Referat Lizenzen Bonn, 27.04.2017

INFORMATION Vergabe von Einfuhrrechten und Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch gemäß VO (EG) Nr. 431/2008 (Kontingent-Nr. 09.4003 - GATT-Rindergefrierfleisch) - Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.07.2017 - 30.06.2018 Einfuhrrechte für die zollbegünstigte Einfuhr (Wertzoll 20 %) von gefrorenem Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 2991. Die folgende Zusammenfassung dient zur unverbindlichen Information der Interessenten für die Beantragung von Einfuhrrechten und Einfuhrlizenzen im Rahmen des Einfuhrzollkontingents. Verbindlich sind allein die Bestimmungen der genannten Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung. 1.

Rechtsgrundlagen

1.1

VO (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 2991 (ABl. EU Nr. L 130 S. 3).

1.2

VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. EU L 238 S. 13).

1.3

Delegierte VO (EU) Nr. 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (EU-ABl. vom 30.07.2016 L 206 S. 1).

1.4

Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (EU-ABl. vom 30.07.2016 L 206 S. 44).

1.5

Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/2287 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Kontingentmenge.

2.

Kontingentmenge Für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 wird das Zollkontingent Nr. 09.4003 für die Einfuhr von 54.875 Tonnen gefrorenem Rindfleisch (Fleisch ohne Knochen) in die Europäischen Gemeinschaften eröffnet.

3.

Voraussetzungen für die Beantragung der Einfuhrrechte Die BLE erteilt zunächst auf Antrag Einfuhrrechte zur zollbegünstigten Einfuhr. Ein Antrag auf Einfuhrrechte kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller:

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3.1. - eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, wobei jedoch Zollagenten und Spediteure nicht antragsberechtigt sind, 3.3

- mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im deutschen Umsatzsteuerregister eingetragen ist und umsatzsteuerlich veranlagt sowie

3.4

- sich verpflichtet, Einfuhrlizenzen für die ihm zugeteilten Einfuhrrechte/-mengen zu beantragen,

3.5 - zur Antragsberechtigung folgende Handelstätigkeiten durch Zolldokumente gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 1301/2006 (Nr. 1.2) nachweist: 3.5.1. zunächst eine allgemeine Handelstätigkeit im Sektor (Rindfleisch) für jeweils beide Zwölfmonatszeiträume unmittelbar vor der Antragstellung, sowie 3.5.2 für die Anerkennung als sog. Referenzmenge, dass er im Zeitraum vom 1.5.2016 bis 30.4.2017 Rindfleisch mit Knochen - ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen - oder ohne Knochen der KN-Codes 0201, 0202 bzw. Erzeugnisse der KN-Codes 0206 1095 und 0206 2991 eingeführt hat oder hat einführen lassen. 4.

Antragsmengen Die Antragshöchstmenge je Antragsteller darf nicht höher sein als die tatsächlich im Zeitraum vom 1.5.2016 bis 30.4.2017 insgesamt eingeführte Menge (Referenzmenge) an Rindfleisch mit Knochen (ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen) und ohne Knochen der Codes 0201, 0202 bzw. Erzeugnisse der Codes 0206 1095 und 0206 2991 der Kombinierten Nomenklatur, höchstens jedoch die zur Verfügung stehende Menge von 54.875 Tonnen.

5.

Antragszeitraum Anträge für Einfuhrrechte können nur vom 15. Mai bis 1. Juni 2017, 13.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514 Lizenzen Deichmanns Aue 29 53179 Bonn gestellt werden. Bis zum Ablauf der Frist müssen die Anträge, die Sicherheiten und alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Anträge, die nach der Frist eingehen oder für die nicht die erforderlichen Sicherheiten und/oder die Nachweise innerhalb der Frist vorliegen, werden nicht anerkannt.

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6.

Anträge für Einfuhrrechte; Formerfordernisse

6.1

Je Antragsteller darf nur ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt werden und in dem Mitgliedstaat erfolgen, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat und in dem er mit einer UmsatzsteuerIdentifikationsnummer registriert ist. Zu den Nachweisanforderungen im Einzelnen siehe unter Nr. 7 der Information.

6.2

Für die Antragstellung ist das von der BLE veröffentlichte Muster gemäß Anlage 1 zu verwenden. Es ist in Maschinenschrift auszufüllen und vom Antragsteller rechtsverbindlich zu unterschreiben.

7.

Nachweise und Anforderungen

7.1

Der Nachweis über den Sitz des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Nrn. 3.1 u. 3.2 ist wie folgt zu führen: Neue Antragsteller: Erstmalige und bislang nicht bei der BLE registrierte Lizenznehmer müssen bei der ersten Antragstellung im neuen Einfuhrkontingentjahr den Nachweis durch einen aktuellen, amtlich beglaubigten, chronologischen Handelsregisterauszug bzw. Genossenschaftsregisterauszug oder, wenn keine Eintragung im Handels-/Genossenschafts-register erfolgt ist, durch die amtlich beglaubigte Gewerbeanmeldung mit Anmeldedatum führen. Bereits registrierte Antragsteller: Antragsteller, die bereits bei der BLE registriert sind und einen aktuellen Handelsregisterauszug im Lizenzbereich vorgelegt haben, müssen nur dann einen neuen Handelsregisterauszug vorlegen, wenn sich seit der letzten Registrierung/Beantragung eine gesellschaftsrechtliche Änderung (Firmenname, Gesellschaftsform, Sitz etc.) ergeben hat oder die BLE einen neuen Auszug anfordert. Aus dem Handelsregister-/Genossenschaftsregisternachweis bzw. der Gewerbeanmeldung muss eindeutig die aktuelle Firmierung und der tatsächliche Sitz hervorgehen.

7.2

Der Nachweis über die Eintragung des Antragstellers im Umsatzsteuerregister (Nr. 3.4) ist wie folgt zu führen: Neue Antragsteller: Erstmalige und bislang nicht bei der BLE registrierte Lizenznehmer müssen bei der ersten Antragstellung im neuen Einfuhrkontingentjahr den Nachweis durch eine aktuelle und amtlich beglaubigte Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (Formular „USt.1 TN“) über die Eintragung als steuerpflichtiges Unternehmen im zentralen Umsatzsteuerregister vorlegen; maßgebend für die Eintragung ist die Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-ID), nicht die allgemeine steuerliche Veranlagung beim örtlichen Finanzamt. Registrierte Antragsteller: Antragsteller, die bereits bei der BLE registriert sind und eine aktuelle Bescheinigung über die Eintragung als steuerpflichtiges Unternehmen im zentralen Umsatzsteuerregister vorgelegt haben, müssen nur dann eine neue Bescheinigung vorlegen, wenn sich seit der letzten Registrierung eine Änderung der umsatzsteuerlichen Registrierung bzw. der Umsatzsteuer/Identifikations-Nr. (USt-ID) ergeben hat, die letzte Bescheinigung zeitlich abgelaufen ist oder die BLE eine neue Bescheinigung anfordert.

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7.3

Bei der Einreichung des Antrags für den Kontingentzeitraum (Nachweis der Handelstätigkeit und der Referenzmenge; Nr. 3.5) ist eine ausführliche und detaillierte Aufstellung über die eingereichten Nachweise gemäß dem Muster in Anlage 4 vorzulegen.

In der Auflistung zu jedem als Nachweis vorgelegten Zolldokument sind entsprechend dem Muster folgende verbindlichen Angaben zu machen: - Art der Nachweise, - der Bezugszeitraum (12 Monats-Nachweiszeitraum), - Identifikationsnummer/Zollregistriernummer (ATC-Nr., VAB-Nr. etc.) des Dokuments, - KN-Code, auf das sich das Nachweisdokument bezieht, - Datum der Einfuhrzollabfertigung/Überlassung zum freien Verkehr (Hinweis: hier ist nicht das der Erstellung/Beglaubigung des Dokuments anzugeben), - Erzeugnismenge in kg, die nachgewiesen werden soll und auf die sich das Zolldokument bezieht; soweit sich eine zusammengefasste Nachweismenge aus verschiedenen Teilmengen (Teildokumenten) zusammensetzt, sind die einzelnen Teilmengen zu Kontrollzwecken in der Auflistung jeweils separat aufzuführen. Die Antragsteller werden gebeten, der BLE die Auflistung der Nachweise zusätzlich auch in Dateiform (Excel) zur Verfügung zu stellen (Adresse: [email protected]), die eine zügige Bearbeitung per IT und eine evtl. erforderliche Rückfragen erleichtert. Wurden bestimmte Nachweise bereits im Rahmen anderer Kontingentregelungen der BLE vorgelegt, ist im Anschreiben auf die entsprechende Regelung zu verweisen und die Nachweise sind konkret in der Auflistung zu bezeichnen. Die Auflistung ist verbindlich zu unterschreiben. Die BLE behält sich vor, in Einzelfällen gegebenenfalls zusätzliche Nachweise anzufordern, die im Rahmen der Antragstellung vorzulegen sind. Nach erfolgter Prüfung werden die Nachweise über die zu belegenden Handelstätigkeiten durch die BLE wieder an den Antragsteller zurückgesendet. Dort sind sie für etwaige Nachprüfungen mindestens 4 Jahre aufzubewahren. Die eingereichte Auflistung der Nachweise verbleibt zur Dokumentation der erfolgten Kontrolle bei der BLE. 7.4

Nachweis der Referenzmenge Die Nachweise über die eingeführte Menge (Nr. 3.5.2) im Zeitraum vom 1.5.2016 bis 30.4.2017 sind gemäß den Hinweisen „Allgemeine Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006“ (siehe Internetseite www.ble.de unter „Unsere Themen/Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen“) zu führen. Die Nachweise können - in Absprache mit der BLE - auch bereits vor dem Antragszeitraum eingereicht werden, um insbesondere eine sachgerechte Prüfung bei umfangreichen Unterlagen zu ermöglichen. Als Nachweise sind Einfuhrzolldokumente über die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in die EU vorzulegen. Bei Abfertigungen deutscher

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Zollstellen können die Nachweise ersatzweise auch durch einen Meldedaten-Ausdruck aus dem ATLAS-System belegt werden, soweit Zolldokumente im Original nicht zur Verfügung stehen. Aus den vorgelegten Nachweisen muss hervorgehen, dass der Antragsteller der Empfänger der eingeführten Erzeugnisse ist. Sämtliche Nachweise über erfolgte Einfuhren müssen von der zuständigen ausstellenden Zollbehörde ordnungsgemäß mit einem Original-Sichtvermerk (Stempel der Zollstelle und Unterschrift des Zollbeamten) sowie - bei deutschen Zollstellen - zusätzlich mit dem zollamtlichen Vermerk „Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit ATLAS“ versehen sein. 7.5

Nachweise, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen, können nicht akzeptiert werden.

8.

Stellung und Freigabe der Sicherheit für Einfuhrrechte

8.1

Die Gültigkeit des Antrages auf Einfuhrrechte ist von der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 6,- EUR/100 kg (Eigengewicht ohne Knochen) abhängig. Die Sicherheit für die Einfuhrrechte ist bei Stellung des Antrages zu hinterlegen.

8.2

Die Sicherheit ist wahlweise wie folgt zu leisten: - Bürgschaft (siehe auch „Bürgschaftsformulare des Referates Lizenzen“), - bankbestätigten Scheck (bestätigt durch die Bundesbank bzw. eine Landeszentralbank, ausgestellt durch ein Kreditinstitut, bestätigt mit einer Scheckeinlösungsgarantie des Kreditinstitutes) oder - Überweisung zugunsten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf das Konto-Nr. 504 089 50 der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, BLZ 504 000 00, IBAN: DE 16 5040 0000 0050 4089 50, BIC/S.W.I.F.T.: MARKDEFF. Näheres ist den BLE-Informationen über Sicherheiten zu entnehmen.

8.3

Bei der Sicherheitsleistung durch Einzelbürgschaft, Scheck oder Überweisung ist als Verbindlichkeit bzw. Verwendungszweck „Antrag auf Einfuhrrechte für gefrorenes Rindfleisch VO (EU) Nr. 431/2008; Referat Lizenzen" anzugeben. Bei einer Globalbürgschaft gilt dies jedoch nicht. Bei der Sicherheitsleistung durch Globalbürgschaft ist bei Verwendungszweck neben der obligatorisch erforderlichen Angabe der Lizenzbestimmungen nach den Verordnungen in Nr. 1.3 u. 1.4 sowie ggf. „Ein- und/oder Ausfuhrlizenzen“ bzw. „Einfuhrrechte“ keine weitere Angabe, Eingrenzung oder Beschränkung auf Einzelmaßnahmen (bestimmte Kontingente

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o.ä.) vorzunehmen, da dies dem Sinn und Zweck der Globalbürgschaft widerspricht und zu Unklarheiten und bei widersprüchlichen Angaben ggf. zur Zurückweisung der Bürgschaft führt. Bitte beachten Sie hierzu die o. g. allgemeinen Informationen über Sicherheiten. 8.4

Führt die Entscheidung der EU-Kommission über die Zuteilung von Einfuhrrechten zur Festsetzung einer prozentualen Verringerung, wird die geleistete Sicherheit, die über die Zuteilungsmenge hinausgeht, kurzfristig wieder freigegeben.

8.5

Die Sicherheit für die Einfuhrrechte wird nach der Erteilung der Lizenz für die gesamte zugeteilte Menge freigegeben. Für nicht abgerufene Mengen verfällt die Sicherheit für die Einfuhrrechte anteilmäßig zur Zuteilungsmenge. Der Antragsteller ist damit verpflichtet, für alle zugeteilten Einfuhrrechte/Mengen Einfuhrlizenzen zu beantragen (siehe Nr. 10.1).

9.

Zuteilungsverfahren (Einfuhrrechte)

9.1

Die EU-Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten stattgegeben werden kann.

9.2

Soweit die beantragten Mengen die zur Verfügung stehenden Mengen überschreiten, wird ein Zuteilungskoeffizient für die beantragten Einfuhrrechte festgesetzt. Über die Zuteilungen werden die Antragsteller unmittelbar nach Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses schriftlich durch die BLE in Kenntnis gesetzt (Zuteilungsbescheid).

10.

Abruf der Zuteilungsmengen, Beantragung, Erteilung und Gültigkeit der Lizenzen

10.1 Nach der schriftlichen Bekanntgabe der BLE über die Zuteilung und Mengen der Einfuhrrechte sind Einfuhrlizenzen bei der BLE, Referat Lizenzen, für die gesamte zugeteilte Menge an Einfuhrrechten zu beantragen. Die Beantragung der Lizenzen ist eine Pflicht im Sinne von Artikel 23 der VO (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. EU Nr. L 255 S. 18). 10.2 Die zu beantragenden Lizenzen dürfen die zugeteilte Menge an Einfuhrrechten pro Antragsteller nicht überschreiten. Werden Einfuhrlizenzen nicht oder nicht vollständig genutzt, können die nicht genutzten Mengen nicht noch einmal beantragt werden und die erteilten Einfuhrrechte verfallen in entsprechendem Umfang. 10.3 Lizenzanträge dürfen nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wurde und eine Zuteilung der Rechte erfolgt ist. 10.4 Bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Lizenzantrags sind zunächst die allgemeinen Formerfordernisse gemäß den in Nr. 1.3/1.4 aufgeführten Lizenzregelungen und der „Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (gültig ab 07.11.2016)“ in Teil B 3 (siehe Internetseite www.ble.de unter „Unsere Themen/Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen“) zu beachten.

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10.5 Darüber hinaus sind die spezifischen Vorgaben der Verordnung gemäß Nr. 1.1 zu beachten, die in den Anlagen 2 und 3 zusammengestellt sind. 10.6 Die Gültigkeit des Lizenzantrags ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die mit dem Lizenzantrag zu stellende Sicherheit beträgt 12,- EUR/100 kg Die Sicherheit ist für jede Lizenz bei Einreichung des Lizenzantrages mit Angabe des Betreffs "Gefrorenes Rindfleisch; VO (EG) Nr. 431/2008, Referat Lizenzen“ gemäß den Angaben und Hinweise unter Nr. 8 zu stellen. 10.7 Die Einfuhrlizenzen werden mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten zuzüglich des laufenden Monats ab dem Tag der Ausstellung erteilt. Sie gelten maximal bis zum Ende des Kontingentjahres (30.06.2018). 10.8 Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen. 11.

Übertragung der Lizenzrechte Die Übertragung der Rechte gemäß Artikel 11 der Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 ist möglich. Die Pflichten aus der Lizenz verbleiben jedoch beim Antragsteller und Inhaber der Lizenz.

12.

Zusätzliche Informationen Die Rückgabe der Lizenz an die BLE muss spätestens 45 Tage nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer erfolgen (Art. 10 VO (EG) Nr. 1301/2006 i. V. m. Art. 12 Delegierte VO (EU) Nr. 2016/1237). Erfolgt dies nicht, verfällt die Sicherheit gemäß den jeweiligen Bestimmungen.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen unsere Sachbearbeiterinnen unter Telefon 0228/6845 App. -3771 oder -3872 bzw. Telefax-Nr. - 3792 oder [email protected] zur Verfügung.

BLE, Referat Lizenzen 4 Anlagen: - Antrag auf Einfuhrrechte, - Angaben im Lizenzantrag, - Liste der Erzeugnisse, - Aufstellung von Handelsnachweisen (Muster)

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Anlage 1 BLE- Referat Lizenzen - Bitte in Maschinenschrift ausfüllen –

Antrag auf Einfuhrrechte für die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch gemäß VO (EG) Nr. 431/2008 _______________________________________________________________________________________________________

1. Angaben zum Antragsteller:

genaue Firmenbezeichnung: (lt. Registereintragung) Anschrift: Telefon-Nr. mit Durchwahl: zuständig für Rückfragen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: _____________________________________________________________________________________________ 2. Antragsmenge: Hiermit beantrage/n ich/wir die Zuteilung von Einfuhrrechten für die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch gemäß VO (EG) Nr. 431/2008, Kontingent Nr. 09.4003 in folgender Höhe:

beantragte Menge:

kg (abgerundet ohne Nachkommastellen als Fleisch ohne Knochen ausgedrückt)

(Antragshöchstmenge: siehe Nr. 4 der Information der BLE) _____________________________________________________________________________________________ 3. Nachweise: Folgende Referenzmenge(n) kann/können ich/wir für den Zeitraum 01.05.2016 bis 30.04.2017 nachweisen: Einfuhr von Rindfleisch mit Knochen

Faktor

(in kg)

Rindfleisch mit Knochen (umgerechnet in Fleisch ohne Knochen) (in kg)

Einfuhr von Rindfleisch ohne Knochen

(in kg)

eingeführtes Rindfleisch (als Fleisch ohne Knochen ausgedrückt) insgesamt (in kg)

0,77 - Mengenangabe in vollen kg abgerundet ohne Nachkommastellen Als Anlagen füge/n ich/wir diesem Antrag die notwendigen Nachweise im Original bzw. als beglaubigte Kopien (entsprechend Nr. 7 der Information der BLE) bei. _____________________________________________________________________________________________ 4. Erklärung Ich/Wir erkläre(n), zum Antrag: - kein reiner Zollagent oder -spediteur zu sein, - dass die notwendigen Nachweise entsprechend Nr. 7 der Information der BLE diesem Antrag beigefügt sind. _____________________________________________________________________________________________ 5. VerpflichtungsIch/Wir verpflichte/n mich/uns, die Einfuhrlizenzen in der Bundesrepublik erklärung: Deutschland zu beantragen. _______________________________________________________________________________________________________

..................................... Ort, Datum

.................................................................................... rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers - Firmenstempel -

Anlagen - bitte angeben: Info_EK-VO 431-2008_gefrorenes Rindfleisch_5-2017neu.doc

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Anlage 2

Angaben im Lizenzantrag - VO (EG) Nr. 431/2008 Allgemeine Informationen zum Ausfüllen eines Lizenzantrags finden Sie in den Allgemeinen Informationen der BLE unter Nr. B 3 und in dem auf der Internetseite www.ble.de unter dem Punkt „Unsere Themen/ Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen/Rindfleisch“ bereitgestellten und direkt ausfüllbaren Musterantrag.

Der Lizenzantrag ist in Maschinenschrift auszufüllen. Handschriftliche Eintragungen und/oder Korrekturen sind nicht zulässig! Feld 1

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat Lizenzen, DE-53168 Bonn oder Deichmanns Aue 29, DE-53179 Bonn,

Feld 4

Die korrekte Firmenbezeichnung und die vollständige Anschrift des Antragstellers ist einzutragen. Der Mitgliedstaat ist in Kurzform „DE“ vor der Postleitzahl anzugeben. Die zugeteilte EU-einheitliche EORI-Nummer sowie die zugeteilte BLE-ZESTANr. sind nach der Anschrift anzugeben.

Feld 8

Das Ursprungsland ist unverbindlich anzugeben. Das Kästchen „NEIN“ ist anzukreuzen.

Felder 15 und 16

Hier sind der Text und die entsprechenden KN-Codes aus der Anlage 2 vollständig einzutragen. Mit einer Lizenz können jeweils nur die vorbezeichneten KN-Codes, die in einer Zeile (1 oder 2) aufgeführt sind, beantragt werden.

Felder 17 und 18

Hier ist die beantragte Menge in Kilogramm (kg/abgerundet ohne Nachkommastellen) einzutragen.

Feld 20

Hier ist einzutragen: Kontingentnummer 09.4003/gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 431/2008)

Feld 24

Das Feld ist freizulassen

Blatt 3 Antrag (Feld 20)

Die Nummer des Zuteilungsbescheides für die Einfuhrrechte ist anzugeben. Bitte beachten: ohne diese Angabe ist eine Zuordnung zu den Einfuhrrechten und die Erteilung der Lizenz(en) nicht möglich.

Feld „Unterschrift des Lizenzantragstellers“

Die Unterschrift ist rechtsgültig mit dem betreffenden Zusatz für die Vertretungs-/ Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners („ppa“, „i.V.“, „i.A.“ etc.) einschließlich des Firmenstempels anzubringen, soweit keine Alleinzeichnungsberechtigung (Geschäftsführer) gegeben ist. Die Vertretungs-/Unterschriftsberechtigung ist auf Anforderung der BLE zu belegen.

Lizenzanträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen! Info_EK-VO 431-2008_gefrorenes Rindfleisch_5-2017neu.doc

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Anlage 3 der Information gefrorenes Rindfleisch

Liste der Erzeugnisse für die Lizenzbeantragung VO (EG) Nr. 431/2008 KN-Code

Warenbezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN)

(Feld 16 der Lizenz)

(Feld 15 der Lizenz)

0202 1000

Fleisch von Rindern, gefroren: - ganze oder halbe Tierkörper

0202 20

Fleisch von Rindern, gefroren: - andere Teile als unter 0202 1000 genannt, mit Knochen

0202 2010

Fleisch von Rindern, gefroren: - andere Teile als unter 0202 1000 genannt, mit Knochen: -- „quartiers compensés“

0202 2030

Fleisch von Rindern, gefroren: - andere Teile als unter 0202 1000 genannt, mit Knochen: -- Vorderviertel, zusammen oder getrennt

0202 2050

Fleisch von Rindern, gefroren: - andere Teile als unter 0202 1000 genannt, mit Knochen: -- Hinterviertel, zusammen oder getrennt

0202 2090

Fleisch von Rindern, gefroren: - andere Teile als unter 0202 1000, mit Knochen: -- anderes als unter 0202 2010 bis 0202 2050 genannt

0202 30

Fleisch von Rindern, gefroren: - ohne Knochen

0202 3010

Fleisch von Rindern, gefroren: - ohne Knochen: -- Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

0202 3050

Fleisch von Rindern, gefroren: - ohne Knochen: -- als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

0202 3090

Fleisch von Rindern, gefroren: - ohne Knochen: -- anderes als unter 0202 3010 und 0202 3050 genannt

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Anlage 3 der Information gefrorenes Rindfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN)

(Feld 16 der Lizenz)

(Feld 15 der Lizenz)

0206 2991

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren: - von Rindern, gefroren: -- andere als unter 0206 21 und 0206 22 genannt: --- andere als unter 0206 2910 genannt: ---- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

- es gelten verbindlich die Angaben in der VO (EG) Nr. 431/2008-

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Anlage 4 der Information gefrorenes Rindfleisch

- Muster -

Aufstellung von Handelsnachweisen für die Antragstellung im Rahmen von Kontingenten Antragsteller: (Firma/Name, Anschrift und, zuständiger Ansprechpartner)

BLE-ZESTA-Nr.:

__________________________________________________________________________________________ Zur Anerkennung unserer Antragstellung vom ......... im Rahmen des Einfuhrkontingents für ............. (Erzeugnis) gemäß Verordnung ............. legen wir für den nachzuweisenden Zeitraum vom .......... bis .......... die in der folgenden Aufstellung aufgeführten Zolldokumente vor. Die Aufstellung umfasst insgesamt ...... Seiten. Die verbindliche Vorlage der Nachweise bestätige/n ich/wir mit der unten geleisteten Unterschrift.

□ Die Aufstellung reichen wir der BLE ([email protected]) ebenfalls in Dateiform (Excel) ein. Übersicht Zolldokumente □ Einfuhr □ Ausfuhr (zutreffendes bitte ankreuzen) lfd. Nr.

Identifikations-Nr. des Zolldokuments (ATC, VAB etc.)

KN-Code

Datum (Zollabfertigung)

Nettomenge* (kg)

Bemerkung

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

* Bitte hier die einzelnen (Teil-)Mengen separat aufführen, auch wenn sie eine gemeinsame Abfertigung betreffen

______________________ Ort, Datum

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__________________________________________ rechtsverbindliche Unterschrift + Firmenstempel

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