HINWEISE ZUR ANFERTIGUNG EINER HAUSARBEIT

FernUniversität in Hagen Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungsund Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht HINWEISE ZUR ANFERTIGUNG EINER H...
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Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungsund Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht

HINWEISE ZUR ANFERTIGUNG EINER HAUSARBEIT IM ÖFFENTLICHEN RECHT (Stand: 2/2010)

Die Anfertigung einer Hausarbeit unterscheidet sich formal deutlich von der Anfertigung einer Klausur oder einer Einsendearbeit. Schon das Erscheinungsbild der Arbeit vermittelt dem Leser einen ersten Eindruck von der Güte des Werks. Die Arbeit sollte deshalb auch äußerlich ansprechend sein. Eine vollständige Hausarbeit besteht aus folgenden Teilen: –

1. Deckblatt



2. Sachverhalt des zu lösenden Falles



3. Gliederung



4. Falllösung



5. Literaturverzeichnis

Möglich, aber nicht erforderlich, ist die Erstellung eines Abkürzungsverzeichnisses. Sofern übliche Abkürzungen verwendet werden, kann alternativ auf einschlägige Abkürzungsverzeichnisse verwiesen werden.

1. Das Deckblatt Verwenden Sie bitte das Ihnen mit der Hausarbeit übersandte Deckblatt und füllen Sie es ordnungsgemäß aus.

2. Der Sachverhalt Dem Titelblatt folgt eine (saubere) Kopie des Sachverhalts, dessen Lösung im Rahmen der Hausarbeit verlangt ist. Es genügt ein Ausdruck oder eine Fotokopie des Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhalts. Der Text muss nicht von Ihnen abgetippt werden.

3. Die Gliederung Die Gliederung ist die Zusammenstellung aller Überschriften der Abschnitte und Unterabschnitte der Hausarbeit mit den dazugehörigen Seitenzahlen. Sie soll dem Leser einen Überblick über den Aufbau und die Struktur der Arbeit verschaffen. Der Wortlaut einer Überschrift im Text muss daher identisch sein mit dem Wortlaut der jeweiligen Überschrift in der Gliederung. Die Überschriften sollen dabei lediglich auf den Inhalt der folgenden Textpassage hinweisen und sollten folglich möglichst kurz und prägnant formuliert werden. Beachte: Wer A sagt, muss auch B sagen! Einem Gliederungspunkt 1. muss immer zumin-

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dest ein Punkt 2. folgen. Einem Unterpunkt a) muss immer zumindest ein Unterpunkt b) folgen. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit sollten jedoch nicht zu viele Unterpunkte eingefügt werden. Üblicherweise wird wie folgt gegliedert:

Beispiel: Gliederung.............................................................................................................................................. VI A. Überschriftenebene 1 ........................................................................................................................ 1 I. Überschriftenebene 2 ...................................................................................................................... 2 1. Überschriftenebene 3.............................................................................................................. 2 2. Überschriftenebene 3.............................................................................................................. 4 a) Überschriftenebene 4....................................................................................................... 6 b) Überschriftenebene 4....................................................................................................... 8 aa) Überschriftenebene 5............................................................................................ 11 bb) Überschriftenebene 5 ........................................................................................... 14 c) Überschriftenebene 4 ..................................................................................................... 19 3. Überschriftenebene 3............................................................................................................ 21 II. Überschriftenebene 2 ................................................................................................................... 25 B. Überschriftenebene 1....................................................................................................................... 29 etc. … Literaturverzeichnis..................................................................................................................................

4. Der Text der Arbeit (Falllösung) a) Allgemeines Der Umfang einer Hausarbeit soll etwa 20 Seiten bzw. etwa 45.000 Zeichen (incl. Leerzeichen und Fußnoten, jedoch zzgl. Titelblatt, Literaturverzeichnis und Gliederung) betragen. Abgesehen vom ersten Blatt (Titelblatt) sollten die der Abhandlung vorangestellten Seiten mit römischen Ziffern paginiert werden (II, III, IV etc.). Der Text der eigentlichen Arbeit ist dagegen mit arabischen Ziffern zu paginieren (1, 2, 3 etc.). Die Seiten sind einseitig zu beschreiben, wobei auf der linken Seite ein Rand von etwa 6 cm zu lassen ist. Es sollte ferner die Schriftart „Times New Roman“ in normaler Schriftgröße (12pt) und mit einem Zeilenabstand von 1,5 gewählt werden. Fußnoten können auch in einer kleineren Schriftgröße (10pt) formatiert werden. Bei der Formulierung des Textes ist darauf zu achten, dass die juristischen Zusammenhänge präzise, verständlich und unter Beachtung der orthografischen und grammatikalischen Regeln dargestellt werden (Hinweis: auch sprachliche Mängel können sich negativ auf die Bewertung auswirken!). Die vollständige Hausarbeit ist zusammenhängend als Ausdruck (geheftet o.ä.) einzureichen. Zum Zwecke der Plagiatsprüfung ist die Verfasserin oder der Verfasser ferner verpflichtet, die Hausarbeit zusätzlich als elektronische Datei einzureichen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung des Studien-

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ganges Bachelor of Laws). Die elektronische Version der Arbeit ist als MS-Word-Dokument an die Lehrstuhladresse ([email protected]) zu versenden.

b) Das Zitieren aa) Der Zweck des Zitats Die Verfasserin oder der Verfasser darf nicht versuchen, fremde Auffassungen und Erkenntnisse als eigene Gedanken auszugeben. Es ist daher regelmäßig in einer Fußnote nachzuweisen, von welchem Autor und aus welcher Quelle ein Gedanke stammt. Die Verfasserin oder der Verfasser kann sicher sein, dass der Aufgabensteller sich mit den juristischen Problemen anhand der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung eingehend vertraut gemacht hat. Die Breite der von der Verfasserin oder vom Verfasser herangezogenen und verwerteten Literatur ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Qualität der Hausarbeit, wobei die bloße Anzahl von Fußnoten jedoch nicht entscheidend ist.

bb) Wörtliche Zitate Wörtliche Zitate im Text sollen nur ausnahmsweise vorkommen, wenn es ersichtlich auf den genauen Wortlaut ankommt. Wörtliche Zitate sind dann auch als solche mit Anführungszeichen im Text („…“) und mit dem Nachweis der exakten Fundstelle in einer Fußnote kenntlich zu machen.

cc) Die Zitierfähigkeit Grundsätzlich ist nur Primärliteratur zu zitieren. Sekundärliteratur, die lediglich andere Aufsätze oder Gerichtsentscheidungen referiert oder wiedergibt, ohne eine eigene Position zu beziehen, darf nicht zitiert werden. Die Rechtsprechung ist vorrangig nach den amtlichen Entscheidungssammlungen, im Übrigen nach Zeitschriften zu zitieren, in denen sie im Original abgedruckt ist. Nicht zitierfähig sind Skripten von Repetitorien, Vorlesungsskripte und Vorlesungen selbst. Aus dem Internet kann ausnahmsweise zitiert werden, wenn die dort abrufbaren Informationen nicht anderweitig in der gedruckten Literatur verfügbar sind. Das Zitat muss dann unter Angabe der vollständigen Internet-Adresse und des letzten Aufrufs der Seite erfolgen (z.B.: http://europa.eu.int/cj/de/jurisp/index.htm, zuletzt aufgerufen am: 12.12.2008). Internet-Enzyklopädien wie „Wikipedia“ sind nicht zitierfähig, da sich der Inhalt der Texte jederzeit ändern kann und der tatsächliche Autor eines Textes nicht ersichtlich ist.

dd) Die Zitiertechnik (1) Die Nummerierung Es soll sich um Fußnoten, nicht um Endnoten handeln! Fußnoten sollen für die gesamte Arbeit fortlaufend nummeriert werden. Die Fußnotenzahl muss im Text an der passenden Stelle eingefügt werden. Soll nur ein bestimmtes Wort belegt werden, so ist die Fußnote unmittelbar hinter das Wort zu setzen, andernfalls vor das jeweilige Satzzeichen.

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(2) Der Inhalt der Fußnoten Die Fußnoten sollen die zitierte Literatur und Rechtsprechung in kurzer, aber eindeutiger Form angeben. Hinzuweisen ist immer auf die genaue(n) Seitenzahl(en) der verwendeten Quelle. Die Leserin oder der Leser der Hausarbeit muss zudem anhand der Fußnote die Literatur im Literaturverzeichnis wiederfinden können. Mehrere Nachweise innerhalb einer Fußnote sind mit Semikolon voneinander zu trennen. Die Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben und wird mit einem Punkt abgeschlossen. Der Name des bzw. der Autoren wird, im Gegensatz z.B. zu dem Herausgeber des Werkes, kursiv markiert. Kommentare, Lehrbücher und Monographien sind möglichst in der neuesten Auflage zu zitieren, sofern es nicht gerade auf die ältere Auflage ankommt, weil der Autor seine früher vertretene Auffassung mittlerweile aufgegeben hat. Ein Autor oder ein Gericht sollte im Text der Hausarbeit namentlich nur erwähnt werden, wenn er einziger Vertreter oder Begründer einer bestimmten Lehre ist (z.B.: „Nach der sog. Dreistufentheorie des Bundesverfassungsgerichts …“.). Ansonsten erfolgt die Darstellung abstrakt (z.B.: „In der Literatur / Rechtsprechung wird vertreten, dass …“.). Nachweise, die in der von der Verfasserin oder dem Verfasser benutzten Literatur vorgefunden werden, etwa in den Fußnoten eines Aufsatzes, dürfen nicht als eigene Zitate übernommen werden, ohne dass sie zuvor geprüft worden sind (keine sog. Blindzitate). Erfahrungsgemäß belegen derartige Nachweise nicht immer die Aussagen, für die sie angeführt werden.

Beispiele: 1

Hemmrich, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 7, Rn. 4.

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Schwabe, Grundrechtsdogmatik, S. 120; Hesse, Staatsrecht, Rn. 145; Bauer, in: Isensee/ Kirchhof, HStR, Bd. I, § 14, Rn. 3 f.; Säcker, in: Festschrift für Zeidler, S. 265.

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Burgi, NVwZ 2008, S. 929 (931); BVerfGE 119, 254 (255); BGHZ 152, 182 (184).

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BVerfG, NJW 2007, S. 56; BVerfG, NJW 2000, S. 1251 (1252).

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BGBl. 2008 I S. 3679; BVerfG, DVBl. 1996, S. 825 (826).

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ABl.EU 2005 Nr. L 328, S. 60.

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Tettinger, in: Sachs, GG, Art. 12, Rn. 33 ff.

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Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 211.

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BT-Drucks. 14/8017, S. 3.

5. Das Literaturverzeichnis Im Literaturverzeichnis befindet sich die gesamte in der Arbeit verwendete und in deren Fußnoten zitierte Literatur mit den vollständigen bibliographischen Angaben. Die zur ersten Orientierung benutzte oder sonstige zum Thema vorhandene Literatur, die keinen Eingang in die Arbeit gefunden hat, wird nicht in das Schrifttumsverzeichnis aufgenommen. Gerichtsentscheidungen sowie Angaben über Fundstellen von Gesetzen gehören ebenfalls nicht hierher. Herangezogene Aufsätze sind mit Anfangs- und Endseitenzahl aufzuführen.

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Das Literaturverzeichnis ist alphabetisch nach den Familiennamen der Verfasser bzw. der Herausgeber (z.B. bei Kommentaren oder bei Werken ohne speziellen Verfasser) zu ordnen. Akademische Titel (Prof., Dr. etc.) werden, im Gegensatz zu den Vornamen der Verfasser, nicht genannt. Der Unterschied zwischen Doppelnamen und mehreren Verfassern muss deutlich werden: Doppelnamen werden mit Bindestrich (z.B. Schmidt-Jortzig) geschrieben, hingegen werden mehrere Verfasser mit Schrägstrichen (z.B. Pieroth / Schlink) aufgeführt. Eine Untergliederung des Verzeichnisses in mehrere Abteilungen entsprechend der Art der Literatur, z.B. Kommentare, Lehrbücher, Einzelschriften und Aufsätze, ist nicht üblich, kann aber vorgenommen werden. Das Literaturverzeichnis soll übersichtlich sein und den Leser in die Lage versetzen, die vollständigen Angaben zu dem in den Fußnoten zitierten Schrifttum schnell zu finden. Hilfreich kann dabei auch die Angabe der Zitierweise sein. Wie dies geschehen kann, zeigen die nachfolgen Beispiele für die üblichen Literaturgattungen: Beispiel für ein Literaturverzeichnis: Bauer, Helmut, Die Verfassungsentwicklung des wiedervereinigten Deutschland, in: Josef Isensee / Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 3. Aufl. Heidelberg 2003, § 14, S. 699 – 789 (zitiert: Bauer, in: HStR, Bd. I, § 14, Rn.). Burgi, Martin, BauGB-Verträge und Vergaberecht, NVwZ 2008, S. 929 - 936. Europäische Kommission, Grünbuch der Kommission: Anpassungen an den Klimawandel in Europa – Optionen für Maßnahmen der EU, KOM (2007) 354 endgültig, Brüssel, 29.6.2007 (abrufbar im Internet unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri Serv.do?uri= COM:2007:0354:FIN:DE: DOC, zuletzt abgerufen am: 07.01.2009). Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1999. Janssen, Albert, Anmerkung zu BVerfG, Urt. v. 18.4.1989, Az.: 2 BvF I/82, DVBl. 1989, S. 618 - 619. Maunz, Theodor / Dürig, Günter / Herzog, Roman / Scholz, Rupert, u. a., Grundgesetz, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: 53. Lfg., Oktober 2008, München (zitiert: Bearbeiter, in: Maunz/Dürig, GG, Art., Rn., Stand der Bearbeitung). Münch, Ingo von / Kunig, Philip (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band 1, 5. Aufl., München 2000 (zitiert: Bearbeiter, in: v. Münch / Kunig, GG, Art. Rn.). Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard, Grundrechte - Staatsrecht II, 21. Aufl., Heidelberg 2005. Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl., München 2008 (zitiert: Bearbeiter, in: Sachs, GG; Art., Rn.). Säcker, Horst, Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Konvent von Herrenchiemsee, in: Festschrift für Wolfgang Zeidler, Band 1, Berlin / New York 1987, S. 265 - 279. Schwabe, Jürgen, Probleme der Grundrechtsdogmatik, 2. Aufl., Hamburg 1997.

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