Reichert

HANDBUCH VEREINS- UND VERBANDSRECHT Herausgegeben von

Prof. Dr. Martin Schimke, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf, Mitglied des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs in Lausanne (CAS/TAS)

Dr. Jörg Dauernheim

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter, Altenstadt, Richter im ständigen Schiedsgericht der Deutschen Eishockeyliga Begründet von

DR. BERNHARD REICHERT (†)

weiland Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht und langjähriger Vorsitzender des Ständigen Schiedsgerichts eines Sportspitzenverbandes Gesamtredaktion:

Jürgen Wagner LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Konstanz/Zürich/Vaduz 14. Auflage

Leseprobe

Vorwort zur 14. Auflage Der ›Reichert‹ bleibt ein herausragender Klassiker zum Vereins- und Verbandsrecht, ein Rechtsgebiet, welches sich in permanenter Bewegung und Fortentwicklung befindet. Hervorzuheben sind bspw. die Entscheidungen zum ADAC, zum FC Bayern München, zum SV Wilhelmshaven und die Kita-Beschlüsse des BGH vom 16.05.2017. Daher sind regelmäßige Aktualisierungen des vorliegenden Werkes notwendig und geplant. Diesem Umstand wird in der Neuauflage durch die Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sowie der Auswertung der einschlägigen Fachliteratur hinreichend Rechnung getragen. Die 14. Auflage bringt den ›Reichert‹ auf den Stand vom 31.10.2017. Um den Aufbau des Handbuches praxisgerechter und den Einstieg in die behandelte Rechtsmaterie für den Interessierten einfacher zu gestalten, wurde dessen inhaltlicher Aufbau überarbeitet. So befinden sich nunmehr in Kapitel 1 Ausführungen zu den Grundlagen, bevor in Kapitel 2 zunächst das private und in Kapitel 3 das öffentliche Vereinsrecht umfassend dargestellt wird. Im Anschluss folgen Ausführungen zur Verflechtung des Vereins im internationalen Privatrecht, Kapitel 4, und zur Besteuerung von Vereinen und Verbänden, Kapitel 5. Letzteres wurde komplett neu kommentiert. Zu einer benutzerfreundlicheren Gestaltung gehört auch die neue Zählweise der Randnummern, die ab dieser Auflage nach jedem Kapitel von neuem beginnt. Als weitere Neuerung sind die verwendeten Rechtsprechungszitate mit jeweiligem Datum sowie entsprechendem Aktenzeichen ausgewiesen. Auf Zitate des Reichsgerichts und Verweise auf die Literatur aus Gründerzeiten wurden hingegen trotz deren unbestreitbarer Verdienste für das Vereinsrecht weitestgehend verzichtet. Zusätzlich dient eine synoptische Gegenüberstellung der Randnummern der aktualisierten Auflage mit denjenigen der Vorauflage einer besseren Handhabung und Orientierung. Bei der Aktualisierung des vorliegenden Handbuches, unter gesamtredaktioneller Leitung von Jürgen Wagner LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, wirkte abermals ein bewährtes, kompetentes, mit ausgewiesenen Experten und erfahrenen Praktikern besetztes Autorenteam mit. An dieser Stelle sei allen Beteiligten herzlich für ihre herausragende Mitwirkung gedankt. Besonderen Dank schulden wir Frau Samantha Mönch (Konstanz) und Frau Marita Heinz (Nierstein) für ihre große Unterstützung bei der redaktionellen Bearbeitung der Manuskripte. Die 14. Auflage des ›Reichert‹ soll erneut den Praktiker bei der effizienten Gestaltung der täglichen Arbeit unterstützen und dem anderweitig Interessierten gut verständliche Hinweise zu allen wichtigen Problematiken des Vereins- und Verbandsrechts geben. Anregungen und Verbesserungsvorschläge Ihrerseits sind Verlag und Herausgebern dabei sehr willkommen. Köln, im Dezember 2017 Die Herausgeber

Leseprobe

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Die Autoren: Dr. Matthias Achenbach, Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. Dr. Jörg Alvermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht in Köln Dr. Oliver Behler, LL.M., Rechtsanwalt in München Dr. Jörg Dauernheim, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter, in Altenstadt Dr. Björn Schiffbauer, Akademischer Rat an der Universität zu Köln, Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht Uwe Schörnig, Rechtsanwalt in Köln Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Konstanz/Zürich/Vaduz

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 14. Auflage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Vorwort zur 13. Auflage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Die Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Literaturverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Kapitel 1 Grundlagen des Vereinsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. B. C. D. E.

Der Begriff Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Begriff Verband . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Verein in rechtshistorischer Sicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Verein als Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften . . . . . . . . . . . . Arten, Strukturen und Betätigungen heutiger Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Nichtwirtschaftliche und wirtschaftliche Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . III. »Werbender« Verein und Liquidationsverein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Weltlicher Verein und religiöser Verein bzw. Weltanschauungsgemeinschaft V. Monoverein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Mehrspartenverein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Hauptverein. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Vereinsverband . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Gesamtverein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X. Tätigkeitsgebiete von Vereinsverbänden und Gesamtvereinen . . . . . . . . . XI. Heutige Verwendungsformen des Vereins. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII. Internationaler Verband; Ausländerverein. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII. Deutsche Sektionen ausländischer Personenvereinigungen . . . . . . . . . . . XIV. Der Verein als Kaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Kapitel 2 A.

B.

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Das private Vereinsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Entstehung des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Die Vorgründungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Die Vereinsgründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Der Verein im Stadium der werdenden juristischen Person. . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch den nichtwirtschaftlichen Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Die Erlangung der verbandsrechtlichen Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein sowie an einen ausländischen Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Sonderfall: Die Erlangung der privaten Rechtsfähigkeit der Landesinnnungsverbände und des Bundesinnungsverbandes durch staatliche Genehmigung der Satzung. . . . . VIII. Bedeutung, Inhalt und Umfang der Rechtsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Die staatliche Anerkennung bestimmter Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das für den Verein verbindliche Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Grundsätze des staatlichen Verfassungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Die Verfassung des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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1 1 4 4 7 8 8 9 9 9 10 10 11 11 12 13 14 14 15 15 16 68 68 70 75 79 97 123 131 132 139 141 141 142

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Inhaltsverzeichnis

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F. G. H. I.

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III. Das vom Verein kraft seiner Autonomie gesetzte Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Die Vereinssatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Vereinsregelungen außerhalb der Satzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Die Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Die Verbindlichkeit der Satzung und der Vereinsordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Das Vereinsgewohnheitsrecht (Observanz) als Quelle des Vereinsrechts . . . . . . . . . IX. Der Name, Sitz und Zweck des Vereins sowie der Namensschutz. . . . . . . . . . . . . X. Die Änderung der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Mitgliedschaft im Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Das Wesen der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Arten von Mitgliedschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Die Mitgliederrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Mitgliederpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Die Treuepflicht der Mitglieder und des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Die Erlangung der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Der Anspruch auf Aufnahme in einen Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Das Ende der Mitgliedschaft und deren Ruhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Vereinsorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Allgemeine Grundsätze zu den Vereinsorganen und Organmitgliedern . . . . . . . . . II. Die Mitgliederversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Der Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Weitere Vereinsorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Ordnung im Verein und deren Durchsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Die autonome Vereinsordnung mit disziplinären Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Die Ausschließung aus dem Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Ordnungsmaßnahmen des Vereins ohne disziplinären Charakter . . . . . . . . . . . . . IV. Das Verfahren zur Durchsetzung der Vereinsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Vereinsinterne Rechtsmittel im disziplinären und nichtdisziplinären Ordnungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vereinsstreitigkeiten vor Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Vereinsstreitigkeiten vor dem ordentlichen Gericht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Vereinsstreitigkeiten vor dem Schiedsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haftungsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Die Organhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Besondere Organhaftungsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Verein im Insolvenzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Das Insolvenzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Rechtliche Besonderheiten des Insolvenzverfahrens beim Verein. . . . . . . . . . . . . . Das Ende des eingetragenen oder konzessionierten Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Grundsätzliches zum Erlöschen des Vereins, zur Auflösung und zum Verlust der Rechtsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Die Fälle der Auflösung des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Der Verlust der Rechtsfähigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Der Fiskus als Gesamtrechtsnachfolger des Vereinsvermögens . . . . . . . . . . . . . . . V. Der Verein im Abwicklungsstadium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Die Haftung der Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Die Rechtsstellung leer ausgegangener Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Steuerrechtlicher Fortbestand des Vereins trotz Löschung seiner Eintragung . . . . . . IX. Fortsetzung der Liquidation trotz Löschung der Eintragung des Vereins bei fehlender Vermögenslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X. Das Ende des rechtsfähigen Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI. Die Nachtragsliquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII. Die Aufbewahrung der Bücher und Schriften des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII. Funktionsnachfolge keine Rechtsnachfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Fortsetzung des Vereins nach Auflösung usw. und nach Entziehung der Rechtsfähigkeit; Rechtsformwechsel; Verschmelzung von Vereinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Die Fortsetzung des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Umwandlung von eingetragenen und konzessionierten Vereinen . . . . . . . . . . . . .

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Inhaltsverzeichnis III. IV. V.

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Grundzüge der Spaltung und des Formwechsels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umwandlungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Mitteilungen an das Finanzamt sowohl bei der Verschmelzung durch Aufnahme als auch bei der Verschmelzung durch Neugründung . . . . . . . . . . . . . Der Verein im registergerichtlichen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Die Grundzüge des gerichtlichen Verfahrens in Vereinsangelegenheiten . . . . . . . . . II. Zu den Amtspflichten in Registerangelegenheiten (§ 839 BGB) . . . . . . . . . . . . . III. Der mit einer Firma im Handelsregister eingetragene Verein. . . . . . . . . . . . . . . . IV. Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . V. Gerichtskosten in Handelsregistersachen (Überblick) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Die Notar- und Gerichtskosten bei einer Verschmelzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Rechtsanwaltskosten bei auftragsgemäßer Tätigkeit für Beteiligte in Vereinsregistersachen oder sonstigen gerichtlichen Vereinssachen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit VIII. Sonstige Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Der im Handelsregister eingetragene Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X. Form und Inhalt der Erstanmeldung zum Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . XI. Die Gerichts- und Notarkosten bei einer Verschmelzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der nichteingetragene Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Begriff und Erscheinungsformen; gesetzlich verschlossene Berechtigungen bzw. Zulassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Die Teilrechtsfähigkeit des nichteingetragenen Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Die Abgrenzung des nichteingetragenen Vereins von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie Mischformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Die grundsätzliche Gleichbehandlung des nichteingetragenen Vereins mit dem rechtsfähigen Verein. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Das Ende des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Vereinsschiedsgericht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Voraussetzungen für die Anerkennung einer Vereinsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . II. Das ständige Schiedsgericht und das Gelegenheitsschiedsgericht . . . . . . . . . . . . . III. Die Bildung des Schiedsgerichts auf Grund der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Satzungsregelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Die Schiedsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Gesetzlicher Inhalt der Schiedsvereinbarung bzw. einer satzungsmäßigen Schiedsklausel: Befugnis zur Kompetenz-Kompetenz-Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Rechtliche Wirkungen der satzungsmäßigen Schiedsklausel bzw. der Schiedsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Der Grundsatz der Überparteilichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Die Bildung des Schiedsgerichts (kraft Satzungsanordnung und kraft Individualvereinbarung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X. Grundzüge des schiedsgerichtlichen Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Recht der in privatrechtlicher Form bestehenden Verbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Allgemeines Verbandsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Die Koalitionen (Berufsverbände) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Die politischen Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die religiösen Vereine . . . . . . . . I. Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Das Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes . . . . . . . . . . . . . III. Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten unter Beteiligung einer verfassungsrechtlich privilegierten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder religiösen Vereinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundzüge des kirchlichen Vereinigungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Die altrechtlichen Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Begriff und kurzer historischer Rückblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Der Vorbehalt des Art. 82 EGBGB hinsichtlich der Verfassung altrechtlicher Vereine IV. Die Verfassung altrechtlicher Vereine i.S.d. Art. 163 AGBGB . . . . . . . . . . . . . . . V. Die Genehmigung von Satzungsänderungen privilegierter altrechtlicher Vereine. . . .

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XIII

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Kapitel 3 Das öffentliche Vereinsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Der Verein im internationalen Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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VI. Die Rechtsbereinigung in Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Die nichtrechtsfähigen altrechtlichen Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Vereinsrecht in den neuen Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Die Rechtslage in der früheren DDR bis zum 20.02.1990 . . . . . . . . . . . . . . II. Das Gesetz über Vereinigungen vom 21.02.1990. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Der Verlust der Rechtsfähigkeit wegen unterlassenen Antrags auf Registrierung . IV. Der Bestandsschutz bei der Überführung der DDR-Vereine in das Recht der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Die Überleitung der Organhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

B. C.

XIV

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Grundlagen des öffentlichen Vereinsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Zum Begriff »öffentliches Vereinsrecht« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Anwendungsbereich des öffentlichen Vereinsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Rechtsquellen zum öffentlichen Vereinsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der öffentlich-rechtliche Vereinsbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Allgemeines zur Definition des öffentlich-rechtlichen Vereinsbegriffs . . . . . . . . . . II. Die konstitutiven Tatbestandsmerkmale des öffentlich-rechtlichen Vereinsbegriffs (zugleich gem. § 2 Abs. 1 VereinsG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Verhältnis und Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen Vereinsbegriffs zu dem des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Die verschiedenen Bezugsobjekte der allgemeinen Vereinigungsfreiheit . . . . . . . . II. Die privilegierte Vereinigungsfreiheit und ihr Schutzbereich nach Art. 9 Abs. 1 GG III. Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Vereinsverbot nach dem VereinsG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Der Anwendungsbereich des VereinsG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Die einzelnen Verbotsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Das Verbots- bzw. Ermittlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Die Verbotsverfügung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Das Verbot gebildeter Ersatzorganisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Der Vollzug des Vereinsverbots und die Abwicklung eines verbotenen Vereins . . . . VIII. Rechtsschutzmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Besondere Regelungen über das Verbot von Vereinen mit bestimmten Merkmalen . Vereine vor dem Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Grundsätzliche Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde. . . . . . . . . . . . . . . . . II. Beschwerdefähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Beschwerdegegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Beschwerdebefugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Form und Frist des zu stellenden Antrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Kapitel 4 A.

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Der rechtsfähige Verein im internationalen Privatrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Das Personalstatut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Das Verbandsstatut nach dem Recht des Gründungsstaates oder nach dem des Sitzstaates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Der inhaltliche Geltungsbereich des Verbandsstatuts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Der Verein im internationalen Umwandlungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Registerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der nichteingetragene Verein im internationalen Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Geltung des Rechts von deutschen Spitzenverbänden übergeordneten Fachverbänden im innerdeutschen Rechtsbereich; internationales Sportverbandsrecht, insbesondere bei Doping . I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Inhaltsverzeichnis II. III. IV.

Die Verbindlichkeit des Regelwerkes sog. internationaler Verbände für die Einzelmitglieder ihrer korporativen Mitglieder; Verbindlichkeit des World-Anti-DopingCodes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verpflichtung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu Entscheidungen von Streitigkeiten zwischen dem Sportspitzenverband und dem Athleten vor allem in Doping, aber auch in sonstigen Streitigkeiten, auch zwischen Verbänden . . . . . . . . Zur Verbindlichkeit ausländischer Schiedsgerichtsentscheidungen. . . . . . . . . . . . .

Kapitel 5 Die Besteuerung von Vereinen und Verbänden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A.

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Systematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Besteuerung und Steuerbegünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Ertragsteuerpflicht und Ertragsteuerbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Steuersubjekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gemeinnützigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Vorteile und Nachteile der Gemeinnützigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Gemeinnützige Zwecke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Förderung der Allgemeinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Ausländische und im Ausland tätige Vereine. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Ausschluss extremistischer Vereinigungen von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, § 51 Abs. 3 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Mildtätige Zwecke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Kirchliche Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Einkunftsquellen der gemeinnützigen Vereine und ihre Ertragsbesteuerung . . . . . . . I. Systematik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Kapitalausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Einnahmen und Ausgaben im ideellen Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Mitgliedsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Vermögensverwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Zweckbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Sponsoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X. Benefiz- und Wohltätigkeitsveranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gemeinnützige Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Ausschließlichkeit (§ 56 AO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Unmittelbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Hilfspersonen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Vorbereitungshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Rechtsverstöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Steuerliche Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Aufgabe der »Gepräge«-Theorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gemeinnützige Vermögensbindung und Mittelverwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Umfang der gebundenen Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Gemeinnützige Mittelverwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Zeitnahe Mittelverwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Rücklagen und Vermögenszuführungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Systematik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Der Verein als Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Mitgliedsbeiträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Steuerbefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Synoptische Darstellung der Randnummern 13./14. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . .

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VII. Ermäßigter Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Sponsoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erbschaft- und Schenkungsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lohnsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Arbeitnehmereigenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Aufwendungsersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Aushilfstätigkeit, Minijobs und Übungsleiter . . . . . . . . . . IV. Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit . V. Lohnzahlungen an und von Dritten . . . . . . . . . . . . . . . VI. Der steuerpflichtige Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Werbungskosten und Pauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Weitere Steuerarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Grunderwerbsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Grundsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Kapitalertragsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Kraftfahrzeugsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Lotteriesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Steuerabzug für ausländische Künstler und Sportler . . . . . . VIII. Steuerabzug bei Bauleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsverbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Der Berufsverband . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Berufsverband und Gemeinnützigkeit – Abgrenzungen . . .

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Kapitel 1 Grundlagen des Vereinsrechts

Übersicht A. B. C. D.

Der Begriff Verein . . . . . . . . . . . . . Der Begriff Verband . . . . . . . . . . . . Der Verein in rechtshistorischer Sicht . Der Verein als Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften . . . . . . . . E. Arten, Strukturen und Betätigungen heutiger Vereine . . . . . . . . . . . . . . . I. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Nichtwirtschaftliche und wirtschaftliche Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. »Werbender« Verein und Liquidationsverein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Weltlicher Verein und religiöser Verein bzw. Weltanschauungsgemeinschaft. . . .

Rdn. 1 15 18 30 32 32 35 38 39

Rdn. V. Monoverein . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Mehrspartenverein . . . . . . . . . . . . . . VII. Hauptverein . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Vereinsverband . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Gesamtverein . . . . . . . . . . . . . . . . . X. Tätigkeitsgebiete von Vereinsverbänden und Gesamtvereinen . . . . . . . . . . . . . XI. Heutige Verwendungsformen des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII. Internationaler Verband; Ausländerverein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII. Deutsche Sektionen ausländischer Personenvereinigungen. . . . . . . . . . . . . . . XIV. Der Verein als Kaufmann. . . . . . . . . .

40 42 44 45 51 52 53 54 57 59

A. Der Begriff Verein Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht eine »Zusammenstellung der Geschäftsübersichten der 1 Amtsgerichte 1995–2015«, die per 31.12.2016 die Zahl von 602.602 (31.12.2015 die Zahl von 598.210) eingetragenen Vereinen ausweist (2014: 630.141 und 2013 591.759). Die Zahl der Neueintragungen bewegt sich bei 15.000–20.000 pro Jahr, wobei die letzten Jahre signifikant höher lagen: Die Zahl der Neueintragungen stieg von 15.084 im Jahr 2013 auf 60.095 im Jahr 2014, um im Jahr 2015 wieder auf 35.994 abzufallen (2016: 13.550). Die Anzahl der jährlichen Löschungen liegt bei 8.000–10.000 pro Jahr, wobei diese Zahl im Jahr 2014 von 10.512 im Jahr 2013 auf 12.793 anstieg und 2015 wieder auf 8.882 sank1. Elektronische Register, die der Anzahl eingetragener Vereine exakt festhalten, täuschen jedoch nicht darüber hinweg, dass viele Vereine (noch) eingetragen, aber nicht mehr aktiv, also bereits – bspw. weil weniger als 3 Mitglieder vorhanden sind – löschungsreif wären. Auf diesem Wege dürften geschätzte 20–25 Prozent als »Karteileichen« wegfallen, allerdings findet in der Praxis keine nennenswerte »Säuberung« der Vereinsregister statt. Die Rechtsverhältnisse des Vereins sind bürgerlichrechtlich in den §§ 21 ff. BGB geregelt. Im Bereich des öffentlichen Rechts können für den Verein das Grundrecht des Art. 9 GG und das Vereinsgesetz sowie die Vereinsregisterverordnung (VRV) von Bedeutung sein2. Der bürgerlichrechtliche Vereinsbegriff stimmt nicht immer mit dem Vereinsbegriff überein, der für den Bereich des öffentlichen Rechts maßgebend ist (z.B. § 2 VereinsG, vgl. Rdn. 11 ff.). Zwar existiert keine zivilrechtliche Legaldefinition des Vereinsbegriffs, er wird vom BGB jedoch 2 als bekannt und geklärt vorausgesetzt3. Ein Verein muss nach herrschender Auffassung folgende Merkmale aufweisen: – Es muss ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen auf unbestimmte Zeit oder doch für eine gewisse Zeit gegeben sein,

1 Knof in MünchHandbuch GesR, § 12 Rn. 2 m.w.N. 2 BGH 19.01.2016 – VI ZR 302/15; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 5 m.w.N. Vereinsgesetz vom 05.08.1964, BGBl. I S. 593, zul. geänd. BGBl. 2016 I S. 1818 Nr. 37; BGBl. 2017 I Nr. 12, S. 419; hierzu auch BT–Drucks. 18/9758; Plate-Godeffroy/Wrede npoR 2017, 35. Siehe auch Vereinsregisterverordnung vom 10.02.1999, BGBl. I S. 147, zul. geänd. 24.09.2009, BGBl. I S. 3145. 3 K. Schmidt Gesellschaftsrecht, § 23 Anm. I 1; MünchKomm/Reuter § 22 BGB Rn. 1; BGH 19.01.2016 – VI ZR 302/15; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 5 m.w.N.

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Kapitel 1

Grundlagen des Vereinsrechts

– mit dem Ziel, einen gemeinsamen nichtwirtschaftlichen (§ 21 BGB) oder einen wirtschaftlichen Zweck (§ 22 BGB) zu verfolgen, – wobei die Personenvereinigung eine körperschaftliche Verfassung haben (vgl. § 25 BGB), – einen Gesamtnamen führen und – in ihrer Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein muss4. 3 Die Vereinsgründung muss auf freiwilliger Basis vorgenommen worden sein. Schon dadurch

unterscheidet sich der Verein von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, bei denen eine gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft besteht. Die Freiwilligkeit der Vereinsbildung verbietet z.B. dem Gesetzgeber eine Anordnung, wonach bestimmte Vereine zu einem Vereinsverband zusammengeschlossen werden. Die gesetzliche Umwandlung eines Vereins (insbesondere Eingliederung) in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist dagegen möglich5. 4 Es muss sich um den Zusammenschluss mehrerer Personen handeln. Bei der Satzungsfeststel-

lung sind mindestens drei Personen (vgl. Kap. 2 Rdn. 26) erforderlich, da nur sie eine Mehrheit bilden können. An dieser Ansicht wird festgehalten, auch wenn die meisten Stimmen in der Literatur zwei Personen ausreichen lassen (s.a. Kap. 2 Rdn. 19, 266). Typisch für den Verein ist das Mehrheitsprinzip (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB), für die Personengesellschaften hingegen das Prinzip der Einstimmigkeit (§ 709 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Bei der Personengesellschaft gilt das Prinzip der unmittelbaren Mitglieder-Selbstverwaltung, beim Verein das der mittelbaren Organverwaltung7. Träger des Vereins können ausschließlich Einzelpersonen (natürliche Personen) oder nur juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereine (korporative Mitglieder) oder sowohl Einzelpersonen als auch Körperschaften sein. Die Mitglieder sind die Träger des Vereins; verliert ein Verein alle seine Mitglieder, so wird damit seine Existenz berührt. Das für den Verein erforderliche personelle Element unterscheidet diesen von den Anstalten und Stiftungen, bei denen das sachliche Element im Vordergrund steht. Um als Verein ins Vereinsregister eingetragen werden zu können, müssen dem Verein mindestens sieben Mitglieder angehören, § 56 BGB. Sinkt die Anzahl der Mitglieder unter drei, führt dies zur Aberkennung der Rechtsfähigkeit, § 73 BGB. 5 Die Personenvereinigung muss die Absicht haben, entweder auf unbestimmte Zeit oder jeden-

falls für eine gewisse Zeitdauer zu bestehen. Eine sog. Tagesmitgliedschaft (vgl. Kap. 2 Rdn. 1356) als weitere Kategorie der Mitgliedschaft ist hingegen unschädlich, da sie die Dauer des gesamten Vereins nicht beeinträchtigt, da weitere Kategorien (Vollmitglieder, ordentliche Mitglieder) bestehen8. Damit werden nur kurzfristig bestehende Personenverbindungen, selbst wenn sie eine gewisse körperschaftliche Struktur aufweisen, vom Vereinsbegriff ausgenommen. Nach der beabsichtigten gewissen Bestandsdauer beurteilt es sich, ob z.B. eine Bürgerinitiative einen Verein darstellt oder nicht. Das Merkmal der gewissen Dauer ist immer gegeben, wenn der Verein eine nach außen erkennbare Tätigkeit nur wenige Tage entfaltet, diese aber eine längere Zeit der Vorbereitung und der Abwicklung erfordert, wie dies etwa beim Deutschen Juristentag e.V. oder beim Deutschen Evangelischen Kirchentag der Fall ist.

4 Vgl. RG 18.01.1934 – IV 369/33, RGZ 143, 212/213; RG 29.10.1940 –VII 44/40, RGZ 165, 140/143; BGH LM Nr. 11 zu § 31 BGB; BGH 10.10.1957 – II ZR 101/56, BGHZ 25, 311, NJW 1957, 1800; BGH 19.03.1984 – II ZR 168/83, BGHZ 90, 331, NJW 1984, 2223; BeckOK/Schöpflin § 21 BGB Rn. 25. 5 BGH 15.03.2013 – V ZR156/12, WM 2013, 989; BeckOK/Schöpflin § 41 BGB Rn. 27a. 6 Bereits hier ist wie an vielen Stellen im Vereinsrecht einiges umstritten, s.a. bspw. Wagner NZG 2015, 1377, NZG 2016, 1046 und NZG 2017, 768; Segna, ZIP 2017, 1881. Zur Mindestgründerzahl stellvertretend für viele s. Knof in MüHb. GesR, § 15, Rn. 16 ff. 7 Beuthien NJW 2005, 855/860. 8 Beispiel: Parkour Stuttgart e.V. (www.parkour–stuttgart.de); Stand 30.06.2015; hierzu Wagner NZG 2017, 768 f.

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Kapitel 1

A. Der Begriff Verein

Die Personenvereinigung muss eine körperschaftliche Organisation haben. Diese ist erforderlich, 6 weil sich die Personenverbindung von der Person der sie gründenden Mitglieder lösen und diesen, wie auch Dritten, als eine eigene Einheit, als »eigener Körper«, als Körperschaft gegenübertreten muss. Zur Verwirklichung bedarf es einer in der Satzung festzulegenden Organisation, die nicht auf die Person der Vereinsgründer, sondern auf die jeweils vorhandenen Mitglieder angelegt ist. Da ein Verein als Körperschaft handlungsunfähig ist, muss die Satzung die Organe bestimmen, die für den Verein handeln. Es muss ein Vorstand vorgesehen sein, der den Verein nach außen, aber auch nach innen vertritt. Weiter ist eine Mitgliederversammlung erforderlich, in der die Mitglieder die Möglichkeit haben, durch Mehrheitsentscheidung über alle grundlegenden Fragen des Vereins zu bestimmen. Dass es eine Mitgliederversammlung gibt, muss nicht in der Satzung geregelt sein, da sich dies aus dem Gesetz (§ 32 Abs. 1 BGB) ergibt. Die verselbstständigte Organisation des Vereins führt zur Entstehung von Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, die unter dem Begriff Mitgliedschaftsverhältnis zusammengefasst werden. Das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern und auch der Mitglieder untereinander ist durch ein gegenseitig bestehendes Treueverhältnis gekennzeichnet9. Der Verein muss ferner einen eigenen Namen führen, damit er als verselbstständigte Organisation 7 im Außenverhältnis erkennbar ist, vgl. § 57 Abs. 2 BGB zum eingetragenen Verein (s. Kap. 2 Rdn. 44). Gründen Inhaber des gleichen Familiennamens einen Verein, so ist es nicht unzulässig, den Familiennamen als Vereinsnamen zu führen (»Müller e.V.«). Es muss sich dann aber durch einen Namenszusatz ergeben, dass ein Verein gekennzeichnet werden soll. Es ist dann z.B. der Name veranlasst »Familienverein Müller«. Die Existenz der Personenvereinigung als Verein darf nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass 8 die Mitglieder wechseln. Dieses Merkmal unterscheidet den Verein z.B. von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), bei der das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft führt (vgl. § 727 Abs. 1 BGB). Eine Vereinigung, die sich Gesellschaft nennt, kann auch Verein sein, bspw. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)10. Ein Verein kann als solcher auch dann bestehen, wenn er unerlaubte Zwecke verfolgt, s. 9 Kap. 2 Rdn. 27 ff. Dies kann dann zu einem Vereinsverbot nach § 3 VereinsG11 (s. Kap. 2 Rdn. 4985, 5160) führen. Es ist eine Frage der Rechtsform, ob der Verein nach seiner Gründung als nichtrechtsfähiger 10 fortbesteht oder ob er die Rechtsfähigkeit erlangen will. Die Rechtsform hat mit dem Vereinsbegriff nichts zu tun. Der öffentlich-rechtliche Vereinsbegriff ist in § 2 Abs. 1 VereinsG definiert. Danach ist ein Verein 11 »jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat«. Bei diesem Vereinsbegriff kommt es darauf an, ob eine Personenvereinigung in tatsächlicher Hin- 12 sicht die Merkmale eines Vereins nach § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Verein in diesem Sinne sind auch die rechtsfähigen Körperschaften des Handelsrechts. Vom öffentlichen Vereinsbegriff sind

9 OLG München 14.10.2015 – 7 U 995/15, NZG 2016, 71 (Genossenschaft); hierzu Morgenroth ZStV 2016, 8. 10 Palandt/Ellenberger Einf. vor § 21 BGB Rn. 14. 11 Grundlegend zum Vereinsverbot Baudewin NVwZ 2013, 1049; BVerwG 19.07.2010 – 6 B 20/10, NVwZ 2011, 372; Hierzu aktuell OVG Lüneburg 13.04.2016 – 11 KS 272/14 (Hells Angels Göttingen); BGH 09.07.2015 – 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (Bandidos); BVerwG 16.11.2015 – 1 A 4/15, mit Anm. Berlit jurisPR–BVerwG 9/2016 (Völkerverständigungswidrigkeit); BVerwG 14.05.2014 – 6 A 3.13, NVwZ 2014, 1573 (Salafistische Bestrebungen). Im Vergleich dazu zum Parteiverbotsverfahren aktuell BVerfG 17.01.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611 (NPD).

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Grundlagen des Vereinsrechts

u.a. die politischen Parteien (wegen ihrer Sonderstellung nach Art. 21 GG, geregelt im PartG, vgl. Kap. 2 Rdn. 5559) ausgenommen (§ 2 Abs. 2 VereinsG). 13 Der Verein im öffentlich-rechtlichen Sinne ist gemeint, wenn das Grundrecht der Vereinigungs-

freiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG und die Anwendung des VereinsG in Betracht kommen. Hierher gehören auch die in §§ 129, 129a StGB genannten kriminellen und terroristischen Vereinigungen. 14 Im Übrigen ist grundsätzlich der bürgerlichrechtliche Vereinsbegriff maßgebend. Vorschriften für

rechtsfähige Vereine enthalten die §§ 21–53, 55–79 BGB (vgl. auch Art. 85, 165, 166 EGBGB; § 99 UmwG). In anderen Gesetzen wird der Verein selbst in der Regel nicht als solcher bezeichnet. Der rechtsfähige Verein ist angesprochen, wenn im Gesetz von der juristischen Person die Rede ist (vgl. z.B. Art. 19 Abs. 3 GG; § 1092 Abs. 2, § 2044 Abs. 2 Satz 3, § 2101 Abs. 2, § 2105 Abs. 2, § 2106 Abs. 2, § 2163 Abs. 2 BGB; § 3 Abs. 1 Satz 2 LuftVG; §§ 33–35 HGB; § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG; §§ 30, 88 OWiG; §§ 444, 472b StPO; § 34 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO; § 11 Nr. 1 VwVfG). Dieser Verein ist auch gemeint, wenn – einer älteren Terminologie entsprechend – das Gesetz eine Korporation (die lateinische Bezeichnung für Vereine lautete auch »corpora«) erwähnt (§ 17 Abs. 1, §§ 22, 171 Abs. 2, § 184 Abs. 1 ZPO) oder von einem Personenverein spricht, der als solcher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen kann (§ 374 Abs. 3 StPO). Der nichtrechtsfähige Verein wird im Gesetz entweder als solcher benannt (§ 54 BGB; § 50 Abs. 2, § 735 ZPO; § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO; § 30 Abs. 1 OWiG; § 34 Abs. 1 AO) oder als Verein bezeichnet, der als solcher verklagt werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 1, §§ 22, 171 Abs. 2, § 184 Abs. 1 ZPO); es finden sich auch die Bezeichnungen Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann (§ 11 Nr. 2 VwVfG; § 61 Nr. 2 VwGO), nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (§ 58 Abs. 2 FGO; § 70 Nr. 2 SGG) oder nichtrechtsfähige Vereinigungen (Art. 231 § 2 Abs. 4 EGBGB). B. Der Begriff Verband 15 Etymologisch haben die Worte Verein und Verband die gleiche Bedeutung: Sie bezeichnen eine

Vereinigung bzw. Verbindung von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks12. Soweit nachfolgend das Wort »Verband« verwendet wird, stellt dies nur eine andere Bezeichnung für den Verein dar. 16 Eine an dieser Stelle nicht zu vertiefende Frage ist es, ob ein Verein in seinem Namen den

Bestandteil »Verband« führen darf. Die Zulässigkeit wird nur bei Vereinen mit einer größeren Mitgliederzahl, bei Gesamtvereinen und Vereinsverbänden bejaht, s.a. Kap. 2 Rdn. 555813. 17 In der Umgangs- und Gesetzessprache hat das Wort »Verband« eine unterschiedliche Bedeutung.

Soweit von der »Macht der Verbände« gesprochen wird, kann der Verbandsbegriff z.B. auch für eine Arbeitsgemeinschaft zutreffen, zu der sich Unternehmen oder Unternehmensverbände in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben. Die in Art. 164 EGBGB erwähnten Verbände sind Genossenschaften14. C. Der Verein in rechtshistorischer Sicht 18 Vereine als organisierte Personenverbindungen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes hat es

bereits im Altertum gegeben15.

12 BGH 11.11.1985 – II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, NJW 1986, 1033 zur Zweckänderung. OLG Zweibrücken 17.12.2012 – 3 W 93/12, NZG 2013, 907. Wagner Liechtenstein-Journal 2012, 77; 2015, 47 und 113; 2016, 16, 46 und 88; 2017, 48. 13 OLG Frankfurt 03.05.2011 – 20 W 533/10, NZG 2011, 1234 (Europäischer Fachverband). 14 Vgl. MünchKomm/Säcker Art. 164 EGBGB Rn. 1. 15 Vgl. z.B. San Nicolo Ägyptisches Vereinswesen zur Zeit der Ptolemäer und Römer, II. Teil: Vereinswesen und Vereinsrecht, 2. Aufl. München 1972; Liebenam Zur Geschichte und Organisation des römischen Vereinswesens, Leipzig 1890, Neudruck Aalen 1964.

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Kapitel 1

C. Der Verein in rechtshistorischer Sicht

Das römische Recht unterschied zwischen den Vereinen (collegia, sodalitates, später auch corpora) 19 und den Gesellschaften (societates), bei denen in vertraglichem Zusammenschluss von mindestens zwei Personen die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit vereinten Kräften angestrebt wurde16. Eine gesetzliche Regelung der inneren Angelegenheiten der corpora fehlte weitgehend. Es bildeten sich jedoch Rechtsgrundsätze heraus. Es galt z.B. der Satz »tres faciunt collegium«; zur Vereinsbildung waren somit drei Personen erforderlich17. Die inneren Angelegenheiten eines Vereins im römischen Rechtskreis blieben der Regelung in der Satzung (lex collegii) vorbehalten18. Nach dieser richtete sich z.B. der Ein- und Austritt von Mitgliedern. Es war jedoch anerkannt, dass ein Mitglied für den Fortbestand des Vereins genügte19. Es gab seit alters her Kult- und Begräbnisvereine20. Es bildeten sich collegia von Berufsverbänden, wie die der Bäcker, Getreideund Weinhändler, der Schiffer, Schmiede und Bankiers21, wobei die collegia der Schiffer und Bäcker mit der Getreideversorgung der Bevölkerung beauftragt waren22; diese Aufgabe würde heute als eine öffentliche angesehen. Bei bestimmten Berufsverbänden bestand eine vererbliche Zwangsmitgliedschaft23. Nach dem römischen 12-Tafelgesetz (8, 27) war die Bildung von Vereinen für jeden nicht gesetz- 20 widrigen Zweck erlaubt24. Diese freie Vereinsbildung wurde später eingeschränkt. Der römische Senat konnte die Gründung von Vereinen verbieten und konnte solche auch auflösen, was in der Zeit der späten Republik wegen politischer Missbräuche oder schwerer Sittenverstöße mehrfachgeschehen ist25. Caesar erließ ein umfassendes Vereinsverbot26. Später folgte die überwiegend Kaiser Augustus zugeschriebene »lex Julia de collegiis«, durch die – mit Ausnahme der Priester- und Handwerkerkollegien – im Wesentlichen alle Vereine aufgelöst wurden27. Bereits mit Beginn der Kaiserzeit war im römischen Rechtskreis die legale Bildung eines Vereins (collegium licitum) grundsätzlich nur mit behördlicher Erlaubnis (kaiserliche Verfügung in den Kaiserprovinzen, Senatsbeschluss in den Senatsprovinzen) möglich28. Erlaubt blieben Hilfskassenvereine der sog. niederen Klassen (collegia tenuiorum, collegia funeraticia), also heutige Armenvereine29. Zur Neubildung solcher Hilfsvereine erteilte der Senat die Erlaubnis generell30. Ein collegium illicitum unterlag der zwangsweisen Auflösung durch die Verwaltungsbehörde31. Eine von der Rechtsfähigkeit von Einzelpersonen zu unterscheidende Rechtsfähigkeit kannte das 21 römische Recht nur bei Verbänden des öffentlichen Rechts32. Bei privaten Verbänden wurde als Rechtsträger die Gesamtheit der jeweiligen Mitglieder angesehen33. In der späteren Kaiserzeit entwickelten sich jedoch rechtliche Ansätze zu einer Teilrechtsfähigkeit. Schon nach der »lex Julia« war der erlaubte Verein vermögensfähig34.

16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

Kaser S. 86. Sohm/Mitteis/Wenger S. 208. Kaser S. 88. Kaser S. 88. Kaser S. 88. Gutzwiller S. 431. Gutzwiller S. 431. Kaser S. 88. Kaser S. 88; Mummenhoff S. 20. Kaser S. 88. Mummenhoff S. 20. Mummenhoff S. 21. Sohm/Mitteis/Wenger S. 205; Mummenhoff S. 21. Sohm/Mitteis/Wenger S. 205. Kaser S. 88. Sohm/Mitteis/Wenger S. 206. Sohm/Mitteis/Wenger S. 203. Kaser S. 86. Sohm/Mitteis/Wenger S. 206.

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Kapitel 1

Grundlagen des Vereinsrechts

22 Seit Marc Aurel waren diese Vereine vermächtnisfähig und hatten das Recht zur Sklavenfreilas-

sung35. Kraft besonderen Privilegs konnten erlaubte Vereine zu Erben eingesetzt werden36. Die Teilrechtsfähigkeit erlangten römische Vereine als Folge oder Reflex der staatlichen Gründungserlaubnis37. 23 Im germanisch-deutschen Rechtskreis können die Sippen als Vorläufer heutiger Vereine bezeichnet

werden. Diese wie auch die Genossenschaften älteren Rechts beruhten auf verwandtschaftlicher Zusammengehörigkeit. Aus den Sippen hervorgegangen sind die bäuerlichen und ritterlichen Gemeinschaften zur gesamten Hand38. In den Städten bildeten sich Berufsgenossenschaften, die als Zünfte (Gilden) bezeichnet wurden39. Sie hatten als oberstes Organ die Mitgliederversammlung, die unter Überwachung durch den Stadtrat über das Zunftvermögen verfügen konnte40. 24 Karl der Große verbot im Jahre 779 grundsätzlich die Vereinsbildung; Ausnahmen waren zur

gegenseitigen Unterstützung in Notfällen zugelassen41. Das ausgehende Mittelalter kennt die Erlaubnis von Zünften und die allgemeine Genehmigungspflicht für sonstige Vereine42. Auch in der Zeit des Absolutismus wirkte der Staat bei der Bildung von Vereinen mit43. 25 In der Zeit des Liberalismus wurde der Gedanke der Vereinsbildungsfreiheit (Assoziationsfreiheit)

wieder aufgegriffen. Diese wurde zum Teil auch in Landesverfassungen verankert. So bestimmte z.B. Art. 28 des Grundgesetzes von Sachsen-Meiningen vom 23.08.182944: »Es ist zwar den Unterthanen nicht verwehrt, zu Zwecken, welche an sich nicht gesetzwidrig sind, Gesellschaften zu stiften; allein das Recht der Persönlichkeit, die Fähigkeit auf den Namen der Gesellschaft Grundeigenthum zu erwerben, Beamte zu bestellen, ein Siegel zu führen und Statuten zu errichten, erlangen sie nur mit Bewilligung des Staats.« 26 Mit Beginn der Neuzeit bildeten sich neben den sog. Personenvereinen zur Verfolgung von Berufs-

interessen, zur Unterstützung von Armen usw. (heutige nichtwirtschaftliche Vereine) Vereinigungen heraus, die heute als Handelsgesellschaften bezeichnet werden. Seit dem 17. Jahrhundert wurden in Holland Handelskompagnien errichtet, die anschließend auch in anderen Ländern entstanden45. Die Industrialisierung seit Beginn des 19. Jahrhunderts ermöglichte es einem breiten Publikum, sich an Unternehmen des Handels und Gewerbes kapitalmäßig zu beteiligen. Dazu war ein rechtsfähiger Unternehmensträger erforderlich. Es bildeten sich Aktiengesellschaften, die damals auch Aktienvereine genannt wurden. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch stellte es in das Ermessen des Landesgesetzgebers, handelsrechtlichen Vereinigungen die Rechtsfähigkeit durch Registereintragung dann zu verleihen, wenn die Vereinigungen bestimmte normative Voraussetzungen erfüllten, sog. Normativsystem46. Es wurde reichsgesetzlich durch die Erste Aktienrechtsreform eingeführt und war dann auch maßgeblich für die weiteren Reichsgesetze, durch welche die Rechtsverhältnisse der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der eingeschriebenen Hilfskassen, der Innungen, der Krankenkassen und der Berufsgenossenschaften geregelt wurden.

35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

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Sohm/Mitteis/Wenger S. 207; Mummenhoff S. 24. Sohm/Mitteis/Wenger S. 207. Mummenhoff S. 25. Gutzwiller S. 432. Gutzwiller S. 432. Gutzwiller S. 432. Mummenhoff S. 30. Mummenhoff S. 32; ähnlich bei den heute noch bestehenden Zünften der Stadt Zürich. Mummenhoff S. 32. Zitiert nach Mummenhoff S. 36 FN 214. MH-GesR IV/Hoffmann–Becking § 1 Rn. 1. Mummenhoff S. 39.

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D. Der Verein als Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften

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Der damals herrschenden Auffassung entsprechend hielt das Allgemeine Landrecht für die Preußi- 27 schen Staaten von 1794 am Konzessionssystem für Vereine fest. Diese – im Gesetz als Gesellschaften und Korporationen bezeichnet – konnten nur durch staatliche Konzession die Rechtsfähigkeit erlangen (ALR II, 6 §§ 25, 81). Es wurden jedoch auch nichtrechtsfähige erlaubte Privatgesellschaften zugelassen (ALR II, 6 § 13). Vom Konzessionssystem wandten sich zwei Landesgesetze aus der Mitte des 19. Jahrhunderts ab. 28 Nach dem Sächsischen Gesetz vom 15.06.1868, die juristischen Personen betreffend, erlangten Personenvereine (Genossenschaften) die juristische Persönlichkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister47. Nach dem Bayer. Gesetz vom 29.04.1869, die privatrechtliche Stellung von Vereinen betreffend48, erlangten rechtlich bestehende oder rechtlich zulässige Vereinigungen die Rechte eines »Anerkannten Vereins« mit der Registrierung, wenn den Vereinigungen jeder beitreten konnte, wenn diese keine öffentlichen Korporationen und auch keine Handels- oder Versicherungsgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften waren und »auch sonst nicht auf Erwerb, Gewinn oder eigentlichen Geschäftsbetrieb« abzielten (Art. 1). Diese Landesgesetze sowie das ALR waren Vorbilder bei der Schaffung der vereinsrechtlichen 29 Vorschriften des BGB. D. Der Verein als Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften Die heute bestehenden privatrechtlichen Körperschaften (Kapitalgesellschaften, eingetragene 30 Genossenschaften, bergrechtliche Gewerkschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) haben als Grundform den Personenverein49, wie die aufgezeigte rechtsgeschichtliche Betrachtung ergibt. Der Personenverein – heute nur Verein genannt – war die erste Form eines Personenzusammenschlusses auf einer körperschaftlichen Grundlage; die späteren »Vereine des Handelsrechts« (so heute sinngemäß noch § 6 Abs. 2 HGB) und die heutigen Genossenschaften sind gleichsam Abspaltungen aus den Personenvereinen. Gelten für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften usw. nicht vorrangige Rechtsgrundsätze, so wird bei Regelungslücken auf das (kodifizierte und nichtkodifizierte) gegenwärtige Vereinsrecht zurückgegriffen. Einer GmbH wird in entsprechender Anwendung des § 29 BGB ein Notgeschäftsführer50 oder 31 einer Genossenschaft ein Notvorstand bestellt51. Die in § 31 BGB geregelte Haftung des Vereins für seine Organe (Repräsentanten) gilt entsprechend z.B. für Aktiengesellschaften52, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung53 und für eingetragene Genossenschaften54. Ferner beurteilen sich Sonderrechte von Aktionären, Gesellschaftern einer GmbH oder von Genossen in entsprechender Anwendung des § 35 BGB55. Nach herrschender Auffassung vollzieht sich die Willensbildung im Aufsichtsrat einer AG nach vereinsrechtlichen Grundsätzen (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB)56.

47 48 49 50 51 52 53 54 55 56

Vgl. Mummenhoff S. 38 f. vgl. auch Art. 166 EGBGB. Gesetzblatt für das Königreich Bayern 1869 S. 60 ff. Vgl. BGH 21.01.1991 – II ZR 144/90, NJW 1991, 1727/1729. Vgl. z.B. BGH 14.07.2004 – VIII ZR 224/02, NJW–RR 2004, 1408/1409; BayObLG 12.08.1998 – 3Z BR 456/97, NJW–RR 1999, 1259. BGH 26.10.1955 – VI ZR 90/54, BGHZ 18, 337, NJW 1955, 1917; Henssler/Strohn/Geibel § 24 GenG Rn. 6. Hüffer/Koch § 78 AktG Rn. 23. BGH 13.01.1987 – VI ZR 303/85, WM 1987, 286; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack § 35 GmbHG Rn. 156. BGH 08.07.1986 – VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148/150, NJW 1986, 2941. Vgl. BGH 08.11.1968 – V ZR 58/65, NJW 1969, 131; BGH 10.10.1988 – II ZR 3/88, NJW–RR 1989, 542; Goette S. 240. Henssler/Strohn/Henssler § 108 AktG Rn. 5.

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