Infoveranstaltung Fiskaltaxameter und neues Eichrecht: Aktuelle Neuerungen

Infoveranstaltung Fiskaltaxameter und neues Eichrecht: Aktuelle Neuerungen Thomas Grätz IHK Pfalz und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016 Infoveranstaltun...
Author: Georg Gärtner
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Infoveranstaltung Fiskaltaxameter und neues Eichrecht: Aktuelle Neuerungen

Thomas Grätz IHK Pfalz und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016

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Fiskaltaxameter Fluch oder Segen? Thomas Grätz IHK Pfalz und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016

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Aufzeichnungs-/Aufbewahrungsverpflichtung nach Steuergesetzen Insbesondere § 141 AO = Buchführungspflicht Gewerbetreibender (>600.000 € Umsatz bzw. > 60.000 € Gewinn [nov., seit 1.1.2016]) § 22 UStG: Einzelaufzeichnungspflicht hins. der Betriebseinnahmen § 147 AO: Unterlagen sind zehn bzw. sechs Jahre aufzubewahren. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen diese Frist unberührt. S.

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Infoveranstaltung Fiskaltaxameter und neues Eichrecht: Aktuelle Neuerungen EXKURS zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach außersteuerlichen Aufzeichnungspflichten:

§ 140 Abgabenordnung (AO) Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind auch für das Steuerrecht zu erfüllen  Relevanz: § 49 IV 4 PBefG MW-Auftragseingangsaufzeichnungspflicht (10 Jahre, nicht ein Jahr!) Thomas Grätz IHK Pfalz und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016

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3 Entwicklungen

MID vom 31.04.2004 BFH-Urteil vom 26.02.2004 BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften Thomas Grätz IHK Pfalz S.und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016

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MID = Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte jetzt RiLi 2014/32/EU

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Infoveranstaltung Fiskaltaxameter und neues Eichrecht: Aktuelle Neuerungen ANHANG MI-007 TAXAMETER … KONSTRUKTIONSANFORDERUNGEN … 4. Ein Taxameter muss über eine (oder mehrere) geeignete gesicherte Schnittstelle(n) folgende Daten Übertragen können: — Betriebseinstellung: „Frei“, „Besetzt“ oder „Kasse“; — Zählwerksdaten gemäß Nummer 15.1; — allgemeine Daten: Konstante des Wegstreckensignalgebers, Datum der Sicherung, Taxikennung, Echtzeit,Tarifkennung; — Preisdaten einer Fahrt: in Rechnung gestellte Gesamtsumme, Fahrpreis, Berechnung des Fahrpreises, Zuschlag, Datum, Fahrtbeginn, Fahrtende, zurückgelegte Strecke; — Tarifdaten: Parameter des bzw. der Tarife.

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SONSTIGE ANFORDERUNGEN … 15.1 Ein Taxameter muss mit nicht rückstellbaren Zählwerken für alle folgenden Werte ausgestattet sein: — gesamte vom Taxi zurückgelegte Wegstrecke; — gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke; — Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen; — Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge; — Gesamtsumme der als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge. In den aufsummierten Werten müssen die nach Nummer 9 unter den Bedingungen eines Ausfalls der Stromversorgung gesicherten Werte enthalten sein.

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SONSTIGE ANFORDERUNGEN… 20.

Die allgemeine grundlegende Anforderung für den Schutz vor betrügerischer Verwendung ist so zu erfüllen, dass die Interessen des Fahrgastes, des Fahrers, des Unternehmers und der Steuerbehörden geschützt sind. Thomas Grätz IHK Pfalz und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016

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Umsetzung der MID in deutsches Recht (Eichgesetz, Eichordnung) Februar 2007; Übergangsregelung längstens bis zum 30.10.2016 § 77 Eichordnung – Aber a.F. (seit 1.1.2015 MessEV) Messgeräte nach § 7h, die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Messgerätearten erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulassung für einen Zeitraum bis längstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

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Problem MID betrifft ausschließlich Taxameter

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Schichtzettelentscheidung des BFH vom 26.2.2004 zu Taxiunternehmen 1. Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt auch für nicht buchführungspflichtige Unternehmen 2. Schichtzettel sind gemäß § 147 AO aufzubewahren

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BFH: „Schichtzettel sind Einnahmeursprungsaufzeichnungen; sie enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt.“ Schichtzettelinhalte:

•Angaben der jeweiligen Fahrer •Datum der Schicht, Schichtbeginn, Schichtende •Total-und Besetztkilometer •Gefahrene Touren •Fahrpreise •Tachostände •Fahrten ohne Uhr •Gesamteinnahmen •Lohnabzüge, sonstige Abzüge •Verbleibende Resteinnahmen •An den Unternehmer abgelieferte Beträge Thomas Grätz IHK Pfalz und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016

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BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften "Auch für digitale Unterlagen aus Registrierkassen, Taxametern und Wegstreckenzählern gilt – GoB / GoBS (bzw. seit 2015 GoBD), insbesondere Vollständigkeit und Unveränderbarkeit – Einzelaufzeichnungspflicht – Verdichtung der Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist nicht zulässig – Maschinelle Auswertbarkeit: ausschließliches Vorhalten von Unterlagen in Papierform reicht nicht – Datenzugriffsrecht der Steuerbehörden; Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen – Daten und Strukturinformationen in auswertbarem Datenformat" Thomas Grätz IHK Pfalz und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016

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Folgerung1: Schichtzettel-Parameter sind zu speichern; wenn nicht im Gerät möglich unveränderbar und maschinell auswertbar auf externem Datenträger

Folgerung 2: Übergangsfrist für Altgeräte, die nur teilweise oder nicht den Anforderungen genügen bis längstens 31.12.2016 aber: Hardware- und Softwareanpassung muss wenn möglich durchgeführt werden Thomas Grätz IHK Pfalz und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016

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Der derzeitige Gesetzes- und Regelungsstand lässt immense Problemstellungen offen und ungelöst - im Spannungsfeld innerhalb der Verkehrsform Taxi - Im Spannungsfeld zwischen den Verkehrsformen Taxi und Mietwagen

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Klärung der Übergangsvorschriften nach dem 30.10.2016 hinsichtlich der Taxameter-Altgeräte, die nicht aufzeichnen und nicht allen Anforderungen der MID/BMFSchreiben entsprechen

Einführung einer gesetzlichen Übergangsfrist von 2 Jahren

Vertretbare Ansicht derzeit, dass Altgeräte zwar nach 31.10.16 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, aber unbegrenzt weiter eingesetzt dürfen Thomas Grätz IHK Pfalz und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016

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Unternehmer mit Gemischtgenehmigungen nach § 46 III PBefG erhalten noch mehr Anreiz, sich die jeweils steuergünstigere Einsatzform auszusuchen

Streichung des § 46 III PBefG

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Zwischen 1

MID betrifft nur Taxameter, keine Wegstreckenzähler

Einführung einer Vorschrift des Inhaltes, dass auch Wegstreckenzähler alle BMF-relevanten Daten aufzuzeichnen/zu speichern haben Einziger Unterschied zum Taxameter soll sein: keine laufende Ausweisung des Fahrpreises

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Zwischen 2

Woraus soll die behauptete analoge Erstreckung der BMF-Aussagen zu Taxametern auf Wegstreckenzähler hergeleitet werden?

Definition des Wegstreckenzählers (ebenso wie Taxameter) als „Kasse“

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Zwischen 3

„Belebung“ des § 49 IV PBefG, wonach Genehmigungsbehörden und der Mietwagenunternehmer die Finanzämter müssen anwenden und Eingänge der Beförderungsaufträge prüfen aufzuzeichnen und ein Jahr aufzubewahren hat

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Zwischen 4

Vielfache Erteilung von Ausnahmen Streichung der Ausnahmemöglichkeit vom Einbau eines Wegstreckenzählers über §§ 30, 43 I1 BOKraft

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Zwischen 5

Selbst wenn Mietwagen über Wegstreckenzähler taxierte Fahrten haben, besteht doch das Grundproblem, dass diese Verkehrsform auch pauschal abrechnen kann und damit viele Beförderungen ohne Nutzung des Wegstreckenzählers durchführt

Zumindest einmal am Tag dauerhafte Speicherung des km-Standes zur Ermöglichung einer wenigstens überschlägigen Plausibilitätskontrolle

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SEGEN könnte der Fiskaltaxameter eigentlich sein hinsichtlich des Taxibereichs Argumente pro: Wettbewerbsgleichheit, schwarze Schafe-Argument, Buchhaltungsentlastung, raus aus Schmuddelecke

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FLUCH ist nach derzeitiger Lage nicht auszuschließen! FLUCHT IN DEN MIETWAGEN muss verhindert werden!

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Aktuell:

BMF: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen

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Infoveranstaltung Fiskaltaxameter und neues Eichrecht: Aktuelle Neuerungen Leipzig-Resolution des BZP zum Kassengesetz

– Der Wegstreckenzähler des Mietwagens, der in jedem nach § 49 Abs. 4 PBefG konzessionierten Mietwagenfahrzeug einzubauen ist, muss vergleichbaren Regelungen wie der Taxameter unterliegen. – Den Unternehmen und auch den Geräteherstellern muss per Gesetz oder Verordnung Verfahrenssicherheit vermittelt werden, in welcher Form der Schutz vor Manipulationen an Ursprungsaufzeichnungen herzustellen ist, z.B. durch Anerkennung des “INSIKAVerfahrens“ oder einer vergleichbaren Lösung. - Die nach europäischer Messgeräteverordnung zulässige unbefristete Weiternutzung von Altgeräten, die vor dem 01.11.2016 in Taxen in Betrieb gebracht sind, ist in einer möglichst kurzen Übergangsfrist zu beenden, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zu unterbinden. 11.04.2016 Thomas Grätz IHK Pfalz und Rheinhessen/Mainz 13.07.2016

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Muss rechtlich zwingend Buchführung mit Fiskaltaxameter bearbeitet werden? (-) BMF-Schreiben keine Außenwirkung, es gilt § 146 AO

Ist es sinnvoll? (+) Erwartung, dass die „normalen“ Buchführer intensiver geprüft werden Ist Insika vorgeschrieben? (-) Wird Insika vorgeschrieben? (~), eher (-), aber sichere Seite-Argument

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ☺

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