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Crashkurs HH Baurecht, Seite 1 Baurecht

A. Klausurkonstellationen: •

im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: o

Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung

o

Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsmaßnahme

o

Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bauleitplänen, insbesondere B-Pläne

B. Bauordnungsrecht I. Wirkungen der Baugenehmigung: ⇒ § 72 HBauO begründet präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

1. Feststellende Wirkung

2. Gestaltende Wirkung:

3. Sachbezogener VA:

4. VA mit Doppelwirkung:

5. VA mit Schutzwirkung

II. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung

1. Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung, §§ 72, 62 HBauO

2. Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, §§ 72, 61 HBauO

3. (P) Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung mit Konzentrationwirkung? ⇒ mittlerweile in § 59 III HBauO aufgenommen

III. Sonderformen:

1. Bauvorbescheid, § 63 HBauO (P) Bindungswirkung des Vorbescheides

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Crashkurs HH Baurecht, Seite 2

2. Teilbaugenehmigung (P) Bindungswirkung für „Restverfahren“

IV. Bauordnungsmaßnahmen: •

Differenziere zwischen formeller und materieller Illegalität



(P) Genehmigungsfreie Vorhaben

1. Überprüfung einer Bauordnungsmaßnahme:

a) Rechtsgrundlage: ⇒ §§ 75, 76 HBauO

b) Formelle Rechtmäßigkeit: aa) Zuständigkeit:

bb) Verfahren:

cc) Form:

c) Materielle Rechtmäßigkeit:

aa) Abrissverfügung, § 76 I 1 HBauO ⇒ für die Rechtmäßigkeit einer Abrissverfügung ist nach allg. Ansicht die formelle und materielle Illegalität erforderlich

(1) Formelle Illegalität:

(2) Materielle Illegalität:

(3) Verantwortlichkeit: ⇒ ordnungspflichtige Personen (Störer) nach §§ 53 ff. HBauO bzw. §§ 8 ff. SOG

(4) Ermessen:

bb) Baueinstellungsverfügung, § 75 HBauO 09/ 2016

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Crashkurs HH Baurecht, Seite 3

⇒ Baueinstellung erfordert formelle oder materielle Baurechtswidrigkeit

(1) Formelle oder materielle Illegalität

(2) Verantwortlichkeit:

(3) Ermessen:

cc) Baunutzungsuntersagung, § 76 I 2 HBauO ⇒ Maßnahme steht von der Intensität des Eingriffs her in der Mitte zwischen Abrissverfügung und Baustopp

(1) Formelle Illegalität: ⇒ unstrittig darf keine Baugenehmigung vorliegen

(2) Materielle Illegalität: (P) Muss auch materielle Illegalität vorliegen?

eA.: Vorliegen formeller Illegalität reicht aus

aA.: Es ist immer auch die materielle Illegalität erforderlich

hM.: Auf der Tatbestandsseite reicht das Vorliegen formeller Illegalität aus, im Rahmen der Ermessensprüfung ist die Entscheidung jedoch ermessensfehlerhaft, wenn die Genehmigungsfähigkeit evident ist

(3) Verantwortlichkeit:

(4) Ermessen: ⇒ ggf. hier Prüfung und Berücksichtigung der materielle Illegalität

2. Bestandschutz o

aktiver Bestandschutz wird grds. abgelehnt Ausnahme: einfachgesetzl. Regelungen, z.B. § 35 IV BauGB

o 09/ 2016

allgemein anerkannt ist passiver Bestandschutz RA Andreas Geron/ RA Dr. Uwe Schlömer/ RAuN Christian Pope

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Crashkurs HH Baurecht, Seite 4

Voraussetzungen für Bestandschutz Bereits errichtete bauliche Anlage (nicht ausreichend sind insoweit lediglich fertiggestellte Teilstücke einer Gesamtanlage) Anlage muss zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sein

o

(P) Dauer des Zeitraums

OVG Lüneburg: Ausreichend ist bereits eine Genehmigungsfähigkeit von einer logischen Sekunde Arg: keine Abgrenzungsprobleme

hM.: Anlage muss einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum materiell rechtmäßig gewesen sein, dieser liegt in der Regel bei 3 Monaten

o

Der passive Bestandsschutz endet mit der endgültigen Nutzungsaufgabe, nicht jedoch notwendig mit der faktischen Beendigung der Nutzung.

o

(P) Hat der Bauherr einen Anspruch darauf, dass die Behörde durch Verwaltungsakt das Vorliegen von Bestandsschutz feststellt? VGH München: Ein Bauherr hat keinen Anspruch auf einen feststellenden Verwaltungsakt

VGH Kassel: Es besteht gegenüber der Duldungsverwaltungsakts

o

Bauaufsichtsbehörde

ein

Anspruch

auf

Erlass

eines

Fallkonstellationen: genehmigtes Vorhaben ⇒ grds. Bestandsschutz (+), da Baugenehmigung (S) Legalisierungswirkung entfaltet ⇒ in der Abrissverfügung kann jedoch Aufhebung der Baugenehmigung gem. §§ 48,49 VwVfG zusehen sein ungenehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Vorhaben ⇒ wenn genehmigungsfähig, dann wäre sofortige Abrissverfügung zunächst unverhältnismäßig ⇒ Behörde kann Bürger aber auffordern, Baugenehmigung einzuholen. Unterlässt der Bürger dies, kommt ggf. Abrissverfügung doch in Betracht ⇒ wenn nicht genehmigungsfähig, dann kein Bestandsschutz (s.o.)

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Crashkurs HH Baurecht, Seite 5

⇒ (P) jetzt materiell rechtswidrig, aber früher einmal über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum materiell rechtmäßig, allerdings keine Baugenehmigung hM.: das Vorhaben genießt Bestandsschutz aA:

infolge der jetzigen Illegalität darf abgerissen werden, da auch Legalisierung durch Baugenehmigung fehlt

genehmigungsfreies Vorhaben ⇒ hier ist allein auf die materielle Rechtmäßigkeit abzustellen. ⇒ es muss ggf. aber Berücksichtigung finden, ob Substanzzerstörung durch Abrissverfügung erfolgt. 3. (P) Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsanordnung? Das BVerwG möchte eine Verdichtung des behördlichen Ermessens nur bei hoher Intensität der Störung anerkennen

Anders aber OVG Münster: Im Regelfall führt allein die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu einer Pflicht zum bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten.

4. (P) Ordnungsverfügung gegen Miteigentümer Fehlt Duldungsverfügung an Miteigentümer, dann ist die Bauordnungsmaßnahme i.d.R. weder nichtig noch rechtswidrig, sondern bloß wegen der fehlenden rechtlichen Möglichkeit nicht vollstreckbar. Fehlen der Duldungsverfügung ist lediglich Vollstreckungshindernis

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Crashkurs HH Baurecht, Seite 6 C. Bauplanungsrecht

⇒ problematisch ist regelmäßig die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den §§ 29 ff. BauGB

I. bauliche Anlage, § 29 BauGB: o

bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB wird durch drei Merkmale gekennzeichnet: in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden und von bodenrechtlicher Relevanz

o

Beispiele aus der neueren Rechtsprechung: (P1) Spannposter an einer Hauswand (VGH München BayVBl. 2003, 83): Bauliche Anlage iSd. § 29 BauGB liegt vor auch eine mittelbare Verbindung der Anlage mit dem Erdboden, etwa die Befestigung an einer Gebäudewand, genügt. Die städtebauliche Relevanz hat das BVerwG bereits für eine 2,70 x 3,70 m große Werbetafel an einer Hauswand bejaht.

(P2) Mobilfunkantenne auf Hausdach (OVG Münster, NVwZ- RR 2003, 637) bauliche Anlage iSd. § 29 BauGB liegt vor, da Ortsbild der Gemeinde berührt

(P3) Abgrenzung Nutzungsänderungen iSd. § 29 BauGB/ bloße Nutzungsintensivierung

II. Gebietstypen:

1. Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB): •

Differenziere 3 Arten des B- Plans: qualifizierter B- Plan, § 30 I BauGB (besonders klausurrelevant) vorhabenbezogener B- Plan, § 30 II BauGB einfacher B-Plan, § 30 III BauGB



Qualifizierter B- Plan maßgeblich sind bezüglich der Art und des Maß der baulichen Nutzung zunächst die ausdrücklichen Festsetzungen des B- Plans regelmäßig wird durch den B- Plan jedoch auf die BauNVO Bezug genommen

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Crashkurs HH Baurecht, Seite 7

(P1) Bestimmung der anwendbaren Fassung der BauNVO (BVerwG NVwZ 2004, 343, 344): Bei der Festsetzung von Baugebieten in Bebauungsplänen ist auf die Fassung der BauNVO abzuheben, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Plans galt ⇒ statische Verweisung ⇒ Schutz der Planungshoheit der Gemeinden

(P2) §§ 13, 14 BauNVO

2. Ausnahmen und Befreiungen, § 31 BauGB: •

Unterschied Ausnahmen/ Befreiung



Befreiung darf gerade nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle anführen lassen ⇒ Charakter der Härtefallsituation muss erhalten bleiben





(P) Ermessensentscheidung bei § 31 II BauGB? o

wenn Voraussetzungen erfüllt, besteht wenig Raum für Ermessen

o

allerdings nicht zwingend Reduzierung auf Null

beachte insoweit besonderes Verfahren gem. § 69 HBauO, auch bei genehmigungsfreien Vorhaben insbesondere gem. § 60 II HBauO

3. Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) Einfügen bedeutet, dass sich das Vorhaben in dem aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmen hält. ⇒ keine Uniformität, aber Vermeidung von bodenrechtlichen Spannungen (erforderlich ist Konformität)

im Zusammenhang bebauter Ortsteil ⇒ erforderlich ist ein (S) organisch gewachsener Siedlungskomplex, der den Eindruck der Geschlossenheit verleiht. (P) Ortsteil o

o

jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde •

muss dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen



(P) Ferienwohnungen

der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt (P) Abgrenzung zu bloßen Ansammlung

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Crashkurs HH Baurecht, Seite 8 ⇒ 4 Häuser genügen nicht ⇒ 6 Häuser können ausreichen

o

und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. (P) Splittersiedlung

o

maßgeblich ist dabei nur die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet

(P) Bebauungszusammenhang o

Maßgeblich für den Bebauungszusammenhang ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der

Verkehrsauffassung

den

Eindruck

der

Geschlossenheit

und

Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört.

o

(P) Ist auch die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung zu berücksichtigen? (+)

§ 34 II BauGB enthält eine dynamische Verweisung auf die BauNVO

4. Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) differenziere: o

privilegierte Vorhaben



sonstige Vorhaben

(P) Schutz der Nachbargemeinde? o

problematisch gerade, wenn für Vorhaben im Außenbereich Baugenehmigung erteilt wird

o

BVerwG: (FOC ⇒ NVwZ 2003, 86) Schutz hat über § 35 III BauGB zu erfolgen interkommunales Abstimmungsgebot gem. § 2 II BauGB ist ungeschriebener Belang ⇒ dort wo Interessen der Nachbargemeinde betroffen sein können, darf keine Baugenehmigung für Errichtung des Vorhabens im Außenbereich erteilt werden, sondern besteht das Erfordernis eines förmlichen Planverfahrens ⇒ gemeindliche Belange dürften bei ca. 10 % Kaufkraftabfluss betroffen sein.

6. Zulässigkeit gem. § 33 BauGB 09/ 2016

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Crashkurs HH Baurecht, Seite 9



Regelung ist streng subsidiär



findet nur Anwendung auf Vorhaben, die nicht nach einer anderen Vorschrift bauplanungsrechtlich zulässig sind



Der Bauherr, der bereit ist, sich bereits hinreichend verlässlich abzeichnende Festsetzungen zu akzeptieren, soll nicht durch die regelmäßig längere Dauer eines Planfeststellungsverfahrens benachteiligt werden.

D. Rechtmäßigkeit von B- Plänen I. Arten von Bauleitplänen: •

Flächennutzungsplan



Bebauungsplan

II. Prüfungsschema B- Plan II. (P) Fehlerfolgenregelung gem. §§ 214, 215 BauGB

D. Rechtsschutz im Baurecht I. Rechtsschutz für den Nachbarn

1. Nachbarbegriff: Nachbar ist jeder, der in der durch die Rechtsnorm geschützten Position von dem Vorhaben beeinträchtigt wird.

(P1) Mieter o

Mieter kann seine Rechte nur vom Eigentümer herleiten

⇒ er ist kein Nachbar im Sinne des Baurechts ⇒ ggf. Rechte aus dem Mietvertrag geltend machen

o

Eigentümer kann sich auch nicht gegen Baugenehmigung für seinen Mieter wehren

⇒ ggf. Rechte aus dem Mietvertrag geltend machen.

(P2) Wohnungseigentum o

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keine ÖR- Nachbaransprüche innerhalb der WEG ⇒ nur zivilrechtliche Ansprüche

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Crashkurs HH Baurecht, Seite 10

Nachbarrechte der WEG selbst können nur durch WEG in ihrer Gesamtheit geltend gemacht werden (VGH München, NVwZ-RR 2004, 248)

2. (P) Drittschutz:

(P1) Vorliegen einer (S) drittschützenden Norm

(P2) Heranrückende Wohnbebauung und Außenbereich

(P3) Gebietsübergreifender Nachbarschutz ⇒ kein Drittschutz über Gebietsfestsetzungen ⇒ Drittschutz lediglich über § 15 I 2 BauNVO iVm. dem Gebot der Rücksichtnahme

OVG Münster NWVBl. 1999, 338: Der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart steht grundsätzlich nur den Grundeigentümern desselben Baugebiets zu.

OVG Lüneburg (NVwZ- RR 2007, 7, 8): gebietsübergreifender Drittschutz dann, wenn sich aus der Planrechtfertigung ergibt, dass nachbarschützende Wirkung nicht auf Plangebiet selbst beschränkt sein soll.

II. Der vorläufige Rechtsschutz im Baurecht Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung hat gem. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung

(P) Vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich, § 80a VwGO? o o

eA sieht die Verweisung in § 80 a III 2 VwGO als Redaktionsversehen an. a.A. stellt auf den Wortlaut des § 80 a III 2 VwGO ab, der auf § 80 VI VwGO verweist und hält eine vorherige Antragstellung bei der Behörde immer für erforderlich.

III. Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- / Rechtslage bei Anfechtungsklage grds. ist maßgeblich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (P) Nachbarklagen o

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differenziere:

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Crashkurs HH Baurecht, Seite 11

Rechtslage ändert sich während des laufenden Verfahrens zu Lasten des Bauherrn ⇒ alte Rechtslage Rechtslage ändert sich während des laufenden Verfahrens zu Gunsten des Bauherrn ⇒ neue Rechtslage ⇒ maßgeblich ist somit letztlich immer die für den Bauherrn günstige Rechtslage

IV. Normenkontrolle gem. § 47 VwGO: (P) Anwendbarkeit auf Flächennutzungspläne?

09/ 2016

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