere weit auseinander: Der Dispositions-Unternehmer zeichnet sich nach den Sozialvorschriften, der Arbeitgeber-Unternehmer hingegen nach dem Arbeitszeitrecht4 verantwortlich. Für die Vollzugpraxis wäre es sinnvoll, wenn sich die Schere schließen ließe.
| 55
2. Nicht neu ist, dass Arbeitgeber ihre angestellten Fahrer aus bekannten Gründen dazu bewegen, in die Selbständigkeit zu gehen. Neu ist hingegen, dass zumindest eine behördlich gut bekannte Spedition Fahrern die bislang gefahrenen Fahrzeugkombinationen und Kippauflieger für jeweils ein Kalenderjahr vermietet, um sich offensichtlich der Unternehmer-Verantwortlichkeit für die Sozialvorschriften zu entledigen. Die vermietende Spedition übernimmt dabei sogar die Kasko-Versicherung sowie alle Wartungsarbeiten und Wartungsintervalle mit Ersatzteilen und Betriebsstoffen, selbst den Reifenservice und -ersatz. Für die Fahrer ändert sich in
4.3
tatsächlicher Hinsicht nichts: Sie fahren weiterhin „ihren“ Lkw und dieser wird wie bislang von der Spedition gewartet und vor allem disponiert. Sie haben auch keine anderen Auftraggeber. Auf die Anhörungen wird aber eingewandt, für die Fahrer sei man nicht mehr verantwortlich, da sie nun „eigenständig“ führen. 3. Die Fahrer sind in dieser Konstellation weiterhin in abhängiger Stellung gegenüber der Spedition: Sie bleiben weisungsabhängig und in die Organisation der Spedition eingegliedert5. Sie sind somit als Scheinselbständige anzusehen und „nur“ als Fahrer im Sinne der Sozialvorschriften einzustufen.
Der allenthalben spürbare immense Preisdruck im Verkehrsgewerbe, insbesondere durch häufigere Ausschreibungen der Auftraggeber, wird auch künftig die Speditionen und Logistikunternehmen belasten. Dieser Druck darf allerdings nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit und des Arbeitsschutzes an die Fahrer weitergegeben werden. Hier hat die Landesdirektion Dresden mit Hilfe von Beratung und Aufklärung, aber auch mit Sanktionen ein sehr wichtiges Tätigkeitsfeld. Denn der Freitagnachmittag auf der Autobahn soll unfallfrei für alle enden.
5
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
Kinder- und Jugendarbeitsschutz
Dipl.-Ing. (FH) Regina Kloppisch, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 4.3.1
Bericht des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
Am 29. April und 21. Oktober 2010 trat der sächsische Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz zu seiner 34. und 35. Sitzung zusammen.
gefördert werden. Hier liegt ein großes Aufgabenfeld für die Bediensteten der Arbeitsschutzbehörde, das mit dem derzeit vorhandenen Personal nicht mehr zu bewältigen ist.
Ein inhaltlicher Schwerpunkt war die Auswertung der gewerbeaufsichtlichen Kontrollen auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutzes 2010. Bei den festgestellten Mängeln steht nach wie vor die mangelhafte oder fehlende Unterweisung über Gefahren bei der Tätigkeit an erster Stelle. Besondere Aufmerksamkeit wurde bei der Kontrolltätigkeit dem Unfallgeschehen beim Einsatz von Schülern im Betriebspraktikum gewidmet.
Einen weiteren Diskussionsschwerpunkt stellte die Entwicklung des Arbeitsunfallgeschehens von Jugendlichen in Sachsen dar, wobei in den letzten Jahren eine rückläufige Tendenz festgestellt wurde. Eine detaillierte Auswertung und Diskussion fand zu Arbeitsunfällen in Dienstleistungsberufen im hauswirtschaftlichen Bereich und Gaststättengewerbe statt, da in dieser Branche gefolgt von Maschinenmechanikern und –schlossern, die größte Häufigkeit von Arbeitsunfällen bei Jugendlichen in Sachsen festgestellt wurde.
Damit junge Menschen einen sicheren und gesunden Start ins Arbeitsleben haben, müssen das Risikobewusstsein und die Gefahrenprävention in den Unternehmen und Schulen
Die Messe „Arbeitsschutz aktuell“ in Leipzig im Oktober 2010 nahm der Landesausschuss zum
Anlass, um dort seine Sitzung durchzuführen und sich auf der Messe über die neuesten Entwicklungen und Projekte im Arbeits- und Gesundheitsschutz für Jugendliche und Auszubildende zu informieren. Ein Vertreter der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd stellte den Mitgliedern das Konzept zur Aus- und Fortbildung von Berufsschullehrern vor. Weitere Themenbereiche waren die Information des Ausschusses über das Arbeitsprogramm „Sensibilisierung zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen“ im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie, ein Bericht über die Gründung der Sächsischen Arbeitsschutzkonferenz und die Tätigkeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Jugendarbeitsschutzgesetz.
Dipl.-Ing. Nora Gröbel, Landesdirektion Dresden, Außenstelle Leipzig 4.3.2
Getanzte Modenschau – Beschäftigung von Kindern: ja oder nein?
Über die Internetseiten eines Ballettstudios/ einer Tanzschule erfuhren wir im Rahmen einer Recherche, dass im Februar 2010 eine Fachverkaufsmesse von Kindersachen stattgefunden hatte, bei der 17 Kinder mit einer getanzten Kindermodenschau aufgetreten waren. Nach der Anhörung der Tanzschule und des Veranstalters ergab sich folgender Sachverhalt:
56 |
Die Beschäftigung erfolgte über einen Werkvertrag durch die beauftragte Tanzschule. Am Freitag vor den Auftrittsterminen fand eine Generalprobe in den Messeräumen statt. Die Kinder wurden am Sonnabend und Sonntag insgesamt vier Mal mit einer getanzten Modenschau von ca. 30 min Länge tätig. Aus unserer Sicht war dies eine Beschäftigung von Kindern ohne Vorliegen eines Bewilli-
gungsbescheides. Gegen die Leiterin der Tanzschule wurde ein moderater Bußgeldbescheid nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG erlassen. Nach Einspruch wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben. In der Begründung des Einspruchs wurde von Seiten der Anwältin der Tanzschule ein Urteil aus dem Jahr 1977 vom AG Bielefeld (AZ: 8 OWi/56 Js 726/77) mit folgendem Leitsatz her-
angezogen: „Eine kurze, einmalige, unentgeltliche Modevorführung durch Kinder im Rahmen eines zu diesem Zwecke veranstalteten Quiznachmittags und Spielnachmittags fällt nicht unter das Beschäftigungsverbot nach §§ 1, 5 und 6 JArbSchG.“ Die Kinder im Sachverhalt des o. g. Urteils traten nur einmal im Rahmen einer nicht geprobten Modenschau auf. Die Auftritte der Kinder in unserem Verfahren erfolgten im Rahmen einer Verkaufsmesse für Kindersachen. Es handelte sich dabei um eine Modenschau in Bildern, nach einer musikalischen Choreographie der Leiterin der Tanzschule. Die Bilder wurden mehrfach geprobt und aufgeführt. Sie waren vertraglich gegenüber dem Veranstalter geschuldet. Daher handelte es sich nicht nur um eine gelegentliche und geringfügige Hilfeleistung. Das Ballettstudio ist eine privat geführte Tanzschule. Das JArbSchG findet lediglich im öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis keine Anwendung. Ein solches Verhältnis liegt nicht vor. Die Auftritte der Kinder können auch nicht als bloße Vereinstätigkeit gewertet werden. Nach dem OLG Hamm (Entscheidung vom 28. Februar 1978, AZ: 4 Ss OWi 444/78) ist der Beschäftigungsbegriff des § 1 Abs. 1 JArbSchG weit auszulegen. Er umfasst jede Art von Tätigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen, die in Abhängigkeit von einer anderen Person erfolgt, wobei ohne Bedeutung ist, ob diese Tätigkeit im Rahmen eines regelrechten Arbeitsverhältnisses, eines Ausbildungsverhältnisses oder eines sonstigen Dienstleistungsverhältnisses, auf Grund eines Vertrages oder
4.4
nur faktisch, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Das JArbSchG gilt auch für faktische Arbeits-, Ausbildungs- und andere Beschäftigungsverhältnisse. Andernfalls könnte der gesetzliche Schutzzweck nicht erfüllt werden. Auf die Motive der Beschäftigung, auf die Bezeichnung, den Umfang der Tätigkeit oder das Entgelt kommt es ebenfalls nicht an (Zmarzlik/Anzinger, Komm. z. JArbSchG, § 1 Rn. 9). Der Argumentation der Tanzschule, dass diese Auftritte im Rahmen der Tanzausbildung erforderlich seien, konnten wir dahingehend folgen, indem wir die begehrte Beschäftigung für die Kinder im Sommer 2010 und Winter 2011 auf entsprechenden Antrag hin bewilligt haben. Selbstverständlich sind öffentliche Auftritte für die Entwicklung von jungen Tänzern wichtig und auch notwendig. Bewilligungsfrei ist die Beschäftigung der Kinder innerhalb der Tanzschule – auch gelegentliche öffentliche Auftritte bei nicht gewerblichen Veranstaltungen zählen dazu. Bei der o. g. Messe handelt es sich jedoch um eine zweimal jährlich stattfindende Fachverkaufsmesse von Kindersachen für Wiederverkäufer. Damit liegt eine wiederkehrende gewerbliche Veranstaltung vor. Werbeveranstaltungen sind wie Musik- und andere Aufführungen öffentliche Darbietungen und Auftritte vor einem Publikum und unterscheiden sich von ihnen nur durch ihren Zweck. Mit der ausdrücklichen Nennung dieser Art von Aufführungen durch den Gesetzgeber ist man davon ausgegangen, dass die Auf-
Bild 1: Szene aus der Modenschau
sichtsbehörde bei der Bewilligung von Ausnahmen für Werbeveranstaltungen einen strengen Maßstab anlegt und insbesondere den Auftritt jüngerer Kinder in den Abendstunden nicht zulässt. Im Februar 2011 fand vor dem Amtsgericht Leipzig die öffentliche Verhandlung statt. Der Richter verlieh seiner Überzeugung Ausdruck, dass die Tanzschule auf Grund der Anträge für die Modenschauen von Sommer 2010 und Winter 2011 nachgewiesen hätte, das JArbSchG künftig zu beachten. Das Verfahren wurde daher nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Mutterschutz
Dipl.-Ing. Silvia Güntner, Landesdirektion Dresden Außenstelle Chemnitz 4.4.1
Verlust des Kündigungsschutzes wegen fehlender Erklärung zur Elternzeit
Im vorliegenden Verfahren beantragte ein Arbeitgeber für eine Arzthelferin und ausgebildete Hebamme eine Zulassung zur Kündigung nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Im Laufe des Jahres vermuteten Mitarbeiter, dass die Arbeitnehmerin schwanger sei, da ihre körperlichen Veränderungen nicht durch veränderte Essgewohnheiten erklärbar schienen. Auf Nachfrage verneinte sie jedoch eine Schwangerschaft. Erst nach Zureden einer Kol-
legin suchte sie eine Gynäkologin auf. Wenige Tage nach diesem Arztbesuch erhielt der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin ein Schreiben, in dem sie ihm mitteilte, dass sie auf Grund einer Schwangerschaft für eine unbestimmte Zeit ausfalle. Bereits vierzehn Tage später erhielt der Arbeitgeber von der zuständigen Krankenkasse die Information, dass die Arbeitnehmerin ihr viertes Kind entbunden habe. Gleichzeitig enthielt die Information den Zeitpunkt des Auslaufens des Beschäftigungsverbotes nach Entbindung gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG.
Im Kündigungsantrag führte der Arbeitgeber aus, dass die Arbeitnehmerin jahrelange Berufserfahrung auf medizinischem Gebiet besitzt. Deshalb darf insgesamt angenommen werden, dass sie auch mit den wesentlichen Verantwortlichkeiten, die mit Schwangerschaft und Geburt verbunden sind, vertraut ist. Bereits bei der dritten Schwangerschaft habe die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft und die anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit nicht bekanntgegeben. Das Verhalten der Arbeitnehmerin sei damals unter dem As| 57
pekt des besonderen Zustandes während der Schwangerschaft toleriert worden. Sie erhielt aber die schriftlich niedergelegte Auflage, zukünftig ihren arbeitsvertraglichen Pflichten rechtzeitig nachzukommen. Im vorliegenden Fall lag nun erneut bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs.1 MuSchG keine Erklärung zur Elternzeit vor. Der Arbeitgeber forderte deshalb die Arbeitnehmerin auf, entweder ihre Arbeit umgehend wieder aufzunehmen oder eine schriftliche Erklärung zur Dauer der beabsichtigten Elternzeit abzugeben. Die Arbeitnehmerin reagierte hierzu nicht, so dass der Arbeitgeber eine Zulassung zur Kündigung wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung beantragte.
58 |
Im Rahmen der Anhörung gab dann die Vertreterin der Behörde an die Arbeitnehmerin die Empfehlung, doch noch die Elternzeit gemäß § 16 BEEG schriftlich zu beantragen und zu erklären, für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen will. Diese Bemühungen der Behörde, die Arbeitnehmerin davon zu überzeugen, der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen, blieben jedoch erfolglos, obwohl der Arbeitnehmerin klar sein musste, dass nur noch in den ersten vier Monaten nach der Entbindung der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes für sie bestand. So konnte nach Zeitablauf des Kündigungsschutzes gemäß § 9 MuSchG lediglich eine
Entscheidung nach § 18 BEEG erfolgen. Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greift ab dem Zeitpunkt der Abgabe eines Antrags auf Elternzeit und nicht eher als acht Wochen vor beantragtem Beginn der Elternzeit. Da jedoch die Arbeitnehmerin der Behörde mitteilte, dass sie sich noch nicht zur Dauer der Elternzeit entschieden und dem Arbeitgeber auch keine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben habe, wurde durch die Behörde das Verfahren wegen der fehlenden Voraussetzung, die Elternzeit wirksam geltend gemacht zu haben, eingestellt. Weitergehende arbeitsrechtliche Schritte blieben dem Arbeitgeber außerhalb der behördlichen Zuständigkeit vorbehalten.
| 59
5 Arbeitsmedizin Dr. med. Marina Selbig, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 5.1
Organisation, Personal
Im Freistaat Sachsen sind fünf Gewerbeärztinnen für den Vollzug des medizinischen Arbeitsschutzes in den Betrieben zuständig. Schwerpunkt ist dabei die Beratung von Unternehmen, von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Ziel ist es, darauf hinzuwirken, dass die Gesundheit der Beschäftigten bei den Auswirkungen der vielfältigen Belastungen bei der Arbeit nicht beeinträchtigt wird.
5.2
Die Mitwirkung im Berufskrankheitenfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und 4 der Berufskrankheitenverordnung musste wegen der Personalsituation variabler gestaltet werden. Bei der Aufgabenvielfalt der Gewerbeärztinnen ist es nicht mehr möglich, zu allen Berufskrankheitenverfahren (ca. 2500 im Jahr 2009) eine Stellungnahme abzugeben. Aus diesem Grund wurde eine „Vereinbarung über das nähere Verfahren im BK-Feststellungsverfahren und zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Gewerbeärzte in Sachsen und den Unfall-
versicherungsträgern“ mit Wirkung vom 01. 01. 2010 abgeschlossen. Danach werden bis auf Weiteres zu Silikosen, Asbestosen und Strahlenkrebsen in der Regel keine Stellungnahmen mehr erstellt. Die Unfallversicherungsträger teilen den Gewerbeärzten die Anzahl der anerkannten und abgelehnten Fälle aus diesem Bereich mit, und in besonders schwierig gelagerten Fällen wird trotzdem eine Beteiligung angeboten. Die fachspezifische Zuständigkeit bei den gewerbeärztlichen Stellungnahmen wurde zwecks Qualitätssicherung weitestgehend aufrecht erhalten.
Übersicht über die Tätigkeiten und Ergebnisse
Die Dienstgeschäfte und Tätigkeiten der Gewerbeärztinnen Sachsens sind aus Tabelle 4 (Spalte Arbeitsmedizin) zu ersehen. Im Berichtsjahr wurden rund 2.300 Stellungnahmen zu 2.160 Berufskrankheitenakten erarbeitet. Außerdem erfolgten durch die Gewerbeärztinnen ca. 1200 Beratungen zu den unterschiedlichsten Themen des medizinischen Arbeitsschutzes.
Abbildung 1: Betriebsrevisionen und Beanstandungen 2000 bis 2010 Anzahl 800 700 600 500
Das folgende Diagramm (Abbildung 1) zeigt einen Überblick über die von den Gewerbeärztinnen durchgeführten Betriebsbegehungen und die dabei festgestellten Beanstandungen ab dem Jahr 2000.
400 300 200
Die Darstellung der arbeitsmedizinischen Präventionsprojekte (Abbildung 2) seit dem Jahr 2000 zeigt, dass in dieser Zeit 2.045 Unternehmen mit ca. 117.941 Beschäftigten überprüft wurden. Die im Berichtsjahr eingegangenen 1.267 Berufskrankheiten-Verdachtsanzeigen wurden zu ca. 69 % von Ärzten, zu 21 % von den Krankenkassen und zu 10 % von Unternehmern oder von Versicherten selbst erstattet. Die Anzahl der Meldung durch die Krankenkassen ist im Vergleich zum Vorjahr zu Gunsten der ärztlichen Meldungen etwas gesunken. Sie werden zwar durch den § 20 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt, sollten aber trotzdem korrekt begründet erfolgen, was oft 60 |
100 0 2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
Betriebsbegehungen Beanstandungen
nicht erkennbar ist. Am häufigsten gingen Verdachtsmeldungen zur beruflichen Lärmschwerhörigkeit und zu Hautkrankheiten, gefolgt von Erkrankungen durch ionisierende Strahlen sowie durch asbest- und quarzhaltige Stäube ein.
Auf Grund der Verdachtsmeldungen, bei denen der Arbeitsplatz noch besteht und der Arbeitsplatzüberprüfungen, die sich bei der Bearbeitung der Berufskrankheitenakten, insbesondere bei der Bearbeitung von beruflichen Hautkrankheiten, Erkrankungen der Wirbelsäule und Erkrankungen durch chemische
Abbildung 2: Präventionsprojekte 2000 bis 2010 Zeitraum der Revisionen 2000
Branche Forstbetriebe
Zahl der überprüften Unternehmen
Zahl der betroffenen Beschäftigten
32
1.696
2000/02
Betriebe mit Feuchtarbeit
294
8.135
2000/02
Landwirtschaftsbetriebe
103
3.241
2001/02
Arztpraxen
192
785
2001/02
Betriebe mit Infektionsgefährdung
160
4.206
57
1.206
Alten- und Pflegeheime
200
10.751
Haut/Lärm
316
25.911
2002 2003 2002-2004
Pflegedienste
2005
Veterinärmedizinische Einrichtungen
84
887
2005
Freiwillige Feuerwehren
59
9.820
2006
Aus-/Weiterbildungseinrichtungen
82
22.822
2007
Prävention von Hauterkrankungen
16
11.655
2007
ASiG im holzverarbeitenden Gewerbe
92
3.058
2007
Prävention von Knieerkrankungen
26
277
2008
Prävention von Knieerkrankungen
98
1.629
2008
Nachrevision Präv. Hauterkrankungen
16
11.650
2009
Grünanlagen/Friedhöfe
30
212
2010 2000-2010
GDA Haut Gesamt
Stoffe ergeben, bieten sich weitere präventive Möglichkeiten in der Außendiensttätigkeit. Ziel der anschließenden Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist es vorrangig, durch Arbeitsgestaltungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen das Verbleiben Erkrankter im Beruf zu ermöglichen. Die Betreuung strahlenexponierter Personen wird durch die Strahlenschutz- und die Röntgenverordnung geregelt. In Sachsen wurden 2010 weitere 3 Ärzte für Vorsorgeuntersuchungen nach diesen Verordnungen ermächtigt, so
188 2.045
117.941
dass deren Zahl jetzt insgesamt 92 beträgt. Für diese Untersuchungen gibt es eine statistische Erfassung, bei der jeweils die Ergebnisse des Vorjahres vorliegen. Im Jahr 2009 wurden von den ermächtigten Ärzten insgesamt 5.112 Untersuchungen (455 mehr als im Vorjahr) durchgeführt. Nur für 0,14 % (die Hälfte des Vorjahres) der Untersuchten wurden auf Grund von Erkrankungen von den Strahlenschutzärzten Bedenken für die volle Einsatzfähigkeit geäußert. Das lässt auf eine kontinuierliche arbeitsmedizinische Betreuung und Einwirkung auf die Arbeitsplatzgestaltung schließen.
| 61
Abbildung 3: Spezielle Vorsorgeuntersuchungen nach StrlSchV und RöV ab 2000 Jahr
nach der Strahlensch.-VO
nach der Röntgen-VO
Insgesamt
Summe
davon mit Bedenken
Summe
davon mit Bedenken
Summe
davon mit Bedenken
3.078
0,70 %
2.524
0,8 %
5.602
0,70 %
2001
3.079
0,80 %
2.717
0,7 %
5.796
0,80 %
2002
2.789
0,70 %
2.638
0,5 %
5.427
0,60 %
2003
2.556
0,40 %
2.768
0,6 %
5.324
0,50 %
2004
2.494
0,40 %
2.881
0,4 %
5.375
0,40 %
2005
2.608
0,19 %
2.612
0,3 %
5.220
0,25 %
2006
2.735
0,22 %
2.514
0,1 %
5.249
0,15 %
2007
2.219
0,32 %
2.588
0%
4.807
0,15 %
2008
1.875
0,59 %
2.782
0,1 %
4.657
0,28 %
2009
2.240
0,18 %
2.872
0,1 %
5.112
0,14 %
2000
5.3
Zusammenarbeit mit anderen Stellen / Öffentlichkeitsarbeit
Die im § 20 a des Arbeitsschutzgesetzes verankerte Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie bildet das Dach für die gemeinsam mit den Unfallversicherungsträgern in den Betrieben durchgeführte präventive Inspektionstätigkeit (Revisionstätigkeit, Schwerpunktaktionen, Beratung). Entsprechend der Zunahme psychischer Erkrankungen und Fehlbelastungen im Arbeitsprozess und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen hat die präventive Tätigkeit auf diesem Gebiet weiter zunehmende Bedeutung. Die Mitarbeit im regionalen Präventionsnetzwerk „Mobbing“ ist dabei ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung derartiger Gesundheitsprobleme. Zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch und zur effizienten Zusammenarbeit wurden regelmäßige Treffen des Sächsischen Präventionsnetzwerkes Mobbing organisiert.
5.4
Jährlich einmal findet der bundesweite Erfahrungsaustausch der Gewerbeärzte als wichtiger Bestandteil der Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzbehörden aller Bundesländer statt, an dem sich die Gewerbeärztinnen mit reger Diskussion und einem Fachvortrag beteiligten. Weitere Fachvorträge erfolgten beispielsweise im Bereich der GDA-Themen sowie vor Amts-
ärzten, Desinfektoren und Mitarbeitern der Arbeitsschutzbehörde zur neuen arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung. Im Rahmen der „mitteldeutschen Zusammenarbeit“ organisierten die Gewerbeärzte Sachsens den Erfahrungsaustausch mit den gewerbeärztlichen Kollegen aus Thüringen und Sachsen-Anhalt in Dresden. Wir stellten das sächsische Präventionsnetzwerk Mobbing vor und leiteten unter anderem die Diskussionen zu psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung und zur Berufserkrankung „Karpaltunnelsyndrom“ ein.
Zwei Gewerbeärztinnen arbeiteten in den bundesweiten Arbeitsgruppen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie mit.
Berufskrankheiten
Die Beteiligung des Gewerbearztes im Berufskrankheitenverfahren ist in der BKV gesetzlich vorgeschrieben. Sie gewährleistet eine fachlich begründete und neutrale Beurteilung des Zusammenhangs zwischen beruflicher Einwirkung und Erkrankung. Die in Sachsen seit 1994 geführte Berufskrankheiten (BK)-Datenbank liefert wegen ihrer Aktualität wertvolle Informationen und ist Grundlage für Auswertungen, spezielle Fragestellungen und für Fachvorträge. Im Berichtsjahr 2010 wurden von den Gewerbeärzten 2.296 Verdachtsfälle erstbeurteilt und davon 448 (20 %) als berufsbedingt eingeschätzt. Davon konnten den Unfallversiche62 |
Ein wichtiger Aufgabenbereich für die Mitwirkung im Präventionsgeschehen ist die Mitarbeit in bundesweiten Gremien. So arbeitet eine Gewerbeärztin im Fachausschuss Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der DGUV und eine im Ausschuss Arbeitsmedizin beim BMAS und im Ausschuss Arbeitsmedizin der DGUV aktiv mit.
rungsträgern unter Beachtung zusätzlicher rechtlicher Bedingungen 406 (90,6 %) zur Anerkennung als Berufskrankheit empfohlen werden, das sind 17,7 % der eingereichten Verdachtsfälle. Die Darstellung der Berufskrankheitenvorgänge in Abbildung 4 erfolgt ohne die in Sachsen außerdem aufgetretenen 282 anerkannten und 394 abgelehnten Fälle, die wir auf Grund der o. g. Vereinbarung nicht zugeschickt bekamen. Die bildliche Darstellung der beurteilten Berufskrankheiten in Abbildung 5 zeigt (ohne die nach Vereinbarung nicht mehr vorzulegenden Fälle), dass seit Jahren die Verschleißkrankheiten der Wirbelsäule führend sind, wobei im Jahr 2010 ca. 45 Fälle weniger bearbeitet wer-
den mussten. Während die Fälle zur Lärmschwerhörigkeit gleich geblieben sind, waren es bei den asbestbedingten Erkrankungen auch nur 16 Fälle weniger, was jedoch für eine Verschiebung auf den 3. Platz ausreicht. Auffällig ist der starke Anstieg der Knieerkrankungen von 109 im Vorjahr auf 248 im Berichtsjahr. Das lässt sich mit der Neuaufnahme der Berufskrankheit 2112 (Gonarthrose) in die Liste der Berufskrankheiten erklären. Bei anhaltend aufsteigendem Trend wird dieses Thema unter präventiven Gesichtspunkten genauer in Augenschein genommen werden müssen. Bei den neun häufigsten Krankheitsgruppen (Abbildung 6), die zur Anerkennung vorgeschlagen wurden, ergibt sich im Vergleich zum Vor-
Abbildung 4: Berufskrankheitsvorgänge 1991 bis 2010: Anzahl 8000 7000 6000 5000 4000 3000 2000 1000
BK beurteilt insgesamt BK berufsbedingt BK zur Anerkennung empfohlen
0
91 992 993 994 995 996 997 998 999 000 001 002 003 004 005 006 007 008 009 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
19
Abbildung 5: Die zehn häufigsten 2010 beurteilten Berufskrankheiten (Erstanzeigen)
Verschleiß der Wirbelsäule
18,1 %
Lärmschwerhörigkeit
13 %
Erkrankung durch Asbest
12 %
Erkrankung am Knie
10,8 %
Hauterkrankungen/Hautkrebs
7,8 %
Sonderentscheide
6,4 %
obstruktive Atemwegserkrankungen
6,3 %
Infektionen Erkrankung durch Benzol Erkrankung durch aromat. Amine
5,3 % 2,35 % 2,3 %
jahr eine Verschiebung der Quarzstaublungenerkrankungen vom 5. auf den 3. Platz infolge von ca. 20 Anerkennungen mehr als im Vorjahr. Die Lärmschwerhörigkeit nimmt im Berichtsjahr wieder die vorderste Position ein, auch hier wurden 20 Fälle mehr anerkannt. Die Erkrankungen durch Benzol sind in diesem Jahr mit 12 Anerkennungen an 9. Stelle. Als Ursache ist die Aufnahme der neuen Berufskrankheit 1318 (Erkrankungen des Blutes durch Benzol) in die BKListe anzusehen. Die Anerkennungsquote (Abbildung 7) ist von BK zu BK sehr unterschiedlich. Während bei der
Lärmschwerhörigkeit und der Silikose weniger als die Hälfte der begutachteten Fälle anerkannt wurde, beträgt die Quote bei den Infektionskrankheiten ca. 2/3. Die Erkrankungen durch ionisierende Strahlen und durch asbesthaltige Stäube wurden zu etwa einem Drittel anerkannt. Bei den Wirbelsäulenerkrankungen ist die Quote 0 %. Die Anerkennungsquote bei Hautkrankheiten ist auch im Berichtsjahr weiter abgefallen. Sofortige Maßnahmen am Arbeitsplatz auf Grundlage des Hautarztverfahrens mindern teilweise die Schwere der Erkrankung, die als Anerkennungskriterium gilt. | 63
Abbildung 6: Die neun häufigsten 2010 zur Anerkennung vorgeschlagenen bzw. anerkannten Berufskrankheiten Lärmschwerhörigkeit
19,5 %
Erkrankung durch Asbest
18,2 %
Lungenerkrankung durch Quarzstaube
17,9 %
Infektionskrankheiten
13,4 %
Erkrankung durch ionisierende Strahlung
12,8 %
Chron. obstruktive Bronchitis (bei Bergleuten) Obstruktive Atemwegserkrankung Hauterkrankungen/Hautkrebs Erkrankung durch Benzol
7,1 % 2,8 % 2,6 % 1,7 %
Abbildung 7: Anerkennungsquoten ausgewählter Berufskrankheiten 100 %
80 %
60 %
40 %
20 % Erkrankung durch ionis. Strahlung Lärmschwerhörigkeit Mittlere Anerkennungsquote Hauterkrankungen Verschleiß der Wirbelsäule
0%
91 992 993 994 995 996 997 998 999 000 001 002 003 004 005 006 007 008 009 010 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
19
64 |
Abbildung 8: Berufskrankheiten durch Asbest 180
160
140
120
100
80
60
40
20
0
1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Die als Berufskrankheit anerkannten asbestverursachten Erkrankungen haben ihren Ursprung in den Jahren 1950 bis 1970. Nach jetzigen Beobachtungen hat sich die mittlere Latenzzeit immer weiter verlängert und liegt bei mindestens 40 Jahren. Deshalb wurde bisher ein enormer Anstieg dieser Erkrankungen in den Jahren 2015 bis 2020 vorausgesagt.
5.5
Bei der Betrachtung der asbestbedingten Berufskrankheiten in Sachsen ist noch kein eindeutiger Trend belegbar. Dennoch deutet sich seit 2009 ein Anstieg der asbestbedingten Krebserkrankungen an.
Mesotheliom (BK 4105) Lungenkrebs/Erk. D. Pleura (BK 4104) Asbestose (BK 4103)
Arbeitsplatzbeurteilungen
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beratung von Arbeitnehmern zum gesundheitsgerechten Einsatz am Arbeitsplatz und zur Unterstützung des Betriebsarztes oder des Unternehmers erfolgten vereinzelt Betriebsbegehungen in Betrieben verschiedener Wirtschaftsbereiche. Die Gewerbeärztinnen waren aktiv in das bundesweite GDA-Arbeitsprogramm „Gesundheitsschutz bei Feuchtarbeit und Tätigkeiten mit hautschädigenden Stoffen“ eingebunden.
Ziel dieses Arbeitsprogramms ist es, die Häufigkeit und Schwere von berufsbedingten Hauterkrankungen zu reduzieren. Dabei sollen mit vielfältigen Initiativen die Präventionsaktivitäten in den Betrieben gefördert, Führungskräfte und Beschäftigte für dieses Thema sensibilisiert und geeignete Schutzmaßnahmen in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation integriert werden. Es wurden dafür insgesamt 188 Betrieben, hauptsächlich der Branche „Gebäudereiniger“ aufgesucht und beraten.
| 65
6 Anhang
66 |
Tabelle 1: Personal der Arbeitsschutzbehörden (besetzte Stellen zum Stichtag 30.06.2010) oberste Landesbehörden
Landesober- behörden
untere Landesbehörden
Einrichtungen
Summe
männl.
weibl.
männl.
weibl.
männl.
weibl.
männl.
weibl.
männl.
weibl.
männl.
weibl.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Höherer Dienst
6,00
3,00
41,00
20,45
47,00
23,45
Gehobener Dienst
1,60
3,40
27,00
30,00
28,60
33,40
6,00
13,50
6,00
13,50
7,60
6,40
74,00
63,95
81,60
70,35
Pos.
Personal
1
Ausgebildete Aufsichtskräfte
Mittlerer Dienst Summe 1 2
Mittelbehörden
Aufsichtskräfte in Ausbildung Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Summe 2
3
Gewerbeärzt- innen und -ärzte
4
Entgeltprüfer- innen u. -prüfer
5
Sonstiges Fachpersonal Höherer Dienst
2,00
1,00
Gehobener Dienst
2,00
Mittlerer Dienst Summe 5 6
1,00
2,00
Verwaltungs- personal
Insgesamt
8,60
8,40
2,00
3,00
5,00
5,00
0,00
6,00
0,00
3,00
3,00
3,00
5,00
1,40
5,45
1,40
5,45
9,40
8,45
10,40
10,45
1,00
15,00
1,00
15,00
84,40
90,40
93,00
100,8
| 67
68 |
Summe
Summe
1110
132974
18433
23381
Insgesamt
18433
109593
Summe 1 - 3
4: ohne Beschäftigte
2025
1915
11400
2915
2200
3379
2906
3093
1983
3940
2
männlich
94510
1 bis 9 Beschäftigte
Summe
13848 80662
10 bis 19 Beschäftigte
14868
3153 9458
50 bis 99 Beschäftigte
20 bis 49 Beschäftigte
3: Kleinbetriebsstätten
471 1786
250 bis 499 Beschäftigte
215
100 bis 249 Beschäftigte
2: Mittelbetriebsstätten
61 154
500 bis 999 Beschäftigte
1
1000 und mehr Beschäftigte
1: Großbetriebsstätten
Größenklasse
Betriebsstätten
Tabelle 2: Betriebsstätten und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich
3
915
3048
1852
1196
5257
1414
1129
1378
1336
1882
967
10187
10187
weiblich
Jugendliche
4
2025
4329
3329
4757
4242
4975
2950
28620
28620
6988
3877
3111
16657
Summe
Beschäftigte
5
887972
887972
245209
136154
109055
531329
170504
125917
152671
82237
111434
53813
57621
männlich 6
679780
679780
212643
141169
71474
371116
105999
83247
109106
72764
96021
44280
51741
weiblich
Erwachsene
457852
277323
180529
902445
276503
209164
261777
155001
207455
98093
109362
1567752
1567752
7
Summe
111387
464840
281200
183640
919102
280832
212493
266534
159243
212430
101043
1596372
1596372
8
Summe
Entsorgung, Recycling Hochschulen, Gesundheitswesen Leder, Textil
Elektrotechnik
07
Fahrzeugbau Kraftfahrzeugreparatur; -handel, Tankstellen Nahrungs- und Genussmittel Handel
10
Dienstleistung
Verwaltung Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe Verkehr Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigungen Versorgung
17
18
23
1
240
1195
903 95837
1617
610
827
5048
111
2276
7958
8835
642
2707
17706
6534
4119
129
60
2976
686
1126
13840
3012
1424 110920
1873
748
974
5727
191
3486
9194
9232
807
3049
18863
7411
4595
273
146
3245
995
1416
16534
1436
15553
1
3 93
1
5
2
4
7
9
1
2
3
1
1
9
2
1
5
30
2
92 1768
41
13
18
67
11
129
192
24
10
28
259
102
27
33
27
37
50
53
262
36
59
131
68 3974
104
43
21
84
1
95
362
209
15
60
1105
214
251
10
6
188
42
94
585
53
119
208
340
163 5835
146
61
41
155
12
231
563
234
27
91
1365
317
278
52
35
226
97
147
877
89
180
1
8 236
1
11
2
15
16
15
1
5
5
5
5
23
5
6
18
83
2
*) Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte / Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte / Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte **) Zahlen in Klammern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst
512 14868
254
2
9 215
Feinmechanik
24 Maschinenbau Insgesamt
143
4
129
665
80
1180
1216
396
162
332
1155
875
476
131
83
268
298
290
2634
14
30
20
1
3
10
2
2
13
3
1
11
60
9
22
21
20
19
16
15
Kredit-, Versicherungsgewerbe Datenverarbeitung, Fernmeldedienste Gaststätten, Beherbergung
14
13
12
11
Holzbe- und -verarbeitung
Metallerzeugung
08
09
06
Gr. 1
04
Gr. 2
05
Gr. 3
2384
Summe
13084
Gr. 1
624
Gr. 2
2459
Gr. 3
4
Summe
10
Gr. 1
Metallverarbeitung
Gr. 2
Bau, Steine, Erden
137 2751
60
25
28
121
18
214
277
34
13
36
430
158
39
59
53
53
71
81
333
60
94
228
Gr. 3
02
225
75 4899
116
54
23
92
1
250
446
238
16
63
1474
227
294
14
8
211
46
124
643
77
139
Summe 220 7886
177
90
53
228
19
480
738
273
34
104
1909
390
333
96
66
270
135
205
1059
137
235
454
12 181
1
1
13
in der Nacht
11 43
2
2
14
an Sonn- u. Feiertagen
10 129
75 2754
66
12
26
62
4
92
216
196
7
37
528
199
181
19
13
25
29
51
545
38
54
225
15 54
Besichtigung/Inspektion (punktuell)
03
9
66
43 1740
31
7
3
43
5
18
238
20
9
37
20
7
1
1
42 1886
53
40
16
63
4
82
133
36
11
8
84
72
30
15
48
30
40
279
524
3
3
1
4
51
86
18 73
22
17
777
30
13
5
114
46
77
91
8
46
38
16 19
Besichtigung/Inspektion (Schwerpunktprogramm)
9
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
8 108
Besichtigung/Inspektion
7 37
32 413
6
15
3
17
3
14
15
1
3
2
61
12
25
25
12
18
30
28
9
25
40
19 17
Untersuchungen von Unfällen/Berufskrankheiten"
6 67
1
5
1
3
1
1
2
1
1
1
27
10
20
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
5 4
301 9477
321
131
62
254
34
237
998
491
49
130
799
823
522
71
104
306
228
338
2013
223
170
747
21 125
Anz. Beanstandungen
4 736
167 2666
105
24
114
92
11
204
122
27
19
33
324
61
37
99
14
41
99
50
84
31
559
236
22 113
erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
3 464
auf Anlass
2
1 70
1
2
6
4
9
1
2
2
6
1
2
2
1
7
21
23
abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/Ausnahmen/Ermächtigungen
2 266
eigeninitiativ
Entscheidungen
113 16049
235
138
88
2013
26
1098
807
427
78
345
3309
361
431
193
44
175
243
130
4304
182
954
123
24 232
Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen
6
darunter
Überwachung/Prävention
8
2
5 131
1
1
19
1
1
2
4
1
3
13
1
2
1
2
4
1
59
25
2 3076
8
3
4
2583
3
9
22
7
3
15
101
35
46
5
2
14
4
6
12
41
116
24
26 11
Anordnungen/Anwendung von Zwangsmitteln
1
Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten
Zwangs- maßnahmen
Leitbranche Chemische Betriebe
aufgesuchte Betriebsstätten
Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen
Schl. 01
erfasste Betriebsstätten *)
Tabelle 3.1: Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (sortiert nach Leitbranchen) Ahndung
| 69
70 |
Kohlenbergbau Gewinnung von Erdöl und Erdgas Erzbergbau
Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden
Herstellung von Nahrungsund Futtermitteln
Getränkeherstellung
Tabakverarbeitung
Herstellung von Textilien
6
8
9
10
11
12
13
23
186
80
89
Herstellung von Holz-,Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
Herstellung von Druckerzeugnissen
15
16
17
18
472
111
2448
128
219
366
1
84
3867
3
69
1
2
48
224
564
191
2635
151
286
533
3
117
4208
3
81
2
1
3
50
258
1
1
1
15
11
22
3
6
31
1
11
43
1
4
15
1
155
5
9
11
2
117
6
89
31
12
178
8
15
42
1
13
161
1
10
132
1
6
5
*) Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte / Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte / Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte **) Zahlen in Klammern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst
3
67
Herstellung von Bekleidung
167
2
33
340
Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
1
1
12
2
1
2
14
7
Fischerei und Aquakultur
Gr. 1
5
Gr. 2
3
Gr. 3
34
Summe
Forstwirtschaft und Holzeinschlag
Gr. 1
2
Gr. 2 43
Gr. 3
2775
Summe
2310
Gr. 1
464
Gr. 2
1
24
18
35
3
7
52
1
22
81
3
5
49
Gr. 3
1
16
1
174
5
10
14
2
123
7
95
Summe 41
19
215
8
17
66
1
24
209
3
12
144
13
in der Nacht
12
14
an Sonn- u. Feiertagen
11
23
4
18
6
10
13
8
118
1
6
67
15
Besichtigung/Inspektion (punktuell)
10 8
3
5
93
1
11
3
11
16
Besichtigung/Inspektion (Schwerpunktprogramm)
9
17
1
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
8
8
4
39
2
6
18
6
41
2
1
36
18
Besichtigung/Inspektion
7
3
3
9
1
28
2
5
18
12
24
19
Untersuchungen von Unfällen/Berufskrankheiten"
6
20
1
1
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
5
55
34
233
9
48
91
1
8
618
10
186
21
Anz. Beanstandungen
4
22
22
11
24
1
6
42
11
44
5
1
5
erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
3
auf Anlass
23
1
1
abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/Ausnahmen/Ermächtigungen
2
eigeninitiativ
Entscheidungen
65
26
131
5
35
71
6
10
232
10
1
7
105
24
Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen
1
darunter
Überwachung/Prävention
25
1
2
2
2
3
9
1
3
1
18
1
1
2
13
26
Anordnungen/Anwendung von Zwangsmitteln
Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten
Zwangs- maßnahmen
Leitbranche
aufgesuchte Betriebsstätten
Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen
Schl.
erfasste Betriebsstätten *)
Tabelle 3.1: Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (sortiert nach Wirtschaftsklassen)
Ahndung
204
1
3
4
7
4
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
Metallerzeugung und -bearbeitung
Herstellung von Metallerzeugnissen
Herstellung von Dateverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
23
24
25
26
27
82
131
1
1
Herstellung von sonstigen Waren
Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
Energieversorgung
Wasserversorgung Abwasserentsorgung
32
33
35
36 37
37 29
92
123
15
104 259
506
424
1193
528
27
102
903
274
412
2384
60
590
249
17
142 288
606
548
1325
610
45
228
1424
412
583
3012
146
795
408
36
5
1
1
8
3
2
3
1
2
1
1
3
5 6
8
11
30
15
1
32
92
17
33
131
27
20
32
4
31
2 15
41
24
80
33
1
9
68
15
27
208
6
16
13
2
22
7 21
54
36
110
48
3
49
163
34
63
340
35
37
45
7
56
11
1
1
22
8
13
5
1
5
1
1
8
*) Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte / Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte / Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte **) Zahlen in Klammern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst
1
8
3
116
Herstellung von Möbeln
30
10
31
29
512
Maschinenbau Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen Sonstiger Fahrzeugbau
134
164
624
83
28
9
159
Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
17
22
Gr. 1
2
Gr. 2
Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
Gr. 3
21
Summe 267
Gr. 1
175
Gr. 2
88
Gr. 3
4
Summe
Herstellung von chemischen Erzeugnissen
Gr. 1
20
Gr. 2 11 8
14
16
44
18
2
57
137
32
39
228
53
24
43
5
81
2 27
52
25
91
37
1
13
75
17
29
225
8
21
16
2
25
11
Gr. 3
10
13 35
77
42
135
55
4
92
220
62
73
454
66
46
59
8
114
12
Summe
9
13
in der Nacht
8
14
an Sonn- u. Feiertagen
7
1 2
11
18
48
7
2
17
75
13
16
225
13
18
22
32
15
Besichtigung/Inspektion (punktuell)
6
5
8
9
1
9
1
6
8
23
21
1
12
43
9
37
38
16
Besichtigung/Inspektion (Schwerpunktprogramm)
5
17
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
25
4 22
36
10
43
9
30
42
17
13
86
15
10
23
7
43
18
Besichtigung/Inspektion
4
1 2
14
5
1
3
1
24
32
8
10
40
25
8
3
1
13
19
Untersuchungen von Unfällen/Berufskrankheiten"
23
20
1
1
1
1
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
3
17 85
114
87
234
73
7
64
301
71
157
747
104
57
48
12
65
21
Anz. Beanstandungen
2
14
26
58
7
44
4
24
29
76
17
8
91
167
51
48
236
22
erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
2
auf Anlass
23
2
1
2
1
2
abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/Ausnahmen/Ermächtigungen
Kokerei und Mineralölverarbeitung
eigeninitiativ
Entscheidungen
4
10 33
128
33
202
44
34
159
113
80
163
123
44
51
59
35
134
24
Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen
Leitbranche
darunter
Überwachung/Prävention
25
1
1
5
1
8
1
1
1
5
6
1
3
6
2
5
5
2
4
24
2
13
26
Anordnungen/Anwendung von Zwangsmitteln
19
Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten
Zwangs- maßnahmen
Schl.
aufgesuchte Betriebsstätten
Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen
1
erfasste Betriebsstätten *)
Tabelle 3.1: Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (sortiert nach Wirtschaftsklassen)
Ahndung
| 71
72 |
731
2
7
1
2
4
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen
Schifffahrt
Luftfahrt
Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
Post-, Kurier- und Expressdienste
47
49
50
51
52
53
3
30
18
Verlagswesen
Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen
Rundfunkveranstalter
58
59
60
162
35
166
154
6979
1856
291
962
20
11
3764
15284
2292
3489
11271
158
990
28
42
184
184
7214
2018
387
1177
25
14
4124
16017
2706
3944
13072
281
1315
34
1
1
1
1
2
1
1
1
1
1
15
9
4
28
2
33
231
30
25
23
7
8
3
1
3
2
154
55
4
15
1
64
1075
98
178
99
2
2
3
35
3
4
3
170
64
8
44
4
99
1307
128
203
123
9
10
6
62
1
1
1
7
7
5
1
*) Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte / Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte / Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte **) Zahlen in Klammern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst
234
Beherbergung
Gastronomie
55
92
213
4
56
1
414
46
353
455
Handel mit Kraftfahrzeugen
1796
Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
6
322
122
45
5
Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
43
3
1
Hochbau
Tiefbau
1
Gr. 1
41
Gr. 2
42
Gr. 3
6
Summe
Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
Gr. 1
39
Gr. 2 27
Gr. 3
1114
Summe
908
Gr. 1
205
1
Gr. 2
1
1
2
25
9
4
52
9
56
388
45
36
52
7
8
3
49
Gr. 3
38
2
3
2
174
64
4
17
1
70
1395
167
201
114
2
2
3
47
Summe
4
4
4
200
73
8
70
17
133
1788
212
237
167
9
10
6
96
1
13
in der Nacht
12
1
1
14
an Sonn- u. Feiertagen
11
1
2
146
50
12
50
492
60
155
30
3
2
5
31
15
Besichtigung/Inspektion (punktuell)
10
2
2
8
15
5
4
9
30
774
28
3
34
16
Besichtigung/Inspektion (Schwerpunktprogramm)
9
17
4
2
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
8
3
5
23
13
2
21
13
27
467
87
41
35
2
2
1
43
18
Besichtigung/Inspektion
7
1
7
1
1
12
4
4
1
9
16
19
Untersuchungen von Unfällen/Berufskrankheiten"
6
20
5
3
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
5
5
2
361
130
2
57
33
162
772
160
386
109
4
5
133
21
Anz. Beanstandungen
4
33
45
18
2
29
58
1
19
8
7
60
1
24
233
105
22
465
22
erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
3
auf Anlass
1 2
1
1
3
2
4
2
2
18
23
abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/Ausnahmen/Ermächtigungen
2
eigeninitiativ
Entscheidungen
7
4
12
269
158
39
784
53
1
1136
3215
339
180
831
27
35
6
143
24
Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen
1
darunter
Überwachung/Prävention
2
1
1
2
2
19
9
4
56
25
1
1
2
5
18
984
1581
56
52
38
86
9
7
1
39
26
Anordnungen/Anwendung von Zwangsmitteln
Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen
Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten
Zwangs- maßnahmen
Leitbranche
aufgesuchte Betriebsstätten
Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen
Schl.
erfasste Betriebsstätten *)
Tabelle 3.1: Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (sortiert nach Wirtschaftsklassen)
Ahndung
Gr. 2
Gr. 1
6
133
25
16
156
2
Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)
Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
Grundstücks- und Wohnungswesen
Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben
Architektur- und Ingenieurbüros
65
66
68
69
70
71
2
28
336
Veterinärwesen
Vermietung von beweglichen Sachen
Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
74
75
77
78
291
307
382
246
292
108
1359
117
461
1458
69
244
629
8
632
335
384
271
305
179
1516
133
486
1593
75
267
779
10
2
1
2
20
1
1
14
16
1
5
1
22
7
3
2
6
6
7
26
4
4
15
1
3
38
1
10
27
3
3
7
6
23
42
5
4
20
2
4
62
1
18
3
1
4
1
*) Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte / Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte / Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte **) Zahlen in Klammern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst
5
25
Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
66
13
5
Forschung und Entwicklung
Werbung und Marktforschung
72
73
1
2
144
6
64
21
2
Gr. 3
Informationsdienstleistungen
Summe
Erbringung von Finanzdienstleistungen
Gr. 1
63
Gr. 2 7
Gr. 3
1
Summe
540
Gr. 1
442
Gr. 2 8
5
20
1
12
17
23
1
5
1
30
10 5
9
3
2
6
10
10
37
4
4
15
1
3
41
1
10
11
Gr. 3
96
4
29
3
3
18
10
30
60
5
4
20
2
4
75
1
19
12 14
Summe
9
13
in der Nacht
2
8
14
an Sonn- u. Feiertagen
8
1
3
3
11
2
3
3
5
9
6
2
1
9
26
15
Besichtigung/Inspektion (punktuell)
62
4 7
2
2
1
2
2
1
36
16
Besichtigung/Inspektion (Schwerpunktprogramm)
7
17
1
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
3
1
6
2
9
2
3
3
17
11
18
Besichtigung/Inspektion
6
19
5
2
3
Untersuchungen von Unfällen/Berufskrankheiten"
5 1
20
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
4 257
9
5
1
13
23
37
26
15
2
31
94
37
21 12
Anz. Beanstandungen
3 192
22
18
2
6
2
5
11
25
1
2
3
5
2
21
9
10
erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
64
auf Anlass
23
3
1
1
1
2
abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/Ausnahmen/Ermächtigungen
2
eigeninitiativ
Entscheidungen
120
12
93
24
4
164
155
15
31
123
15
26
169
1
41
24 36
Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen
1
darunter
Überwachung/Prävention
25
1
3
1
26
3
7
1
8
3
Anordnungen/Anwendung von Zwangsmitteln
1
Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten
Zwangs- maßnahmen
Leitbranche Telekommunikation
aufgesuchte Betriebsstätten
Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen
Schl. 61
erfasste Betriebsstätten *)
Tabelle 3.1: Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (sortiert nach Wirtschaftsklassen)
Ahndung
| 73
74 |
Gr. 2
Gr. 1
48
4
39
Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten
Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
91
92
93
541
256
278
217
1103
793
8070
3384
1020
293
650
580
260
326
260
1443
1500
8430
4598
2035
347
994
183
2
23
5
5
1
8
5
11
10
35
62
65
85
105
11
123
3
18
5
8
4
86
32
240
218
45
21
90
3
23
5
19
16
121
94
328
308
155
33
221
6
23
10
75
5
6
1
14
*) Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte / Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte / Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte **) Zahlen in Klammern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst
41
2
90
339
1
Sozialwesen (ohne Heime)
Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
706
326
1195
988
53
331
88
1
Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)
87
19
34
Erziehung und Unterricht
Gesundheitswesen
27
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung
84
85
1
82
86
13
Gebäudebetreuung
Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.
81
Gr. 3
74
Summe
109
Gr. 1
Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien
Gr. 2
80
Gr. 3 23
Summe
365
Gr. 1
347
Gr. 2
18
13
16
17
37
73
101
104
178
40
152
3
Gr. 3
79
19
5
8
4
89
35
253
254
193
25
115
3
28
Summe 32
5
24
31
126
108
429
363
377
66
281
6
28
13
in der Nacht
12
14
an Sonn- u. Feiertagen
11
9
1
11
7
78
60
199
196
53
13
32
2
17
15
Besichtigung/Inspektion (punktuell)
10
4
1
1
4
4
66
15
5
29
194
10
16
Besichtigung/Inspektion (Schwerpunktprogramm)
9
17
5
1
3
2
1
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
8
1
1
16
3
9
7
21
33
92
116
60
9
19
18
Besichtigung/Inspektion
7
5
1
5
1
2
3
5
4
7
4
11
19
Untersuchungen von Unfällen/Berufskrankheiten"
6
20
1
2
9
1
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
5
1
4
59
8
14
26
138
113
464
1260
181
148
240
21
Anz. Beanstandungen
4
4
4
31
28
17
19
22
1
7
9
3
177
22
erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
3
auf Anlass
23
1
5
2
2
1
2
abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/Ausnahmen/Ermächtigungen
2
eigeninitiativ
Entscheidungen
62
2
22
84
262
450
2558
777
881
85
138
14
53
24
Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen
Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen
darunter
Überwachung/Prävention
25
1
1
1
1
2
26
3
1
4
4
3
1
4
6
5
4
Anordnungen/Anwendung von Zwangsmitteln
Leitbranche
Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten
Zwangs- maßnahmen
Schl.
aufgesuchte Betriebsstätten
Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen
1
erfasste Betriebsstätten *)
Tabelle 3.1: Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (sortiert nach Wirtschaftsklassen)
Ahndung
3
Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
98
99
5
2
5
3934
215 14868 95837 110920 93
3788
783
1768
25
3974
1
240
5
15
5835
1
265
5
18
236
*) Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte / Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte / Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte **) Zahlen in Klammern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst
Insgesamt
2
Private Haushalte mit Hauspersonal
97
2
5
146
Gr. 1
Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen
Gr. 2
96
Gr. 3
756
Summe
27
Gr. 1
Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern
Gr. 2
95
3
Gr. 3
495
Summe
411
Gr. 1
83
Gr. 2
1
2751
32
3
Gr. 3
Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)
4899
1
303
5
17
Summe
94
7886
1
335
5
20
in der Nacht 1
13
2
14
an Sonn- u. Feiertagen
12
2
4
2754
1
152
15
Besichtigung/Inspektion (punktuell)
11
2
1
1740
71
16
Besichtigung/Inspektion (Schwerpunktprogramm)
10
20
17
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
9
1
5
1886
1
80
18
Besichtigung/Inspektion
8
2
1
413
19
Untersuchungen von Unfällen/Berufskrankheiten"
7
27
20
Messungen/Probenahmen/Analysen/Ärztl. Untersuchungen
6
9477
1
643
3
12
21
Anz. Beanstandungen
5
19
1
2666
22
erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
4
auf Anlass
3
70
23
abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/Ausnahmen/Ermächtigungen
3
eigeninitiativ
Entscheidungen
16049
2
3
173
6
56
24
Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen
2
darunter
Überwachung/Prävention
131
25
6
1
3076
26
Anordnungen/Anwendung von Zwangsmitteln
Leitbranche
Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten
Zwangs- maßnahmen
Schl.
aufgesuchte Betriebsstätten
Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen
1
erfasste Betriebsstätten *)
Tabelle 3.1: Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (sortiert nach Wirtschaftsklassen)
Ahndung
| 75
76 |
sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst *)
90
127
6276
171
8
5
180
288
65
20
15
859
20
171
199
7
18
1
42
8
3696
21
1
2
87
24
1
2
Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztl. Untersuchungen
*) sofern sie nicht in Betriebsstätten nach Tabelle 3.1 oder in den Positionen 1 bis 12 dieser Tabelle durchgeführt wurden.
13
Übrige
12
Insgesamt
Heimarbeitsstätten
private Haushalte (ohne Beschäftigte)
Wasserfahrzeuge
9
10
Schienenfahrzeuge
8
11
Ausstellungsstände
Straßenfahrzeuge
6
7
Lager explosionsgefährlicher Stoffe
Märkte und Volksfeste (fliegende Bauten, ambulanter Handel)
4
5
überwachungsbedürftige Anlagen
Dienstgeschäfte
Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
Besichtigung/Inspektion (punktuell)
2
Besichtigung/Inspektion (Schwerpunktprogramm)
3
8
3
1
Besichtigung/Inspektion 1395
24
2
1
7
34
3
6
26
1292
110
10
1
1
2
96
Untersuchungen von Unfällen/Berufskrankheiten
4
6
4
2
2
7
8
8224
38
2
16
171
41
4
12
86
7854
Anz. Beanstandungen
3550
5
605
194
2
18
391
9
erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
401
4
12
4
3
5
10
abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
5434
3
1915
693
11
1
10
1
3
405
791
11
Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen
Baustellen
2
536
8
12
516
12
Anordnungen/ Anwendung von Zwangsmitteln
1
1
auf Anlass
Entscheidungen
Zwangs- maßnahmen
Art der Arbeitsstelle bzw. Anlage
eigeninitiativ
Überwachung/Prävention
111
41
54
16
13
Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen
Pos.
Tabelle 3.2: Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätte Ahndung
Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztl. Untersuchungen
Besichtigung/Inspektion (punktuell)
Öffentlichkeitsarbeit/ Publikationen/Information
Vorträge, Vorlesungen
Beratung
36
2
Gefahrstoffe
explosionsgefährliche Stoffe
Biologische Arbeitsstoffe
Gentechn. veränderte Organismen
Strahlenschutz
Beförderung gefährlicher Güter
psychische Belastungen
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
Summe Position 3
Summe Position 1 bis 5
Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt
896
Heimarbeitsschutz
3.5
5
1
Mutterschutz
3.4
Arbeitsmedizin
38
3.3
4
106
Kinder- und Jugendarbeitsschutz
3.2
4965
1191
489
262
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Summe Position 2
2.3
Arbeitszeit
49
246
Medizinprodukte
2.2
Sozialer Arbeitsschutz
15
Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
3.1
182
Geräte- und Produktsicherheit
2.1
3
Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz
2
2632
62
36
31
105
311
22
81
21
18
14
28
27
8
1
18
181
9
8
9
11
10
31
13
25
31
283
3
48
18
1
19
10
20
20
212
2
2
36
32
46
16
48
462
247
228
531
730
26
14
690
6929
78
45
88
5
213
114
859
538
1412
2084
1493
9131
4
1468
358
überwachungsbedürftige Anlagen
1.3
Summe Position 1
414
Arbeitsmittel, Medizinprodukte
1.2
219
725
Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie
30
644
Arbeitsschutzorganisation
1.1
34
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz
1
Besichtigung/Inspektion (Schwerpunktprogramm) 9448
179
187
41
25
37
84
246
5
2
239
8836
30
22
35
22
757
563
218
1614
4134
1441
35
2
1
1
6
6
27
4
1
3
17
2
30
Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztl. Untersuchungen 6
6117
3
462
2
180
58
40
182
495
51
30
414
5157
16
38
10
37
78
73
553
381
672
2634
665
7
3871
Besichtigung/Inspektion
5
930
2
15
1
4
2
8
11
11
902
4
3
41
21
256
340
237
8
554
Untersuchungen von Unfällen/Berufskrankheiten
5745 9
35
1
1
11
11
23
12
1
7
3
32
Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztl. Untersuchungen
4
9189
2902
1088
17
449
387
91
144
627
34
15
578
4572
2
18
65
29
42
48
376
796
843
1542
811
10
3093
Stellungnahmen/Gutachten (auch Berufskrankheiten)
3779
8841
863
4
374
86
142
257
522
81
33
408
7456
27
42
63
16
111
73
788
890
1760
2155
1531
11
5048
Revisionsschreiben
257
28904
247
1076
6
380
163
204
323
1868
169
30
1669
25713
41
50
83
37
234
246
2162
1876
5059
12341
3584
12
Anzahl Beanstandungen
3
67
90
1
4
10
3753
20
2728
219
249
56
2204
107
98
5
4
898
1
91
634
13
3724
erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
100
84
51
7
26
6
1
1
4
16
2
8
1
5
99
106
14
abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtigungen
2
35381
20451
117
12696
2827
4400
411
1404
298
55
1051
13526
9
125
2459
4
45
3870
1178
1841
793
2494
708
15
30941
Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen
1
74
934
30
1
1
27
1
2
2
902
1
79
46
26
194
482
16
700
Anordnungen
2833
Zwangs- maßnahmen
17
3
1
1
2
1
1
3
Anwendung von Zwangsmitteln
Dabei berührte Sachgebiete
auf Anlass
Entscheidungen
5
1
1
63
14
1
21
17
10
1016
952
3
5
939
18
1016
Verwarnungen
Pos.
eigeninitiativ
Überwachung/Prävention
Ahndung
3
6
5
3066
2874
2
2854
18
2
2
190
19
27
130
19
3067
Bußgelder
Anzahl der Tätigkeiten
Beratung/Information
Tabelle 4: Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten
20
Strafanzeigen
| 77
3
1
1
1
1
1
1
3
78 |
aktiv
1345
300
9
28
146
40
99
7
24
187
1
33
99
6
81
Behörde
Schutzklauselmeldung
Meldungen über das Rapex-System 5
gewerblichen Betreiber 12
Unfallmeldung
30
10
2
5
143
UVT
671
189
593
Hersteller
157
107
12
25
14
44
Einführer/ Bevollmächtigter
8
21
107
89
79 23
15
1
434
2
Händler
1145
212
105
3
privaten Verbraucher
267
12
8
46
4
86
24
140
1
216
34
48
45
31
16
81
5
37
39
17
1
Aussteller
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
411
5
76
140
18
11
15
2
6
43
6
29
18
2038
Insgesamt
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
1896
30
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
Insgesamt
61
31
291
1503
aktiv
Händler
reaktiv
Aussteller
aktiv
277
reaktiv
1
geringes Risiko
823
aktiv 15
hohes Risiko
2
reaktiv 14
20
aktiv
Einführer
mittleres Risiko 12
aktiv
13
reaktiv
28
aktiv
53
reaktiv 13
reaktiv
116
ernstes Risiko* 12
aktiv
11
reaktiv
10
aktiv
9
reaktiv
8
aktiv
7
reaktiv
6
19
21
aktiv
200
reaktiv
300
Nichtkonformität ohne Risiko 22
reaktiv
5
Mitteilung an andere Behörden 1
1
23
aktiv
4
Revisionsschreiben/ Anhörungen
1
1
24
reaktiv
3
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
2
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
1
ergriffene Maßnahmen
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
Überprüfung bei
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
Hersteller/ Bevollmächtigter
Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: Marktüberwachung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab 2008
6948
2
6659
287
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
reaktiv
aktiv
102
353
5
13
3
2
54
2
32
28
Behörde
Schutzklauselmeldung
Meldungen über das Rapex-System 8
privaten Verbraucher
209
89
2
25
1
1
gewerblichen Betreiber
152
4
3
54
8
Unfallmeldung
110
129
2
5
1
22
1
18
3
206
7
26
160
13
1
Hersteller UVT
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
44
1
6
116
6
3
26
23
15
5
11
3
5
24
16
17
6
4
2
18
23
24
25
5
1 782
760
22
3
21
22
20
19 1
482
Insgesamt
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
Insgesamt
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
1
12
aktiv
66
reaktiv
1
aktiv
88
reaktiv
Händler
aktiv
Aussteller
reaktiv
45
mittleres Risiko 4
hohes Risiko
35
7
aktiv 14
aktiv
254
geringes Risiko 1
reaktiv 13
reaktiv
Einführer
2
aktiv
28
reaktiv 12
ernstes Risiko* 11
aktiv
10
reaktiv
9
aktiv
8
reaktiv
7
aktiv
6
reaktiv
13
Nichtkonformität ohne Risiko aktiv
5
Mitteilung an andere Behörden reaktiv
4
Revisionsschreiben/ Anhörungen
aktiv
3
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
2
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
1
ergriffene Maßnahmen
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
Überprüfung bei
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
Hersteller/ Bevollmächtigter
Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Elektrische Betriebsmittel (1. GPSGV)
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
Aussteller Händler
Einführer/ Bevollmächtigter
| 79
80 |
aktiv
1164
213
4
110
1
85
36
21
34
17
8
7
Behörde
Schutzklauselmeldung
Meldungen über das Rapex-System 10
privaten Verbraucher
74
17
2
11
gewerblichen Betreiber
1
48
48
Unfallmeldung
416
28
1
5
34
1
30
3
2
32
2
8
20
1
Hersteller UVT
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
37
3
2
2
9
51
42
15
1
3
21
3
14
16 5
21
16
17
1
2
23
2
18
18
502
Insgesamt
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
Insgesamt
1
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
aktiv
69
reaktiv
1
aktiv
1049
geringes Risiko
Händler
reaktiv 20
2
hohes Risiko
Aussteller
aktiv
16
reaktiv
33
mittleres Risiko 1
aktiv 14
20
aktiv
72
1
reaktiv
15
aktiv 13
reaktiv
Einführer
1
reaktiv
24
ernstes Risiko* 12
aktiv
11
reaktiv
10
aktiv
9
reaktiv
8
aktiv
7
reaktiv
6
19
21
aktiv
68
reaktiv
113
Nichtkonformität ohne Risiko 22
reaktiv
5
Mitteilung an andere Behörden
23
aktiv
4
Revisionsschreiben/ Anhörungen
24
reaktiv
3
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
2
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
1
ergriffene Maßnahmen
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
Überprüfung bei
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
Hersteller/ Bevollmächtigter
Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Spielzeug (2. GPSGV)
2406
2227
179
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
Aussteller Händler
Einführer/ Bevollmächtigter
1
1 24 23 22 21 20 19
aktiv reaktiv
18
reaktiv
17
aktiv
16
reaktiv
Aussteller Händler
15
aktiv
Insgesamt
Einführer/ Bevollmächtigter
14
reaktiv
Hersteller
13
aktiv
UVT
12
Mitteilung an andere Behörden
reaktiv
Unfallmeldung
11
Revisionsschreiben/ Anhörungen
aktiv
gewerblichen Betreiber
10
ergriffene Maßnahmen
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
privaten Verbraucher
9
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
Behörde
8
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
Schutzklauselmeldung
7
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
Meldungen über das Rapex-System
ernstes Risiko
reaktiv hohes Risiko aktiv reaktiv aktiv reaktiv
6
mittleres Risiko
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
Insgesamt
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
Aussteller
Händler
2
aktiv
Einführer
reaktiv
1
aktiv
4
reaktiv
Überprüfung bei
Nichtkonformität ohne Risiko
3
aktiv
5
geringes Risiko
Hersteller/ Bevollmächtigter
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Einfacher Druckbehälter (6. GPSGV)
aktiv
| 81
24 23 22
aktiv
Insgesamt Aussteller 1
Einführer/ Bevollmächtigter Hersteller
13 12
reaktiv
UVT Unfallmeldung
11
aktiv
gewerblichen Betreiber
10
1
14
reaktiv
privaten Verbraucher
9
Mitteilung an andere Behörden
1
1
16
aktiv
Händler
15
reaktiv
Behörde
8
ergriffene Maßnahmen
Revisionsschreiben/ Anhörungen
1
reaktiv
Schutzklauselmeldung
ernstes Risiko*
82 |
reaktiv
reaktiv
reaktiv
Meldungen über das Rapex-System
6
aktiv
7
1
mittleres Risiko
1
aktiv
1
hohes Risiko
Anzahl
1 Insgesamt
1 1 private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
Aussteller
Händler
Einführer
2 1 Überprüfung bei
aktiv
Hersteller/ Bevollmächtigter
reaktiv
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
aktiv
4
reaktiv
1
Nichtkonformität ohne Risiko
1
1
aktiv
5
geringes Risiko
3
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Gasverbrauchseinrichtungen (7. GPSGV)
aktiv
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
aktiv
1
21
reaktiv
20
aktiv
1
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
19
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
18
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
17
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
reaktiv
aktiv
153
155
1
8
19
9
19
hohes Risiko privaten Verbraucher
Behörde
Schutzklauselmeldung
Meldungen über das Rapex-System 1
gewerblichen Betreiber
31
Unfallmeldung
1
4
2
1
5
3
28
3
23
1
Hersteller
5
8
2
2
2
8
3
2
3
2
Händler
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
21
4
11
6
1
16
7
2
2
3
17
2
2
18
41
Insgesamt
Anzahl
117
1
mittleres Risiko
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
Insgesamt
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
7
aktiv
13
reaktiv
126
aktiv
Händler
reaktiv 19
aktiv
Aussteller
geringes Risiko 6
reaktiv
110
6
aktiv 15
1
1
20
aktiv
141
2
reaktiv 14
reaktiv
Einführer
6
aktiv 13
reaktiv 12
ernstes Risiko* UVT
11
aktiv
10
reaktiv
9
aktiv
8
reaktiv
7
aktiv
6
reaktiv
14
Nichtkonformität ohne Risiko 19
21
aktiv
5
Mitteilung an andere Behörden 22
reaktiv
4
Revisionsschreiben/ Anhörungen 1
1
23
aktiv
3
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
2
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
1
ergriffene Maßnahmen
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
24
reaktiv
Überprüfung bei
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
Hersteller/ Bevollmächtigter
Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Persönliche Schutzausrüstung (8. GPSGV)
25
5
5
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
Aussteller
Einführer/ Bevollmächtigter
| 83
84 |
reaktiv
aktiv
100
28
7 6
1
2 6
privaten Verbraucher
Behörde
Meldungen über das Rapex-System 1
3
2
4
2
gewerblichen Betreiber
13
1
1
ernstes Risiko* Unfallmeldung
30
Schutzklauselmeldung
2
4
1
34
5
9
1
1 3
3
7 47
14
12
1
3
24
15
8
5
Hersteller UVT
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
21
1
20
1
18
14
4
6
10
16
27
27
17
18
55
Insgesamt
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
41
4
16
mittleres Risiko
200
10
9
7
3
1
hohes Risiko
Insgesamt
15
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
17
57
aktiv
28
reaktiv
Händler
aktiv
Aussteller
reaktiv
1
aktiv
4
2
reaktiv
1
geringes Risiko 1
aktiv 13
3
2
1
20
aktiv
Einführer
4
reaktiv
79
aktiv
10
reaktiv 12
aktiv
11
reaktiv
10
aktiv
9
reaktiv
8
aktiv
7
reaktiv
6
reaktiv
99
Nichtkonformität ohne Risiko 19
21
aktiv
5
Mitteilung an andere Behörden 22
reaktiv
4
Revisionsschreiben/ Anhörungen
23
aktiv
3
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
2
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
1
ergriffene Maßnahmen
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
24
reaktiv
Hersteller/ Bevollmächtigter
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
Überprüfung bei
Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Maschine/Sicherheitsbauteil (9. GPSGV)
2
44
42
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
Aussteller Händler
Einführer/ Bevollmächtigter
24 23 22
Aussteller 7
Händler 3
14 13 12
Unfallmeldung
11
reaktiv
UVT
gewerblichen Betreiber
10
aktiv
Hersteller
privaten Verbraucher
9
reaktiv
Behörde
8
Mitteilung an andere Behörden
Einführer/ Bevollmächtigter
1
1
aktiv
15
2
1
16
reaktiv
Schutzklauselmeldung
7
ergriffene Maßnahmen
Revisionsschreiben/ Anhörungen
Meldungen über das Rapex-System
ernstes Risiko*
reaktiv aktiv reaktiv aktiv reaktiv
6
mittleres Risiko
1
hohes Risiko
12
1
11
Anzahl
12 11 Insgesamt
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
8
6 6 private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
1
Aussteller
Einführer
Händler
1
11 2
aktiv
4
reaktiv
1
aktiv
3
2
reaktiv
Überprüfung bei
Nichtkonformität ohne Risiko
4
aktiv
5
geringes Risiko
Hersteller/ Bevollmächtigter
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Sportboot (10. GPSGV)
aktiv
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
aktiv
Insgesamt
1
reaktiv
1
aktiv
3
21
reaktiv
20
aktiv
7
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
19
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
18
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
17
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
| 85
reaktiv
24 23 22
1
1
1
1
1
21
Einführer/ Bevollmächtigter Hersteller UVT Unfallmeldung gewerblichen Betreiber privaten Verbraucher Behörde Schutzklauselmeldung Meldungen über das Rapex-System
86 |
reaktiv hohes Risiko aktiv reaktiv aktiv reaktiv
6
mittleres Risiko
1
Anzahl
3 Insgesamt
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
3
2 2 Aussteller
Händler
Einführer
Überprüfung bei
Hersteller/ Bevollmächtigter
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
2
aktiv
1
reaktiv
1
1
aktiv
1
reaktiv
1
Nichtkonformität ohne Risiko
4
1
aktiv
5
geringes Risiko
3
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Gerät/Schutzsystem/Vorrichtung (11. GPSGV)
aktiv
1
ernstes Risiko*
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
aktiv
18
20
reaktiv
17
19
aktiv
Händler
15
reaktiv
Aussteller
14
aktiv
Insgesamt
13
reaktiv
16
aktiv
12
Mitteilung an andere Behörden
reaktiv
11
Revisionsschreiben/ Anhörungen
aktiv
10
ergriffene Maßnahmen
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
9
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
8
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
7
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
24 23 22
Aussteller 1 2
3
1
2
UVT Unfallmeldung gewerblichen Betreiber privaten Verbraucher Behörde
reaktiv
8
Schutzklauselmeldung
7
reaktiv
1
1
aktiv
2
hohes Risiko
Meldungen über das Rapex-System
mittleres Risiko
6
reaktiv
1
1
aktiv
2
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
4 5 4
2 Aussteller
Händler
Einführer
Insgesamt
1 Überprüfung bei
Hersteller/ Bevollmächtigter
3
2
aktiv
1
reaktiv
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
aktiv
3
1
4
reaktiv
3
Nichtkonformität ohne Risiko
1
1
aktiv
5
geringes Risiko
3
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Aufzug/Sicherheitsbauteil (12. GPSGV)
aktiv
2
ernstes Risiko*
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
1 1
16 15 14
reaktiv
13
aktiv
Hersteller
12
reaktiv
Einführer/ Bevollmächtigter
11
aktiv
Händler
10
Mitteilung an andere Behörden
reaktiv
9
ergriffene Maßnahmen
Revisionsschreiben/ Anhörungen
1
aktiv
Insgesamt
3
reaktiv
2
aktiv
5
21
reaktiv
20
aktiv
2
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
19
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
18
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
17
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
| 87
24 23 22 21 20 19
aktiv reaktiv
18
reaktiv
17
aktiv
16
reaktiv
Aussteller Händler
15
aktiv
Insgesamt
Einführer/ Bevollmächtigter
14
reaktiv
Hersteller
13
aktiv
UVT
12
Mitteilung an andere Behörden
reaktiv
Unfallmeldung
11
Revisionsschreiben/ Anhörungen
aktiv
gewerblichen Betreiber
10
ergriffene Maßnahmen
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
privaten Verbraucher
9
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
Behörde
8
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
Schutzklauselmeldung
7
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
Meldungen über das Rapex-System
ernstes Risiko
88 |
reaktiv hohes Risiko aktiv reaktiv aktiv reaktiv
6
mittleres Risiko
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
Insgesamt
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
Aussteller
Händler
2
aktiv
Einführer
reaktiv
1
aktiv
4
reaktiv
Überprüfung bei
Nichtkonformität ohne Risiko
3
aktiv
5
geringes Risiko
Hersteller/ Bevollmächtigter
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Aerosolpackung (13. GPSGV)
aktiv
Hersteller
13 12
reaktiv
UVT Unfallmeldung
11
aktiv
2
2
14
reaktiv
7
Einführer/ Bevollmächtigter 2
aktiv
Händler
gewerblichen Betreiber privaten Verbraucher Behörde
ernstes Risiko*
reaktiv
reaktiv
6
aktiv
1
Meldungen über das Rapex-System
mittleres Risiko
1
8
Schutzklauselmeldung
7
reaktiv
3
3
aktiv
5
hohes Risiko
4 Insgesamt
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
Anzahl
2 Aussteller
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
1 2 Händler
6
3 Einführer
aktiv
2 2
3
reaktiv
1
aktiv
2
2
4
reaktiv
Überprüfung bei
Nichtkonformität ohne Risiko
1
1
aktiv
5
geringes Risiko
Hersteller/ Bevollmächtigter
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Druckgerät (14. GPSGV)
aktiv
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
reaktiv
Aussteller
3
aktiv
Insgesamt
1
reaktiv
10
Mitteilung an andere Behörden
2
2 24 23 22 20
aktiv
19
21
reaktiv
18
Revisionsschreiben/ Anhörungen
aktiv
9
ergriffene Maßnahmen
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
17
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
16
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
15
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
| 89
90 |
reaktiv
aktiv
172
521
34
2
32
5
3
73
14
25
18
privaten Verbraucher
Behörde
Schutzklauselmeldung
Meldungen über das Rapex-System 11
3
gewerblichen Betreiber
333
98
Unfallmeldung
2
44
2 43
2
1 41
303
5
30
6
48
28 7
224
1
5
2
Einführer/ Bevollmächtigter
569
91
4
2
7
4
27
12
25
5
15
8
5
30
1
16
16
3
Händler
Hersteller UVT
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
166
1
49
82
1
70
7
10
14 5
25
5
15
17
1
8
1
10
18
923
Insgesamt
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
Insgesamt
4
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
8
130
7
aktiv
129
reaktiv
Händler
aktiv
Aussteller
reaktiv 57
aktiv 5
reaktiv
98
aktiv
347
mittleres Risiko 7
hohes Risiko
1
2
reaktiv 13
20
aktiv
Einführer
geringes Risiko 2
aktiv
18
reaktiv
36
ernstes Risiko* 12
aktiv
11
reaktiv
10
aktiv
9
reaktiv
8
aktiv
7
reaktiv
6
reaktiv
31
Nichtkonformität ohne Risiko 19
21
aktiv
5
Mitteilung an andere Behörden 22
reaktiv
4
Revisionsschreiben/ Anhörungen
23
aktiv
3
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
2
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
1
ergriffene Maßnahmen
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
24
reaktiv
Hersteller/ Bevollmächtigter
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
Überprüfung bei
Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Produkt des nicht harmonisierten Bereichs
3688
2
3611
75
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
Aussteller
1
1
1
1
24 23 22
aktiv
Insgesamt Aussteller 1
reaktiv
Einführer/ Bevollmächtigter
aktiv reaktiv
14
reaktiv
Hersteller
13
Mitteilung an andere Behörden
UVT
12
1
1
16
aktiv
Händler
15
reaktiv
Unfallmeldung
11
ergriffene Maßnahmen
Revisionsschreiben/ Anhörungen
gewerblichen Betreiber
9
Behörde
8
1 10
privaten Verbraucher
Schutzklauselmeldung
7
reaktiv
Meldungen über das Rapex-System
reaktiv aktiv reaktiv
6
mittleres Risiko
2
aktiv
1
hohes Risiko
Anzahl
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
Aussteller
Händler
Einführer
2 1 Überprüfung bei
aktiv
Hersteller/ Bevollmächtigter
reaktiv
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
2
aktiv
Insgesamt
reaktiv
2
Nichtkonformität ohne Risiko
4
aktiv
5
geringes Risiko
3
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Gerät/Maschine (32. BImSchV)
aktiv
1
ernstes Risiko*
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
aktiv
3
21
reaktiv
20
aktiv
1
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
19
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
18
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
17
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
| 91
24 23 22
8
1
Hersteller
13
reaktiv
UVT
12
aktiv
1
1
14
reaktiv
Unfallmeldung
11
Mitteilung an andere Behörden
Einführer/ Bevollmächtigter
1
1
15
aktiv
3
Händler
16
reaktiv
gewerblichen Betreiber
10
ergriffene Maßnahmen
Revisionsschreiben/ Anhörungen
1
Aussteller
7
aktiv
Insgesamt
1
reaktiv
privaten Verbraucher
ernstes Risiko*
92 |
28
28 7
5
3
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
11 77
3 Aussteller
Überprüfung bei
Hersteller/ Bevollmächtigter
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
1 51 Händler
1
1
2
aktiv
23
reaktiv
Einführer
aktiv
7
7
4
reaktiv
9
Nichtkonformität ohne Risiko
9
9
5
2
geringes Risiko aktiv
Meldungen über das Rapex-System
6
reaktiv
3
Schutzklauselmeldung
mittleres Risiko aktiv
8
8 9
reaktiv
Behörde
8
aktiv
Insgesamt
reaktiv hohes Risiko
3
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Feuerzeug (FeuerzeugV)
aktiv
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
aktiv
3
21
reaktiv
20
aktiv
1
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
19
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
18
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
17
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
8
8 24 23 22
aktiv reaktiv
1
UVT Unfallmeldung gewerblichen Betreiber privaten Verbraucher Behörde Schutzklauselmeldung
ernstes Risiko*
reaktiv
reaktiv
11
5 4
3
4 Insgesamt
Aussteller
Händler
Einführer
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
24
24 2
aktiv
1
reaktiv
1
aktiv
3
reaktiv
Überprüfung bei
Nichtkonformität ohne Risiko
1
1
geringes Risiko aktiv
Meldungen über das Rapex-System
6
aktiv
7
3
mittleres Risiko
Anzahl
reaktiv
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
aktiv
3
hohes Risiko
Hersteller/ Bevollmächtigter
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Maschinen-Outdoor (9. GPSGV + 32. BImSchV)
aktiv
* Spalte 9 und 11 wurden zur Spalte 9 und Spalte 10 und 12 zur Spalte 10 zusammengefasst, die Unterscheidung erfolgt erst ab Berichtsjahr 2011
Hersteller 1
15
reaktiv
Einführer/ Bevollmächtigter
14
aktiv
1
Händler 1
Aussteller
11
21 20 19
reaktiv
18
aktiv
Insgesamt
17
reaktiv
16
aktiv
13
Mitteilung an andere Behörden
reaktiv
12
Revisionsschreiben/ Anhörungen
aktiv
11
ergriffene Maßnahmen
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
10
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
9
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
8
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
| 93
94 |
24 23 22 21 20 19
reaktiv
18
aktiv
17
reaktiv
16
aktiv
Händler
15
reaktiv
Aussteller
Einführer/ Bevollmächtigter
14
aktiv
Insgesamt
Hersteller
13
reaktiv
UVT
12
aktiv
Unfallmeldung
11
Mitteilung an andere Behörden
reaktiv
gewerblichen Betreiber
10
ergriffene Maßnahmen
Revisionsschreiben/ Anhörungen
aktiv
privaten Verbraucher Behörde Schutzklauselmeldung Meldungen über das Rapex-System
ernstes Risiko
reaktiv hohes Risiko aktiv reaktiv aktiv reaktiv
6
mittleres Risiko
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
Insgesamt
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
Aussteller
Händler
2
aktiv
Einführer
reaktiv
1
aktiv
4
reaktiv
Überprüfung bei
Nichtkonformität ohne Risiko
3
aktiv
5
geringes Risiko
Hersteller/ Bevollmächtigter
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
aktiv
Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Maschinen – einfache Druckbehälter-Outdoor (9. + 6. GPSGV + 32. BImSchV)
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
9
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
8
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
7
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
24 23 22 21 20 19
aktiv reaktiv
18
reaktiv
17
aktiv
16
reaktiv
Aussteller Händler
15
aktiv
Insgesamt
Einführer/ Bevollmächtigter
14
reaktiv
Hersteller
13
aktiv
UVT
12
Mitteilung an andere Behörden
reaktiv
Unfallmeldung
11
Revisionsschreiben/ Anhörungen
aktiv
gewerblichen Betreiber
10
ergriffene Maßnahmen
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
privaten Verbraucher
9
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
Behörde
8
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
Schutzklauselmeldung
7
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
Meldungen über das Rapex-System
ernstes Risiko
reaktiv hohes Risiko aktiv reaktiv aktiv reaktiv
6
mittleres Risiko
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
Insgesamt
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
Aussteller
Händler
2
aktiv
Einführer
reaktiv
1
aktiv
4
reaktiv
Überprüfung bei
Nichtkonformität ohne Risiko
3
aktiv
5
geringes Risiko
Hersteller/ Bevollmächtigter
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Maschinen – einfache Druckbehälter (9. + 6. GPSGV)
aktiv
| 95
24 23 22 21 20 19
aktiv reaktiv
18
reaktiv
17
aktiv
16
reaktiv
Aussteller Händler
15
aktiv
Insgesamt
Einführer/ Bevollmächtigter
14
reaktiv
Hersteller
13
aktiv
UVT
12
Mitteilung an andere Behörden
reaktiv
Unfallmeldung
11
Revisionsschreiben/ Anhörungen
aktiv
gewerblichen Betreiber
10
ergriffene Maßnahmen
freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringers
reaktiv
privaten Verbraucher
9
Anordnungen und Ersatzmaßnahmen
aktiv
Behörde
8
hoheitliche Maßnahmen (Warnung/Rückruf)
reaktiv
Schutzklauselmeldung
7
Verwarnungen, Bußgelder Strafanzeigen
25
Produkt nicht auf dem Markt gefunden
Meldungen über das Rapex-System
ernstes Risiko
96 |
reaktiv hohes Risiko aktiv reaktiv aktiv reaktiv
6
mittleres Risiko
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
Insgesamt
private Verbraucher/ gewerbliche Betreiber
Aussteller
Händler
2
aktiv
Einführer
reaktiv
1
aktiv
4
reaktiv
Überprüfung bei
Nichtkonformität ohne Risiko
3
aktiv
5
geringes Risiko
Hersteller/ Bevollmächtigter
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland Anzahl der überprüften Produkte
Tabelle 5: GPSG ab 2008 Richtlinie Maschinen + Druckgeräte (9. + 14. GPSGV)
aktiv
| 97
121 523
Druckluft
Lärm
Strahlen
Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells
Erkrankungen durch anorganische Stäube
Erkrankungen durch organische Stäube
Obstruktive Atemwegserkrankungen
Hautkrankheiten
Krankheiten sonstiger Ursache
23
24
3
4
41
42
43
5
6
Insgesamt
724
Mechanische Einwirkungen
21
22
Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII
1019
Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
2
2151
137
179
144
13
366
4
291
141
13
1
30
Erstickungsgase
Metalle oder Metalloide
11
172
Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
1
1
begutachtet 2
427
1
57
21
2
91
114
92
133
8
141
19
1
2
22
berufsbedingt
Arbeitsschutzbehörden
Zuständigkeitsbereich
12
Berufskrankheit
Nr.
Tabelle 6: Begutachtete Berufskrankheiten
3
9
1
1
31
32
42
7
46
95
1
7
8
145
begutachtet 4
1
1
21
3
3
16
1
17
berufsbedingt
Bergaufsicht
5
begutachtet 6
berufsbedingt
sonstiger, unbestimmt
7
2296
146
180
145
13
397
555
121
46
298
770
1114
142
1
37
180
begutachtet
Summe
8
448
1
57
21
2
94
117
92
16
134
8
158
19
1
3
23
berufsbedingt
98 |
Erk. d. Fluor oder seine Verbindungen
Erk. d. Salpetersäureester
Erk. d. halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaroxide
Erk. d. halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarsulfide
Erk. der Zähne durch Säuren
Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon
Erk. d. para-tertiär-Butylphenol
Erk d. Isocyanate
1309
1310
1311
1312
1313
1314
1315
Erk. d. Halogenkohlenwasserstoffe
1302
1308
Schleimhautveränd., Krebs o. a. Neubild. der Harnwege d. aromat. Amine
1301
Erk. durch organische Phosphorverbindungen
Erk. d. Schwefelwasserstoff
1201
1202
Erk. d. Methylalkohol (Methanol)
Erk. d. Kohlenmonoxid
1110
1307
Erk. d. Beryllium oder seine Verbindungen
1109
1306
Erk. d. Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen
Erk. d. Schwefelkohlenstoff
Erk. d. Arsen oder seine Verbindungen
1108
1305
Erk. d. Vanadium oder seine Verbindungen
1107
1304
Erk. d. Thallium oder seine Verbindungen
1106
Erk. d. Benzol, seine Homologe oder durch Styrol
Erk. d. Mangan oder seine Verbindungen
1105
Erk. d. Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe
1
Erk. d. Cadmium oder seine Verbindungen
1104
1303
1
Erk. d. Chrom oder seine Verbindungen
1103
12
1
6
10
52
6
1
3
14
1
Erk. d. Quecksilber oder seine Verbindungen
4
Erk. d. Blei oder seine Verbindungen
1
begutachtet
1101
Berufskrankheit
2
3
4
1
2
berufsbedingt
Arbeitsschutzbehörden
Zuständigkeitsbereich
1102
Nr.
Tabelle 6: Begutachtete Berufskrankheiten
3
begutachtet
1
7
4
1
berufsbedingt
Bergaufsicht
5
begutachtet 6
berufsbedingt
sonstiger, unbestimmt
7
1
4
12
1
6
10
53
1
1
13
1
3
14
begutachtet
Summe
8
3
4
1
3
berufsbedingt
| 99
5 54 33 85 38 1 17
198 136 70 2 135
Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel
Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol
Erk. von Sehnenscheiden, Sehnengleitgewebe oder Sehnen-/Muskelansätze
Meniskusschäden nach überdurchschnittl. Belastungen der Kniegelenke
Erk. durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen
Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen
Chronische Erk. der Schleimbeutel durch ständigen Druck
Drucksckädigung der Nerven
Abrissbrüche der Wirbelfortsätze
Bandscheibenbed. Erk.der LWS d. langjähr. Heben o. Tragen schwerer Lasten
Bandscheibenbed. Erk. d. HWS d. langj. Tragen schwerer Lasten a. d. Schulter
Bandscheibenbed. Erk. der LWS d. langj. Einwirk. von GK-Schwingungen
Erhöhte Zahnabrasion durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit
Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung
Erk. durch Arbeit in Druckluft
Lärmschwerhörigkeit
1317
1318
2101
2102
2103
2104
2105
2106
2107
2108
2109
2110
2111
2112
2201
2301
1
35
Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
3102
Tropenkrankheiten, Fleckfieber
85
Infektionskrankheiten bei Versicherten im Gesundheitsdienst, ...
3101
3104
3
1
Grauer Star durch Wäermestrahlung
Erk. durch ionisierende Strahlen
2401
2402
291
9
1
Erk. der Leber durch Dimethylformamid
1316
1
Berufskrankheit
begutachtet 2
1
23
68
133
1
1
2
3
1
12
berufsbedingt
Arbeitsschutzbehörden
Zuständigkeitsbereich
Nr.
Tabelle 6: Begutachtete Berufskrankheiten
3
2
5
4
2
5
6
42
7
22
begutachtet 4
16
1
berufsbedingt
Bergaufsicht
5
begutachtet 6
berufsbedingt
sonstiger, unbestimmt
7
5
1
1
35
85
45
1
298
157
2
72
141
202
9
17
3
43
91
33
54
begutachtet
Summe
8
1
23
68
16
134
1
1
2
3
1
12
berufsbedingt
100 | 19 205 36 2 4
12 3 3 23 6 23
22 11 2
Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungetuberkulose
Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) o. Erk. d. Pleura durch Asbest
Lungen- o. Kehlkopfkrebs in Verb. mit Asbestose o. Erk. d. Pleura d.Asbest
Mesotheliom des Rippenfells, d. Bauchfells o. d. Perikards durch Asbest
Erk. der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen
Erk. an Lungenfibrose d.Metallstäube b. d. Herst. u. Verarb. v. Hartmetallen
Erk. der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel
Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereigase
Chronische obstruktive Bronchitis o. Emphysem bei Bergleuten unt.Tage
Lungenkrebs d. Einwirk. v. krist. SiO2 bei nachgew. Quarzstaublungenerk.
Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und -gasen [Siderofibrose]
Exogen-allergische Alveolitis
Erk. der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub
Adenokarzinome der Nasenhöhlen d. Stäube von Eichen- oder Buchenholz
4102
4103
4104
4105
4106
4107
4108
4109
4110
4111
4112
4113
4114
4115
4201
4202
4203
8
Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
4101
1
Berufskrankheit
begutachtet 2
2
4
1
3
1
25
49
6
2
berufsbedingt
Arbeitsschutzbehörden
Nr.
Tabelle 6: Begutachtete Berufskrankheiten
3
2
2
7
1
5
1
13
begutachtet 4
1
1
1
berufsbedingt
Bergaufsicht
Zuständigkeitsbereich
5
begutachtet 6
berufsbedingt
sonstiger, unbestimmt
7
2
11
29
23
6
24
8
3
12
4
2
37
218
21
10
begutachtet
Summe
8
2
4
1
3
1
26
50
7
2
berufsbedingt
| 101
177
Hauterkrankungen (schwere oder wiederholt rückfällige)
Hautkrebs durch Russ, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech o. ä. Stoffe
Sonderentscheid nach § 9 Abs. 2 SGB VII (ehem. § 551 Abs. 2 RVO)
5101
5102
5512
Insgesamt
75
Obstruktive Atemwegserk. durch chemischirritative od. toxische Stoffe
4302
2151
137
2
69
Obstruktive Atemwegserkrankungen durch allergisierende Stoffe
4301
1
Berufskrankheit
begutachtet 2
427
1
1
56
8
13
berufsbedingt
Arbeitsschutzbehörden
Nr.
Tabelle 6: Begutachtete Berufskrankheiten
3
9
1
1
145
begutachtet 4
21
berufsbedingt
Bergaufsicht
Zuständigkeitsbereich
5
begutachtet 6
berufsbedingt
sonstiger, unbestimmt
7
2296
146
2
178
76
69
begutachtet
Summe
8
448
1
1
56
8
13
berufsbedingt
Verzeichnis 1: Bezeichnungen und Anschriften der Dienststellen der Arbeitsschutzbehörden
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden Telefon: 0351 564-0 Telefax: 0351 564-8209 E-Mail:
[email protected] Internet: http://www.arbeitsschutz-sachsen.de Landesdirektion Dresden - Abteilung 5: Arbeitsschutz Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden Telefon: 0351 825-5001 Telefax: 0351 825-9700 E-Mail:
[email protected] Internet: http://www.ld-dresden.de Dienstsitz Bautzen Käthe-Kollwitz-Straße 17/Haus 3, 02625 Bautzen Telefon: 03591 273-400 Telefax: 03591 273-460 Dienstsitz Görlitz Postanschrift: Käthe-Kollwitz-Straße 17/Haus 3, 02625 Bautzen Dienstgebäude: Jakobstraße 15, 02826 Görlitz Telefon: 03581 4751-0 Telefax: 03581 4751-60 Außenstelle Chemnitz Reichsstraße 39, 09112 Chemnitz Telefon: 0371 3685-0 Telefax: 0371 3685-100 E-Mail:
[email protected] Internet: http://www.ld-dresden.de Dienstsitz Zwickau Lothar-Streit-Straße 24, 08056 Zwickau Telefon: 0375 39032-0 Telefax: 0375 39032-20 Außenstelle Leipzig Oststraße 13, 04317 Leipzig Telefon: 0341 6973-100 Telefon: 0341 6973-110 E-Mail:
[email protected] Internet: http://www.ld-dresden.de
102 |
Verzeichnis 2: Im Berichtsjahr erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschriften von besonderer Bedeutung
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland 1. Gesetze Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert am 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2309) Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), zuletzt geändert am 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1885) Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl I S. 1146), zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBl I S. 1163) Medizinproduktegesetz (MPG) vom 7. August 2002 (BGBl I S. 3146), zuletzt geändert am 24. Juli 2010 (BGBl I S. 983) Atomgesetz (AtG) vom 15. Juli 1985 (BGBl I S. 1565), zuletzt geändert am 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1817) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl I S. 3830), zuletzt geändert am 26. November 2010 (BGBl I S. 1728)
2. Verordnungen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl I S. 2179), zuletzt geändert am 19. Juli 2010 (BGBl I S. 960) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl I S. 2768), zuletzt geändert am 26. November 2010 (BGBl I S. 1643) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Fassung vom 26. November 2010 (BGBl I S. 1643) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl I S. 1389), zuletzt geändert am 3. August 2010 (BGBl I S. 1139) Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 22. Februar 2010 (BGBl I S. 238), zuletzt geändert am 3. August 2010 (BGBl I S. 1139) Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 1435), zuletzt geändert am 3. August 2010 (BGBl I S. 1139) Normen gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GPSGV) 26. August 2010 (BGBl I S. 3037) Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl I S. 261), zuletzt geändert am 19. Juli 2010 (BGBl I S. 960) Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) vom 19. Juli 2010 (BGBl I S. 960) Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) vom 10. Mai 2010 (BGBl I S. 555) Medizinprodukte-Verordnung (MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3854), zuletzt geändert am 10. Mai 2010 (BGBl I S. 555) Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl I S. 2131), zuletzt geändert am 10. Mai 2010 (BGBl I S. 555) Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl I S. 504), zuletzt geändert am 26. November 2010 (BGBl I S. 1643) | 103
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169), zuletzt geändert am 26. November (BGBl I S. 1643) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3543), zuletzt geändert am 26. November (BGBl I S. 1643)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen 1. Gesetze Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl S. 899), zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (SächsGVBl S. 387) Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SächsVwVfG) vom 10. September 2003 (SächsGVBl S. 614), mit dem 19. Mai 2010 (SächsGVBl S. 142) außer Kraft Sächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwZG) vom 10. September 2003 (SächsGVBl S. 620), mit dem 19. Mai 2010 (SächsGVBl S. 142) außer Kraft Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl S. 338) Sächsisches Ausführungsgesetz zum Sprengstoffrecht (SächsAGSprengG) vom 1. September 2010 (SächsGVBl S. 235) Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl S. 245), zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (SächsGVBl S. 387) Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG) vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl S. 60), zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (SächsGVBl S. 387) Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl S. 200), zuletzt geändert am 19. Mai 2010 (SächsGVBl S. 142)
2. Verordnungen Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO) vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl S. 416), zuletzt geändert am 6. Dezember 2010 (SächsGVBl S. 341) Sächsische Ladenschlussverordnung (LSchlVO) vom 20. April 2006 (SächsGVBl S. 98), aufgehoben am 1. Dezember 2010 (SächsGVBl S. 338) Sächsische Katastrophenschutzverordnung (SächsKatSVO) vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl S. 324), zuletzt geändert am 9. November 2010 (SächsGVBl S. 350) Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl S. 40), zuletzt geändert am 4. Oktober 2010 (SächsGVBl S. 298) Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung (OWiZuVO) vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl S. 481), zuletzt geändert am 20. Oktober 2010 (SächsGVBl S. 299) Sächsische Medizinproduktezuständigkeitsverordnung (SächsMPZuVO) vom 18. Januar 2010 (SächsGVBl S. 24)
104 |
Verzeichnis 3: Publikationen der sächsischen Arbeitsschutzverwaltung 2010
Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Freistaates Sachsen 2009. Dresden: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 2010
| 105
Impressum: Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Pressestelle Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Tel.: 03 51 / 564 - 80 64 Fax: 03 51 / 564 - 80 68 E-Mail:
[email protected] Internet: www.smwa.sachsen.de Redaktion: Referate 25 und 26 des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Abteilung 5 der Landesdirektion Dresden Gestaltung und Satz: Initial Werbung und Verlag Redaktionsschluss: Mai 2011 Verteilerhinweis: Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. Copyright: Diese Veröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdruckes von Auszügen und der fotomechanischen Wiedergabe, sind dem Herausgeber vorbehalten.
106 |