Regierungspräsidium Kassel

Regierungspräsidium Kassel · 34112 Kassel

Hessischer Luftsportbund e.V./ Deutscher Freiballon Sportverband e.V. Herrn Joachim Theis Berlinstr. 6 35582 Wetzlar

Aktenzeichen

22 – 66 m 12/04

Bearbeiter/in Durchwahl Fax E-Mail Internet Ihr Zeichen Ihre Nachricht

Frau Vey 0561 106-32 29 0561 106-16 41 [email protected] www.rp-kassel.de

Besuchsanschrift

Steinweg 6, Kassel

Datum

28.07.2016

31.05.2016

Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung vom 03. – 07. August 2016 Offene Deutsche Meisterschaft Heißluftballone / Hessische Landesmeisterschaft

Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Ihres Antrages vom 31.05.2016, erteile ich Ihnen gemäß § 24 des Luftverkehrsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 73 und 75 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. § 3 Abs. 1 der hessischen Zuständigkeitsverordnung in der zurzeit gültigen Fassung unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Genehmigung zur Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung mit Heißluftballonen vom 03.08.2016 bis 07.08.2016 auf dem Verkehrslandeplatz Marburg-Schönstadt. Im Rahmen dieser Veranstaltung dürfen die in beiliegender Anlage 1 aufgeführten Programmpunkte durchgeführt werden. Bis zu zweimal können die Starts am Flugplatz durch Außenstarts mit einem anschließenden Fly-Inn zum Flugplatz ersetzt werden. Das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe wird im Rahmen des Wettbewerbs zum Absetzen von Markern an Zielkreuzen gestattet. Bestandteil dieser Genehmigung ist auch die Anlage 2 (Auflagen der DFS).

Wir sind telefonisch mo. - do. von 08:00 - 16:30 Uhr und fr. von 08:00 - 15:00 Uhr ständig erreichbar. Besuche bitte möglichst mo. - do. in der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr und von 13:30 - 15:30 Uhr, fr. von 09:00 - 12:00 Uhr, oder nach tel. Vereinbarung. Postanschrift: Steinweg 6 · 34117 Kassel · Vermittlung 0561 106-0. Das Dienstgebäude Steinweg 6 ist mit den Straßenbahnlinien 3, 4, 6, 7 und 8 sowie verschiedenen Buslinien zu erreichen (Haltestelle Altmarkt).

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Folgende Bedingungen, Auflagen und Hinweise sind zu beachten: I. Bedingungen: Für die Veranstaltung ist eine Versicherung abzuschließen, die den gesetzlichen Vorschriften über die Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden (§§ 33 bis 43 des Luftverkehrsgesetzes) entspricht. Wird die Versicherung nicht abgeschlossen, wird diese Genehmigung nicht wirksam. Die Kennzeichen der teilnehmenden Ballone sind zu melden. Die Liste ist Bestandteil dieser Genehmigung (Anlage 3). II. Allgemeine Auflagen: 1. Die Auflagen aus der Genehmigung zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes MarburgSchönstadt gelten unverändert. 2. Die Piloten entscheiden selbst, ob ein Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe gefahrlos durchgeführt werden kann. In keinem Fall darf es zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zu einer Gefährdung des Luftverkehrs kommen. 3. Zielkreuze dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe von Straßen (ca. 50 m Abstand) oder Ortschaften (ca. 250 m Abstand) platziert werden. Eine Gefährdung von Dritten oder von Sachgütern ist aber im Rahmen der Möglichkeiten, die die Planung bietet, immer auszuschließen. 4. Bei den Fly Ins hat eine Person zur Koordination anwesend zu sein (Flugleiter, Veranstaltungsleiter, Sicherheitsbeauftragter, o. ä.). Bei den Fly Ins dürfen auch Piloten ohne Allgemeinerlaubnis für Außenstarts außerhalb des SLP Marburg-Schönstadt starten, wenn sie im Verbund mit Piloten mit Allgemeinerlaubnis starten. 5. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, die Einhaltung der Bedingungen, Auflagen und Hinweise dieser Genehmigung trägt der Hessisches Luftsportbund e.V., vertreten durch den Vorstand. Dieser hat als Veranstaltungsleiter Herrn Joachim Theis bestimmt. Der Veranstaltungsleiter ist für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Er darf während der Veranstaltung nicht gleichzeitig die Funktion eines Flugleiters oder eines Beauftragten für Luftaufsicht ausüben. Die Aufgaben des Flugleiters/ des Beauftragten für Luftaufsicht bleiben während der Veranstaltung von dieser Genehmigung unberührt. Der Veranstaltungsleiter hat Programmpunkte zu untersagen oder abzubrechen, wenn luft-

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rechtliche Vorschriften oder Auflagen dieser Genehmigung nicht eingehalten werden. Der Vertreter der Genehmigungsbehörde kann während der Veranstaltung ggf. Änderungen einzelner Bestimmungen und Auflagen dieser Genehmigung anordnen, wenn dies aus Gründen der sicheren Durchführung der Veranstaltung oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Hierdurch ist der Veranstaltungsleiter nicht von der Verpflichtung entbunden, die Vorgaben und Auflagen der Genehmigung im Übrigen lückenlos durchzusetzen. Der Vertreter der Genehmigungsbehörde übernimmt lediglich die Verantwortung für von ihm im Einzelfall getroffene Anordnungen, jedoch nicht für die Ausführung dieser Genehmigung und der gemachten Auflagen insgesamt. 6. In einer Besprechung (Briefing), welche in einem abgeschlossenen Raum und nicht öffentlich durchgeführt werden soll, hat der Veranstaltungsleiter vor der Veranstaltung die beteiligten Luftfahrzeugführer und das Absperrpersonal und sonstige, zur Organisation eingesetzte Personen über a) den Ablauf der Veranstaltung b) die Auflagen und Hinweise dieser Genehmigung (unter Bereithaltung einer Kopie der Genehmigung) sowie des Flugplatzes zu unterrichten c) die teilnehmenden Luftfahrzeugführer darauf hinzuweisen, dass während der Flugvorführung ständige Hörbereitschaft auf der für den Flugtag genehmigten Funkfrequenz gewährleistet sein muss. Teilnehmer, die am Briefing nicht anwesend sein können, müssen in geeigneter Weise über die sie betreffenden Auflagen unterrichtet werden. Die Teilnahme an der Unterrichtung muss von allen Teilnehmern gegen Unterschriftsleistung quittiert werden; der Nachweis ist zur Einsichtnahme durch die Genehmigungsbehörde für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Der Vertreter der Genehmigungsbehörde ist berechtigt, am Briefing teilzunehmen und Weisungen zu erteilen. Der Veranstalter hat, soweit erforderlich, für einen ausreichenden Ordnungs- und Absperrdienst zu sorgen (namentliche Aufstellung bzw. Organisation). Zwischen dem Veranstaltungsleiter und dem Bodenpersonal muss eine ausreichende Sprechverbindung am Boden bestehen, die eine jederzeitige Verbindung ermöglicht. Die Zufahrtswege zum Veranstaltungsgelände sind freizuhalten, um die ungehinderte Durchfahrt der Fahrzeuge der Feuerwehr und des Sanitätsdienstes zu gewährleisten. Es muss ein Notfallplan erstellt sein, der im Fall eines Flugunfalls oder einer sonstigen Störung einen koordinierten Einsatz der Rettungsdienste gewährleistet. Der Vertreter der Genehmigungsbehörde ist berechtigt, diesen Plan einzusehen. Der für den Flugplatz erstellte Notfallplan wird akzeptiert.

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Der Brandschutzdienst ist im Umfang der Vorgaben aus der Flugplatzgenehmigung sicherzustellen. 7. Das Überfliegen von Zuschauern ist untersagt. Der Veranstaltungsleiter hat Luftfahrzeugführer, die gegen luftrechtliche Bestimmungen und/ oder Auflagen verstoßen oder deren Verhalten oder fliegerische Leistungen Anlass zu Besorgnis geben, unverzüglich von der Teilnahme auszuschließen. Die Genehmigungsbehörde ist hiervon zu unterrichten. 8. Der Veranstaltungsleiter oder eine von ihm beauftragte Person hat die Gültigkeit und Vollständigkeit der Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrtpersonals und die Zulassungsdokumente der beteiligten Luftfahrzeuge sowie die Versicherungsnachweise vor der Veranstaltung zu prüfen. Bei nicht zu behebenden Mängeln muss der Ausschluss von der Veranstaltung erfolgen. 9. Folgende Wettermindestbedingungen sind einzuhalten: (Vgl. Ziff. II.5) Luftfahrzeug

Flugsicht

Hauptwolkenuntergrenze

Ballone

1,5 KM

frei von Wolken

III. Auflagen der Deutschen Flugsicherung GmbH: 1. Die Veranstaltung ist unter Beachtung der von der DFS mit Schreiben vom 22.06.2016 (Anlage 2) gemachten Auflagen durchzuführen. Diese Auflagen sind Bestandteil der Genehmigung und strikt einzuhalten. IV. Aufstieg von Heißluftballonen: 1. Der Startplatz im Umkreis von mind. 15 m und ein ausreichend breiter Abfahrsektor sind von allen Personen freizuhalten, die nicht für das Auslegen, Aufrüsten, Halten und Starten des Heißluftballons benötigt werden. 2. Ob der Start an dem vorgesehenen Ort gefahrlos durchgeführt werden kann, entscheidet der verantwortliche Ballonfahrer unter Berücksichtigung der Windverhältnisse und ggf. der zu überfahrenden Hindernisse - in eigener Verantwortung. Bei den Fly Ins hat auch die Veranstaltungsleitung derartige Überlegungen anzustellen.

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Keinesfalls darf es zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des allgemeinen Luftverkehrs kommen V. Naturschutzrechtliche Auflagen: 1. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es sehr zu begrüßen, dass der Termin für die Deutsche/Hessische Ballonmeisterschaft in diesem Jahr im August, außerhalb der Hauptvogelbrutzeiten, durchgeführt werden soll (und nicht wie in 2014 bereits im Mai). 2. Da Zweitbruten bei Vögeln nicht auszuschließen sind, sollte darauf geachtet werden, Störungen jeglicher Art insbesondere von Vogelschutzgebieten zu vermeiden. 3. Landungen und Starts sind innerhalb der Schutzgebiete zu unterlassen und diese sollten nicht niedrig überflogen werden. Hierauf sollte auch bei der Auswahl zur Setzung der Zielkreuze geachtet werden, welche mit ausreichendem Abstand zu den Schutzgebieten zu platzieren sind. 4. Sollten europäische Schutzgebiete (VSG und FFH-Gebiete) betroffen sein, ist eine Vorprüfung oder FFH-Verträglichkeitsprüfung vorab vorzulegen, in der mögliche Beeinträchtigungen der dort festgelegten Erhaltungsziele geprüft und bewertet werden. VI. Weitere Auflagen: 1. Bei einem Unfall und anderen im Zusammenhang mit der Luftfahrtveranstaltung stehenden wesentlichen Störungen, sind unbeschadet der Vorschriften des § 7 LuftVO die Stellen zu benachrichtigen, die aus der Genehmigung zum Betrieb des Flugplatzes hervorgehen. Die Genehmigungsbehörde ist in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten. VII. Hinweise: 1. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Veranstaltungsleiter verpflichtet ist, Programmpunkte in der Art ihrer Ausführung bzw. ihres Umfangs einzuschränken oder ganz zu unterbinden, wenn von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. für die allgemeine Luftfahrt ausgegangen werden muss. 2. Weitere Programmpunkte, die nicht in dieser Genehmigung erhalten sind, dürfen nicht durchgeführt werden.

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3. Durch diese Genehmigung werden Rechte Dritter nicht berührt. Diese Genehmigung ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen und befreit nicht von der Einhaltung der Vorschriften und sonstigen Bestimmungen, die bei der Teilnahme am Luftverkehr zu beachten sind. 4. Die DFS wird durch ein NOTAM die Luftfahrtveranstaltung bekannt machen. Weitere Auflagen bleiben vorbehalten. Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 58 ff. des Luftverkehrsgesetzes wird hingewiesen. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG handelt auch ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Auflagen dieser Genehmigung zuwiderhandelt.

Anordnung der sofortigen Vollziehung: Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch das öffentliche Interesse sowie durch das überwiegende Interesse der von der Veranstaltung Betroffenen geboten. Einerseits hat der Veranstalter umfangreiche Vorbereitungen getroffen, um die Veranstaltung zum vorgesehenen Termin ordnungsgemäß abzuwickeln. Eine von Dritten eingelegte Klage würde aufgrund des Suspensiveffektes die Durchführung der Veranstaltung verhindern. Dies ist dem Veranstalter nicht zuzumuten. Andererseits sollen die gemachten Auflagen die öffentliche Sicherheit allgemein und die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer im Besonderen gewährleisten. Dies liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Würde auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichtet, würde im Fall einer Klage gegen die Auflagen der dann eintretende Suspensiveffekt den beabsichtigten Schutz unmöglich machen.

Gebührenfestsetzung: Gemäß § 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung i.V.m. Ziff. VI/10 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV beträgt die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung 200,00 €. Ich bitte Sie, diesen Betrag beim HCC-RP Kassel, IBAN: DE43 5005 0000 0001 0058 91, BIC: HELADEFF, unter Angabe der Referenznummer 22007421601419 spätestens bis zum 28.08.2016 einzuzahlen. Die DFS wird die ihr zustehenden Gebühren und Auslagen für die gutachterliche Stellungnahme direkt von Ihnen anfordern.

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Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann bei dem Gericht der Hauptsache – dem o.a. Verwaltungsgericht – beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Vey

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Anhang 3 – Liste der Teilnehmer

Kennzeichen der Ballone Wettbewerb Uwe Schneider D Martin Wegner D David Strasmann D Pascal Kreins D Marcus Strauf D Sven Göhler D Markus Pieper D Thomas Siebel D Gerhard Weber D Fabian Bähr D Sylvia Meinl D Elise Kloss D Thomas Elsner D Bastian Schwarz D Thomas Fink D Moritz Wieczorek D Stephan Wittich D Benedict Munz D Astrid Carl D Mirko Fridrici D Michael Berger D Katharina Kräck D Heinz Sieloff D Siegrid Ibes D Oliver Ehm D Tadas Gegevicius Litauen Matthias Borgmeier D René Erni Schweiz Michael Kloss D Roman Bauta Polen Fiesta Christian Pleh D Werner Wäschenbach D Joachim Theis D Stefan Handl D

EC-MAG D-OBBY N6230V D-OMFB D-OAXW D-OWMM D-OWMS D-OWTS D-ODEM D-OFFB D-OHFB D-OWUX D-OASP D-OBJI D-OCTY D-OWPS D-OKIF D-OMSF D-OBCK D-ODBM D-OGQT D-OGFP D-OHSI D-OOAH D-OALF LY-VON D-OGIE HB-QLX D-OMMN SP-BDR D-OAMG D-OSFS D-OBJT D-OTTY