Herzlich Willkommen zur 8.Netzwerkkonferenz im Landkreis Kaiserslautern

Herzlich Willkommen zur 8.Netzwerkkonferenz im Landkreis Kaiserslautern Es spielt für Sie das Ditzner Twintett Erwin Ditzner (Trommel) Jochen Welsch (...
Author: Wilhelm Richter
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Herzlich Willkommen zur 8.Netzwerkkonferenz im Landkreis Kaiserslautern Es spielt für Sie das Ditzner Twintett Erwin Ditzner (Trommel) Jochen Welsch (Sousaphon) Bernhard Vanecek (Posaune)

Herzlich Willkommen in Eulenbis • Grußwort des Kreisbeigeordneten Gerhard Müller

Mit Bauchgefühl und Kopfschmerzen – ein interaktives Fallbeispiel • Fragen • Darf (oder muss) die SPFH dennoch die Informationen über den Drogenkonsum der Eltern an die Familienkinderkrankenpflegerin weiter geben? • Darf (oder muss) die SPFH die zuständige Fachkraft im Jugendamt über diesen Vorgang in Kenntnis setzen? • Müssen die Eltern von einer Kontaktaufnahme zum Jugendamt in Kenntnis gesetzt werden?

Datenschutz und Netzwerkarbeit Schutz der Persönlichkeitsrechte und Kooperation im Kinderschutz © Hartmut Gerstein www: hartmut-gerstein.de [email protected]

Kinderschutz-Netzwerk Jugendamt ASD

Gesundheitsamt

Polizei

Freie Träger

Kirchliche Träger

Sozialamt

Beratungsstellen

Angehörige der Heilberufe

Schulen

Worum geht es beim Datenschutz? • Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) • Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts 1983) „gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“. • Die besondere Schutzwürdigkeit unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung

§ 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Verschwiegenheitspflicht Grundlage

Risiko bei Verstoß

• Allg. Vertrauensverhältnis

• Ärger, Streit mit dem „Kunden“ • Abmahnung, Kündigung • Geldbuße, Verlust der Approbation • Beanstandung, Schadensersatz • Antragsdelikt; Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe • Bei ehrverletzender Tatsachenbehauptung

• Arbeitsvertrag • Standesrecht • Datenschutzgesetze • § 203 StGB (Ärzte, Psychologen, Beratungsstellen) • Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Rechtsquellen des Datenschutzes

Arbeitsvertrag (Nebenbestimmungen)

Betreuungsvertrag Patientenvertrag (stillschweigend oder ausdrücklich vereinbart)

Vereinbarung Träger/Jugendamt

Datenschutzgesetze

Strafrecht

Datenschutzgesetze • Allgemeiner Sozialdatenschutz (§§ 67a bis 85a SGB X) • Bereichsspezifischer Datenschutz (§§ 61 bis 68 SGB VIII (Jugendhilfe) • Bundesdatenschutzgesetz • Landesdatenschutzgesetze • kirchliche Datenschutzvorschriften • Standesrechtliche Vorschriften

Was gilt wo und für wen? • Für die Beteiligten im Netzwerk gelten unterschiedliche Vorschriften • Die Vorschriften sind in den Grundsätzen identisch • Das jeweils anwendbare Recht bestimmt, wer für die Kontrolle des Datenschutzes zuständig ist

Datenschutz im Netzwerk? • Bei der Datenverarbeitung eigene Vorschriften beachten • Bei der Anforderung von personenbezogenen Daten die Datenschutzvorschriften der anderen Netzwerkteilnehmer respektieren • Grundsätzlich gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – (eindeutige) Willenserklärung des Betroffenen – Gesetz oder gesetzliche Notwendigkeit

Zulässige Offenbarung sensibler Daten im Bereich „Kinderschutz“ Einwilligung schriftlich eindeutig widerrufbar

Mitteilungspflicht Mitteilungsbefugnis Gesetzliche Pflicht •Meldepflicht Infektionsschutzgesetz •§ 294a SGB V - Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden Gesetzliche Befugnis nach mehrstufigem Prüfverfahren •§ 4 KKG •§ 8a SGB VIII (unmittelbar oder durch Vereinbarung)

Rechtfertigender Notstand

Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben

Offenbarung als mildestes Mittel zur deren Abwendung

Datenschutzgrundsätze • Grundsatz der Erforderlichkeit und Datensparsamkeit • Grundsatz der Zweckbindung • Grundsatz der Transparenz • Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Grundsatz der Erforderlichkeit Was sind meine Aufgaben? • Beratung, Betreuung, Behandlung • Organisation • Zusammenarbeit mit Behörden • Zusammenarbeit mit Partnern im Netz Sind die Daten für die Erfüllung der Aufgaben notwendig? • Genaue Bestimmung des Inhalts der Aufgaben • Prüfung, ob die Aufgaben auch ohne personenbezogene Daten (anonymisiert/pseudonymisiert) erfüllt werden können

Grundsatz der Zweckbindung • Der Zweck der Datenerhebung muss klar sein • Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden – z.B. Notfalladressen nur für Notfälle – Anmeldedaten nur für interne Verwendung – Patientendaten für die Behandlung

• Bei Einwilligung zur Weitergabe muss der Zweck erhalten bleiben (Einwilligung konkret fassen) • Zweckänderung (z.B. Verwendung von Notfalladressen für Ehemaligentreffen) nur bei entsprechender Einwilligung • Die Einwilligung kann zwar auch mündlich gegeben werden • Sollte aber zumindest dokumentiert werden

Grundsatz der Transparenz • Der Bürger muss wissen können, wer was wann und zu welcher Gelegenheit über ihn weiß (Argument Volkszählungsurteil 1983). • Recht auf Auskunft und Akteneinsicht • Information über den Zweck der Speicherung und eventuelle Weitergabe an Dritte • Gegenüber Behörden: Informationsfreiheitsgesetz Informationsrecht ohne Nachweis eines berechtigten Interesses

Grundsatz der Nichtdiskriminierung • § 3 Abs. 9 BDSG: Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. • Besondere Sorgfalt bei sensiblen Daten – Bei der Weitergabe an Dritte – Daten vor unbefugter Einsicht besonders schützen

Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen § 62 Abs. 3 Nr. 2 d SGB VIII: Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für •Die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII

Kooperation unterschiedlicher Dienste Fall 1: Eine Mutter, die SPFH erhält, erwartet ihr zweites Kind. Sie untersagt der Fachkraft, dem Klinikpersonal mitzuteilen, dass sie Jugendhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Die Hebamme erkennt den Hilfebedarf und erfährt aber erst von der bestehenden SPFH, als sie sich an das Jugendamt wendet Durfte oder musste die Hebamme über die SPFH informiert werden?

Datenschutzrechtliche Überlegungen • Für das Jugendamt gilt der Sozialdatenschutz des SGB VIII • Sozialdaten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erhoben worden sind (§ 64 Abs. 1 SGB VIII Leistungserbringung HzE) • Die Tatsache der Leistungserbringung fällt unter den besonderen Vertrauensschutz von § 65 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, da eine Einwilligung zur Weitergabe ausdrücklich ausgeschlossen wurde • Die Vertraulichkeit der Hilfebeziehung hat Vorrang vor dem Informationsbedürfnis der Hebamme

Kooperation und Hilfeplan bei Kindeswohlgefährdung • Freiwilligkeit der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung (SPFH) • Hilfeplan für längerfristige HzE verbindlich vorgeschrieben • Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte • Informationsaustausch zwischen Teilnehmern der Hilfeplankonferenz über Hilfebedarf und konkrete Hilfe • Zustimmung zu Informationsaustausch ist Voraussetzung für die Leistungsgewährung • Bei besonderen Gefahrensituationen und wenn Hilfe nicht angenommen wird, ist Inobhutnahme oder Einschaltung des Familiengerichts zu prüfen

Auskunftsersuchen an die Kita Fall 2: Das Jugendamt geht Hinweisen einer vermuteten Kindeswohlgefährdung nach und fragt dazu in der Kita, ob es dort entsprechende Erkenntnisse gibt. Die Kita verweigert zunächst mit Verweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, erklärt sich dann aber nach Hinweis auf § 8a SGB VIII zur Kooperation bereit, fordert jedoch eine schriftliche Absicherung, dass die Auskunftserteilung zulässig ist.

Datenschutzrechtliche Überlegungen • Zulässigkeit des Auskunftsersuchens (JA) – Datenübermittlung an die Kita- zulässig im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 8a SGB VIII – Berücksichtigung der rechtlichen Situation der Kita

• Zulässigkeit der Auskunftserteilung (Kita) – Prüfung anhand der eigenen Vorschriften – Vereinbarungen gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII – Mitteilung des JA als „Anhaltspunkt“ • Interne Prüfung und „insoweit erfahrene Fachkraft“ • Entscheidung unter der Berücksichtigung, dass die eigene Leistung (Betreuung des Kindes) nicht in Frage gestellt wird • Keine Auskunftspflicht, aber Auskunftsrecht nach Abwägung

Datenweitergabe aus der Hilfebeziehung trotz „Verbot“ • Vertrauensschutz in der Hilfebeziehung ist nicht grenzenlos • Schutzbedürfnis der Kinder berücksichtigen • Kindeswohl als vorrangiger Gesichtspunkt • Bei Gefahr in Verzug ist die Weitergabe von Informationen an andere Beteiligte auch gegen den Willen der Eltern im Interesse des Kindes zulässig oder sogar geboten • Bei Berufsgeheimnisträgern keine Straftat, wenn irrtümlicherweise von eine Gefahrensituation ausgegangen wurde (Unvermeidbarer Irrtum? Fachliche Abwägung der Anhaltspunkte gem. § 4 KKG)

Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit …



oder haben Sie etwa noch Fragen?

PAUSE

Als Helfer vernetzt arbeiten Zwischen Datenschutz und Wirksamkeit !? Michael Breiner, SOS Familienhilfezentrum

Ablauf einer (An)meldung

Stolperfallen

„ Die Entstehung von Einschätzungsfehlern wird somit begünstigt durch das Fehlen wichtiger Informationen zur Familie selbst und zu ihrem Umfeld und durch das Ausblenden der individuellen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse an der Entscheidungsfindung.“ „Kennzeichen von Kinderschutzfällen ist das Zusammenwirken von Akteuren aus verschiedenen Arbeits- und Berufsfeldern. Dabei führen unterschiedliche und teils gegensätzliche Interessenlagen(…) zu einem Ringen um Deutungshoheit(…) Wichtige Informationen gehen dabei verloren(…)“ Stefan Heinitz: Fehler als Anlässe zu lernen. Fachberatung im Kinderschutz und die (neuen) Aufgaben der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ nach dem BuKischG. Das JAmt 11/2012.

Vernetzung

Jugend amt Umgangs pfleger

SPFH

Familien gericht

Familienhilfe zentrum IsoFa Kinder garten

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Vielen Dank !

Was uns in diesem Jahr bewegte Unser Fallbeispiel vom Beginn: • Dramatischer Verlauf in der Praxis • Wichtig ist die Einhaltung von Vereinbarungen auch im schwierigen Alltagsgeschäft • Der Datenschutz soll nicht die gute Kooperation zwischen Frühen Hilfen und Hilfen zur Erziehung behindern!

Was – Wann – Wo • Personaländerung von Frau Gorickic zu Frau Stiller im Bereich der Familienbildung im Netzwerk • Gemeinsames Austauschgespräch mit Hebammen aus dem Klinikum in Landstuhl im Bezug auf Guter Start ins Kinderleben

Was – Wann - Wo • Treffen der Frühen Hilfen im Landkreis • Ideen und Planungen für 2016: • Teilnahme an Netzwerkkonferenzen vergüten ? • Regelmäßige interdisziplinäre Fallberatung mit dem Nardiniklinikum St.Johannis in Landstuhl ?

Was – Wann - Wo • Familienbildung im Netzwerk • Frau Stiller berichtet:

• Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

• Guten Heimweg !