ICPCI INFORMATION SYSTEM ON CHEMICAL PRODUCTS USED IN THE CONSTRUCTION INDUSTRY

ICPCI: Informationen und Hilfestellungen ICPCI liefert mehr und bessere Informationen als das Kennzeichnungsetikett und das Sicherheitsdatenblatt. ICPCI hilft dem Arbeitgeber und den anderen Akteuren des Arbeitsschutzes und begleitet sie in allen Phasen der Vorbereitung und der Durchführung des Gesundheitsschutzes. Aus dem Angebot von ICPCI: Problemlösungen für Gefährdungsbeurteilung, Ersatzstoffprüfung, Gefahrstoffverzeichnis, Überwachung der Arbeitsplätze/ Musterentwürfe für Betriebsanweisungen/persönliche Schutzausrüstung

Um den Arbeits-und Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfolgreich durchzuführen, muss der Arbeitgeber zuvor eine große Fülle von Informationen beschaffen. Einige Informationen werden bereits von Herstellern und Lieferanten aufgrund der Verpflichtungen geliefert, die sich 1 aus der REACH Verordnung . und der CLP-(EU-GHS) Verord2 nung ergeben.

Die Notwendigkeit für weitergehende Informationen ergibt sich aus den Maßnahmen, die der Arbeitgeber ergreifen muss, um den Arbeits-und Gesundheitsschutz durchzuführen.

Inhalt Weil die durch das Kennzeichnungsetikett und das Sicherheitsdatenblatt gelieferten Informationen aus der Sicht des Arbeits-und Gesundheitsschutzes in der Bauwirtschaft unzureichend sind, haben die Sozialpartner der Europäischen Bauwirtschaft vereinbart, mit dem „Informationssystem über 3 Bauchemikalische Produkte in der Bauwirtschaft“ (ICPCI) ein weiterreichendes Informationssystem zu schaffen.

1 2 3 4 5

Arbeitgeberpflichten im Gesundheitsschutz Einstufung und Kennzeichnung Sicherheitsdatenblatt Zusätzlicher Informationsbedarf Informationen und Hilfestellungen von ICPCI

4

Bereits in der Projektbeschreibung des Vorhabens ist dargelegt worden, warum die Sozialpartner die weitergehenden Informationen für erforderlich halten. Im vorliegenden Dokument sollen die Argumente der europäischen Sozialpartner der Bauwirtschaft aufgegriffen und im Einzelnen näher erläutert werden.

1

Europäische Chemikalienverordnung REACH, (VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, im Folgenden zitiert als: REACH Verordnung 2 CLP-(EU-GHS) Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, im Folgenden zitiert als: CLP-(EU-GHS) Verordnung 3 Establish an agreed and enduring Information System on Chemical Products used in the Construction Industry, ICPCI,A Social Partners' Project of EFBWW and FIEC –project description, request for application March, 1, 2008, Im Folgenden zitiert als: ICPCI Projektbeschreibung 4 ICPCI Projektbeschreibung, S 5 ff

30. April 2009

Es soll im vorliegenden Dokument daher aufgezeigt werden, welche  Anforderungen an die Art, insbesondere die Qualität, der Informationen aus der Sicht des Arbeits-und Gesundheitsschutzes zu stellen sind, (Kapitel 1)  Informationen nach der REACH Verordnung erwartbar sind, (Kapitel 2 und 3)  Defizite diese voraussichtlich haben werden, wenn man sie am Maßstab der im Kapitel 1 vorgestellten Ansprüche misst. (Kapitel 4) und  Informationen und Hilfestellungen von ICPCI in Ergänzung dazu geliefert werden, um den Arbeitgebern in der Bauwirtschaft erfolgreich bei der Durchführung des Arbeits-und Gesundheitsschutzes zu helfen. (Kap. 5),

1

ARBEITGEBERPFLICHTEN IM GESUNDHEITSSCHUTZ

Die Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutz sind durch 5 die EU-Rahmenrichtlinie als Mindeststandard europaweit

5

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschut-

be

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verbindlich geregelt. Normadressat ist der Arbeitgeber. Nach der EU -Rahmenrichtlinie hat der Arbeitgeber die folgenden Verpflichtungen zu Durchführung des Gesundheitsschutzes gegenüber den gefährlichen Stoffen in der Bauwirtschaft zu erfüllen:    

Gefährdungsbeurteilung: Prüfen und Bewerten Ersatzstoffprüfung Dokumentation Überwachungspflicht/ Arbeitsplatzmessungen

 Schutzmaßnahmen/ Rangfolge der Schutzmaßnahmen  persönliche Schutzausrüstung als letzte Maßnahme  Information der Beschäftigten

2 den Informationen, die der Lieferant über die Sicherheit und die Gesundheit etwa auf dem entsprechenden Sicherheits9 datenblatt gemäß der Richtlinie 67/548/EWG bzw. der 10 Richtlinie 88/379/EWG vorzulegen hat; 3 dem Ausmaß, der Art und der Dauer der Exposition; 4 den Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit solchen Arbeitsstoffen, einschließlich ihrer Menge; 5 den im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerten bzw. biologischen Grenzwerten; 6 den Wirkungen der getroffenen oder zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen; 7 soweit vorhanden, den aus einer bereits durchgeführten Gesundheitsüberwachung zu ziehenden Schlussfolgerungen………………

Diese Verpflichtungen werden nachfolgend näher beschrieben.

1.1 Gefährdungsbeurteilung: Prüfen und Bewerten In der EU-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie ist festgelegt, dass der Arbeitgeber, bevor er mit den Arbeiten in seinem Betrieb beginnen lässt, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat. Anhand der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die 6 erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Einholung und die Auswertung der Gefahrstoffinformationen sind Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und dienen der Vorbereitung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat sich die für eine Risikobewertung notwendigen Informationen beim Lieferanten oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen. Soweit geeignet, gehört zu diesen Informationen auch die besondere Bewertung hinsichtlich des Risikos für die Benutzer, die auf der Grundlage von Gemeinschaftsvorschriften für chemische Stoffe erstellt wird.“

Kontrolle durch die Arbeitnehmer

Die Informationen über gefährliche Stoffe sollen die Risikobewertung des Arbeitgebers unterstützen. In der EU-Richtlinie Schutz vor gefährlichen Stoffen bei der 7 Arbeit sind der Sinn dieser Informationen und die genaue Vorgehensweise des Arbeitgebers bei der Durchführung des Schutzes vor Gefahrstoffen näher beschrieben. In Konkretisierung der Basisvorschriften der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 8 heißt es dort: „…der Arbeitgeber stellt zunächst fest, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt………….. „ Ist dies der Fall, so unterzieht er alle Risiken, die sich aufgrund des Vorhandenseins dieser chemischen Arbeitsstoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben, einer Bewertung, wobei folgenden Aspekten Rechnung zu tragen ist: 1 den gefährlichen Eigenschaften;

Die Informationen über gefährliche Stoffe sollen auch die Arbeitnehmer und ihre Vertreter bei der Kontrolle unterstützen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden (RL Schutz vor gefährlichen Stoffen , Präambel)

Die Informationen über gefährliche Stoffe sollen aber nach dieser Richtlinie nicht allein die Risikobewertung des Arbeitgebers unterstützen, sondern sie sollen vor allem auch die Arbeitnehmer und ihre Vertreter bei der Kontrolle unterstützen, 11 ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Informationen des Kennzeichnungsetiketts und des Sicherheitsdatenblattes ersetzen nicht die Verpflichtung zur

9

zes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Im Folgenden zitiert als: EU - Rahmen Richtlinie 6 Die EU-Rahmenrichtlinie schreibt vor: Der Arbeitgeber muss a) über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen verfügen; b) die durchzuführenden Schutzmaßnahmen und, falls notwendig, die zu verwendenden Schutzmittel festlegen; (Artikel 9: Sonstige Pflichten des Arbeitgebers) 7 RICHTLINIE 98/24/EG DES RATES vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission, im Folgenden zitiert als: RL Schutz vor gefährlichen Stoffen 8 RL Schutz vor gefährlichen Stoffen, Artikel 4

Die bis zum 20. Januar 2009 geltenden Regelungen der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG umfassten die Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Nachdem ein weltweiter Harmonisierungsprozess für die Klassifikation die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vorangegangen war, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen die entsprechenden Bestimmung neu geregelt. Diese ist seit dem 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Die bisher geltenden Regelungen der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG wurden damit abgeändert bzw. aufgehoben. Im Folgenden zitiert als: Stoff-RL /10/ Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen. Im Folgenden zitiert als: Zubereitungs-RL(seit 01.06.2007 gemäß REACH Titel IV in Verbindung mit Anhang II) 11 RL Schutz vor gefährlichen Stoffen , Präambel)

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Gefährdungsbeurteilung. Sie dienen lediglich dazu, die Aufmerksamkeit des Verarbeiters auf weiterreichende Informationen zu lenken. Zudem kann aus einer nicht vorhandenen Kennzeichnung keinesfalls auf eine nicht vorhandene Gefährdung geschlossen werden.

2.

So können auch von einem Arbeitsstoff, der nicht kennzeichnungspflichtig ist, durchaus Gesundheitsgefahren durch entstehende oder freigesetzte Gefahrstoffe ausgehen! Der Arbeitgeber muss sich somit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung über zwei verschiedene Tatsachen im Klaren sein: nämlich  zum einen, der Tatsache, dass die Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften eine ganze Reihe von Ausnahmen vorsehen und  zum anderen der Tatsache, dass eine Einstufung durch den Hersteller oder Lieferanten als „gefährlich“ oder „ungefährlich“ nur wenig über die tatsächlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz aussagt. Nähere Ausführungen werden weiter unten gemacht. (Siehe Kapitel 2)

Diese Einschränkungen werden weiter unten näher erläutert.

Arbeitgeberverpflichtungen    

Gefährdungsbeurteilung: Prüfen und Bewerten Ersatzstoffprüfung Dokumentation Überwachungspflicht/ Arbeitsplatzmessungen

1.2

Zudem sieht das EU-Chemikalienrecht keine Bewertung von Tätigkeiten (wie Tätigkeiten mit Quarzfeinstaub oder Holzstaub als krebserzeugend) vor. Denn die REACH Verordnung richtet sich an den Hersteller / Lieferanten, jedoch nicht an den Arbeitgeber.

Ersatzstoffprüfung

Handelt es sich beim Umgang mit dem verwendeten Produkt um einen Gefahrstoff, ist zu prüfen, ob Arbeitsstoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko erhältlich sind. Sollten solche Produkte verfügbar und einsetzbar sein, sind diese Ersatzstoffe zu verwenden. Es ist zu prüfen und darzustellen, ob das Kennzeichnungsetikett und das Sicherheitsdatenblatt eine erfolgreiche Hilfe ist, diese Aufgabe zu bewältigen. Wenn jedoch die Ersatzstoffprüfung auf der Basis von Kennzeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt scheitert, so sind auch alle nachfolgenden Schritte, die sich auf diese beiden Dokumente stützen, zum Scheitern verurteilt. Das gilt beispielsweise für den nachfolgenden Schritt, der so genannten Dokumentation. Dabei wird festzustellen sein, dass wichtige Hinweise fehlen. Weder Kennzeichnungsetikett noch Sicherheitsdatenblatt geben Auskünfte über Ersatzstoffe und die Exposition am Arbeitsplatz, und sie liefern keine Hilfe für die Information der Arbeitnehmer.

 Schutzmaßnahmen/ Rangfolge der Schutzmaßnahmen

1.3

 persönliche Schutzausrüstung als letzte Maßnahme  Information der Beschäftigten (Kontrolle!)

Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dabei ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten und welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden müssen. Anzugeben ist auch, warum eventuell vorhandene Ersatzstoffe nicht eingesetzt werden.

Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit einem chemischen Arbeitsstoffe hat der Arbeitgeber systematisch die möglichen Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln und zu bewerten. Hierzu sind im Rahmen der Informationsbeschaffung alle notwendigen Erkenntnisse zu ermitteln. In einem ersten Schritt sind hierbei die Informationen im Kennzeichnungsetikett und einem mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt einer Beurteilung zu unterziehen. Die Angaben innerhalb der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt allein sind aber in der Regel nicht in der Lage, den Arbeitgeber bei den beschriebenen Aufgaben ausreichend zu unterstützen. Es müssen nämlich z.B. die folgenden Einschränkungen beachtet werden: 1.

diese Informationsquellen liefern keine Aussagen zu bedeutsamen Anforderungen wie z.B.  Ersatzstoffprüfung und  Ermittlung der Exposition am Arbeitsplatz, die der Arbeits- und Gesundheitsschutz an den Arbeitgeber richtet.

Dokumentation

Es wird weiter unten zu zeigen sein, dass auch in Bezug auf diese Arbeitgeberpflicht das Kennzeichnungsetikett und das Sicherheitsdatenblatt den Arbeitgeber im Stich lassen. Diese beiden Informationsmedien liefern keine brauchbaren Informationen um dieser Verpflichtung nachzukommen.

1.4

Überwachungspflicht/ Arbeitsplatzmessungen

Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Grenzwerte der in den Produkten enthaltenen Stoffe überschritten sind. „Ermitteln“ heißt nicht unbedingt „Messen“. ‘Ermitteln’ kann auch bedeuten, dass eine Abschätzung der Gefahrstoffkonzentrationen durch Berechnung oder Abgleich mit bereits vorhandenen Messergebnissen erfolgt. Möglich ist dies durch Messungen an einem Arbeitsplatz und Übertragung der Ergebnisse auf ähnliche Arbeitsplätze. Weil bereits festgestellt werden mussten, dass in bestimmten Fällen weder Kennzeichnungsetikett noch SicherheitsdatenSeite 3/19

blatt einen Hinweis auf das Vorliegen eines Gefahrstoffes liefern, obwohl ein oder mehrere Gefahrstoffe bei der Tätigkeit freigesetzt werden, muss die Feststellung getroffen werden, dass der Arbeitgeber mit Hilfe des Kennzeichnungsetikettes und des Sicherheitsdatenblattes nicht in einem ausreichenden Umfang auf seine Überwachungspflicht und seine Arbeitsplatzmessungen aufmerksam gemacht wird. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass weder Stoffhersteller noch Formulierer, in der Lage sind, die Expositionsbedingungen auf Bauarbeitsplätzen richtig zu beurteilen. Für die Praxis auf den Baustellen werden die Expositionsszenarien keine Hilfestellung darstellen. Sie sind von der REACH Verordnung lediglich als Informationen zwischen Herstellern und Formulierern gedacht.

1.5

Schutzmaßnahmen/ Rangfolge

Nachdem die mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken ermittelt wurden, aber noch bevor mit den Arbeiten begonnen wird, muss der Arbeitgeber einen Katalog von Schutzmaßnahmen festlegen. Dabei muss er die folgende, von den EU-Regelungen verbindlich festgelegte Rangfolge nach dem STOP-Prinzip (Substitution vor allem, persönliche Schutzmaßnahmen als letzte 12 Maßnahmen) einhalten: 1.

Substitution: d.h. Ersatzverfahren bzw. Ersatzstoffe

2.

Technische Schutzmaßnahmen

3.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.

Persönliche Schutzmaßnahmen.

Zudem ist dafür zu sorgen, dass durch organisatorische Maßnahmen, die Zahl der gefährdeten (exponierten) Personen so 13 gering wie möglich gehalten wird. Leider unterbleiben alle diese Maßnahmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Informationen von Kennzeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt in die Irre geführt worden ist und der Meinung ist, er lasse keine gefährlichen Stoffe verarbeiten.

1.6

persönliche Schutzausrüstung

Wichtig ist bei dieser Reihenfolge, dass „Persönliche Schutzausrüstungen“ keine Dauerlösung sein darf und dass diese lediglich eine „Letzte Maßnahme“ dar stellen kann. Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur dann getragen werden, wenn zuvor alle anderen Maßnahmen bereits erschöpft sind. Persönliche Schutzausrüstungen dürfen zudem nur kurzzeitig getragen werden (Tragezeitbegrenzungen). Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständige Maßnahme zulassen und

12

Der Arbeitgeber hat gemäß Arbeitsschutzrahmenrichtlinie dem „kollektiven Gefahrenschutz“ vor dem „individuellen Gefahrenschutz“ den Vorrang einzuräumen. Arbeitsschutzrahmenrichtlinie, Artikel 6, Absatz 2 Diese Bestimmung der Rahmenrichtlinie Wert in der Richtlinie Schutz vor gefährlichen Stoffen im Artikel 6, Besondere Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen, konkretisiert. 13 RL Schutz vor gefährlichen Stoffen , Artikel 6

dadurch technische oder organisatorische Maßnahmen einsparen. Der Arbeitgeber hat die Handschuhe, den Atemschutz, die Stiefel usw. auszuwählen sowie dafür zu sorgen, dass jederzeit gebrauchsfähige neue Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Bei Atemschutzfiltern oder Handschuhen kann dies bedeuten, dass pro Schicht mehrere Filter/Handschuhe notwendig sind. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nur so lange die persönliche Schutzausrüstung tragen, wie dies das Arbeitsverfahren erforderlich macht. Es ist überflüssig zu erwähnen, dass auch diese Maßnahmen nicht durchgeführt werden, wenn das Kennzeichnungsetikett und das Sicherheitsdatenblatt hierzu nicht die erforderlichen Angaben machen.

1.7

Information der Beschäftigten

Wesentliche Voraussetzung für ein sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen ist die Information der Beschäftigten über alle am Arbeitsplatz vorhandenen potenziellen Gefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber muss, bevor er Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen lässt, arbeitsplatzbezogen unterweisen. Hierzu bedarf es auf den Kenntnisstand und die Sprache der Beschäftigten abgestellte Instrumente der Informationen (z.B. Betriebsanweisungen wie im deutschen Gefahrstoffrecht). Dieses Instrument zur Information der Beschäftigten kann aber aus verschiedenen Gründen z.B. keinesfalls das Sicherheitsdatenblatt sein. „Um die den Arbeitnehmern zugänglichen Informationen zwecks Gewährleistung eines besseren Schutzes zu vervollständigen, ist es erforderlich, dass die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über die durch chemische Arbeitsstoffe möglicherweise gegebenen Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit sowie über die zur Minderung oder Abwendung dieser Risiken erforderlichen Maßnahmen informiert werden und in die Lage versetzt werden zu kontrollieren, ob die erforderlichen Schutzmaß14 nahmen getroffen werden.“ Selbstverständlich kommt es auch hier aufgrund fehlender Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett und dem Sicherheitsdatenblatt zu einem Mangel. Dieser Mangel ist besonders bedeutsam, weil es hier um die unmittelbare Einflußmöglichkeit der Arbeitnehmer auf ihre eigene Sicherheit und den eigenen Gesundheitsschutz geht.

2.

EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG

Nach dem EU-Recht erhalten die „Anwender“ Informationen über die gefährlichen Eigenschaften von Arbeitsstoffen und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen – zumindest in einem begrenzten Umfang – durch  das Kennzeichnungsetikett und  das Sicherheitsdatenblatt beziehungsweise das erweiterte Sicherheitsdatenblatt.

/14/ RL Schutz vor gefährlichen Stoffen, Präambel

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Der Informationsumfang der Informationsmedien hängt von der Einstufung des Stoffes bzw. Gemisches hinsichtlich der Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt beim Inverkehrbringen ab. Der Verarbeiter erhält keine Informationen über die Gefährlichkeit eines Stoffes bzw. einer Zubereitung, wenn sie beim Inverkehrbringen aus Sicht des Herstellers- bzw. Lieferanten (Inverkehrbringer) „nicht als gefährlich eingestuft“ sind. Nachfolgend werden die Informationen für diese Informationsmedien im Einzelnen dargestellt.

2.1

Rechtsgrundlagen

Die bisherigen EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die die Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bilden, werden nach Ablauf der Übergangsfristen zum 1. Juni 2015 zurückgezogen, weil sie durch die am 20. Januar 2009 in Kraft 15 getretene CLP-(EU-GHS) Verordnung abgelöst werden. Das europäische Chemikalienrecht wird dann auf zwei sich ergänzenden Säulen stehen: der EG-REACH-Verordnung und der EGCLP-(EU-GHS) Verordnung. (lange Übergangsfristen!) Mit der CLP-(EU-GHS) Verordnung wird das sog. Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) als neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union eingeführt.

Informationsmedien nach dem europäischen Chemikalienrecht in Abhängigkeit von Gefährlichkeit und Menge

Kennzeichnungsetikett

Alle vom Inverkehrbringer als „gefährlich“ eingestuften Stoffe und Gemische gemäß ihrer Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt

Sicherheitsdatenblatt

alle gefährlichen Stoffe und Gemische mit gefährlichen Eigenschaften (Ausnahmen)

Erweitertes Sicherheitsdatenblatt

Ab 10 Jahrestonnen pro Hersteller für die als gefährlich eingestuften Stoffe

Für die Umstellung auf die neue Regelung sind lange Übergangsfristen vorgesehen. So ist das EU GHS für Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 verbindlich anzuwenden, für Gemische ab dem 1. Juni 2015. Diese langen Übergangsfristen verlängern sich jeweils noch um 2 Jahre, in denen noch vorhandene Gebinde und Etiketten mit der alten Einstufung und Kennzeichnung aufgebraucht werden dürfen. Letztlich ist die Umsetzung von GHS in der EU damit erst 2017 abgeschlossen. In dieser langen Zeit wird die Praxis mit beiden Einstufungsund Kennzeichnungssystemen konfrontiert werden. Neben der „alten“ EU-Kennzeichnung wird die „neue“ GHS-Kennzeichnung in den Betrieben verwendet werden. Eine zeitnahe Umstellung in den verarbeiteten Betrieben ist kaum möglich, da die nationalen Regelwerke (z.B. in Deutschland die Gefahrstoffverordnung und TRGSen) noch auf das „alte“ EU-System bezogen sind. Eine Anpassung der Regelwerke erfolgt in der Regel über lange Zeiträume. Um diesen unglücklichen Zustand zu entschärfen, verpflichtet die CLP-(EU-GHS) Verordnung die Hersteller / Lieferanten dazu, neben einer möglicherweise bereits vorhandenen GHSEinstufung und Kennzeichnung immer auch noch die alte EUEinstufung unter Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes mit aufzuführen. Anhand dieser „alten“ EU-Einstufung hat der Arbeitgeber dann die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz festzulegen. Da die beiden seit dem 20. Januar 2009 nun konkurrierenden Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme teilweise sehr verschieden sind, führt diese für die Praxis der Betriebe zu vielfältigen Schwierigkeiten. Parallel zur CLP-(EU-GHS) Verordnung müssen Hersteller / Lieferanten ihren umfassenden Verpflichtungen nach der REACHVerordnung nachkommen. Im Wesentlichen werden hierdurch in den nächsten Jahren neue Daten und Erkenntnisse zu Stoffeigenschaften zugänglich bzw. erarbeitet. Diese „neuen“ Erkenntnisse führen ohne Zweifel bei einer Vielzahl von Stoffen und damit letztlich auch bei Gemischen zur Einstufung bzw. zu einer Änderung der Einstufung. Weil gleichzeitig die Kriterien für die Einstufung verändert werden, wird es den Verwendern kaum möglich sein, zu erkennen und nachzuvollziehen, ob die veränderte Einstufung aufgrund „neuer“ Erkenntnisse oder aber wegen der Umstellung auf die „neue“ CLP-Verordnung erfolgt. Das gleichzeitige Festhalten an der „alten“ Einstufung für den Arbeitsschutz, selbst dann wenn „neuere“ Daten zu einer verschärften Einstufung führen würden, lässt das Ausmaß dieser Vorgehens16 weise erahnen .

GHS-System Den Anstoß für die Entwicklung eines einheitlichen Informationssystems gab die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung bereits 1992. Inhaltlich verabschiedet

15

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, im Folgenden zitiert als: EU GHS Verordnung

16

siehe hierzu auch Art. 62, Abs. 4 ff der CLP-Verordnung.

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wurde GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) von der UN-Kommission im Jahr 2002. Die EU hat sich mit der Verabschiedung der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP, Regulation on Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures) am 3. September 2008 dem neuen System angeschlossen.

Beispiel für Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte (als hautätzend oder -reizend eingestufte Bestandteile, die zur Einstufung eines Gemisches als hautätzend/-reizend führen) CLP-(EU-GHS) Verordnung Tabelle 3.2.3

2.2

Listeneinstufung („harmonisierten Liste“)

Eine legal verbindliche Einstufung und Kennzeichnung („Listeneinstufung“) gibt es dann in der Regel nur noch für krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtschädigende Stoffe sowie Inhalationsallergene. Die Einstufung aller weiteren auf dem Markt verfügbaren Chemikalien soll bis 1. Dezember 2010 vom jeweiligen ›Lieferanten‹ selbst durchgeführt und an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) gemeldet werden. Alle Einstufungen werden dann über das Internet veröffentlicht. Der Anhang I der alten EG-Stoffrichtlinie mit Legaleinstufungen für circa 3500 Stoffe ist in den Anhang III der CLP-(EU-GHS) Verordnung aufgenommen worden.

2.2

Selbsteinstufung

≥ 1 % aber 5 % sein, damit auch das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C einzustufen ist. Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorie 1A < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1B einzustufen. Analog dazu gilt: Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorien 1A + 1B < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B + 1C jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1C einzustufen. An die Stelle der R-Sätze zur Gefahrenbezeichnung treten die Gefahrenhinweise H („hazard statement“), während die S-Sätze durch die Sicherheitshinweise P („precautionary statement“) ersetzt werden. Die bisherigen orange eingefärbten Gefahrensymbole werden durch auf der Spitze stehende Rechtecke mit weißem Hintergrund und rotem Rand („pictograms“) ersetzt. Gänzlich neu sind die „signal words“ („Danger“ - Gefahr, „Warning“ - Achtung).

Einstufung von Gemischen

Insbesondere bei der Einstufung von Gemischen (ehemals „Zubereitungen“) ändern sich die Spielregeln: die Bewertungsfreiheit ist größer als bisher. Einer Expertenbewertung wird mehr Freiraum zur Abweichung von den Standardkriterien zuerkannt. Auch ist es möglich, als ›Lieferant‹ (ehemals ›Inverkehrbringer‹) selbst spezifische Konzentrationsgrenzen für viele Gefahrenklassen festzulegen. Verschärfungen ergeben sich vor allem bei der Einstufung von Gemischen für die Reizwirkung. Die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung sinken dort um den Faktor 3–5, so dass nun deutlich mehr Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen „Ausrufezeichen“ oder „Ätzwirkung“ versehen werden.

2.4

Konventionelle Methode

Die sogenannte konventionelle Methode zur Einstufung nach dem „alten“ EU-Recht (Richtlinie 1999/45/EG; Zubereitungsrichtlinie) sieht vor, dass Gemische über die Konzentrationen und Eigenschaften ihrer Inhaltsstoffe bewertet und eingestuft werden. Auch wenn der Begriff „Konventionelle Methode“ in der CLP-Verordnung selbst nicht vorkommt, ist doch ein ähnliches System zur Einstufung von Gemischen für einige Gefähr17 dungen (z.B. hautätzend / hautreizend; enthalten. Berücksichtigt werden bei dieser Methode zur Einstufung von Gemischen in der Regel alle Bestandteile eines Gemisches, die eine von der CLP-(EU-GHS) Verordnung vorgesehene Konzentration erreichen oder überschreiten. Je nach Gefahr werden dabei die Einzelgefahren der Bestandteile zur Einstufung des Gemisches

17

siehe CLP-(EU-GHS) Verordnung, Tabelle 3,2,3; Seite 90

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addiert (Summierungsmethode) oder aber jeder Bestandteil wird isoliert betrachtet (Einzelstoffverfahren).

2.5

Ausnahmen von der Einstufung

Wie auch schon nach „altem“ EU-Recht sieht die CLPVerordnung zunächst keine Einstufung und Kennzeichnung von Erzeugnissen vor. Erzeugnisse sind nach Art. 2 Nr. 9 „Gegenstände, mit einer spezifischen Form, Oberfläche oder Gestalt, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Vereinfacht dargestellt müssen Erzeugnisse vom Hersteller / Lieferanten beim Inverkehrbringen nicht eingestuft und gekennzeichnet werden. Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn nicht aus dem Erzeugnis „bestimmungsgemäß“ (wichtig!) gefährliche Stoffe freigesetzt werden. Beispiel 1: Schweißelektrode – es ist nicht Aufgabe und Zweck der Schweißelektrode giftige und toxische Rauche freizusetzen, sondern Werkstücke zu verbinden. Daher keine „bestimmungsgemäße“ Freisetzung = keine Kennzeichnung. In dieser Kategorie fallen z.B. auch Erzeugnisse aus Mineralwolle (Zweck = Dämmung aber nicht Freisetzung von Faserstäuben) quarzhaltigen Materialien. Beispiel 2: Mottenpapier – es ist Aufgabe des Mottenpapieres giftige Wirkstoffe freizusetzen um Motten abzutöten bzw. fernzuhalten. Daher „bestimmungsgemäß“ Freisetzung von Wirkstoffe = Einstufung und Kennzeichnung.

2.6

Bestandteile der Kennzeichnung

Die Kennzeichnungsvorschriften sind ebenfalls in der CLP-(EUGHS) Verordnung enthalten. Hier sind die folgenden Anforderungen zu beachten:  Kennzeichnungsetikett  Piktogramme  Gefahrenklassen und -kategorien  Gefahren- und Sicherheitshinweise.

2.7

2.9

Gefahrenklassen und -kategorien

Während sich die bisherige Kennzeichnung der Gefahrstoffe auf Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrenhinweise (R- und SSätze) stützt, sieht GHS Gefahrenklassen vor, die die Natur der Gefahr beschreiben:  physikalische Gefahr, zum Beispiel entzündbare Flüssigkeiten, Gase unter Druck, organische Peroxide  Gesundheitsgefahr, zum Beispiel akute Toxizität, Aspirationsgefahr, hautreizende/-ätzende Wirkung  Umweltgefahr, zum Beispiel gewässergefährdend Die Gefahrenklassen werden in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial eines Stoffes in Gefahrenkategorien unterteilt. So werden beispielsweise entflammbare Flüssigkeiten in Abhängigkeit vom Flammpunkt in drei Gefahrenkategorien unterteilt. Die Gefahrenkategorie wird als einfache Zahl dargestellt. Die Gefahrenkategorien können weiter in Typen unterteilt werden. Die Typen werden mit Großbuchstaben benannt. Je nach Gefahrenkategorie wird einem Stoff ein bestimmtes Gefahrensymbol (Piktogramm) zugeordnet. Gefahrstoffe können zusätzlich mit einem Signalwort gekennzeichnet sein. Das Signalwort ist vergleichbar mit der bisherigen Gefahrenbezeichnung. Es gibt die Signalwörter „danger“ (Gefahr) und „warning“ (Achtung).

2.10

Gefahren- und Sicherheitshinweis

Der Gefahrenhinweis ist vergleichbar mit dem bisherigen RSatz. Er besteht aus dem Buchstaben H und einer dreistelligen Zahl. An der ersten Ziffer kann man ablesen, zu welcher der drei großen Gefahrenklassen der Stoff gehört (2=physikalische Gefahr, 3=Gesundheitsgefahr, 4=Umweltgefahr).

Kennzeichnungsetikett

Das Kennzeichnungsetikett enthält neben formale und identifizierende Angaben  ein oder mehrere Piktogramme ,  den Gefahren- und Sicherheitshinweise und  die Einstufung.

2.8

CMR (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch)Eigenschaften von Gefahrstoffen waren bisher nur an bestimmten R-Sätzen zu erkennen. Künftig werden diese Stoffe mit dem Piktogramm für chronische Gesundheitsgefahren gekennzeichnet. Die Unterteilung der CMR-Stoffe in die Kategorien 1, 2 und 3 wird abgelöst durch die Einteilung in die Kategorien 1A, 1B und 2.

Gegenüberstellung der alten und neuen Gefahrensymbole (Beispiel):

(Neue) Piktogramme

Zur Kennzeichnung werden insgesamt neun Symbole (Piktogramme) einzeln oder auch in Kombination verwendet. Dabei handelt es sich um eine rot umrandete Raute mit schwarzem Piktogramm auf weißem Grund. Die bisher verwendeten Gefahrensymbole (schwarz auf orangefarbigem Grund) mit Ausnahme des Andreaskreuzes finden sich in teilweise leicht abgeänderter Form wieder. Der Totenkopf warnt jedoch künftig nur noch vor akut wirkenden Giften. Für chronische Gesundheitsgefahren gibt es ein neues Piktogramm. Neu hinzugekommen sind darüber hinaus ein Piktogramm mit Gaszylinder und ein Piktogramm mit Ausrufezeichen.

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Der Sicherheitshinweis ist vergleichbar mit dem bisherigen SSatz. Er besteht aus dem Buchstaben P und einer dreistelligen Zahl. Die erste Ziffer hat dabei folgende Bedeutung 1=allgemeines, 2=Prävention, 3=Reaktion, 4=Lagerung, 5=Entsorgung. Die Zuordnung eines Stoffes zu einer Gefahrenklasse beziehungsweise einer Gefahrenkategorie erfolgt gemäß den im Anhang I der CLP-(EU-GHS) Verordnung festgelegten Kriterien. Einige Sicherheitshinweise können ähnlich den bisherigen kombinierten S-Sätzen mit einem + verbunden werden. Dafür gibt es spezielle Sicherheitshinweise, die einzeln betrachtet Satzbausteine sind und durch Kombinationen mit anderen Bausteinen eine bestimmte Sicherheitsempfehlung ergeben.

2.11

Das Kennzeichnungsetikett

Das Kennzeichnungsetikett enthält die folgenden Informationen:  Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;  die Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung,  Produktidentifikatoren  Gefahrenpiktogramme  Signalwörter  Gefahrenhinweise  Sicherheitshinweise. Zusätzlich wird unter bestimmten Bedingungen ein Abschnitt 18 für ergänzende Informationen eingefügt.

2.12

Hinweis auf das Vorhandensein eines Sicherheitsdatenblattes bei „nicht als gefährlich eingestuften“ Gemischen

Auch, wenn Gemische als „nicht gefährlich“ eingestuft werden können, so gilt unter bestimmten Voraussetzungen dennoch, dass ein Hinweis auf das Vorliegen von Gesundheitsgefährdungen und auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen notwendig sein kann. Und zwar gilt dies für:  Nicht gasförmige Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen PBT-Stoff oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von >= 0,1 Ge19 wichtsprozent enthalten.  Nicht gasförmige Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen Stoff des Anhang XIV REACH-Verordnung ("Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe") in einer Einzelkonzentration von >= 0,1 Gewichtsprozent enthalten.

Solche Gemische müssen auf dem Kennzeichnungsschild folgende Angabe enthalten: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.“

3

SICHERHEITSDATENBLATT

Die REACH Verordnung schreibt ein Sicherheitsdatenblatt (SDB, englisch: Safety Data Sheet, SDS) vor. Zwar fallen formal alle Stoffe erst ab 1 Tonne unter die Verpflichtung von REACH insbesondere zur Registrierung; aber die Lieferung von Sicherheitsdatenblätter ist an andere Merkmale (z.B. gefährliche Eigenschaften; Grenzwert, PBT-Stoffe etc.) gebunden. Für einen als gefährlich eingestuften Stoff, muss der Hersteller / Lieferant in jedem Fall ein SDB liefern, unabhängig von der produzierten Menge; siehe hierzu auch Kapitel 3.1 unten). Zusätzlich müssen für Stoffe, die mit 10 Tonnen pro Jahr und Stoffhersteller produziert werden, Stoffsicherheitsberichte (englisch: Chemical Safety Report, CSR) erstellt werden. Diese Stoffsicherheitsberichte werden jedoch nicht der Öffentlichkeit zugängig gemacht sondern verbleiben ausschließlich beim Stoffhersteller und der ECHA. Handelt es sich um „Gefährliche Stoffe“, müssen Expositionsszenarien (ES) erstellt werden (s.o. und immer auch SDBs). Der Stoffhersteller (Registrant) übermittelt dem nachgeschalteten Anwender das SDB. Dieser reicht es an die n nachgeschalteten Anwender weiter. Das Sicherheitsdatenblatt eines Produktes soll es nach dem Anspruch der REACH Verordnung dem berufsmäßigen Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen. Es bildet daher aus der Sicht der REACH Verordnung für den Unternehmer die Grundlage seiner Arbeitsschutzverpflichtung 20 aus dem Gefahrstoffrecht.

Expositionsszenario bei „gefährlichen Stoffen“ und ab 10 Tonnen pro Jahr und Stoffhersteller

Das Sicherheitsdatenblatt richtet sich vorrangig an den berufsmäßigen Verwender. Es soll ihn in den Stand versetzen, die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit und den Umweltschutz am Arbeitsplatz notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen.

18

CLP-(EU-GHS) Verordnung, Artikel 17 Ein PBT-Stoff zeichnet sich durch drei Eigenschaften aus: Er ist persistent (P), bioakkumulierbar (B) und toxisch (T) gemäß den Kriterien in REACH Anhang XIII, während ein vPvB-Stoff sehr persistent, „very persistent“ (vP) und sehr bioakkumulierbar „very bioaccumulable“ (vB) ist. Anhang 13, definiert Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe und für und sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe. 19

20

siehe hierzu Titel IV der REACH-Verordnung und Anhang II. Dort sind die Verpflichtung zur Lieferung beschrieben

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Mustergemisch enthält: Stoff A, Stoff B

Es wird in den späteren Ausführungen (Kapitel 4) jedoch gezeigt, dass das Sicherheitsdatenblatt die hoch gesteckten Anspruch nicht erfüllen kann.

Signalwort

Gefahrenpiktogramme

Produktidenti fikatoren

Kennzeichnungsetikett nach der CLP-(EU-GHS) Verordnung (Beispiel/Muster)

3.1 GEFAHR: Verursacht schwere Augenschäden. Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. Kann Metalle korrodieren. Verursacht Hautreizungen. Sehr giftig für Wasserorganismen. Schädlich für Wasserorganismen, Langzeitwirkung.

Angaben zum Lieferanten

Nur im Originalbehälter aufbewahren. Nach Handhabung Hände gründlich waschen. Augenschutz tragen. Einatmen von Dampf vermeiden. Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Ausgetretene Mengen zur Vermeidung von Materialschäden aufnehmen. Ausgetretene Mengen auffangen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit reichlich Wasser und Seife waschen. Gezielte Behandlung (siehe Erste-Hilfe-Anleitung auf diesem Kennzeichnungsschild). Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. BEI BERÜHRUNG MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang vorsichtig mit Wasser ausspülen. Evtl. vorhandene Kontaktlinsen entfernen, sofern leicht möglich. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. BEI EINATMEN: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Ausgetretene Mengen zur Vermeidung von Materialschäden aufnehmen. In korrosionsfestem Behälter mit korrosionsfester Auskleidung lagern. Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.

Ergänzende Informationen

So soll der Verwender anhand der Informationen im Sicherheitsdatenblatt  die Gefährdungen beurteilen, die beim Einsatz des Produkts auftreten können  die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen festlegen  die Mitarbeiter informieren und  gegebenenfalls eine Ersatzstoffprüfung durchführen.

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Inhalt: 5 Liter

Gefahrenhinwe ise

Sicherheitshinw eise

Nennmenge

Wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen.

Es zeigt sich an diesem Beispiel, dass eine gefährdungsfreie Anwendung bei der Arbeit im Kennzeichnungsetikett üblicherweise nicht ausreichend beschrieben wird.( „Bei unzureichender“ /?/ Belüftung Atemschutz)

Wann ist ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich?21

Sicherheitsdatenblätter sind erforderlich für alle (unabhängig von einer Mengenschwelle) Stoffe und Zubereitungen die die folgenden Anforderungen erfüllen: I) wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt oder wenn II) wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (“PBt-Kriterium“) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar („vPvB-Kriterium“) gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder wenn III) Der Stoff aus einem anderen Grund von der EU in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV REACH) aufgenommen wurde. Auch, wenn ein Gemisch nicht als gefährlich im Sinne der CLP(EU-GHS) Verordnung gilt, ist trotzdem ein SDB erforderlich wenn a) gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe enthalten sind. Bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration >= 0,2 Vol. %, bei nicht gasförmigen Zubereiten in einer Einzelkonzentration >= 1,0 Mass %. b) bei nichtgasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von >= 0,1 Mass. % mindestens einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT-Stoff) oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB-Stoff) gemäß den Kriterien nach Anhang XIII enthält c) es einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt. d) Im Rahmen der Registrierung eines Stoffes sind jedoch generell die Verwendungen anzugeben. Der Registrant muss nach Artikel 10 a) iii) im technischen Dossier die Verwendungen mitteilen. Es sind gemäß Anhang VI Abschnitt 3 „Kurze, allgemeine Angaben zur Verwendung“ zu machen. Artikel 10 a) iii) führt weiter aus, dass diese Informationen alle identifizierten Verwendungen des Registranten umfassen müssen. Wenn der Registrant es als zweckmäßig erachtet, können die Informationen die relevanten Verwendungs- und Expositionskategorien umfassen.

21

Gesetzliche Grundlage zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatt ist die REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Titel IV in Verbindung mit Anhang II dieser Verordnung in der jeweils gültigen Form. Daneben gilt der Art. 27 (Sicherheitsdatenblatt) der EU-Stoffrichtlinie unverändert weiter, bevor er am 1. Juni 2008 durch Art. 1 Nr. 8 der Änderungsrichtlinie 2006/121/EG gestrichen wird.

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Handelt es sich um einen nicht als gefährlich einzustufenden Stoff, so werden für die identifizierten Verwendungen keine Expositionsszenarien erstellt.

Kommunikation in der Wertschöpfungskette

Kein Expositionsszenario Hersteller

Feedback“ nach der Registrierung

(registrant)

bei „nicht gefährlichen Stoffen“ und weniger als 10 Tonnen pro Jahr und Stoffhersteller

S – Datenblatt

ab 10 to/a

Formulierer (Downstream User)

Für Produkte, die in die allgemeine Öffentlichkeit gelangen, ist ein Sicherheitsdatenblatt nicht vorgesehen, auf Anforderung sollte es aber zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist die Vorlage von Sicherheitsdatenblättern in einigen Fällen auch für behördliche Entscheidungen erforderlich, z.B. für bestimmte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.

3.2 S – Bericht

Unaufgefordertes Übermitteln eines Sicherheitsdatenblattes

In bestimmten Fällen ist die unaufgefordert en Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes zwingend vorgeschrieben, nämlich bei:

an ECHA nicht an den Anwender

Anwender

Die identifizierten Verwendungen werden im Stoffsicherheitsbericht nur weiter genutzt, wenn in den ersten 4 Schritten der Stoffsicherheitsbeurteilung gefährliche Eigenschaften festgestellt wurden, die eine Expositionsbeurteilung und Risikobeschreibung erforderlich machen. In diesem Fall sind für die identifizierten Verwendungen Expositionsszenarien zu entwickeln. Für diese Stoffe wird folglich auch ein Sicherheitsdatenblatt erstellt. Die dort angegebenen Verwendungen müssen mit den Angaben aus dem Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen und die entsprechenden Expositionsszenarien werden angehängt.

 als gefährlich eingestufte Stoffen und Zubereitungen  PBT- oder vPvB-Stoffen  Stoffen, die als Kandidaten für die Zulassung (CMR Kat. 1+2, PBT, vPvB, endokrine) in der gemäß Artikel 59 Abs. 1 erstellten Liste aufgenommen wurden  Pflanzenschutzmitteln und Bioziden  Stoffen und Zubereitungen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet sind.  Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere mit mindestens einem sensibilisierenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 aber weniger als 1 Masse % enthalten, wenn auf der Verpackung die Aufschrift nach Anhang V, B, Nr. 9 nicht aufgebracht ist.  Für bestimmte, in Kapitel 8 und 9 des Anhangs VI der EGRichtlinie 67/548/EWG angegebene spezielle Stoffe und Zubereitungen (z. B. Metalle in kompakter Form, Legierungen, komprimierte Gase) für die Ausnahmebestimmungen zu den Kennzeichnungsvorschriften gelten.

3.3 Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen Für nicht eingestufte Gemische ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) nur auf Verlangen zu liefern

Übermitteln eines Sicherheitsdatenblattes auf Nachfrage

Für nicht als gefährlich eingestuften Gemische ist eine unaufgeforderte Lieferung des Sicherheitsdatenblattes (SDB) auch im Rahmen der REACH-Verordnung nicht vorgeschrieben (auch dann nicht, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten). Die Verwendungen dieser Stoffe werden also nicht automatisch in Form des SDB weiter gegeben. Allerdings sind Hersteller / LieSeite 10/19

feranten verpflichtet, auf Anfrage (wenn mindestens ein gefährlicher Stoff im Gemisch enthalten ist) d.h. auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Bei einer nicht vorhandenen Kennzeichnung kommt allerdings der Anwender wohl eher nicht auf den Gedanken, ein Sicherheitsdatenblatt „zu verlangen“.

3.4

Sicherheitsdatenblatt für Publikumsprodukte

Bei gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und die bereits mit ausreichenden Informationen versehen sind (so genannten Publikumsprodukten), muss ein Sicherheitsdatenblatt nur abgegeben werden, wenn ein berufsmäßiger Inverkehrbringer oder Verwender dies ausdrücklich verlangt. In diesen Fällen, müssen Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, für die jedoch ein Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage eines berufsmäßigen Verwenders zur Verfügung gestellt werden muss, mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein,: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich“ (siehe EGZubereitungsrichtlinie Anhang V, Teil C, Nr. 1).

3.5

Die Informationen des Sicherheitsdatenblattes

Das neue Sicherheitsdatenblatt nach der REACH Verordnung schreibt die Grundprinzipien des alten Sicherheitsdatenblattes fort, wobei sich im Einzelnen teilweise erhebliche Änderungen ergeben. Diese Änderungen werden jedoch erst im Zuge des Zeitrahmens zum Inkrafttreten einzelner Pflichten der REACHVerordnung Wirklichkeit werden. (So müssen z.B. in Abhängigkeit von der Tonnage und der damit verbundenen Registrierung Daten möglicherweise erst sehr spät geliefert werden; > 1 Tonnen bis 2018)

Die Rubriken des Sicherheitsdatenblattes

Nummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Rubrik Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und Firmenbezeichnung mögliche Gefahren Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Erste-Hilfe-Maßnahmen Maßnahmen zur Brandbekämpfung Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Handhabung und Lagerung Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung physikalische und chemische Eigenschaften Stabilität und Reaktivität toxikologische Angaben Umweltbezogene Angaben Hinweise zur Entsorgung Angaben zum Transport Rechtsvorschriften sonstige Angaben Anhang: Expositionsszenarien

Die Informationen, die im Sicherheitsdatenblatt nach der REACH Verordnung geliefert werden müssen, ergeben sich aus der in Titel IV und Anhang II vorgeschriebenen 16 Rubriken für das Sicherheitsdatenblatt: Auf eine Erläuterung der fachlichen Inhalte zu den einzelnen Rubriken wird hier verzichtet. Allerdings ist bereits aus den Überschriften der Rubriken ersichtlich, dass für den Unternehmer in KMU Bereich diese Informationen wenig hilfreich sind. Schon allein, weil in diesen Unternehmen nicht der erforderliche Sachverstand vorhanden ist, um die Informationen mit Blick auf den Arbeits-und Gesundheitsschutz auszuwerten.

3.6

„Erweitertes Sicherheitsdatenblatt“

Ist ein Stoffsicherheitsbericht ( Menge > 10 Tonnen) zu erstellen und ist der Stoff als „gefährlich“ eingestuft, sind dem Sicherheitsdatenblatt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorie) sowie die erforderlichen Risikominimierungsmaß22 nahmen für die identifizierten Verwendungen als Anlage in dem sogenannten „erweiterten Sicherheitsdatenblatt – eSDB“ beizufügen. (Anmerkung: Es ist heute noch nicht genau bekannt, wie diese Anforderung in der Praxis ausgestaltet wird) Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt enthält zusätzlich insbesondere:  Expositionsszenarien / Verwendungs- und Expositionskategorien, die den sicheren Umgang beschreiben  Angaben zu nicht erlaubten Anwendungen.

3.7

Expositionsszenarien, ES

Ein wichtiges Element für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sind die Expositionsszenarien. Sie sind ein Kernelement der Stoffsicherheitsbewertung und somit der Registrierung von gefährlichen Stoffen nach REACH. Das Expositionsszenario beschreibt die Verfahren, die mit der Produktion, Weiterverarbeitung und Verwendung eines Stoffes verbunden sind, und nennt die zu erwartenden Expositionen, deren Dauer und Häufigkeit getrennt nach Aufnahmewegen (Haut, Atmung, Verschlucken) und Verwender (industriell, handwerklich, privater Verbraucher) sowie die für einen sicheren Umgang mit dem Stoff erforderlichen Risikominimierungsmaßnahmen.

22

Der Begriff "identifizierte Verwendung" wird in Art. 3 Nr. 26 der REACHVerordnung wie folgt definiert: "Verwendung eines Stoffes als solchen oder in einer Zubereitung oder Verwendung einer Zubereitung, die ein Akteur der Lieferkette, auch zur eigenen Verwendung, beabsichtigt oder die ihm schriftlich von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender mitgeteilt wird". Alle Verwendungen, die ein Lieferant im Sicherheitsdatenblatt oder einer anderen Produktdokumentation angibt, sind somit als "identifizierte Verwendungen" aufzufassen. Übernimmt der vorgeschaltete Akteur aufgrund von Informationen des nachgeschalteten Anwenders eine Verwendung in seine Dokumentation, wird diese zur "identifizierten Verwendung".

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23

Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 oder 37 zu erstellen hat, fügt dem - die identifizierten Verwendungen behandelnden - Sicherheitsdatenblatt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorien) als Anlage bei, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 ergeben.

Das Expositionsszenario (ES) beschreibt



die Verfahren, die mit der Produktion, Weiterverarbeitung und Verwendung eines Stoffes verbunden sind, und nennt



die zu erwartenden Exposition, deren Dauer und Häufigkeit sowie



die für einen sicheren Umgang mit dem Stoff erforderlichen Risikominimierungsmaßnahmen (RMM) .

4.1 Beurteilung der Gefährdung (und Bewertung) sowie Ersatzstoffprüfung scheitern Weder das Kennzeichnungsetikett noch das Sicherheitsdatenblatt zeigen die tatsächlichen Gefährdungen an den Arbeitsplätzen auf. Ein Hinweis auf gefährliche Inhaltsstoffe im Gemisch allein reicht nicht aus, denn das Vorliegen eines Inhaltsstoffes im Gemisch beschreibt nicht hinreichend das Ausmaß der Gefährdung in der Luft am Arbeitsplatz. Zudem haben Kapitel 2.1 und 2.5 gezeigt, dass aufgrund der bestehenden Kennzeichnungsregelungen bei der Verarbeitung von bestimmten Gemischen und „Erzeugnissen“ durchaus auch dann gefährliche Stoffe freigesetzt werden können, wenn weder das Gemisch noch das Erzeugnis als „gefährlich“ einzustufen ist. Die Tatsache, dass der Anteil der Inhaltsmengen an gefährlichen Stoffen im Gebinde nicht allein maßgeblich sein kann, wird an der einfachen Formel deutlich, wonach ein doppelt so großes Gebinde eben auch doppelt so viele Gefahrstoffe beinhaltet wohingegen die Kennzeichnung vom prozentualen Anteil der Inhaltsmengen abhängt.

4.2

4

ZUSÄTZLICHER INFORMATIONSBEDARF TROTZ KENNZEICHNUNGSETIKETT UND SICHERHEITSDATENBLATT

In Kapitel 1 sind die Arbeitgeberverpflichtungen beschrieben worden. Es wurde aufgezeigt, dass der Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen bei der Arbeit die folgenden Anforderungen an den Arbeitgeber stellt:    

Gefährdungsbeurteilung: Prüfen und Bewerten Ersatzstoffprüfung Dokumentation Überwachungspflicht/ Arbeitsplatzmessungen

 Schutzmaßnahmen/ Rangfolge der Schutzmaßnahmen  persönliche Schutzausrüstung als letzte Maßnahme  Information der Beschäftigten (Kontrolle!) In den Kapiteln 2und 3 wurde gezeigt, unter welchen Bedingungen welche Informationen in Zusammenhang mit dem Kennzeichnungsetikett und dem Sicherheitsdatenblatt an die Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft gelangen. Bei der nachfolgenden Gegenüberstellung zeigt sich, dass der Nutzen dieser beiden Informationsmedien für die Durchführung des Arbeits-und Gesundheitsschutzes äußerst gering ist.

Ersatzstoffprüfung

Hilfestellungen für die Durchführung der Ersatzstoffprüfung werden nicht geliefert. Es gibt weder auf dem Kennzeichnungsetikett noch auf dem Sicherheitsdatenblatt einen Verweis auf „weniger gefährliche“ Produkte.

4.3

Dokumentation

Es ist die Aufgabe der Dokumentation die Ergebnisse der „Gefährdungsbeurteilung“ zu dokumentieren und anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten und welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden müssen. Anzugeben ist auch, warum eventuell vorhandene Ersatzstoffe nicht eingesetzt werden. Hierzu liefern Kennzeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt keinen Beitrag.

4.4

Überwachungspflicht/ Arbeitsplatzmessungen

In bestimmten Fällen,(bei „gefährlichen Stoffen“ und ab 10 Tonnen pro Jahr und Stoffhersteller) werden Expositionsszenarien für sogenannte „identifizierte Verwendungen“ angefertigt und sind diese dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Die bisherige Praxis und die bisherigen Diskussionen haben gezeigt, dass es den Herstellern von Stoffen sowie den Formulierern/Weiterverarbeitern ohne Hilfestellung von Sachverständigen aus der Bauwirtschaft (Bauunternehmer und Arbeitnehmer sowie ihre Verbände) nicht möglich ist, die Expositionsbedingungen realistisch zu beschreiben.(Selbst in den Fällen, in denen ES erstellt werden müssen, führen Abschätzungen der Exposition durch Berechnung -z.B. durch ECTOC-TRA , zu unrealistischen Werten.)

23

Die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes (Chemical Safety Report (CSR)) ist unter den folgenden Voraussetzungen notwendig: - Die Chemikalien sind registrierungspflichtig und - werden in einer Menge von mindestens 10 Tonnen jährlich hergestellt und importiert. Stoffsicherheitsbewertung soll als Anhang zum SDB veröffentlicht werden. Hier erfolgen weitere Erläuterungen.

Allerdings wird es genau an dieser Stelle die Aufgabe von ICPCI sein, diesen Kontakt zwischen der „Herstellerseite“ und den

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„Verarbeitern“ zu vermitteln und die Informationslücken zu schließen.

4.5

Schutzmaßnahmen/ Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Denn man könnte ja eventuell jetzt auch noch erwarten, dass sich die verarbeitenden Betriebe selbst helfen, nachdem sie von den Stoff-herstellenden Betrieben nicht mit den erforderlichen Informationen versorgt worden sind.

Da weder Kennzeichnungsetikett noch Sicherheitsdatenblatt unter dem Gesichtspunkt des Arbeits-und Gesundheitsschutzes entwickelt worden sind, können sie selbstverständlich auch keine Hinweise auf die Art der durchzuführenden Schutzmaßnahmen nach dem sogenannten Rangfolgeprinzip liefern.

Dieses „Sich selbst helfen“ ist jedoch gerade in der Klein-und mittelständischen Struktur der Bauwirtschaft unmöglich. In den Baubetrieben ist einfach der personelle Bestand nicht ausreichend, um angefangen von der Gefährdungsermittlung bis hin zu der allerletzten Arbeitsschutzmaßnahme die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Zur Ausfüllung des sogenannten Rangfolgeprinzips ist es beispielsweise erforderlich, über alternative Arbeitsverfahren oder ggf. beispielsweise auch über arbeitszeitliche oder arbeitsorganisatorische Regelungen zu informieren.

In der Realität heißt dies: der Gefahrstoffschutz – obwohl zwingend erforderlich – bleibt auf der Strecke. Die Führungskräfte sind mit ihren Schutzaufgaben überfordert. Und die Arbeitnehmer werden – wegen der zumeist hohen Latenzzeiten – schleichend und lange Zeit unbemerkt krank durch Gefahrstoffe am Bau.

4.6

Persönliche Schutzausrüstung als letzte Maßnahme

Selbst der häufig auf die Kennzeichnungsetiketten anzutreffende Hinweis auf die Notwendigkeit von Atemschutzgeräten ist in den allermeisten Fällen für den Arbeits-und Gesundheitsschutz nicht brauchbar. Denn es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, wenn man Hinweise auf Schutzausrüstungen findet, dann lauten solche Hinweise zumeist wie die folgende Aussage: „es ist ein geeigneter Atemschutz“ zu verwenden“ Eine solche Aussage ist ebenso richtig wie absolut unbrauchbar. Der Praktiker wird diesen Fällen wissen wollen, was denn ein geeigneter Atemschutz ist.

4.7

Information der Beschäftigten (Kontrolle!)

Als nützliche Information für die Beschäftigten dienen die erwartbaren Gesundheitsgefährdungen und die durchzuführenden Schutzmaßnahmen. Nachdem jedoch weder Kennzeichnungsetikett noch Sicherheitsdatenblatt solche Hinweise liefern, entsteht gerade in Bezug auf die Mitwirkung und die Kontrolle durch die Beschäftigten eine erhebliche Informationslücken. Diese ist von hoher sozialpolitischer Bedeutung. Es muss an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass es sich hier nicht allein um eine Dimension der praktischen Durchführung und der „Mithilfe“ des Arbeitnehmers beim Arbeits-und Gesundheitsschutz handelt, sondern dass die Arbeitnehmer und ihre Vertreter ein ausdrückliches Recht auf Informationen haben, die ihnen die Kontrolle über das Arbeitsschutzhandeln des Arbeitgebers ermöglichen.

4.8

Konsequenzen für den Arbeitsschutz

Die Tatsache, dass weder Kennzeichnungsetikett noch Sicherheitsdatenblatt den Baubetrieben ausreichende Informationen für die Durchführung des Arbeits-und Gesundheitsschutzes liefern und dass sie im Einzelfall eher sogar in die Irre führende Aussagen treffen, kennzeichnet die Problematik des Arbeitsund Gesundheitsschutzes in den Betrieben der Bauwirtschaft noch nicht hinreichend.

Denn im besten Fall wird improvisiert, wo man glaubt, irgendwelche Schutzmaßnahmen durchführen zu müssen. Und so findet man dann die – meistens völlig ungeeigneten – „Einwegschutzmasken „statt z.B. der erforderlichen P3-Schutzmaske. Die Schlussfolgerung lautet daher: Eine Branchenlösung ist zwingend erforderlich.

4.9

Schlussfolgerungen für den Informationsbedarf

Diese sich abzeichnenden Schwierigkeiten, in die die Betriebe unweigerlich geraten werden, rechtfertigen den Aufbau eines Informationssystems wie ICPCI ohne Frage. Die Veränderung im europäischen Chemikalienrecht führen bei den Verwendern zu Verwirrung und Beratungsbedarf. Um die Verwender (d.h. Verantwortlichen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten) in dieser komplexen und dynamischen Materie handlungsfähig zu machen, bedarf es verlässlicher und vertrauenswürdiger Informationen. „Betriebe“, dass sind auch die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. Sie haben ein Recht auf Information, z.B. auch, um die Kontrolle über die Maßnahmen durchführen zu können, die der Arbeitgeber zum Arbeits-und Gesundheitsschutzes durchzuführen hat. Auch das System der innerbetrieblichen Mitbestimmung (im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung) kann nur dann wirksam werden, wenn die Akteure – insbesondere die Arbeitnehmer und deren Vertreter – die Gefährdungen und notwendigen Risikominimierungsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen überhaupt wahrnehmen können und verstehen. Nur dann wenn das Ausmaß der Gefährdung und der Katalog der notwendigen Schutzmaßnahmen transparent sind, können Arbeitnehmer oder deren Vertreter ihre Interessen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes artikulieren und vertreten. Handlungsfähigkeit setzt in dieser Materie also ein Mindestmaß an Information bei Arbeitnehmern voraus. Aus eigener Kraft werden sich die Akteure dieses Wissen in der komplexen Materie des „europäischen Chemikalienrechtes“ ohne Frage nicht erarbeiten können.

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Gerade hierin, die Akteure des sozialen Dialogs handlungsfähig in der Artikulierung von Interessen zu machen, besteht die soziale Komponente von ICPCI. Ohne Information – keine Austausch von (fachlichen)-Argumenten. ICPCI schafft aus den Daten der Hersteller / Lieferanten durch die Bereitstellung von Wissen (Fachleute / Experten) verständliche und verlässliche Informationen. Neben diesen oben beschriebenen Schwierigkeiten und deren sozialpolitischen Auswirken, existieren sowohl im weiterhin bis 2015 bzw. 2017 gültigen „alten“ Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, wie auch innerhalb den „neuen“ CLP-Verordnung eine Reihe von Regelungen, die es erschweren die notwendigen Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erkennen. Diese Regelungen nutzen die Hersteller / Lieferanten seit langer Zeit als „legale“ Möglichkeit zur „Rezepturoptimierung“ um unter Kostengesichtspunkten auf die Einstufung und Kennzeichnung ihrer Produkte – sowie die unaufgeforderte Lieferung von Sicherheitsdatenblättern verzichten zu können. Daher müssen die wesentlichen Grundregeln beider Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme („altes“ EU-Recht und „neue“ CLP-(EU-GHS) Verordnung verstanden werden, um die Forderung nach „besserer“ Information, d.h. ICPCI treffsicher artikulieren zu können. REACH schafft zwar bessere Daten, aber verbessert damit nicht automatisch die Handlungsfähigkeit der betrieblichen Akteure. Diesen fehlt nämlich – wie viel Studien zeigen - das Wissen zur Umsetzung von REACH-Daten in Informationen. Eine nichtvorhandene Kennzeichnung z.B. ist

Gründe für ICPCI  Keine Kennzeichnung und keine Sicherheitsdatenblätter bei vielen Gemischen und Produkten, die bei der Verarbeitung zu Gefahrstoffen werden  Gefahrenhinweise auf Kennzeichnungsetiketten ersetzen nicht die Gefährdungsbeurteilung  Kennzeichnungsetikette und Sicherheitsdatenblätter

nämlich noch lange nicht mit einer nicht vorhandenen Gefährdung der Beschäftigten gleichzusetzen. Um aus den von Herstellern / Lieferanten gelieferten Daten diese Information zu gewinnen, bedarf es daher Wissen über die Grundzüge zur Einstufung- und Kennzeichnung beider Systeme (EU und GHS). Diese sollen im Folgenden beschrieben werden. Es ist ersichtlich, dass Kennzeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt nicht in der Lage sind, dem Arbeitgeber in der Bauwirtschaft sachdienliche Informationen zur Vorbereitung und zu Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Gefahrstoff Bereich zu liefern. Nun ist der Arbeitgeber in der Bauwirtschaft aufgrund der handwerklichen Struktur dieses Gewerbes (90% weniger als 20 Beschäftigte) in der Regel nicht in der Lage, mit seinen betrieblichen Mitteln den Informationsbedarf auf andere Art und Weise zu stillen, (etwa, wie dies z.B. in der stationären Industrie möglich ist). Er ist daher auf fremde Hilfe angewiesen. Diese Hilfe wird ihnen in Form einer Branchenlösung durch die Sozialpartner der Bauwirtschaft in Kooperation mit den Verbänden der BauChemie und durch die Unterstützung der zuständigen nationalen Präventionseinrichtungen für die Bauwirtschaft zur Verfügung gestellt, nämlich durch ICPCI. Eine solche Vorgehensweise hat sich seit nahezu 20 Jahren als Branchenlösung für den Bereich der Bauwirtschaft in Deutschland bewährt. Das von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – BG BAU in enger Abstimmung mit den nationalen Sozialpartnern entwickelte und aufgebaute GefahrstoffInformationssystem GISBAU stellt als nationale Serviceeinrichtung seit langer Zeit eine solche überbetriebliche Unterstützung dar. Die bewährte Vorgehensweise von GISBAU ist an vielen Stel24 len ausführlich beschrieben GISBAU als nationales Informationssystem kann in der Internet-Version (WINGIS-Online) als Basis für das europäisches ausgerichtete ICPCI-System dienen.

5

geben keine Hinweise auf Ersatzstoffe 

Die

Expositionsbeurteilung

durch

Hersteller

und

Formulierer auf Sicherheitsdatenblättern ist meist unrealistisch, 

Informationen auf Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblätter sind „hochtechnisch“ und auf Baustellen nicht verständlich



INFORMATIONEN VON ICPCI

UND

HILFESTELLUNGEN

In den vorangegangenen Kapiteln ist aufgezeigt worden, welche Informationen die Arbeitsschutzverantwortlichen in der Bauwirtschaft zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. (Kapitel 1) Es ist außerdem aufgezeigt worden, wie wenig hilfreich dabei die Informationen sind, die von dem Kennzeichnungsetikett nach der CLP-(EU-GHS) Verordnung und vom Sicherheitsdatenblatt nach der REACH Verordnung sind. (Kapitel 4)

Allein die langen Übergangsregeln der Kennzeichnung würden eine Informationshilfe für die Praxis erforderlich machen (Motto: „was ist mit Aussage A gemeint?“



Keine Hilfen bei der „Information für Beschäftigte“

24

Vgl. a) GEFAHRSTOFF BEIM BAUEN, RENOVIEREN UND REINIGEN; 4. überarbeitete Auflage; b) HANDBUCH DER BAU-CHEMIKALIEN; Hersg.: Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften, Loseblattsammlung, ecomed-Verlag, Loseblattsammlung, Landsberg/Lech; 2006, c) GISBAU – GEFAHRSTOFFC)INFORMATIONSSYSTEM DER BERUFSGENOSSENSCHAFT DER BAUWIRTSCHAFT; eine Kurzvorstellung; http://www.gisbau.de/service/brosch/ kurzvors.pdf

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Im hier vorliegenden Kapitel werden die Systematik und die von ICPCI zu Verfügung gestellten Informationen vorgestellt. Es wird auf gezeigt, dass die ICPCI Informationen im Gegensatz zu den Legal-Informationen in der Lage sind, dem Praktiker auf der Baustelle sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz erfolgreich zu helfen.

ten desselben Herstellers aber auch verschiedener anderer Hersteller beinhalten. In dieser Gruppe haben alle Produkte unabhängig von ihrer chemischen Eigenschaft Platz, also mithin auch unabhängig davon, wie gefährlich sie sind. Jede Produktgruppe wird innerlich unterteilt in mehrere REACH - Code Klassen.

5.1

REACH-Code-Klassen sind Unterteilungen einer Produktgruppe. In einer REACH- Code-Klasse werden diejenigen Produkte vereinigt, die sich durch dieselben Gesundheitsrisiken und mithin durch dieselben Schutzmaßnahmen auszeichnen. So kommt es, dass es in einigen Produktgruppen möglicherweise weniger Klassen gibt (z.B. nur 3), in anderem dafür mehr (7 oder vielleicht 8). Eine REACH-Code-Klasse wird durch den REACH Code eindeutig gekennzeichnet. Der REACH- Code besteht aus einer Buchstaben-Zahlenkombination. Die Buchstaben verweisen dann auf das jeweilige Handwerk bzw. den Einsatzzweck. Die nachfolgenden Zahlen beschreiben innerhalb einer Produktgruppe grundsätzlich den Grad der Gefährdung. Je kleiner die Zahl, desto geringer die mögliche Gefährdung - und umgekehrt. Dies bedeutet auch, dass der Verwender bereits auf den ersten Blick anhand des Codes auch Hinweise auf weniger gefährliche Produkte erhält.

die Reach-Code-Systematik von ICPCI

In der Systematik von ICPCI werden die Arbeitsstoffe in der Bauwirtschaft zunächst in Bau-Bereiche, und in Produktgruppen eingeteilt. (Vergl. die nachfolgende Tabelle) Bau-Bereiche, das sind z.B. Maler- und Lackierer, Fliesenleger, Maurer und Betonbau etc. Für die Bau-Bereiche gibt es unterschiedliche Produktgruppen. Produktgruppen sind z.B. Farben, Verdünnungsmittel, Abbeizmittel, etc. Jede dieser Produktgruppen trägt einen eigenständigen Code, der auch deutlich macht für welchen Bau-Bereich diese Gruppe gilt.

Eine Produktgruppe ist bei ICPCI definiert als eine „Familie von Produkten z. B. Klebstoffen. In dieser Produktgruppe kann eine große Anzahl von Produkten aufgenommen werden. Diese Produkte haben verschiedene chemische Eigenschaften. Die chemischen Produkteigenschaften können mehr oder weniger gefährlich sein. In Abhängigkeit von dem Ausmaß der Gefährlichkeit werden Produkte mit REACH- Codes gekennzeichnet. Um die Abstufung der Risiken für Sicherheit und Gesundheit deutlich zu machen, wird ICPCI für die einzelnen Produktgruppen verschiedene REACH-Code-Klassen definieren, in einigen Gruppen vielleicht 3 in anderen vielleicht 7 oder 25 vielleicht sogar mehr.“ (Hervorhebung en durch den Verfasser)

Das System basiert auf nachfolgenden Überlegungen: Grundsätzlich ist die Anzahl der für die Herstellung bauchemischer Produkte für ein bestimmtes Gewerk eingesetzten Stoffe nicht unendlich. Vielmehr engt sich die Palette der unter Baustellenbedingungen einsetzbaren Stoffe in der Regel auf eine relativ überschaubare Anzahl ein. Ebenso unterscheiden sich die Produkte für den gleichen Verwendungszweck, aber verschiedener Hersteller allein schon aus technischen Gründen in ihrer Zusammensetzung in vielen Fällen nicht sehr voneinander. Die von den einzelnen Gewerken eingesetzten Produkte weisen daher häufig ähnliche Zusammensetzungen (Inhaltstoffe und deren Gehalte im Produkt) und somit ähnliche Gefährdungen auf. Demzufolge sind auch die vor Ort zu treffenden Maßnahmen identisch oder doch zumindest vergleichbar.

Produktgruppen Eine Produktgruppe ist bei ICPCI definiert als eine „Familie von Produkten“ z. B. Klebstoffen.

REACH Codes In Abhängigkeit von dem Ausmaß der Gefährlichkeit werden Produkte mit REACH- Codes gekennzeichnet.

In dieser Definition sind die Produktgruppe und der REACH Code die zentralen Begriffe. Die Produktgruppe ist definiert als eine Familie von Produkten, wie sie z.B. durch die Familie der Klebstoffe gekennzeichnet wird. Eine solche Familie kann eine große Anzahl von Produk-

25

Für den Praktiker auf der Baustelle besitzt das System einen großen Vorteil gegenüber anderen Informationssystemen, vor allem gegenüber dem legalen System bestehend aus Kennzeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt:

Projektbeschreibung S. 5

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 Die Produktgruppen von ICPCI fassen zunächst die große Anzahl der Produkte eines Bau-Bereiches in Gruppen zusammen und  klären in einem weiteren Schritt anhand einfacher Codes über die Gefährlichkeit bzw. über die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf. Damit wird eine erste Übersicht über die gesamte Produktpalette geschaffenen. Hier wird bereits der erste Schritt getan, um dem Arbeitgeber bei der Ersatzstoffprüfung eine praktikable Hilfestellung an die Hand zu geben. Eine Beurteilung jedes Einzelproduktes bezüglich der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen erübrigt sich. Damit wird in den Betrieben die Papierflut entscheidend eingedämmt und allein schon deswegen die Akzeptanz von GefahrstoffInformationen grundsätzlich erhöht.

5.2

Welches Produkt gehört in welche REACHCode-Klasse?

Für die Zuordnung von bauchemischen Produkten zu einer REACH-Code-Klasse werden die REACH-Code-Klassen mit je einem Code versehen. Diese Buchstaben-Zahlenfolge beschreibt als Kürzel die zugehörige Produktgruppe (z.B. M-DF01 = Dispersionsfarben, lösemittelfrei).

Der Verarbeiter vergleicht lediglich die Codierung auf den Herstellerinformationen mit denen, die beispielsweise auf den Betriebsanweisungs-Entwürfen angegeben sind. Ist der Code identisch, treffen die in der Information aufgeführten Angaben auf das ausgewählte Produkt zu.

5.3

ICPCI liefert Hilfen bei Vorbereitung und Durchführung des Gesundheitsschutzes in allen Phasen, nämlich bei  der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,  der Ersatzstoffprüfung,  der Aufstellung des Gefahrstoffverzeichnisses,  der Überwachung der Arbeitsplätze,  der Durchführung der Schutzmaßnahmen. ICPCI  macht konkrete Vorschläge für die Berücksichtigung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen.) 

stellt Musterentwürfe für die Information der Beschäftigten mittels Betriebsanweisung durch den Arbeitgeber(Unterweisung) zur Verfügung.

Die Hersteller ordnen ihre Produkte den vereinbarten Produktgruppen zu und nehmen den REACH-Code in ihre Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblätter, Preislisten etc.) und auf und Übernehmen es in das Gebindeetikett. Die Codierung erscheint auch auf den von ICPCI herausgegebenen Produktgruppen-Informationen, wodurch jedes Produkt eindeutig charakterisiert ist.

Produkt-Codes für die Bauwirtschaft in den folgenden Produktgruppen (Beispiele) Gruppe der Gruppe der Gruppe der Gruppe der Gruppe der Gruppe der Gruppe der Gruppe der Gruppe der Gruppe der Gruppe der (das Beispiel

EpoxidharzBeschichtungsstoffe kaltverarbeitbare Bitumendukte in der Bauwerksbdichtung Methylmethacrylat-Beschichtungsstoffe Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden Polyurethan-Systeme im Bauwesen Vorstriche und Bodenbelagsklebstoffe zementhaltige Betontrennmittel Betonzusatzmittel Farben und Lacke Holzschutzmittel Reinigungs- und Pflegemittel in dieser Tabelle folgt der Systematik des Deutschen

„GISBAU Informationssystems;

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begleitende Hilfen von ICPCI bei Vorbereitung und Durchführung des Gesundheitsschutzes

ICPCI Produktinformationen







Informationsblätter für jede REACH- CodeKlasse Information in einfacher und verständlicher Form über mögliche Gefährdungen bei der Verarbeitung, notwendige Schutzmaßnahmen, Einsatz weniger gefährliche Produkte etc. hingewiesen wird. Entwürfe für Betriebsanweisungen in allen europäischen Sprachen ausgearbeitet werden

Da die ICPCI -Produktinformationen alle notwendigen Maßnahmen beim Verarbeiten von chemischen Bauprodukten beschreiben, und die Informationen zudem entsprechend der unterschiedlichen Applikationen erarbeitet sind, kann der Unternehmer diese Produkt-Informationen auch als Gefährdungsbeurteilung und –dokumentation verwenden. Der Internetauftritt von ICPCI wird dafür sorgen, dass ein Punkt „Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung“ angeklickt werden kann, dem die erforderlichen Informationen zu entnehmen sind.

siehe auch www. Gisbau.de“

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Von den Produkten einer REACH- Code- Klasse gehen dieselben Gefährdungen aus, so dass auch die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für alle Produkte dieser Klasse zutreffend sind.

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heitsschutzes angesprochen. Sie tragen verantwortlich zur Durchführung des Schutzes vor Gefahrstoffen bei n und sind somit ebenfalls Zielgruppen des angestrebten Gefahrstoffe Informationssystems.

Nachdem ICPCI den Herstellern geholfen hat, ihre Produktpalette unter dem Gesichtspunkt des Gefahrstoffschutzes zu gruppieren, zu klassifizieren und zu kodifizieren, werden  für jede REACH- Code- Klasse Informationsblätter erstellt, in denen in einfacher und verständlicher Form auf mögliche Gefährdungen bei der Verarbeitung, auf notwendige Schutzmaßnahmen, Einsatz weniger gefährliche Produkte etc. hingewiesen wird.  Daneben sollen Informationen für die Durchführung einer Unterweisung geliefert werden.  Mit relativ wenigen branchenbezogenen Produktgruppen lässt sich so das breite Produktspektrum im Hinblick auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz überschaubar gestalten.

ICPCI Zielgruppen

     

Arbeitgeber Führungskräfte (Management). Arbeitnehmer Sicherheitsingenieure Betriebsärzten/Arbeitsmediziner Arbeitnehmervertreter.

Die Informationen zu den einzelnen Produktgruppen sollen bei den nationalen Arbeitsschutzbehörden angefordert werden können. Außerdem ist vorgesehen, dass man die Informationen unmittelbar aus dem Internet abrufen und downloaden kann .

Die moderne Pädagogik und die Informationswissenschaften sagen, dass es falsch ist dieselben Informationen den verschiedenen Zielgruppen zu Verfügung zu stellen. Vielmehr wird empfohlen, jede Zielgruppe mit ihren eigenen Sprach-, Lebens-, und Umsetzungsmöglichkeiten anzusprechen.

5.4

ICPCI wird daher sämtliche verfügbaren Informationen für die verschiedenen Zielgruppen differenziert aufbereitet und zu Verfügung stellen. Ein Betriebsarzt beispielsweise hat einen anderen Wissenstand und verbunden mit seinen Aufgaben auch andere Informationsbedürfnisse als ein Arbeitnehmervertreter.

Zielgruppengerechte Darstellung der Informationen

An der Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes sind neben dem Arbeitgeber zahlreiche weitere Personen und Institutionen beteiligt. Der Arbeitgeber macht in sehr vielen Fällen von der Möglichkeit zur Delegation Gebrauch und beauftragt mit der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen die betrieblichen Führungskräfte (Management). Darüber hinaus haben die betroffenen Arbeitnehmer ausführende und auch mitwirkende Aufgaben, teilweise für ihre eigene Arbeit selbst, teilweise jedoch auch für die Arbeit ihrer Kollegen am Arbeitsplatz. Hinzukommen Spezialisten/Fachleute wie Sicherheitsingenieure und Betriebsärzten/Arbeitsmediziner. Nicht mit der unmittelbaren Durchführung des Arbeitsschutzes jedoch mit der Kontrolle der durchgeführten betrieblichen Maßnahmen befasst sind die Arbeitnehmervertreter (in Deutschland z.B. die Betriebsräte). Insgesamt die folgende Liste von sogenannten Zielgruppen des betrieblichen Arbeitsschutzes:  Arbeitgeber / Führungskräfte (Management).  Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter.  Sicherheitsbeauftrage bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit  Betriebsärzte / Arbeitsmediziner

Daher werden auch im Internet auftreten Möglichkeiten geschaffen, dass jede Zielgruppe ihre eigenen Informationen erhält. Es soll jedoch auch möglich sein, dass jede Zielgruppe sich eine Übersicht darüber verschaffen kann, welche Informationen für die jeweils Anderen Zielgruppen zu Verfügung gestellt wer werden.

VERZEICHNIS DER VERWENDETEN QUELLEN UND VORSCHRIFTEN Establish an agreed and enduring Information System on Chemical Products used in the Construction Industry, ICPCI,A Social Partners' Project of EFBWW and FIEC –project description, request for application March, 1, 2008, Im Text zitiert als: ICPCI Projektbeschreibung EUROPÄISCHE CHEMIKALIENVERORDNUNG REACH, (VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,

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Diese Zielgruppen sind mit ihren jeweiligen Verantwortungen als Beteiligte bei der Durchführung des Arbeits- und Gesund-

(Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste) Artikel 7 , Rahmenrichtlinie

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Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, im Text zitiert als: REACH Verordnung VERORDNUNG (EG) NR. 1272/2008 (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien, im Text zitiert als: CLP-(EU-GHS) Verordnung:

RICHTLINIE 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, im Text zitiert als: EU Rahmen Richtlinie RICHTLINIE 98/24/EG DES RATES vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission, im Text zitiert als: RL Schutz vor gefährlichen Stoffen RICHTLINIEN 67/548/EWG UND 1999/45/EG umfassten die Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Im Text zitiert als: Stoff-RL RICHTLINIE 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen. Im Folgenden zitiert als: Zubereitungs-RL GEFAHRSTOFF BEIM BAUEN, RENOVIEREN UND REINIGEN; 4. überarbeitete Auflage; Kapitel 4 – GISBAU Produktinformationen und Kapitel 8 – Branchenregelungen für die Bauwirtschaft; Hrsg. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, 2005 http://www.gisbau.de/BUCH/Titel.htm HANDBUCH DER BAU-CHEMIKALIEN; Hersg.: Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften, Loseblattsammlung, ecomed-Verlag, Loseblattsammlung, Landsberg/Lech; 2006 GISBAU – GEFAHRSTOFF-INFORMATIONSSYSTEM DER BERUFSGENOSSENSCHAFT DER BAUWIRTSCHAFT; eine Kurzvorstellung; http://www.gisbau.de/service/brosch/kurzvors.pdf

DEFINITIONEN IDENTIFIZIERTE VERWENDUNG: wird in Art. 3 Nr. 26 der REACH-Verordnung wie folgt definiert: "Verwendung eines Stoffes als solchen oder in einer Zubereitung oder Verwendung einer Zubereitung, die ein Akteur der Lieferkette, auch zur eigenen Verwendung, beabsichtigt oder die ihm schriftlich von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender mitgeteilt wird". Alle Verwendungen, die ein Lieferant im Sicherheitsdatenblatt oder einer anderen Produktdokumentation angibt, sind somit als "identifizierte Verwendungen" aufzufassen. Übernimmt der vorgeschaltete Akteur aufgrund von Informationen des nachgeschalteten Anwenders eine Verwendung in seine Dokumentation, wird diese zur "identifizierten Verwendung".

STOFF: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

GEMISCH: ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; ERZEUGNIS: ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt; HERSTELLER: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt; Verwendung“: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch; NACHGESCHALTETER ANWENDER: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender; PBT-STOFF: zeichnet sich durch drei Eigenschaften aus: Er ist persistent (P), bioakkumulierbar (B) und toxisch (T) gemäß den Kriterien in REACH Anhang XIII, während ein vPvB-Stoff nur persistent (P) und bioakkumulierbar (B) ist. PERSISTENT: Dieser Begriff wird vom lateinischen Wort persistere für Verharren abgeleitet. Er bedeutet, dass er schlecht bis minimal abbaubar ist und dadurch langfristig fortbesteht. Weder Organismen wie Bakterien, noch andere natürlich vorkommende Umwelteinflüsse wie Hydrolyse (Spaltung Seite 18/19

einer chemischen Verbindung durch eine Reaktion mit Wasser) sind in der Lage, zu einer nennenswerten Zersetzung innerhalb eines gewissen Zeitraumes beizutragen. Im Sinne der REACH-Verordnung gilt ein Stoff als persistent, wenn er eines der folgenden Kriterien erfüllt:     

Die Halbwertszeit in Meerwasser beträgt mehr als 60 Tage Die Halbwertszeit in Süßwasser oder Flussmündungen beträgt mehr als 40 Tage Die Halbwertszeit in Meeressediment beträgt mehr als 180 Tage Die Halbwertszeit in Süßwasserwassersediment oder Flussmündungssediment beträgt mehr als 120 Tage Die Halbwertszeit im Boden beträgt mehr als 120 Tage

Darüber hinaus kann ein Stoff in einer weiteren Steigerungsstufe als sehr persistent (vP von englisch very persistent) bezeichnet werden. Außer bezüglich des Meereskompartiments gelten hier noch strengere Kriterien:   



werden kann, beträgt weniger als 0,01 mg/L. Diese Langzeitwirkung wird mit Hilfe des NOEC (aus dem Englischen für No-Observed Effect Level) erfasst. Dies ist jene Konzentration, bei der keine signifikanten, beobachtbaren Wirkungen nach längerer Exposition (Kontakt) auftreten. Dieser Wert wird in der Regel experimentell durch Labortests an Wasserorganismen wie Fischen, Algen oder Wasserflöhen ermittelt. Der Stoff wird als karzinogen (= krebserregend) der Kategorie 1 oder 2, als mutagen (= erbgutverändernd) der Kategorie 1 oder 2 oder als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft. Es gibt andere Belege für eine chronische Toxizität eines Stoffes, die eine Einstufung mit dem Risikosatz (R) 48 (Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition) gemäß der Stoffrichtlinie 67/548/EWG bedingen. Es fallen auch Stoffe darunter, die diesen Gefahrenhinweis in Kombination mit anderen Risikosätzen beinhalten. Ob die Einstufung mit dem Gefahrensymbol T (= Giftig) oder Xn ( = Gesundheitsschädlich)erfolgt, ist hierbei nicht relevant.

Die Halbwertszeit in Meer- oder Süßwasser oder Flussmündungen beträgt mehr als 60 Tage Die Halbwertszeit in Meer-, Süßwasser- oder Flussmündungssediment beträgt mehr als 180 Tage Die Halbwertszeit im Boden beträgt mehr als 180 Tage

Ob ein Stoff in der Umwelt persistent ist, wird durch verfügbare, unter angemessenen Bedingungen ermittelbare Halbwertsdaten, festgestellt. Diese Bedingungen muss der Antragsteller beschreiben. BIOAKKUMULIERBAR: Ein Stoff wird in einem lebenden Organismus über die Nahrung oder über das umgebende Medium (etwa Wasser, Boden, Luft) aufgenommen und angereichert. Häufig zeigen fettlösliche (lipophile) Stoffe ein derartiges Verhalten. Sie lagern sich dann vor allem in fettreichen Organen wie der Leber an. Gemäß der REACH-Verordnung erfüllt ein Stoff das Kriterium „bioakkumulierbar", wenn der BCF höher als 2.000 ist. „Sehr bioakkumulierbar" also vB (von englisch very bioaccumulative) ist ein Stoff, wenn der BCF höher als 5.000 ist. Es können sowohl Daten von Süßwasser- als auch von Meereslebewesen herangezogen werden. Anhaltspunkte für ein Bioakkumulationspotenzial kann zudem der n-OktanolWasser-Verteilungskoeffizient Kow bieten. Es ist ein dimensionsloser Verteilungskoeffizient, der das Verhältnis der Konzentrationen eines Stoffes in einem Zweiphasensystem aus nOktanol und Wasser angibt. Eher fettlösliche Stoffe reichern sich hierbei vermehrt in n-Oktanol, eher wasserlösliche in Wasser an. TOXISCH: Dieses Wort kommt aus dem Griechischen für toxikon = Pfeilgift. Die Giftigkeit einer Substanz kann auf verschiedene Art bestimmt werden. Im Sinne der REACHVerordnung wird das Kriterium „toxisch" in Bezug auf PBTStoffe erfüllt, wenn eine der folgenden Eigenschaften erfüllt ist: 

Die Konzentration, bei der keine Langzeitwirkungen auf Meeres- oder Süßwasserlebewesen beobachtet Seite 19/19