Heimvertrag. Haus St. Josef am Inn

Heimvertrag Haus St. Josef am Inn Haus St. Josef am Inn GmbH · Senioren- und Pflegeheim · Innstraße 34 · 6020 Innsbruck · Tel.: 0 512 - 22 4 45 · Fax...
Author: Jürgen Schwarz
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Heimvertrag

Haus St. Josef am Inn Haus St. Josef am Inn GmbH · Senioren- und Pflegeheim · Innstraße 34 · 6020 Innsbruck · Tel.: 0 512 - 22 4 45 · Fax.: 0 512 - 22 4 45 - 42 99

1. der Haus St. Josef am Inn GmbH, abgeschlossen zwischen:

genannt, und 2. der Haus St. Josef am Inn GmbH, Innstraße 34, 6020 Innsbruck, im folgenden „Haus St. Josef am Inn“ genannt, abgeschlossen mit Wirkung von jenem Tag, welcher vom Haus St. Josef am Inn als Tag der Bereitstellung der Unterkunft bekannt gegeben wird.

§ 1 - LEISTUNG UND DIENSTE Das Haus St. Josef am Inn gewährt dem Bewohner folgende Regelleistungen: 1) Unterkunft 2) Verpflegung 3) Pflegerische Grundversorgung und persönliche Hilfen Über die Regelleistungen hinaus sorgen die verantwortlichen MitarbeiterInnen des Heimes dafür, dass ergänzende Leistungen, die nicht im Pflegesatz enthalten sind, bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden: 1) Medizinische Behandlung/Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln 2) Sonstige entgeltliche Leistungen und Dienste

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Haus St. Josef am Inn

§ 2 - UNTERKUNFT Der Bewohner erhält eine Unterkunft mit folgender Ausstattung: Einbettzimmer

Zweibettzimmer

Notrufanlage

Telefonanschluss (optional)

Anschluss für Radio- u. Fernsehgerät

Kleiderschrank

Pflegebett

Nachtkästchen

Tisch mit Stühlen

Waschbecken

Nasszelle

Balkon

Kommode



Sollte aus pflegerischen oder baulichen Notwendigkeiten die Verlegung in ein anderes als das bei der Aufnahme zugewiesene Zimmer (auch Mehrbettzimmer) notwendig werden, so ist das Haus St. Josef am Inn berechtigt, eine solche Verlegung durchzuführen. Dem Heimbewohner steht das Recht zu, die bestehenden Gemeinschaftsanlagen des Hauses, die der gemeinsamen Benützung durch die Bewohner dienen, gemäß den jeweiligen Bestimmungen zu benützen. An Gemeinschaftsanlagen stehen im Heim zur Verfügung: Wohnküche Kapelle

Heimcafé

Wohnzimmer Terrasse

Andachtsraum

Elektrische Geräte für den persönlichen Bedarf des Bewohners sind zugelassen, sofern sie betriebssicher betrieben werden können. Die Heimleitung ist berechtigt, elektrische Geräte zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Beanstandete Geräte können von der Heimleitung entfernt werden, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden. Die Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, die einen erhöhten Energieaufwand oder besondere Geräuschbelästigung oder ein Sicherheitsrisiko verursachen, bedürfen der Zustimmung der Heimleitung. Die Geräte müssen den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechen. Das Mitbringen eigener Einrichtungsgegenstände ist soweit möglich, als es das Raumangebot des jeweiligen Zimmers über dessen Grundmöblierung hinaus erlaubt. Das Ausräumen einzelner Möbelstücke (Stühle, Tisch, Kommode etc.) aus dem Zimmer, Umbauten der Möbel oder der Räumlichkeiten, Wandverschraubungen in den Nasszellen oder in den Holzelementen sowie andere Veränderungen technischer Art sind ausnahmslos nicht gestattet! Unterschrift Haus St. Josef am Inn



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§ 3 - VERPFLEGUNG 1. Die Verpflegung erfolgt nach Maßgabe des Speiseplanes. Es werden täglich drei Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) sowie im Pflegebereich zusätzlich Zwischenmahlzeiten und Nachmittagskaffee/-tee angeboten. Zur Verpflegung gehört auch die Versorgung mit Getränken. 2. Im Rahmen der allgemeinen Verpflegung kann auch ärztlich verordnete Diät gereicht werden. 3. Bei ausschließlicher Ernährung über eine Magensonde wird der jeweils geltende Kostensatz für den Lebensmittelanteil in Abzug gebracht. § 4 - VERTRAUENSPERSON Gemäß § 27e des Konsumentenschutzgesetzes wird vom Bewohner als Vertrauensperson hiermit namhaft gemacht: Herr/Frau: Adresse: Tel./Fax/e-mail: Der Heimträger hat sich, sofern vom Heimbewohner nicht anders bestimmt, in wichtigen zivilrechtlichen Angelegenheiten auch an die Vertrauensperson zu wenden. Insbesondere sind die Vertrauensperson und der Heimbewohner schriftlich mittels eingeschriebenen Brief zu laden, wenn der Heimträger dem Heimbewohner eine Ermahnung wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten zukommen lassen muss. § 5 - PERSÖNLICHKEITSRECHTE DES HEIMBEWOHNERS Der Heimbewohner hat das Recht auf: 1. freie Entfaltung der Persönlichkeit, anständige Begegnung, Selbstbestimmung und Achtung der Privat- und Intimsphäre. 2. Die Kosten für den Heimaufenthalt stehen in direktem Zusammenhang mit dem Pflegeauf wand. Der Pflegeaufwand seinerseits wird durch die Pflegegeldeinstufung abgebildet. Gemäß Bundespflegegesetz oder auf den Bewohner anwendbaren Landesgesetz ist der Heimträger berechtigt, für den Bewohner einen Antrag auf Erhöhung bzw. Herabsetzung der Pflegestufe zu stellen.

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Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung wird hiermit die unwiderrufliche Zustellungsvoll macht des Bescheides der Pflegegeldeinstufung und Bezugsnachweise an die Haus St. Josef am Inn GmbH mit anschließender Weiterleitung an den Bewohner erteilt. 3. politische und religiöse Selbstbestimmung, freie Meinungsäußerung, Versammlung und Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der Heimbewohner. 4. Verkehr mit der Außenwelt, Besuch durch Angehörige und Bekannte und Benützung von Fernsprechern. 5. Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses. 6. zeitgemäße medizinische Versorgung, freie Arzt- und Therapiewahl und adäquate Schmerz behandlung. 7. persönliche Kleidung. 8. Einsichtnahme in die Pflege- u. Therapiedokumentation sowie auf das Anfertigen von Kopien daraus. 9. auf Information zur Einrichtung der Tiroler Heimanwaltschaft.

§ 6 - GRUNDLEISTUNGEN 1. Selbst bei vorübergehender Krankheit oder einem Unfall wird der Bewohner in seinem eigenen Zimmer pflegerisch versorgt. 2. Die tägliche Reinigung des Zimmers ist Teil der Grundleistungen. 3. Es steht rund um die Uhr ein pflegerischer Bereitschaftsdienst zur Verfügung. 4. Eine soziale und kulturelle Betreuung kann, ohne Anspruch auf ein bestimmtes Ausmaß der Leistungen, nur nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Möglichkeiten fallweise durch Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen im Heim erfolgen. 5. Seelsorgerische Betreuung wird auf Wunsch angeboten. 6. Information und Unterstützung zur Erlangung von Sozialhilfe und Pflegegeld wird geboten. 7. Die Bestellung verordneter Medikamente erfolgt durch das zuständige Pflegepersonal, die Lieferung durch die jeweilige Lieferapotheke des Heimes sofern vom Heimbewohner keine andere Belieferung in Eigeninitiative organisiert wird. (Die Verrechnung der Medikamente erfolgt über die Taschengeldkartei.) 8. Das Taschengeld wird über eine Taschengeldkartei verwaltet. 9. Das Ausmaß der Reinigung der Wäsche wird am Bedarf der Bewohner ausgerichtet.

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§ 7 - PFLEGERISCHE VERSORGUNG Die Pflege- und Betreuungsleistungen umfassen je nach Gesundheitszustand gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Aufrechterhaltung der Aktivitäten des täglichen Lebens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der größtmöglichen Selbständigkeit des Heimbewohners 1. Hilfe beim Essen und Trinken 2. Hilfe bei der Körperpflege 3. Hilfe beim Kleiden 4. Hilfe im Bereich der Mobilität und Lagerung 5. Hilfe im Bereich der Ausscheidung 6. Besondere Aufsicht, so weit sie geboten und im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen möglich ist

§ 8 - MEDIZINISCHE BEHANDLUNG/THERAPEUTISCHE VERSORGUNG VERSORGUNG MIT HEIL- UND HILFSMITTELN

1. Die ärztliche Behandlung und Betreuung des Bewohners wird im Bedarfsfall von den verant wortlichen Mitarbeiter des Heimes veranlasst. Es gilt das Prinzip der freien Arztwahl. Vom Haus St. Josef am Inn werden keine ärztlichen Leistungen direkt angeboten. 2. Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass der behandelnde Arzt über besondere Erfordernisse bei der täglichen Pflege die Heimleitung/Pflegedienstleitung/Wohngruppen leitung informiert und die aktuelle Medikation sowie sonstige relevante Informationen mitteilt, sofern diese Angaben nicht bereits im ärztlichen Attest enthalten sind. 3. Inkontinenzversorgungsartikel, Teststreifen für Zuckerkranke und Verbandsmaterialien werden im Rahmen eines Vertrages mit den zuständigen Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Dies gilt nur für die Dauer des mit den Krankenkassen vereinbarten Vertragszustandes.

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§ 9 - SONSTIGE ENTGELTLICHE LEISTUNGEN UND DIENSTE Folgende Leistungen werden bei Inanspruchnahme als Wahlleistungen außerhalb des Pflegesatzes in Rechnung gestellt. Diese Leistungen können auch von externen Anbietern erbracht werden: 1. Medizinische Fußpflege 2. Friseur 3. Das Waschen der persönlichen Wäsche: Ein monatlicher pauschaler Unkostenbeitrag unabhängig von der Menge der anfallenden Wäsche wird aus Gründen der Vereinfachung von Abrechnung und Organisation jährlich festgelegt. Das Waschen sowie die gesamte Bearbeitung der Wäsche (Einmerken, bügeln ….) erfolgt auf eigenes Risiko. Verlustig gegangene Wäschestücke können vom Heim nicht ersetzt werden. 4. Telefon (Wunsch bitte ankreuzen):

Telefon erwünscht (ja)



Telefon nicht erwünscht (nein)



Die Bereitstellung des Telefons mit Durchwahl am Bett des Bewohners erfolgt durch das



Haus St. Josef am Inn. Die Gebühreneinheit wird mit Euro …….. inklusive / zuzüglich der



gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 10%) berechnet.



Auf Wunsch erhält der Bewohner mit der Monatsrechnung eine vollständige Aufstellung



der Gespräche, aus der die aufgerufenen Telefonnummern, das Gesprächsdatum und die



Anzahl der Gebühreneinheiten hervorgehen.

5. Ergo- und/oder physiotherapeutische Betreuung kann vermittelt werden. 6. Heimcafé 7. Sonstige Leistungen, je nach Angebot des Heimes

§ 10 - HEIM- UND PFLEGEENTGELTE 1. Die im § 6 angeführten Grundleistungen sind in den je nach Pflegebedarf gestaffelten Tarifen (Tagsätzen) enthalten. Die Tarife (Tagsätze) entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle: Sie setzen sich zusammen aus:

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Leistung

WH

EHB 1

EHB 2

TP1

TP 2

VP

Unterkunft 26,50 26,50 26,50 26,50

26,50 26,50

Verpflegung

5,14 5,14

5,14 5,14 5,14 5,14

Grundbetreuung 12,03 12,03 12,03 12,03   12,03   12,03 Zwischensumme  43,66 43,66 43,66 43,66 Grundgebühr

43,66 43,66

Pflegeleistung

  1,14 15,04 27,64 47,24   66,54   84,84

Tagsatz

44,80 58,70 71,30 90,90 110,20 128,50

2.1. Das Haus St. Josef am Inn ist auf die Einhebung kostendeckender Entgelte angewiesen. Die Höhe der Tagkostensätze wird regelmäßig vom Vorstand der Stiftung nach den vom Amt der Tiroler Landesregierung genehmigten Sätzen festgelegt. Die Änderung der Tagkostensätze (Erhöhung bzw. Entgeltsenkung) ist insoweit zulässig, als sich der Sach- und Personalaufwand ändert und die Tagsätze vom Amt der Tiroler Landesregierung angepasst werden. Insbeson dere ändert sich der Personalaufwand entsprechend den jeweiligen Gehaltsanpassungen für die Bediensteten. Der Sachaufwand ändert sich nach den allgemein anerkannten Teuerungsraten. Weiters können bauliche Verbesserungen sowie vom Sozialhilfeträger genehmigte Verbesserun gen der Personalzumessung in die Tagsatzfestlegung einfließen und zu einer Erhöhung führen. Auch unabhängig vom Willen des Heimträgers sich ändernde Berechnungs- und Kalkulations grundlagen können zu einer Änderung des Tagsatzes führen wie z. B. Verkürzung der gesetzli chen Arbeitszeit, Veränderung der Urlaubsansprüche, Verpflichtung zu höherem Ausbildungs standard des Personals, Änderung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben und ähnliches. 2.2. Eine Kurzzeitpflege ist maximal 28 Tage pro Kalenderjahr möglich. Die Abrechnung erfolgt automatisch gemäß den von der Tiroler Landesregierung genehmigten Tagsätzen in der Vollpflege. 2.3. Ein Übergang von der Kurzzeitpflege in die Langzeitpflege ist nach Rücksprache mit der Heimleitung möglich. In einem solchen Fall erfolgt die Abrechnung rückwirkend von Beginn an gemäß der jeweiligen Pflegeeinstufung. 2.4. Für Bewohner, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Innsbruck haben, wird über die geltenden Heimtarife hinaus ein zusätzlicher Investitionskostenzuschuss in der Höhe von 450

brutto

pro Monat verrechnet. Dieser Betrag ist von der Sozialhilfe nicht gedeckt und muss vom Bewohner bzw. seinen Angehörigen selbst aufgebracht werden!

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3. Der Bewohner bestätigt den Anhang zu diesem Vertrag, der einen integrierenden Vertragsbe standteil bildet, erhalten zu haben und nimmt damit die geltenden Tarife zur Kenntnis. 4. Die Einstufung des Bewohners erfolgt vorläufig bis zum Vorliegen eines amts- oder vertrauens ärztlichen Gutachtens gemäß der Beurteilung durch das Haus St. Josef am Inn. Die Beurteilung muss spätestens binnen dreier Wochen nach Heimaufnahme vorliegen. 5. Der Heimträger ist schließlich berechtigt, das Entgelt zu ändern, wenn sich der Pflegebedarf des Bewohners geändert hat. Der/die Bewohner/in verpflichtet sich zur Antragstellung auf Erhöhung des Pflegegeldes bei erhöhtem Pflegebedarf und zur Bekanntgabe der bescheidmäßig festgesetzten Pflegestufe. Kommt der/die Bewohner/in bei Veränderung des Pflegebedarfs der Antragstellung auf Neubemessung des Pflegegeldes nicht nach, so ist der Heim träger gemäß Bundespflegegesetz oder dem auf den/die Bewohner/in anwendbaren Landesgesetz berechtigt, für den/die Bewohner/in einen Antrag auf Erhöhung bzw. Herabsetzung der Pflege stufe zu stellen. Der Bewohner ist berechtigt, bei geringerem Betreuungs- oder Pflege bedarf eine Herabsetzung der Pflegestufe zu beantragen. Bis zum Vorliegen einer aktuellen rechtswirksamen amts- oder vertrauensärztlichen Pflegeeinstufung gilt die vom Haus St. Josef am Inn einstweilig vorgenommene Pflegeeinstufung. Nach dem Vorliegen einer aktuellen rechtswirksamen amts- oder vertrauensärztlichen Pflege einstufung wird die bis dahin vorläufige Abrechnung des Haus St. Josef am Inn rückwirkend in Übereinstimmung mit der amts- oder vertrauensärztlichen Pflegeeinstufung erforderlichen falls nach oben oder unten korrigiert. 6. Bezieht der Bewohner Sozialhilfe einer österreichischen Gebietskörperschaft, so kann das Haus St. Josef am Inn eine Erhöhung der Pflegeeinstufung nur dann vornehmen, wenn eine höhere amts- oder vertrauensärztliche Pflegeeinstufung erwirkt wurde. Ebenso nimmt der Bewohner zur Kenntnis, dass das Haus St. Josef am Inn gegenüber den Sozialhilfeträgern verpflichtet ist, einen Antrag auf Herabsetzung der Pflegestufe zu stellen, wenn dies aus pflegerischer Sicht geboten ist. 7. Der Bewohner ist seinerseits berechtigt, eine Herabsetzung der Pflegeeinstufung vom Haus St. Josef am Inn schriftlich zu begehren, wenn er einen geringeren Betreuungs- oder Pflegebe darf durch Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Pflegeeinstufung nachweisen kann. Die Herabsetzung des vom Bewohner zu zahlenden Entgelts erfolgt zum nächsten Monatsbeginn nach Antragstellung und Vorlage der ärztlichen Pflegeeinstufung. Liegen abweichende Bescheide verschiedener öffentlich-rechtlicher Körperschaften vor, so gilt die Feststellung des Amtsarztes.

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  8. Wesentliche Bedingung für die Gültigkeit dieses Vertrages bzw. der Aufnahme ist, dass die

Bezahlung der Tagkostensätze in Zukunft gesichert ist. Für den Fall, dass der Bewohner die



Kosten nicht zur Gänze aus eigenen Mitteln bezahlen kann, hat er entweder den Nachweis



zu erbringen, dass jener Teil, der nicht mit eigenen Mitteln abgedeckt ist, von dritter Seite oder



durch die Stadtgemeinde Innsbruck oder durch das Land Tirol bezahlt wird. Zur Abdeckung



von Kosten, die von dem Bewohner aus eigenem zu tragen sind, kann das Haus St. Josef am Inn



eine Bankgarantie verlangen. Bis zur Vorlage einer solchen Bankgarantie durch den Bewohner



kann eine Kostenübernahmegarantie Dritter vom Haus St. Josef am Inn verlangt werden.

  9. Der Bewohner hat bei Heimeintritt eine Kaution in der Höhe von a 300,-€ zu erlegen. Die

Kaution dient zur Sicherstellung aller offenen Forderungen gegen den Bewohner. Mit



Vertragsende wird die nicht in Anspruch genommene Kaution zurückerstattet.

10. Der Aufnahme- und der Austrittstag werden jeweils als voller Tag verrechnet!

§ 11 - VERMÖGENSVORTEILE 1. Jedem in der Einrichtung Beschäftigten ist es untersagt, von Bewohnern, deren Angehörigen oder sonstigen vertretungsbefugten Personen, sich über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinausgehende Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Dem Heimbewohner wie auch dessen Angehörigen ist es untersagt, derartige Vermögensvorteile zu versprechen oder zu gewähren. 2. Leistungen, die entgegen diesem Verbot erbracht worden sind, können ausschließlich vom jeweils Begünstigten zurückgefordert werden.

§ 12 - ABWESENHEIT DES BEWOHNERS Bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als zwei Tagen verringert sich ab dem 1. Tag der Abwesenheit der festgelegte Tagessatz um die vom Land Tirol jeweils festgelegte Ersparnis.

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§ 13 - FÄLLIGKEIT UND ZAHLUNG 1. Die Aufenthaltskosten werden monatlich im vorhinein vorläufig berechnet und fällig gestellt. Das Haus St. Josef am Inn ist verpflichtet, dem Bewohner die Höhe der angepassten Tarife umgehend mitzuteilen. 2. Alle Leistungsentgelte, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, können von den Bewohnern unter Einhaltung der angegebenen Frist durch Überweisung auf folgendes Konto gezahlt werden: Kontoinhaber:

Haus St. Josef am Inn GmbH

Kreditinstitut:

Volksbank Tirol Innsbruck - Schwaz AG

IBAN:

AT33 4239 0009 0007 9991

Der Bewohner verpflichtet sich, Zahlungen an das Haus St. Josef am Inn grundsätzlich im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Einzugsermächtigung) zu tätigen. § 14 - VERTRAGSDAUER/KÜNDIGUNG 1. Bei Ableben des Bewohners endet dieser Vertrag 3 Tage nach dem Ablauf des Todestages. Das Haus St. Josef am Inn ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger (laut Gerichtsbeschluss) des Heimbewohners das Guthaben anteilig zu erstatten, wobei die diesbezüglichen Festlegungen des Sozialhilfeträgers bindend sind. 2. Mit dem Todestag enden die Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Die Angehörigen werden für alle weiteren Dienstleistungen zum Selbstzahler. 3. Die drei Tage nach dem Ablauf des Todestages werden mit der jeweils anzuwendenden Regelung der Tiroler Landesregierung für Bettfreihaltegebühren verrechnet. Sie sind als Entschädigung für den Ausfall einer raschen Nachbesetzung zu verstehen und können durch eine frühere Räumung des Zimmers vermieden werden. Die Verrechnung erfolgt mit einem allenfalls vorhandenen Guthaben auf dem Heimbewohnerkonto. 4. Eine spätere Räumung des Zimmers nach den genannten drei Tagen ist nach Absprache mit der Heimabrechnung und gegen Bezahlung mit der jeweils anzuwendenden Regelung der Tiroler Landesregierung für Bettfreihaltegebühren möglich. Die Verrechnung erfolgt mit einem allenfalls vorhandenen Guthaben auf dem Heimbewohnerkonto.

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5. Der Bewohner kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist schrift lich oder mündlich kündigen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung der Kündigung an das Haus St. Josef am Inn zu laufen bzw. mit dem Datum der mündlichen Bekanntgabe in der Bewohnerverrechnung. 6. Das Haus St. Josef am Inn kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 6.1. der Betrieb des Heimes eingestellt, oder in seiner Art verändert wird, auch aus baulichen Gründen, und die Fortsetzung dieses Vertrages für das Haus St. Josef am Inn als Träger unmöglich wird oder eine Härte bedeuten würde. 6.2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass die sachgerechte und medi zinisch gebotene Pflege und Betreuung im Heim nicht mehr durchgeführt werden können, 6.3. der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers (Konsumenten schutzgesetz § 27e, Abs. 2) und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maß nahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger, den Mitarbeitern oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann. 6.4. der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung (Konsumen tenschutzgesetz § 27e, Abs. 2) mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate im Verzug ist. 6.5. Die Kündigung durch das Haus St. Josef am Inn bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen. Der Heimträger hat eine einmonatige, für Ziffer 4.1 eine dreimonatige, Kündigungsfrist einzuhalten. § 15 - RÜCKGABE DES ZIMMERS 1. Das Zimmer ist geräumt von persönlichem Haben zurückzugeben. 2. Ist der Bewohner verstorben und hat er zuvor gegen Bezahlung der Bettfreihaltegebühr ein Zimmer reserviert und bereits eingerichtet, so muss die Räumung des Zimmers bis spätestens drei Tage nach Ablauf des Todestages erfolgen. Für die Verrechnung gelten die Vereinbarungen des §14 dieses Vertrags.

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3. Als verantwortliche Person für die Räumung des Zimmers macht der Bewohner nachstehend genannte Person namhaft: Name: Adresse: 4. Wird das Zimmer nicht fristgerecht vom Bewohner geräumt oder erfolgt im Falle des Ablebens des Bewohners trotz schriftlicher Verständigung keine Räumung durch die namhaft gemachte Person oder Abholung der gemäß § 2 Abs. 3 dieses Vertrags eingebrachten Sachen binnen drei Monaten, so verfallen diese Sachen zugunsten des Haus St. Josef am Inn, welches abhängig vom Entsorgungsaufwand entsprechende Gebühren geltend machen kann. § 16 - HAFTUNG 1. Bewohner und Haus St. Josef am Inn haften einander im Rahmen dieses Vertrages für Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2. Für Schäden im oder am Zimmer, welche durch unsachgemäße Handhabung entstehen, nicht jedoch für die natürliche Abnützung durch sachgemäßen Gebrauch, haftet der Bewohner bzw. dessen Nachlass. 3. Sollen Wertsachen des Bewohners vom Heim aufbewahrt werden, so bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung. Das Heim kann die Aufbewahrung von Wertsachen dann ablehnen, wenn diese dem Umfang oder der Höhe nach einen Wert von Euro 500,– übersteigen. 4. Für nicht hinterlegte Wertgegenstände kann das Haus St. Josef am Inn keine Haftung übernehmen. 5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Sicherheit das Rauchen besonders im Bett und die Verwendung von Kerzen in den Bewohnerzimmern nicht erlaubt sind. Für alle daraus entstandenen Schäden haftet der Bewohner. Bei der Auslösung eines Brandalarms (durch unsachgemäße Verwendung von Feuer) wird dem Heim von der Innsbrucker Feuerwehr ein

Betrag in der Höhe von Euro 240,– verrechnet. Der genannte Betrag wird seitens des Haus St. Josef

am Inn dem Bewohner weiterverrechnet. 6. Für rechtliche Auseinandersetzungen wird der Gerichtsstand Innsbruck festgelegt.

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§ 17 - BESONDERE VEREINBARUNGEN

§ 18 - ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN 1. Gesetzliche Bestimmungen, die jetzt oder zukünftig eine für den Bewohner günstigere Regelung vorschreiben, haben den Vorrang vor Vereinbarungen aus diesem Vertrag. 2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt dessen Gültigkeit im übrigen nicht.

§ 19 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die Geschäftsbedingungen werden nach eingehender Information und gründlicher Durchsicht des Vertrages ausdrücklich anerkannt. Der Bewohner anerkennt die Gültigkeit einer allenfalls geltenden Heimordnung. Mitgeltende Unterlagen: Ärztliches Zeugnis, Informationssammlung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

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§ 20 - VERTRETUNGSBEFUGNIS Gemäß § 284b ABGB bestätige ich, für Frau/Herrn

vertretungsbefugt zu sein.

Derjenige, der den Vertrag für den Bewohner abschließt, haftet für die Angaben über Vermögen und Einkünfte sowie für die Bezahlung des Heim- und Pflegeentgeltes bis zur Zahlung durch den Heimbewohner bzw. durch Dritte.



(Ort)

(Datum)

Für die Haus St. Josef am Inn GmbH

Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter

Hiermit bestätige ich, dass ich auf die Inhalte von §14 und §15 dieses Vertrags besonders hingewiesen und über sie eigens und ausreichend aufgeklärt wurde, ich sie verstanden habe und ich mich mit ihnen einverstanden erkläre.

Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter

* Sofern eine Verständigung mit dem Bewohner nicht möglich ist und ein Sachwalter noch nicht beantragt bzw. bestellt ist, kann hilfsweise eine vertragliche Vereinbarung zu Gunsten eines Dritten geschlossen werden. © Copyright ISD – alle Rechte vorbehalten, Kaiserjägerstrasse 12, A-6020 Innsbruck: Dieser Heimvertrag wurde von der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH (ISD) in Zusammenarbeit mit einem öffentlichen Notar verfasst, von einem anerkannten Patientenrechtsexperten überprüft und von RA Dr. Heinz Waldmüller und Dr. Christian Juranek für das Haus St. Josef am Inn adaptiert. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Teilnehmer/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

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Anhang 1) Heimkosten 2) Regelung urlaubsbedingter Abwesenheiten (Informationsblatt) 3) Datenschutz 4) Postvollmacht 5) Einzugsermächtigung 6) Vermögensverhältnisse

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Eine Kurzzeitpflege ist maximal 28 Tage pro Kalenderjahr möglich. Die Abrechnung erfolgt automatisch gemäß den von der Tiroler Landesregierung genehmigten Tagsätzen in der Vollpflege.

HEIMKOSTEN/PFLEGESTUFEN 2017

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REGELUNG URLAUBSBEDINGTER ABWESENHEITEN Die Sozialabteilung des Landes hat die urlaubsbedingten Abwesenheiten von Heimbewohnern zur Zeit wie folgt geregelt: Für die ersten 20 Urlaubstage pro Jahr gilt die analoge Regelung der Abwesenheitsgebühr wie für Abwesenheiten, die aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes zum Tragen kommt. Ausgenommen ist jedoch die Aliquotierung des Pflegegeldanteiles (das Pflegegeld wird ja weiterhin ausbezahlt!). Vom Heimträger wird ab dem ersten Tag einer Abwesenheit von mehr als zwei Tagen ein verminderter Tagkostensatz in Rechnung gestellt (Abzug der Verpflegungskosten, siehe auch Preisliste der Haus St. Josef am Inn GmbH), die Sozialhilfe finanziert ihren Anteil. AB DEM 21. URLAUBSTAG IM KALENDERJAHR STEIGT DIE SOZIALHILFE AUS DER FINANZIERUNG AUS UND DER HEIMBEWOHNER MUSS DIE HEIMKOSTEN INKLUSIVE MEHRWERTSTEUER SELBER FINANZIEREN. Dabei gelten als Urlaubstage Wochentage von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage. Diese Regelung gilt für Heimbewohner, die ab der Verrechnungsstufe „Teilpflege 1“ als Teilzahler abgerechnet werden. Dieses Informationsblatt ist ein Sonderservice der Haus St. Josef am Inn GmbH und dient lediglich Ihrer Orientierung. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei dieser Regelung ausschließlich um das Rechtsverhältnis zwischen Heimbewohner und Sozialhilfeträger Land handelt.



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Heimvertrag

Unterschrift

Haus St. Josef am Inn

DATENSCHUTZ 1. Die Bewohnerin wird gemäß dem Bundesgesetz betreffend den Schutz personenbezogener Daten (DSG 2000, BGBI. 1 Nr. 165/99 i.d.g.F) auf die Erfassung ihrer freiwillig bekannt gegebenen personenbezogenen Daten hingewiesen (Wohnadresse, Geburtsdatum, Familien stand, Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation nur soweit, als dies zur Finanzierung des Heimaufenthalts erforderlich ist, Angaben zur Pflegeeinstufung, Angaben zu zahlungsver pflichteten Angehörigen, Angaben zu allfälligen Sachwalterschaften). Die persönlichen Daten der Bewohnerin werden, soweit es zur Erfüllung der der Haus St. Josef am Inn GmbH aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich ordnungsgemäßer Anmeldung, Betreuung und Heimkostenabrechnung notwendig ist, EDV mäßig erfasst und verarbeitet. Mitarbeiter der Haus St. Josef am Inn GmbH erhalten von diesen Daten nur in jeweils dem Umfang Kenntnis, als dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten unmittelbar erforderlich ist. Wichtige medizinische Daten der Bewohnerin (Anamnese, Angaben über den behandelnden Hausarzt sowie die sich aus dem laufenden Pflegebetrieb ergebenden Daten) werden in einer Pflegedokumentation gesondert erfasst und können ausschließlich von dazu berechtigten Personen (Pflegepersonal innerhalb des Heimes) eingesehen werden. Eine allfällige Über mittlung solcher Daten findet nur für medizinische Zwecke an behandelnde Ärzte statt. 2. Die Bewohnerin stimmt einer Übermittlung ihrer Daten (Einkommens- und Vermögenssi tuation, Pflegeeinstufung nach Bundespflegegesetz) an das Land Tirol, die Stadtgemeinde Inns bruck sowie sonstige Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Zusammenhang

mit dem gegenständlichen Vertrag ausschließlich für Zwecke der Finanzierung des Aufenthaltes

im Heim zu, sofern dies für die Vermittlung sozialhilferechtlicher oder sonstiger Zuschüsse erforderlich ist. Der damit befasste Personenkreis beschränkt sich innerhalb der Haus St. Josef am Inn GmbH auf die direkt mit der Abwicklung mit den genannten Institutionen betrauten Mitarbeiter. 3. Die Bewohnerin ist jederzeit berechtigt, sich über Art und Umfang der Datenhaltung und -übermittlung zu informieren und dieser im Einzelfall nach den Bestimmungen des § 28 DSG 2000 zu widersprechen. Mitarbeiter der Haus St. Josef am Inn GmbH sind zur Verschwiegen heit nach dem § 14(2) Datenschutzgesetz 2000 verpflichtet worden bzw. unterliegen im Pflege bereich zusätzlich den Verschwiegenheitspflichten nach § 6 Gesunden- und Krankenpflegegesetz.

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4. Die Bewohnerin stimmt der Führung ihres Namens auf der Bewohnertafel in der Eingangshalle zu. 5. Die Bewohnerin ist damit einverstanden, dass Bilder von diversen Aktivitäten des Hauses (Feste, Feiern, Ausflüge etc.), auf denen sie unter Umständen abgebildet sein könnte, im Josefs-Blattl (= Heimzeitschrift) bzw. auf der Homepage verwendet werden dürfen.



Unterschrift



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Haus St. Josef am Inn

POSTVOLLMACHT

1. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung erteile ich der Haus St. Josef am Inn GmbH schriftlich die unwiderrufliche Vollmacht, in meinem Namen eingeschriebene Briefe, Wertbriefe und andere Postsendungen entgegenzunehmen, um sie an mich weiterzuleiten. 2. Sämtliche für die Heimabrechnung maßgeblichen Unterlagen (Pension(en), Pflegegeldbescheide, Gericht), die nicht im Heim eintreffen, sind von den Angehörigen bzw. den Heimbewohnern umgehend und unaufgefordert beizubringen. 3. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird der Heimverwaltung die Erlaubnis erteilt, postalisch eintreffende Unterlagen, die die Finanzierung der Heimkosten betreffen (Pensionsbescheide, Pflegebescheide, Sozialhilfebescheide, Bescheide über die Mindestsicherung der Stadt Innsbruck und des Landes Tirol), vorab öffnen zu dürfen, um Kopien anzufertigen und sie anschließend den Bewohnern oder Ihren Angehörigen auszuhändigen.

Name: Datum:



Haus St. Josef am Inn

Unterschrift



Heimvertrag

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EINZUGSERMÄCHTIGUNG

Name: Adresse: EDV-Nr.

Name der Bank:

IBAN: BIC:

Abbuchungen für

(bitte ankreuzen)

Heimkosten



Taschengeld



Ich/Wir ermächtige/n das Haus St. Josef am Inn GmbH widerruflich, die von uns entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit von meinem Konto abzubuchen. Ich/Wir haben das Recht, innerhalb von 56 Kalendertagen ab Abbuchungstag ohne Angaben von Gründen die Rückbuchung kostenfrei bei meiner/unserer Bank zu veranlassen.

Datum

22

Heimvertrag

Unterschrift des/der Kontoinhaber/s/in

Haus St. Josef am Inn

VERMÖGENSVERHÄLTNISSE

6020 Innsbruck · Innstraße 34 · Tel: 0512/22 445/4100 · Fax: 0512/22 445/4199 · UID Nr: ATU65231778 · Firmenbuch Nr: FN333349w Bankverbindung: Volksbank Tirol · Konto-Nr: 900079991 · Blz: 42390