Satzung Historisches Vorwort Die Sankt-Georgs-Ritter-Bruderschaft (SGRB) mit Klerikern und Rittern wurde am 17. September 1493 von Kaiser Maximilian I gegründet und 1494 von Papst Alexander VI förmlich bestätigt (Gründungsurkunde und Dekret werden im Wiener Staatsarchiv aufbewahrt). Zweck der Gründung war die Unterstützung des von Kaiser Friedrich III anno 1468 ins Leben gerufenen stiftsmäßigen „Ritterordens vom Heiligen Georg“ zur Abtei Millstatt in Kärnten. Dieser „Millstätter Stiftsorden“ wurde 1598 aufgelöst. Aber die Sankt Georgs-Ritter-Bruderschaft bestand und besteht weiter unter „dem Schutz der Teutschen Kaisere“ (siehe Fillipo Bonanni: Ordinum Equestrum et Militarium Catalogus, Nürnberg 1720) resp. „unter der Schirmherrschaft der Souveräne aus dem Hause Habsburg“ (siehe Roman Freiherr von Prochazka: Österreichisches Ordenshandbuch, München 1974). 1938 ging die Bruderschaft ins Exil nach Rom, wo sie 1944 unter italienischer Führung als „Militärischer Hospitaler Orden von Sankt Georg in Kärnten“ umstrukturiert wurde und sich allmählich vom Geiste der Sankt GeorgsRitter-Bruderschaft entfernte. Die Tradition der Sankt-Georgs-Ritter-Bruderschaft wurde und wird durch die sich nach 1938 bzw. 1944 weiterbestehende Deutsche Ballei (bis 1997 Teil des in Rom residierenden H.M. Orden von Sankt Georg in Kärnten, s.o.) fortgeführt. Am 23. April 1978 formierten sich die Mehrzahl der deutschen Ritterbrüder als „Sankt-Georgs-Konvent“ und gaben sich eine eigene Satzung (Eintrag beim Amtsgericht Weilheim, VR 243). Im Februar 1997 lösten sich die im Sankt-Georgs-Konvent e.V. vereinigten Ritterbrüder von der Ordensleitung in Rom und beschlossen die Verselbständigung. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung und dem Eintrag ins das Vereinsregister führt der vormalige „Sankt-Georgs-Konvent e.V. „ die historische Bezeichnung „Sankt-GeorgsRitter-Bruderschaft zu Kärnten e.V.“ Protektor der SGRB ist der jeweilige Chef des Erzhauses Österreich. Er ist geborenes Mitglied und Ehrenpräsident des Vereins und hat Sitz und Stimme im Kapitel (siehe § 9). Hinsichtlich der Wahlen zum Groß-Prior und zum Kanzler besitzt er das Recht der Exclusive und das Vetorecht (siehe §8).

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§1

Name und Sitz Die Bruderschaft trägt den Namen: Sankt-Georgs-Ritter-Bruderschaft zu Kärnten e.V. (Kurzfassung weiter im Text: SGRB) Sie ist unter der Nr. 7399 mit diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Die Bruderschaft hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnort des Kanzlers (Ordenskanzlei)

§2

Wesen und Aufgaben Die SGRB wahrt die christliche, ritterliche Tradition und fördert die entsprechende Gesinnung. Die Mitglieder verpflichten sich im Sinne dieser Tradition zu handeln, Ausgleich zwischen den sozialen und konfessionellen Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit zu schaffen und Werke der christlichen Nächstenliebe zu tun. Die SGRB fördert die Völkerverständigung zwischen den Bürgern Europas und der Welt. Die SGRB ist karitativ tätig, indem sie z.B. Waisenhäuser und Einrichtungen der Kranken- und Behindertenfürsorge, sowie Fördervereine unterstützt, die diese Ziele verfolgen (Jugend-, Altenhilfe, Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen). Die SGRB fördert ausserdem die Konservierung der Zeugnisse der christlich-abendländischen Kunst, insbesondere die Förderung der Unterhaltung von Georgskirchen sowie der darin aufbewahrten Kunstschätze (Denkmalschutz, Kunst und Kultur) Die SGRB unterhält ein ordenshistorisches Archiv. Ein Arbeitskreis sammelt und wertet fachlich(e) Informationen über europäische, ritterliche Orden und Bruderschaften aus. Er gibt auf Anfragen von Interessierten phaleristische und ordenshistorische Auskünfte (Förderung von Bildung und Erziehung).

§3

Gemeinnützigkeit Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich brüderliche, christliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Kabinett (Vorstand) arbeiten ehrenamtlich. Diese ehrenamtlich Tätigen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

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§4

Mitgliedschaft Damen und Herren, die sich treu durch Wort und Tat zu einer anerkannten christlichen Kirche (RömischKatholisch, Evangelisch, Orthodox oder Anglikanisch) bekennen, ritterliche Gesinnung bekunden und danach handeln, können, nach einer einjährigen Aspirantenzeit, als Ritter in die SGRB aufgenommen werden. Die untere Altersgrenze liegt bei 25 Jahren. Erscheint eine Person zur Aufnahme würdig, so kann diese nach Befürwortung durch zwei Bürgen die der SGRB angehören müssen, sowie nach Prüfung des Antrages durch das Kapitel, dem Groß-Prior zur Aufnahme vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Groß-Prior im Einvernehmen mit dem Kapitel. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. Der Groß-Prior erteilt der aufgenommenen Person eine Urkunde über die Mitgliedschaft in der SGRB. Es ist eine vom Konvent festgesetzte Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge müssen bis zum 31. März eines jeden Jahres auf dem Konto der SGRB eingegangen sein. Der Austritt aus der SGRB ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Groß-Prior. Eine Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluß, wenn der Beitrag trotz Aufforderung länger als ein Jahr nicht entrichtet wurde, und durch Tod. Ein Mitglied kann auch wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Hierüber beschließt das Kapitel mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Kapitelbeschluß kann das betroffene Mitglied bei der Justizkammer binnen 15 Tagen Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat gegenüber dem Kapitelbeschluß aufschiebende Wirkung. Nach Eingang der Beschwerde beruft der Kanzler das Ehrengericht ein, vor dem sich das betroffene Mitglied zu verantworten hat. Der Beschluß des Ehrengerichts ist sowohl für das Kapitel als auch für die betroffenen Mitglieder verbindlich. Bei Austritt, Ausschluß oder Tod sind die überlassenen Sachwerte, wie Ritterdegen, Rittermäntel, Ritterkreuze usw. an die SGRB zurück zu geben. Sollte dies nicht geschehen, kann der Rechtsweg beschritten werden.

§5

Organe der SGRB Organe der Sankt-Georgs-Ritter-Bruderschaft zu Kärnten e.V. sind 1. Konvent 2. Kabinett 3. Kapitel

§6

Konvent Der Konvent ist die Generalversammlung der Mitglieder der SGRB. Er tritt einmal im Jahr, möglichst in zeitlicher Nähe zum Sankt-Georgs-Tag (23. April) zusammen. Er wird vom Kabinett mit Zweiwochenfrist schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der Konvent muß auch einberufen werden, wenn dies mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Kabinett beantragen. Seite 3 von 9

Zuständigkeiten des Konvent: • Wahl des Groß-Priors auf Lebenszeit • Wahl des Kanzlers auf Lebenszeit • Wahl der weiteren Kabinettmitglieder für jeweils 4 Jahre (Wiederwahlen sind uneingeschränkt möglich) • Satzungsänderungen • Änderungen des Vereinszwecks (mit mind. ¾ der anwesenden Mitglieder) • Auflösung des Vereins (mind. 90% Zustimmung der anwesenden Mitglieder) • Wahl von Kassenprüfern • Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Entlastung des Kabinetts • Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge • Weitere Kompetenzen, soweit diese vom Kabinett zugewiesen werden Alle diese Beschlüsse fasst der Konvent mit einfacher Stimmenmehrheit (Enthaltungen bleiben außer Betracht) Um sein Antrags- und Stimmrecht wahrzunehmen, ist Anwesenheit erforderlich. Mitglieder, die keinen Beitrag entrichtet haben, besitzen kein Antrags- und kein Stimmrecht. Die Zuständigkeit des Konvents für die Wahlen zum Groß-Prior und zum Kanzler ist durch Rechte des Protektors eingeschränkt. Das Präsidium im Konvent führt der Groß-Prior. Bei Sedisvakanz, sowie bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Groß-Priors führt der Kanzler das Präsidium. Der Konvent ist stets beschlussfähig. Der Konvent kann über Ergänzungen der vom Kabinett festgesetzten Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. Alle Beschlüsse des Konvents sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das vom Präsidierenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7

Kabinett Das Kabinett ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Das Kabinett führt die Geschäfte der SGRB. Es setzt sich aus folgenden Mitgliedern, die Mitglieder der SGRB sein müssen, zusammen: • Groß-Prior (Leitung der SGRB als Präsident) • Kanzler (Vertretung des Groß-Priors, Vizepräsident, Koordinator) • Schatzmeister (Buch- und Kassenführung, Kontoverwaltung) • Heroldmeister (Generalsekretariat, Protokolle, Listenführung) • Dekan (Kleriker oder geistlicher Leiter) Die SGRB wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 Mitglieder des Kabinetts, darunter Groß-Prior oder Kanzler, vertreten. Das Kabinett ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind . Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und kann bei Bedarf dem Konvent oder dem Kapitel weitere Kompetenzen zuweisen.

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§8

Kabinettwahlverfahren Groß-Prior und Kanzler werden vom Konvent auf Lebenszeit gewählt. Eine Demission ist jederzeit zulässig. Vor dem Wahlakt kann der Protektor von seinem Recht auf Exklusive Gebrauch machen, d.h. er kann Personen von der Kandidatur für das Groß-Priorat und der Kanzlerwahl ausschließen. Die Ergebnisse der Wahl des Groß-Priors und der Kanzlerwahl sind dem Protektor unverzüglich mitzuteilen. Binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme kann der Protektor von seinem Vetorecht Gebrauch machen, d.h. er kann den Konvent auffordern, einen anderen Groß-Prior resp. einen anderen Kanzler zu wählen. Das Recht des Protektors auf Exklusive greift auch hier. Gegen das Ergebnis eines vetorechtsbedingten wiederholten Wahlaktes hat der Protektor kein Vetorecht. Die weiteren Angehörigen des Kabinetts werden vom Konvent jeweils für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Diese auf Zeit gewählten Kabinettmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer vierjährigen Amtszeit bis zu nächstfolgenden Wahl im Amt.

§9

Kapitel Das Kapitel setzt sich zusammen aus dem Protektor, den fünf Kabinettmitgliedern, den Großkreuz-Kapitularen sowie den Sub-Prioren. Das Kapitel soll möglichst zweimal im Jahr zur Konferenz zusammen kommen. Es kann durch den Groß-Prior oder durch den Kanzler formlos und fristenfrei jederzeit einberufen werden. Die Bestimmung einer Tagesordnung im Voraus ist nicht erforderlich. Zuständigkeiten des Kapitels: • Prüfung von Aufnahmeanträgen und Erstellung der Aufnahmevorschlagslisten zur Aushändigung an den Groß-Prior • Beschlussfassung über die Ernennung der Kommendatoren und Komturdamen • Beschlussfassung über die Ernennung der Großkreuz-Kapitulare und Großkreuz-Kapitularinnen • Beschlussfassung über die Ernennung / Entlassung der Sub-Priore • Beschlussfassung über die Bestellung der zwei Assessoren der Justizkammer • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes • Kenntnisnahme der Beschlüsse und Stellungsnahmen der Justizkammer durch Vortrag des Kanzlers • Beschlussfassung über alle für die SGRB wichtigen Angelegenheiten, die dem Kapitel vom Kabinett unterbreitet werden • Beratung des Kabinetts auf allen Gebieten der Geschäftsführung Die Beschlüsse des Kapitels erlangen Rechtskraft durch die Bestätigung seitens des Groß-Priors. Das Präsidium im Kapitel führt der Groß-Prior. Bei Sedisvakanz sowie bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Groß-Priors führt der Kanzler das Präsidium. Das Kapitel ist stets beschlussfähig. Das Kapitel fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit. Alle Beschlüsse des Kapitels sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das vom Präsidierenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 10

Kassenprüfer Es sind durch den Konvent Kassenprüfer zu wählen auf die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Kabinettmitglieder sein. Die Kassenprüfer haben die Jahresabschlüsse, die Kassenunterlagen und Kontoführungen zu prüfen und den Mitgliedern gegenüber einen Kassenprüfungsbericht abzugeben. Sie können dem Konvent die Entlastung des Kabinetts vorschlagen.

§11

Hierarchien innerhalb der SGRB Die Spitze der SGRB bilden – auf Lebenszeit • Der Protektor ( als geborener Ehrenpräsident) • Der Groß-Prior (als Päsident) • Der Kanzler (als Vizepräsident) Die Mitglieder der SGRB werden in folgende Grade eingeteilt: • Großkreuz-Kapitulare, Großkreuz-Kapitularinnen • Kommendatoren (Komture), Komturdamen • Ritter, Damen Ritter und Damen sollten in etwa 70% der Mitglieder stellen. Verdiente Damen und Ritter, die mindestens 35 Jahre zählen und der SGRB seit mindestens fünf Jahren angehören, können nach entsprechendem Beschluss des Kapitels vom Groß-Prior zu Komturdamen bzw. zu Kommendatoren (Komturen) ernannt werden. Komturdamen und Kommendatoren, die sich im Sinne der SGRB in besonderem Maße bewährt haben, mindestens 40 Jahre zählen und der SGRB seit mindestens acht Jahren angehören, können nach entsprechendem Beschluss des Kapitels vom Groß-Prior zu Großkreuz-Kapitularinnen bzw. zu Großkreuz-Kapitularen ernannt werden. Groß-Prior und Kanzler werden von Amts wegen zu Großkreuz-Kapitularen ernannt. Über alle Ernennungen erhalten die ernannten Personen eine Urkunde. Mitglieder können für besondere Leistungen gemäß den Statuten bei Verdiensten um die Bruderschaft, allgemeine Verdienste etc. ,nach Beschluss durch das Kapitel ein Verdienstkreuz erhalten. Dieses Verdienstkreuz ist ein lateinisches Kleeblattkreuz in der Form des ursprünglichen Kreuzes der Gemeinschaft mit vier gleichlangen Armen und im oberen Arm die romanische Herzogskrone. Die Ausmaße des Kreuzes sind von Armspitze zu Armspitze im Durchmesser 55 mm. Das Sankt Georgs Verdienstkreuz wird wie folgt verliehen: • Sankt Georgs Verdienstkreuz Steckkreuz rot emailliert • Sankt Georgs Verdienstkreuz Kreuz am Bande Die Verleihung regelt die Stiftungsurkunde

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§ 12

Bruderschaftszeichen Alle Zeichen der SGRB sind Abzeichen im Sinne des § 3 HI 2 OrdenG. Das Grundzeichen ist das von Kaiser Maximilian II ca. 1570 kreierte historische Sankt-Georgs-Kreuz: Ein rotemailliertes lateinisches Kleeblattkreuz, dessen oberer Arm mit einer goldenen romanischen Herzogkrone (Fünfblätterkrone) besteckt ist. Das Kreuz ist durch die Kaiserkrone des Hl. Römischen Reiches Deutscher Nation überhöht. Halsband, Damenschleife und Schulterband sind aus weißer Seide, mit roten Streifen an den Rändern. (Ursprünglich aus königsblauer Moireseide. Die Farbenzusammenstellung Rot (das Kreuz), Gold (die Krone) und Blau (das Band) entspricht den drei Tinkturen des alten Stammwappens des Hauses Habsburg: in Gold ein roter blaugekrönter Löwe). Ritter tragen das Kreuz am Halsband (50 mm) Damen tragen das Kreuz an der Linken Schulter an der Damenschleife, die Kreuze der Damengrade haben keine Waffentrophäenagraffe Kommendatoren (Komture) tragen das Kreuz mit goldener Waffentrophäenagraffe am Halsband (50 mm) und zusätzlich den Bruststern Großkreuz-Kapitulare tragen das Kreuz mit goldener Waffentrophäenagraffe am Schulterband (100 mm), zusätzlich den Bruststern. Großkreuz-Kapitiularinnen tragen das Kreuz am Damenschulterband (85 mm), zusätzlich den Bruststern. Der Protektor erhält von Amts wegen die Protektoren-Großkollane Groß-Prior und Kanzler erhalten von Amts wegen die Zeichen der Großkreuz-Kapitulare. Nach einer evtl. Demission tragen ehemalige Groß-Priore und Kanzler diese Zeichen weiter und führen den Titel „GroßkreuzKapitular“ Die Verdienstorden werden auf der linken Brustseite getragen. Der Groß-Prior ist für die Dauer seiner aktiven Amtszeit befugt, bei kirchlichen Zeremonien sowie bei Feiern der SGRB die im Besitz der SGRB befindliche, von den weiland Großbaillis Der Deutschen Ballei des H.M. Ordens von Sankt Georg in Kärnten (siehe Historisches Vorwort) getragene historische Kollane anstelle des Schulterbandes anzulegen. Die Ritter tragen einen Ritterdegen. Ordensdamen und Ritter zudem einen Rittermantel (weiß mit aufgesticktem Georgs-Kreuz). Hinsichtlich besonderer Ornate, die bei Festgottesdiensten und bei Feierlichkeiten der SGRB getragen werden sollen, sowie hinsichtlich der festlichen Gestaltung von Aufnahme und Ernennungen kann das Kapitel, auf Antrag des Kabinetts, entsprechende Beschlüsse fassen. Die Beschlüsse können in einer „Zeremonialordnung“ schriftlich festgehalten werden.

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§ 13

Weitere Organisation Die SGRB ist geographisch in Sub-Priorate gegliedert. Die Grenzen der Sub-Priorate sollen mit den Grenzen der römisch-katholischen Diözesen bzw. Erzdiözesen übereinstimmen. An der Spitze eines solchen Sub-Priorates steht ein Sub-Prior; dieser wird auf Vorschlag der Mitglieder des SubPriorates (das sind die Mitglieder der SGRB, die auf dem Gebiet des Sub-Priorates wohnen), nach entsprechender Beschlussfassung des Kapitels vom Groß-Prior ernannt bzw. entlassen. „Sub-Prior“ ist kein Grad, sondern ein Amt, der Inhaber führt diese Bezeichnung nur während seiner aktiven Amtszeit. Mitglieder die in einem Umkreis von ca. 50 km wohnen, können sich zu einer Korporation zusammenschließen und in eigener Regie treffen und Veranstaltungen im Sinne der SGRB organisieren. Wächst eine lokale Korporation auf etwa zehn Mitglieder an, können ihre Mitglieder aus den eigenen Reihen eigenkompetenzlich einen Kurator wählen, der die Aktivitäten der Korporation koordiniert. Der Name des Kurators ist dem Kabinett mitzuteilen. Die Wahl muß vom Kanzler bestätigt werden. Für die Amtsbezeichnung „Kurator“ gilt der Schlusssatz des vorherigen Absatzes analog. In allen Sub-Prioraten sollen nach Möglichkeit geistliche Beiräte (kath. /ev.) bestellt werden, die durch das Kabinett zu bestätigen sind.

§ 14

Mitteilungen Die SGRB gibt ein Mitteilungsblatt heraus, welches die Fortsetzung des bis 1996 erschienen Periodikums der Deutschen Ballei des Ordens vom Heiligen Georg in Kärnten bzw. des Sankt-Georgs-Konvents e.V., die Zeitschrift „Mitteilungen der Sankt-Georgs-Ritter-Bruderschaft zu Kärnten e.V.“ , ist. Konvent- und Kapitelbeschlüsse sind in dem Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

§ 15

Justizkammer Die Justizkammer fungiert einerseits als Rechtsabteilung, anderseits als Ehrengericht. Als Rechtsabteilung besteht die Justizkammer aus dem Kanzler als Präsidenten, sowie zwei Assessoren, die vom Kapitel berufen werden. Fungiert die Justizkammer als Ehrengericht, kommt der für das sich verantwortende Mitglied geographisch zuständige Sub-Prior als dritter Assessor hinzu. Die Justizkammer fasst seine Beschlüsse stets mit einfacher Mehrheit. Als Ehrengericht ist sie nur in voller Besetzung beschlussfähig. Die Zuständigkeit des Ehrengerichts ist in § 4 geregelt.

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§ 16

Auflösung Über eine Auflösung der SGRB entscheidet der Konvent, mit einer 90%-Mehrheit. Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung, bzw. bei Wegfall des Vereinszweckes, zu jeweils 50% an den „Deutschen Orden“ (Katholisch) und an den „Johanniterorden“ (Evangelisch). Diese beiden Institutionen haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Vorhandene Insignien (Sachwerte wie Ritterdegen, Rittermäntel , Ritterkreuze usw.) fallen ebenfalls den o.g. Institutionen zu, sollen aber bei Wiedergründung oder Wiederaufleben an die neue Organisation übergeben werden.

Inkrafttreten Diese Satzung wurde im Konvent vom 17. April 2015 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

Ansbach, den 17. April 2015

Groß-Prior Kanzler Schatzmeister Heroldmeister

Sankt-Georgs-RitterBruderschaft zu Kärnten

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