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Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen Zulassung FASSUNG

1.

NOVEMBER 2014

Die Vorschriften zum Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind ein Instrument des Naturschutzes, um die Artenvielfalt der Natur langfristig zu erhalten. Über den Schutz der Lebensräume in Form des Gebietsschutzes werden die Arten mittelbar geschützt; der Artenschutz im engeren Sinne hingegen ist unmittelbar auf den Schutz einzelner Arten durch Zugriffs- und Handlungsverbote ausgerichtet. Die nachfolgenden Hinweise sollen eine Hilfestellung beim Umgang mit dieser fachlich und rechtlich anspruchsvollen Materie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und bei der baurechtlichen Zulassung sein.

2 1 Hinv-.eise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

FHH Behörde fü r Stadtentwicklung und Umvvelt Abteil ung Naturschutz 2014

Inhaltsverzeichnis 1

Rechtsgrundlagen 1.1 1.2

2

Grundsätzliches zur Anwendung der Artenschutzregelungen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

S. 5

Artenschutzregelungen nach dem BNatSchG

S. 5

1.2.1

Grundsätzliche Verbote nach § 44 Abs.1 BNatSchG

S. 7

1.2.2

Privilegierung von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG

S. 8

1.2.3

Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

S.1 0

1.2.4

Befreiungen nach § 67 BNatSchG

S.11

Bearbeitungsschritte bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen

S.12

2.1

Festlegung des Untersuchungsrahmens

S.12

2.2

Bestimmung der planungsrelevanten Artengruppen

S.13

2.3

Ermittlung der vorkommenden Arten

S.1 3

2.3.1

Kriterien der Rechtsprechung zur Wahl der Untersuchungsmethode

S.14

Fachliche Empfehlungen zur Wahl der Untersuchungsmethode

S.14

Freistellung von den Verboten für Kartierungen

s 16

Gutachterliche Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf die vorkommenden Tier- und Pflanzenarten/ Artenschutzprüfung

S.1 7

2.3.2 233 2.4 2.5

Darstellung der Ergebnisse im Umweltbericht als Teil der Begründung

2.6

Formulierung von erforderlichen vorgezogenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen als Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

S.19

2.6.1

Festsetzung vorgezogener Ausgleichsma ßnahmen

S. 20

2.6.2

Festsetzung von Vermeidungsmaßnahmen

S. 20

2.6.3

Umplanung der baulichen und sonstigen Nutzung

S. 21

Artenschutz bei der baurechtlichen Zulassung

3 3.1

Bauvorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 und § 33 BauGB) 3.1.1 3.1.2

4

s. 5

S.19

S.22 S. 22

Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO)

S. 22

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO)

S. 23

3.2

Bauvorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB)

S. 24

3.3

Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)

S. 24

3.4

Leer stehende Gebäude I Sanierungen I Abriss

S. 24

Referenzen

S.24

13

4 1 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

Anla en

Anlage 1

Rechtsgrundlagen

Anlage 2a

In Hamburg vorkommende geschützte und gefährdete Arten

Anlage 2b

In Hamburg vorkommende Arten des Anhangs IV FFH-RL

Anlage 2c

In Hamburg vorkommende Vogelarten mit besonderer Bedeutung

Anlage 3

Auswahl von Tiergruppen I Anforderungen an die Erfassung

Anlage 4

Prüfschema der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

Anlage 5

Artenkataster Hamburg - Zugriff, Aufnahme von Daten

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1

Rechtsgrundlagen

1.1 Grundsätzliches zur Anwendung der Artenschutzregelungen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Bebauungspläne bewirken selbst zwar noch keine Verletzung, Tötung oder erhebliche Störung von geschützten Tier- und Pflanzenarten und auch keine Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S. der Verbotstatbestände des § 44 Abs .1 BNatSchG. Sie bereiten dies allerdings durch die Festsetzungen des Bebauungsplans vor. Erst durch die Umsetzung der auf Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben und künftigen Nutzungen können die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verletzt werden. Von daher entfalten die artenschutzrechtlichen Vorschriften eine mittelbare Vorwirkung, denn Bebauungspläne, denen aus Rechtsgründen die Vollzugsfähigkeit fehlt, sind unwirksam (BVerVuG v. 25.08.1997, NuR 1998; OVG Koblenz v . 13.2.2008, NVwZ-RR 2008). Eine Vollzugsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Planverwirklichung dauerhafte und nicht ausräumbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dabei kommt es aber nur auf die Auswirkungen an, die auch konkret prognostizierbar sind. Die Belange des Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind daher als Teil der Umweltschutzbelange bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Rahmen der obligatorischen Umweltprüfung nach§ 2 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz gelten folgende Regelungen zum Artenschutz:

1.2 Artenschutzregelungen nach dem BNatSchG Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zum Artenschutz sind als Anlage 1 beigefügt. Das Artenschutzrecht unterscheidet zwischen besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten: Besonders geschützte Arten Bei besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten handelt es sich nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG um Arten nach: EG-Artenschutzverordnung, Anhang A oder B FFH-Richtlinie Anhang IV Bundesartenschutzverordnung Anl.1 Sp.2 (+) sowie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten („europäische Vogelarten")

15

6 1 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

Streng geschützte Arten Ein Teil der besonders geschützten Arten sind weitergehend geschützt und für den Umgang mit diesen streng geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) gelten stärkere Einschränkungen; die streng geschützten Arten sind somit eine „Teilmenge" der besonders geschützten Arten und sie sind aufgeführt in der EG-Artenschutzverordnung, Anhang A FFH-Richtlinie Anhang IV Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 Sp.3 (+) Von den in diesen Listen aufgeführten Arten kommen nicht alle in Hamburg vor. Die in Hamburg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten sind mit Ausnahme der Vogelarten in Anlage 2a aufgeführt, soweit hierzu Erkenntnisse vorliegen. Die streng geschützten Arten der FFH-RL Anhang IV, die eine besondere rechtliche Stellung einnehmen, sind zusätzlich in Anlage 2b gesondert aufgelistet. Die in Hamburg vorkommenden besonders seltenen und schützenswerten Vogelarten, die ebenfalls eine besondere rechtliche Stellung einnehmen und in der Artenschutzprüfung besonders zu berücksichtigen sind, sind in Anlage 2c enthalten.

Verschiedene Ebenen des besonderen Artenschut2es nach§ 44 BNatSchG

Besonders

geschützte Arten § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG § 1 Satz 2 BArtSchVO

„nur" national geschützte Arten __ _

Streng geschützte Arten § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG § 1 Satz 2 BA rtS ch VQ._~-----

-_ ..... - -- -- -_...

-- ---

Europarechtlich geschützte Arten

Abb. 1: Verschiedene Ebenen des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG

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1.2.1 Grundsätzliche Verbote nach § 44 Abs.1 BNatSchG Bei besonders geschützten Tierarten ist es verboten, •

den Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG),



Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören(§ 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG). Grundsätzlich ist nicht der gesamte Lebensraum einer Art geschützt, sondern explizit nur die Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die sich aber je nach Art auch aus verschiedenen Habitatelementen zusammensetzen können. Relevant für die Artenschutzprüfung sind diejenigen Habitatelemente, die entscheidend für die Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte sind (z.B. kann die Zerstörung von Nahrungs- u. Jagdhabitaten oder Wanderkorridoren ausnahmsweise den Verbotstatbestand erfüllen, wenn dadurch eine Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist (Schumacher, J., Fischer-Hüftle, P. 2011 ) .

Bei streng geschützten Tierarten und den europäischen Vogelarten ist es zusätzlich verboten, •

die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören,§ 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG. Störungen sind Handlungen, die Vertreibungseffekte entfalten und Fluchtreaktionen auslösen, wenn sie zu einer entsprechenden Beunruhigung von geschützten Arten führen. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art verschlechtert, § 44 Abs.1 Nr. 2, 2. Halbsatz. Bei der lokalen Population einer Art handelt es sich um eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG), die in einem räumlich funktionalen Zusammenhang leben. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population verminde rt werden. Die Beseitigung von Nahrungshabitaten kann eine Störung darstellen , wenn diese Habitate für die lokale Population existentiell sind.

Bei besonders geschützten Pflanzenarten ist es verboten. •

die Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören, § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG.

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8 1 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

1.2.2 Privilegierung von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG Während die Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 BNatSchG bei einem individuellen Zugriff (z.B. Sammeln von geschützten Pflanzen, Entnehmen von Eiern aus Nestern zu Nahrungszwecken etc.) in vollem Umfang zur Anwendung kommen, gelten die artenschutzrechtlichen Verbote für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe und nach den Vorschriften des BauGB zulässigen Vorhaben im Sinne des§ 18 Abs. 2, S.1 BNatSchG (Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB) nur nach bestimmten Maßgaben, die in§ 44 Abs. 5, Sätze 2-5 BNatSchG näher ausgeführt werden: „nur" national geschützte Arten (vgl. Abb. 1) Sind „nur" nach nationalem Recht besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines nach § 15 zulässigen Eingriffs oder eines Vorhabens i. S. von § 18 Abs. 2 S.1 BNatSchG ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des§ 44 Abs. 1 BNatSchG nicht(!) vor. Die artenschutzrechtliche Privilegierung von Vorhaben i.S. von § 18 Abs. 2 S.1 BNatSchG findet dort ihre Grenzen, wo Beeinträchtigungen von Arten z.B. im Rahmen von Baggerarbeiten ohne weiteres vermieden werden können, ohne das Vorhaben als solches zu behindern. Hintergrund für die Privilegierung von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen ist, dass in diesen Fällen die Eingriffsregelung auf der Ebene der Bebauungspläne anzuwenden ist und die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung als Funktion des Naturhaushalts zu berücksichtigen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.7.2011 (Freibergurteil) klargestellt , dass eine Freistellung von den Verboten des§ 44 Abs. 1 nur vor dem Hintergrund einer fachlich überzeugenden Eingriffsprüfung greift. Das bedeutet, „nur" national geschützte Arten sowie gefährdete oder seltene Arten der Roten Listen (Anlage 2a) sind im Rahmen der Bearbeitung der Eingriffsregelung insbesondere bei der Ausgestaltung des Ausgleichskonzeptes zu berücksichtigen, das auf die Lebensraumansprüche der durch den Eingriff betroffenen Arten auszurichten ist. Da der Wortlaut des § 44 Abs. 5 nicht danach unterscheidet, in welchem Verfahren Bebauungspläne bearbeitet werden, gilt die Privilegierung auch für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren nach § 13 und § 13a BauGB, in denen die Eingriffsregelung nicht angewendet wird. Die Belange der „nur" national geschützten Arten und Rote Liste Arten finden innerhalb dieser Verfahren also keine spezielle Beachtung.

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Europarechtlich geschützte Arten (vgl. Abb. 1) •

Sind Tierarten des Anhangs IV a der FFH-Richtlinie oder europäischen Vogelarten - Anlage 2b und 2c - betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (kurz: Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nicht (!) vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann, weil 1 . entweder auch nach Durchführung des Vorhabens den Tieren noch genügend naturschutzfachlich geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen oder 2. den Tieren durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Neuanlage eines Teiches für eine Amphibienpopulation) neue Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschaffen werden können (§ 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG).

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind funktionserhaltende oder konfliktmindernde Maßnahmen, die unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwischen dem Erfolg der Maßnahme und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht. •

Sind bestimmte weitere Beeinträchtigungen mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden und unvermeidbar, liegt auch ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 (kurz: Tötungsverbot) nicht (!) vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann (s.o.) .



Im Rahmen des § 44 Abs. 5 gilt das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die europarechtlich geschützten Tierarten des Anhangs IV a der FFH Richtlinie und die europäischen Vogelarten uneingeschränkt. Wie oben dargestellt, ist aber nur eine erhebliche Störung verboten, sodass nicht jede Störungshandlung tatbestandsmäßig ist. Außerdem werden sich häufig durch entsprechende Bauzeitenregelungen baubedingte Störungen vermeiden lassen, weil die Tiere nur während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten vor Störungen geschützt sind. Betriebsbedingte, dauerhafte Störungen lassen sich durch Vermeidungsmaßnahmen verhindern.



Für die Standorte europarechtlich geschützter Pflanzenarten des Anhangs IV b der FFH-Richtlinie wird der Ansatz der Wahrung der ökologischen Funktion übertragen. Die in den vorstehenden Tirets für Tierarten dargestellten Grundsätze gelten für die Standorte europarechlich geschützter Pflanzenarten entsprechend(§ 44 Abs. 5 S . 4 BNatSchG).

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10 1 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

1.2.3 Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zur Schaffung neuer Fortpflanzungsund Ruhestätten, wird es nicht immer möglich sein, die Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auszuschließen. In § 45 Abs.7 BNatSchG werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen die zuständige Behörde (BSU - Abt. Naturschutz) eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann. Hier kommt vor allem Nr. 5, das Vorliegen von „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr.5 BNatSchG) in Frage. Allerdings darf auch in diesem Falle eine Ausnahme nur zugelassen vverden (§ 45 Abs. 7 Sätze 2 und 3), wenn •

zumutbare Alternativen in der Bauausführung oder im Hinblick auf den Standort nicht bestehen, und



sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist insbesondere dann anzunehmen, vvenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der Populationen vermindert werden. Dabei dürfte allerdings nicht jeder Verlust einer lokalen Population einer Art mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes gleichzusetzen sein. Wenn die Art trotz der Vernichtung einer lokalen Population bei einer gebietsbezogenen Gesamtbetrachtung, also in einem Gebiet, das über das Plangebiet hinausgeht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt, ist nicht von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art auszugehen. Ist der Erhaltungszustand der Populationen einer Art bereits schlecht, ist die Gefahr, dass ein Vorhaben zu einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art führt, eher gegeben als bei Populationen, die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Dabei kann im Rahmen der Auflagen innerhalb der Ausnahmegenehmigung eine Verbesserung des Erhaltungszustandes durch sogenannte funktionserhaltende Maßnahmen (FCSMaßnahmen) angestrebt werden.



und die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutzrichtlinie keine vveitergehenden Anforderungen enthält.

Eine Ausnahmegenehmigung muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die zuständige Behörde (BSU-Abt. Naturschutz) zunächst in Aussicht gestellt werden. Die tatsächliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt dann im Zusammenhang mit der Baugenehmigung (siehe Kapitel 3).

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1.2.4 Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Die Befreiung schafft die Möglichkeit, im Einzelfall bei unzumutbarer Belastung von den Verboten des § 44 abzusehen. Sie kann nur im Zusammenhang mit privaten Gründen erteilt werden. Die Ausgestaltung als Ermessensvorschrift stellt sicher, dass im Einzelfall das Interesse an einer Durchsetzung des gesetzlichen Verbots (im Falle einer unzumutbaren, d.h. nicht mehr in den Bereich der Sozialbindung des Eigentums fallenden Belastung) mit dem Interesse an der Ermöglichung der Nutzung abgewogen werden kann. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen§ 67 Abs. 3, S. 1 versehen werden. Ebenso wie die Ausnahmegenehmigung wird die Befreiung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zunächst nur in Aussicht gestellt, um dann im Zusammenhang mit der Baugenehmigung tatsächlich erteilt zu werden (siehe Kapitel 3) .

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12 1 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

2 Bearbeitungsschritte bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen Die Berücksichtigung des Artenschutzes erfordert im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen folgende Arbeitsschritte: 2.1

Festlegung des Untersuchungsumfanges

2.2

Bestimmung der planungsrelevanten Artengruppen

2.3

Ermittlung der vorkommenden Arten (z.B. Kartierung)

2.4

Gutachterliche Ermittlung und Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Festsetzungen auf die vorkommenden Tier- und Pflanzenarten /Artenschutzprüfung (ASP)

2.5

Darstellung der Ergebnisse der Ermittlungen zum Artenschutz im Umweltbericht als Teil der Begründung

2.6

Formulierung von erforderlichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen als textliche Festsetzungen nach § 9 BauGB

2.1 Festlegung des Untersuchungsumfanges Allgemein kann festgehalten werden, dass im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes nur geprüft werden kann, was an Auswirkungen der durch den B-Plan zugelassenen Vorhaben auf geschützte Arten konkret prognostizierbar ist. Hier kann z.B. zwischen vorhabenbezogenen und Angebotsplänen unterschieden werden: Vorhabenbezogene Bebauungspläne Hier ist in der Regel bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes klar, welche Bauvorhaben auf Grundlage des B-Plans in absehbarer Zeit realisiert werden sollen. Entsprechend müssen alle artenschutzrechtlichen Fragestellungen bereits im Bebauungsplan geklärt werden. leerstehende Gebäude oder andere Bauwerke, die zum Abriss oder zur Sanierung vorgesehen sind, müssen also bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes auf Quartiere von Fledermäusen und Gebäudebrütern geprüft werden und entsprechend müssen Festsetzungen zu Ersatzquartieren, zum Erhalt von Quartieren oder Bauzeitenregelungen getroffen werden (Siehe Kapitel 2.6) . Angebotspläne Dagegen ist bei Angebotsplänen oft nicht klar, ob und wann bestimmte Gebäude abgerissen und durch andere, dem neuen Planrecht entsprechende Bauvorhaben ersetzt werden. Hier kann ggf. die genaue Untersuchung der Gebäude auf die Baugenehmigung verschoben werden. Dies muss dann explizit in der Begründung erwähnt werden. Bei Verdachtsfällen kann es aber durchaus sinnvoll sein, eine Überprüfung des Gebäudes

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bereits im Bebauungsplanverfahren durchzuführen, um ggf. ein bedeutsames Fledermausquartier bereits durch eine entsprechende Festsetzung zu schützen. Ermöglicht ein Bebauungsplan dagegen z.B. die Nachverdichtung eines Gebietes, muss geprüft werden, ob einer vollständigen Nachverdichtung artenschutzrechtliche Probleme entgegenstehen, auch wenn der Zeitpunkt der einzelnen Bauvorhaben noch nicht feststeht. Die artenschutzrechtliche Prüfung kann nicht auf die späteren Bauvorhaben verschoben werden, da u.U. die Gesamtheit aller möglichen Bauvorhaben erst artenschutzrechtliche Probleme hervorruft.

2.2 Bestimmung der planungsrelevanten Artengruppen Zunächst ist zu bestimmen, welche Arten im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes untersucht und im Umweltbericht als sogenannte planungsrelevante Arten näher betrachtet werden müssen. Pflanzenarten Aus den Biotopbögen des Biotopkatasters wird sich bereits ergeben, welche geschützten oder gefährdeten Pflanzenarten im Plangebiet vorkommen und im Hinblick auf die Auswirkungen der aufgrund des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben und zukünftigen Nutzungen näher untersucht werden müssen. Tierarten Auf Grundlage des in der Abteilung Naturschutz vorhandenen Biotopkatasters oder der aus Anlass eines Vorhabens erstellten Biotopkartierung ist zu ermitteln, welche Biotopstrukturen im Gebiet des Bebauungsplanes vorhanden sind. Anhand der vorgefundenen Biotopstrukturen kann dann im Rahmen einer groben Abschätzung ermittelt werden, welche geschützten oder gefährdeten Tierarten im Gebiet des Bebauungsplanes vorkommen können und bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind. Außerdem können im Artenkataster (Anlage 5) bereits Hinweise auf bestimmte Arten im Gebiet des Bebauungsplans oder der näheren Umgebung vorhanden sein. Dabei ist es in der Regel zunächst ausreichend, Artengruppen zu bestimmen, die näher untersucht werden müssen. Eine Übersicht über die zu untersuchenden planungsrelevanten Tierartengruppen wird orientiert an den Biotoptypen der Biotoptypenkartierung in der als Anlage 3 beigefügten Tabelle wiedergegeben. Um eine hinreichende Planungssicherheit für die Aufstellung des Bebauungsplanes zu erreichen, sollte die Auswahl der zu untersuchenden Tierartengruppen im Scoping festgelegt werden. Bei Zweifelsfragen ist die Abteilung Naturschutz zu beteiligen.

2.3 Ermittlung der vorkommenden Arten Nachdem festgelegt wurde, welche Artengruppen näher zu untersuchen sind, muss darüber entschieden werden, welche Untersuchungsmethode anzuwenden ist.

113

14 1 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

2.3.1 Kriterien der Rechtsprechung zur Wahl der Untersuchungsmethode Auf folgenden Erkenntnisquellen/Methoden kann die artenschutzrechtliche Prüfung basieren: a) Auswertung vorhandener Erkenntnisse (Literaturrecherche, Artenkataster, Gutachten anderer Planungsvorhaben, Abfragen ehrenamtlicher Naturschutz und Fachbehörden) b) Bestandserfassungen im Untersuchungsraum (Kartierungen) c)

Potentialabschätzungen (z.B. Worst-Case-Betrachtungen)

Eine Gesamtschau aus den verschiedenen Erkenntnisquellen minimiert Unsicherheiten und Erkenntnislücken. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbote zwar nicht generell eine konkrete Bestandsverfassung vor Ort voraussetzt, jedoch könne darauf nur in Ausnahmefällen verzichtet werden (Blessing, M. & Scharmer, E. 2012). Das ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vorhabenträger verpflichtet wäre, ein vollständiges Arteninventar zu erstellen. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumansprüche auch anderer Arten oder lassen bestimmte Lebensräume sichere Rückschlüsse auf ihre faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht zwingt nicht zu einen Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht (BVerwG, Urt.v. 13.3.2008, Rn. 31; Urt. v . 9.7.2008, Rn. 54). Wenn sich also schon aus der Auswertung vorhandener Erkenntnisse sichere Rückschlüsse auf das Vorkommen geschützter Arten und die artenschutzrechtliche Relevanz der Planung ziehen lassen, kann es damit ausnahmsweise sein Bewenden haben (BVervvG, Urt. v. 9.7.2008) . Verzicht auf Kartierungen von Arten ist abhängig von der Art der Maßnahme und den naturräumlichen Gegebenheiten

2.3.2 Fachliche Empfehlungen zur Wahl der Untersuchungsmethode Abgeleitet aus dieser Rechtsprechung werden folgende Untersuchungsmethoden empfohlen, die durch einen Fachgutachter durchzuführen sind: Kartierung

Pflanzenarten Eine Kartierung von geschützten und gefährdeten Pflanzenarten liegt in der Regel bereits durch das bei der Abteilung Naturschutz geführte Biotopkataster vor. Auf diese Kartierungen kann als Grundlage für den Umweltbericht zurückgegriffen werden. Soweit die Daten der Biotopkartierung veraltet sind (älter als 5 Jahre), müssen sie allerdings an-

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lassbezogen aktualisiert werden. Ggf. sind weitere spezielle Pflanzenartenkartierungen vorzunehmen.

Tierarten Eine Kartierung von geschützten und gefährdeten Tierarten ist aufgrund der besonderen rechtlichen und fachlichen Bedeutung in folgenden Fällen erforderlich: •

Ist das Eingriffsgebiet ein Bereich mit hoher Bedeutung für den Naturhaushalt, sollte das gesamte Spektrum der planungsrelevanten Tierartengruppen kartiert werden. Anhaltspunkt für die naturschutzfachliche Bedeutung eines Gebietes ist insbesondere die Bewertung nach der Biotopkartierung. Bei einer Einstufung einer Fläche in die Bewertungsstufen 5-9 wird eine Kartierung aller planungsrelevanter Artengruppen empfohlen.



Ist das Eingriffsgebiet ein naturschutzfachlich weniger bedeutsamer Bereich (Bewertungsstufe 1-4 der Biotopkartierung), muss aber anhand der Biotopstrukturen z.B. mit dem Vorkommen von seltenen Arten der Roten Liste (siehe Anlage 2a; z.B. Muscheln an alten Kaimauern) oder rechtlich besonders bedeutsamen Arten des Anhangs IV der FFH - Richtlinie (siehe Anlage 2b; z.B. Fledermäuse in alten Gebäuden) gerechnet werden, so sind nur diese Arten zu kartieren, um eine ausreichende Grundlage für eine vertiefte Artenschutzprüfung zu haben.

Eine Kartierung sollte sich an den in Anlage 3 dargestellten fachlichen Anforderungen orientieren. Es kann nicht für alle Fälle und Tierarten abstrakt bestimmt werden, wie v iele Begehungen erforderlich und welche Methoden anzuwenden sind (BVerV\IG Urt. v. 9.7.2008, Rn. 60). So kann je nach Größe des Untersuchungsgebietes, bereits vorhandenem Erkenntnisstand und zu erwartendem Artenspektrum auch von den dargestellten Anforderungen abgewichen werden. Alle neu erhobenen Daten sollten Eingang ins Hamburger Artenkataster finden, damit dieses immer weiter aktualisiert und ergänzt wird und für weitere Bauvorhaben Informationen liefert. Die Eingabe sollte am besten vertraglich mit den Kartierern mitvereinbart werden. Verschiedene Möglichkeiten der Eingabe stehen zur Verfügung (siehe Anlage 5) Pote ntia la bschätzu ng In Plangebieten, die bereits intensiv genutzt werden und bei denen nicht mit einem relevanten Vorkommen seltener Arten der Roten Liste, Anhang IV Arten oder mit Vogelarten mit besonderen Habitatansprüchen zu rechnen ist, ist eine gutachterliche Potentialabschätzung in der Regel eine ausreichende Methode zur Ermittlung der in einem Planungsgebiet vorhandenen Arten. Die Potentialabschätzung muss durch einen anerkannten Fachgutachter vorgenommen werden und ist durch eine Ortsbesichtigung des Gut-

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achters abzustützen. In die Potentialanalyse sind Daten aus der Literatur (z.B. Brutvogelatlas), Daten ehrenamtlich tätiger Artenschutzspezialisten (z.B. Arbeitskreis an der staatlichen Vogelschutzwarte), sowie die Erkenntnisse einzubeziehen, die bei der Abteilung Naturschutz vorhanden sind (z.B. Artenkataster). Eine Übersicht über Artengruppen, zu denen Angaben bei der BSU, Abteilung Naturschutz, vorliegen, enthält die Anlage 2a. Ebenso kann bei Angebotsplänen, die eine städtebauliche Situation nur langfristig ordnen wollen, so dass damit zu rechnen ist, dass eine Kartierung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bebauung ohnehin veraltet sein wird, eine auf vorhandenen Erkenntnissen basierte Potentialabschätzung ausreichen, um zu klären welche artenschutzrechtlichen Verbote betroffen sein können. Spezielle Untersuchungen sind dann evtl. im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Ist aus zeitlichen Gründen oder anderen Schwierigkeiten keine Kartierung möglich, kann im Ausnahmefall ebenfalls eine Potentialabschätzung angestellt werden und das Vorkommen geschützter und gefährdeter Tierarten im Gebiet des Bebauungsplans unterstellt werden (worst-case Betrachtung). Dabei ist aber zu beachten, dass die rechtlichen Folgen für einer worst-case Betrachtung häufig gravierender sein können als im Fall einer Kartierung, bei der das Vorkommen von geschützten Arten sicher ausgeschlossen werden kann. Es wird daher empfohlen, die erforderlichen Artenkartierungen bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen durchführen zu lassen. Möglich ist auch eine Kombination aus der Kartierung einzelner Artengruppen und Potentialabschätzung bei anderen (weniger relevanten) Artengruppen bzw. der Kartierung einzelner Bereiche des Bebauungsplanes und Potentialabschätzung anderer (weniger betroffener) Bereiche.

2.3.3 Freistellung von den Verboten für Kartierungen Gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG gelten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getötete Exemplare von europäischen Vogelarten und der Arten der in Anhang IV a der FFH-Richtlinie aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen(§ 44 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG).

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2.4 Gutachterliche Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der geplanten Festsetzungen auf die vorkommenden Tier- und Pflanzenarten I Artenschutzprüfung (ASP) Hat der Gutachter mit geeigneten Methoden ermittelt, welche Pflanzen- und Tierarten im Plangebiet vorhanden sind, sind die Auswirkungen auf die ermittelten Arten zu untersuchen. Für die „nur" national geschützten Arten und die gefährdeten Arten der Roten Listen (Anlage 2a) erfolgt dies im Rahmen der Eingriffsprüfung. Diese Prüfung sollte sich sinnvollerweise an den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG zu orientieren. Für die europäisch geschützten Arten (Anlage 2b und 2c) muss eine sogenannte Artenschutzprüfung (ASP) erfolgen: Für allgemein häufige Arten können die Auswirkungen auf Artengruppen untersucht werden (z.B. ubiquitär vorkommende Vogelarten, die nicht in Anlage 2c aufgeführt sind). Sind allerdings Arten mit speziellen Lebensraumansprüchen ermittelt worden (z.B. Vogelarten, die in Anlage 2c aufgeführt sind), so sind die Auswirkungen der auf Grund des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben auf diese Arten einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei sollte wie im Prüfschema in Anlage 4 vorgegangen werden. Bei ubiquitär vorkommenden Vogelarten wird die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte in der Regel im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden können, weil diese Arten keine speziellen Habitatansprüche aufweisen und in der Umgebung der Bauvorhaben vergleichbare Biotopstrukturen finden werden, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeignet sind. Eine intensivere Auseinandersetzung mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ist für die Arten des Anhangs IV der FFH - Richtlinie und den in Anlage 2c aufgeführten Vogelarten erforderlich, bei denen aufgrund spezieller Lebensraumansprüche anders als bei ubiquitär vorkommenden Vogelarten ein pauschaler Hinweis auf Ausweichhabitate nicht ausreicht. Im Einzelnen sind gutachterliche Aussagen zu folgenden Tatbestandsmerkmalen erforderlich, die im Kapitel 1 (Rechtsgrundlagen) genauer dargestellt sind: • Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Für jede einzelne Art bzw. Artengruppe ist zu ermitteln, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Weiterhin ist zu prüfen, ob die ökologische Funktion der von den nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Hier hat der Gutachter zu ermitteln, ob im räumlichen Zusammenhang Ausweichhabitate für die von dem Eingriff betroffenen Arten zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass dies nicht sichergestellt werden kann, hat der Gutachter Vorschläge für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu erarbeiten, mit denen vor dem Eingriff Ausweichhabitate als neue Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschaffen werden .

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18 1 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung



Tötung Für jede Art bzw. Artengruppe ist zu ermitteln, ob einzelne Individuen während der Bauphase oder im laufenden Betrieb (z.B. Straße) getötet werden können (§ 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG). Es müssen Vermeidungsmaßnahmen, z.B. Bauzeitenbeschränkung, vorgeschlagen werden. Unvermeidbares Töten im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und bei Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang ist kein Verbotstatbestand. Ebenso sind unabwendbare Tierkollisionen z.B. nach Inbetriebnahme einer Straße kein Verbotstatbestand, sofern das Kollisionsrisiko durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. Amphibienleiteinrichtungen etc., reduziert wurde.



Störung Darüber hinaus ist zu ermitteln, ob Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden (§ 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG). Da eine erhebliche Störung nur dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, ist zusätzlich zu untersuchen, ob durch die Störung die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population einer Art gefährdet werden. Auch hier sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. Bauzeitenbeschränkung, bzw. Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen.



Ausnahme/Befreiung Im Falle des Eintretens von Verbotstatbeständen für europarechtlich geschützte Arten trotz vorgezogener Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen muss geprüft werden, ob für die nach dem Bebauungsplan zulässigen Verfahren die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG im öffentlichen Interesse erfüllt sind. Folgendes ist zu prüfen: •

Sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben?



Fehlen zumutbare Alternativen (Bauausführung, Standort)?



Verbleibt die landesweite Population der Art in einem günstigen Erhaltungszustand? Oder kann der Erhaltungszustand durch funktionserhaltende Maßnahmen (FSC) gesichert werden?

Ist dies nicht der Fall muss geprüft werden ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG (unzumutbare Belastung des Einzelnen) erfüllt sind. Auch hier sind ggf. funktionserhaltende Maßnahmen (FSC) vorzuschlagen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist mit der zuständigen Behörde (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Abt. Naturschutz) abzuklären, ob eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung für die konkreten Bauvorhaben in Aussicht gestellt werden kann.

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Für den Fall, dass eine Ausnahme oder Befreiung durch die zuständige Naturschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt werden kann, bedeutet dies allerdings, dass der Bebauungsplan ganz oder in Teilen nicht vollzugsfähig und damit unwirksam wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1997, NuR 1998, 135; OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008, NVwZ-RR 2008, 514).

2.5 Darstellung der Ergebnisse als Teil der Begründung Die Ergebnisse der in Ziffer 2.4 dargestellten Artenschutzprüfung (ASP) sind im Umweltbericht oder als separater Teil der Begründung des Bebauungsplans zusammenfassend darzustellen: •

Welche europarechtlich geschützten Arten kommen vor?



Gegen welche artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG droht ein Verstoß?



Durch welche Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF), Vermeidungsmaßnahmen) wird ein Verstoß verhindert?



Wird ggf. eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 oder Befreiung nach § 67 BNatSchG durch die zuständige Behörde in Aussicht gestellt?



Welche Untersuchungen sind ggf. noch im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen?

Für die „nur" national geschützten Arten und Rote Liste Arten kann im Regelfall im Umweltbericht darauf verwiesen werden, dass diese bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts im Rahmen der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung eingestellt vvorden sind und bei der Ausgestaltung der Maßnahmen zum Ausgleich berücksichtigt wurden. Soweit nach Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde (BSU - Abteilung Naturschutz) eine Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung in Aussicht gestellt werden kann, ist dies ausdrücklich im Umweltbericht oder im Kapitel Artenschutzprüfung darzustellen.

2.6 Formulierung von erforderlichen vorgezogenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen als Festsetzungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Sollten nach der Beschreibung und Bewertung im Umweltbericht mit Auswirkungen auf geschützte oder gefährdete Arten zu rechnen sein, ist dies im Rahmen der Abwägung durch entsprechende Festsetzungen zu berücksichtigen.

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20 1 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die aufgrund des Planes zulässigen Vorhaben können abgewendet werden. Dies kann z.B. durch eine entsprechende Ausgestaltung des Ausgleichskonzeptes zur Vermeidung und Ausgleich voraussichtlicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nach § 1a Abs . 3 S. 2 BauGB geschehen. Im Hinblick auf den im Bauplanungsrecht geltenden Grundsatz der Konfliktbewältigung sollten diese Spielräume bei der Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich für den Bebauungsplan genutzt werden. Dies schließt unnötige Schwierigkeiten und Reibungsverluste auf der Ebene der Baugenehmigung für die aufgrund des Planes zulässigen Vorhaben aus und sichert damit eine zügige Umsetzung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben. Dies kann z.B. wie folgt sichergestellt werden : •

Die Beeinträchtigung „nur" national geschützter sowie gefährdeter Arten sollte im Rahmen der Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch Festsetzung entsprechender Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden oder durch die Maßnahmen zum Ausgleich kompensiert werden. Die nach der Eingriffsregelung begründeten Festsetzungen müssen zugleich auch den Artenschutz berücksichtigen und auch den gesetzlichen Biotopschutz einbeziehen.

2.6.1 Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen Bei den europarechtlich geschützten Arten kann ein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs.1 Nr. 3 und 4 BNatSchG durch die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden. Dann ist allerdings sicherzustellen, dass die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme rechtzeitig Y.QI dem Eingriff umgesetzt werden kann, damit sie zum Eingriffszeitpunkt bereits wirksam ist. Es bietet sich an, die Maßnahmen ergänzend oder alternativ zu Festsetzungen im Bebauungsplan in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln, so dass erforderliche zeitliche Durchführungsfristen eingehalten werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können z.B. sein: Fledermaus- oder Vogelnistkästen, die verlorengehende Nistmöglichkeiten ersetzen; Gehölzpflanzungen, die verlorengehenden Lebensraum kompensieren; Anlage von Gewässern, die verlorengehende Fortpflanzungsstätten für Amphibien ersetzen; etc.

2.6.2 Festsetzung von Vermeidungsmaßnahmen Droht ein Verstoß gegen das Tötungs- oder Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2) kann dies durch die Festsetzung von Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden. Dabei können zum Beispiel zusätzlich zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auch Bauzeitenregelungen festgesetzt werden, die nicht anderweitig geregelt sind (z.B. zulässiger Baubeginn auf einer Wiese mit Wiesenbrütern nur außerhalb der Brutzeit, Abriss von Gebäuden mit festgestellten Gebäudebrütern oder Sommerquartieren von

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Fledermäusen nur im Winter, Zuschüttung oder Veränderung eines Gewässers im Herbst). Das Sommerfällverbot (§ 39 BNatSchG) gilt sowieso und muss deshalb nicht über eine Festsetzung geregelt werden. Ist aber zum Beispiel ein Winterquartier von Fledermäusen in einem Baum bekannt, muss hier der mögliche Fällzeitraum über eine Festsetzung geregelt werden. Der drohende Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten kann alternativ zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ebenfalls durch festzusetzende Vermeidungsmaßnahmen wie z.B. den Erhalt eines alten Gebäudes mit Fledermausquartier oder den Erhalt eines Einzelbaumes mit Fledermausquartier abgewendet werden.

2.6.3 Umplanung der baulichen und sonstigen Nutzung Für den Fall, dass sich eine Verletzung der Verbotstatbestände weder im Rahmen des Ausgleichskonzeptes für den B-Plan ausräumen lässt, noch die zuständige Naturschutzbehörde eine Ausnahme in Aussicht stellen kann, ist der Bebauungsplan insoweit nicht vollzugsfähig und unwirksam. Die bauliche und sonstige Nutzung im Bebauungsplan ist so umzuplanen, dass eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausgeschlossen wird.

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22 1 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

3. Artenschutz bei der baurechtlichen Zulassung 3.1. Bauvorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung (§ 30 und § 33 Baugesetzbuch) 3.1.1 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO) Im konzentrierenden Verfahren prüfen die Bauprüfer die Belange des Artenschutzes und beteiligen ggf. die BSU als zuständige Behörde. Der Bauherr ist verpflichtet, notwendige Artenschutzprüfungen durch Fachleute durchführen zu lassen. Liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, dessen Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht länger als 7 Jahre zurückliegt, bei dessen Aufstellung eine Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt ist und bei dem in der Begründung dargelegt ist, dass bei der Realisierung der Bauvorhaben nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen wird, so ist eine erneute artenschutzrechtliche Prüfung und Beteiligung der BSU als zuständiger Behörde für den Artenschutz im Rahmen der Baugenehmigung nicht erforderlich. Eine Beteiligung der BSU als zuständiger Behörde für den Artenschutz im Baugenehmigungsverfahren sollte erfolgen, •

wenn der Bebauungsplan Festsetzungen mit artenschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen enthält, die nicht auf der Ebene des Bebauungsplanes umgesetzt wurden (z.B. Bauzeitenbeschränkung) oder



wenn in der Begründung steht, dass weitere spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich sind oder



wenn im Bebauungsplan die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 oder Befreiung nach § 67 BNatSchG in Aussicht gestellt wurde. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage wird die Ausnahme/Befreiung erteilt.

Ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes keine Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt, oder liegt die Aufstellung mehr als 7 Jahre zurück, ist eine erneute artenschutzrechtliche Prüfung und Beteiligung der zuständigen Behörde im Rahmen der Baugenehmigung erforderlich, sofern a) sich auf dem Grundstück ein nicht unwesentlicher Bestand an Bäumen oder Sträuchern oder ein Gewässer oder mehrjährige große offene Bodenstellen oder ein geschütztes Biotop befinden, b) das Artenkataster eine europäisch geschützte Art (Anlage 2b, 2c) nachweist, c) es sich um den Abriss eines leerstehenden Gebäudes oder die Sanierung einer älteren Fassade handelt (Mauersegler, Fledermäuse). Auch bei Hinweisen auf Änderungen im Artenbestand zwischen Aufstellung des Bebauungsplanes und dem Zeitpunkt der Bebauung (z.B. Vorkommen einer bisher nicht betrachteten FFH-Art), ist eine erneute Artenschutzprüfung (ASP) und Beteiligung der zuständigen Behörde im Rahmen der Baugenehmigung erforderlich (OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008, NuR 2008, 410).

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3.1.2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO)

Da in Verfahren nach § 61 H BauO die Belange des Artenschutzes nicht geprüft werden und die BSU nicht beteiligt wird, sollte seitens der Bauprüf-Dienststelle ein Hinweis in Form eines Merkblattes o.ä. bereitgestellt werden. Der Bauherr ist hier selbst für die Einhaltung des Artenschutzrechtes verantwortlich und muss sich evtl. erforderliche artenschutzrechtliche Genehmigungen bei der BSU einholen. Mustertext: Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die in§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen. In diesem Zusammenhang ist es unter anderem verboten, Tiere besonders geschützter Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Z.B. sind die Brutstätten von Mauerseglern oder Fledermäusen an Fassaden geschützt. Arbeiten an einer solchen Fassade dürfen nur mit artenschutzrechtlicher Genehmigung und außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. Teiche und andere Gewässer können Fortpflanzungsstätten streng geschützter Amphibienarten (z.B. Moorfrosch) sein, eine Beseitigung oder Beeinträchtigung eines solchen Gewässers ist ebenfalls nur mit einer artenschutzrechtlichen (und ggf. wasserrechtlichen) Genehmigung zulässig. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgeld- und Strafvorschriften der§§ 69 ff BNatSchG. Befinden sich auf dem Grundstück Gewässer, ältere Baumbestände oder ältere Gebäude oder mehrjährige größere offene Bodenstellen ist ein Biologe als Gutachter hinzuzuziehen, der ggf. das Vorkommen geschützter Arten ausschließt oder entsprechende Schutzmaßnahmen vorschlägt. Artenschutzrechtliche Genehmigungen (Befreiung nach§ 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz) erteilt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Naturschutz, sofern entsprechende Gründe vorliegen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen w erden (z.B. Schaffung von Ersatzbrutstätten). Evtl. sind bereits im Bebauungsplan artenschutzrecht/iche Belange geprüft worden, dann sind in der Regel keine weiteren artenschutzrechtlichen Belange zu beachten. In Einzelfällen gibt es aber Vorgaben im Bebauungsplan zum Artenschutz (z.B. Verpflichtung zum Aufhängen von Nistkästen, Bauzeitenbeschränkung). Bitte überprüfen Sie daher, ob der für Ihr Bauvorhaben geltende Bebauungsplan Festsetzungen zum Artenschutz enthält. Ein Merkblatt zum Baum-, Biotop- und Artenschutz in baurechtlichen Verfahren ist zurzeit in Arbeit und soll im Internet für Bauherren bereitgestellt werden.

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24 1 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

3.2 Bauvorhaben im Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) Bei Bauvorhaben im Innenbereich ist eine artenschutzrechtliche Prüfung in den oben genannten Fällen a), b) und c) erforderlich. Die Privilegierung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG (Beachtung ausschließlich europäisch geschützter Arten, Erhalt der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang) gilt hier genauso wie in Gebieten mit Bebauungsplänen.

3.3 Bauvorhaben im Außenbereich(§ 35 Baugesetzbuch) Liegt das Bauvorhaben im Außenbereich, ist eine artenschutzrechtliche Prüfung und Beteiligung der zuständigen Behörde in jedem Fall erforderlich. Sofern es sich um einen zulässigen Eingriff handelt, gilt auch hier die Privilegierung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG (Beachtung ausschließlich europäisch geschützter Arten, Erhalt der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang).

3.4 Leer stehende Gebäude I Sanierungen I Abriss Beim Abriss oder Umbau von leer stehenden Gebäuden sowie bei Fassadensanierungen ist eine Artenschutzprüfung in Bezug auf Gebäudebrüter (z.B. Fledermäuse, Mauersegler) erforderlich. Da Abrisse z.B. abhängig von der Gebäudegröße nicht immer einer Genehmigung bedürfen, kann es bei Verdachtsfällen sinnvoll sein, die Artenschutzprüfung bereits auf Ebene des Bebauungsplanes durchzuführen, um zu vermeiden, dass Quartiere aus Unwissenheit zerstört oder Tiere getötet werden. Im§ 62-Verfahren ist ein Artenschutz-Gutachten einzufordern, sofern die Gebäudebrüterüberprüfung nicht bereits während der Bebauungsplanaufstellung erfolgt ist (siehe Kapitel 3.1.1 ). Im § 61Verfahren sollte der Bauherr einen Hinweis auf den Artenschutz bekommen (siehe Kapitel 3.1.2).

4. Referenzen Blessing, M. & Scharmer, E.: Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren. W. Kohlhammer, Stuttgart 2012. Schumacher, J. & Fischer-Hüftle, P. (Hrsg.): Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. W. Kohlhammer, 2. Auflage 2011.

ANLAGEN

ANLAGE 1

ANLAGE 1 Rechtsgrundlagen Auszug aus: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

§ 7 Begriffsbestimmungen (2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen: 1. Tiere a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tie re wild lebender Arten, b) Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwickl ungsformen von Tieren wild lebender Arten, c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und d) ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse; 2. Pflanzen a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pfla nzen wild le bender Arten, b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanze n wild lebender Arten, c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und d) ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse; als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze; 3. Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung ei ner Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend; 4. Biotop Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen; 5. Lebensstätte regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art; 6. Population eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen ei ner Art; 7. heimische Art eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt; als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Ei nfluss einge bürgerte Tie re oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten; 8. gebietsfremde Art eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt; 9. invasive Art eine Art, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten ein erhebliches Gefährd ungspotenzial darstellt; 10. Arten von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92143/EWG aufgeführten Tier- und Pfla nzenarte n; 11. prioritäre Arten die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten; 12. europäische Vogelarten in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtli nie 2009/147/EG; 13. besonders geschützte Arten

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21 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung Rechtsgrundlagen a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildle bender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABI. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABI. L 212 vom 12.8.201 0, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach§ 54 Absatz 1 aufgeführt sind; 14. streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die a) in Anhang Ader Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach§ 54 Absatz 2 aufgeführt sind; 15. gezüchtete Tiere Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erze ugt und dere n Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind; 16. künstlich vermehrte Pflanzen Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilunge n unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzuste llen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). (4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anford erungen sowie den sich aus§ 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forstund Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsvero rdnung bleibe n unberührt. (5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zug riffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten ode r solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach§ 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

ANLAGE 1

das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbunde ne unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhabe n betroffenen Fortpfla nzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforde rlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendige n Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getötete n Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten T ierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 67 Befreiungen (2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt. (3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

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41 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung Rechtsgrundlagen

ANLAGE 2a

ANLAGE 2a In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten (§ 7 BNatSchG) sowie Arten der Roten Listen HH -soweit Daten vorliegen, Stand 201 4diese Arten sind als wertgebende Arten planungsrelevant und müssen im Rahmen der Ei ngriffsregelung berücksichtigt werden

Vorbemerkung Die Vögel, die in Hamburg besonders zu berücksichtigen sind, sind in Anlage 2c aufgeführt. Die FFH-Arten (Europäisch geschützte Arten) sind zusätzlich in Anhang 2b separat zusammengefasst. Das Artenkataster der Abteilung Naturschutz enthält flächenbezogene Datenbestände zu Säugetieren, Vögeln, Amphibien, Reptilien, Fischen, Tagfaltern, Dickkopffaltern, Widderchen, Libellen, Heuschrecken und Weichtieren. Die Daten stammen sowohl aus systematischen Erhebungen als auch Zufallsbeobachtungen, Erhebungen zu bestimmten Bauvorhaben oder Kartierungen von Naturschutzflächen. Auszüge aus dem Artenkataster können bei der Abteilung Naturschutz direkt angefordert werden (s.a. Anlage 5). Daten zu den höheren Pflanzen sind im Biotopkataster und im Pflanzenkataster enthalten. Die Daten des Arbeitskreises an der Staatlichen Vogelschutzwarte enthalten die aktuellsten Erkenntnisse zu Vögeln in Hamburg. Sie werden grundsätzlich fortlaufend aktualisiert. Diese Daten müssen direkt beim Arbeitskreis angefordert werden. Die Herausgabe unterliegt anderen Konditionen als bei der Abteilung Naturschutz. Für folgende Artengruppen sind Rote Listen erstellt worden bzw. liegen der Abteilung Naturschutz Datensammlungen vor: Vögel (Atlas 2012, RL 2007) Gefäßpflanzen (2010), Moose (1994)* Süßwassermollusken (2010), Binnenmollusken (1997) Tagfalter und Widderchen (2006), Libellen (2006), Heuschrecken (2006) Säugetiere (1997/2002)* Amphibien und Reptilien (2004) Fische und Rundmäuler (1991)* *Neue Rote Listen Moose und Flechten sovvie Säugetiere und Fische in Arbeit

Kategorien der Roten Listen: 0: Ausgestorben oder verschollen 1: Vom Aussterben bedroht 2: Stark gefährdet 3: Gefährdet R. extrem seltene Art V: Arten der Vorwarnliste D: Daten defizitär * : Nicht gefährdet k.A.: Keine Angabe A: Dispersalarten nb: nicht bewertet

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Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Besonders geschützt § 7 (2) Abs.13 BNatSchG

Streng geschützt § 7 (2) Abs.14 BNatSchG

FFHRichtlinie Anh. IV

Rote Liste HH 2002*

Mammalia Säugetiere Apooemus aqrarius Brandmaus 2 + Apooemus flavicollis Gelbhalsmaus * + Apooemus svtvaticus Waldmaus * + Castor fiber Biber3 IV k.A. 3 + + OD Feldspitzmausb Crocidura leucooon + lqel Erinaceus europaeus * + G/is glis Siebenschläfer 1 + Lepus europaeus Feldhase V Lutra Jutra Fischotter + + IV 1 Martes m artes Baummarder 3 Metes meles Dachs V Zwerqmaus Microm vs m inutus 3 + Muscardinus avel/anarius Haselmaus IV 1 + + Mustela putoris Iltis V Wasserspitzmaus Neom vs fodiens 2 + Schweinswal IV k.A. Phocoena phocoena + + Rattus rattus Hausratte 1 Sciurus vu/qaris Eichhörnchen * + Sorex araneus Waldspitzmaus * + Sorex minutus Zwerqspitzmaus 3 + Ta/pa europea Maulwurf * + Chiroptera Fledermäuse Breitflügelfledermaus IV 3 Eptesicus serotinus + + IV D Myotis brandtii Große Bartfledermaus + + Myotis dasycneme Teichfledermaus + + IV 2 IV 3 Wasserfledermaus + + Mvotis daubentonii IV 1 Mvotis mvotis Großes Mausohr + + Kleine Bartfledermaus + + IV 1 Myotis mvstacinus IV 2 Fransenfledermaus + + Mvotis nattereri Kleiner Abendsegler IV D Nyctalus Jeis/eri + + Nyctalus noctula Großer Abendsegler + + IV 2 IV 2 Rauhhautfledermaus + + Pipistrellus nathusii Zwergfledermaus IV 3 Pipistrelluspipistrellus + + Pipistrelluspygmaeus + + IV k.A. Mückenfledermaus IV 2 Braunes Langohr + + Plecotus auritus Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus IV 1 + + 3 Seit 2010 in Hamburg wieder sesshaft mit mehreren Revieren bneu nachgewiesen *Dembinski, M„ Dembinski, S., Obst, G, Haack, A. (2002): Artenhilfsprogramm und Rote Liste der Säugetiere Hamburg, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwe lt und Gesundheit

ANLAGE 2a

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Besonders geschützt § 7 (2) Abs.13 BNatSchG

Streng geschützt § 7 (2) Abs.14 BNatSchG

FFH- Rote Richt- Liste linie HH Anh. IV 2004

Reptilia Kriechtiere/Reptilien Anquis fraqi/is Blindschleiche + Coronella austriaca Schlingnatter + + IV Lacerta aqi/is Zauneidechse + + IV Lacerta vivipara + Waldeidechse Rinqelnatter Natrix natrix + Vipera berus Kreuzotter + a neu nachgewiesen *Brandt, 1, Feuerriegel, K. (2004) Artenhilfsprogramm und Rote Liste Amphibien und Reptilien Hamburq Freie und Hansestadt Hamburq, Behörde für Stadtentwicklunq und Umwelt.

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Besonders geschützt § 7 (2) Abs.13 BNatSchG

Streng geschützt § 7 (2) Abs.14 BNatSchG

FFHRichtlinie Anh.IV

Amphibia Lurche/Amphibien Bufo bufo Erdkröte + Bufo ca/amita Kreuzkröte + + IV IV Laubfrosch Hyla arborea + + IV + + Pelobates fuscus Knoblauchkröte Rana arvalis Moorfrosch + + IV Rana kl. escu/enta Teichfrosch + Kleiner Wasserfrosch IV + + Rana/essonae Rana ridibunda Seefrosch + Rana temporaria Grasfrosch + Sa/amandra salamandra Feuersalamander + Triturus alpestris Berqmolch + Triturus cristatus Kammmolch + + IV Triturus he/veticus Fadenmolch + Triturus vu/qaris + Teichmolch Einzelfunde *Brandt, 1, Feuerriegel, K. (2004) Artenhilfsprogramm und Rote Liste Amphibien und Reptilien Hamburq, Freie und Hansestadt Hamburq, Behörde für Stadtentwicklunq und Umwelt.

a

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Besonders geschützt § 7 (2) Abs.13 BNatSchG

Streng geschützt § 7 (2) Abs.14 BNatSchG

D

oa 2

3 2 1

Rote Liste

HH 2004* *

1 1 1 3 2 D 2 V

oa R 2

R 3

FFH-

Rote RichtListe linie HH Anh. 1991 * IV

Pisces et Cyclostomata Fische u. Rundmäuler Anquila anquila Europäischer Aal k.A. + Nordseeschnäpel IV Coreqonus oxrhvnchus + + 1 Lampetra f/uviatilis Flußneunauqe 2 + Lampetra p/aneri Bachneunauqe 2 + Petromyzon marinus Meerneunauqe 2 + *Nur die besonders geschützten Arten dargestellt. Eine neue Rote Liste der Fische Hamburg ist zurzeit in Arbeit und wird dann hier erqänzt.

1

3

41 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Rote Streng Besonders FFHgeschützt geschützt Liste Richt§ 7 (2) § 7 (2) HH linie 2010*/ Abs.13 Abs.14 Anh. IV 1997** BNatSchG BNatSchG

Mollusca Ancy/us fluviatilis Anisus leucostoma Anisus votticu/us Anodonta anatina Anodonta cyqnea Aplexa Gyraulus laevis Gyrau/us riparius Lithoa/yphus naticoides Marstoniopsis scholtzi Omphiscola q/abra Phvsa adversa Pisidium amnicum Pisidium q/obulare Pisidium hibernicum Pisidium moitessierieanum Pisidium obtusale Pisidium personatum Pisidium pseudosphaerium Pisidium pu/chellum Pisidium tenuilineatum Pseudanodonta complanata Radix labiata Sphaerium rivico/a Sphaerium so/idum Theodoxus fluviatilis Unio pictorum Unio tumidus Valvata macrostoma Viviparus viviparus Acanthinula aculeata Arion ater C/ausi/ia bidentata Cochlicopa lubricella Coch/icopa nitens Cochlodina /aminata Columella edentula Euconulus a/deri Fruticico/a fruticum Helix pomatia Lehmannia marqinata Limax cinereoniaer Ma/acolimax tenellus Merdiqera obscura

Süßwassermol I usken Flussnapfschnecke Weißmündiqe Tellerschnecke Zierliche Tellerschnecke Entenmuschel /Gemeine TM Große Teichmuschel Aplexa hypnorum Glattes Posthörnchen Flaches Posthörnchen Flusssteinkleber Schöngesichtige Zwergdeckelschnecke Länqliche Sumpfschnecke Sumpf-Blasenschnecke Aufqeblasene Erbsenmuschel Sumpf-Erbsenmuschel Glatte Erbsenmuschel

+ + +

+

2 2 1 3 3 1

2

Zwerg-Erbsenmuschel Stumpfe Erbsenmuschel Quel 1-Erbsenmuschel

3 2 1

Flache Erbsenmuschel Schöne Erbsenmuschel Kleinste Erbsenmuschel Abgeplattete Teichmuschel Gemeine Schlammschnecke Fluss-Kuqelmuschel Dickschaliqe Kuqelmuschel Gemeine Kahnschnecke Malermuschel Große Flußmuschel Sumpf-Federkiemenschnecke Stumpfe Flussdeckelschnecke Landschnecken Stachelschnecke Große schwarze Weqschnecke Zweizähnige Schließmundschnecke Kleine Achatschnecke Glänzende Achatschnecke Glatte Schließmundschnecke Zahnlose Windelschnecke Dunkles Keqelchen Genabelte Strauchschnecke Gewöhnliche Weinberqschnecke Baumschneqel Schwarzer Schneqel Pilzschneqel Kleine Turmschnecke

IV

3 3 1 3 2 2 1 1 2

1 1

+

+

1

2 2 1

+ +

2 2 2 1 3

2 2 3

2 1 V

1 V

+

3 3 3 2 1 2

ANLAGE 2a

Wissenschaftliche Bezeichnung Mollusca Oxy/oma e/eaans Pseudotrichia rubiqinosa Succinel/a ob/onga Val/onia costata Vallonia pu/chella Vertiqo anqustior Vertiqo antivertiqo Vertiqo moulinsiana

Deutscher Name

Rote Besonders Streng FFHgeschützt geschützt Liste Richt§ 7 (2) § 7 (2) HH linie 2010*/ Abs.13 Abs.14 Anh. IV 1997** BNatSchG BNatSchG

V

Schlanke Bernsteinschnecke

3

Uferlaubschnecke Kleine Bernsteinschnecke V Gerippte Grasschnecke 3 Glatte Grasschnecke V Schmale Windelschnecke 1 Sumpfwindelschnecke 1 Bauchiqe Windelschnecke 1 Linksgewundene 1 Vertigo pusil/a Windelschnecke Vertiqo pyqmaea Gemeine Windelschnecke 2 Vertiqo substriata Gestreifte Windelschnecke 2 Vitrea contracta Weitqenabelte Kristallschnecke 2 *Süßwassermollusken: Glöer, P., Dierking, R. (2010): Atlas und Rote Liste der Süßwassermollusken, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. **Landschnecken: Dembinski, M., Haack, A., Bahlk, B. (1997): Artenhilfsprogramm und Rote Liste der Binnenmollusken - Schnecken und Muscheln - in Hamburg. Umweltbehörde Hamburg, Naturschutzamt.

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Saltatoria

Springschrecken

Chorthioous apricarius

Wiesenqrashüpfer

Chorthioous montanus Chrysochraon dispar

Große Goldschrecke

Streng FFHRote geschützt RichtListe § 7 (2) linie HH Abs.14 Anh. 2007* BNatSchG IV 1 1

Sumpfqrashüpfer

Leptophves a/bovittata

Warzenbeißer Gestreifte Zartschrecke

Metrioptera brachyptera

Kurzflüqeliqe Beißschrecke

Decticus verrucivorus

Besonders geschützt § 7 (2) Abs.13 BNatSchG

Myrmeleotettix macu/atus Gefleckte Keulenschrecke Oedipoda caerulescens Omocestus haemorrhoidalis Platyc/eis albopunctata

Blauflügelige Ödlandsch recke

+

Rotleibiqer Grashüpfer

Stenobothrus lineatus

Westliche Beißschrecke Heidegrashüpfer

Stethophyma qrossum

Sumpfschrecke

Tetrix subulata

Säbeldornschrecke

Tetrix undulata Gemeine Dornschrecke *Röbbelen, F.(2007): Heuschrecken in Hamburg - Rote Liste und Artenverzeichnis, Freie und Hansestadt Hamburq, Behörde für Stadtentwicklunq und Umwelt.

3 1 1 3 3 1 1 1 2

3 3 3

1

5

61 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

FFHBesonders Streng Rote geschützt geschützt RichtListe § 7 (2) § 7 (2) linie HH Abs.13 Abs.14 Anh. 2007* BNatSchG BNatSchG IV

Odonata

Libellen

Aeshna affinis

Südliche Mosaikjungfer

+

A

Aeshna cyanea Aeshna grandis Aeshna juncea. Aeshna mixta

Blaugrüne Mosaikjungfer

+

*

Braune Mosaikjungfer

+

*

Torf-Mosaikjungfer Herbst-M osa ikj ungfer

+

*

+

*

Aeshna subarctica e/isabethae. Aeshna viridis Anaciaeschna isosceles

+

+

Grüne Mosaikjungfer

+

+

1

Hochmoor- Mosa i kj u ngfe r

1

IV

2

Keilflecklibelle

+

Anax imperator Brachytron pratense

Große Königslibelle

+

*

Kleine Mosaikjungfer

+

3

Calopteryx splendens Calopteryx virgo Ceriagrion tenellum Coenagrion hastulatum.

Gebänderte Prachtlibelle

+

3

Blauflügel-Prachtlibelle Späte Adonislibelle

+

Speer-Azurjungfer

+

2

Coenagrion lunulatum.

Mond-Azurjungfer

+

2

Coenagrion puella Coenagrion pulchellum Cordulia aenea Crocothemis erythraea

Hufeisen-Azurjungfer

+

*

+

1 1

+

Fledermaus-Azurjungfer

+

3

Gemeine Smaragdlibelle

+

3

Feuerlibelle Becher-Azurjungfer

+

A

Enallagma cyathigerum.

+

*

Erythromma najas

Großes Granatauge

+

*

Erythromma viridu/um Gomphus f/avipes lschnura elegans lschnura pumilio. Lestes barbarus Lestes dryas Lestes sponsa Lestes virens vestalis Lestes viridis Leucorrhinia albifrons Leucorrhinia caudalis Leucorrhinia dubia

Leucorrhinia pectoralis Leucorrhinia rubicunda Libellula depressa Libellula quadrimaculata Ophiogomphus cecilia Orthetrum cancellatum Platycnemis pennipes Pyrrhosoma nymphula

Kleines Granatauge

+

Asiatische Keiljungfer"

+

Gemeine Pechlibelle

+

*

Kleine Pechlibelle

+

Südliche Binsenjungfer Glänzende Binsenjungfer

+

2 1

+

2

Gemeine Binsenjungfer

+

*

2

*

+

IV

oa

Kleine Binsenjungfer

+

Weidenjungfer Ostliche Moosjungfera

+

*

+

Zierliche Moosjungfera

+

Kleine Moosjungfer Große Moosjungfer

+

Nordische Moosjungfer

+

+ +

IV IV

Aa

+

IV

3

+

Aa 2

3 * *

Plattbauch

+

Vierfleck

+

Grüne Keiljungfer

+

Großer Blaupfeil

+

*

Blaue Federlibelle Frühe Adonislibelle

+

1

Somatoch/ora f/avomacu/ata Gefleckte Smaraqdlibelle Somatoch/ora metallica Glänzende Smaraqdlibelle Sympecma fusca Gemeine Winterlibelle

+

IV

oa

+

*

+

1

+

*

+

2

ANLAGE 2a

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Odonata

Libellen

Sympetrum danae Sympetrum flaveolum

Schwarze Heidelibelle Gefleckte Heidelibelle Frühe Heidelibelle Südliche Heidelibelle Gebänderte Heidelibelle Blutrote Heidelibelle Große Heidelibelle Gemeine Heidelibelle

Sympetrum fonscolombei Sympetrum meridionale Sympetrum pedemontanum

FFHBesonders Streng Rote geschützt geschützt RichtListe § 7 (2) § 7 (2) linie HH Abs.13 Abs.14 Anh. 2007* BNatSchG BNatSchG IV

* *

+ + +

A A

+

3

+

+ * Sympetrum sanguineum + 3 Sympetrum striolatum + * Sympetrum vu/qatum aEinzelfunde *Röbbelen, F.(2007): Libellen in Hamburg- Rote Liste und Artenverzeichnis, Freie und Hansestadt Hamburq, Behörde für Stadtentwicklunq und Umwelt.

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Lepidoptera

Schmetterlinge

Adscita statices Apatura iris Araschnia levana Argynnis paphia

Grünwidderchen Großer Schillerfalter Landkärtchen Kaisermantel HochmoorPerlmutterfalter Braunfleckiger Perlmutterfalter Mädesüß-Perlmutterfalter Grüner Zipfelfalter, Brom beer-Zipfelfalter

Boloria aquilonaris Bo/oria (C/ossiana) se/ene Brenthis ino Callophrys rubi Carterocepha/us si/vico/us Coenonympha arcania Coenonympha q/ycerion. Coenonympha pamphi/us Coenonympha tullia Colias crocea Fourcroy Colias hya/e Ervnnis taqes Hesperia comma Heteropterus morpheus Hipparchia semele lssoria lathonia Lasiommata meaera Lycaena ph/aeas Lycaena (Heodes) tityrus Poda Manio/a (Hypo-nephe/e) /ycaon Melanamia galathea

Gold-Dickkopffalter Weißbindiges Wiesenvögelchen Rotbraunes Wiesenvöqelchen Kleines Wiesenvöaelchen Großes Wiesenvöqelchen Wander-Gelbling Goldene Acht Dunkler Dickkopffalter KommaDickkopffalter SpiegelfleckDickkopffalter Ockerbindiqer Samtfalter Kleiner Perlmutterfalter Mauerfuchs Kleiner Feuerfalter Brauner Feuerfalter Kleines Ochsenauae Schachbrettfalter

Besonders Streng geschützt geschützt § 7 (2) § 7 (2) Abs.13 Abs.14 BNatSchG BNatSchG

FFHRichtlinie Anh. IV

Rote Liste HH 2007*

+ +

2 1

+

3 1

+

1

+

2 2 2 1

+

1

+

(A)

+

3

+

1

+ +

A A 1 1

3 1 1 1

+

*

+

2 1 2

1

7

81 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung Lepidoptera Melitaea (Mellicta) athalia Nvmpha/is antiopa Nymphalis xanthome/as Papi/io machaon Pararge aegeria Plebeius arqus Plebeius (Vacciniina) optilete Polyommatus (Aricia) aqestis Po/yommatus icarus Proserpinus proserpina Pyrgus ma/vae Rhaqades pruni Satvrium w-a/bum Thec/a betu/ae Thvmelicus lineola Thvmelicus svtvestris Zygaena fi/ipendu/ae. Zvqaena trifolii

Deutscher Name

Besonders Streng geschützt geschützt § 7 (2) § 7 (2) Abs.13 Abs.14 BNatSchG BNatSchG

Schmetterlinge WachtelweizenScheckenfalter Trauermantel Östlicher Großer Fuchs Schwalbenschwanz Waldbrettspiel Geißklee-Bläulinq Hochmoor-BläulinQ Dunkelbrauner Bläulinq Hauhechel-BläulinQ Nachtkerzenschwärmer Kleiner WürfelDickkopffalter Heide-Grünwidderchen Ulmen-Ziofelfalter Nierenfleck-Zipfelfalter, Birken-Zipfelfalter Schwarzkolbiger Braun-Dickkopffalter Braunkolbiger Braun-Dickkopffalter BI utströpfchenWidderchen SumpfhornkleeWidderchen

FFHRichtlinie Anh. IV

Rote Liste HH 2007*

1

+ + +

1 (A) 1

+

+

3 2

+

1

+

2

+ +

+

IV

* k.A.

+

1

+

1 1 2

3 3

+

2

+

1

*Röbbelen, F.(2007): Tagfalter in Hamburg- Rote Liste und Artenverzeichnis, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Achil/ea ptarmica Acinos arvensis Adoxa moschatellina Agrimonia eupatoria Agrimonia procera Agrostis canina

Sumpf-Schafqarbe Gewöhnlicher Steinquendel Moschuskraut Gewöhnlicher Odermenniq Großer Odermennia Hunds-Straußqras

Besonders Streng FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie Abs.13 Abs.14 2010* Anh.IV BNatSchG BNatSchG

V

Aira caryophyllea

Nelken-Haferschmiele

1 3 3 2 3 2

Aira praecox

Frühe Haferschmiele

2

Alchemil/a micans

Zierlicher Frauenmantel

R

Alchemil/a montico/a

Bergwiesen-Frauenmantel

R

Alisma gramineum

Grasblättriqer Froschlöffel

1

ANLAGE 2a

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Alisma /anceolatum Allium angulosum Allium o/eraceum Allium schoenoprasum Allium scorodoprasum Allium vinea/e Alopecurus aequa/is Alopecurus myosuroides Ambrosia artemisiifo/ia Ambrosia psi/ostachya Ambrosia trifida Ammophila arenaria Anagallis arvensis Anagal/is minima Anchusa arvensis Anchusa officinalis Andromeda polifolia Anemone ranuncu/oides Angelica sylvestris Anthemis arvensis Anthemis cotula Anthericum ramosum Anthoxanthum aristatum Anthriscus cauca/is Anthyl/is vulneraria Aphanes arvensis Aphanes australis Arabidopsis arenosa Arabis hirsuta Arctium nemorosum Arctium tomentosum Arctostaphy/os uva-ursi Armeria maritima Armeria maritima ssp. e/onaata Amoseris minima Artemisia absinthium Artemisia campestris Asplenium ruta-muraria Asplenium scolopendrium Astraga/us g/ycyphyl/os Avena fatua Ba/Iota nigra Ba/Iota nigra ssp. nigra Bidens tripartita Bistorta officinalis Blechnum spicant Blysmus compressus Bo/boschoenus maritimus Botrychium lunaria Brachypodium pinnatum Brachypodium sy/vaticum Briza media Bromus commutatus Bromus erectus

Lanzettblättriaer Froschlöffel Kantiger Lauch Kohl-Lauch Schnitt-Lauch Schlanaen-Lauch rvveinberg-Lauch IZieqelroter Fuchsschwanz Acker-Fuchsschwanz Beifußblättriae Ambrosie Ausdauernde Ambrosie Dreilappige Ambrosie Gewöhnlicher Strandhafer Acker-Gauchheil Acker-Kleinlina Acker-Krummhals Gewöhnliche Ochsenzunae Polei-Rosmarinheide Gelbes Windröschen fVVald-Enqelwurz Acker-Hundskamille Stinkende Hundskamille Ästiqe Graslilie Beqranntes Rucharas Hunds-Kerbel Gewöhnlicher Wundklee Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel Kleinfrüchtiaer Ackerfrauenmantel Sand-Schaumkresse Rauhaarige Gänsekresse Hain-Klette Filziqe Klette Echte Bärentraube Strand-Grasnelke Aufrechte Grasnelke Lämmersalat Wermut Feld-Beifuß Mauerraute Hirschzunae Bärenschote Flua-Hafer Schwarznessel Echte Schwarznessel Dreiteiliger Zweizahn Schlangen-Knöterich Riooenfarn Flaches Quellried Strand-Simse Echte Mondraute Fieder-Zwenke fVVald-Zwenke Gewöhnliches Zitteraras Verwechselte Trespe Aufrechte Trespe

Besonders Streng FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie 2010* Abs.13 Abs.14 Anh.IV BNatSchG BNatSchG

1 R

2 3 3 V

3 3 R

1 1 1 V

1 3 3 2 2 V

2 1 1 3 2 2 V G V

1 G +

2 1 1

+

1 1 2 3 2

+

R

2 2 2 2 V

3 1 1 V +

1 1 3 1 1 1

1

9

Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Bromus racemosus Bromus secalinus Calamagrostis arundinacea Cal/a palustris Callitriche hermaphroditica Calluna vulgaris Caltha palustris Camelina sativa agg. Camelina sativa Campanula patula Campanula rapunculus Campanula rotundifolia Campanula trachelium Cardamine amara Carduus nutans Carex appropinquata Carex arenaria Carex canescens Carex cespitosa Carex diandra Carex disticha Carex echinata Carex elata Carex elonqata Carex f/acca Carex flava agg. Carex demissa Carex lepidocarpa Carex viridula Carex lasiocarpa Carex ligerica Carex muricata agg. Carex pairae Carex spicata Carex nigra Carex otrubae Carex pallescens Carex panicea Carex praecox Carex pseudobrizoides Carex rostrata Carex sylvatica Carex vesicaria Carex vulpina Carlina vulgaris Carum carvi Catabrosa aquatica Centaurea cyanus Centaurea jacea Centaurea nigra Centaurea pseudophrygia Centaurea scabiosa

rTraubiqe Trespe Artenoruppe Roqqen-Trespe Wald-Reitqras Sumpf-Calla Herbst-Wasserstern Besenheide Sumpfdotterblume Artenorunne Saat-Leindotter Saat-Leindotter Wiesen-Glockenblume Rapunzel-Glockenblume Rundblättriqe Glockenblume Nesselblättriqe Glockenblume Bitteres Schaumkraut Nickende Distel Schwarzschopf-Seaae Sand-Seoae Graue Seaae Rasen-Seqqe Draht-Seqqe IZweizeiliqe Seoae Stern-Seaae Steife Seaae Walzen-Seaoe Blauarüne Seaae Artenqruppe Gelb-Segge Grünliche Gelb-Seaae Schuppenfrüchtige Gelb-Seqqe Späte Gelb-Segge Faden-Seaae Französische Seqqe ArtenqruPPe Sparriqe Seooe Pairas Seqqe Dichtähriqe Seaae Wiesen-Seaoe Hain-Seaae Bleiche Seqqe Hirsen-Seqge Frühe Seqqe Reichenbachs Seqqe Schnabel-Seqqe Wald-Seaae Blasen-Seaae Fuchs-Seaae Golddistel Wiesen-Kümmel Quellqras Kornblume Wiesen-Flockenblume Schwarze Flockenblume Perücken-Flockenblume Skabiosen-Flockenblume

Streng Besonders FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie 2010* Abs.13 Abs.14 Anh.IV BNatSchG BNatSchG

1 1 1 +

V

1 3 3 1 1 1 1 3 1 V

1 1 3 3 1 1 V

2 2 3 1 1 D

1 1 1 2 3 3 3 V 3

2 2 2 G

3 3 2 2 1 1 2 3 3 R

2 1

ANLAGE 2a

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Centaurium erythraea Centaurium pulchellum Cerastium atvense Cerastium dubium Cerastium q/utinosum Cerastium pumilum Ceratophyl/um demersum Ceratophyllum submersum Chaenorhinum minus Chaerophyllum bulbosum Chenopodium bonus-henricus Chenopodium ficifolium Chenopodium glaucum Chenopodium hybridum Chenopodium strictum Chenopodium urbicum Chrysosplenium a/temifo/ium Chrysosplenium oppositifolium Cichorium intybus Cicuta virosa Circaea intermedia Clinopodium vulgare Coch/earia danica Comarum pa/ustre Conium maculatum Corrigio/a /itoralis Coryda/is intermedia Corynephorus canescens Crataegus macrocarpa Crataegus media Crataequs subsphaericea Crepis biennis Crepis pa/udosa Crepis tectorum Cruciata /aevipes Cuscuta epithymum Cynog/ossum officinale Cynosurus cristatus Cyperus fuscus Dactylis po/ygama Dactylorhiza fuchsii Dactylorhiza incamata Dactvlorhiza macu/ata Dacty/orhiza maja/is Dactylorhiza praetermissa Dactylorhiza sphagnico/a Danthonia decumbens Descurainia sophia Dianthus carthusianorum Dianthus deltoides Digitaria ischaemum Doronicum parda/ianches Drosera intermedia Drosera rotundifolia

Echtes Tausendaüldenkraut IZierliches Tausendqüldenkraut Acker-Hornkraut Klebriqes Hornkraut Drüsiaes Hornkraut Dunkles Hornkraut Raues Hornblatt !Zartes Hornblatt Kleiner Orant Knolliqer Kälberkropf Guter Heinrich Feigenblättriaer Gänsefuß Grauqrüner Gänsefuß Bastard-Gänsefuß Gestreifter Gänsefuß Straßen-Gänsefuß Wechselblättriaes Milzkraut Gegenblättriaes Milzkraut fWeqwarte rwasserschierlina Mittleres Hexenkraut fWirbeldost Dänisches Löffelkraut Sumpf-Blutauae Gefleckter Schierlina Hirschspruna Mittlerer Lerchensporn Silberaras Großfrucht-Weißdorn Bastard-Weißdorn Verschiedenzähniaer Weißdorn fWiesen-Pippau Sumpf-Pippau Dach-Pippau Gewöhnliches Kreuzlabkraut Quendel-Seide Echte Hundszunqe Gewöhnliches Kammaras Braunes ZvPeraras Wald-Knäuelaras Fuchs-Knabenkraut Fleischfarbenes Knabenkraut Geflecktes Knabenkraut Breitblättriaes Knabenkraut Übersehenes Knabenkraut rT orfmoos-Knaben kraut Dreizahn Sophienrauke Karthäuser-Nelke Heide-Nelke Kahle Finqerhirse Kriechende Gemswurz Mittlerer Sonnentau Rundblättriaer Sonnentau

Besonders Streng FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie 2010* Abs.13 Abs.14 Anh.IV BNatSchG BNatSchG

+ +

2 1 3 R D

1 V

1 V

3 1 D

2 1 D

1 2 2 3 1 1 1 +

* V

1 1 2 3 D D D

2 3 3 1 1 1 V

1 R + + + + +

+ +

1 1 2 2 2 1 2 2 1 1 V R

+ +

1 1

1

11

Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Oryopteris cristata Echium vulgare Elatine hydropiper Eleocharis acicularis Eleocharis quinqueflora Eleocharis uniglumis Elymus caninus Empetrum nigrum Epilobium obscurum Epilobium palustre Epi/obium parviflorum Epilobium roseum Epilobium tetragonum Epipactis hel/eborine agg. Epipactis pa/ustris Equisetum hyema/e Equisetum litorale Equisetum pratense Equisetum sylvaticum Eraqrostis a/bensis Erica tetralix Erigeron acris Eriophorum angustifo/ium Eriophorum vaginatum Eryngium campestre Euphorbia cyparissias Euphorbia esu/a Euphorbia helioscopia Euphorbia pa/ustris Euphrasia stricta Festuca altissima Festuca filiformis Festuca ovina Festuca po/esica Filago minima Filago vulgaris Fragaria vesca Fragaria viridis Fritillaria me/eagris Gagea pratensis Gagea spathacea Galeobdolon luteum Galeopsis segetum Ga/ium odoratum Galium elongatum Ga/ium saxatile Galium sylvaticum Galium uliginosum Ga/ium verum Genista anglica Genista pi/osa

Kammfarn Gewöhnlicher Natternkopf Wasserpfeffer-Tännel Nadel-Sumpfsimse Wenigblütige Sumpfsimse Einspelziqe Sumpfsimse Hunds-Quecke Gewöhnliche Krähenbeere Dunkelqrünes Weidenröschen Sumpf-Weidenröschen Kleinblütiges Weidenröschen Rosarotes Weidenröschen Vierkantiqes Weidenröschen Artengruppe Breitblättriqe Sumpfwurz Echte Sumpfwurz Winter-Schachtelhalm Ufer-Schachtelhalm Wiesen-Schachtelhalm Wald-Schachtelhalm Elb-Liebesoras Glocken-Heide Scharfes Berufkraut Schmalblättriqes Wolloras Scheiden-Wollgras Feld-Mannstreu IZvpressen-Wolfsmilch Esels-Wolfsmilch Sonnenwend-Wolfsmilch Sumpf-Wolfsmilch Steifer Auqentrost Wald-Schwinoel Haar-Schwinael Schaf-Schwingel Dünen-Schwinqel Kleines Filzkraut Deutsches Filzkraut Wald-Erdbeere Knack-Erdbeere Schachblume Wiesen-Gelbstern Scheiden-Gelbstern Echte Goldnessel Saat-Hohlzahn Waldmeister Gestrecktes Sumpf-Labkraut Harzer Labkraut Wald-Labkraut Moor-Labkraut Echtes Labkraut Englischer Ginster Behaarter Ginster

Streng Besonders FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie 2010* Abs.13 Abs.14 Anh.IV BNatSchG BNatSchG

+

1 3 1 1 1 2 1 2 G V V G G

+ +

*

1 3 D

1 2 R

+

2 1 3 2 2 V

3 V +

1 1 2 1 V R V

+

2 3 1 1 2 2 V

1 V D

3 1 2 3 1 1

ANLAGE 2a

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Genista tinctoria Gentiana pneumonanthe Gentianella campestris Geranium columbinum Geranium palustre Geranium phaeum Geum rivale G/ebionis segetum Glyceria declinata Glyceria notata Gnapha/ium sylvaticum Gymnocarpium dryopteris Helianthus paucif/orus Helictotrichon pratense Hieracium caespitosum Hieracium murorum Hieracium pilosel/oides Hieracium umbellatum Hippuris vulgaris Hirschfeldia incana Holosteum umbel/atum Hottonia palustris Hyacinthoides non-scripta Hydrocharis morsus-ranae Hydrocotyle vulgaris Hylotelephium telephium agg. Hylotelephium maximum Hylotelephium telephium Hyoscyamus niger Hypericum hirsutum Hvpericum humifusum Hypericum maculatum Hypericum montanum Hypericum perforatum ssp. veronense Hypericum pulchrum Hypericum tetrapterum Hypopitys monotropa Ilex aquifolium lmpatiens noli-tangere lnula britannica Iris pseudacorus lsatis tinctoria lsolepis setacea Jasione montana Juncus acutiflorus Juncus bulbosus Juncus compressus Juncus conglomeratus Juncus filiformis Juncus inflexus Juncus squarrosus Knautia arvensis Koeleria glauca Lamium hybridum

Färber-Ginster Lungen-Enzian Feld-Enzian rr auben-Storchschnabel Sumpf-Storchschnabel Brauner Storchschnabel Bach-Nelkenvvurz Saat-Wucherblume Blaugrüner Schwaden Gefalteter Schwaden Wald-Ruhrkraut Eichenfarn Rauhe Sonnenblume Echter Wiesenhafer Wiesen-Habichtskraut Mauer-Habichtskraut Florentiner Habichtskraut Dolden-Habichtskraut rrannenwedel Grauer Bastardsenf Dolden-Spurre Wasserfeder Hasenglöckchen Froschbiss Wassernabel Artengruppe Purpur-Fetthenne Große Fetthenne Purpur-Fetthenne Schwarzes Bilsenkraut Behaartes Johanniskraut Niederlieqendes Johanniskraut Geflecktes Johanniskraut Berq-Johanniskraut Veroneser Echtes Johanniskraut Schönes Johanniskraut Geflügeltes Johanniskraut Echter Fichtensparqel Stechpalme Echtes Springkraut Wiesen-Alant Gelbe Schwertlilie Färber-Waid Borstiqe Schuppensimse Berg-Sandalöckchen Spitzblütige Binse !Zwiebel-Binse !Zusammengedrückte Binse Knäuel-Binse Faden-Binse Blaugrüne Binse Sparrige Binse Acker-Knautie Blaugrünes Schillergras Bastard-Taubnessel

Besonders Streng FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie 2010* Abs.13 Abs.14 Anh.IV BNatSchG BNatSchG

+ +

1 1 1 1 1 R

2 2 2 2 3 1 D

1 2 2 1 2 1 1 1 + +

V * V

2 3 3 G

1 R

2 3 1 R

1 3 1 +

* V

3 +

* R

2 3 3 3 2 V

2 3 1 2 1 2

l 13

Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Lamium maculatum Gefleckte Taubnessel Lathraea squamaria Schuooenwurz Lathyrus linifo/ius Berg-Platterbse Lathyrus pa/ustris Sumpf-Platterbse Lathyrus sy/vestris Wilde Platterbse Leersia oryzoides Wilder Reis Lemna trisu/ca Dreifurchiqe Wasserlinse Leontodon hispidus Rauer Löwenzahn Leonurus cardiaca Herzgespann Leonurus cardiaca ssp. Herzgespann cardiaca Leonurus marrubiastrum Katzenschwanz Lepidium coronopus Gewöhnlicher Krähenfuß Leucojum vernum Märzenbecher Leymus arenarius Strandroaaen Limosel/a aquatica Schlammling Linum catharticum Purqier-Lein Listera ovata Großes Zweiblatt Lotus tenuis Salz-Hornklee Luzu/a congesta Vielblütiqe Hainsimse Luzula pi/osa Behaarte Hainsimse Lycopodiel/a inundata Gewöhnlicher Moorbärlapp Lycopodium c/avatum Keulen-Bärlapp Lysimachia nemorum Hain-Gilbvveiderich Lysimachia thyrsiflora Straußblütiger Gilbvveiderich Lythrum hyssopifo/ia ~sopblättriqer Weiderich Malus sylvestris Wild-Apfel Ma/va neg/ecta Weg-Malve Malva sylvestris Wilde Malve Ma/va sy/vestris ssp. sy/vestris Wilde Malve Matteuccia struthiopteris Straußfarn Melampyrum pratense Wiesen-Wachtelweizen Me/ica uniflora Einblütiaes Perlaras Melilotus altissimus Hoher Steinklee Mentha verticil/ata Quirl-Minze Menyanthes trifo/iata Fieberklee Mercuria/is perennis Ausdauerndes Bingelkraut Misopates orontium Acker-Löwenmaul Montia arvensis Kleines Quellkraut Montia fontana Bach-Quellkraut Muscari botryoides Kleine Traubenhvazinthe Myosotis discolor Buntes Vergissmeinnicht Myosotis /axa Rasen-Veraissmeinnicht Myosotis nemorosa Hain-Verqissmeinnicht Myosotis ramosissima Hügel-Vergissmeinnicht Myosotis stricta Sand-Vergissmeinnicht Mvosurus minimus Mäuseschwänzchen Myrica gale Gagel Myriophyllum alterniflorum Wechselblütiqes Tausendblatt Myriophyllum spicatum Ähriqes Tausendblatt Myriophyllum verticillatum Quirliges Tausendblatt Najas marina Großes Nixkraut

Streng Besonders FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie 2010* Abs.13 Abs.14 Anh.IV BNatSchG BNatSchG

+

2 3 1 1 3 1 V

1 2 D

1 1 +

+

*

3 1 1 1 1 R

+ +

3 1 1 1 3 R

3 V

3 3 +

+

*

2 3 1 1 3 3 G D

1 +

*

3 D R

2 2 1 2 1 3 2 R

ANLAGE 2a

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Narcissus pseudonarcissus Nardus stricta Narthecium ossifragum Nasturtium microphyllum Nepeta cataria Nuphar lutea Nvmphaea alba Nymphoides peltata Odontites vulgaris agg. Odontites vemus Odontites vulgaris Oenanthe aquatica Oenanthe conioides Oenanthe fistulosa Oenothera parviflora agg. Oenothera oakesiana Oenothera parviflora Ononis spinosa agg. Ononis repens Ononis spinosa Onopordum acanthium Ophiog/ossum vulgatum Ornithogalum nutans Orobanche hederae Osmunda regalis Papaver argemone Parietaria officinalis Paris quadrifolia Pamassia palustris Pedicularis pa/ustris Pedicularis sylvatica Peplis portula Persicaria lapathifolia ssp. pal/ida Persicaria minor Persicaria mitis Petasites spurius Petrorhagia prolifera Peucedanum palustre Phegopteris connectilis Phleum nodosum Phyteuma spicatum Picris hieracioides Pilularia globu/ifera Pimpinella major Pimpinella saxifraga Plantago arenaria Plantago media Plantago x argyrostachys Platanthera bifolia Platanthera montana Poa angustifolia Poa chaixii Poa humilis

Gelbe Narzisse Borstqras Moorlilie Kleinblättriae Brunnenkresse Echte Katzenminze Gelbe Teichrose, Mummel Weiße Seerose Seekanne Artengruppe Roter Zahntrost Acker-Zahntrost Roter Zahntrost Gemeiner Wasserfenchel Schierlinqs-Wasserfenchel Röhriger Wasserfenchel Artengruppe Kleinblütige Nachtkerze Sand-Nachtkerze Kleinblütiqe Nachtkerze Artengruppe Dorniqe Hauhechel Kriechende Hauhechel Dorniqe Hauhechel Gewöhnliche Eselsdistel Gewöhnliche Natternzunqe Nickender Milchstern Efeu-Sommerwurz Köniqsfarn Sand-Mohn Aufrechtes Glaskraut Einbeere Sumpf-Herzblatt Sumpf-Läusekraut Wald-Läusekraut Sumpfquendel Filziger Knöterich Kleiner Knöterich Milder Knöterich Filzige Pestwurz Sprossende Felsennelke Sumpf-Haarstrana Buchenfarn Knollen-Liescharas Ähriqe Teufelskralle Gewöhnliches Bitterkraut Pillenfarn Große Bibernelle Kleine Bibernelle Sand-Weqerich Mittlerer Weaerich Langblättriaer Mittel-Weqerich Weiße Waldhyazinthe Grünliche Waldhyazinthe Schmalblättriqes Rispenoras Berq-Rispenaras Bläuliches Risoenaras

Besonders Streng FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie 2010* Abs.13 Abs.14 Anh.IV BNatSchG BNatSchG

+

*

+

2 1 G

1 + + +

*

2 1 2 R

+

+

IV

2 V 1 2 V V V 1 1 1 V 1 2 R

+

+ + +

1 3 1 1 1 1 1 3 D

3 V 1 1 3 1 D

2 3 1 1 1 1 R R +

1 1 D R D

l 15

Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Poa remota Lockerblütiqes Rispenqras Polygala serpyllifolia Quendelblättriqe Kreuzblume Po/yga/a vulgaris Gewöhnliche Kreuzblume Polypodium vulgare Gewöhnlicher Tüpfelfarn Popu/us nigra Schwarz-Pappel Potamogeton acutifo/ius Spitzblättriqes Laichkraut Potamogeton alpinus Alpen-Laich kraut Potamogeton berchtoldii Berchtolds Laichraut Potamogeton compressus Flachstänqeliges Laichkraut Potamogeton filiformis Faden-Laichkraut Potamoaeton friesii Stachelspitziges Laichkraut Potamogeton gramineus Gras-Laichkraut Potamogeton /ucens Spieqelndes Laichkraut Potamogeton obtusifolius Stumpfblättriges Laichkraut Potamogeton pectinatus Kamm-Laichkraut Potamogeton perfo/iatus Durchwachsenes Laichkraut Potamogeton polygonifolius Knöterich-Laichkraut Potamogeton pusil/us Kleines Laichkraut Potamogeton rutilus Rötliches Laichkraut Potamogeton trichoides Haar-Laichkraut Potentilla anglica Enqlisches Fingerkraut Potentilla erecta Blutwurz Potentilla neumanniana Frühlings-Fingerkraut Potentilla recta Hohes Finqerkraut Potentilla sterilis Erd beer-Finqerkraut Potentilla supina Niedriqes Fingerkraut Primula elatior Hohe Schlüsselblume Prunus domestica ssp. insititia Hafer-Pflaume Pulicaria dysenterica Großes Flohkraut Pu/icaria vulgaris Kleines Flohkraut Pyro/a minor Kleines Winterqrün Pyro/a rotundifo/ia Rundblättriqes Winterqrün Pyrus pvraster Wild-Birne Ranuncu/us aquatilis Gewöhnlicher Wasserhahnenfuß Ranuncu/us peltatus Schild-Wasserhahnenfuß Ranuncu/us trichophyl/us Haarblättriqer Wasserhahnenfuß Ranuncu/us auricomus agg. Artengruppe Gold-Hahnenfuß Ranuncu/us bulbosus Knolliqer Hahnenfuß Ranuncu/us circinatus Spreizender Wasserhahnenfuß Ranuncu/us hederaceus Efeu blättriger Wasserhahnenfuß Ranuncu/us lanuginosus Wolliqer Hahnenfuß Ranuncu/us lingua IZunqen-Hahnenfuß Ranuncu/us sardous Rauer Hahnenfuß Raphanus raphanistrum Hederich Reseda /uteo/a Färber-Wau Rhamnus cathartica Puraier-Kreuzdorn Rhinanthus minor Kleiner Klappertopf Rhinanthus serotinus Großer Klaooertopf Rhynchospora a/ba Weißes Schnabelried Ribes nigrum Schwarze Johannisbeere Rosa ba/samica Stumpfblättriqe Rose Rosa corymbifera Busch-Rose

Streng Besonders FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie 2010* Abs.13 Abs.14 Anh.IV BNatSchG BNatSchG

R

1 1 V

2 3 3 2 2 1 1 1 2 2 3 3 1 2 D

3 2 3 R V

1 V +

2 G

+

1 1 1 1 1 2 1 1 3 2 1 1 2 2 1 2 V G

1 1 1 V R D

ANLAGE 2a

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Rosa dumalis Blauarüne Rose Rosa rubiginosa Wein-Rose Rosa sherardii Sammet-Rose Rosa subcanina Hundsähnliche Rose Rosa subcollina Hüael-Rose Rosa tomentosa Filz-Rose Rubus saxatilis Steinbeere Rubus spectabi/is Pracht-Himbeere Rumex aquaticus Wasser-Ampfer Rumex palustris Sumpf-Amofer Rumex stenophyllus Schmalblättriaer Amofer Salix alopecuroides Fuchsschwanz-Weide Salix fragilis Bruch-Weide Salix myrsinifolia Schwarz-Weide Salix repens Kriech-Weide Salix repens ssp. dunensis Dünen-Weide Salix repens ssp. repens Kriech-Weide Sa/sola tragus Ruthenisches Salzkraut Sambucus ebu/us IZwera-Holunder Sanguisorba minor ssp. minor Kleiner Wiesenknopf Sanguisorba officinalis Großer Wiesenknopf Sanicu/a europaea Sanikel Saxifraga granulata Knöllchen-Steinbrech Saxifraga tridactylites Dreifinqer-Steinbrech Scabiosa columbaria rT auben-Skabiose Schoenop/ectus /acustris Gewöhnliche Teichsimse Schoenop/ectus tabemaemontani Salz-Teichsimse Schoenop/ectus triqueter Dreikantiae Teichsimse Scilla luciliae Luzi 1ien-Sch neestolz Scilla siberica Sibirischer Blaustern Scleranthus annuus agg. Artenqrunne Einiähriaer Knäuel Sc/eranthus annuus Einiähriaer Knäuel Sc/eranthus polycarpos [Triften-Knäuel Scleranthus perennis Ausdauernder Knäuel Scorzonera humilis Niedrige Schwarzwurzel Scrophularia umbrosa Geflügelte Braunwurz Scrophularia vemalis Frühlinas-Braunwurz Sedum dasyphyllum Buckel-Fetthenne Sedum rupestre Felsen-Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Selinum carvifo/ia Kümmelblättriae Silae Selinum dubium Sumpf-Brenndolde Senecio aquaticus agg. Artena ru nne Wasser -G reiskraut Senecio aquaticus fi.Nasser-G reis kraut Senecio erraticus Spreizendes Greis kraut Senecio paludosus Sumpf-Greiskraut Senecio sarracenicus Fluß-Greiskraut Senecio sylvaticus Wald-Greiskraut Setaria pumila Fuchsrote Borstenhirse Sherardia arvensis Ackerröte Silaum silaus Wiesen-Silae Silene noctiflora Acker-Lichtnelke Silene vulgaris [Taubenkropf-Leimkraut Sium latifolium Breitblättriaer Merk

Besonders Streng FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie 2010* Abs.13 Abs.14 Anh.IV BNatSchG BNatSchG

D G R D R

1 1 R D

3 V D D R

2 1 2 3 G R

+

1 1 1 V

1 2 3 1 + +

* *

3 3 D +

1 1 3 R R

2 2 1 1 2 2 1 2 3 3 3 1 R D

3 3

l 17

Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Solanum decipiens Solidago virgaurea Sonchus arvensis ssp. uliginosus Sonchus palustris Sparganium erectum ssp. erectum Sparganium erectum ssp. microcarpum Sparqanium natans Spergula morisonii Spergularia echinosperma Stachys arvensis Stellaria alsine Stellaria neglecta Stellaria palustris Stratiotes aloides Succisa pratensis Symphytum bulbosum Taraxacum sect. Celtica

Streng Besonders FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie 2010* Abs.13 Abs.14 Anh.IV BNatSchG BNatSchG

Haariqer Schwarzer Nachtschatten Echte Goldrute

D

Acker-Gänsedistel Sumpf-Gänsedistel

D

Ästiqer lqelkolben

D

Kleinfrüchtiqer lqelkolben Zwera-laelkolben Frühlings-Spörgel Stacheliqe Schuooenmiere Acker-Ziest Bach-Sternmiere Übersehene Sternmiere Sumpf-Sternmiere Krebsschere eufelsabbiss Knollen-Beinwell Artenqruooe Stattlicher Lövvenzahn Artengruppe Taraxacum sect. Erythrosperma Rotfrüchtiqer Löwenzahn Taraxacum sect. Hamata Artenaruooe Haken-Löwenzahn Taraxacum sect. Palustria Artengruppe Sumpf-Löwenzahn Taraxacum sect. Ruderalia ArtenqruPPe Gemeiner Löwenzahn Teesdalia nudicaulis Bauernsenf Teucrium scorodonia Salbei-Gamander Thalictrum flavum Gelbe Wiesenraute Thelypteris palustris Sumpffarn Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Thymus serpy//um Sand-Thymian Trichophorum cespitosum agg. Rasenbinse Trichophorum cespitosum Echte Rasenbinse Trichophorum germanicum Deutsche Rasenbinse Triglochin palustris Sumpf-Dreizack Trisetum flavescens Goldhafer Tulipa sylvestris Wilde Tulpe Turritis glabra Kahle Gänsekresse Ulmus laevis Flatter-Ulme Ulmus minor Feld-Ulme Urtica subinermis Sumpf-Brennessel Artengruppe Utricularia vulgaris agg. Gewöhnlicher Wasserschlauch Utricularia vulgaris Gewöhnlicher Wasserschlauch Vaccinium macrocarpon Großfrüchtiae Moosbeere Vaccinium oxycoccos Gewöhnliche Moosbeere Vaccinium vitis-idaea Preiselbeere Valeriana dioica Kleiner Baldrian Valeriana excelsa ssp. excelsa Kriechender Baldrian Valeriana excelsa ssp. Holunderblättriger Baldrian sambucifolia Valeriana officinalis Echter Baldrian Valerianella locusta Gewöhnlicher Feldsalat

rr

3

2

D

1 2 R

+

2 3 1 V 3 1 R R D R R D

2 2 3 2 2 1 1 1 1 1 2 +

*

1 3 3 D

1 1 R

1 1 1 D D D

3

ANLAGE 2a

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Pteridophyta et Spermatophyta

Farn- und Blütenpflanzen

Besonders Streng FFHgeschützt geschützt Rote Richt§ 7 (2) § 7 (2) Liste HH linie Abs.13 Abs.14 2010* Anh.IV BNatSchG BNatSchG

Verbascum densiflorum Großblütiqe Köniqskerze 3 Verbena officinalis 1 Echtes Eisenkraut Veronica agrestis Acker-Ehrenpreis 2 Veronica anagal/is-aquatica 3 aaa. Artenqruooe Wasser-Ehrenpreis Veronica anagal/is-aquatica Wasser-Ehrenpreis 2 Veronica catenata Bleicher Ehrenpreis 3 Veronica maritima Langblättriger Ehrenpreis + 1 Veronica montana Berq-Ehrenpreis 3 Veronica polita Glänzender Ehrenpreis 1 Veronica scutellata Schild-Ehrenpreis 2 Veronica triphyl/os Dreiteiliqer Ehrenpreis 1 Vicia lathyroides Platterbsen-Wicke 2 Vicia tenuifolia Feinblättriqe Wicke 1 Vicia villosa ~ottel-Wicke V Vincetoxicum hirundinaria Sehwal benwu rz R Viola canina Hunds-Veilchen 1 Viola palustris Sumpf-Veilchen 2 Vulpia bromoides rTrespen-Federschwingel 1 Zannichel/ia palustris Sumpf-Teichfaden 1 *Rote Liste und Florenliste der Gefäßpflanzen von Hamburg, Sonderdruck aus Poppendieck,H. -H. et al. (Hrsg.) (2010): Der Hamburqer Pflanzenatlas von a bis z.

Die neue Rote Liste der Moose und Flechten Hamburg ist in Arbeit und wi rd hier dann abgedruckt. Besonders geschützt sind z.B. alle Torfmoose und alle Bartflechten.

Weitere geschützte Artengruppen, für die in Hamburg keine Roten Listen vorliegen: Alle heimischen Bienen, Hummeln und Hornissen sind besonders geschützt. Alle hügelbauenden Waldameisen sind besonders geschützt. Viele heimische Käfer sind besonders geschützt. Z.B. alle Laufkäfer und die oft Holz und Totholz bewohnenden Bockkäfer (z.B. Moschusbock) Der in großen Mulmhöhlen in alten Bäumen lebende Eremit ist sogar nach FFH-Richtilinie Anhang IV geschützt (siehe Anlage 2b). Auch einige heimische Pilze sind besonders geschützt.

l 19

20

1

Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders und streng geschützte Arten

ANLAGE 2b

l1

ANLAGE2b in Hamburg vorkommende Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie (europäisch geschützte Arten, außer Vögel) für diese Arten ist eine Artenschutzprüfung (AS P) erforderlich

Gruppe Pflanzen

Deutscher Artname

Wissenschaftlicher Artname

Schierlin s-Wasserfenchel

Oenanthe conioides

Biber

Castor fiber

Säugetiere Fischotter (ohne Fledermäuse) Haselmaus

u

Muscardinus avellanarius Phocoena hocoena

Große Bartfledermaus

M otis brandtii

Teichfledermaus

M otis das cneme

Wasserfledermaus

u

Lutra lutra

Schweinswal

k.A. u u

M otis daubentonii

u u

E tesicus serotinus

k.A.

Kleine Bartfledermaus Fledermäuse

k.A. u

Großes Mausohr Breitflügelfledermaus

Erhaltungszustand in Hamburg 2013

Fransenfledermaus Kleiner Abendsegler Großer Abendsegler

Amphibien

Reptilien Fische

Libellen

Rauhautfledermaus

Pi istrellus nathusii

Zwergfledermaus

Pi istrellus i istrellus

Mückenfledermaus

Pipistrellus pygmaeus

Braunes Langohr

Plecotus auritus

Zweifarbfledermaus

Ves ertilio murinus

Kreuzkröte

Bufo calamita

Laubfrosch

H la arborea

Knoblauchkröte

Pelobates fuscus

Moorfrosch

Rana arvalis

Kleiner Wasserfrosch

Rana lessonae

Kammmolch

Triturus cristatus

Schlingnatter

Coronella austriaca*

Zauneidechse

Lacerta a ilis

u

Nordseeschnä el

Core onus ox rh nchus

u

Grüne Mosaikjungfer

Aeshna viridis

u

Asiatische Keiljungfer

Gom hus f/avi es*

Östliche Moosjungfer

Leucorrhinia albifrons

k.A.

k.A. k.A.

1

Zierliche Moosjungfer

Leucorrhinia caudalis

Große Moosjungfer

Leucorrhinia ectoralis

1

Käfer

k.A.

Nachtkerzenschwärmer Eremit

u

k.A.

Grüne Keirun fer Tagfalter

k.A.

Osmoderma eremita

Zierliche Tellerschnecke Weichtiere Anisus vorticulus *aktuelle Einzelfunde 1 Dispersalarten,deren Reproduktionsgebiete normalerweise außerhalb Hamburgs liegen Erhaltungszustand: s: ungünstig-schlecht; u: ungünstig-unzureichend; g: günstig

k.A.

)>

z r

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ANLAGE 2c

l1

ANLAGE 2c in Hamburg vorkommende besonders zu berücksichtigende Vogelarten der streng geschützten Arten nach BArtSchV, besonders schutzwürdige Arten nach Anhang 1 der EG- VogelSchRL, Anh. Ader EG-ArtSchVO, gefährdete Vogelarten der Roten Listen Kategorien 1, 2, 3 und V sowie Koloniebrüter und hamburgweit seltene Arten für diese Arten ist eine einze/fal/bezogene Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich, für alle anderen Vogelarten kann die ASP Gruppenweise erfolgen.

1. Brutvögel Deutscher Artname

Wissenschaftlicher Artname

Bartmeise Baumfalke Bekassine Beutelmeise Blaukehlchen Bluthänflinq Braunkehlchen Dohle Drosselrohrsänqer Eisvoqel Feldlerche Feldschwirl Flussregenpfeifer Flussuferläufer Gartenrotschwanz Gelbspötter Graureiher Grauschnäpper Großer Brachvogel Grünspecht Habicht Haubenlerche Haussperlinq Heidelerche Herinqsmöwe Karminqimpel Kiebitz Kleines Sumpfhuhn Kleinspecht Knäkente Kolkrabe Kormoran Kranich Krickente Kuckuck Lachmöwe Löffelente

Panurus biarmicus Fa/eo subbuteo Gallinaao aallinaao Remiz pendulinus Luscinia svecica Cardue/is cannabina Saxicola rubetra Co/oeus monedu/a Acroceoha/us arundinaceus Alcedo atthis Alauda arvensis Locustella naevia Charadrius dubius Actitis hvpo/eucos Phoenicurus phoenicurus Hiooolais icterina Ardea cinerea Muscicapa striata Numenius arquata Picus viridis Accipiter qentilis Galerida cristata Passer domesticus Lul/ula arborea Larus fuscus Carpodacus ervthrinus Vanellus vanellus Porzana parva Drvobates minor Anas querquedula Corvus corax Pha/acrocorax carbo Grus qrus Anas crecca Cucu/us canorus Larus ridibundus Anas c/ypeata

Streng geschützt nach BartSchV

EGVogelschutzrichtlinie Anh. I

Streng geschützt Anh. A EG ArtSchVO

Weitere Kriterien

2 BP

+ 11 BP

+ +

+

KB 1 BP

+

+ +

1 BP

KB

+ +

+ + +

* V 3 1 V 1 3 V V V 1 V 3

* V 1 V

+ +

+

* 3 2

+ +

Rote Liste HH 2007

* 3 BP KB

1 V 3

KB 1 BP

* R

+

2 VG 3 1

+ +

+

+

14 BP KB 9 BP

KB

* * * V V 3 2

21 Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung

In Hamburg vorkommende besonders zu berücksichtigende Vogelarten Deutscher Artname

Mantelmöwe Mauerseqler Mäusebussard Mehlschwalbe Mittelspecht Nachtiqall Neuntöter Pirol Rauchschwalbe Rebhuhn Rohrdommel Rohrschwirl Rohrweihe Rothalstaucher Rotmilan Rotschenkel Saatkrähe Säbelschnäbler Sandreaenpfeifer Seheilente Schilfrohrsänaer Schleiereule Schwarzhalstaucher Schwarzkopfmöwe Schwarzspecht Seeadler Seeregenpfeifer Silbermöwe Singschwan Sperber Sprosser Steinkauz Steinschmätzer Stieqlitz Sturmmöwe Sumpfrohrsänqer Tafelente Teichralle Trauerschnäpper Trauerseeschwalbe Tüpfelralle Turmfalke Turteltaube Uferschnepfe Uferschwalbe Uhu Wacholderdrossel Wachtelköniq Waldkauz Waldlaubsänqer Waldohreule Waldschnepfe Wanderfalke

Wissenschaftlicher Artname

Larus marinus Apus apus Buteo buteo Oe/ichon urbicum Oendrocopos medius Luscinia meaarhvnchos Lanius col/urio Orio/us orio/us Hirundo rustica Perdix perdix Botaurus stellaris Locustella luscinioides Circus aeruqinosus Podiceps qriseaena Milvus milvus Trinqa totanus Corvus frugileaus Recurvirostra avosetta Charadrius hiaticu/a Bucepha/a c/anqu/a Acrocephalus schoenobaenus Tvto alba Podiceps nigricollis Larus melanocephalus Drvocopus martius Haliaeetus a/bicil/a Charadrius alexandrinus Larus arqentatus Cygnus cygnus Accipiter nisus Luscinia /uscinia Athene noctua Oenanthe oenanthe Carduelis cardue/is Larus canus Acrocephalus pa/ustris Avthva ferina Gallinula ch/oropus Ficedula hypo/euca Chlidonias niqer Porzana porzana Fa/eo tinnuncu/us Streptope/ia turtur Limosa limosa Riparia riparia Bubobubo Turdus pilaris Crex crex Strix a/uco Phvlloscopus sibilatrix Asio otus Sco/opax rustico/a Fa/eo peregrinus

Streng geschützt nach BartSchV

EGVogelschutzrichtlinie Anh. I

Streng geschützt Anh. A EG ArtSchVO

+ + +

Weitere Kriterien

Rote Liste HH

0 BP KB

R * * * 3

KB

+

2007

V

+

* 3 KB

+ +

1 1

+ 7 BP

+ 2 BP

+ +

+

+ KB

+ +

+ 3 BP

+ +

+ +

KB 23 BP

+

* 3 3

+

6 BP

KB 2 BP

+ KB

+ + +

+ + +

+

1 BP KB 4BP KB

+ +

+

* * k. A. VG

KB 2 BP

+

+

3 3 2 2 *

VG

+ + + +

+

+ +

V

V V

+

+

V

+

30BP 11 BP

* p * R 1 1 V * V V * 3 1 2 V 2 1 2 * * 2 V 3 3 * *

ANLAGE 2c

Deutscher Artname

Wissenschaftlicher Artname

Streng geschützt nach BartSchV

EGVogelschutzrichtlinie Anh. I

Streng geschützt Anh.A EG ArtSchVO

Weitere Kriterien

2007

2. Rastvögel Bei der Prüfung der Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG sind auch die Rastvögel einzubeziehen. Rastplätze (Schlafplätze) sind als Ruhestätten im Sinne des §44 Abs. 1 BNatSchG einzustufen. Die Bearbeitung der Rastvögel muss für jede betroffene Art auf Artniveau erfolgen. Da für Ham burg keine eigenen Schwellenwerte für landesweit bedeutsame Rastbestände definiert sind, orientieren wir uns an den Schwellenwerten für Niedersachsen aus Krüger et al. 2013* für landesweit bedeutsame Rastvorkommen Tiefland. Ab diesen Schwellenwerten ist davon auszuge hen, dass ein Ausweichen in andere Rastgebiete nicht ohne weiteres möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob die betroffenen Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang funktionsfähig bleiben. Bei kleineren Rastbeständen kann von einer gewissen Flexibilität ausgegangen werden, so dass eine tiefergehende Betrachtung nicht erforderlich ist.

Kriterienwert für Bedeutung

Art

international

Tiefland national

international

natlonal

landesweit

regional

lokal

Höckerschwan

Cygnus olor

250.000

70.000

2 .500

700

80

40

20

Weißwangen gan s

Branta leucopsis

420 .000

200.000

4 .200

2 .000

480

240

120

Saatgans

Anser fabalis fabalis

70.000-90.000

45.000

800

450

10

5

Saatgans

Anser fabalis rossicus

600 .000

400.000

6 .000

4 .000

1.200

600

300

Blässgans

Anser albifrons

1.000.000

425.000

10.000

4.250

2.350

1.200

590

Graugans

Anser anser

-

500.000

130.000

5 .000

1.300

530

270

130

Brandgans

Tadorna tadorna

-

300.000

175.000

3.000

1.750

310

160

80

Schnatterente

Anas strepera

60 .000

46.000

600

460

40

20

10

Pfeifente

Anas penelope

1.500.000

290.000

15 .000

2. 900

1. 400

700

350

Krickente

Anas crecca

Stockente

Anas platyrhynchos

Spießente

Anas acuta

-

3

Rote Liste HH

Rallus aquaticus Wasserralle Weißstorch Ciconia ciconia + + Jynx torquilla Wendehals + Wespenbussard Pernis apivorus + + Wiesenpieper Anthus pratensis Caprimu/gus europaeus Zieqenmelker + + Zwerqschnäpper Ficedula parva 1 BP + + Zwergseeschwalbe Sterna albifrons KB + + Tachybaptus ruficollis Zwerqtaucher 17 BP Abkürzungen Rote Liste: R: geographische Restriktion; VG: Vermehrungsgast; P: Parkvogel, Neozoen; RL D: Rote Liste Deutschland 2007 Weitere Kriterien: KB: Koloniebrüter; BP: Brutpaare (Hamburgweit selten, lokale Population, >=30 BP)

Bestand

1

500.000

100.000

5 .000

1. 000

360

180

90

4.500.000

900.000

20.000

9.000

2.600

1.300

650

60 .000

27.000

600

270

35

20

10

3 2 1 3 V 1 * 2 *

Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung In Hamburg vorkommende besonders zu berücksichtigende Vogelarten Kriterlenwert für Bedeutung Bestand

Art Knäkente

Anas querquedula

Löffelente

Anas clypeata

--

Tafelente

Aythya ferina

-

Reiherente

Aythya fuligula

Seheilente

Bucephala clangula

Zwergsäger

Mergellus albellus

Gänsesäger

Mergus merganser

Zwergtaucher

international

national

2.000.000

3.200

20 .000

50

10

5

40.000

26 .000

400

260

130

65

35

350.000

110.000

3.500

1.100

220

11 0

55

1.200.000 1.000.0001.300.000

325.000

12.000

3.250

180

90

45

65.000

11 .500

650

25

15

5

~

-

llefland International

national

land esweit

reglonal

lokal

40.000

11 .000

400

110

15

10

5

266.000

37.000

2.700

370

90

45

25

Tachybaptus ruficollis

300.000-510.000

25.000

4.000

250

10

5

Haubentaucher

Podiceps cristatus

290.000-420.000

61 .000

3.600

610

45

25

Rothalstaucher

Podiceps grisegena

Schwarzhalstaucher Kormoran

Podiceps nigricollis Phalacrocorax carbo sinensis

Rohrdommel

Botaurus stellaris

Silberreiher

Casmerodius albus

Graureiher

Ardea cinerea

-

42.000-60.000

6.000

510

60

10

5

159.000-288.000

3.500

2.200

50

10

5

380.000-405.000

100.000

3.900

1.000

120

60

5.850-6. 700

65

50

10

5

38.800-54 .300

1.800 1.0013.000

470

50

10

5

263.000-286.000

82.000

2.700

820

280

140

19.500-28.000

1.500

250

50

10

5

-

Schwarzstorch

Ciconia nigra

Weißstorch

Ciconia ciconia

Kranich

Grus grus

Teichhuhn

Gallinula chloropus

Blässhuhn

Fulica atra

Kiebitz

Vanellus vanel/us

Flussregenpfeifer

Charadrius dubius

Großer Brachvogel

Numenius arquata

Uferschnepfe Zwergschnepfe

Limosa limosa limosa 160.000-180.000 Lymnocryptes minimus >1.000.000 ,_

Bekassine

Gal/inago gal/inago

Flussuferläufer Rotschenkel

Actitis hypoleucos Tringa totanus totanus

Grünschenkel

Tringa nebularia

Bruchwasserläufer Kampfläufer

~

70

12.500

930

130

20

10

5

150.000

1.900

1.500

540

270

140

110.000

20.000

1. 100

300

150

75

1.750.000 5.500.0009.500.000

450.000

17.500

4.500

320

160

80

750.000

20.000

7.500

2.700

1.350

680

15.000

2.500

150

10

5

140.000

8.500

1.400

300

150

75

1.700

150

65

35

15

-

80

20

10

5

>2.500.000 1.500.0002.000.000

14.500 8.00120.000 50 .001150.000 8.00120.000

20.000

500

240

120

60

17.500

80

40

20

10

200.000-300.000

25.000

2.500

250

55

30

15

190.000-270.000 1.000.000Tringa ochropus 2.400.000 - ,_ 900.000Tringa glareola 1.200.000 1.000.000Philomachus pugnax 1.500.000

2.300

150

20

10

5

17.000

50

20

10

5

10.500

80

40

20

10

12.500

50

10

5

3.000

50

10

5

30.000-55.000

15.000 3.0018.000 8.001 20.000 3.0018.000 1.0013.000 1.0013.000

430

50

10

5

1.330.000

470.000

13.300

4.700

850

430

72.000-17 4.000 3.700.0004.800.000

30.000

1.230

300

10

5

500.000

20.000

5.000

3.200

1.600

700

6.600

50

10

5

185.000

20.000

1.850

250

130

Calidris minuta

Alpenstrandläufer

Calidris alpina Hydrocoloeus minutus

,_ - 1~

200.000-300.000 700.0001.000.000

,_

300.000

Calidris temminckii

Schwarzkopfmöwe

Larus ridibundus Larus melanocephalus

Sturmmöwe

Larus canus

Lachmöwe

30

93.000

Zwergstrandläufer Temminckstrandläuf er

Zwergmöwe

~

190.000 2.700.0005.100.000

~

WaldWasserfaufer

10

-

360.000-960.000 1.200.0002.250.000

~

~

210

800

65

ANLAGE 2c

Kriterienwert für Bedeutung Bestand

Tiefland

international

national

international

330.000-540.000

23.000

4. 400

230

20

10

5

Silbermöwe

Larus marinus Larus argentatus argenteus

560.000-620.000

5.900

2.000

260

130

65

Mittelmeermöwe

Larus michahellis

7.000

50

10

5

Steppenmöwe

-

80

10

5

Heringsmöwe

Larus cachinnans Larus fuscus intermedius

630.000- 768.000 1.000.000/>1.000 .000

200.000 1.0013.000 8.00120.000

1.150

120

60

Chlidonias niger

115.000 3.0018.000

3.800

Trauerseeschwalbe

325.000-440.000 500.0001.000.000

7.500

50

10

5

Flussseeschwalbe

Sterna hirundo

170.000-210.000

32.000

1. 900

320

35

20

10

Berghänfling

Carduelis flavirostris

38.000-75.000

33.000

560

330

45

25

10

Art Mantelmöwe

nation al

landesweit

regi on al

lokal

*aus Ktüger, T., J. Ludwig, P. Südbeck, J. Blew & B. Oltmanns (2013): Quantitative Kriterien zur Bewertung von Gastvogellebensräumen in Niedersachsen. Inform.d. Naturschutz Niedersachsen 33: 70-87.

-

30

1

5

ANLAGE3

l> I ::::1 -·

~~~~~~-A_u_s_w~a_h_l_v_o_n_z_u~b_e_r_ü_c_k_si_c_h_t_ig_e_n_d_e_n~T_ie~rg_r_u_p_p_e_n~/_A~n_fo_r_d_e_r_u_n_g_e_n~a_n_d_i_e_K_a~rt_ie~ru_n_g~z_u_e_r_f_a_ss_e_n_d~e_r_T_ie_r_a_r_te~n_g_ru~p_p_e_n_*~~~~~~f ~~ gi

Tiergruppe Otter, Biber

Biotoptypen/Lebensraum F

s

+

+

Erfragung bei BSU- NR3, ggf. Überprüfung und Ergänzung im Gelände

+

Erfragung bei Jagdbehörde, ggf. Überprüfung und Ergänzung im Gelände Spurensuche im Frühsommer und im Winter bei Schneelage Fallenfang mind. 3 mal August bis November

Wild Kleinsäuger

Anforderungen an die Erfassung

M/N

+ +

+

G

+ +

L

T

+ +

A

+ +

+

w + +

H

B

E

V

+

+

+

Fledermäuse

+ +

+

+

+

Winterquartiere: 1 Erfassung im Quartier zw. Nov. Und März, Winterquartiersuche: Detektorbegehungen zur Schwärmzeit im August-Oktober Wochenstuben/Jagdgebiete: 1 Begutachtung der Potentiellen Quartiere, mind. 4 nächtliche Detektorbegehungen zw. Mai und Juli, davon mind. 2 in den frühen Morgenstunden zur Schwärmzeit, Balzquartiere: mind. 1 nächtliche Begehung im August/September Herbstzug (z.B. bei Windkraftanlagen): Detektorerfassungen im Sept/Oktober Ggf. kann es erforderlich werden mit automatischen Erfassungsgeräten, Netzfang und Telemetrie zu arbeiten

+ +

Vögel

+ +

+

Reptilien

+

Amphibien

+

+

+ +

+

+ +

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+ +

+

+

+

+

+

+

+

+

+ +

+ +

Reproduktionsnachweis: 3-4 Begehungen von März bis Juni

Libellen

Heuschrecken

+

Tagfalter

+

Brutvögel: Mind. 5 Begehungen zwischen März und Juli, ggf. 1 Nachtbegehung (im Wald, oder bei Sonderbiotopen (Eulen, Rallen) Rastvögel: 8 bis 10 Begehungen s.a. Südbeck et al. „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" 5 Begehungen am Vormittag oder Nachmittag beliebig zwischen April und August 6 Begehungen von Mai bis Oktober - bei Vorhandensein geeigneter Habitatstrukturen: eine zusätzliche Begehung im April zur Erfassung der Winterlibellen, eine Begehung im September zur Erfassung der Kleinen Binsenjungfer 4 Begehungen von Mai bis September - bei Vorhandensein geeigneter Habitatstrukturen: bei gutem Wetter die erste Begehung schon im April zur Erfassung der Domschrecken 6 Begehungen von Mai bis September - bei warmem Aprilwetter die erste Begehung bereits in diesem Monat, ggf. zusätzlich (Erfassung des Grünen Zipfelfalters bei Vorhandensein geeigneter Habitatstrukturen sowie weiterer Frühjahrsarten

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~3 a. )> ID ~

2 gi

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g-

--, Cl (JJ

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~

-

~::::1 ~12.. Ol

::J

c

::J

CO

Tiergruppe

Biotoptypen/Lebensraum

F

s

M/N

G

Holzbewohnende Käfer Hautflügler (Bienen, Hummeln, Ameisen) Ma krozoobenthos

L

T

+

+

Anforderung an die Erfassung

A

+

w

H

+

+

B

E

V

+

+

+

+

+gut geeignet, hohe Bedeutung auch für gefährdete Arten, +bedingt geeignet, geringere Bedeutung, je nach Ausprägung Biotoptypen Biotopkartierung Hamburg

A Ruderale und Halbruderale Kra utflur B Biotopkomplexe der Siedlungsflächen E Biotopkomplexe der Freizeit-, Erholungs- und Grünanlagen F Lineare und Fließgewässer G Grünland H Gebüsche und Kleingehölze

K Küstenbiotope L Biotope landwirtschaftlich genutzter Flächen M Hoch- und Übergangsmoore

T Heiden, Borstgrasrasen, Magerrasen V Biotopkomplexe der Verkehrsflächen W Wald Z Vegetationsbestimmte Habitatstrukturen besiedelter Bereich

N Biotope der Sumpf- und Übergangsmoore 0 Offenbiotope S Stillgewässer

* Eine Kartierung sollte sich an den hier dargestellten fachlichen Anforderungen orientieren. Es kann je nach Größe des Untersuchungsgebietes, bereits vorhandenem Erkenntnisstand und zu erwartendem Artenspektrum auch von den dargestellten Anforderungen abgewichen werden.

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z

s;: G)

m (,.)

ANLAGE 4 Prüfschema der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 in der Bauleitplanung

ii)" CQ (1)

"tl c

2: 3

..... l> (// ......

nein

ja (Prüfung der folgenden Schritte für jede Art bzw. Artengruppe)

~

Bebauungsplan ~ aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig

o :::r CD (1)

:J

II) II)

s.

(1)



3 :::J" ~ ~N

:l :J

(// 0..

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Standorte der Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie oder der europäischen Vogelarten beschädigt oder zerstört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 i.V. mit§ 44 Abs. 5 BNatSchG)

nein

-

O CD :::r ...... c OJ ß) N ....11> -cCD

Werden Arten des Anh. IV FFHRichtlinie oder europäische Vogelarten getötet oder erheblich gestört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG)

-0;:;:

:::r ""O -

0

Geht die ökologische Funktion der Fortpflanzungsoder Ruhestätten oder der Standorte im räumlichen Zusammenhang verloren? Berücksichtigung von vorgezogenen Ausgleichs (CEF) Maßnahmen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 i.V. mit§ 44 Abs. 5 BNatSchG)

nein

--

Kein Verbotstatbestand: unvermeidbares Töten im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten.

< (1)

....

O"

0

nein

!ä:

-

--

II)

O" (1)

~

II):

:l

c.. (1)

ja

ja



Werden die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt? zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses • Fehlen zumutbarer Alternativen • Verbleib der landesweiten Population in einem günstigen Erhaltungszustand (Sicherung ggf. durch • funktionserhaltende (FSC) -Maßnahmen)

ja

--

ja

,,

nein

Werden die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG erfüllt? unzumutbare Belastung des Einzelnen

c

:J

11> CO

Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen wie z.B. Bauzeitenbeschränkung

,, ja

ß)

- · :J

:::r



CD

Cii"

•• N

Sind Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäische Vogelarten von den vorhabensbedingten Wirkungen betroffen? (§ 44 Abs. 1 i.V. mit§ 44 Abs. 5 BNatSchG)

,,

::E

-i:>- CD

in Anlehnung an LBV-SH 2008 siehe auch Erläuterungen im Text

,,

>I 5·

:l

nein

--

Bebauungsplan NICHT vollzugsfähig und damit unwirksam

ANLAGE 5

ANLAGE 5 Artenkataster Hamburg Zugriff Aufnahme von Daten

Zugriff auf das Artenkataster Hamburg Daten aus dem Artenkataster Hamburg können entweder direkt bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt / Abteilung Naturschutz auszugsweise punktgenau für bestimmte Räume angefordert werden

Mitarbeiter der Bezirksämter können sich auch einen direkten Zugang zum Artenkataster einrichten lassen: Die Hardware sollte Mindestanforderungen entsprechen (CPU 1.6 GHz oder höher, Prozessor Pentium 4, Intel Core Duo ode r besser, Hauptspeicher 1GB Minimum). Voraussetzung für die Nutzung des Artenkatasters ist die Install ation folgender Software in jeweils aktueller Version: NET Framework ArcGIS-Desktop ArcGIS-Desktop_BSU-Erweiterungen Oracle_Client einschließlich Oracle Data Access Components (ODAC) Die Anwendung Artenkataster wird beim ersten Aufruf durch einen Benutzer installiert und bei folgenden Aufrufen wird jeweils überprüft, ob auf dem Netzlaufvllerk eine aktualisierte Software-Version vorliegt. In diesem Fall wird automatisch die neueste Version installiert.

Aufnahme von Daten ins Artenkataster Hamburg Bei allen Auftragsvergaben, die die Erfassung von Tierartendaten beinhalten, sollte die Aufnahme dieser Daten in das Artenkataster Hamburg vertraglich mit vereinbart werden. So wird das Artenkataster laufend vervollständigt und bietet dann für alle weiteren Verfahren und alle Beteiligten die bestmöglichen Informationen. Für die Aufnahme der Daten in das Artenkataster stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung. Neue Projekte werden in Abstimmung mit einem Administrator des Artenkataste rs (bei der BSU / NR3) nach Bedarf eingerichtet. Erste Variante Die Daten werden über das Internet Eingabetool eingegeben. Hierfür ist ein Internetzuga ng

zu erreichen. Voraussetzung für die Benutzung des Eingabetools ist die einmalige Einrichtung einer Kennung durch einen Administrator des Artenkatasters. Die Eingabe ist anhand der beigefügten Hilfe selbständig erlernbar. Frage n hierzu werden von der beauftragenden Stelle beantwortet. Die Administratoren des Artenkatasters unterstützen bei der Nutzerbetreuung. Zweite Variante Es stehen vier Telearbeitsplatzgeräte zur Verfügung, die an ausgewählte Gutachter bzw. Kartierer verliehen werden. Diese externen Nutzer haben bereits eine persönliche Kennung für das FHHNet.

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Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung Artenkataster Hamburg - Zugriff, Aufnahme von Daten Diese Lösung ist für diejenigen gedacht, die wiederholt Daten einge ben oder sehr große Mengen an Daten eingeben müssen. Auch FFH-Kartierer sind auf diese Variante angewiesen, da die komplexen Eingabemasken zu den FFH-Daten im Internettool nicht zur Verfügung stehen. Eine Liste der bisher bei den Administratoren des Artenkatasters für diese Variante vorgesehenen Kartierer kann eingesehen werden. Über die Telearbeitsplätze werden die Daten direkt in das Artenkataster eingegeben. Die betroffenen Gutachter bzw. Kartierer sind in der Bedienung des Katasters geschult. Dritte Variante

Diese Variante soll nur gewählt werden, wenn die beiden anderen Varianten nicht möglich sind. Die Gutachter bzw. Kartierer geben die Daten in eigene Programme ein und exportieren sie gemäß den Vorgaben des Artenkatasters.

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eine erläuternde Datei für die Datenbereitstellung, eine Abbildung des Datenmodells, eine Datenbank mit allen Auswahllisten, sowie



eine Verpflichtungserklärung zur Verwendung der bereitgestellten Informationen.

Wichtig ist, dass diejenigen, an die die Unterlagen herausgegeben werden, die Verpflichtungserklärung unterschreiben. Oie unterschriebenen Verpflichtungserklärungen werden von den Auftraggebern an die Administratoren des Artenkatasters gegeben. Zusätzlich sollte vereinbart werden, dass die Daten im Lagestatus 31O• • • • • • • • • • • übermittelt werden. Textbaustein für die Vergabe von Gutachten

Für alle Auftragnehmer verwendbar: „Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen des Gutachtens erhobenen Daten zu Tierarten in das Tierartenkataster der Stadt Hamburg einzugeben. Die Daten werden über das Internet in das

- Voraussetzung für die Benutzung des Eingabetools ist die einmalige Einrichtung einer Kennung durch einen Administrator des Artenkatasters. Die Eingabe ist anhand der beigefügten Hilfe selbständig erlernbar . Fragen hierzu werden von der beauftragenden Stelle beantwortet. Die Administratoren des Artenkatasters unterstützen bei der Nutzerbetreuung. " Für in der Benutzung des Artenkatasters geschulte Auftragnehmer mit eigener FH H Kennung: „Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen des Gutachtens erhobenen Daten zu Tierarten in die Oracle Datenbank das Tierartenkataster der Stadt Hamburg direkt einzugeben. Hierzu wird ein Laptop mit VPN-Zugang von den Administratoren des Artenkatasters zur Verfügung gestellt."