I n f o r m a t i o n s b r i e f

Januar 2008

Inhalt 1 Erbschaftsteuerreform: Geplante Vermögensübertragungen überprüfen

3 Neue Werte in der Sozialversicherung ab 2008

2 Sachbezugswerte 2008 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

5 Unternehmensteuerreform: Anpassung der Vorauszahlungen für 2008

4 Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar Fälligkeit1 Do. 10. 1.

Ende der Zahlungs-Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 Umsatzsteuer3

14. 1.4 14. 1.4

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Erbschaftsteuerreform: Geplante Vermögensübertragungen überprüfen Nachdem das Bundesverfassungsgericht5 den Gesetzgeber verpflichtet hat, eine Neuregelung der Erbschaftbzw. Schenkungsteuer zu treffen, sind Tendenzen der Reform bekannt geworden. Danach sind wichtige Änderungen wie folgt geplant:6 • Grundstücke: Hier sollen die bisherigen (günstigen) Grundbesitzwerte abgelöst werden durch eine Bewertung mit Verkehrswerten auf Grundlage von Vergleichs-(Markt-)Werten bzw. einem Sachwertverfahren oder – bei Vermietungsobjekten – einem Ertragswertverfahren. Generell wird Grundbesitz höher bewertet als bisher. Betriebsvermögen: Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften, Frei• beruflerpraxen usw. werden künftig in der Regel mit dem gemeinen Wert (Marktwert) berücksichtigt. Statt des bisherigen Verfahrens mit einem Abschlag und einem Freibetrag soll Betriebsvermögen künftig – bei einer Freigrenze von 150.000 Euro – pauschal mit 85 % des Wertes begünstigt werden; dieser Anteil bleibt in voller Höhe steuerfrei, wenn – der Betrieb 10 Jahre lang mit einer Lohnsumme von mindestens 70 % fortgeführt wird; – der Betrieb 15 Jahre lang nicht veräußert oder aufgegeben wird oder wesentliche Betriebsgrundlagen entnommen werden. 1

2 3

Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2007.

4 5

6

Die Schonfrist endet am 14. 1., weil der 13. 1. ein Sonntag ist. Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BStBl 2007 II S. 192); zur Vorläufigkeit von Erbschaftsteuerfestsetzungen siehe gleichlautende Ländererlasse vom 19. März 2007 (BStBl 2007 I S. 228). Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts.

Januar 2008

Informationsbrief

Das bedeutet, dass mindestens 15 % des Betriebsvermögens immer der Besteuerung unterliegen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Betriebe, wenn deren sog. Verwaltungsvermögen (insbesondere vermietete Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften bis höchstens 25 % Beteiligung, Anteile an vermögensverwaltenden Gesellschaften, Wertpapiere) mehr als 50 % des Betriebsvermögens beträgt; in diesem Fall ist das gesamte Betriebsvermögen steuerpflichtig. • Freibeträge: Die bisherigen persönlichen Freibeträge sollen erhöht werden von: Ehegatten 307.000 Euro auf 500.000 Euro Kinder 205.000 Euro auf 400.000 Euro Enkel 51.200 Euro auf 200.000 Euro Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird ein neuer Freibetrag von 500.000 Euro eingeführt. Die Tarife in dieser Steuerklasse I bleiben im Wesentlichen unverändert. • Steuerklassen: Insbesondere in der Steuerklasse II sollen die Steuersätze zum Teil erheblich angehoben werden. Hiervon betroffen sind z. B. Nichten, Neffen, Geschwister, geschiedene Ehegatten. Das neue Erbschaftsteuerrecht soll bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gelten. Für Erbfälle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Stichtag für das Inkrafttreten des neuen Rechts (= Verkündungszeitpunkt des Gesetzes, voraussichtlich im 1. Halbjahr 2008) besteht allerdings ein Wahlrecht, das neue Recht anzuwenden. Dagegen soll für Schenkungen an Angehörige etc. (z. B. als vorgezogene Erbschaft) das Wahlrecht nicht in Betracht kommen, d. h., der Stichtag für die Anwendung des neuen Rechts ist hier zu beachten. Sind entsprechende Vermögensübertragungen in der nächsten Zeit geplant, sollte daher rechtzeitig geprüft werden, ob dies möglicherweise noch vor dem Stichtag unter der Geltung des derzeitigen Rechts oder erst nach Inkrafttreten der Reform erfolgen soll.7 Betroffen sind z. B. • Zuwendungen an Nichten oder Neffen (hier wird die neue Regelung durch die Erhöhung der Steuersätze regelmäßig ungünstiger); • Übertragung von Grundbesitz, insbesondere bei hohen Werten oberhalb der persönlichen Freibeträge (hier kann das neue Recht durch den Ansatz der Verkehrswerte ebenfalls ungünstiger sein); • Übertragung von Barvermögen, Wertpapieren oder Kapitalanteilen (hier kann das neue Recht durch die Erhöhung der Freibeträge vorteilhaft sein); • Übertragung von Betrieben (hier sollte individuell geprüft werden, welche Regelung vorteilhafter ist); • Zuwendungen an Lebenspartner (durch die Einführung eines hohen Freibetrags kann das neue Recht günstiger sein). Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass derzeit lediglich Eckpunkte der Reform bekannt sind. Welche Regelungen im Einzelnen letztendlich beschlossen werden, bleibt abzuwarten, ebenso, wann diese in Kraft treten. Dennoch sind entsprechende Überlegungen sinnvoll, um ggf. kurzfristig reagieren zu können, wenn die Reformvorschriften beschlossen worden sind und der Stichtag feststeht.

2 Sachbezugswerte 2008 für Lohnsteuer und Sozialversicherung Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge werden in einer Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.8 Die Werte des Jahres 2007 bleiben unverändert auch für das Jahr 2008 gültig. Es gelten gesonderte Werte für „Verpflegung“ und „Unterkunft“. Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden: Frühstück 45 i

Mittagessen 80 i

Abendessen 80 i

Vollverpflegung 205 i

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,67 Euro9 anzusetzen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2008 bis zu einem Betrag von 5,77 Euro)10 zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt. 7

Zu beachten ist, dass mehrere Zuwendungen von ein und derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammengefasst werden und dazu führen können, dass der persönliche Freibetrag überschritten wird (vgl. § 14 ErbStG).

Informationsbrief

Januar 2008

8 Siehe BStBl 2006 I S. 782. 9 Siehe BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2006 – IV C 5 – S 2334 – 92/06 (BStBl 2006 I S. 785). 10 Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR 2008.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.11 Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen. Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 198 Euro; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.12 Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; die Differenz ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

3 Neue Werte in der Sozialversicherung ab 2008 Ab dem 1. Januar 2008 gelten neue Werte in der Renten-, Arbeitslosigkeits-, Kranken- und Pflegeversicherung: Jahr

Beitragssätze13

Monat

14

Beitragsbemessungsgrenzen

• Renten-/Arbeitslosigkeitsversicherung

RV: 19,9 % / AV: 3,3 %

alte Bundesländer

63.600 i

5.300,00 i



neue Bundesländer

54.000 i

4.500,00 i



• Kranken-/Pflegeversicherung

43.200 i

3.600,00 i

Versicherungspflichtgrenze16 in der Krankenversicherung

48.150 i

4.012,50 i



. –

.325,00 i



. –

.400,00 i



• allgemein

. –

.

, –

RV: 15 % / KV: 13 %18

• bei Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten

. –

.

, –

RV: 5 % / KV: 5 %18

Geringverdienergrenze17

KV: individuell / PV: 1,7 %15 PV ab 1. 7. 2008: 1,95 %15

Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs) • Arbeitslohngrenze • Pauschaler Arbeitgeberbeitrag Renten-/Krankenversicherung

Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse usw.) versichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss von 50 % der Beiträge. Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2008 aber auf einen Höchstbetrag von (50 % von 500,40 Euro =) 250,20 Euro monatlich begrenzt.19 11 Vgl. § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV. 12 Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 SvEV. 13 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosigkeitsversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung. 14 Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Bundesrats-Drucksache 723/07). 15 Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind und nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden; der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert (siehe § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch XI). – Erhöhung des Beitragssatzes ab 1. Juli 2008 geplant durch Pflege-Weiterentwicklungsgesetz. 16 Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende können erst dann in eine private Krankenversicherung wechseln, wenn diese Grenze im laufenden Jahr überschritten wird und in den letzten

drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V). Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 43.200 e jährlich bzw. 3.600 e monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V). 17 Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen (siehe § 20 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch IV). 18 Entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist. 19 Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a Sozialgesetzbuch V; der nur vom Arbeitnehmer zu tragende zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 % (§ 241a Sozialgesetzbuch V) wird hier nicht berücksichtigt. Für die Ermittlung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen des Vorjahres (für 2007: 13,9 %) zugrunde gelegt.

Januar 2008

Informationsbrief

4 Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung – AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.20 Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2007 folgende Unterlagen vernichtet werden:21 Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1997 und früher erfolgt ist • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1997 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge,22 Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1997 Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein.23 Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Sechsjährige Aufbewahrungsfrist: • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2001 oder früher24 • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versandund Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2001 oder früher

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

5 Unternehmensteuerreform: Anpassung der Vorauszahlungen für 2008 Die umfangreichen steuerlichen Änderungen ab 200825 können ganz erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast des kommenden Jahres haben. Der Minderung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % und der Absenkung des Gewerbesteuer-Messbetrags von (max.) 5 % auf 3,5 % steht neben zahlreichen Detailänderungen gegenüber, dass die Gewerbesteuer ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Es sollte daher überlegt werden, ob eine Herabsetzung der Vorauszahlungen (Gewerbesteuer im Februar 2008, Körperschaftsteuer im März 2008) beantragt werden soll. Für bilanzierende Unternehmer kann ein solcher Anpassungsantrag für die Gewerbe- und Körperschaftsteuer nur auf einem neuen, amtlichen Vordruck gestellt werden.26 Dabei ist das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen bzw. der voraussichtliche Gewerbeertrag anzugeben. In dem Antrag ist gesondert auszuweisen, in welchem Umfang dabei Tatbestände aus dem Unternehmensteuerreformgesetz berücksichtigt wurden. Aufzuführen sind in diesem Zusammenhang insbesondere: • Höhe der nicht mehr gewinnmindernd zu berücksichtigenden Gewerbesteuer • Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs durch die sog. Zinsschranke27 • Minderung der Betriebsausgaben aufgrund der Einschränkungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern28 Änderung bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (z. B. Finanzierungskosten, • Auswirkung der Leasingraten).29 Zu beachten ist, dass auch mit einer Erhöhung der Vorauszahlungen gerechnet werden muss, wenn die Angaben im Vordruck den Schluss zulassen, dass im Jahr 2008 eine höhere Steuerbelastung zu erwarten ist. 20 BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131); siehe dazu auch Informationsbrief Juni 2007 Nr. 4. 21 Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel – trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit – weiterhin aufbewahrt werden sollten. 22 Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (Online-Banking) genügen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit i. d. R. nicht; hier sind (wie bisher) die Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren.

Informationsbrief

Januar 2008

23 Siehe BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 – IV D 2 – S 0316 – 136/01 (BStBl 2001 I S. 415). 24 Siehe § 41 Abs. 1 Satz 10 EStG. 25 Vgl. Informationsbrief August 2007 Nr. 1. 26 Siehe § 31 Abs. 1 Satz 2 KStG, § 19 Abs. 3 Satz 5 GewStG. 27 Siehe Informationsbrief Dezember 2007 Nr. 8. 28 Siehe Informationsbrief September 2007 Nr. 7. 29 Siehe Informationsbrief November 2007 Nr. 6.

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Februar 2008

Inhalt 1 Jahressteuergesetz 2008

4 Grundsteuer-Erlass bei Leerstand von Immobilien

2 Berliner Testament und Abfindungen für Kinder bei Pflichtteilsverzicht

5 Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre

3 Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister

6 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2008 7 Lohnsteuerbescheinigungen 2007

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar Fälligkeit1 Mo. 11. 2.2

Fr.

15. 2.

Ende der Zahlungs-Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 Umsatzsteuer4

14. 2. 14. 2.

Gewerbesteuer Grundsteuer5

18. 2. 18. 2.

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Jahressteuergesetz 2008 Im Rahmen des kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetzes 20086 sind insbesondere folgende Neuregelungen beschlossen worden: • Ein Problem der durch das Unternehmensteuerreformgesetz eingeführten Abgeltungsteuer ab 2009 ist entschärft worden: Nach der ursprünglichen Regelung wären z. B. Guthabenzinsen auf dem Privatkonto eines Unternehmers bei seiner Hausbank, bei der dieser gleichzeitig ein betriebliches Darlehen aufgenommen hat, nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen. Dies gilt jetzt nur dann, wenn Kapitalanlage und Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen; dies ist insbesondere der Fall, wenn ein zeitlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Guthaben- und Darlehensvereinbarungen besteht. Bei marktüblichen Zinsvereinbarungen wird ein solcher Zusammenhang regelmäßig nicht unterstellt; die privaten Guthabenzinsen unterliegen dann der (günstigeren) Abgeltungsteuer. 1 2 3

Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 2., weil der 10. 2. ein Sonntag ist. Für den abgelaufenen Monat.

4

5

6

Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2007. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 6 in diesem Informationsbrief. Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 e nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG). BGBl 2007 I S. 3150. Februar 2008

Informationsbrief



Hinsichtlich der ab 2009 in Kraft tretenden Abgeltungsteuer wird eine Ausnahmeregelung geschaffen. Danach kann statt der Abgeltungsteuer auf Antrag das Teileinkünfteverfahren angewendet werden, wenn die Beteiligung – mindestens 25 % beträgt oder – mindestens 1 % beträgt und der Anteilseigner für die Kapitalgesellschaft beruflich tätig ist. In diesem Fall sind zwar die entsprechenden Kapitalerträge (Gewinnausschüttungen) in Höhe von 60 % dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen. Dieses Verfahren kann aber z. B. günstiger sein, wenn die Beteiligung fremdfinanziert wurde, weil dann – im Gegensatz zur Abgeltungsteuerregelung – auch die Finanzierungskosten zu 60 % berücksichtigt werden können. Entsprechende Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden. Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuer-Erklärung zu stellen und gilt bis auf Widerruf auch für die folgenden vier Jahre; bei Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung nicht möglich.



Die Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen z. B. im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge als Sonderausgaben wird auf die Übertragung von Betriebsvermögen bzw. Anteilen an Personengesellschaften mit gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder selbständiger Tätigkeit beschränkt. Hierzu gehört auch die Übertragung eines mindestens 50 % betragenden GmbH-Anteils, wenn der Übertragende Geschäftsführer war und der Übernehmende Geschäftsführer dieser Gesellschaft wird. Dagegen können wiederkehrende Zahlungen (dauernde Lasten oder Renten) bei der Übertragung von Privatvermögen wie Immobilien, selbstgenutzten Wohnungen, Wertpapieren oder Kapitalanteilen unter 50 % auf Kinder, Enkel etc. steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Die einschränkende Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vereinbarungen; laufende Fälle sind von der Änderung somit regelmäßig nicht betroffen.7 Das bedeutet, dass eine steuerliche Berücksichtigung von wiederkehrenden Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen ab 2008 vereinbart werden, nicht möglich ist. Eine Besteuerung der Leistungen beim Empfänger (z. B. Eltern) erfolgt dementsprechend auch nicht mehr. Bei Übertragungen von Betriebsvermögen bleibt es bei der Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen. Eine Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Renten erfolgt hier allerdings nicht mehr: Die Zahlungen können in voller Höhe angesetzt, müssen aber auch vom Empfänger in entsprechender Höhe versteuert werden.



Insbesondere nicht rentenversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer haben bislang auch dann einen ungekürzten Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug (bzw. Vorwegabzug nach altem Recht) erhalten, wenn ihnen eine Pensionszusage von „ihrer“ GmbH erteilt wurde, da sie ihre Altersvorsorge insoweit durch Gewinnverzicht und somit praktisch aus eigenen Mitteln finanzieren. Diese Regelung entfällt, sodass für die Betroffenen erstmals in 2008 eine Kürzung des Sonderausgabenhöchstbetrags vorgenommen wird. Allerdings kommt im Rahmen der Günstigerprüfung weiterhin ein ungekürzter Vorwegabzug in Betracht, sodass sich insoweit regelmäßig keine Auswirkungen ergeben.



Die 2-Jahres-Frist bei der sog. Antragsveranlagung für Arbeitnehmer wird abgeschafft. Das bedeutet, dass regelmäßig erstmals für die Einkommensteuer-Veranlagung 2005 ein entsprechender Antrag auch noch nach dem 31. Dezember 2007 gestellt werden kann (z. B. zur Anerkennung von Werbungskosten).8



Die durch die Unternehmensteuerreform eingeführte anteilige Hinzurechnung9 von Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude etc. zum Gewerbeertrag wird abgemildert: Der anzusetzende „Finanzierungsanteil“ wird von ursprünglich 75 % auf 65 % gesenkt.



Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine rechtliche Gestaltung nicht allein deshalb missbräuchlich, weil dadurch ein steuerlicher Vorteil erzielt wird. Durch eine Änderung des § 42 der Abgabenordnung müssen Steuerzahler in diesen Fällen künftig „beachtliche außersteuerliche Gründe“ für diese Gestaltung nachweisen; können sie das nicht, sollen entsprechende Gestaltungen künftig nicht mehr anerkannt werden.

2 Berliner Testament und Abfindungen für Kinder bei Pflichtteilsverzicht Zwischen Ehegatten wird häufig das sog. Berliner Testament vereinbart. In diesem gemeinsamen Testament wird der überlebende Ehegatte regelmäßig als Alleinerbe eingesetzt. Sind Kinder vorhanden, können diese als Schlusserben eingesetzt werden. Erbschaftsteuerlich hat dieses Testament den Nachteil, dass in vollem 7 8

Zu den Ausnahmen siehe § 52 Abs. 23e EStG n. F. Gilt auch in den Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag zur Veranlagung für Jahre vor 2005 noch nicht bestandskräftig entschieden ist (siehe § 52 Abs. 55j EStG n. F.).

Informationsbrief

Februar 2008

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Siehe Informationsbrief November 2007 Nr. 6.

Umfang zwei Erbfälle zu versteuern sind: der Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten und der Übergang auf die Kinder. Da die Kinder nur als Schlusserben – und damit nur einmal – erben, können sie auch nur einmal den Freibetrag von zurzeit 205.000 Euro in Anspruch nehmen. Um den Freibetrag auch schon nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten auszuschöpfen, kann zusätzlich z. B. ein Vermächtnis zugunsten der Kinder bei Tod des zuerst versterbenden Ehegatten in das Testament aufgenommen werden. Der Bundesfinanzhof 10 hat jetzt für einen Fall der nachträglichen Vereinbarung den zusätzlichen Freibetrag abgelehnt. Nach dem Tod eines Ehegatten hatte der überlebende Ehegatte mit den Kindern eine Vereinbarung getroffen, dass diese eine Abfindung erhalten sollten für ihren Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Diese Abfindung sollte allerdings erst beim Tod des zweiten Ehegatten fällig werden. Der Bundesfinanzhof sah darin keine wirtschaftliche Belastung und lehnte die Berücksichtigung dieser Verpflichtung als Nachlassverbindlichkeit ab. Entsprechend entsteht bei den Kindern keine erbschaftsteuerlich relevante Forderung. Das gewünschte erbschaftsteuerliche Ergebnis hätte dann erreicht werden können, wenn eine entsprechende Regelung (Abfindung für Pflichtteilsverzicht) z. B. Bestandteil des Testaments gewesen wäre und die Abfindung an die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten auch tatsächlich gezahlt worden wäre.

3 Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister Insbesondere Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG) sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (§§ 325 ff. HGB). Während bisher eine Einreichung des Jahresabschlusses beim Handelsregister vorgeschrieben war, müssen die genannten veröffentlichungspflichtigen Unternehmen die Unterlagen künftig beim elektronischen Bundesanzeiger (Unternehmensregister) einreichen. Dies gilt bereits für ab 1. Januar 2006 beginnende Wirtschaftsjahre, also in der Regel bereits für den Jahresabschluss per 31. Dezember 2006, der bis zum Ende des Jahres 2007 einzureichen war. Wird die Veröffentlichungsverpflichtung nicht erfüllt, können Ordnungsgelder angedroht werden (zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro, vgl. § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB). Wird der Jahresabschluss danach fristgerecht eingereicht, können trotzdem Verfahrenskosten entstehen (§ 335 Abs. 3 Satz 2 HGB). Anders als bei der bisherigen Verpflichtung zur Einreichung der Jahresabschlüsse beim Handelsregister ist zu erwarten, dass Verstöße gegen die Veröffentlichungspflicht verfolgt und auch geahndet werden. Eine entsprechende Überwachungsverpflichtung durch die Behörde ist nun ausdrücklich vorgesehen. Der Jahresabschluss ist grundsätzlich elektronisch einzureichen. Dies kann als Word- oder Excel-Dokument bzw. – als kostengünstigste Variante – im sog. XBRL-Format erfolgen; für kleine GmbHs besteht auch die Möglichkeit, die Jahresabschlussdaten direkt online zu erfassen.11 Bis zum 31. Dezember 2009 wird allerdings noch die Einreichung in Papierform akzeptiert. Dabei entstehen geringfügig höhere Kosten.

4 Grundsteuer-Erlass bei Leerstand von Immobilien Die Grundsteuer auf bebaute vermietete Grundstücke kann teilweise erlassen werden, wenn die tatsächlich erzielte Miete den „normalen“ Rohertrag um mehr als 20 % unterschreitet. Die Grundsteuerminderung beträgt dann 80 % des Prozentsatzes der Ertragsminderung (§ 33 Abs. 1 GrStG). Nach neuester Rechtsprechung12 kommt ein Grundsteuer-Erlass auch dann in Betracht, wenn die Ertragsminderung strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist (z. B. durch schwache Mietnachfrage). Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil13 diese Rechtsprechung bestätigt und insbesondere zur Ermittlung des Grundsteuer-Erlasses bei Mietausfall durch Leerstand von Immobilien Stellung genommen. Danach ist ein Grundsteuer-Erlass hinsichtlich leer stehender Räume nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Vermieter dabei nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen muss; auch könne von ihm nicht verlangt werden, die Mietforderungen so weit herunterzuschrauben, bis sich ein Mieter findet. Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2007 ist bis zum 31. März 2008 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden. 10 Urteil vom 27. Juni 2007 II R 30/05 (BStBl 2007 II S. 651). 11 Vgl. Hinweise auf www.eBundesanzeiger.de.

12 Siehe dazu Informationsbrief Juli 2007 Nr. 5. 13 Vom 24. Oktober 2007 II R 5/05.

Februar 2008

Informationsbrief

5 Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; Entsprechendes gilt für das Kindergeld. In diesen Fällen ist jedoch eine Einkunftsgrenze zu beachten. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg. Die Grenze beträgt für das Jahr 2007 7.680 Euro. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes können die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Fahrten zur Universität, Studiengebühren, Arbeitsmittel).14 Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.600 Euro (7.680 Euro + 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unschädlich. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die zurzeit gültige Kürzung der Pendlerpauschale zu beachten. Liegen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, können sich durch die Streichung der Pauschale für die ersten 20 km die maßgeblichen Einkünfte erhöhen. Ob die gekürzte Pendlerpauschale erhalten bleibt, ist abzuwarten. Darüber hinaus mindern die z. B. von Auszubildenden gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung) bzw. zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung den Grenzbetrag.15 Ein Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht.16 Verfügt das Kind über Kapitaleinkünfte, gehören diese auch in Höhe des für 2007 geltenden Sparer-Freibetrags von 750 Euro zu den anzurechnenden Bezügen.17

6 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2008 2008

10. 2.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2008 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2007 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2008 stellen. Die Voranmeldung und die UmsatzsteuerVorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Für den Antrag ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.18 Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2007 angemeldet und bis zum 10. Februar 2008 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10. Februar 2009 fällige Vorauszahlung für Dezember 2008 angerechnet. Vierteljahreszahler19 brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2008 beim Finanzamt zu stellen. Eine gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlichen Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG), in denen Angaben zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu machen sind; die Zusammenfassenden Meldungen sind dann jeweils bis zum 10. Mai, 10. August, 10. November 2008 sowie bis zum 10. Februar 2009 zu übermitteln.

7 Lohnsteuerbescheinigungen 2007 Bis zum 28. Februar 2008 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG). Als Ordnungsmerkmal hat der Arbeitgeber dabei aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum nach bestimmten Merkmalen einen besonderen Schlüssel zu bilden (sog. eTin, § 41b Abs. 2 EStG). Der Arbeitnehmer erhält in diesen Fällen einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung.20 Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen zu vernichten.21 14 H 32.10 „Besondere Ausbildungskosten“ EStH. 15 R 32.10 Abs. 1 EStR und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 (BStBl 2007 II S. 530). 16 Vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BStBl 2000 II S. 566). 17 § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG. 18 Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.

Informationsbrief

Februar 2008

19 Nach § 18 Abs. 2 UStG ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 6.136 e betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2007 nicht mehr als 512 e, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht. 20 Siehe BMF-Schreiben vom 30. August 2007 – IV C 5 – S 2378/07/ 0003 (BStBl 2007 I S. 683) mit amtlich vorgeschriebenem Muster. 21 Siehe R 41b Abs. 2 LStR.

I n f o r m a t i o n s b r i e f

März 2008

Inhalt 1 Kürzung der Entfernungspauschale verfassungswidrig – vorläufige Einkommensteuer-Veranlagungen 2007 2 Besteuerung der Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungen ab 1999 verfassungsgemäß 3 Grundsteuer-Erlass für 2007 bis zum 31. März 2008 beantragen 4 Neue Anwendungsregelungen zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen

5 Kindergeld: Lohnsteuer und Beiträge für Zusatzversicherungen mindern Einkünfte des Kindes nicht 6 Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers als Gewinnanteil 7 Zugriff der Finanzverwaltung auf digitalisierte Buchhaltungsdaten zulässig 8 Bewirtung freier Mitarbeiter auch anlässlich einer Schulungsveranstaltung nur begrenzt abzugsfähig

Allgemeine Steuerzahlungstermine im März Fälligkeit1 Mo. 10. 3.

Ende der Zahlungs-Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer3

13. 3. 13. 3. 13. 3. 13. 3.

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Kürzung der Entfernungspauschale verfassungswidrig – vorläufige EinkommensteuerVeranlagungen 2007

Seit dem 1. Januar 2007 kann die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur ab dem 21. Entfernungskilometer „wie“ Werbungskosten abgezogen werden; für kürzere Entfernungen ist kein Werbungskostenabzug mehr zulässig.4 Diese Regelung wird für verfassungswidrig gehalten. Nachdem bereits zwei Finanzgerichte die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht5 zur Prüfung vorgelegt hatten, hält auch der Bundesfinanzhof 6 die gekürzte Entfernungspauschale für verfassungswidrig. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger 1

2 3

Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

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Vgl. § 9 Abs. 2 EStG; das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5a EStG). Az. der anhängigen Verfahren: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07. Beschlüsse vom 10. Januar 2008 VI R 17/07 und VI R 27/07 (Az. der anhängigen Verfahren beim BVerfG: 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08). März 2008

Informationsbrief

Arbeitsstätte zwangsläufig entstehende Erwerbsaufwendungen, die bei der Besteuerung zu berücksichtigen sind (sog. objektives Nettoprinzip). Auch im Sozialhilferecht werden diese Fahrtkosten als notwendige Ausgaben angesehen. Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann die Entfernungspauschale bereits ab dem 1. Entfernungskilometer berücksichtigt werden;7 in diesem Fall ist zwingend eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben. Sollte bis zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 2007 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht vorliegen, ergehen Einkommensteuer-Bescheide insoweit vorläufig. Gegen diese Bescheide kann Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, d. h., die Entfernungspauschale wird dann ab dem 1. Entfernungskilometer abgezogen.8 Sollte die Kürzung der Entfernungspauschale aber für zulässig erklärt werden, werden in diesen Fällen regelmäßig Nachzahlungen zuzüglich Zinsen fällig.

2 Besteuerung der Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungen ab 1999 verfassungsgemäß

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt und der Gewinn insgesamt 512 Euro oder mehr im Jahr beträgt (vgl. § 23 EStG). Für die Jahre 1997 und 1998 hat das Bundesverfassungsgericht diese gesetzliche Regelung für nichtig erklärt.9 Für spätere Jahre ist das Gesetz verfassungsgemäß, da mit der Einführung der Kontenabrufmöglichkeit10 die Kontrollmöglichkeit dieser Gewinne grundsätzlich auch rückwirkend für die Jahre ab 1999 gewährleistet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer neueren Entscheidung bestätigt.11 Ab dem 1. Januar 2009 fällt die „Spekulationsfrist“ für Aktienverkäufe weg; entsprechende Gewinne sind dann grundsätzlich steuerpflichtig und werden mit dem neuen Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert. Dies gilt aber regelmäßig nur für Wertpapiere, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden.12

3 Grundsteuer-Erlass für 2007 bis zum 31. März 2008 beantragen

2008

31.3.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für bebaute Grundstücke wird die Grundsteuer teilweise erlassen, wenn der normale Rohertrag für das abgelaufene Kalenderjahr um mehr als 20 % gemindert war und diese Minderung nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist (§ 33 GrStG). Nach neuerer Rechtsprechung kommt ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung z. B. auch in Betracht bei konjunkturell bedingtem Leerstand durch schwache Mietnachfrage aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage.13 Für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wird die Grundsteuer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlassen (§ 32 GrStG). Der Grundsteuer-Erlass für 2007 ist bis zum 31. März 2008 bei der Gemeinde zu beantragen; eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

4 Neue Anwendungsregelungen zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Dienstleistung, z. B. durch Gärtner, Handwerker, können Steuerermäßigungen geltend gemacht werden (bei Dienstleistungen 20 % der Kosten, höchstens 600 Euro pro Jahr und Haushalt – vgl. § 35a Abs. 1 und 2 EStG). Die Finanzverwaltung hat ihre Anwendungsregelungen zu dieser Vorschrift überarbeitet und in einigen Punkten ergänzt; die neuen Regelungen sollen bereits ab 2006 angewendet werden:14 Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können nicht nur im Zusammenhang mit der eigenen (Haupt-)Wohnung beansprucht werden, sondern auch für tatsächlich selbstgenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen sowie für eine Wohnung, die an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlassen wird. 7 Vgl. BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2007 – IV A 4 – S 0623/07/0002 (BStBl 2007 I S. 722). 8 BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2007 – IV A 4 – S 0338/07/0003 (BStBl 2007 I S. 723). 9 Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BStBl 2005 II S. 56). 10 Vgl. § 93b Abgabenordnung.

Informationsbrief

März 2008

11 Beschluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07. 12 Siehe Anlage zum Informationsbrief August 2007. 13 Siehe dazu Informationsbriefe Juli 2007 Nr. 5 und Februar 2008 Nr. 4. 14 BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007 – IV C 4 – S 2296-b/ 07/0003 (BStBl 2007 I S. 783).

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Aufwendungen für Au-pair-Mädchen. Soweit ein Anteil der Aufwendungen auf die Beaufsichtigung der Kinder entfällt, kann dieser ggf. wie Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.15 Insoweit nicht berücksichtigte Beträge können im Rahmen des § 35a EStG angesetzt werden. Aufwendungen für Straßen- und Gehwegreinigung sind nur begünstigt, soweit die Dienstleistung das Privatgelände betrifft; die Reinigung, Schneeräumung etc. von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt, selbst wenn dazu eine konkrete Verpflichtung besteht.

5 Kindergeld: Lohnsteuer und Beiträge für Zusatzversicherungen mindern Einkünfte des Kindes nicht

Eltern erhalten Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag grundsätzlich für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ältere Kinder kommen diese Vergünstigungen im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütungen, vermindert um Werbungskosten) sowie eventuelle Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind dabei die Einkünfte anzusetzen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht dagegen Beträge, die dem Kind oder den Eltern nicht zur Verfügung stehen, wie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung) oder Beiträge für entsprechende private Kranken- und Pflegeversicherungen. Das bedeutet, dass diese Ausgaben bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte abgezogen werden dürfen.16 In einem aktuellen Urteil17 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einkünfte jedoch nicht gekürzt werden dürfen um Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung, da diese über eine Mindestvorsorge hinausgeht und damit nicht unvermeidbar ist. Entsprechendes gilt für Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung, da das Halten eines PKW keinen lebensnotwendigen Bedarf darstellt. Die Beiträge für eine private Rentenversicherung erkannte das Gericht im Streitfall ebenso nicht an, weil das Kind als Auszubildender bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war. Im selben Urteil hat der Bundesfinanzhof auch Stellung genommen zur Berücksichtigung von einbehaltener Lohn- und Kirchensteuer. Die Lohnsteuer kann nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht von den Einkünften abgezogen werden, weil sie in der Regel im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung erstattet wird (wenn die Einkünfte nicht höher sind als der Jahresgrenzbetrag) und somit im Ergebnis keine wirtschaftliche Belastung darstellt. Im Hinblick auf die gekürzte Entfernungspauschale seit dem 1. Januar 2007 (siehe dazu Nr. 1 in diesem Informationsbrief) ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Kürzung der Entfernungspauschale zur Aufhebung oder Ablehnung von Kindergeld führt (wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags), werden die entsprechenden Kindergeldfestsetzungen vorläufig vorgenommen. Sollte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für unzulässig erklären, ist ein Einspruch gegen Kindergeldbescheide insoweit nicht erforderlich; eine Änderung erfolgt dann von Amts wegen.18

6 Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers als Gewinnanteil Die steuerrechtliche und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitnehmern, die gleichzeitig Gesellschafter ihres Arbeitgebers sind, können voneinander abweichen. So unterliegen die Vergütungen für die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich der Lohnsteuer, während zumindest bei einer Beteiligung von 50 % oder mehr regelmäßig keine Sozialversicherungspflicht besteht. Ist ein Gesellschafter einer Personengesellschaft gleichzeitig bei „seiner“ Gesellschaft angestellt, wird bei der Sozialversicherungspflicht differenziert: Bei Komplementären einer KG und Gesellschaftern einer OHG besteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht, während der Arbeitslohn von minderbeteiligten Kommanditisten regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegt.19 Im Gegensatz dazu werden an 15 Abziehbar sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Kind; vgl. dazu auch Informationsbrief Juni 2007 Nr. 3. 16 Siehe R 32.10 Abs. 1 EStR sowie z. B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 (BStBl 2007 II S. 530). 17 Vom 26. September 2007 III R 4/07.

18 Siehe Bundeszentralamt für Steuern, „Einzelweisung“ vom 18. Januar 2008 – St II 2 – S 2471 – 313/2007. 19 Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Kommanditist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft steht.

März 2008

Informationsbrief

Gesellschafter von Personengesellschaften (sog. Mitunternehmer) gezahlte Tätigkeitsvergütungen steuerrechtlich nicht als Arbeitslohn, sondern als Gewinnanteil aus der Beteiligung behandelt, d. h., dass von den Vergütungen von der Personengesellschaft zwar keine Lohnsteuer, aber ggf. Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten sind. Der Bundesfinanzhof 20 hat jetzt bestätigt, dass auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ebenso wie die Tätigkeitsvergütung beim Mitunternehmer als Gewinnanteil zu erfassen ist. Die Steuerbefreiung für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers gemäß § 3 Nr. 62 EStG kommt nicht in Betracht. Die steuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeitsvergütungen als Gewinnanteil und nicht als Arbeitslohn hat auf der anderen Seite Folgen für den Sonderausgabenabzug beim Kommanditisten: Obwohl Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet werden, ist der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (bzw. der Vorwegabzug nach altem Recht) beim Kommanditisten nicht zu kürzen.

7 Zugriff der Finanzverwaltung auf digitalisierte Buchhaltungsdaten zulässig Buchführungspflichtige Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die ihre Buchhaltung mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen führen, können Buchhaltungsdaten (z. B. Buchungsbelege wie Rechnungen, Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen) auch in elektronischer Form speichern und aufbewahren.21 Voraussetzung ist u. a., dass sichergestellt ist, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Die Finanzverwaltung hat im Rahmen einer Betriebsprüfung das Recht, die gespeicherten Daten einzusehen, das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen oder zu verlangen, dass die gespeicherten Daten auf einem „maschinell verwertbaren Datenträger“ zur Verfügung gestellt werden. Der geprüfte Unternehmer ist verpflichtet, die auf Datenträgern gespeicherten Unterlagen oder Aufzeichnungen lesbar zu machen oder auf Verlangen des Betriebsprüfers auszudrucken (§ 147 Abs. 1, 5 und 6 Abgabenordnung). Der Bundesfinanzhof 22 hat jetzt entschieden, in welchem Umfang der Betriebsprüfer auf die elektronisch gespeicherten Daten der Buchhaltung zugreifen darf. Im Streitfall hatte ein Unternehmen den Zugriff auf bestimmte Einzelkonten gesperrt sowie die Lesbarmachung von eingescannten Ein- und Ausgangsrechnungen verweigert und stattdessen den Ausdruck dieser Unterlagen auf Papier angeboten. Der Bundesfinanzhof hat das Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts steht es nicht im Belieben des Unternehmers, einzelne Konten zu sperren, auch wenn darauf u. a. scheinbar nicht steuerrelevante Daten enthalten sind. Der Geprüfte ist ebenfalls verpflichtet, den Prüfern die gespeicherten Unterlagen mit Hilfe seines EDV-Systems über den Bildschirm lesbar zu machen. Der Ausdruck von Unterlagen sei dabei keine Form der Lesbarmachung, sondern eine zusätzliche Pflicht, der auf Verlangen der Finanzbehörde nachzukommen sei.

8 Bewirtung freier Mitarbeiter auch anlässlich einer Schulungsveranstaltung nur begrenzt abzugsfähig

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Dies gilt ebenfalls, soweit an der Bewirtung auch Arbeitnehmer teilnehmen; werden dagegen ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet, ist ein Betriebsausgabenabzug in voller Höhe zulässig.23 Für die Anwendung dieses Abzugsverbots kommt es nicht darauf an, dass die eigentliche Bewirtung im Vordergrund steht wie z. B. bei einem Restaurantbesuch mit Geschäftsfreunden. Es wird vielmehr jede Überlassung von Speisen und Getränken als „Bewirtung aus geschäftlichem Anlass“ angesehen, auch wenn diese nur eine Nebensache darstellt. Lediglich für Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie Kaffee und Gebäck bei geschäftlichen Besprechungen, die als übliche Geste der Höflichkeit anzusehen sind, gilt das teilweise Abzugsverbot nicht. Werden freie Mitarbeiter wie z. B. Handelsvertreter aber anlässlich einer Schulungsveranstaltung auch mit Speisen und Getränken versorgt, ist nach Auffassung von Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof 24 dieser Rahmen überschritten. Der auf die Bewirtung entfallende Teil der Aufwendungen für eine Schulungsveranstaltung unterliegt dem teilweisen Abzugsverbot; 30 % der anteiligen Aufwendungen dürfen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. 20 Urteil vom 30. August 2007 IV R 14/06 (BStBl 2007 II S. 942). 21 Siehe Informationsbrief Januar 2008 Nr. 4. 22 Beschluss vom 26. September 2007 I B 53, 54/07.

Informationsbrief

März 2008

23 Siehe R 4.10 Abs. 5 bis 7 EStR. Bei reinen Arbeitnehmer-Bewirtungen kann jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. 24 Urteil vom 18. September 2007 I R 75/06.

I n f o r m a t i o n s b r i e f

April 2008

Inhalt 1 Zahlungen des Arbeitnehmers bei PKW-Überlassung für Privatfahrten 2 Kursverluste bei Aktien in der Steuerbilanz zu berücksichtigen 3 Kosten für Diät keine außergewöhnliche Belastung 4 Verdeckte Gewinnausschüttungen als steuerpflichtige Schenkung?

5 Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen 6 Unternehmensteuerreform: Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen ab 2009 7 Unternehmensteuerreform: Vorgezogene Ausschüttungen im Hinblick auf die Abgeltungsteuer können vorteilhaft sein

Allgemeine Steuerzahlungstermine im April Fälligkeit1 Do. 10. 4.

Ende der Zahlungs-Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 Umsatzsteuer3

14. 4.4 14. 4.4

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Zahlungen des Arbeitnehmers bei PKW-Überlassung für Privatfahrten Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen PKW auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, ist dieser Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Seine Höhe kann nach der sog. 1 %-Regelung oder mit Hilfe der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Zahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung pauschale Nutzungsentgelte (z. B. monatlich 100 Euro oder 0,30 Euro pro gefahrenen km), können die Beträge vom nach der 1 %-Regelung ermittelten Vorteil abgezogen werden.5 Trägt der Arbeitnehmer jedoch z. B. die Treibstoffkosten, so ist dies kein Nutzungsentgelt für die private PKW-Nutzung; diese vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten können nicht mit dem nach der 1 %-Regelung bemessenen Nutzungsvorteil verrechnet werden.6 Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden 1

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Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

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Die Schonfrist endet am 14. 4., weil der 13. 4. ein Sonntag ist. Vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04 (BStBl 2007 II S. 269); siehe auch Informationsbrief April 2007 Nr. 2. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 96/04.

April 2008

Informationsbrief

Kfz-Kosten können jedoch als Werbungskosten (zur Erwerbung des Nutzungsvorteils) abgezogen werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.7 Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs können im Jahr der Zahlung auf den Privatnutzungsanteil angerechnet werden.8 Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil9 entsprechende Zuzahlungen eines Arbeitnehmers dagegen als Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht am überlassenen Dienstwagen angesehen. Die Zuzahlungen wären danach auf den Nutzungszeitraum verteilt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer eine Zuzahlung von ca. 75.000 DM zu den PKW-Anschaffungskosten geleistet und auf drei Jahre verteilt als Werbungskosten geltend gemacht. Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da zu klären war, für welchen Nutzungszeitraum die Zuzahlung erfolgt ist.

2 Kursverluste bei Aktien in der Steuerbilanz zu berücksichtigen Während Kursverluste bei privaten Aktien, Wertpapieren etc. erst beim Verkauf und dann ggf. auch nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden können, gilt für Aktien, die in einem Betriebsvermögen gehalten und in einer Steuerbilanz ausgewiesen werden, Folgendes: Bei Erwerb sind die Aktien mit den Anschaffungskosten (in der Regel zum Kurswert zuzüglich Nebenkosten) in die Bilanz aufzunehmen. Sinkt der Kurswert, können die Wertpapiere mit dem niedrigeren Börsenkurs zum nächsten Bilanzstichtag angesetzt werden. In Höhe der Differenz zum bisherigen Buchwert ergibt sich eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine dauernde Wertminderung vorliegt.10 Bei börsennotierten Aktien, die als „Finanzanlagen“ im Anlagevermögen gehalten werden, hat die Finanzverwaltung11 „normale“ Kursschwankungen bislang nicht als dauernde, sondern nur als „vorübergehende“ Wertminderung behandelt; eine Teilwertabschreibung aus diesem Grund war daher bisher nicht möglich. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof 12 jetzt widersprochen. Danach kann auch bei regelmäßigen Schwankungen des Börsenkurses eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn der Kurswert der Aktien zum Bilanzstichtag unter den Buchwert gesunken ist. Im Streitfall hatte sich der Aktienkurs zwischen Bilanzstichtag (in der Regel der 31. Dezember) und Bilanzaufstellung erholt. Das Gericht hat offengelassen, ob dies bei der Bewertung berücksichtigt werden muss. Steigt der Kurs allerdings danach weiter bis zum nächsten Bilanzstichtag, muss ggf. in dieser Bilanz eine gewinnerhöhende Wertaufholung vorgenommen werden; dabei dürfen die ursprünglichen Anschaffungskosten jedoch nicht überschritten werden.13

3 Kosten für Diät keine außergewöhnliche Belastung Krankheitskosten können – nach Abzug einer einkommensabhängigen zumutbaren Belastung – als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist allerdings der Abzug von Mehraufwendungen für eine Diätverpflegung ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 letzter Satz EStG). Der Bundesfinanzhof 14 hat entschieden, dass dies auch gilt, wenn eine Diät (z. B. wegen Glutenunverträglichkeit) ärztlich angeordnet ist und Medikamente – die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären – entbehrlich macht.

4 Verdeckte Gewinnausschüttungen als steuerpflichtige Schenkung? Als verdeckte Gewinnausschüttung werden Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft (GmbH) zugunsten eines Gesellschafters bezeichnet, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wie z. B. überhöhte Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen oder unangemessene Geschäftsführergehälter. Soweit diese Vergütungen unüblich sind, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben den körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn mindern, sondern sind vom Gesellschafter als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Dies kann zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt auch dann vor, wenn die (überhöhten) Vergütungen an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgen; hierzu gehören z. B. Ehegatten, Familienmitglieder, Lebenspartner oder sonstige Personen, zu denen eine persönliche oder sachliche Beziehung besteht.15 Durch diese Regelung wird der Vorgang so behandelt, als wenn der Gesellschafter den Vorteil erhalten und an diese Person weitergegeben hätte. 7 8 9 10 11

BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06. Vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR und H 8.1 (9 – 10) LStH. Vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000 – IV C 2 – S 2171b – 14/00 (BStBl 2000 I S. 372), Rz. 11.

Informationsbrief

April 2008

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Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG. Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04 (BStBl 2007 II S. 880). Siehe R 36 Abs. 1 Satz 3 KStR, H 36 III KStH.

Der Bundesfinanzhof 16 musste sich jetzt mit der Frage auseinandersetzen, ob entsprechende Vergütungen an eine nahe stehende Person als steuerpflichtige Schenkung des Gesellschafters an diese Person zu beurteilen ist. Damit würde die verdeckte Gewinnausschüttung nicht nur zu Nachforderungen von Körperschaft- und Gewerbesteuer bei der GmbH führen, sondern ggf. auch zur Festsetzung von Schenkungsteuer. Im Streitfall bezog die Ehefrau eines GmbH-Gesellschafters als Mitarbeiterin überhöhte Vergütungen von der GmbH. Der Bundesfinanzhof lehnte eine Schenkungsteuerpflicht ab. Das Gericht begründet dies damit, dass die ertragsteuerliche Beurteilung nicht auf die Schenkungsteuer übertragen werden kann. Allerdings weist der Bundesfinanzhof im selben Urteil ausdrücklich darauf hin, dass in diesen Fällen entsprechende Zahlungen als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an die nahe stehende Person betrachtet werden könnten; dies brauchte das Gericht jedoch nicht zu entscheiden.

5 Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Jahr 2007 sind spätestens bis zum 15. April 2008 vorzunehmen. Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt 2007 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2007 anzugeben. Die Meldungen sind zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden.17 Nur bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (bis 400 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).18

6 Unternehmensteuerreform: Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen ab 2009

Private Kapitalerträge werden ab 2009 – nach Abzug eines Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro)19 – grundsätzlich einem einheitlichen Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unterworfen; diese Einkünfte brauchen nicht mehr in der EinkommensteuerErklärung angegeben zu werden. Dies gilt für alle nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossenen Kapitalerträge, unabhängig davon, ob es sich um Sparzinsen, Investmenterträge, Aktiendividenden oder Gewinnausschüttungen handelt. Der Abgeltungsteuersatz kommt künftig aber auch für Gewinne aus der Veräußerung der zugrunde liegenden Einkunftsquelle (z. B. Aktien, Wertpapiere, Fondsanteile oder GmbH-Beteiligungen) in Betracht.20 Diese Gewinne waren bisher lediglich im Rahmen der einjährigen „Haltefrist“ für private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig. Künftig gelten derartige Veräußerungsgewinne als Kapitaleinkünfte und werden unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert. Im Gegensatz zur Besteuerung der laufenden Kapitalerträge gelten bei Veräußerungsgewinnen allerdings Bestandsschutzregelungen. Die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen betrifft erstmals Wertpapiere und Kapitalanteile, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden.21 Gewinne aus dem Verkauf von im Bestand befindlichen oder bis Ende 2008 angeschafften Wertpapieren bleiben somit auch nach 2008 steuerfrei, wenn im Verkaufszeitpunkt die bisherige einjährige Haltefrist abgelaufen ist. Bei Zertifikaten ist zu beachten, dass der Bestandsschutz nur gilt, wenn diese vor dem 15. März 2007 angeschafft wurden; später erworbene Zertifikate sind nur dann steuerfrei, wenn sie mindestens ein Jahr gehalten und bis zum 30. Juni 2009 veräußert werden.22 Der Bestandsschutz gilt ebenfalls für Anteile an Investmentfonds: Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen durch den Anleger bleiben nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei, wenn die Fondsanteile bis zum 31. Dezember 2008 erworben werden.23 Nicht ausgeschüttete (thesaurierte) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren auf der Ebene des Fonds sind wie bisher steuerfrei, da diese Erträge grundsätzlich erst beim Verkauf des Fondsanteils selbst durch den Anleger erfasst werden. Eine Umschichtung von Wertpapieren innerhalb des Fonds löst somit keine Besteuerung aus. Dies gilt auch, wenn Fondsanteile z. B. über Dachfonds gehalten werden. Bei einer Investition in entsprechende Fonds bis Ende 2008 können somit Kursgewinne langfristig steuerfrei bleiben. 16 Urteil vom 7. November 2007 II R 28/06. 17 Siehe §§ 10, 13 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. 18 Vgl. § 28a Abs. 7 Sozialgesetzbuch IV. 19 Dieser wird – wie bisher – durch Erteilung eines Freistellungsauftrags an das Kreditinstitut berücksichtigt. 20 Eine Ausnahme gilt insbesondere für private GmbH-Anteile, wenn die Beteiligung mindestens 1 % des Stammkapitals beträgt

(vgl. § 17 EStG). In diesem Fall unterliegen entsprechende Veräußerungsgewinne in Höhe von 60 % dem persönlichen Steuersatz des Anteilseigners. 21 § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG. 22 Vgl. § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG. 23 Für bestimmte Spezialfonds oder „private“ Investmentfonds gilt die Abgeltungsteuer für Veräußerungsgewinne bereits, wenn die Anteile nach dem 9. November 2007 erworben wurden (siehe § 18 Abs. 2a InvStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008).

April 2008

Informationsbrief

2008

15. 4.

Auch nach Einführung der neuen Besteuerung von privaten Kapitalerträgen dürfen Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren etc. nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass eine Verrechnung von Verlusten nicht mit anderen Einkünften des Anlegers, sondern nur mit Kapitaleinkünften des laufenden Jahres und der Folgejahre zugelassen wird. Verluste aus Aktiengeschäften dürfen dabei aber z. B. nicht mit Zinserträgen, sondern ebenfalls nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Sofern Verluste nicht mit Gewinnen aus Verkäufen bei demselben Anlageinstitut (z. B. Bank) verrechnet werden können, ist für die Geltendmachung des Verlustes künftig eine Bescheinigung der Bank erforderlich.24 Vorhandene und festgestellte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach altem Recht (Altverluste) können weiterhin mit Gewinnen aus privaten Grundstücksgeschäften im Wege des Verlustvortrags verrechnet werden. Dagegen ist eine Saldierung von Altverlusten mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften nach neuem Recht nur in einer Übergangszeit bis zum Jahr 2013 möglich.25

7 Unternehmensteuerreform: Vorgezogene Ausschüttungen im Hinblick auf die Abgeltungsteuer können vorteilhaft sein

Durch die Unternehmensteuerreform 2008 verringert sich für eine GmbH einerseits der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 %. Andererseits sind Ausschüttungen an den Gesellschafter bei diesem nicht mehr nur zur Hälfte steuerpflichtig, sondern in vollem Umfang, wobei die Steuerpflicht aber grundsätzlich durch die 25%ige Kapitalertragsteuer abgegolten ist (siehe § 32d EStG). Folgende Vergleichsberechnungen stellen die steuerlichen Belastungen einer Ausschüttung in Höhe von 40.000 Euro in 2008 und 2009 gegenüber. Beispiel 1: Zu versteuerndes Einkommen 30.000 i (ohne Ausschüttung); Anteilseigner ist verheiratet. 2008 2009 sonstiges Einkommen 30.000 i 30.000 i 20.000 i Ausschüttung: 40.000 i, davon 1/2 zu versteuern 50.000 i 30.000 i Einkommensteuer 8.542 i 3.084 i Erfolgt die Ausschüttung erst in 2009, ergibt sich folgende Belastung: 2008 200926 sonstiges Einkommen = zu versteuern 30.000 i 30.000 i Einkommensteuer 3.084 i 3.084 i Kapitalertragsteuer 25 % auf 40.000 i Ausschüttung 10.000 i Bei Ausschüttung noch in 2008 beträgt die steuerliche Gesamtbelastung27 damit (8.542 i + 3.084 i =) 11.626 I, bei einer Ausschüttung ab 2009 (3.084 i + 3.084 i + 10.000 i =) 16.168 I. Beispiel 2: Zu versteuerndes Einkommen 300.000 i (ohne Ausschüttung); Anteilseigner ist verheiratet. 2008 2009 sonstiges Einkommen 300.000 i 300.000 i 20.000 i Ausschüttung: 40.000 i, davon 1/2 zu versteuern 320.000 i 300.000 i Einkommensteuer 118.572 i 110.172 i Erfolgt die Ausschüttung erst in 2009, ergibt sich folgende Belastung: 2008 200926 sonstiges Einkommen = zu versteuern 300.000 i 300.000 i Einkommensteuer 110.172 i 110.172 i Kapitalertragsteuer 25 % auf 40.000 i Ausschüttung 10.000 i Bei Ausschüttung in 2008 beträgt die steuerliche Gesamtbelastung27 in diesem Fall (118.572 i + 110.172 i =) 228.744 I, bei einer Ausschüttung ab 2009 (110.172 i + 110.172 i + 10.000 i =) 230.344 I.

Die Beispiele zeigen, dass sowohl bei geringen als auch bei größeren zu versteuernden Einkommen die Besteuerung einer Gewinnausschüttung in 2008 regelmäßig günstiger ist, als wenn diese erst in 2009 vorgenommen wird. Sofern entsprechende Mittel in einer GmbH vorhanden sind, sollte daher überlegt werden, ob entsprechende Gewinnausschüttungen noch in 2008 vorgenommen werden. 24 Vgl. § 20 Abs. 6 EStG. 25 Siehe § 23 Abs. 3 Satz 9 i. V. m. § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG. 26 Auf Antrag können Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen ab 2009 mit einem Anteil von 60 % nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert

Informationsbrief

April 2008

werden (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG); dies führt aber regelmäßig ebenfalls zu einer höheren Steuerbelastung gegenüber einer Ausschüttung in 2008. 27 Aus Vereinfachungsgründen wurden hier Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie der Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt.

I n f o r m a t i o n s b r i e f

Mai 2008

Inhalt 1 Neue „Eigenheimrente“ innerhalb der RiesterFörderung

3 Vorsteuerabzug bei Erwerb und Umbau oder Renovierung eines gemischt genutzten Gebäudes

2 Eingeschränkte Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung verfassungswidrig – Neuregelung ab 2010 erforderlich

4 Übersicht zur Besteuerung privater Kapitalerträge ab 2009

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai 1

Fälligkeit Di.

13. 5.2

Do. 15. 5.

Ende der Zahlungs-Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 Umsatzsteuer4

16. 5. 16. 5.

Gewerbesteuer Grundsteuer5

19. 5.6 19. 5.6

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Neue „Eigenheimrente“ innerhalb der Riester-Förderung Die Bundesregierung will mit Hilfe eines „Eigenheimrentengesetzes“7 das selbstgenutzte Wohneigentum besser in die Riester-Förderung integrieren. Ergänzend zu der bisherigen Förderung sollen künftig auch die Tilgung von Darlehen zur Anschaffung selbstgenutzten Wohneigentums, die Anschaffung von Wohnungsgenossenschaftsanteilen und Bausparverträge begünstigt sein. Wie bei allen anderen Riester-Produkten kommt hier ab 2008 in der „Einzahlungsphase“ die Altersvorsorgezulage (für 2008: Grundzulage 154 Euro, Kinderzulage 185 Euro jährlich) bzw. ein Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro8 im Jahr in Betracht. Technisch soll die Umsetzung in der Form erfolgen, dass die in der „Einzahlungsphase“ erbrachten Leistungen auf einem „Wohnförderkonto“ erfasst und am Jahresende um jeweils 2 % des Bestandes erhöht werden. Die nachgelagerte Versteuerung erfolgt in der sog. „Auszahlungsphase“, die zwischen dem 62. und dem 68. Lebens1

2 3 4

Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 13. 5., weil der 10. 5. Pfingstsamstag ist. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr 2008.

5 6 7

8

Vierteljahresbetrag. Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 19. 5., weil der 18. 5. ein Sonntag ist. Vgl. Referentenentwurf für ein Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge vom 7. März 2008. Zur Behandlung von Ehegatten vgl. § 10a Abs. 3 EStG.

Mai 2008

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jahr beginnt und mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Der Bestand des Wohnförderkontos („Auflösungsbetrag“) wird rechnerisch gleichmäßig auf die Auszahlungsphase verteilt. Die sich dabei ergebenden Jahresbeträge unterliegen als fiktive Einnahmen mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer. Alternativ besteht die Möglichkeit der Sofortversteuerung des gesamten Auflösungsbetrags zu Beginn der Auszahlungsphase; in diesem Fall werden 70 % des Betrags mit dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der sonstigen Einkünfte versteuert, die restlichen 30 % bleiben unversteuert. Voraussetzung ist generell, dass die Wohnung tatsächlich die ganze Zeit (bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Für die vorzeitige Beendigung der Selbstnutzung gelten Sonderregelungen. Ob die „Eigenheimrente“ wie hier dargestellt umgesetzt wird, ist ungewiss; hier muss das weitere Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden.

2 Eingeschränkte Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung verfassungswidrig – Neuregelung ab 2010 erforderlich

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören – wie auch Rentenversicherungsbeiträge oder andere Aufwendungen für eine Altersversorgung – zu den Vorsorgeaufwendungen, die derzeit lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Auch infolge der ständig steigenden Beitragssätze in der Sozialversicherung stellt sich die Frage, ob Vorsorgeaufwendungen im Steuerrecht (noch) realitätsgerecht berücksichtigt werden. Für den Bereich der Altersvorsorge hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2005 eine größere Abzugsmöglichkeit von Beiträgen zu gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen mit jährlich steigenden Beträgen geschaffen (siehe § 10 Abs. 3 EStG). Dagegen ist die Anerkennung von Beiträgen zu gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungen weiterhin mit festen Höchstbeträgen geregelt (siehe § 10 Abs. 4 EStG). Ein Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist derzeit im Rahmen folgender Höchstbeträge möglich: Altes Recht (gilt weiter im Rahmen der Günstigerprüfung)

Neues Recht (ab 2005)

Alleinstehende

Alleinstehende

Ehegatten

Ehegatten

Vorwegabzug

3.068 i

Grundbetrag

1.334 i

2.668 i

667 i

1.334 i

Selbständige

5.069 i

10.138 i

2.400 i

4.800 i

Arbeitnehmer (regelmäßig ohne Vorwegabzug)

2.001 i

4.002 i

1.500 i

3.000 i

darüber hinaus

6.136 i

Zu beachten ist hierbei, dass die Höchstbeträge neben Kranken- und Pflegeversicherungen auch z. B. Beiträge zu Arbeitslosigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (bis 2004 auch Rentenversicherungen) sowie Aufwendungen für Kapitallebensversicherungen abgelten sollen. Bei einem durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von ca. 3.000 Euro9 und in der Pflegeversicherung von ca. 400 Euro9 jährlich ist erkennbar, dass eine ausreichende steuerliche Berücksichtigung kaum gewährleistet ist. Bei Privatversicherten ist der Aufwand regelmäßig höher, wenn Familienmitglieder versichert werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht10 hat jetzt entschieden, dass die betreffende Sonderausgaben-Regelung verfassungswidrig ist. Das Gericht begründet dies damit, dass nach den derzeitigen Vorschriften Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die dem Umfang nach notwendig sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Versorgung zu gewährleisten, steuerlich unbelastet bleiben müssen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gilt das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht nur für das sächliche Existenzminimum (Nahrung, Kleidung, Wohnung), sondern auch für die Krankenund Pflegeversorgung. Das Gericht stellt dazu fest, dass im Streitjahr 1997 eine ausreichende steuerliche Entlastung der aufgewendeten Beiträge nicht gewährleistet war. Diese Entscheidung hat aber – darauf weist das Gericht ausdrücklich hin – auch für das derzeitige Recht Bedeutung, da hier eine realitätsgerechte Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen ebenfalls nicht gegeben ist. Im vorliegenden Streitfall klagte ein Selbständiger auf Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung für 9

Annahmen: Jährliche Beitragsbemessungsgrenze: 43.200 i; Beitragssätze: Krankenversicherung 14 %; Pflegeversicherung 1,7 % – berücksichtigt wurden die Beiträge in Höhe des 50%igen Arbeitnehmeranteils.

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Mai 2008

10 Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BGBl 2008 I S. 540).

sich, seine Ehefrau und seine Kinder. Das Gericht macht hierzu allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, private Krankenversicherungsbeiträge „zu 100 %“ zum Abzug zuzulassen; berücksichtigt werden müssen vielmehr nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuordnung des Abzugs entsprechender Aufwendungen – auch für gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtige Steuerpflichtige – vorzunehmen und darin klarzustellen, welcher Anteil eines Höchstbetrags für existenznotwendige Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht. Eine gesetzliche Regelung muss der Gesetzgeber jetzt bis spätestens Ende 2009 erlassen, da das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Vorschriften mit Wirkung ab dem Jahr 2010 für ungültig erklärt hat. Danach gilt das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2009 weiter. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer-Veranlagungen für diese Jahre nach den bisherigen Regelungen behandelt werden.

3 Vorsteuerabzug bei Erwerb und Umbau oder Renovierung eines gemischt genutzten Gebäudes

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt werden. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug u. a. für Lieferungen, die der Unternehmer zur Ausführung umsatzsteuerfreier Umsätze (z. B. Wohnungsvermietung) verwendet. Wird die bezogene Lieferung (oder sonstige Leistung) zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der wirtschaftlich auf diese Umsätze entfällt. Bei gemischt genutzten Grundstücken erfolgt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge grundsätzlich nach dem Verhältnis der Grundflächen zueinander (vgl. § 15 Abs. 4 UStG). Diese Vorsteueraufteilung ist bei Anschaffungs- und Herstellungskosten – auch nachträglichen Herstellungskosten – anzuwenden. Bei Erhaltungsaufwendungen und Modernisierungsmaßnahmen, die keine Herstellungskosten sind, ist zu prüfen, für welchen Teil des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen entstanden sind. Soweit umsatzsteuerfrei vermietete Wohnungen renoviert werden, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, während die Vorsteuerbeträge, die auf Instandhaltungskosten z. B. der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudeteile entfallen, abziehbar sind. Bei Erhaltungsaufwendungen, die nicht direkt zugeordnet werden können, weil sie das gesamte Gebäude betreffen (z. B. Dachreparatur), sind die Vorsteuerbeträge regelmäßig nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs11 gilt dieses Verfahren – zunächst direkte Zuordnung – auch für anschaffungsnahe Herstellungskosten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), d. h. für umfangreiche Erhaltungsmaßnahmen, jedoch nicht für (nachträgliche) Herstellungskosten. Das Gericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und wendet sich damit gegen die Finanzverwaltung,12 die auch bei Anschaffungs- und Herstellungskosten die Vorsteuerbeträge – soweit keine „gemischte“ Nutzung vorliegt (z. B. bei individuellen Ausstattungsbestandteilen einzelner Wohnungen) – direkt den einzelnen Gebäudeteilen zuordnen will. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ergibt sich die unterschiedliche Behandlung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden von Anschaffungs-/Herstellungskosten (ausschließlich Aufteilung) und von Erhaltungsaufwendungen (zuerst zuordnen, nicht zuordnungsfähigen Rest aufteilen) aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.13

4 Übersicht zur Besteuerung privater Kapitalerträge ab 2009 Ab 2009 werden private Kapitalerträge (dazu gehören auch Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen und Wertpapiergeschäften) grundsätzlich nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen, sondern mit einem festen Steuersatz von 25 % (siehe § 32d EStG). In den meisten Fällen wird die Steuer bereits an der Quelle durch einen entsprechenden Kapitalertragsteuerabzug einbehalten. Die Steuer auf die Kapitalerträge ist damit abgegolten und der Empfänger braucht die Zinsen etc. nicht mehr in seiner Einkommensteuer-Erklärung anzugeben. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die steuerliche Behandlung von privaten Kapitalerträgen und über die Ausnahmen vom Abgeltungsprinzip. Zu beachten ist, dass der feste Steuersatz nicht gilt, wenn Kapitalerträge im Rahmen betrieblicher Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit), aber auch bei Vermietung und Verpachtung anfallen; hier gilt weiterhin der normale Steuertarif im Rahmen der Veranlagung. 11 Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06. 12 Siehe dazu BMF-Schreiben vom 22. Mai 2007 – IV A 5 – S 7306/07/0003 (BStBl 2007 I S. 482) und Abschn. 208 Abs. 2 Satz 12 bis 15 UStR 2008.

13 Siehe dazu BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03 (BStBl 2007 II S. 417) unter II. 2. b.

Mai 2008

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Übersicht zur Besteuerung privater Kapitalerträge ab 2009 Kapitalerträge

Kapitalertragsteuer-Abzug14

Einkommensteuer-Veranlagung

a) Zinsen aus Bankguthaben, festverzinslichen Wertpapieren, Anleihen etc., Bausparzinsen

25 % Abzug,15 soweit Volumen des Freistellungsauftrags (801 i; 1.602 i Ehegatten) überschritten

Grundsätzlich keine Berücksichtigung (Abgeltung). Aber: Veranlagung möglich auf Antrag:16 dann Versteuerung der Kapitalerträge mit dem Steuersatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz; Anrechnung der Kapitalertragsteuer; keine Berücksichtigung tatsächlicher Werbungskosten (lediglich Sparer-Pauschbetrag).

b) Gewinnausschüttungen, Dividenden aus GmbH-Anteilen, Aktien etc.

25 % Abzug15

c) Erträge aus stillen Beteiligungen 25 % Abzug15 d) Zinsen aus GesellschafterDarlehen an Kapitalgesellschaft (GmbH)

Wie zu a). Aber: evtl. Option17 zum Teileinkünfteverfahren: Erträge sind dann in Höhe von 60 % mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern; Werbungskostenabzug in Höhe von 60 %. Wie zu a). Bei Beteiligung von nahestehenden Personen sind die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Beteiligung unter 10 %: Zinserträge sind mit 25 % oder ggf. mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz zu versteuern.

kein Abzug

Beteiligung ab 10 %: Zinserträge sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. e) Zinsen für Privatdarlehen  an nahestehende Personen (wie Ehegatten, Familienangehörige)  an andere Personen

Zinserträge sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

kein Abzug

Zinserträge sind mit 25 % oder ggf. mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz zu versteuern.

f) Veräußerungsgewinne aus nach 2008 erworbenen  GmbH-Anteilen

kein Abzug

Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich erfasst und mit dem Steuersatz von 25 % versteuert. Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von mindestens 1 % gilt das Teileinkünfteverfahren: Gewinne sind in Höhe von 60 % mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

 Aktien, Investmentanteilen

25 % Abzug15 (wie zu a)

Wie zu a); ggf. Teileinkünfteverfahren (siehe dazu unter f: GmbH-Anteile).

kein Abzug

Keine Berücksichtigung: Erträge sind steuerfrei.

g) Erträge in Ablaufleistungen aus Kapitallebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht  Altverträge (vor 2005 abgeschlossen) Laufzeit erfüllt vorzeitige Auszahlung

15

25 % Abzug (wie zu a)

 Neuverträge Laufzeit erfüllt

vorzeitige Auszahlung

25 % Abzug15 (wie zu a) auf volle Erträge

14 Steuerabzug erfolgt insbesondere durch Kreditinstitute, Banken, Finanzdienstleister, Investmentgesellschaften, Kapitalgesellschaften; ein Abzug unterbleibt, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. 15 Zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. 16 Der Empfänger der Kapitalerträge kann die Einbeziehung der Kapitalerträge in seine Einkommensteuer-Veranlagung beantragen (z. B. zur Berücksichtigung des nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags oder von Verlusten aus Kapitalvermögen);

Informationsbrief

Mai 2008

Wie zu a).

Erträge sind in Höhe von 50 % mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern; Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Wie zu a). eine Veranlagung kann ebenfalls beantragt werden, wenn der tatsächliche persönliche Steuersatz unter 25 % liegt (siehe § 32d Abs. 4 ff. EStG). Für ausländische Kapitalerträge, die nicht von einem inländischen Kreditinstitut verwaltet werden, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Angabe in der Veranlagung. 17 Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist – oder zu mindestens 1 % beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig ist (siehe § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

I n f o r m a t i o n s b r i e f

Juni 2008

Inhalt 1 Volle Grunderwerbsteuer bei Kauf vom Bauträger? 2 Werbungskostenabzug von Erhaltungsaufwendungen auch bei Zahlung durch Dritte 3 Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen 4 Besteuerung von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit Aktienoptionsprogrammen

5 Überprüfung von Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug 6 Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge 7 Neuer Beitragssatz in der Pflegeversicherung 8 Private Kapitalerträge ab 2009: Belastungsvergleich

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 1

Fälligkeit Di.

10. 6.

Ende der Zahlungs-Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer3

13. 6. 13. 6. 13. 6. 13. 6.

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Volle Grunderwerbsteuer bei Kauf vom Bauträger? Bei Erwerb eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude von einem Bauträger wird grundsätzlich der gesamte Kaufpreis – also die Summe für den Grund und Boden und das zu errichtende Gebäude – mit Grunderwerbsteuer4 belastet. Das gilt selbst dann, wenn Grundstücksverkäufer und Bauträger rechtlich verschiedene Personen und Bauauftrag und Kaufvertrag selbständige Verträge sind, es sich aber wirtschaftlich um einen einheitlichen Vorgang handelt, weil ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht.5 Ein Finanzgericht6 hat nun Bedenken geäußert, ob diese Auffassung mit dem Europarecht vereinbar ist. Da die Bauleistungen beim Bauträger zusätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, sieht das Gericht hinsichtlich des Gebäudes in diesen Fällen eine unzulässige Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Das 1

2 3

Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4

5 6

Der Steuersatz beträgt regelmäßig 3,5 %. Die Bundesländer können allerdings den Grunderwerbsteuersatz selbst bestimmen (so hat Berlin den Steuersatz auf 4,5 % erhöht). Ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 (BStBl 2000 II S. 34). Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. April 2008 7 K 333/06. Juni 2008

Informationsbrief

Gericht hat den Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen Grunderwerbsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Bei Bezugnahme auf das anhängige Verfahren wird die Finanzverwaltung das Einspruchsverfahren ruhen lassen, bis der Europäische Gerichtshof entschieden hat.

2 Werbungskostenabzug von Erhaltungsaufwendungen auch bei Zahlung durch Dritte Erhaltungsaufwendungen für eine vermietete Wohnung können als Werbungskosten auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dem Vermieter ein entsprechender Geldbetrag z. B. geschenkt worden ist, da die Mittelherkunft für die steuerliche Berücksichtigung unerheblich ist. Daher kann ein Dritter (z. B. Angehöriger) die entsprechenden Rechnungen für den Vermieter begleichen (sog. Abkürzung des Zahlungsweges). Anders war nach Auffassung der Finanzverwaltung7 bislang der Fall zu beurteilen, wenn der Dritte den Reparaturvertrag im eigenen Namen abschließt und die entsprechenden Rechnungen begleicht. Diese Aufwendungen konnte der Vermieter demnach nicht als Werbungskosten geltend machen. Dem hat der Bundesfinanzhof 8 erneut widersprochen: Da die Mittelherkunft steuerlich unerheblich ist, müssen die Aufwendungen für eine vermietete Wohnung auch dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die entsprechenden Verträge von einem Dritten im eigenen Namen abgeschlossen und die geschuldeten Zahlungen von ihm erbracht werden. Im Urteilsfall hatte die Mutter im Interesse ihres Sohnes für die vermietete Wohnung die Verträge abgeschlossen und die Zahlungen geleistet. Noch ist offen, ob die Finanzverwaltung ihre Auffassung angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beibehalten wird. Zur Sicherstellung des Werbungskostenabzugs ist daher bis auf Weiteres darauf zu achten, dass die einkunftserzielende Person, die entsprechende Aufwendungen steuerlich geltend machen will, die Bestellung, Auftragserteilung bzw. den Vertragsabschluss im eigenen Namen durchführt.

3 Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements9 wurden rückwirkend zum 1. Januar 2007 Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht eingeführt. Dabei wurde die Höchstgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Geldspenden und Sachzuwendungen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen und Gehältern angehoben.10 Gleichzeitig wurde die Grenze für den erleichterten Spendennachweis für sog. Kleinspenden auf 200 Euro erhöht. Bei Zuwendungen bis zu diesem Betrag reicht der (Überweisungs-)Beleg des Kreditinstituts als Nachweis aus. Bei höheren Spendenbeträgen ist weiterhin eine „Zuwendungsbestätigung“ für die steuerliche Anerkennung notwendig. Die Finanzverwaltung hat die Muster für die Zuwendungsbestätigungen entsprechend überarbeitet.11 Die neuen Zuwendungsbestätigungen sollen bereits rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 gelten; es wird jedoch nicht beanstandet, wenn in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 noch die alten Bestätigungen verwendet werden.12

4 Besteuerung von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit Aktienoptionsprogrammen

Vergütungsmodelle von Aktiengesellschaften sehen mitunter vor, dass leitenden Angestellten neben dem Gehalt auch Optionsrechte auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen zum Kauf von Unternehmensaktien zu einem festgelegten (niedrigeren) Kurs angeboten werden. Wird von den Optionsrechten Gebrauch gemacht, so sind die dabei realisierten geldwerten Vorteile in Höhe der Differenz zwischen dem Börsenkurs und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Entgelt zu versteuern (vgl. § 8 EStG). Da die Aktienoptionspläne in der Regel auf mehrere Jahre ausgelegt sind, kommt bei der Besteuerung der geldwerten Vorteile die Tarifbegünstigung für „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit“ (vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem neueren Urteil13 bestätigt. Voraussetzung der Tarifbegünstigung ist, dass die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ausübung der Option im Unternehmen noch beschäftigt ist. Im Urteilsfall 7 BMF-Schreiben vom 9. August 2006 – IV C 3 – S 2211 – 21/06 (BStBl 2006 I S. 492). 8 Vgl. Urteile vom 15. November 2005 IX R 25/03 (BStBl 2006 II S. 623) und vom 15. Januar 2008 IX R 45/07. 9 Vom 10. Oktober 2007 (BStBl 2007 I S. 815). 10 Vgl. auch Informationsbrief November 2007 Nr. 5. Informationsbrief

Juni 2008

11 Vgl. BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 – IV C 4 – S 2223/07/0018 (BStBl 2008 I S. 4). 12 Fristverlängerung durch BMF-Schreiben vom 31. März 2008 – IV C 4 – S 2223/07/0018. 13 Vom 18. Dezember 2007 VI R 62/05 (BStBl 2008 II S. 294).

hatte der Arbeitnehmer seine Optionsrechte im Zusammenhang mit Aktienoptionsplänen aus 1996 und 1998 in den Jahren 1999 und 2000 mehrfach ausgeübt. Die geldwerten Vorteile waren nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit tarifbegünstigt nach der sog. Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) zu besteuern.

5 Überprüfung von Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine Rechnung vorliegt, die die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthält.14 Fehlende Angaben können nachgeholt und falsche Rechnungsangaben können berichtigt werden; allerdings ist ein Vorsteuerabzug solange unzulässig, bis alle erforderlichen Angaben richtig und vollständig vorhanden sind. Der Bundesfinanzhof 15 hat jetzt klargestellt, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend machen will, die Feststellungslast dafür trägt, dass z. B. der in der Rechnung angegebene Sitz des Lieferanten auch tatsächlich bestanden hat; er hat sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Im Streitfall hatte ein italienischer Unternehmer Autos nach Deutschland reimportiert und unter Angabe einer deutschen Adresse in den Rechnungen abgerechnet, ohne dort selbst ein Büro o. Ä. zu unterhalten. Das Gericht ist der Auffassung, dass sich der (deutsche) Unternehmer hier in verstärktem Maße über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung hätte vergewissern müssen, weil er wusste, dass sein Geschäftspartner einen Wohnsitz in Italien hatte, unter einer italienischen Handynummer zu erreichen war und der Zahlungsverkehr nicht über ein Konto bei einer Bank in Deutschland abgewickelt wurde. Zur Sicherstellung des Vorsteuerabzugs sind ebenfalls – die ausreichende Leistungsbeschreibung sowie – die Angaben zum Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag in der Rechnung zu überprüfen. Stimmen diese Angaben nicht, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Dagegen bleibt der Vorsteuerabzug regelmäßig auch dann erhalten, wenn die Steuernummer, die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Rechnungsnummer unrichtig ist.16

6 Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge Deutsche Unternehmer, die im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuer entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Dieses Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist für Unternehmer vorgesehen, die in dem jeweiligen Staat keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in dem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.17 Die Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat ist auch dann möglich, wenn lediglich bestimmte Umsätze in dem ausländischen Staat ausgeführt werden (z. B. steuerfreie grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Umsätze mit Schuldnerschaft des Leistungsempfängers, Beförderungseinzelbesteuerung oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte – vgl. § 59 UStDV). Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittländer) ist grundsätzlich nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht.18 Der Vergütungsantrag ist in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde (entweder direkt19 oder über die entsprechende Auslandshandelskammer20) zu stellen. Dem Antrag beizufügen sind die Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamts. Es ist darauf hinzuweisen, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier sind zum Teil erhebliche Einschränkungen zu beachten. Darüber hinaus kommt eine Vergütung häufig nur in Betracht, wenn ein je nach Staat unterschiedlich hoher Mindestbetrag erreicht wird. 14 Vgl. auch § 14a UStG; zu den Erleichterungen bei Kleinbetragsrechnungen (bis 150 Euro Gesamtbetrag) vgl. § 33 UStDV. 15 Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05. 16 Siehe dazu Abschn. 192 Abs. 3 und 4 UStR. 17 Vgl. § 18 Abs. 9 UStG und §§ 59 bis 61 UStDV.

18 Siehe BMF-Schreiben vom 21. Juli 2005 – IV A 6 – S 7359 – 108/05 (BStBl 2005 I S. 832). Bei Unternehmern in Drittländern ist die Vergütung von Vorsteuerbeträgen aus dem Bezug von Kraftstoffen regelmäßig ausgeschlossen (§ 18 Abs. 9 Satz 7 UStG). 19 Siehe unter www.bzst.de: Umsatzsteuervergütung – Inländische Unternehmer – Anschriften der ausländischen Behörden für die Vergütung von Umsatzsteuer. 20 Siehe unter www.ahk.de: AHK Standorte. Juni 2008

Informationsbrief

7 Neuer Beitragssatz in der Pflegeversicherung Durch eine Gesetzesänderung wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von derzeit 1,7 % ab dem 1. Juli 2008 auf 1,95 % angehoben.21 Damit erhöhen sich der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,125 %. Wie bisher gilt ein Beitragszuschlag von 0,25 % für kinderlose Versicherungspflichtige, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind und nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden; der Beitragszuschlag ist von den Versicherten allein zu tragen. Für Kinderlose ergibt sich somit ab dem 1. Juli 2008 ein (Gesamt-)Beitragssatz von 2,2 %.22

8 Private Kapitalerträge ab 2009: Belastungsvergleich Ab dem 1. Januar 2009 unterliegen Kapitalerträge im Privatvermögen grundsätzlich einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die Steuer wird in der Regel durch einen gleich hohen Kapitalertragsteuerabzug von Banken, Kreditinstituten etc. einbehalten und ist damit abgegolten. Während sich bei „normalen“ Zinsen aus Bankguthaben etc. ab 2009 häufig eine geringere Steuerbelastung ergibt, steigt die Einkommensteuer für Erträge, die bisher dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben. In der folgenden Übersicht werden die Belastungen anhand beispielhafter Einkommensteuersätze dargestellt. Belastungsvergleich Kapitalerträge (Privatvermögen) Persönlicher Einkommensteuersatz

Kapitalerträge Zinsen aus Bankguthaben, festverzinslichen Wertpapieren etc., Bausparzinsen

Dividenden, Gewinnausschüttungen aus Aktien, GmbH-Anteilen; Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen (Aktien, GmbH-Anteilen)26, Fondsanteilen

Belastung23 2008 2009

45 %

47,48 %

26,38 %

30 %

31,65 %

26,38 %

20 %

21,10 %

21,10 %24

45 %

23,74 %

26,38 %

(28,49 %25)

30 %

15,83 %

26,38 %

(18,99 %25)

20 %

10,55 %

21,10 %24 (12,66 %25)

In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass Zinserträge, die im Betriebsvermögen anfallen, künftig regelmäßig höher besteuert werden als im Privatvermögen. Dies liegt bei Kapitalgesellschaften insbesondere an der Gewerbesteuer, die eine zusätzliche Belastung darstellt. Bei GmbHs ist daher ggf. zu prüfen, ob Zinseinkünfte z. B. durch eine entsprechende Ausschüttungspolitik in den Privatbereich verlagert werden können. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt der regelmäßig höhere persönliche Einkommensteuersatz; die Gewerbesteuerbelastung wird größtenteils durch die Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG ausgeglichen. Eine günstigere Besteuerung der Zinserträge kann hier eventuell durch Entnahme der liquiden Mittel erreicht werden. 21 § 55 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XI i. d. F. des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (Bundesrats-Drucksache 210/08). 22 § 55 Abs. 3, 3a Sozialgesetzbuch XI; als „Eltern“, für die ein Beitragszuschlag nicht in Betracht kommt, gelten regelmäßig auch Pflege-, Stief- und Adoptiveltern mit minderjährigen Kindern. 23 Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag (5,5 %); nicht berücksichtigt sind die Kirchensteuer und der SparerPauschbetrag. 24 Wenn die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung beantragt wird (Günstigerprüfung; § 32d Abs. 6 EStG). Informationsbrief

Juni 2008

25 Die Werte in der Klammer geben die Belastungen bei dem ab 2009 geltenden Teileinkünfteverfahren (Besteuerung von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz; Abzug von 60 % der Werbungskosten) an. Das Teileinkünfteverfahren kann bei Gewinnausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) beantragt werden; bei Veräußerungsgewinnen kommt das Verfahren zwingend zur Anwendung, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 1 % beträgt (vgl. § 17 i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). 26 Wurden die Anteile vor 2009 erworben und nach Ablauf eines Jahres verkauft, bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F.) auch ab 2009 steuerfrei.

I n f o r m a t i o n s b r i e f

Juli 2008

Inhalt 1 Änderung bei der Abschreibung von Software 2 Steuerlicher Verlustvortrag ist nicht mehr vererblich 3 Vorsteuerabzug durch einen Ehegatten bei unentgeltlicher Nutzung von Gemeinschaftseigentum

4 Kosten für Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastung 5 Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 1

Fälligkeit

Di. 1. 7. Do. 10. 7.

Ende der Zahlungs-Schonfrist Grundsteuer (Jahresbetrag)2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 Umsatzsteuer4

4. 7. 14. 7.5 14. 7.5

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Änderung bei der Abschreibung von Software Aufwendungen für die Anschaffung oder im Auftrag hergestellte Software können entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für sog. ERP-Software6 geht die Finanzverwaltung7 von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren aus. Da die Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter nur für „bewegliche“ Wirtschaftsgüter gelten, wären diese für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software nicht in Betracht gekommen. Bis zur Grenze von 410 Euro hat die Finanzverwaltung Software jedoch grundsätzlich als „Trivialprogramme“ und damit als materielle Wirtschaftsgüter angesehen; eine Sofortabschreibung war insofern möglich (bisherige Fassung von R 5.5 Abs. 1 EStR). Aufgrund der neuen Grenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern hat die Finanzverwaltung nun auch die Grenze für die Beurteilung als Trivialprogramm herabgesetzt, und zwar auf 150 Euro (Entwurf von R 5.5 Abs. 1 EStR 2008). Bei höheren Anschaffungskosten für ein Programm ist daher ab 2008 eine Verteilung der Aufwendungen auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung vorzunehmen. 1

2

3

Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Dieser Termin gilt nur für diejenigen Jahreszahler, deren jährliche Grundsteuer 15 i übersteigt und die bis zum 30. September 2007 einen entsprechenden Antrag gestellt hatten (siehe § 28 Abs. 3 GrStG). Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4

5 6 7

Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr. Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14. 7., weil der 13. 7. ein Sonntag ist. Betriebswirtschaftliches Softwaresystem. BMF-Schreiben vom 18. November 2005 – IV B 2 – S 2172 – 37/05 (BStBl 2005 I S. 1025). Juli 2008

Informationsbrief

2 Steuerlicher Verlustvortrag ist nicht mehr vererblich Können Verluste in einem Kalenderjahr nicht mit positiven anderen Einkünften ausgeglichen werden, können diese bis zu einem Betrag von 511.500 Euro (Ehegatten: 1.023.000 Euro) zurückgetragen und mit positiven Einkünften des Vorjahres verrechnet werden; verbleiben auch dann noch nicht ausgeglichene Verluste, können diese zur Verrechnung auf die Folgejahre vorgetragen werden (§ 10d EStG). Im Todesfall konnten nicht ausgeglichene Verluste bisher in der Regel auf die Erben (insbesondere Kinder oder Enkel) übertragen und von diesen geltend gemacht werden (vgl. H 10d EStH). Diese Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof 8 jetzt aufgegeben. Auch wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, kann dies nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch auch für noch nicht ausgeglichene Verluste gelten. Dazu wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, die es aber nicht gibt. Da der Bundesfinanzhof damit seine langjährige Rechtsprechung aufgibt, will er die neue Entscheidung aus Gründen des Vertrauensschutzes erst auf Erbfälle nach der Veröffentlichung der neuen Rechtsprechung (12. März 2008) anwenden.

3 Vorsteuerabzug durch einen Ehegatten bei unentgeltlicher Nutzung von Gemeinschaftseigentum

Ein Vorsteuerabzug ist nur im Zusammenhang mit Lieferungen und sonstigen Leistungen möglich, die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht. Bei einem Ehepaar sind drei verschiedene Unternehmer denkbar: die Ehefrau, der Ehemann und die Ehegattengemeinschaft. Das heißt, dass der Ehemann nicht die Vorsteuer für eine Lieferung abziehen kann, die die Ehefrau bezogen hat. Eine Besonderheit gilt jedoch bei Gemeinschaften. Beispiel 1:

Ein Ehepaar lässt ein dreigeschossiges Gebäude auf einem ihnen gemeinsam je zur Hälfte gehörenden Grundstück errichten. Nur der Ehemann ist Unternehmer, der das Erdgeschoss für sein Unternehmen nutzen will. Die an die Ehegattengemeinschaft erteilte Rechnung enthält 120.000 i Umsatzsteuer, wovon 40.000 i auf das Erdgeschoss entfallen. Der Ehemann kann den Vorsteuerabzug in Höhe von 40.000 i in Anspruch nehmen, weil der seinem Unternehmen zugeordnete Teil (33 %) kleiner als sein Miteigentumsanteil (50 %) ist.9 Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch sollen zwei Stockwerke vom Ehemann unternehmerisch genutzt werden. Dem Ehemann steht der Vorsteuerabzug nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, d. h. in Höhe von 50 % von 120.000 i = 60.000 i, auch wenn 2/3 des Gebäudes von ihm unternehmerisch genutzt werden.9

Wie das Beispiel 2 zeigt, ist ein Teil der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig, obwohl eine entsprechende unternehmerische Nutzung gegeben ist. Das ungünstige Ergebnis kann vermieden werden, wenn die Ehegattengemeinschaft die Räumlichkeiten an den Ehemann für dessen Unternehmen umsatzsteuerpflichtig vermietet.10 Die Ehegattengemeinschaft könnte 2/3 von 120.000 Euro = 80.000 Euro an Vorsteuer geltend machen. Gleichzeitig stellt sie für die Vermietung Umsatzsteuer in Rechnung, die der Ehemann sofort als Vorsteuer abziehen kann. Die dargestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für den Bezug von Lieferungen und von sonstigen Leistungen. Für den Fall, dass unternehmerisch genutzte Grundstücke durch die Ehegattengemeinschaft von Dritten angemietet werden, will die Finanzverwaltung jedoch von diesen Grundsätzen abweichen.11 Beispiel 3:

Ein Ladengeschäft soll an eine Ehegattengemeinschaft umsatzsteuerpflichtig vermietet, jedoch nur von einem Ehegatten für dessen Unternehmen genutzt werden. In diesem Fall ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung an die Ehegattengemeinschaft nicht möglich, weil die Gemeinschaft mit der unentgeltlichen Überlassung an einen der Ehegatten keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet.12 Danach wäre die Vermietung umsatzsteuerfrei, wodurch ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt.

In diesem Beispiel wäre aber eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung an die Ehegattengemeinschaft dann möglich, wenn die Gemeinschaft die Räume an den unternehmerisch tätigen Ehegatten umsatzsteuerpflichtig weitervermietet. 8 Beschluss des Großen Senats vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04. 9 Vgl. Abschn. 192 Abs. 16 Satz 5 bis 9 UStR. 10 Dies setzt eine entsprechende Option voraus; vgl. § 9 Abs. 1 und 2 UStG. Informationsbrief

Juli 2008

11 Vgl. BMF-Schreiben vom 9. Mai 2008 – IV A 5 – S 7300/07/0017 – zur Nichtanwendung der BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 79/99 und vom 1. Oktober 1998 V R 31/98. 12 Nach dem BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 V R 79/99 war eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung zu 50 % möglich.

4 Kosten für Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastung Grundsätzlich können Krankheitskosten – soweit eine zumutbare Belastung überschritten ist – als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuermindernd geltend gemacht werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten zählen insbesondere Behandlungskosten, Aufwendungen für Medikamente, Brillen und Kontaktlinsen sowie Zahnersatz, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Nach dem rechtskräftigen Urteil eines Finanzgerichts13 sind auch die Aufwendungen für Zahnimplantate steuerlich zu berücksichtigen: Bei Zahnimplantaten handele es sich weder um sog. alternative oder Außenseitermethoden noch um vorbeugende Maßnahmen. Die Höhe der anfallenden Kosten könne schon deswegen nicht zur Prüfung der Angemessenheit führen, da ein fest sitzender Zahnersatz eine funktionell höherwertige Form von Zahnersatz darstelle. Dementsprechend seien die Aufwendungen für Zahnimplantate steuerlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

5 Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn Erhalten Arbeitnehmer neben dem normalen Arbeitslohn Zuschüsse, Zuwendungen oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis, ist der Wert dieser Zuwendungen grundsätzlich ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Allerdings gibt es für bestimmte Zuwendungsarten Möglichkeiten der Befreiung von Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über verschiedene Vorteile, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern begünstigt zuwenden können: Arbeitgeberdarlehen Zinsersparnisse aufgrund eines Darlehens des Arbeitgebers sind dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert der Zinsverbilligung (Differenz zwischen marktüblichem Zins und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Zins) 44 Euro monatlich nicht übersteigt.14 So kann ggf. ein Darlehen von 10.000 Euro bei einem marktüblichen Zins von 5 % p. a. zinslos steuerfrei gewährt werden. Wird die 44-Euro-Grenze überschritten, ist die Zinsverbilligung in vollem Umfang steuerpflichtig. Für Bankangestellte kommen die Regelungen für Belegschaftsrabatte (siehe unten) in Betracht. Aufmerksamkeiten Sachleistungen des Arbeitgebers, die keine nennenswerte Bereicherung der Arbeitnehmer darstellen, sind als bloße Aufmerksamkeiten nicht dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen, wenn der Wert 40 Euro pro Anlass nicht übersteigt.15 Hierzu gehören z. B. Blumen, Bücher oder CDs zu einem besonderen persönlichen Ereignis (z. B. Geburtstag) oder die Beköstigung durch den Arbeitgeber anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes oder während einer betrieblichen Besprechung. Geldzuwendungen sind generell – auch unterhalb dieser Grenze – steuerpflichtig. Belegschaftsrabatte Erhalten Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Waren oder Dienstleistungen von ihrem Arbeitgeber, die dieser auch für den allgemeinen Markt produziert, vertreibt oder erbringt (z. B. Haustrunk bei einem Getränkehersteller oder Personalrabatte in der Autoindustrie), bleiben diese Vorteile steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit – nach Abzug eines Bewertungsabschlags von 4 % – ein Freibetrag von 1.080 Euro jährlich nicht überschritten wird.16 Betriebliche Gesundheitsförderung Nach einer geplanten Gesetzesänderung sollen bereits ab 2008 Leistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (z. B. gesundheitsgerechte Ernährung, Stressbewältigung, Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen) bis zur Höhe von 500 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sein.17 Betriebsveranstaltungen Zuwendungen an Arbeitnehmer aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (z. B. für Speisen, Getränke, Tombola-Gewinne, künstlerische Darbietungen) sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Kosten des Arbeitgebers insgesamt 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; Sachleistungen an teilnehmende Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen.18 Werden diese Grenzen überschritten, kommt eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 25 % durch den Arbeitgeber19 in Betracht (dies gilt aber nicht für Belohnungen oder Zahlungen für besondere Leistungen, die lediglich im Rahmen der Veranstaltung überreicht werden); die Zuwendungen sind im Fall der Pauschalierung sozialversicherungsfrei.20 13 FG Berlin-Brandenburg vom 28. November 2007 2 K 5507/04, rkr. (EFG 2008 S. 544). 14 BMF-Schreiben vom 13. Juni 2007 – IV C 5 – S 2334/07/0009 (BStBl 2007 I S. 502). 15 R 19.6 LStR. 16 § 8 Abs. 3 EStG; R 8.2 LStR, H 8.2 LStH.

17 § 3 Nr. 34 EStG i. d. F. des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2009. 18 Gesondert zu zählen sind insbesondere Jubiläumsveranstaltungen; siehe dazu im Einzelnen R 19.5 LStR. 19 § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. 20 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Juli 2008

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Fahrtkostenzuschüsse Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auf Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale (bis 0,30 Euro pro Entfernungskilometer; derzeit allerdings erst ab dem 21. Kilometer) pauschal mit 15 % übernehmen.21 Beim Arbeitnehmer entsteht dann keine Lohnsteuer; die Zuschüsse bleiben auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.20 Allerdings kommt insoweit kein Werbungskostenabzug in Betracht. Incentives, VIP-Logen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer z. B. in Form von Reisen oder Sachpreisen aufgrund eines Verkaufsbzw. Außendienstwettbewerbs (sog. Incentives) können bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal versteuert werden. Lohnsteuer fällt in diesem Fall beim Arbeitnehmer nicht an, allerdings ist der Wert der Sachzuwendungen sozialversicherungspflichtig.22 Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer in Sportstätten eingeladen wird (z. B. VIP-Logen oder BusinessSeats), wobei hier der Wert der Eintrittskarte zugrunde gelegt wird und ggf. aus dem Gesamtpreis herausgerechnet werden muss.23 Jobtickets Die unentgeltliche Überlassung eines Jobtickets (Monatskarte) für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn (ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen) die Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht überschritten wird. Auch ein nur geringfügiges Überschreiten führt zur Steuerpflicht, allerdings besteht hier ebenfalls die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung mit 15 % im Rahmen der Entfernungspauschale durch den Arbeitgeber (siehe oben zu Fahrtkostenzuschüssen). Zu beachten ist, dass die Überlassung eines Jahrestickets im Zeitpunkt der Überlassung mit dem vollen Wert zu versteuern ist.24 Kindergartenzuschuss Zuschüsse bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum normalen Arbeitslohn für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindertagesstätten oder bei Tagesmüttern sind steuerund sozialversicherungsfrei. Bei Barzuwendungen ist eine entsprechende Verwendung durch den Arbeitnehmer nachzuweisen; eine sog. Gehaltsumwandlung ist unzulässig.25 Mahlzeiten Die Lohnsteuer auf Sachbezugswerte (für 2008: z. B. 2,67 Euro je Mittagessen) für die unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten kann mit 25 % vom Arbeitgeber übernommen werden.26 Den Arbeitnehmer trifft in diesem Fall keine Lohnsteuer; in der Sozialversicherung liegt dann Beitragsfreiheit vor.20 PC-, Handy-Überlassung Werden einem Arbeitnehmer betriebliche Personalcomputer oder Telekommunikationsgeräte (unentgeltlich) zur Nutzung überlassen, sind entsprechende Vorteile (auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung und auch dann, wenn PCs oder Handys in der Wohnung des Arbeitnehmers genutzt werden. Diese Regelung kommt auch dann in Betracht, wenn die Vorteile nicht zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden, sondern durch sog. Gehaltsumwandlung.27 Eine Schenkung oder verbilligte Übereignung eines PCs an Arbeitnehmer kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden (dann liegt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung vor).28 Warengutscheine Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer Warengutscheine zur Einlösung bei einem Dritten (z. B. Tankgutschein) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen, wenn der Wert des Gutscheins (ggf. zusammen mit vergleichbaren Sachbezügen) 44 Euro monatlich nicht übersteigt.24 Voraussetzung ist u. a., dass die Ware im Gutschein konkret nach Art und Menge bezeichnet wird; die Angabe eines Höchstoder Geldbetrags ist schädlich.29 Zuschüsse Zuschüsse und Unterstützungen an Arbeitnehmer können in Krankheits- oder Unglücksfällen bis zur Höhe von 600 Euro jährlich, darüber hinaus nur in besonderen Notfällen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Bei Betrieben mit mehr als vier Mitarbeitern bedarf es einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.30 21 Vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. 22 § 37b EStG; siehe dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 29. April 2008 – IV B 2 – S 2297 – b/07/0001 (BStBl 2008 I S. 566). 23 Siehe dazu BMF-Schreiben vom 22. August 2005 – IV B 2 – S 2144 – 41/05 (BStBl 2005 I S. 845) und BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 – IV B 2 – S 2144 – 53/06 (BStBl 2006 I S. 447). 24 § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; H 8.1 (1– 4) LStH. 25 § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR.

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Juli 2008

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§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; R 8.1 Abs. 7 LStR. § 3 Nr. 45 EStG; R 3.45 LStR. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG. Übersteigt der Wert des Warengutscheins die Freigrenze von 44 Euro, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf die Zuwendung pauschal mit 30 % übernehmen; in diesem Fall bleibt die Freigrenze für andere Sachbezüge erhalten (siehe auch Fußnote 22). 30 Siehe R 3.11 LStR.

I n f o r m a t i o n s b r i e f

August 2008

Inhalt 1 Gewinne und Verluste bei Veräußerung privater Gegenstände

4 Kein Rabattfreibetrag bei Umwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein

2 Gewerbesteuerfreiheit von Freiberuflern und Landund Forstwirten verfassungsgemäß

5 Keine Verlängerung der Verjährungsfrist durch „Selbstanzeige“ bei Steuererstattung

3 Geplante Änderungen beim Sonderausgabenabzug von Schulgeld

6 Reisekosten bei Auswärtstätigkeit von Arbeitnehmern

Allgemeine Steuerzahlungstermine im August 1

Fälligkeit

Mo. 11. 8.2

Fr.

15. 8.5

Ende der Zahlungs-Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 Umsatzsteuer4

14. 8. 14. 8.

Gewerbesteuer Grundsteuer6

18. 8.5 18. 8.5

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Gewinne und Verluste bei Veräußerung privater Gegenstände Bei der Veräußerung privater Vermögensgegenstände erzielte Gewinne sind steuerpflichtig, wenn der Erwerb und die Veräußerung innerhalb der sog. Spekulationsfrist von einem Jahr (Grundstücke zehn Jahre) liegen (§ 23 Abs. 1 EStG). Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass dies nicht für Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs gilt. Der Bundesfinanzhof 7 hat nun anders entschieden und den Verkauf eines privaten PKW innerhalb eines Jahres als im Rahmen von § 23 EStG steuerpflichtiges Geschäft angesehen. Diese Beurteilung wird in der Regel vorteilhaft sein, denn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs werden meistens nur Verluste erzielt. Diese können zwar nicht mit allen anderen positiven Einkünften verrechnet werden, aber mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften. 1

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Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 8., weil der 10. 8. ein Sonntag ist. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2008.

5

6 7

Dort, wo der 15. 8. ein gesetzlicher Feiertag ist (Mariä Himmelfahrt), verschiebt sich die Fälligkeit auf den 18. 8. und das Ende der Schonfrist auf den 21. 8. Vierteljahreszahler, Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG). Urteil vom 22. April 2008 IX R 29/06.

August 2008

Informationsbrief

Da Verluste auch vortragsfähig sind, kann der Verlust aus der Veräußerung eines PKW ggf. auch mit dem in den folgenden Jahren entstehenden Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Grundstücks verrechnet werden. Grundsätzlich gilt diese Verrechnungsmöglichkeit auch für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren, wenn Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere innerhalb eines Jahres erfolgen und deshalb steuerpflichtig sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei Erwerb von Aktien ab 2009 Veräußerungsgewinne auch dann steuerpflichtig sind, wenn die Veräußerung später als ein Jahr nach der Anschaffung erfolgt. Es liegen dann begrifflich auch keine „Spekulationsgewinne“ i. S. des § 23 EStG mehr vor, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bis zum Ende des Jahres 2008 entstehende „Spekulationsverluste“ können im Rahmen einer Übergangsregelung gleichwohl noch bis zum Jahr 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden.8

2 Gewerbesteuerfreiheit von Freiberuflern und Land- und Forstwirten verfassungsgemäß

Grundsätzlich unterliegt jede gewerbliche Unternehmung neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer. Gewerbesteuerpflichtig sind danach insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), gewerbliche Personen- und Einzelunternehmen sowie regelmäßig GmbH & Co. KGs. Von der Gewerbesteuer ausgenommen sind dagegen – obwohl sie ebenfalls unternehmerisch tätig sind – vor allem Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Schriftsteller, Künstler) und Land- und Forstwirte.9 Zu dieser Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht10 Stellung genommen und entschieden, dass die Regelung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar ist. Nach Auffassung des Gerichts gibt es nach wie vor hinreichend tragfähige Gründe für eine Differenzierung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden. Freiberufler unterscheiden sich nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch folgende Merkmale von anderen Unternehmern: – die besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung; – die besondere Bedeutung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der Arbeit; – das häufig höchstpersönliche Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber sowie – die ggf. staatliche oder berufsautonome Reglementierung der freien Berufe. Aufgrund dieser Differenzierung sei eine Herausnahme der freien Berufe aus der Gewerbesteuer gerechtfertigt. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für die „besonderen Infrastrukturlasten“ bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbetreibenden hervorgerufen werden. Freie Berufe dagegen verursachen in der Regel in geringerem Umfang Infrastrukturlasten und seien dabei weniger personal- und produktionsmittelintensiv. Aus diesem Grund seien auch kleinere Gewerbebetriebe, die den freien Berufen am ehesten vergleichbar sind, durch Anhebung der Freibeträge beim Gewerbeertrag in den letzten Jahren von der Gewerbesteuerbelastung ausgenommen worden. Auch die Befreiung der Land- und Forstwirte von der Gewerbesteuer betrachtet das Bundesverfassungsgericht als zulässig.

3 Geplante Änderungen beim Sonderausgabenabzug von Schulgeld Zurzeit können 30 % des Schulgeldes – mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung – als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn das Kind eine Schule besucht, die als inländische Ersatzschule bzw. Ergänzungsschule staatlich anerkannt ist.11 Entsprechendes gilt für deutsche Auslandsschulen, deren Abschlüsse durch die Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) anerkannt werden.12 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei Entscheidungen13 diese Einschränkung für ausländische Schulen auf die deutschen Auslandsschulen gerügt. 8 § 52a Abs. 11 letzter Satz EStG. 9 § 2 Abs. 1 und 2 GewStG, § 15 EStG. 10 Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BGBl 2008 I S. 1006).

Informationsbrief

August 2008

11 Siehe § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. 12 Siehe R 10.10 EStR. 13 Vom 11. September 2007 Rs. C-318/05 (NJW 2008 S. 357) und Rs. C-76/05 (NJW 2008 S. 351).

Nach einer geplanten Gesetzesänderung14 soll daraufhin der Schulgeldabzug für alle Schulen, die zu einem von der KMK bzw. dem Kultusministerium eines Bundeslandes anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss führen, innerhalb der Europäischen Union bzw. des EWR gelten. Ab dem Jahr 2008 wird allerdings eine Abzugsbegrenzung eingeführt, d. h., wie bisher ist ein Sonderausgabenabzug von 30 % der Zahlungen möglich, allerdings nur noch bis zu einem Abzugshöchstbetrag von 3.000 Euro jährlich. Die Verabschiedung des Gesetzes ist voraussichtlich für Ende des Jahres vorgesehen.

4 Kein Rabattfreibetrag bei Umwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein Werden Arbeitnehmern neben dem „normalen“ Arbeitslohn vom Arbeitgeber auch Sachbezüge (z. B. verbilligte Mahlzeiten oder Warengutscheine) gewährt, sind diese Sachzuwendungen ebenfalls regelmäßig der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Allerdings gelten für Sachbezüge besondere Regelungen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Werts. So bleiben z. B. sog. Belegschaftsrabatte bis zu einem Betrag von 1.080 Euro pro Jahr steuer- und beitragsfrei (siehe § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). Der Bundesfinanzhof 15 hat jetzt klargestellt, dass der Rabattfreibetrag nur auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen (d. h. auf Sachlohn) anzuwenden ist, jedoch nicht auf Barlohn. Im Streitfall hatte eine Möbelhauskette ihren Arbeitnehmern angeboten, das Urlaubsgeld in Warengutschriften umzuwandeln, die in Form von Gutscheinen in den Filialen des Arbeitgebers eingelöst werden konnten. Nach Auffassung des Gerichts darf der steuerpflichtige Wert des Gutscheins nicht um den Rabattfreibetrag gekürzt werden, weil der Anspruch der Arbeitnehmer ursprünglich auf Barlohn gerichtet war. Damit seien die Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag nicht erfüllt. Auch die Verwendung des Barlohnanspruchs zum Erwerb von Waren ändere daran nichts. Das Gericht weist aber darauf hin, dass dann etwas anderes gelten würde, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichten und ihm der Arbeitgeber stattdessen z. B. Warenbezugsscheine zuwenden würde.

5 Keine Verlängerung der Verjährungsfrist durch „Selbstanzeige“ bei Steuererstattung Grundsätzlich ist eine Steuerfestsetzung oder ihre Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt für Verbrauchsteuern ein Jahr, für die übrigen Steuern (z. B. Einkommensteuer) vier Jahre und ist bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert (vgl. § 169 Abs. 2 Abgabenordnung). Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil16 entschieden, dass die Regelfestsetzungsfrist von vier Jahren nicht durch eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung (vgl. § 371 Abgabenordnung) „verlängert“ werden kann. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte erzielt, die über dem gesetzlichen Sparer-Freibetrag lagen. Die Bank hatte von den fälligen Zinsen jeweils den wie eine Einkommensteuervorauszahlung wirkenden Zinsabschlag in Höhe von 30 % der Erträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Da der persönliche Steuersatz deutlich niedriger als 30 % war, hätte das Finanzamt bei wahrheitsgemäßer Angabe der Zinsen in der Steuererklärung eine erhebliche Steuererstattung vornehmen müssen. Tatsächlich wurden sämtliche Zinsen in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 verschwiegen. Erst Ende 2004 wurden die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung berichtigt und vom Finanzamt die Rückzahlung der zu viel erhobenen Einkommensteuer verlangt. Da die normale Verjährungsfrist von vier Jahren bereits abgelaufen war, berief sich der Steuerpflichtige auf die bei Steuerhinterziehung geltende Zehnjahresfrist. Der Bundesfinanzhof lehnte die Verlängerung der Festsetzungsfrist ab, da die geschuldete Einkommensteuer durch den Steuerabzug bereits erhoben worden ist. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist soll es ermöglichen, Steuerbeträge auch nach Ablauf von vier Jahren einzufordern, nicht jedoch den „Hinterzieher“ in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus realisieren zu können. Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ist ab 2009 neu geregelt worden. Entsprechende Einkünfte unterliegen dann einem Abgeltungsteuersatz von 25 %, die Einkünfte müssen in der Einkommensteuererklärung insoweit nicht angegeben werden. Besteht jedoch die Möglichkeit, dass der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt (z. B. bei Verlusten), sollten die Einkünfte erklärt werden, da das Finanzamt dann im Rahmen der sog. Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) auch die Kapitalerträge mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert.17 14 § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2009; die Erweiterung soll in allen noch offenen Fällen gelten.

15 Urteil vom 6. März 2008 VI R 6/05. 16 Vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07. 17 Siehe Informationsbrief Mai 2008 Nr. 4.

August 2008

Informationsbrief

6 Reisekosten bei Auswärtstätigkeit von Arbeitnehmern Seit dem 1. Januar 2008 wird bei der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten nicht mehr zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit (z. B. bei Bauarbeitern) und Fahrtätigkeit (z. B. bei Busfahrern) unterschieden. Voraussetzung für die Anerkennung von Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen ist nunmehr, dass eine „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird; eine (bisherige) Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit gilt grundsätzlich als Auswärtstätigkeit.18 Zu beachten ist, dass ein Einsatzort bereits dann als regelmäßige Arbeitsstätte gilt, wenn er vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche „aufgesucht“ wird (bisher musste der Arbeitnehmer „tätig“ werden). Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit sind nicht mehr maßgebend. Eine Einsatzstelle kann künftig also eher als (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden mit der Folge, dass dieser Einsatz nicht nach Reisekostengrundsätzen beurteilt wird. Andererseits ist der Begriff der Auswärtstätigkeit erweitert worden: Als „vorübergehend“ gilt jede Tätigkeit, bei der der Arbeitnehmer voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren wird, selbst dann, wenn der Einsatz länger (z. B. über drei Monate) dauert. Bei einer befristeten Abordnung an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs19 z. B. auch, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer längerfristigen (im Streitfall über vier Jahre dauernden), aber befristeten Fortbildungsmaßnahme teilnimmt; die auswärtige Bildungsstätte wird in diesem Fall keine weitere regelmäßige Arbeitsstätte. Eine Auswärtstätigkeit ist aber dann nicht vorübergehend, wenn anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist.20 Im Folgenden werden die Regelungen zur Berücksichtigung von Reisekosten als Werbungskosten beim Arbeitnehmer oder – alternativ – die steuerfreien Erstattungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber dargestellt. Ein Werbungskostenabzug ist grundsätzlich nur möglich, soweit die Aufwendungen nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind. Reisekosten

Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer

Steuerfreie Erstattung durch Arbeitgeber21

Fahrtkosten

In tatsächlicher Höhe (z. B. bei öffentlichen Verkehrsmitteln) oder pauschal z. B. bei Benutzung des Arbeitnehmer-PKW mit 0,30 i je Fahrtkilometer.

In Höhe des möglichen Werbungskostenabzugs (siehe links); bei Ansatz der tatsächlichen Kosten hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber entsprechende Nachweise vorzulegen.

Verpflegungsmehraufwendungen

Ausschließlich in Höhe folgender Pauschbeträge: Abwesenheit pro Kalendertag 8 bis 14 Std. 6 i 14 bis 24 Std. 12 i 24 Std. 24 i Eine Berücksichtigung bei Inlandsreisen ist nur für die ersten drei Monate bei der jeweiligen Einsatzstelle möglich.22 Für Reisen ins Ausland gelten sog. Auslandstagegelder.24

Übernachtungskosten

Sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsreisen Erstattet werden können entweder die tatsächkönnen ab 2008 nur tatsächliche Kosten lichen Kosten oder bei berücksichtigt werden.25 – Inlandsreisen: pauschal 20 i pro Übernachtung,26 – Auslandsreisen: Beträge in Höhe der Auslandsübernachtungspauschalen.24

Reisenebenkosten, wie z. B. Gepäckbeförderung Berücksichtigung in tatsächlicher Höhe. oder -aufbewahrung; Mautoder Parkgebühren; Telekommunikationskosten; ggf. Diebstahl von Reisegepäck.27

18 19 20 21 22

Siehe R 9.4 Abs. 2 LStR. Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05. Siehe H 9.4 LStH. § 3 Nr. 16 EStG. Die Dreimonatsfrist beginnt bei einer neuen Einsatzstelle neu zu laufen; beim selben Einsatzort gilt dies nur dann, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat (R 9.6 Abs. 4 LStR). 23 Siehe § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG; in diesem Fall besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Informationsbrief

August 2008

In Höhe der als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Pauschalen (siehe links); darüber hinaus können zusätzliche Zahlungen an den Arbeitnehmer bis zur Höhe dieser Pauschbeträge vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.23

In Höhe des möglichen Werbungskostenabzugs (tatsächliche Höhe); der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber entsprechende Nachweise vorzulegen.

24 Siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2004 – IV C 5 – S 2353 – 108/04 (BStBl 2004 I S. 1052). 25 Wird nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung (z. B. Frühstück) nachgewiesen, ist der Übernachtungspreis für ein Frühstück um 20 % des höchsten Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen (im Inland 24 Euro) zu kürzen (R 9.7 Abs. 1 LStR). 26 R 9.7 Abs. 3 LStR. 27 Siehe H 9.8 LStH.

I n f o r m a t i o n s b r i e f

September 2008

Inhalt 1 Freistellungsaufträge gelten grundsätzlich 2009 weiter 2 Dienstwagenbesteuerung: Zuschlag nur für tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3 Vorsteuerabzugsbeschränkung für privat mitgenutzte betriebliche PKW droht wieder

4 5 6 7

Verbilligte Vermietung an Angehörige „Eigenheimrente“ verabschiedet Geringfügige Mängel im Fahrtenbuch unschädlich Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben

Allgemeine Steuerzahlungstermine im September 1

Fälligkeit

Mi. 10. 9.

Ende der Zahlungs-Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer Solidaritätszuschlag2

15. 9.4

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

15. 9.4

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

15. 9.4

Umsatzsteuer3

15. 9.4

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Freistellungsaufträge gelten grundsätzlich 2009 weiter In Höhe der Summe aus Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag (801 Euro, Ehegatten 1.602 Euro) konnte Banken, Kreditinstituten und anderen Finanzdienstleistern ein Freistellungsauftrag für private Kapitalerträge erteilt werden. Bei den betreffenden Kapitalerträgen wurde dann bis zu dieser Höhe weder Zinsabschlag noch Kapitalertragsteuer einbehalten. Ab 2009 wird das bisherige Verfahren der Besteuerung von privaten Kapitalerträgen durch die sog. Abgeltungsteuer ersetzt. Dadurch ergeben sich jedoch praktisch keine Auswirkungen auf die Freistellungsaufträge: Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag fallen zwar weg, werden aber durch den SparerPauschbetrag in gleicher Höhe ersetzt. Auch wenn die Finanzverwaltung die Freistellungsaufträge neu gestaltet hat, gelten die bisher erteilten Freistellungsaufträge grundsätzlich weiter,5 sodass insoweit kein Handlungsbedarf besteht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Freistellungsauftrag nicht mehr auf bestimmte Konten oder Depots einer Bank beschränkt werden darf. War ein Freistellungsauftrag bisher insoweit eingeschränkt, gilt der Freistellungsauftrag ab 2009 für alle Konten und Depots bei dieser Bank. 1

2

Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Für den abgelaufenen Monat.

3 4 5

Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Die Schonfrist endet am 15. 9., weil der 13. 9. ein Samstag ist. Siehe BMF-Schreiben vom 2. Juli 2008 – IV C 1 – S 2056/0 (BStBl 2008 I S. 687).

September 2008

Informationsbrief

Sofern bisher kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, weil dieser im Hinblick auf eine spätere Einbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung ohnehin nur vorläufigen Charakter gehabt hat, ist zu berücksichtigen, dass die Wirkung des Freistellungsauftrags ab 2009 in der Regel endgültig ist, sodass dieser mit Wirkung ab 2009 erteilt werden sollte. Andernfalls kann der Sparer-Pauschbetrag nur durch Beantragung einer Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht werden. Wie bisher kann das Freistellungsvolumen von 801 Euro (Ehegatten 1.602 Euro) beliebig auf verschiedene Anlageinstitute verteilt werden. Formulare zur Berücksichtigung des Freistellungsauftrags halten die Kreditinstitute vor.

2 Dienstwagenbesteuerung: Zuschlag nur für tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dieser geldwerte Vorteil dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der steuerpflichtige Wert wird dabei in der Regel nach einer pauschalen Methode ermittelt: 1 % des Brutto-Listenpreises des PKW für Privatfahrten sowie 0,03 % des Listenpreises als Zuschlag für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich. Nach bisheriger Praxis kommt es für die Versteuerung der PKW-Überlassung nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den PKW auch tatsächlich privat nutzt; ausreichend ist, dass ihm das Fahrzeug für diese Fahrten zur Verfügung steht. Eine Pauschalversteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn ein Nutzungsverbot seitens des Arbeitgebers besteht und dieses überwacht wird oder wenn die Nutzung ausgeschlossen ist (z. B. wenn der PKW nach der Arbeit auf dem Betriebsgelände abgestellt werden muss).6 Der Bundesfinanzhof hat jetzt dieser Praxis hinsichtlich des pauschalen Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in zwei Urteilen7 widersprochen: Ein Außendienstmitarbeiter erhielt für Kundenbesuche einen Dienstwagen, nur an einem Arbeitstag in der Woche wurde der Betriebssitz des Arbeitgebers aufgesucht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Zuschlag nicht arbeitstäglich, sondern nur auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte zu berechnen (hier: eine Fahrt wöchentlich); der Zuschlag ist dabei lediglich mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.8 Ein Angestellter nutzte seinen Dienstwagen lediglich für eine Teilstrecke von seiner Wohnung zum nächstgelegenen Bahnhof, von dem aus er mit der Bahn zur Arbeitsstätte weiterfuhr (Jahresbahnfahrkarte lag vor). Das Gericht entschied, dass der Zuschlag nicht für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern nur für die arbeitstägliche Teilstrecke zum Bahnhof in Betracht kommt. Der Bundesfinanzhof bestätigt aber auch, dass grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass der überlassene Dienstwagen für alle Fahrten und für die Gesamtstrecke genutzt wird; der Zuschlag kann nur dann geringer bemessen werden, wenn dieser Anscheinsbeweis entkräftet wird.

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3 Vorsteuerabzugsbeschränkung für privat mitgenutzte betriebliche PKW droht wieder Der Gesetzgeber plant, eine Verschlechterung beim Vorsteuerabzug betrieblicher PKW wieder einzuführen, die schon einmal zwischen 1999 und 2004 gegolten hat und mangels europarechtlicher Genehmigung abgeschafft werden musste. Danach können Vorsteuerbeträge aus dem Kauf eines Kfz nur noch zu 50 % geltend gemacht werden; Entsprechendes gilt für sämtliche laufenden (Betriebs-)Kosten, wie z. B. Benzin, Reparaturen, Ersatzteile oder Leasinggebühren.9 Betroffen sind insbesondere PKW, die betrieblichen Zwecken dienen (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) und vom Unternehmer oder Personengesellschafter auch privat genutzt werden. Nicht unter diese Regelung fallen Dienstwagen, die von Arbeitnehmern genutzt werden (hierzu gehört z. B. auch der einem GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH überlassene PKW), weil diese Fahrzeuge als ausschließlich unternehmerisch genutzt gelten. Für die von der Änderung betroffenen Fahrzeuge ist der normalerweise zu ermittelnde private Nutzungsanteil dann zwar nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, die Vorsteuerabzugsbeschränkung bedeutet aber 6 7

Siehe BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996 – IV B 6 – S 2334 – 173/96 (BStBl 1996 I S. 654), Tz. 4 ff. Vom 4. April 2008 VI R 85/04 und VI R 68/05.

8

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Informationsbrief

September 2008

Entspricht der Einzelbewertung von Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (siehe § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). Siehe § 15 Abs. 1b UStG i. d. F. des Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 2009.

oftmals einen Liquiditätsnachteil, weil die Vorsteuererstattung beim Erwerb des Fahrzeugs geringer ausfällt. Die neue Regelung soll für alle Fahrzeuge gelten, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft, hergestellt, eingeführt, gemietet oder geleast werden. Dieser Termin kann sich noch hinausschieben, wenn die Genehmigung des EU-Rates – die hier erforderlich ist – nicht rechtzeitig vorliegt.10 Ob die gesetzliche Regelung tatsächlich verabschiedet wird, ist noch nicht sicher; eine Entscheidung des Bundesrates wird erst gegen Jahresende erwartet. Ist der Erwerb eines entsprechenden Fahrzeugs in der nächsten Zeit geplant, sollte der Termin aber dennoch – wenn möglich – in die Planungen einbezogen werden, um den vollen Vorsteuerabzug auf jeden Fall sicherzustellen.

4 Verbilligte Vermietung an Angehörige Häufig steht bei Mietverträgen mit Angehörigen (z. B. bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern) die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist.11 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs12 ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne, Mietspiegel) liegt. Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Kosten), gilt Folgendes: Beträgt die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.13 Bei einer Miete von weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der Marktmiete (siehe § 21 Abs. 2 EStG) wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer positiven Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich. Bei negativer Überschussprognose – oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56 % – wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z. B. ein Viertel der Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden,13 wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung14 eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vornimmt, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.

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5 „Eigenheimrente“ verabschiedet Nachdem auch der Bundesrat zugestimmt hat, ist das Eigenheimrentengesetz15 am 1. August 2008 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die verbesserte Integration des selbstgenutzten Wohneigentums in die sog. Riester-Förderung. Zu den Begünstigten gehören insbesondere die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, Beamte und bestimmte versicherungsfrei Beschäftigte (vgl. dazu § 10a Abs. 1 EStG). Das Gesetz sieht insbesondere folgende Neuerungen vor: Einbeziehung von Bausparbeiträgen in die Altersvorsorgezulageregelungen, Förderung von Darlehenstilgungen durch Altersvorsorgezulage bzw. Sonderausgabenabzug, Erweiterung der Kapitalentnahmemöglichkeiten aus einem bestehenden Altersvorsorgevertrag zur Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum; zusätzlich ist jetzt auch der Erwerb von Wohnungsgenossenschaftsanteilen sowie – zu Beginn der Auszahlungsphase eines bestehenden Vertrages – die Entschuldung einer Wohnung begünstigt. Voraussetzung ist jeweils, dass diese Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet, im Inland belegen ist und zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird. In der „Einzahlungsphase“ erfolgt die Förderung durch die Altersvorsorgezulage (Grundzulage 154 Euro, Kinderzulage 185 Euro jährlich) bzw. durch Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro.16 Berufseinsteiger bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten künftig einmalig eine Sonderzulage von 200 Euro.

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10 Siehe § 27 Abs. 14 UStG i. d. F. des Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 2009. 11 Zur grundsätzlichen steuerrechtlichen Anerkennung von Mietverträgen mit Angehörigen siehe H 21.4 EStH. 12 Urteil vom 30. November 1993 IX R 99/91 (BFH/NV 1994 S. 776). 13 Siehe dazu BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01 (BStBl 2003 II S. 646) sowie BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 11 ff.

14 Siehe OFD Münster, Verfügung vom 13. Februar 2004 – S 2253 – 60 – St 22 – 31. 15 Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge vom 29. Juli 2008 (BGBl 2008 I S. 1509). 16 Vgl. §§ 84, 85 und 10a EStG.

September 2008

Informationsbrief

Wie bei anderen Riester-Produkten erfolgt später eine nachgelagerte Besteuerung, hier quasi in Form der „eingesparten Miete“. Zu diesem Zweck werden die in der Einzahlungsphase erbrachten Leistungen rechnerisch auf einem „Wohnförderkonto“ erfasst und am Jahresende jeweils um 2 % des Bestandes erhöht. Der Beginn der „Auszahlungsphase“ – und damit der Beginn der nachgelagerten Besteuerung – kann mit dem Anbieter zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres individuell vereinbart werden; ohne entsprechende Vereinbarung beginnt die Besteuerungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres. In jedem Fall endet die Besteuerungsphase mit Vollendung des 85. Lebensjahres. Je nach Beginn dauert die Besteuerungsphase also 17 bis 25 Jahre. Der Bestand des Wohnförderkontos wird durch die entsprechende Anzahl der Jahre dividiert; der jeweilige Jahresbetrag unterliegt dann als fiktive Einnahme mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer. Endet die Selbstnutzung der begünstigten Wohnung vor Vollendung des 85. Lebensjahres, muss der Restbetrag sofort versteuert werden.17 Anstatt dieser laufenden nachgelagerten Besteuerung kann das Wohnförderkonto zu Beginn der „Auszahlungsphase“ auch komplett aufgelöst werden. In diesem Fall werden 70 % des Auflösungsbetrages mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Die restlichen 30 % bleiben steuerfrei. Wird die begünstigte Wohnung allerdings nicht bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres selbst genutzt, erfolgt eine Nachversteuerung der bisher steuerfrei gebliebenen 30 %, wenn die Selbstnutzung zwischen dem 10. und 20. Jahr nach Beginn der Besteuerungsphase endet. Endet die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren nach Beginn der Besteuerungsphase, ist sogar der 1,5-fache Betrag nachzuversteuern.17

6 Geringfügige Mängel im Fahrtenbuch unschädlich Insbesondere bei geringer privater Nutzung kann es günstiger sein, die steuerpflichtige Privatnutzung von Firmenwagen nicht nach der pauschalen 1 %-Regelung, sondern nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die Anforderungen an ein „ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch sind gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs18 ergibt sich, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Die zu erfassenden Fahrten sind vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang einschließlich des am Fahrtende erreichten Gesamtkilometerstandes aufzuzeichnen. Werden anlässlich einer Reise mehrere Kunden aufgesucht, genügt es, wenn die einzelnen Kunden in ihrer zeitlichen Reihenfolge und der Gesamtkilometerstand am Reiseende aufgeführt werden. Andererseits ist eine Unterbrechung der beruflichen Fahrt, z. B. wegen eines privaten Umwegs, gesondert zu dokumentieren, und zwar mit Angabe des Kilometerstandes zu Beginn und am Ende der privaten Umwegfahrt.19 Weist ein Fahrtenbuch inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies dazu führen, dass das Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß angesehen wird, sodass der Wert der Privatnutzung mit Hilfe der 1 %-Regelung zu ermitteln ist. Kleinere Mängel führen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs20 jedoch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Im Urteilsfall wurde es nicht beanstandet, dass in einem Jahr eine Fahrt nicht aufgezeichnet war, obwohl eine Tankrechnung vorlag, und dass in einem anderen Jahr in zwei Fällen die Kilometerstandangaben in den Werkstattrechnungen nicht mit denen im Fahrtenbuch übereinstimmten. Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof die Auffassung bestätigt, dass es keine Verpflichtung gäbe, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung davon besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben. Die Einrichtung eines besonderen Aufwandskontos in der Buchführung für privat mitbenutzte Firmenwagen ist zwar nicht vorgeschrieben, sie kann jedoch zweckmäßig sein, um den Nachweis der entstandenen Aufwendungen zu erleichtern.

7 Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), die zum Jahresende 2006 noch über Körperschaftsteuerguthaben aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens (vor 2001) verfügten, erhalten dieses Guthaben in den Jahren 2008 bis 2017 über 10 gleiche Jahresraten verteilt ausgezahlt (§ 37 Abs. 4 ff. KStG). Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung21 hat die Finanzverwaltung22 jetzt eine Billigkeitsregelung getroffen. Danach wird das Guthaben ab dem 30. September 2008 in einer Summe ausgezahlt, wenn es nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Dies gilt auch, wenn sich durch eine spätere Änderung der Festsetzung der Anspruch erhöht und diese Erhöhung das bisher ausgezahlte Guthaben um nicht mehr als 1.000 Euro übersteigt. 17 Zu den Ausnahmen und Übertragungsmöglichkeiten vgl. § 92a Abs. 3 und 4 EStG i. d. F. des Eigenheimrentengesetzes. 18 Vgl. z. B. Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05 (BStBl 2006 II S. 408) und vom 16. November 2005 VI R 64/04 (BStBl 2006 II S. 410); siehe auch H 8.1 (9 – 10) LStH.

Informationsbrief

September 2008

19 BFH-Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04 (BStBl 2006 II S. 625). 20 Urteil vom 10. April 2008 VI R 38/06. 21 Siehe Art. 6 des Entwurfs zum Steuerbürokratieabbaugesetz. 22 BMF-Schreiben vom 21. Juli 2008 – IV C 7 – S 2861/07/10001 (BStBl 2008 I S. 741).

I n f o r m a t i o n s b r i e f

Oktober 2008

Inhalt 1 Termine und Hinweise zum Jahresende 2008

5 Kindergeld: Meldepflicht des arbeitsuchenden Kindes

2 Kirchensteuer bei privaten Kapitalerträgen ab 2009

6 Änderungen bei der Bausparförderung

3 Werbungskostenabzug von Erhaltungsaufwendungen auch bei Auftrag und Zahlung durch Dritte

7 Anhängige Musterverfahren

4 Betriebliche Räume im selbstgenutzten Einfamilienhaus bei Veräußerung des Betriebs

8 Gestaltung der Abschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober 1

Fälligkeit Fr.

10. 10.

Ende der Zahlungs-Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 Umsatzsteuer3

13. 10. 13. 10.

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Termine und Hinweise zum Jahresende 2008 Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt aber auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2008 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen. In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2009 – zusammengestellt.

2 Kirchensteuer bei privaten Kapitalerträgen ab 2009 Ab 2009 ist die Steuerpflicht von Kapitalerträgen grundsätzlich durch die 25%ige Kapitalertragsteuer abgegolten. Dies bedeutet eine erhebliche Vereinfachung, weil Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung aufzuführen sind. Um sicherzustellen, dass auch weiterhin Kirchensteuer auf Kapitalerträge anfällt, gelten ab 2009 insoweit völlig neue Regelungen. 1

2

Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3

Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

Oktober 2008

Informationsbrief

Kirchensteuerabzug durch den Schuldner der Kapitalerträge Die Kreditinstitute, Finanzdienstleister und andere Schuldner der Kapitalerträge behalten Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein und führen diese über die Finanzämter an die Kirchen ab. Da die im Abzugswege erhobene Kirchensteuer nicht mehr – wie die übrige Kirchensteuer – als Sonderausgaben abgezogen werden kann, vermindert sich als Ausgleich der Kapitalertragsteuersatz von 25 % auf 24,45 %.4 Von der sich so ergebenden Kapitalertragsteuer wird die Kirchensteuer ermittelt und ebenfalls – neben dem Solidaritätszuschlag – von den Kapitalerträgen einbehalten. Voraussetzung ist, dass dieses Verfahren bei der Stelle, die die Kapitalerträge auszahlt, unter Angabe der Religionszugehörigkeit schriftlich beantragt wird (§ 51a Abs. 2c EStG). Bei gemeinsamen Konten von Ehegatten, die nicht der gleichen Kirche angehören oder nicht beide kirchensteuerpflichtig sind, ist zusätzlich anzugeben, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge den Ehegatten zustehen, damit die Ermittlung der Kirchensteuer und die Zuordnung zu den Kirchen zutreffend erfolgen kann. Verzicht auf den Antrag zum Kirchensteuerabzug Wird bei der Stelle, die die Kapitalerträge auszahlt, kein Antrag auf Berücksichtigung der Kirchensteuer durch Steuerabzug gestellt, wird die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer später im Rahmen einer „Veranlagung zur Kirchensteuer“ vom Finanzamt erhoben (§ 51a Abs. 2d EStG). Dabei sind die einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträge unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen anzugeben. Es erfolgt nur eine Nacherhebung der Kirchensteuer, und zwar auf Grundlage des geminderten Kapitalertragsteuersatzes von 24,45 %.4 Die tatsächlich im Wege des Steuerabzugs mit 25 % einbehaltene Kapitalertragsteuer ändert sich dadurch nicht. Der Vereinfachungseffekt durch die Abgeltungsteuer stellt sich somit nur ein, wenn ein entsprechender Antrag auf Kirchensteuerabzug beim Anlageinstitut gestellt wird. Berücksichtigung der Kirchensteuer durch Veranlagung Für Kapitalerträge, für die keine Kapitalertragsteuer einzubehalten oder die Steuerpflicht dadurch nicht abgegolten ist (z. B. private Darlehen, Darlehen des GmbH-Gesellschafters an „seine“ GmbH),5 wird die Kirchensteuer wie üblich als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Entsprechendes gilt, wenn eine Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Veranlagung beantragt wird, weil der persönliche Steuersatz geringer als 25 % ist (sog. Günstiger-Prüfung).

3 Werbungskostenabzug von Erhaltungsaufwendungen auch bei Auftrag und Zahlung durch Dritte

Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, wonach Erhaltungsaufwendungen für eine vermietete Wohnung auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind,6 wenn die entsprechenden Verträge von einem Dritten abgeschlossen und die Rechnungen von diesem bezahlt werden.7 Übernimmt es z. B. die Mutter des Wohnungseigentümers, die Instandhaltungsarbeiten in Auftrag zu geben und diese auch zu bezahlen, so kann der Sohn die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Allerdings sind Kreditverbindlichkeiten und andere Dauerschuldverhältnisse hiervon ausgenommen: Wenn z. B. der Ehemann für seine Ehefrau ein Darlehen aufnimmt und die Zinsen bezahlt, kann die Ehefrau die Zinsaufwendungen nicht bei ihren Einkünften geltend machen;8 ebenso wenig können Mietzahlungen, die der Vater aufgrund eines von ihm abgeschlossenen Mietvertrags für seinen Sohn leistet, von diesem im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.9

4 Betriebliche Räume im selbstgenutzten Einfamilienhaus bei Veräußerung des Betriebs Werden in einem im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus einzelne Räume für den Betrieb oder die Praxis genutzt, können diese Räume insgesamt zum Betriebsvermögen gehören. Dies ist zwingend der Fall, wenn der Wert der betrieblichen Räume 20.500 Euro übersteigt oder mehr als ein Fünftel des gesamten Grundstückswerts beträgt (§ 8 EStDV). Wenn das Einfamilienhaus allerdings im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten steht, kann nur der Teil der betrieblich genutzten Räume Betriebs4

5 6

Bei einem Kirchensteuersatz von 9 %; in Baden-Württemberg und in Bayern (Kirchensteuer 8 %) beträgt der Kapitalertragsteuersatz dann 24,51 %. Siehe Informationsbrief Mai 2008 Nr. 4. BMF-Schreiben vom 7. Juli 2008 – IV C 1 – S 2211/07/10007 (BStBl 2008 I S. 717). Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG.

Informationsbrief

Oktober 2008

7 8 9

BFH-Urteil vom 15. Januar 2008 IX R 45/07 (BStBl 2008 II S. 572); vgl. auch Informationsbrief Juni 2008 Nr. 2. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98 (BStBl 2000 II S. 314). BFH-Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95 (BStBl 1996 II S. 375).

vermögen sein, der dem Miteigentumsanteil des selbständig tätigen Ehegatten entspricht. Das gilt selbst dann, wenn die gesamten auf die betrieblich genutzten Räume entfallenden Aufwendungen einschließlich der Abschreibungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Aus der nur anteiligen Behandlung als Betriebsvermögen ergeben sich Auswirkungen, wenn entweder das Einfamilienhaus veräußert oder die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird. Die Räume im Einfamilienhaus verlieren dadurch ihre Betriebsvermögenseigenschaft, sodass die stillen Reserven zu versteuern sind. Da aber nur die wertmäßige Hälfte – der Teil, der auf den selbständigen Ehegatten entfällt – der betrieblich genutzten Räume Betriebsvermögen darstellt, kann auch nur insoweit ein Entnahme- bzw. Aufgabegewinn entstehen. Das hat der Bundesfinanzhof 10 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

5 Kindergeld: Meldepflicht des arbeitsuchenden Kindes Ein volljähriges Kind wird u. a. dann steuerlich (Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag) berücksichtigt, wenn es das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist.11 Eine einmalige Meldung wirkt allerdings nur drei Monate fort, da die Arbeitsvermittlung nach dieser Zeit eingestellt wird.12 Ist die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit beendet, ist das Kind dementsprechend auch nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet. Der Kindergeldanspruch entfällt ab dem Folgemonat. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem neueren Urteil13 bestätigt. Im Urteilsfall hatte sich der 18-Jährige als arbeitsuchend gemeldet und wurde beim Kindergeld berücksichtigt. Nachdem er einen Termin bei der Arbeitsvermittlung ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hatte, wurde sein Bewerberangebot abgemeldet. Die Familienkasse beendete die Kindergeldzahlung im Folgemonat. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs war dieses Vorgehen gerechtfertigt, da das arbeitsuchende Kind eine Mitwirkungspflicht hat und die Meldung als Arbeitsuchender nur drei Monate fortwirkt; danach ist sie (formlos) zu erneuern, um den Kindergeldanspruch zu sichern.

6 Änderungen bei der Bausparförderung Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes14 sind Beiträge an Bausparkassen in die sog. Riester-Förderung einbezogen worden. Damit können ab 2008 auch Bausparbeiträge statt mit der Wohnungsbauprämie mit einer Altersvorsorgezulage bzw. einem Sonderausgabenabzug gefördert werden. In diesem Zusammenhang haben sich auch die Vorschriften über die Verwendung des Bausparkapitals geändert. Bislang konnte das Bausparguthaben nach Ablauf von sieben Jahren auch für Zwecke außerhalb des Wohnungsbaus (z. B. für die Anschaffung eines PKW) verwendet werden, ohne dass Prämien zurückgefordert wurden. Dies gilt in der Regel nur noch für Bausparverträge, die bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde. Für ab 2009 abgeschlossene Verträge ist die „freie“ Verwendung nach Ablauf der 7-Jahres-Frist nur möglich bei Bausparern, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder – wie bisher – im Falle des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit des Bausparers oder seines Ehegatten auch vor Ablauf von sieben Jahren.15

7 Anhängige Musterverfahren Bei den Finanzgerichten sind u. a. folgende Musterverfahren anhängig: Seit 2007 werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Arbeitszimmer „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet. Die Finanzverwaltung16 sieht diese Voraussetzung bei einem freien oder angestellten Handelsvertreter als nicht gegeben an. Dies wird für verfassungswidrig gehalten und ein entsprechendes Musterverfahren17 wurde angestrengt. Nach Auffassung des Klägers müssen alle Kosten, die dem Steuerzahler im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entstehen, in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. 10 Urteil vom 29. April 2008 VIII R 98/04. 11 Siehe § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG sowie das „Merkblatt Kindergeld“ (BStBl 2004 I S. 324), Tz. 3.2. 12 Vgl. § 38 Sozialgesetzbuch III. 13 Vom 19. Juni 2008 III R 68/05.

14 Siehe dazu auch Informationsbrief September 2008 Nr. 5. 15 Siehe § 2 Abs. 2 Wohnungsbauprämiengesetz n. F. 16 Siehe BMF-Schreiben vom 3. April 2007 – IV B 2 – S 2145/ 07/0002 (BStBl 2007 I S. 442), Rz. 11. 17 Az. des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt: 4 K 980/08. Oktober 2008

Informationsbrief

In weiteren Verfahren18 wird beanstandet, dass die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG (haushaltsnahe Handwerkerleistungen) bei Barzahlungen nicht berücksichtigt wird bzw. verfällt, wenn in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, keine Einkommensteuer anfällt.

8 Gestaltung der Abschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die steuerliche Förderung kleiner und mittlerer Betriebe durch § 7g EStG neu geregelt.19 Begünstigt sind bilanzierende Gewerbetreibende, Freiberufler usw., deren Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres 235.000 Euro nicht überschreitet; bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt eine Gewinngrenze von 100.000 Euro. Bei Landund Forstwirten darf der Wirtschaftswert nicht höher als 125.000 Euro sein. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter begünstigt sind, die mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung bzw. Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden. Die Summe der noch nicht wieder aufgelösten Investitionsabzugsbeträge darf 200.000 Euro pro Betrieb nicht überschreiten. Mit Hilfe des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung sind interessante Gestaltungen im Hinblick auf die sog. Pool-Abschreibung (für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro; § 6 Abs. 2a EStG) möglich. Beispiel 1: Der Gewerbetreibende A plant die Anschaffung eines Aktenschranks für 1.300 i. Am Schluss des Wirtschaftsjahres 2007 nimmt er einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % von 1.300 i = 520 i in Anspruch. Im Januar 2008 kauft A wie geplant den Aktenschrank (Nutzungsdauer 13 Jahre) für 1.300 i. Der Investitionsabzugsbetrag von 520 i muss dem Gewinn 2008 hinzugerechnet werden. Gleichzeitig können die 520 i gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abgezogen werden, sodass die Grenze für die Pool-Abschreibung (1.000 i) unterschritten wird. Anschaffungskosten Aktenschrank 1.300 i Investitionsabzugsbetrag  520 i verbleibende Anschaffungskosten 780 i Pool-Abschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG) 20 % für 2008 bis 2012 jährlich 156 i Ohne den Investitionsabzugsbetrag hätte A den Aktenschrank bis zum Jahr 2020 mit jährlich 100 i abgeschrieben.

Bei Wirtschaftsgütern mit einer kürzeren Nutzungsdauer als fünf Jahre (z. B. Computer) kann die PoolAbschreibung steuerlich ungünstiger sein. Die Pool-Abschreibung kann hier z. B. vermieden werden, indem der Höchstbetrag für den Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgenutzt wird. Beispiel 2: Wie Beispiel 1; es soll jedoch ein Laptop (Nutzungsdauer 3 Jahre) für 1.300 i angeschafft werden. Der Investitionsabzugsbetrag wird nur in Höhe von 295 i in Anspruch genommen. Anschaffungskosten Laptop 1.300 i Investitionsabzugsbetrag  295 i verbleibende Anschaffungskosten 1.005 i Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 und 6 EStG (20 % von 1.005 i)  201 i lineare Abschreibung für 12 Monate (1.005 i : 3)  335 i Buchwert 31. 12. 2008 469 i lineare Abschreibung 2009  335 i Buchwert 31. 12. 2009 134 i Bei voller Ausnutzung des Investitionsabzugsbetrags von 40 % (520 i) ergäbe sich hier eine 5-jährige Abschreibungsdauer wie in Beispiel 1.

Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 250 Euro betragen, kann mit Hilfe des Investitionsabzugsbetrags die Pool-Abschreibung vermieden und die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter unterschritten werden. Beispiel 3: Anschaffungskosten für Taschencomputer 250 i Investitionsabzugsbetrag 40 %  100 i verbleibende Anschaffungskosten 150 i Der Taschencomputer ist dann als geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 2 EStG) sofort abzuschreiben.

Die Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht wird, sind mit Funktion und voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten anzugeben. Wird die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags verwirklicht, erfolgt eine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerveranlagung des Jahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde. 18 Az. des BFH: VI R 14/08; Az. des Finanzgerichts Köln: 10 K 4217/07. Informationsbrief

Oktober 2008

19 Vgl. Informationsbrief Oktober 2007 Nr. 7.

Termine und Hinweise zum Jahresende 2008 Allgemeine Fristen, Termine Antrags- und Abgabefristen

Bis zum 30. November 2008 können Arbeitnehmer einen Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte 2008 bei der Gemeinde bzw. beim Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse und/oder der Zahl der Kinderfreibeträge stellen (§ 39 Abs. 5 EStG). Bis zum 30. November 2008 kann beim Finanzamt ein Antrag auf Eintragung eines Steuerfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2008 gestellt werden. Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei mehr als 600 Euro betragen (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 920 Euro übersteigen (§ 39a Abs. 2 EStG). Die Begrenzung der Abgabefrist auf 2 Jahre für Anträge auf EinkommensteuerVeranlagung von Arbeitnehmern ist weggefallen, sodass auch noch für 2005 ein Antrag gestellt werden kann (§ 52 Abs. 55j EStG).

Aufbewahrungsfristen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung – AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.1 Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2008 folgende Unterlagen vernichtet werden:2 Zehnjährige Aufbewahrungsfrist

• Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1998 und früher erfolgt ist

• Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1998 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen

• Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge,3 Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1998 Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein.4 Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Sechsjährige Aufbewahrungsfrist

• Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2002 oder früher5

Anlage zum

Informationsbrief

1

BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131); siehe dazu auch Informationsbrief Juni 2007 Nr. 4.

2

Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel – trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit – weiterhin aufbewahrt werden sollten.

3

Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (Onlinebanking) genügen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit i. d. R. nicht; hier sind (wie bisher) die Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren.

4

Siehe BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 – IV D 2 – S 0316 – 136/01 (BStBl 2001 I S. 415).

5

Siehe § 41 Abs. 1 Satz 10 EStG.

Oktober 2008

• Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2002 oder früher

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

Besondere Hinweise zum 31. Dezember 2008 Neue Abgeltungsteuer

Ab dem 1. Januar 2009 wird die Besteuerung privater Kapitalerträge völlig neu geregelt. Kapitalerträge, wie z. B. Sparzinsen, Dividenden, Investmenterträge, werden dann mit einem einheitlichen Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert.6 Zu diesen Erträgen gehören zukünftig generell auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Wertpapieren, selbst dann, wenn diese länger als ein Jahr gehalten werden. Der Abgeltungsteuersatz gilt auch, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers höher als 25 % ist; bei einer niedrigeren Steuerbelastung können die Kapitalerträge in die Veranlagung einbezogen und dem niedrigeren persönlichen Steuersatz unterworfen werden (vgl. § 32d EStG). Hinsichtlich der Besteuerung von Zinserträgen im Betriebsvermögen oder im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bleibt es bei der bisherigen Besteuerung. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei mindestens 1%iger Beteiligung (siehe § 17 EStG) sind statt bisher mit 50 % (Halbeinkünfteverfahren) dann mit 60 % einkommensteuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren). Bei Gewinnausschüttungen kann der Anteilseigner ggf. statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren wählen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG); in diesem Fall sind auch 60 % der Werbungskosten abzugsfähig. Aufgrund der neuen Besteuerungsregelungen für private Kapitalerträge ergeben sich ggf. Überlegungen bzw. Dispositionen, die im Hinblick auf den 31. Dezember 2008 zu beachten sind: • Wertpapiere, Aktien, GmbH-Anteile (bei weniger als 1 % Beteiligung), Investmentfondsanteile usw., die bis zum 31. Dezember 2008 erworben werden, fallen nicht unter die Neuregelung. Das bedeutet, dass Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile auch ab 2009 langfristig steuerfrei bleiben, wenn sie länger als ein Jahr gehalten werden. • Für Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften gilt ab 2009 statt des Halbeinkünfteverfahrens ebenfalls die 25%ige Abgeltungsteuer bzw. das Teileinkünfteverfahren. Dies führt regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung. Da hier das Zuflussprinzip gilt, ist insbesondere bei GmbHs zu prüfen, ob Ausschüttungen noch bis Ende 2008 vorgenommen bzw. vorgezogen werden können.7 6

Siehe dazu Informationsbriefe August 2007 (Anlage), April 2008 Nr. 6 und 7, Mai 2008 Nr. 4 und Juni 2008 Nr. 8.

7

Siehe im Einzelnen mit Berechnungsbeispielen Informationsbrief April 2008 Nr. 7.

Anlage zum

Informationsbrief

Oktober 2008

• Es ist darauf hinzuweisen, dass Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nur noch dann unbeschränkt geltend gemacht werden können, wenn diese bis zum Jahresende bezahlt werden bzw. abfließen. Ab 2009 ist ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten nicht mehr möglich, es kommt lediglich der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro) in Betracht (§ 20 Abs. 9 EStG). Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben

Größenmerkmale

Geringwertige ” Wirtschaftsgüter“

Sammelposten

Die bisherige Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern (§ 7g EStG) gilt ab 2008 mit einigen Veränderungen weiter. Wie bisher können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 % der Aufwendungen gesondert abgeschrieben werden – die Abschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr 2008 in Betracht. Statt einer Ansparrücklage können jetzt durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 40 % der geplanten Investitionskosten – maximal bis zu einem Betrag von 200.000 Euro – die steuerlichen Wirkungen der Abschreibungen vorgezogen werden; dies ist aber nicht mehr Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen. Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahres im Inland (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Größenmerkmale, bis zu denen eine Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen in Betracht kommt, sind erhöht worden: Das Betriebsvermögen von Bilanzierenden darf am Schluss des Wirtschaftsjahres 235.000 Euro, bei Landund Forstwirten den Wirtschaftswert von 125.000 Euro nicht überschreiten; neu ist eine Gewinngrenze für Freiberufler und Selbständige, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, in Höhe von 100.000 Euro. Ab 2008 ist die steuerliche Behandlung von sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern bei den Gewinneinkünften neu geregelt worden. Bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter, die bis zum 31. Dezember 2008 angeschafft werden, können nur dann in 2008 in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Nur bei Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften (z. B. bei Arbeitnehmern oder Vermietern) gilt weiterhin die 410 Euro-Grenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Betragen die Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro, ist ein Sammelposten zu bilden, der mit 20 % jährlich abzuschreiben ist; das gilt sowohl bei Bilanzierung als auch bei Gewinnermittlung durch EinnahmenÜberschuss-Rechnung (§ 6 Abs. 2a EStG). Diese Regelung bedeutet auch, dass bei Erwerb von entsprechenden Wirtschaftsgütern (z. B. PC, Büromöbel) bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008 noch im laufenden Jahr 20 % der Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können (bisher galt außerhalb der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter lediglich eine zeitanteilige Abschreibung für die restlichen Monate des Wirtschaftsjahres).

Sonstige Hinweise Gewillkürtes Betriebsvermögen

Anlage zum

Informationsbrief

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch EinnahmenÜberschuss-Rechnung ermitteln (z. B. Freiberufler – siehe R 4.2 Abs. 1 EStR). Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. InsbeOktober 2008

sondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen. Begünstigung nicht entnommener Gewinne

Bilanzierende Gewerbetreibende, Selbständige oder Land- und Forstwirte können für ihren nicht entnommenen Gewinn 2008 beantragen, dass dieser (lediglich) mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 % besteuert wird. Der Antrag kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmer gesondert gestellt werden, bei Gesellschaftern von Personengesellschaften bei mehr als 10 % Gewinnbeteiligung oder einem Gewinnanteil von über 10.000 Euro. Wird der nach Abzug der Steuern verbleibende Gewinn später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % (§ 34a EStG).8

Geschenke für Geschäftsfreunde/ Bewirtungen

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden sind, dürfen insgesamt 35 Euro9 pro Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sofern sie als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen. Nicht zu den Geschenken gehören z. B. Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder sog. Zugaben, d. h. Gegenstände von geringem Wert, die Kunden beim Einkauf kostenlos zusätzlich erhalten (siehe auch R 4.10 Abs. 2 – 4 EStR). Ungeachtet dieser Regelung kann der zuwendende Unternehmer Sachgeschenke an Geschäftsfreunde im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuern, dies muss aber für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorgenommen werden; der Empfänger braucht die Sachzuwendungen dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.10 Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden etc. (auch soweit eigene Arbeitnehmer teilnehmen) können nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dabei müssen bestimmte Nachweispflichten erfüllt sein.11 Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken und Bewirtungsaufwendungen ist außerdem, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Lohnsteuerkarte oder Pauschalbesteuerung

Ab dem 1. Januar 2009 beträgt der Grundfreibetrag wie bisher 7.664 Euro (bei Ehegatten 15.329 Euro). Bedeutung hat die Höhe des Grundfreibetrags z. B. bei der Prüfung, ob statt einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung eine Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte in Betracht kommt, da bis zu folgenden Monatslöhnen keine Lohnsteuer anfällt: Steuerklasse Monatslohn

Vorabaufwendungen für 2009

I 898,65 i

II 1.031,99 i

III 1.701,49 i

IV 898,65 i

V 77,24 i

VI 0,57 i

Nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die beispielsweise im Januar 2009 fällig werden, können von nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen bereits 2008 geleistet werden, wenn eine Steuerminderung noch in diesem Jahr beabsichtigt ist. Werden in diesen Fällen offene Lieferantenrechnungen noch 2008 bezahlt, mindert dies ebenfalls den steuerlichen Gewinn im Jahr 2008. Lediglich bei Gegenständen des Anlagevermögens ist es für den Beginn der Inanspruchnahme der Absetzungen unerheblich, ob das Anlagegut bereits bezahlt ist. Entscheidend ist hier der Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt. 8 Siehe ausführlich mit Berechnungsbeispielen Informationsbrief September 2007 Nr. 6. 9 Bei Vorsteuerabzugsberechtigten ohne Umsatzsteuer (vgl. R 9b Abs. 2 EStR). 10 Siehe dazu auch BMF-Schreiben vom 29. April 2008 – IV B 2 – S 2297 – b/07/001 (BStBl 2008 I S. 566). 11 Siehe § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, R 4.10 EStR, H 4.10 (5 – 9) EStH.

Anlage zum

Informationsbrief

Oktober 2008

I n f o r m a t i o n s b r i e f

November 2008

Inhalt 1 Sonderausgaben 2008

6 Ausländische Verluste aus EU-Ländern

2 Lohnsteuer-Ermäßigung

7 Besteuerung des privaten Nutzungsanteils bei mehreren PKW im Betriebsvermögen

3 Senkung der Künstlersozialabgabe ab 2009 4 NV-Bescheinigung, um Abgeltungsteuer zu vermeiden

8 Dispositionen im Hinblick auf die Erbschaftsteuerreform

5 Erleichterungen bei der Gründung von GmbHs

Allgemeine Steuerzahlungstermine im November 1

Fälligkeit

Ende der Zahlungs-Schonfrist

Mo. 10. 11.

Mo. 17. 11.

4

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2

13. 11.

3

Umsatzsteuer

13. 11.

Gewerbesteuer

20. 11.

Grundsteuer

20. 11.

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Sonderausgaben 2008 Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie sind in den §§ 10 bis 10b EStG vollständig aufgeführt (siehe Anlage). Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2008 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2008 zu leisten. Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält.5 1

2

Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Für den abgelaufenen Monat.

3 4 5

Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2008. Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 17. 11., weil der 15. 11. ein Samstag ist. Vgl. H 11 EStH. November 2008

Informationsbrief

2008

31.12.

2 Lohnsteuer-Ermäßigung Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, bei erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für das kommende Jahr 2009 als auch noch für das laufende Jahr 2008. Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei regelmäßig mehr als 600 Euro betragen (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; siehe dazu weiter unten) allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro oder bei Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten oder Pensionen) den Pauschbetrag von 102 Euro übersteigen. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören auch Kinderbetreuungskosten, die „wie“ Werbungskosten6 geltend gemacht werden können (d. h., wenn sie durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind) oder wenn sie Sonderausgaben darstellen; angesetzt werden können 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich (vgl. § 4f, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG). Unabhängig von der Höhe der Beträge werden insbesondere Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge nach §§ 10f und 10g EStG und für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen) als Freibetrag eingetragen. Entsprechendes gilt auch für Verluste aus den anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 3 EStG). Für Alleinerziehende (§ 24b EStG) kommt ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro in Betracht; ein entsprechender Freibetrag ist in der Lohnsteuerklasse II bereits berücksichtigt; Verwitwete können im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr diesen Entlastungsbetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG). Derzeit sieht das Gesetz vor, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,30 Euro erst ab dem 21. Entfernungskilometer in Betracht kommt (§ 9 Abs. 2 EStG). Das Bundesverfassungsgericht wird demnächst entscheiden, ob diese Regelung verfassungswidrig ist. Arbeitnehmer können bis dahin die Eintragung eines Freibetrags für das laufende Jahr 2008 sowie für das kommende Jahr 2009 auch hinsichtlich der ersten 20 Kilometer beantragen. Einkommensteuer-Veranlagungen ab 2007 werden vorläufig durchgeführt, sodass ggf. eine nachträgliche Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungspauschale möglich ist.7 Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2008 kann noch bis zum 30. November 2008 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

3 Senkung der Künstlersozialabgabe ab 2009 Selbständige, die künstlerische oder publizistische Werke schaffen, sind durch eine Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Das Beitragsaufkommen wird neben den Beiträgen der Versicherten auch durch eine von den Auftraggebern (Unternehmen) zu tragende Künstlersozialabgabe finanziert.8 Abgabepflichtig sind vor allem branchenspezifische Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, Verlage, Presse- oder Konzertagenturen, Theater, Galerien etc. Betroffen ist aber auch jedes andere Unternehmen, das eigene Werbemaßnahmen durchführt und zu diesem Zweck „nicht nur gelegentlich“ Aufträge z. B. für die Gestaltung von Katalogen, Geschäftsberichten, Layouts, Anzeigen, Prospekten, Produkten bzw. Verpackungen oder für Webdesign vergibt. Das ist selbst dann der Fall, wenn Werbemaßnahmen lediglich in größeren zeitlichen Intervallen (regelmäßig alle drei bis fünf Jahre) stattfinden. Die Künstlersozialabgabe fällt an, wenn der Leistungserbringer Selbständiger, Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist, nicht jedoch, wenn eine juristische Person (GmbH) mit den entsprechenden Tätigkeiten beauftragt wird. Nicht erfasst werden private Auftraggeber und private Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten) sowie interne Betriebsfeiern. Werden selbständige Künstler für öffentliche Veranstaltungen z. B. durch Vereine engagiert, bleibt dies abgabefrei, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden. Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte, Gagen, Honorare bzw. Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Material-, Nebenkosten und Auslagen zu zahlen, nicht jedoch auf Reisekostenerstattungen. Nichtkünstlerische Leistungen, wie z. B. Druckkosten, sind nicht abgabepflichtig. Der Abgabesatz beträgt für 2008 4,9 % und wird ab dem 1. Januar 2009 auf 4,4 % gesenkt.9 Zu beachten ist, dass für alle noch bis zum 31. Dezember 2008 gezahlten Entgelte der höhere Prozentsatz gilt. 6

7

Eine Anrechnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags erfolgt hier nicht (vgl. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG); die Antragsgrenze von 600 Euro ist allerdings zu berücksichtigen. Siehe BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07 (BStBl 2007 II S. 799), BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2007 – IV A 4 –

Informationsbrief

November 2008

8 9

S 0623/07/0002 (BStBl 2007 I S. 722) sowie BMF-Schreiben vom 20. Juni 2008 – IV A 3 – S 0338/07/10010 (BStBl 2008 I S. 678). Vgl. §§ 23 ff. Künstlersozialversicherungsgesetz; siehe dazu auch www.kuenstlersozialkasse.de. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009 (BGBl 2008 I S. 1784).

4 NV-Bescheinigung, um Abgeltungsteuer zu vermeiden Wird einer Bank, Sparkasse oder einem sonstigen Finanzdienstleister ein Freistellungsauftrag erteilt, unterbleibt ab 2009 der Abzug der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge bis zu 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro). Bis zu diesem Betrag können die Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. In bestimmten Fällen besteht aber auch darüber hinaus die Möglichkeit, Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt zu bekommen, und zwar dann, wenn neben den Kapitalerträgen keine anderen nennenswerten Einkünfte vorhanden sind. Sofern aufgrund der Einkünfte nämlich nicht zu erwarten ist, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer erforderlich wird, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und der Bank, Sparkasse oder dem sonstigen Finanzdienstleister vorgelegt werden (§ 44a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG). Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird dann erteilt, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Ehegatten: 15.329 Euro) voraussichtlich nicht übersteigt. Das kann z. B. bei Kindern der Fall sein, die noch nicht über eigenes Erwerbseinkommen verfügen. Beispiel: Der studierende A verfügt aus einer Erbschaft über Zinseinnahmen und Arbeitseinkommen in den Semesterferien. Arbeitslohn 3.000 i Arbeitnehmer-Pauschbetrag  920 i + 2.080 i Zinseinnahmen Sparer-Pauschbetrag



7.500 i 801 i

+ 6.699 i  1.200 i

Kranken-, Haftpflichtversicherung usw. (Sonderausgaben)

7.579 i

Zu versteuerndes Einkommen

Im Beispiel könnten die Zinsen in Höhe von 7.500 Euro also ohne Abgeltungsteuer ausgezahlt werden, weil eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu erteilen wäre.

5 Erleichterungen bei der Gründung von GmbHs Durch eine Gesetzesänderung10 sind insbesondere Erleichterungen bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) beschlossen worden. In diesem Zusammenhang gilt künftig Folgendes: • Gesellschaften, die höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, können in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden. Dabei ist ein notariell beurkundungspflichtiges Musterprotokoll11 zu verwenden, in dem drei Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) zusammengefasst sind. • Die ursprünglich vorgesehene Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro (auf 10.000 Euro) ist nicht umgesetzt worden. Allerdings ist z. B. für Existenzgründer, die ggf. nur wenig Stammkapital haben bzw. benötigen, eine Einstiegsvariante der GmbH geschaffen worden: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die zunächst ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Künftige Gewinne dürfen allerdings nicht (voll) ausgeschüttet werden, sondern sind in Höhe von 25 % in eine Rücklage einzustellen, mit der das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000 Euro nach und nach angespart wird. • Bislang musste die GmbH-Stammeinlage mindestens 100 Euro je Gesellschafter betragen. Künftig muss jeder Geschäftsanteil lediglich auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten.

6 Ausländische Verluste aus EU-Ländern Ausländische Einkünfte, die in einem Land erzielt werden, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen wurde – das ist bei vielen Ländern der Fall –, werden im Inland grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen Regelungen behandelt: • Anrechnungsverfahren: Die Einkünfte werden im Inland erfasst; die im Ausland gezahlte Steuer wird grundsätzlich auf die inländische Steuer angerechnet. • Freistellungsverfahren: Die Besteuerung erfolgt ausschließlich im Ausland; die Einkünfte können sich aber im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) auf die Höhe des inländischen Steuersatzes auswirken. Werden im Ausland Verluste erzielt, sind diese grundsätzlich auch bei diesen Verfahren zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn die Verluste aus einer „nichtaktiven“ Tätigkeit (z. B. bei Vermietung und Verpachtung von Immobilien)12 entstanden sind. Entsprechende Verluste dürfen nicht mit inländischen Einkünften, sondern nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat ver10 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG); anzuwenden voraussichtlich ab 1. November 2008. 11 Siehe Anlage 1 zu Art. 1 Nr. 50 MoMiG.

12 Hierzu gehören z. B. auch Vermietungseinkünfte, die von vermögensverwaltenden Gesellschaften oder geschlossenen Immobilienfonds erzielt werden.

November 2008

Informationsbrief

rechnet werden (§ 2a EStG); sie wirken sich auch nicht als „negativer“ Progressionsvorbehalt mindernd auf den inländischen Steuersatz aus.13 Nachdem die EU-Kommission die Anwendung dieser Regelung auf Verluste aus Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beanstandet hatte, wurde die Vorschrift insoweit für alle noch offenen Fälle außer Kraft gesetzt.14 Im Rahmen des geplanten Jahressteuergesetzes 2009 soll das Verlustberücksichtigungsverbot des § 2a EStG jetzt nur noch für Drittstaaten (z. B. Schweiz, USA) gelten. Danach ist eine Berücksichtigung von Verlusten aus nichtaktiven Tätigkeiten, die aus EU-Ländern stammen, mit denen ein Anrechnungsverfahren vereinbart wurde (z. B. Spanien), künftig möglich. Ferner sollen diese (Vermietungs-)Einkünfte aus EU-/EWR-Ländern ab 2008 nicht mehr in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden; das kann sich bei Verlusten nachteilig, aber im Falle von Gewinnen auch vorteilhaft auswirken. Von der Änderung betroffen sind EU-/EWR-Länder, bei denen ein entsprechendes Freistellungsverfahren für Vermietungseinkünfte o. Ä. vorgesehen ist, wie z. B. Großbritannien, Dänemark, Niederlande, Frankreich, Italien, Österreich, Polen.

7 Besteuerung des privaten Nutzungsanteils bei mehreren PKW im Betriebsvermögen Wird der private Nutzungsanteil bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden PKW mit über 50%iger betrieblicher Nutzung nicht durch Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen, erfolgt die Besteuerung pauschal mit 1 % des Listenpreises des PKW. Bei mehreren PKW im Betriebsvermögen verlangt die Finanzverwaltung diesen pauschalen Ansatz bisher nur für einen PKW, und zwar den mit dem höchsten Listenpreis; das gilt jedenfalls dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass keines der anderen Fahrzeuge durch Familienangehörige für private Zwecke genutzt wird.15 Dieser günstigen Verwaltungsanweisung hat nun ein Finanzgericht widersprochen.16 Es hat u. a. ausgeführt, dass allein die Möglichkeit, ein beliebiges von mehreren Fahrzeugen für private Zwecke auswählen zu können, einen zu versteuernden Nutzungsvorteil darstellt und für jedes für die Privatnutzung zur Verfügung stehende Fahrzeug einen Nutzungsanteil von 1 % der jeweiligen Listenpreise (im Streitfall für drei Fahrzeuge) angesetzt. Ob auch andere Familienmitglieder die Fahrzeuge genutzt hatten, war unerheblich. Da Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird.

8 Dispositionen im Hinblick auf die Erbschaftsteuerreform Das Bundesverfassungsgericht17 hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Regelungen zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bis zum 31. Dezember 2008 zu reformieren. Sollte bis zum Jahresende keine Neuregelung gefunden werden, darf ab 1. Januar 2009 solange keine Steuer auf Erbschaften und Schenkungen erhoben werden, bis die Reform verabschiedet ist. Für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer sind die Verhältnisse am Todestag des Erblassers bzw. am Tag der Schenkung maßgebend. In Erbfällen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Inkrafttreten des neuen Rechts haben die Erben ein Wahlrecht,18 ob das neue oder das alte Recht anzuwenden ist. Bei Schenkungen besteht kein Wahlrecht, d. h., das neue Recht wird ab Inkrafttreten angewendet, bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Sind in der nächsten Zeit Schenkungen z. B. an Angehörige geplant, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob das alte oder das neue Recht günstiger ist, um entsprechend die Schenkung vor oder nach dem Stichtag durchzuführen.19 Betroffen sind z. B. – soweit wegen Überschreitung der persönlichen Freibeträge20 mit Schenkungsteuer zu rechnen ist – • Übertragung von Grundbesitz (neues Recht wegen Ansatz der Verkehrswerte ggf. ungünstiger) • Übertragung von Barvermögen, Wertpapieren oder Kapitalanleihen (neues Recht ggf. günstiger wegen höherer Freibeträge) • Übertragung von Betrieben (individuelle Prüfung notwendig, welche Regelung günstiger ist) • Zuwendung an den eingetragenen Lebenspartner (neues Recht wegen Einführung eines Freibetrags ggf. günstiger) • Zuwendung an Nichten und Neffen (neue Regelung wegen höherer Steuersätze ggf. ungünstiger) Es muss damit gerechnet werden, dass zwischen dem Bekanntwerden der endgültigen Reformvorschriften und ihrem Inkrafttreten nur sehr wenig Zeit bleibt, die „richtige“ Disposition zu treffen; hierbei sollten Zeiten für die rechtliche und steuerliche Beratung sowie ggf. für die Beurkundung beim Notar eingeplant werden. 13 Vgl. H 32b EStH. 14 Siehe BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 – IV B 5 – S 2118-a/ 07/10014 (BStBl 2008 I S. 810). 15 BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 – IV A 6 – S 2177 – 1/02 (BStBl 2002 I S. 148), Rz. 9. 16 FG Münster, Urteil vom 29. April 2008 6 K 2405/07 E, U (EFG 2008 S. 1275); Az. des BFH: VIII R 24/08. 17 Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BStBl 2007 II S. 192); zur Vorläufigkeit von Erbschaft- bzw. SchenkungsteuerInformationsbrief

November 2008

festsetzungen siehe gleichlautende Ländererlasse vom 10. März 2008 (BStBl 2008 I S. 465). 18 Bei Option zum neuen Recht sollen aber die Freibeträge nach altem Recht angesetzt werden. 19 Zu beachten ist, dass mehrere Zuwendungen von ein und derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengefasst werden und dazu führen können, dass der persönliche Freibetrag überschritten wird (vgl. § 14 ErbStG). 20 Vgl. auch Informationsbrief Januar 2008 Nr. 1.

Sonderausgaben 2008 1 Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben 1.1 Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Wiederkehrende Zahlungen, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, können bei ab 2008 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden; Leistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge sind bei Neuverträgen nur noch begünstigt, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird.1 1.2 Kirchensteuern, Kirchenbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2008 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechenden Beiträge abzüglich etwaiger Erstattungen.2 Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt.

2 Begrenzt abziehbare Sonderausgaben 2.1 Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG): Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,3 können auf Antrag bis zu 13.805 Euro abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Der Antrag gilt nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmungserklärung des Zahlungsempfängers bleibt grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam. 2.2 Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG): Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort oder Tagesmutter) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit sie nicht „wie“ Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.4 Begünstigt sind 2 ⁄3 der Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind jährlich; es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Betroffen sind Alleinverdiener-Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren (wenn der Nichterwerbstätige in Ausbildung steht oder krank bzw. behindert ist, regelmäßig bis zum 14. Lebensjahr des Kindes), nichterwerbstätige Alleinerziehende oder Eltern, die beide krank oder behindert sind bzw. in Ausbildung stehen. 2.3 Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Kosten für eine 1 2

3 4

Zur Regelung bei Altverträgen siehe § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. Kirchensteuererstattungen sind bis zur Höhe der gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen; darüber hinausgehende Erstattungen für frühere Jahre mindern nachträglich die Sonderausgaben des entsprechenden Jahres (BMF-Schreiben vom 11. Juni 2002 – IV C 4 – S 2221 – 191/02, BStBl 2002 I S. 667). Lebt der Unterhaltsempfänger in einem EU- bzw. EWR-Staat, siehe § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Gilt für Kinderbetreuungskosten, die durch Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind (siehe dazu § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Anlage zum

I n f o r m a t i o n s b r i e f November 2008

auswärtige Unterbringung, Lernmittel, Studiengebühren usw.) können bis zu einer Höhe von 4.000 Euro jährlich geltend gemacht werden; der Höchstbetrag kann bei Ehegatten jeweils von beiden in Anspruch genommen werden. Ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nur bei Maßnahmen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses möglich (siehe § 9 i. V. m. § 12 Nr. 5 EStG). 2.4 Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG): 30 % des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU-/EWR-Staaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro können als Sonderausgaben abgezogen werden;5 Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt. 2.5 Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG): Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftlich tätige Institutionen können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 °/°° der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind auch Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen fördern. Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren geltend gemacht werden. Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung können darüber hinaus bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden (siehe § 10b Abs. 1a EStG). Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist bei allen Spenden die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung. Bei „Kleinspenden“ bis zu 200 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht in der Regel ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus, wenn dieser als Zuwendungsbestätigung ausgestaltet ist. Bei Direktspenden z. B. an Sportvereine muss der Überweisungsträger etc. einen Hinweis auf den Zweck der Spende enthalten (§ 50 Abs. 2 EStDV). 2.6 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG, § 10b Abs. 2 EStG): Zuwendungen an politische Parteien werden mit 50 % direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 3.300 Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Beträge können wiederum bis höchstens 1.650 Euro (bei Ehegatten: 3.300 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen wird ebenfalls die Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen ermäßigt; begünstigt sind auch hier Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei Ehegatten: 3.300 Euro) im Kalenderjahr. Ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist hier allerdings ausgeschlossen. Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen siehe Rückseite. 5

Änderungen hinsichtlich Prozentsatz und Höchstbetrag im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 möglich.

Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben Beiträge

Höchstbeträge Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung (§ 10 Abs. 4a EStG)

Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen

Alleinstehende: 20.000 i Ehegatten: 40.000 i

sowie

Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteil) sind in 2008 anzusetzen mit 66 %2 bis zur Höhe von

Beiträge zu einer ab 2005 abgeAlleinstehende: 13.200 i schlossenen Leibrentenversicherung1 Ehegatten: 26.400 i (sog. Basisrente) Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse etc.3

Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosigkeitsversicherung Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung

Steuerpflichtige mit Anspruch auf steuerfreie (Arbeitgeber-)Zuschüsse etc. (z. B. Arbeitnehmer) 1.500 i

die Beiträge alleine tragen (z. B. Selbständige) 2.400 i

Auf alle Beiträge (ohne steuerfreie Zuschüsse) wird die bis Ende 2004 gültige Berechnung angewendet: Allein- Ehegatten stehende Vorwegabzug4 3.068 i 6.136 i Grundhöchstbetrag 1.334 i 2.668 i darüber hinaus 667 i 1.334 i 5 5.069 i 10.138 i insgesamt Werden zusätzlich Beiträge zu einer Basisrentenversicherung geleistet, erhöht sich ggf. der höchstmögliche Sonderausgabenabzugsbetrag6

Risiko-Lebensversicherung Kapital-Lebensversicherung (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %)

Bei Ehegatten ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge

Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %) Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen)

Zusätzliche private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente; § 10a EStG)

Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag 2008: 2.100 i jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage Ehegatten erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht

1

Begünstigt sind Verträge, die nur die Zahlung einer monatlichen (Leib-)Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorsehen. Berücksichtigt werden können darin aber auch Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenen (nur Ehegatten und Kinder); siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 30. Januar 2008 – IV C 8 – S 2222/07/0003 (BStBl 2008 I S. 390), Rz. 14 ff. Die Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein, d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden.

2

Dieser Prozentsatz erhöht sich bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte bis auf 100 % (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG).

3

Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen, wie z. B. bei Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten, Abgeordneten, Richtern oder Soldaten, vermindert sich der Höchstbetrag von 20.000 i bzw. 40.000 i um einen entsprechenden fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt seit 2008 auch für nicht rentenversicherungspflichtige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionsanspruch gegenüber ihrer Gesellschaft (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).

4

Der Vorwegabzug vermindert sich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber gesetzliche Beiträge oder Zuschüsse zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung leistet, um 16 % des Arbeitslohns aus dieser Beschäftigung. Dies gilt auch für rentenversicherungsfreie Steuerpflichtige mit Versorgungsanspruch ohne eigene Beitragsleistung; damit erfolgt eine Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der Günstigerprüfung nicht bei GmbH-Gesellschaftern mit Pensionsanspruch gegenüber der Gesellschaft, wenn die Gesellschafter die Pension in vollem Umfang durch Gewinnverzicht finanzieren.

5

Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung kommt ein zusätzlicher Höchstbetrag in Höhe von 184 i für nach dem 31. Dezember 1957 Geborene in Betracht (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG a. F.).

6

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die bis 2004 geltenden Höchstbeträge bereits durch sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Kapitallebensversicherungen, Kranken-, Pflege- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) ausgeschöpft werden; siehe dazu auch Informationsbrief Februar 2007 Nr. 3. Anlage zum

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I n f o r m a t i o n s b r i e f

Dezember 2008

Inhalt 1 Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres 2 Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1. Januar 2009 3 Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen 4 Voller Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch bei selbständiger Nebentätigkeit

5 Dienstwagenbesteuerung: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nur eingeschränkte Anwendung der neuen Rechtsprechung 6 Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber 7 Übungsleiterpauschale und Ehrenamtpauschale bei nebenberuflichen Tätigkeiten 8 Einigung bei der Erbschaftsteuer

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 1

Fälligkeit

Mi. 10. 12.

Ende der Zahlungs-Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer3

15. 12.4 15. 12.4 15. 12.4 15. 12.4

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres Die Verpflichtung zur Inventur5 ergibt sich aus § 240 HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind: – die Menge (Maß, Zahl, Gewicht) – die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer) – der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst. 1 2 3

Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 5

Die Schonfrist endet am 15. 12., weil der 13. 12. ein Samstag ist. In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den abweichenden Bilanzstichtag.

Dezember 2008

Informationsbrief

2 Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1. Januar 2009 Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab 1. Januar 2009 von bislang 3,3 % wie folgt gesenkt: Für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 auf 2,8 %6 sowie ab 1. Juli 2010 auf 3,0 %.7

3 Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen Bilanzierende Gewerbetreibende, Freiberufler usw., deren Betriebsvermögen8 am Ende des Wirtschaftsjahres 235.000 Euro (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt eine Gewinngrenze von 100.000 Euro) nicht übersteigt, können Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter9 vornehmen (vgl. § 7g EStG). Die Sonderabschreibungen können im Anschaffungsjahr und in den 4 folgenden Jahren bis zur Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten zusätzlich zur linearen Abschreibung geltend gemacht werden. Die steuerliche Wirkung kann auch bereits vor dem Jahr der Anschaffung erzielt werden, indem der Gewinn außerhalb der Bilanz durch einen sog. Investitionsabzugsbetrag gemindert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Investition innerhalb von 3 Jahren nach Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags tatsächlich durchgeführt wird (§ 7g Abs. 1 EStG). Durch die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags vermindert sich regelmäßig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen der Folgejahre, sodass eine Vorverlagerung des Abschreibungspotenzials stattfindet. Beispiel: Zu Beginn des Jahres 2009 wird eine Maschine (Anschaffungskosten: 100.000 i; Nutzungsdauer: 10 Jahre) erworben. Die dadurch verursachten Gewinnauswirkungen stellen sich wie folgt dar: Gewinnauswirkungen 2008 2009 2010 Investitionsabzugsbetrag (40 % von 100.000 i)

 40.000 i

–10



höchstmögliche Abschreibungen auf 60.000 i: Sonderabschreibung in 2009 (20 %) lineare Abschreibung (10 %)

– –

 12.000 i  6.000 i

–  6.000 i

2008

2009

2010

– –

 20.000 i  10.000 i

–  10.000 i

10

Abschreibungen ohne Investitionsabzugsbetrag (auf 100.000 i): Sonderabschreibung in 2009 (20 %) lineare Abschreibung (10 %)

Ist die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts geplant (oder im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung eventuell bereits erfolgt), ist zu prüfen, ob ein Investitionsabzugsbetrag vor dem Anschaffungsjahr geltend gemacht werden soll, um den Vorholeffekt zu erzielen. Wird ein Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt, ergeben sich im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Der Investitionsabzugsbetrag ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen; die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde.

4 Voller Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch bei selbständiger Nebentätigkeit Werden nebeneinander eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt und z. B. eine freiberufliche Praxis betrieben (Krankenhausarzt mit Privatpraxis, angestellter Jurist mit Rechtsanwaltspraxis u. a.), sind die berufsbezogenen Aufwendungen den Tätigkeiten entsprechend als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zuzurechnen. Wie der Bundesfinanzhof 11 entschieden hat, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro) bei niedrigeren Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Kürzung wegen möglicher Mitverursachung durch 6 7 8

9

Siehe Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz. Siehe Gesetz zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung (Bundesrats-Drucksache 751/08). Bei Land- und Forstwirten ist eine Wirtschaftswertgrenze von 125.000 Euro maßgebend. – Im Rahmen eines Konjunkturprogramms ist vorgesehen, die Betriebsvermögens- bzw. Gewinngrenze ab 2009 auf 335.000 Euro bzw. 200.000 Euro zu erhöhen. Die Wirtschaftsgüter müssen bis zum Ende des Anschaffungsjahres und im gesamten folgenden Wirtschaftsjahr in einer in-

Informationsbrief

Dezember 2008

ländischen Betriebsstätte mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden. 10 Der Investitionsabzugsbetrag wird im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts dem Gewinn hinzugerechnet; gleichzeitig können aber die Anschaffungskosten um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 EStG). Für das Beispiel wurde angenommen, dass sich beide Beträge entsprechen und sich im Jahr 2009 gewinnmäßig neutralisieren. 11 Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05.

die freiberufliche Tätigkeit ist nicht zulässig, da ein Rechtsanspruch auf den ungekürzten Pauschbetrag besteht, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt einem angestellten Juristen, der nebenher eine Rechtsanwaltspraxis betrieb, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag unzulässigerweise um 1/3 gekürzt. Der Bundesfinanzhof weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass berufsbezogene Aufwendungen (Post, Fachliteratur usw.) nicht beliebig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, um daneben den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können. Die Aufwendungen sind den entsprechenden Tätigkeiten direkt zuzuordnen und, soweit sie durch beide Tätigkeiten veranlasst sind, schätzungsweise aufzuteilen. Eine Schätzung nach dem Verhältnis der Einnahmen hat das Gericht ausdrücklich ausgeschlossen. Kommt nach korrekter Zuordnung und sachlicher Schätzung der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Ansatz, dann ist er in voller Höhe zu berücksichtigen.

5 Dienstwagenbesteuerung: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nur eingeschränkte Anwendung der neuen Rechtsprechung

Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen PKW für private Zwecke nach der pauschalen 1 %-Methode ermittelt, so ist dieser Wert regelmäßig um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen. Der Bundesfinanzhof hatte dieser Regelung widersprochen und entschieden, dass der pauschale Zuschlag dann nicht in voller Höhe vorgenommen werden darf, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen z. B. nicht jeden Tag oder nicht für die Gesamtstrecke der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.12 Die Finanzverwaltung13 will diese Rechtsprechung aber nur sehr eingeschränkt anwenden und eine niedrigere Bewertung aufgrund einer tatsächlich geringeren Anzahl der Fahrten – z. B., wenn der PKW nur einmal wöchentlich für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird – nicht zulassen. Von einer pauschalen Ermittlung will die Verwaltung nur dann abweichen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen lediglich für eine Teilstrecke benutzt (z. B. für den Weg von seiner Wohnung zum nächstgelegenen Bahnhof, um von dort mit dem Zug zur Arbeitsstätte zu fahren). Voraussetzung hierfür ist allerdings, • dass der PKW vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt wird und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots überwacht oder • dass der Arbeitgeber für die restliche Teilstrecke zur Arbeitsstätte z. B. eine (Jahres-)Bahnfahrkarte vorlegt. In diesem Fall kann der pauschale Nutzungswert auf Grundlage der tatsächlich zurückgelegten Entfernung ermittelt werden.

6 Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann mit der Dezember-Abrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine im Kalenderjahr 2008 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs besteht dann, wenn am 31. Dezember 2008 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Beim Jahresausgleich wird die Lohnsteuer für den gesamten Jahresarbeitslohn (ggf. einschließlich des Arbeitslohns aus vorangegangenen Dienstverhältnissen) ermittelt und mit der bisher einbehaltenen Lohnsteuer verglichen. Die Differenz wird bei der Dezember-Abrechnung einbehalten. Die Dezember-Lohnsteuer kann daher im Verhältnis zur Lohnsteuer der Vormonate geringer sein. Damit wird ein Teil der möglichen Steuererstattung bei einer Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers vorweggenommen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf insbesondere in folgenden Fällen nicht durchgeführt werden:14 • der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich (weil er z. B. aufgrund anderer Einkünfte sonst mit einer Einkommensteuer-Nachzahlung rechnen muss), • es wurde bzw. wird nach der Steuerklasse V oder VI oder infolge Steuerklassenwechsels für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet, • bei der Lohnsteuerberechnung war ein Freibetrag oder ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen, • es wurden Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42b Abs. 1 Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen, • der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig. Gleichzeitig mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag 15 und ggf. für die Kirchensteuer durchzuführen. 12 Siehe BFH-Urteile vom 4. April 2008 VI R 85/04 und VI R 68/05 sowie Informationsbrief September 2008 Nr. 2.

13 BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008 – IV C 5 – S 2334/08/ 10010. 14 Siehe dazu im Einzelnen § 42b Abs. 1 Satz 4 EStG. 15 Zur Ermittlung siehe § 3 Abs. 5 und § 4 SolZG. Dezember 2008

Informationsbrief

7 Übungsleiterpauschale und Ehrenamtpauschale bei nebenberuflichen Tätigkeiten Für Vergütungen oder Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im Auftrag öffentlichrechtlicher Institutionen und gemeinnütziger oder kirchlicher Einrichtungen gelten jährliche Freibeträge, bis zu deren Höhe keine Steuer und Sozialversicherung anfällt. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt, nicht jedoch, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten anfallen, können nur in Höhe des den Freibetrag übersteigenden Teils geltend gemacht werden, wenn auch die Einnahmen aus der Tätigkeit den Freibetrag übersteigen.16 Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die begünstigten Tatbestände:

Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) 2.100 Euro jährlich

Begünstigte Tätigkeit (insbesondere)

Arbeitgeber/Auftraggeber (Beispiele)

• • •



• • •

Ehrenamtpauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) 500 Euro jährlich

• • • •

Übungsleiter, Trainer Erzieher, Betreuer Tätigkeit in der Aus-/Fortbildung, im Prüfungsausschuss Kursleiter (z. B. Volkshochschule), Chorleiter Künstlerische Tätigkeit Kranken-/Altenpflege, Rettungssanitäter

Vorstand, Schatzmeister, Kassierer Vereinsmitarbeiter Platz-/Gerätewart, Reinigungsdienst Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern

Körperschaften, Vereine, Stiftungen mit gemeinnützigen Aufgaben: Wohlfahrtspflege, Hilfsorganisationen, Jugend-/Altenhilfe, Sportvereine, Aus-/Fortbildungsinstitutionen, Wissenschaft/Forschung, Natur-/Denkmalschutz, Tierschutz/-zucht, Heimatpflege • Kirchen • Bund, Länder, Gemeinden • Industrie-, Handels-, Berufskammern • Universitäten • Träger der Sozialversicherung Nicht begünstigt: Berufsverbände, Gewerkschaften, Parteien

Die Freibeträge sind Jahresbeträge, d. h., Zahlungen mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind zusammenzurechnen und insgesamt bis zur Höhe des Freibetrags steuer- und sozialabgabenfrei. Für Vergütungen aus derselben Tätigkeit kann entweder eine Übungsleiterpauschale oder eine Ehrenamtpauschale berücksichtigt werden; die Übertragung von Einnahmen, die z. B. den Ehrenamtpauschbetrag übersteigen, auf den Übungsleiterpauschbetrag ist nicht möglich.

8 Einigung bei der Erbschaftsteuer Bei der Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts hat sich die Koalition in den bis zuletzt strittigen Punkten geeinigt. Vorgesehen ist danach Folgendes: Selbstgenutzte Wohnimmobilien Selbstgenutzte Wohnungen und Einfamilienhäuser bleiben unabhängig vom Wert in vollem Umfang steuerfrei, wenn sie an Ehegatten oder Kinder vererbt und von diesen mindestens 10 Jahre lang selbst genutzt werden. Erben Kinder, gilt dies für Immobilien bis zu einer Wohnfläche von 200 m2. Verkauf, Vermietung oder auch die Nutzung als Zweitwohnung ist schädlich, d. h. führt zu einem Wegfall der Steuerbefreiung. Betriebsvermögen Für die Vererbung von Betriebsvermögen gelten zwei Verfahren, die wahlweise in Anspruch genommen, aber nachträglich nicht mehr geändert werden können: • Führen die Erben den Betrieb 7 Jahre lang fort, bleiben 85 % des Vermögens steuerfrei, wenn die Lohnsumme nach 7 Jahren insgesamt nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt (das entspricht rechnerisch einer durchschnittlichen ,,Lohnquote“ von 93 % pro Jahr, die eingehalten werden muss). Nicht produktives (Verwaltungs-)Vermögen darf bei dieser Variante höchstens 50 % des Gesamtbetriebsvermögens betragen. • Wird der Betrieb 10 Jahre lang fortgeführt und in diesem Zeitraum eine Lohnsumme von insgesamt 1.000 % (d. h. durchschnittlich 100 % jährlich) eingehalten, gilt eine komplette Steuerbefreiung. Die Grenze für das Verwaltungsvermögen beträgt hier höchstens 10 %. Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen fallen anteilig Steuern an. Die Erbschaftsteuerreform soll im Dezember vom Bundesrat verabschiedet werden. Einzelheiten des endgültigen Gesetzes werden in den nächsten Informationsbriefen dargestellt. 16 Vgl. § 3 Nr. 26, 26a EStG; R 3.26 LStR. Informationsbrief

Dezember 2008

Inventur-Hinweise 2008 1 Körperliche Inventur Voraussetzung für die Aufstellung der Bilanz ist die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände (Inventar). Die Erfassung des Vorratsvermögens (Bilanzpositionen: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) erfordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Das Vorratsvermögen kann auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden, wenn das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt (§ 241 Abs. 1 HGB). Als weitere Inventurerleichterungen kommen die Gruppenbewertung (siehe Tz. 6.1) und der Festwert (siehe Tz. 6.2) in Betracht.

2 Zeitpunkt der Inventur 2.1 Zeitnahe Inventur: Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist grundsätzlich am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen. 2.2 Zeitverschobene Inventur: Die körperliche Inventur kann an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren die ordnungsmäßige Bewertung zum Bilanzstichtag sichergestellt ist. Die Fortschreibung kann nach der folgenden Methode vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung des Warenbestands am Bilanzstichtag nicht wesentlich von der Zusammensetzung am Inventurstichtag abweicht: Körperliche Inventur 30. November1 + Wareneingang 1. bis 31. Dezember  Wareneinsatz2 1. bis 31. Dezember Inventur-/Bilanzwert 31. Dezember

220.000 i 70.000 i 90.000 i 200.000 i

Es ist auch zulässig, Teile des Warenbestands am Bilanzstichtag und andere Teile im Wege der Fortschreibung bzw. Rückrechnung zu erfassen. Das Fortschreibungs- bzw. Rückrechnungsverfahren ist im Allgemeinen nur für solche Wirtschaftsgüter anzuwenden, die lediglich geringen Preisschwankungen unterliegen, jedoch nicht für Wirtschaftsgüter, die nach dem Lifo-Verfahren bewertet werden. Vgl. R 5.3 Abs. 2 und 3 EStR. 2.3 Permanente Inventur: Eine körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag kann unterbleiben, wenn der Bestand für diesen Stichtag nach 1 2

Alle Wertangaben ohne Umsatzsteuer, die grundsätzlich nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört (vgl. § 9b EStG). Der Wareneinsatz kann nach R 5.3 Abs. 2 Satz 9 EStR aus dem Umsatz abzüglich des durchschnittlichen Rohgewinns ermittelt werden.

Anlage zum

I n f o r m a t i o n s b r i e f Dezember 2008

Art und Menge anhand von Lagerbüchern (z. B. EDV-unterstützte Lagerverwaltung) festgestellt werden kann. Dabei ist allerdings mindestens einmal im Wirtschaftsjahr der Buchbestand durch körperliche Bestandsaufnahme zu überprüfen. Wegen der weiteren Voraussetzungen vgl. H 5.3 „Permanente Inventur“ EStH.

3 Umfang der Inventur 3.1 Inventar: Das Inventar (Bestandsverzeichnis) muss den Nachweis ermöglichen, dass die Bestände vollständig aufgenommen worden sind. Dazu ist es regelmäßig notwendig, die Inventur räumlich getrennt vorzunehmen und das Bestandsverzeichnis entsprechend zu gliedern (Verkaufsräume, Lager, Werkstatt, Schaufenster, Vertreterkollektionen usw.). 3.2 Hilfs- und Betriebsstoffe, Verpackung usw.: Auch Hilfs- und Betriebsstoffe sind aufzunehmen. Hilfsstoff ist z. B. der Leim bei der Möbelherstellung. Betriebsstoffe sind z. B. Heizmaterial sowie Benzin und Öl für Kraftfahrzeuge. Im Allgemeinen genügt es, wenn sie mit einem angemessenen geschätzten Wert erfasst werden (vgl. dazu auch Tz. 6). Eine genaue Bestandsaufnahme ist aber auch für Hilfs- und Betriebsstoffe und Verpackungsmaterial erforderlich, wenn es sich entweder um erhebliche Werte handelt oder wenn die Bestände an den Bilanzstichtagen wesentlich schwanken. 3.3 Unfertige und fertige Erzeugnisse: Aus den Inventur-Unterlagen muss erkennbar sein, wie die Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse erfolgte, d. h., die Ermittlung der Herstellungskosten ist leicht nachprüfbar und nachweisbar – ggf. durch Hinweise auf Arbeitszettel oder Kalkulationsunterlagen – zu belegen. Bei den unfertigen Erzeugnissen sollte der Fertigungsgrad angegeben werden. Vgl. auch R 6.3 EStR. 3.4 „Schwimmende Waren“: So genannte rollende oder schwimmende Waren sind ebenfalls bestandsmäßig zu erfassen, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen gehören (z. B. durch Erhalt des Konnossements oder des Auslieferungsscheins).3 Lagern eigene Waren in fremden Räumen (z. B. bei Spediteuren), ist eine Bestandsaufnahme vom Lagerhalter anzufordern. 3.5 Kommissionswaren: Kommissionswaren sind keine eigenen Waren und daher nicht als Eigenbestand aufzunehmen. Andererseits sind eigene Waren, die den Kunden als Kommissionswaren überlassen worden sind, als Eigenbestand zu erfassen (Bestandsnachweis von Kunden anfordern!). 3.6 Minderwertige Waren: Minderwertige und wertlose Waren sind ebenfalls bestandsmäßig aufzunehmen. Die Bewertung kann dann ggf. mit 0 Euro erfolgen. 3

BFH-Urteil vom 3. August 1988 I R 157/84 (BStBl 1989 II S. 21).

4 Bewegliches Anlagevermögen 4.1 In das Bestandsverzeichnis müssen grundsätzlich sämtliche beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens aufgenommen werden, auch wenn sie bereits abgeschrieben sind. Zu den Ausnahmen siehe Tz. 4.2 und 6.2. Auf die körperliche Bestandsaufnahme des beweglichen Anlagevermögens kann verzichtet werden, wenn ein besonderes Anlagenverzeichnis (Anlagekartei) geführt wird. Darin ist jeder Zu- und Abgang laufend einzutragen (vgl. R 5.4 Abs. 5 EStR). 4.2 Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab 2008 angeschafft oder hergestellt werden (bis 150 Euro ohne Umsatzsteuer), gelten die bislang bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungspflichten (Erfassung in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis bzw. auf einem besonderen Konto) nicht. Darüber hinaus müssen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu 1.000 Euro, die ab 2008 in den neuen Sammelposten aufzunehmen sind, nicht mehr einzeln in der Buchführung ausgewiesen werden.4 Entsprechende Wirtschaftsgüter sind lediglich bei Zugang (Anschaffung) einmalig zu erfassen. 4.3 Leasinggegenstände sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen, wenn sie dem Leasingnehmer zuzurechnen sind (z. B. bei Leasingverträgen mit Kaufoption).

5 Forderungen und Verbindlichkeiten Zur Inventur gehört auch die Aufnahme sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten, also die Erstellung von Saldenlisten für Schuldner und Gläubiger. Auch Besitz- und Schuldwechsel sind einzeln zu erfassen. Die Saldenlisten sind anhand der Kontokorrentkonten getrennt nach Forderungen und Verbindlichkeiten aufzustellen.

6 Bewertungsverfahren 6.1 Einzelbewertung – Gruppenbewertung: Grundsätzlich sind bei der Inventur die Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und entsprechend zu bewerten (§ 240 Abs. 1 HGB). Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, können jedoch gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichartige bewegliche Vermögensgegenstände jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB, siehe auch R 6.8 Abs. 4 EStR). 6.2 Festwerte: Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung5 ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, 4 5

Zu den Änderungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2008 siehe Informationsbrief September 2007 Nr. 7; vgl. auch R 5.4 Abs. 1 Satz 3 EStR-E 2008. Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 8. März 1993 – IV B 2 – S 2174 a – 1/93 (BStBl 1993 I S. 276).

sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (Festbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB). Diese Art der Bewertung kommt z. B. bei Werkzeugen, Modellen, Flaschen, Fässern, Verpackungsmaterial in Betracht. Für die durch Festwerte erfassten Gegenstände entfällt eine jährliche Inventur. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens sind dann regelmäßig nur an jedem dritten Bilanzstichtag aufzunehmen. Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens ist im Regelfall an jedem dritten, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen; wird dabei ein um mehr als 10 % höherer Wert ermittelt, ist dieser neue Wert maßgebend (vgl. R 5.4 Abs. 4 EStR).

7 Inventuraufnahme Bei der körperlichen Inventur werden die vorhandenen Vermögensgegenstände physisch aufgenommen (körperliche Bestandsaufnahme). Dabei müssen ein Inventurleiter sowie für die Zählung Gruppen von jeweils einem Ansager und einem Schreiber bestimmt werden. Für die Bestandsaufnahme gilt insbesondere Folgendes: – die Aufnahme der Bestände erfolgt in örtlicher Reihenfolge ihrer Lagerung; – aufgenommene Bestände sind zu kennzeichnen; – während der Bestandsaufnahme dürfen keine Materialbewegungen vorgenommen werden; – die aufgenommenen Gegenstände müssen eindeutig bezeichnet werden (ggf. durch Materialnummer oder Kurzbezeichnung). Mengen und Mengeneinheit sind anzugeben.

Aufnahmelisten müssen durchgehend nummeriert sein und an Ort und Stelle ausgefüllt werden. Jedes Inventurblatt ist mit dem Ort, dem Datum und der Uhrzeit der Aufnahme zu versehen und muss vom Ansager und vom Schreiber unterzeichnet werden. Wenn Reinschriften der Bestandsaufnahme angefertigt werden, sind die Originalaufzeichnungen mit aufzubewahren.

8 Kontrollmöglichkeit Die Bewertung muss einwandfrei nachprüfbar sein. Das erfordert eine genaue Bezeichnung der Ware (Qualität, Größe, Maße usw.). Falls erforderlich, sind Hinweise auf die Einkaufsrechnungen, die Lieferanten oder die Kalkulationsunterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikelbezeichnung bzw. der Artikelnummer nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Wird eine Wertminderung (z. B. Teilwertabschreibung) geltend gemacht, ist der Grund und die Höhe nachzuweisen.

9 Abschlussprüfer Bei prüfungspflichtigen Unternehmen empfiehlt sich vor der Inventur rechtzeitige Rücksprache mit dem Abschlussprüfer, weil auch die Inventur Gegenstand der Abschlussprüfung ist. Anlage zum I n f o r m a t i o n s b r i e

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Dezember 2008