J O H A N N E S B R E U E R N O T A R I N K R E F E L D

URNr. für 2017 Verhandelt zu Krefeld, Carl-Wilhelm-Straße 27, am Vor dem unterzeichnenden J O H A N N E S N O T A R I N B R E U E R K R E F E L ...
Author: Gabriel Franke
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URNr.

für 2017

Verhandelt zu Krefeld, Carl-Wilhelm-Straße 27, am

Vor dem unterzeichnenden

J O H A N N E S N O T A R

I N

B R E U E R K R E F E L D

erschienen:

I.

1.

Herr Enver

H a s h i m i,

geboren am 3. März 1971, wohnhaft Kornstr. 40, 47918 Tönisvorst 2.

Herr Michele

V i s i e l l o,

geboren am 15. August 1963, wohnhaft Dilbornstraße 5, 47804 Krefeld, hier handelnd als vertretungsberechtigte Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld – HRB 15745 – eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma MEFA Verwaltungs-GmbH, diese wiederum handelnd als persönlich haftende Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld – HRA 6562 - eingetragenen Gesellschaft MEFA Immobilien GmbH & Co. KG in Krefeld, Geschäftsanschrift: Ostwall 65-67, 47798 Krefeld

tmp94dc.doc

- 2 - die MEFA Immobilien GmbH & Co. KG nachstehend "Verkäufer" genannt -.

II.

***

- nachstehend “Käufer” genannt -.

Der Erschienene zu I. ist dem Notar von Person bekannt. Die Erschienenen zu II. wiesen sich aus durch Vorlage ihrer Bundespersonalausweise.

Der Käufer bestätigt, dass der Notar ihn auf die vom Gesetzgeber grundsätzlich für sinnvoll erachtete ZweiWochenfrist des § 17 Abs. 2 a Beurkundungsgesetzes hingewiesen hat. Er erklärt, den Entwurf dieser Urkunde, die Teilungserklärung und die Baubeschreibung durch Übermittlung des Notars vor 14 Tagen erhalten und ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, sich mit dem Entwurf auseinanderzusetzen und wünscht eine Beurkundung am heutigen Tage.

Die Erschienenen erklärten folgenden

B a u t r ä g e r - K a u f v e r t r a g

- 3 -

A.

Vorbemerkung

I.

Der Verkäufer ist im Grundbuch des Amtsgerichts Krefeld von Krefeld Blatt 5613 eingetragen als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung Krefeld Flur 20 Flurstück 2,

Hof- und Gebäudefläche, Moritzplatz 10, groß 913 qm.

Der Grundbesitz ist im Grundbuch belastet wie folgt:

Abteilung II.

lastenfrei

Abteilung III.

lfd. Nr. 14: 3.372.000,00 € Grundschuld für die NationalBank Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen.

II.

Der Verkäufer errichtet als Bauträger auf diesem Grundbesitz ein Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen und einer Tiefgarage.

- 4 Es entstehen zwei Hauszugängen, Hauszugang 1, Moritzplatz 10 mit neun Wohnungen und Hauszugang 2, Girmesgath, mit 12 Wohnungen. Die Tiefgarage erhält 16 Stellplätzen.

Durch Teilungserklärung vom

2017 - UR. Nr.

für 2017 des amtierenden Notars - wurde das Eigentum an dem vorstehend bezeichneten Grundbesitz gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Die Wohnungseigentumsanlage wird nach den der Urkunde des amtierenden Notars - UR.Nr.

für 2017 - beigefügten Bau-

beschreibung, Wohnflächenberechnung und Bauplänen errichtet. Wegen der Teilungserklärung und der Baubeschreibung, die Gegenstand dieses Vertrages sind, verweisen die Beteiligten auf die vorstehend bezeichnete Urkunde vom - UR.NR.

2017

für 2017 des amtierenden Notars -, die in Ur-

schrift bei der Beurkundung vorlag. Die Beteiligten haben vor der heutigen Verhandlung eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde erhalten. Der Notar hat die Beteiligten darüber belehrt, dass der Inhalt dieser Urkunde als Teil ihrer Vereinbarungen mit Abschluss dieses Kaufvertrages für sie verbindlich ist. Die Beteiligten erklären, dass ihnen der Inhalt dieser Urkunde bekannt ist und sie auf das Verlesen der Schriftstücke sowie auf die Vorlage des Lageplanes verzichten. Die Beteiligten verzichten auch auf das Beifügen dieser Urkunde zur heutigen Niederschrift.

- 5 B.

Schuldrechtliche Vereinbarungen

I.

Der Verkäufer verkauft und überträgt dem dies annehmenden Käufer ***zu jeweils 1/2 - Anteil

1.

die Wohnungseigentumseinheit, beschrieben als ***/10.000 - Miteigentumsanteil an dem genannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. *** bezeichneten Wohnung im ***geschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. *** bezeichneten Kellerraum,

2.

die Teileigentumseinheit, beschrieben als ***/10.000 - Miteigentumsanteil an dem genannten Grundstück, verbunden mit dem Teileigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. *** bezeichneten Tiefgarageneinstellplatz,

- Miteigentumsanteil und Sondereigentum nachfolgend als "Wohnungseigentumseinheit" bezeichnet -.

II.

1.

Der Kaufpreis für die Wohnungseigentumseinheit und den Tiefgarageneinstellplatz beträgt insgesamt

- 6 ***,00 €,

(in Worten: *** Euro).

In dem Kaufpreis enthalten sind die Kosten der Außenanlagen, die Erschließungs- und sonstigen Anliegerbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließung nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabenrecht, Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, die Anschlusskosten der Hausanschlüsse für die Versorgung mit Wasser, Strom und Gas und die Entsorgung, Vermessungsund Gebäudeeinmessungskosten, Architekten- und Ingenieurgebühren und Gebühren für behördliche Genehmigungen.

Der Kaufpreis ist ein Festpreis, soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist.

2.

Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises mit allen Baufortschrittsraten ist es, dass: die Baugenehmigung erteilt worden ist

Die Baugenehmigung ist bereits erteilt worden.

3.

Der Kaufpreis ist nach Erteilung der Baugenehmigung und nach dem tatsächlichen Bauablauf in Raten zinslos fällig und zahlbar, wie folgt: a)

25 v.H. nach Beginn der Erdarbeiten,

b)

28 v.H. nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten,

- 7 c)

11,9 v.H. für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, die Rohinstallation der Heizungsanlagen, die Rohinstallation der Sanitäranlagen und die Rohinstallation der Elektroanlagen,

d)

11,2 v.H. für den Fenstereinbau einschließlich der Verglasung und den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,

e)

7,0 v.H. für den Estrich, für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich und die Fassadenarbeiten,

f)

8,4 v.H. nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,

g)

8,5 v.H. nach vollständiger Fertigstellung.

Nach § 632a Abs 3 BGB ist der Verkäufer zur Leistung einer Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Kaufpreises verpflichtet. Der Verkäufer wählt einen Einbehalt durch den Käufer in dieser Höhe. 5 % des Kaufpreises sind daher zinslos fällig und zahlbar, wenn das Vertragsobjekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig gestellt ist. Dieser Einbehalt ist in der vorstehend zu g) genannten Schlussrate von 8,5 % enthalten. Dieser Einbehalt von 5 % des Kaufpreises ist ebenso fällig, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Bauwerks ohne wesentliche Mängel durch eine der deutschen Kreditauf-

- 8 sicht unterstehenden Bank gestellt hat und diese Sicherheit dem Käufer zugegangen ist.

4.

Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit der einzelnen Kaufpreisraten ist der Zugang der schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass: a)

der Vertrag rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen,

b)

die Teilungserklärung im Grundbuch eingetragen ist,

c)

die Eintragung der nachfolgend bewilligten Auflassungsvormerkung im Rang nach der vom Verkäufer zur Zwischenfinanzierung des Bauwerks eingetragenem Grundpfandrecht erfolgt ist - Eintragungen auf Veranlassung des Käufers können Rang erhalten vor der Auflassungsvormerkung des Käufers -,

d)

eine Freistellungsverpflichtungserklärung im Sinn des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorliegt und an den Käufer mit dem Schreiben ausgehändigt wird.

Die National-Bank AG in Essen wird eine Verpflichtungserklärung zur Pfandfreigabe des Inhaltes abgeben, den jeweils verkauften Grundbesitz aus der Mithaft der Gesamtgrundschulden für die Zwischenfinanzierung der Bauwerkserrichtung freizugeben, sobald jeweils der geschuldete Kaufpreis auf das bei ihr geführte Bausonderkonto des Verkäufers gezahlt ist. Die Gläubigerin wird sich weiterhin verpflichten, bei nicht vertragsgemäßer Vollendung des Bauwerks nach ihrer Wahl entweder das Kaufobjekt aus der Haftung der Gesamtgrundschulden zu entlassen, wenn der Käufer den dem Bautenstand des Bau-

- 9 vorhabens entsprechenden Kaufpreisteil an sie gezahlt hat oder die von dem Käufer gezahlten Beträge bis zum anteiligen Wert des Kaufobjektes Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung zurückzuzahlen.

Der Verkäufer verzichtet hiermit gegenüber der vorgenannten Grundschuldgläubigerin auf seine sämtlichen schuldrechtlichen Ansprüche auf Rückübertragung, Aufhebung oder Verzicht dieser Grundschulden.

Der Verkäufer tritt hiermit seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und der etwaigen Zinsen an die vorgenannte Gläubigerin ab.

Die einzelnen Zahlungen sind fällig nach Ablauf von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung bei dem Käufer.

Die Kaufpreisteilbeträge sind unmittelbar auf das Baukonto des Verkäufers bei der National-Bank AG in Essen IBAN BIC zu überweisen.

5.

Der Verkäufer ist gemäß § 7 MaBV berechtigt, anstelle der vorstehend in Ziffer 4 beschriebenen Anforderungen nach § 3 MaBV dem Käufer Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Käufers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 MaBV zu leisten durch Stellung einer Bankbürgschaft einer der deutschen Kreditaufsicht unterliegenden Bank.

- 10 Der Notar hat die Beteiligten über den Inhalt und den Umfang einer solchen Bürgschaftserklärung belehrt. Diese Bürgschaftserklärung ist für den Verkäufer an die bürgende Bank zurück zu gewähren, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 3 MaBV erfüllt sind.

Die Bürgschaft kann für den jeweils nach dem tatsächlichen Baufortschritt fällig werdenden Kaufpreisteil gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der ersten Rate.

6.

Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Frage der Fertigstellung einer Teilleistung, der Bezugsfertigstellung oder der vollständigen Fertigstellung, so soll dieselbe durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, auf den sich der Verkäufer und der Käufer geeinigt haben, oder der auf Antrag des Verkäufers von der Industrie- und Handelskammer Krefeld zu bestimmen ist, als Schiedsgutachter verbindlich festgestellt werden. Die Kosten dieses Gutachtens hat der unterliegende Beteiligte in entsprechender Anwendung der §§ 91f ZPO zu tragen.

Der Kaufpreis ist ein Festpreis, soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist.

7.

Der Festpreis wurde unter Geltung des Umsatzsteuersatzes von 19 % vom Verkäufer berechnet. Sollte dieser Umsatzsteuersatz vor der Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate geändert werden, ändern sich die Kaufpreisraten, die nach dem Zeitpunkt des Stichtags

- 11 der Umsatzsteueränderung fällig werden. Der Änderungsbetrag ist so zu berechnen, dass die betroffene Kaufpreisrate durch 119 zu teilen und mit dem neuen Regelsatz der Umsatzsteuer + 100 zu vervielfältigen ist. Die erste Kaufpreisrate kann jedoch nicht geändert werden. Ebenso kann keine Änderung verlangt werden, wenn der betreffende Bauabschnitt innerhalb von vier Monaten ab heute erreicht ist.

8.

Ist der Käufer mit der Zahlung fälliger Kaufpreisteilbeträge in Verzug, so sind diese Kaufpreisteilbeträge mit 8 Prozentpunkten zu verzinsen.

9.

Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf die Aufnahme von Erklärungen zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in dieser Urkunde.

Die Beteiligten vereinbaren, dass der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und der Löschung der vom Käufer nicht übernommenen dinglichen Rechte sowie der Anspruch auf Kaufpreiszahlung in 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verjähren.

III.

Weiter wird folgendes vereinbart:

1.

Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind im Grundbuch nicht eingetragen und den Beteiligten auch nicht bekannt. Desgleichen ist dem

- 12 Verkäufer von dem Bestehen etwaiger Baulasten nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nichts bekannt. Sollten solche nicht eingetragenen altrechtlichen Dienstbarkeiten oder Baulasten dennoch bestehen, so werden sie von dem Käufer übernommen.

Die Abstandsfläche des Neubaus zu der historischen Bahnstrecke - Schlufftrasse – wird durch die Eintragung einer Baulast gesichert.

Der Käufer hat auch solche Dienstbarkeiten und Baulasten zu übernehmen, welche der Verkäufer nach seinem pflichtbewussten Ermessen für die Stadt Krefeld, für die Träger der öffentlichen Versorgung und des öffentlichen Verkehrs oder für die jeweiligen Eigentümer von solchen Grundstücken, die zum Gesamtbauvorhaben gehören, bestellt oder in das Baulastenbuch eintragen lässt. In Betracht kommen insbesondere Dienstbarkeiten oder Baulasten, die den Grundstückseigentümer verpflichten, der Verlegung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und Entwässerungsleitungen einschließlich der zu diesen Leitungen gehörenden Anlagen zu dulden, hinsichtlich der gemeinschaftlichen Anlagen die Mitbenutzung zu gestatten und sich an den Unterhaltungskosten zu beteiligen. Baulasten kommen in dem Umfange in Betracht, in dem sie zum Vollzug der Gesamtbaumaßnahme erforderlich sind.

Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Verkäufers Dienstbarkeiten oder Baulasten, die er nach den vorstehenden Vereinbarungen zu übernehmen hätte, auch

- 13 nach Eintragung des Eigentumswechsels zu bestellen und in das Grundbuch bzw. Baulastenverzeichnis eintragen zu lassen.

2.

Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren die bezugsfertige Herstellung der verkauften Wohnung und des Tiefgarageneinstellplatzes nach der genannten Baubeschreibung, Bauplänen und Wohn- und Nutzflächenberechnungen zu bis zum

Die bezugsfertige Herstellung verlängert sich um denjenigen Zeitraum, in dem durch höhere Gewalt, Streik, Schlechtwetterperioden, Transportbehinderungen sowie sonstige von dem Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse die Lieferung der Materialien und die Durchführung der Arbeiten verzögert wird.

Etwaige Angaben im Exposé, in Werbebroschüren, auf der Homepage oder in dem Projektfilm sind für die Bauausführung oder die Außenanlagen nicht maßgebend, wenn diese nicht auch in der Baubeschreibung ausgeführt sind. Ein Anspruch auf Überlassung von Detail- und Konstruktionszeichnungen besteht nicht.

Bei Widersprüchen zwischen der Baubeschreibung und den Bauplänen ist die Baubeschreibung maßgebend. In den Bauplänen etwa eingezeichnete Möblierungen oder sonstige Ausstattungsgegenstände gehören nur dann zur Leistungspflicht des Verkäufers, wenn sie in der Baubeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind.

- 14 Bei Abweichungen der Wohnflächen in den Bauplänen und der Wohnflächenberechnung sind die in der Wohnflächenberechnung ausgewiesenen Flächen maßgebend. Auf die Wohnflächenberechnung wird verwiesen. Diese ist der Baubeschreibung als Anlage beigefügt.

Geringfügige zumutbare Änderungen der Wohn- und Nutzfläche haben keinen Einfluss auf den Kaufpreis und den sonstigen Vertragsinhalt; diesbezüglich vereinbaren die Parteien, dass eine Abweichung von +/- 3 % unbeachtlich ist.

3.

Änderungen der Baupläne oder der Bauausführung, die behördlicherseits verlangt oder aus technischen Gründen erforderlich werden, bleiben dem Verkäufer vorbehalten und beeinflussen den Kaufpreis nicht. Diese gelten als von den Käufern genehmigt, sofern sie als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen sind.

Bauleistungen, die nicht ausdrücklich beschrieben sind, sind in einer den sonstigen Leistungen entsprechenden Qualität auszuführen.

4.

Sonderwünsche hinsichtlich der Bauausführung und der Innenausstattung sind schriftlich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Der Verkäufer entscheidet, ob Sonderwünsche vom Verkäufer durch die von ihm zu beauftragenden Handwerker ausgeführt werden oder unmittelbar zwischen den von der Bauleitung zu benennenden Ausbaufirmen und dem Käufer

- 15 zu vereinbaren und abzuwickeln sind oder nicht ausgeführt werden können. Über die Sonderwünsche, deren Ausführung der Verkäufer übernimmt, soll dem Käufer vom Verkäufer ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden; der Sonderwunsch soll erst ausgeführt werden, wenn der Käufer den Kostenvoranschlag genehmigt hat. Ein Einverständnis des Verkäufers zu Sonderwünschen wird nur gegeben, wenn in technischer Hinsicht keine Bedenken auftreten und keine Verzögerungen für die Herstellung des Bauwerks entstehen.

Für Sonderwünsche, die der Käufer unmittelbar mit den am Bau Beteiligten vereinbart, übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für die Ausführung oder für etwa auftretende Mängel.

5.

Der Käufer ist berechtigt, bei den Innenarbeiten Eigenleistungen vorzunehmen, wenn er mit dem Verkäufer eine Einigung über den Umfang der Eigenleistung und die Minderung des Kaufpreises herbeiführt.

Der Käufer hat die von ihm als Eigenleistung übernommenen Arbeiten so zügig auszuführen oder ausführen zu lassen, dass die Durchführung des Bauvorhabens nicht erschwert oder verzögert wird. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er dem Verkäufer für den daraus entstehenden Schaden.

Sollte der Käufer seine Eigenleistungen nicht fristgereicht ausführen und droht dadurch eine Verzögerung bei

- 16 der weiteren Fertigstellung des Kaufobjektes, so ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen die nicht ausgeführten Arbeiten selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten sowie der dem Verkäufer entstehende Schaden sind vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, auch Teilleistungen auszuführen, soweit diese der weiteren Fertigstellung dienen. Der Verkäufer jedoch nicht zur Durchführung von Arbeiten der Eigenleistungen des Käufers verpflichtet.

6.

Dem Käufer steht hinsichtlich des Bauvorhabens kein Auftrags- oder Weisungsrecht zu.

Das Betreten der Baustelle durch den Käufer erfolgt auf eigene Gefahr. Der Käufer wurde darauf hingewiesen, dass ein PersonenUnfallversicherungsschutz für die Personen entsteht, die die Eigenleistungen erbringen, wenn die Art der Eigenleistungen und die Personen bei der BauBerufsgenossenschaft in Wuppertal angemeldet werden.

7.

Alle Erschließungs- und sonstigen Anliegerbeiträge für die Herstellung der erstmaligen Erschließung nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz und die Kosten naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen trägt der Verkäufer.

8.

Verkäufer und Käufer sind zur Abnahme des Vertragsobjektes nach bezugsfertiger Herstellung verpflichtet.

- 17 -

Nach bezugsfertiger Herstellung der Wohnung und des Tiefgaragenstellplatzes werden die Beteiligten oder ihre Vertreter das Kaufobjekt besichtigen.

Der Besichtigungstermin ist dem Käufer rechtzeitig, mindestens 12 Werktage vorher schriftlich mitzuteilen.

Das Ergebnis der Besichtigung wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten, in das auch noch fehlende Leistungen des Verkäufers und Mängel aufzunehmen sind. Soweit in einzelnen Punkten unterschiedliche Auffassungen bestehen, ist auch dies im Abnahmeprotokoll zu vermerken. Andere Formen der Abnahme werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

Der Käufer ist verpflichtet, dass Kaufobjekt vor dem Bezug abzunehmen. Die Übergabe erfolgt erst, wenn das Sondereigentum vom Käufer abgenommen worden ist. Wenn der Käufer das Kaufobjekt vor der Abnahme bezieht, so ist die Abnahme mit Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Bezug durch die Ingebrauchnahme erfolgt.

Die Abnahme der im gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungs- und Teileigentümer stehenden Gebäudeteile und Anlagen obliegt ebenfalls dem Käufer. Es wird angestrebt, sie in einem gleichartigen förmlichen Verfahren nach vollständiger Fertigstellung durchzuführen. Dazu kann der Käufer einen Sachverständigen beauftragen und bevollmächtigen, in seinem Namen und mit Wirkung für ihn die Abnahme durchzuführen. Die Person des Sachver-

- 18 ständigen bestimmt die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich. Die Kosten des Sachverständigen trägt die Eigentümergemeinschaft.

9.

Auf den Käufer gehen der Besitz und die Nutzungen sowie die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen mit der bezugsfertigen Übergabe der Wohnung und des Tiefgaragenstellplatzes an den Käufer über.

Die gleichen Wirkungen treten ein, wenn der Käufer mit der Übernahme der bezugsfertigen Wohnung und des Tiefgaragenstellplatzes in Verzug gerät.

Eine Übergabe der Wohnung und des Tiefgaragenplatzes findet erst statt, wenn der fällige Kaufpreis nach den vorstehenden Zahlungsbestimmungen an den Verkäufer gezahlt worden ist.

10.

Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts des BGB, insbesondere § 638 BGB (Verjährungsfristen). Die Frist der Haftung für Sachmängel beträgt für das Bauwerk fünf Jahre und für das Grundstück zwei Jahre. Die Frist der Haftung für Sachmängel beginnt mit der Abnahme des Wohngebäudes.

Der Verkäufer weist darauf hin, dass die von den Herstellern technischer Anlagen oder Einrichtungen erlassenen Vorschriften über Wartung, Pflege und Bedienung

- 19 zu beachten sind, andernfalls die Gewährleistung erlöschen kann.

Der Grund und Boden wird verkauft ohne Haftung für einen bestimmten Flächeninhalt oder bestimmte Eigenschaften. Bodenveränderungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz, die einer gesonderten Abfallbeseitigung bedürften, sind dem Verkäufer nicht bekannt.

Wegen eines Sachmangels besteht ein Schadensersatzanspruch des Käufers nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruht oder wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

11.

Die mit diesem Kaufvertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer.

Die mit der Löschung nicht übernommener Belastungen verbundenen Kosten trägt der Verkäufer.

IV.

- 20 1.

Der Notar ist beauftragt, die zum Vollzug des Vertrages erforderlichen Erklärungen und Unterlagen für die Beteiligten einzuholen.

2.

Der Notar wies die Beteiligten auf folgendes hin:

Der Steuerbehörde gegenüber haften Verkäufer wie Käufer für die den Grundbesitz treffenden Steuern und die Grunderwerbsteuer als Gesamtschuldner insoweit, als die Steuergesetze es vorschreiben.

Das Eigentum geht erst mit der Umschreibung im Grundbuch über; bis dahin können die Rechte des Käufers beeinträchtigt werden. Der Erwerbsanspruch des Käufers wird vor der Fälligkeit aller Kaufpreisraten mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung gesichert.

Vor der Umschreibung müssen die erforderlichen Genehmigungen sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen.

3.

Der Notar hat den Grundbuchinhalt festgestellt durch Grundbucheinsicht.

C.

Auflassung, Bewilligungen und Anträge

I.

- 21 Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an den verkauften Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf den Käufer übergeht ***zu je 1/2 Anteil.

II.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen, in das Grundbuch einzutragen: 1.

den Käufer als neuen Eigentümer ***zu je 1/2 Anteil,

2.

alle zur vertragsgemäßen Umschreibung erforderlichen Löschungen und Pfandfreigaben, Löschungen auch an etwaigen Mithaftstellen, insbesondere beantragen die Beteiligten die Entlassung des verkauften Grundbesitzes aus der Mithaft der Belastung Abt. III lfd. Nr. *** bzw. die gänzliche Löschung dieser Belastung,

3.

eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem verkauften ***Grundbesitz ***Wohnungs- und Teileigentumseinheiten ***zu je 1/2 Anteil,

4.

die Löschung dieser Auflassungsvormerkung nach erfolgter Umschreibung unter der Voraussetzung, dass keine Zwischeneintragungen erfolgt sind und keine Zwischenanträge vorliegen.

III.

Der Notar ist berechtigt, alle Anträge aus dieser Urkunde einzeln oder beschränkt zu stellen und eingereichte Anträge zurückzunehmen oder einzuschränken.

- 22 -

Der Notar wird angewiesen, die Eintragung des Eigentumsüberganges beim Grundbuchamt erst zu beantragen, nachdem ihm die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises von dem Verkäufer bestätigt oder von dem Käufer nachgewiesen worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen von dieser Urkunde nur Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften ohne die Auflassungserklärung erteilt werden.

Die dem Grundbuchamt vorgelegte beglaubigte Abschrift dieser Urkunde darf nur der Erledigung der vom Notar gestellten Anträge dienen. Die Beteiligten verzichten hiermit ausdrücklich auf ihr eigenes Antragsrecht.

D.

Sonstige Erklärungen

I.

Mehrere an diesem Vertrag beteiligte Käufer übernehmen alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner mit der Maßgabe, dass Tatsachen, die auch nur hinsichtlich eines der Gesamtschuldner eintreten oder vorliegen, für und gegen jeden von ihnen wirken.

Mehrere an diesem Vertrag beteiligte Käufer bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig, alle zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen oder zweckmäßigen Rechtshandlungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für jeden vorzunehmen.

- 23 -

II.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Die Beteiligten sind verpflichtet, alles zu tun und zu veranlassen, um - soweit gesetzlich zulässig - den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen.

III.

Der jetzige Grundstückseigentümer, MEFA Immobilien GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Teilungserklärung zu ändern oder zu ergänzen, unter der Voraussetzung, -

dass hierdurch der dingliche Bereich der an andere Personen verkauften Sondereigentumsrechte einschließlich zugehöriger Sondernutzungsrechte und deren Zugang nicht beeinträchtigt werden, und

-

dass die Miteigentumsanteile der bereits an andere Personen verkauften Einheiten unverändert bleiben und diesen durch die Änderung oder Ergänzung keine zusätzlichen Verpflichtungen bezüglich Schadenshaftung, Instandhaltung und Kostenbeteiligung (Abschnitte B. V. und IX. der Teilungserklärung) entstehen.

- 24 In diesem Rahmen ist der Bevollmächtigte insbesondere berechtigt zur Begründung, Zuordnung und Änderung von weiteren Sondernutzungsrechten sowie zur Zusammenlegung und Unterteilung oder anderen Anordnung der entstehenden Einheiten einschließlich etwaige Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, der Hausfassade und der Hauszugänge. Dies gilt auch für eine Unterteilung und anderweitige bauliche Ausführung der zunächst durchgehenden Sondereigentumseinheiten im Rahmen der derzeit vorgesehen äußeren Grundrissgrenzen.

Der genannte Eigentümer ist in dem vorstehenden Umfange unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt zur Abgabe von grundbuchlichen Erklärungen jeder Art, die zu einer dementsprechenden Änderung oder Ergänzung dieser Teilungserklärung erforderlich sind oder geeignet erscheinen. Die Vollmacht erlischt 36 - in Worten: sechsunddreißig - Monate nach erstmaliger Anlegung der Wohnungsgrundbücher.

E.

Belastungsvollmacht

Der Verkäufer ist verpflichtet, an der Belastung der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten mit Grundpfandrechten mitzuwirken, die der Finanzierung der Kaufpreiszahlung mit Bankdarlehen dienen.

- 25 Der Verkäufer bevollmächtigt hiermit den Käufer, im Namen des Verkäufers schon vor der Umschreibung der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten die Eintragung von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst bis zu 24 vom Hundert Jahreszinsen und bis zu 12 vom Hundert einmalig sonstigen Nebenleistungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Der Käufer ist auch berechtigt, bezüglich der einzutragenden Belastungen den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz zu unterwerfen, die Eintragung dieser Zwangsvollstreckung in das Grundbuch zu beantragen und überhaupt alles zur Eintragung dieser Grundpfandrechte Erforderliche vorzunehmen. Der Käufer ist bevollmächtigt, Zustimmungen zu Rangänderungen zu erteilen und Löschungsanträge zu stellen.

Eine persönliche Haftung des Verkäufers kann aufgrund der Vollmacht nicht erklärt werden.

Der Käufer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Käufer tritt seinen Anspruch auf Auszahlung der Darlehnsvaluta schon hiermit unwiderruflich bis zur Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer ab und weist den Darlehnsgeber der einzutragenden Belastung unwiderruflich an, die Darlehnsvaluta unmittelbar auf das vorstehend zu Abschnitt B. II. 4 bezeichnete Baukonto des Verkäufers zu überweisen.

Werden auf Grund der vorstehenden Vollmacht Grundschulden bestellt, so ist ein Sicherungszweck der Grundschulden dahin einzuschränken, dass die Grundschulden bis zur voll-

- 26 ständigen Zahlung des Kaufpreises aus diesem Kaufvertrag nur für solche Beträge haften, die zur Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer auf das vorstehend zu Abschnitt B. II. 4 bezeichnete Baukonto des Verkäufers geleistet worden sind.

Diese Voraussetzungen sind dem Grundbuchamt gegenüber nicht nachzuweisen.

Von dieser Vollmacht darf nur zu Beurkundungen vor dem amtierenden Notar, dessen amtlich bestelltem Vertreter oder Amtsnachfolger Gebrauch gemacht werden.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen und dem Notar, wie folgt, eigenhändig unterschrieben:

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