In eigener Sache

AG Familienrecht Newsletter Nr. 8/15 10.8.2015 In eigener Sache Last Minute: Sommer Intensiv auf der Seiser Alm vom 6.-12. September 2015 noch sind Pl...
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AG Familienrecht Newsletter Nr. 8/15 10.8.2015 In eigener Sache Last Minute: Sommer Intensiv auf der Seiser Alm vom 6.-12. September 2015 noch sind Plätze frei, also bitte schnell buchen. Die Seiser Alm liegt im Herzen der Dolomiten, wo Schlern, Lang- und Plattkofel das Panorama prägen. 350 Kilometer Wanderwege führen zu schönen Aussichtspunkten und wunderschönen Plätzen. Almen, Hütten und Schwaigen laden zur Einkehr. Eine Woche Zeit im Spätsommer, um sich in Fragen des Versorgungsausgleichs fortzubilden und Probleme zu diskutieren. Bitte beachten Sie, dass die beiden Themenblöcke auch getrennt buchbar sind.Programm und Anmeldung Herbsttagung und Mitgliederversammlung vom 26. bis 28. November 2015 in Weimar. Das vollständige Programm und die Anmeldungsformulare finden Sie bereits im Internet. Es erwartet Sie neben intensiver Fortbildung auch viel Geistreiches in der Stadt von Goethe und Schiller. Tagungsort ist die Weimarhalle, im Zentrum europäischer Kulturgeschichte. Werfen Sie einen Blick in die Ankündigung! Auf unserer Internetseite können Sie nachlesen, was Sie auf dem 66. Deutschen Anwaltstag 2015 (11. bis 13. Juni 2015 in Hamburg) versäumt haben. Hier finden Sie einen ausführlichen Bericht mit vielen Bildern zur Erinnerung an eine gelungene Veranstaltung. Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. August - Neue Scheckkarte erst im Januar 2016 Zum 1. August 2015 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die neue Düsseldorfer Tabelle und die aktualisierten Leitlinien wurden auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 Euro um 144,00 Euro auf 4.512,00 Euro. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 Euro steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 Euro auf mtl. 328,00 Euro, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 Euro auf mtl. 376,00 Euro und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher monatlich 426,00 Euro auf 440,00 Euro. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von monatlich 488,00 Euro auf 504,00 Euro. Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1. August 2015.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich zum 1. Januar 2016 erneut erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 Euro auf 4.608,00 Euro steigt. Somit wird es schon zum 1.1.2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle geben. Aus diesem Grund wird die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht die Düsseldorfer Tabelle im Scheckkartenformat - exklusiv für ihre Mitglieder - erst zum Januar 2016 erneuern. OLG-Pressemitteilung, Düsseldorfer Tabelle im pdf-Format (Internetseite DFGT e.v.) EuGH: Recht auf Elternurlaub darf nicht von Situation des Ehegatten abhängig gemacht werden Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht arbeiten, ein Elternurlaub versagt wird, verstoßen gegen Unionsrecht. Das Recht auf Elternurlaub ist ein individuelles Recht, das nicht von der Situation des Ehegatten abhängen kann. Nach griechischem Recht hat ein Beamter keinen Anspruch auf bezahlten Elternurlaub, wenn seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist, es sei denn, sie kann wegen einer schweren Erkrankung oder Verletzung den Erfordernissen der Kinderbetreuung nicht nachkommen. Die griechische Regelung, die weit davon entfernt ist, die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben zu gewährleisten, führt demnach eher zu einer Verfestigung der herkömmlichen Rollenverteilung zwischen Mann und Frau, indem den Männern weiterhin eine im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Elternschaft subsidiäre Rolle gegenüber den Frauen zugewiesen wird. Folglich sieht das griechische Beamtengesetz eine gegen die Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen verstoßende unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts von Beamten vor, die Väter sind und Elternurlaub nehmen wollen. Az C-222/14, Urteil vom 16.7.2015, EuGH-Pressemitteilung BVerfG: Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem am 21. Juli 2015 verkündeten Urteil entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen. Az 1 BvF 2/13, Urteil vom 21. Juli 2015, BVerfG-Pressemitteilung BGH: Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung durch unterhaltsberechtigte Eltern Für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit,Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( §§ 41 ff. SGB XII ) in Anspruch zu nehmen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dazu führen, dass fiktive Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen angerechnet werden.

Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon dann insgesamt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 € oder mehr verfügt. Deswegen erhielt der Unterhaltsberechtigte nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe, § 19 Abs. 2 Satz 2, 27 ff. SGB XII). Mehrere unterhaltspflichtige Kinder haften anteilig für den Elternunterhalt, gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind, das ein steuerliches Gesamteinkommen hat, das unter 100.000 Euro liegt, stellt eine unbillige Härte dar im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, wenn dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nicht darauf verweisen kann, die bedarfsdeckenden Grundsicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, nur weil es nicht privilegierte Geschwister gibt. In diesem Fall kann das privilegierte Kind dem unterhaltsberechtigten Elternteil, das den Unterhaltsanspruch geltend macht, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Das kann er sowohl wegen vergangener als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume tun. Az XII ZB 56/14, Beschluss vom 8.7.2015 BGH: Pfändung des Arbeitsentgeltes der Strafgefangenen Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung. Für die Bemessung des Selbstbehalts, der dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassen ist, bietet sich an, auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz zurück zugreifen. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist in der Regel davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt gedeckt ist, indem ihm das Hausgeld belassen wird. Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 c, 850 k ZPO keine Anwendung. Az XII ZB 240/14, Beschluss vom 1.7.2015 BGH: Verlängerung von Betreuungsunterhalt Es geht um die Verlängerung des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB bei der Betreuung eines behinderten Kindes. Die Mutter hatte anlässlich der Geburt des Kindes ihr Studium unterbrochen. Die Belastung dadurch, dass sie neben der Betreuung des Kindes das Studium wiederaufnahm, stellt keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB dar. Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2 , 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann. Den könne die Mutter nicht durch eine Teilzeittätigkeit abdecken, zumal das schwer behinderte Kind der intensiven Betreuung bedarf. Az XII ZB 251/14, Beschluss vom 10.6.2015

OLG Düsseldorf: Keine Feststellung einer Vaterschaft nach Deutschem Recht für Embryonen im Ausland Ein Mann wollte die Feststellung seiner Vaterschaft nach deutschem Recht an neun Embryonen klären lassen, die sich eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA befinden. Die Embryonen sollen anlässlich der künstlichen Zeugung seiner zwei Töchter aus seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden sein. Der Mann will die in den USA befindlichen Embryonen "zur Geburt führen" und betrieb bzw. betreibt mit diesem Ziel verschiedene Gerichtsverfahren in Deutschland. Sein Antrag wurde in erster Instanz zurückgewiesen und auch seine Beschwerde beim OLG hatte keinen Erfolg. Die Feststellung seiner Vaterschaft sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Denn die Feststellung der Vaterschaft für ein Kind erfolge nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt. Zwar könne die Vaterschaft für ein Kind auch schon vor dessen Geburt gem. §§ 1592 Nr. 2 und 1594 Abs. 4 BGB anerkannt werden. Eine solche Anerkennung sei jedoch von der vom Beschwerdeführer begehrten gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft zu unterscheiden. Az II – 1 UF 83/14, Beschluss vom 4.8.2015, OLG-Pressemitteilung OLG Hamm: Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung Allein der Wille einer Jugendlichen, nicht im Haushalt der Kindeseltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung. An den Entzug des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung sind angesichts der Regelungen der §§ 1666, 1666 a BGB vor dem Hintergrund des Elternrechts aus Art. 6 GG hohe Anforderungen zu stellen. Je einschneidender eine Maßnahme ist, umso höher sind die Anforderungen an das Bedürfnis einer Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung. Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche vorläufige Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sie zum Wohle der Kinder unumgänglich und die Sache derart eilbedürftig ist, dass sie bereits im Wege der vorläufigen Anordnung getroffen werden muss. Az 4 UF 16/15, Beschluss vom 22.6.2015 OLG Karlsruhe: Umgangsrecht für den biologischen – nicht rechtlichen Vater Gemäß § 1686 a BGB hat der biologische - jedoch nicht rechtliche - Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, wenn also der Umgang für das Kindeswohl förderlich ist. Diese Voraussetzung ist auch dann nicht erfüllt, wenn zwar aus psychologischer Sicht ein offener Umgang mit der Situation einer von der rechtlichen und sozialen Vaterschaft abweichenden Abstammung eines Kindes und insbesondere eine frühzeitige Aufklärung des Kindes hierüber wünschenswert ist, jedoch angesichts ernsthafter und erheblicher psychischer Widerstände und Ängste der rechtlichen und sozialen Eltern gegen den biologischen Vater das bestehende Familiensystem, in dem das Kind lebt, durch das "Auftauchen" des biologischen Vaters beeinträchtigt würde. § 1686 a BGB bietet keine Grundlage, um die rechtlichen und sozialen Eltern zur Inanspruchnahme von Beratung oder familientherapeutischen Maßnahmen zur Vorbereitung von Umgangskontakten des Kindes mit dem biologischen Vater zu verpflichten.

Die in dieser Sache vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 21.12.2010 (Individualbeschwerde Nr. 20578/07) geforderte Prüfung, ob der Umgang zwischen den Kindern und dem Antragsteller dem Wohl der Kinder dient, wurde nunmehr vorgenommen; Ergebnis ist, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht dient und deshalb dem Antragsteller weiterhin ein Umgangsrecht nicht einzuräumen ist. Az 20 UF 63/13, Beschluss vom 1.6.2015 Zeitschrift Forum Familienrecht Doppelheft 7/8 erscheint Anfang August unter anderem mit einem Aufsatz von RiKG Dr. Martin Menne, Berlin, "Unterhaltsrecht: Anhebung des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB". Ein weiterer Aufsatz von VorsRiOLG a.D., Gerd Weinreich, Oldenburg: "In guten, aber nicht in schlechten Zeiten - Die Schwiegerelternzuwendung". RiOLG Dirk Hoffmann, Bremen, schreibt über den "Betreuungsunterhalt nach 1615l BGB". In der Rubrik "FF Aktuell" wird die Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zur Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen abgedruckt. Die Zeitschrift Forum Familienrecht präsentiert sich auch im Internet: http://forumfamilienrecht.de/startseite.html. Termine Die Seminare zum Versorgungsausgleich sind neu strukturiert: Zur Vertiefung des Grundlagenwissens empfehlen wir das Aufbauseminar. a) Grundlagenseminar 25. September in Münster b) Angewandter Versorgungsausgleich (Workshop) 26. September in Münster, 30. Oktober in Jena Programm und Anmeldung. Fachsekretärin / Fachsekretär Familienrecht Delegieren Sie Arbeitsschritte, die nicht zwingend von Ihnen ausgeführt werden müssen, an Ihre qualifizierten Mitarbeiter. In zwei Onlineseminaren und zwei Präsenzseminaren vermitteln erfahrene Referent(inn)en Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Grundlagen des Familienrechts und des Kostenrechts, das Einmaleins der Büroorganisation und außerdem Werkzeuge zur effektiven Mandantenkommunikation. Termine der Online-Seminare, Dauer ca. 3 Stunden. Das wäre der letzte Einstieg, um in diesem Jahr die komplette Schulung zu besuchen. I. Grundlagen des materiellenRechts Mittwoch, 23. September 2015

II. Kostenrecht Freitag, 30. Oktober 2015

Vortragszeiten jeweils von 14.30 – 17.30 Uhr

Vortragszeiten jeweils von 14.30 – 17.30 Uhr

Termine der Präsenz-Seminare, Dauer ca. 5 Stunden: I. PräsenzSeminar:

II. PräsenzSeminar: 4 x 4 Kommunikationstraining für den

Büroorganisation Nürnberg, Samstag, 28. Nov. 2015

Kanzleialltag Nürnberg, Freitag, 27. Nov. 2015

Vortragszeiten der Freitagsseminare 13.00 – 19.00 Uhr mit Pausenverpflegung

Vortragszeiten der Samstagseminare 9.00 – 15.30 Uhr mit Pausenverpflegung und Mittagsimbiss

Weitere Informationen über das Angebot und die Kosten finden Sie hier Sommer Intensiv auf der Seiser Alm vom 6. bis 12. September 2015. Last Minute! Programm und Anmeldung Seminare der AG Familienrecht im DAV in allen OLG-Bezirken finden Sie auf unserer Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können. Conventionpartners, die unsere Seminare betreuen, erreichen Sie unter folgender Adresse: Conventionpartners, Aennchenstraße 19, 53177 Bonn, Tel. 0228 - 391 79 70, Fax 0228 - 391 79 729. conventionpartners GmbH, e-mail:[email protected] Sonderkonditionen ab 1. Januar 2015: Ermäßigung in Höhe von 5 % für das 2. und 10 % für das 3. Seminar (ff) im Kalenderjahr. Ausgenommen hiervon sind bereits ermäßigte Seminare, Auslandsveranstaltungen, Mitarbeiterschulungen, Einführungsseminare und die Herbsttagung/MV.

v.i.S.d.P.: Rechtsanwältin Eva Becker, VorsitzendedesGeschäftsführendenAusschusses der AG Familienrecht im DAV Für eine Abmeldung aus dem Verteiler wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung des DAV: Tel. 030 / 72 61 52-107Felix Weiß D E U T S C H E R A N W A L T V E R E I N - Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 030/726152- 0,Fax: 30 / 726152-190, [email protected] Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. © 2015