Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung!

Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung! Stéphane Pont Präsident Verband Walliser Gemeinden Staatsrat Maurice Tornay Vorsteher des Depar...
Author: Karsten Hermann
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Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung!

Stéphane Pont Präsident Verband Walliser Gemeinden

Staatsrat Maurice Tornay Vorsteher des Departements für Finanzen und Institutionen

Sarah Williner und Nicole Lochmatter-Bringhen Kantonale Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

Der gesetzliche Rahmen der Tätigkeit des Gemeinderates 19. Januar 2017 Sarah Williner und Nicole Lochmatter-Bringhen Juristinnen bei der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

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Inhalt Welche Organe hat die Einwohnergemeinde? Welche Kompetenzen hat die Urversammlung? Welche Kompetenzen und Amtspflichten hat der Gemeinderat? Welche politischen Rechte hat der Bürger? Wer hat die Aufsicht über die Gemeinden?

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Organe der Einwohnergemeinde

 Organe der Einwohnergemeinde (Art. 4 GemG): •

Urversammlung (Legislative = gesetzgebendes Organ) •



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Generalrat

Gemeinderat (Exekutive = vollziehendes Organ)

Urversammlung I  Ordentliche Einberufung (Art. 7 GemG): • Zweimal jährlich • Im Falle der Ablehnung des Budgets oder der Rechnung erneute Urversammlung innert 60 Tagen

 Ausserordentliche Einberufung (Art. 8 GemG): • Präsident • Gemeinderat • Ein Fünftel der Stimmberechtigten

 Form der Einberufung (Art. 9 und 10 GemG): • Mindestens 20 Tage vor Versammlung • Öffentlicher Anschlag • Einberufung muss Traktandenliste enthalten 24

Urversammlung II  Tagesordnung (Art. 10 GemG): •

Über nicht traktandierte Gegenstände kann die Urversammlung keinen Beschluss fassen



Der Rückzug eines traktandierten Geschäfts kann nur mit Zustimmung der Urversammlung erfolgen

 Quorum (Art. 12 GemG): •

Kein Quorum

 Abhalten der Versammlung (Art. 13 GemG):

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Der Gemeindepräsident (bzw. Vizepräsident oder Gemeinderat als Stellvertreter) leitet die Versammlung.



Protokollführung durch Gemeindeschreiber

Urversammlung III  Art der Beratung (Art. 16 GemG): •

Öffentliche Beratung (GIDA)  Medien, Dritte



Grundsätzliche Beschlussfassung durch Handerheben



Geheime Abstimmung, wenn: - Gemeinderat Vorschlag annimmt, oder - ein Fünftel der Versammlung dies beschliesst, oder - der Gemeinderat die geheime Abstimmung beschliesst  Gemeinderat entscheidet, ob die geheime Abstimmung sofort durchgeführt wird oder ob zu späterem Zeitpunkt ein Urnengang erfolgt

• • 26

Exkurs: Urnengang (Art. 68 GemG) Urnengang gemäss Gesetz über die politischen Rechte (GpolR)

Urversammlung IV 

Kompetenzen (Art. 17 GemG): a) Annahme und Abänderung aller kommunalen Reglemente, mit Ausnahme jener von rein interner Tragweite b) Annahme des Voranschlags und der Rechnung c)

Beschluss einer neuen nichtgebundenen Ausgabe, deren Betrag höher ist als 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres, mindestens aber 10'000 Franken beträgt

d) Beschluss einer neuen jährlich wiederkehrenden, jedoch nicht gebundenen Ausgabe, deren Betrag höher als 1% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres ist e) die Aufnahme der an eine Neuinvestition gebundenen Darlehen, deren Betrag 10% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt; die Kontokorrentdarlehen für die Finanzierung der Ausgaben der laufenden Rechnung, deren kumulierter Höchstbetrag 25% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt

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Urversammlung V 

Kompetenzen (Art. 17 GemG): f) Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und analogen Garantien zu Lasten der Gemeinde, deren Betrag 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt g) Verkauf, Tausch, Teilung von Immobilien, Gewährung von beschränkten dinglichen Rechten, Vermietung von Gütern, Veräusserung von Kapitalien, deren Wert 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt h) Fusion oder Trennung von Gemeinden und kommunale Grenzbereinigungen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates

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i)

Beitritt zu einem Gemeindeverband und Übertragung öffentlicher Aufgaben an gemischtwirtschaftliche oder private Organisationen

j)

Verleihung oder Übertragung von Wasserkraftkonzessionen

k)

Geschäfte, die der Urversammlung durch gesetzliche Sondervorschriften zugewiesen werden

Urversammlung VI

 Kompetenzen (Art. 17 GemG): •



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In einem Organisationsreglement können die Gemeinden

-

die in Bst. c bis g vorgesehenen Ansätze um höchstens 50% reduzieren und

-

der Urversammlung im Rahmen der Gemeindeautonomie weitere Befugnisse übertragen

Möglichkeit der vorgängigen Grundsatzabstimmung für wichtige Sachgeschäfte

Urversammlung VII

Frage

Die Gemeinde will eine Liegenschaft für Fr. 450’000.- kaufen Sie will dafür  ein Grundstück aus Ihrem Eigentum eintauschen, welches einen Wert von Fr. 100’000.- hat  den Restbetrag von Fr. 350’000.- normal bezahlen Bruttoeinnahmen der letzten Verwaltungsrechnung: 8 Mio. Franken Frage: Muss dieses Geschäft vor die Urversammlung?  5% der Bruttoeinnahmen von 8 Mio. Franken = Fr. 400’000.30

Urversammlung VIII

Lösung

Antwort: Ja, das Geschäft fällt in die Kompetenz der Urversammlung. Warum?  



5% der Bruttoeinnahmen von 8 Mio. Franken = Fr. 400’000.Eigentlich bezahlt die Gemeinde nur Fr. 350’000.-, es wäre demnach nicht in der Kompetenz der Urversammlung. Der Restbetrag von Fr. 100’000.- wird eingetauscht. Aber: Es handelt sich um einen einzigen Akt. Zum einen handelt es sich um einen Tausch gemäss Art. 17 Bst. g GemG (im Umfang der Liegenschaft der Gemeinde, die eingetauscht wird), zum anderen um eine nichtgebundene Ausgabe gemäss Art. 17 Bst. c GemG (im Umfang der Resthöhe der Liegenschaft, die gekauft wird). Da jedoch die Liegenschaft, die gekauft werden soll, einzig durch den Tausch und den Kauf finanziert werden kann, und demnach weder der Kauf ohne den Tausch noch der Tausch ohne den Kauf auskommt, handelt es sich um ein einziges Geschäft, welches in die Kompetenz der Urversammlung fällt. Es wäre daher missbräuchlich, wenn die Gemeinde einen Kauf in verschiedene Geschäfte splitten könnte, nur um damit zu verhindern, dass das Geschäft vor die Urversammlung muss.

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Urversammlung IX  Reglemente (Art. 14 ff. GemG): •

Ab Einberufung der Urversammlung ist der Reglementsentwurf auf der Gemeindekanzlei für die Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich

 Reglement muss bereits in Endfassung vorliegen, deshalb für Vorprüfungen genügend Zeit einplanen (6 Monate) •

Zustellung des Entwurfs an alle Haushalte (fakultativ)



Nach Annahme des Reglements durch die Urversammlung ist dieses dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 146 GemG – Homologation)

 Inkrafttreten erst mit der Homologation des Staatsrats: es ist keine Rückwirkung möglich 32

Gemeinderat I

 Allgemeines:

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Art. 33 ff. GemG



Ausführende und verwaltende Behörde (Art. 33 GemG)



3 – 15 Mitglieder, ungerade Zahl (Art. 34 GemG)

Gemeinderat II  Kompetenzen (Art. 35 GemG): •

Verwaltung der öffentlichen Dienste



Verwaltung des Gemeindevermögens



Ernennung der Beamten und der Angestellten der Gemeinde



Führung des Finanzhaushaltes



Führung der laufenden Geschäfte



Weitere durch das Gesetz direkt übertragene Befugnisse

Der Gemeinderat übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind (Art. 33 Abs. 2 GemG).

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Gemeinderat IV  Einberufung (Art. 37 GemG): •

Rat wird vom Präsidenten bzw. Vizepräsidenten einberufen (Einladung samt Traktandenliste)



Ein Drittel des Rates kann Einberufung verlangen



Fünf Tage vor Sitzungsdatum

 Tagesordnung (Art. 38 GemG):

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Präsident erstellt Traktandenliste



Jeder Gemeinderat kann Eintragung eines bestimmten Gegenstandes auf Traktandenliste verlangen



Ausser in Dringlichkeitsfällen oder bei Einstimmigkeit aller Mitglieder kann über einen Gegenstand, der nicht auf der Traktandenliste aufgeführt ist, weder abgestimmt noch beschlossen werden

Gemeinderat V  Organisation (Art. 39 GemG): •

Amtsbereiche

 Quorum (Art. 40 GemG): •

Absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder

 Beratungen (Art. 41 GemG):

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Keine öffentliche Beratung



Mehrheit der anwesenden Mitglieder



Präsident stimmt mit

Gemeinderat VI

Frage

Der Gemeinderat (7 Mitglieder) stimmt über den Kauf eines neuen Gemeindefahrzeuges ab. 4 Gemeinderäte sind an der Sitzung anwesend: •

2 Gemeinderäte lehnen das Geschäft ab



2 - darunter auch der Präsident - nehmen das Geschäft an

Was ist nun mit dem Fahrzeug? □ An der nächsten Sitzung wird erneut über das Fahrzeug beschlossen (Verschiebung des Geschäfts) □ Das Fahrzeug kann nächste Woche bestellt werden (Geschäft gutgeheissen – Präsident fällt den Stichentscheid) □ Hugo, der Gemeindemitarbeiter, muss nach wie vor mit seiner alten und rostigen „Blechbüchse“ spazieren fahren (Geschäft abgelehnt)

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Gemeinderat VII

Lösung

Lösung: • •

Das Geschäft muss auf die nächste Sitzung verschoben werden. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt.

Was wäre wenn über die Anstellung von Hugo entschieden wird?



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Ausnahme: Bei Ernennungen hat der Präsident der Stichentscheid (Hugo hat den Job).

Gemeinderat VIII - Präsident  Befugnisse (Art. 43 GemG): •

Vertretung der Gemeinde



Aufsichts- und Kontrollrecht über alle Bereiche der Gemeindeverwaltung

 Vertretung (Art. 44 GemG):

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Bei Verhinderung oder Ausstand: Vizepräsident



Bei Weigerung, Gemeinderatsbeschlüsse zu vollziehen: Auf Auftrag des Gemeinderats der Vizepräsident oder ein anderes Ratsmitglied

Gemeinderat IX - Kommissionen  Arten (Art. 45 GemG): •

Vom Gesetz vorgeschriebene und freiwillige Kommissionen



Ständige und nichtständige Kommissionen

 Organisation (Art. 46 GemG): •

Ungerade Anzahl an Mitglieder



Angemessene Vertretung der politischen Gruppen



Mindestens ein Mitglied des Gemeinderats



Kommission erstatten dem Gemeinderat Bericht, wobei dieser keine verpflichtende Wirkung hat

 Gemeinderat setzt Rahmen der Tätigkeit, Mitgliederzahl, Amtsdauer und Organisation der Kommission fest

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Gemeinderat X – Burgergemeinde  Verfügt die Burgergemeinde über keinen Burgerrat, wird sie vom Rat der Einwohnergemeinde verwaltet (Art. 51 Abs. 1 GemG)

 In diesem Fall muss die Burgerversammlung zu Beginn der Verwaltungsperiode eine aus Burgern zusammengesetzte Kommission ernennen (Art. 51 Abs. 2 GemG)  Von den 126 Einwohnergemeinden haben lediglich 49 Gemeinden (OW: 26, UW: 23) einen getrennten Burgerrat (knapp über 1/3) 41

Amtspflichten •

Gewissenhafte Erfüllung der Aufgaben und Pflichten (Art. 87 GemG)



Amtsgeheimnis (Art. 88 GemG)



Haftung gegenüber Dritten (Art. 89 GemG)



Ausstand (Art. 90 GemG – 10 VVRG)



Rückgabe von amtlichen Dokumenten etc. nach Beendigung des Mandates oder auf Ersuchen der Behörde (Art. 91 GemG)



Auskunftspflicht über die laufenden Geschäfte am Ende der Amtstätigkeit gegenüber dem Nachfolger (Art. 92 GemG)

 Bei Verletzung der Auskunftspflicht und der Pflicht zur Rückgabe der amtlichen Dokumente kann eine Busse von Fr. 100.- bis 5‘000.- ausgesprochen werden.

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Politische Rechte I  Initiativrecht (Art. 59 ff. GemG): •

Besteht nur, wenn durch Einwohnergemeinde eingeführt



Gemeinderat oder ein Zehntel der Stimmberechtigten können die Einführung des Initiativrechts beantragen



Über die Einführung des Initiativrechts haben die Stimmbürger in einem Urnengang zu befinden



Initiative: • •

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Bezüglich Reglemente (mindestens seit 4 Jahren in Kraft) ein Fünftel der Stimmberechtigten (Unterschrift)

Politische Rechte II 

Referendum • Obligatorisches Referendum  Organisationsreglement  Einführung Initiativrecht  Beschluss über Initiativen, die vom Generalrat verworfen werden  Vormeinung zur Fusion bzw. zum Fusionsvertrag oder Trennung von Gemeinden  Abänderung des Namens oder Wappens

• Fakultatives Referendum  Betrifft nur Beschlüsse des Generalrats

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Politische Rechte III 

Petition • Schriftlich Wünsche, Vorschläge oder Einwendungen unterbreiten • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angeben • Beschluss kann nicht mit ordentlicher Beschwerde angefochten werden

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Staatsaufsicht I  Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 69 Abs. 1 KV, Art. 2 Abs. 1 GemG)  Gemeinde untersteht grundsätzlich der Aufsicht des Staatsrats (Art. 55 Abs. 2 KV, Art. 75 Abs. 1 KV, Art. 144 GemG) • Aufsicht durch das zuständige Departement • • • •

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Vergaberecht (VRDVER) Baurecht (VRDVBU) Gemeinden (DIKA) etc.

Staatsaufsicht II  Möglichkeit der Zwangsverwaltung und der Aussprache von Sanktionen (Art. 150 f. GemG)  Aufsichtsbeschwerde (Art. 153)

Autonomie vs. Verantwortung

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Fragen?

48

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit

und auf eine angenehme Zusammearbeit. 49

Unsere Kontaktdaten Departement für Finanzen und Institutionen: Maurice Tornay

Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten Bahnhofstrasse 39 1950 Sitten Dienstchef: Maurice Chevrier Deutschsprachige Juristinnen: Seraphine Kronig (abwesend bis Juni 2017) Sarah Williner Nicole Lochmatter-Bringhen (Vertretung)

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Roger Michlig Geschäftsleiter RW Oberwallis AG

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Ziele und Zahlen • Einführung in die Aufgaben einer Gemeinde • Vertiefung: strategische Steuerung, Regionalmanagement, Kommunikation • Austausch mit den kantonalen und regionalen Kontaktstellen • Durchführung: mittwochs, 18-21 Uhr, Naters • Teilnehmer: max. 20 Teilnehmer pro Kurs • Kosten: CHF 200.00/Abend/Teilnehmer

wesentlich!

methodisch!

bereichernd!

praxisbezogen!

Zusatzdaten in Abklärung!

www.rw-oberwallis.ch/weiterbildung

Baugesetz Adrian Zumstein Dienstchef Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

Raumplanung Damian Jerjen Chef der Kantonalen Dienststelle für Raumentwicklung

Sozialwesen Willy Loretan Geschäftsleiter Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Gesundheit und Soziales

Künftige

Herausforderungen 19.01.2016 Naters (UNESCO) Willy Loretan – SMZO 60

Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Organisation

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Aufbauorganisation SMZ Oberwallis  Trägerschaft: Delegiertenversammlung Alle 62 Gemeinden des Oberwallis  Vorstand (11)

 Geschäftsleitung (4)  Revisionsstelle

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Vorstand Burgener Paul (Präsident, Visp)

Bellwald Mathias (Vizepräsident, Brig)

Moser Robert (Steg)

Dr. Blumenthal René (Ärztevertreter)

Paris Marlene (Reckingen)

Eyer Urban (Ried-Brig)

Ruppen Franz (Naters)

Kündig Stoessel Iris (Zermatt)

Studer Thomas (Leuk-Stadt)

Kalbermatten Roger (Saas-Fee)

Winter Elisabeth (Stalden)

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Ein paar Zahlen  300 Angestellte (170 FTE)  Aktuell 12 Lernende und PraktikantInnen

 ca. CHF 19.75 Mio. Betriebsbudget  ca. CHF 9 Mio. Aufwandüberschuss  1’800 Dossiers Sozialberatung

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

 88’000 Stunden Spitex  2’100 Kunden Spitex  139’000 Besuche Spitex  520’000 KM pro Jahr X 13 66

Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Finanzierung  Neben Tarifen (KVG, IV, Kunden etc.) …

30 70

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Künftige Herausforderungen  Weiterarbeit Fusionsziele  Organisationsentwicklung  Neuer Leistungsauftrag 2017  Herausforderung demografische Entwicklung (Planung Langzeitpflege 2016-2020)  Konkurrenz Privatspitex Schlüsselfaktor: Personalhaltung und –gewinnung, weil ….

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

…Tatsache 30% in 10 Jahren 18 16 14

12 10 8 6 4

2 0 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Weiterarbeit Fusionsziele (1) Ökonomie (schlanker, Synergien, Professionalisierung)

Firmenkultur (2 Kulturen, Verbindlichkeit erhöhen)

Mitarbeitende & Kunden (Qualität, Arbeitsplätze, regional)

Politik (1 Meinung gegenüber Kanton, einheitlicher Auftritt)

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Weiterarbeit Fusionsziele (2) Ökonomie (schlanker, Synergien, Professionalisierung)

> Struktur vereinfachen (Organisation); Antrag DV 2017 Firmenkultur (2 Kulturen, Verbindlichkeit erhöhen)

> Zentrale Sozialberatung, zentrale Administration > Faktor Zeit … 71

Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Reorganisation  Zentralisierung Sozialberatung Visp

 Spezialisierung der verschiedenen Aufgaben  Bündelung interner Support (Finanzen, HR, IT) Brig  Konzentration Zuständigkeiten GL  Sicherstellung kundennahe, regionale Spitex

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Neuer Leistungsauftrag 2017 (1) Bereich Gesundheit

 Förderung Verbleib zu Hause  KVG-pflichtige Leistungen  nicht-KVG-pflichtige Leistungen  Gesundheitsförderung und Prävention  Logistik  Qualitätssicherung und neue Technologien

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Neuer Leistungsauftrag 2017 (2) Bereich Soziales

 Anwendungsmodalitäten zum gesetzlichen Rahmen  Gleichbehandlung Kantonsgebiet  Subsidiaritätsprinzip  sozialer Zusammenhalt und individuelle Unabhängigkeit «Gemäss Artikel 4 GES obliegt die Sozialhilfe der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes oder der Aufenthaltsgemeinde. Die Gemeindebehörden können ihre Aufgaben an die sozialmedizinischen Zentren delegieren, die Entscheide zur Gewährung einer finanziellen Hilfe bleiben jedoch in ihrer Zuständigkeit.» 74

Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Demografie / Langzeitpflege 2016-2020

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Demografie / Langzeitpflege 2016-2020

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Konkurrenz Privatspitex (1)

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Konkurrenz Privatspitex (2) Konkurrenz belebt das Geschäft … … aber zu welchem Preis?  «Lukrative Aufträge» vs. Randregionen?  Hohe Wegkosten, noch höhere Wegzeiten?  Anstieg der Stückkosten für die SMZ?  Wiedererkennungswert?  «USP» der Marke

?

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Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

Rolle der Gemeinden Mehr als nur Geldgeber …  … «Eigentümer» des SMZO  … Strategische Leitplanken  … Ideengeberin für regionale Anliegen & Projekte  … bürgernah Interessieren Sie sich für sozial- und gesundheitspolitische Fragen – sie werden an Bedeutung nicht verlieren….! 79

Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis

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