Hauptsatzung des Rheinisch-Bergischen Kreises. vom 13. Januar 2017

Hauptsatzung des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 13. Januar 2017 Der Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises hat aufgrund des § 5 Absatz 3 der Krei...
Author: Evagret Haupt
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Hauptsatzung des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 13. Januar 2017 Der Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises hat aufgrund des § 5 Absatz 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 966) in seiner Sitzung am 8. Dezember 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen:

Name, Gebiet, Sitz (1) Der Kreis führt den Namen RHEINISCH-BERGISCHER KREIS (2) Das Gebiet des Kreises besteht aus der Gesamtheit der folgenden zum Kreis gehörenden Städte und Gemeinden: Bergisch Gladbach, Burscheid, Kürten, Leichlingen, Odenthal, Overath, Rösrath und Wermelskirchen. (3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Bergisch Gladbach.

Wappen, Dienstsiegel, Flagge (1) Der Rheinisch-Bergische Kreis führt folgendes Wappen: Das Wappen zeigt in seinem Schildhaupt als silbernes Band den Rhein und deutet auf die geographische Lage des Kreises im Westteil des Bergischen Landes am Rande der Kölner Bucht zum Rheintal hin und erinnert gleichzeitig an das Wappen der früheren Rheinprovinz. Der untere Hauptteil des Schildes ist gespalten und zeigt auf silbernem Grund links (heraldisch gesehen) den blaubewehrten und mit blauer Krone und Zunge versehenen roten Bergischen Löwen und rechts zwei doppelt gezinnte schwarze Balken. (2) Der Rheinisch-Bergische Kreis führt in seinem Dienstsiegel das Kreiswappen. (3) Der Rheinisch-Bergische Kreis führt eine Flagge, die in waagerechter Aufteilung die Farben "rot-weiß" zeigt und in der Mitte das Kreiswappen trägt.

Verfahren des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse Für das Verfahren im Kreistag, im Kreisausschuss und in den Fachausschüssen gilt, soweit nicht die Kreisordnung NRW Regelungen enthält, die vom Kreistag zu beschließende Geschäftsordnung für den Kreistag.

Kreistagsmitglieder Die Kreistagsmitglieder führen die Bezeichnung "Kreistagsabgeordnete".

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Pflichten der Kreistagsabgeordneten, der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die Kreistagsabgeordneten, die Mitglieder des Kreisausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse haben die Vorschriften der Kreisordnung und der Gemeindeordnung über die Verschwiegenheitspflicht, die Treuepflicht und über die Mitwirkungsverbote zu beachten. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (§ 28 Abs. 2 KrO NRW, §§ 30 bis 32 GO). (2) Die Kreistagsabgeordneten, die Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse müssen dem Landrat/der Landrätin Auskünfte über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Die Auskunft erstreckt sich 1.

bei unselbständiger Tätigkeit auf die Angabe des Arbeitgebers (Branche) und die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung,

2.

bei selbständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe des Unternehmens oder auf die Bezeichnung des Berufszweiges,

3.

auf vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines Vereins, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts,

4.

auf entgeltliche Tätigkeiten für Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.

Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht (1) Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Kreistagsabgeordneten besteht im Rahmen des § 26 Abs. 2 und 4 KrO NRW. Ausschussvorsitzende haben für den Aufgabenbereich ihres Ausschusses im Rahmen ihres Auskunftsrechts das Recht auf Akteneinsicht. (2) Verlangt mindestens 1/5 der Kreistagsmitglieder oder eine Fraktion Akteneinsicht im Einzelfall, ist ein entsprechender Antrag schriftlich an den Landrat/die Landrätin zu richten, sofern nicht das Vorliegen des Quorums durch Stimmabgabe in einer Sitzung oder auf andere Weise offenkundig wird. In dem Antrag ist der Vorgang zu konkretisieren und das zur Einsichtnahme vorgesehene Kreistagsmitglied zu benennen. (3) Akteneinsicht darf einem Kreistagsmitglied nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist. (4) Der Landrat/die Landrätin ermöglicht die Akteneinsicht in den Diensträumen der Kreisverwaltung. Er hat auch über die Anwesenheit von Bediensteten der Kreisverwaltung bei der Akteneinsicht zu entscheiden.

Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Landrates/der Landrätin Der Kreistag wählt aus seiner Mitte mindestens zwei Kreistagsmitglieder, die den Landrat/die Landrätin bei der Sitzungsleitung im Kreistag sowie bei der Repräsentation des Kreises nach außen vertreten. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus der durch die Wahl bestimmten Reihenfolge.

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Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben (1) Nach einer Kommunalwahl wird ein/e neugewählte/r Landrat/Landrätin in der konstituierenden Sitzung des Kreistages von dem/der Altersvorsitzenden in sein/ihr Amt eingeführt. Die stellvertretenden Landräte/Landrätinnen sowie die übrigen Kreistagsabgeordneten werden durch den Landrat/die Landrätin eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. (2) Die Mitglieder des Kreisausschusses sowie ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben, soweit sie Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrnehmen, als Ehrenbeamte/Ehrenbeamtinnen den Diensteid nach § 46 des Landesbeamtengesetzes zu leisten. Sie werden von der Aufsichtsbehörde oder von einer, von dieser zu bestimmenden Vertretung vereidigt. (3) Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsabgeordnete sind, werden von dem/der Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses verpflichtet.

Kreisausschuss (1) Zu Beginn einer jeden Wahlperiode legt der Kreistag die Mitgliederzahl des Kreisausschusses durch Beschluss fest. Bei der Zahl der Mitglieder zählt der Landrat/die Landrätin nicht mit. Den Vorsitz im Kreisausschuss führt der Landrat/die Landrätin. Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter/ Stellvertreterinnen des/der Vorsitzenden. (2) Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Die persönlichen Stellvertretungen vertreten sich untereinander in der vom Kreistag auf Vorschlag der jeweiligen Fraktion/Gruppe aufgestellten numerischen Reihenfolge. Fällt ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus, tritt an dessen/deren Stelle derjenige/diejenige, der/die an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener Stelle der Stellvertretungsliste steht.

Ausschüsse (1) Der Kreistag bildet außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen weitere Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses. Die Einrichtung von Unterausschüssen und Arbeitskreisen der Fachausschüsse bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses. (2) Zahl, Art und personelle Stärke der freiwilligen Ausschüsse werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Kreistagsbeschluss festgesetzt. Dabei ist auch darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls wie viele sachkundige Bürgerinnen und Bürger und/ oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die Ausschüsse gewählt werden. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger im Ausschuss sind neben Kreistagsmitgliedern voll stimmberechtigte Mitglieder. Ihre Zahl darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Volljährige sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können den Ausschüssen nur mit beratender Stimme angehören. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder sind die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner, soweit kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, in einem besonderen Wahlgang zu wählen. (3) Soweit der Kreistag stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, legt er auf Vorschlag der Fraktionen/Gruppen die Reihenfolge der Vertretung fest. Für jedes Ausschussmitglied kann zunächst auch eine persönliche Stellvertretung vorgesehen werden.

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- 4 Im Falle der Verhinderung aller ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder können auch die übrigen Kreistagsabgeordneten in alphabetischer Reihenfolge aus den jeweiligen Fraktionen/Gruppen die Stellvertretung in den Fachausschüssen wahrnehmen. Von dieser Regelung ausgenommen sind aufgrund sondergesetzlicher Regelung der -

Kreisausschuss und der

-

Jugendhilfeausschuss.

Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden gemeinsam mit den ordentlichen Mitgliedern nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 KrO NRW gewählt. (4) Die Vorsitzenden sämtlicher Ausschüsse und ihre Stellvertretungen müssen Kreistagsabgeordnete sein.

Entschädigung für Kreistagsabgeordnete, sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten zur Abgeltung des Aufwandes, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, der Fachausschüsse, der Fraktionen und der in Abs. 3 genannten Sitzungen entsteht, nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung sowie ein Sitzungsgeld je Sitzung. (2) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die nach § 41 Abs. 5 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 KrO NRW zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt worden sind, außerdem die beratenden Mitglieder gem. § 85 Schulgesetz NRW und die beratenden Mitglieder nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen und den Sitzungen nach Abs. 3 ein Sitzungsgeld je Sitzung nach Maßgabe der EntschVO. Sachverständige, die gem. § 41 Absatz 5, letzter Satz KrO NRW dauerhaft zu Sitzungen hinzugezogen werden, werden in gleichem Umfang entschädigt. (3) Ein Sitzungsgeld wird neben Kreistags-, Kreisausschuss-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen (hierzu zählen auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion) auch für Sitzungen des Ältestenrates sowie von Unterausschüssen und Arbeitskreisen der Ausschüsse gewährt. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Die Zahl der Fraktionssitzungen pro Jahr, für die Sitzungsentschädigungen zu zahlen sind, wird auf 50/Mitglied beschränkt. (4) Die Kreistagsabgeordneten, die stimmberechtigten sowie die beratenden Ausschussmitglieder erhalten die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet; höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Dies gilt auch für Fahrten zu Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Bei mehreren Wohnungen ist von der für das Mandat maßgeblichen Hauptwohnung auszugehen. (5) Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer dienstlichen Reise bzw. auswärtigen Tagung eines Fachausschusses, einer Fraktion/Gruppe oder einzelner Abgeordneter trifft der Kreisausschuss, sofern nicht ein entsprechender Kreistagsbeschluss vorliegt. Die formelle Dienstreisegenehmigung erteilt der Landrat/die Landrätin. Für Tagungen der Fraktionen/Gruppen außerhalb des Kreisgebietes zum Zwecke der

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- 5 Beratung besonderer Themen, z.B. aus Anlass der Haushaltsberatungen, gilt die Genehmigung für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr innerhalb Deutschlands als generell erteilt, sofern die Tagungsstätte sich innerhalb eines Radius von 120 km vom Kreishaus entfernt befindet und sich die jeweilige Tagung über max. drei Tage (= zwei Übernachtungen) erstreckt. Für alle, mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten des Kreises sowie für die im Rahmen der üblichen Dienstgeschäfte der stellvertretenden Landräte/Landrätinnen erforderlichen Genehmigungen gelten diese generell als erteilt, soweit sie sich auf das Gebiet des Landes NRW beschränken. (6) Für genehmigte Dienstreisen erhalten die Kreistagsabgeordneten und die Ausschussmitglieder Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. Bei auswärtigen Tagungen, auch der Fraktionen und im Rahmen der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, werden unabhängig von der Regelung des Landesreisekostenrechts die Kosten für die reine Übernachtung in der Tagungsstätte voll erstattet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Entschädigung entsprechend der Regelung des Landesreisekostengesetzes gewährt; maximal in der Höhe, die nach der Entschädigungsverordnung zulässig ist. Neben Reisekostenvergütungen dürfen keine Sitzungsgelder gezahlt werden.

Verdienstausfallersatz für Kreistagsabgeordnete, sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner (1) Kreistagsabgeordnete, sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben Anspruch auf Ersatz eines ihnen entstehenden Verdienstausfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Kreisordnung und der Entschädigungsverordnung. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschusssitzungen sowie für Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst eine Erstattung vornimmt. Außerdem besteht der Anspruch für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Ausübung des Mandats ergeben (z. B. Sitzungen gemäß § 11 Abs. 3, genehmigte Dienstreisen). Der Verdienstausfall wird für die versäumte Arbeitszeit unter Berücksichtigung von Anund ggfs. Abfahrzeiten individuell berechnet. (2) Die Kreistagsabgeordneten, sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz in Höhe von 16,- Euro (§ 30 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW), es sei denn, dass sie durch die Mandatsausübung ersichtlich keine Nachteile erlitten haben. Keinen Nachteil hat jemand, dessen Arbeitgeber keinen Einbehalt vornimmt oder wer aufgrund eines festen Einkommens keine Abzüge/Einbußen hinnehmen muss. Hierzu zählen z.B. Beamte, Rentner, Pensionäre, Studenten, Arbeitssuchende sowie Mitglieder von Land- oder Bundestag. Darüber hinaus gilt: 1. Bei abhängig Erwerbstätigen ist der Verdienstausfall grundsätzlich zwischen der Kreisverwaltung und dem Arbeitgeber direkt abzurechnen, es sei denn, der Arbeitgeber ist hierzu nicht bereit. Anstelle des Regelstundensatzes wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Das Entstehen des Verdienstausfalls im Einzelfall wird von dem/der Antragsteller/in durch einen entsprechenden Vermerk in der jeweiligen Anwesenheitsliste bestätigt.

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- 6 2.

Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens durch die Kreisverwaltung unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeit nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt grundsätzlich durch die jährliche Vorlage des jeweils letzten Einkommensteuerbescheides; die für den Nachweis nicht relevanten Bestandteile des Bescheides können geschwärzt werden.

Sollte zwischen Antragsteller/in und Kreisverwaltung keine Einigung über die Gewährung bzw. Berechnung des Verdienstausfalls zu erzielen sein, entscheidet der Kreisausschuss in nichtöffentlicher Sitzung. (3) Personen, die einen Haushalt mit a. mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder b. mindestens drei Personen führen und die nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Dies gilt nicht, wenn eine externe Haushaltshilfe unabhängig von mandatsbedingten Ausfällen beschäftigt wird. (4) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet, höchstens jedoch 16,-- EUR je Stunde. Kinderbetreuungskosten werden nicht für die Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach Abs. 2 und 3 geleistet wird. Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über das 14. Lebensjahr erforderlich macht.

Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Landrates/der Landrätin, Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter/ Stellvertreterinnen sowie Ausschussvorsitzende Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Landrates/der Landrätin, die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie die ehrenamtlichen Vorsitzenden der Fachausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten neben den Entschädigungen nach §§ 11 und 12 dieser Hauptsatzung die ihnen nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung zustehenden zusätzlichen Aufwandsentschädigungen.Übertragung von Geschäften auf den Kreisausschuss

Übertragung von Geschäften auf den Kreisausschuss Neben seinen gesetzlichen Zuständigkeiten nach der Kreisordnung werden gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 KrO NRW folgende Geschäfte auf den Kreisausschuss übertragen:

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- 7 a)

Vergaben nach VOB, VOL und VOF sowie der Abschluss sonstiger Verträge entsprechend den Zuständigkeitsregelungen der Vergabeordnung des RheinischBergischen Kreises.

b)

Stundung, Niederschlagung und Erlass der dem Kreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben über 10.000 €.

c)

Klageerhebung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, sofern der Streitwert 15.000 € überschreitet, mit Ausnahme der gemäß § 2 der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zu erhebenden Klagen.

d)

Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Forderungen, die 15.000 € übersteigen.

Vergleichen

über

Zuständigkeit des Landrates/der Landrätin (1)

In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegen dem Landrat/der Landrätin die in § 42 KrO NRW genannten Aufgaben.

(2)

Der Landrat/die Landrätin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 42 Buchst. a KrO NRW sind.

(3)

Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten auch: a)

Stundung, Niederschlagung und Erlass der dem Kreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bei Beträgen bis zu 10.000 €.

b)

Klageerhebung in Selbstverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, sofern der Streitwert 15.000 € nicht überschreitet; diese Streitwertgrenze findet keine Anwendung auf Klageerhebungen des Rheinisch-Bergischen Kreises für den Landschaftsverband Rheinland gemäß § 2 der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, die unabhängig von der Streitwertgrenze als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten.

c)

Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu 15.000 €.

d)

Der Grunderwerb für den Kreisstraßenbau.

e)

Der Erwerb von naturschutzwürdigen Grundstücken bis zu einem Betrag von 2.500 €.

Allgemeiner Vertreter/Allgemeine Vertreterin des Landrates/der Landrätin Der allgemeine Vertreter/die allgemeine Vertreterin des Landrates/der Landrätin wird durch den Kreistag für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Er/Sie führt die Amtsbezeichnung "Kreisdirektor“/“Kreisdirektorin“.

Verträge (1) Verträge des Kreises mit Kreistagsabgeordneten, Ausschussmitgliedern, dem Landrat/der Landrätin und den leitenden Dienstkräften der Verwaltung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q KrO NRW) bedürfen der Genehmigung des Kreistages. Ausgenommen sind:

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- 8 a)

Verträge aufgrund feststehender Tarife, Abgaben und Gebühren,

b)

Verträge über Vermietung von Wohnungen,

c)

Vergabe von Aufträgen nach Zustimmung durch den Kreisausschuss, wenn die Gegenleistung im Einzelfall 5.000 € und im Haushaltsjahr 25.000 € nicht überschreitet,

d)

Verträge, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt.

(2) Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q KrO NRW sind der Kreisdirektor/die Kreisdirektorin und die Dezernenten/Dezernentinnen.

Personalangelegenheiten (1) Die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten obliegt der Landrätin/dem Landrat. Abweichend hiervon obliegt die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Dezernenten/Dezernentinnen dem Kreistag im Einvernehmen mit der Landrätin/dem Landrat. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Kreistag die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Kreistages nach Satz 2 oder 3 stimmt der Landrat nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, so trifft die Landrätin/der Landrat die Entscheidung. (2) Über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, früheren Beamtinnen und Beamten sowie Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte, die das Beamtenverhältnis betreffen, sowie die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Zeiten im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entscheidet der Landrat/die Landrätin. (3) Über Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen der Beschäftigten entscheidet die Landrätin/der Landrat. Abweichend hiervon entscheidet der Kreistag im Einvernehmen mit der Landrätin/dem Landrat über Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen von tariflich oder außertariflich beschäftigten Dezernenten/ Dezernentinnen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Kreistag die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Kreistages nach Satz 2 oder 3 stimmt der Landrat nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, so trifft die Landrätin/der Landrat die Entscheidung. Alle sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Beschäftigten erfolgen durch die Landrätin/den Landrat.

Bekanntmachungen, Bekanntgaben (1) Das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen richtet sich gem. § 5 Abs. 5 KrO NRW, soweit nicht Bundes- und Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthalten, nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO ) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vor dem Kreishaus

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- 9 und durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. (3) Die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 5 KrO NRW) finden auch bei den nach der Kreisordnung oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist. Soweit die Tagesordnung des Kreistages Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner vorsieht, ist für die Einreichung von Fragen eine Frist vorzugeben und ebenfalls bekannt zu machen. (4) Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis. Dieses kann über den Internetauftritt des Kreises bezogen werden. (www.rbk-direkt.de/bekanntmachungen.aspx)

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Sehen bundes- oder landesrechtliche Vorschriften für öffentliche Bekanntmachungen eine Veröffentlichung in Zeitungen vor, werden diese in folgenden Tageszeitungen vollzogen: Bergische Landeszeitung (Ausgabe Berg. Gladbach) und Kölner Stadt-Anzeiger (Ausgabe RB), für Bergisch Gladbach, Kürten, Odenthal, Overath und Rösrath; Kölner Stadt-Anzeiger (Ausgabe WU), für Burscheid, Leichlingen; Rheinische Post (Ausgabe Rhein-Wupper-Zeitung), für Leichlingen; Bergische Morgenpost (Ausgabe Wermelskirchen) und Wermelskirchener Generalanzeiger, für Wermelskirchen; Bergischer Volksbote, für Burscheid, Leichlingen-Witzhelden, Odenthal-Blecher. Soweit sich öffentliche Bekanntmachungen des Rheinisch-Bergischen Kreises nicht auf das gesamte Kreisgebiet, sondern nur auf eine oder mehrere kreisangehörige Gemeinden beziehen, sind diese nur in den vorgenannten Veröffentlichungsorganen zu vollziehen, die in den jeweils betroffenen Gemeinden erscheinen.

(5) Die vorherige Unterrichtung der Öffentlichkeit über bedeutsame Beratungsgegenstände öffentlicher Kreistagssitzungen und öffentlicher Ausschusssitzungen soll durch Übersendung entsprechenden Informationsmaterials an die örtliche Presse erfolgen. (6) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis wird in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes beschlossen wurde.

Anregungen und Beschwerden (1) Jeder/Jede hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Kreistag zu wenden. (2) Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Rheinisch-Bergischen Kreises fällt. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich des Rheinisch-Bergischen Kreises fallen, sind vom Landrat/der Landrätin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist hierüber zu unterrichten.

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- 10 (3) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung oder dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat/die Landrätin zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mitberatenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt. (4) Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen Strafbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist. (5) Der Landrat/die Landrätin unterrichtet den Antragsteller/die Antragstellerin über die Entscheidung über die Anregung oder Beschwerde.

Die Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die die Belange von Frauen berühren, Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Verwaltung beschäftigten Frauen betreffen. Sie fördert mit eigenen Initiativen die Verbesserung der Situation von Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer. Zu den Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen in Einzelfällen bei beruflicher Förderung und Beseitigung von Benachteiligung. Eine Rechtsberatung ist unzulässig. (2) Der Landrat/die Landrätin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Gleichstellungsbeauftragten. Er/Sie trägt dafür Sorge, dass die Gleichstellungsbeauftragte die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihre Auffassung zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei der Meinungsbildung berücksichtigt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, zu allen Vorlagen des Kreistages und seiner Ausschüsse eine Stellungnahme abzugeben. Näheres regelt eine Dienstanweisung.

Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 29.10.1999 mit den nachträglich gefassten Änderungen außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)

diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)

der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rheinisch-Bergischen Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bergisch Gladbach, den 13. Januar 2017

gez. Dr. Hermann-Josef Tebroke Landrat

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