Informationen des Bundes zur Lohnrunde 2010

Informationen des Bundes zur Lohnrunde 2010 Wichtige Informationen in Kürze ............................................................................
Author: Rosa Hafner
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Informationen des Bundes zur Lohnrunde 2010 Wichtige Informationen in Kürze .................................................................................... 3  Was wird verhandelt? .................................................................................................... 3  Für wen wird verhandelt? .............................................................................................. 3  Wer verhandelt? ............................................................................................................ 4  Verhandlungspartner bei den Arbeitgebern Bund und VKA ...................................... 4  Verhandlungspartner bei den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion .................. 5  Welche Kostenfolgen haben die Forderungen der Gewerkschaften? ........................... 6  Mehrkosten für den Bund pro Jahr ............................................................................ 6  Berücksichtigung der Besonderheiten im öffentlichen Dienst ................................... 6 Zahlen, Daten, Fakten...................................................................................................... 7  Entgelttabellen TVöD (zuletzt gültig ab 1.1.2009) ......................................................... 7  Beschäftigte des Bundes am 30. Juni 2008 .................................................................. 8  Unterscheidung nach Statusgruppen – unmittelbarer Bundesdienst......................... 8  Entwicklung der Personalausgaben des Bundes seit 2002 ........................................... 8  Unterscheidung nach Aufgabenbereichen .................................................................... 9  Verteilung der Tarifbeschäftigten des Bundes auf die Entgeltgruppen .......................... 9 Glossar…........................................................................................................................ 10  I.   Grundlagen Tarif- und Beamtenrecht ...................................................................... 10  Tarifvertrag .............................................................................................................. 10  Beamtinnen und Beamte ......................................................................................... 10  II.  Tarifverhandlungen – Verfahren.............................................................................. 11  Kündigung der Entgelttabellen des TVöD, Nachwirkung ......................................... 11  Friedenspflicht und Arbeitskampfmaßnahmen ........................................................ 11  Schlichtung.............................................................................................................. 11  Geltung des Verhandlungsergebnisses .................................................................. 12  III. Tarifverhandlungen – Inhalte und Themen ............................................................. 12  Entgelt ..................................................................................................................... 12  Eingruppierung ........................................................................................................ 13  Arbeitszeit ............................................................................................................... 14  Altersteilzeit ............................................................................................................. 14  Entgeltumwandlung ................................................................................................. 14  Auszubildende......................................................................................................... 15 

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Wichtige Informationen in Kürze Was wird verhandelt? In den Tarifverhandlungen werden die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte) des Bundes und der Kommunen verhandelt. Die Gewerkschaften haben ein Forderungspaket mit einem Gesamtvolumen von fünf Prozent aufgestellt.

Für wen wird verhandelt? Verhandelt wird für die Tarifbeschäftigten • des Bundes und • der Kommunen, deren Arbeitsverhältnisse durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt sind.

Was ist der TVöD? Der TVöD ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und hat den BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte und die entsprechenden Manteltarifverträge für Arbeiter abgelöst. Der TVöD enthält u. a. Regelungen über die Arbeitszeit, das Entgelt, den Urlaub, die Befristung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse. An die Stelle des Lohnes für Arbeiter sowie der Vergütung für Angestellte ist im TVöD einheitlich das Entgelt für alle Tarifbeschäftigten getreten.

Für wen wird nicht verhandelt? Nicht verhandelt wird für Beschäftigtengruppen, für die der TVöD nicht gilt: • Beamte, Richter und Soldaten: deren Arbeitsbedingungen - einschließlich der Besoldung - sind gesetzlich geregelt, sowie für • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Länder: für sie hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) einen eigenständigen Tarifvertrag für die Länder (TV-L) abgeschlossen.

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Wer verhandelt? Verhandlungspartner bei den Arbeitgebern Bund und VKA

Bund www.bmi.bund.de

VKA www.vka.de

Der Bereich des öffentlichen Dienstes fällt Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgenach der Geschäftsverteilung der Bundes- berverbände ist der tarifpolitische und arregierung dem Bundesministerium des In- beitsrechtliche Dachverband der Arbeitgeber nern (BMI) zu.

der kommunalen Verwaltungen und Betriebe in Deutschland mit Sitz in Frankfurt/Main. Mitglieder sind die kommunalen Arbeitgeberverbände der Bundesländer.

Verhandlungsführer ist

Verhandlungsführer ist der Präsident der VKA,

der Bundesminister des Innern

berufsm. Stadtrat der Stadt München,

Dr. Thomas de Maizière.

Dr. Thomas Böhle.

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Verhandlungspartner bei den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion

ver.di

dbb tarifunion

www.verdi.de

www.dbb.de

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft hat Die Tarifunion des deutschen Beamtenbunnach eigenen Angaben rund 2,3 Millionen des ist der Dachverband von 38 FachgeMitglieder. Bundeskongress und Gewerk- werkschaften des öffentlichen Dienstes, die schaftsrat sind die höchsten Organe, der nach eigenen Angaben mehr als 360.000 Bundesvorstand führt die Geschäfte. Ver.di Mitglieder haben. Das oberste Organ der handelt zugleich für die

dbb tarifunion ist der alle vier Jahre stattfin-

• Gewerkschaft der Polizei (GdP),

dende Gewerkschaftstag. Weitere Organe

• Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-

sind der Vorstand, der Geschäftsführende

Umwelt (IG BAU), und die

Vorstand und die Tarifkommission.

• Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).

Verhandlungsführer ist

Verhandlungsführer ist

der Vorsitzende

der 1. Vorsitzende

Frank Bsirske.

Frank Stöhr.

Seite 5

Welche Kostenfolgen haben die Forderungen der Gewerkschaften?

Mehrkosten für den Bund pro Jahr Bereits eine Erhöhung des Entgelts um 1% bedeutet für den Bund folgende Mehrkosten: • für seine Tarifbeschäftigten in Höhe von rund 86 Mio. € / Jahr, • für die Beamten und Versorgungsempfänger - für den Fall einer Übernahme in ein Anpassungsgesetz – in Höhe von rund 173 Mio. € / Jahr, • gesamte Mehrkosten Bund ca. 259 Mio. € / Jahr. Eine Erhöhung des Entgelts um die von den Gewerkschaften geforderten 5% würde also für den Bund Mehrkosten für seine Tarifbeschäftigten in Höhe von rund 430 Mio. € verursachen. Wenn der Gesetzgeber das Tarifergebnis für die Beamten und Versorgungsempfänger übernehmen würde, betragen die Mehrkosten im Bund insgesamt ca. 1,3 Mrd. € / Jahr.

Berücksichtigung der Besonderheiten im öffentlichen Dienst Die Orientierung der Gewerkschaftsforderung von 5% berücksichtigt nicht die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes wie z. B. • Arbeitsplatzsicherheit, der öffentliche Dienst ist einer der wenigen Bereiche, in dem auch in der Krise keine Massenentlassungen, Kurzarbeit oder Lohnkürzungen drohen; • flexible Arbeitszeitgestaltung, die den Beschäftigten ein hohes Maß an Souveränität zur Vereinbarung von Familie und Beruf einräumt, sowie • Sonderleistungen, wie z. B. die Zusatzversorgung (betriebliche Altersrente). • Das Bezahlungsniveau ist stabil. Der Tarifabschluss 2008 hat das Entgelt im Volumen von rund 8% deutlich und dauerhaft erhöht.

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Zahlen, Daten, Fakten  Entgelttabellen TVöD (zuletzt gültig ab 1.1.2009) Tabelle TVöD Bund (Werte in €)

Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

3.639,58 3.296,19 3.038,64 2.723,86 2.628,47 2.533,08 2.237,38 2.094,30 1.960,76 1.922,60 1.842,05 1.750,90 1.722,29 1.588,74

4.038,10 3.656,54 3.370,38 3.020,62 2.914,64 2.808,65 2.480,09 2.321,11 2.172,73 2.130,33 2.040,25 1.939,56 1.907,76 1.759,38 1.415,99

4.186,48 3.868,52 3.550,56 3.444,57 3.126,61 3.020,62 2.607,28 2.427,10 2.310,51 2.236,32 2.140,93 2.066,74 1.960,76 1.812,37 1.441,42

4.716,41 4.186,48 3.900,31 3.815,52 3.444,57 3.232,60 2.946,43 2.522,49 2.416,50 2.337,01 2.241,63 2.140,93 2.045,55 1.865,37 1.473,22

5.119,16 4.674,02 4.387,85 4.292,47 3.905,62 3.635,35 3.211,40 2.628,47 2.495,99 2.405,90 2.315,82 2.215,12 2.109,14 1.981,95 1.502,89

2.695,24 2.570,19 2.474,80 2.368,81 2.258,58 2.167,44 2.103,84 1.579,20

Tabelle TVöD VKA (Tarifgebiet West) (Werte in €)

Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

3.639,58 3.296,19 3.038,64 2.723,86 2.628,47 2.533,08 2.237,38 2.094,30 1.960,76 1.922,60 1.842,05 1.750,90 1.722,29 1.588,74

4.038,10 3.656,54 3.370,38 3.020,62 2.914,64 2.808,65 2.480,09 2.321,11 2.172,73 2.130,33 2.040,25 1.939,56 1.907,76 1.759,38 1.415,99

4.186,48 3.868,52 3.550,56 3.444,57 3.126,61 3.020,62 2.607,28 2.427,10 2.310,51 2.236,32 2.140,93 2.066,74 1.960,76 1.812,37 1.441,42

4.716,41 4.186,48 3.900,31 3.815,52 3.444,57 3.232,60 2.946,43 2.522,49 2.416,50 2.337,01 2.241,63 2.140,93 2.045,55 1.865,37 1.473,22

5.119,16 4.674,02 4.387,85 4.292,47 3.905,62 3.635,35 3.211,40 2.628,47 2.495,99 2.405,90 2.315,82 2.215,12 2.109,14 1.981,95 1.502,89

5384,13 4938,98 4589,23 4504,44 4117,59 3730,74 3423,37 2.695,24 2.570,19 2.474,80 2.368,81 2.258,58 2.167,44 2.103,84 1.579,20

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Beschäftigte des Bundes am 30. Juni 2008 Beschäftigte im unmittelbaren Bundesbereich am 30. Juni 2008

*)

Tarifbeschäftigte

149.100

32 %

Beamte und Richter

129.500

28 %

Berufs- und Zeitsoldaten*)

183.600

40 %

Insgesamt

462.200

100 %

ohne Grundwehrdienstleistende

Unterscheidung nach Statusgruppen – unmittelbarer Bundesdienst

Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6

Entwicklung der Personalausgaben des Bundes seit 2002 (in Mio. €)

Gesamt

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

26.986

27.235

26.758

26.372

26.110

26.038

27.012

Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 2

Seite 8

Unterscheidung nach Aufgabenbereichen (Tarifbeschäftigte, Beamte und Soldaten) Aufgabenbereich

Beschäftigte

Prozent

Rechtsschutz

4.635

1,0 %

Auswärtige Angelegenheiten

8.769

1,9 %

Verkehr und Nachrichtenwesen

23.367

5,1 %

Zentrale Verwaltung

33.449

7,2 %

Bundespolizei

39.610

8,6 %

Finanzverwaltung

42.071

9,1 %

281.586

60,9 %

Sonstige

28.868

6,2 %

Gesamt

462.173

Verteidigung

Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6

Verteilung der Tarifbeschäftigten des Bundes auf die Entgeltgruppen

Stand 30. Juni 2008, Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6

Seite 9

Glossar I.

Grundlagen Tarif- und Beamtenrecht

Tarifvertrag Ein Tarifvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Sein Inhalt wird von den Vertragsparteien auf der Grundlage des § 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) frei ausgehandelt. Er bindet unmittelbar die Mitglieder der Tarifvertragsparteien bzw. die Arbeitgeber, die selbst Parteien des Tarifvertrags sind. Insgesamt gab es im Jahr 2009 rund 67.000 gültige Tarifverträge in Deutschland. Der mögliche Inhalt eines Tarifvertrages ist in § 1 TVG geregelt: • Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, z. B. Festlegung des frühesten • •

Zeitpunkts der Kündigung des Tarifvertrags, Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, z. B. Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen, Regelungen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen, z. B. Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitsordnung (betrieblich), Beteiligungsbefugnisse, Sachmittelausstattung des Betriebsrates (betriebsverfassungsrechtlich).

Im TVöD sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen vereinbart worden. Ein vergleichbarer Tarifvertrag besteht für die Länder mit der TdL. Beamtinnen und Beamte In der Bundesrepublik Deutschland sind zur Erledigung öffentlicher Aufgaben nicht nur Arbeitnehmer beschäftigt, sondern auch Beamte, Richter und Soldaten. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG). Dies sind die Beamten. Ihr Recht wird durch staatliche Rechtsnormen bestimmt. Diese Regelung durch Gesetz behält es dem Parlament vor, die Pflichten und Rechte der Beamten, sowie deren Besoldung und Versorgung festzusetzen. Auch die Richter und Soldaten stehen in einem durch Gesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Für die Übernahme der Ergebnisse einer Lohnrunde bedarf es eines Gesetzes (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes). Im Gesetzgebungsverfahren wird festgelegt, ob und wann die Ergebnisse eines Lohntarifabschlusses übernommen werden sollen und können. Seite 10

II. Tarifverhandlungen – Verfahren Kündigung der Entgelttabellen des TVöD, Nachwirkung Die Kündigung der Entgelttabellen des TVöD führt nicht zu einem tariflosen Zustand. Die bisherige Festlegung der Entgelte bleibt so lange maßgebend, bis eine neue Regelung von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Die in § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) normierte Nachwirkung garantiert, dass die Entgelte auch nach Kündigung der Tabellen zunächst unverändert weitergezahlt werden.

Friedenspflicht und Arbeitskampfmaßnahmen Während des Nachwirkungszeitraums besteht die während der Laufzeit des Tarifvertrages geltende Friedenspflicht grundsätzlich nicht mehr, das heißt, dass Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind. Allerdings dürfen diese erst nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden. Der Arbeitskampf ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur als letztes mögliches Mittel zulässig („ultima-ratio-Prinzip“).

Schlichtung Auch nach Ablauf des Tarifvertrags besteht Friedenspflicht zwischen den Tarifvertragsparteien, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Voraussetzungen und Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind in der „Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren“ vom 30. September 2002 geregelt, die zwischen den Tarifvertragsparteien getroffen worden ist. Jede Tarifvertragspartei kann das Schlichtungsverfahren einleiten. Die aus zwei unabhängigen Vorsitzenden (den sog. „Schlichtern“) und Vertretern der Tarifvertragsparteien bestehende Schlichtungskommission beschließt innerhalb von längstens neun Werktagen nach ihrem ersten Zusammentreffen eine Einigungsempfehlung. Daraufhin müssen die Tarifvertragsparteien die Verhandlungen mit dem Ziel der Einigung wieder aufnehmen. Ab Beginn des dritten Kalendertages nach der Anrufung der Schlichtung besteht Friedenspflicht. Sie endet, wenn die Einigungsempfehlung den Tarifvertragsparteien nicht fristgemäß zugestellt wird oder wenn die wieder aufgenommenen Verhandlungen von mindestens einer Partei für gescheitert erklärt werden. Seite 11

Geltung des Verhandlungsergebnisses Bei den Gewerkschaften organisierte Arbeitnehmer Für die in den Gewerkschaften ver.di, GdP, IG BAU, GEW und dbb tarifunion organisierten Arbeitnehmer von Bund und Gemeinden werden die Ergebnisse der Tarifverhandlungen unmittelbar gelten, da diese Gewerkschaften die Verhandlungspartner der Arbeitgeber in den Tarifverhandlungen sind und daher ihre Mitglieder tarifgebunden sind (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz - TVG). Nicht bei den Gewerkschaften organisierte Arbeitnehmer Für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer gelten die Ergebnisse der Tarifverhandlungen zunächst grundsätzlich nicht. Da aber in der Regel in den Arbeitsverträgen die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis vereinbart wird, werden auch diese Beschäftigten vom Geltungsbereich des TVöD erfasst. Über die arbeitsvertragliche Bezugnahme gelten die Verhandlungsergebnisse daher auch für die nicht bei den Gewerkschaften organisierten Beschäftigten.

III. Tarifverhandlungen – Inhalte und Themen Entgelt Der TVöD sieht neben dem Tabellenentgelt eine variable und leistungsorientierte Bezahlung (Leistungsentgelt) vor. Des Weiteren gehören zum Entgelt sonstige Geldleistungen wie z. B. die Jahressonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) und vermögenswirksame Leistungen. Tabellenentgelt Das Tabellenentgelt bildet den Kern des Entgelts im TVöD. Die Höhe des Tabellenentgelts bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die der Tarifbeschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe innerhalb der Entgeltgruppe. Es gibt 15 Entgeltgruppen. Beim Bund umfassen die Entgeltgruppen 1 sowie 9 bis 15 (Bund) 5 Stufen, die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Das Erreichen der jeweils nächsten Stufe ist erfahrungszeit- und von Stufe 3 an auch leistungsabhängig (die Stufenlaufzeit kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen verkürzt, bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen verlängert werden).

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Leistungsentgelt Ein wichtiges Element im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes ist das Leistungsentgelt, das 2007 eingeführt wurde. Das Leistungsentgelt ist variabel und wird zusätzlich zum Tabellenentgelt nach individueller Leistung gezahlt. Es soll helfen, die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu stärken und die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gefördert werden. Einzelheiten sind im Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTVBund) vom 25. August 2006 geregelt. Für das Leistungsentgelt steht derzeit ein Entgeltvolumen in Höhe von einem Prozent des Entgelts des Vorjahres zur Verfügung. Die Tarifvertragsparteien haben sich in § 18 Abs. 2 TVöD darauf verständigt, das Leistungsentgeltvolumen auf bis zu 8% auszubauen. Ein Zeitplan für das Erreichen dieser Zielgröße ist nicht vereinbart worden. Entgeltanpassung im Tarifgebiet Ost Die Unterscheidung der Höhe des Tabellenentgelts in Beschäftigte des Tarifgebiets Ost und des Tarifgebietes West wurde beim Bund am 1. April 2008 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt erhalten alle Tarifbeschäftigten des Bundes Entgelt nach einer einheitlichen Entgelttabelle.

Eingruppierung Das Eingruppierungsrecht bestimmt, welcher Entgeltgruppe ein Beschäftigter zugeordnet ist. Dabei bestimmt die Tätigkeit die Eingruppierung, die am jeweiligen Arbeitsplatz übertragen worden ist. Grundsätzlich gilt dabei: Je höher die Anforderungen an die übertragene Tätigkeit ist, desto höher ist die Entgeltgruppe und desto höher das Tabellenentgelt. Entgeltordnung Das Regelwerk, in dem das neue Eingruppierungsrecht des TVöD vereinbart werden soll, ist die Entgeltordnung. Die Entgeltordnung ist noch nicht vereinbart worden. Übergangsweise gelten die früheren Regelwerke des Bundesangestellten-Tarifvertrags BAT (Vergütungsordnung) und der Manteltarifverträge für Arbeiterinnen und Arbeiter (Lohngruppenverzeichnisse) fort.

Seite 13

Aufstiege Durch Aufstiege konnten Tarifbeschäftigte im früheren Recht des BAT bzw. der entsprechenden Tarifverträge für Arbeiter nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder Bewährung in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe aufsteigen, ohne dass sich die Tätigkeit änderte bzw. höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind. Diese Möglichkeiten sind durch die TVöD-Reform abgeschafft worden. Das Entgeltvolumen der früheren Aufstiege ist in die Bildung der Entgelttabelle des TVöD eingeflossen.

Arbeitszeit Für die Tarifbeschäftigten des Bundes gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von einheitlich 39 Stunden. Für die Beamten des Bundes ist durch Rechtsverordnung (Arbeitszeitverordnung) eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von grundsätzlich 41 Stunden festgelegt. Für die Tarifbeschäftigten im Bereich der Kommunen liegt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost bei 40 Stunden und im Tarifgebiet West bei 39 Stunden.

Altersteilzeit Der „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit“ für Tarifbeschäftige des öffentlichen Dienstes wurde 1998 vereinbart. Er regelt, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 beginnen muss. Seit dem 1. Januar 2010 besteht für die Tarifbeschäftigten kein Anspruch mehr auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit lief am 31. Dezember 2009 aus.

Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung ist eine staatlich geförderte Form der betrieblichen Altersversorgung: Auf Antrag des Beschäftigten wird ein Teil seiner Bruttobezüge für die Altersversorgung verwendet, ohne dass dieser Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Dies führt bei den Arbeitnehmern zu Einsparungen bei Steuern und Sozialversicherungsbeträgen, bei den Arbeitgebern zu (geringfügigen) Einsparungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Seite 14

Auszubildende Die Ausbildungsquote in der unmittelbaren Bundesverwaltung liegt stabil über 7%.

Ausbildungsentgelte im Bereich des Bundes und der Kommunen Seit dem 1. Januar 2008 betragen die Ausbildungsentgelte im öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) für Auszubildende nach Berufsbildungsgesetz in den Tarifgebieten West und Ost einheitlich: Ausbildungsentgelt

Ausbildungsjahr

687,34 €

im 1. Ausbildungsjahr

736,15 €

im 2. Ausbildungsjahr

780,93 €

im 3. Ausbildungsjahr

843,06 €

im 4. Ausbildungsjahr

Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege in den Tarifgebieten West und Ost einheitlich: Ausbildungsentgelt

Ausbildungsjahr

807,00 €

im 1. Ausbildungsjahr

867,00 €

im 2. Ausbildungsjahr

966,00 €

im 3. Ausbildungsjahr

Betrachtung nach Ausbildungsbereichen Bereits im Jahr 2007 waren die Ausbildungsvergütungen in Industrie und Handel (West: 714 €, Ost: 616 €) und im öffentlichen Dienst (West: 671 €, Ost: 649 €) überdurchschnittlich hoch. Dies setzt sich auch im Jahr 2008 fort.

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Herausgeber: Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin

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