Herzlich willkommen!

1 Herzlich willkommen! 2 DAS KOMMUNALRECHT Was Ratsmitglieder wissen sollten 3 Das erfahrt Ihr heute: • Wichtige Rechtsgrundlagen • Aufgaben d...
Author: Agnes Neumann
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Herzlich willkommen!

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DAS KOMMUNALRECHT

Was Ratsmitglieder wissen sollten

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Das erfahrt Ihr heute: • Wichtige Rechtsgrundlagen • Aufgaben der Gemeinden / der Landkreise • Zuständigkeiten Bgm-GR / LR-KT • Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder • Öffentlichkeit – Nichtöffentlichkeit von Sitzungen • Persönliche Beteiligung • Rechtsaufsicht – Fachaufsicht • Haftung von Ratsmitgliedern • Kommunale Unternehmen • Interkommunale Zusammenarbeit

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Wichtige Rechtsgrundlagen • Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) • Bayerische Landkreisordnung (BayLKrO) • Geschäftsordnung (GeschO) • Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) • Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) • Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

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Aufgaben der Gemeinde / Landkreise Kommunales Selbstverwaltungsrecht Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (Art. 83 Abs. 1 BV)

• Gebietshoheit • Rechtsetzungs- bzw. Satzungshoheit • Personal- und Organisationshoheit • Planungshoheit • Finanzhoheit

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Aufgaben der Gemeinde / Landkreise Die Kommunen werden aus eigener Kompetenz im Rahmen der Selbstverwaltung tätig  eigener Wirkungskreis und

kraft gesetzlich übertragener Kompetenz  übertragener Wirkungskreis

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Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis

Die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis unterliegen der Weisung des Staates. Es sind Auftragsaufgaben und sie müssen erledigt werden

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Aufgaben im eigenen Wirkungskreis • Die Aufgabenerfüllung erfolgt „weisungsfrei“

nach pflichtgemäßen Ermessen, Pflichtaufgaben MÜSSEN erfüllt werden • Erst wenn die Pflichtaufgaben erfüllt sind, bleibt

Spielraum für freiwillige Aufgaben

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Aufgabe 1

Nennt uns Aufgaben, die Eure Gemeinde / Euer Landkreis wahr nimmt?

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Aufgaben und Selbstverwaltung

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Beispiele für Aufgaben von Gemeinden Übertragener Wirkungskreis  Hilfe bei Verwaltungsverfahren  Mitwirkung bei allen Wahlen (Bundestags-, Landtags, Kommunalwahlen)  Standesamtswesen  Vollzug des Melderechts  Ausstellung von Pässen, Personalausweisen  Mitwirkung bei statistischen Erhebungen  Erlass von Verordnungen  Sperrzeitregelungen  Ausstellung von Leichenpässen  Vorbehandlung der Bauanträge  Erteilung von Fischereischeinen  Entscheidung über Gastschulanträge  Ausstellung von Lohnsteuerkarten  Vornahme des Sühneversuchs

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Beispiele für Aufgaben von Gemeinden Eigener Wirkungskreis Freiwillige Aufgaben: Pflichtaufgaben: • • • • • • • • • • • • • •

Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Bau, Unterhalt der Gemeindestraßen Bürgerversammlung Einstellung des notwendigen Personals Aufstellung des Haushaltsplans Feuerwehrwesen Sachaufwandsträger für die Volksschulen Schülerbeförderung Friedhofswesen Erlass der Geschäftsordnung Obdachlosenunterbringung Schuldenverwaltung Rechnungslegung

• • • • • • • • • • • • • • • • • • •

Öffentlichkeitsarbeit Friedhofsgärtnerei Ehrung von verdienten Persönlichkeiten Herausgabe eines Amtsblattes Volkshochschule Bücherei Jugendzentrum Museen Patenschaften Sportförderung Jugendherberge Wanderwege, Bolzplätze Campingplatz Naturparks Zoologischer Garten Botanischer Garten Freibäder, Eislauffläche, Skiabfahrten Ausstellungen und Messen Radwege

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Der Landkreises als Doppelbehörde Das Landratsamt ist nicht nur kommunale, sondern auch staatliche Verwaltungsbehörde (Doppelbehörde)

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Die Aufgaben als Staatsbehörde 

Rechtsaufsicht über die Gemeinden



Bauaufsicht



Kraftfahrzeugzulassung



Straßenwesen



öffentliche Sicherheit und Ordnung



Gesundheitsamt



Umweltbereich (Immissionsschutz)



Ausländerbehörde

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Kreisaufgaben im übertragenen Wirkungskreis Recht, sicherheitsrechtliche Verordnungen zu erlassen 

Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete 



Leistungen nach dem Wohngeldgesetz



Grundsicherung



Fleischbeschau



Trägerschaft des staatlichen Landratsamtes



Organisation der Rettungsdienste

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Kreisaufgaben im eigenen Wirkungskreis Die Aufgabenerfüllung erfolgt „weisungsfrei“ nach pflichtgemäßen Ermessen. Pflichtaufgaben MÜSSEN erfüllt werden. Erst wenn die Pflichtaufgaben erfüllt sind, bleibt Spielraum für freiwillige Aufgaben.

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Kreis(Plicht-)aufgaben i. eigenen Wirkungskreis    



Straßenverwaltung Feuersicherheit Gesundheitswesens öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrtspflege Bau und Unterhalt weiterführender Schulen (Berufs- und Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen, Fachoberschulen)





Krankenhäuser (Grundversorgung)

    

Altenheime Jugendhilfe Kreisstraßenbau Abfallbeseitigung Nahverkehrsplanung

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Freiwillige Aufgaben 

Weiterbildung (Volkshochschulen,Büchereien)



Kulturpflege (Museen)



öffentlicher Personennahverkehr



soziales Engagement



Wirtschafts- und Tourismusförderung



Sport (Sporthallen, Schwimmbäder)

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Fragen, Diskussion und dann

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Wer ist für was zuständig? Bürgermeister – Gemeinderat Landrat - Kreistag

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Der/die 1. Bürgermeister/in Kompetenzen kraft Gesetzes 

Leiter der Gemeindeverwaltung (Art. 46 Abs. 1 GO)



Vertretung d. Gemeinde nach außen (Art. 38 Abs.1 GO)



Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO)



Vorsitz in den Ausschüssen (Art. 33 Abs. 2 GO) ausgenommen Rechnungsprüfungsaussch. (Art. 103 Abs. 2 GO)



Vorsitz in Bürgerversammlungen (Art. 18 Abs. 3 GO) m Gemeinderat

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Der/die 1. Bürgermeister/in Kompetenzen kraft Gesetzes



„laufende Angelegenheiten“ der Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 GO)



Dringliche Anordnungen (Art. 37 Abs. 3 GO)



personalrechtliche Befugnisse für Beamte u. Arbeitnehmer bis A 8 bzw. TVöD 8 (Art. 43 Abs. 2 GO)

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Der/die 1. Bürgermeister/in Kompetenzen kraft Gesetzes



Vorbereitung u. Einladung der Sitzungen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO)



Sitzungsleitung (Art. 36 GO)



Vollzug der Beschlüsse (Art. 36 GO)

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Der/die Landrat/-rätin Kreisbehörde

Staatsbehörde •Leitung des staatlichen Landratsamtes •Weisungsgebunden gegenüber der vorgesetzten staatlichen Dienststelle, jedoch nicht gegenüber dem Kreistag

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Dem Gemeinderat /Kreistag vorbehaltene Aufgaben (Teil 1) (Art. 32 Abs 2 GO / Art. 30 LKrO)

• Erlass von Satzungen (Ausn. B-Pläne) • Beschluss über Bezüge des 1 Bgm, der weiteren Bgm u. der • • • • • • •

bmSR / LR ersten stv.LR Beschluss der Geschäftsordnung/Entschädigungssatzung Wahl der weiteren Bgm / Wahl d. ersten stv. LR Besetzung der Auschüsse Aufstellung v. Richtlinien über die lfd. Angelegenh. Beschluss über die Haushaltssatzung Beschluss über den Finanzplan Bestellung und Abberufung der Leitung des RPA

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Dem Gemeinderat /Kreistag vorbehaltene Aufgaben (Teil 2) •Erhebung von Ordnungsgeld bei Verstoß gegen die

Verschwiegenheits- o. Sorgfaltspflicht •Feststellung der Jahresrechnung und der Abschlüsse der Eigenbetriebe (inkl. Entlastung) •Entscheidung über gemeindliche Unternehmen / Unternehmen des Landkreise •In Gemeinden: Nachprüfung von Ausschuss-Beschlüssen

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Dem Gemeinderat /Kreistag vorbehaltene Aufgaben (Teil 3) Der Gemeinderat/Kreistag kann Teile seiner Aufgaben an den Bürgermeister/Landrat oder an einen Ausschuss zur Entscheidung delegieren. Dies folgt in der Regel über die Geschäftsordnung

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Übertragung v. Zuständigkeiten a. d. Bgm • Wertgrenzen für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln (z.B. 4,00 € je Einw. für planmäßige Ausgaben, 2,00 € für überplanmäßige)

• Wertgrenzen für Entscheidungen über außerplanmäßige

Ausgaben (z.B. 1,00 € je Einw.) • Personalrechtliche Zuständigkeiten TVöD-Grenzen (z.B. bis Entgeltgruppe 10)

• Kompetenzen in Bauangelegenheiten

 Unterschiede zwischen kleinen und großen Gemeinden

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Rechte und Pflichten als Gemeinderat / Kreisrat

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Rechte und Pflichten einzelner GR/KR • • • • • • •

Antragsrecht Rederecht (im Rahmen der in der Geschäftsordnung formulierten Regeln) Recht und Pflicht auf Abstimmung und Stimmabgabe bei Wahlen Anwesenheitspflicht (Ausnahme “persönliche Beteiligung”) Sorgfaltspflicht Verschwiegenheitspflicht Recht auf Einsichtnahme auch in die Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen

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Exkurs: Antragsrecht  Weder die GO noch die LKrO enthalten eine

Regelung  Von der Rechtsprechung allerdings als

bedeutendstes Mitwirkungsrecht anerkannt,  Jedes einzelne Ratsmitglied, also nicht nur

Fraktionen oder Gruppen,  Voraussetzung: form- und fristgerecht

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Exkurs: Antragsrecht Was heißt form- und fristgerecht? Geregelt in der Geschäftsordnung:  schriftlich,  ausreichende Begründung,  Einhaltung einer Mindestfrist,  Deckungsvorschlag

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Exkurs: Antragsrecht Behandlung durch den Bürgermeister  kein materielles Vorprüfungsrecht Ausnahme: eigene Zuständigkeit des Bgm (Geschäft der laufenden Verwaltung) oder wenn Antrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder schikanös  nicht unbedingt in der kommenden Sitzung,

wenn noch verwaltungsinterne Vorarbeiten notwendig sind, spätestens aber innerhalb von drei Monaten

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Exkurs: Antragsrecht Strategische Überlegungen vor Antragsstellung  Ist ein formaler Antrag der zielführende Weg?  Soll er der Profilbildung dienen, oder wollen wir

für das Anliegen eine sichere Mehrheit?  Verbündete mit ins Boot holen  Mit einer „Kampagne“ begleiten  Ggf. ein Anliegen auch einmal informell

„einspeisen“

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Exkurs: Akteneinsichtsrecht  Das Recht auf Akteneinsicht resultiert aus der

Überwachungskompetenz des Gemeinderats, aber nur als Kollegialorgan.  Die MustergeschO sieht vor, dass einzelne GR-

Mitglieder vom GR zur Akteneinsicht beauftragt werden können.  Allerdings ist die Aufnahme eines allgemeinen

Akteneinsichtsrechts auch für einzelne GRMitglieder in der GeschO rechtlich zulässig.

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Exkurs: Akteneinsichtsrecht Als Minimalregelung aufnehmen (MusterGeschO): „Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen.“

Noch besser ist es folgenden Passus aufzunehmen: „Gemeinderatsmitglieder bedürfen zur Akteneinsicht der Genehmigung des Bürgermeisters. Dem Verlangen auf Akteneinsicht ist stattzugeben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.“ (GeschO Erlangen)

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Exkurs: Akteneinsichtsrecht

Möglichkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG): „Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.“ (Art. 3 Abs. 1 UIG)

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Exkurs: Akteneinsichtsrecht Initiieren einer Informationsfreiheitssatzung Mit einer Informationsfreiheits-Satzung kann eine Kommune sich selbst dazu verpflichten, die Verwaltungsvorgänge im Landratsamt/Rathaus allgemein zugänglich zu machen. http://informationsfreiheit.org/bayern/kommunen/ http://www.susannatausendfreund.de/cms/front_content.php?idart=59&veranst_id=894&

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Exkurs: Auskunftsrecht der Kreisräte

Kreisräte haben gem. Art. 23 Abs. 1 LkrO weitergehende Auskunftsrechte für Angelegenheiten des Landkreises als Kommune Kreisräten muss Auskunft erteilt werden Das Auskunftsersuchen muss gg. dem LR geltend gemacht werden

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Rechte eines Teils des GR/KT •

Einberufung einer Sondersitzung des GR/KT



durch ein Viertel der GR-Mitglieder (Art. 46 Abs. 2 GO)



durch Beschluss des Kreisausschusses oder durch ein Drittel der KRe (Art. 25 Abs. 2 LKrO)



Einberufung einer Sitzung des (Kreis-)Ausschusses durch die Hälfte der Ausschussmitglieder



Antrag auf Nachprüfung eines Beschlusses eines Ausschusses durch ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder durch ein Viertel der GR-Mitglieder (Art. 32 Abs. 3 GO)

 Dieses Instrument ist in der LKrO nicht vorgesehen.

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Weitere regelbare Rechte Übersendung von Unterlagen mit der Ladung Empfehlung: Als Minimalregelung in die GeschO aufnehmen: „Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist.“ (MusterGeschO)

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Weitere regelbare Rechte Zuteilung von „Referaten“ an einzelne Gemeinderatsmitglieder, denen dann weitergehende Rechte eingeräumt werden Empfehlung: „Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen.“ (MusterGeschO)

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Fragen, Diskussion und dann

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Öffentlichkeit

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Öffentlichkeit

(Art. 52 GO, Art. 46 LKrO)

Gemeinderats- (und Kreistags-)sitzungen sind öffentlich ! Nur wenn zwingende Gründe für die Geheimhaltung vorliegen •

Wohl der Allgemeinheit



berechtigte Ansprüche - wie die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse - Einzelner

darf bzw. muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.  Dies gilt auch für beschließende Ausschüsse.

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Nichtöffentlichkeit    



Personalangelegenheiten in Einzelfällen, Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten, Angelegenheiten, die dem Sozial oder Steuergeheimnis unterliegen. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

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Vergabeentscheidungen Vergabe nach VOL im Regelfall nichtöffentlich. Grund: stärkerer Geheimhaltungsschutz für die Bieter Vergabe nach VOB im Regelfall öffentlich Ausnahme: Bei Behandlung von Fragen der persönlichen Verhältnisse des Bieters (etwa seine Bonität, Zuverlässigkeit, Kalkulationsgrundlagen oder betriebsinterne Fragen) Vergabe nach VOF im Regelfall öffentlich

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Öffentlichkeit Nichtöffentlichkeit Die Beratung darüber, ob ein Tagesordnungspunkt öffentlich oder nichtöffentlich behandelt wird, findet in nichtöffentlicher Sitzung statt.

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Rechtsfolge bei Verstoß Keine Rechtsfolge bei Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen bei Satzungsbeschlüssen führt der Verstoß zur Unwirksamkeit des Beschlusses.

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Persönliche Beteiligung

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Persönl. Beteiligung

(Art. 49 GO, Art. 43 LKrO)

„Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.“

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Persönl. Beteiligung

(Art. 49 GO, Art. 43 LKrO)

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Persönl. Beteiligung

(Art. 49 GO, Art. 43 LKrO)

Beschluss des Gemeinderats für Ausschluss erforderlich. Rechtsfolge bei Verstößen: a)Teilnahme trotz persönlicher Beteiligung nur Auswirkung, wenn beim Abstimmungsergebnis entscheidend b)Fehlerhafter Ausschluss, da keine persönliche Beteiligung vorliegt: Beschluss ist rechtswidrig und damit unwirksam.

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Persönliche Beteiligung - Fallbeispiel 1 G kauft von der Stadt ein Grundstück X. Der Kaufvertrag enthält eine Rückforderungsklausel. A ist der Architekt von G und hat für diesen den Bauplan für das zu bauende Haus erstellt. A ist Mitglied des Stadtrats. Auf der TO steht der Punkt: „Beratung und Abstimmung über die Rückforderung des Grundstücks X“

A wird wg. persönlicher Beteiligung von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Ist der Beschluss rechtmäßig?

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Persönliche Beteiligung - Fallbeispiel 2

M ist Mitglied im Sportverein TSV Birnbach. Auf der Tagesordnung steht der Beschluss über einen Zuschuss für ein neues Vereinsheim für den TSV Birnbach. Darf M an Beratung und Abstimmung teilnehmen?

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Persönliche Beteiligung - Fallbeispiel 3 Der Caritasverband Ansbach betreibt ein Mehrgenerationenhaus im Landkreis. V ist Vorstand im Caritasverband Ansbach und Mitglied im Kreistag. Auf der TO des Kreisausschusses steht die Beratung und Beschlusslage über einen Zuschuss an das Mehrgenerationenhaus. V nimmt an Abstimmung und Beratung teil. Der Zuschuss wird gewährt, die Abstimmung im Kreisausschuss erfolgt 9 zu 6 Stimmen. Ist der Beschluss gültig?

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Fragen, Diskussion und dann

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Die Kommunalaufsicht

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Kommunalaufsicht Gemeinden und Landkreise unterliegen der staatlichen Aufsicht (Art. 108 ff GO; Art. 94 ff LKrO) Rechtsaufsicht Für Angelegenheiten, die den eigenen Wirkungskreis betreffen Fachaufsicht Für Angelegenheiten, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen www.stmi.bayern.de/suk/kommunen/komaufsicht/index.php

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Kommunalaufsicht • Informationsrecht • Beanstandungspflicht • Ersatzvornahme • Bestellung eines Beauftragten • Weisungsrecht

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Kommunalaufsichtsbehörden Bezirksregierung

Landratsamt kfr. Städte

Gemeinden

Landkreise

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Haftung von Ratsmitgliedern

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Haftung von Ratsmitgliedern Die GO bzw. die LKrO schützt das Ratsmitglied vor Haftungsansprüchen auf Grund eines Abstimmungsverhaltens. Im Art. 51 Abs 2 GO bzw. Art. 45 Abs 2 LKrO ist ausgeführt, dass kein Mitglied des Gemeinderats zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden darf. Dieser Haftungsausschluss gilt allerdings nicht bei Vorsatz.

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Regress gegenüber Ratsmitgliedern Wird die Gemeinde gegenüber einem Dritten aufgrund einer Amtsverpflichtung schadensersatzpflichtig, kann die Gemeinde von Gemeinderatsmitgliedern nur dann den Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn diese aus Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in grober Weise außer Acht gelassen wurde.

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Disziplinarische Maßnahmen Das Ordnungsgeld ist weder eine Strafe noch eine Geldbuße, sondern dient lediglich der gremieninternen Sanktion von Pflichtverletzungen. A) Ordnungsgeld wg. eines Verstoßes gegen die Teilnahmepflichten. Die max. Höhe beträgt 250 Euro. Über die Verhängung entscheidet der Gemeinderat. (Art. 48 GO) B) Ordnungsgeld wg. Pflichtverletzung der gewissenhafte Wahrnehmung des Mandats oder wg. der Verletzung des Verschwiegenheitsgebots. Die max. Höhe beträgt 500 Euro. Über die Verhängung entscheidet i.d.R. der Gemeinderat, in minder bedeutsamen Fälle kann auch ein Ausschuss entscheiden, bzw. der erste Bürgermeister. (Art. 20 GO)

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Fragen, Diskussion und dann

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Kommunale Unternehmen

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Organisationsformen Kommunaler Unternehmen

Rechtlich unselbstständig

Rechtlich selbständig

Regiebetrieb

Kommunalunternehmen

Eigenbetrieb

Sparkasse Unternehmen des Privatrechts GmbH, AG oder Genossenschaft (Art. 92ff. GO, 88ff. LkrO, 78ff. BezO)

Formelle Privatisierung

Materielle Privatisierung

Die Einrichtung bleibt zu Die Einrichtung wird 100 % im Eigentum der ganz oder teilweise Kommune an Private veräußert

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Regiebetrieb • vollständiger Teil der Verwaltung in einer gesonderten Abteilung • organisatorisch sowie haushalts- und finanzwirtschaftlich unselbständig • Möglichkeit der Führung nach den Vorschriften der Eigenbetriebs (Art. 88 Abs. 6 GO) • Steuerung erfolgt durch Gemeinderat bzw. Kreistag und/oder einen Ausschuss • Steuerlich ggf.: „Betrieb gewerblicher Art“

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Regiebetrieb

Beispiele für Regiebetriebe:

Bauhof, Theater, Museen, Büchereien, Photovoltaikanlagen, Schlachthof, Abwasser

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Eigenbetrieb (Art. 88 GO, 76 LKrO) • Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit • organisatorisch sowie haushalts- und finanzwirtschaftlich selbständig • außerhalb der Verwaltung • Steuerung erfolgt durch einen Werkausschuss • Vertretung durch die Werkleitung • Kompetenzen werden in einer Betriebs- oder Werksatzung geregelt

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Eigenbetrieb

Beispiele für Eigenbetriebe:

Stadtwerke, Bäder, Wasserwerke, Entsorgungsbetriebe, Krankenhäuser

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Kommunalunternehmen

(Art. 89 ff GO, 77 ff LKrO)

• Anstalt des öffentlichen Rechts • rechtlich, organisatorisch sowie haushalts- und finanzwirtschaftlich selbständig • Gewährträgerhaftung durch Kommune • Steuerung erfolgt durch einen Verwaltungsrat • Vertretung durch den Vorstand • darf auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen • kommunale Zusammenarbeit möglich • „liegt“ zwischen Eigenbetrieb und GmbH

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Kommunalunternehmen

Beispiele für Kommunalunternehmen:

Stadtwerke, Entsorgungsbetriebe, Krankenhäuser

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Sparkassen

(KWG, SpkG, SpkO)

• Körperschaft des öffentlichen Rechts • rechtlich, organisatorisch sowie haushalts- und finanzwirtschaftlich selbständig • Wegfall der Gewährträgerhaftung • Vertretung durch den Vorstand • „Kontrolle“ durch den Verwaltungsrat

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Unternehmen des Privatrechts ( Art. 92 ff GO, 88ff LkrO)

• Organe: Geschäftsführung, bzw. Vorstand und ein Aufsichtsrat, sowie die Gesellschafterversammlung (die Kommune vertreten durch den BM. bzw. Landrat)

• Notwendig ist ein Mindestmaß an Einfluss durch die Gemeinde • Weisungen des GR an den BM und an die Vertreter im Aufsichtsrat sind möglich • GmbH, AG, Genossenschaft

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Kriterien, die bei einer Auslagerung in ein kommunales Unternehmen zu diskutieren sind

• Gewährung von unternehmerischer Entscheidungsfreiheit • Verlust an politischer Steuerung durch den Gemeinderat/Kreistag • Verlust an Transparenz • steuerliche Aspekte

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Kommunale Unternehmen

• ausführlichen Beteiligungsbericht einfordern • Beteiligungscontrolling aufbauen • nicht nur über Finanzziele steuern, sondern auch über wichtige kommunalpolitische Ziele der Kommune • So weit möglich Transparenz herstellen

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Kommunale Zusammenarbeit

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Kommunale Zusammenarbeit • Leistungsvielfalt wird erhöht • Effizienz kann gesteigert werden • Einsparpotenziale können gehoben werden • Synergieeffekte könnten genutzt werden • Know-how kann geteilt werden • Planungen werden besser abgestimmt • Flächenverbrauch kann verringert werden • Verständnis füreinander gestärkt werden

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Formen der kommunalen Zusammenarbeit Privatrechtliche Organisationsformen

Öffentlich-rechtliche Kooperationen

Formlose Zusammenarbeit

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Öffentlich-rechtliche Kooperationen (KommZG)

• Kommunale Arbeitsgemeinschaft (Art. 4 ff KommZG) • Zweckvereinbarung (Art. 7 ff KommZG) • Zweckverband (Art. 17 ff KommZG) • Gemeinsame Kommunalunternehmen (Art. 89 ff GO, 77 ff LKrO)

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Beispiele Kommunaler Zusammenarbeit Wasserzweckverbände, Abwasserzweckverbände, Abfallentsorgung, Geschwindigkeitsüberwachung, Gymnasien, Volkshochschulen, Flächennutzungsplanung, Öffentlicher Nahverkehr, Tourismus, Wirtschaftsförderung, Gründerzentren, Krankenhäuser, Bauhof, Beschaffung, Feuerwehr, EDV, Gewässer, Standesamt, Klimaschutz www.stmi.bayern.de/suk/kommunen/komzusammenarbeit/index.php

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Fragen, Diskussion und dann