Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Bayerische Justizschule Pegnitz AUSBILDUNG DER GERICHTSVOLLZIEHER DER LÄNDER SACHSEN, SACHSEN-ANHALT, THÜRINGEN UND BAYERN GERICHTSVOLLZIEHERORDNUNG...
Author: Ewald Kolbe
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Bayerische Justizschule Pegnitz

AUSBILDUNG DER GERICHTSVOLLZIEHER DER LÄNDER SACHSEN, SACHSEN-ANHALT, THÜRINGEN UND BAYERN

GERICHTSVOLLZIEHERORDNUNG UND ORGANISATION

Dipl.-Rpfl. Robert Hippler Stand: 08/2007

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Einleitung:.............................................................................................................................................. 5 Geschichtlicher Rückblick, Ist-Stand, Ausblick...................................................................................... 5 Vom „Kuckuckskleber“ zum modernen Dienstleistungsbetrieb. ..................................................... 8 Privatisierung ...................................................................................................................................... 10 Alternativen zum Beleihungsmodell .................................................................................................. 12 Amtssystem............................................................................................................................................ 12 Vollstreckungsbüro .............................................................................................................................. 12 Die rechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers, § 1 GVO:.............................................................. 12 Die Aufsicht über den Gerichtsvollzieher, § 2 GVO ........................................................................ 16 Dienstaufsicht ...................................................................................................................................... 17 Fachaufsicht .......................................................................................................................................... 19 Fachaufsicht durch das Vollstreckungsgericht...................................................................................... 20 Fachaufsicht der Justizverwaltung: ....................................................................................................... 21 AufsichtführenderRichter:..................................................................................................................... 23 Fachaufsicht in Kostensachen ............................................................................................................... 23 Fachaufsicht durch das Vollstreckungsgericht...................................................................................... 24 Behördliche Fachaufsicht:..................................................................................................................... 24 Rechtsschutz des Gerichtsvollziehers gegen Anordnungen: ................................................................. 24 Remonstrationrecht/Remonstratrionspflicht.......................................................................................... 25 Rechtsweg gegen Anordnungen ......................................................................................................... 25 Dienstbehörde und Amtssitz, § 3 GVO ............................................................................................. 27 Persönliche Amtsausübung, § 4 GVO ............................................................................................... 27 Amtsverschwiegenheit, § 5 GVO ....................................................................................................... 28 Allgemeines .......................................................................................................................................... 28 Herausgabe von Unterlagen ............................................................................................................... 30 Aussagegenehmigung .......................................................................................................................... 30 Presseauskünfte ................................................................................................................................... 30 Erholungsurlaub, § 6 GVO................................................................................................................. 31 Allgemeines .......................................................................................................................................... 31 Mutterschutz........................................................................................................................................ 31 Dienstsiegel, Dienststempel, § 7 GVO................................................................................................ 32 Dienstausweis, § 8 GVO...................................................................................................................... 33 Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung, § 9 GVO .......................... 35 Die Übernahme und Übergabe eines Gerichtsvollzieherbezirks..................................................... 35 Praktische Abwicklung ....................................................................................................................... 35 Übernahme der Geschäftsunterlagen................................................................................................ 36 Checkliste für die Eröffnung eines Gerichtsvollzieher-Bezirks.......................................................... 38 Die Diensteinnahmen des Gerichtsvollziehers, § 10 GVO ............................................................... 39 Einkünfte des Gerichtsvollziehers ..................................................................................................... 39 Überblick:.............................................................................................................................................. 39 Besoldung.............................................................................................................................................. 40 Gehalt .................................................................................................................................................... 40 Vollstreckungsvergütung....................................................................................................................... 40 Vollstreckungsvergütung....................................................................................................................... 41 Erhöhung der Vollstreckungsvergütung bei Vertretung........................................................................ 41 Berechnung der Vollstreckungsvergütung bei nicht ganzjähriger Außendiensttätigkeit ...................... 42 Ersatz der Aufwendungen ..................................................................................................................... 42 Bürokostenentschädigung ..................................................................................................................... 42 Bisheriges Modell ................................................................................................................................. 43 Der Jahreskostenbetrag: 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bereinigter Jahreskostenbetrag .............................................................................................................. 44 Der Jahreshöchstbetrag.......................................................................................................................... 44 Der Gebührenanteil ............................................................................................................................... 45 Erhöhung der Bürokostenentschädigung bei Vertretung ...................................................................... 46 Das neue Modell der Bürokostenentschädigung ................................................................................ 46 Festsetzung der Gebühren der Gerichtsvollzieher................................................................................. 48 Annahme von Vergütungen, § 15 GVO............................................................................................. 50 Der Bezirk, § 16 ff GVO ..................................................................................................................... 50 Amtsgerichte mit mehreren Gerichtsvollziehern, § 16 GVO ................................................................ 50 Zuschnitt................................................................................................................................................ 52 Struktur.................................................................................................................................................. 52 Geschäftsbelastung................................................................................................................................ 52 Der Pensenschlüssel .............................................................................................................................. 52 Verteilung der Geschäfte....................................................................................................................... 54 Bekanntmachung der Geschäftsverteilung ............................................................................................ 55 Die Zuschlagung, §§ 18, 19 GVO ......................................................................................................... 56 Amtsgerichte mit einem Gerichtsvollzieher.......................................................................................... 57 Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers, §§ 20 ff GVO ................................................. 58 Pfändungsaufträge ................................................................................................................................. 58 Freiwillige Versteigerungen .................................................................................................................. 58 Persönliche Zustellungen ...................................................................................................................... 58 Zustellungen durch die Post .................................................................................................................. 58 Aufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, § 899 ZPO, § 22a GVO ............................ 59 Aufträge zur Verhaftung ....................................................................................................................... 59 Überschreitung der örtlichen Zuständigkeit .......................................................................................... 59 Örtliche Unzuständigkeit, §§ 29, 30 GVO ............................................................................................ 59 Die sachliche Zuständigkeit................................................................................................................ 63 Ablehnung und Abgabe von Aufträgen, §§ 26, 27 GVO.................................................................. 63 Die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle, § 33 ff GVO ......................................................................... 70 Das Büro § 45 GVO............................................................................................................................. 71 Lage des Büros ...................................................................................................................................... 71 Die Ausstattung ..................................................................................................................................... 71 Büro zu Hause ....................................................................................................................................... 71 Bürogemeinschaften.............................................................................................................................. 72 Außendienst........................................................................................................................................... 73 Einsatz materieller und personeller Ressourcen.................................................................................... 74 Einflussnahme der Dienstaufsicht, §§ 96 – 108 GVO........................................................................... 74 Allgemeines zur Dienst- und Fachaufsicht............................................................................................ 74 Ausstattung des Geschäftszimmers ....................................................................................................... 76 Büroeinrichtung und Organisation ........................................................................................................ 77 Die Bürokraft, §§ 49 – 51a GVO........................................................................................................ 77 Was ist Organisation? ......................................................................................................................... 82 Die Organisationslehre .......................................................................................................................... 83 Faktoren der Arbeitsorganisation beim Gerichtsvollzieher................................................................... 83 Der Einfluss des Talents........................................................................................................................ 86 Möglichkeiten und Grenzen von Organisationsmodellen ..................................................................... 86 Ausrichtung auf das Produkt ................................................................................................................. 86 Die Geschäftsprüfung bei den Gerichtsvollziehern.......................................................................... 87 Die gesetzlichen Grundlagen für die Geschäftsprüfung:....................................................................... 89 Inhalt und Umfang der Geschäftsprüfung ............................................................................................. 90 Die Prüfung der Kassenführung ............................................................................................................ 90 Kassen-Istbestand:................................................................................................................................. 90 Kassen-Sollbestand: .............................................................................................................................. 92 Feststellung des buchmäßigen Kassenbestandes:.................................................................................. 93 3

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Feststellung des tatsächlichen Kassenbestandes: .................................................................................. 93 Feststellung der noch zu entnehmenden Auslagen aus KB II: .............................................................. 93 Belegprüfung......................................................................................................................................... 94 Hilfsbeamte und Hilfskräfte im Gerichtsvollzieherdienst ............................................................... 97 Hilfsbeamte ........................................................................................................................................... 97 Hilfskräfte im Gerichtsvollzieherdienst ................................................................................................ 97 Vorlage: Kassensturz .......................................................................................................................... 99 Checkliste:.......................................................................................................................................... 100 DIE AUFSICHT ÜBER DEN GERICHTSVOLLZIEHER (NACH DR. STOLTE, DGVZ 1987, 97 FF): .....................................................................................................................................................I Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher ... 4

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Einleitung: Die Gerichtsvollzieherordnung regelt das Berufsrecht des Gerichtsvollziehers. Sie ist eine Verordnung, die ihre gesetzliche Grundlage in § 154 GVG hat. Der vorliegende Abschnitt beschäftigt sich mit dem allgemeinen Teil der GVO. Geschichtlicher Rückblick, Ist-Stand, Ausblick Urteile sind nur so viel Wert, wie daraus vollstreckt werden kann. Seit Menschengedenken wird Recht gesprochen und vollstreckt. Die Verantwortung für die Zwangsvollstreckung, vor allem bezüglich der Mobiliarzwangsvollstreckung, liegt seit vielen Jahrzehnten in den Händen des Gerichtsvollziehers. Wer Gerichtsurteile vollzieht, kann nicht immer beliebt sein. Von den vielen Umschreibungen für den Gerichtsvollzieher ist wohl der Name „Kuckuck“ oder „Kuckuckskleber“ der gebräuchlichste. Wer weiß schon, dass in der Redewendung „Scher dich zum Kuckuck“ der Kuckuck stellvertretend für den Teufel steht1. In einem kurzen historischen Überblick soll nachfolgend, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die Entwicklung zum heutigen Gerichtsvollzieher im Wandel der Geschichte aufgezeigt werden. Das römische Recht kannte eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners nur sehr eingeschränkt. Der Schuldner wurde vielmehr durch persönlichen Zwang zur Erfüllung seiner Verpflichtungen angehalten. Er wurde unter Anordnung einer Auslösesumme bis zu 60 Tage gefangen gehalten. Zahlte er nicht, auch kein Familienangehöriger oder Freund, wurde er getötet. Um 300 v. Chr. wurde die Tötung in eine Haft umgewandelt. Als Schuldknecht musste er beim Gläubiger seine Schuld abarbeiten. Soziale Aspekte sind bereits im vierten Jahrhundert n. Chr. feststellbar. Es gibt bereits Pfändungsverbote zu Gunsten der Landwirtschaft. In der germanischen Frühzeit kannte man keine Zwangsvollstreckung im eigentlichen Sinne. Der Verurteilte musste geloben, das Urteil zu erfüllen. Andernfalls hatte er sein Gelöbnis gebrochen und war damit der Friedlosigkeit verfallen. Sein Gut verfiel dem König. Er selbst war rechtlos gestellt. Daneben entwickelte sich die außergerichtliche Pfandnahme. Der Gläubiger hatte ein Selbsthilferecht, allerdings nur als Beugemittel und nicht zur Befriedigung seiner Forderungen. In der karolinischen Zeit (ca. 750 bis 900 n. Chr.) trat neben oder an die Stelle des Selbsthilferechts die Pfändung durch den Grafen als Gerichtsperson. Vorläufer der heutigen Gerichtsvollzieher waren in der Zeit der Volksrechte oftmals private Angestellte des Königs. Aufgrund der Rechtszersplitterung im Mittelalter sind aus den verschiedenen Entwicklungsphasen die Namen wie Fronbote, Scherge, Büttel, Weibel usw. die bekanntesten, denen Vollstreckungsaufgaben übertragen waren. Im sächsischen Landrecht und im Sachsenspiegel (Eike von Repgow um 1220 n. Chr.) nahm der Fronbote (fronen = beschlagnahmen) eine besondere Stellung ein. Er wurde von der Bevölkerung gewählt und war Mitglied des Gerichts. Die Parteien zu Gerichtsterminen zu laden und für Recht und Ordnung während der Verhandlungen zu sorgen, waren seine Zuständigkeiten. Ebenso gehörte zu seiner wichtigsten Tätigkeiten die Vollstreckung und zwar

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s. Heiteres und Historisches über das Amt des Gerichtsvollziehers von Prof. Dr. Wacker, DGVZ 1991 S. 105 5

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

die mobiliare wie auch die immobiliare und der Vollzug der Leibes- und Lebensstrafe. Als eine Art der Begnadigung durfte er jede zehnte Todesstrafe gegen Lösegeld aufheben2. Nach dem Sachsenspiegel wurde der Fronbote gewählt. Voraussetzung für die Wahl war u. a., dass er „zumindest eine halbe hufe eigenes land haben solle“. Das umfasste in den meisten Teilen Deutschlands 30 Morgen Land (s. Seipt in DGVZ 1983 S. 55). Der Fronbote versah sein Amt selbständig. Er war Bote bzw. Beauftragter des Königs, dem er Treue zu schwören hatte (III 56, § 1). Der Sachsenspiegel enthält damit gewissermaßen auch die Gerichtsvollzieherordnung des Mittelalters3. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung waren auch in der damaligen Gerichtsvollzieherordnung der jetzigen sehr ähnlich bzw. im Kern gleich: Im I. Buch Art. 53 ist zu lesen: „Doch darf der Fronbote nur pfänden, wenn er durch urteil dazu ermächtigt wird“. Im II. Buch, in Art. 16 war das Disziplinarrecht geregelt. Bei Pflichtverstößen des Fronboten wurde er zu „zwei und dreißig schläge mit einer grünen, eichenen gerte, die zwei daumenellen (= von der Daumenspitze bis zum Ellenbogen) lang ist“, verurteilt. Die Ablösung durch eine Geldstrafe war möglich. Interessant ist im II. Buch in Art. 41, § 1 die Pfändung geregelt. Demnach wurde die Pfändung einer Immobilie, z. B. einer Burg, dadurch kenntlich gemacht, dass ein Kreuz auf das Tor gesteckt wurde. Zahlte der Schuldner binnen Jahresfrist nicht, sprach man ihm das Recht darauf ab. Er verlor sein Eigentum. Wie oben erwähnt, wurde der Fronbote vom Richter und den Schöffen gewählt und auf den König vereidigt. „§ 2 So erhält der fronbote gewalt, dass er pfänden und festnehmen darf, und fronen (beschlagnahmen) jeglichen mann und sein gut mit recht, wo er durch urteil dazu ermächtigt wird. Tut er aber unrecht, so kann er sein leben und sein gut verwirken wie ein anderer mann. Ein schwert soll er nicht führen, noch irgend eine waffe. Widersteht man seinem recht, so soll er mit gerüft4 das land dazu laden und bekommen sein recht5.“ Entscheidende Bedeutung für die Entwicklung in Deutschland haben die Huissiers des französischen Rechts erlangt. Die Zwangsvollstreckung war Sache der Parteien, die sich dem Huissier als mit eigener Amtsgewalt ausgestattetem Rechtspflegeorgan zu bedienen hatten. Nach Deutschland gelangte das Institut des Huissiers durch Napoleon. Der Regierungsbeschluss vom 4.6.1803, in dem die Ernennung und die Zuständigkeit des Huissiers bekannt gegeben wurden, kann damit wohl mit Recht als die Geburtsstunde des deutschen Gerichtsvollziehers bezeichnet werden6. 2

s. III. Buch Art. 56, § 3. vergl. Buchda HRG 1, 1304, 1305 Planch I (Fn. 72), S. 94/95; Eckert (Fn.65), S. 63 ff

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Seipt, DGVZ 1983 S. 51 Mit „gerüft“ ist gemeint, dass er die Gerichtseingesessenen zwecks Unterstützung zusammenrufen kann, wenn man der Pfändung, Verhaftung oder Fronung Widerstand leistet.) 4

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Gerichtsvollziehersysteme in Deutschland vor den Reichsjustizgesetzen (1879) (Dr. jur. Alexander Eich in DGVZ S. 16).

s. DGVZ 1993 S. 52 6

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Bei der Rückkehr der linksrheinischen Gebiete unter die preußische Hoheit Ende 1813 blieb das Institut des Huissiers mit den zugrunde liegenden französischen Gesetzen und Dekreten erhalten. Aus der Bezeichnung Huissier wurde allerdings die Bezeichnung Gerichtsvollzieher (DGVZ 1993 S. 52). Erst 1833 wurden die französischen Dekrete teilweise aufgehoben und durch preußische ersetzt. Auch in Bayern trat im Jahre 1869 eine Prozessordnung in Kraft, die sich stark an das französische Recht anlehnte und die Vollstreckung den Gerichtsvollziehern übertrug, deren Wirkungskreis und Stellung gem. der Gerichtsvollzieherordnung vom 15.5.1870 (JMBl. S. 77) weitgehend derjenigen des Huissiers entsprach (Seipt in DGVZ 1997 S. 104). Aufgrund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27.1.1877 (§ 155 GVG) wurde reichseinheitlich die Berufsbezeichnung „Gerichtsvollzieher“ eingeführt. Es war Sache der einzelnen Länder, die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher jeweils für ihren Bereich zu regeln. Dies geschah jeweils durch Erlass einer eigenen GVO und GVGA. Mit dem Vereinheitlichungsgesetz erschien am 15.9.1938 eine amtliche Zusammenfassung der wichtigsten Dienstvorschriften für den Gerichtsvollzieher. Nach der Auflösung des Deutschen Reiches als Folge der Kapitulation von 1945 und Schaffung des Bundesstaates „Bundesrepublik Deutschland“ war es wieder Sache der Länder, die Dienstgeschäfte in ihrem jeweiligen Bereich zu regeln. Die Justizverwaltungen der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland erlassen jedoch die GVGA und die GVO inhaltlich in Übereinstimmung; landesrechtliche Abweichungen stehen in den jeweiligen Ergänzungsbestimmungen. Aufgrund der Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber einräumte, kam es in der Geschichte zur Ausbildung verschiedener Gerichtsvollziehersysteme, die sich im Wesentlichen dadurch unterschieden, dass die Parteien unter mehreren, in einem Bezirk angestellten Gerichtsvollziehern wählen konnten, so in Preußen ab 1879. Im Jahre 1900 wurde in Preußen die freie Gerichtsvollzieherwahl aufgehoben und durch das Bezirksgerichtsvollziehersystem ersetzt. Kennzeichnend für dieses System war, dass die Gerichtsvollzieher ein eigenes Amtszimmer hatten und dieses sowie Bürounkosten aus eigener Tasche bezahlen mussten. Als Ausgleich dafür erhielten sie neben einem festen Gehalt Auslagenersatz und Gebührenanteile vom Staat. Beim Amts-System waren dagegen mehrere Gerichtsvollzieher in einem Büro des Gerichts zusammengefasst, die ein festes Gehalt erhielten. Geschäftsräume und Bürobedarf wurden vom Staat gestellt. Bei einem dritten System hatte der Gerichtsvollzieher kein festes Gehalt, hatte eigene Geschäftsräume zu unterhalten und für den Bürobedarf zu sorgen, bekam dafür aber den vollen Gebührenbezug. In Bayern galt das Amts-System in einer abgeschliffenen Form. Die Gerichtsvollzieher waren in einer Gerichtsvollzieherei vereinigt, deren Leitung dem Amtsgerichtsvorstand oblag. Sie erhielten ein festes Gehalt und Gebührenanteile. Ihnen konnte außerdem gestattet werden, auf Verlangen von Gläubigern, Mahnbriefe an die Schuldner zu schreiben. Außerdem konnte ihnen als Nebentätigkeit gestattet werden, sich bei Wahrnehmung auswärtiger Dienstgeschäfte den Auftrag zur Erwirkung von Zahlungs- und Vollstreckungsbefehlen erteilen zu lassen und freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen für Rechnung der Auftraggeber vorzunehmen.

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Es dauerte bis 1964, bis in der Bundesrepublik Deutschland einheitlich das System des Bezirksgerichtsvollziehers galt. Die letzten Länder mit diesem Amts-System waren Bayern und Baden-Württemberg, hier erfolgte die Umstellung in den Jahren 1961 bis 19647.

Die heutigen Voraussetzungen zur Ausübung des Gerichtsvollzieheramtes sind in der ZAPO/GV vom 24.09.1980, zuletzt geändert durch VO vom 24. Januar 2001 (GVBl. S. 50) geregelt. Dort wird vor allem auf eine gute Ausbildung Wert gelegt. Von Fortbildungstagungen für Gerichtsvollzieher abgesehen wurde die Bayerische Justizschule erstmals im Jahre 1978 mit der Gerichtsvollzieherausbildung betraut, als zunächst die fachtheoretischen Lehrgänge B und ab 1985 die gesamte fachtheoretische Ausbildung der Schule übertragen worden ist. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurde gem. einer Verwaltungsvereinbarung mit Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine gemeinsame fachtheoretische Ausbildung für Gerichtsvollzieher organisiert. Seitdem hat Pegnitz in Sachen Ausbildung geographisch eine sehr zentrale Lage erworben. Die Anreise von Stendal, dem nördlichst gelegenen Landgerichtsbezirk in Sachsen-Anhalt ist ähnlich weit wie für einen bayerischen Bewerber aus Lindau. Vom „Kuckuckskleber“ zum modernen Dienstleistungsbetrieb. Das Berufsbild des Gerichtsvollziehers muss ständig auch in der Öffentlichkeit den geänderten Gegebenheiten angepasst werden. Er ist längst nicht mehr der „Hautabzieher“ oder „Strickzuzieher“ wie er im auslaufenden Mittelalter im süddeutschen Raum auch genannt wurde8. Er führt einen modernen Dienstleistungsbetrieb. Nichts ist so beständig wie der Wandel! Und diesem sind Gerichtsvollzieher, die ja nahe „am Leben“ arbeiten, ganz besonders unterworfen. Was gestern noch eine wirksame Waffe im Kampf gegen Schulden war, ist heute nur noch ein Relikt aus früheren Zeiten, was gestern noch Utopie war, ist heute längst Routine. Und morgen? So hat z.B. der ehemals Achtung gebietende Begriff der Obrigkeit heute an Bedeutung verloren und Schulden sind schon längst gesellschaftsfähig geworden. Nur wenige geraten noch ins Zittern, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt und allein mit der Autorität kraft Amtes ist kaum noch Erfolg zu erzielen. Es ist eine banale Vorstellung, dass der Gerichtsvollzieher in die Wohnung des Schuldners kommt und dort im Büffet oder in der Kaffeekanne ein Bündel Geld findet oder gar auf dem Nachttisch der Ehefrau ein Brillantkollier. Wer im Zeitalter der Kreditkarten noch Bargeld im Hause hat, ist entweder verdächtig oder grob fährlässig! Die Liste der gesetzlich unpfändbaren Sachen ist unendlich groß und was noch schlimmer ist, die der verwertbaren Sachen unendlich klein. Gebrauchte Gegenstände wie Videorecorder oder Fernseher finden bei dem bisherigen Versteigerungssystem kaum Abnehmer, vor allem nicht zu einem Preis, der die Kosten der Pfändung decken würde. Und welchem Kaufmann „gehören“ heute noch die Waren in seinem Lager? Sie stehen unter Eigentumsvorbehalt oder sind Sicherungsübereignung. Die bisher schärfste „Waffe“ des Gerichtvollziehers, die Pfändung, ist längst stumpf geworden; sie ist nur noch eine arbeitsaufwendige und kostenverursachende Rarität!

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s. Dr. jur. Alexander Eich, in DGVZ 1985 S. 18 s. Prof. Dr. Wacker, DGVZ 1991 S. 105 8

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Die Kunden des Gerichtsvollziehers sind selten böse. Es handelt sich in der Mehrzahl um Menschen, die entweder durch einen persönlichen Schicksalsschlag oder durch mangelnde Widerstandskraft gegen die Verlockungen der Konsumgesellschaft in eine oft aussichtslose wirtschaftliche Situation geraten sind. Die „großen Betrüger“, die Schulden machen, um andere absichtlich zu schädigen, sind selten. Bei den „Regelkunden“, die keinen Dispokredit haben oder ihn längst ausgeschöpft haben, ist die alte Methode, „zahlen sie jetzt, oder ...!“ erfolglos, denn hinter dem „oder“ kommt nichts mehr. Wer die Zahlung der Schulden erreichen will, muss geschickt agieren, den Menschen die Selbstachtung belassen, sogar fördern, denn sehr schnell tritt ein Resignationseffekt ein. Und dann sind unsere Mittel am Ende. Ohne Psychologie ist nichts zu erreichen. Der Gerichtsvollzieher muss Kompetenz zeigen. Er soll in der Lage sein, unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Aspekte, sowohl beim Gläubiger als auch beim Schuldner das richtige Maß zu finden, den richtigen Weg, denn darin liegt das Geheimnis des Erfolgs. Folgt man den Erkenntnissen oben, so ist die Vollstreckung im Außendienst, das Suchen nach pfändbaren Gegenständen, ohnehin nur noch ein Ritual. Welcher Gerichtsvollzieher geht heute noch in den Außendienst und glaubt pfändbare Habe zu finden? Der Pfandabstand - so enden mindestens 30 % aller Verfahren - ist sowohl für den Schuldner, den Gerichtsvollzieher und auch dem Gläubiger peinlich, kostenverursachend und suggeriert letztlich dem Schuldner das Gefühl, jetzt wieder eine zeitlang „Ruhe zu haben“. Der Gerichtsvollzieher wird sich hauptsächlich mit der Intention zum Schuldner begeben, (mehr oder weniger) freiwillige Leistungen zu erreichen. Sollte er dabei auf etwas Pfändbares stoßen, bietet sich ihm damit ein weiterer gangbarer Weg. Schulden müssen bezahlt werden, daran besteht kein Zweifel. Die schärfste Waffe des Gerichtsvollziehers der heutigen Zeit ist seine Überzeugungskraft und psychologische Kompetenz, die den Schuldner dazu bringen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat die Zeichen der Zeit längst erkannt und in einem bestimmten Rahmen die ratenweise Tilgung als Erledigungsform für Zwangsvollstreckungsverfahren eingeführt. Zusätzlich wurde dem Gerichtsvollzieher durch Übertragung der Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ein weiteres wirksames Instrument der Zwangsvollstreckung in die Hand gegeben. Das war zwar nicht so gedacht, denn eigentlich ist dieses Verfahren kein Mittel der Zwangsvollstreckung in dem Sinne, dass dabei nun direkt etwas zur Tilgung der Forderung beigetragen wird. Doch die damit verbundene Eintragung in die Schuldnerkartei, quasi eine „schwarze Liste“, ist ein sehr wirksames Druckmittel Zahlungen zu erlangen. Die heutige Situation in der Vollstreckung verlangt von den Gerichtsvollziehern ein ganz anderes Selbstverständnis und eine andere Organisation. Der Gerichtsvollzieher unserer Zeit weiß, dass ein Vollstreckungsauftrag nur dann wirklich für alle Parteien, auch für ihn selbst erledigt ist, wenn der Gläubiger befriedigt und der Schuldner von seiner Verpflichtung befreit ist. Alles andere ist ein kostenverursachendes Hin- und Herschieben von Verfahren zwischen Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern. Die Bearbeitungszeiten werden zwar verkürzt, aber diese oft geforderte Verfahrensweise schiebt wie ein „schnellfahrendes Schiff“ eine immer größer werdende Bugwelle vor sich her. Von seiner praktischen Bedeutung her ist anstelle des Instituts der Pfändung längst die Kommunikation getreten. Denn der halbe Weg zum Erfolg ist, mit dem Schuldner ins Gespräch zu kommen – in ein vernünftiges und sachbezogenes Gespräch zu kommen. Kommunikation ist das Schlagwort der Gegenwart, aber auch der Zukunft. Wir brauchen soziale Kompetenz. Die Fähigkeit, ein erfolgreiches Gespräch zu führen, setzt voraus, dass man sich in den Gesprächspartner hineinversetzen kann. Man muss wissen wie der andere denkt und fühlt und an welcher Stelle die über den Erfolg entscheidenden Konfliktpunkte sind. 9

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher muss für seine Kunden, Schuldner und Gläubiger, erreichbar sein. Es muss dem Schuldner leicht gemacht werden dann zu zahlen, an dem Tag, zu der Stunde, in der er endlich die Kraft hat seine Verhältnisse in Ordnung zu bringen. Ist dieser Moment gekommen, muss der Gerichtsvollzieher erreichbar sein, und zwar in kommunikationstechnischer (Telefon, Handy,E-Mail usw.) als auch rein räumlicher Hinsicht. Der Gerichtsvollzieher braucht auch die zur Ausübung eines immer komplexer werdenden Geschäftsbetriebes erforderliche Infrastruktur. Der Gerichtsvollzieher, der immer noch glaubt, alles selber machen zu müssen, hat keine Zeit für die oben geschilderten Probleme. Er wird darauf bedacht sein müssen, einfache Organisationsstrukturen zu schaffen (EingangBearbeitung-Ausgang). In nicht allzu ferner Zukunft könnte das Büro des Gerichtsvollziehers ohnehin völlig verschwinden. Ein internetfähiges Handy im Notebook integriert, könnte an die Stelle des konventionellen Büros treten. Aufträge und Vollstreckungstitel werden gescannt9, jeder kann jederzeit mit dem Gerichtsvollzieher Verbindung aufnehmen. Zahlungen erfolgen per ECoder Kreditkarte, die der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle einlesen sowie deren Deckung er prüfen kann. Buchungen, Überweisungen und Mitteilungen über den Vollstreckungsausgang erfolgt automatisch, vom Ort des Geschehens aus, ebenso der Einzug der Kosten. Zigtausende von erledigten Vollstreckungsakten werden letztlich nicht im großen Aktenkeller sondern auf einer CD-ROM archiviert. Der Anwalt des Gläubigers hätte jederzeit die Möglichkeit den Stand der Bearbeitung vom Computer abzufragen (der Zugang wäre natürlich datenschutzrechtlich abzusichern) und unzählige Sachstandsanfragen und Dienstaufsichtsbeschwerden würden hinfällig. Und der Gerichtsvollzieher hätte die Zeit, sich um die individuellen Schuldner zu kümmern, Raten einzuziehen, zu erinnern und letztlich auch den erforderlichen Druck auszuüben, falls dieser nötig wäre.

Privatisierung Derzeit beabsichtigen die Länder das Gerichtsvollzieherwesen auf sog. Beliehene zu übertragen, m.A.w. zu privatisieren. Die Erforderlichkeit einer Veränderung ist bekannt. Die einzelnen Reformmotive sind: 

Defizitäre Rechtsgrundlagen Regelungskonzept § 154 GVG/GVO, GVGA wird den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgericht nicht mehr gerecht. Es müsste ohnehin ein Gerichtsvollziehergesetz geschaffen werden.



Streit um die Bürokostenentschädigung zwischen Gerichtsvollziehern, Justiz- und Finanzverwaltungen, Landesrechnungshöfe Ist die Bürokostenentschädigung ein eng verstandenes Aufwendungsersatzsystem analog § 17 BBesG oder auch Anreiz für Effiziente und schnelle Erledigung der Aufgaben Letzteres unzulässig, weil im Gesetz nicht vorgesehen und problematisch hinsichtlich Alimentationsprinzip



Geschäftsbelastung der Gerichtsvollzieher Steigende Stellenzahlen zu Lasten des mittleren Dienstes (22 % Zuwachs)



Schlanker Staat Kosten der Gerichtsvollzieher pro Kopf im Bundesdurchschnitt 39.000,00 €

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s. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 29.9.1998 (NJW 98, S. 3649) 10

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers



Harmonisierung europäischer Vollstreckungsstrukturen



Forderung des Gerichtsvollzieherverbandes

Natürlich stößt die Übertragung der Gerichtsvollzieheraufgaben auf Beliehene auch auf Probleme. Die wesentlichen seinen hier aufgezählt: 

Richtervorbehalt, Art. 92 GG Steht der Privatisierung nicht Rechtsprechende Gewalt ausübt

im

Wege,

da

der

Gerichtsvollzieher

keine



Rechtsweggarantie, Art. 19 Abs. 4 GG Steht der Beleihung ebenfalls nicht entgegen, da der Rechtsweg unverändert bliebe



Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 2 GG Verlangt nach einer organisatorisch-personellen Legitimation der Verwaltung  Gesetzbindung der Verwaltung  Weisungsabhängigkeit von den parlamentarische verantwortlichen Ministern  Ausnahme: wenn hinreichende Steuerungs-, Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten vorhanden.  Folge: in jedem Fall muss die Aufsicht über beliehene Gerichtsvollzieher –sei es in Form der Rechts- oder Fachaufsicht- bei den Organen der unmittelbaren Staatsverwaltung bleiben.



Funktionsvorbehalt für Beamte, Art. 33 Abs. 4 GG Nach herrschender Meinung wesentliche Schranke der Beleihung und daher Verfassungsänderung erforderlich.



Kostendeckung Streitig: Höhe der derzeitige Deckungslücke

Die Justizministerkonferenz hat einer Bund-/Länderarbeitsgruppe den Auftrag erteilt, einen Entwurf für eine Grundgesetzänderung sowie eines Gerichtsvollziehergesetzes zu erarbeiten. Dieser Entwurf eines Gerichtsvollziehergesetzes (GVRefG-E-) samt Folgevorschriften liegt nun vor. Die Kernpunkte des Gesetzes sind.      

Die Gerichtsvollziehers sollen als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes mit den Zustellungen und Vollstreckungen beauftragt werden (§ 1 Abs. 1 GV-Gesetz (E) Die Gerichtsvollzieher verwalten ihre Belange selbst durch eine zu gründende Gerichtsvollzieherkammer (§ 65 GV-Gesetz (E)) Die Rechtsaufsicht und die Disziplinargewalt verbleibt die den Justizbehörden (§§ 94 ff GV-Gesetz (E) Für Amtspflichtverletzungen tritt keine Staatshaftung ein. Die Gerichtsvollzieher sind Pflicht-(Haftpflicht-)versichert (§§ 20, 21 GV-Gesetz (E)) Den Gerichtsvollziehern wird ein fester Amtsbereich zugewiesen (§ 8 GV-Gesetz (E). dies kann z.B. ein Amtsgerichtsbezirk oder ein Landgerichtsbezirk sein. Innerhalb des Amtsbereichs können mehrere Gerichtsvollzieher zugelassen werden. Innerhalb dieses Amtsbereichs besteht zwischen den Gerichtsvollziehern Konkurrenz. Die Gläubiger können nach § 10 GV-Gesetz (E) frei wählen, welchen Gerichtsvollzieher sie beauftragen.

Nach diesem Beleihungsmodell soll beginnend ab 2012 eine 7-jährige Phase beginnen, in der beide Systeme, das der beamteten und das der privatisierten Gerichtsvollzieher, parallel 11

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

laufen. Der Gesetzesentwurf sieht dann eine völlige Umstellung des Systems bis Ende 2018 vor.

Alternativen zum Beleihungsmodell Sollte das Beleihungsmodell nicht umgesetzt, bieten sich folgende Alternativen an: Amtssystem Beim Amtssystem bleiben die Gerichtsvollzieher weiter Beamte, werden aber wieder in die Organisation der Amtsgerichte eingegliedert. Die Sachmittel und das Unterstützungspersonal werden durch die Justizverwaltung gestellt. Als Ansporn erhält der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsvergütung. Diese Regelung hätte den Vorteil, dass leichter einheitliche technische und personelle Standards hergestellt werden können, Nachteil ist, dass dieses Modell bei den Gerichtsvollziehern auf wenig Gegenliebe stößt. Vollstreckungsbüro In Österreich wird derzeit das Modell der Vollstreckungsbüros (Vollstreckungsteams) erfolgreich praktiziert. Die gesamte gerichtliche Vollstreckung, also sowohl mobiliar- als auch immobiliar erfolgt im Team. Die personelle und sächliche Ausstattung erfolgt durch die Justizverwaltung. Der Vorteil wäre ein erheblicher Effizenzgewinn, Nachteil wäre, dass es sich um eine Ausformung des Amtssystems handelt und dafür gilt das oben gesagte.

Die rechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers, § 1 GVO: §1 Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts

Die rechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers wird in der Literatur unterschiedlich beschrieben. Das Meinungsspektrum reicht von "sachlich unabhängig"10 bis zum weisungsgebundenen Beamten. Bei allen erschienenen Abhandlungen ist zu beachten, wer Auftraggeber des Gutachtens war und vor welchem Gremium das zugrunde liegende Referat gehalten wurde. Die vorliegende Abhandlung orientiert sich an dem Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte. Die GVO schreibt dem Gerichtsvollzieher ein größeres Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit als einem "normalen" Beamten zu. So führt der Gerichtsvollzieher seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen selbst, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (Weitere Besonderheiten: Der Gerichtsvollzieher führt nach § 53 GVO den Schriftverkehr unter eigenem Namen, verwendet ein eigenes Dienstsiegel und einen eigenen Stempel). Ihm steht eine gewisse Entscheidungsbefugnis zu, z.B. bei § 811 ZPO, § 765 a Abs. 2 ZPO, § 906 ZPO und § 63 GVGA sowie bei der Frage der Notwendigkeit der Kosten im Falle der Vollstreckung nach § 788 ZPO11.

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Dr. Dünz; DGVZ 1975, 49ff, 65ff, 81ff u.a.

Prof. Dr. Walter Zeiss, Vollstreckungsautomat oder Entscheidungsträger, DGVZ 1987, 145 ff. 12

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Der Gesetzgeber hat die rechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers nur in § 154 GVG geregelt. § 154 GVG Gerichtsvollzieher Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Auf die Frage, ob § 154 GVG, wie von den Befürwortern einer sachlichen Unabhängigkeit immer wieder vorgebracht, verfassungskonform ist12, soll hier nicht eingegangen werden. Zumindest bestehen Zweifel ob der Gesetzgeber so wesentliche Dinge wie die Geschäftsverhältnisse des Gerichtsvollziehers, vor allem seine Rechts- und Dienststellung, nicht selbst durch ein formelles Gesetz regeln muss (Parlamentsvorbehalt). § 154 GVG definiert den Gerichtsvollzieher als einen Beamten, der mit Zustellungen, Vollstreckungen und Ladungen betraut ist. § 154 GVG ist somit eine Legaldefinition. Er bestimmt weiter, dass die Dienst- und Geschäftsverhältnisse dieser Beamten durch Landesbestimmungen zu regeln sind. Dies beinhaltet für die Frage der Weisungsabhängigkeit des Gerichtsvollziehers eine wichtige Feststellung: Der Gerichtsvollzieher ist somit Beamter i.S.d. Beamtengesetzes weshalb (noch) § 37 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) auf ihn Anwendung findet. Er wäre nach § 37 Satz 2 BRRG weisungsgebunden, solange er nicht in die Gruppe der nach § 37 Satz 3 BRRG weisungsunabhängigen Beamten fällt. Es wäre also nach einer gesetzlichen Bestimmung zu suchen, die, ähnlich § 9 RPflG für den Rechtspfleger oder Art. 97 Abs. 1 GG, § 25 DRiG für den Richter, die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers feststellt. Eine solche gesetzliche Bestimmung gibt es nicht, das folgt auch aus dem oft in diesem Zusammenhang zitierten § 753 ZPO nicht. Vielmehr stellt § 1 GVO definitiv fest, dass der Gerichtsvollzieher Beamter i.S.d. Beamtenrechts ist. Lediglich § 58 GVGA spricht von der „Selbständigkeit“ des Gerichtsvollziehers. § 1 GVO Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts.

§ 58 GVGA Selbständiges Handeln des Gerichtsvollziehers Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. ...

§ 154 GVG überträgt die Befugnis, die Geschäfts- und Dienstverhältnisse der Gerichtsvollzieher zu regeln, den Landesjustizverwaltungen. Diese können von ihrer Rechtssetzungsbefugnis durch den Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften Gebrauch machen, die den Gerichtsvollziehern, verbindliche rechtliche Regelungen für ihre Amtsausübung geben (§ 1 Nr. 3 GVGA). Darauf beruht die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) als Verwaltungsvorschrift und die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) als Verordnung und somit Gesetz im materiellen Sinne. Die GVGA interpretiert und konkretisiert das achte Buch der ZPO und lenkt das Ermessen des Gerichtsvollziehers. Der Begriff der Geschäftsanweisung beinhaltet, dass der Gerichtsvollzieher angewiesen wird, sich in bestimmten Fällen auf diese oder jene Weise zu verhalten. Nach § 1 Abs. 3 GVGA stellt ein Verstoß des Gerichtsvollziehers gegen die GVGA eine Amtspflichtverletzung 12

z.B. Graewert, DGVZ 1989, 97 ff 13

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

dar. Wenn der Gerichtsvollzieher selbständig im Sinne einer sachlichen Unabhängigkeit wäre, könnten solche Anweisungen nicht ergehen. § 1 GVGA Zweck der Geschäftsanweisung 1) Die Beachtung der Vorschriften dieser Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers.

Als Zwischenergebnis ist damit festzustellen, dass der Gerichtsvollzieher ein weisungsgebundener Beamter ist. Seine Selbständigkeit kommt nur dadurch zum Ausdruck, dass er an Weisungen des Gläubigers nur im gesetzlichen Rahmen gebunden ist und er keiner unmittelbaren Leitung durch das Gericht oder der Verwaltung unterliegt (§ 58 GVO). Er kann über die Verfahrensvoraussetzungen und über das Verfahren selbständig entscheiden. Er untersteht aber der Aufsicht sowohl des Vollstreckungsgerichts als auch seiner Dienstaufsicht. Darüber hat sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht entschieden13: BVerwG 2. Senat, Urteil vom 29. April 1982, Az: 2 C 33/80 VwGO § 40 Abs 1 S 1, VwGO § 138 Nr 1, ZPO § 753, ZPO § 763, GVG § 154, BBesG § 49, GVKostG § 9, GVKostG § 11 Abs 3, GVGA § 6, GVGA § 58, GVGA § 110 Nr 6, GVGA § 135 Nr 5

Orientierungssatz 1.

Dem Gerichtsvollzieher ist zwar im Rahmen der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften nach der Gerichtsvollzieherordnung eigenes, pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt. Er unterliegt aber jedenfalls bei der Einziehung der Kosten wie andere Kostenbeamte auch der uneingeschränkten Dienstaufsicht der Justizverwaltung.

2.

Die Aufsicht erstreckt sich auf den Kostenansatz wie auch auf die Frage, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt.

Auszug: „Der Kläger ist als Gerichtsvollzieher Beamter des beklagten Landes. Für ihn gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 1970 (GVBl. S. 569). Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG, der die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Gehorsamspflicht (BVerfGE 9, 268 (286)) konkretisiert, ist der Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen; dies gilt nicht, soweit der Beamte nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. Eine derartige besondere gesetzliche Regelung - wie z.B. für die Mitglieder des Obersten Rechnungshofes (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG) vom 23. Dezember 1971 (GVBl. S. 469)) und die Mitglieder des Landespersonalausschusses (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 BayBG) oder für Rechtspfleger (§ 9 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065) - RPflG -) - besteht für Gerichtsvollzieher nicht. Die vom Kläger in der Revisionserwiderung gezogene Parallele zu der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) geht - was keiner weiteren Begründung bedarf - von vornherein fehl. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung lässt sich auch nicht den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - oder dem Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - entnehmen. Die Zivilprozessordnung ist nach Aufbau, Sinn und Zweck ein reines Verfahrensgesetz, das der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zuzuordnen ist (Art. 74 Nr. 1 GG) und das nicht die beamtenrechtliche Frage der Gehorsamspflicht der Gerichtsvollzieher als Beamte regelt. Sie statuiert nur einige Amtspflichten der Gerichtsvollzieher. § 753 ZPO bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt wird, die sie im Auftrag (gemeint ist damit ein Antrag) des Gläubiger zu bewirken haben. Das Verhältnis zu seinem Dienstvorgesetzten ist in dieser gesetzlichen Regelung nicht ange-

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BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1983, Az: 2 B 24/82; BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1983, Az: 2 B 20/82, BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Kammerbeschluss vom 7. November 1994, Az: 2 BvR 1117/94, 2 BvR 1118/94, 2 BvR 1119/94, BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1983, Az: 2 B 19/82, BVerwG 2. Senat, Urteil vom 29. April 1982, Az: 2 C 33/80

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

sprochen. Wenn der Gerichtsvollzieher damit auch ein eigenständiges Vollstreckungsorgan neben dem Vollstreckungsgericht ist, hat er damit doch nicht eine dem Richter vergleichbare Unabhängigkeit, die sich übrigens auch nicht aus der Zivilprozessordnung, sondern aus der Verfassung, dem Deutschen Richtergesetz (§ 25 DRiG) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 1 GVG) ergibt. § 154 GVG enthält ebenfalls keine derartige dienstrechtliche Regelung und auch keine Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen hierzu. Eine solche Ermächtigung wäre im Hinblick auf Art. 74 Nr. 1 und Art. 75 Nr. 1 GG auch mit Verfassungsrecht nicht vereinbar. Der Gesetzgeber kann sich seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch pauschale Ermächtigung einer Behörde begeben. § 154 GVG überlässt es den Landesjustizverwaltungen lediglich, die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher bei den Landesgerichten zu regeln und bestätigt damit die originäre Organisationszuständigkeit auf der Landesebene im Bereich des bundesrechtlich geregelten Gerichtsverfahrens (vgl. Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 26.80 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen)). Eine Einschränkung der Weisungsbefugnis des Dienstherrn ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Art der dem Kläger übertragenen Aufgaben als Gerichtsvollzieher, d.h. aus dem seinem statusrechtlichen Amt als Gerichtsvollzieher folgenden abstrakt funktionellen Amt, das der Beklagte unter Hinweis auf § 154 GVG in der bundeseinheitlich vereinbarten Gerichtsvollzieherordnung - GVO - und in der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA - geregelt hat, und auch nicht aus seinem konkreten Aufgabenbereich (vgl. auch hierzu das angeführte Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 26.80 -). Entsprechend der Art der ihm übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, sehen allerdings die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit des Gerichtsvollziehers vor. So regelt er seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 Abs. 1 GVO), muss grundsätzlich an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GVO; vgl. auch § 49 Abs. 3 BBesG i.V.m. §§ 1 ff. AbgeltungsVO), ist verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert (§ 49 GVO), kann grundsätzlich Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen (§ 6 GVGA) und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung (§ 53 Nr. 1 GVO). Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig; er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts (§ 58 Nr. 1 GVGA). Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Hinblick auf die dem Gerichtsvollzieher damit eingeräumte - relative - Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit generell Weisungen der Dienstaufsicht in Bezug auf konkrete Vollstreckungssachen ausgeschlossen sind (vgl. hierzu u.a. RGZ 140, 423 (429), RGZ 145, 204 (213); Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 753 Anm. 1, GVG Übers § 154 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 753 Anm. 1; Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 753 Rz 1; Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 154 GVG Anm. 3; Dütz, Freiheit und Bindung des Gerichtsvollziehers (DGVZ 1975 S. 49 ff. (52)); Eickmann, Vollstreckungssysteme und Gerichtsvollzieherstellung in Europa (DGVZ 1980 S. 129 (133)); Sebode, Fragen der Geschäftsprüfung nach der GVO (DGVZ 1964 S. 17 (19))). Eine derartige Weisung in Bezug auf eine konkrete Vollstreckungssache ist hier nicht im Streit, sondern vielmehr sind es nach Abschluss der Vollstreckungsverfahren die in Ansatz gebrachten Kosten, die der Prüfungsbeamte nach vorangegangener Geschäftsprüfung beanstandet hat (§ 99 Nr. 1 Buchst. c GVO). Jedenfalls bei der Einziehung der Kosten unterliegt der Gerichtsvollzieher - wie andere Kostenbeamte auch - uneingeschränkt der Dienstaufsicht der Justizverwaltung (vgl. Dütz, Der Gerichtsvollzieher als selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung, Schriften zum Prozessrecht Bd. 31 (1973) S. 48 ff.; Gaul, Der Gerichtsvollzieher - ein organisationsrechtliches Stiefkind des Gesetzgebers, ZZP 87 (1974) S. 241 (276 Fn. 184)). Dementsprechend bestimmt § 99 Nr. 1 GVO, dass durch die vierteljährlich durchzuführenden Geschäftsprüfungen (§ 96 GVO) und die mindestens einmal im Haushaltsjahr unvermutet durchzuführende außerordentliche Geschäftsprüfung (§ 103 Nr. 1 und 2 GVO) u.a. festgestellt werden soll, ob der Gerichtsvollzieher seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat und er insbesondere die Kosten richtig angesetzt und eingetragen hat (§ 99 Nr. 1 Buchst. c GVO). Wenn eine Geschäftsprüfung Anlass zu Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführung gibt, so trifft die Dienstbehörde die erforderlichen Maßnahmen (§ 101 Satz 1 GVO). Hierzu gehört auch die Anweisung zur Rückzahlung zuviel erhobener Beträge. Diese Aufsicht beschränkt sich nicht auf den Kostenansatz - wie u.a. Dütz, (Der Gerichtsvollzieher als selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung (a.a.O. S. 50)) meint - sondern kann sich auch auf die Prüfung erstrecken, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Der Gesichtspunkt, dass der Gerichtsvollzieher damit einer doppelten Aufsicht untersteht, nämlich der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts (§ 766 ZPO) oder des Amtsgerichts gemäß §§ 9 und 11 GVKostG und des Dienstherrn, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Erwägung, die vollstreckungsgerichtliche Kontrolle gemäß § 766 ZPO schließe ein Weisungsrecht des Dienstherrn aus, ist in sich widersprüchlich. Denn sie räumt selbst - zutreffend - ein, dass ungeachtet der Möglichkeit, gemäß § 766 Abs. 2 ZPO Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einzulegen, der Gerichtsvollzieher in Kostenfragen uneingeschränkt weisungsabhängig ist und z.B. Rückzahlungsanordnungen des Dienstherrn zulässig sind. Die Beschränkung der damit grundsätzlich für rechtmäßig erachteten "doppelten Aufsicht" durch Vollstreckungsgericht und Dienstvorgesetzten auf den Kostenansatz findet im geltenden Recht keine Stütze. Auch sonst können Entscheidungen anderer Beamter gerichtlich überprüft werden, ohne dass deshalb ihre grundsätzliche Weisungsgebundenheit in Frage gestellt werden könnte. Aus einem Gerichtsverfahren und insbesondere aus Gerichtsentscheidungen können sich lediglich Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der einzelnen Weisungen des Dienstherrn ergeben. Für den Fall der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ordnet § 11 Abs. 3 GVKostG ausdrücklich an, dass eine Anordnung im Verwaltungsweg getroffen werden kann, solange das Gericht nicht entschieden hat. Demgemäß hat der Gerichtsvollzieher nach Nr. 11 Abs. 1 der Gerichtsvollzieherkostengrundsätze - GVKostGr - auf Erinnerung oder auch von Amts wegen unrichtige Kos-

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

tenansätze richtig zu stellen (vgl. Nr. 5 Abs. 4 GVKostGr), solange eine gerichtliche Entscheidung oder eine Anordnung im Dienstaufsichtswege nicht ergangen ist. Hilft der Gerichtsvollzieher einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht im vollen Umfange ab, so legt er sie mit den Vorgängen dem Bezirksrevisor vor. Dieser prüft, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist oder ob Anlass besteht, für die Landeskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen (vgl. auch § 13 GVKostGr zu § 11 GVKostG). § 11 Abs. 3 GVKostG, der an sich nur das Verhältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse betrifft, und damit nicht unmittelbar die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstvorgesetztem und Gerichtsvollzieher regelt, setzt eine Weisungsgebundenheit des Gerichtsvollziehers neben der Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung als selbstverständlich voraus, ohne diese beamtenrechtliche Frage in dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher abschließend regeln zu wollen. Deshalb greift auch in diesem Zusammenhang die Erwägung, die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3 GVKostG verlange stets einen Antrag des Kostenschuldners oder die auf Selbsterkenntnis beruhende Vorlage des Gerichtsvollziehers (Nr. 13 GVKostGr), nicht durch (so aber Köhler: Zur Problematik der im Dienstaufsichtswege ergangenen Rückzahlungsanordnung (DGVZ 1981 S. 177 (180))). § 11 Abs. 3 GVKostG bestätigt das Recht der Dienstaufsicht - unter Beachtung des Vorrangs einer anderen gerichtlichen Entscheidung -, auch die vollstreckungsrechtliche Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zumindest nachträglich zu überprüfen. Holch (Nochmals: Vollstreckungsaufsicht und Kostenkontrolle gegenüber Gerichtsvollziehern (DGVZ 1982 S. 6)) weist zutreffend darauf hin, dass der Staat gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB bzw. gemäß § 1 Staatshaftungsgesetz - StHG - vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553) für Amtspflichtverletzungen des Gerichtsvollziehers haftet und dass es deshalb schwer einzusehen ist, dass die öffentliche Hand insoweit eine Verantwortlichkeit trifft, ohne dass sie zugleich die Befugnis zu konkreter Weisung gegenüber dem seine Amtspflicht verletzenden Beamten besitzen sollte. - Diese "Zweigleisigkeit" der Aufsicht ist auch durchaus sinnvoll, weil die Gerichte nur auf Antrag, nicht aber von Amts wegen tätig werden und deshalb in der Praxis häufig- - insbesondere bei geringen Gebühren und Auslagen - nur die Dienstaufsicht zu einer Korrektur fehlerhafter Amtstätigkeit führen kann. Unabhängig davon sind manche Mängel nicht im einzelnen gerichtlichen Verfahren erkennbar, sondern erst bei Überprüfung eines breiteren Umfangs der Tätigkeit eines einzelnen Gerichtsvollziehers oder mehrerer. „

Die Aufsicht über den Gerichtsvollzieher, § 2 GVO §2 Dienstbehörde 1. Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist. 2. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

Der Gerichtsvollzieher ist den Einflüssen verschiedener Institutionen und Personen ausgesetzt. So hat er es mit dem Vollstreckungsgericht, dem aufsichtführenden Richter, dem OLG, dem Ministerium, dem Gerichtsvollzieher - Prüfungsbeamten und dem Bezirksrevisor zu tun. Auch Gläubiger und Schuldner nehmen über die Rechtsbehelfe Einfluss. Dieses Geflecht gilt es zu entwirren. Wenn der Gerichtsvollzieher, wie oben festgestellt, der Aufsicht untersteht, ist die Frage zu untersuchen, wessen Aufsicht er untersteht. Das Beamtenrecht unterscheidet zwischen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Aufsicht über Gerichtsvollzieher Aufsicht bedeutet...

Die Dienstaufsicht...

Die Fachaufsicht...

= beamtenrechtliche Entscheidungen über die dienstlichen Angelegenheiten

= Entscheidungen über die rechtliche Angelegenheiten im schwebenden Einzelfall u.U. mit bindender Wirkung (Rechtssicherheit)

Dienstaufsicht

Träger der Dienstaufsicht Staatsministerium der Justiz

Präsident Oberlandesgericht

Generalstaatsanwalt

Oberlandesgericht

Präsidenten Landgerichte

Präsidenten Amtsgerichte

Direktor Amtsgericht

Behörde Landgericht

Behörde Amtsgericht

Richter Landgericht

Richter Amtsgericht

Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwälte u. Amtsanwälte

Leitende Oberstaatsanwälte

Staatsanwaltschaften

Behörde Amtsgericht

Richter Amtsgericht

Unbestritten ist, dass der Gerichtsvollzieher als Bediensteter des Amtsgerichts (§ 1 Abs. 1 GVO) der Dienstaufsicht durch den aufsichtführenden Richter unterliegt (§ 58 Nr. 1 GVGA, § 2 Nr. 2 GVO). 17

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

§ 2 GVO Dienstbehörde 1) Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist. 2) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

Diese Dienstaufsicht umfasst nach der verwaltungsrechtlichen Terminologie beamtenrechtliche Entscheidungen über die dienstlichen Angelegenheiten der ihr unterstellten Beamten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBG14. Dies bedeutet, dass ihr u.a. folgende Rechte gegenüber dem Gerichtsvollzieher zustehen15: Übertragung von Vollstreckungsaufgaben außerhalb des § 753 ZPO, d.h., von Aufträgen in Justizkassensachen bzw. Verwaltungszwangsverfahren16,  Bestimmung der zu benutzenden Vordrucke und der Führung von Dienstregistern, Kassenbüchern, Dienstkonten, Reisetagebüchern, Quittungsblöcken17,  Kontrolle des Bürobetriebes (Einrichtung, Fernsprecher, Pfandkammer, Personal18)  Formale Geschäftsführung (§ 99 GVO)19  Dienstliche Beurteilung des Gerichtsvollziehers, Genehmigung von Erholungs- und Sonderurlaub, Erteilung von Aussagegenehmigungen, Strafantrag wegen Beleidigung gegen den Gerichtsvollzieher, Abordnung in den Innendienst, Ausstellung eines Dienstzeugnisses, Aufforderung zur Herausgabe von Akten für die Geschäfts- und Sonderprüfung sowie zur Herausgabe der amtlichen Vorgänge nach Beendigung des Beamtenverhältnisses20  Rügen und Ermahnungen, aber auch Disziplinarmaßnahmen hinsichtlich des Verhaltens des Gerichtsvollziehers In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Gerichtsvollzieher zwar an keine festen Dienstzeiten gebunden ist21, jedoch täglich Dienst hat. Das bedeutet, dass er sich auch bei Krankheit und sonstiger Abwesenheit abzumelden hat.

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gegen eine Trennung zwischen Dienstaufsicht und Fachaufsicht: Gaul ZZP 1987, 241 Aufstellung nach Dr. Wilhelm Stolte, DGVZ 1987, 104 16 Siehe auch BVerwG NJW 1983, 899 f. 17 vgl. dazu Polzius, DGVZ 1973, 161 18 vgl. insb. §§ 45- 85 GVO 19 Zur Geschäftsprüfung: Mümmler, JVBl. 1961, 245 ff. 20 Siehe einzelne Landesbeamtengesetze 15

21 BVerwG 6. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1972, Az: VI C 25.70 am Rande

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Dienstaufsicht über den Gerichtsvollzieher nach § 20 AGGVG:

Ministerium der Justiz

Präsidentin des Oberlandesgerichts

Präsident des Landgerichts

Aufsichtführender Richter

Gerichtsvollzieher Von dieser rein beamten- und verwaltungstechnischen Unterstellung, ist die fachliche Aufsicht über den Gerichtsvollzieher zu trennen. Fachaufsicht

Träger der Fachaufsicht Ministeriumder der Ministerium Justiz Justiz

Aufsichtsführender Aufsichtsführender Richter Richter

VollstreckungsVollstreckungsgericht gericht

Fachaufsichtim im Fachaufsicht Allgemeinen Allgemeinen

Entscheidungenim im Entscheidungen Einzelfallund und Einzelfall richtungsweisende richtungsweisende Anordnungenmit mit Anordnungen Dauerwirkung Dauerwirkung

Fachaufsichtim im Fachaufsicht schwebenden schwebenden Einzelfall Einzelfall

Gerichtsvollzieher

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Fachaufsicht durch das Vollstreckungsgericht

Ausübung der Fachaufsicht durch das Vollstreckungsgericht Einwendungen des Gläubigers oder des Schuldners Einwendungen gegen das Verhalten des Gerichtsvollziehers

Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung

Einwendungen gegen den Kostenansatz

Dienstaufsichtsbeschwerde

Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO

Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO

Entscheidung durch den Richter durch Beschluss stattgebend

ablehnend

Anweisung an das Vollstreckungsorgan

Zurückweisung der Erinnerung

Bei Fehlverhalten des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist der Rechtsbehelf der "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" nach § 766 ZPO zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Richter am Vollstreckungsgericht. Er entscheidet aber nicht von Amts wegen, sondern nur wenn Erinnerung eingelegt wird. Diese ist zulässig, solange die Zwangsvollstreckung nicht abgeschlossen ist22. Die Entscheidung ergeht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher angewiesen wird, sich in dem anhängigen Verfahren so oder so zu entscheiden. Der Gerichtsvollzieher unterliegt somit im Einzelfall und in noch offenen Verfahren der Fachaufsicht durch den Vollstreckungsrichter. Fraglich ist, ob diese Entscheidungen auch über den Einzelfall hinaus wirken. Beispiel: Der Gerichtsvollzieher lehnt die Pfändung eines Farbfernsehers ab, weil er ihn nach § 811 Nr. 1 ZPO für unpfändbar hält. Das Vollstreckungsgericht erachtet den Fernseher für pfändbar und weist den Gerichtsvollzieher an, die Pfändung durchzuführen. Der Gerichtsvollzieher untersteht der fachlichen Aufsicht durch das Vollstreckungsgericht in schwebenden Verfahren für den Einzelfall. Das Gericht weist den Gerichtsvollzieher an, in dem anhängigen Fall so oder so zu verfahren. Ohne Zweifel ist die Anweisung des Vollstreckungsgerichts für diesen Einzelfall bindend. Gleichzeitig bringt das Gericht aber zum Ausdruck, dass es bei gleicher Fallgestaltung einen Fernseher generell für pfändbar hält. Steht der Gerichtsvollzieher nun in einem anderen Verfahren wieder vor der gleichen Konstellation so kann er sicher nicht - die Rechtsmeinung seines Rechtsbehelfsgerichts missachtend - von dieser ihm bekannten Meinung abweichen. Er ist schon aus Gründen der

22 grundsätzlich

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Rechtssicherheit daran gebunden23. Er darf nur dann anders entscheiden, wenn neue Erkenntnisse oder Tatsachen dies rechtfertigen.

Vollstreckungsgericht Fachaufsicht im schwebenden Einzelfall Gerichtsvollzieher

Fachaufsicht der Justizverwaltung: Wenn, wie oben festgestellt, die Fachaufsicht zweifellos durch das Vollstreckungsgericht ausgeübt wird, ist die Fachaufsicht durch die Justizverwaltung besonders zu untersuchen. Denn in bestimmten Fällen können sich die Fachaufsicht durch das Gericht und die durch die Verwaltung überschneiden. Beispiel: Der Gerichtsvollzieher hat mehrere gleichzeitig vorliegende Aufträge gegen den Schuldner vorliegen. Der Schuldner will die Forderung eines Gläubigers vollständig, die anderen nicht bezahlen. Der Gerichtsvollzieher pfändet den Betrag nach § 168 Nr. 2 GVGA und will diesen Betrag auf alle Gläubiger verteilen. Auf die Erinnerung des Schuldners hin hebt der Richter die Pfändung auf und bestimmt die Auszahlung des Erlöses an den vom Schuldner bestimmten Gläubiger. Es stehen sich nun zwei Fachweisungen gegenüber: die Fachweisung durch das Ministerium, die in der GVGA Ausdruck findet, und das Weisungsrecht des Vollstreckungsgerichts, das an die GVGA nicht gebunden ist. Ministerielle Fachaufsicht: Aus § 154 GVG folgt, dass die Landesregierungen befugt sind, die Geschäfts- und Dienstverhältnisse der Gerichtsvollzieher zu regeln. Der Gerichtsvollzieher untersteht somit der generellen Aufsicht durch die Justizministerien. Diese machen von ihrem Weisungsrecht allgemein, nicht für den Einzelfall durch Verwaltunsgvorschriften und Verordnungen (GVGA, Ergänzungs-GVGA, Ergänzungs-GVO, AVen), Gebrauch. Entscheidet das Gericht im Einzelfall gem. § 766 ZPO anders, so hat sich der Gerichtsvollzieher an die Einzelfallentscheidung zu halten, denn er hat davon auszugehen, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit geprüft hat. Ministerielle Weisungen können nur allgemeine Regelungen treffen. Im o.g. Fall hat der Gerichtsvollzieher nach § 1 Abs. 2. Satz 2 GVGA, die Anweisung des Vollstreckungsgerichts zu beachten.

§ 1 GVGA Zweck der Geschäftsanweisung 2. Diese Geschäftsanweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und befreit den Ge-

23 Arg. entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO; § 5 Abs.2 Satz 3 RPflG

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

richtsvollzieher nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Kenntnis der Bestimmungen aus dem Gesetz und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen selbst anzueignen.

BVerwG 2. Senat, Urteil vom 29. April 1982, Az: 2 C 33/80 VwGO § 40 Abs 1 S 1, VwGO § 138 Nr 1, ZPO § 753, ZPO § 763, GVG § 154, BBesG § 49, GVKostG § 9, GVKostG § 11 Abs 3, GVGA § 6, GVGA § 58, GVGA § 110 Nr 6, GVGA § 135 Nr 5

Zitat, auszugsweise:„… Diese Aufsicht beschränkt sich nicht auf den Kostenansatz - wie u.a. Dütz, (Der Gerichtsvollzieher als selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung (a.a.O. S. 50)) meint - sondern kann sich auch auf die Prüfung erstrecken, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Der Gesichtspunkt, dass der Gerichtsvollzieher damit einer doppelten Aufsicht untersteht, nämlich der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts (§ 766 ZPO) oder des Amtsgerichts gemäß §§ 9 und 11 GVKostG und des Dienstherrn, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Erwägung, die vollstreckungsgerichtliche Kontrolle gemäß § 766 ZPO schließe ein Weisungsrecht des Dienstherrn aus, ist in sich widersprüchlich. Denn sie räumt selbst - zutreffend - ein, dass ungeachtet der Möglichkeit, gemäß § 766 Abs. 2 ZPO Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einzulegen, der Gerichtsvollzieher in Kostenfragen uneingeschränkt weisungsabhängig ist und z.B. Rückzahlungsanordnungen des Dienstherrn zulässig sind. Die Beschränkung der damit grundsätzlich für rechtmäßig erachteten "doppelten Aufsicht" durch Vollstreckungsgericht und Dienstvorgesetzten auf den Kostenansatz findet im geltenden Recht keine Stütze. Auch sonst können Entscheidungen anderer Beamter gerichtlich überprüft werden, ohne dass deshalb ihre grundsätzliche Weisungsgebundenheit in Frage gestellt werden könnte. Aus einem Gerichtsverfahren und insbesondere aus Gerichtsentscheidungen können sich lediglich Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der einzelnen Weisungen des Dienstherrn ergeben. …““

Ministerium, OLG

Vollstreckungsgericht

Fachaufsicht im allgemeinen

Fachaufsicht im schwebenden Einzelfall Gerichtsvollzieher

22

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

AufsichtführenderRichter:

Ausü Ausübung der Fachaufsicht durch den aufsichtsführenden Richter Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden

Feststellung des Bezirksrevisors, Kostenverfügung

Erkenntnisse aus den Prüfungsberichten des Prüfungsbeamten der Gerichtsvollzieher,

§ 101 GVO

Selbst durchgeführte Geschäftsprüfungen

Anordnung zu einem bestimmten Verhalten im Einzelfall und Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung

Erkenntnisse der Geschäftsprüfung

Argument für ein Fachweisungsrecht des aufsichtführenden Richters ist § 99 Nr. 2, letzter Satz GVO, nach dem der Prüfende (aufsichtführender Richter oder Prüfungsbeamter) eine ausreichende Anzahl der Sonderakten "eingehend daraufhin zu prüfen hat, ob der Gerichtsvollzieher das Verfahren nach den geltenden Bestimmungen durchgeführt und ob er insbesondere die Verfahrensvorschriften und die GVGA beachtet hat". Nach § 101 GVO hat die Dienstbehörde (und dies ist nach § 2 Nr. 2 GVO das Amtsgericht, dort der aufsichtführende Richter) erforderliche Maßnahmen zu treffen, falls Beanstandungen auftreten. Daraus ergibt sich ein Fachweisungsrecht des aufsichtführenden Richters gegenüber dem Gerichtsvollzieher, das allerdings nicht mit den Fachweisungen des Vollstreckungsgerichts kollidieren darf. Die Geschäftsprüfung soll sich daher auf bereits abgeschlossene Verfahren beschränken, da dann der Rechtsbehelf des § 766 ZPO nicht mehr möglich ist. Fachaufsicht in Kostensachen Der Gerichtsvollzieher zieht die Gebühren und Auslagen für die Landeskasse ein (Nr. 1 DBGvKostG). Im Bereich der Kostenerhebung ist er unstreitig als weisungsgebundener Landesbeamter tätig und unterliegt dabei der Aufsicht verschiedenster Organe. Rechtsbeziehung in Kostensachen Kostenschuldner

Unmittelbare Rechtsbeziehung in Kostensachen

Schuldner/Gläubiger

Kostengläubiger

Staatskasse

Mittelbare Betroffenheit durch Auswirkung auf die Höhe der Vollstreckungsvergütung und Bürokostenentschädigung

23

Gerichtsvollzieher

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Fachaufsicht durch das Vollstreckungsgericht Nach § 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz zuständig. Dies trifft alle Fälle, in denen es sich um eine Vollstreckungsangelegenheit handelt und der Kostenansatz unrichtig ist. Das Vollstreckungsgericht kann hier Weisungen für den Einzelfall treffen, die das Verhältnis Kostenschuldner ./. Staatskasse regeln. Auf die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers als Kostenbeamter Weisungen der der Dienstaufsicht zu befolgen, hat dies keine Auswirkung Behördliche Fachaufsicht: Die Fachaufsicht in Kostensachen obliegt nach § 41 KostVfg den Vorständen der Justizbehörden. Sie wird ausgeübt durch den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse sowie dem Gerichtsvollzieher-Prüfungsbeamten als weiteren Kostenbeamten (I. 1 N ErgGVO) i.S.d. § 42 Nr. 2 KostVfg. Die Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsbeamten ergeben sich aus § 47 KostVfg. Bei Beanstandungen ordnet er nach § 50 Nr. 1 KostVfg die Berichtigung des Kostenansatzes an. Gesamtüberblick: Fachaufsicht in Kostensachen:

Fachaufsicht in Kostensachen Ministerielle Fachaufsicht

gerichtliche Fachaufsicht Verordnungen, Dienstanweisungen, AV´en

Weisungen im Einzelfall, § 766 II ZPO

Fachweisungsrecht in Kostensachen, § 43 KostVfg Bezirksrevisor § 42 KostVfg

Prüfungsbeamter § 42 KostVfg Aufsichtführender Richter, § 41 KostVfg

Rechtsschutz des Gerichtsvollziehers gegen Anordnungen: Der Gerichtsvollzieher ist weder in Rechts- noch in Kostensachen Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens. In Rechtssachen stehen sich Gläubiger und Schuldner, in Kostensachen die Parteien (Gläubiger oder Schuldner) und die Staatskasse gegenüber. Deshalb stehen ihm auch die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der ZPO und des Gv-KostG nicht zu. Wie oben erörtert, ist der Gerichtsvollzieher weisungsabhängig. Wird ihm eine Weisung erteilt, die ihn belastet, ist er verpflichtet die Weisung auszuführen.

24

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Remonstrationrecht/Remonstratrionspflicht Die Gehorsamspflicht des Beamten die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums24 gehört besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen. Dies ergibt sich aus der in § 38 Abs. 2 BRRG, § 66 Abs. 2 BBG getroffenen Regelung über das so genannte Remonstrationsverfahren. Hat der Gerichtsvollzieher Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anweisung, sind diese bei dem Vorgesetzten geltend zu machen, der die Anordnung erlassen hat. Die Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers erstreckt sich dabei auf die für die Amtshandlung maßgebenden Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie die dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten. Hält der Vorgesetzte die Weisung aufrecht, so hat sich der Beamte an den nächst höheren Vorgesetzen zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, hat der Gerichtsvollzieher sie trotz seiner Bedenken auszuführen. Er ist aber von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit in strafrechtlicher-, diszipliarrechtlicher und haftungsrechtlicher Hinsicht befreit. Der ursprünglich anordnende Vorgesetzte kann aber auch die sofortige Ausführung der Anordnung festsetzen. In diesen Fällen muss der Gerichtsvollzieher die Weisung schon vor Remonstration zu den nächst höheren Vorgesetzen ausführen. Die Remonstration ist kein Rechtsbehelf. Rechtsweg gegen Anordnungen Ist der angewiesene Beamte der Auffassung, dass die an ihn ergangene dienstliche Weisung zugleich in rechtswidriger Weise in seine persönliche Rechtsstellung eingreift und macht er wie die Beschwerdeführer - geltend, die Anordnung verletze ihn in seinen ihm auch als Beamten zustehenden Grundrechten, so kann er dagegen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, was ihn allerdings von der Pflicht zur sofortigen Ausführung der Weisung nicht entbindet. Von der Gehorsamspflicht unberührt bleibt dem Beamten die Möglichkeit gem. Art. 19 Abs. 4 GG, die von ihm bezweifelte Rechtmäßigkeit der an ihn gerichteten dienstlichen Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Weisungen auf dem Gebiet der Dienst- und behördlichen Fachaufsicht sind öffentlich-rechtlicher Natur und damit dem Gebiet des Verwaltungsrechts zuzuordnen.

24

BVerfGE 9, 268 25

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Bezüglich der dienstlichen Weisungen sind zwei Rechtsbeziehungen zu unterscheiden: Die Weisung betrifft… …das Amtsverhältnis (auch Betriebsverhältnis)

…das Grundverhältnis

gemischte Akte Sachliche Weisungen, die das Verhältnis des GV zu seiner Behörde betreffen

Beispiel: Weisung an den Gerichtsvollzieher zu einer Sachstandsanfrage Stellung zu nehmen Remonstration

(persönliche) Weisungen, die (ihrer Natur nach) geeignet sind in die geschützte persönliche Rechtssphäre des Gerichtsvollziehers einzugreifen.

Beispiel: u.U. Änderung der Geschäftsverteilung

als Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

sonstige Akte

Beispiel: Weisung an einen Gerichtsvollzieher zuviel erhobene Kosten zurückzuzahlen, Abordnung, Versetzung

Beispiel: Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten, Vollstreckung nach der JBeitrO

Verwaltungsrechtsweg, Art. 19 Abs. 4 GG, § 126 BRRG, § 40 VwGO Widerspruch, § 126 BRRG, § 68 VwGO Widerspruchsfrist, § 70 Abs. 1 VwGO Selbstprüfung der Verwaltung Widerspruchsbescheid, § 73 Abs. 1, 3 VwGO Rechtsmittelbelehrung (§ 73 Abs. 3 VwGO) Soweit betroffen: Allgemeine Leistungs-, bzw. Feststellungsklage

Anfechtungsklage

26

Allgemeine Leistungs-, bzw. Feststellungsklage

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Dienstbehörde und Amtssitz, § 3 GVO §3 Amtssitz 1. Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Sitz seiner Dienstbehörde. Hat das Amtsgericht seinen Sitz an einem Ort mit mehr als 100.000 Einwohnern, so kann der den Amtssitz auf einen Teil des Ortes beschränken. Der Präsident des Landgerichts kann ferner einen anderen Ort des Gerichtsvollzieherbezirks zum Amtssitz des Gerichtsvollziehers bestimmen. Diese Anordnung ist durch dauernden Aushang an der Gerichtstafel, erforderlichenfalls auch in sonst geeigneter Weise, bekannt zu machen. 2. Unbeschadet der beamtenrechtlichen Vorschriften soll der Gerichtsvollzieher nach Möglichkeit an seinem Amtssitz wohnen.

Bei einem Beamten ist zwischen dem Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB, dem Amtssitz (dienstlicher Wohnsitz) und dem Wohnort unterscheiden. Der Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB wird durch die ständige Niederlassung an einem Ort mit dem Willen, diesen Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, begründet; er ist für die Beziehungen des Betreffenden als Privatperson und Staatsbürger bedeutsam. Auf Grund der Residenzpflicht des Beamten nach dem Beamtenrecht sollten sich in der Regel der bürgerliche und der dienstliche Wohnsitz sowie die Wohnung an demselben Ort befinden (§ 3 Nr. 2 GVO). Allerdings ist dem Beamtenrecht, insbesondere dem hier einschlägigen § 74 BBG, weder für Beamte allgemein noch für Gerichtsvollzieher eine Pflicht zum Wohnen am Dienstort ("Residenzpflicht") zu entnehmen. Der Beamte hat lediglich seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Bei kleinen Gemeinden kann es sich zudem auch als nachteilig gestalten, wenn z.B. der GV im Freundes- oder Bekanntenkreis vollstrecken muss. Der Amtssitz (dienstlicher Wohnsitz) ist der Sitz der Dienstbehörde, bei der der Beamte angestellt ist; er ist für die Beziehungen des Staates zum Beamten maßgebend. Im Falle des Gerichtsvollziehers ist dies somit nach § 1 GVO der Sitz des Amtsgerichts, bei dem der Gerichtsvollzieher beschäftigt ist. Wohnort ist der Ort, an dem sich die eine oder andere Wohnung des Beamten befindet. Der Amtssitz des Gerichtsvollziehers kann nach § 3 Nr. 1 Satz 2 GVO durch den Präsidenten des Amts- bzw. Landgerichts bestimmt werden, wenn der Ort, an dem der Gerichtsvollzieher tätig ist, mehr als 100.000 Einwohner hat. Damit soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Gerichtsvollzieher sich nahe bei seinen Kunden befinden und erreichbar sein soll. Demgemäß stellt § 3 Nr. 2 GVO die Forderung auf, dass der Gerichtsvollzieher an seinem Amtssitz wohnen soll, was kaum noch durchsetzbar sein dürfte. Zwingend bestimmt aber § 46 Nr. 1 GVO, dass der Gerichtsvollzieher an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer einrichten muss. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Präsidenten des Amts. Bzw. Landgerichts zulässig. Diese kann nur unter den Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 Satz 2 GVO erteilt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Höhe des Wegegeldes nach KVGvKostG 711, 712, Nr. 18 DB-GvKostG zumindest indirekt davon abhängig ist.

Persönliche Amtsausübung, § 4 GVO §4 Persönliche Amtsausübung Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäftes keiner anderen Person übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, sein Amt persönlich auszuüben. Die Pflicht zur persönlichen Amtsausübung bezieht sich auf alle Dienstgeschäfte, die dem GV durch Gesetz 27

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

übertragen sind, also den sog. Kernbereich seiner Tätigkeit. Diese Aufgaben darf er nicht delegieren. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Bestimmung. Soweit die Durchführung der Zwangsvollstreckung reine Arbeitsleistungen erfordert, kann der Gerichtsvollzieher die im Einzelfall erforderlichen Hilfskräfte heranziehen, z.B. zum Transport der Pfandgegenstände zur Pfandkammer, zur Räumung von Wohnungen. Der GV hat diese Arbeitskräfte zu unterweisen und zu beaufsichtigen sowie zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. Beispiel: Der Gerichtsvollzieher hat zwei Räumungen zur gleichen Zeit terminiert. Er begibt sich mit der Spedition zur 1. Räumung, beginnt diese und verlässt dann den Schauplatz um die andere Räumung und weitere Pfändungsaufträge an in der Nähe liegenden Orten zu erledigen. Danach kehrt er zu der begonnenen Räumung zurück und schließt diese ab.

Der Gerichtsvollzieher hat gegen seine Verpflichtung zur persönlichen Amtsausübung verstoßen. Er darf den Ort der Vollstreckung solange nicht verlassen, bis die Amtshandlung durchgeführt ist25.

Amtsverschwiegenheit, § 5 GVO §5 Amtsverschwiegenheit 1.

Zur Wahrung seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hat der Gerichtsvollzieher insbesondere dafür zu sorgen, dass sein gesamtes Schriftgut vor dem Einblick und dem Zugriff Unberechtigter gesichert. ist und dass bei Amtshandlungen Unbeteiligte ferngehalten werden.

2.

Unberührt bleiben die Bestimmungen, nach denen der Gerichtsvollzieher Dritte von Amtshandlungen zu benachrichtigen oder den Gläubiger zu unterrichten hat, wenn eine ihm aufgetragene Zwangsvollstreckung voraussichtlich erfolglos verlaufen wird (vgl. auch §§ 63 Nr.1, 133, 134 Nr.4, 161, 181 Nr.2, 187 Nr.1,193 Nr.2 der Geschäftsanweisung).

Allgemeines Der Gerichtsvollzieher ist als Beamter nach § 39 Abs. 1, Abs. 2 BRRG und entsprechendem Landesbeamtenrecht grundsätzlich zur lebenslangen Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Gemäß §§ 69ff BayBG hat der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Verschwiegenheitspflicht der Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und hat damit Verfassungsrang (BVerwGE 37, 265, 268 f.). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 191, 198 ff.) hat ausgeführt, dass die öffentliche Verwaltung nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn sichergestellt ist, dass über die dienstlichen Vorgänge von Seiten der Behördenbediensteten nach außen grundsätzlich Stillschweigen bewahrt wird. Diese Pflicht umfasst alle Angelegenheiten, die dem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sei es    25

In seiner eigenen Amtstätigkeit Durch die Tätigkeit eines Kollegen Im Nebenamt

Siehe sog. „Hamburger Räumung“ 28

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Folgende Bereiche sind von der Amtsverschwiegenheit ausgenommen;    

Offenkundige Tatsachen oder solche ohne Bedeutung Pflicht zur Anzeige von Verbrechen nach § 138 StGB Bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung Bei Auskunftspflicht kraft Gesetzes: o z.B. § 806a ZPO, o § 63 GVGA o § 5 Nr. 2 GVO

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht ebenfalls nicht im innerdienstlichen Verkehr und in dem Bereich, in dem Amtsträger „unter sich“ sind. Allerdings müssen Mitteilungen in diesem Bericht, also gegenüber   

Vorgesetzen Untergebenen (Schreibkraft, Gerichtsvollzieherbewerber, Praktikanten) Andere Behörden (OLG, Justizministerium)

zu deren dienstlichen Unterrichtung erfolgen. Im Verhältnis zu Behörden außerhalb der Justiz bedürfen die Mitteilungen einer Rechtsgrundlage (§ 4 VwVfG). Verstöße sind nicht nur dienstrechtlich relevant, sondern auch nach § 353b StGB strafbar. Diese Pflicht umfasst auch, dass der Gerichtsvollzieher seine gesamt dienstlichen Daten vor dem Zugriff Dritter schützt unabhängig davon, ob diese in Papierform oder elektronisch gespeichert sind. So hat er nach § 5 BayErgGVO, D Nr. 2 ErgGVO LSA, B III VwV zur GVGA und GVA, Sachsen, § 4 Nr. 2 ThürErgGVO sämtliche dienstlichen Unterlagen in seinem angemeldeten Geschäftszimmer zu verwahren. Besonders problematisch ist der EDV-Arbeitsplatz des Gerichtsvollziehers. Für die Absicherung der Daten gelten die Bestimmungen über den Einsatz der EDV im Gerichtsvollzieher-Büro26 und die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Auszug aus dem Bayerischen Datenschutzgesetz: Art. 7 Technische und organisatorische Maßnahmen 1. 1Öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. 2Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. 2. Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind, a. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle), b. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle), c. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle), d. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle), e. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle), 26

Siehe Anlage 29

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

f. g. h. i. j.

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle), zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle), die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

Herausgabe von Unterlagen Zum Inhalt der Amtsverschwiegenheit gehört auch, dass der Beamte sowie seine Erben oder Hinterbliebenen nach Beendigung der Gerichtsvollziehertätigkeit verpflichtet sind, auf Verlangen des Dienstvorgesetzen bzw. des letzten Dienstvorgesetzen sämtlich Unterlagen herausgibt, z.B.:   

Akten Datenträger (auch Festplatte) Aufzeichnungen über jede Art dienstlicher Vorgänge (auch Kopien)

Dazu gehören auch solche Aufzeichnungen, die der Gerichtsvollzieher für sich persönlich angefertigt hat, z.B. für Unterrichtszwecke, für Fachbeiträge in Zeitschriften oder zum Schreiben der Memoiren. Die Herausgabepflicht besteht auch, wenn die Erben inzwischen Eigentümer dieser Gegenstände geworden sind. Die Herausgabepflicht kann durch allgemeine Leistungsklage geltend gemacht werden. Aussagegenehmigung Über Angelegenheiten, die der dienstlichen Schweigepflicht unterliegen, darf der Gerichtsvollzieher ohne Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben, § 54 StPO. Die gilt völlig unabhängig davon, in welcher Rolle, ob als Zeuge, Beschuldigter oder sachverständiger, er einvernommen werden soll. § 70 BayBG nimmt eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Staatswohls und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Interesse an einer umfassenden und uneingeschränkten Wahrheitsfindung sowie den damit zusammenhängenden Interessen andererseits vor. Die Vorschrift räumt dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung ein (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 70 Erl. 2). Zuständig für die Erteilung der Aussagegenehmigung sind der Dienstvorgesetzte, bzw. letzte Dienstvorgesetze. Presseauskünfte Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich ein Recht der Presse auf Information. Dem steht die Geheimhaltungs- und Amtsverschwiegenheitspflicht des Gerichtsvollziehers entgegen. Nach § 63 BBG, entsprechend in den einzelnen Landesbeamtengesetzen, ist zur Erteilung von Presseauskünften ausschließlich der Behördenvorstand ermächtigt.

30

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Erholungsurlaub, § 6 GVO § 6 Erholungsurlaub

1.

Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den jährlichen Erholungsurlaub zu nehmen, der ihm nach den allgemeinen Vorschriften zusteht. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist ihm ein Pflichturlaub für die Dauer des Erholungsurlaubs zu erteilen. Der Oberlandesgerichtspräsident kann in besonderen Fällen von der Erteilung des Pflichturlaubs absehen.

2.

Allgemeines Der Gerichtsvollzieher hat einen Rechtsanspruch auf alljährlichen Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge. Dabei kann es sich um      

Erholungsurlaub Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Sonderurlaub ohne Dienstbezüge Urlaub zur Wahrnehmung eines Mandats Schwangerschafts- oder Erziehungsurlaub Urlaub für Wehr- oder Zivildienst

handeln. Festzustellen ist, dass der Gerichtsvollzieher von der Dienstleistung, trotz freier Einteilung der Arbeitszeit nur befreit ist, wenn der Dienstvorgesetzte den Urlaub, egal welcher Art, genehmigt hat. Freizeitausgleich nach der Arbeitszeitverordnung kann der Gerichtsvollzieher nicht in Anspruch nehmen, da er von der Gleitzeit ausgenommen ist. Allerdings ist der Beamte nur von seiner Dienstleistungspflicht befreit. Alle anderen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis bleiben bestehen. Eine Ausnahme davon bildet die Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Erholungsurlaub wird nicht nur im Interesse des Beamten, sondern auch des Dienstherrn gewährt. Deshalb kann der Gerichtsvollzieher nicht darauf verzichten. Mutterschutz Der Mutterschutz für Beamtinnen ist in den jeweiligen Mutterschutzverordnungen der Länder geregelt. Geschützt wird nicht erst die Mutter, sondern schon die schwangere Beamtin. Sie ist daher verpflichtet ihre Schwangerschaft dem Dienstvorgesetzen gegenüber anzuzeigen. Für sie gelten Beschäftigungsverbote.  

Während der gesamten Schwangerschaft aufgrund ärztlichen Attests In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung Ein ausdrücklicher Verzicht auf Mutterschutz ist möglich

Der sog. Schwangerschaftsurlaub steht der Beamtin in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung zu.

31

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Dienstsiegel, Dienststempel, § 7 GVO §7 Dienstsiegel; Dienststempel 1.

Der Gerichtsvollzieher führt für dienstliche Zwecke ein Dienstsiegel und einen Dienststempel nach den hierfür geltenden Bestimmungen. Die Umschrift des Dienstsiegels und des Dienststempels lautet: ,,Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht... (Ort)".

2.

Dienstsiegel und Dienststempel werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.

3.

Das Dienstsiegel ist zu benutzen, wo Siegellack oder ein ähnlicher Stoff verwendet wird. In allen anderen Fällen genügt die Verwendung des Dienststempels. Bei der Vollziehung von Pfändungen darf das Dienstsiegel oder der Dienststempel an Stelle von Pfandsiegelmarken nur in den Fallen der § 132 Nr.2, § 152 Nr.2 der Geschäftsanweisung verwendet werden.

4.

Dienstsiegel und Dienststempel sind so zu verwahren, dass jeder Missbrauch ausgeschlossen ist.

§ 7 GVO regelt die Verwendung von Dienstsiegeln und Dienststempeln. Dienstsiegel und Dienststempel unterscheiden sind wie folgt:  Beim Dienstsiegel wird die Zeichnung durch Vertiefungen  Beim Dienststempel durch Erhebungen in der Fläche dargestellt. Die Dienstsiegel sind dem Gerichtsvollzieher von seiner Dienstbehörde beim Amtsantritt zur Verfügung zu stellen. Nach § 1 Nr. 1 Satz 1 GVO hat der Gerichtsvollzieher das Dienstsiegel nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Diese sind im Wesentlichen in § 25 AGO festgelegt:

Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000 § 25 Dienstsiegel (1) Elektronisch hergestellte Dokumente können gemäß § 8 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern auch mit maschinell oder elektronisch erzeugbaren Siegelabdrucken versehen werden. (2) Die Zahl der Dienstsiegel sowie die Zahl der Beschäftigten, die berechtigt sind, ein Dienstsiegel zu verwenden, sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. (3) Dienstsiegel dürfen nur verwendet werden,  

(4)

in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, wenn an die Form und die Beweiskraft des Dokuments besondere Anforderungen zu stellen sind (z. B. Urkunden, Ausweise).

1

Dienstsiegel sowie schutzwürdige Vordrucke, Plaketten und Ähnliches sind sicher aufzubewahren und vor Missbrauch und Verlust zu schützen. 2 Sie sind zu erfassen. 3 Ihr Gebrauch und ihre Aufbewahrung sind zu überwachen. (5) 1 Der Verlust eines Dienstsiegels ist der ausgebenden Organisationseinheit unverzüglich anzuzeigen. 2 Nicht mehr verwendete Dienstsiegel sind zu vernichten. 3 Der Verlust oder die Vernichtung ist festzuhalten.

Das Dienstsiegel ist bei Siegelungen und in den übrigen ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen zu benutzen. Im Übrigen genügt der Dienststempel. Siegellack und Farbkissen gehören zu dem allgemeinen Geschäftsbedarf, der vom GV aus eigenen Mitteln zu beschaffen ist (§ 52 Nr.1 GVO). Dienstsiegel und Dienststempel hat der GV sorgfältig und wie Bargeld unter Verschluss zu halten. Der Verlust des Dienstsiegels ist sofort bei dem Aufsichtführenden Richter anzuzeigen. 32

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Bei der Pfändung sind die amtlichen Pfandsiegelmarken zu verwenden; diese werden dem GV aus Landesmitteln zur Verfügung gestellt (s. § 52 Nr.3 a GVO). Ausnahmsweise ist bei Pfändungen der Dienststempel in den Fällen des § 132 Nr.2 GVGA und bei Pfandanzeigen (§ 152 Nr.2 GVGA; § 52 Nr.3 b GVO zu gebrauchen.

Dienstausweis, § 8 GVO §8 Dienstausweis 1.

Der Gerichtsvollzieher erhält von seiner Dienstbehörde gegen Empfangsbescheinigung einen für 5 Jahre gültigen Dienstausweis mit Registriernummer. Der Ausweis kann einmal für 5 Jahre durch Nachtrag verlängert werden. Der Nachtrag ist auf die Rückseite des Ausweises zu setzen und von der Dienstsbehörde unter Angabe des Datums und Abdruck des Dienststempels zu unterzeichnen. Vor Ablauf dieser Zeiträume kann er durch einen neuen ersetzt werden, wenn er unbrauchbar geworden oder verloren gegangen ist.

2.

Soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt, ergibt sich die Form des Dienstausweises aus der Anlage 1. Der Dienstausweis wird aus starkem, gelbem Papier in der Größe DIN A 7 (7,4 x 10,5cm) hergestellt. Er trägt links ein Lichtbild des Inhabers (ohne Kopfbedeckung. Die Rückseite des Lichtbildes hat der Gerichtsvollzieher mit seiner Unterschrift zu versehen. Das Lichtbild ist durch Klebstoff, Drahtklammern oder Hohlnieten zu befestigen und mit dem Dienststempel des Amtsgerichts so abzustempeln, dass sich der Stempelabdruck teilweise auf dem Lichtbild und teilweise auf dem Papier des Ausweises befindet. Der Dienstausweis ist auf der rechten Seite unter den Worten ,, (Ort) ... (Dienstbezeichnung und Vor und Nachname) von dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts unter Angabe des Datums und Beifügung eines Dienststempelabdrucks zu unterzeichnen. Auf der linken Seite unter dem Lichtbild ist er vom Inhaber eigenhändig zu unterschreiben.

3.

Die Vordrucke für Dienstausweise werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.

4.

Ein zugeschlagener Bezirk (§§ 18, 19) ist im Dienstausweis anzugeben.

5.

Der Gerichtsvollzieher führt den Dienstausweis bei Amtshandlungen stets bei sich und zeigt ihn den Beteiligten bei Vollstreckungshandlungen unaufgefordert, bei sonstigen Amtshandlungen auf Verlangen vor.

6.

Der Gerichtsvollzieher ist dafür verantwortlich, dass der Dienstausweis sorgfältig verwahrt und nur von ihm persönlich benutzt wird. Verlust des Dienstausweises zeigt er der Dienstbehörde unverzüglich an.

7.

Endet die Beschäftigung, so ist der Dienstausweis unverzüglich der Dienstbehörde zurückzugeben. Der eingezogene Dienstausweis ist zu vernichten, sofern seine Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist oder seine erneute Verwendung in Frage kommt. Die Vernichtung ist aktenkundig zu machen.

Der Dienstausweis ist dem Gerichtsvollzieher bei Dienstantritt auszuhändigen. Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000 § 35 Dienstausweise (1) 1 Beschäftigte, die regelmäßig Außendienst wahrnehmen, sollen einen Dienstausweis erhalten und sich damit erforderlichenfalls im Außendienst unaufgefordert ausweisen. 2 Sonstige Beschäftigte können einen Dienstausweis erhalten. (2) Dienstausweise sollen den Vor- und Zunamen, die Beschäftigungsbehörde mit Anschrift, ein Lichtbild und die Unterschrift des Beschäftigten enthalten.

33

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

(3) 1 Beim Ausscheiden aus der Beschäftigungsbehörde ist der Dienstausweis unaufgefordert der ausstellenden Behörde zurückzugeben. 2 Der Verlust des Dienstausweises ist der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen; er wird nicht veröffentlicht. (4) Über die ausgegebenen Dienstausweise ist ein Verzeichnis zu führen. (5) 1 Dienstausweise mit einem elektronischen Speicher können für weitere Funktionen verwendet werden (z. B. Zugangssysteme, digitale Signatur). 2 Die Beschäftigten sind über die weiteren Funktionen, insbesondere über den Umfang der Datenspeicherung in geeigneter Form zu informieren.

Der Dienstausweis ermöglicht die Feststellung der Beamteneigenschaft des Inhabers. Die Legitimation durch den Dienstausweis vermeidet Schwierigkeiten bei den Amtshandlungen, insbesondere bei Vollstreckungshandlungen. Das verdeutlicht auch § 105 Nr. 2 GVGA, wonach der Gerichtsvollzieher bei der Leistungsaufforderung zum Beginn der Zwangsvollstreckung seinen Dienstausweis vorzuzeigen hat. Die Legitimation zur Durchführung von Zwangsvollstreckungshandlungen erfolgt aber nicht aus dem Dienstausweis, sondern nach § 755 ZPO aus dem Besitz der Vollstreckbaren Ausfertigung des Titels. Durch das Vorzeigen des Dienstausweises wird einem Widerstand leistenden Schuldner, der in einem späteren Strafverfahren übliche Einwand abgeschnitten, er habe nicht gewusst, einen Beamten in Ausübung des Amtes Widerstand geleistet zu haben. Eine ohne Legitimation durch den Dienstausweis vorgenommene Amtshandlung ist rechtswirksam. Ein zugeschlagener Bezirk ist nach § 8 Nr. 4 GVO im Dienstausweis zu vermerken. Muster gem. Anlage 1 GVO: Vorderseite

Dienstausweis

Nr.___________

für den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht

(Ort)

Eigenhändige Unterschrift

(Dienstbezeichnung, Vor- und Nachname, Geburtsdatum)

den

_____________, ________________________ Gültig bis Der

_____________

(Dienstsstempel)

34

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung, § 9 GVO §9 Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung 1)

Endet die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des Dienstleistungsauftrags, vorläufige Dienstenthebung, Entlassung usw., so veranlasst die Dienstbehörde, dass

a)

im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen Dienstgegenstände (z. B. Dienstsiegel, Dienststempel, Geschäftsbücher und Akten) an sie abgeliefert werden,

b)

die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des Gerichtsvollziehers unterliegenden Gegenstände (z. B. Geld, Giroguthaben, Pfandstücke, Schriftstücke) sichergestellt werden.

c)

Wird die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers vorübergehend unterbrochen, z. B. durch Urlaub oder Krankheit, so trifft die Dienstbehörde die erforderlichen Anordnungen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in Nr. 1. Sie befindet insbesondere darüber, ob und inwieweit dem behinderten Gerichtsvollzieher noch die Abwicklung laufender Dienstgeschäfte zu überlassen ist.

Nach § 9 ist die Dienstbehörde ermächtigt, bei Beendigung oder Unterbrechung der Beschäftigung eines GV die Maßnahmen zu treffen, die im Einzelfall notwendig sind. Sie betreffen zu Nr.1 a die Ablieferung der Dienstgegenstände zur Verwahrung bei dem AG und zu Nr.1 b die Sicherstellung der Gegenstände, die der GV für die Auftraggeber oder andere Personen in Verwahrung hat. Die Dienstbehörde hat auch Anordnungen dahin zu treffen, dass die anhängigen Geschäfte des nicht mehr beschäftigten GV alsbald - d.h. ohne Unterbrechung - erledigt werden, soweit nicht bereits der bestellte Vertreter diese Geschäfte zur Erledigung übernommen hat. Die Dienstbehörde ist dabei für die fristgemäße Erledigung verantwortlich. In der Regel wird auch eine außerordentliche Geschäftsprüfung gemäß § 103 GVO anzuordnen sein. Die Übernahme und Übergabe eines Gerichtsvollzieherbezirks Das Thema Übergabe/Übernahme eines GV-Bezirks ist besonders heikel. Hierbei treten immer wieder Schwierigkeiten auf, da es relativ wenige gesetzliche Bestimmungen dafür gibt und diese in der GVO sehr verstreut sind. Es gibt verschiedene Situationen in denen eine Übernahme eines bestehenden Bezirks in Betracht kommen kann: Pensionierung, Krankheit, Tod, Schwangerschaft, Versetzung, Beurlaubung Praktische Abwicklung Geschäftszimmer Grundsätzlich hat jeder Gerichtsvollzieher gem. § 76 GVO ein Geschäftszimmer zu führen. Im Idealfall kann der übernehmende Gerichtsvollzieher das bereits bestehende Büro seines Vorgängers übernehmen oder in eine Bürogemeinschaft eintreten. Zu letzterem ist allerdings die Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgericht) erforderlich (§ 5 Nr. 1 BayErgGVO, § 4 ThürErgGVO, Buchst. D ErgGVO LSA). Steht kein Büro zur Übernahme zur Verfügung, sind die Vorschriften über die Anmietung eines Geschäftszimmers zu beachten. Das Büro muss am Amtssitz zentral gelegen sein und zweckmäßig eingerichtet sein. Grundsätzlich gilt das auch für Hilfsbeamte im Gerichtsvollzieherdienst nach § 109 Nr. 2 GVO. Da Gerichtsvollzieherbewerber im Rahmen dieser Beschäftigungsaufträge häufig nur 35

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

für eine gewisse Zeit in dem Amtsgerichtsbezirk eingesetzt werden, und auch nicht feststeht, dass sie zum Gerichtsvollzieher ernannt werden, ist ein Antrag auf „Befreiung auf Einrichtung eines Geschäftszimmers“ gem. § 113 Nr. 2 GVO i.V.m. § 117 Nr. 1 GVO möglich. Übernahme der Akten Die Sonder-, Sammel- und Generalakten sind vollständig zu übernehmen. Der übergebende Gerichtsvollzieher ist zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen verpflichtet (z.B. Art. 71 BayBG). Dabei ist zu beachten 

Alle offenen Sonderakten sind in einer Liste zu erfassen und zu übergeben.



Das Namensverzeichnis, die Dienstregister und die Kassenbücher müssen mit aktuellem Stand ausgedruckt sein



Die erledigten Akten sind stichprobenartig, bei problematischer Übergabe vollständig, auf Vollständigkeit zu prüfen und zu übergeben.



Noch nicht registrierte Aufträge sind nicht nur nach ihrer Zahl sondern auch nach Geschäftszeichen oder Verfahrenbeteiligten aufzulisten. o

Die gesamte Auflistung ist als Anhang zum Übergabeprotokoll zu nehmen.



Der Dienstnachfolger führt die noch nicht vollständig erledigten Aufträge weiter aus, wickelt die von ihm übernommenen, noch nicht verwendeten Einzahlungen ab und zieht die rückständigen Kosten ein.



Ebenso sind die Sammelakten zu übergeben. o

Diese bestehen aus Wechsel- und Scheckprotesten, Polizei- und Staatsanwaltsanfragen, Mitteilungen der Insolvenzgerichte, Ausschreibungen sowie Zustellungen, sofern kein DR I geführt wird.

o

Die Sonder- und Sammelakten sind gemäß § 61 Nr. 2 GVO 5 Jahre bis zu ihrer Vernichtung im Gerichtsvollzieherbezirk aufzubewahren. Die zu übergebenden Generalakten, bestehend aus Verwaltungsbestimmung (JMS) und Dienstanweisungen, welche von der Vernichtung gem. § 61 Nr. 4 GVO ausgeschlossen sind, sind ebenfalls zu übergeben.

Übernahme der Geschäftsunterlagen Die Geschäftsunterlagen sind ebenfalls vollständig zu übernehmen:    

Abgeschlossene Dienstregister II Angeschlossene Dienstregister I Abgeschlossene Kassenbücher II Abgeschlossene Kassenbücher I

Die Dienstregister und Kassenbücher sind 5 Jahre aufzubewahren. Deshalb muss der übernehmende Gerichtsvollzieher diese für den Zeitraum übernehmen. Der übergebende GV, sein Vertreter oder ein benannter Angehöriger der Dienstaufsicht hat die Geschäftsbücher unverzüglich abzuschließen, den Abrechnungsschein zu erstellen und mit der Kasse abzurechnen. Eingelagerte Pfandstücke, Wertsachen, Kostbarkeiten und das Dienstsiegel sind gegen Empfangsbestätigung an den übernehmenden Gerichtsvollzieher auszuhändigen. 36

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Dienstlich erlangte Daten können per Diskette oder CD-Rom übertragen werden, wobei bei einigen Softwareanbietern erhebliche Probleme mit der Datenübernahme auftreten können. In Notfällen sind aber alle Softwarehersteller dazu in der Lage die Daten auf das neue Programm umzuschreiben. Kasse Bei der Übernahme von Bargeld und Konten muss zunächst ein vollständiger Kassensturz vorgenommen werden. Fehlbeträge sind vom übergebenden Gerichtsvollzieher auszugleichen, Überschüsse sind an die Staatskasse abzuliefern. Im Anschluss daran ist dem Übernehmenden Gerichtsvollzieher der gesamte Kassenistbestand zu übergeben, der sich wie folgt zusammensetzt: -

noch nicht verwendete Beträge aus dem KB I, Sp. 9 Bargeld aus dem Dienstgeldbeutel.

Die Quittungsblöcke (laufend, bereits abgeschlossene und noch nicht verwendete) sind mit der Liste der ausgegebenen Quittungsblöcke, die vom Geschäftsleiter des Amtsgerichts bezogen werden kann, zu vergleichen und müssen vollzählig übergeben werden. Dienstkonto Zum Zeitpunkt der Übernahme müssen alle Kontoauszüge verbucht sein. Ist der Bezirk verwaist, muss der übernehmende Gerichtsvollzieher zusammen mit dem unterschriftberechtigten Beauftragen des Amtsgerichts bei der Bank sämtliche Kontoauszüge abholen. Liegen im Büro ungebuchte Kontoauszüge, ist darauf zu achten, dass diese fortlaufend vorhanden sein müssen. Fehlende Auszüge sind zu protokollieren und bei der Bank nachzufordern. Gem. § 73 GVO ist der Gerichtsvollzieher zur Führung eines Dienstkontos verpflichtet. Bezüglich des Dienstkontos gibt es zwei Möglichkeiten: 

die Übernahme des bestehenden Kontos des Vorgängers Hierzu wäre ein Antrag zum Wechsel des Dienstkontoinhabers, eine Unterschriftprobe, eine Bestätigung der Dienstaufsicht, die Meldung an die LJK sowie die Regelung der Vertretungsbefugnis erforderlich, oder



- die Eröffnung eines neuen Dienstkontos Dazu ist ein Eröffnungsantrag vom Übernehmenden, eine Unterschriftenprobe, eine Bestätigung der Dienstaufsicht, Meldung an die LJK und die Regelung der Vertretungsbefugnis notwendig.

Die beste Lösung ist, das alte Dienstkonto zu übernehmen. Mit der Übernahme des Bezirks geht die Gefahr des dienstlichen Rückgriffs auf den übernehmenden Gerichtsvollzieher über! Deshalb ist eine sorgfältige Überprüfung aller bereits angesprochenen Punkte äußerst wichtig und darf nicht vernachlässigt werden! Bei problematischer Übergabe/Übernahme ist es empfehlenswert, einen Prüfungsbeamten hinzuziehen. „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“

37

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Behandlung offener Beträge Die dem übergebenden GV noch zustehenden Kosten sind diesem vom übernehmenden GV in der Weise zu erstatten, dass sie als durchlaufende Gelder an ihn zu überweisen sind. Diese Beträge sind im Kassenbuch durch Farbstift (nicht Rotstift) gem. § 76 Nr. 5 GVO besonders zu kennzeichnen (Vermerk Sp. 14, KB II). Das Übernahmeprotokoll (siehe Anlage) Gem. §§ 9, 76 GVO ist über die ordnungsgemäße Übergabe der Dienstgeschäfte eine Niederschrift zu fertigen. Menschliche Aspekte Bei der Übernahme eines Bezirks spielen die menschlichen Aspekte eine große Rolle jedoch dürfen diese nicht überbewertet werden. Die ordnungsgemäße Übernahme des Gerichtsvollzieherbezirks hat Vorrang, da wie bereits erwähnt, der übernehmende Gerichtsvollzieher die Haftung für alle übergebenen Sachen übernimmt. Dem zugezogenen Prüfungsbeamten stehen mehrere Wege offen, eine ordnungsgemäße Übergabe zu ermöglichen.

Checkliste für die Eröffnung eines Gerichtsvollzieher-Bezirks §§ der GVO

3I 3 II 46 I 5 ErgGVO

16 I

14 2 ErgGVO 71 III

Themenbereich und Untertitel

GV-Bezirk Amtssitz des GV ist der Sitz der Dienstbehörde GV soll am Amtssitz wohnen (keine Mussvorschrift; Ausnahmen auf Antrag möglich) GV muss sein Geschäftszimmer am Amtssitz einrichten (Ausnahmen auf Antrag möglich) Das Geschäftszimmer ist innerhalb des zugewiesenen Bezirks einzurichten (Ausnahmen auf Antrag möglich) Bewilligung einer Bürogemeinschaft Zuweisung des GV-Bezirks durch den aufsichtführenden Richter Gleichmäßige Verteilung der Geschäfte in den GVBezirken Bestellung einer oder mehrerer Vertreter Kenntnis der Geschäftsverteilung Antrag auf Reiskostenzuschuss Verzicht auf Reisekostenzuschuss

schriftlicher Antrag oder Mitteilung erfolgreich?

X X X

X

X X X

BÜRO/AUSSTATTUNG/ORGANISATION 47 6 ErgGVO 46, 47 46 II

Gehaltsvorschuss zur Errichtung eines Geschäftszimmers s. VSGV 1.820 + 1.822 (Bayern), 2.820 (Sachsen), 3.822 (Thüringen) Anmietung eines Geschäftszimmers Schild am Eingang zum Geschäftszimmer 38

X

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

46 IV 46 III

73 IV 46 VI 107 108 II 69 VI 65 V 50 III

51 a I 7 ErgGVO

(Einverständnis des Hausbesitzers einholen) Sprechstunden 2x pro Woche Beschaffung der Büroeinrichtung, Computer, Telefon, Gesetzbücher, Fotokopiergerät, Fax und Briefkasten (am Eingang zum Geschäftszimmer), Beschaffung der erforderlichen Stempel Namensstempel gegebenenfalls mit Kto.-Nr., BLZ und der Bezeichnung „Dienstkonto“ und evtl. Sprechzeiten Beschaffung der erforderlichen GV-Formulare Beschaffung der amtlichen Vordrucke Prüfung neu eingeführter Vordrucke durch den aufsichtführenden Richter am Amtsgericht nur, wenn es die Dienstbehörde im Einzelfall zugelassen hat Ebenso bei Führung des Dienstregisters Belehrung der Büro- und Schreibhilfe über Verschwiegenheit und Geheimhaltung (schriftlich 3fach) Anmeldung der Bürohilfe zur VerwaltungsBerufsgenossenschaft Abschluss eines Ausbildungsvertrages (s.a § 51 GVO)

X

X X

X X

ZUSTÄNDIGKEIT 16 38 37 II

Kenntnis der Geschäftsverteilung Einteilung zum Bereitschaftsdienst Mitteilung an die Verteilerstelle, wer zur Abholung der Dienstpost berechtigt ist

X

Sonstiges 6

Erholungsurlaub/Pflichturlaub Mitteilung an die Dienstaufsicht (für Geschäftsverteilungsplan); Privatanschrift, Dienstanschrift, Telefon, Fax, Dienstkonto und BLZ, Sprechstunden usw.

X

Die Diensteinnahmen des Gerichtsvollziehers, § 10 GVO Einkünfte des Gerichtsvollziehers Überblick: Der Gerichtsvollzieher bezieht Besoldung wie jeder andere Beamte und zusätzlich Ersatz für seine Aufwendungen:

39

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Einkünfte Besoldung

Ersatz der Unkosten

Gehalt

Vollstreckungsvergütung

BBesG und LBesG

Vollstreckungsvergütungsverordnung

Auslagenersatz

Bürokostenentschädigung

nach dem Kostenverzeichnis zum GvKostG

Entschädigungsverordnung landesrechtlich auf gleicher Basis

bundeseinheitlich

GV= A8 OGV=A9 OGV=A9Z

15% der eingenommenen Gebühren bis zu einem Bestimmten Höchstbetrag

pauschalierte Auslagen

konkrete Aufwendungen

jährlich nachträglich zu bestimmender Prozentsatz der eingenommen Gebühren bis zu einem zu bestimmenden Höchstbetrag

Besoldung Gehalt Der Gerichtsvollzieher ist Beamter des mittleren Justizdienstes und erhält daher Gehalt nach den Landesbesoldungsgesetzen in der Besoldungsstufe A.

Vollstreckungsvergütung Durch § 49 BBesG ist die Bundesregierung ermächtigt zudem eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Vergütung zugebilligt wird (§ 49 Abs. 1 und 2 BBesG. Zur Umsetzung wurde die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (VollstrVergV) erlassen.

Bundesbesoldungsgesetz § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden.

40

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Darüber hinaus wird durch § 49 Abs. 3 BBesG die Landesregierung ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Abgeltung der den Gerichtsvollziehern entstehenden Kosten für die Einrichtung und den Unterhalt eines Büros zu schaffen. Dies geschieht durch die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (GvEntschV). Vollstreckungsvergütung Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Vollstreckungstätigkeit eine zusätzlich Vergütung nach der Vergütungsverordnung (VollstrVergV, Abs. 400 VSGV). Die Vergütungsverordnung ist eine Bundesverordnung und damit einheitlich. Mit der Vollstreckungsvergütung werden alle, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, wie z.B. Dienst zu ungünstigen Zeit oder bei Nacht oder anfallbezogen Mehrarbeit abgegolten (§ 10 Abs. 1 VollstrVergV).

Vollstreckungsvergütungsverordnung (Bundeseinheitlich) Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV) Abschnitt I

Abschnitt II

Abschnitt III

Abschnitt IV

Gerichtsvollzieher

VBea. Justiz

VBea. Finanz

VBea. Gemeinde

15 % der eingenommenen Gebühren bis zu einem Höchstbetrag (§ 9 VollstrVergV) Plus 40 % des übersteigenden Betrages ( § 9 VollstrVergV) Erhöhung für Vertretung (§ 10 VollstrVergV) Jeder Vertreter ab dem ersten Tag in voller Höhe

Abgeltungsbereich (§ 11 Abs. 1 VollstrVergV) Ruhegehaltsfähigkeit (§ 12 VollstrVergV) Nach § 1 Abs. 2 VollstrVergV beträgt diese Vergütung 15% der eingenommenen Gebühren bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Die Vollstreckungsvergütung ist Teil der Bezüge und unterliegt daher zum einen der Versteuerung, aber nicht der Kürzung für die neuen Bundesländer27. Sie ist derzeit nach § 9 Abs. 1 VollstrVergV auf einen Jahreshöchstbetrag in Höhe von 2,392,85 € begrenzt. Von den den Jahreshöchstbetrag übersteigenden Gebührenanteilen beträgt die Vergütung 40 % (40 % von 15 % der eingezogenen Gebühren. Für den einzelnen Auftrag ist die Vergütung nach § 2 VollstrVergV auf einen Betrag von 59,82 € begrenzt. Ausnahmen hierzu können auf Antrag genehmigt werden. Erhöhung der Vollstreckungsvergütung bei Vertretung

27

BVerwG 2 C 15/02, vom 03.07.2003 41

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Wird dem Gerichtsvollzieher ein weitere Bezirk oder Bezirksteil zur Vertretung übertragen, erhöht sich der Höchstbetrag der Vollstreckungsvergütung nach § 10 VollstrVergV für jeden Kalendertag, ab dem ersten Vertretungstag, um ½ des in § 9 Abs. 1 VollstrVergV genannten Betrages. Dies gilt nicht, wenn der zu vertretende Bezirk oder Bezirksteil dem Gerichtsvollzieherbezirk nach § 18 bzw. § 19 GVO zugeschlagen wurde. Der erhöhte Arbeitsanfall wird in diesen Fällen durch das erhöhte Gebührenaufkommen und den dadurch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 VollstrVergV erweiterten Behalt abgegolten. Berechnung der Vollstreckungsvergütung bei nicht ganzjähriger Außendiensttätigkeit Nach § 1 Abs. 1 VollstrVergV erhalten die Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsvergütung soweit sie im Außendienst beschäftigt sind. Dabei ist nicht entscheidend an welchen Tagen der Gerichtsvollzieher konkret Außen- oder Innendienst leistet, sondern nur, ob seine Dienstaufgabe grundsätzlich die Leistung von Außendienst28 erfordert. § 9 Abs. 2 Satz 2 VollstrVergV konkretisiert, dass Zeiten der Erkrankung, des Urlaubs und dienstlich begründeter Abwesenheit nicht abgezogen werden. Lag eine Unterbrechung des Außendienstes vor, verringert sich der Höchstbetrag für jeden Kalendertag um 6,65 €. Liegt der letzte vergütungsberechtigte Arbeitstag bei Beendigung oder Unterbrechung der vor einem Wochenende, so werden die nachfolgenden dienstfreien Tage noch als Außendienst gerechnet. Liegt der erste vergütungsberechtigte Arbeitstag nach einem Wochenende, werden die vorgehenden arbeitsfreien Tage nicht mitgerechnet.

Ersatz der Aufwendungen Alle anderen Einkünfte des Gerichtsvollziehers dienen als Ersatz für Aufwendungen. Die Entschädigung wird gem. § 5 GvEntschV in Höhe von 30 % als Aufwandsentschädigung gezahlt und ist auch in dieser Höhe steuerfrei. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros abgegolten. Die restlichen 70 % sind zu versteuern. Bürokostenentschädigung Der Gerichtsvollzieher hat, wie oben bereits erörtert, ein Büro auf eigene Kosten zu unterhalten und eigenes Personal zu beschäftigen. Alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung des Geschäftsbetriebs stehen, werden durch die sog. Bürokostenentschädigung abgegolten. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 49 Abs. 3 BBesG und darauf beruhend die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (GVEntschV). Die GVEntschV wird jährlich durch Rechtsverordnung angepasst. Diese Entschädigungsverordnung widerspricht nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem § 49 BBesG und dahinterstehend des Alimentationsprinzip aus Art. 33 V GG.

Leitsatz 1.

2.

28

§ 49 Abs. 3 BBesG enthält nicht nur eine Ermächtigung zum Verordnungserlass, sondern verpflichtet den Dienstherrn zur regelmäßigen Entschädigung der angefallenen notwendigen Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros. Die Entschädigung ist an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei der Dienstherr nach Maßgabe der Ergebnisse entsprechender Erhebungen zur Pauschalierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder gar verpflichtet ist.

JMS v. 05.05.2004, 3103-IV-2240/04 42

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

3.

§ 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG sieht kein bestimmtes Entschädigungsmodell vor. Aus der Verpflichtung des Dienstherrn zur realitätsnahen Erstattung der entstehenden Kosten folgt, dass die Kostenerstattung nicht an fiktiven Kosten ausgerichtet werden darf.

Derzeit ist eine Neufassung der Entschädigungsverordnung in Planung, nach der die Bürokostenentschädigung von den Gebühreneinkünften abgekoppelt und an den durchschnittlichen Bedarf angelehnt wird. Bisheriges Modell Nach dem bisherigen Modell beträgt die Bürokostenentschädigung einen jährlich nachträglich festzusetzenden Prozentsatz der eingenommenen Gebühren bis zu einem bestimmten Jahreshöchstbetrag. Nimmt der Gerichtsvollzieher mehr Gebühren ein als der Höchstbetrag vorsieht, so werden ihm von den übersteigenden Anteilen weitere 50 % festgesetzt. Der Einzelhöchstbetrag bei der Bürokostenentschädigung beträgt 154.- €. Die Bürokostenentschädigung ist wird nicht willkürlich festgesetzt, sondern das Ergebnis einer festen Berechnungsformel. Wesentliche Faktoren dieser Berechnung sind:  die durchschnittliche Geschäftsbelastung der Gerichtsvollzieher  die Gebühreneinnahmen der Gerichtsvollzieher  die eingenommen Dokumentenpauschalen und  der Jahreskostenbetrag der sich wie folgt zusammensetzt: o Sachkostenbetrag o Personalkostenbetrag Da diese Größen für das Jahr begrifflich erst nach dessen Ablauf feststehen, kann die Höhe der Bürokostenentschädigung auch erst nachträglich für das vergangene Jahr festgesetzt werden. Im Laufe des Jahres, wird die Bürokostenentschädigung pro Quartal in der Regel auf Grundlage der Zahlen des Vorjahres vorläufig festgesetzt. Der vorläufig festzusetzende Betrag kann aber auch anders bestimmt werden, wenn abzusehen ist, dass sich die Berechnungsgrundlagen erheblich ändern. Der Jahreskostenbetrag: Wesentliche Grundlage der Festsetzung der Bürokostenentschädigung ist der sog. Jahreskostenbetrag. Dieser setzt sich, wie oben erwähnt aus den geschätzten Sachkosten und den geschätzten Personalkosten zusammen.

Jahreskostenbetrag Sachkosten

Personalkosten

2001: 7.415.-- € 2004: 6.136.-- €

2001: 16.950.-- € 2004: 14.138.-- €

Die Sachkosten umfassen alle Ausgaben, die dem Gerichtsvollzieher zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes dienen. Insbesondere sind dies:      

Miete für Büroräume einschließlich etwaiger Nebenräume. Heizung, Strom und Wasser, einschließlich Abwasser Reinigungskosten für Geschäftsräume Büromöbel und Büromaschinen Computerhard- und Software Sonstige Büroausstattung 43

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

     

Bürokleinmaterial Literatur Grundgebühren für Telefon, Handy, Internetanschluss Für die Ausübung des Berufs notwendige Versicherungen Wartung, Reparaturen und Instandsetzung Für die Anschaffung von Büroeinrichtung zu erstattende Darlehenskosten.

In besonders gelagerten Fällen kann der Gerichtsvollzieher nach dem GvKostG besondere Dokumentenpauschalen erheben, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Diese Sachkosten wurden im Jahr 2004 z.B. mit einem Betrag von 6.136.-- € angenommen. Das entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 512.--€). Die Personalkosten werden für die Beschäftigung einer Halbtagesschreibkraft berechnet. Sie wurden im Jahr 2004 in den alten Bundesländern mit einem Betrag in Höhe von 16.950.-- €) festgelegt. Dies entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 1.412,50 €. In den neuen Bundesländern ist der Betrag, entsprechend dem dort geltenden Tarif BAT/O mit 92,5% auf 13.080.--€) festgesetzt worden. Bundesweit bei 298 Gerichtsvollziehern durchgeführte Erhebungen haben ergeben, dass die tatsächlichen Ausgaben an Sachkosten im Durchschnitt 16.507,00 DM (8.439,90 €), die Personalkosten bei rund 16.135,00 DM (= 8.249,69 €) lagen.

bereinigter Jahreskostenbetrag Der Jahreshöchstbetrag wird aber nicht auf Grundlage des reinen Jahreskostenbetrages errechnet. Die Mehraufwendungen für erhöhte Belastung werden dadurch abgegolten, dass dieser festgestellte Jahreskostenbetrag entsprechend den Gegebenheiten der Praxis bereinigt wird. Dem reinen Kostenbetrag werden abhängig von der durchschnittlichen Belastung der Gerichtsvollzieher des Landes nochmals 70% des Kostenbetrages zugeschlagen, multipliziert mit der Pensenzahl in Prozent minus 100. Als Formel stellt sich das so dar: Jahreskostenbetrag (Beispiel) plus (Belastung in % - 100) x 70 % des Jahreskostenbetrages 100 Beispiel: 130 % Belastung 30 x 17.056.-- € 100

24.365.-- €

bereinigter Jahreskostenbetrag

29.482.-- €

5.117.-- €

Das bedeutet, dass die Höhe dieses bereinigten Jahreskostenbeitrages im Wesentlichen von der Geschäftsbelastung der Gerichtsvollzieher im Land abhängig ist. Liegt die bei 100 %, ist der Erhöhungsbetrag eben gleich Null. Der Jahreshöchstbetrag Der Jahreshöchstbetrag berechnet sich aus dem bereinigten Jahreskostenbetrag anzüglich der durchschnittlich eingenommenen Dokumentenpauschalen pro Gerichtsvollzieher. Die Dokumentenpauschalen werden deshalb abgezogen, da diese die Sachkosten des Gerichtsvollziehers verringern. Grundsätzlich ist von den Sachkosten der gesamte Bürobedarf des

44

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Gerichtsvollziehers abgedeckt. Kann er nach dem Kostenverzeichnis zum GvKostG in dem Verfahren Dokumentenpauschalen erheben, so mindert dies seinen Bedarf. der Jahreshöchstbetrag errechnet sich deshalb wie folgt: 29.482.-- €

bereinigter Jahreskostenbetrag minus Landesweit eingenommene Dokumentenpauschalen Anzahl der Gerichtsvollzieher Beispiel: 600.000.-- € 150

4.000.-- € 25.482.-- €

Der Jahreshöchstbetrag ist damit sowohl von der Geschäftsbelastung der Gerichtsvollzieher als auch von der Höhe der eingenommenen Dokumentenpauschalen abhängig. Werden hohe Beträge an Dokumentenpauschalen eingezogen, ist der Jahreshöchstbetrag niedrig Der Gebührenanteil Bei der Berechnung des Gebührenanteils, also der Prozentsätze, kommen als zusätzlich Größe noch die durchschnittlich Gebühreneinnahmen pro Gerichtsvollzieher ins Spiel. Die Formel stellt sich wie folgt dar:

Bereinigter Jahreskostenbetrag – durchschnittliche Dokumentenpauschalen durchschnittliche Einnahmen an Gebühren pro Gerichtsvollzieher

x 100

Beispiel: 29.482.-- € - 4.000.-- € 40.000.-- € entspricht: 64 %

45

x 100

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Berechnung der Bürokostenentschädigung hier: Berechnungsgrößen Durchschnittliche Durchschnittliche GebühreneinnahGebühreneinnahmen menpro pro Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher

Durchschnittliche Durchschnittliche DokumentenpauDokumentenpauschale schalepro pro Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher

GV GV11 11

Durchschnittliche Durchschnittliche Arbeitsbelastung Arbeitsbelastung pro pro Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher

Durch DurchJM JM festzusetzender festzusetzender JahreskostenbeJahreskostenbetrag trag

GV GV12 12

JuMiKon JuMiKon

Jährlich Jährlichgeänderte geänderteVorordnung Vorordnungüber überdie dieBürokostenentschädigung Bürokostenentschädigung Festsetzung Festsetzungder derzu zuentnehmenden entnehmenden Gebührenanteile Gebührenanteile

Festsetzung Festsetzungder derQuartalsQuartals-und und Jahreshöchstbeträge Jahreshöchstbeträge

Endgültige EndgültigeFestsetzung Festsetzungder derzu zuentnehmenden entnehmendenGebührenanteile Gebührenanteile Rückforderung Rückforderungoder oderNacherstattung Nacherstattungder derDifferenz Differenzzu zuden deneinbehaltenen einbehaltenen Gebührenanteilen nach GV 8 Gebührenanteilen nach GV 8

Erhöhung der Bürokostenentschädigung bei Vertretung Wird dem Gerichtsvollzieher ein weiterer Bezirk oder Bezirksteil zur Vertretung übertragen, erhöht sich der Höchstbetrag der Bürokostenentschädigung nach § 3 Abs. 4 GvEntschV für jeden Kalendertag. Bei Überschreiten des 63. Kalendertags während einer Vertretung wird der in § 3 Abs. 2 Satz 1 festgesetzte Höchstbetrag um € 20,45/ Tag erhöht, dann allerdings rückwirkend ab dem 1. Tag der Vertretung. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass sich die Vertretung bei einer normalen Abwesenheit wegen Urlaub oder Erkrankung nur auf Eilaufträge beschränkt. In der Zeit fallen kaum höhere Bürokosten bei dem Vertreter an. Wenn dagegen der Vertretungsfall von mehr als 63 Tage geplant und bekannt ist, führt man die Vertretung umfassend durch; es entstehen erhöhte Bürokosten (z.B. Mutterschutz und 6 Monate Elternzeit oder geplante Operation mit Rehabilitation). Soweit ein Vollstreckungsbezirk zur Vertretung auf mehrere Gerichtsvollzieher aufgeteilt wird, ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuspalten (§ 3 Abs. 4 GVEntschVO). Dies gilt nicht, wenn der zu vertretende Bezirk oder Bezirksteil dem Gerichtsvollzieherbezirk nach § 18 bzw. § 19 GVO zugeschlagen wurde. Der erhöhte Arbeitsanfall wird in diesen Fällen durch das erhöhte Gebührenaufkommen und den dadurch nach § 3 Abs. 2 GvEntschV erweiterten Behalt abgegolten. Das neue Modell der Bürokostenentschädigung Die Bürokostenentschädigung wurde bisher pauschal und nachweisfrei an alle Gerichtsvollzieher bezahlt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vieler anderer Verwaltungsgerichtshöfe nicht mehr zulässig,

46

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

da § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur eine Vergütung nach dem tatsächlichen Anfall der Kosten zulässt. Die neue Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Gerichtsvollzieher unterscheidet zwischen dem Sachkostenaufwand und dem Personalkostenaufwand. Das ist nichts Neues, da dies schon früher Grundlage aller Berechnungen war. Neu ist, dass der Sachkostenaufwand (siehe oben) nach § 2 Abs. 1 n.F. nicht mehr aufgrund des Geschäftsanfalles errechnet wird, sondern pauschal festgelegt wird. Der anzusetzende Betrag ist derzeit noch in der Diskussion, die Zahlen, die genannt werden liegen zwischen 700.-- € und 1.100.-- € monatlich. Personalkostenaufwand wird nach § 3 n.F. nur dann erstattet, wenn tatsächlich ein arbeits-, dienst- oder werkvertragliches (Schreibbüros) Vertragsverhältnis besteht. Unentgeltlich tätige Mitarbeiter werden bei der Bemessung der Bürokostenentschädigung nicht mehr mitberechnet. Die betragliche Obergrenze ist an dem ausgerichtet, was auch der „Bad Nauheimer Pensenschlüssel“ vorsieht. Demnach werden die Kosten für die Beschäftigung einer Halbtagshilfskraft entsprechend der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 des TV-L (Tarifvertrag-Länder) erstattet. Das entspricht vom Leistungsniveau dem ehemaligen BAT VIll also etwa einer Kanzleischreibkraft. In Zahlen bedeutet dies für das Tarifgebiet (West) 997.-- € zuzüglich zu entrichtender Sozial- und gesetzlich zu entrichtender Unfallversicherungsbeiträge (1/2 von 1.995.- €). Erhöhungen können erfolgen, wenn die durchschnittliche Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers 120 % übersteigt, Absenkungen erfolgen, wenn sie unter 90 % absinkt. Wie oben bereit erwähnt werden Personalkosten nur erstattet, wenn tatsächlich ein Vertragsverhältnis nachgewiesen wird. Die Anforderungen an den Nachweis sind abhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Personalkosten Unter 510.- € monatlich

Über 510 .-- € monatlich

Dienstliche Versicherung durch den Gerichtsvollzieher

Nachweis durch Belege

Es ist davon auszugehen, dass die neue Entschädigungsverordnung noch im Jahr 2007 in Kraft tritt.

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Festsetzung der Gebühren der Gerichtsvollzieher

Abrechnungssystem Monatsabschluss (Abrechnung mit der Kasse) § 75 Nr. 3 GVO: Vorläufige Entnahme (pfenniggenau) von: Vollstreckungsvergütung

Bürokostenentschädigung

Quartalsabschluss (Schlusszusammenstellung) Vorlage zur Abrechnung an Dienstbehörde (§ 77 Nr. 1 GVO) Prüfung durch die Dienstbehörde (§ 77 Nr. 2 GVO) Vorläufige Festsetzung und Auszahlung/Einziehung (GV 8) Auswertung der Jahresergebnisse (GV 11, GV 12) Endgültige Festsetzung der Jahreshöchstbeträge nachträglich Prognose für das Folgejahr Der Gerichtsvollzieher darf die ihm zustehenden Gebührenanteile mit dem Monatsabschluss und der Erstellung des Abrechnungsscheins vorläufig entnehmen (§ 69 Nr. 6 GVO). Die vorläufige Festsetzung der dem Gerichtsvollzieher zustehenden Vollstreckungsvergütung, Entschädigungen, also der Gebührenanteile, Dokumentenpauschale, Wegegebühren, Reisekostenzuschüsse und Auslagen, erfolgt durch die Dienstbehörde am Quartalsende aufgrund der Schlusszusammenstellung des Quartals durch den Geschäftsleiter des Amtsgerichts (§ 77 GVO). Endet die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Verlauf eines Kalendervierteljahres, so erfolgt die Festsetzung nach Abschluss der Tätigkeit (§ 76 GVO). Zur Festsetzung der Entschädigungen der ersten drei Kalendervierteljahre überreicht der GV der Dienstbehörde das abgeschlossene Kassenbuch II nebst den Durchschriften der Abrechnungsscheine (§ 77 Nr. 2 GVO). Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind der Dienstbehörde ferner das Dienstregister I des abgelaufenen Kalenderjahres, die Kassenbücher II für alle 4 Quartale und das Kassenbuch I des neuen Kalenderjahres zu überreichen (§ 77 Nr. 4 GVO). Die Dienstbehörde prüft die vom GV überreichten Unterlagen gemäß § 77 Nr. 2 und 4. Das Kassenbuch I des neuen Kalenderjahres ist auf die Richtigkeit der Übertragungen aus dem abgelaufenen Kalenderjahr sofort zu prüfen und dem GV zurückzugeben. Nach Prüfung der Unterlagen setzt die Dienstbehörde die dem GV zustehenden Entschädigungen fest und erteilt eine Auszahlungsanordnung, wobei die bereits vom GV einbehaltenen Gebührenanteile und sonstige Vorschusszahlungen zu berücksichtigen sind. Übersteigen die einbehaltenen Gebührenanteile und sonstigen Vorschusszahlungen die festgesetzten Entschädigungen, so tritt an die Stelle der Auszahlungsanordnung eine Annahmeanord-

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

nung für die Gerichtskasse; der GV hat den übersteigenden Betrag an die Gerichtskasse alsbald zu zahlen. Auch die Festsetzung der Gebührenanteile für das 4. Quartal hat zunächst einen vorläufigen Charakter: Der Gerichtsvollzieher hat gemäß § 95 Nr. 1 und 2 GVO eine Übersicht über die Geschäftstätigkeit seines Vollstreckungsbezirks (Anzahl der eingegangenen Aufträge) nach dem Vordruck GV 12 zu führen. Die Übersicht ist bis zum 25. Januar bei der Dienstbehörde einzureichen. Die Dienstbehörde hat für alle Gerichtsvollzieher eine Übersicht nach dem Vordruck GV 12 zu erstellen und diese bis zum 25. Februar bei dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen (§ 95 GVO). Diese Zusammenstellung ist bis zum 05. März bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen; dieser leitet die Übersicht bis zum 20. März an den Minister der Justiz weiter. Parallel dazu legt die Dienstbehörde zur gleichen Frist eine Übersicht über die Diensteinnahmen der Gerichtsvollzieher und über die vorläufig festgesetzten Gebührenanteile der vier Quartale vor (§ 94 GVO). Und nun schließt sich der Kreis: Der Minister der Justiz nimmt nun die Auswertung der Daten aus der GV 11 (Diensteinnahmen) und GV 12 (Geschäftstätigkeit) vor und berechnet den Jahreshöchstbetrag und die Gebührenanteile für die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher für das zurückliegende Kalenderjahr. Anhand der Berechnungen des Ministers der Justiz wird die neue Bürokostenentschädigungsverordnung für das vergangene Kalenderjahr erlassen. Die Dienstbehörde setzt aufgrund der neuen Verordnung anhand der aktuellen Parameter aus der GV 11 und GV 12 die Gebührenanteile für das zurückliegende Kalenderjahr endgültig fest. Der Gerichtsvollzieher erhält nun eine Nachzahlung oder wird zur Erstattung zuviel erhaltener Gebührenanteile aufgefordert. Die Gebührenanteile für die Bürokostenentschädigung der Quartale des laufenden Jahres werden ab sofort nach der neuen Verordnung wieder vorläufig festgesetzt

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Annahme von Vergütungen, § 15 GVO § 15 Annahme von Vergütungen Der Gerichtsvollzieher darf für seine Amtshandlungen keine besonderen Vergütungen annehmen, fordern oder sich versprechen lassen. Insbesondere ist es ihm untersagt, einen etwa gewährten Zeitungsrabatt oder einen sonst bei der Ausführung von Amtshandlungen (Transporten, Aufbewahrung von Pfandstücken, Verwendung von Arbeitskräften usw.) eingeräumten Preisnachlass für sich oder seine Gehilfen zu verwenden. Der Gerichtsvollzieher ist Beamter und bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte in der Regel öffentlich-rechtlich tätig. Für seine Tätigkeit steht ihm direkt keine Kostenerstattung zu. Gläubiger aller Kosten (sowohl Gebühren als auch Auslagen) ist der Staat. Eine darüber hinausgehende Vergütung anzunehmen, zu fordern und sich versprechen zu lassen, ist dem Gerichtsvollzieher untersagt; eine Zuwiderhandlung dagegen ist eine nach § 331 StGB zu ahndende einfache passive Bestechung. Falls im privatrechtlichen Verkehr (z.B. Beauftragung einer Spedition, eines Schlossers, Veröffentlichungen in der Zeitung, Postgebühren) die Gewährung eines Preisnachlasses üblich ist, bestehen im Interesse einer Verbilligung der Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher gehalten, solche Vergünstigungen in Anspruch zunehmen. Sie dürfen aber nur den Beteiligten, niemals dem Gerichtsvollzieher oder seinen Gehilfen zu gute kommen.

Der Bezirk, § 16 ff GVO Einer der wesentlichsten Faktoren für die Arbeitsorganisation ist der Gerichtsvollzieher-Bezirk selbst.

Amtsgerichte mit mehreren Gerichtsvollziehern, § 16 GVO 1.

§ 16 Amtsgerichte mit mehreren Gerichtsvollziehern Sind bei einem Amtsgericht mehrere Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes beschäftigt, so weist der Aufsichtführende Richter jedem von ihnen einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu. Bei der Einteilung der Bezirke nimmt er auf eine gleichmäßige Verteilung der Geschäfte und auf die Möglichkeit einer zweckmäßigen Gestaltung der Reisen der Vollstreckungsbeamten Rücksicht. Für jeden Beamten bestellt er im Voraus einen oder, falls es die örtlichen Verhältnisse erfordern, mehrere Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes als ständige Vertreter. Mit Genehmigung des Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) können die Geschäfte anders als nach örtlichen Bezirken verteilt werden.

2.

Der Aufsichtführende Richter kann die Verteilung der Aufträge, die Zustellungen durch den nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes mit Zustellungen beliehenen Unternehmer (Post) nach Orten betreffen abweichend vom § 22 regeln. Er regelt ferner: a) Zustellungen durch Aufgabe den nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes mit Zustellungen beliehenen Unternehmer (Post), b) Amtshandlungen, die eine Tätigkeit in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken erfordern, sofern der Antrag durch die Verteilungsstelle (§§ 33ff) vermittelt wird.

3.

Für die Durchführung von Zustellungen, die im Amtsgerichtsbezirk zu bewirken sind, ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk zugestellt werden soll, auch dann zuständig, wenn durch den nach § 33 des Postgesetzes mit Zustellaufgaben beliehenen Unternehmer (Post) zugestellt wird. Dies gilt nicht für die Zustellung der Benachrichtigungen nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (§ 20 Abs. 2 GVO) und im Falle des § 16 Nr. 2 Satz 2 GVO

4.

Von der Geschäftsverteilung nach Nr.1 bis 3 bleiben unberührt: a) Aufträge zur Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten, b) Aufträge, die ohne Gefährdung der Parteirechte keinen Aufschub gestatten. Zur Erledigung dieser Aufträge ist jeder Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts ohne behördliche Beschränkung berechtigt und verpflichtet. An den Aufträgen zu Buchst.a) soll der Aufsichtführende Richter die einzelnen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts im Wege der Vereinbarung mit den vorwiegend in Betracht kommenden Auftraggebern und durch zweckmäßige Regelung der Verteilung in der Verteilungsstelle möglichst gleichmäßig beteiligen. In den Fällen zu b) hat der Auftraggeber den Grund der Dringlichkeit näher anzugeben, falls er nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Gerichtsvollzieher vermerkt den Dringlichkeitsgrund im Dienstregister. 50

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Der nach Nr.1 zuständige Gerichtsvollzieher ist von Pfändungen unbeschadet der Vorschrift des § 826 Abs. 2 ZPO - in jedem Fall zur Wahrung früherer Pfändungen und zur Berücksichtigung bei Anschlusspfändungen durch Übersendung einer Abschrift der Pfändungsniederschrift zu benachrichtigen. 5.

Sofern es ausnahmsweise erforderlich ist, kann der Aufsichtführende Richter besondere Bestimmungen über die Geschäftsverteilung für die Zeiten treffen, in denen an Orten im Amtsgerichtsbezirk Messen oder Märkte abgehalten werden; er kann hierbei von den vorstehenden Vorschriften abweichen.

6.

Die Geschäftsverteilung ist durch Aushang im Amtsgerichtsgebäude und in den Geschäftszimmern aller Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie ist den am Ort befindlichen Justizbehörden, dem zuständigen Arbeitsgericht und den örtlichen Niederlassungen der Post, ferner auf Antrag auch anderen Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern usw. mitzuteilen, sie kann auch anderen Personen auf Antrag mitgeteilt werden. Die Mitteilungen erfolgen gegen Erstattung der Dokumentenpauschale, soweit sie nicht an Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Gerichtsvollzieher gerichtet sind. Im Laufe des Jahres eintretende Veränderungen der Geschäftsverteilung sind in gleicher Weise bekannt zu machen und mitzuteilen.

7.

Die Gültigkeit einer Amtshandlung wird dadurch nicht berührt, dass sie von einem anderen als dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden ist.

Bei der Frage der Bezirkseinteilung sind zu unterscheiden: Amtsgerichte mit mehreren Gerichtsvollziehern

Der Amtsgerichtsbezirk wird gemäß § 16 GVO in mehrere Gerichtsvollzieherbezirke aufgeteilt.

Amtsgerichte mit einem Gerichtsvollzieher

Amtsgerichte ohne Gerichtsvollzieher

Der Amtsgerichtsbezirk ist gemäß § 17 GVO der Gerichtsvollzieherbezirk

Der Amtsgerichtsbezirk wird ganz oder aufgeteilt benachbarten Gerichtsvollzieherbezirken zugeteilt. Der zugeteilte Bezirk wird als zugeschlagener Bezirk bezeichnet. Der eigene Gerichtsvollzieherbezirk und der diesem zugeschlagene Bezirk bilden gemäß § 18 Nr.2 GVO den Gesamtbezirk des Gerichtsvollziehers

Für die örtliche Zuständigkeit für die Erledigung von Zwangsvollstreckungsaufträgen ist der Bezirk des Amtsgerichts maßgeblich, bei dem der Gerichtsvollzieher tätig ist. Welcher Gerichtsvollzieher innerhalb Amtsgerichtsbezirk zuständig ist, ist lediglich eine Frage der Geschäftsverteilung des Gerichts. Durch den Geschäftsverteilungsplan werden durch den Aufsichtsführenden Richter Gerichtsvollzieherbezirke gebildet. Die Zahl der Gerichtsvollzieherbezirke ist davon abhängig, wie viele Gerichtsvollzieher-Planstellen dem Gerichtsbezirk durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zugewiesen werden Bei der Erstellung der Geschäftsverteilung ist nach § 16 Nr. 1 Satz 2 GVO eine gleichmäßige Verteilung der Geschäfte anzustreben. Die Bezirkseinteilung ist einer der wesentlichsten Faktoren für die Arbeitsorganisation der Gerichtsvollzieher.

Landgericht

Amtsgericht A

GV Bezirk 1

GV Bezirk 2

Amtsgericht B

GV Bezirk 3 51

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Zuschnitt Die Bezirkseinteilung erfolgt über den Geschäftsverteilungsplan. Dessen Aufstellung wird in vielen Amtsgerichtsbezirken dem „Rat der Gerichtsvollzieher“ überlassen. Diese Versammlung „kartet“ dann die Bezirksaufteilung aus. Grundlage ist dabei nicht immer die Zweckmäßigkeit des Bezirkszuschnitts, sondern es gilt oft die Hackordnung! Das Interesse, die Sparkasse, das Arbeitsamt und die LVA29 in seinem Bezirk zu haben, steht in manchen Fällen eine Ebene höher als der Wunsch nach einem kompakten Bezirk. Natürlich sollten die Gerichtsvollzieher ein Mitspracherecht bei der Bezirksverteilung haben, aber letztendlich muss die Zweckmäßigkeit entscheiden. Und da gelten eben die wichtigen Grundsätze: Vermeidung von Inselbildung, finanzielle Gerechtigkeit d.h. Bildung von Mischbezirken, wo der eine mehr Zustellungen hat, der andere dagegen einen günstigen Landbezirk u.a.. Bei Änderungen ist auch die Lage zum Büro zu berücksichtigen.

Struktur Es gibt Gerichtsvollzieher, die ein sehr weltgewandtes Auftreten haben, einen bestimmten Lebensstil verkörpern. Dieser Gerichtsvollzieher ist sicher besser dafür geeignet, in der City zu arbeiten als bei Bauer Moosleitner auf dem Land. Und es gibt Gerichtsvollzieher, die volksnäher sind. Wie ein Mensch mit seiner Umwelt zu Recht kommt, ob er in „seinem Revier“ arbeitet oder in einer Welt, die ihm eigentlich fremd ist, spielt eine wichtige Rolle für das Gelingen einer Bezirksorganisation. Für einen Gerichtsvollzieher, der über eine gut ausgebildete Schreibkraft verfügen kann und mit funktionierender elektronischer Datenverarbeitung arbeitet, sind 200 Zustellungen ein Klacks, für einen Handgerichtsvollzieher wäre dies der Zusammenbruch des Systems. Und zwischen den beiden Extremen ist nun genügend Spielraum, um den richtigen Mann auf den richtigen Fleck zu setzen. Geschäftsbelastung Wesentlich für den Bezirkszuschnitt ist auch die Geschäftsbelastung Die Maßeinheit der Belastung ist der sog. Pensenschlüssel. Beim Gerichtsvollzieher ist dies der sog. „Bad Nauheimer Schlüssel“. Er ist im Jahr 1962 durch die Justizministerkonferenz aufgestellt und letztmals im Jahre 1998, mit Übertragung der eidesstattlichen Versicherung auf den Gerichtsvollzieher, ergänzt worden. In letzter Zeit ist er auch wieder lauthals in der Diskussion. So wurde bereits in dem Aufsatz Gerichtsvollzieher 2000 die Gültigkeit der damaligen Pensenzahlen angegriffen30. Denn immerhin ist seit 1962 viel „Wasser den Fluss hinuntergeflossen“. Der Gerichtsvollzieher – Verband beharrt jedoch auf der Gültigkeit dieses Pensenschlüssels31. Der Pensenschlüssel Pensenschlüssel sind im Allgemeinen lediglich dazu bestimmt, für eine gleichmäßige Auslastung der anfallenden Arbeit auf das zur Verfügung stehende Personal innerhalb einer Organisationseinheit zu sorgen. Einen Rechtsanspruch auf eine Reduzierung seiner Arbeitslast kann der GV aus dem Bestehen eines sog. Pensenschlüssels nicht herleiten. Die Pensenschlüssel dienen - gleich, ob man sie als inhaltlich zutreffend oder in ihren Gewichtungen und Berechnungen als unzutreffend erachtet - lediglich verwaltungsinternen Zwecken und sind keine Vorgabe für den Umfang der Arbeitsleistung, den der einzelne Bedienstete zu erbringen hat. Mithin kann der GV aus dem Pensenschlüssel keine Pflicht der Behörde zur Reduzierung der Arbeitslast auf bestimmte Pensen herleiten.

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Wegen der vielen Drittschuldnerzustellungen und der damit verbundenen Schreibauslagen Hippler/Winterstein, DGVZ 1999, 109 ff 31 Seip, DGVZ 1999, 113 ff 30

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

VG Oldenburg (Oldenburg) 6. Kammer, Urteil vom 29. März 2000, Az: 6 A 2138/99 Orientierungssatz 1. Ein Gerichtsvollzieher kann eine Reduzierung seiner Arbeitslast nicht aus dem Bestehen eines sog Pensenschlüssels herleiten. 2. Der Gerichtsvollzieher ist auf eine "Überlastungsanzeige" beschränkt und hat einen Anspruch darauf, dass seine Überlastung bei sonstigen dienstlichen Maßnahmen Beachtung findet. Fundstellen NdsRpfl 2000, 262-263 (red. Leitsatz und Gründe)

Maßgeblich für die Verteilung der Geschäfte der Gerichtsvollzieher ist der Bad Nauheimer Schlüssel über den viel geredet wird, doch wer kennt ihn schon und kann ihn anwenden? Wir wollen uns ihn einmal ansehen. Gemäß diesem Schlüssel kann ein Gerichtsvollzieher, der eine Halbtagsschreibkraft beschäftigt, bei 220 Arbeitstagen jeweils folgendes Pensum erledigen: Jährliche Zahl der Aufträge 9600 12.000 4.800 2000 3600 3200 1100 2000

Art des Auftrages persönliche Zustellungen oder Zustellungen durch die Post oder Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsaufträge oder Justizaufträge oder eV-Verfahren, bei denen es nicht zur Abgabe der eV kam Abgenommene eidesstattliche Versicherungen Staatsanwaltsschafts- und Polizeianfragen

Ein Gerichtsvollzieher, der im Jahr ausschließlich 9.600 persönliche Zustellungen vollzieht, wäre damit zu 100 % belastet. Ebenso wäre er ausgelastet, wenn er allein 2.000 Zwangsvollstreckungsaufträge erledigt usw.. Um diesen Schlüssel nun in der Praxis anwenden zu können, errechnen sich folgende Schlüsselzahlen: Schlüsselzahlen 2,292 1,833 4,583 11,000 6,111 6,875 20 11

Art des Auftrages persönliche Zustellungen Zustellungen durch die Post Wechselproteste Zwangsvollstreckungsaufträge Justizaufträge eV-Verfahren, bei denen es nicht zur Abgabe der eV kam Abgenommene eidesstattliche Versicherungen Staatsanwaltschafts- und Polizeianfragen

Anhand dieses Schlüssels lässt sich die Geschäftsverteilung der Gerichtsvollzieher beurteilen:

      

Beispiel: Der Gerichtsvollzieherbezirk 1 hatte im Monat Juli 2000 (21 Arbeitstage): 23 persönliche Zustellungen 46 Zustellungen durch die Post 1 Wechselprotest 140 Zwangsvollstreckungsaufträge 1 Justizauftrag 34 eV-Anträge, bei denen es nicht zur Abgabe der eV kam 10 abgenommene eV 53

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers



1 Staatsanwaltschaftanfragen

Die Geschäftsbelastung errechnet sich sodann nach folgender Formel:

Zahl der jeweiligen Aufträge x Schlüsselzahl x Anzahl der monatlichen Arbeitstage 220

Nun, er ist in die Jahre gekommen, der „Bad Nauheimer Pensenschlüssel“! Dieser sagt auch direkt nichts darüber aus, wann ein Gerichtsvollzieher unter- oder überlastet ist. Er bildet lediglich eine Grundlage für die Verwaltung zur Ermittlung des Personalbedarfs, ist also nur eine rein fiktive Zahl32. Gegen seine weitere Anwendung als Grundlage für die Beurteilung der Geschäftsbelastung der Gerichtsvollzieher spricht außerdem sicher die technische Entwicklung hinsichtlich der Kommunikation und der sonstigen Bürotechnik. Kopierer waren eine kostbare Rarität und hatte damals schon jeder Gerichtsvollzieher ein Auto? Was brachte der Einzug der EDV an Zeitgewinn? Die Bearbeitung einer Staatsanwaltschaftsanfrage kostet einen Gerichtsvollzieher, der sein Dienstregister per Computer führt, Sekunden. Nach dem Nauheimer Schlüssel steht sie aber in ihrer Wertigkeit einem normalen Pfändungsauftrag gleich. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Erledigung eines Justizauftrages weniger Aufwand erfordern soll, als die eines normalen Parteiauftrages. Gegen ihn spricht auch, dass jeder Berufstätige seine Effizienz seit 1962 um ein Vielfaches steigern musste. Für den Pensenschlüssel spricht definitiv, dass er auf einer 45 – Stunden-Woche beruht und heute eben nur noch 40 oder 42 Stunden 33 gearbeitet werden. Spekulativ ist, dass die Vollstreckung lt. Aussagen der Gerichtsvollzieher durch geschwundene Moralbegriffe bei den Schuldnern, erhöhtes Verkehrsaufkommen auf den Straßen u. A., schwieriger wurde34 , aber früher war immer alles ganz anders! Wie hoch die Geschäftsbelastung in den einzelnen Bezirksteilen ist, ergibt sich aus der Straßenstatistik, die die einzelnen Softwareprodukte der Gerichtsvollzieher zur Verfügung stellen. Daraus lässt sich verlässlich ablesen, wie hoch der Geschäftsanfall in den einzelnen Straßenzügen in festgelegten Zeiträumen war. Verteilung der Geschäfte Eine ausnahmsweise Verteilung in anderer Weise als nach örtlichen Bezirken ist mit Genehmigung des Landgerichtspräsidenten zulässig. Nach § 16 Nr. 1 Satz 1 kann der Aufsichtsführende Richter (Richterin) Zustellungen durch den nach § 33 des Postgesetzes mit Zustellaufgaben beliehenen Unternehmer (Post) abweichend von § 22 GVO einem oder mehreren Gerichtsvollziehern übertragen. Voraussetzung ist aber, dass entweder ein Zustellempfänger oder aber der Auftraggeber seinen Sitz, seine Niederlassung oder zumindest seinen Aufenthaltsort hat. Beispiel: 32

Verwaltungsgericht Stuttgart, DGVZ 1993, Seite 94 Bundesländer Bayern und Sachsen-Anhalt, in Bayern ab 01.09.2004 42 Stunden 34 Seip, DGVZ 1999, Seite 113 ff 33

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Die Hypothekenbank X beauftragt den Gerichtsvollzieher in Bayreuth mit der Zustellung aller Grundschuld und Hypothekenurkunden in Geschäftsbereich (monatlich 3.000 Urkunden). Der Aufsichtführende Richter (Richterin) kann nun abweichend vom Geschäftsverteilungsplan und von dem Grundsatz des § 22 GVO einem oder mehreren Gerichtsvollziehern des Amtsgerichtsbezirks die Zuständigkeit für die Erledigung dieser Zustellungen übertragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Hypothekenbank X zumindest eine Niederlassung im Amtsgerichtsbezirk hat. Von der allgemeinen Geschäftsverteilung werden Wechsel – und Scheckproteste und Eilaufträge (§ 16 Nr.4 Abs. 1 GVO) nicht berührt. Es handelt sich dabei um Geschäfte, die keinen Aufschub vertragen, und demgemäß nicht erst Zuständigkeitsfragen entstehen dürfen. Für die Erledigung dieser Aufträge kann jeder Gerichtsvollzieher innerhalb des Amtsgerichtsbezirks herangezogen werden. Beispiel: Beim Amtsgericht X liegt eine einstweilige Verfügung zum Vollzug vor, die besonders eilbedürftig ist. Der zuständige Gerichtsvollzieher ist nicht erreichbar, der Eildienstgerichtsvollzieher befindet sich gerade im Einsatz an einem weit entlegenen Ort. Der Aufsichtsführende Richter teilt den gerade in der Gerichtsvollzieherverteilerstelle befindlichen Gerichtsvollzieher Y zur Vollziehung ein. Trotz dieser Besonderheit sollen aber auch diese Geschäfte möglichst gleichmäßig auf die Gerichtsvollzieher eines Amtsgerichtsbezirks verteilt werden. In Nr.4 Abs. 2 sind Richtlinien gegeben, die die gleichmäßige Verteilung ermöglichen sollen, und zwar: 

Bezüglich der Protestaufträge ist durch den Aufsichtführenden Richter mit den für diese Proteste vorwiegend in Betracht kommenden Auftraggebern seines Amtsgerichtsbezirks (z. B. Banken, Sparkassen, großen Industrieunternehmungen) eine Vereinbarung treffen, welchen Gerichtsvollzieher diese Auftraggeber die Protestaufträge zuleiten sollen. Er soll ferner die Verteilungsstelle anweisen, die bei ihr eingehenden Protestaufträge gleichmäßig nach einem bestimmten Schlüssel auf die Gerichtsvollzieher zu verteilen (Zuständigkeit im Wechsel nach bestimmten Eingangstagen, nach bestimmten Banken usw.)



Eilaufträge sind ebenfalls unabhängig von der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung durch jeden Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtsbezirks zu erledigen. Der Gerichtsvollzieher das Vorliegen der Eilbedürftigkeit selbst zu prüfen. Welche Aufträge unter den Begriff „Eilaufträge“ fallen, definiert § 38 Nr. 2 GVO genauer. Demnach zählen Arreste und einstweilige Verfügungen und Protestaufträge grundsätzlich in diese Kategorie. Das Gleiche gilt für die Vollziehung einstweiliger Anordnungen des Familiengerichts nach § 620 Nr. 3 und 9 ZPO. Allein der durch den Auftraggeber angebrachte Vermerk „Eilt“ oder „Dringend“ macht den Auftrag noch nicht zum Eilauftrag, doch wird der Gerichtsvollzieher aufgrund des angebrachten Vermerks besonders sorgfältig prüfen müssen, ob ein Eilauftrag vorliegt. Ergibt sich nicht schon aus dem Gesetz oder aus dem Inhalts des Auftrages dessen Dringlichkeit, so hat der Auftraggeber diese zu begründen. Der Gerichtsvollzieher hat den Auftrag als „Eilauftrag im Dienstregister zu bezeichnen, um zu verhindern, dass dadurch die normale Geschäftsbelastung des Bezirkes verfälscht wird.

Bekanntmachung der Geschäftsverteilung Die Geschäftsverteilung ist gemäß § 16 Nr.6 GVO bekannt zu machen; dasselbe gilt für die im Laufe des Jahres eintretenden Veränderungen. Die Geschäftsverteilung der Gerichtsvollzieher ist Teil des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts. Er muss für die Bürger zugänglich sein. Deshalb bestimmt § 16 Nr. 6 GVO, dass der Geschäftsverteilungsplan an folgende Stellen zu übersenden ist:

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

    

Alle Justizbehörden am Ort Dem zuständigen Arbeitsgericht Den örtlichen Niederlassungen der Post Auf Antrag anderen Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts Den Rechtsanwälten

Ferner muss er den Stellen vorliegen, die den Gerichtsvollzieher-Eildienst potentiell in Anspruch nehmen, wie z.B. Polizei, JVA. Viele Amtsgerichte, aber auch Gerichtsvollzieher machen den Geschäftsverteilungsplan dadurch bekannt, dass sie ihn ins Internet einstellen, wie z.B.  www.justiz.bayern.de/ag-ba/Gerichtsvollzieher  www.gerichtsvollzieher-bitterfeld.de Für jeden Gerichtsvollzieher ist ein ständiger Vertreter zu bestellen. Als Vertreter können auch Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes (s. § 109 GVO) bestellt werden. Bei Amtsgerichten mit einem Gerichtsvollzieher sind für die Erledigung der Eilaufträge Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes zu bestellen. Dasselbe gilt für Eilaufträge im zugeschlagenen Bezirk. Bezüglich Eilaufträgen bei Amtsgerichten mit mehreren Gerichtsvollziehern s. § 38 GVO. Die Bestellung der Vertreter ist ebenfalls entsprechend § 16 Nr.6 GVO bekannt zu machen.

Die Zuschlagung, §§ 18, 19 GVO § 18 Amtsgerichte ohne Gerichtsvollzieher 1.

Ist bei einem Amtsgericht kein Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamter des Gerichtsvollzieherdienstes beschäftigt, so teilt der Oberlandesgerichtspräsident den Amtsgerichtsbezirk dem Bezirk eines, ausnahmsweise unter zweckmäßiger Aufteilung auch den Bezirken mehrerer Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes benachbarter Amtsgerichte zu (zugeschlagener Bezirk).

2.

Eigener Gerichtsvollzieherbezirk und zugeschlagener Bezirk bilden den Gesamtbezirk des Gerichtsvollziehers.

3.

Name, Bezirk und Amtssitz des zuständigen Gerichtsvollziehers sind im Gebäude des Amtsgerichts des zugeschlagenen Bezirks durch ständigen Aushang oder in sonst geeigneter Weise mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Aufträge, Anfragen und Mitteilungen nach Möglichkeit unmittelbar an den Gerichtsvollzieher zu richten sind, aber auch in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Übermittlung an den Gerichtsvollzieher angebracht worden können.

4.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts des zugeschlagenen Bezirks leitet die bei ihr eingehenden, für den Gerichtsvollzieher bestimmten Schriftstücke täglich an diesen weiter. Dies gilt nicht, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Gerichtsvollzieher an dem betreffenden Tage auf der Geschäftsstelle anwesend sein wird.

5.

Ist der Gerichtsvollzieher am Sitz des Amtsgerichts des zugeschlagenen Bezirks anwesend, so hat er sich stets in der Geschäftsstelle zur Entgegennahme seiner Eingänge und zu etwa erforderlichen Dienstbesprechungen einzufinden. Von der Einrichtung bestimmter Sprechtage ist regelmäßig abzusehen.

6.

Für Eilaufträge, die im zugeschlagenen Bezirk zu erledigen sind, bestellt der Aufsichtführende Richter des Amtsgerichts des zugeschlagenen Bezirks im Voraus einen oder, falls es erforderlich ist, mehrere geeignete Beamte des Amtsgerichts als ständige Vertreter des Gerichtsvollziehers für die Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte. Die Bestimmungen über die Regelung der ständigen Vertretung des Gerichtsvollziehers (§§ 16, 17) werden hierdurch nicht berührt. Macht ein eiliger Auftrag eine weitere nicht mehr dringliche Amtshandlung erforderlich, so sind die Vorgänge nach Erledigung des dringlichen Teils an den zuständigen Gerichtsvollziehers zu geben.

§ 19 Zuteilung eines zugeschlagenen Bezirks in Sonderfällen Soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Präsident des Oberlandesgerichts den Gerichtsvollzieherdienst eines Amtsgerichtsbezirks oder eines Bezirksteils auch in anderen als den in § 18 Nr.1 bezeichneten Fällen einem Gerichtsvollzieher oder einem Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes eines benachbarten Amtsgerichts übertragen. Die Bestimmungen in § 18 Nr.2 bis 6 gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 18 GVO für sich alleine gesehen hat in der Praxis kaum Bedeutung, weil es nur noch selten Amtsgerichte weil der Fall, dass im Amtsgerichtsbezirk kein Gerichtsvollzieher vorhanden 56

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

ist selten eintritt. In Verbindung mit § 19 GVO gewinnt § 18 Nr. 2 bis 6 GVO dagegen erhebliche Bedeutung und auch erhebliche rechtliche Probleme mit sich. Von der Zuschlagung eines Bezirks wird nach § 19 GVO i.V.m. § 18 Nr. 2 – 6 GVO häufig Gebrauch gemacht, wenn Bezirke aufgrund Personalknappheit nicht mehr besetzt, aber auch nicht durch andere Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts vertreten werden können. Über die Zuschlagung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

Amtsgericht B

Amtsgericht A

Ein Gerichtsvollzieherbezirk des Amtsgerichts wird einem Gerichtsvollzieherbezirk eines anderen Gerichts zugeschlagen. Der zugeschlagene Bezirk und der ursprüngliche Bezirk bilden dann den Gesamtbezirk des Gerichtsvollziehers. Verwaltungstechnisch und dienstaufsichtsrechtlich untersteht der Bezirksteil nun dem Aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts, dem der Bezirk zugeschlagen wurde. An der gerichtlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ändert die Zuschlagung nichts. Das Gericht des zugeschlagenen Bezirks hat den Namen, Bezirk und Amtssitz des nun zuständigen Gerichtsvollziehers bekannt zu machen. Zwang ist der Gerichtsvollzieher weiterhin verpflichtet die post im zugeschlagenen Bezirk täglich abzuholen, doch gestattet § 18 Nr. 4 GVO auch, dass dem GV die Post übersandt wird. Nach § 8 Nr. 4 GVO ist der zugeschlagene Bezirk im Dienstausweis anzugeben. Eine Verpflichtung ein Büro einzurichten und Sprechtage im zugeschlagenen Bezirk anzuhalten besteht nicht.

Amtsgerichte mit einem Gerichtsvollzieher § 17 Amtsgerichte mit einem Gerichtsvollzieher 1.

Ist bei einem Amtsgericht nur ein Gerichtsvollzieher oder ein Hilfsbeamter des Gerichtsvollzieherdienstes beschäftigt, so ist der Amtsgerichtsbezirk der Gerichtsvollzieherbezirk.

2.

Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) bestellt im voraus einen Gerichtsvollzieher eines benachbarten Amtsgerichts oder einen Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes als ständigen Vertreter, wenn auch das benachbarte Amtsgericht seiner Dienstaufsicht untersteht; in allen übrigen Fällen wird der ständige Vertreter vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt. Falls es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können auch mehrere 57

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes je für einen bestimmten Teil des Bezirks als ständige Vertreter bestellt werden. Die Vertretung in Eilfällen richtet sich nach § 115 Nr.1.

Ist am Amtsgericht nur eine Gerichtsvollzieherstelle vorhanden, sind Amtsgerichtsbezirk und Gerichtsvollzieherbezirk identisch. Die Vertretungsregelung erfolgt grundsätzlich durch den Präsidenten des Landgerichts. In Eilfällen kann nach § 115 GVO ein anderer geeigneter Beamter als Hilfsbeamter eingeteilt werden. Beispiel: Beim Amtsgericht X das nur einen Gerichtsvollzieherbezirk hat liegt eine einstweilige Verfügung zum Vollzug vor, die besonders eilbedürftig ist. Der zuständige Gerichtsvollzieher ist nicht erreichbar, der durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmte Vertreter aus dem Amtsgericht Z befindet sich gerade im Einsatz an einem weit entlegenen Ort. Der Aufsichtsführende Richter teilt den Rechtspfleger Y zur Vollziehung ein. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers, §§ 20 ff GVO § 20 Allgemeines 1.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers beschränkt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf den ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk.

2.

Eine Amtshandlung ist nicht aus dem Grund unwirksam, weil der Gerichtsvollzieher sie außerhalb seines Gerichtsvollzieherbezirks vorgenommen hat.

Pfändungsaufträge Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich, soweit man bei einem Gerichtsvollzieher von örtlicher Zuständigkeit sprechen kann, bei den einzelnen Amtshandlungen unterschiedlich: Bei der Erledigung von Pfändungsaufträgen ist nach § 20 GVO der Gerichtsvollzieher örtliche zuständige, in dessen Bezirk die Amtshandlung, d.h. Pfändung oder Pfändungsversuch, stattfinden soll. Beispiel: Der Schuldner ist Bauunternehmer und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der Gläubiger möchte einen Baukran pfänden, der auf einer Baustelle im Mannheim steht. Zuständig für die Vollziehung des Pfändungsauftrages ist der Gerichtsvollzieher in Mannheim, in dessen Bezirk die Amtshandlung durchzuführen ist. Freiwillige Versteigerungen Die örtliche Zuständigkeit für freiwillige Versteigerungen ist in einer besonderen Vorschrift geregelt: § 21 Freiwillige Versteigerungen Für freiwillige Versteigerungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich die zu versteigernde Sache befindet.

Persönliche Zustellungen Für die Ausführung persönlicher Zustellungen ist nach § 20 GVO grundsätzlich der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Zustellungsempfänger seinen Aufenthalt hat. Abweichende Regelungen kann der aufsichtführende Richter anordnen. Regelmäßig werden die Zustellungen der Pfändungsbeschlüsse, verbunden mit der Drittschuldneranfrage nach § 840 ZPO besonders verteilt. Zustellungen durch die Post Für die Veranlassung der Zustellung durch die Post ist nach § 22 GVO der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk 58

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

 

der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder der Zustellungsempfänger seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt

Nach § 16 Abs. 4 GVO kann die Dienstaufsicht abweichende Regelungen treffen. In Bayern darf der Gerichtsvollzieher gem. JMS vom 01.08.2003 Gz 2344-I-7729/2003 selbst keine Massenaufträge mehr annehmen. Diese werden durch den aufsichtsführenden Richter jeweils nach einem bestimmten System verteilt. Aufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, § 899 ZPO, § 22a GVO Sachlich und örtlich ist zuständig ist das Amtsgericht zuständig in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt des Auftragseinganges seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hat. § 899 ZPO begründet lediglich eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, nicht des Gerichtsvollzieherbezirks. Hat der Schuldner zwar im Amtsgerichtsbezirk aber in einem anderen Gerichtsvollzieherbezirk seinen Wohnsitz ist dies kein rechtliches, sondern ein verwaltungstechnisches Problem das durch § 185c Nr. 2 Satz 3 GVGA dahingehend geregelt wird, dass der Gerichtsvollzieher den Auftrag formlos dem zuständigen Kollegen zukommen lässt. Wurde die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts einmal begründet, dann verbleibt sie gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bei dem Gericht, auch wenn sich nachträglich die Umstände ändern. Tatbestandsmerkmale für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit sind nach § 899 Abs. 1 ZPO somit:  Der Wohnsitz  In Ermangelung eines solchen, der Aufenthalt und  Der Zeitpunkt des Auftragseingangs Aufträge zur Verhaftung Nach § 187 GVGA soll für die Verhaftung der Gerichtsvollzieher zuständig sein, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt des Auftragseingangs der Schuldner seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. Die GVO sieht keine Regelung vor. Die Reglung der GVGA ergibt in der Praxis keinen Sinn. Zuständig für die Verhaftung muss der Gerichtsvollzieher sein, in dessen Bezirk die Amtshandlung, hier die Verhaftung erfolgen soll. Überschreitung der örtlichen Zuständigkeit Durch eine Überschreitung der örtlichen Zuständigkeit wird die Wirksamkeit der Amtshandlung nicht berührt. § 23 In mehreren Gerichtsvollzieherbezirken zu erledigende Aufträge 1.

Für die Erledigung eines Auftrags, der eine Tätigkeit in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken des gemeinsamen Landgerichtsbezirks erfordert, ist der Gerichtsvollzieher eines jeden der beteiligten Gerichtsvollzieherbezirke zuständig.

2.

Die Zuständigkeit ist auch gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung der in seinem Gerichtsvollzieherbezirk begonnenen Amtshandlung die Grenze eines benachbarten Landgerichtsbezirks überschreiten muss.

3.

§ 16 Nr.4 Abs. 3 gilt entsprechend.

Örtliche Unzuständigkeit, §§ 29, 30 GVO § 29 Örtliche Unzuständigkeit bei Erteilung des Auftrags 1.

Ist der Gerichtsvollzieher für die Erledigung eines mündlich erteilten Auftrags örtlich unzuständig, so verweist er den Auftraggeber an den zuständigen Gerichtsvollzieher.

2.

Ist der Gerichtsvollzieher für einen ihm schriftlich erteilten Auftrag nicht zuständig, so gibt er ihn nach Eintragung in das Dienstregister 59

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

a)

falls der Auftrag im eigenen Amtsgerichtsbezirk oder in einem zugeschlagenen Bezirk des Amtsgerichts zu erledigen ist, unverzüglich an den zuständigen Gerichtsvollzieher ab, der den Auftraggeber umgehend von der Übernahme des Auftrags zu benachrichtigen hat,

b)

falls der Auftrag in einem anderen Amtsgerichtsbezirk zu erledigen ist, unverzüglich unter Benachrichtigung des Auftraggebers an das zuständige Amtsgericht weiter; ist dies nicht angängig oder zweckmäßig, so ist der Auftrag dem Auftraggeber mit entsprechender Mitteilung zurückzusenden.

Der Verbleib des Auftrags ist im Dienstregister unter Angabe des Tages der Abgabe und der vollen Anschrift des Empfängers zu vermerken. § 30 Eintritt der örtlichen Unzuständigkeit nach Auftragserteilung Trifft die örtliche Unzuständigkeit infolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Annahme des Auftrags ein, so verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 29 Nr.2, auch wenn der Auftrag durch die Verteilungsstelle vermittelt ist.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollzieher ergibt sich aus §§ 20-23 GVO. Die Behandlung der Aufträge bei örtlicher Unzuständigkeit regeln die §§ 29, 30 GVO. Die §§ 31, 32 GVO betreffen eine anderweitige Zuständigkeitsregelung aus besonderen Gründen.

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher ist bei der Auftragserteilung bereits örtlich unzuständig Mündlich erteilter Auftrag

Erscheint der Auftraggeber im Gerichtsvollzieherbüro und der Gerichtsvollzieher ist selbst anwesend, nimmt er den Auftrag nicht an und verweist den Auftraggeber an den zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 29 Nr. 1 GVO).

Keine Eintragung ins das Dienstregister

Bei schriftlich erteiltem Auftrag ist grundsätzlich der Auftrag unverzüglich weiterzuleiten …im Falle, dass der Auftrag im Amtsgerichtsbezirk zu erledigen ist (§ 29 Nr.2 a GVO) an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Der beauftragte Gerichtsvollzieher kann den zuständigen Gerichtsvollzieher aus dem vom Amtsgericht seines Bezirks aufgestellten Geschäftsverteilungsplan feststellen. Der übernehmende Gerichtsvollzieher hat den Auftraggeber umgehend von der Übernahme des Auftrags zu benachrichtigen

…falls der Auftrag in einem anderen Amtsgerichtsbezirk zu erledigen ist (§ 29 Nr.2 b GVO) an das zuständige Amtsgericht. Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag ohne Vermittlung des Amtsgerichts an den zuständigen Gerichtsvollzieher; besser aber an die Verteilerstelle der zuständigen Amtsgerichts weiterleiten. In diesem Fall hat der beauftragte (unzuständigen) Gerichtsvollzieher den Auftraggeber von der Abgabe des Auftrags zu benachrichtigen. Kann der beauftragte Gerichtsvollzieher die örtliche Zuständigkeit nicht feststellen, so gibt er den Auftrag an den Auftraggeber zurück, wobei er auf seine Unzuständigkeit hinweist.

In das Dienstregister einzutragen. Die Abgabe ist dann unter Angabe des Tages und der vollen Anschrift des Empfängers zu vermerken.

Hat die Büroangestellte des Gerichtsvollzieher in dessen Abwesenheit den mündlich erteilten Auftrag entgegengenommen, so hat sie darüber einen Aktenvermerk - möglichst mit der Unterschrift des Auftraggebers - aufzunehmen; sie kann nicht über die Zuständigkeit entscheiden. Der in dem Aktenvermerk niedergelegte Auftrag ist dann als schriftlicher Auftrag zu behandeln.

Tritt die örtliche Unzuständigkeit nach Annahme des Auftrags ein, so ist gemäß § 30 GVO nach § 29 Nr.2 GVO zu verfahren, also Abgabe an den für die weiteren Amtshandlungen zuständigen Gerichtsvollzieher. Die anfängliche örtliche Zuständigkeit begründet also - mit Ausnahme der Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung - keine Zuständigkeit für alle aus dem Auftrag sich ergebenden Amtshandlungen. Allerdings kann der nunmehr zuständige Gerichtsvollzieher die Erledigung der sich noch ergebenden Amtshandlungen dem bisherigen Gerichtsvollzieher durch die Dienstbehörde gemäß § 31 GVO übertragen lassen. Etwas anderes gilt für die Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Nach § 899 Abs. 1 ZPO, § 22a GVO bleibt der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Of-

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

fenbarungsversicherung seinen Wohnsitz hatte unanhängig von dessen weiterem Verlauf für das Verfahren zuständig. § 31 Abgabe aus Zweckmäßigkeitsgründen Trifft nach Erteilung, aber vor vollständiger Erledigung des Auftrags ein Umstand ein, der die Bearbeitung durch den Gerichtsvollzieher eines anderen Bezirks zweckdienlich erscheinen lässt, so kann die Dienstbehörde - im Fall der Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts im Einvernehmen mit dem Aufsichtführenden Richter dieses Amtsgericht die weitere Erledigung einem anderen Gerichtsvollzieher übertragen. Mehrkosten dürfen der Partei hierdurch nicht entstehen.

Die Abgabe des erteilten, angenommenen Auftrags aus Zweckmäßigkeitsgründen ist in § 31 GVO geregelt. Es handelt sich hierbei um eine Abgabe des zuständigen an einen anderen an sich unzuständigen – Gerichtsvollzieher. Eine solche Abgabe aus Zweckmäßigkeitsgründen kann aus Umständen verschiedenster Art geboten sein, z.B.:  

aus in der Person des zuständigen Gerichtsvollzieher liegenden Gründen, bei fortgesetzter Zwangsversteigerung, die gemäß § 30 GVO an den zuständigen Gerichtsvollzieher abgegeben worden ist, zwecks gemeinsamer Abrechnung des gesamten Erlöses.

Die Abgabe hat die Dienstbehörde anzuordnen; die Anregung dazu kann sowohl vom Auftraggeber wie auch vom Gerichtsvollzieher ausgehen. Mehrkosten dürfen dem Kostenschuldner durch die Übertragung des Auftrags an einen anderen Gerichtsvollzieher nicht entstehen. § 32 Wohnungswechsel des Schuldners unter Mitnahme der Pfandstücke Ist der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen, so gibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheim, die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch den nunmehr zuständigen Gerichtsvollzieher zu betreiben. Die Sonderakten sind diesem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen gegen Empfangsbescheinigung zu überlassen. Behandeln die Akten auch noch andere Angelegenheiten, so sind dem ersuchenden Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschriften der in Betracht kommenden Schriftstücke zu übersenden. Der Gerichtsvollzieher des neuen Aufenthaltsortes hat die Pfandstücke zu übernehmen und die Vollstreckung fortzuführen.

Die Abgabe des bereits teilweise ausgeführten Auftrags (z. B. durch Pfändung) bei Wohnungswechsel des Schuldners unter Mitnahme der Pfandstücke ist in § 32 GVO geregelt. Hat der Gerichtsvollzieher von dem beabsichtigten Wohnungswechsel Kenntnis, so hat er zu prüfen, ob die gepfändeten Gegenstände noch im Gewahrsam des Schuldners verbleiben können. Ein Wohnungswechsel, insbesondere an einen anderen Ort, trägt die Gefahr in sich, dass die Pfandstücke unauffindbar werden. Besteht bei pflichtgemäßer Prüfung eine solche Gefahr, so hat der Gerichtsvollzieher die Pfandstücke in die Pfandkammer zu verbringen und die Zwangsversteigerung. selbst durchzuführen. Bei einem Wohnungswechsel nach einem Ort außerhalb der Bundesrepublik ist die Unterbringung der Pfandstücke in der Pfandkammer zwingende Notwendigkeit. Werden die Pfandstücke bei einem Wohnungswechsel innerhalb des gleichen Amtsgerichtsbezirks vom Schuldner mitgenommen, so ist gemäß § 30 GVO nach § 29 Nr.2 a GVO zu verfahren. Werden die Pfandstücke bei einem Wohnungswechsel an einen Ort eines anderen Amtsgerichtsbezirks verbracht, so ist der Gerichtsvollzieher, der die Pfändung ausgebracht hat, für die weiteren Amtshandlungen unzuständig. In einem solchen Fall soll der Gerichtsvollzieher gemäß § 32 GVO dem Gl. anheim geben, die Fortsetzung der Vollstreckung durch den nunmehr zuständigen Gerichtsvollzieher betreiben zu lassen. Dies schließt aber nicht aus, dass der Gerichtsvollzieher von sich aus den Auftrag nach § 29 Nr.2 b GVO an das Amtsgericht des neuen Wohnortes oder an den ihm bekannten zuständigen Gerichtsvollzieher weiterleitet; die Berechtigung dazu ergibt sich ohne weiteres aus dem Auftrag des Gl., der auf Befriedigung seiner Forderung gerichtet ist, die letzten Endes durch Zwangsversteigerung erreicht werden soll. Der Gerichtsvollzieher, dem die Vollstreckungssache auf diese 62

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Weise zugeleitet worden ist, kann dieses Verfahren nicht für unzulässig halten und deshalb den Auftrag ablehnen; eine solche bürokratische Einstellung ist leider vielfach vorgekommen. Der nunmehr zuständige Gerichtsvollzieher erhält die Sonderakten, die den abgegebenen Auftrag betreffen; der Empfang ist zu bescheinigen. Der Gerichtsvollzieher hat die Pfandstücke zu übernehmen. Dies bedeutet, dass er sich über das Vorhandensein aller Pfandstücke und deren Kennzeichnung als solche beim Schuldner Gewissheit verschaffen muss; diese ,,Übernahme" ist in den Akten zu vermerken. Er hat auch die Entscheidung darüber, ob die Pfandstücke weiterhin im Gewahrsam des Schuldners verbleiben sollen. Das weitere Vollstreckungsverfahren ist fortzusetzen. Die sachliche Zuständigkeit § 24 GVO 1.

Welche Aufträge der Gerichtsvollzieher auszuführen hat, wird durch die Gesetze sowie durch Verwaltungsanordnungen der obersten Landesjustizbehörde bestimmt. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende Aufträge der Behörden der Justizverwaltung auszuführen. Wenn dienstliche Belange es notwendig machen, kann der Gerichtsvollzieher auch ganz oder teilweise im mittleren Justizdienst verwendet werden. Die Anordnungen hierzu trifft der Oberlandesgerichtspräsident. Er bestimmt auch das Ausmaß der Beschäftigung. In dringenden Fällen kann der Aufsichtführende Richter des Amtsgerichts unter Vorbehalt der Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten vorläufige Anordnungen treffen.

2. 3.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den Sachgebieten, die dem Gerichtsvollzieher durch Gesetze (§ 154 GVO) oder Verwaltungsanordnungen der obersten Landesjustizbehörde (GVGA) zugewiesen worden sind, z.B. Zustellungen und Zwangsvollstreckungen in bewegliche Sachen, Vorführung von Zeugen, Wechselproteste u. a s. dazu auch § 28 GVO. Nr.2 und 3 enthalten Verpflichtungen des Gerichtsvollziehers zu weiteren dienstlichen Tätigkeiten im Auftrage der Justizverwaltung, und zwar 2. die Verpflichtung, seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende Aufträge durchzuführen. Seiner dienstlichen Tätigkeit entspricht ein Auftrag, wenn die von der Justizverwaltung verlangte Tätigkeit dem Gerichtsvollzieher auch als dienstliche Tätigkeit für jede andere Person obliegt. Die geforderte dienstliche Tätigkeit muss eine auch sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässige dienstliche Tätigkeit des Gerichtsvollziehers sein. Es kommt dabei nicht auf die reine Tätigkeit an sich an; vielmehr muss auch der Rahmen der Tätigkeit, innerhalb dessen sie ausgeführt wird, gegeben sein. Hierüber besteht ein Auslegungsstreit; s. dazu Anm. 5 zu § 262 GVGA. 3. die Verpflichtung zur anderweitigen Tätigkeit im mittleren Dienst auf Anordnung der Justizverwaltung, z.B. bei Rückgang der Gerichtsvollziehergeschäfte oder aus in der Person des Gerichtsvollziehers liegenden Gründen. Ablehnung und Abgabe von Aufträgen, §§ 26, 27 GVO § 26 Unzulässige Amtshandlungen; Ablehnungsbefugnis 1.

Aufträge zur Vornahme unzulässiger Amtshandlungen lehnt der Gerichtsvollzieher ab.

2.

Nach den bestehenden Vorschriften zulässige Aufträge, für deren Erledigung er zuständig ist, darf der Gerichtsvollzieher nur dann ablehnen, wenn er dies nach der Geschäftsanweisung oder sonstigen Verwaltungsbestimmungen muss oder kann. Die Vorschrift des § 4 GvKostG bleibt unberührt

3.

Die Ablehnung teilt der Gerichtsvollzieher einem persönlich erschienenen Auftraggeber mündlich, einem nicht anwesenden Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Ablehnung und Abgabe von Aufträgen, §§ 26 ff GVO Ablehnung und Abgabe bei…. Unzulässigen Amtshandlungen, 26 GVO Unzulässige Amtshandlungen, § 26 Nr. 1 GVO Zulässige, aber nicht vollziehbare Amtshandlungen oder ablehnbare § 26 Nr. 2 GVO

Rechtliche oder tatsächliche Verhinderung, § 27 GVO Rechtliche Verhinderung: Gerichtsvollzieher ist nach § 155 GVG ausgeschlossen, (§ 2 GVGA) Sachliche oder örtliche Unzuständigkeit, §§ 28, 29 GVO tatsächliche Verhinderung: Krankheit, Eilfall

Unverzügliche schriftliche Ablehnung mit Begründung Behebbare Mängel Weist der Auftrag behebbare Mängel auf, muss der Gerichtsvollzieher eine Zwischenverfügung erlassen und dem Auftraggeber eine Frist zur Behebung der Mängel setzen. Dabei sind alle Mängel, die der Erledigung im Wege stehen aufzuführen. Gibt der Gerichtsvollzieher den Auftrag gleich zurück, liegt kostenrechtlich nach Nr. 2 Abs. 1 DB-KostG kein neuer Auftrag vor, wenn der Gläubiger innerhalb eines Monats nach der Rückgabe den Auftrag berichtigt oder ergänzt vorlegt.

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Unzulässige Aufträge

Aufträge, die nicht in die sachliche Zuständigkeit des Gerichtsvollzieher fallen, z.B. Versteigerungen von Grundstücken

Zulässige Aufträge, für die der Gerichtsvollzieher sachlich zuständig ist, muss der Gerichtsvollzieher grundsätzlich ausführen.

Aufträge, die zwar unter die sachliche Zuständigkeit des Gerichtsvollzieher fallen, aber unzulässige Amtshandlungen bezwecken, z.B. Auftrag zur Entsorgung des Räumungsgutes, Zustellung von Schriftstücken mit unsittlichem, beleidigendem oder sonst strafbarem Inhalt

Ein Ablehnungsrecht steht dem Gerichtsvollzieher nur dann zu:

wenn die GVGA oder sonstige Verwaltungsvorschriften die Ablehnung vorschreiben oder gestatten, z.B. freiwillige Versteigerung für Rechnung des Auftraggebers

wenn der Auftraggeber den vom Gerichtsvollzieher gemäß § 4 GvKostG angeforderten Vorschuss nicht zahlt

Nach § 5 Nr. 1 Satz 2 GVGA ist der Auftraggeber von der Ablehnung unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Davon zu unterscheiden ist die Ablehnung des Auftrages bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung:

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

§ 27 Rechtliche und tatsächliche Verhinderung 1.

Ist der Gerichtsvollzieher von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, so gibt er den Auftrag unter Angabe des Grundes seiner Behinderung an seinen ständigen Vertreter ab. Ist Gefahr im Verzug und ist der Vertreter nicht bei derselben Dienstbehörde beschäftigt, so zeigt er der Dienstbehörde den Sachverhalt unter Beifügung des Auftrags an. Ist die Amtshandlung im zugeschlagenen Bezirk vorzunehmen und kann sie vom Sitz des Amtsgerichts dieses Bezirks schneller und zweckmäßiger erledigt werden, so ist die Anzeige an den aufsichtführenden Richter dieses Amtsgerichts zu richten.

2.

Ist auch der ständige Vertreter verhindert, so zeigt dieser die Sachlage unverzüglich der Dienstbehörde an.

3.

Die Dienstbehörde sorgt für die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Durchführung der Dienstgeschäfte.

4.

Der übernehmende Beamte (Nr.1 und 3) teilt dem Auftraggeber die Übernahme des Auftrags unverzüglich mit. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie bei dem Auftraggeber nicht früher als die Nachricht über das Ergebnis der Amtshandlung eingehen würde.

5.

Ist der Gerichtsvollzieher an der Erledigung eines Auftrags tatsächlich verhindert, so gelten die Bestimmungen in Nr.1 bis 4 entsprechend.

1. Rechtliche Verhinderung zur Erledigung eines Auftrags liegt vor, a) wenn der Gerichtsvollzieher gemäß § 155 GVG, § 2 GVGA bezüglich des Auftrags von der dienstlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist:

§ 155 [1] [Ausschließung des Gerichtsvollziehers] Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen: I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: 1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht; 2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; II. in Strafsachen: 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; 2. wenn er der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist; 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nummer I 3 bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis steht oder stand.

b) wenn der Gerichtsvollzieher für die Erledigung des Auftrags örtlich unzuständig ist; s. dazu §§ 28, 29 GVO. 2. Tatsächliche Verhinderung zur Erledigung des Auftrags liegt vor, wenn der Gerichtsvollzieher trotz seiner Zuständigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen den Auftrag nicht ausführen kann, z. B. wegen Krankheit, anderweitiger, nicht aufschiebbarer Inanspruchnahme bei Eilaufträgen. Bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung hat der zuständige Vertreter des Gerichtsvollziehers den Auftrag zu erledigen. Der verhinderte Gerichtsvollzieher hat den Auftrag unter Angabe seines Verhinderungsgrundes dem Vertreter unverzüglich zuzuleiten und den tatsächlichen Zugang beim Vertreter zu überwachen. Unter den besonderen Voraussetzungen von Nr.1 und 2 ist die Dienstbehörde zwecks Bestellung des Vertreters einzuschalten. Es ist auf alle Fälle Sorge dafür zu tragen, dass der erteilte Auftrag fristgemäß ausgeführt werden kann. Der den Auftrag übernehmende Gerichtsvollzieher oder sonstige Beamte hat den Auftraggeber unverzüglich von der Übernahme des Auftrags in Kenntnis zu setzen, um eine reibungslose Erledigung sicherzustellen. Diese Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Erledigung des Auftrags sofort, d.h. am Tage des Eingangs oder am folgenden Tage, erfolgt 66

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

und demgemäß die Mitteilung über die Erledigung den Auftraggeber alsbald erreicht. Wird die übernommene Amtshandlung erst im Verlaufe der übrigen Tätigkeit an einem späteren Tage als dem, dem Eingang des Auftrags folgenden vorgenommen, so ist die besondere Mitteilung der Übernahme unbedingt erforderlich, schon um eine unmittelbare Zuleitung von wesentlichen Nachrichten z. B. Zahlung bei erteiltem Pfändungsauftrag, zu gewährleisten. § 28 Sachliche Unzuständigkeit 1.

Ist der Gerichtsvollzieher für die Erledigung eines mündlich erteilten Auftrags sachlich unzuständig, so teilt er dies dem Auftraggeber mit und verweist ihn an die zuständige Stelle, sofern sie ihm bekannt ist.

2.

War der Auftrag schriftlich erteilt, so gibt ihn der Gerichtsvollzieher an die zuständige Stelle weiter, sofern dies ohne Schwierigkeiten geschehen kann. In den übrigen Fällen sendet er den Auftrag dem Auftraggeber mit entsprechender Mitteilung zurück.

1. Sachliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn der Auftrag sich auf eine Amtshandlung bezieht, die nicht in das sachliche Tätigkeitsgebiet des beauftragten GV fällt. Dabei ist zu unterscheiden: a. Ein GV ist für die übertragene Amtshandlung schlechthin nicht zuständig, weil die begehrte Handlung überhaupt nicht in das Tätigkeitsgebiet eines Gerichtsvollziehers fällt. Nimmt ein Gerichtsvollzieher trotz der Unzuständigkeit die Amtshandlung vor, so ist diese unwirksam. b. Ein Gerichtsvollzieher ist für die Amtshandlung an sich sachlich zuständig; durch Verwaltungsvorschriften ist aber für diese Amtshandlung ein anderer Beamter ausschließlich zuständig, z.B. die ausschließliche Zuständigkeit der Vollziehungsbeamter der Justiz (s. § 260 GVGA). c. Der für den Auftrag sachlich zuständige Gerichtsvollzieher verliert seine Zuständigkeit kraft Gesetzes, z. B. bezüglich der Verwertung von ihm im Anschluss gepfändeter Sachen gemäß § 827 ZPO (s. § 167 GVGA). 2. In den Fällen zu 1 b und c sind die vom sachlich unzuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommenen Amtshandlungen wirksam. 3. In den Fällen zu 1 b und c wird dem Gerichtsvollzieher im Allgemeinen bekannt sein, wer für die Erledigung des Auftrags zuständig ist. In den Fällen zu 1 a wird der Gerichtsvollzieher in der Regel die Frage der sachlichen Zuständigkeit schwer lösen können. Es ist nicht Sache des Gerichtsvollziehers, in Zweifelsfällen den Auftraggeber hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit zu beraten; im Gegenteil soll der Gerichtsvollzieher solche Auskünfte vermeiden, um sich keiner Regressgefahr auszusetzen. 4. Die Behandlung der wegen sachlicher Unzuständigkeit abzulehnenden Aufträge ergibt sich aus Nr.1 und 2. Selbstverständlich ist die Frage der sachlichen Zuständigkeit alsbald nach Auftragseingang zu klären und die entsprechende Mitteilung zu machen.

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

§ 29 Örtliche Unzuständigkeit bei Erteilung des Auftrags 1. Ist der Gerichtsvollzieher für die Erledigung eines mündlich erteilten Auftrags örtlich unzuständig, so verweist er den Auftraggeber an den zuständigen Gerichtsvollzieher. 2. Ist der Gerichtsvollzieher für einen ihm schriftlich erteilten Auftrag nicht zuständig, so gibt er ihn nach Eintragung in das Dienstregister a)

falls der Auftrag im eigenen Amtsgerichtsbezirk oder in einem zugeschlagenen Bezirk des Amtsgerichts zu erledigen ist, unverzüglich an den zuständigen Gerichtsvollzieher ab, der den Auftraggeber umgehend von der Übernahme des Auftrags zu benachrichtigen hat,

b)

falls der Auftrag in einem anderen Amtsgerichtsbezirk zu erledigen ist, unverzüglich unter Benachrichtigung des Auftraggebers an das zuständige Amtsgericht weiter; ist dies nicht angängig oder zweckmäßig, so ist der Auftrag dem Auftraggeber mit entsprechender Mitteilung zurückzusenden.

Der Verbleib des Auftrags ist im Dienstregister unter Angabe des Tages der Abgabe und der vollen Anschrift des Empfängers zu vermerken.

§ 30 Eintritt der örtlichen Unzuständigkeit nach Auftragserteilung Trifft die örtliche Unzuständigkeit infolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Annahme des Auftrags ein, so verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 29 Nr.2, auch wenn der Auftrag durch die Verteilungsstelle vermittelt ist.

§ 31 Abgabe aus Zweckmäßigkeitsgründen Trifft nach Erteilung, aber vor vollständiger Erledigung des Auftrags ein Umstand ein, der die Bearbeitung durch den Gerichtsvollzieher eines anderen Bezirks zweckdienlich erscheinen lässt, so kann die Dienstbehörde - im Fall der Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts im Einvernehmen mit dem aufsichtführenden Richter dieses Amtsgerichts die weitere Erledigung einem anderen Gerichtsvollzieher übertragen. Mehrkosten dürfen der Partei hierdurch nicht entstehen.

§ 32 Wohnungswechsel des Schuldners unter Mitnahme der Pfandstücke Ist der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen, so gibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheim, die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch den nunmehr zuständigen Gerichtsvollzieher zu betreiben. Die Sonderakten sind diesem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen gegen Empfangsbescheinigung zu überlassen. Behandeln die Akten auch noch andere Angelegenheiten, so sind dem ersuchenden Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschriften der in Betracht kommenden Schriftstücke zu übersenden. Der Gerichtsvollzieher des neuen Aufenthaltsortes hat die Pfandstücke zu übernehmen und die Vollstreckung fortzuführen.

1. Die „örtliche Zuständigkeit“ des Gerichtsvollzieher ergibt sich aus §§ 20-23 GVO. Die Behandlung der Aufträge bei örtlicher Unzuständigkeit regeln die §§ 29, 30 GVO. Die §§ 31, 32 GVO betreffen eine anderweitige Zuständigkeitsregelung aus besonderen Gründen. 2. Die örtliche Unzuständigkeit bei Erteilung des Auftrags ist in § 29 GVO wie folgt geregelt: a) Bei mündlich erteiltem Auftrag verweist der Gerichtsvollzieher den Auftraggeber an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Dieser Vorgang ist nicht in das Dienstregister einzutragen. Da der Gerichtsvollzieher nur selbst die Frage seiner Zuständigkeit entscheiden kann, gilt diese grundsätzliche Regelung nur für den Fall, dass der Auftraggeber oder sein Beauftragter dem Gerichtsvollzieher persönlich den Auftrag erteilt hat. Hat die Büroangestellte des Gerichtsvollzieher in dessen Abwesenheit den mündlich erteilten Auftrag entgegengenommen, so hat sie darüber einen Aktenvermerk - möglichst mit der Unterschrift des Auftraggebers - aufzunehmen; sie kann nicht über die Zuständigkeit entscheiden. Der in dem Aktenvermerk niedergelegte Auftrag ist dann als schriftlicher Auftrag zu behandeln. 68

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

b) Bei schriftlich erteiltem Auftrag ist grundsätzlich der Auftrag unverzüglich weiterzuleiten (1) im Falle des § 29 Nr.2 a GVO an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Der beauftragte GV kann den zuständigen GV aus dem vom Amtsgericht seines Bezirks aufgestellten Geschäftsverteilungsplan feststellen. Der übernehmende GV hat den Auftraggeber umgehend von der Übernahme des Auftrags zu benachrichtigen. (2) im Falle des § 29 Nr.2 b GVO an das zuständige Amtsgericht. Leitet der Gerichtsvollzieher den Auftrag ohne Vermittlung des Amtsgerichts an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter, so ist gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens nichts einzuwenden. Das zuständige Amtsgericht - sei es dessen Verteilungsstelle oder sei es dessen Geschäftsstelle - leitet den Auftrag dann an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. In diesem Fall hat der beauftragte (unzuständigen) Gerichtsvollzieher den Auftraggeber von der Abgabe des Auftrags zu benachrichtigen. Kann der beauftragte Gerichtsvollzieher die örtliche Zuständigkeit nicht feststellen, so gibt er den Auftrag an den Auftraggeber zurück, wobei er auf seine Unzuständigkeit hinweist. Wenn es auch Pflicht des Auftraggebers ist, den für seinen Auftrag zuständigen Gerichtsvollzieher festzustellen, so soll der beauftragte Gerichtsvollzieher den Auftraggeber doch insoweit unterstützen, den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher gelangen zu lassen.

c) Der schriftlich erteilte Auftrag ist in das Dienstregister einzutragen. Die Abgabe ist dann unter Angabe des Tages und der vollen Anschrift des Empfängers zu vermerken. 3. Tritt die örtliche Unzuständigkeit nach Annahme des Auftrags ein, so ist gemäß § 30 GVO nach § 29 Nr.2 GVO zu verfahren, also Abgabe an den für die weiteren Amtshandlungen zuständigen Gerichtsvollzieher. Die anfängliche örtliche Zuständigkeit begründet also keine Zuständigkeit für alle aus dem Auftrag sich ergebenden Amtshandlungen. Allerdings kann der nunmehr zuständige GV die Erledigung der sich noch ergebenden Amtshandlungen dem bisherigen GV durch die Dienstbehörde gemäß § 31 GVO übertragen lassen; 5. dazu Anm. 4. 4. Die Abgabe des erteilten, angenommenen Auftrags aus Zweckmäßigkeitsgründen ist in § 31 GVO geregelt. Es handelt sich hierbei um eine Abgabe des zuständigen GV an einen anderen - an sich unzuständigen - GV. Eine solche Abgabe aus Zweckmäßigkeitsgründen kann aus Umständen verschiedenster Art geboten sein, z.B. aus in der Person des zuständigen GV liegenden Gründen, bei fortgesetzter Zwangsversteigerung, die gemäß § 30 GVO an den zuständigen GV abgegeben worden ist, zwecks gemeinsamer Abrechnung des gesamten Erlöses. Die Abgabe hat die Dienstbehörde anzuordnen; die Anregung dazu kann sowohl vom Auftraggeber wie auch vom GV ausgehen. Mehrkosten dürfen dem Kostenschuldner durch die Übertragung des Auftrags an einen anderen GV nicht entstehen. 5. Die Abgabe des bereits teilweise ausgeführten Auftrags (z. B. durch Pfändung) bei Wohnungswechsel des Sch. unter Mitnahme der Pfandstücke ist in § 32 GVO geregelt. Hat der GV von dem beabsichtigten Wohnungswechsel Kenntnis, so hat er zu prüfen, ob die gepfändeten Gegenstände noch im Gewahrsam des Schuldners verbleiben können. Ein Wohnungswechsel, insbesondere an einen anderen Ort, trägt die Gefahr in sich, dass die Pfandstücke unauffindbar werden. Besteht bei pflichtgemäßer Prüfung eine solche Gefahr, so hat der GV die Pfandstücke in die Pfandkammer zu verbringen und die Zwangsversteigerung. selbst durchzuführen. Bei einem Wohnungswechsel nach einem Ort außerhalb der Bundesrepublik ist die Unterbringung der Pfandstücke in der Pfandkammer zwingende Notwendigkeit.

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

6. Werden die Pfandstücke bei einem Wohnungswechsel innerhalb des gleichen Amtsgerichtsbezirks vom Schuldner mitgenommen, so ist gemäß § 30 GVO nach § 29 Nr.2 a GVO zu verfahren. 7. Werden die Pfandstücke bei einem Wohnungswechsel an einen Ort eines anderen Amtsgerichtsbezirks verbracht, so ist der GV, der die Pfändung ausgebracht hat, für die weiteren Amtshandlungen unzuständig. In einem solchen Fall soll der GV gemäß § 32 GVO dem Gl. anheim geben, die Fortsetzung der Vollstreckung durch den nunmehr zuständigen GV betreiben zu lassen. Dies schließt aber nicht aus, dass der GV von sich aus den Auftrag nach § 29 Nr.2 b GVO an das Amtsgericht des neuen Wohnortes oder an den ihm bekannten zuständigen GV weiterleitet; die Berechtigung dazu ergibt sich ohne weiteres aus dem Auftrag des Gl., der auf Befriedigung seiner Forderung gerichtet ist, die letzten Endes durch Zwangsversteigerung erreicht werden soll. Der GV, dem die Vollstreckungssache auf diese Weise zugeleitet worden ist, kann dieses Verfahren nicht für unzulässig halten und deshalb den Auftrag ablehnen; eine solche bürokratische Einstellung ist leider vielfach vorgekommen. 8. Der nunmehr zuständige GV erhält die Sonderakten, die den abgegebenen Auftrag betreffen; der Empfang ist zu bescheinigen. Der GV hat die Pfandstücke zu übernehmen. Dies bedeutet, dass er sich über das Vorhandensein aller Pfandstücke und deren Kennzeichnung als solche beim Schuldner Gewissheit verschaffen muss; diese ,,Übernahme" ist in den Akten zu vermerken. Er hat auch die Entscheidung darüber, ob die Pfandstücke weiterhin im Gewahrsam des Schuldners verbleiben sollen. Das weitere Vollstreckungsverfahren ist fortzusetzen.

Die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle, § 33 ff GVO Die Aufträge können unmittelbar dem zuständigen Gerichtsvollzieher erteilt werden. Sie können aber auch bei der Verteilungsstelle (§ 33 GVO) oder der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist, zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher eingereicht werden; die Verteilungsstelle bzw. die Geschäftsstelle leitet dann den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle, § 33 GVO 

Aufgabe:  

Verteilung der eingegangenen Aufträge an die Gerichtsvollzieher Im Einzelnen:    



Gerichtsvollzieher muss die Aufträge täglich zu einer bestimmten Zeit abholen, § 37 Nr. 2 GVO 

oder abholen lassen, 

  

Entgegennahme mündlich oder schriftlich erteilter Aufträge Prüfung der Vollständigkeit des Auftrages und der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers, § 35 Nr. 1 Satz 2 GVO Eingangsstempel Einsortierung der Aufträge in das Abholfach, § 37 GVO

jedoch mindestens an einem oder zwei nicht aufeinander folgenden Tagen persönlich

Bei anderem Amtssitz sind die Aufträge den Gerichtsvollzieher zuzuleiten, § 37 Nr. 3 GVO Aufzeichnungen über die Eingänge, § 37 Nr. 6 GVO Der Auftrag gilt als erteilt, wenn er bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle eingegangen ist, § 35 Nr. 1 Satz 1 GVO

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Das Büro § 45 GVO Schlechte Standortwahl und ungenügende Ausstattung des Büros wirken sich ungünstig auf die Arbeitsatmosphäre aus. Häufig ist das einzig maßgebliche Kriterium für die Auswahl des Büros die Höhe der Miete. Eigentlich sollten andere Überlegungen die Auswahl beeinflussen: Lage des Büros Bei jedem Gerichtsvollzieher ist ein Büro im Bezirk anzustreben (siehe auch div. ErgGVO). Bei einem Stadtgerichtsvollzieher ist dies von erhöhter Bedeutung. Wer ein relativ billiges Büro außerhalb hat bzw. zu Hause arbeitet, gibt dies sicher ungern zu. Doch man muss kein Organisationssachverständiger sein, um festzustellen, dass Fahrten quer durch die Stadt, um in den Bezirk zu kommen, bei der heutigen Verkehrssituation einfach zeitraubend und belastend sind. Man spart sich dagegen Parkplatzsuche und Zeit für das Einparken, falls man überhaupt einen Parkplatz findet, wenn man Teile des Bezirks zu Fuß ablaufen kann, was natürlich nur für einen entsprechend dicht mit Schuldnern besiedelten Bezirk gilt. Viele Aufträge lassen sich im Büro erledigen, so z.B. die Annahme von Ratenzahlungen bzw. müssen sogar regelmäßig im Büro erledigt werden, zum Beispiel der Termin zur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung. Da ist es natürlich günstig und förderlich, wenn es für den Schuldner aufgrund der geringen Entfernung, der guten Verkehrsanbindung oder der entsprechenden Parkmöglichkeiten sehr leicht ist, zum Gerichtsvollzieher zu kommen. Jede Zahlung, die ins Büro gebracht wird, jeder „Kunde“, der ins Büro kommt, spart Zeit! Deshalb ist das Büro im Bezirk für einen Gerichtsvollzieher, zumindest in einer Wohngegend, mit ausschlaggebend für den Erfolg seiner Arbeit, und zwar in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Landgerichtsvollzieher sollten ihr Büro zentral in den Bezirk legen. Doch spielt die Lage des Büros hier nicht die ausschlaggebende Rolle. Vielmehr ist die Verkehrsanbindung wichtig. Die Ausstattung Die Ausstattung des Büros bestimmt zu einem großen Teil das Arbeitsklima und die Gesundheit. Sie spiegelt aber auch die Persönlichkeit des Bewohners (oder muss es in diesem Fall „des Bearbeiters“ heißen?) wieder. Die Art der Ausstattung ist aber nicht nur eine Frage des Geschmacks, sondern es sind auch Vorschriften zu beachten. Insbesondere für den Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber sind hinsichtlich der Größe, der Beleuchtung, der Sitzmöglichkeiten u.a. Arbeitsschutzbestimmungen von Bedeutung. Aber insgesamt gesehen, arbeitet sich’s eben einfach besser, wenn man in einem schönen Büro sitzt. Die Ausstattung muss aber auch zweckmäßig sein. Genug Raum für die Ablage der Akten, Wiedervorlagefächer, Sitzgelegenheit für Besucher (ein Arbeitsplatz für Angehörige der Dienstaufsicht) und natürlich auch ein Platz zum Schreiben für diese Personen, müssen vorhanden sein. Kurze Wege sparen Zeit, zu kurze Wege bringen Blutergüsse! Die Büroausstattung muss einen zweckmäßigen Arbeitsablauf gestatten. Und dieser ist wieder davon abhängig, wie der einzelne arbeitet. Büro zu Hause Noch ein Wort zu den Vor- und Nachteilen des Büros zu Hause: Eine Arbeitsgruppe erkannte einmal folgende „Pro´s“ und „Kontra´s“: Büro zu Hause Vorteile Kurze Wege Mietersparnis

Büro auswärts Vorteile Zeitlich geregelter Parteiverkehr Trennung Beruf/Familie

Nachteile Ständige Verfügbarkeit Parteiverkehr zu den unmöglichsten Zeiten

Ständige Erreich-

Nachteile Zusätzliche Fahrzeiten Mietkosten Organisatorischer

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

barkeit Familiennähe

Mehraufwand

An allem ist etwas Wahres dran. Fest steht sicherlich, dass eine Trennung von Beruf und Privatleben nur noch schwer möglich ist, wenn sich das Büro zu Hause befindet. Ebenso ist nachvollziehbar, dass derjenige, der sein Büro zu Hause hat, selten feste Arbeitszeiten einhalten wird, er arbeitet, wenn es ihm einfällt, d.h. auch abends und Sonntags, und außerdem lässt sich, falls die Schreibkraft gleichzeitig ein Familienmitglied ist, die Zusammenarbeit gut koordinieren. Sicher spielen auch Mietersparnis und vor allem die ständige Erreichbarkeit eine große Rolle. Dagegen lässt sich bei diesen Gerichtsvollziehern, zwar nicht immer, aber doch sehr häufig, eine gewisse Zurückhaltung gegenüber Publikumsverkehr beobachten. Das ist auch einleuchtend, wer will schon ständig fremde Menschen ins eigene Haus holen, noch dazu bei der Klientel! Der m.E. wesentlichste Nachteil des Büros zu Hause ist aber in der Aufstellung oben nicht genannt worden. Die persönlichen Verteilzeiten sind höher, das wird jeder, der den Unterschied kennt, außer den ganz disziplinierten, zugeben müssen. Man erledigt zuviel Privates zwischendurch, was man dann aber abends, bei der Errechnung der Tagesarbeitszeit 35, nicht auf die Rechnung setzt. Beispiel: Ein Gerichtsvollzieher, der zu Hause arbeitet, erzählt, dass er jeden Morgen um 07:00 Uhr an seinem Schreibtisch sitzt und dann um 11:00 Uhr in den Außendienst geht. Um 15:00 Uhr kommt er zurück und arbeitet dann in der Regel bis mindestens 20:00 Uhr. Im weiteren Verlauf des Gesprächs stellt sich dann heraus, dass seine Frau um 08:00 das Frühstück fertig hat und dass er dann erst mal frühstückt. Vor dem Außendienst „muss er sich dann fertig machen“, das bedeutete in dem Falle duschen, rasieren und anziehen. Nach der Rückkehr vom Außendienst und einem kurzen Schlenker durch den Praktikerbaumarkt zieht er sich wieder um, isst und guckt erst mal herum, bevor er dann in sein Arbeitszimmer geht. Um 18:00 Uhr gibt’s Abendessen, nebst Tagesschau und einem Blick in den Garten. Dann geht’s wieder voll an die Arbeit. So wird aus dem 13-Stunden-Tag brutto, freundlich gerechnet, ein 7,5 Stundentag netto. Auch hier lässt sich der Weisheit letzter Schluss nicht so einfach wiedergeben. Es ist wie immer im Leben: Es kommt drauf an. Wer Gerichtsvollzieher mit Leib und Seele ist, wer günstig wohnt, wessen Frau/Mann im Büro mitarbeitet und wer nicht fürchtet, dass fremde Leute ins Haus kommen, für den ist der Arbeitsplatz zu Hause gerade richtig. Für die anderen aber wohl eher nicht! Bürogemeinschaften Im Zusammenhang mit dem Büro sind auch die Bürogemeinschaften zu erörtern. Ärzte, Rechtsanwälte u.a., die dem Gerichtsvollzieher von ihrer Organisation her doch vergleichbaren Berufe, sind überwiegend zur Bürogemeinschaft übergegangen. In Bürogemeinschaften werden die Unkosten geteilt. Die gemeinsame Benutzung einer ISDN-Anlage mit zwei Leitungen und zwei Telefonnummern sowie einem gemeinsamen Fax ist eben einfach billiger als zwei separate Anlagen. Die Miete wird zwar wegen der größeren Räume zunächst betragsmäßig höher sein, doch kann auch sie geteilt werden. Und letztlich kann noch ein Wartezimmer gemeinsam genutzt werden. Literatur muss nur einmal angeschafft werden, was bei richtiger Absprache zu einer breiteren Bibliothek oder aber zu finanziellen Einsparungen verhilft. Es kann ein leistungsfähiger Kopierer angeschafft werden und es ist, sollte man sich schließlich noch zur Anstellung einer gemeinsamen Ganztagsschreibkraft durchringen, eine effektive Auslastung und eine ganztägige Erreichbarkeit gewährleistet. Man könnte z.B. eine Partnerschaft i.S.d. Partnerschaftsgesetzes in Erwägung ziehen!

35

z.B. 14 Stunden 72

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Das klingt alles sehr professionell, doch liegen in der Praxis die häufigsten Probleme von Bürogemeinschaften in der Aufteilung der Kosten für das quasi „Gesamtgut“! Sicher ist auch ein gewisses Maß an Bereitschaft zur Konfliktlösung und soziales Geschick erforderlich. Alles in allem: auch nichts für jeden! Außendienst Ein weiterer Ansatzpunkt für organisatorische Maßnahmen ist der Bereich des Außendienstes. Folgende Grundregeln lassen sich aufstellen: Es empfiehlt sich die Aufteilung des Bezirkes in kleinere Unterbezirke, die regelmäßig an bestimmten Tagen jeweils aufzusuchen sind. Das macht sicher ohnehin jeder. Dabei ist natürlich auf größte Disziplin zu achten, denn fällt ein Außendiensttag weg, liegt für den nächsten Tag die doppelte Menge vor! Jeder Tag sollte Außendiensttag sein, zumindest viermal pro Woche; aber mehr als ein halber Tag im Außendienst ist wohl sinnlos, weil dann eine Bearbeitung der im Außendienst erledigten Akten in der restlichen Hälfte des Tages nicht mehr zu schaffen ist. Organisatorisch und rechtlich problematisch ist die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an Ort und Stelle. Sicher spart man sich die Ladung, und auch die Innendienstzeiten werden verringert. Nachteil ist aber, dass der Außendienst nicht mehr berechenbar ist. Die „vorgesehene Runde“ ist nicht mehr zu schaffen, wenn zu viele Sofortabnahmen36 erfolgen. So war zu beobachten, dass ganze Straßenzüge über Monate nicht aufgesucht wurden, weil der Gerichtsvollzieher bei seiner Runde immer nur bis zu einem bestimmten Punkt kam, und aufgrund der Sofortabnahmen den Rest nicht mehr schaffte. Dies hatte zur Folge, dass die übrig gebliebenen Akten wieder in das Außendienstfach für die nächste Woche wanderten. In der Woche darauf begann das gleiche Spiel von vorn. Stapelarbeit oder „tagfertiges Arbeiten“

Die Arbeit mit dem Computer bedingt in gewisser Weise Stapelarbeit. Dies gilt jedenfalls für die bisherigen „DOS-Programme37“. Das bedeutet, dass die Akten zum Buchen gesammelt werden, dass diejenigen, bei denen „Schreibwerk“ anzufertigen ist, und dass letztlich die einzutragenden Aufträge wie bei einer Fließbandarbeit bearbeitet werden. Das mag rationell und effektiv aussehen. Die Rationalität und Effektivität von Stapelarbeit hat aber an einer bestimmten Stelle, sprich ab einer bestimmten Menge von Akten, ihren Kipppunkt. Dann treten die Nachteile dieses Systems in den Vordergrund. Stapelarbeit bedeutet, dass eine Akte bis zu ihrer Fertigstellung mehrmals bearbeitet und wieder weggelegt wird. Das ist bereits organisationstechnisch auffällig! Jedes Mal muss sich der Bearbeiter mehr oder weniger in die Akte einarbeiten. Stapelarbeit bedeutet auch suchen, was Zeit kostet. Und Stapelarbeit führt aufgrund der Gleichförmigkeit zu schnellerer Ermüdung und, da Gerichtsvollzieherakten sehr dünn sind, zu geringen Erfolgserlebnissen38! Stapelarbeit verführt auch zu „Schlammstapeln“, d.h. zu solchen Akten, die man immer wieder unter den Stapel schiebt, weil sie schwierig und arbeitsaufwendig sind. Und das ist nun wieder der organisatorische GAU! Das Sammeln von Akten zur gemeinsamen Bearbeitung hat auch beinahe zwingend das Überziehen von Bearbeitungsfristen, z.B. der Buchungsund Überweisungsfristen, zur Folge. In der Praxis ist zu beobachten, dass ein großer Anteil der erfolgreicheren Gerichtsvollzieher „tagfertig“ arbeitet. Der Außendienst wird nur in dem Maß betrieben, dass die Verfahren noch am gleichen Tag abgearbeitet werden können. Alle Zahlungseingänge werden gebucht und noch am gleichen Tag überwiesen. Alle Aufträge werden eingetragen, die erledigten bewer36

die natürlich auch rechtlich bedenklich sind und daher die Ausnahme bilden sollten Bei Windows-Programmen mag sich, bedingt durch die „Fenstertechnik“, eine andere Arbeitsweise anbieten. 38 ...denn 10 Akten sind oft nicht einmal einen Zentimeter hoch 37

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

tet, Kostenrechnungen und Vollstreckungsunterlagen an die Parteien versandt. Dies scheint die am meisten Erfolg versprechende Organisationsform zu sein. Doch dabei handelt es sich oft um solche Gerichtsvollzieher, die zu Hause arbeiten. Wir sehen: nichts ist einfach! Einsatz materieller und personeller Ressourcen Materielle Ressourcen Computer

Ja, es gibt sie noch: Gerichtsvollzieher, die per Hand arbeiten. Und dabei handelt es sich nicht einmal um „Auslaufmodelle“! Es ist auch zu beobachten, dass es sich dabei oft um sehr korrekt und sauber arbeitende Beamte handelt. Doch bis auf diese wenigen „Exoten“ arbeitet nahezu jeder mit der elektronischen Datenverarbeitung, manchmal aber auch eher dagegen. Die einen mehr, die anderen weniger! Es lassen sich alle Abstufungen beobachten: die komplette Textverarbeitung, Kostenberechnung, Buchung, Datensammlung, quasi Arbeiten durch die elektronische Datenverarbeitung, bei anderen ist der Computer nur eine Schreibmaschine, steht in der überwiegenden Zeit mit hübschen Kunststoffhäubchen abgedeckt in der Ecke und wird so wenig wie möglich eingeschaltet. Und jedes Mal ist es ein neues Abenteuer mit diesem elektronischen Teufelszeug! Sicherheitshalber wird zeitweise parallel per Hand und per Computer gearbeitet, damit nichts verloren geht. Das Problem steckt in der Ausbildung an der Software – und da wiederum in der Vielfalt der Anbieter. Es müssten sich ortsansässige Workshops bilden, die alle mit dem gleichen Programm arbeiten und sich gegenseitig weiterhelfen. In Bayern ist eine Multiplikatorenschulung geplant (und auch bereits weit gereift); in deren Rahmen werden Gerichtsvollzieher an ihrer Software durch andere Gerichtsvollzieher ausgebildet. Sicher ist dies ein guter Ansatz, jedoch aufgrund der sehr brisanten Konkurrenzsituation der Anbieter auch ein riskantes Unterfangen. Kopierer

Der Kopierer muss wirtschaftlich sein. Wirtschaftlichkeit wird aber nicht nur ausschließlich über die Anschaffungskosten definiert. So mag zwar ein einfacher CANON im Einkauf billig sein, ob jedoch auch die Betriebskosten niedrig sind, steht auf einem ganz anderen Blatt Aber wir wollen uns hier ja ohnehin mehr mit der organisatorischen Seite beschäftigen, also mit der Frage, welcher Kopierer für welchen Zweck geeignet ist! Und davon sollte die Auswahl zunächst bestimmt sein, nicht vom Preis. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob der Kopierer nicht über kurz oder lang überflüssig sein wird, denn ein Laserdrucker, bei dem die Vordrucke auf Blankopapier ausgedruckt werden, ist sicher die Zukunft. Und die Anzahl der Ausdrucke spielt dann sicher auch keine Rolle mehr. Kommunikationsmittel

Siehe hierzu obigen Aufsatz: Der Gerichtsvollzieher im nächsten Jahrtausend, ein Traum? Einflussnahme der Dienstaufsicht, §§ 96 – 108 GVO Wenn der Gerichtsvollzieher freiwillig seinen Geschäftsbetrieb „ in Schuss“ hält, ist dies ja alles kein Problem. Ist dies jedoch nicht der Fall, stellt sich die Frage, inwieweit die Dienstaufsicht einwirken kann, um den Gerichtsvollzieher zu einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Arbeitweise anzuhalten. Wir sprechen von dem Bereich der Dienst- und Fachaufsicht. Allgemeines zur Dienst- und Fachaufsicht Dreh- und Angelpunkt der gesamten Problematik ist § 45 GVO. § 45 Allgemeines 1. Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen. 2. Der Geschäftsbetrieb soll einfach und zweckmäßig gehalten sein.

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher kann im Rahmen der bestehenden gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen seinen Geschäftsbetrieb selbständig regeln. Er braucht keine Anweisung dazu. Darauf berufen sich natürlich die Gerichtsvollzieher und ein beträchtlicher Teil wehrt mit dieser Begründung jede Einmischung seitens der Dienstaufsicht ab. Wie steht allerdings die Regelung des § 96 GVO im Verhältnis hierzu? § 96 Ordentliche Geschäftsprüfung 1. Der Aufsichtführende Richter des Amtsgerichts oder ein besonders bestimmter Beamter des gehobenen Justizdienstes überprüft die Geschäftsführung des Gerichtsvollziehers vierteljährlich. Die Prüfungen, die auch ohne Ankündigung zulässig sind, können bei allen oder bei einzelnen Gerichtsvollziehern auch in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden. Die Zeit für die Prüfungen ist so zu wählen, dass der Geschäftsbetrieb des Gerichtsvollziehers möglichst nicht gestört wird. Die Dienstbehörde bestimmt, wo die Geschäftsprüfung stattfindet.

Demnach prüft der Dienstvorgesetzte die Geschäftsführung des Gerichtsvollziehers. Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher zwar seinen Geschäftsbetrieb, d.h. alle technischen und organisatorischen Maßnahmen selbst regelt, er aber der Aufsicht durch seinen Dienstvorgesetzten unterliegt. § 101 GVO Maßnahmen der Dienstaufsicht Gibt eine Geschäftsprüfung Anlass zu Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführung, so trifft die Dienstbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Es empfiehlt sich, die bei den Geschäftsprüfungen gewonnenen Erfahrungen auch zu Hinweisen an die anderen Gerichtsvollzieher zu verwerten.

Daraus leitet sich das Recht und die Pflicht des Prüfungsbeamten, Störungen und Hemmungen im Geschäftsablauf aufzuzeigen ab, damit die Dienstbehörde die entsprechenden Maßnahmen treffen kann. Der Gerichtsvollzieher unterliegt nach § 1 Abs. 1 GVO als Bediensteter des Amtsgerichts der Dienstaufsicht durch den Aufsichtsführenden Richter (§ 58 Nr. 1GVGA; § 2 Nr. 2 GVO). Diese Dienstaufsicht umfasst auch die Kontrolle des Bürobetriebes, die formale Geschäftsführung sowie Rügen, Ermahnungen und Disziplinarmaßnahmen gegen den Gerichtsvollzieher39. Vorschriften über die Lage und Einrichtung des Dienstzimmers finden sich in §46 GVO: Bestimmungen der GVO § 46 Geschäftszimmer 1. Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem Gerichtsvollzieher gestatten, das Geschäftszimmer an einem anderen Ort als dem des Amtssitzes zu unterhalten, wenn hierdurch besondere Härten für den Gerichtsvollzieher vermieden werden können, das Geschäftszimmer verkehrs- günstig in der Nähe des Amtssitzes eingerichtet wird und die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte und die Belange der Parteien nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dem Land und den Parteien keine Mehrkosten entstehen.

Der Gerichtsvollzieher hat also in jedem Fall sein Geschäftszimmer an seinem Amtssitz zu nehmen. Der Amtssitz bestimmt sich nach § 3 GVO: § 3 Amtssitz 1. Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Sitz seiner Dienstbehörde. Hat das Amtsgericht seinen Sitz an einem Ort mit mehr als 100.000 Einwohnern, so kann der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) den Amtssitz auf einen Teil des Ortes beschränken. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann ferner einen anderen Ort des Gerichtsvollzieherbezirks zum Amtssitz des Gerichtsvollziehers bestimmen. Diese Anordnung ist durch dauernden Aushang an der Gerichtstafel, erforderlichenfalls auch in sonst geeigneter Weise, bekannt zu machen. 2. Unbeschadet der beamtenrechtlichen Vorschriften soll der Gerichtsvollzieher nach Möglichkeit an seinem Amtssitz wohnen.

Wir sind einen Schritt weiter! Der Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist grundsätzlich der Sitz seiner Dienstbehörde, also nach § 2 GVO das Amtsgericht: 39

Näheres hierzu in Herold, Die Dienstaufsicht über Gerichtsvollzieher, Aufsatz 75

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

§ 2 Dienstbehörde 1. Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist. 2. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der Aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher sein Büro grundsätzlich am Sitz des Amtsgerichts einrichten muss. Der Land-/Amtsgerichtspräsident kann aber auch an Orten mit mehr als 100.000 Einwohnern den Amtssitz auf den Gerichtsvollzieherbezirk beschränken. Davon könnte man in besonderen Fällen Gebrauch machen. Nach § 5 BayErgGVO; § 4 ThürErgGVO ist der Gerichtsvollzieher sogar verpflichtet, sein Büro in seinem Bezirk (§ 16 Abs. 1 GVO) einzurichten. Eine Ausnahme ist nur aufgrund der Genehmigung durch den Präsidenten des Land-/Amtsgerichts möglich. Die ErgGVO von Sachsen und Sachsen-Anhalt enthalten diesbezüglich keine Bestimmungen. Will der Gerichtsvollzieher außerhalb des Sitzes des Amtsgerichts (dabei zählt die politische Gemeinde) sein Dienstzimmer einrichten, bedarf es in jedem Fall der Genehmigung des Präsidenten; eine Vorschrift, die zu wenig beachtet wird. Und eigentlich sollte der Gerichtsvollzieher nach § 3 Satz 2 GVO auch an seinem Amtssitz wohnen, was aber in der Praxis nun kaum noch eine Rolle spielt. Mitwirkung des Prüfungsbeamten für Gerichtsvollzieher

Die Genehmigung der Einrichtung des Geschäftzimmers an einem anderen als dem in der GVO bestimmten Ort durch die Dienstbehörde ist heute in weiten Bereichen ein beinahe automatischer Vorgang. Dabei handelt es sich um ein wichtiges organisatorisches Steuerungsmittel des Dienstvorgesetzten. Die Verlegung des Geschäftszimmers „an einem anderen Ort“ sollte nicht ohne vorherige Stellungnahme des Prüfungsbeamten für Gerichtsvollzieher genehmigt werden. Dieser hat zu prüfen, inwieweit das geplante Büro von seiner Lage, Verkehrsanbindung und Ausstattung für die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers geeignet ist. Dazu ist es natürlich vor Ort zu besichtigen. Will der Gerichtsvollzieher sein Geschäftszimmer außerhalb des Bezirkes einrichten, so sind seine Gründe dafür gegen die o. g. Belange abzuwägen. Ausstattung des Geschäftszimmers § 46 Geschäftszimmer 3. Das Geschäftszimmer soll mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, einer Schreibmaschine, einem Fernsprecher und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet sein. Ein von einem Gerichtsvollzieher verwendetes Kopiergerät muss Ablichtungen herstellen, die das Schriftstück in Originalgröße oder nur gering verkleinert wiedergeben und hinreichend fälschungssicher sind. Am Eingang zum Geschäftszimmer muss sich ein Briefeinwurf oder Briefkasten befinden.

Weitere Regelungen für die Ausstattung des Geschäftszimmers sind im § 185b Nr. 1 i.V.m. § 185d Nr. 1 GVGA enthalten. Danach hat der Gerichtsvollzieher bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in seinem Büro, auf die Nichtöffentlichkeit zu achten. Es müssen daher Räumlichkeiten vorhanden sein, die eine diskrete Besprechung des Vermögensverzeichnisses möglich machen. Auch hat der Gerichtsvollzieher nach § 104 GVGA jegliche unnötige und für den Schuldner ehrenkränkende Erregung von Aufsehen zu vermeiden. Dem widerspricht, wenn der Gerichtsvollzieher, der sein Geschäftszimmer in einem Bürohaus mit Publikumsverkehr eingerichtet hat, seine Schuldner auf dem Flur unter dem Schild „Gerichtsvollzieher“ warten lässt. Falls keine spezielle Regelung in der GVO enthalten ist, gelten die Vorschriften der ADO40.

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Allgemeine Dienstordnung 76

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Büroeinrichtung und Organisation § 46 Abs. 3 GVO ist der Organisationsparagraf überhaupt! Denn der besagt, dass sich der Gerichtsvollzieher die für eine ordentliche und schnelle Büroführung notwendigen Einrichtungen anschaffen muss. Was notwendig ist, bestimmt sich nach den Ergebnissen, also danach, ob der Gerichtsvollzieher seine Aufgaben in qualitativer und quantitativer Hinsicht erfüllt. Ist dies der Fall, ist ein Eingriff in die Büroorganisation nicht erforderlich, sondern wäre nur blinder Aktionismus. Das Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers muss diese Auflagen erfüllen. § 47 GVO Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers 1. Dem Gerichtsvollzieher kann im Bedarfsfall auf Antrag ein Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers gewährt werden. 2. Der Gehaltsvorschuss wird grundsätzlich nur einmal gewährt, und zwar in der Regel bei der planmäßigen Anstellung als Gerichtsvollzieher. Die näheren Einzelheiten richten sich nach den in den Bundesländern für die Bewilligung von Vorschüssen geltenden Bestimmungen. 3. Über die Gewährung des Gehaltsvorschusses entscheidet, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, der Präsident des Oberlandesgerichts.

Mitwirkung des Prüfungsbeamten für Gerichtsvollzieher

Der Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher hat zumindest in den Prüfungsberichten zu den außerordentlichen Geschäftsprüfungen nach § 103 GVO Ausführungen über die Belastung des Gerichtsvollziehers und den Bestand an Geschäftsausstattung zu machen. § 103 Außerordentliche Geschäftsprüfung 1. Mindestens einmal im Haushaltsjahr muss der Aufsichtführende Richter des Amtsgerichts unvermutet eine außerordentliche Geschäftsprüfung im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers durchführen oder durch einen Beamten des gehobenen Justizdienstes durchführen lassen. .... 2. Die Prüfung beginnt mit der Feststellung des Kassenbestandes. Anschließend ist die Geschäftsführung des Gerichtsvollziehers seit der letzten außerordentlichen Geschäftsprüfung nach Stichproben zu überprüfen. Dabei sind die Richtlinien in den §§ 98 bis 101 zu beachten. Es ist auch darauf zu achten, ob der Gerichtsvollzieher etwa überlastet ist. Ferner ist festzustellen, a) ob das vorgeschriebene Schild angebracht ist und ob das Geschäftszimmer für seinen Zweck geeignet und ausreichend eingerichtet ist, b) wie Dienstsiegel und Dienststempel sowie der amtliche Kassenbestand aufbewahrt werden, c) ob Fernsprecher und Schreibmaschine vorhanden sind, d) ob die Generalakten ordnungsgemäß geführt werden, e) ob die Sonderakten geordnet aufbewahrt werden, f) ob die erforderlichen Gesetze und Dienstvorschriften vorhanden sind, g) ob eine Büro- oder Schreibhilfe gehalten wird.

Nach § 103 Nr. 2a GVO ist auch darauf zu achten, ob das Geschäftszimmer zweckmäßig eingerichtet ist. Das soll sich aber alles nicht nur auf die außerordentlichen Geschäftsprüfungen beschränken, insbesondere auch deshalb nicht, weil gerade die außerordentlichen Geschäftsprüfungen in manchen Bundesländern durch den Bezirksrevisor durchgeführt werden. Und der ist nicht immer der gekorene Spezialist für die Organisation des Gerichtsvollzieherbüros. Letztlich muss eine ordentliche Fristenüberwachung möglich sein § 54 Termine; Fristen Der Gerichtsvollzieher muss die Wahrnehmung angesetzter Termine sowie die rechtzeitige Vorlegung befristeter Vorgänge in geeigneter Weise überwachen, z. B. durch Kalender, Kartei, Fristenfach oder Fristenmappe.

Die Bürokraft, §§ 49 – 51a GVO § 49 GVO Bürohilfe; Schreibhilfe 77

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert. Für ihre Tätigkeit ist er verantwortlich. Die Büro- und Schreibhilfen dürfen die ihnen übertragenen Arbeiten nur im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers erledigen, soweit sie nicht von dem Gerichtsvollzieher bei Dienstgeschäften zugezogen werden, die außerhalb des Geschäftszimmers zu erledigen sind. Sie dürfen nur mit Büro- und Schreibarbeiten und, soweit es die Dienstbehörde im Einzelfall zugelassen hat, mit der Buchführung und beim Zahlungsverkehr beschäftigt werden. Die Vornahme von Amtshandlungen darf ihnen der Gerichtsvollzieher nicht übertragen.

1.

2.

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6.

§ 50 Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Büro- und Schreibhilfen Die Büro- und Schreibhilfen des Gerichtsvollziehers müssen gewissenhaft, zuverlässig und mit den ihnen obliegenden Aufgaben völlig vertraut sein. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein. Jugendliche, die noch schulpflichtig sind, dürfen als Hilfen nicht verwendet werden. Der Gerichtsvollzieher hat vor Beschäftigung einer Hilfe sorgfältig zu prüfen, ob sie die genannten Voraussetzungen erfüllt; wenn nötig, hat er sich bei der früheren Arbeits- oder Dienststelle zu erkundigen. Bewerber, gegen die sich begründete Bedenken ergeben, sind nicht einzustellen. Der Gerichtsvollzieher hat die Büro- und Schreibhilfen zur Verschwiegenheit über alle geschäftlichen Angelegenheiten zu verpflichten und sie über die Bedeutung der Geheimhaltung zu belehren. Der Gerichtsvollzieher ist ferner verpflichtet, die Tätigkeit der Büro- und Schreibhilfen ständig sorgfältig zu überwachen und sofort einzugreifen, wenn sich gegen ihre Weiterbeschäftigung begründete Bedenken ergeben. Die Einstellung und die Entlassung einer Büro- oder Schreibhilfe sind der Dienstbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige über die Einstellung sind folgende Angaben über die Büro- und Schreibhilfe zu machen: a) Name, Vorname, Wohnung, b) Geburtsdatum, Geburtsort, c) frühere Beschäftigung, d) Tag der Einstellung, e) Vergütung und Vergütung für Überstunden, f) Kündigungsfrist, g) werktägliche Arbeitszeit und Sonntagsarbeit. Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Angehörigen, die zum Hausstand des Gerichtsvollziehers gehören. Die Dienstbehörde hat die Anzeige nach den Richtlinien in Nr. 1 zu prüfen und darauf zu achten, dass die Vereinbarungen des Gerichtsvollziehers mit der Büro- und Schreibhilfe unbedenklich sind. Ermittlungen über die Zuverlässigkeit einer Hilfe sind in der Regel nur dann einzuleiten, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben.

Der Gerichtsvollzieher hat nach § 49 GVO eine Schreibhilfe anzustellen, falls und soweit der Geschäftsbetrieb es erfordert. Und genau in diesem 2. Halbsatz der GVO liegt das Problem. Wer setzt das Maß der Erforderlichkeit? Die Erforderlichkeit ist wohl am Ergebnis der Geschäftsprüfungen zu messen. Der Prüfungsbeamte muss feststellen, ob eine Überlastung objektiv oder subjektiv vorhanden ist. Ist die Erforderlichkeit festgestellt, kann der Gerichtsvollzieher angewiesen werden, sich im notwendigen Umfang eine Schreibkraft zuzulegen. § 51 a Unfallversicherung der Beschäftigten und der Arbeitshilfen 1. Die Beschäftigten des Gerichtsvollziehers, insbesondere Büro- und Schreibhilfen, sind kraft Gesetzes unfallversichert. Der Gerichtsvollzieher ist insoweit als Unternehmer Mitglied der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft und hat die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu gehören unter anderem Pflichten zu Anzeigen an die Berufsgenossenschaft und die Leistung von Beiträgen. 2.

Soweit der Gerichtsvollzieher zur Durchführung von Amtshandlungen Privatpersonen als Arbeitshilfen oder in sonstiger Weise heranzieht, hat er für deren gesetzliche Unfallversicherung nicht einzustehen.

Hinsichtlich der Schreibkraft kann der Gerichtsvollzieher – Prüfungsbeamte nur Hilfestellung geben. Allerdings sollte er dazu in der Lage sein, diese Hilfe mit Rat und Tat zu leisten. Der Einsatz von Schreibkräften ist das Thema der Stunde. Dass diese Gewichtung wohl richtig ist, deutet sich auch aufgrund der Analyse der Geschäftsentwicklung beim Gerichtsvollzieher an. Denn die tatsächliche Überflutung der Gerichtsvollzieher liegt ja offensichtlich an der unerwartet stark gestiegenen Zahl der Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Aber von diesen enden nur ca. 27 %, das heißt etwa 14 von den 50 Verfahren, tatsächlich in der eidesstattlichen Versicherung. Das bedeutet für einen Gerichtsvollzieher, der nur seine Kernaufgaben selbst wahrnimmt, dass er in 2/3 aller Fälle mit diesen Verfahren nur bei der Prüfung der Voraussetzungen zu tun hat und dann wieder beim Bewerten 78

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

und Buchen. Der Rest könnte durch die Schreibkraft erledigt werden. Zur Bewältigung der Aufgaben des Gerichtsvollziehers wird eine Halbtagsschreibkraft auch seit langem für erforderlich gehalten41. Die Probleme im Zusammenhang mit der Anstellung einer Schreibkraft lassen sich wie folgt zusammenfassen: Suche nach einer Schreibkraft

Da bieten sich natürlich erst einmal die herkömmlichen Methoden der Suche wie Arbeitsamt, Annoncen in regionalen Zeitungen, Internet42 u.a. an. Ein günstiges Reservoir für die Rekrutierung wäre auch das Gericht. Denn oft suchen Angestellte und mittlere Beamte eine Nebentätigkeit, besonders zu bevorzugen wären Beamtinnen im Erziehungsurlaub oder Angestellte, deren Zeitarbeitsvertrag ausläuft. Hier könnte die Geschäftsleitung des Amtsgerichts vermittelnd eingreifen. Vorschriften für die Einstellung von Schreibkräften

Ein viel zu wenig beachtetes Problem, aber sicher einer der wichtigsten Hinderungsgründe für die Einstellung von Schreibkräften, ist die Angst vor der Verantwortung als Arbeitgeber. Dies beginnt schon damit, dass der Gerichtsvollzieher in der Regel nicht weiß, welche Anmeldungen erfolgen müssen, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen von Bedeutung sind und was beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zu beachten ist. Dies wird zwar in der Ausbildung gelehrt, doch plagen den normalen Gerichtsvollzieher – Bewerber in dieser Zeit ganz andere Probleme.  Die GVO erwähnt nur in § 51a GVO, dass die Schreibkraft unfallversichert ist, falls die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft erfolgt ist. Zuständig ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft. 

Die Anmeldung bei einer Krankenkasse muss für jede Schreibkraft erfolgen, auch wenn sie nur geringfügig beschäftigt ist. Die entsprechenden Formblätter für die Anmeldung kann man bei der jeweils zuständigen Krankenkasse anfordern. Diese vergibt dann eine Betriebsnummer für die Anmeldung und teilt dem Gerichtsvollzieher die Bankverbindung für die Überweisung der Beiträge mit.



Weiterhin ist dem Finanzamt mitzuteilen, dass nun eine lohnsteuerpflichtige Person beschäftigt wird. Das Finanzamt übersendet dann die erforderlichen Formulare zur Anmeldung.

Nützlich wäre ein Leitfaden für den Gerichtsvollzieher, was er beim Abschluss von Arbeitsverträgen und als Arbeitgeber zu beachten hat. Einsatz einer Schreibkraft

Der Einsatz einer Schreibkraft macht natürlich nur Sinn, wenn der Gerichtsvollzieher dadurch auch tatsächlich entlastet wird. Das setzt die Delegierung von bestimmten Arbeiten voraus, womit gleich ein weiterer „Knackpunkt“ bei dem Thema Gerichtsvollzieher und Schreibkräfte angesprochen wird. Was kann und soll der Gerichtsvollzieher überhaupt der Schreibkraft übertragen? Vor der Beantwortung dieser Frage im konkreten Einzelfall steht nach der Organisationslehre erst einmal die allgemeine Einteilung der Aufgaben. Hierbei ist die jeweilige Gewichtung im Gesamtaufgabenbereich zugrunde zu legen.

41

Hanke, Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, DGVZ 1993, 163 ff Beispiele: www.Arbeitsamt.de; (auch wenn sie es nicht glauben, in:) www.DIEZEIT.de; www.JobRobot.com,; www.Job.com 42

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Aufgabeneinteilung Gewichtung A-Aufgaben

aufgewendete Beispiele beim Gerichtsvollzieher Zeit Kernaufgaben 15 % der Zeit 1. Prüfung = 65 % der Gesamtaufga der Forderungsaufstellung und ben  der Vollstreckungsvoraussetzungen 2. tatsächliche Vollstreckungshandlungen 

wie Pfändung,



Wegnahme



Verhaftung

3. Beurkundungen im Rahmen der Zuständigkeit 

Abnahme der eidesstattlichen Versicherung,



Zustellungen,



Wechselproteste.

4. Aufgaben des Kostenbeamten 5. Belehrungen B-Aufgaben

C-Aufgaben

20 % der Ge- 20 % der Zeit samtaufgaben = Wichtige Aufgaben, die aber auch die Schreibkraft erledigen kann

1. Führen der Dienstregister

15 % der Ge- 65 % der Zeit samtaufgaben

1. Eintragen

2. Buchen 3. Annahme von Zahlungen 4. Schuldnerkarteianfrage

2. Anlage der Akten 3. kleines Schreibwerk 4. Ablage und Fristenüberwachung 5. u.A.

Aus dieser Gewichtung, die sich der Gerichtsvollzieher selbst erstellen muss, ergeben sich die Möglichkeiten der Delegierung in dem vom Gesetz zugelassenen Rahmen. Eine Übertragung der dem Gerichtsvollzieher nach den gesetzlichen Bestimmungen zugewiesenen Kernaufgaben (A-Aufgaben) ist nicht möglich.

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

§ 4 Persönliche Amtsausübung Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäfts keiner anderen Person übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 49 GVO Bürohilfe; Schreibhilfe .... 3Die Vornahme von Amtshandlungen darf ihnen der Gerichtsvollzieher nicht übertragen.

Im Bereich der sog. „B-Aufgaben“ kann jedoch durchaus eine Delegierung erfolgen. Vor der Übertragung ist durch den Gerichtsvollzieher jedoch zu prüfen, ob ggf. eine Genehmigung der Dienstbehörde erforderlich ist. Buchung und sonstiger Zahlungsverkehr: § 49 GVO Bürohilfe; Schreibhilfe ... 2Sie dürfen nur mit Büro- und Schreibarbeiten und, soweit es die Dienstbehörde im Einzelfall zugelassen hat, mit der Buchführung und beim Zahlungsverkehr beschäftigt werden.

Führung des Dienstregisters

Die Führung des Dienstregisters, dazu gehören auch die Erledigungsvermerke, können übertragen werden. § 65 GVO Dienstregister 5. Der Gerichtsvollzieher hat die Dienstregister persönlich zu führen. Er kann die Führung mit Zustimmung der Dienstbehörde einer Bürohilfe übertragen. Unter der Aufsicht und in Verantwortung des Gerichtsvollziehers kann ein ihm zur Ausbildung überwiesener Anwärter das Dienstregister führen.

Dem Gerichtsvollzieher sollte in dem Zusammenhang aber auch bewusst sein, dass Delegierung von aufgaben nicht nur seiner Entlastung dient, sondern auch ein wichtiges Motivationsmittel für die Angestellte sein kann. Und dies vor allem dann, wenn neben „einfachen“ oder „bedeutungslosen“ Tätigkeiten (aus dem sog. C-Bereich) auch gewichtigere Arbeiten (aus dem B-Bereich) übertragen werden. Wer nur für das Kopieren und Weglegen der Akten zuständig ist, kann sich sicher nicht oder nur wenig mit dieser Tätigkeit identifizieren. Aber jeder Mensch braucht doch das Gefühl, dass seine Arbeit wichtig ist, kaum jemand arbeitet ausschließlich für Geld! Delegierung

bedeutet:

Aufgabe

plus

Befugnis

plus

Verantwortung

Delegierung heißt aber auch, der Qualität der Arbeitsleistung der Schreibkraft zu vertrauen und ihr (deshalb) Verantwortung zu übertragen. Mit der Übertragung von Verantwortung im richtigen Rahmen, im Zusammenhang mit der Schaffung eines guten Betriebsklimas, dürften sich auch die Befürchtungen der Gerichtsvollzieher vor hohen Krankheitsausfällen der Schreibkraft erübrigt haben. Soziale Aspekte sind auch bei der Frage von Bedeutung, wann die Schreibkraft arbeiten soll. Richtet man deren Arbeitszeit auf die eigenen Abwesenheitszeiten ein, oder soll sie anwesend sein, wenn der Gerichtsvollzieher selbst anwesend ist? Gleichzeitige Anwesenheit Bessere Kommunikation Direkte Hilfe bei der Arbeit des Gerichtsvollziehers möglich  Vorlage der Akten bei Telefonaten 

Bereitstellen der Wiedervorlage



Diktieren von Briefen usw.

Abwechselnde Anwesenheit Ständige Erreichbarkeit des Gerichtsvollzieher – Büros Höherer materieller Aufwand erforderlich:  Probleme gleichzeitiger Nutzung der elektronische Datenverarbeitung 

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Größere und besser ausgestattete Räumlichkeiten

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Soziale Komponente der Arbeit

Ablenkung bei der Arbeit

Die Für und Wider sind abzuwägen, letztlich kommt es auf die konkrete Situation sowie die Vorstellungen des Gerichtsvollziehers und der Schreibkraft im jeweiligen Einzelfall an. Sicher gibt es einen hohen Anteil geringfügig Beschäftigter (sog. „400.-- € - Kräfte“), die hauptsächlich deshalb zur Arbeit gehen, damit sie „wieder unter Leute“ kommen. Und die sind natürlich dann nicht zufrieden, wenn sie gerade in der Zeit der Abwesenheit des Gerichtsvollziehers alleine in dessen Büro sitzen. Alle diese im oberen Abschnitt aufgeführten Aspekte müssen von dem Gerichtsvollzieher und der Schreibkraft vor Abschluss des Arbeitsvertrages besprochen werden. Letztlich macht der Einsatz einer Schreibkraft auch eine höhere technische Ausstattung erforderlich, denn wenn die Schreibkraft arbeitet, kann der Gerichtsvollzieher selbst nichts am Computer tun. Hier bietet sich eine zweite Computeranlage an, die mit der ersten vernetzt ist. Die Softwareanbieter haben alle solche Netzwerke in ihrem Sortiment. Häufig hört man auch die Klage, dass der Einsatz von Schreibkräften so schwierig sei, da man, bis der Schreibkraft erklärt hat was zu tun sein, diese Tätigkeit selbst verrichtet habe. Für diese Fälle bietet sich die Arbeit mit Laufzetteln an. Bei Eingang wird an dem Auftrag ein Laufzettel befestigt, aus dem die Schreibkraft entnehmen kann, was zu tun ist. Beispiel: DRNr. Eintragen ins DR Anlegen Sonderakte Schreiben an Gläubiger.Vertr. Schuldner Textbaustein Nr. .......... Kopieren, je mal Auftrag Protokoll Seite ... usw.

Was ist Organisation? Wir leben in einem Zeitalter der großen Worte und der Heilslehren. Begriffe wie „Medienkompetenz“ und „soziale Intelligenz“ gehören zu jeder ordentlichen Veröffentlichung. Wie bei allen Heilslehren bleibt der Kluge cool und skeptisch! Wenn eine Erkenntnis plötzlich so sonnenklar über die Menschheit kommt, sollte man besonders gut über Sinn und Unsinn nachdenken. Ist Organisation nun ebenfalls so eine Heilslehre? Besucht man Vorträge darüber hört, fallen einem viele Fachbegriffe auf, konstruierte und geschraubte Wortbildungen, wie „Qualitätszirkel“, „Verteilzeiten“, „Benchmarking“ und anderes! Und der professionelle Schüler nickt wissend und hofft, dass keiner nachfragt, was darunter zu verstehen ist. Und wie immer, wenn man etwas nicht versteht, kann das zwei verschiedene Ursachen haben: entweder man ist selbst zu dumm oder es präsentiert einer eine weitere Variante der „Geschichte von des Kaisers neuen Kleidern“. Was ist das, Organisation? Der Organisator sagt, es heißt erst einmal „Ordnung schaffen“. Aber was für eine Ordnung denn? Wer bestimmt denn, was Ordnung und was Unordnung ist? Wer hat dieses Problem nicht schon als Heranwachsender mit meinen Eltern anlässlich ihrer Visitationen im Kinderzimmer diskutiert? Und die Definition ist tatsächlich schwierig: Es gibt nun mal keine Unordnung, sondern nur verschiedene, für den außen stehenden Betrachter durchsichtigere und weniger durchsichtige Arten von Ordnung! 82

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Keine Organisation gibt’s demzufolge auch nicht! Wenn ich durch die Tür treten will und sie deshalb vorher aufmache, ist das Organisation, versuche ich die Reihenfolge zu ändern, habe ich eine andere Organisationsform gewählt, allerdings eine weniger zweckmäßige. Aber organisiert habe ich auch in diesem Fall, denn ich hatte ja instinktiv einen bestimmten Ablauf meiner Handlung geplant, nur eben falsch, was die zweite Variante angeht. Menschen und Affen, alle Lebewesen, haben auf irgendeine Art Organisation! Und die Frage ist, ob diese im Instinkt liegt, trainiert oder verstandesmäßig erarbeitet wird. Arbeitsorganisation ist nichts Geheimnisvolles. Es ist einfach eine Abfolge von Handlungen, die in unterschiedlicher Reihenfolge auf unterschiedliche Art und Weise vorgenommen werden und dann letztlich zu dem Ziel, d.h. dem Produkt führen.

Die Organisationslehre Die wissenschaftliche Organisation hat es sich unter anderem zur Aufgabe gemacht, diese Arbeitsabläufe genau zu betrachten, zu messen und durchschnittliche Ergebnisse wiederzugeben. Und wird nun in der Organisationslehre festgestellt, dass beim Herstellen eines Schriftstückes durch einen Diktierer und eine Schreibkraft Personalkosten in Höhe von 49,10 € anfallen und beim Selbstschreiben am PC 56,35 €, so klingt dies zunächst interessant. Letztlich sagt diese Zahl für sich aber gar nichts, denn sie trifft genau den Fall, den es im richtigen Leben nicht gibt – den Durchschnittsmenschen. Denn hat der Richter „Selbstschreiber am PC“ gute Maschinenschreibkenntnisse, sehen die Zahlen sicher völlig anders aus. Statistiken sagen im Einzelnen gar nichts aus. Sie können allenfalls ein Grund zur näheren Betrachtung eines Einzelfalles sein. Vielleicht erinnern sich manche noch daran, als man plötzlich feststellte, welch ein himmelschreiender Unsinn es sei, dass jeder Richter „seine“ Schreibkraft hatte und wie offensichtlich vorteilhaft doch große Schreibkanzleien seien. Das wurde mit Mitteln der Organisation genauso bewiesen, wie heute die Notwendigkeit der Serviceeinheiten, was eigentlich wieder das genaue Gegenteil ist. Ebenso wenig sagt aus, wenn ein Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsergebnis von 15 % freiwilliger Leistungen hat. Die Prozentzahl, i. V. m. einer Unzahl anderer Faktoren, ergibt erst ein Bild. Die Zahl für sich sagt nichts aus. Die Organisationslehre misst und sammelt Ergebnisse und stellt daraufhin „Idealabläufe“ dar. Wäre ein Computerprogramm zu schreiben, das eine seelenlose Maschine betreibt, wäre dieser Ablauf auch ideal. Aber das „System Gerichtsvollzieher“ ist eine Kombination von Menschen und Maschine, genauso wie das „System Justizminister“. Und, dies dürfte auch ein Ergebnis der Organisationslehre sein, verschiedene Menschen, vor dieselbe Situation gestellt, reagieren unterschiedlich. Und dabei spielen die unterschiedlichsten Faktoren eine Rolle. Faktoren der Arbeitsorganisation beim Gerichtsvollzieher Es wäre nun einfach, einen Ablaufplan in Form einer sog. Tätigkeitsfolgestruktur zu errichten und diesen dann zur geflissentlichen Beachtung an die Gerichtsvollzieher auszugeben. Leider ist nun gerade in dem Bereich der Gerichtsvollzieher, völlig anders als im Innendienst, eine Unzahl von Faktoren für den Arbeitsablauf ausschlaggebend. Der Beamte des Innendienstes hat sein Dienstzimmer, auf dessen Lage und Ausstattung er nur geringen Einfluss nehmen kann, er hat seine geregelten Dienstzeiten, die nur innerhalb der Gleitzeit variabel sind, geregeltes Einkommen, dessen Höhe er nur wenig bestimmen kann. Außerdem unter83

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

liegt er einer viel engeren Dienstaufsicht und ist direkt an Weisungen gebunden. Dies alles ist beim Gerichtsvollzieher anders: Die Faktoren, die für die Gestaltung des Arbeitsablaufes beim Gerichtsvollzieher derzeit maßgeblich sind, sind mannigfaltig. Hier nur ein paar willkürliche Beispiele: Bezirk im Wohnoder Geschäftsviertel?

Stadt- oder Landbezirk? Lebensgemein schaft oder ledig?

Büro auswärts oder zu Hause? Systematiker oder genialer Chaot?

Arbeitsgestaltung im Gerichtsvollzieherbüro Innendienstoder Außendienstmensch? Fremdschreibkraft oder Familienangehörige?

Investitionsfreude? Computerfreak oder konservativer Arbeiter?

Welche Software wird verwendet?

Jeder dieser Faktoren schafft andere Organisationsbedürfnisse: 

Der Stadtgerichtsvollzieher wird sich andere Unterbezirke schneidern als ein Gerichtsvollzieher in einem Landbezirk. Entfernungen spielen für ihn eine untergeordnete Rolle, er kann mit einer Fahrt viele Aufträge erledigen, bestenfalls von Haus zu Haus gehen. Von daher hat er geringe organisatorische Verteilzeiten43. Allerdings ergeben sich eventuell Probleme mit der Parkplatzsuche, höheres Verkehrsaufkommen in den Innenstädten u. Anders. Landgerichtsvollzieher haben längere Fahrzeiten, andererseits aber auch oft angenehmere „Kunden“.



Während ein „Citygerichtsvollzieher“ seine Außendienst- und Bürozeiten möglichst in die Geschäftsstunden legen wird, hat ein Gerichtsvollzieher in einer reinen Wohngegend gerade außerhalb dieser Geschäftszeiten seine besten Einsatzzeiten, da dann die Wahrscheinlichkeit, Schuldner zu Hause anzutreffen, eben wesentlich höher ist. In dieser Zeit bieten sich auch Sprechzeiten an, jedoch nicht nur in dieser Zeit, denn Gläubigervertreter wiederum sind eben Geschäftskunden und arbeiten in der Regel tagsüber.



Befindet sich das Büro in der Wohnung oder im Haus des Gerichtsvollziehers, ist ein völlig anderer Tagesrhythmus möglich, als bei einem auswärtigen Büro. Die Arbeitszeit ist zu Hause im positiven und im negativen Sinne ungebundener, während der Gerichtsvollzieher, der sein Büro auswärts hat, in der Regel die Arbeit auf seine Bürozeiten bündelt. Dafür sind die persönlichen Verteilzeiten, d.h. die Ablenkung von der Arbeit, zu Hause wesentlich größer. Dafür arbeitet derjenige, der daheim ist, auch eher am Abend oder am Wochenende. Es ist einfach zu „verlockend“, und das Schuldgefühl ist viel stärker, wenn die Arbeit quasi vor der Nase oder besser im Keller liegt.

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Die Zeit, die aus persönlichen oder organisatorischen Gründen nicht für die Erfüllung der eigentlichen Aufgabe zur Verfügung steht. 84

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers



Familiär gebundene Gerichtsvollzieher trennen oft Arbeits- und Freizeit mehr als Ungebundene, da der Partner lockt oder, später, sein Recht fordert! Daraus ergibt sich ebenfalls ein unterschiedlicher Arbeitsrhythmus. Bei Ungebundenen gibt’s niemanden, der sein Recht einfordert, wenn der Arbeitstag lang ist. Es gibt sogar Gerichtsvollzieher, die schlafen die Woche über im Büro! Bei Gebundenen ist auch die Schreibkraftproblematik völlig anders als beim Ungebundenen. Im ersten Fall kommt eben häufig der Partner als Bürohilfe in Betracht, was zum einen das Geld im Hause lässt, zum anderen auch die nicht zu unterschätzende Angst vor der Schwelle zum Arbeitgeberdasein niedriger hält. All die Argumente, wie der immer wieder genannte Urlaub der Schreibkraft oder der „SuperGAU“: die Schwangerschaft der Schreibkraft44, spielen keine Rolle mehr. Man hat’s ja –zumindest teilweise- im Griff!



Es gibt Menschen, die es für die Grundlage ordentlicher Arbeit halten, wenn Bleistifte sauber gespitzt sind. Vollstreckungsaufträge, die auf Endlospapier gedruckt sind (und deshalb etwas länger sind) werden auf DIN A 4-Größe zurechtgeschnitten, damit sie nicht aus den Sonderakten hervorstehen. Und es gibt Menschen, die mehr, wie sie es selbst ausdrücken würden, „aufs Wesentliche“ fixiert sind. Beide haben Recht, und keiner von beiden macht grundsätzlich etwas falsch. Aber dem einen die Arbeitsweise des Anderen aufdrängen zu wollen, wäre falsch. Vor allem deshalb falsch, weil es nicht durchsetzbar ist, denn ein Gerichtsvollzieher kann, anders als ein Innendienstbeamter, nicht durch ständige Anleitung „gedrillt“ werden.



Den einen faszinieren die Möglichkeiten des Computers, der andere steht der elektronischen Datenverarbeitung eher skeptisch oder zumindest noch nicht aufgeschlossen gegenüber. Der Unterschied liegt darin, dass Ersterer mittels elektronischer Datenverarbeitung arbeitet, der andere den Computer nur als Hilfsmittel nimmt. Für ihn ist das nichts weiter als eine moderne Schreib-, Rechen-, und Speichermaschine, zu der er greift, wenn es notwendig ist. Für den ersten ist der Computer zentrales Arbeitsmittel - was automatisiert werden kann, wird automatisiert- und der Kugelschreiber nutzt nur noch zum Unterschreiben. Der Andere schreibt sich mit Bleistift vor, was er anschließend per Computer abtippen will. Letzteres soll auch gar nicht lächerlich gemacht werden, denn das, was getan wird, ist in der Regel sehr durchdacht und ordentlich.





Das Resümee gleicht dem oberen. Man macht nicht aus jedem „Nicht-EDV-Menschen“ einen Computerfreak. Man kann ihm manches näher bringen, aber das war’s dann auch! Auch die verwendete Software45 bestimmt den organisatorischen Ablauf der Arbeit. Die Programme führen den Gerichtsvollzieher durch die Arbeit und bestimmen somit die Reihenfolge des Ablaufs. Und da unterscheiden sich die Programme der verschiedenen Anbieter eben. Was für einen „GVS-ler“ gut ist, muss für einen „Feldmann & Luft-Anwender“ nicht richtig sein, und für einen „Stamm-ler“ schon gar nicht. Und letztlich das Geld! Solange das Bürokostensystem so ist wie es ist, solange dem Gerichtsvollzieher die Bürokostenentschädigung quasi als „Haushaltstitel ohne Abrechnungspflicht“ zur Verfügung gestellt wird, wird es Gerichtsvollzieher geben, die investieren, um sich das Leben zu erleichtern oder die Qualität der Arbeit zu steigern, und solche, die das nicht tun werden. Solange Interessenten für die Gerichtsvollzieher – Laufbahn schon mit den Einkünften gelockt werden46, wird es Gerichtsvollzie-

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Quasi bei noch feuchter Unterschriftstinte unter dem Arbeitsvertrag Derzeit sind mindestens 8 Programme auf dem Markt, wovon den Hauptanteil die Firmen Feldmann & Luft, GVS und Stamm & Partner abdecken. 46 die eigentlich keine Einkünfte sind 45

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

her geben, die nur das Nötigste für die Ausübung des Berufs investieren. In vielen Fällen ist der Denkansatz der Berufsanfänger schon falsch: Eigentlich sollte der Gerichtsvollzieherbewerber zunächst feststellen, was nötig ist, um einen optimalen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten und dann erst im zweiten Schritt darüber nachdenken, wie viel er sich davon sofort leisten kann. In der Realität ist der Ansatz meist andersherum: „Was brauche ich höchstens zu investieren, um das Nötigste zu bekommen!“ Junge Gerichtsvollzieher befinden sich nun einmal in einer Zwangslage: Er hatte als Justizsekretär ein Einkommen von etwa 1.400,-- € und bekommt nun plötzlich 4.000 – 5.000.-- € in die Hand. Er steht vor der Wahl, das Geld für Dinge wie Büro und Schreibkraft auszugeben oder es für seine privaten Zwecke zu verwenden. Sicher denken viele, dass nur am Anfang das Geld für den Kauf der Wohnung nötig ist oder für den Bau des Hauses, aber später wolle man dann...! Später haben sie aber gelernt, dass es auch so geht! „Man muss sich ja nicht den höchsten Anspruch geben. Was tut denn der Staat als Arbeitgeber für uns?“ Und noch eins! Die Praxis zeigt, dass die Bürokostenentschädigung bei einigen Gerichtsvollziehern so im privaten Budget verplant ist, dass sie jetzt auf die erhöhten Anforderungen gar nicht mehr reagieren konnten, selbst wenn sie nun die Notwendigkeit sahen. Dies alles sind unter den jetzigen Umständen einige Faktoren, die bei dem Thema „Optimierung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher“ eine wesentliche Rolle spielen. Es genügt nicht, hehre Ziel zu formulieren, ohne sich um die Ausgangslage zu kümmern. Diese Dinge muss man im Auge haben, wenn man sich daran machen will, in der Praxis etwas zu ändern. Der Einfluss des Talents Es gibt Menschen, die haben immer Geld und solche, denen es „durch die Finger“ fließt. Und es gibt Menschen, denen die Büroorganisation von der Hand geht und solche, die sich dabei selbst im Wege stehen. Oft kann man gar nicht feststellen, wo das organisatorische Problem eines Menschen liegt, denn wenn man die einzelnen Arbeitsabläufe mit anderen vergleicht, sind sie sich ähnlich. Nur beim einen klappt das flüssig - beim anderen hinkt und hakt es an jeder Stelle. Sicher spielt ein organisatorisches Talent eine bedeutende Rolle. Wer es nicht hat, dem kann, allerdings nur bis zu einem bestimmten Grad, geholfen werden, indem man ihm seinen Arbeitsablauf organisiert und optimiert. Doch sehr oft lässt sich dann feststellen, dass diese Menschen es sehr schnell schaffen, ihren eigenen Ablauf zu sabotieren. Man sagt: „Sie stehen sich selbst im Wege!“. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das Talent, Arbeitsabläufe zu steuern, wohl einer der wichtigsten Faktoren der Organisation ist. Möglichkeiten und Grenzen von Organisationsmodellen Sehr leicht ist man dazu verführt, Bespiele guter Organisation zu suchen und dieses Vorbild dann einfach „abzukupfern“. So auch im Bereich des Gerichtsvollzieherwesens: Solche, die „ihren Laden im Schuss haben“, sollen anderen zeigen wie es geht! Allerdings ist dabei zu bedenken, dass Organisation nicht der eigentliche Inhalt der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist. Bei aller Organisationswut ist darauf zu achten, dass Ziel und Inhalt der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers nicht aus dem Visier gerät. Der Satz „Der Weg ist das Ziel“ mag ja fürs Leben gelten, aber nicht für die Ausübung des Berufs. Ausrichtung auf das Produkt Organisation kann sowohl in der freien Wirtschaft, als auch im Bereich der Verwaltung und Rechtspflege nur die Frage sein, wie das vorgegebene Produkt mit den gegebenen Ressourcen optimal erreicht wird. Organisation darf nie das Produkt verändern! Wenn ein Sockenhersteller nach Straffung seiner Arbeitsabläufe Handschuhe herstellt, ist dies keine Leistung der Organisation, sondern ein einfacher Wechsels der Branche. Und diesen Satz 86

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

möge man bei dem Thema „Organisation im Gerichtsvollzieherbüro“ im Gedächtnis behalten, denn wenn ein Gerichtsvollzieher nach Umorganisation nicht mehr das Produkt „rechtsstaatliche Vollstreckung“ herstellt, hat er sein Metier ebenfalls gewechselt und ist einfacher Schuldeneintreiber bzw. Titelverwalter geworden.

Vor der Organisation ist somit zunächst das Produkt des Gerichtsvollziehers zu definieren47. Dies soll aber einer anderen Unterrichtseinheit überlassen werden. Das Produkt ist also jeweils gesetzlich bestimmt. Die Produkte, aber auch teilweise der Produktionsgang, sind durch die Verfassung, insb. Art.20 GG, und durch die einzelnen Gesetze, hauptsächlich die Zivilprozessordnung, vorgegeben und für den Produzenten, d.h. die Justizverwaltung, nicht diskutabel. Der Gerichtsvollzieher als Teil der Justiz ist nun mal im Rahmen seiner Berufsausübung verpflichtet, sich an den formellen Ablauf des Verfahrens zu halten, denn darin definiert sich der Begriff der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Organisation im Gerichtsvollzieherbüro kann deshalb nur bedeuten, die Geschäftsabläufe innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Grenzen so einzurichten, dass diese bestimmten Ziele unter optimalem Einsatz der bereits vorhandenen Ressourcen erreicht werden, bzw. die Frage zu stellen, welche Ressourcen noch zur Verfügung gestellt werden müssen, um das Produkt herzustellen.

Die Geschäftsprüfung bei den Gerichtsvollziehern Nach dem 11. Abschnitt der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) hat der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts vierteljährlich die Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher in seinem Bereich zu prüfen. Darüber hinaus hat er sie einmal im Jahr einer außerordentlichen Geschäftsprüfung zu unterziehen. Der aufsichtführende Richter ist in der Regel der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts. Nach § 96 Nr. 1, Satz 1 Alternative 2 GVO kann diese Aufgabe auf einen Beamten des gehobenen Justizdienstes, dem Prüfungsbeamten für Gerichtsvollzieher, übertragen werden.

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Benchmarking 87

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Durchführung der Geschäftsprüfung Präsident des Landgerichts Art 20 AGGVG Aufsichtführender Richter § 96 Nr. 1 Satz 1 GVO Prüfungsbeamter der Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtsbezirks

GV anderer Amtsgerichte

Der Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt und ist dem Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts dienstrechtlich unterstellt. Er führt die Geschäftsprüfungen, soweit der aufsichtführende Richter nicht selbst tätig wird, durch. Der aufsichtführende Richter hat ein fachliches Weisungsrecht gegenüber dem Prüfungsbeamten48. Nach § 100 Nr. 1 GVO hat der Prüfungsbeamte eine Niederschrift über die Prüfung anzufertigen und nach § 100 Nr. 2 dem aufsichtführenden Richter vorzulegen, der einen Sichtvermerk anzubringen hat. § 100 GVO Niederschrift über die Geschäftsprüfung 1. Der Prüfungsbeamte legt die Ergebnisse der Prüfung in einer Niederschrift nach Vordruck GV 13 nieder. In der Niederschrift müssen auch die Geschäftsnummern der a) bei der Prüfung fehlenden Sonderakten, b) für die Akten- und Registerführung als nicht erledigt geltenden Sachen, c) nach § 99 Nr. 2 eingehend geprüften Sonderakten angegeben werden. 2. Hat der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts die Prüfung nicht selbst vorgenommen, so ist ihm die Niederschrift unverzüglich vorzulegen. Er versieht sie mit einem Sichtvermerk.

Ergeben sich Beanstandungen, so hat die Dienstbehörde, dies ist nach § 2 Abs. 1 GVO das Amtsgericht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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Verfügung des OLG Naumburg für die Geschäftsprüfungen bei den Gerichtsvollzieher 88

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Lauf des Prüfungsberichts: Prüfungsbeamter für Gerichtsvollzieher (beim Landgericht)

Präsident des Landgerichts

Bericht über die Prüfung der Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher

Bericht über getroffene Maßnahmen

Aufsichtsführender Richter beim Amtsgericht

Aufsichtsführender Richter beim Amtsgericht

Zur Stellungnahme an Gerichtsvollzieher

§ 101 GVO Maßnahmen der Dienstaufsicht Gibt eine Geschäftsprüfung Anlass zu Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführung, so trifft die Dienstbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Es empfiehlt sich, die bei den Geschäftsprüfungen gewonnenen Erfahrungen auch zu Hinweisen an die anderen Gerichtsvollzieher zu verwerten. In Zwangsvollstreckungssachen beschränkt sich die Tätigkeit des Prüfungsbeamten auf die reine Prüfung. Die Wertung der Prüfung erfolgt durch den aufsichtführenden Richter. In Kostensachen ist der Gerichtsvollzieher – Prüfungsbeamte nach Ziffer I.1.N ErgGVOSA weiterer Kostenprüfungsbeamter nach § 42 Nr. 2 KostVfg und somit nach § 50 KostVfg gegenüber den Gerichtsvollziehern weisungsbefugt.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Geschäftsprüfung: In § 96 GVO ist geregelt, dass der aufsichtführende Richter oder ein besonders bestimmter Beamter vierteljährlich die Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher in seinem Bereich zu prüfen hat.

§ 96 GVO Ordentliche Geschäftsprüfung 1.

Der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts oder ein besonders bestimmter Beamter des gehobenen Justizdienstes überprüft die Geschäftsführung des Gerichtsvollziehers vierteljährlich. Die Prüfungen, die auch ohne Ankündigung zulässig sind, können bei allen oder bei einzelnen Gerichtsvollziehern auch in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden. Die Zeit für die Prüfungen ist so zu wählen, dass der Geschäftsbetrieb des Gerichtsvollziehers möglichst nicht gestört wird. Die Dienstbehörde bestimmt, wo die Geschäftsprüfung stattfindet.

Zusätzlich muss nach § 103 GVO mindestens einmal im Jahr eine außerordentliche Geschäftsprüfung stattfinden. § 103 GVO Außerordentliche Geschäftsprüfung 1.

Mindestens einmal im Haushaltsjahr muss der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts unvermutet eine außerordentliche Geschäftsprüfung im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers durchführen oder durch einen Beamten des gehobenen Justizdienstes durchführen lassen.

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Außerordentliche Geschäftsprüfungen können aber darüber hinaus jederzeit durch den aufsichtführenden Richter angeordnet werden. Den Ablauf der Geschäftsprüfung regeln der 11. Abschnitt der GVO und die ErgGVO.

Inhalt und Umfang der Geschäftsprüfung Unterlagen für die Geschäftsprüfung: Der Gerichtsvollzieher hat zur Zeitpunkt der Geschäftsprüfung folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Bargeld 2. Giroauszüge aller Dienstkonten 3. Überweisungslisten (nebst Diskettenbegleitzetteln) 4. Einzahlungsbelege über noch nicht verbuchte Bareinzahlungen 5. Kassenbuch I  Des laufenden Jahres (aktueller Ausdruck)  Des vergangenen Jahres, soweit nicht abgeschlossen und mit Prüfungsvermerk versehen 6. Kassenbuch II  Des laufenden Quartals  Des vorangegangenen Quartals, soweit noch beim Gerichtsvollzieher vorhanden 7. Dienstregister I  Des laufenden Jahres 8. Quittungsblocks  Bereits verwendete  In Gebrauch befindliche  Noch nicht verwendete 9. Dienstregister II  Des laufenden Jahres  Der vergangenen Jahre, falls noch nicht abgeschlossen und mit Prüfungsvermerk versehen 10. Namensverzeichnis, § 66 GVO 11. Sonderakten lt. Anforderung

Die Prüfung der Kassenführung Kassen-Istbestand: Im Kassen-Istbestand sind alle Beträge aufzunehmen, die sich tatsächlich im Besitz des Gerichtsvollziehers befinden. Dazu gehören:

Bargeld: Der Gerichtsvollzieher hat dem Prüfungsbeamten für Gerichtsvollzieher das in seinem Besitz befindliche Bargeld vorzuzählen. Um etwaige Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich nicht, das Geld selbst zu zählen. Es ist alles Bargeld zu berücksichtigen, das sich in der dienstlichen Kasse des Gerichtsvollziehers im Moment der Kassenprüfung befindet (Geldtasche, Stahlkassette, Safe usw.). Der Gerichtsvollzieher hat auf Dienstpflicht zu versichern, dass er alles Dienstgeld vorgelegt hat. Die Versicherung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen und vom Gerichtsvollzieher zu unterschreiben. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 72 GVO Fremdgeld vom eigenen Geld getrennt aufzubewahren. § 72 GVO Aufbewahrung von Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten Der Gerichtsvollzieher hat fremde Geldbeträge, Wertsachen und Kostbarkeiten getrennt von seinen eigenen unter sicherem Verschluss aufzubewahren. 90

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Fremdgeld sind alle Beträge, die der Gerichtsvollzieher in seiner dienstlichen Eigenschaft einnimmt. Dazu gehören auch die Gebührenanteile und die dem Gerichtsvollzieher zustehenden Auslagen, solange sie nicht entnommen wurden. Wurde im Außendienst Privatgeld eingelegt (z.B. Wechselgeld), so ist dieser Betrag nach Rückkehr sofort zu entnehmen.

Guthaben auf den Dienstkonten: Hier sind die letzten gebuchten Kontoauszüge zu berücksichtigen.

Einzahlungen auf das eigene Dienstkonto: Dem Kontostand sind die Beträge hinzuzuzählen, die der Gerichtsvollzieher in Bar auf sein Dienstkonto eingezahlt hat, aber auf dem letzten im KB II gebuchten Kontoauszug noch nicht erschienen sind. Diese Beträge sind mit dem Bareinzahlungsbeleg nachzuweisen. Um sicher zu stellen, dass diese Beträge tatsächlich ordnungsgemäß verbucht sind, empfiehlt es sich die Gutschrift dieses Betrages bei der Schlussbesprechung bzw. der Nächsten Geschäftsprüfung zu prüfen. Beispiel: Dem Gerichtsvollzieher wurde für den Tag eine Geschäftsprüfung angekündigt. Er weiß von einen Fehlbetrag in Höhe von 20.000.-- € in seiner Kasse. Um den Betrag zu vertuschen hebt er am Morgen des Prüfungstages von seinem Dienstkonto 20.000.-- € ab und zahlt diese sofort wieder ein. D. Prüfungsbeamte/in für Gerichtsvollzieher ermittelt den Kontostand auf den Dienstkonto nach dem letzten gebuchten Kontoauszug. Auf diesem ist die Abhebung vom Morgen noch nicht zu erkennen. Der Gerichtsvollzieher legt ihm darüber hinaus den Einzahlungsbeleg über den Betrag in Höhe von 20.000.-- € vor. Somit erwiest sich die Kasse am Prüfungstag als rechnerisch richtig, obwohl tatsächlich 20.000.-- € fehlen.

Bereits abgesandte Überweisungsaufträge: Davon ist die Summe der Überweisungsaufträge abzuziehen, die der Gerichtsvollzieher bereits an die Bank übersandt hat, aber auf dem letzten im KB II gebuchten Kontoauszug noch nicht abgebucht wurden. Diese Beträge ergeben sich aus dem Vergleich des Kassenbuches, Spalte 11 mit den Giroauszügen. D. Prüfungsbeamte/in für Gerichtsvollzieher ermittelt auf den Giroauszügen sämtliche Abbuchungen und vergleicht diese mit der Spalte 11 des Kassenbuchs II. Ermittelte Beträge werden sowohl im Kassenbuch II (Spalte 11) als auch auf dem Giroauszug abgehakt. Die Beträge, die nach vollständiger Prüfung der Abbuchungen seit der letzten Geschäftsprüfung im Kassenbuch II, Spalte 11 nicht ermittelt wurden sind gebucht, aber noch nicht überwiesen. Diese Beträge müssen sich aus den sog. Überweisungslisten ergeben. Diese Überweisungslisten werden von der EDV erstellt und sich rechnerisch in der Regel richtig. Der Gerichtsvollzieher legt zudem die Durchschläge der entsprechenden Überweisungsaufträge vor. D. Prüfungsbeamte/in für Gerichtsvollzieher hat lediglich darauf zu achten, dass es sich um die von der entsprechenden Gerichtsvollzieher-Software erstellten Listen handelt. Die Nummern der Überweisungslisten sollten laufend vorhanden sein. Überweist der Gerichtsvollzieher im Datenträgeraustausch, muss der Gerichtsvollzieher den für die Diskette erstellten Diskettenbegleitzettel vorlegen, dessen Eingang die Bank bestätigt haben muss. Um die Diskette (d.h. den Diskettenbegleitzettel) der jeweiligen Überweisungsliste zuordnen zu können, befindet sich auf dem Diskettenbegleitzettel die sog. Disketten91

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

kontrollnummer. Diese Zahl ergibt sich aus der Summe jeweils der Kontonummern und der Bankleitzahlen auf der Überweisungsliste. Zur Kontrolle empfiehlt es sich, die Summe der Kontonummern auf der Überweisungsliste überschlägig festzustellen und mit der Kontrollnummer auf dem Diskettenbegleitzettel zu vergleichen. Beispiel: Der Gerichtsvollzieher bucht die auszuzahlenden Gläubigergelder in Spalte 11 des Kassenbuchs II und erstellt daraus die Überweisungsliste. Nach Ausdruck der Überweisungsliste fragt das Programm ab, ob die Liste richtig gedruckt wurden ist. Der Gerichtsvollzieher verneint dies, ersetzt Anschrift und Kontoverbindung der Zahlungsempfänger durch seine eigenen Angaben (zwangsweise) eine neue Überweisungsliste und einen neuen Diskettenbegleitzettel aus, und schickt die Diskette so zur Bank. Die Bank überprüft ob die Diskettenkontrollnummer mit der des Diskettenbegleitzettels übereinstimmt was natürlich der Fall ist. Dass alle Zahlungen auf das angegebene Privatkonto des Gerichtsvollziehers gehen, ist der Bank egal. Bei der Geschäftsprüfung legt der Gerichtsvollzieher d. Prüfungsbeamte/in für Gerichtsvollzieher den ersten Ausdruck der Überweisungsliste mit den richtigen Zahlungsempfängern vor. Die Unstimmigkeit kann nur festgestellt werden, wenn der Prüfungsbeamte überschlagsmäßig die Diskettenkontrollnummer mit der Summe der Bankleitzahlen auf der Überweisungsliste vergleicht. Aus dem Buch-Kontostand, den Bareinzahlungen abzüglich der Überweisungen errechnet sich der tatsächliche Kontostand: Dieser tatsächliche Kontostand, addiert mit dem Bargeldbestand, ergibt den Kassen-Ist-Bestand. Kassen-Sollbestand: Dem gegenüberzustellen ist der Kassen-Sollbestand. Das ist der Betrag, der nach den Kassenbüchern und sonstigen Geschäftsunterlagen vorhanden sein muss.

Noch nicht verbrauchte Beträge aus dem KBI (§ 69 Nr. 7 a GVO): Beträge, die der Gerichtsvollzieher in Bar oder durch Einzahlung auf das Dienstkonto einnimmt, aber nicht sofort verwenden kann (z.B. Kostenvorschüsse, selbst eingereichte Schecks bis zur Einlösung, nicht zuordnungsfähige Beträge), sind im KB I zu buchen. Der offene Betrag ergibt sich aus der Summe aller in Spalte 4 gebuchten Zahlungseingänge, abzüglich der bereits in Spalten 5 - 8 verwendeten Beträge. Der daraus entstehende Differenzbetrag muss entweder in Bar oder auf dem Konto des Gerichtsvollziehers vorhanden sein. Bei dieser Prüfung empfiehlt es sich, bei den einzelnen Beträgen auf das Einzahlungs- und Buchungsdatum zu achten. Beträge, die in das KB I eingestellt wurden weil die Zahlungsempfänger oder Verfahren nicht zu ermitteln sind, sind nach etwa einen Jahr an die Landesjustizkasse als Verwahrgeld abzuliefern. Bei Kostenvorschüssen, die seit längerer Zeit in das KB I eingestellt sind ist anhand der Akten zu prüfen, warum diese bisher nicht verwendet wurden. Ferner ist zu prüfen, ob Beträge aus dem KB I mehrmals zwischen KB I und KB II hin und hergebucht wurden. In der Gerichtsvollzieher 11 wird die Leistung des Gerichtsvollziehers oft anhand der an den Gläubiger ausgezahlten Beträge, d.h. anhand der Summe der Spalte 11 des Kassenbuchs II. Bucht der Gerichtsvollzieher Vorschüsse mehrmals vom KB I in das KB II und dort über Spalte 11 wieder zurück, erhöht sich das Jahresergebnis des Gerichtsvollziehers erheblich. Alle Einzahlungen in das KB I sind anhand der Giroauszüge, Quittungsblöcke und KB II nachzuvollziehen und abzuhaken. Genauso verhält es sich mit den Auszahlungen.

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Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Abzuliefernde Gebühren und Kleinbeträge (§ 69 Nr. 7 c GVO): Dem offenen Betrag des KB I sind die in dem Monat noch nicht abgelieferten Gebühren (Spalte 5 des KB II) und Kleinbeträge (Spalte 6 des KB II) hinzuzurechnen.

Noch nicht verbuchte Zahlungseingänge (§ 69 Nr. 7 f GVO: Ebenfalls hinzuzurechnen ist der Betrag, den der Gerichtsvollzieher in Bar (nicht durch Scheckzahlung) eingenommen, aber noch nicht gebucht hat. Dieser Betrag ist anhand des Quittungsblocks festzustellen. In der Regel werden sich die „gelben Blätter) noch im Block befinden, da diese erst mit der Buchung im KB in die Sonderakten einzukleben sind.

Gebuchte, aber noch nicht überwiesene Beträge (§ 69 Nr. 7 g GVO) Hat der Gerichtsvollzieher Beträge in Spalte 11 des Kassenbuchs bereits ausgebucht, aber die Überweisungen nicht sofort ausgedruckt, bzw. ausgeschrieben und abgesandt, so sind diese ebenfalls in den Kassensollbestand mit aufzunehmen, da diese Beträge bei der Feststellung des Kontostandes im Kassen-Istbestand (Zi. I. D.) nicht berücksichtigt sind.

Gebühren aus DR I (§ 69 Nr. 7 e GVO) Ebenfalls sind dem Kassen-Sollbestand hinzuzurechnen, die im DR I bereits als „eingegangen“ in Spalte 5 und 5 a vermerkt wurden, aber noch nicht in das Kassenbuch II übertragen wurden.

Kassen-Sollbestand somit: Der Kassensollbestand ergibt sich aus der Summe unter den Buchstaben II. A - F ermittelten Beträge. Feststellung des buchmäßigen Kassenbestandes: Die buchmäßige Richtigkeit der Kasse ergibt sich nun aus dem Vergleich zwischen dem Kassen-Istbestand und dem Kassen-Sollbestand Dabei ist der Kassen-Sollbestand (Zi. II.) vom Kassen-Istbestand (Zi. I.) abzuziehen. Ergibt sich dabei eine positive Zahl, ist die Kasse „buchmäßig“ richtig. Feststellung des tatsächlichen Kassenbestandes: Mit dieser Kassenfeststellung kann allerdings keine Aussage darüber getroffen werden, ob die Kasse tatsächlich richtig geführt wird. Wechsel-, Buchungs- und Überweisungsfehler bleiben unentdeckt. Dies widerspricht den Grundsätzen einer jeden Kassenführung und erst Recht denen der Führung einer öffentlichen Kasse. Um nun festzustellen, dass die Kasse des Gerichtsvollziehers tatsächlich richtig ist, sind noch weitere Berechnungen erforderlich: Feststellung der noch zu entnehmenden Auslagen aus KB II: Summe der Auslagen aus Spalte 7 - 10 a des Kassenbuchs II, d.h., der Auslagen, die dem Gerichtsvollzieher laut dem Kassenbuch II insgesamt in dem laufenden Monat zustehen. Abzüglich der lt. Entnahmevermerke in Sp. 14 des KB II in dem laufenden Monat bereits entnommenen Auslagen. Auslagen des DR I, die bereits eingegangen, aber noch in das KB II übertragen werden können. 200,00 €

Auslagen DR I:

Feststellung des tatsächlichen Kassenbestandes: 500,00 €

Buchmäßige Kassendifferenz nach Zi. III.

abzüglich: 500,00 €

noch zu entnehmende Auslagen nach Zi. IV. A.

93

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

abzüglich: 200,00 €

Auslagen DR I nach IV.B

ergibt eine tatsächliche Differenz in Höhe von : -200,00 €

Es besteht somit eine tatsächliche Differenz von:

Belegprüfung Zwingende Voraussetzung für eine aussagekräftige Kassenprüfung ist eine vollständige Belegprüfung seit der letzten Geschäftsprüfung. Dabei ist folgende Reihenfolge zu empfehlen. Bei der Prüfung der Giroauszüge sind zunächst alle Zahlungseingänge auf ihre Buchung zu prüfen. Sämtliche Bareinzahlungen

Sämtliche unbaren Zahlungseingänge

Quittungsblöcke

Giroauszüge

Sämtlich ausgegebenen Quittungsblöcke vorhanden?

Sämtlich Giroauszüge vorhanden?

Prüfung anhand der Liste der ausgegebenen Quittungsblöcke des Amtsgerichts

Prüfung anhand der laufenden Nummern und Seitenzahlen Buchung im... Kassenbuch II; Kassenbuch I

Von besonderer Bedeutung für die vollständige Belegprüfung ist, dass alle an den Gerichtsvollzieher ausgegebenen Quittungsblöcke vorhanden sind. Nach der vollständigen Prüfung der Zahlungseingänge, ist der Geldabfluss zu prüfen. Kassenbuch I, Spalte 5 Kassenbuch II Spalte 11 Überweisungsliste

Barauszahlungsbeleg in Sonderakte

Belastung Giroauszug

Damit ist der vollständige Geldfluss bezüglich der Gläubigergelder geprüft.

94

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Belegprüfung Zahlungseingang

Quittungsblöcke

Giroauszüge

Kassenbuch I/ DR I Buchung

Kassenbuch II Spalte 4 Sonderakten (Zahlungsprotokoll, § 110 Nr. 1 GVGA, Kosten, § 69 Nr. 4 GVO) Gläubigergeld: Kassenbuch II Spalte 11 Überweisungsliste

Zahlungsausgang Quittung bei Barauszahlung Prüfung der sonstigen Geschäftsführung

Belastung Giroauszug

Vollständigkeit der Akten und Erledigung Auftrag

Eingangsstempel des Gerichts Eingangsstempel des Gerichtsvollzieher

§ 65 Nr. 3 GVO

Eintragung in das Dienstregister Vollzähligkeit

Statistik

Anlegen der Sonderakte

§ 57 GVO

Erster Vollstreckungsversuch

§ 110 Nr. 1 GVGA

Zahl der Versuche Erledigung

§ 57 Nr. 4, § 61 GVO

Abtragen im Register

§ 96 GVO Ordentliche Geschäftsprüfung 1. Der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts oder ein besonders bestimmter Beamter des gehobenen Justizdienstes überprüft die Geschäftsführung des Gerichtsvollziehers vierteljährlich. Die Prüfungen, die auch ohne Ankündigung zulässig sind, können bei allen oder bei einzelnen Gerichtsvollziehern auch in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden. Die Zeit für die Prüfun-

95

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

gen ist so zu wählen, dass der Geschäftsbetrieb des Gerichtsvollziehers möglichst nicht gestört wird. Die Dienstbehörde bestimmt, wo die Geschäftsprüfung stattfindet. Wenn die Prüfung im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers erfolgt, soll sie grundsätzlich in dessen Gegenwart durchgeführt werden. 2. Die ordentliche Geschäftsprüfung kann unterbleiben, wenn in dem maßgebenden Zeitraum (Nr. 1 S. 1 und 2) eine außerordentliche Prüfung (§ 103 Nr.1) stattfindet. Nach § 96 GVO soll die Geschäftsprüfung jeweils vierteljährlich stattfinden und grundsätzlich den gesamten Zeitraum seit der letzten Geschäftsprüfung umfassen. Der Präsident des Landgerichts, bzw. bei Präsidialamtgerichten der Präsident des Amtsgerichts, nicht der aufsichtsführende Richter, kann nach § 96 GVO die Zahl der Geschäftsprüfungen beschränken. § 97 GVO Beschränkung der Zahl der Geschäftsprüfungen

Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann die Zahl der ordentlichen Geschäftsprüfungen für bestimmt bezeichnete Gerichtsvollzieher widerruflich bis auf eine Prüfung jährlich beschränken. Die Anordnung ist rückgängig zu machen wenn sie im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten führt. Dabei spricht § 97 GVO von den ordentlichen Geschäftsprüfungen. Die Zahl der außerordentlichen Prüfungen kann nicht verringert werden. Die Beschränkung ist grundsätzlich eine Auszeichnung für den Gerichtsvollzieher. Um dieses Mittel aber objektiv zu gestalten hat sich folgende Zeitfolge herausgebildet: Status

Anzahl der Geschäftsprüfungen Ordentliche /außerordentliche

Bis zur Ernennung zum Gerichtsvollzieher

3/1

Als Gerichtsvollzieher bei Bewährung

2/1

Ernennung zum Obergerichtsvollzieher

1/1

Soweit § 96 GVO von vierteljährlich stattfindenden Geschäftsprüfungen spricht, ist damit nicht das kalendermäßige Quartal zu verstehen. Nach § 96 Nr. 1 Satz 2 GVO kann die Prüfung auch in kürzeren Abständen erfolgen. Nach § 96 GVO kann die Geschäftsprüfung ohne Ankündigung erfolgen. Statt „kann“ wäre der Begriff „sollte“ zu empfehlen, denn jede Geschäftsprüfung sollte unangekündigt erfolgen, da nur dann er tatsächliche Bearbeitungsstand und die ordnungsgemäße Kassenführung beurteilt werden kann. Es ist Sache d. Prüfungsbeamte/in für Gerichtsvollzieher i.S.d. § 96 Nr. 1 Satz 3 GVO darauf zu achten, Geschäftsprüfungen nicht zur Unzeit, d.h. nach längerer Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder zu Zeiten der Vertretung usw. anzuberaumen bzw. falls Prüfungen in dem Zeitraum erfolgen müssen, diese Umstände in den Prüfungsbericht einfließen zu lassen. Zum Beginn einer unangekündigten Geschäftsprüfung bietet sich deshalb die vorgeschriebene Sprechzeit des Gerichtsvollziehers an. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, d. Prüfungsbeamte/in für Gerichtsvollzieher Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stattfinden, da der Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher der Nichtöffentlichkeit nicht entgegensteht.

96

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

GVG - § 175. [1] [Versagung des Zutritts] 1. ... 2. ... 3. Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.

Hilfsbeamte und Hilfskräfte im Gerichtsvollzieherdienst Hilfsbeamte Zu Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst können bestellt werden: 1. Beamte, welche die Gerichtsvollzieherprüfung mit Erfolg abgelegt haben, 2. Beamte in der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn gemäß § 2 Abs. 2 der ZAPO/Gerichtsvollzieher den fachtheoretischen Lehrgang B erfolgsreich absolviert haben. Die Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen trifft der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Notenkonferenz der Ausbildungssstätte. 3. Beamte, die mit Erfolg die Prüfung für den gehobenen oder mittleren Justizdienst abgelegt haben können als sonstige Hilfsbeamte nach § 110 GVO herangezogen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 und 3 GVO erfüllen.

Der Hilfsbeamte führt bei Ausübung des Gerichtsvollzieherdienstes seine bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,als Gerichtsvollzieher" Beispiel: Justizssekretärin als Gerichtsvollzieher. Für den Hilfsbeamten gelten die §§ 1-108 GVO entsprechend mit folgenden Abweichungen: Grundsätzlich muss der Hilfsbeamte nach § 113 Nr. 1 S. 1 GVO ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten einrichten. Daraus kann er aber keinen Anspruch auf dauernde Verwendung als Gerichtsvollzieher noch ein Anspruch auf Ersatz aus Mitteln des Landes ableiten (§ 113 Abs. 1 S. 2 GVO). Allerdings kann der Hilfsbeamte von der Verpflichtung zur Einrichtung eines eigenen Geschäftszimmers durch den aufsichtführenden Richter befreit werden, wenn die Beschäftigung in diesem Bezirk voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauert. Unter diesen Voraussetzungen kann dem Hilfsbeamten ein Geschäftszimmer oder ein Arbeitsplatzes im Amtsgericht des Bezirks gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung gestellt werden. Für eine Schreibhilfe und den sonstigen Geschäftsbedarf hat der hilfsbeamte aber in jedem Fall zu sorgen, dahingehend ist eine Befreiung nicht möglich. Der Hilfsbeamte bezieht gem. § 114 GVO während der Beschäftigung im Gerichtsvollzieherdienst das gleiche Diensteinkommen wie ein Gerichtsvollzieher. Er hat bei Eintritt in den Ruhestand hingegen allerdings keinen Anspruch auf die dem GV zustehende ruhegehaltsfähige Zulage aus Gebührenanteilen.

Hilfskräfte im Gerichtsvollzieherdienst 97

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Hilfskräfte im Gerichtsvollzieherdienst werden von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte durch den aufsichtführenden Richter beauftragt z.B. bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des einzigen Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Als Hilfskraft im Gerichtsvollzieherdienst können herangezogen werden: 1. Beamte, die mit Erfolg die Prüfung des gehobenen oder mittleren Justizdienstes abgelegt haben, 2. Beamte, die mit Erfolg die Prüfung für den Justizbeitreibungsdienst abgelegt haben,

3. sonstige geeignete Beamte anderer Dienstzweige der Justizverwaltung. Die bestellte Hilfskraft führt bei Ausübung des Gerichtsvollzieherdienstes Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,als Gerichtsvollzieher".

ihre

Da die Hilfskraft im Gerichtsvollzieherdienst nur von Fall zu Fall mit einer Gerichtsvollziehertätigkeit beauftragt wird, entfällt für sie die Einrichtung und Unterhaltung eines eigenen Geschäftszimmers mit Schreibhilfe usw. Der für die Tätigkeit notwendige Geschäftsbedarf wird vom Amtsgericht gestellt. Die Hilfskräfte führen auch keine eigenen Geschäftsbücher und Akten. Die Geschäftsbücher werden bezüglich der Tätigkeit einheitlich beim Amtsgericht geführt. Die anfallenden Geschäftsvorgänge werden in besonderen Sammelakten beim Amtsgericht verwahrt. Eine Übersicht über seine Geschäftstätigkeit führt die Hilfskraft nicht. Die Abrechnung mit der Gerichtskasse hat die Hilfskraft von Fall zu Fall vorzunehmen. Mit Genehmigung des aufsichtführenden Richters kann eine monatliche Abrechnung erfolgen, wenn die Hilfskraft voraussichtlich zur weiteren Aushilfstätigkeit herangezogen wird. Neben dem Diensteinkommen erhält die Hilfskraft Gebührenanteile, die bei den einzelnen Amtshandlungen vereinnahmten Schreibgebühren sowie Entschädigungen für die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 11 näher bezeichneten Auslagen, z.B. Postgebühren, Reisekostenpauschbeträge, Wegegelder usw., und zwar in gleichem Umfang wie ein GV. An Stelle dieser normalen Entschädigung (§ 118 Nr.1 GVO) kann die Hilfskraft gemäß § 118 Nr. GVO statt der Gebührenanteile, Dokumentenpauschale und Wegegelder die einem Beamten zustehenden Reisekostenvergütungen verlangen. In diesem Ausnahmefall hat die Hilfskraft die eingezogenen Gebühren, Dokumentenpauschale, Reisekostenpauschbeträge und Wegegelder in voller Höhe an die Gerichtskasse abzuliefern. Die Hilfskraft hat keinen Anspruch auf eine ruhegehaltsfähige Zulage an Gebührenanteilen.

98

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Vorlage: Kassensturz Kassen-Istbestand: 1. Bargeld: 2. Kontostand 1. Dienstkonto(+) 3. plus: Kontostand 2. Dienstkonto(+) 4. plus: Einzahlungen auf eigenes Konto: (+) 5. minus: abgesandte, aber noch nicht abgeb. Überweisungsaufträge: (-) 6. ergibt Kontostand gesamt somit: (=) 7. Kassen-Istbestand somit (Bargeld plus Kontostand gesamt): (=) Kassen-Sollbestand: 8. offene Betrage KB I: 9. plus: Gebühren (Spalte 5 KB II):

(+)

10. plus: Kleinbeträge (Spalte 6 KB II):

(+)

11. plus: Gebühren DR I, soweit eingegangen aber noch nicht übertragen:

(+)

12. plus: Bareinnahmen aus Quittungsblock:

(+)

13. plus: In Spalte 11 KBII gebucht, aber noch nicht überwiesen:

(+)

14. Kassen-Sollbestand somit:

(=)

15. Kassen-Istbestand ( übertragen aus Ziffer 7): 16. minus: Kassensollbestand ( übertragen aus Ziffer 14): 17. Differenz: 18. Insgesamt sind aus dem KB II zu entnehmen (Spalte 7 - 10 a) 19. minus: Entnommen wurden bisher (Spalte 14): 20. somit sind noch zu entnehmen:

(-) (=)

(-) (-) (=)

21. Auslagen DR I, soweit eingegangen aber noch nicht übertragen: 22. Tatsächliche Differenz (Ziffer 17 - Ziffer20 Ziffer 21 = 0):

99

(-) (=)

Hippler, Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Checkliste: Prüfungspunkt 1. Prüfung Kassenprüfung allgemein: Übertrag KBI/KBII: Quittungsblöcke allgemein: Quittungsblöcke vollständig: Buchung Gutschriften vollständig: Belastungen Sp. 11 vollständig: Spalte 12/13 vollständig: Aufrechnung KB II: 1 Quittungsblock anhand der Akten: Buchungs- und Überweisungsfristen: Schlüssigkeit des Bargeldbestandes: Übereinstimmung Akten/Kassenbuch: Abrechnungsscheine: Dienstregister allgemein: Spalte 5 (Abgaben): Erledigungsvermerke: Akten: Zustellungen (Dokumentenpauschalen): Ort der Protokollierung (Aktentasche): Unerledigte (Vergleich mit DR): Unerledigte Titel/Versuche/Zustellungen: Pfändungsakten (Termine): Pfändungsakten (Ausschreibungskosten): Pfändungsakten (ruhend): Fristenfach/Terminsfach/Sonderstöße: Anschlusspfändungsverzeichnis: Zeiten der Vollstreckungsversuche: Alle Akten eines Schuldners (§ 63 ): Sonstiges: Vordrucke (§ 107 GVO): Vertretung während des Urlaubs;

100

2. Prüfung

3.Prüfung

Übersicht

I

DIE AUFSICHT ÜBER DEN GERICHTSVOLLZIEHER (NACH DR. STOLTE, DGVZ 1987, 97 FF): Aufsichtsbereich Dienstaufsicht

Zuständigkeit

Aufsichtführender Richter am Amtsgericht als unmittelbarer Dienstvorgesetzter

Fachaufsicht

Aufsichtführender Richter am Amtsgericht als Fachvorgesetzter

Landesjustizminister/Se natoren für Justiz

Vollstreckungsgericht

§ 766 ZPO, § 58 GVGA

Gesetzliche Grundlage

§ 3 Abs. 2,3,4 LBG i.V.m. § 2 Abs. 2 GVO

§ 101, 96 ff GVO

§ 37 S. 2 BRRG, §§ 101, 96 ff GVO

Organisationshoheit und Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 2, 30, 83 84 Abs. 1 GG, § 154 GVG

Gegenstand der Aufsicht

Persönliches VerSonstige halten des Dienstaufsicht Gerichtsvollziehers

Formale Geschäftsprüfung

Ausreichende Anzahl von Sonderakten

Generelle Aufsicht

Konkreter Einzelfall

Keine Einflussnahme im Einzelfall

Keine Einflussnahme, da § 766 ZPO lex specialis

Keine Einflussnahme im Einzelfall

Erinnerung nach § 766 ZPO

Einflussnahme durch: Überwachung

Dienstaufsichtsbeschwerde

Gläubiger/Schuldner/betroffener Dritter

Übersicht

2

Fälle zur Kassenprüfung: Fall 1: Bei der Geschäftsprüfung am 22.10.2003 werden folgende Kassenunterlagen vorgefunden: Bargeld:

3.102,00 €

Ablieferungen nach § 75 GVO

0 €

der letzte Giroauszug Nr. 124 der Postbank Leipzig vom 20.10.2003

1200,00 €

Ein quittierter Einzahlungsbeleg auf das eigene Konto vom 21.10.2003

2.000,-- €

Die Überweisungslisten Nr. 135, 136, 137 mit einem Gesamtbetrag

2.500,00 €

Kassenbuch I eingezahlt sind verwendet, Spalte 5 – 8 insgesamt

6.000.-- € 4.400.-- €

Kassenbuch II Spalte 4

22.000.-- €

Spalte 5 950,00 €

Spalte 6 2,00 €

Spalte 7 200,00 €

Spalte 8 450,00 €

Spalte 9 300,00 €

Spalte 10 Spalte 10a Spalte 11 1.000,00 € 0,00 € 19.098,-- €

im Quittungsblock befinden sich noch folgende „gelbe Blätter“ ohne Kassenzeichen: Blatt 321 Blatt 322

250,00 € 710,-- € (Verrechnungsscheck)

Der Gerichtsvollzieher hat zum Zeitpunkt der Prüfung folgende Kassenbuchnummern gebucht, aber noch keine Überweisungsliste ausgedruckt: 3414 3415

500.-- € 500.-- €

Laut Entnahmevermerk des Gerichtsvollzieher 1.950.-- € wurden folgende Auslagen im laufenden Monat entnommen:

Hippler Gerichtsvollzieherordnung und Organisation

3

Fall 2: Bargeld:

2000.-- €

Ablieferungen nach § 75 GVO

0 €

der letzte Giroauszug Nr. 124 der Postbank Leipzig vom 20.10.2002

6.000.-- €

Ein quittierter Einzahlungsbeleg auf das eigene Konto vom 21.10.2003

2.000.-- €

Die Überweisungslisten Nr. 135, 136, 137 mit einem Gesamtbetrag

3.000.-- €

Kassenbuch I eingezahlt sind verwendet, Spalte 5 – 8 insgesamt Kassenbuch II einbezahlt (Spalte 4) Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 4300.-- € 100.-- € 120.-- €

22.000.-- € 20.000.-- € 22.820.-- € Spalte 9 400.-- €

Spalte 8 900.- €-

im Quittungsblock befinden sich noch folgende „gelbe Blätter“ ohne Kassenzeichen: Blatt 10

600.-- € 0,00 €

Der Gerichtsvollzieher hat zum Zeitpunkt der Prüfung folgende Kassenbuchnummern gebucht, aber noch keine Überweisungsliste ausgedruckt:

Laut Entnahmevermerk des Gerichtsvollzieher 1.400.-- € wurden folgende Auslagen im laufenden Monat entnommen:

3

Spalte 10 0,00 €

Spalte 10a Spalte 11 0.00 € 17.000.-- €

Hippler Gerichtsvollzieherordnung und Organisation

4

Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher

Bayerisches Staatsmin isterium der Justiz

Bayerisches Staatsministerium der Justiz x 80097 München

Per E-Mail:

Sachbearbeiter Herr Hosp Telefon (089) 5597-267 1

Herren Präsidenten der Oberlandesgerichte

Telefax (089) 5597-303 1

München, Nürnberg und Bamberg

E-Mail Robert. Hosp@stmj .bayern.de

Nachrichtlich: Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts München - Gemeinsame IT-Stelle der bayer. JustizPrielmayerstraße 5 80335 München Bayerische Justizschule Pegnitz Dr.-Heinrich-Dittrich-Allee 24 91257 Pegnitz

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom

Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom

1518 -VI - 810/94; 3. November 2006

Datum

24. Januar 2007

EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher; Verwaltungsanordnung Mit 1 Anlage

4

Mit der in Abdruck beiliegenden Bekanntmachung vom heutigen Tage wird die Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher vom 29. Juli 1994(Az. 1518 – VI – 810/94), zuletzt verlängert mit JMS vom 29. Juni 2006, durch die in der Anlage beigefügte Verwaltungsanordnung ersetzt.

Hausanschrift Prielmayerstr. 7 Justizpalast 80335 München

Haltestelle Karlsplatz (Stachus) S-Bahn, U-Bahn Trambahn

Telefon (089) 5597-0 1 (Vermittlung)

Telefax 5597-2322

E-Mail: [email protected] Internet: http://www.justiz.bayern.de

Die Verwaltungsanordnung wurde grundlegend überarbeitet. Ich bitte die Amtsgerichte und Gerichtsvollzieher im jeweiligen Geschäftsbereich von der Neufassung der Verwaltungsanordnung zu unterrichten.

gez. Bredl Ministerialrat

Bayerisches Staatsmin isterium der Justiz

Gz. 1518-VI-810/94

Datum Tel efon

(089) 5597-267 1 Sachbearbeiter

Herr Hosp

2003.4-J Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 24. Januar 2007 Az.: 1518 – VI – 810/94

Vorbemerkung: Über die Einführung von EDV-Technik in seinem Büro, insbesondere den Einsatz von DV-Programmen für Gerichtsvollzieher, entscheidet gemäß § 45 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) der einzelne Gerichtsvollzieher. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung seiner Geschäfte auch beim Einsatz eines DV-Programms verantwortlich. Die Verwaltungsanordnung vom 29. Juli 1994 (Az. 1518– VI – 810/94), zuletzt verlängert mit JMS vom 29. Juni 2006, wird durch diese ersetzt.

Hausanschrift Prielmayerstr. 7 Justizpalast 80335 München

Haltestelle Karlsplatz (Stachus) S-Bahn, U-Bahn Trambahn

Telefon (089) 5597-0 1 (Vermittlung)

Telefax 5597-2322

E-Mail: [email protected] Internet: http://www.justiz.bayern.de

24. Januar 2007

1.

Verwendung von DV - Programmen

1.1

Einsatz

1.1.1 Dem Gerichtsvollzieher stehen nur solche Programme oder Programmänderungen zur Auswahl, für die eine Zustimmung bzw. vorläufige Zustimmung zum Einsatz erteilt wurde. 1.1.2

Der Gerichtsvollzieher zeigt seiner Dienststelle unter Angabe des Einsatzbeginns und der zu verwendenden DV-Geräte und GVProgramme (einschließlich Programmversion) die geplante Einführung eines Gerichtsvollzieherprogramms an. Die Dienststelle führt eine Liste der bei ihr eingegangenen Angaben der Gerichtsvollzieher. Dazu kann sie sich auch eines für solche Zwecke eingerichteten elektronischen Portals bedienen. Für Programmänderungen gilt dies nur dann, wenn sich diese auf wesentliche Eigenschaften des Verfahrens auswirken. Für die Anzeige verwendet der Gerichtsvollzieher das hierfür entwickelte und dieser Anordnung als Anlage 1 beigefügte Formular.

1.1.3 Der Gerichtsvollzieher teilt seiner Dienststelle auch mit, wenn er zur herkömmlichen Bearbeitungsweise zurückkehren will. Für die Anzeige verwendet der Gerichtsvollzieher ebenfalls das hierfür entwickelte und dieser Anordnung als Anlage 1 beigefügte Formular. 1.1.4

Mit dem Einsatz eines GV-Programms darf nur zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. Dies gilt auch, wenn der Gerichtsvollzieher wieder zur herkömmlichen Verfahrensweise zurückkehren oder ein anderes GV-Programm einsetzen will. Geschäftsbücher, die für einen längeren Zeitraum als für ein Vierteljahr zu führen sind (z. B. Dienstregister, Kassenbuch I), sind abzuschließen, sobald ein EDV-Verfahren eingeführt wird.

1.2

Zustimmungsverfahren

1.2.1

Die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz ist für die Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung eines DV-Programms bzw. einer Programmänderung im Bürobetrieb des Gerichtsvollziehers zuständig. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens führt die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz eine fachliche Stellungnahme der Bayerischen Justizschule Pegnitz vorab direkt herbei. Die Bayerische Justizschule Pegnitz

kann sich zur Durchführung der Programmprüfung externer Personen bedienen. 1.2.2

Das Zustimmungsverfahren wird eingeleitet, wenn: a)

ein Gerichtsvollzieher beabsichtigt, ein Programm einzusetzen, für dessen Verwendung noch keine Zustimmung erteilt wurde. Er hat dies seiner Dienststelle anzuzeigen. Für die Anzeige verwendet der Gerichtsvollzieher ebenfalls das hierfür entwickelte und dieser Anordnung als Anlage 1 beigefügte Formular. Diese Anzeige ist auf dem Dienstweg der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz zuzuleiten.

b)

ein Programmhersteller sein Programm bzw. eine Programmänderung, die sich auf wesentliche Eigenschaften des Verfahrens auswirkt, erstmals in Bayern anbieten möchte. Er wendet sich dazu an die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz und legt die entsprechende Software sowie eine ausführliche Programmbeschreibung vor. Zusätzlich hat ein Programmhersteller, der sein Programm erstmals anbieten möchte, Interessenten in Bayern für seine Software zu benennen. Die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz ist nicht verpflichtet, zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens eigene Hardware zu beschaffen.

1.2.3

Die Zustimmung wird durch die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz erteilt, wenn das Programm oder die Programmänderung der GVO, der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), den dazu erlassenen Ergänzungsvorschriften (ErgGVGA, ErgGVO) und den sonstigen Dienstvorschriften (ggf. mit den unter Nr. 1.3 und Nr. 1.4 zugelassenen Ausnahmen) entspricht. Bis zum Abschluss des Zustimmungsverfahrens kann die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz aufgrund einer summarischen Prüfung eine vorläufige Zustimmung erteilen.

1.2.4

Über das Ergebnis der Prüfung werden der Antragsteller, das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Dienststelle benachrichtigt. Wurde der Antrag nur von einem Programmanbieter gestellt, entfällt die Mitteilung an eine Dienststelle. Darüber hinaus kann die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz in geeigneter Weise Informationen über vorha n - dene Zustimmungen allgemein zugänglich machen (z. B. in elektronischen Informationsportalen).

1.3

Allgemeine Bestimmungen

1.3.1

Für den Ausdruck der Geschäftsbücher sind dokumentenechte Druckmittel zu verwenden.

1.3.2

Stellt der Gerichtsvollzieher oder ein Gerichtsvollzieherprüfungsbeamter Programmfe hler fest, so veranlasst der Gerichtsvollzieher unverzüglich ihre Berichtigung durch den Programmhersteller. Die Mängel und die getroffenen Maßnahmen sind gleichzeitig der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz mitzuteilen, die - falls erforderlich - die anderen Programmanwender über deren Dienststellen unterrichtet.

1.3.3

Dem Gerichtsvollzieher ist es gestattet, sich insbesondere zur Informationsbeschaffung des Internets zu bedienen (z. B. www. insolvenzbekanntmachungen.de). Hierfür hat der Gerichtsvollzieher die üblichen Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Nutzung einer handelsüblichen Firewall und eines Antivirenprogramms) zu treffen.

1.3.4

Einsatz von Außendienstprogrammen Für die praktische Tätigkeit der Gerichtsvollzieher kann der Einsatz von Außendienstprogrammen von besonderer Bedeutung sein. Der Gerichtsvollzieher hat bei Verwendung eines solchen Programms, soweit das Vollstreckungsprotokoll nicht vor Ort ausgedruckt werden kann, gemäß § 762 Abs. 3 ZPO zu vermerken, dass die nach § 762 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erforderlichen Unterschriften unter dem Vollstreckungsprotokoll aus EDV-technischen Gründen nicht geleistet werden konnten.

1.4

Führung der Geschäftsbücher, Vordruckverwendung

1.4.1

Die Anwendungsprogramme müssen der GVO, der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), den dazu erlassenen Ergänzungsvorschriften (ErgGVGA, ErgGVO) und den sonstigen Dienstvorschriften entsprechen, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen zugelassen sind.

1.4.2

Die Geschäftsbücher können - abweichend von den Bestimmungen der §§ 63, 64, 65, 69 in Verbindung mit § 107 GVO, § 10 ErgGVO - mit Hilfe von DV-Ausdrucken in Loseblattform geführt werden. Die Ausdrucke sind in Ordnern oder in sonstiger Weise geheftet aufzubewahren.

1.4.3

Für Buchungen in den Kassenbüchern I und II ist spätestens vor dem Schließen des Gerichtsvollzieher-Programms ein Ausdruck zu erstellen. Ausdrucke des Dienstregisters sind vierteljährlich zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober und auf Anforderung der Dienstaufsicht bzw. des Prüfungsbeamten zu fertigen.

1.4.4

Die Ausdrucke der Geschäftsbücher müssen inhaltlich den vorgeschriebenen Mustern entsprechen. Im Übrigen dürfen Abweichungen die Übersichtlich keit nicht beeinträchtigen. Insbesondere die vorgegebenen Fo r mate (Schriftart, -größe) und Textanordnungen sollen - soweit technisch möglich - nachgebildet werden.

1.4.5

Jeder Ausdruck für die Geschäftsbücher muss mit einer vom Programm generierten, verfahrenspezifischen Kennzeichnung versehen sein. Dienstregister- und Kassenbuchnummern, Seitenzahlen des Dienstregisters und der Kassenbücher I und II, die Nummern der Überweisungen sowie die Überträge der Spaltennummern müssen vom EDV-Verfahren ebenfalls so verwaltet werden, dass sie vom Gerichtsvollzieher oder einem Dritten nicht geändert werden können. Ausdrucke für das Kassen-buch I, die durch spätere, auf Verwendungsbuchungen zurückzuführen-de Ausdrucke überholt sind, müssen nicht aufbewahrt werden. Beim Kassenbuch I und II sind Prüfungsvermerke auf einem Vorblatt anzubringen. Nach Abschluss der Kassenbücher sind die Ausdrucke in einem Ordner oder in sonstiger Weise geheftet aufzubewahren (das Kassen-buch II einschließlich der Schlusszusammenstellung).

1.4.6

Das Namensverzeichnis (§ 62 Nr. 1c, § 66 GVO) kann unter Einsatz des DV-Systems geführt werden. In diesem Fall ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet das Namensverzeichnis auf Verlangen der Dienstaufsicht oder des örtlichen Prüfungsbeamten in dem geforderten Umfang sowie am Ende eines Geschäftsjahres vollständig auszudrucken oder auf einem geeigneten Datenträger als PDF-Datei zu speichern.

1.4.7

Die Kassenbücher I und II sind für die vorgeschriebenen Zeitabschnitte (in Loseblattform) zu führen und entsprechend abzuschließen. Nach jeder abgeschlossenen Buchung dürfen Änderungen des Datenbestandes bezüglich der Eintragungen in den Spalten 1, 2 und 4 des Kassenbuches I sowie in den Spalten 1 bis 13 des Kassenbuches II nicht mehr möglich sein. Für das Kassenbuch II ist sicherzustellen, dass eine Buchung nur

dann abgeschlossen werden kann, wenn der eingezahlte Betrag (Spalte 4) mit der Summe der in den Spalten 5 bis 11 eingestellten Beträge übereinstimmt. Die Ausdrucke für das Kassenbuch I müssen die Einzahlungen und Verwendungen chronologisch und nachvollziehbar wiedergeben. Jegliche Manipulation der Systemzeit am PC ist unzulässig. 1.4.8

Eine Verbindung der Einzelausdrucke mit Schnur und Siegel gemäß § 63 Nr. 2 Satz 1 GVO ist nicht erforderlich.

1.4.9

Die Bescheinigung nach § 63 Nr. 2 Satz 2 GVO entfällt.

1.4.10 Die Richtigkeit der Schlusszusammenstellung ist gemäß § 77 Nr. 2 GVO vom Geschäftsleiter des Amtsgerichts oder dem hierfür bestellten Beamten zu überprüfen und zu bescheinigen. 1.4.11

Soweit die Benutzung amtlich festgestellter Vordrucke vorgeschrieben ist, sind sie auch entsprechend im automatisierten Verfahren zu verwenden. Dabei sind geringfügige Abweichungen in der Gestaltung der Vordrucke, die durch technische Gegebenheiten bedingt sind, zulässig. Dabei sollen insbesondere die vorgegebenen Formate (Schriftart, -größe), die Textanordnungen und die Seitengestaltung – soweit technisch möglich – den amtlich festgestellten Vordrucken nachgebildet werden. Dabei ist insbesondere auf die Einhaltung der Seitenanzahl zu achten. Das gilt auch, soweit die Vordrucke im automatisierten Verfahren lediglich die den Empfänger individuell betreffenden Textteile der amtlich festgestellten Vordrucke enthalten.

1.4.12 Auf den bei Benutzung von Scheck- und Überweisungsheften notwendigen Nachweis (§ 73 Nr. 9 GVO) kann verzichtet werden, wenn er auf andere Art durch das angewendete Programm ersetzt wird (z. B. Überweisungsliste). 1.4.13 In Geschäftsbüchern sind in Geldspalten abzusetzende Beträge durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen. 1.4.14 Sammelüberweisungen Abweichend von § 73 Nr. 8 Satz 1 GVO können die über ein EDV-System veranlassten Überweisungen in Form einer Sammelüberweisung ausgeführt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Für jeden einzelnen Überweisungsauftrag ist von dem EDV-System ein Überweisungsbeleg mit Durchschrift zu fertigen, der alle für die

Überweisung erforderlichen Daten enthält. Die Durchschrift ist zu den Sonderakten des Gerichtsvollziehers zu nehmen. Werden Sonderakten nicht geführt, so ist die Durchschrift dem veranlassenden Schriftstück beizufügen. b)

Nach Fertigung der Überweisungsträger ist vom EDV-System eine Überweisungsliste mit den Daten der einzelnen Überweisungen, sortiert nach KB II - Nummern in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und auszudrucken. Die Überweisungslisten sind von dem System fortlaufend zu nummerieren. Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Ausfertigung der Überweisungsliste zu den Sammelakten. Sie dient, solange die Überweisung noch nicht ausgeführt ist, dem Nachweis der noch nicht abgebuchten Aufträge.

c)

Die Überweisungsträger und eine Ausfertigung der Überweisungsliste sind mit dem Überweisungsauftrag dem Kreditinstitut zu übersenden. Eine weitere Ausfertigung der Überweisungsliste ist als Anlage zum Kontoauszug durch den Gerichtsvollzieher abzuheften.

d)

Auf der Durchschrift des Überweisungsträgers (Buchst. a) und auf der bei den Sammelakten befindlichen Ausfertigung der Überweisungsliste der Überweisungen hat der Gerichtsvollzieher nachträglich das Datum und die Nummer des Dienstkontoauszugs, auf dem die Abbuchung nachgewiesen ist, zu vermerken.

e)

Sammelüberweisungen können auch ohne Überweisungsträger durch Datenträgeraustausch gemäß den Voraussetzungen der Buchstaben a bis d mit der Maßgabe ausgeführt werden, dass vom EDV-System für jede einzelne Überweisung anstelle eines Überweisungsträgers mit Durchschrift ein Überweisungsbeleg zu fertigen ist, der die Daten der Überweisung enthält oder in den Sonderakten auf die Nummer des Kontoauszuges und der Überweisungsliste verwiesen wird. Für den Überweisungsbeleg gelten die Regelungen zur Durchschrift des Überweisungsträgers entsprechend.

1.4.15 Maschinell erstelltes Schreibwerk kann mit dem von einem DV- System erzeugten Ausdruck des Dienstsiegels versehen werden. Die Gerichtsvollzieher sind befugt, das kleine Staatswappen zu führen. In der Umschrift ist die Bezeichnung „Gerichtsvollzieher“ ausreichend, die Vergabe einer Siegelnummer ist nicht erforderlich.

2.

Online-Banking Die Teilnahme an Online-Banking-Verfahren wird für den Geschäftsbetrieb der Gerichtsvollzieher nach folgender Maßgabe zugelassen:

2.1

Teilnahme am Online-Banking Über die Teilnahme am Online-Banking bei der Führung eines Dienstkontos entscheidet gemäß § 45 GVO der Gerichtsvollzieher. Er muss sich dabei eines Systems bedienen, das dem allgemeinen Sicherheitsstandard im Zahlungsverkehr mit Banken und Sparkassen (z. B. PIN/TAN oder HBCI) entspricht. Der Gerichtsvollzieher ist für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Dienstgeschäfte auch bei Teilnahme am Online-Banking verantwortlich. Die Teilnahme ist der aufsichtführenden Dienst-stelle des Gerichtsvollziehers entsprechend dem Muster der Anlage 2 zu dieser Anordnung anzuzeigen. Mit der Teilnahme darf jeweils nur zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober eines Jahres begonnen wer-den. Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme einzureichen.

2.2

Rahmenbedingungen für Online-Banking Die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute sind unter Beachtung der nachfolgend genannten Bedingungen einzuhalten. a)

Die für die Zugangsberechtigung und Auftragsfreigabe vorgesehenen Sicherheitskriterien (PIN und TAN oder digitale Signatur mit PIN) sind nur dem verfügungsberechtigten Gerichtsvollzieher bekannt.

b)

PIN-Nummer und TAN-Nummern hat der Gerichtsvollzieher stets selbst, getrennt voneinander und sorgfältig aufzubewahren, so dass sie anderen Personen nicht zugänglich sind. Die PIN-Nummer und die TAN-Nummern dürfen nicht im EDV-System hinterlegt werden.

c)

Die PIN-Nummer ist regelmäßig, spätestens jedoch nach drei Monaten zu ändern.

d)

Die Anforderung von neuen TAN-Nummern erfolgt entsprechend den Richtlinien des Kreditinstituts, wobei eine Übersendung online nicht gestattet ist.

e)

Maßgeblich für die Geschäftsprüfung ist neben dem von dem Kreditinstitut auf Papier erstellten Kontoauszug auch der Online-Ausdruck des Kontoauszugs. Der Originalausdruck des Kontoauszugs ist zusammen mit dem Online-Ausdruck abzuheften. Eine Kontoführung nur mit Online-Kontoauszügen ist unzulässig. Eine Transaktion ist dann abgeschlossen, wenn sie nicht mehr abgeändert werden kann. Liegt für die entsprechende Buchung in Spalte 11 des Kassenbuchs II noch kein Kontoauszug vor, so ist der Betrag bei der Kassenprüfung im Kassenistbestand aufzuführen. Kann die Transaktion noch abgeändert werden, ist der Betrag im Kassensollbestand zu berücksichtigen.

f)

Für die Übersendung der Daten ist die von den Kreditinstituten unterstützte Software zu benutzen. Diese Software erstellt, wie beim beleglosen Datenträgeraustausch, eine Austauschdatei, die online an das Kreditinstitut übersandt wird. Die Online-Verbindung mit dem Kreditinstitut ist auf die Dauer der Datenübertragung zu beschränken. Im Zusammenhang mit dem hierfür erforderlichen Aufbau einer Internetverbindung hat der Gerichtsvollzieher die üblichen Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Nutzung einer handelsüblichen Firewall und eines Antivirenprogramms) zu treffen.

g)

Die Überweisungs- und Lastschriftenlisten müssen programmgesteuert von der Gerichtsvollzieher-Software ausgedruckt werden und es muss sichergestellt sein, dass diese vollständig sind. Die von der Software des Kreditinstituts gefertigten Überweisungs- und Lastschriftenlisten dienen der Gegenkontrolle und sind den von der Gerichtsvollzieher-Software ausgedruckten Überweisu ngs- und Lastschriftenlisten beizuheften.

h)

Sofern zwischen Gerichtsvollzieher und Kreditinstitut mündlich oder schriftlich eine Veränderung bei einzelnen Überweisungen vorgenommen wird, muss diese auf dem Kontoauszug ersichtlich sein.

i)

Sammelüberweisungen sind - abweichend von § 73 Nr. 8 GVO und Nr. 1.4.14 e auch online zulässig. Für das Verfahren gelten die be-

sonderen Bedingungen der Kreditinstitute über den beleglosen Datenträgeraustausch zur Einlieferung von Überweisungen, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen keine Abweichungen ergeben. j)

Jede Überweisung bzw. Lastschrift erhält von der GerichtsvollzieherSoftware eine laufende, nicht veränderbare Nummer.

k)

Die Überweisungs- und Lastschriftenlisten sind nicht abänderbar und fortlaufend mit einer nicht veränderbaren Nummer versehen.

l)

Nach Ausdruck der Überweisungs- bzw. Lastschriftenliste wird von der Gerichtsvollzieher-Software zeitgleich mit der Erstellung der Austauschdatei ein Begleitzettel entsprechend den Bedingungen von Nr. 1.4.14 e erstellt. Dieser muss die fortlaufende Nummer der betroffenen Überweisungs-/Lastschriftenliste enthalten. Die Handhabung des Begleitzettels hat entsprechend der genannten Bestimmung zu erfolgen.

3.

Datensicherung Der Gerichtsvollzieher hat regelmäßig alle Veränderungen des Datenbestandes durch Überspielen auf einen anderen maschinenlesbaren Datenträger (z. B. Diskette, CD, DVD, externe Festplatte) zu sichern. Gleiches gilt für Daten, die während des Außendienstes auf zugelassenen Medien (z. B. Pocket-PC, Notebook oder Laptop) gespeichert wurden. Der Gerichtsvollzieher ist dafür verantwortlich, dass eventuell verloren gegangene Daten jederzeit wieder hergestellt werden können.

4.

Datenschutz Der Gerichtsvollzieher hat beim Einsatz des Gerichtsvollzieherprog ramms für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind personenbezogene Daten durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen vor Einsichtnahme und Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen (Art. 7 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 23. Juli 1993, GVBI S. 498).

5.

Zugangsdaten Die Zugangsdaten zum EDV-System des Gerichtsvollziehers (Benutzername, Kennwort) sowie Zugangsdaten für andere dienstliche Programme

und Änderungen von Kennwörtern sind der Dienstaufsicht bekannt zu geben und dort in geeigneter Form verschlossen aufzubewahren. Das Dienstkonto muss, für den Fall der Abwesenheit des Gerichtsvollziehers, für die Dienstaufsicht zugänglich gestaltet werden. 6.

Geschäftsprüfung Die Vorschriften über die Geschäftsprüfung gemäß § 99 GVO bleiben unberührt. Bei der Geschäftsprüfung ist auch auf die ordnungsgemäße Verwendung von Datenverarbeitungsausdrucken, auf die eingesetzten Programmversionen und auf die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten. Stellt der Prüfungsbeamte fest, dass in den DV-Verfahren von Dienstvorschriften abgewichen wird, teilt er dies auch der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz mit.

7.

Empfehlungen zur Beschaffung Der Programmhersteller sollte vertraglich verpflichtet werden, bei Änderung der Dienstvorschriften oder bei Einführung und Änderung amtlicher Vordrucke umgehend die erforderlichen Programmänderungen vorzunehmen und gegebenenfalls die Zustimmung zur Verwendung herbeizuführen.

Ferner sollten vertragliche Vereinbarungen zur regelmäßigen Wartung, Behebung von Störungen sowie zur Pflege der Programme getroffen werden (Servicevertrag). In diesen Servicevertrag sollte ein Passus aufgenommen werden, der regelt, was im Falle der Nichtzulassung des Programms zu geschehen hat. 8.

Inkrafttreten Die Verwaltungsanordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

gez. Klotz Ministerialdirektor

(Anschrift der Gerichtsvollzieherin/ des Gerichtsvollziehers)

� Frau/Herrn Direktorin/Direktor des Amtsgerichts � Frau/Herrn Präsidentin/Präsidenten des Amtsgerichts …………………………..

Anzeige zum Einsatz von EDV-Programmen Ich beabsichtige ab dem �

1. Januar

~ 1. April .....~ 1. Juli

~ 1. Oktober

20 in meinem Geschäftsbetrieb den Einsatz � des folgenden EDV-Programms .................................................................. ......... � der folgenden Programmänderung .................................................................. ......... ~ Für den Einsatz des Programms bzw. der Programmänderung wurde bereits die vorläufige Zustimmung erteilt. ~ Für den Einsatz des Programms bzw. der Programmänderung wurde bereits die Zustimmung erteilt. ~

Es liegt noch keine Zustimmung zum Einsatz vor. Ich bitte daher um Weiterleitung dieser Anzeige an die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz zur Herbeiführung der Zustimmung zum Einsatz. � von EDVzu beenden.

………………………………….. (Ort, Datum, Unterschrift der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers)

Anlage 2 (zu Nr. 2.1) (Anschrift der Gerichtsvollzieherin/ des Gerichtsvollziehers)

~ Frau/Herrn Direktorin/Direktor des Amtsgerichts ~ Frau/Herrn Präsidentin/Präsidenten des Amtsgerichts …………………………..

Anzeige der Teilnahme am Online-Banking-Verfahren Ich beabsichtige die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren ab dem ~

1. Januar

~

1. April

Angaben zum Internet-Provider: ~ T-online ~ AOL

~ 1. Juli

~ 1. Oktober 20...

~ 1&1

~ MSN

………….

(sonstiger Provider) Angaben zur Bankverbindung: …………………. (Institut, Anschrift)

…………….. (Bankleitzahl)

…………… Kontonummer)

Angaben zum verwendeten Übertragungsstandard (z. B. HBCI, PIN/TAN, Verwendung einer Chipkarte nebst Lesegerät):

.................................................................................................................................... .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... Die weiteren Regelungen der Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher sind beachtet.

………………………………….. (Ort, Datum, Unterschrift der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers)