Stadt Bruchsal Gemarkung Helmsheim

Bebauungsplan & Örtliche Bauvorschriften

"Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim"

Stadt Bruchsal Bebauungsplan "Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim" Gemarkung Helmsheim

Inhaltsverzeichnis

Teil A A-I

Planungsrechtliche Festsetzungen

A - II

Örtliche Bauvorschriften

A - III

Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text

A - IV

Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke, Satzung Bebauungsplan „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“ Satzung örtliche Bauvorschriften „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“

A–V

Hinweise

Teil B Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften

Textteil Seite 1

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Textteil Seite 2

Teil A A-I

Planungsrechtliche Festsetzungen

A - II

Örtliche Bauvorschriften

A - III

Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text

A - IV

Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke, Satzung Bebauungsplan „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“ Satzung örtliche Bauvorschriften „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“

A–V

Hinweise

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A-I

Planungsrechtliche Festsetzungen

Textteil Seite 3

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Textteil Seite 4

In Ergänzung der Planzeichnung und der Planeintragungen (Schrift, Text) wird folgendes festgesetzt: I.

Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB und BauNVO)

§ 1 Art der baulichen Nutzung

§9(1) Nr.1 BauGB i.V.m. BauNVO

(1) Die Art der baulichen Nutzung wird entsprechend der Planzeichnung als allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. als besonderes Wohngebiet (WB) bestimmt. (2) In den WA-Gebieten sind die Nutzungen und Anlagen nach §4(2) Nr.2 und 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. §1(5) BauNVO Die Ausnahmen nach §4(3) Nr.1, 3-5 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans §1(6) Nr.1 BauNVO (3) In den WB-Gebieten sind die nach §4a(3) Nr.2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans. §1(6) Nr.1 BauNVO

(4) Im Gebiet WB1 sind die nach §4a(3) Nr.1 ausnahmsweise zulässigen Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung auf dem Grundstück Lgb.Nr. 126 allgemein zulässig. §1(6) Nr.2 BauNVO i.V.m. §1(8) BauNVO In den anderen Bereichen des WB1 sowie des gesamten WB2 sind diese Anlagen nicht zulässig. §1(6) Nr.1 BauNVO i.V.m. §1(8) BauNVO § 2 Maß der baulichen Nutzung

§9(1) Nr.1 BauGB i.V.m. BauNVO

(1) Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich aus der Grundflächenzahl (GRZ) und der Gebäudehöhe entsprechend dem Planeinschrieb. (2) Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlage - außer in WA1 und WA4 ist die durchschnittliche Höhe der angrenzenden Verkehrsflächen am Übergang zum privaten Grundstück. (3) In WA1 und WA4 ist der Bezugspunkt der Höhe die heutige Geländeoberfläche. Die Bezugspunkte sind mit Meterangaben über NN bestimmt. (4) Grundflächenzahl: Die Obergrenze der GRZ wird in den allgemeinen Wohngebieten auf 0,4, in den besonderen Wohngebieten auf 0,6 festgesetzt. (5) Traufhöhe Die Traufhöhe von Hauptgebäuden wird vom Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt der Außenfläche Außenwand mit der Oberfläche Dachhaut gemessen. (6) In den besonderen Wohngebieten wird die Traufhöhe auf mindestens 5,50m und maximal 7,00 m bestimmt.

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Textteil Seite 5

(7) In WA1 und WA4 ist eine maximale Traufhöhe von 4,50 m zulässig. Bezugspunkt ist die festgesetzte Geländehöhe in Grundstücksmitte ausgehend von der Erschließungsstraße. (8) In den allgemeinen Wohngebieten WA2 und WA3 sind Gebäude mit einer Traufhöhe von Minimum 4,50m und Maximum 6,00m zulässig. § 3 Bauweise

§9(1) Nr.2 BauGB, §22 BauNVO

(1) In den allgemeinen Wohngebieten gilt die offene Bauweise. (2) In WA1 und WA4 sind nur Einzelhäuser zulässig. § 4 Flächen für Carports, Garagen und sonstige Nebenanlagen (1) Garagen und Carports sind in den Baugebieten nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. §9(1) Nr.4 BauGB (2) Ausnahmsweise können diese Nebenanlagen auch in den seitlichen und rückwärtigen Abstandsflächen zugelassen werden. §9(1) Nr.4 BauGB (3) Nebenanlagen sind auf Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nicht zulässig. §9(1) Nr.2 BauGB § 5 Höchstzahl der Wohnungen in Wohngebäuden

§9(1) Nr.6 BauGB

Je Gebäude sind höchstens zwei Wohnungen zulässig. § 6 Von Bebauung frei zu haltende Flächen u. ihre Nutzung §9(1) Nr.10 BauGB Die in den WB-Gebieten gekennzeichneten Flächen sind von Bebauung frei zu halten und als Hoffläche zu nutzen. § 7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte §9(1) Nr.21 BauGB (1) Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL-Rechte) bestimmen sich entsprechend dem Planeinschrieb. (2) GFL-Rechte mit - Ziffer 1 sind zugunsten der Einwohner und Eigentümer der durch das GFL-Recht erschlossenen Grundstücke zu bestimmen - Ziffer 2 sind zugunsten der Erschließungsträger einzutragen, die Kabel und oder Leitungen in den betroffenen Bereichen besitzen (3) Bauliche Anlagen und sonstige Vorhaben und Nutzungen, die die Leitungen beeinträchtigen können, sind innerhalb der festgesetzten Flächen der Leitungsrechte unzulässig. Die Leitungsrechte dürfen nicht mit Zäunen und Hecken überbaut bzw. überpflanzt werden.

Stadt Bruchsal Bebauungsplan "Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim" Gemarkung Helmsheim § 8 Grünflächen

Textteil Seite 6 §9(1) Nr.15 BauGB

Die öffentliche Grünfläche „Verbindungsgrün“ ist mit einer fußläufigen Wegeverbindung zwischen Dorfplatz und Spielplatz und einem Aufenthaltsbereich anzulegen § 9 Pflanzbindung

§9(1) Nr. 25b BauGB

Bäume und Sträucher sind auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie den öffentlichen Grünfläche zu erhalten, zu pflegen und bei Bedarf zu ersetzen. § 10 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Ausgleichs und Ersatzmaßnahme §9(1) Nr.20 BauGB i.V.m. §9(1a) BauGB (1) Das Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Oberflächen, ist auf dem Grundstück zu versickern. (2) Die Flächen von privaten Stellplätzen, Höfen und Wegen auf privaten Grundstücken sowie Wege in öffentlichen Grünflächen sind mit wasserdurchlässigen Materialien und Oberflächenbefestigungen herzustellen. (3) Die Dächer von Nebenanlagen sind in WA1 und WA4 extensiv zu begrünen. (4) Für die Rodung von Bäumen sind als Ausgleich je gerodeten Baum zwei heimische Solitärbäume zu pflanzen. Bei Rodung von Hecken sind 1:1 Heckenpflanzungen heimischer Gehölze vorzunehmen. (5) Pro angefangene 400 m² Grundstück sind auf den Grundstücken Lgb.Nrn. 133 und 414/1 in WA4 ein Baum und fünf Sträucher entsprechend der Pflanzliste zu pflanzen. (6) Auf dem Grundstück Lgb.Nr. 5791, Gemarkung Helmsheim außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans werden 280m² der Ackerfläche extensiviert und als Streuobstwiese hergestellt.

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Textteil Seite 7

(7) Für die Pflanzung nach dem Absatz 4 sind Pflanzen aus folgender Liste zu verwenden: Botanischer Name

Deutscher Name

Bäume 1. Ordnung Acer platanoides Spitzahorn Fraxinus excelsior Esche Quercus robur Stieleiche Tilia cordata Winterlinde Bäume 2. Ordnung Acer campestre Feldahorn Alnus glutinosa Schwarzerle Carpinus betulus Hainbuche Corylus colurna Baumhasel Malus spec. Zierapfel Malus sylvestris Wildapfel Prunus avium Vogelkirsche Pyrus communis Wildbirne Salix caprea Salweide Sorbus aria Mehlbeere Sorbus domestica Speierling Sorbus intermedia Schwedische Mehlbeere Sorbus torminalis Elsbeere Ulmus spec. Ulme Sträucher Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rhamnus catharticus Kreuzdorn Rosa canina Heckenrose Rosa rubiginosa Weinrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Obstgehölze (hoch- und halbstämmige Veredlungen) Apfel Birne Zwetschge, Pflaume, Mirabelle Süß-, Sauerkirsche Walnuss Mespilus germanica Mispel

Besonderheiten

Standort frisch/feucht

Sonstige Obstgehölze Sonstige Obstgehölze Standort frisch Sonstige Obstgehölze

Standort frisch/feucht Standort frisch/feucht Standort trocken/warm

sonstige Obstgehölze

Stadt Bruchsal Bebauungsplan "Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim" Gemarkung Helmsheim § 11 Zuordnungsfestesetzung

Textteil Seite 8 §9(1a) BauGB

Die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches von der Stadt bereitgestellten Ausgleichsflächen auf einer Teilfläche des Grundstückes Lgb.Nr. 5791, Gemarkung Helmsheim sowie die durchzuführenden Maßnahmen auf diesem Grundstück sind den Baugrundstücken Lgb.Nrn. 133 und 414/1 im Gebiet WA4 zugeordnet. Sie werden nach der Kostenerstattungssatzung der Stadt Bruchsal abgerechnet. § 12 Nachrichtliche Übernahmen

§9(6) BauGB

In den besonderen Wohngebieten stehen Gebäude die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützt sind. Sie werden in der Planzeichnung gekennzeichnet.

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A - II

Örtliche Bauvorschriften

Textteil Seite 9

Stadt Bruchsal Bebauungsplan "Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim" Gemarkung Helmsheim II.

Textteil Seite 10

Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO

§ 1 Fassadengestaltung

§74(1) Nr.1 LBO

Die Fassaden der Gebäude sind mit abgedämpften, hellen bis erdwarmen Farbtönen zu gestalten. § 2 Dachgestaltung

§74(1) Nr.1 LBO

(1) Als Dachformen der Hauptgebäude sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35-45° zulässig. Ausnahmen können bzgl. der Dachneigung in an die Umgebung angemessenem Maß zugelassen werden. (2) Je Dach sind nur einheitliche Gaubenformen zulässig. Die Breite des einzelnen Dachaufbaus darf höchstens 3,0 m betragen. Dacheinschnitte sind unzulässig. Dachaufbauten müssen von den seitlichen Giebelwänden und zwischen den Gauben einen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten. Das Gaupendach muss mindestens 1,5 m unterhalb des Dachfirstes, gemessen in der Dachschräge, anschließen. (3) Der Dachüberstand des Hauptdaches darf am Ortgang max. 0,50 m und an der Traufe max. 0,8 m betragen. (4) Die Dachdeckung ist in gedeckten Farben zwischen rot, rotbraun, braun bis grau auszuführen. § 3 Firstrichtung

§74(1) Nr.1 LBO

Die Hauptfirstrichtung der Hauptgebäude ist mit der Festsetzung der Stellung der Gebäude des Bebauungsplans identisch. § 4 Werbeanlagen

§74(1) Nr.2 LBO

(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf der Straßenseite der Gebäude im Bereich der Erdgeschoßzone und der Brüstungszone des ersten Obergeschosses nach den Absätzen 2 bis 5 zulässig. Je Geschäft oder sonstiger Einrichtung ist eine Werbeanlagen zulässig. Ausnahmen hiervon können für Geschäfte zugelassen werden, die an mehrere Straßen angrenzen. Unter Vordächern können zur Betonung des Geschäftseinganges Ausleger ausnahmsweise zusätzlich zugelassen werden. Die Ausleger dürfen nicht über die Vordächer treten. Ihre Größe ist auf 0,4m x 0,2m x 0,6m (H x B x T) begrenzt. (2) Horizontal ausgerichtete Werbeanlagen sind höchstens bis zu einer Größe von 3,0m2 zulässig. Die Höhe von horizontalen Werbeanlagen darf 0,6m nicht überschreiten. Initialen und Anfangsbuchstaben können ausnahmsweise bis zu einer Größe von 0,8m zugelassen werden. Von Gebäudekanten ist ein Abstand von 0,5m einzuhalten. (3) Vertikale Werbeanlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn ihre Fläche nicht größer als 1,5 m2 ist und ihre Größe die Maße von 3,0 m x

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Textteil Seite 11

0,75 m x 0,3 m (H x B x T) nicht übersteigt. Vertikale Werbeanlagen müssen durch eine Fassadengliederung begründet werden, die eine horizontale Werbeanlage nicht zulässt. Vertikale Werbeanlagen dürfen bis zu einer Höhe von max. 6,0 m über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche angebracht werden. (4) Ausleger sind bis zu einer Größe von 1,0 m x 0,3 m x 0,8 m (H x B x T) ausnahmsweise zulässig. Ausleger dürfen maximal bis zur Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses reichen. (5) Bewegliche Werbeanlagen, Werbeanlagen mit bewegtem und wechselnden Licht sowie Werbeanlagen mit fluoreszierenden Farben sind unzulässig. § 5 Einfriedigungen

§74(1) Nr.3 LBO

(1) Einfriedigungen im Vorgartenbereich sind nicht zulässig. Als Vorgartenbereich gilt der Bereich zwischen der Begrenzungslinie der öffentlichen Verkehrsfläche und der zu ihr orthogonal stehenden Gebäudeseite. (2) Als Einfriedigungen auf den privaten Grünflächen sind nur Hecken oder Zäune zulässig. Mögliche Pflanzen sind der Pflanzliste des Bebauungsplans zu entnehmen. (3) Die Einfriedigungen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten § 6 Gestaltung der unbebauten Flächen

§74(1) Nr.3 LBO

Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind, soweit keine Festsetzung des Bebauungsplans entgegenlautende Bestimmungen trifft, als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten. § 7 Antennen

§74(1) Nr.4 LBO

Auf den Gebäuden ist jeweils nur eine Außenantenne je Gebäude auf der straßenabgewandten Seite als Dachantenne zulässig. § 8 Ordnungswidrigkeiten

§75 LBO

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Textteil Seite 12

Bestätigungen Entwurf und Bearbeitung: Stadt Bruchsal, den 19.09.2005

gez.: Jürgen Müller, Dipl.-Ing.

Ausfertigung: Die Übereinstimmung des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften mit dem Gemeinderatsbeschluss (Satzungsbeschluss) vom 18.10.2005 sowie die Richtigkeit der Angaben zum Verfahren werden bestätigt. Bürgermeisteramt Bruchsal Bruchsal, den 26.10.2005

gez.: Bernd Doll Oberbürgermeister

Genehmigungsvermerk: entfällt

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Textteil Seite 13

Inkrafttreten: Der durch Beschluss des Gemeinderates vom 18.10.2005 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“, Gemarkung Helmsheim und die als Satzung beschlossenen Örtlichen Bauvorschriften sind gemäß § 10 BauGB und §74 LBO mit der Bekanntmachung am 27.10.2005 in Kraft getreten. Stadt Bruchsal, den 27.10.2005

gez.: Jürgen Müller, Dipl.-Ing.

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A - III

Textteil Seite 14

Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text

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A - IV

Textteil Seite 15

Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke, Satzung Bebauungsplan „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“ Satzung Örtliche Bauvorschriften „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“

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Textteil Seite 16

RECHTSGRUNDLAGEN

BauGB

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL, I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (BGBL. I S.1224)

BauNVO

Baunutzungsverordnung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466)

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25.03.2002 (BGBL. I S. 1193) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2004 (BGBL.2005 I S. 186) DSchG

Denkmalschutzgesetz Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale i.d.F. vom 6.12.1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBL.S.895)

GemO

Gemeindeordnung für Baden Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBL. S. 895)

LBO

Landesbauordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 08.08.1995 (GBL. S.617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBL. S. 895)

NatSchG

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Landesnaturschutzgesetz) i.d.F. vom 29.03.1995 (GBL. S. 386) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.03.2005 (GBL.S.206)

PlanzV

Planzeichenverordnung 1990 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und der Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBL I 1991 S.58)

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Textteil Seite 17

Verfahrensvermerke 1.

Planaufstellungsbeschluss des Gemeinderates gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

am

21.01.2003

1.1 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon gemäß § 2 Abs. 1. BauGB (Datum BNN)

am

06.02.2003

2.

am

21.01.2003

2.1 Ortsübliche Bekanntmachung (Datum BNN) der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

am

31.01.2003

2.2 Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit Plandarlegung und Unterrichtung sowie mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

vom

17.02.2003

bis

28.03.2003

3.

Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Anschreiben und Frist für die Behörden und Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme

vom

03.03.2003

bis

25.04.2003

Gemeinderatsbeschluss über den Vorentwurf

am

4.

Gemeinderatsbeschluss über die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

4.1 Gemeinderatsbeschluss über die öffentliche Planauslegung mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

am

26.07.2005

4.2 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum BNN) gem. § 3 (2) BauGB

am

29.07.2005

4.3 Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

vom bis

08.08.2005 09.09.2005

4.4 Benachrichtigung der Behörden über die öffentliche Auslegung

am

27.07.2005

4.5 Gemeinderatsbeschluss über die zweite öffentliche Planauslegung mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

am

4.6 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum BNN) gem. § 3 (2) BauGB

am

4.7 Zweite öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

vom bis

4.8 Benachrichtigung der Behörden über die zweite öffentliche Auslegung

am

5.

am

18.10.2005

5.1 Mitteilung des Prüfungsergebnisses des Gemeinderates an diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben

am

21.10.2005

7.

am

27.10.2005

Satzungsbeschluss des Gemeinderates gem. § 10 BauGB (§ 74 LBO)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes mit der ortsüblichen Bekanntmachung (Datum Amtsblatt) des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB

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Textteil Seite 18

SATZUNG zum Bebauungsplan „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim “, Gemarkung Helmsheim Aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (BGBL. I S. 1224) der Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBL. S. 895) hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 18.10.2005 den Bebauungsplan „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“, Gemarkung Helmsheim als Satzung beschlossen.

§1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A - III) §2 Bestandteile Teil A

Bestandteile

A-I

Planungsrechtliche Festsetzungen

A - III

Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text

Teil B

Beigefügte Teile Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften

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Textteil Seite 19

§3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.

§4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung gemäß §10 BauGB in Kraft.

Bestätigungen Ausfertigung: Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 18.10.2005 wird bestätigt. Stadt Bruchsal Bürgermeisteramt Bruchsal, den 26.10.2005

gez.: Bernd Doll Oberbürgermeister

Genehmigungsvermerk entfällt

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Textteil Seite 20

Inkrafttreten: Der durch Beschluss des Gemeinderates vom 18.10.2005 als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist gemäß §10 BauGB mit der Bekanntmachung am 27.10.2005 in Kraft getreten. Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt Bruchsal, den 27.10.2005

gez.: Jürgen Müller, Dipl.-Ing.

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Textteil Seite 21

SATZUNG über die örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“, Gemarkung Helmsheim Aufgrund der Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBL. S. 895) der Landesbauordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 08.08.1995 (GBL. S.617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBL. S. 895) hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 18.10.2005 die örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“ als Satzung beschlossen.

§1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A-III) §2 Bestandteile Teil A

Bestandteile

A - II

Örtliche Bauvorschriften

A - III

Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text

Teil B

Beigefügte Teile Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften

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Textteil Seite 22

§3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.

§4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung der Genehmigung gemäß §74 LBO in Kraft.

Bestätigungen Ausfertigung: Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 18.10.2005 wird bestätigt. Stadt Bruchsal Bürgermeisteramt Bruchsal, den 26.10.2005

gez.: Bernd Doll Oberbürgermeister

Genehmigungsvermerk entfällt

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Textteil Seite 23

Inkrafttreten: Die durch Beschluss des Gemeinderates vom 18.10.2005 als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hinter der Verwaltungsstelle Helmsheim“ sind gemäß §74 LBO am 27.10.2005 in Kraft getreten. Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt Bruchsal, den 27.10.2005

gez.: Jürgen Müller, Dipl.-Ing.

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A–V

Hinweise

Textteil Seite 24

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Textteil Seite 25

Hinweise, nachrichtliche Übernahmen 1.

Grundwasserstand, Höhenlage der Gebäude (Sockelhöhe) Bei der Planung der baulichen Anlagen ist der Grundwasserstand mit schwankendem Wasserspiegel zu berücksichtigen. Soweit die Höhenlage der baulichen Anlage bzw. die Sockelhöhe nicht in den Planfestsetzungen bestimmt ist, soll diese durch die Baurechtsbehörde bei der jeweiligen Baugenehmigung festgelegt werden, wobei die Höhenlage des künftigen und vorhandenen Geländes sowie die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung zu beachten sind.

2.

Grundwasserschutz Das Plangebiet liegt in der Schutzwasserzone IIIA des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebiets „Stadt Bruchsal, OT Heidelsheim“. Das Merkblatt „Grundwasserschutz“ sowie das ATV-Arbeitsblatt A142 „Abwasserkanäle und – leitungen in Wasserschutzgebieten“ sind zu beachten. Sofern als Brennstoff Heizöl verwendet wird, sind bei der Aufstellung oder Einbau und beim Betrieb von Anlagen zur Lagerung und zum Befüllen von Heizöl die Vorschriften des Bundes (§19g-l WHG) und des Landes Baden-Württemberg (§25 WG u. VawS) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

3.

Entwässerung Gegen den Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Kanälen an die angeschlossenen Grundstücke hat jeder Grundstückseigentümer geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Einläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung liegen, sind durch geeignete Absperrvorrichtungen gegen den Rückstau zu sichern. Gegebenenfalls sind Hebeanlagen einzubauen. Fremdwasser aus Quellen, Brunnen, Grabeneinläufen, Dränagen und dergleichen dürfen nicht der Kläranlage zugeführt werden.

4.

Regenwasser Das gesammelte Regenwasser kann sowohl zur Bewässerung von Gartenflächen als auch als Brauchwasser genutzt werden.

5.

Untergrundbeschaffenheit Vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau wird eine objektbezogene Baugrunduntersuchung empfohlen.

6.

Altlasten Falls im Zuge von Bauarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen (ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen, z. B. Mineralöle, Teer o.ä.) entdeckt oder sonstige organoleptische Auffälligkeiten festgestellt werden, ist unverzüglich das Umweltamt und das Wasser- und Abfallamt zu informieren. Maßnahmen zur Erkundung, Sanierung und Überwachung bleiben vorbehalten und sind mit dem Landratsamt Karlsruhe – Umweltamt- abzustimmen.

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7.

Textteil Seite 26

Bodenaushub Falls die Verwertung bzw. Vermeidung der anfallenden Bodenmassen vor Ort nicht oder nur zum Teil möglich ist, sind vor einer Deponierung andere Verwertungsmöglichkeiten (technische Wiederverwertung, Erdaushubbörse etc.) zu prüfen.

8.

Baustellenabfälle Anfallende Baustellenabfälle (z.B. Folien, Farben etc.) und mineralischer Bauschutt sind ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht als An- bzw. Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube etc.) benutzt werden. Unbelasteter mineralischer Bauschutt ist einer Wiederverwertung zuzuführen.

9.

Unterirdische Leitungen Im Plangebiet befinden sich Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen von Fernmeldeanlagen vermieden werden. Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Baumaßnahmen vom Bezirksbüro Netze 26, Postfach 100164, 76231 Karlsruhe, Telefon (0721) 351-6706, Fax (0721) 351-6742 in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen. Im Plangebiet befinden sich Leitungen der Energie- und Wasserversorgung Bruchsal GmbH. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der Leitungen vermieden werden. Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Baumaßnahmen in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen. Im Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen der EnBW. Zur Vermeidung von Schäden an Versorgungsleitungen können Lagepläne eingeholt werden. Für genaue Leitungsauskünfte und Einweisungen vor Ort sollen sich die Bauausführenden mit dem Bezirkszentrum Forst, Herrn Gegenheimer, Tel 07251 – 91 55-11 rechtzeitig in Verbindung setzen.

10.

Belange des Denkmalschutzes Werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen bisher unbekannte historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt und Wegkreuze, Bildstöcke, Gedenksteine, alte Gemarkungssteine o.ä. betroffen, sind diese gemäß § 20 DSchG unverzüglich dem Landesdenkmalamt zu melden. Der Fund und die Fundstelle sind bis zu 4 Werktagen nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz. Auf die Ordnungswidrigkeitsbestimmungen des §27 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen.

11.

Ausschöpfung der Grund- und Geschoßflächenzahl Die im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahlen können nur voll ausgeschöpft werden, sofern keine Beschränkung durch bau- und planungsrechtliche Bestimmungen, z. B. Baugrenzen, Baulinien, Bautiefen und Grenzabstände vorliegen.