Haushaltswesen und Aspekte der Haushaltspolitik des Bundes Stand: Januar 2014
Gerald Stenzel Bundesministerium der Finanzen E-Mail:
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Überblick I.
Einführung in das Haushaltsrecht Haushaltskreislauf Rechtsgrundlagen und Haushaltsgrundsätze
II.
Systematik des Bundeshaushalts Aufbau und Gliederung Einnahmen und Ausgaben
III. Grundzüge der Finanzverfassung
Neue Schuldenregel Verteilung Ausgabenlast und Steueraufkommen
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Vier Phasen des Haushaltswesens:
Haushaltsaufstellungsverfahren der Bundesregierung (Exekutive)
Gesetzgebungsverfahren (Legislative)
Haushaltsführung oder Vollzug (Exekutive)
Rechnungslegung (durch BMF) und Rechnungsprüfung (durch BRH) Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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So entsteht ein Bundeshaushalt (Haushaltskreislauf)
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Vorläufige Haushaltsführung (Artikel 111 GG):
Sogenanntes Nothaushaltsrecht Sachlich und zeitlich beschränkte Ermächtigung zur Aufrechterhaltung der Staatstätigkeit und zur Sicherung des parlamentarischen Budgetrechts Regelung dient dazu, die fehlenden haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen bis zum Inkrafttreten des neuen Haushalts zu ersetzen D.h. Ausgaben dürfen nur für bestimmte Maßnahmen (z.B. Fortsetzungsmaßnahmen) und in begrenzter Höhe geleistet werden Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Vorläufige Haushaltsführung (Artikel 111 GG): Nach Art. 111 Abs. 1 GG dürfen Ausgaben insoweit geleistet werden, als sie nötig sind, „um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sein.“ Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Rechtsgrundlagen des Haushaltsrechts Verfassungsmäßige Rechtsgrundlagen
I.
▪ Artikel 109 bis 115 GG
II. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen ▪ Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ▪ Bundeshaushaltsordnung (BHO) ▪ Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) ▪ Haushaltsgesetz (HG) / Haushaltsplan III. Verwaltungsvorschriften ▪ Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) ▪ Gruppierungsplan (Gpl.) ▪ Funktionenplan (Fpl.) ▪ Haushaltstechnische Richtlinien des Bundes (HRB) Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Bundeshaushalt untergliedert sich in:
Einzelpläne (insg. 22, davon 15 Ministerien und 5 Verfassungsorgane: Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht u. Bundesrechnungshof)
Kapitel (z.B. Ministerium, allgemeine Bewilligungen, nachgeordneter Bereich, etc.)
Titel (Bundeshaushalt: ca. 1.000 Einnahme- und ca. 5.300 Ausgabetitel im Druckstück) Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Gliederung einer Haushaltsstelle in die haushaltssystematischen Bestandteile Beispiel:
12 25 / 893 34
12
= Einzelplan (hier: BMVBS)
25
= Kapitel (hier: Wohnungswesen und Städtebau)
8
= Hauptgruppe (hier: Ausgaben für Investitionen)
89
= Obergruppe (hier: Zuschüsse für Investitionen an sonstige Bereiche)
893
= Gruppe (hier: Zuweisungen für Investitionen an Sonstige im Inland)
893 34 = Titel Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Auszug aus dem Bundeshaushalt 2013
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Einnahmenhauptgruppen 0 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben
1 Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. 2 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen 3 Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs-einnahmen Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Ausgabenhauptgruppen 4 Personalausgaben 5 Sächliche Verwaltungsausgaben, militärische Beschaffungen usw., Ausgaben für den Schuldendienst 6 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen 7 Baumaßnahmen
8 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen 9 Besondere Finanzierungsausgaben Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Haushaltsgrundsätze Grundsätze mit Verfassungsrang Grundsatz der Einheit und Vollständigkeit
(Artikel 110 S. 1 GG) Grundsatz des Haushaltsausgleichs (Artikel 110 Abs. 1 S. 2 GG) Jährlichkeitsgrundsatz (Artikel 110 Abs. 2 GG) Grundsatz der Vorherigkeit (Artikel 110 Abs. 2 GG) Bepackungsverbot (Artikel 110 Abs. 4 S.1 GG)
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Haushaltsgrundsätze Grundsätze ohne Verfassungsrang (Auszug) Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Gebot der Gesamtdeckung
Fälligkeitsprinzip Trennung von Ausgaben und Verpflichtungs-
ermächtigungen
Bruttoprinzip
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Baumaßnahmen des Bundes Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsmaßnahmen Bei Aufstellung des Haushalts maßgeblich: § 24 BHO (Veranschlagung erst, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen)
Bei Ausführung des Haushalts maßgeblich: § 54 BHO (Beginn erst, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen)
Sowie die hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften
einschließlich der RBBau
(Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen)
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Baumaßnahmen des Bundes
Baumaßnahmen für Dienststellen des Bundes im Inland werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements (ELM) abgewickelt
Ressorts stellen neuen Unterbringungsbedarf fest
BImA prüft unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit Unterbringungsvarianten (Anmietung anstaltseigene oder Drittliegenschaft, Eigenbau, ÖPP-Projekt, Kauf)
Bei großen Baumaßnahmen werden Bauverwaltung und BMF beteiligt
Abschließende Entscheidung trifft das nutzende Ressort
Ab 2013 erfolgt die Finanzierung von Eigenbaumaßnahmen aus dem Wirtschaftsplan der BImA (Bundeshaushalt Kapitel 6004)
Die Refinanzierung erfolgt durch die von den Ressorts zu zahlenden Mieten Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Einnahmenstruktur des Bundes im Jahr 2014 Gesamteinnahmen: 295,4 Mrd. €
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Die Ausgaben des Bundes im Jahre 2014 nach Einzelplänen, Gesamtausgaben: 295,4 Mrd. €
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Rückgang des Spielraums des Staates…
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Entwicklung von Einnahmen, Ausgaben und Nettokreditaufnahmen (Ist 2009 - 2012, Soll 2013 - 2017)
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Entwicklung der Schulden des Bundes* 2000 bis 2014
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Entwicklung der Zinslasten des Bundes 2000 bis 2017
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Entwicklung der öffentlichen Finanzen… Gemeinden
Schulden des öffentlichen Gesamthaushalts in Relation zum BIP (%)
Länder Sonderrechnungen des Bundes Bund
70
60
1969: Inkrafttreten des Art. 115 GG in seiner derzeitigen Fassung
50
40
30
20
10
20 08
20 06
20 04
20 02
20 00
19 98
19 96
19 94
19 92
19 90
19 88
19 86
19 84
19 82
19 80
19 78
19 76
19 74
19 72
19 70
19 68
19 66
19 64
19 62
19 60
19 58
19 56
19 54
19 52
19 50
0
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Elemente der neuen Schuldenregel
Regel gilt erstmals 2011 für den Bund mit Übergangspfad bis einschließlich 2015; Übergangsfrist für die Länder bis einschließlich 2019
Strukturkomponente
› Grundsätzlich ausgeglichener Haushalt › Verschuldungsspielraum darüber hinaus für Bund bis zu 0,35 % des BIP (derzeit etwa 8 ½ Mrd. Euro)
Konjunkturkomponente
› Vollständiges Wirkenlassen der automatischen Stabilisatoren im Auf- und Abschwung
› Das bedeutet als Faustregel: Fällt das Wachstum beispielsweise einen Prozentpunkt niedriger aus, erlaubt die Konjunkturkomponente einen Anstieg der gesamtstaatlichen Defizitquote um ½ Prozentpunkt Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Fazit und Ausblick Neue Schuldenregel reduziert Kreditfinanzierungsspielräume deutlich! Nettokreditaufnahme gemäß bisheriger und neuer Verschuldungsregel bei Haushaltsabrechnung
45 40 35
Mrd. Euro
30 25 20 15 10 5 0 -5 2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Ist-NKA maximal zulässige NKA (+) bzw. erforderlicher Überschuss (-) nach neuer Schuldenregel bei Haushaltsabrechnung
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Verteilung der Ausgabenlast Allgemeine Lastentragungsregel
(Konnexitätsgrundsatz: Art. 104 a Abs. 1 GG)
Durchbrechung der Allgemeinen Lastentragung
(Art. 104 a Abs. 2 bis 4 GG , Art. 91 a und b GG und Art. 120 Abs. 1 GG)
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Allgemeine Lastentragung
Grundsatz: Verwaltungskompetenz folgt Ausgabenlast
gesetzesakzessorische Verwaltung
▪ Länderzuständigkeit für die Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen (Art. 30 GG) => Ausführung der Bundesgesetze erfolgt i. d. R. als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG) oder im Auftrag des Bundes (Art. 85 GG)
▪ Bundeszuständigkeit, d.h. durch bundeseigene Verwaltung (Art. 86, 87 bis 90 GG u.a.) Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Allgemeine Lastentragung
Grundsatz: Verwaltungskompetenz folgt Ausgabenlast
sog. gesetzesfreie Verwaltung
▪ Länderzuständigkeit, soweit GG Bund keine besondere Zuständigkeit einräumt (Art. 30 GG) ▪ Bundeszuständigkeit, d.h. durch GG zugewiesene bestimmte Zuständigkeiten oder soweit ihm verfassungsrechtlich ungeschriebene Zuständigkeiten zustehen Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Durchbrechung der allgemeinen Lastentragung Kostenlast bei Auftragsverwaltung
(Art. 104 a Abs. 2 GG)
Geldleistungsgesetze des Bundes
(Art. 104 a Abs. 3 GG)
=> Bund trägt sog. Zweckausgaben
Finanzhilfen des Bundes an die Länder
(Art. 104 b GG)
Gemeinschaftsaufgaben
(Art. 91 a und b GG) => FöKo I (2006): Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes sowie Forschung, Wissenschaft und Bildungswesen
Kriegsfolgelasten und Sozialversicherung
(Art. 120 GG)
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Aufkommensstärksten Steuerarten 2012 – in Mrd. Euro (Steuereinnahmen insg. 600,046 Mrd. Euro)
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Steuergesetzgebung Nach Artikel 105 des Grundgesetzes hat der Bund die ausschließliche
konkurrierende
Gesetzgebung
Gesetzgebung
über die
über die
Zölle und
Finanzmonopole
übrigen Steuern, wenn ihr Aufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht oder ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht.
haben die Länder die Gesetzgebung wenn die Voraussetzungen für die Staatssekretär konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nicht gegeben sind, soweit der Bund bei der konkurrierenden Gesetzgebung von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlichen Steuern gleichartig sind. Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Steuerverteilung: Überblick
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Steuerverteilung - Überblick Bund
Landessteuern
Länder
Erbschaft- /Schenkungsteuer Grunderwerbsteuer Rennwett-/Lotteriesteuer Biersteuer
Spielbankabgabe Feuerschutzsteuer
Bundessteuern Energiesteuer Stromsteuer Tabaksteuer Kaffeesteuer Branntweinsteuer Versicherungsteuer Kraftfahrzeugsteuer Solidaritätszuschlag
Gemeinschaftssteuern Körperschaftsteuer (Bund 50 %, Länder 50 %, Gemeinden - %)
Lohn- und Einkommensteuer (Bund 42,5 %, Länder 42,5 %, Gemeinden 15 %)
Umsatzsteuer
Gemeindesteuern Gewerbesteuer Grundsteuer Vergnügungsteuer Hundesteuer Zweitwohnsitzsteuer Spielautomatensteuer Getränkesteuer
(Bund 53,9 %, Länder 44,1 %, Gemeinden 2,0 %)
Abgeltungsteuer (auf Zins -u. Veräußerungserträge)
Europäische Union
(Bund 44 %, Länder 44 %, Gemeinden 12 %)
Eigeneinnahmen
Gemeinden
Mehrwertsteuer- Eigenmittel BNE- Eigenmittel (Anteil am Bruttonationaleinkommen)
Zölle und Zuckerabgaben
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Verteilung des Steueraufkommens 1.
2. 3. 4. 5.
Vertikale Verteilung (Artikel 106 GG) Horizontale Verteilung (Artikel 107 Abs. 1 GG) Horizontaler Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 GG) Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG) Ausgleich von Sonderbelastungen (Artikel 106 Abs. 8 GG) Bundesministerium d er Finanzen Berlin
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Vertikale Steuereinnahmenverteilung (Art. 106 GG)
Trenn- und Verbundsystem
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Horizontale Steuerverteilung
(Art. 107 Abs. 1 GG)
Prinzipien der Steuerverteilung
Örtliches Aufkommen (korrigiert durch Zerlegung); Einwohnerzahl bzw. Steuerkraft
Nach örtlichem Aufkommen Landessteuern
Länderanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Korrigiert durch Zerlegung: Lohnsteuer Wohnsitzprinzip Körperschaftsteuer Betriebsstättenprinzip
Nach Einwohnerzahl bzw. Steuerkraft Gesamtdeutscher Länderanteil an der Umsatzsteuer Anteil Berlin Nach Einwohnerzahl
Anteil West Nach Einwohnerzahl
Anteil Ost Nach Einwohnerzahl
Keine weitere Verteilung
weitere Verteilung 75 % nach Einwohnerzahl der Länder bis zu 25 % nach Steuerkraft
weitere Verteilung 75 % nach Einwohnerzahl der Länder bis zu 25 % nach Steuerkraft
(Ergänzungsanteile für steuerschwache Länder)
(Ergänzungsanteile für Bundesministerium d er Finanzen steuerschwache Länder)
Berlin
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Horizontaler Länderfinanzausgleich (Art. 107 Abs. 2 GG)
1. Weiteres Korrektiv für die Ergebnisse der vorhergehenden Steuerverteilung; Ziel: Finanzkraftausgleich 2. durch Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird 3. seit 2005 erfolgt der Ausgleich auf der Grundlage des Maßstäbegesetzes und des Finanzausgleichgesetzes
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Bundesergänzungszuweisungen (Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG)
abschließendes Finanzausgleichsinstrument an
leistungsschwache Länder zur ergänzenden Deckung ihres allg. Finanzbedarfs (allg. BEZ und Sonderbedarfs-BEZ)
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Ausgleich von Sonderbelastungen (Art. 106 Abs. 8 GG)
für vom Bund veranlasste besondere Einrichtungen, die bei Länder oder Gemeinden unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich
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