in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0727),

P6_TA(2009)0325 Besteuerung von Zinserträgen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Rich...
Author: Hansl Hummel
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P6_TA(2009)0325 Besteuerung von Zinserträgen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (KOM(2008)0727 – C6-0464/2008 – 2008/0215(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0727), – gestützt auf Artikel 94 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0464/2008), – gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0244/2009), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (9a) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom Mai 1999 und November 2000 wurde die ursprüngliche Absicht, alle Finanzinnovationen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG auszunehmen, durch einen besonderen Vermerk ergänzt, wonach

diese Frage im Rahmen der ersten Überprüfung der Richtlinie erneut geprüft werden solle, um eine Definition zu finden, die sämtliche Wertpapiere einschließt, die wie Forderungen zu behandeln sind, damit die Wirksamkeit der Richtlinie auch unter wechselnden Bedingungen gewährleistet ist und Marktverzerrungen vermieden werden. Deshalb ist es zweckmäßig, den Geltungsbereich der Richtlinie auf sämtliche Finanzinnovationen auszuweiten. Dementsprechend sollte die Definition von Zinszahlungen sämtliche Einnahmen aus Kapitalanlagen umfassen, bei denen die Rendite im voraus festgelegt wird und die Rendite im Wesentlichen aus einer Transaktion stammt, die einer Zinszahlung gleichwertig ist. Um eine einheitliche Interpretation dieser Bestimmung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte diese durch eine Liste der fraglichen Finanzprodukte ergänzt werden. Die Kommission sollte diese Liste im Regelungsverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28 Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 erlassen. ______________________________ 1

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (10a) Die Gemeinschaft sollte eine weltweite Steuerpolitik fördern, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2006, in denen die Kommission aufgefordert wurde, Möglichkeiten zu prüfen, um mit Hongkong, Macao und Singapur spezifische Vereinbarungen über die

Besteuerung von Zinserträgen auszuhandeln, und zwar im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft über die Anwendung von Maßnahmen, die denen entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/48/EG angewandt werden. Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (12a) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Januar 2003 gelangte der Rat zu dem Ergebnis, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Maßnahmen anwenden, die denen entsprechen, die in der Richtlinie 2003/48/EG vorgesehen sind. Dennoch ist es zweckmäßig, bestimmte Rechtsformen und Rechtsvereinbarungen in den Geltungsbereich von Anhang I der Richtlinie2003/48/EG einzubeziehen, um eine wirksame Besteuerung zu gewährleisten.

Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (13a) Bei einer Überprüfung der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG sollte die Kommission ihr Augenmerk speziell auf bestimmte Arten von Kapitalerträgen lenken, wie z. B. Einnahmen aus Lebensversicherungen, Leibrenten, Swapvereinbarungen und bestimmte Renten, die noch nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2003/48/EG Erwägung 8 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (-1) Erwägung 8 erhält folgende Fassung: „(8) Mit dieser Richtlinie soll zweierlei erreicht werden: Zum einen soll ermöglicht werden, dass Erträge, die im Wege von Zinszahlungen in einem Mitgliedstaat an wirtschaftliche Eigentümer erzielt werden, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaates effektiv besteuert werden können, und zum anderen soll eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen gewährleistet werden, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer erzielt werden, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind.“

Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 2003/48/EG Erwägung 19 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (-1a) Erwägung 19 erhält folgende Fassung: „(19) Die Mitgliedstaaten, die eine Quellensteuer anwenden, sollten den größeren Teil ihrer Einnahmen aus der Quellensteuer an den jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinsen weiterleiten. Der Teil seiner Einnahmen, den der betreffende Mitgliedstaat einbehalten kann, sollte proportional zu den Verwaltungskosten sein, die durch die Mechanismen zur Aufteilung der

Einnahmen anfallen, wobei auch Kosten berücksichtigt werden, die im Zuge des Informationsaustauschs entstanden sind.“ Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 2003/48/EG Erwägung 24 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (-1b) Folgende Erwägung wird eingefügt: „(24a) Solange Hongkong, Singapur und andere Staaten und Gebiete gemäß Anhang I keine Maßnahmen anwenden, die denen dieser Richtlinie entsprechen oder mit diesen identisch sind, könnte die Kapitalflucht in Richtung dieser Staaten und Gebiete die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gefährden. Deshalb muss die Gemeinschaft geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass mit diesen Staaten und Gebieten eine Vereinbarung über die Anwendung solcher Maßnahmen abgeschlossen wird.“

Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 c (neu) Richtlinie 2003/48/EG Artikel 1 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (-1c) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Ziel der Richtlinie ist es, - zu ermöglichen, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den

Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden, - eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden.“ Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 1 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben von in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der Forderung oder der Emittent des Wertpapiers, welche der Zinszahlung zugrunde liegen, niedergelassen ist.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben von in ihrem Gebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Zahlstellen unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der Forderung oder der Emittent des Wertpapiers, welche der Zinszahlung zugrunde liegen, niedergelassen ist.

Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2003/48/EG Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung Vorschlag der Kommission Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich

Geänderter Text 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt bzw. vereinnahmt hat oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt bzw. erfolgt ist, es sei denn, sie weist nach,

selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie

dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie

Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie – sofern die Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers in einem der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten liegt oder er auf andere Weise nachweist, seinen steuerlichen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten zu haben – die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte SteuerIdentifikationsnummer oder deren Entsprechung.

b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie – sofern die Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers in einem der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten liegt oder er auf andere Weise nachweist, seinen steuerlichen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten zu haben – die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte SteuerIdentifikationsnummer oder deren Entsprechung, wenn diese Nummer oder deren Entsprechung in den Unterlagen, die zur Identifikation eingereicht werden, aufgeführt wird.

Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die unter Buchstabe b aufgeführten Angaben werden anhand des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, amtlichen Personalausweises oder eines anderen in Anhang II aufgeführten, von ihm vorgelegten amtlichen Dokuments ermittelt. Jede Angabe, die nicht im Pass,

Die unter Buchstabe b aufgeführten Angaben werden anhand eines vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen in Anhang II aufgeführten, von ihm vorgelegten amtlichen Dokuments ermittelt. Jede

im amtlichen Personalausweis oder im amtlichen Dokument eingetragen ist, wird anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Identitätsnachweises, der von einer Behörde desjenigen Staates ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine Anschrift oder seinen nachgewiesenen steuerlichen Wohnsitz hat, ermittelt.

Angabe, die nicht in einem Pass, in einem amtlichen Personalausweis oder in einem anderen amtlichen Dokument eingetragen ist, wird anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Identitätsnachweises, der von einer Behörde desjenigen Staates ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine Anschrift oder seinen nachgewiesenen steuerlichen Wohnsitz hat, ermittelt.

Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 Vorschlag der Kommission Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung einer Rechtsvereinbarung als in dem Land belegen, in dem die Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, ihre ständige Anschrift hat.

Geänderter Text Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung einer Rechtsvereinbarung als in dem Land belegen, in dem die Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen oder die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, ihre ständige Anschrift hat.

Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 7 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der an eine in Anhang III aufgeführte Einrichtung oder Rechtsvereinbarung eine Zinszahlung vornimmt oder für eine solche eine Zinszahlung einzieht, teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung den Namen und den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder im Falle einer Rechtsvereinbarung den Namen und die

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der an eine in Anhang III aufgeführte Einrichtung oder Rechtsvereinbarung eine Zinszahlung vornimmt oder für eine solche eine Zinszahlung einzieht, teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung den Namen und den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder im Falle einer Rechtsvereinbarung den Namen und die

Anschrift derjenigen Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, sowie den Gesamtbetrag der an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten oder für diese eingezogenen Zinsen mit. Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat, so leitet die zuständige Behörde diese Information an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates weiter.

Anschrift derjenigen Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen oder die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, sowie den Gesamtbetrag der an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten oder für diese eingezogenen Zinsen mit. Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat, so leitet die zuständige Behörde diese Information an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates weiter.

Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 4 – Absatz 3 Vorschlag der Kommission (3) Diejenigen Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen nach Absatz 2, auf deren Vermögenswerte oder Erträge zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer Zinszahlung kein wirtschaftlichen Eigentümer einen unmittelbaren rechtlichen Anspruch hat, können sich für die Zwecke dieser Richtlinie als Organismus für gemeinsame Anlagen oder als anderer Investmentfonds oder anderes Investmentsystem für gemeinsame Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe a behandeln lassen. Macht eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt der Mitgliedstaat, in dem der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung belegen ist, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung legt diese Bescheinigung dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, vor. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Wahlmöglichkeit für

Geänderter Text entfällt

Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in ihrem Hoheitsgebiet liegt, und stellen sicher, dass die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, die von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, jedes Mal, wenn einem wirtschaftlicher Eigentümer in Bezug auf ihre Vermögenswerte oder Erträge ein unmittelbarer Anspruch erwächst, bis zum Gesamtbetrag der vereinnahmten Zinszahlungen als Zahlstelle gemäß Absatz 1 handelt. Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz -1 (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text -1. Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Artikels erstreckt sich die Definition von Zinszahlungen gemäß dieser Richtlinie grundsätzlich auf sämtliche Einnahmen aus Kapitalanlagen, bei denen die Rendite im voraus festgelegt wird und die Rendite im Wesentlichen aus einer Transaktion stammt, die einer Zinszahlung gleichwertig ist. Um eine einheitliche Interpretation dieser Bestimmung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird diese durch eine Liste der fraglichen Finanzprodukte ergänzt. Die Kommission stellt diese Liste bis ...[zu dem Zeitpunkt, der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie des Rates 2009/…/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen genannt ist] nach dem in Artikel 18b Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren auf.

Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii Vorschlag der Kommission ii) Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,

Geänderter Text entfällt

Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii Vorschlag der Kommission ii) Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,

Geänderter Text entfällt

Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e Vorschlag der Kommission e) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 5 % des versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen und Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d gekoppelt ist, wobei als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen gilt.

Geänderter Text (e) bei Versicherungsverträgen: i) der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei Rückkauf des Vertrages bei kapitalbildenden Rentenversicherungen, soweit nicht eine lebenslange Rentenzahlung erbracht wird; ii) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 10 % des ursprünglich versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen gekoppelt ist oder

die tatsächliche Leistung sich direkt auf Anteile bezieht und mehr als 40 % der zugrunde liegenden Vermögenswerte in Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d investiert wurden. Verfügt eine Zahlstelle über keine Informationen für einen anteilsgebundenen Versicherungsvertrag, beträgt der Prozentsatz der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die in Forderungen oder vergleichbare Wertpapiere investiert wurden, über 40 %. In diesem Sinne gilt als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen. Sind der Unterzeichner des Vertrags, die versicherte Person und der Begünstigte nicht identisch, liegt die Deckung biometrischer Risiken unter 10 %. Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (ea) Erträge aus strukturierten Produkten. Strukturierte Produkte sind Schuldverschreibungen bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen von der Entwicklung eines vereinbarten Basiswerts jedweder Art abhängt. Als Ertrag gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Abtretung, Rückgabe oder Einlösung des strukturierten Produkts;

Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (eb) Dividenden, die von einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut für den wirtschaftlichen Eigentümer eingezogen werden.

Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 9 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, am 1. Dezember 2008 oder danach begeben wurden.

(9) Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie oder danach begeben wurden.

Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 10 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag am 1. Dezember 2008 oder danach abgeschlossen wurde.

(10) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie oder danach abgeschlossen wurde.

Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2003/48/EG Artiel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (5a) Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Übergangszeitraum endet am 1. Juli 2014 oder am Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt, sofern dieser vor dem 1. Juli 2014 eintritt: – den Tag des Inkrafttretens des letzten nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik San Marino, dem Fürstentum Monaco sowie dem Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (im Folgenden „OECD-Musterabkommen“ genannt) hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten; – den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens

verpflichtet haben; – den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass Hongkong, Singapur und andere Staaten und Gebiete gemäß Anhang I sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.“ Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2003/48/EG Artikel 12 – Absätze 1 und 2 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (6a) Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 1 erheben, behalten 10% der Einnahmen und leiten 90% der Einnahmen an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist, weiter. 2. Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 erheben, behalten 10 % der Einnahmen und leiten 90 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die übrigen Mitgliedstaaten weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.“

Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 18

Vorschlag der Kommission 10. Artikel 18 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Geänderter Text (10) Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Überprüfung 1. Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2010 eine vergleichende Studie über die Vor- und Nachteile der beiden Systeme zum Informationsaustausch und zur Quellensteuer vor, in der bewertet wird, inwieweit das Ziel erreicht wird, Steuerhinterziehung und Steuerflucht wirksam zu verhindern. Diese vergleichende Studie berücksichtigt insbesondere Aspekte wie Transparenz, Achtung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten, Steuergerechtigkeit und Verwaltungsaufwand beider Systeme.

„Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie.“

2. Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Berichte und der Studie gemäß Absatz 1 und insbesondere im Zusammenhang mit dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten. 3. Die Kommission prüft im Zusammenhang mit der Studie und den Berichten gemäß Absatz 1 und Absatz 2 insbesondere, ob es zweckmäßig ist, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf alle Kapitalerträge auszuweiten, einschließlich auf Dividenden und Kapitalgewinne sowie

auf Zahlungen an juristische Personen.“ Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 18 b – Absatz 3 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (3a) Die Kommission bewertet ab dem 1. Januar 2010 alle zwei Jahre die in Artikel 18a genannten Verfahren, Dokumente und gemeinsamen Formate und Musterformulare und ergreift die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18b Absatz 2.

Abänderung

24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2003/48/EG Anhang I Vorschlag der Kommission ANHANG I Verzeichnis der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, weil sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung im Gebiet bestimmter Länder oder Rechtsordnungen befindet 1.

Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich in einem Land oder einer Rechtsordnung befindet, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie nach Artikel 7 fallen und die nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt sind:

Antigua und Barbuda

International Business Company

Bahamas

Trust Foundation (Stiftung) International Business Company

Bahrain

Financial trust

Barbados

Trust

Belize

Trust International Business Company

Bermuda

Trust

Brunei

Trust International Business Company International trust International Limited Partnership

Cookinseln

Trust International trust International company International partnership

Costa Rica

Trust

Dschibuti

steuerbefreite Gesellschaft (ausländischer) Trust

Dominica

Trust International business company

Fidschi

Trust

Französisch-Polynesien

Société (Gesellschaft) Société de personnes (Personengesellschaft) Société en participation (Joint Venture) (ausländischer) Trust

Guam

Company Einzelunternehmen Partnership (ausländischer) Trust

Guatemala

Trust Fundación (Stiftung)

Hongkong

Trust

Kiribati

Trust

Labuan (Malaysia)

Offshore company Malaysian offshore bank Offshore limited partnership Offshore trust

Libanon

Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen

Macao

Trust Fundação (Stiftung)

Malediven

Alle Gesellschaften, Personengesellschaften und Auslandstrusts

Nördliche Marianen

Foreign sales corporation Offshore banking corporation (ausländischer) Trust

Marshallinseln

Trust

Mauritius

Trust Global business company cat. 1 and 2

Mikronesien

Gesellschaft Personengesellschaft (ausländischer) Trust

Nauru

Trust/nominee company (Trust/Briefkastengesellschaft) Company Partnership Einzelunternehmen Ausländisches Vermächtnis Ausländisches Vermögen Andere mit der Regierung ausgehandelte Unternehmensform

Neukaledonien

Société (Gesellschaft) Société civile (Bürgerliche Gesellschaft) Société de personnes (Personengesellschaft) Joint-Venture Nachlässe (ausländischer) Trust

Niue

Trust International business company

Panama

Fideicomiso (Trust) Fundación de interés privado (Stiftung)

Palau

Company Partnership Einzelunternehmen Repräsentanz Credit Union (Finanzgenossenschaft) Cooperative (ausländischer) Trust

Philippinen

Trust

Puerto Rico

Estate Trust

International Banking Entity St. Kitts und Nevis

Trust Foundation steuerbefreite Gesellschaft

St. Lucia

Trust

St. Vincent und die Grenadinen

Trust

Samoa

Trust International trust International company Offshore bank Offshore insurance company International partnership Limited partnership

Seychellen

Trust International business company

Singapur

Trust

Salomonen

Company Partnership Trust

Südafrika

Trust

Tonga

Trust

Tuvalu

Trust Provident fund (Pensionsfonds)

Vereinigte Arabische Emirate

Trust

Amerikanische Jungferninseln

Trust steuerbefreite Gesellschaft

Uruguay

Trust

Vanuatu

Trust steuerbefreite Gesellschaft International company

2.

Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem der von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Länder und Rechtsordnungen liegt und auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie gleichwertig sind:

Andorra

Trust

Anguilla

Trust

Aruba

Stichting (Stiftung) Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen

Amerikanische Jungferninseln

Trust International business company

Kaimaninseln

Trust steuerbefreite Gesellschaft

Guernsey

Trust Zero tax company (mit dem Nullsatz besteuerte Gesellschaft)

Isle of Man

Trust

Jersey

Trust

Liechtenstein

Anstalt (Trust) Stiftung

Monaco

Trust Fondation (Stiftung)

Montserrat

Trust

Niederländische Antillen

Trust Stichting (Stiftung)

San Marino

Trust Fondazione (Stiftung)

Schweiz

Trust Stiftung

Turks- und Caicosinseln

steuerbefreite Gesellschaft Limited partnership Trust Geänderter Text

ANHANG I 1. Zu den Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 2

Absatz 3 zählen: – Kapitalgesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder bestimmte andere Mechanismen beschränkt ist; – Aktiengesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder bestimmte andere Mechanismen beschränkt ist; – Internationale Unternehmen oder Gesellschaften; – Internationale Wirtschaftsunternehmen oder -gesellschaften; – Steuerbefreite Unternehmen oder Gesellschaften; – Protected-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften; – Incorporated-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften; – Internationale Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen; – Offshore-Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen; – Versicherungsunternehmen oder -gesellschaften; – Rückversicherungsunternehmen oder -gesellschaften; – Kooperativen; – Kreditgenossenschaften; – Gesellschaften jeglicher Art (ohne Einschränkung), wie Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Geschlossene Kommanditgesellschaften, Internationale Gesellschaften und Internationale Wirtschaftsgesellschaften; – Joint Ventures; – Trusts; – Vertretungen; – Stiftungen; – Nachlässe; – Fonds jeglicher Art; – Zweigniederlassungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen; – Vertretungsbüros sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen; – Ständige Vertretungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen; – Multiform-Stifungen, wie auch immer beschrieben. 2. Länder oder Rechtsordnungen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 7 fallen und die nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt sind, in denen Artikel 2 Absatz 3 hinsichtlich der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs Anwendung findet, sofern ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in dem folgenden Verzeichnis enthalten ist: – – – –

Anjouan Antigua und Barbuda Bahamas Bahrain

– – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – –

Barbados Belize Bermuda Brunei Cookinseln Costa Rica Dschibuti Dominica Dubai Fidschi Französisch-Polynesien Ghana Grenada Guam Guatemala Hongkong Kiribati Labuan (Malaysia) Libanon Liberia Macau Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Malediven Montenegro Nördliche Marianen Marshallinseln Mauritius Mikronesien Nauru Neukaledonien Niue Panama Palau Philippinen Puerto Rico St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Samoa São Tomé und Príncipe Seychellen Singapur Salomonen

– – – – – – – – – –

Somalia Südafrika Tonga Tuvalu Vereinigte Arabische Emirate US-Bundesstaat Delaware US-Bundesstaat Nevada Amerikanische Jungferninseln Uruguay Vanuatu

3. Länder oder Rechtsordnungen gemäß Artikel 17 Absatz 2, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 hinsichtlich der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs gleichwertig sind, sofern ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in dem folgenden Verzeichnis enthalten ist: – Andorra – Anguilla – Aruba – Britische Jungferninseln – Kaimaninseln – Guernsey, Alderney oder Sark – Isle of Man – Jersey – Liechtenstein – Monaco – Montserrat – Niederländische Antillen – San Marino – Sark – Schweiz – Turks- und Caicosinseln 4. Artikel 2 Absatz 3 gilt für sämtliche Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs, wenn sich deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem der Länder oder Rechtsordnungen gemäß Teil 2 und Teil 3 dieses Anhangs befindet, wobei Folgendes gilt: a) Ein Land oder eine Rechtsordnung nach Teil 2 und Teil 3 kann bei dem Ausschuss gemäß Artikel 18b beantragen, dass die Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 in ihrem Land oder in ihrer Rechtsordnung nicht berücksichtigt werden, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung

der genannten Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen nicht in ihrem Land oder in ihrer Rechtsordnung befinden kann oder weil eine entsprechende Besteuerung der Zinserträge dieser juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen in der Praxis garantiert ist; b) Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags veröffentlicht der Ausschuss seine begründete Entscheidung, die betreffenden Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen in dem Land oder der Rechtsordnung, das oder die für den angegebenen Zeitraum einen Antrag gestellt hat, vom Geltungsbereich von Teil 1 auszunehmen; dieser Zeitraum beträgt maximal zwei Jahre und kann auf Antrag des Landes oder der Rechtsordnung verlängert werden; ein solcher Antrag auf Verlängerung ist nicht früher als sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums zu stellen. Abänderung

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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2003/48/EG Anhang III Vorschlag der Kommission ANHANG III Verzeichnis der „Zahlstellen kraft Zahlung oder Vereinnahmung“ nach Artikel 4 Absatz 2 EINLEITENDE BEMERKUNG

Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen sind für diejenigen Mitgliedstaaten aufgeführt, die über keine inländischen Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften verfügen, welche die für die Rechtsvereinbarung vorrangig rechtlich befugte und vorrangig deren Vermögen und Einkünfte verwaltende, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Person vereinnahmt. Diese Liste bezieht sich auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, bei denen sich der Ort, von dem aus ihr bewegliches Vermögen tatsächlich verwaltet wird (Wohnsitz des hauptsächlichen Treuhänders oder anderen Verwalters von beweglichem Vermögen) in einem dieser Länder befindet, unabhängig davon, unter welcher Rechtsordnung diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet wurden. Länder Belgien

Liste der Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen - Société de droit commun/ Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit) - Société momentanée/ Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die

Anmerkungen Siehe Art. 46, 47 und 48 des belgischen Gesellschaftsrechts-Kodex

Diese „Gesellschaften“ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und

lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)

aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.

- Société interne/ Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von anderen Personen für sie geführt werden)

Bulgarien

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Drujestvo sys specialna investicionna cel (InvestmentZweckgesellschaft)

- Investicionno drujestvo (nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft) „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Tschechische Republik

- Veřejná obchodní společnost (ver. obch. spol. oder V.O.S.) (Personengesellschaft) - Sdruženi (Vereinigung) - Družstvo (Kooperative) - Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Dänemark

- Interessentskaber (Offene Handelsgesellschaft) - Kommanditselskaber

Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung

Trusts sind in Bulgarien zur öffentlichen Emission zugelassen und von der Unternehmenssteuer befreit

(Kommanditgesellschaft) - Partnerselskaber (Partnergesellschaft) - Europæisk økonomisk firmagrupper (EØFG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Deutschland

- Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Kommanditgesellschaft — KG, offene Handelsgesellschaft — OHG - Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Estland

- Täisühing- TÜ (Offene Handelsgesellschaft) - Usaldusühing-UÜ (Kommanditgesellschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Irland

- Personengesellschaften und Investmentclubs

Offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung werden separat besteuert, wobei alle Ausschüttungen als Dividenden gelten (Ausschüttungssteuer) Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts steuerpflichtig.

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Griechenland - Omorrythmos Eteria (OE) (Offene Handelsgesellschaft)

- Eterorythmos Eteria (EE) (Kommanditgesellschaft)

Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichen Steuersatz besteuert.

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Spanien

Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen: - Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) - Agrupación europea de interés económico (AEIE) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen) - Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesam thand) Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria). - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

France

- Société en participation (Joint-VentureGesellschaft) - société ou association de fait (De facto-Gesellschaft) - Indivision (Gesamthand/Gütergemein schaft)

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Italien

- Società semplice (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtung)

- Nicht-kommerzielle Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Zypern

Lettland

- Syneterismos (Personengesellschaft) - syndesmos oder somatio (Vereinigung) - Synergatikes (Kooperative) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

- Ekswxwria Eteria (Offshore-Gesellschaft) - Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft) - Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft) - Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

Die Kategorie der Einrichtungen, die als „società semplice“ behandelt werden, umfasst: società di fatto (nicht förmlich gegründete bzw. „faktische“ Personengesellschaft), die keine wirtschaftlichen Aktivitäten zum Zweck haben, sowie von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs organisierte nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse Die Kategorie der nichtkommerziellen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit ist weit gefasst und kann verschiedene Organisationsformen umfassen: Vereinigungen, Syndikate, Ausschüsse, gemeinnützige Organisationen und andere

Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.

Litauen

- Biedrības un nodibinājumi (Vereinigung und Stiftung) - Lauksaimniecības kooperatīvi (landwirtschaftliche Kooperative) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Europos ekonominių interesų grup÷s (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Anteilen oder Anleihen, die von Vereinigungen stammen, sind von der Unternehmenssteuer befreit.

(EWIV)) - Asociacija (Vereinigung) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Luxemburg

Ungarn

- Société en nom collectif (Offene Handelsgesellschaft) - Société en commandite simple (Kommanditgesellschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als „Einrichtungen“.

Malta

- Soëjetà in akomonditia (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist) - Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung) - Investmentclub - Soëjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)

Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.

Niederlande

- Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft)

Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

- Commanditaire vennootschap

(Geschlossene Kommanditgesellschaft) - Europese economische samenwerkingsverbanden (EESV) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Vereniging (Vereinigung) - Stichting (Stiftung) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Österreich

- Personengesellschaft - Offene Personengesellschaft - Kommanditgesellschaft, KG - Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, GesBR - Offene Erwerbsgeselllschaft (OEG) - KommanditErwerbsgesellschaft - Stille Gesellschaft - Einzelfirma - Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung -Privatstiftung - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten. Eine Personengesellschaft gilt als steuerlich transparent, auch wenn sie für die Zwecke der Gewinnermittlung als Einrichtung angesehen wird.

Wird wie eine normale Personengesellschaft behandelt. Wird wie eine Gesellschaft besteuert, Zinserträge zu ermäßigtem Satz von 12,5 % besteuert.

Polen

- Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft) - Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft) - Spólka komandytowoakcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft)

- Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)

Portugal

- Europejskie ugrupowanie interesów gospodarczych (EUIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Sociedade civil (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft hat

- Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben

Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben, Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind, ACE (Art Joint-Venture mit Rechtspersönlichkeit), EWIV und Gesellschaften, die Vermögenswerte halten und die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen Andere Personengesellschaften mit Rechtspersönlichkeit werden behandelt wie Gesellschaften und nach den allgemeinen IRCVorschriften besteuert.

- Agrupamento de Interesse Económico (AIE) (inländische wirtschaftliche Interessenvereinigung) - Agrupamento Europeu de Interesse Económico (AEIE) Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Sociedada gestora de participacoes sociais (SGPS) Holdinggesellschaften, die entweder von einer

Offshore-Gesellschaften, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der AzorenInsel Santa Maria tätig sind,

Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen - Herança jacente (insb. Nachlass eines Verstorbenen) - Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit - Offshore-Gesellschaft, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der AzorenInsel Santa Maria tätig ist

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Rumänien:

sind von der Unternehmenssteuer und der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen befreit, die an ihre ausländische Muttergesellschaft geleistet werden. Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts, wobei die vom Trust gehaltenen Vermögenswerte eigenständiger Teil des Vermögens der als Treuhänder handelnden juristischen Person sind..

- Association (Personengesellschaft) - Cooperative (Genossenschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Slowenien

Slowakei

- Samostojni podjetnik (Einzelunternehmen) „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft) - Európske združenie hospodárskych záujmov (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft), bei der die Einkünfte

Die Steuerbemessungsgrundlage wird zunächst für das Einzelunternehmen als Ganzes berechnet und dann den unbegrenzt und begrenzt haftenden Gesellschaftern zugeteilt. Von den unbegrenzt haftenden

einem haftenden Gesellschafter zugeordnet werden

- Združenie (Vereinigung)

Gesellschaftern erhaltene Gewinnbeteiligungen werden auf der Ebene der haftenden Gesellschafter besteuert. Die restlichen Einkünfte der Kommanditisten werden zunächst nach den Vorschriften für Gesellschaften auf Gesellschafterebene besteuert.

- Einrichtungen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden: Berufsvereinigungen, freiwillige Vereinigungen für Bürgerrechte, Nadácia (Stiftungen) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Finnland

- yksityisliike (nicht eingetragene Firma) - avoin yhtiö / öppet bolag (Personengesellschaft) - kommandiittiyhtiö / kommanditbolag (Kommanditgesellschaft) - kuolinpesä / dödsbo (Nachlass eines Verstorbenen) - eurooppalaisesta taloudellisesta etuyhtymästä (ETEY) / europeiska ekonomiska intressegrupperingar (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - „Trusts“ oder andere ähnliche

Steuerbefreite Einkünfte umfassen Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Gründungsziel der Organisation entsprechen, mit Ausnahme von Einkünften, die der Quellensteuer unterliegen.

Rechtsvereinbarungen - handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft)

Schweden

- kommanditbolag (Kommanditgesellschaft) - enkelt bolag (einfache Personengesellschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Vereinigtes Königreich

- General partnership (Offene Handelsgesellschaft) - Limited partnership (Kommanditgesellschaft) - Limited Liability Partnership (LLP)

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, geschlossene Kommanditgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) - Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben)

Geänderter Text ANHANG III Verzeichnis der „Zahlstellen kraft Zahlung oder Vereinnahmung“ nach Artikel 4 Absatz 2 EINLEITENDE BEMERKUNG Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen sind für diejenigen Mitgliedstaaten aufgeführt, die über keine inländischen Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften verfügen, welche die für die Rechtsvereinbarung vorrangig rechtlich befugte und vorrangig deren Vermögen und Einkünfte verwaltende, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Person vereinnahmt. Diese Liste bezieht sich auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, bei denen sich der Ort, von dem aus ihr bewegliches Vermögen tatsächlich verwaltet wird (Wohnsitz des hauptsächlichen Treuhänders oder anderen Verwalters von beweglichem Vermögen) in einem dieser Länder befindet, unabhängig davon, unter welcher Rechtsordnung diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet wurden. Länder

Liste der Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Anmerkungen

Belgien

- Société de droit commun/ Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit) - Société momentanée/ Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)

Siehe Art. 46, 47 und 48 des belgischen Gesellschaftsrechts-Kodex

Diese „Gesellschaften“ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.

- Société interne/ Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von anderen Personen für sie geführt werden)

Bulgarien

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Drujestvo sys specialna investicionna cel (InvestmentZweckgesellschaft)

-Investicionno drujestvo ( nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft) „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Tschechische Republik

- Veřejná obchodní společnost (ver. obch. spol. oder V.O.S.) Sdruženi (Vereinigung) - Družstvo (Kooperative) Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung

Trusts sind in Bulgarien zur öffentlichen Emission zugelassen und von der Unternehmenssteuer befreit

Tschechische Republik

(EWIV)) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Dänemark

- Interessentskaber (Offene Handelsgesellschaft) - Kommanditselskaber (Kommanditgesellschaft) - Partnerselskaber (Partnergesellschaft) - Europæisk økonomisk firmagrupper (EØFG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Deutschland

- Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Kommanditgesellschaft — KG, offene Handelsgesellschaft — OHG - Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Estland

- Täisühing- TÜ (Offene Handelsgesellschaft) - Usaldusühing-UÜ (Kommanditgesellschaft) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Irland

- Personengesellschaften und Investmentclubs

- Europäische

Offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung werden separat besteuert, wobei alle Ausschüttungen als Dividenden gelten (Ausschüttungssteuer) Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts steuerpflichtig.

Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) - "General partnership" - "Limited partnership" - "Investment partnership" - "Non-resident limited liability company" - "Irish common contractual fund" - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Griechenland - Omorrythmos Eteria (OE) (Offene Handelsgesellschaft)

- Eterorrythmos Eteria (EE) (Kommanditgesellschaft)

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Spanien

- Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen: Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) - Agrupación europea de interés económico (AEIE) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen)

Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichen Steuersatz besteuert.

- Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesam thand)

- Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria). „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Frankreich

- Société en participation (Joint-VentureGesellschaft) - société ou association de fait (De facto-Gesellschaft) - Indivision (Gesamthand/Gütergemein schaft)

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Italien

ocietà semplice (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtung)

- Nicht-kommerzielle Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Die Kategorie der Einrichtungen, die als „società semplice“ behandelt werden, umfasst: società di fatto (nicht förmlich gegründete bzw. „faktische“ Personengesellschaft), die keine wirtschaftlichen Aktivitäten zum Zweck haben, sowie von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs organisierte nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse Die Kategorie der nichtkommerziellen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit ist weit

gefasst und kann verschiedene Organisationsformen umfassen: Vereinigungen, Syndikate, Ausschüsse, gemeinnützige Organisationen und andere Zypern

Lettland

Litauen

- Syneterismos (Personengesellschaft) - syndesmos oder somatio (Vereinigung) - Synergatikes (Kooperative) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.

- Ekswxwria Eteria (Offshore-Gesellschaft) - Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft) Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft) - Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Biedrības un nodibinājumi (Vereinigung und Stiftung) - Lauksaimniecības kooperatīvi (landwirtschaftliche Kooperative) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Europos ekonominių interesų grup÷s (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Asociacija (Vereinigung) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Anteilen oder Anleihen, die von Vereinigungen stammen, sind von der Unternehmenssteuer befreit.

Luxemburg

Ungarn

Malta

- Société en nom collectif (Offene Handelsgesellschaft) - Société en commandite simple (Kommanditgesellschaft) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Soëjetà in akomonditia (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist) - Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung) - Investmentclub Soëjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)

Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als „Einrichtungen“. Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.

- „Trusts“, Stiftung oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen Niederlande

- Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft) - Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft) - Europese economische samenwerkingsverbanden (EESV) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Vereniging (Vereinigung) - Stichting (Stiftung) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Österreich

- Personengesellschaft - Offene Personengesellschaft - Kommanditgesellschaft, KG

Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten. Eine Personengesellschaft gilt als steuerlich transparent, auch wenn sie für die Zwecke der Gewinnermittlung als Einrichtung angesehen wird.

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, GesBR - Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) - KommanditErwerbsgesellschaft Stille Gesellschaft Einzelfirma - Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Polen

Wird wie eine normale Personengesellschaft behandelt. Wird wie eine Gesellschaft besteuert, Zinserträge zu ermäßigtem Satz von 12,5 % besteuert.

- Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft) - Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft) - Spólka komandytowoakcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft auf Aktien) - Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)

Portugal

- Europejskie ugrupowanie interesów gospodarczych (EUIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Sociedade civil (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft hat

Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben, Gesellschaften mit

- Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben

Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind, ACE (Art Joint-Venture mit Rechtspersönlichkeit), EWIV und Gesellschaften, die Vermögenswerte halten und die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen Andere Personengesellschaften mit Rechtspersönlichkeit werden behandelt wie Gesellschaften und nach den allgemeinen IRCVorschriften besteuert.

- Agrupamento de Interesse Económico (AIE) (inländische wirtschaftliche Interessenvereinigung) - Agrupamento Europeu de Interesse Económico (AEIE) Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Sociedada gestora de participacoes sociais (SGPS) Holdinggesellschaften, die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen - Herança jacente (insb. Nachlass eines Verstorbenen) - Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit - Offshore-Gesellschaft, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der AzorenInsel Santa Maria tätig ist

Offshore-Gesellschaften, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der AzorenInsel Santa Maria tätig sind, sind von der Unternehmenssteuer und der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen befreit, die an ihre ausländische Muttergesellschaft geleistet werden. Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts, wobei die vom Trust gehaltenen

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Rumänien:

Vermögenswerte eigenständiger Teil des Vermögens der als Treuhänder handelnden juristischen Person sind..

- Association (Personengesellschaft) - Cooperative (Genossenschaft) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Slowenien

Slowakei

- Samostojni podjetnik (Einzelunternehmen) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft) - Európske združenie hospodárskych záujmov (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft), bei der die Einkünfte einem haftenden Gesellschafter zugeordnet werden

- Združenie (Vereinigung)

- Einrichtungen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden: Berufsvereinigungen, freiwillige Vereinigungen für Bürgerrechte, Nadácia

Die Steuerbemessungsgrundlage wird zunächst für das Einzelunternehmen als Ganzes berechnet und dann den unbegrenzt und begrenzt haftenden Gesellschaftern zugeteilt. Von den unbegrenzt haftenden Gesellschaftern erhaltene Gewinnbeteiligungen werden auf der Ebene der haftenden Gesellschafter besteuert. Die restlichen Einkünfte der Kommanditisten werden zunächst nach den Vorschriften für Gesellschaften auf Gesellschafterebene besteuert.

(Stiftungen) - „Trusts“, Stiftung oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Finnland

Steuerbefreite Einkünfte umfassen Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Gründungsziel der Organisation entsprechen, mit Ausnahme von Einkünften, die der Quellensteuer unterliegen.

- yksityisliike (nicht eingetragene Firma) - avoin yhtiö / öppet bolag (Personengesellschaft) - kommandiittiyhtiö / kommanditbolag (Kommanditgesellschaft) - kuolinpesä / dödsbo (Nachlass eines Verstorbenen)

Schweden

- eurooppalaisesta taloudellisesta etuyhtymästä (ETEY) / europeiska ekonomiska intressegrupperingar (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft) kommanditbolag (Kommanditgesellschaft) - enkelt bolag (einfache Personengesellschaft) - „Trusts“, Siftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Vereinigtes Königreich





- General partnership (Offene Handelsgesellschaft)

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, geschlossene Kommanditgesellschaften



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- Limited partnership (Kommanditgesellsch aft) - Limited Liability Partnership (LLP) - Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) - Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Zu den Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen , deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich im Hoheitsgebiet von Gibraltar befindet, zählen unter anderem: Kapitalgesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder in sonstiger Weise beschränkt ist; Aktiengesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder in sonstiger Weise beschränkt ist; internationale Unternehmen oder Gesellschaften; internationale Wirtschaftsunternehmen oder -gesell-

und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

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schaften; steuerbefreite Gesellschaften; Protected-CellUnternehmen und – Gesellschaften ; Incorporated-CellUnternehmen und Gesellschaften; Internationale Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen; Offshore-Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen; Versicherungsunterne hmen oder -gesellschaften; Rückversicherungsunternehmen oder gesellschaften; Kooperativen; Kreditgenossenschaften; Gesellschaften jeglicher Art (ohne Einschränkung), wie Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Geschlossene Kommanditgesellschaften, Internationale Gesellschaften und Internationale Wirtschaftsgesellschaften; Joint-VentureGesellschaften; Trusts; Vertretungen; Stiftungen;

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Nachlässe; Fonds jeglicher Art; Zweigniederlassungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen; Vertretungsbüros sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen; Ständige Vertretungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen; Multiform-Stifungen, wie auch immer beschrieben.