Verwaltungsgerichtshof
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IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. MaurerKober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Vereins in U, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, EdithSteinWeg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. August 2013, Zl. uvs2013/23/149305, betreffend Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 28 TSchG (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 stellte der beschwerdeführende Verein bei der BH I den Antrag auf Erteilung einer "Bewilligung nach § 28 Tierschutzgesetz (Flugschau)" und verwies auf die dem Antrag beigelegten "Einreichunterlagen" mit der Bezeichnung "Einreichprojekt Ötztaler Greifvogelpark Umhausen". Aus dieser Beilage ergibt sich die Absicht des beschwerdeführenden Vereins, im Rahmen eines archäologischen Freilichtparks Greifvögel in einem dauerhaft eingerichteten Greifvogelpark zu halten und regelmäßig Greifvogelschauen für Publikum darzubieten. Mit Bescheid vom 23. April 2013 hat die BH I dem beschwerdeführenden Verein "die Bewilligung für die Verwendung von Greifvögeln bei sonstigen
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Veranstaltungen (Flugshows) gemäß §§ 23 und 28 Tierschutzgesetz i.d.g.F. nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und Pläne, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, befristet bis 31.05.2014 unter Vorschreibung nachstehender Auflagen" erteilt: 1. "Den bei der Flugschau eingesetzten Greifvögeln ist eine Ruhepause in der Dauer von mindestens einem vollen Kalendertag pro Woche einzuräumen. Dies ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. 2. Vom Betreiber sind vor Aufnahme des Betriebes eine Bestandsliste der Greifvögel mit Angabe der Ringnummern der gehaltenen Greifvögel sowie nötigenfalls die CITESPapiere der Bezirkshauptmannschaft I vorzulegen. 3. Handaufgezogene Vögel dürfen im Rahmen der Flugschau nicht verwendet werden. 4. Der Bezirkshauptmannschaft I ist ein Betreuungstierarzt, der in der Behandlung von Greifvögeln erfahren ist, unter Angabe der Kontaktdaten, insbesondere einer Mobiltelefonnummer, unter der er jederzeit erreicht werden kann, namhaft zu machen. 5. Jegliche Änderung des Vogelbestandes muss der Bezirkshauptmannschaft unaufgefordert unter Angabe der Ringnummer, des Alters, der Art und der Herkunft, schriftlich angezeigt werden. 6. Es ist ein Bestandsbuch mit Ein und Ausgängen sowie eingetragenen Verendungen zu führen." Nach der wesentlichen Begründung stelle die stationär eingerichtete Greifvogelflugstation keinen Zoo im Sinne des § 26 Tierschutzgesetz (TSchG) dar, auch seien die Greifvogelshows kein Zirkus im Sinne des § 27 TSchG. Es liege eine sonstige Veranstaltung im Sinne des § 28 TSchG vor, gegen deren Abhaltung keine Bedenken bestünden. Nach den Planunterlagen die dann für die Flugschau verwendeten Vögel seien noch nicht geschlüpft und die Anlage noch nicht gebaut entsprächen sowohl die Haltung als auch die Verwendung der Greifvögel den gesetzlichen Vorgaben. Gegen diesen Bescheid erhob der Tierschutzombudsmann Tirol gemäß § 41 TSchG Berufung mit der Begründung, die Greifvogelflugschauen seien ein Zirkus im Sinne des § 27 TSchG. In einem Zirkus sei die Mitwirkung von Greifvögeln verboten, weil diese Wildtiere seien. Selbst wenn man das Vorliegen
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einer Veranstaltung gemäß § 28 TSchG annehme, lägen die Voraussetzungen für eine Bewilligung des konkreten Projektes nicht vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde erkennbar in Stattgebung der Berufung des Tierschutzobmannes den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung eines Greifvogelparks gemäß § 28 TSchG abgewiesen. In der Begründung ging sie von folgendem Sachverhalt aus: "Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass es sich beim beantragten Projekt 'Ötztaler Greifvogelpark' um eine dauerhafte Einrichtung handelt, welche ausschließlich dem Zwecke der Vorführung von arttypischen Flugbewegungen verschiedener Vogelarten dient. Im Zuge der geplanten Flugvorführungen sollen rund 17 verschiedene Vogelarten insbesondere Greifvögel (Geier, Adler, Milane, Falken, Harris Hawks, Bussarde, Raben, Eulen und Uhus) zum Einsatz kommen. Bei diesen arttypischen Flugbewegungen handelt es sich um natürliche Bewegungen, welche durch einen bestimmten Reiz ausgelöst werden. Diese ReizReaktionsMuster werden den Tieren wiederum im Vorhinein antrainiert, wobei der Falkner während der Flugvorführungen einen Reiz auslöst, auf diesen der jeweilige Vogel in einer bestimmten Weise reagiert. Beim Steinadler soll etwa der arttypische (thermische) Gleitflug, bei der Eule der lautlose Flug, bei den Falken die Jagd mit einer Beuteattrappe und beim Milan der arttypische Figurenflug vorgeführt werden. Diese arttypischen Flugbewegungen der einzelnen Vögel werden zeitlich hintereinander dem anwesenden Publikum vorgeführt. Gesamthaft betrachtet, liegt daher eine Aneinanderreihung von einzelnen Dressurnummern vor. Die für die Greifvogelschau verwendeten Greifvögel bleiben dauerhaft im gegenständlichen Greifvogelpark um ihnen den nötigen Bezugsraum zu geben und sollen geplanter Weise allesamt paarweise (jeweils derselben Art) in Volieren untergebracht werden. Die Ausgestaltung der einzelnen Volieren entspricht jeweils den gesetzlichen Vorgaben. Ein Kontakt zwischen Besuchern und Vögeln ist nicht vorgesehen. Bei den Flugvorführungen werden grundsätzlich alle Vögel eingeplant, dies jedoch stets abhängig von Wetter und Thermik, (bspw. fliegen Steinadler und Bartgeier nicht bei Regen und Eulen nicht bei extremer Hitze). Zur Vorführung der Flugschau soll eine dafür erforderliche Arena errichtet werden, welche bis zu 300 Personen Raum auf Sitzplätzen bietet, Stehplätze sind nicht vorgesehen. Während der Vorführung ruht der Fußgängerverkehr im gesamten Greifvogelpark. Die Greifvogelschauen sind dienstags bis samstags jeweils um 11:00 Uhr und um 15:00 Uhr und sonntags und feiertags um 11:00 Uhr, 14:00 Uhr und um 16:00 Uhr geplant und sollen jeweils ca. 40 Minuten dauern, Montag ist als Ruhetag vorgesehen. Um die Greifvögel in ihren jeweiligen Volieren zu besichtigen, steht den Gästen ein eng definierter
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Zeitraum von ca. 15. Minuten vor und ca. 20 Minuten nach der Flugvorführung zur Verfügung. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Besichtigung der Vögel jedoch nicht geplant, da das Gelände des Greifvogelparks für Besucher geschlossen bleibt. Hauptsächlicher Anknüpfungspunkt für die Besucher sind somit die Vorführungen der arttypischen Flugbewegungen und es ist das Besichtigen der Tiere in den Volieren lediglich ein Nebenaspekt der geplanten Dauerveranstaltung." In der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde die von ihr durchgeführten Beweise und ging davon aus, dass es sich bei den für das vorliegende Projekt verwendeten Vögeln um Wildtiere handle. Die Flugvorführungen seien als Dressur im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 TierschutzZirkusverordnung (TSchZirkV) zu werten, weil die Tiere auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagierten. Weiter führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht nach Darstellung der Rechtslage aus, die Greifvogelschau sei schon deshalb unzulässig, weil gemäß § 27 TSchG die Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen verboten sei. Das charakteristische Merkmal eines Zirkusses im Sinne des TSchG sei die Darbietung von Tierdressuren und nicht das Vorliegen einer mobilen Einrichtung. Auf die örtlichen Gegebenheiten sei daher bei der Zuordnung einer Einrichtung zu einem Zirkus nicht Bedacht zu nehmen. Bei der Auslegung unklarer Begriffe seien ausschließlich tierbezogene Parameter zu berücksichtigen. Dementsprechend sei auch die Bewilligung der Spanischen Hofreitschule in Wien als Zirkus gemäß § 27 TSchG zu werten, die ebenfalls "keine stationäre, sondern eine dauerhafte" Einrichtung darstelle. Die Haltung von Greifvögeln in Tierparks, die Zirkussen und Varietés gleichgestellt seien, sei verboten. In Greifvogelparks würden Darbietungen, die auf dem Gebiet der Tierdressur lägen, vorgeführt und läge daher das charakteristische Merkmal eines Zirkusses oder zumindest einer ähnlichen Einrichtung vor. Die Einrichtung stelle jedenfalls keinen Zoo im Sinne des § 26 TSchG dar, weil der Greifvogelpark nicht primär der Zurschaustellung der Greifvögel in ihrem natürlichen Lebensraum diene. Die beantragte Haltung und Verwendung der Greifvögel sei auch keine sonstige Veranstaltung gemäß § 28 TSchG, der ein Auffangtatbestand für die Verwendung von Tieren im Rahmen von Einrichtungen sei, die keiner anderen gesetzlichen
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Regelung, wie etwa einem Zoo oder Zirkus, zuzuordnen seien. Gemäß § 28 Abs. 2 TSchG iVm § 5 Abs. 1 TierschutzVeranstaltungsverordnung dürfe eine für die Öffentlichkeit zugängliche Schau höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern, was vorliegend nicht zutreffe, weil es sich um eine dauerhafte Einrichtung handeln solle. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, die Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Die belangte Behörde hat die Abweisung des ausdrücklich auf § 28 TSchG gestützten Antrages des beschwerdeführenden Vereines zusammengefasst damit begründet, dass die geplante Greifvogelschau ein Zirkus im Sinne der §§ 4 Z 11 und 27 TSchG sei und gemäß § 27 Abs. 1 TSchG in Zirkussen keine Wildtiere gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden dürften. Entscheidend sei für die Einordnung als Zirkus, dass es sich bei den Darbietungen um Tierdressuren handle, auf die örtlichen Gegebenheiten komme es nicht an. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Greifvogelschau wie die vorliegend beantragte eine Verwendung dieser Vögel in einem Zirkus im Sinne der angeführten Bestimmungen ist, sind folgende tierschutzrechtlichen Bestimmungen wesentlich: Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 80/2010: "§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung: ... 2. Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele,
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Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische; 3. Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt; 4. Wildtiere: alle Tiere außer den Haus und Heimtieren; ... 11. Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz und Musiknummern einschließen können; ... Bewilligungen § 23. Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen: 1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll. 2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht. 3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. 4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern. 5. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder
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Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. ... Haltung von Tieren in Zoos § 26. (1) Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach § 23. ... Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen § 27. (1) In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden. (2) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln. (3) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Standort. (4) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht, 2. eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und 3. der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen. (5) Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen. (6) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß."
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In den Erläuterungen zum TSchG (RV 446 BlgNR 22. GP) heißt es unter anderem: "Zu § 4 (Begriffsbestimmungen): ... Zu Z 9, 10 und 11: Die vorliegende Definition entspricht den Vorgaben der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 9.4.1999, S. 24. Die Legaldefinitionen der Z 10 und 11 betreffend Zirkusse ... entsprechen den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (Anlage 6). ... Zu § 23 (Bewilligungen): § 23 regelt die Bewilligungskriterien und modalitäten für jene Fälle, in denen dieses Bundesgesetz eine Bewilligungspflicht vorschreibt (Wildtierhaltung, Haltung von Tieren in Zoos, Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen, Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen, Tierheime und Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten) sowie, was mit den Tieren im Falle einer Entziehung der Bewilligung zu geschehen hat. Zu § 27 (Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen): Zu Abs. 1 statuiert ein Verbot der Haltung und Verwendung von Wildtieren zur Mitwirkung in Zirkussen (§ 4 Z 10), Varietés (§ 4 Z 11) und ähnlichen Einrichtungen. Bereits in der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich haben sich die Bundesländer darauf geeignet, dass ab 1. Jänner 2005 keine Wildtiere in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen mehr verwendet werden dürfen. ... Zu Abs. 3: ... Eine nach § 27 erteilte Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Abs. 3 stellt weiters klar, dass die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 (zB Entziehung der Bewilligung) mit dem Zirkus "mitwandert". In Anlehnung an § 3 Z 2
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des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Standort. ... Zu Abs. 5: Abs. 5 verpflichtet Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen, dass jeder Standortswechsel der Behörde des nächsten Standortes unter Anschluss der Bewilligung (im Original oder in Kopie) rechtzeitig anzuzeigen ist." Die hier interessierenden Bestimmungen der auf Grund des § 27 Abs. 2 TSchG erlassenen TierschutzZirkusverordnung BGBl. II Nr. 489/2004 (TSchZirkV) lauten: "Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind ... 2. "Dressur" die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert. ... Dressur § 7. (1) Eine Mitwirkung an Auftritten oder Proben hat unbeschadet des § 2 Abs. 4 zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen des Tierschutzes, der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist. (2) Bei jeder Dressur dürfen dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abverlangt werden, die im Rahmen seiner arttypischen Verhaltensweisen liegen; dabei ist auf Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand jedes einzelnen Tieres Rücksicht zu nehmen. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist Bedacht zu nehmen." Unbestritten handelt es sich bei den für die Vogelschau in Aussicht genommenen Greifvögeln um Wildtiere gemäß § 4 Z 4 TSchG. Alle Verfahrensbeteiligten gehen auch davon aus, dass das vorliegende Projekt nicht als Haltung von Tieren in einem Zoo zu werten ist.
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Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1. Dezember 2011, G 74/11; V 63/11, in dem er die behauptete Verfassungswidrigkeit des im § 27 TSchG normierten Verbots der Haltung und Verwendung von Wildtieren in Zirkussen verneinte, unter anderem ausgeführt, dass dem Gesetzgeber unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht entgegentreten werden kann, wenn er heute die Verwendung von Wildtieren in Zirkussen und damit für diese Tiere verbundene Beeinträchtigungen und Belastungen zum Zwecke der Zerstreuung und Belustigung von Menschen nicht mehr hinnehmen will, insbesondere im Hinblick auf die Haltungsbedingungen für Wildtiere und die Belastungen, denen sie durch die einem Zirkus eigenen hohen Maß an Mobilität ausgesetzt sind. Ergänzend zu dieser Definition bringt der Wortlaut des § 27 TSchG (hervorzuheben: "Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet", "Wechsel des Standortes", "Die Zuständigkeit für Maßnahmen ... richtet sich nach dem jeweiligen Standort", "geeignetes Winterquartier") sowie die Erläuterungen ("mit dem Zirkus 'mitwandert' ") zum Ausdruck, dass einen Zirkus, wie dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, auch der regelmäßige Ortswechsel auszeichnet. Gerade das Umherziehen führt neben der Mitwirkung von Tieren in Vorstellungen zu jenen Belastungen für Wildtiere, die den Gesetzgeber zu dem Verbot der Haltung und Verwendung von Wildtieren in Zirkussen veranlasst hat (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Aspekten zum Wildtierverbot in Zirkussen das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2011, Pkt. 2.1.4. zweiter Absatz). Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen handelt es sich beim "beantragten Projekt 'Ötztaler Greifvogelpark' um eine dauerhafte Einrichtung". Einer dauerhaften Einrichtung fehlt es jedoch an dem für einen Zirkus wesentlichen Merkmal des Standortwechsels, der wegen der Belastungen für die Tiere durch das "hohe Maß an Mobilität" zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der Tiere führt. Auch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass neben der Greifvögelschau noch eine weitere Art von Darbietung gezeigt werden soll.
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Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die vorliegend beantragte Greifvogelschau sei allein wegen der dort gebotenen Tierdressur ein Zirkus im Sinne der §§ 4 Z 11 und 27 TSchG, erweist sich beim gegebenen Sachverhalt im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage demnach als nicht zutreffend. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages des beschwerdeführenden Vereins jedoch nicht nur darauf gestützt, dass sie das vorliegende Projekt fälschlich als Zirkus gemäß § 27 TSchG gewertet hat; sie hat die Abweisung des ausdrücklich auf Erteilung einer "Bewilligung nach § 28 Tierschutzgesetz (Flugschau)" gerichteten Antrages auch damit begründet, dass § 28 TSchG vorliegend nicht anwendbar sei. Die belangte Behörde sieht den Anwendungsbereich des § 28 TSchG iVm der TierschutzVeranstaltungsverordnung (TSchGVeranstV) ausschließlich im Zusammenhang mit Vögeln betreffenden Prämierungen oder Kauf und Tauschgeschäften bei Veranstaltungen (Schauen), die nicht länger als drei Tage dauern dürften. § 28 TSchG lautet: "Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen § 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit 1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder 2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder 3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder 4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt. Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung,
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anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort. (2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen. (3) Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen. (4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten." In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 446 BlgNR 22. GP 24f) heißt es unter anderem: "Zu § 28 (Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen): Es findet eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltung statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen. Diese Bestimmung stellt daher eine notwendige Ergänzung zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder dar und sehen die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens vor, wenn im Zuge einer Veranstaltung die Gefahr einer Tierquälerei droht. Die Meldung soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Veranstaltung hinsichtlich ihrer Tierschutzkonformität zu prüfen und eventuell Stellungnahmen von externen Gutachtern einholen zu können. Verkaufsveranstaltungen mit Tieren sind sehr im Zunehmen begriffen. Die Behörden sehen sich dabei im zunehmenden Maße mit tierschutzrelevanten Problemen konfrontiert. Die rechtliche Regelung solcher Verkaufsveranstaltungen, die sich bisher weitgehend im rechtsfreien Raum abgespielt haben, liegt sowohl im Interesse des Tierschutzes als auch im Interesse des Konsumentenschutzes. ... Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zB § 1 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idF LGBl. Nr. 41/2003) sind Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als
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20 Personen daran teilnehmen können (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.). Aufzeichnungen für Filme oder für das Fernsehen fallen demnach nicht unter den Begriff der 'Veranstaltung'. Da die Verwendung von Tieren für Film oder Fernsehaufnahmen jedoch ebenso tierschutzrelevant sein kann wie ihre liveMitwirkung im Rahmen einer Veranstaltung, sollen auch diese Veranstaltungen vom Tierschutzgesetz des Bundes erfasst sein. Dementsprechend sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 bedarf, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. ... Bloßes Sitzen, Gehen oder Laufen ist noch keine Mitwirkung (vgl. Anlage 6, lit. B Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich). Die vorliegende Bestimmung gilt auch für (nach Maßgabe des § 5 erlaubte) Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen mit Tieren." Die auf Grund der § 14 und 28 Abs. 3 TSchG erlassene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (TSchGVeranstV) BGBl. II Nr. 493/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2008, lautet auszugsweise: "1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen § 1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein. (2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass 1. die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden, 2. Käfige und Volieren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
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3. alle Käfige und Volieren während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem Material eingestreut sind, 4. alle Käfige und Volieren mit den dem jeweiligen Käfig bzw. Volierentyp entsprechenden Trinkgefäßen, Futternäpfen oder Futterrinnen ausgestattet sind, 5. den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen und 6. das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird. (3) Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß § 3 Abs. 5 unterzubringen und entsprechend zu versorgen. (4) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können. Allgemeine Mindestanforderungen § 2. (1) Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004. ... 1. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen Ausstellungskatalog ... Dauer der Veranstaltung, An und Auslieferung § 5. (1) Die für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen und Repräsentationsschau) darf höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern." § 28 TSchG regelt einerseits die Verwendung von Tieren bei "sonstigen Veranstaltungen" und andererseits die damit verbundene Tierhaltung (Abs. 4 leg. cit). "Sonstige Veranstaltungen" sind all jene, für die das TSchG keine spezielle Regelung getroffen hat (wie etwa für Zoos und Zirkusse). Nach den oben
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zitierten Erläuterungen findet "eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltungen statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen." Für diese Veranstaltungen und die damit verbundene Tierhaltung gilt gemäß Abs. 4 leg. cit. die Einhaltung der im TSchG und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen (vgl. etwa die nach der 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 2 Z 11 einzuhaltenden Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen) sowie die Einhaltung der allenfalls bescheidmäßig erteilten Bedingungen und Auflagen als Mindeststandard. Darüber hinausgehend sieht § 28 Abs. 3 TSchG für bestimmte Arten von "sonstigen Veranstaltungen" (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen) weitere durch Verordnung zu regelnde Schutzbestimmungen für Tiere vor. Schon die den ersten Abschnitt der TSchGVeranstV einleitende Überschrift stellt klar, dass diese Verordnung nur für die im § 28 Abs. 3 TSchG angeführten Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen gilt, für die der Gesetzgeber einen besonderen Regelungsbedarf sah. Dabei erschließt sich aus den zitierten Erläuterungen zu § 28 TSchG und aus den Regeln der TSchGVeranstV, dass davon unter anderem auch Verkaufs und Repräsentationsveranstaltungen umfasst sein sollen. Den Feststellungen im Beschwerdefall ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der vorliegenden "Veranstaltung" um eine Tierausstellung, einen Tiermarkt oder eine Tierbörse gemäß § 28 Abs. 3 TSchG handelt. Auch liegt keine Tierschau vor (vgl. den insofern missverständlich verwendeten Begriff der Greifvögel"schau"), weil es sich bei "Schauen" um Veranstaltungen handelt, die überwiegend die öffentliche Zurschaustellung von Tieren und nicht deren Mitwirkung zum Gegenstand haben (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2006, V 119/05, in dem zum Ausdruck gebracht wird, dass der Begriff "Schau" iSd § 5 Abs. 1 TSchGVeranstV mit dem Begriff der "sonstigen Veranstaltung" in § 28 Abs. 1 TSchG bzw. "Veranstaltung" in § 28 Abs. 3 TSchG
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nicht deckungsgleich ist). Die vorliegende Greifvögelschau ist nach dem Gesagten als "sonstige Veranstaltung" gemäß § 28 Abs. 1 TSchG zu werten, die nicht unter § 28 Abs. 3 TSchG und somit nicht in den Anwendungsbereich der TSchGVeranstV fällt. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Vereines unter Anwendung des § 5 Abs. 1 TSchGVeranstV abgewiesen, weil dieser Antrag auf die Abhaltung einer länger als drei Tage dauernden Veranstaltung abzielte. Aus den genannten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in der gemäß § 79 Abs. 11 VwGG anzuwendenden Fassung aufzuheben war. Eine Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Vereins vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage des § 28 TSchG unter Beachtung auch des im erstinstanzlichen Bescheid detailliert dargestellten Sachverhalts einerseits zur Haltung der Greifvögel in den Volieren und andererseits zu ihrer Verwendung bei den Flugshows die zu einer abschließenden Beurteilung der Rechtssache erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 3 VwGHAufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. W i e n , am 31. Jänner 2014