Handbuch Gesundheitsversicherung mit Tarif

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Versicherungs Handbuch Gesundheitsversicherung Gesundheitsversicherung mit Tarif Mai 2016 Aktieng...
Author: Klemens Kopp
27 downloads 16 Views 823KB Size
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Versicherungs

Handbuch Gesundheitsversicherung Gesundheitsversicherung mit Tarif Mai 2016

Aktiengesellschaft mit Sitz in A-1130 1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105, 101 eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts lsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 80707 (5.16)

Inhalt 1. Produktangebot............................................................................................................................................... 3 2. Allgemeine Bestimmungen und Hinweise.................................................................................................... 3 2.1 Antrag / Vertrag ........................................................................................................................................... 3 2.2 Prämie ......................................................................................................................................................... 8 2.3 Weitere wichtige Vertragsbestimmungen .................................................................................................10 2.4 Konvertierungen ........................................................................................................................................14 3. Krankenhauskostenversicherung ...............................................................................................................16 3.1 Argumente für eine Krankenhauskostenversicherung ..............................................................................16 3.2 Produktinformation ....................................................................................................................................16 3.3 Produktbaustein Sonderklasse Einbettzimmer (2016)..............................................................................24 3.4 Produktbaustein PrämienBonus 65 (2016) ...............................................................................................25 3.5 Produktbaustein BabyBonus .....................................................................................................................27 3.6 Kostengarantiestufen ................................................................................................................................28 3.6.1 Kostengarantiestufen der Tarifgruppe NY .........................................................................................28 3.6.2 Kostengarantiestufen der Tarifgruppe N ............................................................................................29 3.6.3 Optionenmodell der gewerblichen Wirtschaft ....................................................................................30 3.6.4 Kostengarantiestufen der Tarifgruppe SNY/SGY ..............................................................................30 3.6.5 Kostengarantietarifstufen der Tarifgruppe S ......................................................................................32 3.6.6 Tarif U2000 und Tarif OY (bzw. OX bzw. O)......................................................................................32 3.7 Risikoprüfungsfreier Umstieg auf einen Tarif ohne Selbstbehalt ..............................................................32 3.8 Leistungstarif der Tarifgruppen NY und SNY/SGY (Unisex-Tarife 2016) .................................................33 3.9 Leistungstarif der Tarifgruppen N und S (Unisex-Tarife ab 2013) ............................................................35 3.10 Prämientarif der Tarifgruppen NY und SNY/SGY ...................................................................................37 3.11 Tarif U2000 .............................................................................................................................................44 3.11.1 Leistungstarif ....................................................................................................................................44 3.11.2 Prämientarif ......................................................................................................................................45 3.12 Optionstarif (Tarife OY, OX, O) ...............................................................................................................45 3.12.1 Produktinformationen / Leistungstarif ..............................................................................................45 3.12.2 Prämientarif ......................................................................................................................................46 3.13 Leistungsinanspruchnahme in der Krankenhauskostenversicherung ....................................................46 4. Versicherung für ambulante Heilbehandlung ............................................................................................47 4.1 Argumente für eine Versicherung für ambulante Heilbehandlung ............................................................47 4.2 Produktinformation ....................................................................................................................................47 4.2.1 Leistungstarife ....................................................................................................................................50 4.2.2 Ergänzende Erläuterungen zu einzelnen Leistungspositionen und Begriffen ...................................53 4.3 Leistungsinanspruchnahme ......................................................................................................................56 4.4 Prämientarif ...............................................................................................................................................57 4.5 Für den Neuverkauf gesperrte Tarife für ambulante Heilbehandlung ......................................................61 4.6 Konvertierungen ........................................................................................................................................63 4.6.1 Leistungen und Wartezeiten ..............................................................................................................63 4.6.2 Risikoprüfung und Prämienbemessung .............................................................................................64 5. Krankenhaustagegeldversicherung ............................................................................................................65 5.1 Argumente für eine Krankenhaustagegeldversicherung...........................................................................65 Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 1

5.2 Tarife TAY, TBY, TDY ...............................................................................................................................65 5.2.1 Produktinformation .............................................................................................................................65 5.2.2 Leistungstarif ......................................................................................................................................67 5.2.3 Prämientarif ........................................................................................................................................68 5.3 Leistungsinanspruchnahme ......................................................................................................................70 5.4 Für den Neuverkauf gesperrte Tarife der Krankenhaustagegeldversicherung Tarifgruppe T(alt), Tarife TA, TB, TC, TD (GLB bzw. vor-GLB), Tarife TAX, TBX, TCX, TDX ...............................................................70 5.4.1 Tarifgruppe T(alt) ...............................................................................................................................70 5.4.2 Tarife TA, TB, TC, TD (GLB und vor-GLB) ........................................................................................71 5.4.3 Tarife TAX, TBX, TCX, TDX (Unisex 2013) .......................................................................................71 5.5 Konvertierung von Tarif T(alt) auf TAX, TBX, TCX, TDX..........................................................................71 6. Reisekrankenversicherungen ......................................................................................................................73 6.1 Argumente für eine Reiseversicherung.....................................................................................................73 6.2 Produktvarianten .......................................................................................................................................73 6.3 Allianz Worldwide Care .............................................................................................................................74 6.4 Assistance Krankenversicherung – Baustein Auslandsreisekrankenversicherung ..................................74 6.5 Auslands-Krankenversicherung für Studierende ......................................................................................77 6.6 Für den Neuverkauf gesperrte Reisekrankentarife ...................................................................................79 6.6.1 kurzfristige Reisekrankenversicherung ..............................................................................................79 6.6.2 Auslandsurlaubskrankenversicherung Tarifgruppe R/RE ..................................................................80 7. Baustein Dienstleistungen nach Unfall oder Krankheiten........................................................................81 7.1 Produktinformationen ................................................................................................................................81 7.2 Leistungstarif .............................................................................................................................................82 7.3 Prämientarif ...............................................................................................................................................82 8. Wellness & Aktiv ...........................................................................................................................................83 8.1 Allgemeine Informationen .........................................................................................................................83 8.2 Produktinformation und Leistungstarif ......................................................................................................83 8.3 Prämientarif ...............................................................................................................................................84 9. Gruppenkrankenversicherung.....................................................................................................................85 10. Verzeichnis der Unterlagen zur Krankenversicherung ...........................................................................86 10.1 Drucksorten .............................................................................................................................................86 10.2 Allianz Informationsdienst - AID / Rundschreiben ..................................................................................87 10.3 Informationen in GFB ..............................................................................................................................88 10.3.1 Bedingungstexte ..............................................................................................................................88 10.3.2 Übersicht Besondere Bedingungen .................................................................................................89 10.3.3 Deckungsumfang in GFB .................................................................................................................91 11. Verzeichnis der Vertragskrankenhäuser ..................................................................................................93

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 2

1. Produktangebot Das Produktangebot in der Krankenversicherung umfasst zurzeit die folgenden Tarife: • Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe NY • Krankenhauskostenversicherung mit Selbstbehalt Tarifgruppe SNY/SGY • Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option Tarif OY • Krankenhauskostenversicherung nach Unfall Tarif U • Produktbaustein Sonderklasse Einbettzimmer • Produktbaustein PrämienBonus 65 - Prämiensenkung im Alter • Produktbaustein BabyBonus • Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarife AX2, AR2, AS2, AS6, AS2Z, AS6Z • Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarife AW2, AW2Z (für nichtsozialversicherte Personen) • Krankenhaustagegeldversicherung Tarife TAY, TBY und TDY • Assistance Krankenversicherung - Baustein Auslandsreisekrankenversicherung - Baustein Dienstleistungen nach Unfall oder Krankheit • Auslands-Krankenversicherung für Studierende • Wellness & Aktiv Weiters gibt es im Bestand noch folgende Produkte, die inzwischen für den Verkauf gesperrt sind: • Tarifgruppe K (KH-Kostenversicherung; seit 1977 gesperrt) • Tarifgruppe T(alt) (KH-Tagegeldversicherung; seit 2001 gesperrt) • Kurzfristige Reisekrankenversicherung Tarifgruppe RK (seit 03/2016 gesperrt) • Tarifgruppe R und RE (Auslandsurlaubskrankenversicherung; seit 2002 gesperrt) • Tarifgruppe A (ambulante Heilbehandlung; seit 2005 gesperrt) • Tarifgruppen AN und AO (ambulante Heilbehandlung für Nichtsozialversicherte; seit 11/2007 gesperrt) • Tarife N, S und O (KH-Kostenversicherung; Tarifgenerationen vor-GLB und GLB; Tarifgeneration GLB seit 12/2012 gesperrt, Tarifgeneration vor-GLB seit 08/2007 gesperrt) • Tarife NX, SNX, SGX und OX (KH-Kostenversicherung; Tarifgenerationen Unisex seit 05/2016 gesperrt) • Tarife AP, AR und AS (ambulante Heilbehandlung; Tarifgenerationen vor-GLB und GLB; Tarifgeneration GLB seit 12/2012 gesperrt, Tarifgeneration vor-GLB seit 08/2007 gesperrt) • Tarife AV und AW (ambulante Heilbehandlung für Nichtsozialversicherte; Tarifgeneration GLB; seit 12/2012 gesperrt) • Tarife AX1, AR1, AS1, AS3, AS5, AS1Z, AS3Z, AS5Z, AV1, AW1, AW1Z (ambulante Heilbehandlung; Tarifgenerationen Unisex seit 05/2016 gesperrt) • Krankenhaustagegeldversicherung, Tarife TA, TB, TC und TD (Tarifgenerationen vor-GLB und GLB; Tarifgeneration GLB seit 12/2012 gesperrt, Tarifgeneration vor-GLB seit 08/2007 gesperrt) • Krankenhaustagegeldversicherung, Tarife TAX, TBX, TCX und TDX (seit 05/2016 gesperrt) • Produktbaustein Sonderklasse Einbettzimmer (Tarifgenerationen vor-GLB und GLB; Tarifgeneration GLB seit 12/2012 gesperrt, Tarifgeneration vor-GLB seit 08/2007 gesperrt, Tarifgeneration Unisex seit 05/2016 gesperrt)

2. Allgemeine Bestimmungen und Hinweise 2.1 Antrag / Vertrag Versicherungsfähigkeit Versicherbar sind grundsätzlich nur in Österreich wohnende, gesunde Personen, die die geltenden Altersgrenzen für die einzelnen Tarife noch nicht überschritten haben (Tarifgruppen NY, SNY/SGY, Tarife U, AX2, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2, AW2Z, TAY, TBY, TDY, Assistance und Wellness & Aktiv: bis Eintrittsalter 65; Produktbaustein PrämienBonus 65: bis Eintrittsalter 55; Produktbaustein BabyBonus und Tarif OY: bis Eintrittsalter 40). Die angeführten Altersgrenzen für den Neuabschluss sind auch für Tarifkonvertierungen gültig. Für Ausländerinnen und Ausländer mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich gilt: • Zur Feststellung der Versicherbarkeit ist der Fragebogen „AusländerInnen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich“ (siehe Krankeninformationen/Drucksorten im Portanova) auszufüllen. • Generelle Voraussetzung für die Versicherbarkeit: Aufrechtes Arbeitsverhältnis in Österreich bzw. Vorhandensein von Vermögenswerten, die eine ordnungsgemäße Prämienzahlung gewährleisten. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 3

• Die Antragsannahme ist unter dieser Voraussetzung ohne besondere Einschränkung in folgenden Fällen möglich: - Aufenthalt in Österreich seit mindestens 2 Jahren - Aufenthalt in Österreich seit weniger als 2 Jahren; Herkunftsland Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien; gesetzliche Krankenversicherung in Österreich vorhanden In anders gelagerten Fällen erfolgt eine besondere Prüfung durch TVS Kranken. • Bei allen versicherbaren Personen, die nicht aus einem Land der Europäischen Union, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, der Schweiz oder den USA stammen, wird außerdem eine Einschränkung des örtlichen Geltungsbereiches festgelegt (Textbaustein „Örtlicher Geltungsbereich“, früher: Besondere Bedingung Nr. 6672; siehe auch Pkt. örtlicher Geltungsbereich). Versicherungsfähigkeit bei vorliegender Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Liegen (lagen) Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes vor, erfolgt eine individuelle Prüfung, ob bzw. zu welchen Konditionen ein Antrag angenommen werden kann. Möglichkeiten der Vertragsgestaltung bei diesen Personen - abhängig von der Vorerkrankung - sind: • Einschluss gegen Prämienzuschlag • befristeter Leistungsausschluss mit Befundvorlage (Der Ausschluss gilt jedenfalls für einen in der Polizze dokumentierten Zeitraum. Der Ausschluss gilt auch für die Folgezeit, wenn der Versicherer nicht nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes den Entfall der Leistungseinschränkung bestätigt hat.) • unbefristeter Leistungsausschluss Bei sehr schweren Erkrankungen kann ein Antrag auch abgelehnt oder das Risiko zurückgestellt werden. Risikorückstellung bedeutet, dass eine Risikoeinschätzung zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht möglich ist und auf eine nochmalige Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen werden muss. Nicht versicherbar sind • Personen, die das maximale Eintrittsalter im jeweiligen Tarif überschreiten • Krankenversicherungsanträge von Prostituierten und angrenzenden Berufen • Im Tarif U2000 sind Personen ohne gesetzliche Krankenversicherung und bei Ausübung bestimmter Sportarten (z.B. Extrembergsteiger) oder Berufe (z.B. Pyrotechniker) nicht versicherbar. Die Antragsannahme ist generell nicht möglich für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt im Ausland haben. Diese Personen und Firmen können allerdings bei der Allianz World Wide Care versichert werden (siehe Pkt. 6.3). Bemerkung: bei Einschluss der Produktbausteine PrämienBonus 65 und BabyBonus und bei Einschluss des Tarifes Wellness & Aktiv in einen bestehenden Vertrag erfolgt keine Risikoprüfung. Wird die Assistance Krankenversicherung in einen bestehenden Vertrag eingeschlossen, sind nur die Antragsfragen zu „Auslandsaufenthalt“ und „Besondere Gefahren im Beruf oder Sport“ zu beantworten. Sowohl der Tarif Wellness & Aktiv, als auch der PrämienBonus 65, der BabyBonus und die Assistance Krankenversicherung können nicht alleine abgeschlossen werden. Die Assistance Krankenversicherung kann zu jedem Produkt der Krankenversicherung eingeschlossen werden, PrämienBonus 65 und BabyBonus können nur zu einem Sonderklassetarif eingeschlossen werden, Wellness & Aktiv muss mit einem Tarif der Tarifgruppen N oder S, oder einem Tarif für ambulante Heilbehandlung kombiniert werden. Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle auf der ganzen Erde, falls die Ergänzenden oder Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen Tarife keine Einschränkung des örtlichen Geltungsbereiches vorsehen. Bei ausländischen Staatsbürgern und Staatbürgerinnen mit ordentlichem Wohnsitz und dauerndem Aufenthalt in Österreich, die nicht aus einem Land der Europäischen Union, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz oder USA stammen, wird im Vertrag eine Einschränkung des örtlichen Geltungsbereiches vereinbart: In Abänderung des § 1 Pkt. 7 der AVBK 1998 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle in Ländern der Europäischen Union, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA. In Erweiterung des § 7 Pkt. 1 der AVBK 1998 erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung nur bei Vorlage von Rechnungen von Krankenhäusern, Ärzten oder Apotheken aus Ländern der Europäischen Union, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA. Krankenhaustagegeld wird ebenfalls nur gegen Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses in Ländern der Europäischen Union, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA erstattet.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 4

Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für während der Versicherungsdauer entstandene Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen. Jedenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben. Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind, sind nur dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sie bei Antragstellung angezeigt wurden und in der Polizze keine diesbezügliche Leistungseinschränkung dokumentiert ist. Bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, kann der Versicherer die Leistung verweigern und (innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre) vom Vertrag zurücktreten. Versicherungsbeginn und Hauptfälligkeit Es muss grundsätzlich der auf die Antragstellung folgende Monatserste als Beginn beantragt werden. Eine Rückdatierung des Antrags auf den Ersten des Monats der Antragstellung ist möglich, wenn der Antrag bis zum 15. des Monats im TVS Kranken einlangt. Ausnahmen: • bei der Auslands-Krankenversicherung für Studierende ist keine Rückdatierung möglich. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsaufnahme, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt und nicht vor Abreise vom ständigen Wohnort (= Heimatland). • Bei Mitversicherung des (Ehe-)Partners bzw. der Partnerin und neugeborenen Kindern ist eine Rückdatierung auf den Ersten des Monats der Eheschließung bzw. der Geburt möglich, wenn - die Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat und - die Mitversicherung innerhalb von zwei Monaten beantragt wird Die Hauptfälligkeit entspricht dem Ersten des Beginnmonats. Spätere Vertragsänderungen verändern die Hauptfälligkeit nicht. Zeitanträge (Anträge mit Beginn nach dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten) sind grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen: Konkurrenzübernahme (siehe Pkt. Vorversicherung) und Auslands-KV für Studierende. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Versicherungsvertrages, jedoch nicht vor Bezahlung der ersten Prämie, nicht vor Ablauf der Wartezeiten gemäß geltender Versicherungsbedingungen und nicht vor dem in der Polizze bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber binnen 14 Tagen bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz, abgesehen von den Bestimmungen über die Wartezeiten, mit dem in der Polizze bezeichneten Zeitpunkt. Beginnverlegung Eine Beginnverlegung (z.B. bei länger dauernder Risikoprüfung) ist nur in Ausnahmefällen und jedenfalls erst nach Ablauf der sechswöchigen Bindungsfrist der Antragstellerin bzw. des Antragstellers möglich. Es ist eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin mit aktuellem Datum und Unterschrift erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert hat und keine Schwangerschaft eingetreten ist. Vertragsdauer Die Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Antragsteller, die Antragstellerin verzichtet für die Dauer von zwei Jahren auf das Kündigungsrecht. Das heißt, dass die Versicherung erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Ausnahmen: - Auslands-Krankenversicherung für Studierende: gilt für bestimmten Zeitraum - Assistance Krankenversicherung: ein Jahr Mindestvertragsdauer mit automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr, wenn der VN nicht fristgerecht (1 Monat) zur Hauptfälligkeit kündigt Antragsformulare • Antrag für Tarifgruppen NY, SNY/SGY, Tarife OY, U, AX2, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2, AW2Z, TAY, TBY, TDY, Assistance, Wellness & Aktiv, PrämienBonus 65, BabyBonus: SAP-Nr. 20509 (4.16) • Antrag auf Auslands-Krankenversicherung für Studierende: SAP-Nr. 50198 (3.14) Antragsaufnahme Alle Antragsfragen sind vollständig und gewissenhaft zu beantworten. Insbesondere muss jede Gesundheitsfrage einzeln mit den erwachsenen zu versichernden Personen besprochen und von diesen vollständig und lückenlos beantwortet werden. Der Antrag muss vom Antragsteller, von der Antragstellerin, sowie von allen Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 5

erwachsenen zu versichernden Personen persönlich unterschrieben werden, Unterschriften mit Zusätzen wie „im Auftrag“, „in Vertretung“ oder ähnliches können nicht akzeptiert werden. Ergänzungen und Korrekturen des Antrages sind nur zulässig, wenn sie mit einer neuerlichen Originalunterschrift (Paraphe) des/der VN und mit Datum versehen sind. Der ausgefüllte und unterfertigte Antrag muss an TVS Team Kranken per Post, E-Mail oder Fax gesendet werden. Eine Antragskopie, sowie die zu den beantragten Tarifen zugehörigen Versicherungsbedingungen müssen beim Antragsteller bzw. der Antragstellerin verbleiben. Ergänzungen und Korrekturen im Antrag müssen auch auf der Kopie nachgetragen werden und vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin mit Unterschrift und Datum versehen werden. Der Originalantrag sollte bis zur Polizzierung beim Vermittler, bei der Vermittlerin aufbewahrt und dann gemäß Datenschutz-Vorgaben entsorgt werden. Er kann zum Zwecke der Archivierung auch an AKS geschickt werden (mit dem Vermerk "Nacharchivierung" / ohne Termin). Weitere Hinweise und Details sind in der "Checkliste für den Kranken-Antrag" zu finden, diese ist beispielsweise im Portanova in den Krankeninformationen abrufbar. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz dürfen Krankenversicherungsverträge nur auf Lebenszeit abgeschlossen werden (Ausnahme: kurzfristige Versicherungen mit weniger als einem Jahr Laufzeit). Das bedeutet, dass das Versicherungsunternehmen im Normalfall keine Kündigungsmöglichkeit hat (Anmerkung: Eine Kündigung von Seiten der/des VN ist natürlich möglich). Aus diesem Grund ist in der Krankenversicherung der Antragsaufnahme besondere Bedeutung beizumessen. Mit der Annahme eines Antrags geht das Versicherungsunternehmen eine Verpflichtung ein, an die es jahrzehntelang gebunden sein kann. Änderungsanträge Änderungen eines bestehenden Vertrages sind immer mittels Änderungsantrag durchzuführen. Eine andere Vorgangsweise (bestehenden Vertrag stornieren und einen neuen vorgeben) wird nicht akzeptiert. Auch bei Änderungsanträgen mit Gesundheitsprüfung sind alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzugeben. Ein bloßer Hinweis auf Polizzen- oder Schadennummern (z.B. bestehende Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung) ist bei Änderungsanträgen nicht ausreichend, da daraus der aktuelle Gesundheitszustand nicht erkennbar ist. Risikoprüfung Die versicherungsmedizinische Risikoprüfung ist in der privaten Krankenversicherung auf die zu erwartenden Behandlungskosten gerichtet. Die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen ist die Basis dieser Risikoeinschätzung. In den Tarifgruppen NY, SNY/SGY, sowie den Tarifen AX2, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2, AW2Z, TAY, TBY, TDY erfolgt bei einem Eintrittsalter ab 50 Jahren (bei Konkurrenzübernahme ab Eintrittsalter 40 Jahre) zusätzlich die Einholung eines ärztlichen Befundes. Da die Prämien in der privaten Krankenversicherung für gesunde Personen kalkuliert sind, muss ein erhöhtes Risiko durch eine entsprechende individuelle Vertragsgestaltung (z.B. Prämienzuschlag) ausgeglichen werden. Andernfalls würde es zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft kommen. Wenn das Krankheitsrisiko die Möglichkeiten einer vernünftigen individuellen Vertragsgestaltung übersteigt, muss der Antrag abgelehnt werden. Hinweis zur Versicherung von Neugeborenen und Kindern: Auch für Neugeborene und Kinder wird eine Risikoprüfung durchgeführt. Diese kann - genauso wie bei Erwachsenen - sowohl zu einer Einschränkung im Versicherungsschutz, als auch zu Prämienzuschlägen, zur Ablehnung des Antrages oder zur Rückstellung des Risikos führen (Ausnahme: für nichtsozialversicherte Kinder gelten besondere Regeln, siehe § 2, Pkt. 5 der AVBK 1998). Kündigung Der Versicherungsnehmer, die Versicherungsnehmerin kann den Versicherungsvertrag zum Ende eines Versicherungsjahres unter Beachtung der Mindestvertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Mindestvertragsdauer ist folgendermaßen definiert: Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Antragsteller, die Antragstellerin verzichtet für die Dauer von 2 Jahren auf sein Kündigungsrecht. Das heißt, dass die Versicherung erstmals zum Ende des 3. Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Wird die Versicherung hinsichtlich einzelner Personen gekündigt, so kann der Versicherer den Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen Personen aus wichtigem Grund zum gleichen Termin kündigen („Gegenkündigung“). Das Versicherungsunternehmen hat nur in den folgenden Fällen ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht: • Gegenkündigung (siehe oben) • Prämienzahlungsverzug unter Beachtung der gesetzlichen Fristen Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 6

• Verletzung der Informationspflicht durch den Versicherungsnehmer, die Versicherungsnehmerin über weitere abgeschlossene Krankenversicherungsverträge (vgl. § 11 Pkt. 12 der AVBK 1998) • wenn der/die VersicherungsnehmerIn oder eine versicherte Person durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht • wenn die versicherte Person im Krankheitsfall den ärztlichen- oder von der Gesellschaft gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet • Rücktritt wegen schuldhafter (fahrlässig oder vorsätzlich) Verletzung der Anzeigepflicht von erheblichen Gefahrenumständen (z.B. Vorerkrankungen) • Verzug ins Ausland (vgl. § 2 (1) und 15 (3) der AVBK 1998); in bestimmten Fällen kann eine andere Vereinbarung getroffen werden (z.B. Anwartschaft, Besondere Bedingung „Auslandsaufenthalt“) Ausnahmen: Bei der Auslandsurlaubskrankenversicherung Tarifgruppe R (seit 2002 für den Verkauf gesperrt) und den Assistance-Versicherungen (beide Bausteine) haben beide Vertragspartner das Recht, den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten (Tarifgruppe R) bzw. ein Monat (Assistance) schriftlich zu kündigen. Vorversicherung (Konkurrenzübernahme) Durch den Abschluss einer Krankenversicherung erwirbt die versicherte Person Rechte, die im Falle einer Kündigung unwiederbringlich verloren gehen. Es sind daher alle privaten Krankenversicherer zum Schutz der Kundinnen und Kunden verpflichtet, auf diese Nachteile ausdrücklich hinzuweisen: • Bei älteren Personen bestehen fast immer Vorerkrankungen. Diese werden häufig bagatellisiert oder als altersentsprechend empfunden, führen in der Regel aber bei der Risikoprüfung zu Prämienzuschlägen oder Ausschlüssen. Schwere Erkrankungen können auch zu einer Ablehnung führen. • Die Prämie beim neuen Versicherer wird nach dem aktuellen Eintrittsalter bemessen. Die Prämie ist daher in der Regel wesentlich höher als die der bestehenden Versicherung. Erfahrungsgemäß ist daher ein Wechsel des Versicherers ca. ab Alter 50 aufgrund der Prämienbemessung mit dem aktuellen Eintrittsalter und des aktuellen Gesundheitszustandes nicht mehr sinnvoll. Die Annahme ist dennoch möglich, wenn in Einzelfällen ein guter Gesundheitszustand besteht und die Neuprämie nicht deutlich höher als im bestehenden Vertrag ist. Zusätzlich zur Einhaltung der nachfolgenden Vorgangsweise muss dann aber im Beratungsprotokoll dokumentiert sein, dass der Antragsteller, die Antragstellerin auf die möglichen Nachteile ausdrücklich hingewiesen worden ist (um potentielle nachträgliche Beschwerden entkräften zu können). Korrekte Vorgangsweise um Nachteile bei Versicherungswechsel zu vermeiden: • Bestehende Krankenversicherung auf keinen Fall kündigen, aber den Termin, zu dem der Vertrag rechtswirksam gekündigt werden kann (= Versicherungsbeginn bei der Allianz Elementar), in Erfahrung bringen. • Zeitgerechte Aufnahme (ca. fünf Monate vor Versicherungsbeginn) eines sorgfältig und vollständig ausgefüllten Probeantrages mit allen notwendigen Unterschriften. • Beilage der aktuellen Konkurrenzpolizze (in Kopie). • Zur Sicherheit wird bei Konkurrenzübernahme zusätzlich bei Eintrittsalter ab 40 Jahren ein ärztlicher Befund eingeholt. Anhand der oben angeführten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Stellungnahme, zu welchen Bedingungen die Allianz Elementar den Antrag annehmen kann. Die Allianz Elementar verzichtet auf die (besonderen) Wartezeiten, wenn die beschriebene Vorgangsweise eingehalten wurde, bei nahtlosem Übergang des Versicherungsschutzes (d.h. Ende des Konkurrenzvertrages = Beginn des Allianz Elementar-Vertrages) und wenn Tarifgleichheit vorliegt (bisheriger Leistungsumfang muss in etwa dem beantragten Versicherungsschutz entsprechen). Liegt die Tarifgleichheit in wesentlichen Leistungsdetails nicht vor (z.B. ambulanter Tarif mit bzw. ohne Versicherungsschutz für Zahnbehandlung), dann gilt der Wartezeitverzicht hinsichtlich der bisher nicht versicherten Leistungen nicht. Ist die Antragstellerin, der Antragsteller mit unseren Bedingungen einverstanden, so kann ohne weitere Rückfragen zum Gesundheitszustand die Kündigung erfolgen. Für alle ab diesem Termin erstmals aufgetretenen Erkrankungen besteht ab Beginn des Allianz Elementar-Vertrages Versicherungsschutz; unter Versicherungsschutz steht auch eine danach eingetretene Schwangerschaft. Achtung: Liegt der Kündigungszeitpunkt weiter in der Zukunft (mehr als fünf Monate), so ist vor der Kündigung von der/dem VN zu bestätigen, dass der Gesundheitszustand gegenüber der Antragsaufnahme unverändert ist und auch keine Schwangerschaft besteht. Sind zwischenzeitig Änderungen im Gesundheitszustand eingeHandbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 7

treten, so ist von der geplanten Kündigung vorerst Abstand zu nehmen und eine neuerliche Risikoprüfung vorzunehmen. Auch bei gesetzlichen Krankenversicherungen als Vorversicherer (z.B. freiwillige Versicherung bei der GKK) gelten die oben genannten Richtlinien.

2.2 Prämie Besonderheiten in der Krankenversicherung Die Prämie in der Krankenversicherung ist so kalkuliert, dass sie bei unveränderten allgemeinen Rechnungsgrundlagen - einen gleichbleibenden Tarif vorausgesetzt - während der gesamten Vertragsdauer, also mitunter auch lebenslang, gleich bleibt. Die in der Krankenversicherung stattfindenden Wertanpassungen sind notwendig, um einen Ausgleich zu den sich verändernden Krankenhauskosten und Arzthonoraren sowie zu den sich verändernden Gesundheitsdaten der österreichischen Bevölkerung (z.B. Lebenserwartung) herzustellen. Eine individuelle Prämienerhöhung nur aufgrund des Älterwerdens oder aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist unzulässig. Bei einer Wertanpassung ist für die Bemessung der Mehrprämie das Alter zum Zeitpunkt der Anpassung maßgeblich. In der Krankenversicherung ist die Rabattierung der Prämien nicht möglich. Prämienermäßigungen gibt es ausschließlich in Form des Familienrabattes (bzw. bei älteren Tarifen in Form von Ehepaar-Rabatt und begünstigter Kinderprämie) und des Gruppenrabattes in der Gruppenkrankenversicherung (siehe Pkt. 9). Prämien der "Unisextarife": Ursprünglich war die Prämie in der Krankenversicherung risikogerecht kalkuliert, d.h. der zu erwartende Schadenverlauf je Eintrittsalter und Geschlecht wurde als maßgebliche Größe herangezogen. Die EU hat allerdings in der Richtlinie 2004/113/EG beschlossen, dass die Leistungen für Schwangerschaft und Entbindung im Sinne der Gleichbehandlung von Frauen und Männern gemeinsam getragen werden müssen („GLB-Tarife“). Mit Wirkung vom 21.12.2012 wurde die Richtlinie dahingehend verschärft, dass die Prämien von Männern und Frauen sogar ident sein müssen. Die sogenannten "Unisextarife" führen daher – noch gravierender als zuvor die "GLB-Tarife" - zu einer Prämienkalkulation, die nicht risikogerecht ist. Im Vergleich zu den risikogerechten Prämien sind die Prämien der Unisextarife für Frauen niedriger, jene für Männer dafür deutlich höher. Prämien im Tarifbuch • Tarifgruppen NY, SNY/SGY, sowie Tarife OY, U, AX2, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2, AW2Z, TAY, TBY, TDY, Assistance, Wellness & Aktiv, Produktbaustein BabyBonus: Monatsprämien exkl. Versicherungssteuer, • Auslands-Krankenversicherung für Studierende: Einmalprämien inkl. Versicherungssteuer • Produktbaustein PrämienBonus 65: Prozentsatz der Prämie des Haupttarifes (Sonderklasse Zweibettzimmer plus - falls vorhanden - Produktbaustein Sonderklasse Einbettzimmer) Eintrittsalter (EA) Das Eintrittsalter wird als Differenz von Eintrittsjahr und Geburtsjahr errechnet. Beispiel: Geburtsdatum 02.12.1976, Beitrittsdatum 01.12.2016 -> Eintrittsalter: 2016 - 1976 = 40 Der Beitritt erfolgt vor dem 40. Geburtstag. Als Eintrittsalter sind trotzdem 40 Jahre anzunehmen. Altersgrenzen für Neuabschluss und Tariferhöhung • Tarifgruppen NY, SNY/SGY, Tarife U, AX2, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2, AW2Z, TAY, TBY, TDY, Assistance, Wellness & Aktiv: • Produktbaustein PrämienBonus 65: • Tarif OY, Produktbaustein BabyBonus:

bis Eintrittsalter 65 bis Eintrittsalter 55 bis Eintrittsalter 40

Wellness & Aktiv, BabyBonus und PrämienBonus 65 sind nur als Erwachsenentarif verfügbar, für Kinder (018) sind diese Tarife nicht abschließbar. In den Tarifgruppen NY, SNY/SGY und den Tarifen AX2, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2, AW2Z, TAY, TBY, TDY erfolgt bei einem Eintrittsalter ab 50 Jahren die Einholung eines ärztlichen Befundes. Versicherungssteuer Die Versicherungssteuer beträgt 1%.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 8

Zahlweise Bei unterjähriger Zahlweise (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) kommt kein Unterjährigkeitszuschlag zur Anwendung. Die einzelne Prämienrate darf jedoch EUR 15,00 brutto nicht unterschreiten. Ausnahmen: • Bei Prämieninkasso per Einziehungsauftrag beträgt die Mindestprämienrate EUR 10,00 brutto. • Für InhaberInnen eines Allianz Privatkundenkontos gibt es keine Mindestprämienrate. • Auslands-Krankenversicherung für Studierende: Die Prämie ist eine Einmalprämie. Eine Ratenzahlung ist nicht möglich. Polizzenmindestprämie Die Polizzenmindestprämie beträgt EUR 33,12 netto jährlich. Prämienbegünstigungen a) Tarifgruppen NY und SNY, Tarife SGY, OY, AX2, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2, AW2Z, TAY, TBY, TDY Bei Versicherung von mindestens zwei Personen einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie in der selben Versicherungssparte in einem Vertrag (z.B. zwei versicherte Personen mit einem Krankenhauskostentarif) kommt der Familienrabatt zur Anwendung. Bei Wegfall dieser Voraussetzung entfällt der Familienrabatt ab dem folgenden Monatsersten. Nicht ausreichend wäre es, wenn zwei versicherte Personen im selben Vertrag versichert sind, diese aber Tarife in unterschiedlichen Sparten versichert haben, z.B. eine versicherte Person hat einen Krankenhauskostentarif, die andere Person aber (nur) einen Tarif für ambulante Heilbehandlung. Der Familienrabatt beträgt 5%. Für mit der Kinderprämie versicherte Personen sind ab dem 1. Juli des Jahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, die Prämien für Erwachsene zu entrichten. Hinweis: im Unterschied zur bisherigen Regel (siehe unten), müssen die Tarife der versicherten Personen in einer Sparte nicht "vergleichbar" sein um einen Rabatt erhalten zu können, es ist also egal, welche Tarifvarianten vorliegen. Rabattfähig ist damit z.B. auch eine Kombination von einem Optionstarif OY mit einem Tarif ohne Selbstbehalt NY. Nachdem im derzeitigen Bestand noch der Ehepaar-Rabatt bzw. die begünstigte Kinderprämie gilt, muss auch eine Regel für "Mischverträge" definiert werden, hier gilt: das Rabattsystem hängt an der Tarifgeneration. Also: alter Tarif --> Ehepaar-Rabatt oder begünstigte Kinderprämie und neuer Tarif --> Familienrabatt Beispiel: zu einem bestehendem versicherten Erwachsenen (VP 1) wird eine zweite erwachsene Person (VP 2) mit einem neuen Tarif in die selbe Sparte (z.B. Krankenhauskostenversicherung) eingeschlossen. Dann gilt: VP 1 bekommt 7,5% Ehepaar-Rabatt, VP2 bekommt 5% Familienrabatt. Weiters ist zu beachten: • Bei den Tarifbereichen Mitarbeiter und Mitarbeiter Dienstgeberzuschuss darf wie bisher kein Rabatt angewandt werden, also weder nach der alten, noch nach der neuen Regelung. • Im Gegensatz zu früher kommt der Familienrabatt beim Tarifbereich "Gruppe" zur Anwendung. • seit GFB 16.0. gibt es ein sichtbares GFB-Feld pro Tarif, in welchem angezeigt wird, ob und wenn ja, welcher Rabatt auf die Tarifprämie angewandt wird. b) Tarifgruppen N und S (Tarifgenerationen vor-GLB, GLB und Unisex 2013), Tarife O, OX, U, A, AN, AO, AP, AR, AS, AX1, AR1, AS1, AS1Z, AS3, AS3Z, AS5, AS5Z, AV, AW, AV1, AW1, AW1Z, TA, TB, TC, TD, TAX, TBX, TCX, TDX, Assistance Begünstigte Kinderprämie: Die begünstigte Kinderprämie für mitversicherte Kinder gilt dann, wenn mindestens ein Elternteil mit der gleichen Tarifgruppe in der gleichen Polizze versichert wird und alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder mitversichert werden. Die Prämienbefreiung für das 4. und weitere Kinder unter 19 Jahren gilt ab der Unisex-Tarifgeneration nicht mehr. Auch für Neuabschlüsse beim Tarif U2000 gibt es diese Prämienbefreiung nicht mehr. Für den Bestand ergeben sich aber keine Änderung, dort bleibt die Prämienbefreiung für das 4. und weitere Kinder Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 9

erhalten. Nach der Umstellung des ältesten Kindes auf Erwachsenenprämie wird ein prämienfrei mitversichertes Kind aber jedenfalls prämienpflichtig. Die Prämienbegünstigung für mitversicherte Kinder erlischt mit dem 1. Juli des Jahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Prämie der ersten Altersgruppe für einzeln versicherte Personen zu entrichten (Beispiel Tarif NX: für die mitversicherte 19jährige Tochter ist ab dem 01.07. die Einzelprämie für neunzehnjährige Personen zu entrichten). Diese Prämienumstellung ist in den Ergänzenden Versicherungsbedingungen festgehalten und begründet keinen zusätzlichen Kündigungstermin. Tarife, die aus Tarifgenerationen vor Einführung der Unisex-Tarife entstammen, werden auch als Erwachsenentarif in der jeweiligen „Vor-Unisex“-Tarifgeneration weitergeführt, Details dazu: Im Zuge der Umstellung von Kinder- auf Erwachsenenprämie werden • Tarife aus den Tarifgenerationen vor-GLB und GLB auf die GLB-Tarife umgestellt (Ausnahmen: einzelversicherte Männer und die für den Neuverkauf gesperrten Tarifgruppen T, A und AN/AO. Diese werden in der alten Tarifgeneration weitergeführt, da es keine korrespondierenden GLBTarife gibt). • Tarife aus der Unisex-Tarifgeneration auf die Unisextarife umgestellt Werden Kinder der Altersgruppe 0 - 18 Jahre ohne Elternteil versichert, gilt für sie die Prämie der alleinversicherten Kinder. Kinder werden mit 01.07. des Jahres, in dem sie 19 Jahre alt werden, auf die Prämie der ersten Altersgruppe für einzeln versicherte Personen (Erwachsenentarif) umgestellt. Ehepaarprämie: Bei Versicherung von Ehepaaren in der gleichen Tarifgruppe in der gleichen Polizze ist der Ehepaarrabatt zu berücksichtigen, solange das Ehepaar mit vergleichbaren Tarifen versichert ist. Er beträgt in den Tarifgruppen N, S und den Tarifen U, O, OX, AP, AR, AS, AX1, AR1, AS1, AS1Z, AS3, AS3Z, AS5, AS5Z, AV, AW, AV1, AW1, AW1Z, TA, TB, TC, TD, TAX, TBX, TCX, TDX und Assistance 7,5% auf die jeweiligen Einzelprämien. In der alten Tarifgruppe T beträgt der Ehepaarrabatt weiterhin 5%. Der Ehepaarrabatt wird auch bei nicht verheirateten Paaren und gleichgeschlechtlichen Paaren angewendet. Einschränkungen: Bei den Prämienbegünstigungen der älteren Tarifgenerationen sind folgende Einschränkungen der zu beachten: • kein Ehepartnerrabatt bei beiden (Ehe-)PartnerInnen, wenn ein/e PartnerIn einen Tarif der Tarifgruppen N oder S und der andere Tarif OX, O oder U versichert hat. • keine begünstigte Kinderprämie, wenn für die Kinder ein Tarif der Tarifgruppen N oder S besteht und kein Elternteil einen Tarif aus diesen Tarifgruppen hat (sondern nur U oder OX bzw. O). Wird hingegen für die Kinder Tarif OX, O oder U und für mindestens einen Elternteil ein Tarif der Tarifgruppe N oder S abgeschlossen, so kommt die begünstigte Kinderprämie zur Anwendung. c) Wellness & Aktiv und BabyBonus Beim Tarif Wellness & Aktiv und beim BabyBonus gibt es keinen Ehepaar- oder Familienrabatt. Da diese Versicherungen für Kinder nicht abschließbar sind, gibt es auch keine begünstigte Kinderprämie. Wertanpassung Durch die Wertanpassung (=Anpassung der Leistungen und Prämien) wird der Wert des Versicherungsschutzes erhalten. Eine Wertanpassung ist in den meisten Tarifen bedingungsgemäß vorgesehen. Details sind den Erläuterungen zu den einzelnen Tarifen bzw. Tarifgruppen zu entnehmen.

2.3 Weitere wichtige Vertragsbestimmungen Versicherungsfall Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der ersten Inanspruchnahme des Arztes bzw. der Ärztin. Als Versicherungsfall gelten auch die Entbindung einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen Untersuchungen sowie die damit in Zusammenhang stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung. Definition des Begriffes Heilbehandlung Eine medizinische Behandlung die nach anerkanntem Stand der Medizin die Möglichkeit bietet, die Krankheit oder die Folgen eines Unfalles zu heilen, zu lindern oder eine Verschlechterung zu verhindern. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 10

Definition des Begriffes Unfall Unfall ist jedes vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch einwirkend, eine körperliche Schädigung der versicherten Person nach sich zieht. Eine besondere Bedeutung kommt dem Unfallbegriff im Zusammenhang mit den Tarifen Sonderklasse nach Unfall (siehe Pkt. 3.11) und Sonderklasse nach Unfall mit Option (siehe Pkt. 3.12) zu, da es dort besonders wichtig ist, einen "echten Unfall" von jenen Abnützungserscheinungen (z.B. Meniskusschäden) abzugrenzen, die aufgrund einer unfallähnlichen Situation akut werden. Bei diesen Tarifen, sowie beim Krankenhaustagegeld, Tarifserien TAY, TBY und TDY gilt ein erweiterter Unfallbegriff (siehe § 3, Abs. 3 und 4 der Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall, Tarif U bzw. § 9 der Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhaus-Tagegeldversicherung TY bzw. § 4, Abs. 3 und 4 der Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option, Tarif OY). Definition des Begriffes „stationär“ im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Stationäre Heilbehandlung ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten (oder Abteilungen von Krankenanstalten), sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet sind sowie Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert. Wichtige Einschränkungen im Versicherungsschutz Als Versicherungsfall gelten nicht: • kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen • Zahnimplantationen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit diese nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen (ausgenommen Tarifserien A, AN, AO, AS, AS1, AS1Z, AS3, AS3Z, AS5, AS5Z und Tarife AV, AV1, AW1 und AW1Z, sowie AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2, AW2Z) • nichtärztliche Hauspflege sowie Maßnahmen der Geriatrie, der Rehabilitation (ausgenommen Tarif U2000), der Heilpädagogik, der Logopädie und der Heilgymnastik (ausgenommen Tarife AR1, AS1, AS1Z, AS3, AS3Z, AS5, AS5Z, AV1, AW1, AW1Z, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2, AW2Z) • alle Formen der künstlichen Befruchtung (z.B. In-vitro-Fertilisation, Insemination) Krankenanstalten, in denen Leistungen nur nach Zusage der Allianz erbracht werden: Für eine stationäre Heilbehandlung werden in bestimmten Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) Leistungen nur bei schriftlicher Zusage der Allianz vor Behandlungsbeginn erbracht. Dies sind: • Anstalten die nicht ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten • Anstalten in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabilitationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen durchgeführt werden • Anstalten in denen auch Rekonvaleszente oder Pflegefälle aufgenommen werden • Anstalten in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Langzeitbehandlungen durchgeführt werden • private Krankenanstalten außerhalb Österreichs (ausgenommen im Rahmen der weltweiten Kostengarantie, siehe Pkt. 3.2) • in Anstalten für Lungen- und Tbc-Kranke* • in Anstalten für Nerven- und/oder psychiatrische Erkrankungen (Ausnahme: selbstständig geführte Abteilungen für Neurologie oder Neurochirurgie)* * selbst bei schriftlicher Zusage der Allianz vor Behandlungsbeginn besteht der Kostenersatzanspruch in diesen Anstalten für höchstens 6 Wochen; außerdem besteht keinesfalls Anspruch auf Krankenhaustagegeld bzw. Ersatztagegeld. Krankenanstalten, in denen kein Versicherungsschutz besteht: Kein Versicherungsschutz besteht für Aufenthalte: • in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten), die vornehmlich für Maßnahmen der Rehabilitation eingerichtet sind • in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für Alkohol und Drogenabhängige • in Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres • in Inquisitenspitälern (oder Inquisitenabteilungen) • in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für geistig abnorme Rechtsbrecher • in selbstständigen Ambulatorien (auch wenn die durchzuführende Untersuchung oder Behandlung eine kurzfristige Unterbringung erforderlich macht) Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 11

• in Kuranstalten (ausgenommen Kurzuschuss), Erholungs-, Diät- und Genesungsheimen • in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für chronisch Kranke • in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) zur Pflege wegen Alters, Hinfälligkeit, Siechtums oder mangels häuslicher Pflege • in Tag- und/oder Nachtkliniken. Kein Versicherungsschutz besteht weiters für: • Krankheiten und Unfälle, sowie deren Folgen, die auf Grund von Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmissbrauch eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge des Missbrauches wesentlich erschwert ist, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren • Anhaltung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung • die Folgen von Selbstmordversuchen • auf Vorsatz der versicherten Person beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen • Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch aktive Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, entstehen • Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art, einschließlich Neutralitätsverletzung, entstehen • Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben (Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für während der Versicherungsdauer entstandene Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen) Der Tarif U2000 (Sonderklasse nach Unfall) und der Optionstarif haben noch weitere unfallspezifische Ausschlüsse, siehe Pkt. 3.2., 3.11. und 3.12. Wartezeiten Allgemeine Wartezeit: Die allgemeine Wartezeit entfällt bei allen Tarifen. Besondere Wartezeiten: Die besondere Wartezeit für Psychotherapie, Zahnbehandlung (inkl. Behandlungen zur Kieferregulierung), Zahnersatz und Mundhygiene beträgt 8 Monate. Bei Schwangerschaft und Schwangerschaftserkrankungen, sowie bei Untersuchungen und Behandlungen wegen Fertilitätsstörungen (ungewollte Kinderlosigkeit) gilt eine besondere Wartezeit von 9 Monaten. Reduzierte besondere Wartezeit für Schwangerschaft und Entbindungen Die besondere Wartezeit für Schwangerschaft und Entbindung kann bei den Tarifen NY, SNY, SGY, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2 und AW2Z auf 7 Monate reduziert werden, wobei jedoch während der ersten beiden Versicherungsjahre ein Prämienzuschlag von 50% zu entrichten ist. Der Prämienzuschlag entfällt, wenn der/die (Ehe)PartnerIn mit einem vergleichbaren Tarif in der gleichen Polizze versichert ist. Bei den Tarifgruppen TAY, TBY und TDY ist eine Reduktion der Wartezeit ausnahmslos nicht möglich. Wenn die Schwangerschaft nachweislich nach Vertragsabschluss eingetreten ist, entfällt die Wartezeit. Als Nachweis gilt, dass der ärztlich errechnete Geburtstermin mindestens 9 Monate nach Versicherungsbeginn liegt. Ruhen des Versicherungsschutzes In der Krankenhauskostenversicherung mit und ohne Selbstbehalt, sowie den Tarifen AR2, AS2(Z), AS6(Z), AW2(Z), AP, AR, AS, AR1, AS1, AS1Z, AS3, AS3Z, AS5, AS5Z, AV, AW, AV1, AW1, AW1Z, AN, AO, A, T(alt), TA, TAX, TAY, TB, TBX, TBY, TC, TCX, TD, TDX und TDY kann in begründeten Fällen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag vereinbart werden (detaillierte Regelung siehe AID vom 10.04.2008). Falls der Produktbaustein PrämienBonus 65 besteht, wird auch dieser ruhend gestellt. Bezüglich Versicherungsschutz bedeutet das: • Für Versicherungsfälle, die während des Ruhens des Versicherungsvertrages eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. • Für die Fortsetzung einer Heilbehandlung nach Ende der Ruhenszeit besteht Versicherungsschutz. Es ist ein Ruhensbeitrag in der Höhe von 15% der Tarifprämie zu entrichten. Die wiederholte Ruhendstellung eines Vertrages ist grundsätzlich nicht möglich. Wird in einem Einzelfall eine zweite Ruhendstellung akzeptiert, beträgt der Ruhensbeitrag 30% der Tarifprämie. Die wiederholte Ruhendstellung eines Tarifes für ambulante Heilbehandlung ist (aufgrund des Leistungslimits pro Kalenderjahr) nicht möglich.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 12

Eine Wiederinkraftsetzung vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes wird prinzipiell von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht. Ein Vertrag in dem ausschließlich Tarife der Assistance Krankenversicherung versichert sind (Abschluss 2005 und früher) kann nicht ruhend gestellt werden. Auch ein Optionstarif (O, OX, OY), der Tarif U, der BabyBonus und der Tarif Wellness & Aktiv können nicht ruhend gestellt werden. Anwartschaft Anwartschaft bedeutet, dass während eines aufrechten Versicherungsvertrages die versicherte Person für einen längeren Zeitraum Österreich verlässt und daher den Versicherungsschutz für Österreich nicht benötigt. Die versicherte Person hat das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt den Versicherungsschutz wieder zu aktivieren. Die Aktivierung erfolgt grundsätzlich mit der Rückkehr nach Österreich, spätestens aber mit dem Alter 65. Für einen Krankenhausaufenthalt wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Entbindung, der vor der Aktivierung begonnen hat, besteht nur Anspruch auf Ersatztagegeld für die Aufenthaltstage nach der Aktivierung. Während der Anwartschaft werden 30% der Tarifprämie verrechnet. Voraussetzungen für eine Anwartschaft: Postadresse und Kontoverbindung in Österreich, Rückkehr nach Österreich ist geplant. Die Anwartschaft kann für die Krankenhauskostenversicherung mit und ohne Selbstbehalt, sowie für Tarife für ambulante Heilbehandlung (und allfällige weitere im Vertrag bestehende Tarife) vereinbart werden. Gewinnbeteiligung Die Tarife N, N(GLB), NX, S, S(GLB), SNX und SGX, sowie AV, AW, A, AN, AO, AV1, AW1, T(alt), TA, TB, TC, TD, TAX, TBX, TCX und TDX nehmen an der Gewinnbeteiligung teil. Teilnahmeberechtigt an der Gewinnbeteiligung sind nur diejenigen Versicherungen, die das ganze Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12.) aufrecht waren, für die die Prämien des abgelaufenen ganzen Geschäftsjahres voll und spätestens bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres bezahlt worden sind, wenn für das abgelaufene Geschäftsjahr weder tarifliche noch freiwillige Leistungen erbracht wurden und der Vertrag zum Zeitpunkt der Durchführung der Gewinnbeteiligung aufrecht ist. In einem Versicherungsvertrag zusammengefasste Familienmitglieder und Tarife gelten als eine Einheit. Eine Gewinnbeteiligung kann nur erfolgen, wenn aus allen gewinnberechtigten Tarifen des Vertrages keine Leistungen erbracht wurden. Sind in einem Vertrag auch Tarife mit garantierter Prämienrückerstattung (siehe unten) versichert, so verwirken Leistungsfälle aus diesen Tarifen also nicht die Gewinnbeteiligung. Tarife mit garantierter Prämienrückerstattung und gewinnberechtigte Tarife werden unabhängig voneinander betrachtet. Für Verträge, die vor dem 01.01.1986 abgeschlossen wurden und bei denen seither keine wesentliche Änderung (z.B. Einschluss einer Person) durchgeführt wurde, gelten andere Bestimmungen für die Durchführung der Gewinnbeteiligung. Die wichtigsten Unterschiede: • Der Vertrag nimmt an der Gewinnbeteiligung teil, auch wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. • Kinder sind nicht gewinnberechtigt. Diese Verträge sind in GFB daran erkennbar, dass bei allen versicherten Personen in allen versicherten Tarifen die Bedingung ”AVBK 1998 (§6 (3),11 (3) 86, § 27 77)” angezeigt wird. Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung erfolgt durch Gutschrift des Gewinnbeteiligungsbetrages auf das jeweilige Vertrags- oder Kundenkonto. Die Gewinnbeteiligung wird jeweils im Juli nach Veröffentlichung der Bilanz durchgeführt. Liegt der Gewinnanteil für einen einzelnen Vertrag unter der Bagatellgrenze von derzeit EUR 3,63 wird keine Gewinnbeteiligung durchgeführt. Falls Ansprüche auf Versicherungsleistungen für abgelaufene Kalenderjahre nach Empfang der Gewinnbeteiligung geltend gemacht werden, wird die Gewinnbeteiligung gegengerechnet. In den letzten Jahren betrug die Gewinnbeteiligung ein bis zwei Monatsprämien: Für die Geschäftsjahre 1992, 1995, 1998 und 2001 wurden zwei Monatsprämien ausbezahlt, für die Geschäftsjahre 1985-1991, 1993, 1994, 1996, 1997, 1999, 2000, 2002-2014 wurde eine Monatsprämie ausbezahlt. Für das Geschäftsjahr 2015 wird die Gewinnbeteiligung voraussichtlich ebenfalls eine Monatsprämie betragen. Gewinnbeteiligung bei bestimmten Tarifkombinationen (nur Altbestand, kein Neuabschluss mehr möglich): Für Versicherte, die die Tarifgruppe A, AN oder AO in Kombination mit einer Krankenhauskostenversicherung (N oder S) oder einer Krankenhaustagegeldversicherung (Mindesttarif T(alt) 300 bzw. TA20, TB20, TC20, TD20) in einem Vertrag abgeschlossen haben, ist eine Gewinnbeteiligung in der Höhe von mindestens drei Monatsprämien vorgesehen, wenn der Vertrag im abgelaufenen Geschäftsjahr leistungsfrei war. Für das Geschäftsjahr 2015 wird die besondere Gewinnbeteiligung voraussichtlich drei Monatsprämien betragen. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 13

Garantierte Prämienrückerstattung Die Tarife AP, AR und die Tarifserie AS, sowie die Tarife AR1, AS1, AS1Z, AS3, AS3Z, AS5, AS5Z, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z sehen eine garantierte Prämienrückerstattung vor. Teilnahmeberechtigt an der garantierten Prämienrückerstattung sind alle Tarife, für die die Prämien des abgelaufenen Kalenderjahres voll und spätestens bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres bezahlt worden sind, für die weder tarifliche noch freiwillige Leistungen durch den Versicherer erbracht wurden und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Prämienrückerstattung aufrecht sind. Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Prämienrückerstattung wird der ambulante Tarif jeder versicherten Person einzeln betrachtet. Haben versicherte Personen im gleichen Vertrag auch Tarife versichert, die gewinnberechtigt sind, so verwirkt ein eventueller Leistungsfall im gewinnberechtigten Tarif zwar die Gewinnbeteiligung, nicht aber die garantierte Prämienrückerstattung des Tarifes für ambulante Heilbehandlung. Das Ausmaß der Prämienrückerstattung ist gestaffelt nach der Anzahl von aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, in denen weder tarifliche noch freiwillige Leistungen durch den Versicherer erbracht wurden. Die Prämienrückerstattung beträgt nach dem ersten Jahr: nach dem zweiten Jahr: nach dem dritten Jahr: nach dem vierten und jedem weiteren Jahr:

1 Monatsprämie 2 Monatsprämien 2 Monatsprämien 4 Monatsprämien

Als Bemessungsgrundlage gilt die am Jahresende des abgelaufenen Kalenderjahres maßgebliche Nettojahresprämie. Die garantierte Prämienrückerstattung gilt für alle Tarife für ambulante Heilbehandlung, die zum 31.12. des betroffenen Geschäftsjahres zu einem der genannten berechtigten Tarife gehören. Sie wird daher auch für jene Tarife durchgeführt, die aus einer unterjährig stattgefundenen Konvertierung (z.B. Umstellung von Tarif A auf Tarif AS2) entstammen. Die Prämienrückerstattung wird zeitgleich mit der Gewinnbeteiligung (jeweils im Juli nach Veröffentlichung der Bilanz) durchgeführt. Falls Ansprüche auf Versicherungsleistungen für abgelaufene Kalenderjahre nach Empfang der Prämienrückerstattung geltend gemacht werden, wird die Prämienrückerstattung gegengerechnet.

2.4 Konvertierungen • Für Neuabschlüsse/Einschlüsse von Personen oder Tarifen stehen ausschließlich die aktuellen Unisextarife (Tarifgeneration 2016 ab GFB 16.0) zur Verfügung. • Bis auf Widerruf gilt: Grundsätzlich soll eine Konvertierung eines bestehenden gewinnberechtigten Tarifes nicht zum Verlust der Gewinnbeteiligung führen. Daher werden Tarifumstellungen von gewinnberechtigten Tarifen wie bisher grundsätzlich in der bestehenden Tarifgeneration umgesetzt (jedenfalls dann, wenn es sich um eine Tarifreduktion handelt und wie bisher insbesonders auch bei Wechsel des gesetzlichen Krankenversicherers zwischen ASVG und BVA bzw. Sachleistungs- und Geldleistungsberechtigung in der SVA). Auch Tarifänderungen, die eine Tariferhöhung darstellen (Beispiel: Tarif mit Selbstbehalt soll auf Tarif ohne Selbstbehalt erhöht werden) führen - wie bisher - dazu, dass ein vor-GLB-Tarif oder GLBTarif zu einem Unisex-Tarif (Tarifgeneration 2013, also SNX, SGX, NX) wird. Auf die Y-Generation wird dabei also nicht konvertiert (ausgenommen VN wünscht dies ausdrücklich). Auch bei Konvertierungen im Krankenhaustagegeld stehen noch die Tarife der Tarifgeneration Unisex 2013 (TAX, TBX, TCX, TDX) zur Verfügung. • In der Sparte Ambulante Heilbehandlung spielt die Gewinnbeteiligung i.d.R. keine Rolle, da auch die neuen Tarife eine garantierte Prämienrückerstattung haben (ausgenommen AX2). Tarifänderungen von ambulanten Tarifen führen daher grundsätzlich zu einer Umstellung auf die neue Tarifgeneration (Tarife AX2, AR2, AS2(Z), AS6(Z), AW2(Z)). Ausgenommen davon ist der Ein/Ausschluss von Sehbehelfen. • Laut VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) besteht Anspruch auf die aktuellsten Tarife unter Berücksichtigung der bisherigen Versicherungsdauer. Aus versicherungsmathematischen Gründen (Veränderung der Rechnungsgrundlagen, Alterungsrückstellung) kann in der Regel aber nur ein Teil der bisherigen Versicherungsdauer angerechnet werden. Wenn alle Versicherten einer Sparte konvertiert werden, kann die Umstellung ohne Risikoprüfung erfolgen, Teilkonvertierungen (nur einzelne versicherte Personen in einem Vertrag) werden i.d.R. nicht akzeptiert oder von einer Risikoprüfung abhängig gemacht. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 14

• Konvertierungen auf die neuen Tarife können derzeit noch nicht über GFB berechnet werden. Anfragen dazu sind an TVS / Team Kranken zu richten. • Bei Konvertierung eines gewinnberechtigten Tarifes auf einen neuen Tarif ist zu beachten, dass diese keine Gewinnberechtigung mehr haben. Dem Kunden, der Kundin muss der Verlust der Gewinnbeteiligung ausdrücklich mitgeteilt werden. • Bei Einschluss einer Person in einen Vertrag behalten die bereits Versicherten ihre Tarifgeneration. • Bei Aktivierung des Optionstarifes wird grundsätzlich die Tarifgeneration beibehalten, die bei Abschluss vorlag. Allerdings wird bei Aktivierung eines Tarifes, der über dem Tarifniveau des kalkulierten Zieltarifes (Wien ASVG mit niedrigem Selbstbehalt) liegt, die Differenzprämie mit den Unisex-Prämiensätzen berechnet und der Tarif damit zum Unisex-Tarif (Tarifgeneration Unisex 2013, also NX, SNX oder SGX).

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 15

3. Krankenhauskostenversicherung Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe NY Krankenhauskostenversicherung mit Selbstbehalt Tarifgruppe SNY und Tarif SGY Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option Tarif OY Krankenhauskostenversicherung nach Unfall Tarif U Produktbaustein Sonderklasse Einbettzimmer (2016) Produktbaustein PrämienBonus 65 (2016) Produktbaustein BabyBonus

3.1 Argumente für eine Krankenhauskostenversicherung • freie Wahl des Vertragskrankenhauses - dazu zählen auch Privatspitäler, in denen bei der Terminwahl für Operationen und Behandlungen in der Regel volle zeitliche Flexibilität geboten wird (keine oder nur geringe Wartezeit) • freie Wahl des Vertrauensarztes, der Vertrauensärztin oder der Spezialistin, des Spezialisten • Komfortzimmer in der Sonderklasse Zweibettzimmer bzw. Einbettzimmer • ganztägige Besuchszeit • keinerlei Mehrkosten für Behandlung in der Sonderklasse • Leistungen bei ambulant durchgeführten Operationen anstelle eines Krankenhausaufenthaltes • Begleitpersonskosten bei Kindern werden übernommen – auch für allein versicherte Kinder • Zuschuss für Kur und Rehabilitation • Zusatzleistungen: Krebspauschale, ärztliche Zweitmeinung, psychologische Betreuung, Palliativtagegeld • weltweiter Versicherungsschutz • begünstigte Tarife für bestimmte Gruppen (gewerblich Selbständige, öffentlich Bedienstete) • Prämienbegünstigung für Familien (ab 2 versicherten Personen) • Möglichkeit ab dem 65. Geburtstag nur noch die halbe Prämie zahlen zu müssen (mit "PrämienBonus 65") • Option zum Einschluss eines neugeborenen, leiblichen Kindes ohne Risikoprüfung (mit "BabyBonus") • Tarifgruppe SNY/SGY: günstigere Prämie wegen Selbstbeteiligung - späterer Umstieg auf Tarif ohne Selbstbehalt ohne Risikoprüfung möglich (Details zum risikoprüfungsfreien Umstieg siehe Pkt. 3.7.) • Tarif OY: günstigste Möglichkeit für den Einstieg in die Krankenhauskostenversicherung: Berücksichtigung des ursprünglichen Eintrittsalters und Gesundheitszustandes bei Umstieg auf den vollen Versicherungsschutz • Tarif U: sehr günstige Prämie wegen Ausschnittsdeckung ”Unfall”

3.2 Produktinformation Definition der "Tarifgruppen" Die "Tarifgruppe N" umfasst folgende Tarifserien: Die "Tarifgruppe S" umfasst folgende Tarifserien: Die "Tarifgruppe NY" umfasst folgende Tarifserie: Die "Tarifgruppe SNY/SGY" umfasst folgende Tarifserie:

N(alt), N, N(GLB), NX S(alt), S, S(GLB), SNX NY SNY und Tarif SGY

Vertragsgrundlagen Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe NY: Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998) und die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe NY. Krankenhauskostenversicherung mit Selbstbehalt Tarifgruppe SNY/SGY: Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998) und die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung mit Selbstbehalt Tarifgruppen SNY und SGY. Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option Tarif OY: Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998) und die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option, Tarif OY. Krankenhauskostenversicherung nach Unfall Tarif U: Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998) und die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall Tarif U. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 16

Die Produktbausteine Sonderklasse Einbettzimmer, PrämienBonus 65, BabyBonus und die weltweite Kostengarantie sind in den Besonderen Bedingungen 6671 (bzw. auslaufend: 6670), 6681, 6682 und 6679 geregelt. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Tarifgruppen NY und SNY/SGY: Alle Leistungen, mit Ausnahme von Entbindungsgeld, Kurzuschuss, Pauschale bei bösartiger Neubildung, Palliativtagegeld, psychologische Beratung bei schweren Erkrankungen und ärztlicher Zweitmeinung setzen einen medizinisch notwendigen, stationären Krankenhausaufenthalt gemäß § 5 Pkt. 8 der AVBK 1998 voraus. Alle Leistungen werden ohne zeitliche Begrenzung und ohne Jahreshöchstgrenze erbracht (ausgenommen gemäß § 5 Pkt. 10 der AVBK und Kurzuschuss, Pauschale bei bösartigen Neubildungen, ärztliche Zweitmeinung (second opinion) und psychologische Beratung bei schweren Erkrankungen gemäß den Ergänzenden Versicherungsbedingungen). Tarif U und Tarif OY (bzw. OX und O) vor Aktivierung: Alle Leistungen setzen einen medizinisch notwendigen, stationären Krankenhausaufenthalt zur Heilbehandlung von Unfallfolgen voraus. Unter Versicherungsschutz stehen Unfälle, die nach Versicherungsbeginn eingetreten sind und deren Folgebehandlungen innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfallgeschehen. Der Versicherungsschutz des Tarifes U endet – auch für eine noch nicht abgeschlossene Unfallheilbehandlung – mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. Anmerkung: Meniskusschäden sind fast immer keine direkte Unfallfolge, sondern die Folge eines bereits durch Abnützung vorgeschädigten Meniskus. Eine Leistung für die Behandlung von Meniskusschäden wird daher nur dann erbracht, wenn gleichzeitig weitere unfallkausale und operationsbedürftige Knieverletzungen vorliegen (z.B. Bänderverletzung oder Beschädigung der Gelenkskapsel). Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle infolge der Benützung von Paragleitern, Hängegleitern, Heißluftballonen und Fallschirmen, der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben und zugehörigen Trainingsläufen, ionisierender Strahlung und Kernenergie, der berufsmäßigen Sportausübung sowie der Betätigung als HochleistungssportlerIn. Unter Hochleistungssport ist bedingungsgemäß die regelmäßige Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben zu verstehen. In der Praxis bedeutet die Teilnahme an Landeswettbewerben keine Einschränkung (bis auf Widerruf). Alle Leistungen werden ohne zeitliche Begrenzung und ohne Jahreshöchstgrenze erbracht. Davon ausgenommen sind Unfallfolgebehandlungen nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Unfallgeschehen (vgl. § 3 Pkt. 2 der Ergänzenden Vers.-Bedingungen Tarif U bzw. § 4 Pkt. 2 der Ergänzenden Vers.-Bedingungen Tarif OY) und die Leistung für erweiterte Heilbehandlung (Rehabilitation) nach § 11 der Ergänzenden Vers.-Bedingungen Tarif U bzw. § 12 der Ergänzenden Vers.-Bedingungen Tarif OY. Leistungen Die Tarifgruppen NY, N, SNY, SGY und S bieten Versicherungsschutz bei Aufenthalten in der Sonderklasse (Zweibettzimmer) eines Vertragskrankenhauses (Tarif U und OY bzw. OX: nur unfallbedingte Aufenthalte). Wenn der richtige Kostengarantietarif versichert ist, werden bei einem Aufenthalt in der Sonderklasse (Zweibettzimmer) eines Vertragskrankenhauses die mit den Krankenhäusern vereinbarten Mehrkosten für die Sonderklasse (Zweibettzimmer) zur Gänze übernommen (Kostengarantie). Ist in den Tarifgruppen NY, N, SNY und S (ausgenommen Österreichtarif mit gestaffeltem Selbstbehalt bzw. Tarif SGX und SGY) der Kostengarantietarif für Wien (zugleich Österreich) versichert, besteht für ASVG- und vergleichbar Versicherte, sowie BVA-Versicherte auch Kostengarantie für die Mehrkosten der Sonderklasse Einbettzimmer der Vertragsspitäler in allen Bundesländern außer in Wien. Es besteht aber kein Anspruch auf Ersatztagegeld bei Verzicht auf das Einbettzimmer. Die Kosten werden zwischen der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft und dem Krankenhaus direkt verrechnet. In den Tarifgruppen SNY, SGY und S wird der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer in bestimmten Fällen ein Selbstbehalt verrechnet. Kostengarantie (in Österreich) Für Sozialversicherte in den Tarifgruppen NY, N, SNY/SGY und S: Die Aufzahlungskosten für die Sonderklasse (Zweibettzimmer) bei einer stationären Heilbehandlung werden übernommen, sofern die versicherte Person dem Krankenhaus einen Auftrag zur Direktverrechnung mit dem Versicherer schriftlich erteilt. Weitere Voraussetzung für die Kostengarantie ist, dass die Sonderklasse Zweibettzimmer eines Vertragsspitales aufgesucht wird und zumindest der für dieses Bundesland und den jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherer gültige Kostengarantietarif versichert ist. Die Aufzahlungskosten für die Sonderklasse Einbettzimmer werden unter oben genannten Bedingungen geleistet.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 17

Für Sozialversicherte mit Tarif OY bzw. OX, O oder U: Die Aufzahlungskosten für die Sonderklasse (Zweibettzimmer) bei einer unfallbedingten stationären Heilbehandlung werden übernommen, sofern die versicherte Person dem Krankenhaus einen Auftrag zur Direktverrechnung mit dem Versicherer schriftlich erteilt. Voraussetzung für die Kostengarantie ist weiters, dass die Sonderklasse Zweibettzimmer eines Vertragsspitales aufgesucht wird und der aktuelle Kostengarantietarif versichert ist. Für Nichtsozialversicherte (Tarifgruppen NY, N und S): Sämtliche Kosten der stationären Heilbehandlung werden zur Gänze übernommen, sofern die versicherte Person dem Krankenhaus einen Auftrag zur Direktverrechnung mit dem Versicherer schriftlich erteilt. Voraussetzung für die Kostengarantie ist weiters, dass die Sonderklasse Zweibettzimmer bzw. Allgemeine Klasse eines Vertragsspitales aufgesucht wird und zumindest der für dieses Bundesland gültige Kostengarantietarif (für Nichtsozialversicherte Sonderklasse bzw. Allgemeine Klasse) versichert ist. Kostengarantie bei Unfall und akuten Erkrankungen (Tarifgruppen NY, N, SNY/SGY und S): Ist der für das Wohnsitzbundesland gültige Kostengarantietarif versichert, so gilt bei akuter Erkrankung, akutem Schub einer chronischen Erkrankung oder bei einem Unfall während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen Bundesland die volle Kostenübernahme für die Erstbehandlung der akuten Erkrankung, des akuten Schubes einer chronischen Erkrankung oder der Unfallfolge in den Vertragskrankenanstalten auch dieses Bundeslandes. Kostengarantie für tagesklinische Heilbehandlungen Mit einigen Krankenhäusern bestehen Vereinbarungen über die tagesklinische Durchführung von operativen Eingriffen und Untersuchungen. In solchen Fällen werden die Mehrkosten der Sonderklasse ebenfalls zur Gänze übernommen. Diesbezügliche Anfragen sind an TVS Team Kranken zu richten. Kostengarantietarif Für die Ermittlung des Kostengarantietarifes sind folgende Faktoren maßgeblich: • Für welches Bundesland wird die Kostengarantie gewünscht? • Bei welchem Krankenversicherungsträger ist die zu versichernde Person gesetzlich krankenversichert? Der entsprechende Kostengarantietarif für die jeweilige Kombination aus Bundesland und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich aus dem Übersichtsblatt Kostengarantietarife (Punkt 3.4). Kombination von Tarifvarianten in einer Polizze In einem Vertrag ist die Mischung aller Tarifvarianten möglich. Mehrkosten für die Sonderklasse (Zweibettzimmer) In jährlichen Verhandlungsrunden werden zwischen dem Versicherungsverband, in dem alle privaten Krankenversicherer Österreichs vertreten sind, und den Trägerorganisationen der Krankenanstalten Verträge abgeschlossen, die die Aufzahlungskosten für die Sonderklasse Zweibettzimmer regeln. Diese Aufzahlungskosten können je nach Ausstattungsgrad und Ausmaß der Finanzierung der einzelnen Krankenanstalten durch die öffentliche Hand auch innerhalb eines Bundeslandes unterschiedlich sein. Anhand der Aufzahlungskosten wird ein bundeslandspezifischer Kostengarantietarif ermittelt, der für alle Vertragskrankenhäuser im jeweiligen Bundesland gilt (Ausnahmen: Tarif U: ein Tarif für Österreich für alle Arten von gesetzlich krankenversicherten Personen; Tarife der Tarifgruppen NY, N und SNX, SNY, S für Versicherte der SVA mit Geldleistungsanspruch: ein Tarif für Österreich; Tarif mit gestaffeltem Selbstbehalt, Tarife SGY, SGX, OY, OX bzw. O: ein Tarif für Österreich für alle Sozialversicherten ausgenommen Geldleistungsberechtigte; Tarif für Nichtsozialversicherte Allgemeine Klasse bzw. Sonderklasse: jeweils ein Österreichtarif) Vertragskrankenhaus Mit nahezu allen öffentlichen und privaten Krankenanstalten in Österreich bestehen Vereinbarungen über die Aufzahlungskosten in der Sonderklasse (Zweibettzimmer). In diesen Vertragskrankenhäusern gilt die Kostengarantie, wenn der entsprechende Kostengarantietarif versichert ist (vgl. Verzeichnis der Vertragskrankenhäuser; Pkt. 11 oder Besondere Bedingung 3679). Direktverrechnung (mit österreichischen Vertragskrankenhäusern) Bei Vorliegen der Kostengarantie erfolgt eine Direktverrechnung der Kosten zwischen Krankenhaus und Allianz Elementar, sofern der Patient bzw. die Patientin dem Krankenhaus einen Auftrag zur Direktverrechnung mit dem Versicherer schriftlich erteilt. D.h. es entfällt die Vorauszahlung. Die Direktverrechnung mit Krankenanstalten im Ausland erfolgt nur mit deren Einverständnis. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass ein Krankenhaus nach erfolgter Ablehnung der Kostenübernahme durch die Allianz (keine medizinische oder keine stationäre Notwendigkeit gegeben) die Rechnung direkt an die versicherte Person schickt. In so einem Fall soll die Rechnung keinesfalls bezahlt, sondern mit entsprech-

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 18

endem Hinweis an TVS Team Kranken gesendet werden. Dieses übernimmt die weiteren notwendigen Schritte. Anfrage zur Kostenübernahme, Privatpatienten Card Um unseren Kunden und Kundinnen eine zusätzliche Serviceleistung zu bieten, gibt es die Privatpatienten Card. Damit sind alle wichtigen Daten betreffend der Krankenhauskostenversicherung (Polizzennummer, Telefon- und Faxnummer der zuständigen Stelle) zur Hand. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes muss bei der Aufnahme nur die PrivatpatientInnen-Card vorgezeigt werden, das behandelnde Spital setzt sich dann mit TVS Person/Kranken zwecks Übernahme der entstehenden Kosten in Verbindung. Die PrivatpatientInnen-Card wird bei Neuabschluss, Namensänderung, sowie bei Anforderung über GFB, z.B. bei Verlust der Karte, erstellt und gemeinsam mit der Polizze versendet. Kunden mit E-Polizze ("Zustimmung zur elektronischen Kommunikation erteilt") erhalten die Erstpolizze in Papierform mit der PrivatpatientInnenCard, die Folgedokumente werden dann im Portal zur Verfügung gestellt, die Karte ist dabei als schwarz/weiß-Kopie verfügbar. Eine Anfrage nach Kostenübernahme vor dem Krankenhausaufenthalt kann nur dann sinnvoll geprüft werden, wenn medizinische Unterlagen vorgelegt werden, die über Diagnose, Anamnese, Krankenhaus und Art der geplanten Behandlung Auskunft geben. Die Prüfung und Beurteilung erfolgt durch das Team Kranken im TVS. Selbstbehalt (Tarifgruppen SNY/SGY und S) Als Bemessungszeitraum für die Verrechnung des Selbstbehaltes gilt das Kalenderjahr. Einmal pro Kalenderjahr und pro versicherter Person wird im Falle eines Krankenhausaufenthaltes der Selbstbehalt in der jeweils gültigen Höhe verrechnet. Der Selbstbehalt wird nicht verrechnet: • bei stationären Aufenthalten, die Folge eines Unfalles sind sowie bei allen aus diesem Unfall resultierenden Folgebehandlungen innerhalb der nächsten 2 Jahre • bei ambulanten Operationen in einer Tagesklinik oder in einer fachärztlichen Ordination, die nachweislich anstelle eines stationären Aufenthaltes erfolgen • bei den Summenleistungen Ersatztagegeld, Entbindungsgeld, Kurzuschuss, Pauschale bei bösartiger Neubildung, ärztlicher Zweitmeinung, Palliativtagegeld und psychologischer Beratung bei schweren Erkrankungen • bei der Leistungsposition Transportkosten • bei Begleitpersonskosten, wenn sonst nur Ersatztagegeld in Anspruch genommen wird • wenn im Rahmen einer Aktion auf die Verrechnung des 1. Selbstbehaltes verzichtet wurde - Bes.Bed. 6674 oder 6680 (gilt bis Ende 2020). Halber Selbstbehalt für Kinder und Personen bis Alter 40: • Tarife SGY, SGX, SNY- und SNX-Tarife (also Tarife ab der Unisex-Tarifgeneration 2013): Für Personen bis Alter 40 wird nur der halbe Selbstbehalt verrechnet. Maßgeblich ist das Alter zum Schadenzeitpunkt (Jahr des Schadendatums minus Geburtsjahr muss kleinergleich 40 sein). • Österreichtarif mit gestaffeltem Selbstbehalt der GLB-Tarifgeneration und GLB-Tarife mit niedrigem Selbstbehalt: Für Kinder wird nur der halbe Selbstbehalt verrechnet. Als Kinder gelten (auch ohne Elternteil) versicherte Personen unter 19 Jahren (aktuelles Jahr minus Geburtsjahr). Ab dem 1.Juli des Jahres, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird, gilt der Selbstbehalt in voller Höhe. • Tarife mit niedrigem oder hohem Selbstbehalt aus Tarifgenerationen vor GLB: - Für Tarife mit Versicherungsbeginn ab 01.09.2006 gilt der halbe Selbstbehalt für Kinder. - Für Tarife mit Versicherungsbeginn vor dem 01.09.2006 gilt hingegen auch für Kinder der volle Selbstbehalt, es sei denn, es wurde die Besondere Bedingung 6677 vereinbart. Weitere Regelungen bezüglich des Selbstbehalts: • Wenn bei einem Krankenhausaufenthalt geringere Kosten als der Selbstbehalt anfallen, wird der verbleibende Betrag bei einem weiteren Krankenhausaufenthalt in diesem Kalenderjahr verrechnet • Findet ein Krankenhausaufenthalt über den Jahreswechsel statt, wird der Selbstbehalt nur einmal verrechnet. • Bei unterschiedlich hohem Selbstbehalt während des Kalenderjahres gilt der zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme gültige Selbstbehalt. • Bei einem Krankenhausaufenthalt in einem Bundesland mit niedrigerem Tarifniveau kommt der Selbstbehalt dieses Bundeslandes zur Anwendung. • Bei mehreren selbstbehaltspflichtigen Krankenhausaufenthalten in verschiedenen Bundesländern in einem Jahr wird beim Aufenthalt in einem Bundesland mit höherem Selbstbehalt der schon vorher geleistete Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 19

Selbstbehalt angerechnet (gilt für Wien- und Österreichtarife bzw. wenn in jedem der aufgesuchten Bundesländer Kostengarantie besteht). • Keinesfalls kann ein Selbstbehalt über den Kulanzweg abgegolten werden. • Bei einem Krankenhausaufenthalt in einem Bundesland mit höherem Tarifniveau kommt der Selbstbehalt des versicherten Tarifes zur Anwendung. Achtung: grundsätzlich liegt dann keine Kostengarantie vor und die Abrechnung erfolgt nach tariflichen Leistungen. Allerdings kann gegebenenfalls die Regelung zur maximalen Selbstbeteiligung angewandt werden. Details dazu siehe weiter unten. Für Erstbehandlungen nach Unfall und akuter Erkrankung bzw. akutem Schub einer chronischen Erkrankung besteht Kostengarantie auch in einem Bundesland mit höherem Tarifniveau, wenn es sich nachweislich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. Im Falle eines Unfalles gilt dann auch der Entfall des Selbstbehaltes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Umstieg von einem Selbstbehaltstarif auf einen Tarif ohne Selbstbehalt ohne Risikoprüfung möglich, siehe dazu Pkt. 3.7. Tarifliche Leistungen Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus ohne Vertrag werden die tariflichen Leistungen ausbezahlt, deren Höhe von der versicherten Tarifstufe abhängig ist (Ausnahme: Kostenübernahme gemäß Regelung maximale Selbstbeteiligung, siehe unten). Ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt muss von den berechneten tariflichen Leistungen abgezogen werden. Je nach Art der Heilbehandlung wird Kostenersatz nach den entsprechenden Leistungsarten bis zu den maximalen Sätzen (je nach Tarif, ersichtlich aus Leistungstarifen in den Pkt. 3.8., 3.9., 3.11.1., 3.12.1.) geleistet: Für Sozialversicherte und Nichtsozialversicherte mit Tarif für die Sonderklasse: • Nicht operativer Fall: Tageskosten nicht operativ (pro Tag) plus Fallpauschale nicht operativ • Operativer Fall: Tageskosten operativ (pro Tag) plus Operationskosten der jeweiligen Operationsgruppe plus Fallpauschale operativ • Entbindung: Abrechnung entweder als konservativer oder als operativer Fall • Ambulante Operation: Im Krankenhaus, in einer Tagesklinik oder in einer (fach)ärztlichen Ordination vorgenommene Operationen werden je nach Operationsgruppe vergütet, wenn die Operation grundsätzlich einen stationären Aufenthalt erfordern würde (z.B. Mandeloperation). Es werden maximal 75% des Operationskostensatzes im stationären Fall vergütet. Für Nichtsozialversicherte mit Tarif für die Allgemeine Klasse: Es werden Tageskosten wie im nicht operativen Fall und das nicht operative Fallpauschale geleistet. Außerdem werden Operationskosten für ambulante Operationen, die anstelle eines stationären Aufenthaltes durchgeführt werden, geleistet. Summenleistungen Zusätzlich zur Kostengarantie bzw. zu den tariflichen Leistungen, stehen folgende Summenleistungen zur Verfügung: • Kurzuschuss: wird geleistet, wenn ein Sozialversicherungsträger die versicherte Person in ein Kur- oder Erholungsheim einweist oder einen täglichen Zuschuss bewilligt (max. 30 Tage); gilt auch für Rehabilitationsaufenthalt (max. 60 Tage). Bei Nichtsozialversicherten entscheidet der Vertrauensarzt der Allianz Elementar nach Vorlage medizinischer Unterlagen. • Ersatztagegeld (für Sozialversicherte): wenn bei einem Krankenhausaufenthalt keine anderen Leistungen in Anspruch genommen werden, wird pro Tag eines stationären Aufenthaltes das Ersatztagegeld geleistet (bei Aufenthalt in der Allgemeinen Gebührenklasse) • Entbindungsgeld (für Sozialversicherte): bei Entbindung in der Allgemeinen Gebührenklasse oder bei Hausentbindung • Transportkosten (für eine medizinisch notwendige Überführung in eine Krankenanstalt zur stationären Heilbehandlung und bei einem medizinisch notwendigen Heimtransport) • Begleitpersonskosten: Bei Krankenhausaufenthalt einer minderjährigen versicherten Person werden die Kosten einer nahestehenden Begleitperson übernommen. Das gilt auch für alleinversicherte Kinder. Die Begleitpersonskosten werden zusätzlich zum Ersatztagegeld geleistet. Bei Tarifgruppen NY und SNY/SGY zusätzlich: • Pauschale bei bösartigen Neubildungen (Krebs): Die Pauschale wird geleistet, wenn die versicherte Person nachweislich an einem malignen Tumor erkrankt. Die Leistung steht jeder versicherten Person nur einmal während der gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung. • Palliativtagegeld: Bei stationärem Aufenthalt in einer Palliativstation wird für jeden Aufenthaltstag das Palliativtagegeld geleistet. Die maximale Leistungsdauer beträgt 30 Tage, das Ersatztagegeld wird Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 20

nicht zusätzlich geleistet. Die Leistung steht jeder versicherten Person nur einmal während der gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung. • Ärztliche Zweitmeinung (second opinion): Wird der versicherten Person nachweislich ärztlich eine Operation empfohlen, die eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt und die gemäß dem zuletzt mit der Wiener Ärztekammer vereinbarten Operationsgruppenschema mindestens in die Operationsgruppe 4 fällt, wird einmal pro Fall Kostenersatz einer ärztlichen Zweitmeinung bei einer/einem anderen, frei wählbaren niedergelassenen Facharzt/Fachärztin im tariflichen Ausmaß übernommen. • Psychologische Beratung bei schweren Erkrankungen: Die Kosten unmittelbarer psychologischer Notfallbetreuung durch geeignete, in Österreich dafür zugelassene Personen (z.B. PsychotherapeutInnen, klinische PsychologInnen) werden bei folgenden nachweislich vorliegenden Diagnosen übernommen: HIV, Aids, Krebs, Multiple Sklerose und Querschnittlähmung. Die Leistung ist mit 6 einstündigen Einzelsitzungen pro Ereignis und dem tariflichen Höchstbetrag begrenzt. Bei Tarifen OY, OX, O und U zusätzlich: • Bergungskosten (nur wenn anschließend die Unfallfolgen stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen) • Leistung für erweiterte Heilbehandlung (Rehabilitation; max. 60 Tage) • Krankenhaustagegeld ab dem 11. Tag der Sonderklassebehandlung für Personen von 19 bis 65 Jahren Besonderheiten bei Nichtsozialversicherten: • Ersatztagegeld: Diese Leistungsart entfällt, da auch bei Aufenthalt in der Allgemeinen Klasse Leistungen in Anspruch genommen werden. • Entbindungsgeld: Aus demselben Grund kann Entbindungsgeld nur bei einer Hausentbindung geleistet werden. Maximale Selbstbeteiligung bei stationärer Behandlung in einem nicht versicherten Bundesland Folgende Regelung gilt für geplante stationäre Aufenthalte, die nicht von der österreichweiten Kostengarantie für die Erstbehandlung bei akuter Erkrankung, akutem Schub einer chronischen Erkrankung oder einem Unfall während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen Bundesland umfasst ist: Es kann vorkommen, dass jemand einen grundsätzlich für ihn passenden Regionaltarif mit der aktuellen Kostengarantiestufe versichert hat, aber eine Krankenanstalt in einem tarifmäßig höherwertigen Bundesland aufsucht, z.B., weil dort eine bestimmte Spezialistin als Behandlerin zur Verfügung steht. In solchen Fällen besteht bedingungsgemäß keine Kostengarantie. Es ist aber sowohl für uns, als auch für den Versicherungsnehmer von Vorteil, auch in solchen Ausnahmefällen eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben und direkt mit dem Krankenhaus zu verrechnen: Vorteil für uns: Durch die Abgabe der vollen Kostenübernahmeerklärung ist das Krankenhaus an die bestehenden Direktverrechnungsverträge gebunden und darf nur die vereinbarten günstigen Sätze verrechnen. Bei einer tariflichen Kostenübernahme sind die Krankenanstalten hingegen nicht an die Verträge gebunden und verrechnen in der Regel höhere Preise. Kundinnen- und Kundenvorteil: Die Selbstbeteiligung ist begrenzt, der Kunde kennt den maximalen Betrag schon im Vorhinein. In solchen Fällen wird daher trotz mangelnder Kostengarantie eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben und direkt mit dem Krankenhaus verrechnet. Um unseren Kundinnen und Kunden in solchen Fällen keinen Nachteil erwachsen zu lassen, müssen die Differenzkosten zwischen dem Rechnungsbetrag und den tariflichen Leistungen des versicherten Tarifes nur bis zu einem bestimmten Betrag von der Kundin bzw. dem Kunden getragen werden (maximale Selbstbeteiligung), der allfällig darüber hinausgehende Teil wird von der Allianz getragen. Zu beachten: • Für stationäre Behandlungen im Ausland gilt die Maximierung der Selbstbeteiligung nicht. • Die Selbstbeteiligung ist zwar maximiert, gilt aber für jeden einzelnen stationären Aufenthalt. • Bei Selbstbehaltstarifen wird der Selbstbehalt (des versicherten Bundeslandes) zusätzlich zur maximalen Selbstbeteiligung verrechnet. Berechnung der maximalen Selbstbeteiligung: Die maximale Selbstbeteiligung ist vom erforderlichen und vom versicherten Tarif abhängig. Sie beträgt das 20-fache (NY-, SNY- und SGY-Tarife) bzw. 1,5-fache (NX-, SNX-, SGX-Tarife) dieser Tarifstufendifferenz.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 21

Beispiel: Eine in der Steiermark wohnhafte versicherte Person hat einen Kostengarantietarif für die Steiermark für BVAVersicherte mit niedrigem Selbstbehalt (SNY 149, Selbstbehalt € 604). Die versicherte Person wird aufgrund einer schweren Erkrankung von einem Spezialisten in einem Wiener Vertragskrankenhaus stationär behandelt -> erforderliche Tarifstufe: SNY 234. Rechnungsbetrag Die BVA vergütet Die tariflichen Leistungen betragen Differenzbetrag = 6.950 – 1.190 - 2.430 =

€ 6.950 € 1.190 € 2.430 € 3.330

maximale Selbstbeteiligung: (234 - 149) x 20 = € 1.700,00 Der Differenzbetrag (€ 3.330) ist größer als die maximale Selbstbeteiligung (€ 1.700), es darf aber höchstens die maximale Selbstbeteiligung als Regress vorgeschrieben werden, daher: --> vom VN ist eine Selbstbeteiligung von € 1.700 zu tragen --> € 604 Selbstbehalt für Bundesland Steiermark (versichertes BL) wird dem VN zusätzlich vorgeschrieben --> € 1.026 (= 3.330 – 1.700 – 604) an Differenzkosten übernimmt die Allianz Die maximale Selbstbeteiligung ist in den jeweiligen Besonderen Bedingungen zur Kostengarantie festgehalten. Kostenübernahme aufgrund Verpflichtungserklärung trotz Unterversicherung Für eine versicherte Person, die keine ausreichende Tarifstufe für das in ihrem Vertrag festgelegte Bundesland versichert hat (Beispiel: Versichert ist der Tarif Tirol ohne Selbstbehalt für ASVG-Versicherte aber die Tarifstufe beträgt nur 170 statt der vorgesehenen Kostengarantiestufe 191), gilt: Unterschreibt der Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der Krankenhausaufnahme eine Erklärung (Textvorlage im Bedarfsfall bei TVS Kranken anfordern oder von den Krankeninformationen im Portanova herunterladen), mit der er sich verpflichtet, uns die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und den tariflichen Leistungen zurück zu zahlen, wird dem Krankenhaus gegenüber die Kostenübernahme abgegeben und direkt verrechnet. Die Differenzkosten werden dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin als Regress vorgeschrieben. Ein eventueller vertraglicher Selbstbehalt wird zusätzlich verrechnet. Leistungen und Selbstbehalte außerhalb von Österreich: Europa- und weltweite Kostengarantie Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle auf der ganzen Erde. Da mit ausländischen Krankenanstalten keine Verträge über die Mehrkosten der Sonderklasse (Zweibettzimmer) abgeschlossen werden, kommen in diesen Fällen die im jeweiligen Tarif vorgesehenen tariflichen Leistungen zur Anwendung. Ausnahmen: Europagarantie und weltweite Kostengarantie: Europagarantie: Übernahme der vollen Aufenthalts- und Behandlungskosten und Honorare bei Aufenthalt in der Sonderklasse (Zweibettzimmer) eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses (gilt für Tarife OY, OX, O und U nur für Unfallheilbehandlungen). Geltungsbereich: alle Staaten der Europäischen Union (ausgenommen Österreich), Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Türkei. Selbstbehaltstarife: Ausnahme:

der Selbstbehalt gemäß versichertem Tarif wird verrechnet (bei Österreichtarifen wird der Selbstbehalt für Wien vorgeschrieben) bei der Behandlung von akuten Unfallfolgen wird kein Selbstbehalt verrechnet.

Weltweite Kostengarantie: Wenn zu einem Sonderklassetarif (Tarifgruppen NY, N, SNY/SGY, S) mit Österreichgarantie auch die Assistance Auslandsreise-Krankenversicherung (siehe Pkt. 6.4) versichert wird, besteht weltweite Kostengarantie. Das heißt: • Übernahme der vollen Aufenthalts- und Behandlungskosten und Honorare bei Aufenthalt in der Sonderklasse (Zweibettzimmer) wegen eines Unfalles oder einer akut auftretenden Erkrankung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes. Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 62 Tage jeder Reise. • Nimmt die versicherte Person eine Behandlung, die in Österreich nicht gleichwertig durchgeführt werden kann, in einem Krankenhaus außerhalb Österreichs in Anspruch, so werden die Aufenthalts- und Behandlungskosten und Honorare zur Gänze übernommen. Auch die Reisekosten werden bezahlt, sofern die Reise durch die Allianz Elementar organisiert wird. Voraussetzung für die Übernahme der Behandlungsund Reisekosten ist die Bewilligung durch die Allianz Elementar vor Behandlungsbeginn bzw. Reiseantritt. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 22

Die weltweite Kostengarantie gilt für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in Österreich haben. Ausgenommen sind Personen mit ausländischem gesetzlichem Krankenversicherer. Die weltweite Kostengarantie gilt für die Behandlung jener Erkrankungen, für die keine Leistungseinschränkungen in der Polizze dokumentiert sind. Bei Selbstbehaltstarifen wird der für Wien vorgesehene Selbstbehalt verrechnet. Die Leistungserbringung kann auch in Direktverrechnung erfolgen, wenn das ausländische Krankenhaus damit einverstanden ist. Änderung der Tarifstufe Wertanpassung: Der Wert des Versicherungsschutzes wird durch die Wertanpassung erhalten. Nach einer Änderung der mit den Krankenhausträgern vereinbarten Mehrkosten für die Sonderklasse (Zweibettzimmer) bzw. der Pflegegebühren (für Nichtsozialversicherte) erfolgt eine Wertanpassung gemäß den jeweils zugrundeliegenden Ergänzenden Versicherungsbedingungen. Weitere Gründe für eine Wertanpassung sind z.B. eine Änderung der durchschnittlichen Lebenserwartung oder der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen (bezogen auf die gesamte Versichertengemeinschaft; vgl. § 18 AVBK 1998). Eine Tariferhöhung in Folge einer Wertanpassung erfolgt ohne Gesundheitsprüfung, ohne neuerliche Wartezeit und ohne Altersbegrenzung. Für die Bemessung der Mehrprämie ist das Alter zum Zeitpunkt der Anpassung maßgeblich. Widerspruch zur Wertanpassung Der Wertanpassung kann innerhalb eines Monats widersprochen werden. Obwohl rechtlich diese Möglichkeit besteht, ist dringend davon abzuraten, unter dem Kostengarantietarif versichert zu sein. • Tarifgruppen NY, N: Wenn nach einem Widerspruch zur Wertanpassung die versicherte Tarifstufe unter dem notwendigen Tarif für die Kombination aus Bundesland und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung liegt, erlischt für dieses Bundesland die Kostengarantie. Sie gilt weiterhin für Bundesländer, für die dieser niedrigere Tarif ausreicht. • Tarifgruppen SNY/SGY, S: Bei einem Widerspruch zur Wertanpassung wird die Versicherung mit einem Ersatztarif mit höchstens gleichbleibender Prämie ohne Selbstbehalt und ohne Anpassungszusage fortgesetzt. • Tarife OY, OX, O: Im Falle des Widerspruchs während der Dauer der Optionsversicherung wird die Versicherung mit einer Krankenhauskostenversicherung nach Unfall ohne Option (Tarif U) fortgesetzt. • Tarif U: Im Falle des Widerspruchs erlischt die Kostengarantie einen Monat nach Zugehen der Verständigung. Die Versicherung wird mit dem bisher versicherten Tarif ohne Kostengarantie und ohne Anpassungszusage fortgesetzt. Sonstige Gründe für Änderung der Tarifstufe Während der Vertragslaufzeit kann der Wunsch des Versicherten nach einer Änderung der versicherten Tarifstufe auftreten. Gründe für eine Tarifänderung sind z.B.: • Übersiedlung in ein Bundesland, für das ein anderer Kostengarantietarif notwendig ist • Wechsel des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung • Wechsel von Regionaltarif auf Österreich-Tarif Beispiel:

ein Steirer (ASVG-versichert, bisher NY 169) übersiedelt nach Wien und will auch dort Kostengarantie haben - neuer Tarif: NY 254

Eine Tariferhöhung infolge einer solchen Änderung ist i.d.R. mit einer Risikoprüfung verbunden. Auch der Umstieg von einem Tarif mit Selbstbehalt auf einen Tarif ohne Selbstbehalt bzw. von einem Tarif mit hohem Selbstbehalt auf einen Tarif mit ("niedrigem") Selbstbehalt ist - wenn dabei die Prämientarifstufe erhöht wird - mit einer Risikoprüfung verbunden. Eine Risikoprüfung wird auch beim Umstieg vom Tarif U auf Tarif NY, SNY, SGY oder OY durchgeführt. Kündigung der Kostengarantie Das Kostengarantieversprechen kann mit einer Frist von drei Wochen gekündigt werden. Das geschieht dann, wenn mit den Krankenhausträgern keine neuen Verträge zu Stande kommen. Leistungsfälle, die nach Kündigung der Kostengarantie eintreten, werden nach tariflichen Leistungen ohne Direktverrechnung abgerechnet.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 23

3.3 Produktbaustein Sonderklasse Einbettzimmer (2016) Der Produktbaustein kann zu jeder Krankenhauskostenversicherung der Tarifgruppen NY, N, SNY/SGY und S abgeschlossen werden. Anmerkung: Bei den Tarifen der Tarifgruppen NY, N, SNY/SGY und S (ausgenommen Tarif mit gestaffeltem Selbstbehalt bzw. Tarife SGY, SGX) für ASVG-Versicherte und vergleichbare und für BVA-Versicherte mit Kostengarantie in der Sonderklasse Zweibettzimmer für Wien (zugleich Österreich) gilt die Kostengarantie auch für die Sonderklasse Einbettzimmer in allen Bundesländern außer Wien. Der Abschluss des Produktbausteines ist in diesem Fall trotzdem sinnvoll, wenn auch Versicherungsschutz für die Sonderklasse Einbettzimmer in Wien gewünscht wird. Kostengarantie Bei Aufenthalt in der Sonderklasse Einbettzimmer in einem Vertragskrankenhaus werden die Aufzahlungskosten von der Sonderklasse Zweibettzimmer auf die Sonderklasse Einbettzimmer in voller Höhe übernommen. Diese Kostengarantie gilt in den Vertragskrankenhäusern, das sind die im Krankenhausverzeichnis (Bes.Bed. Nr. 3679) genannten Krankenhäuser. Besteht bei einem konkreten Krankenhausaufenthalt keine Kostengarantie für die Sonderklasse Zweibettzimmer (z.B. bei Aufenthalt in einem Wiener Krankenhaus mit Regionaltarif für NÖ) und ist die Regelung bezüglich maximale Selbstbeteiligung (siehe Pkt. 3.2) nicht anwendbar, dann gilt die Kostengarantie im Einbettzimmer auch nicht. Damit soll der paradoxe Fall vermieden werden, dass das Zweibettzimmer nach tariflichen Leistungen abgerechnet werden muss, für die Mehrkosten im Einbettzimmer jedoch Kostengarantie geboten wird. Allerdings wird auch in solchen Fällen für die Aufzahlungskosten von der Sonderklasse Zweibettzimmer auf die Sonderklasse Einbettzimmer ein Kostenersatz geleistet (siehe Tarifliche Leistungen). Tarifliche Leistungen Kostenersatz: Bei Krankenhausaufenthalt in einem Krankenhaus, für das die Kostengarantie im Einbettzimmer nicht gilt, wird Kostenersatz in der Höhe von EUR 60,00 (aber maximal die tatsächlich entstandenen Kosten) geleistet. Das gilt für folgende Krankenhäuser: 1. die im Punkt Kostengarantie ausgenommenen Krankenhäuser 2. Krankenhäuser in Österreich ohne Vertrag 3. Krankenhäuser im Ausland 4. Krankenhäuser in denen (im konkreten Fall) die Kostengarantie für die Sonderklasse Zweibettzimmer nicht vorliegt (z.B. weil keine ausreichende Tarifstufe versichert ist) Ersatztagegeld: Bei Aufenthalt in der Sonderklasse Zweibettzimmer oder in der Allgemeinen Klasse wird das Ersatztagegeld in der Höhe von EUR 20,00 geleistet. Hinweis zu alten Tarifgenerationen Der nach Bundesländern differenzierte Einbettzimmerbaustein (in GFB durch den Zusatz "alt" gekennzeichnet) wurde 2007 durch den Österreichtarif für die Sonderklasse Einbettzimmer ersetzt. Die Konvertierung auf den aktuellen Einbettzimmerbaustein ist über GFB nicht möglich, Anfragen dazu sind an TVS zu richten.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 24

Prämientarif Produktbaustein Sonderklasse Einbettzimmer (2016) (Monatsprämien ohne 1% Versicherungssteuer; der Familienrabatt beträgt 5%) Eintrittsalter Eintrittsalter 0-18 4,04 42 11,72 19 43 5,72 12,13 20 44 5,95 12,55 21 45 6,19 12,98 22 46 6,43 13,44 23 47 6,66 13,90 24 48 6,87 14,38 25 49 7,07 14,87 26 50 7,27 15,38 27 51 7,46 15,89 28 52 7,66 16,42 29 53 7,87 16,96 30 54 8,08 17,51 31 55 8,30 18,08 32 56 8,54 18,65 33 57 8,79 19,24 34 58 9,05 19,85 35 59 9,33 20,47 36 60 9,62 21,10 37 61 9,93 21,73 38 62 10,25 22,39 39 63 10,60 23,05 40 64 10,95 23,72 41 65 11,33 24,39

3.4 Produktbaustein PrämienBonus 65 (2016) Der Produktbaustein PrämienBonus 65 hilft die Pensionslücke zu schließen, indem er die Prämie für den Sonderklassetarif ab dem Alter von 65 Jahren halbiert. Vertragsgrundlage ist die Besondere Bedingung Nr. 6681 - PrämienBonus 65. Versicherungsleistung Ab dem 1. des Monats, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, wird die Prämie der versicherten Person in der Krankenhauskostenversicherung (Sonderklassetarif, etwaiger Baustein Sonderklasse Einbettzimmer und Produktbaustein PrämienBonus 65) um 50% reduziert, sofern der Baustein PrämienBonus 65 aufrecht ist. Ab- und Einschluss Der Produktbaustein kann zu einer Krankenhauskostenversicherung aus den Tarifgruppen NY, N, SNY/SGY oder S mit Kostengarantie für die Sonderklasse Zweibettzimmer oder Sonderklasse Einbettzimmer ab- oder auch nachträglich ohne Risikoprüfung eingeschlossen werden. Der Produktbaustein kann ab 19 Jahren ab- bzw. eingeschlossen* werden. Das maximale Eintrittsalter beträgt 55 Jahre (Berechnung: Beginnjahr minus Geburtsjahr). Zu einem Tarif der allgemeinen Gebührenklasse kann der Baustein nicht abgeschlossen werden. Wenn der Produktbaustein Sonderklasse Einbettzimmer besteht, dann kann der PrämienBonus 65 nur für beide Tarifbestandteile (Zweibett- und Einbettzimmer) ein/abgeschlossen werden. * Bei Einschluss gilt: möglich ab dem 01.07. des Jahres, in dem die versicherte Person 19 Jahre alt wird.

Um den Baustein einzuschließen reicht eine formlose Willenserklärung mit Angabe von Polizzen-Nummer, Namen der versicherten Person(en) und Wirkbeginn des Bausteins (i.d.R. der nächste Monatserste). Die Willenserklärung muss von der Versicherungsnehmerin / vom Versicherungsnehmer unterfertigt sein und an TVS Kranken gesendet werden. Dabei ist auch ein E-Mail mit gescannter Willenserklärung an [email protected] oder eine gefaxte Willenserklärung an 05 9009-386 ausreichend. Familienrabatt, (Ehe-)Paarrabatt, MitarbeiterInnen-Rabatt Der Produktbaustein kann auch in Verträgen bzw. für Personen mit Familienrabatt, Ehepaarrabatt oder MitarbeiterInnenrabatt ab- oder eingeschlossen werden. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 25

Vorzeitiges Beenden des Produktbausteines / Beendigung des Haupttarifes Die Beendigung des Bausteins PrämienBonus 65 kann nach Ablauf der Mindestvertragsdauer zur Hauptfälligkeit des Haupttarifes erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Beendigung des Bausteins hat keinen Einfluss auf den Bestand des Haupttarifes. Die angesparte Prämiensumme geht dabei aber zur Gänze und unwiederbringlich verloren. Anmerkung: Da es sich um einen Baustein der Krankenversicherung handelt, gibt es - anders als in der Lebensversicherung - weder bei vorzeitiger Beendigung, noch ab 65 die Möglichkeit einer Auszahlung oder eines Rückkaufs. Wird der Haupttarif beendet, dann endet damit zeitgleich auch der Baustein PrämienBonus 65. Damit enden bzw. entfallen ebenfalls alle Leistungsansprüche aus dem Baustein PrämienBonus 65. Gewinnbeteiligung Die Gewinnbeteiligungsregeln des Haupttarifes (Sonderklassetarif) gelten sinngemäß auch für PrämienBonus 65. Der Baustein nimmt also dann an der Gewinnbeteiligung teil, wenn der Haupttarif gewinnberechtigt ist, ansonsten nicht. Ruhendstellung Der Produktbaustein kann gemeinsam mit dem Haupttarif ruhend gestellt werden. Der Ruhensbeitrag wird von der Gesamtprämie berechnet. Wertanpassung Der Produktbaustein wird zeitgleich mit dem Haupttarif angepasst. Die Anpassung erfolgt gemäß § 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998). Im Falle eines Widerspruches zur Wertanpassung erlischt der Produktbaustein mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerspruchs. Prämientarif Prämien in % der Prämie des Haupttarifes (Sonderklasse Zweibett- bzw. Sonderklasse Einbettzimmer) Prozentsatz der Prämie des Haupttarifes Eintrittsalter Eintrittsalter 19 3,10 20 3,37 38 21 3,66 39 22 3,98 40 23 4,32 41 24 4,68 42 25 5,08 43 26 5,50 44 27 5,95 45 28 6,44 46 29 6,95 47 30 7,50 48 31 8,09 49 32 8,71 50 33 9,35 51 34 10,03 52 35 10,74 53 36 11,49 54 37 12,28 55 Eintrittsalter: Eintrittsjahr minus Geburtsjahr

Prozentsatz der Prämie des Haupttarifes 13,11 13,99 14,92 15,90 16,94 18,04 19,20 20,45 21,78 23,20 24,72 26,36 28,13 30,04 32,12 34,40 36,89 39,65

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 26

3.5 Produktbaustein BabyBonus Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz besteht in der Option, ein neugeborenes leibliches Kind des versicherten Elternteiles in den bestehenden Vertrag ohne Risikoprüfung einzuschließen. Vertragsgrundlage Dem BabyBonus liegen die Besonderen Bedingungen 6682 zu Grunde. Voraussetzungen für den Ab- und Einschluss des Bausteins Der Baustein kann zu einem Tarif der Tarifgruppen NY, SNY/SGY, N und S abgeschlossen werden (ausgenommen zu Tarifen mit hohem Selbstbehalt). Für den Ein/Abschluss ist keine Risikoprüfung notwendig. Der Baustein kann von Männern und Frauen ab 19 Jahren abgeschlossen werden. Das maximale Abschlussalter ist 40 Jahre. Können beide Elternteile den Baustein abschließen? Welche Vorteile hätte das? Es ist möglich und durchaus sinnvoll, dass beide Elternteile den Baustein einschließen. Im Falle der Auflösung der Partnerschaft, des Versterbens eines versicherten Elternteils oder der Kündigung des Bausteins eines versicherten Elternteils bestünde dann weiterhin Versicherungsschutz durch den anderen Elternteil. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Der Baustein muss mindestens 9 Monate vor dem errechneten Geburtstermin des neugeborenen Kindes von mindestens einem Elternteil abgeschlossen worden sein, damit Versicherungsschutz besteht. Mit anderen Worten: Nur wenn der Baustein vor Eintritt der Schwangerschaft abgeschlossen wird, gilt der risikoprüfungsfreie Einschluss des Kindes. Der Versicherungsschutz, also der risikoprüfungsfreie Einschluss des neugeborenen Kindes, gilt nur dann, wenn die Anmeldung zur Mitversicherung entweder a) innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats erfolgt oder b) nach Ablauf der ersten beiden Lebensmonaten zum jeweils nächsten Monatsersten erfolgt (kein rückwirkender Beginn des Versicherungsschutzes). Die Anmeldung zur begünstigten Mitversicherung muss aber jedenfalls innerhalb der ersten 12 Lebensmonate erfolgen. Zusatzleistung Für Mitversicherungen gemäß obigen Punkt a) entfällt die erste Jahresprämie für das in den Vertrag neu eingeschlossene neugeborene Kind. Vorgangsweise bei Einschluss des Kindes Um die Mitversicherung des neugeborenen Kindes vornehmen zu können, ist ein entsprechender (GFB- oder Papier-) Antrag innerhalb der genannten Fristen zu stellen. Auf dem Antrag sind Name und Geburtsdatum, sowie der gewünschte Versicherungsschutz (Tarife und Produktbausteine) für das neugeborene Kind bekannt zu geben. Die Gesundheitsfragen müssen nur dann beantwortet werden, wenn der gewünschte Versicherungsschutz über das Ausmaß des BabyBonus' hinausgeht, andernfalls sind die Antragsfragen auszulassen. Die Prämienfreiheit - falls zutreffend - wird bei der Polizzierung durch TVS Kranken berücksichtigt. Anmeldungen, die weder gemäß obigen Punkt a), noch gemäß b) fristgerecht erfolgen, stehen nicht unter Versicherungsschutz, können somit nur mit Risikoprüfung und unter Anwendung deren Ergebnis erfolgen bzw. auch abgelehnt werden. Einschränkungen des Versicherungsschutzes Für einen unmittelbar auf die Geburt folgenden bzw. den Aufenthalt zur Geburt verlängernden stationären Aufenthalt des neugeborenen Kindes besteht kein Anspruch auf Ersatztagegeld (z.B. bei Pflege im Brutkasten, Geburtskomplikationen) und zwar auch dann nicht, wenn das neugeborene Kind gemäß obigen Pkt. a) zur Mitversicherung angemeldet wurde. Wählbare Tarife für den Einschluss des neugeborenen Kindes Der begünstigte Einschluss des neugeborenen Kindes erstreckt sich auf die Krankenhauskostenversicherung und allfällig weitere bestehende Tarife für ambulante Heilbehandlung und/oder Krankenhaus-Tagegeld im Ausmaß von höchstens jenen Tarifen der versicherten Person, die zum Zeitpunkt der Geburt des einzuschließenden neugeborenen Kindes aufrecht sind. Es gibt aber keine Verpflichtung zum Einschluss des Kindes.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 27

Mindestlaufzeit, Kündigung und Beendigung des Bausteins Für den Baustein gilt die Mindestvertragsdauer von 3 Jahren und die herkömmlichen Regelungen der Kündigung (3 Monate Kündigungsfrist, zur Hauptfälligkeit). Die Beendigung des Bausteins hat keinen Einfluss auf den Bestand des Haupttarifes. Der Baustein endet also nicht automatisch, weder mit der Geburt oder dem Einschluss eines Kindes, noch mit dem Erreichen eines bestimmten Alters. Versicherte Personen, die den Baustein mit Alter 50 noch versichert haben, erhalten ein entsprechendes Infoschreiben. Wird der Haupttarif beendet, dann endet damit zeitgleich auch der Baustein BabyBonus. Damit enden bzw. entfallen auch alle Leistungsansprüche aus dem Baustein. Gewinnbeteiligung Der Baustein ist nicht gewinnberechtigt. Ruhendstellung Der Produktbaustein kann nicht ruhend gestellt werden. Wertanpassung Der Produktbaustein wird zeitgleich mit dem Haupttarif angepasst. Die Anpassung erfolgt gemäß § 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998). Im Falle eines Widerspruches zur Wertanpassung erlischt der Produktbaustein BabyBonus mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerspruchs. Prämientarif Es handelt sich um eine Fixprämie (keine Prämienzuschläge, kein Familien- oder Ehepaar-Rabatt, kein MitarbeiterInnen-Rabatt, kein Gruppenrabatt) von € 3,26 monatlich exkl. 1% Versicherungs-Steuer.

3.6 Kostengarantiestufen 3.6.1 Kostengarantiestufen der Tarifgruppe NY Bundesland Wien zugl. Österreich Burgenland Niederösterreich Steiermark Oberösterreich Tirol Salzburg Kärnten Vorarlberg

ASVG-Versicherte und vergleichbare* NY 254 NY 153 NY 149 NY 169 NY 209 NY 191 NY 205 NY 194 NY 183

Österreich-Garantietarif für gewerblich Selbständige mit Geldleistungsberechtigung**** im stationären Bereich

Österreich-Garantietarif für Nichtsozialversicherte Grenzgänger mit Anspruchsber. SUVA

BVA-Versicherte NY 234 --------** --------** NY 149 NY 189 NY 171 NY 154*** NY 173 NY 160 NY 134

Sonderklasse

Allg. Klasse

NY 345

NY 249

NY 269

NY 193

Prämientarifst. NY 216

Prämientarifst. NY 131

* Personen die bei einem der folgenden gesetzlichen Krankenversicherern versichert sind: Gebietskrankenkassen (GKK), SVA d. gewerblichen Wirtschaft mit Sachleistungsberechtigung, SVA der Bauern, VA für Eisenbahnen und Bergbau, Betriebskrankenkassen, ausländischer gesetzlicher Krankenversicherer, Krankenfürsorgen (Ausnahmen: Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte, Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte, Oberösterreichische Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge LKUF; für diese drei Krankenfürsorgen existiert eine Sonderlösung, Anfragen dazu bitte an TVS Kranken richten). Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 28

** In den Bundesländern Burgenland und Niederösterreich besteht eine Vereinbarung zwischen den Krankenhausträgern und der BVA in der Form, dass BVA-Versicherte für einen Aufenthalt in der Sonderklasse Zweibettzimmer keine Aufzahlung zu leisten haben. Aus diesem Grund werden keine Kostengarantietarife für BVAVersicherte für Burgenland und Niederösterreich angeboten. *** Zwischen der BVA Salzburg und den Salzburger Krankenhäusern besteht eine Vereinbarung über besonders günstige Sonderklasseaufzahlungssätze. Diese gelten für Versicherte der BVA Salzburg, sofern ein Salzburger Krankenhaus aufgesucht wird. Unser BVA-Tarif Salzburg baut auf diesen niedrigen Kosten auf und ist daher ebenfalls entsprechend günstig (vergleichsweise niedrige Prämientarifstufe). Dieser Tarif gilt also nur für zu versichernde Personen, die • tatsächlich der Salzburger Landesstelle der BVA zuzurechnen sind (dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Dienstgeber der zu versichernden Person im Bundesland Salzburg ansässig ist) und • Versicherungsschutz nur für Salzburger Spitäler wünschen. Wenn der tatsächliche Sozialversicherer die BVA eines anderen Bundeslandes ist, dann ist der bloße Wohnsitz in Salzburg nicht ausreichend, um den Regionaltarif Salzburg für BVA-Versicherte abzuschließen. In diesem Fall muss entweder der Österreichtarif abgeschlossen werden oder der Regionaltarif für das Bundesland Oberösterreich (dann gilt derzeit die Kostengarantie in ganz Österreich ausgenommen Wien). **** Geldleistungsberechtigt sind jene GSVG-krankenversicherte Gewerbetreibende und GesellschafterInnen,

deren Einkünfte aus der pflichtversicherten Erwerbstätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr (zuzüglich der in diesem Jahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung) die Sachleistungsgrenze von EUR 68.039,99 (Wert für 2016) übersteigen. Sachleistungsberechtigt sind hingegen jene GSVGkrankenversicherte Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, sowie Neuzugänge (GSVG-Versicherte in den ersten drei Jahren der Berufsausübung) und Versicherte bzw. Pensionisten mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz. Sachleistungsberechtigte können im Rahmen des „Optionenmodells“ (siehe auch folgender Pkt. 3.6.3) die Geldleistungsberechtigung im stationären Bereich erwerben. Achtung: Der Abschluss eines Tarifes für Geldleistungsberechtigte ist nur mit entsprechendem aktuellen Nachweis der SVA möglich. Hinweis zur richtigen Auswahl des Sozialversicherungsträgers in GFB: Damit für jede zu versichernde Person der richtige Tarif angeboten bzw. polizziert wird, ist es notwendig, den richtigen Sozialversicherungseintrag in GFB auszuwählen. Die vorhandenen Einträge sind in der Regel eindeutig (z.B. GKK). Für Versicherte bei folgenden Sozialversicherern ist der Eintrag "gesetzlich krankenversichert (in Österreich)" auszuwählen und im Kommentar der volle Name des Krankenversicherers einzutragen: • VA für Eisenbahnen und Bergbau • Betriebskrankenkassen • Krankenfürsorgen (Ausnahmen siehe Bemerkung* oben)

3.6.2 Kostengarantiestufen der Tarifgruppe N (für Neuverkauf seit 01.05.2016 gesperrt) Die angeführten Tarifstufen der NX- bzw. SNX- und SGX-Tarife gelten auch für ältere Tarifgenerationen der Tarifgruppen N bzw. S.

Bundesland Wien zugl. Österreich Burgenland Niederösterreich Steiermark Oberösterreich Tirol Salzburg Kärnten Vorarlberg

ASVG-Versicherte und vergleichbare* NX 3500 NX 2100 NX 2050 NX 2325 NX 2875 NX 2625 NX 2825 NX 2675 NX 2525

BVA-Versicherte NX 3225 --------** --------** NX 2050 NX 2600 NX 2350 NX 2125*** NX 2375 NX 2200

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 29

Österreich-Garantietarif für gewerblich Selbständige mit Geldleistungsberechtigung**** im stationären Bereich für Jg. 1924 und früher; nur für bereits bestehende Versicherungen

Kostengarantiestufen - Fortsetzung Sonderklasse Österreich-Garantietarif für NichtsozialNX 4750 versicherte Grenzgänger NX 3700 mit Anspruchsber. SUVA

NX 1850

N1800

Allg. Klasse NX 3425 NX 2650

Prämientarifst. NX 2975

Prämientarifst. NX 1800

3.6.3 Optionenmodell der gewerblichen Wirtschaft Personen, die bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert sind, können ihren gesetzlichen Versicherungsschutz individueller gestalten. Sachleistungsberechtigte haben folgende Optionen: 1. die volle Geldleistungsberechtigung: entspricht der bisherigen Höherreihung; Zusatzbeitrag EUR 99,84 monatlich (Wert für 2016) 2. die „halbe“ Geldleistungsberechtigung: Geldleistungsberechtigung hinsichtlich der Spital-Sonderklasse (sechs Monate Wartezeit für Sonderklasse-Leistungen!), alle anderen Leistungen stehen als Sachleistungen zur Verfügung; Zusatzbeitrag EUR 79,89 monatlich (Wert für 2016) Geldleistungsberechtigte können sich für die halbe Geldleistungsberechtigung entscheiden: Die Geldleistungsberechtigung bleibt hinsichtlich der Spital-Sonderklasse aufrecht, alle anderen Leistungen können als Sachleistung beansprucht werden; diese Option ist kostenlos.

Neuabschluss einer Krankenhauskostenversicherung: Es ist notwendig, bei Antragsaufnahme dezidiert nach der Einstufung bei der SVA der Gewerblichen Wirtschaft bei Spitalsbehandlung zu fragen. Der Abschluss eines Tarifes für Geldleistungsberechtigte ist darüber hinaus nur mit entsprechendem aktuellem Nachweis der SVA möglich. (vgl. Aktuell Nr. 314 vom 20.12.2002: „Optionenmodell der gewerblichen Krankenversicherung“)

3.6.4 Kostengarantiestufen der Tarifgruppe SNY/SGY Die Leistungspositionen und die Höhe der tariflichen Leistungen sind ident mit der Tarifgruppe NY. Der Unterschied besteht im Selbstbehalt und im Prämientarif. Die Prämie für einen Kostengarantietarif der Tarifgruppe SNY/SGY entspricht der Prämie einer geringeren Tarifstufe in der Tarifgruppe NY. Die enge Beziehung zwischen den Tarifgruppen NY (ohne Selbstbehalt) und SNY/SGY (mit Selbstbehalt) hat den Vorteil, dass für die Tarifgruppe SNY/SGY keine eigenen Leistungs- und Prämientabellen notwendig sind. Beispiel: Österreich-Garantietarif für ASVG-Versicherte 2016: Leistungstarif Kostengarantie in Tarifliche Leistungen in Vertragsspitälern Krankenhäusern ohne Vertrag NY 254 SNY 254 SGY 196

ja ja ja

NY 254 SNY 254 (wie NY 254) SGY 196 (wie NY 196)

Prämientarif voller Selbstbehalt in Wien* keiner € 1.037,00 € 1.437,00

NY 254 wie NY 164 wie NY 131

* für Personen bis Alter 40 wird nur der halbe Selbstbehalt verrechnet; in anderen Bundesländern gelten andere Selbstbehaltshöhen

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 30

Kostengarantietarifstufen 2016 - Tarifgruppe SNY bzw. SGY ASVG-Versicherte Wien zugl. Österreich Burgenland Niederösterreich Steiermark Oberösterreich Tirol Salzburg Kärnten Vorarlberg

Tarif SNY 254 SNY 153 SNY 149 SNY 169 SNY 209 SNY 191 SNY 205 SNY 194 SNY 183

Selbstbehalt in EUR 1.037,00 620,00 605,00 687,00 846,00 775,00 831,00 790,00 745,00

Prämientarif NY 164 NY 102 NY 98 NY 113 NY 140 NY 129 NY 138 NY 131 NY 122

Tarif

Selbstbehalt in EUR

Prämientarif

BVA-Versicherte Wien zugl. Österreich Steiermark Oberösterreich Tirol Salzburg Kärnten Vorarlberg

SVA-Geldleistungsber. Österreich

SNY SNY SNY SNY SNY SNY SNY

234 149 189 171 154 173 160 Tarif

947,00 604,00 765,00 693,00 629,00 700,00 648,00 Selbstbehalt in EUR

SNY 134

539,00

NY 156 NY 100 NY 125 NY 113 NY 102 NY 114 NY 109 Prämientarif NY 93

Bei einem Krankenhausaufenthalt in einem Bundesland mit niedrigerem Tarifniveau kommt der Selbstbehalt dieses Bundeslandes zur Anwendung. Beispiel: Wien-Tarif SNY 254 (ASVG) ist versichert bei Aufenthalt in einem niederösterreichischen Krankenhaus: Selbstbehalt EUR 605,00 statt EUR 1.037,00. Kostengarantietarifstufen 2016 - Tarif SGY

Bundesland der Krankenanstalt Wien, Ausland Burgenland Niederösterreich Steiermark Oberösterreich Tirol Salzburg Kärnten Vorarlberg

Österreich-Garantietarif SGY (für ASVG-Versicherte und vergleichbare und BVA-Versicherte) Tarif Selbstbehalt in EUR Prämientarif

SGY 196

1.437 224 216 471 874 624 887 667 697

NY 131

Anmerkungen zu Tarif SGY bzw. SGX bzw. Österreichtarif mit gestaffeltem Selbstbehalt: • für alle Sozialversicherten, ausgenommen Versicherte bei der SVA d. gewerblichen Wirtschaft mit Geldleistungsberechtigung abschließbar. • Der Tarif bietet Kostengarantie in allen österreichischen Vertragskrankenhäusern in der Sonderklasse Zweibettzimmer. Die Selbstbehaltshöhe richtet sich allerdings nach dem Bundesland in dem die aufgesuchte Krankenanstalt liegt. • Durch die vergleichsweise sehr niedrigen Selbstbehalte in NÖ, im Burgenland und in der Steiermark, ist der Tarif für Personen, die in diesen Bundesländern wohnen, aber für den "Fall der Fälle" auch Versicherungsschutz in Wien (oder anderen Bundesländern) haben wollen, besonders attraktiv. • Weitere Regelungen zur Selbstbehaltshöhe (Entfall; halber Selbstbehalt für Kinder usw.) sind in Pkt. 3.2 angeführt.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 31

3.6.5 Kostengarantietarifstufen der Tarifgruppe S (für Neuverkauf seit 01.05.2016 gesperrt) ASVG-Versicherte Wien zugl. Österreich Burgenland Niederösterreich Steiermark Oberösterreich Tirol Salzburg Kärnten Vorarlberg

BVA-Versicherte Wien zugl. Österreich Steiermark Oberösterreich Tirol Salzburg Kärnten Vorarlberg

SVA-Geldleistungsber. Österreich

Tarif SNX 3500 SNX 2100 SNX 2050 SNX 2325 SNX 2875 SNX 2625 SNX 2825 SNX 2675 SNX 2525 Tarif SNX 3225 SNX 2050 SNX 2600 SNX 2350 SNX 2125 SNX 2375 SNX 2200 Tarif SNX 1850

Selbstbehalt in EUR 1.037,00 620,00 605,00 687,00 846,00 775,00 831,00 790,00 745,00 Selbstbehalt in EUR 947,00 604,00 765,00 693,00 629,00 700,00 648,00 Selbstbehalt in EUR 539,00

Prämientarif NX 2250 NX 1400 NX 1350 NX 1550 NX 1925 NX 1775 NX 1900 NX 1800 NX 1675 Prämientarif NX 2150 NX 1375 NX 1725 NX 1550 NX 1400 NX 1575 NX 1500 Prämientarif NX 1275

Österreich-Garantietarif SGX (für ASVG-Versicherte und vergleichbare und BVA-Versicherte)

Bundesland der Krankenanstalt Wien, Ausland Burgenland Niederösterreich Steiermark Oberösterreich Tirol Salzburg Kärnten Vorarlberg

Tarif

Selbstbehalt in EUR

SGX 2700

1.437 224 216 471 874 624 887 667 697

Prämientarif

NX 1800

3.6.6 Tarif U2000 und Tarif OY (bzw. OX bzw. O) Anders als bei Tarifen der Tarifgruppen NY, N, SNY/SGY oder S wurde von einer Differenzierung nach Bundesländern und gesetzlichen Krankenversicherern abgesehen. Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung. Tarif U: Optionstarif:

Der derzeit gültige Kostengarantietarif ist der Tarif U2000 Der derzeit gültige Kostengarantietarif ist der Tarif OY 254 (bzw. OX3500 bzw. O3500)

Anmerkung zu Tarif OY (bzw. OX bzw. O): Die Tarifstufe ist ident mit jener für den SNY- bzw. SNX-Tarif für ASVG-Versicherte für Wien zugleich Österreich. Auch die Wertanpassung ist mit diesem Tarif gleichgeschaltet. Details dazu siehe Pkt. 3.12.

3.7 Risikoprüfungsfreier Umstieg auf einen Tarif ohne Selbstbehalt (gilt nur für Tarife SNY, SNX, SGY und SGX) Ein Umstieg auf den korrespondierenden Tarif ohne Selbstbehalt ist nach Ablauf der Mindestvertragsdauer jährlich zur Hauptfälligkeit (bis zum Alter 60, Berechnung: Umstellungsjahr minus Geburtsjahr) ohne Risikoprüfung möglich. Ein korrespondierender Tarif ist beim Tarif SNY bzw. SNX der entsprechende Bundeslandstarif ohne Selbstbehalt, beim Tarif SGY bzw. SGX jeder Bundeslandstarif ohne Selbstbehalt. Die Umstellung muss mindestens einen Monat vor der Hauptfälligkeit schriftlich beantragt werden. Diese Tariferhöhung ohne Risikoprüfung kann nur einmal während der gesamten Versicherungsdauer gewährt werden.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 32

3.8 Leistungstarif der Tarifgruppen NY und SNY/SGY (Unisex-Tarife 2016) ASVG=

ASVG-Versicherte und Vergleichbare: GKK, SVA der Bauern, GSVG Sachleistungsberechtigte, VA für Eisenbahnen und Bergbau, Betriebskrankenkassen, Krankenfürsorgen (Ausnahmen siehe Pkt. 3.6.1) NSV AK= Nicht-Sozialversicherte Allg. Klasse NSV SK= Nicht Sozialversicherte Sonderklasse Burgenland



ASVG NY254 SNY254

Wien zugl. Österr. BVA NY234 SNY234

NSV SK* NY345

NSV AK* NY249

ASVG NY153 SNY153

ASVG NY149 SNY149

bis bis bis

254,00 444,50 381,00

234,00 409,50 351,00

345,00 603,75 517,50

153,00 267,75 229,50

149,00 260,75 223,50

bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

bis

673,10 901,70 1.358,90 2.057,40 2.743,20 3.467,10 4.495,80 6.388,10 482,60 723,90 1.778,00 127,00 27,94 508,00

620,10 830,70 1.251,90 1.895,40 2.527,20 3.194,10 4.141,80 5.885,10 444,60 666,90 1.638,00 117,00 25,74 468,00

914,25 1.224,75 1.845,75 2.794,50 3.726,00 4.709,25 6.106,50 8.676,75 655,50 983,25 2.415,00 37,95 690,00

405,45 543,15 818,55 1.239,30 1.652,40 2.088,45 2.708,10 3.847,95 482,60 723,90 1.778,00 127,00 27,94 508,00

394,85 528,95 797,15 1.206,90 1.609,20 2.033,85 2.637,30 3.747,35 444,60 666,90 1.638,00 117,00 25,74 468,00

bis bis

1.143,00 127,00 190,50 635,00

1.053,00 117,00 175,50 585,00

1.552,50 172,50 258,75 862,50

249,00 435,75 373,50 nur für amb. Operationen: 494,89 662,96 999,11 1.512,68 2.016,90 2.549,14 3.305,48 4.696,76 709,65 1.743,00 27,39 498,00 1.120,50 124,50 186,75 622,50

688,50 76,50 114,75 382,50

670,50 74,50 111,75 372,50

Bundesland SV-Träger Tarife Tageskosten -operativ -nicht operativ

bis 10. Tag ab 11. Tag

Operationskosten Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Fallpauschale operativ nicht operativ Entbindungsgeld Ersatztagegeld, pro Tag Kurzuschuss, pro Tag Krankentransport Krebspauschale Palliativtagegeld, pro Tag 2nd opinion psych. Beratung

* Entbindungsgeld nur bei Hausentbindung Bundesland SV-Träger Tarife Tageskosten -operativ -nicht operativ

bis 10. Tag ab 11. Tag Operationskosten Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Fallpauschale operativ nicht operativ Entbindungsgeld Ersatztagegeld Kurzuschuss, pro Tag Krankentransport Krankentransport Krebspauschale Palliativtagegeld, pro Tag 2nd opinion psych. Beratung

Steiermark ASVG BVA NY169 NY149 SNY169 SNY149

Oberösterreich ASVG BVA NY209 NY189 SNY209 SNY189

Tirol ASVG NY191 SNY191

BVA NY171 SNY171

bis bis bis

169,00 295,75 253,50

149,00 260,75 223,50

209,00 365,75 313,50

189,00 330,75 283,50

191,00 334,25 286,50

171,00 299,25 256,50

bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

bis

447,85 599,95 904,15 1.368,90 1.825,20 2.306,85 2.991,30 4.250,35 321,10 481,65 1.183,00 84,50 18,59 447,85

394,85 528,95 797,15 1.206,90 1.609,20 2.033,85 2.637,30 3.747,35 283,10 424,65 1.043,00 74,50 16,39 394,85

553,85 741,95 1.118,15 1.692,90 2.257,20 2.852,85 3.699,30 5.256,35 397,10 595,65 1.463,00 104,50 22,99 553,85

500,85 670,95 1.011,15 1.530,90 2.041,20 2.579,85 3.345,30 4.753,35 359,10 538,65 1.323,00 94,50 20,79 500,85

506,15 678,05 1.021,85 1.547,10 2.062,80 2.607,15 3.380,70 4.803,65 362,90 544,35 1.337,00 95,50 21,01 506,15

453,15 607,05 914,85 1.385,10 1.846,80 2.334,15 3.026,70 4.300,65 324,90 487,35 1.197,00 85,50 18,81 453,15

bis

338,00

298,00

418,00

378,00

382,00

342,00

bis bis

760,50 84,50 126,75 422,50

670,50 74,50 111,75 372,50

940,50 104,50 156,75 522,50

850,50 94,50 141,75 472,50

859,50 95,50 143,25 477,50

769,50 85,50 128,25 427,50

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 33

Leistungstarif Fortsetzung Bundesland SV-Träger Tarife Tageskosten -operativ -nicht operativ

bis 10. Tag ab 11. Tag Operationskosten Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Fallpauschale operativ nicht operativ Entbindungsgeld Ersatztagegeld, pro Tag Kurzuschuss, pro Tag Krankentransport Krebspauschale Palliativtagegeld, pro Tag 2nd opinion psych. Beratung

Salzburg ASVG BVA NY205 NY154 SNY205 SNY154

bis 10. Tag ab 11. Tag Operationskosten Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Fallpauschale operativ nicht operativ Entbindungsgeld Ersatztagegeld, pro Tag Kurzuschuss, pro Tag Krankentransport Krebspauschale Palliativtagegeld, pro Tag 2nd opinion psych. Beratung

Vorarlberg ASVG BVA NY183 NY160 SNY183 SNY160

bis bis bis

205,00 358,75 307,50

154,00 269,50 231,00

194,00 339,50 291,00

173,00 302,75 259,50

183,00 320,25 274,50

160,00 280,00 240,00

bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

543,25 727,75 1.096,75 1.660,50 2.214,00 2.798,25 3.628,50 5.155,75 389,50 584,25 1.435,00 102,50 22,55 410,00 922,50 102,50 153,75 512,50

408,10 546,70 823,90 1.247,40 1.663,20 2.102,10 2.725,80 3.873,10 292,60 438,90 1.078,00 77,00 16,94 308,00 693,00 77,00 115,50 385,00

514,10 688,70 1.037,90 1.571,40 2.095,20 2.648,10 3.433,80 4.879,10 368,60 552,90 1.358,00 97,00 21,34 388,00 873,00 97,00 145,50 485,00

458,45 614,15 925,55 1.401,30 1.868,40 2.361,45 3.062,10 4.350,95 328,70 493,05 1.211,00 86,50 19,03 346,00 778,50 86,50 129,75 432,50

484,95 649,65 979,05 1.482,30 1.976,40 2.497,95 3.239,10 4.602,45 347,70 521,55 1.281,00 91,50 20,13 366,00 823,50 91,50 137,25 457,50

424,00 568,00 856,00 1.296,00 1.728,00 2.184,00 2.832,00 4.024,00 304,00 456,00 1.120,00 80,00 17,60 320,00 720,00 80,00 120,00 400,00

bis

bis bis

Bundesland SV-Träger Tarife Tageskosten -operativ -nicht operativ

Kärnten ASVG BVA NY194 NY173 SNY194 SNY173

Österreich GSVG-Geldl. NY134 SNY134

Österreich ASVG, BVA

bis bis bis

134,00 234,50 201,00

196,00 343,00 294,00

bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

355,10 475,70 716,90 1.085,40 1.447,20 1.829,10 2.371,80 3.370,10 254,60 381,90 938,00 67,00 14,74 268,00 603,00 67,00 100,50 335,00

519,40 695,80 1.048,60 1.587,60 2.116,80 2.675,40 3.469,20 4.929,40 372,40 558,60 1.372,00 98,00 21,56 392,00 882,00 98,00 147,00 490,00

bis

bis bis

SGY196

Anmerkungen: Operationen, die grundsätzlich einen stationären Aufenthalt erfordern, jedoch ambulant in einem Krankenhaus, einer Tagesklinik oder in der Ordination eines Facharztes durchgeführt werden sowie radikale Strahlentherapien von Tumoren werden mit maximal 75% des Operationskostensatzes im stationären Fall verHandbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 34

gütet. Beim Tarif für Nichtsozialversicherte für die allgemeine Gebührenklasse sind bereits die um 25% reduzierten Werte angegeben. Entbindungen werden wie nicht operative bzw. operative Fälle behandelt und nach den entsprechenden Leistungssätzen vergütet. Bei Krankenhausaufenthalt eines minderjährigen Kindes werden die Kosten einer nahestehenden Begleitperson - falls eine entsprechende Regelung der Kosten durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Rechtsträger des Krankenhauses besteht - im vollen Ausmaß, ansonsten im Ausmaß der Tageskosten im nicht operativen Fall übernommen.

3.9 Leistungstarif der Tarifgruppen N und S (Unisex-Tarife ab 2013) (für Neuverkauf seit 01.05.2016 gesperrt) Wien zugl. Österr.

Bundesland SV-Träger Tarife Tageskosten -operativ -nicht operativ

bis 10. Tag ab 11. Tag

Operationskosten Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Fallpauschale operativ nicht operativ Entbindungsgeld Ersatztagegeld, pro Tag Kurzuschuss, pro Tag Krankentransport

bis bis bis

Burgenland



ASVG NX 3500 SNX 3500

BVA NX 3225 SNX 3225

NSV SK* NX 4750

NSV AK* NX 3425

ASVG NX 2100 SNX 2100

ASVG NX 2050 SNX 2050

254,80 508,20 380,82

234,78 468,27 350,90

345,80 689,70 516,82

497,31 372,65

154,70 308,55 231,22

149,24 297,66 223,06

410,68 695,17 1.043,13 1.580,77 2.101,95 2.503,84 3.068,51 4.352,59 385,90 578,85 1.082,90 77,35 16,81 308,55

396,52 671,20 1.007,16 1.526,26 2.029,47 2.417,50 2.962,70 4.202,50 372,28 558,42 1.044,68 74,62 16,24 297,66

nur für amb. Operationen:

bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

bis

670,28 1.134,62 1.702,58 2.580,12 3.430,75 4.086,74 5.008,36 7.104,24 635,60 953,40 1.783,60 127,40 27,26 508,20

618,36 1.046,73 1.570,69 2.380,25 3.164,99 3.770,16 4.620,39 6.553,91 585,66 878,49 1.643,46 117,39 25,17 468,27

906,28 1.534,12 2.302,08 3.488,62 4.638,75 5.525,74 6.771,86 9.605,74 862,60 1.293,90 2.420,60 36,76 689,70

492,09 832,99 1.249,96 1.894,21 2518,70 3.000,30 3.676,91 5.215,61 932,97 1.745,38 26,69 497,31

* Entbindungsgeld nur bei Hausentbindung

Bundesland SV-Träger Tarife Tageskosten -operativ -nicht operativ

bis 10. Tag ab 11. Tag Operationskosten Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Fallpauschale operativ nicht operativ Entbindungsgeld Ersatztagegeld, pro Tag

Kurzuschuss, pro Tag Krankentransport

Steiermark ASVG BVA NX 2325 NX 2050 SNX 2325 SNX 2050

Oberösterreich ASVG BVA NX 2875 NX 2600 SNX 2875 SNX 2600

Tirol ASVG BVA NX 2625 NX 2350 SNX 2625 SNX 2350

bis bis bis

169,26 337,59 252,98

149,24 297,66 223,06

209,30 417,45 312,82

189,28 377,52 282,90

191,10 381,15 285,62

171,08 341,22 255,70

bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

448,44 759,09 1.139,05 1.726,13 2.295,23 2.734,08 3.350,67 4.752,83 422,22 633,33 1.184,82 84,63

396,52 671,20 1.007,16 1.526,26 2.029,47 2.417,50 2.962,70 4.202,50 372,28 558,42 1.044,68 74,62

552,28 934,87 1.402,83 2.125,87 2.826,75 3.367,24 4.126,61 5.853,49 522,10 783,15 1.465,10 104,65

500,36 846,98 1.270,94 1.926,00 2.560,99 3.050,66 3.738,64 5.303,16 472,16 708,24 1.324,96 94,64

505,08 854,97 1.282,93 1.944,17 2.585,15 3.079,44 3.773,91 5.353,19 476,70 715,05 1.337,70 95,55

453,16 767,08 1.151,04 1.744,30 2.319,39 2.762,86 3.385,94 4.802,86 426,76 640,14 1.197,56 85,54

18,33

16,24

22,51

20,42

20,61

18,52

bis

337,59

297,66

417,45

377,52

381,15

341,22

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 35

Leistungstarif Fortsetzung Bundesland SV-Träger Tarife Tageskosten -operativ -nicht operativ

bis 10. Tag ab 11. Tag Operationskosten Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Fallpauschale operativ nicht operativ Entbindungsgeld Ersatztagegeld, pro Tag Kurzuschuss, pro Tag Krankentransport

Salzburg ASVG BVA NX 2825 NX 2125 SNX 2825 SNX 2125

bis 10. Tag ab 11. Tag Operationskosten Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Fallpauschale operativ nicht operativ Entbindungsgeld Ersatztagegeld, pro Tag Kurzuschuss, pro Tag Krankentransport

Vorarlberg ASVG BVA NX 2525 NX 2200 SNX 2525 SNX 2200

bis bis bis

205,66 410,19 307,38

154,70 308,55 231,22

194,74 388,41 291,06

172,90 344,85 258,42

183,82 366,63 274,74

160,16 319,44 239,38

bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

542,84 918,89 1.378,85 2.089,53 2.778,43 3.309,68 4.056,07 5.753,43 513,02 769,53 1.439,62 102,83 22,13 410,19

410,68 695,17 1.043,13 1.580,77 2.101,95 2.503,84 3.068,51 4.352,59 385,90 578,85 1.082,90 77,35 16,81 308,55

514,52 870,95 1.306,91 1.980,51 2.633,47 3.137,00 3.844,45 5.453,25 485,78 728,67 1.363,18 97,37 20,99 388,41

457,88 775,07 1.163,03 1.762,47 2.343,55 2.791,64 3.421,21 4.852,89 431,30 646,95 1.210,30 86,45 18,71 344,85

486,20 823,01 1.234,97 1.871,49 2.488,51 2.964,32 3.632,83 5.153,07 458,54 687,81 1.286,74 91,91 19,85 366,63

424,84 719,14 1.079,10 1.635,28 2.174,43 2.590,18 3.174,32 4.502,68 399,52 599,28 1.121,12 80,08 17,38 319,44

bis

Bundesland SV-Träger Tarife Tageskosten -operativ -nicht operativ

Kärnten ASVG BVA NX 2675 NX 2375 SNX 2675 SNX 2375

Österreich GSVG-Geldl. NX1850 SNX1850

Österreich ASVG, BVA

bis bis bis

134,68 268,62 201,30

196,56 392,04 293,78

bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

358,76 607,28 911,24 1.380,90 1.836,19 2.187,26 2.680,54 3.802,26 335,96 503,94 942,76 67,34 14,72 268,62

519,24 878,94 1.318,90 1.998,68 2.657,63 3.165,78 3.879,72 5.503,28 490,32 735,48 1.375,92 98,28 21,18 392,04

bis

SGX 2700

zusätzliche Anmerkung: Die tariflichen Leistungen der Tarifgruppen N und S aus Tarifgenerationen vor Unisex (2013) weichen in den Operationsgruppen 5 bis 8 und beim Entbindungsgeld von den hier angegebenen Werten ab.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 36

3.10 Prämientarif der Tarifgruppen NY und SNY/SGY (Monatsprämien ohne 1% Versicherungssteuer, Familienrabatt: 5%) Bundesland SV-Träger Tarif Kinder 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

ASVG NY254 32,19 79,95 82,99 86,19 89,52 92,89 96,21 99,45 102,62 105,73 108,80 111,85 114,88 117,93 121,02 123,72 126,60 129,71 133,06 136,67 140,85 145,26 149,94 154,88 160,08 165,54 171,20 177,01 182,96 189,07 195,34 201,78 208,39 215,15 222,08 229,18 236,48 244,00 251,70 259,61 267,73 276,01 284,44 292,99 301,67 310,47 319,37 328,39

Wien zugl. Österr. BVA NSV SK NY234 NY345 29,66 43,72 73,66 108,60 76,46 112,72 79,40 117,07 82,47 121,59 85,57 126,17 88,63 130,68 91,62 135,08 94,54 139,39 97,41 143,62 100,24 147,79 103,04 151,92 105,83 156,04 108,64 160,18 111,49 164,38 113,97 168,04 116,63 171,96 119,49 176,18 122,58 180,72 125,91 185,64 129,76 191,31 133,83 197,31 138,13 203,66 142,68 210,37 147,48 217,44 152,50 224,84 157,72 232,54 163,07 240,43 168,56 248,51 174,18 256,80 179,95 265,32 185,89 274,07 191,98 283,04 198,21 292,23 204,59 301,64 211,14 311,29 217,86 321,21 224,79 331,42 231,88 341,88 239,17 352,62 246,65 363,65 254,28 374,89 262,04 386,34 269,92 397,96 277,92 409,75 286,02 421,70 294,23 433,80 302,53 446,04

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

NSV AK NY249 31,56 78,38 81,36 84,49 87,75 91,06 94,32 97,49 100,60 103,65 106,66 109,65 112,62 115,61 118,64 121,28 124,11 127,15 130,44 133,98 138,07 142,40 146,99 151,83 156,93 162,28 167,83 173,53 179,36 185,35 191,49 197,80 204,28 210,91 217,70 224,67 231,83 239,20 246,75 254,50 262,46 270,58 278,84 287,22 295,73 304,36 313,09 321,92

Burgenland ASVG NY153 19,39 48,16 49,99 51,92 53,92 55,95 57,95 59,91 61,82 63,69 65,54 67,37 69,20 71,04 72,90 74,52 76,26 78,13 80,15 82,33 84,84 87,50 90,32 93,29 96,43 99,71 103,13 106,62 110,21 113,89 117,66 121,54 125,52 129,60 133,77 138,05 142,45 146,98 151,62 156,38 161,27 166,26 171,33 176,49 181,72 187,01 192,38 197,81

Seite 37

NÖ ASVG NY149 18,88 46,90 48,68 50,56 52,51 54,49 56,44 58,34 60,20 62,03 63,83 65,61 67,39 69,18 70,99 72,57 74,27 76,09 78,05 80,17 82,62 85,21 87,96 90,85 93,91 97,11 100,43 103,84 107,33 110,91 114,59 118,36 122,24 126,21 130,27 134,44 138,73 143,13 147,65 152,29 157,05 161,91 166,85 171,87 176,96 182,12 187,35 192,64

Prämientarif Fortsetzung Bundesland SV-Träger Tarif Kinder 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Steiermark ASVG BVA NY169 NY149 21,42 18,88 53,20 46,90 55,22 48,68 57,35 50,56 59,56 52,51 61,80 54,49 64,01 56,44 66,17 58,34 68,28 60,20 70,35 62,03 72,39 63,83 74,42 65,61 76,44 67,39 78,46 69,18 80,52 70,99 82,32 72,57 84,23 74,27 86,30 76,09 88,53 78,05 90,93 80,17 93,71 82,62 96,65 85,21 99,76 87,96 103,05 90,85 106,51 93,91 110,14 97,11 113,91 100,43 117,77 103,84 121,73 107,33 125,80 110,91 129,97 114,59 134,25 118,36 138,65 122,24 143,15 126,21 147,76 130,27 152,49 134,44 157,35 138,73 162,35 143,13 167,47 147,65 172,73 152,29 178,14 157,05 183,64 161,91 189,25 166,85 194,94 171,87 200,72 176,96 206,57 182,12 212,50 187,35 218,49 192,64

Oberösterreich ASVG BVA NY209 NY189 26,49 23,95 65,79 59,49 68,29 61,75 70,92 64,13 73,66 66,61 76,43 69,12 79,17 71,59 81,83 74,00 84,44 76,36 87,00 78,68 89,53 80,96 92,03 83,22 94,53 85,48 97,04 87,75 99,58 90,05 101,80 92,06 104,17 94,20 106,73 96,51 109,48 99,01 112,46 101,70 115,89 104,80 119,53 108,09 123,37 111,57 127,44 115,24 131,72 119,12 136,21 123,18 140,87 127,39 145,65 131,71 150,55 136,14 155,57 140,68 160,73 145,35 166,03 150,14 171,47 155,06 177,03 160,09 182,73 165,25 188,58 170,53 194,59 175,97 200,77 181,56 207,11 187,29 213,61 193,17 220,30 199,22 227,11 205,38 234,04 211,65 241,08 218,01 248,23 224,47 255,46 231,02 262,79 237,65 270,21 244,35

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Tirol ASVG BVA NY191 NY171 24,21 21,67 60,12 53,83 62,41 55,87 64,81 58,02 67,31 60,26 69,85 62,54 72,35 64,77 74,78 66,95 77,17 69,09 79,51 71,18 81,82 73,25 84,11 75,30 86,39 77,34 88,68 79,39 91,00 81,47 93,03 83,29 95,20 85,23 97,53 87,32 100,05 89,58 102,77 92,01 105,91 94,82 109,23 97,80 112,75 100,94 116,46 104,27 120,38 107,77 124,48 111,44 128,74 115,26 133,11 119,17 137,58 123,18 142,17 127,29 146,89 131,51 151,73 135,84 156,70 140,29 161,79 144,84 166,99 149,51 172,34 154,29 177,83 159,21 183,48 164,27 189,27 169,45 195,22 174,78 201,33 180,24 207,55 185,82 213,89 191,49 220,32 197,25 226,85 203,09 233,46 209,02 240,16 215,01 246,94 221,08

Salzburg ASVG BVA NY205 NY154 25,98 19,52 64,53 48,48 66,98 50,32 69,56 52,26 72,25 54,27 74,97 56,32 77,65 58,33 80,27 60,30 82,82 62,22 85,34 64,11 87,81 65,97 90,27 67,81 92,72 69,65 95,18 71,50 97,67 73,37 99,85 75,01 102,18 76,76 104,68 78,64 107,39 80,67 110,31 82,86 113,68 85,40 117,24 88,07 121,01 90,91 125,00 93,90 129,20 97,06 133,60 100,37 138,18 103,80 142,86 107,32 147,67 110,93 152,59 114,63 157,65 118,43 162,85 122,34 168,19 126,34 173,64 130,44 179,24 134,64 184,97 138,95 190,86 143,38 196,93 147,94 203,15 152,61 209,53 157,40 216,08 162,33 222,76 167,34 229,56 172,45 236,47 177,64 243,47 182,90 250,57 188,24 257,76 193,64 265,04 199,10

Seite 38

Prämientarif Fortsetzung Bundesland SV-Träger Tarif Kinder 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Kärnten ASVG BVA NY194 NY173 24,59 21,93 61,07 54,46 63,39 56,52 65,83 58,70 68,37 60,97 70,95 63,27 73,48 65,53 75,96 67,74 78,38 69,90 80,76 72,02 83,10 74,11 85,43 76,18 87,74 78,25 90,07 80,32 92,43 82,43 94,49 84,26 96,69 86,23 99,07 88,34 101,62 90,62 104,39 93,09 107,58 95,93 110,95 98,94 114,52 102,12 118,29 105,49 122,27 109,03 126,43 112,75 130,76 116,61 135,20 120,56 139,74 124,62 144,41 128,77 149,19 133,04 154,11 137,43 159,16 141,93 164,33 146,54 169,62 151,26 175,05 156,10 180,62 161,07 186,36 166,19 192,25 171,44 198,28 176,82 204,49 182,35 210,81 187,99 217,25 193,73 223,78 199,56 230,41 205,47 237,13 211,46 243,93 217,53 250,81 223,66

Vorarlberg Österreich ASVG BVA GSVG-Geldl. NY183 NY160 NY134 23,19 20,28 16,98 57,60 50,36 42,18 59,79 52,28 43,78 62,10 54,29 45,47 64,49 56,39 47,22 66,92 58,51 49,00 69,32 60,60 50,76 71,65 62,65 52,47 73,94 64,64 54,14 76,18 66,60 55,78 78,39 68,54 57,40 80,58 70,45 59,01 82,77 72,37 60,61 84,96 74,29 62,21 87,19 76,23 63,85 89,13 77,93 65,27 91,21 79,75 66,79 93,45 81,70 68,43 95,86 83,81 70,19 98,47 86,09 72,10 101,48 88,72 74,31 104,66 91,50 76,64 108,03 94,45 79,10 111,59 97,56 81,71 115,34 100,84 84,45 119,27 104,28 87,33 123,35 107,85 90,32 127,53 111,50 93,38 131,82 115,25 96,52 136,22 119,10 99,74 140,73 123,05 103,05 145,37 127,10 106,45 150,14 131,27 109,94 155,01 135,53 113,50 160,00 139,89 117,16 165,12 144,37 120,91 170,38 148,97 124,76 175,80 153,70 128,72 181,35 158,55 132,79 187,04 163,53 136,96 192,89 168,65 141,24 198,86 173,86 145,61 204,93 179,17 150,06 211,09 184,56 154,57 217,35 190,03 159,15 223,68 195,57 163,79 230,10 201,18 168,49 236,59 206,86 173,24

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 39

Prämientarif Fortsetzung – Tarifgruppe SNY/SGY Bundesland SV-Träger Tarif Prämientarifstufe Selbstbehalt Kinder 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

ASVG SNY254 NY164 1.037,00 20,78 51,62 53,58 55,65 57,80 59,98 62,12 64,21 66,26 68,27 70,25 72,22 74,17 76,14 78,14 79,88 81,74 83,75 85,91 88,24 90,94 93,79 96,81 100,00 103,36 106,88 110,54 114,29 118,13 122,08 126,12 130,28 134,55 138,92 143,39 147,98 152,69 157,54 162,52 167,62 172,87 178,21 183,65 189,18 194,78 200,46 206,21 212,03

Wien zugl. Österr. Burgenland BVA ASVG, BVA ASVG SNY234 SGY196 SNY153 NY156 NY131 NY102 947,00 je BL 216 bis 1.437 620,00 19,77 16,60 12,93 49,11 41,24 32,11 50,97 42,80 33,33 52,93 44,45 34,61 54,98 46,17 35,95 57,05 47,91 37,30 59,09 49,62 38,64 61,08 51,29 39,94 63,03 52,93 41,21 64,94 54,53 42,46 66,82 56,12 43,69 68,69 57,68 44,91 70,56 59,25 46,13 72,43 60,82 47,36 74,33 62,42 48,60 75,98 63,81 49,68 77,75 65,29 50,84 79,66 66,90 52,09 81,72 68,62 53,43 83,94 70,49 54,88 86,50 72,64 56,56 89,22 74,92 58,33 92,09 77,33 60,21 95,12 79,88 62,20 98,32 82,56 64,29 101,67 85,38 66,48 105,15 88,30 68,75 108,72 91,29 71,08 112,37 94,36 73,47 116,12 97,51 75,92 119,97 100,74 78,44 123,93 104,07 81,03 127,99 107,47 83,68 132,14 110,96 86,40 136,39 114,54 89,18 140,76 118,20 92,03 145,24 121,97 94,97 149,86 125,84 97,98 154,59 129,82 101,08 159,44 133,89 104,25 164,43 138,08 107,51 169,52 142,35 110,84 174,69 146,70 114,22 179,95 151,11 117,66 185,28 155,59 121,14 190,68 160,12 124,68 196,15 164,72 128,25 201,69 169,36 131,87

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

NÖ ASVG SNY149 NY98 605,00 12,42 30,85 32,02 33,25 34,54 35,84 37,12 38,37 39,59 40,80 41,98 43,15 44,32 45,50 46,69 47,73 48,85 50,04 51,34 52,73 54,34 56,05 57,85 59,76 61,76 63,87 66,06 68,30 70,59 72,95 75,37 77,85 80,40 83,01 85,68 88,43 91,24 94,14 97,11 100,16 103,30 106,49 109,74 113,04 116,39 119,79 123,22 126,70

Seite 40

Prämientarif Fortsetzung – Tarifgruppe SNY/SGY Bundesland SV-Träger Tarif Prämientarifstufe Selbstbehalt Kinder 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Steiermark ASVG BVA SNY169 SNY149 NY113 NY100 687,00 604,00 14,32 12,67 35,57 31,48 36,92 32,67 38,34 33,93 39,82 35,24 41,32 36,57 42,80 37,88 44,24 39,15 45,65 40,40 47,04 41,63 48,41 42,84 49,76 44,03 51,11 45,23 52,46 46,43 53,84 47,65 55,04 48,71 56,32 49,84 57,70 51,07 59,19 52,38 60,80 53,81 62,66 55,45 64,63 57,19 66,70 59,03 68,90 60,98 71,22 63,03 73,64 65,17 76,17 67,40 78,75 69,69 81,40 72,03 84,11 74,44 86,90 76,90 89,77 79,44 92,71 82,04 95,72 84,70 98,80 87,43 101,96 90,23 105,21 93,10 108,55 96,06 111,98 99,10 115,50 102,21 119,11 105,41 122,79 108,66 126,54 111,98 130,35 115,35 134,21 118,77 138,12 122,23 142,08 125,74 146,09 129,29

Oberösterreich ASVG BVA SNY209 SNY189 NY140 NY125 846,00 765,00 17,74 15,84 44,07 39,35 45,74 40,84 47,50 42,42 49,34 44,05 51,20 45,71 53,03 47,35 54,82 48,94 56,56 50,50 58,28 52,03 59,97 53,55 61,65 55,04 63,32 56,54 65,00 58,04 66,70 59,56 68,19 60,88 69,78 62,30 71,49 63,83 73,34 65,48 75,33 67,26 77,63 69,31 80,07 71,49 82,64 73,79 85,37 76,22 88,24 78,78 91,24 81,47 94,36 84,25 97,57 87,11 100,85 90,04 104,21 93,05 107,67 96,13 111,22 99,30 114,86 102,55 118,59 105,88 122,40 109,29 126,32 112,79 130,35 116,38 134,49 120,08 138,73 123,87 143,09 127,76 147,57 131,76 152,13 135,83 156,78 139,98 161,49 144,19 166,28 148,46 171,12 152,79 176,03 157,17 181,00 161,61

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Tirol ASVG BVA SNY191 SNY171 NY129 NY113 775,00 693,00 16,35 14,32 40,61 35,57 42,15 36,92 43,77 38,34 45,46 39,82 47,18 41,32 48,86 42,80 50,51 44,24 52,12 45,65 53,70 47,04 55,26 48,41 56,80 49,76 58,34 51,11 59,89 52,46 61,46 53,84 62,83 55,04 64,30 56,32 65,87 57,70 67,58 59,19 69,41 60,80 71,53 62,66 73,78 64,63 76,15 66,70 78,66 68,90 81,30 71,22 84,07 73,64 86,95 76,17 89,90 78,75 92,92 81,40 96,02 84,11 99,21 86,90 102,48 89,77 105,83 92,71 109,27 95,72 112,79 98,80 116,40 101,96 120,10 105,21 123,92 108,55 127,83 111,98 131,85 115,50 135,97 119,11 140,18 122,79 144,46 126,54 148,80 130,35 153,21 134,21 157,68 138,12 162,20 142,08 166,78 146,09

Seite 41

Prämientarif Fortsetzung – Tarifgruppe SNY/SGY Bundesland SV-Träger Tarif Prämientarifstufe Selbstbehalt Kinder 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Salzburg ASVG BVA SNY205 SNY154 NY138 NY102 831,00 629,00 17,49 12,93 43,44 32,11 45,09 33,33 46,83 34,61 48,63 35,95 50,47 37,30 52,27 38,64 54,03 39,94 55,75 41,21 57,45 42,46 59,11 43,69 60,77 44,91 62,42 46,13 64,07 47,36 65,75 48,60 67,22 49,68 68,78 50,84 70,47 52,09 72,29 53,43 74,25 54,88 76,52 56,56 78,92 58,33 81,46 60,21 84,15 62,20 86,97 64,29 89,94 66,48 93,02 68,75 96,17 71,08 99,40 73,47 102,72 75,92 106,13 78,44 109,63 81,03 113,22 83,68 116,89 86,40 120,66 89,18 124,52 92,03 128,48 94,97 132,57 97,98 136,75 101,08 141,05 104,25 145,46 107,51 149,96 110,84 154,54 114,22 159,18 117,66 163,90 121,14 168,68 124,68 173,52 128,25 178,41 131,87

Kärnten ASVG BVA SNY194 SNY173 NY131 NY114 790,00 700,00 16,60 14,45 41,24 35,88 42,80 37,25 44,45 38,68 46,17 40,18 47,91 41,69 49,62 43,18 51,29 44,64 52,93 46,06 54,53 47,46 56,12 48,83 57,68 50,20 59,25 51,56 60,82 52,93 62,42 54,32 63,81 55,53 65,29 56,82 66,90 58,21 68,62 59,72 70,49 61,34 72,64 63,21 74,92 65,20 77,33 67,29 79,88 69,51 82,56 71,85 85,38 74,30 88,30 76,84 91,29 79,45 94,36 82,12 97,51 84,86 100,74 87,67 104,07 90,56 107,47 93,53 110,96 96,56 114,54 99,67 118,20 102,86 121,97 106,14 125,84 109,51 129,82 112,97 133,89 116,52 138,08 120,16 142,35 123,88 146,70 127,66 151,11 131,50 155,59 135,40 160,12 139,34 164,72 143,34 169,36 147,39

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 42

Prämientarif Fortsetzung – Tarifgruppe SNY/SGY Bundesland SV-Träger Tarif Prämientarifstufe Selbstbehalt Kinder 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Vorarlberg Österreich ASVG BVA GSVG-Geldl. SNY183 SNY160 SNY134 NY122 NY109 NY93 745,00 648,00 539,00 15,46 13,81 11,79 38,40 34,31 29,27 39,86 35,61 30,39 41,40 36,99 31,56 43,00 38,41 32,78 44,62 39,86 34,01 46,21 41,29 35,23 47,77 42,68 36,41 49,29 44,04 37,57 50,79 45,37 38,71 52,26 46,69 39,84 53,72 48,00 40,95 55,18 49,30 42,06 56,64 50,61 43,18 58,13 51,93 44,31 59,42 53,09 45,30 60,81 54,33 46,35 62,30 55,66 47,49 63,91 57,10 48,72 65,65 58,65 50,04 67,65 60,44 51,57 69,77 62,34 53,19 72,02 64,34 54,90 74,39 66,46 56,71 76,89 68,70 58,61 79,51 71,04 60,61 82,23 73,47 62,69 85,02 75,96 64,81 87,88 78,52 66,99 90,81 81,14 69,23 93,82 83,83 71,52 96,92 86,59 73,88 100,09 89,43 76,30 103,34 92,33 78,77 106,67 95,30 81,31 110,08 98,35 83,91 113,59 101,48 86,59 117,20 104,71 89,34 120,90 108,01 92,16 124,69 111,41 95,05 128,60 114,89 98,03 132,57 118,44 101,06 136,62 122,06 104,14 140,73 125,73 107,28 144,90 129,46 110,45 149,12 133,23 113,68 153,40 137,05 116,94 157,73 140,92 120,24

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 43

3.11 Tarif U2000 Alle Leistungen setzen einen medizinisch notwendigen, stationären Krankenhausaufenthalt zur Heilbehandlung von Unfallfolgen voraus. Unter Versicherungsschutz stehen Unfälle, die nach Versicherungsbeginn eingetreten sind und deren Folgebehandlungen innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfallgeschehen. Anmerkung zu Meniskusschäden: diese sind fast immer keine direkte Unfallfolge, sondern die Folge eines bereits durch Abnützung vorgeschädigten Meniskus. Eine Leistung für die Behandlung von Meniskusschäden wird daher nur dann erbracht, wenn gleichzeitig weitere unfallkausale und operationsbedürftige Knieverletzungen vorliegen (z.B. Bänderverletzung oder Beschädigung der Gelenkskapsel). Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle infolge der Benützung von Paragleitern, Hängegleitern, Heißluftballonen und Fallschirmen, der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben und zugehörigen Trainingsläufen, ionisierender Strahlung und Kernenergie, der berufsmäßigen Sportausübung sowie der Betätigung als HochleistungssportlerIn. Unter Hochleistungssport ist bedingungsgemäß die regelmäßige Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben zu verstehen. In der Praxis bedeutet die Teilnahme an Landeswettbewerben keine Einschränkung (bis auf Widerruf).

3.11.1 Leistungstarif Kostengarantie bei unfallbedingten Krankenhausaufenthalten in der Sonderklasse Zweibettzimmer eines österreichischen Vertragskrankenhauses. Kostengarantie bei unfallbedingten Krankenhausaufenthalten in der Sonderklasse Zweibettzimmer eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses in allen Ländern der Europäischen Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Türkei. Tarifliche Leistungen: Bei unfallbedingten Aufenthalten in anderen Krankenhäusern werden die Kosten bis zu den folgenden Leistungssätzen vergütet: - Tageskosten im operativen Fall: - Tageskosten im nicht operativen Fall:

bis 140,00 bis zum 10. Tag bis: 280,00 ab dem 11. Tag bis: 210,00 - Operationskosten Gruppe 1: 260,00 Gruppe 2: 420,00 Gruppe 3: 640,00 Gruppe 4: 980,00 Gruppe 5: 1.380,00 Gruppe 6: 1.960,00 Gruppe 7: 2.840,00 Gruppe 8: 4.120,00 Kosten für ambulante Operationen, die einen stationären Aufenthalt nachweislich ersetzen, werden mit max. 75% der genannten Sätze vergütet. - Können die entstandenen Kosten durch die Tages- und Operationskosten nicht vollständig abgedeckt werden, steht als Sicherheitspolster die Fallpauschale zur Verfügung. Pro Versicherungsfall bis 700,00 Weitere Leistungen - Ersatztagegeld, wenn die Sonderklasse nicht in Anspruch genommen wird: Erwachsene, pro Tag Kinder, pro Tag - Leistung für erweiterte Heilbehandlung (Rehabilitation; für max. 60 Tage): Kostenersatz (für Aufenthalts- und Behandlungskosten), pro Tag bis Zuschuss (wenn keine Kosten entstehen), pro Tag bis - Krankentransport bis

80,00 50,00 45,00 15,00 280,00

- Bergungskosten (wenn anschließend die Unfallfolgen stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen), bis 750,00 wenn die Bergung durch einen Hubschrauber erfolgt, bis 1.500,00 - Begleitpersonskosten in Vertragskrankenhäusern: in anderen Krankenhäusern, pro Tag bis - Krankenhaustagegeld für Personen von 19-65 Jahren: ab dem 11. Tag der Sonderklassebehandlung, pro Tag Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

unbegrenzt 50,00 15,00 Seite 44

3.11.2 Prämientarif (Monatsprämien ohne 1% Versicherungssteuer) Einzelperson (bis 65 Jahre) EUR 7,99 Ehepaarprämie, pro Person* EUR 7,39 mitversichertes Kind (bis 18 Jahre) EUR 4,00 * unter Berücksichtigung des Ehepaarrabattes in der Höhe von 7,5%

3.12 Optionstarif (Tarife OY, OX, O) 3.12.1 Produktinformationen / Leistungstarif Durch Abschluss des Tarifes OY erwirbt die versicherte Person das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt (jeweils zur Hauptfälligkeit) den vollen Versicherungsschutz einer Krankenhauskostenversicherung wahlweise mit oder ohne Selbstbehalt und wahlweise als Österreich- oder Bundeslandstarif zu aktivieren. Die Aktivierung erfolgt ohne neuerliche Gesundheitsprüfung und ohne neuerliche Wartezeiten. Bei der Prämienbemessung wird die bisherige Versicherungsdauer angerechnet. Was sind die Vorteile für die Versicherten? • Einstieg in die Krankenhauskostenversicherung mit einer sehr günstigen Prämie. • Die Gesundheitsprüfung erfolgt in einem Alter, in dem gesundheitliche Beeinträchtigungen noch sehr unwahrscheinlich sind. • Bei Aktivierung des vollen Versicherungsschutzes ergibt sich eine erhebliche dauernde Prämienersparnis im Vergleich zum Neuabschluss zum Aktivierungszeitpunkt. • Versicherungsschutz nach Unfall wie im Tarif U2000 besteht ab Beginn. Der Tarif OY kann bis zum Eintrittsalter von 40 Jahren abgeschlossen werden. Während der Dauer der Option besteht bereits der Versicherungsschutz wie im Tarif U2000 (Sonderklasse nach Unfall), siehe Leistungstarif für Tarif U2000, Pkt. 3.11.1. Ab dem Zeitpunkt der Aktivierung gelten die Ergänzenden Versicherungsbedingungen und das Leistungsverzeichnis des gewählten Tarifes. Bei der Aktivierung wird grundsätzlich die beim Abschluss des Optionstarifes vorliegende Tarifgeneration (vorGLB, GLB, Unisex, Unisex 2016) angewendet. Ausnahme: Wird ein Tarif ohne Selbstbehalt gewählt, dann zieht das eine Umstellung auf die Unisex-Tarifgeneration (2013) nach sich (Der versicherungsmathematisch kalkulierte Zieltarif ist der Tarif mit niedrigem Selbstbehalt mit Kostengarantie in Wien für ASVG-Versicherte und Vergleichbare. Wird ein Tarif aktiviert, der ein höheres Prämienniveau als dieser Zieltarif hat, dann werden die fehlenden Aufbaustufen auf den höheren Tarif mit den Unisex (2013) Prämienstufen berechnet und der Tarif damit zum Unisex-Tarif, nicht aber zu einem aktuellen Y-Tarif). Ein signifikanter Prämienvorteil im Vergleich zum Neuabschluss bleibt auch in diesem Fall erhalten. Wann und wie kann die Aktivierung erfolgen? Die Aktivierung kann jährlich zur Hauptfälligkeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherungsnehmerin erfolgen. Ist das Alter 45 erreicht, erfolgt die Aktivierung auf den Tarif mit Kostengarantie für Wien mit (niedrigem) Selbstbehalt für ASVG-Versicherte automatisch (zur Hauptfälligkeit des Kalenderjahres, in dem der 45. Geburtstag liegt). Diese automatische Aktivierung kann von der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer binnen eines Monats abgelehnt werden. Der Vertrag kann dann beendet oder mit einem beliebigen anderen Krankenhauskosten-Tarif (ausgenommen Optionstarif) weitergeführt werden. Kann die Aktivierung auch abseits der Hauptfälligkeit oder ohne Einhaltung der Frist beantragt werden? Ja, allerdings stellt so eine Tarifänderung keine Aktivierung im Sinne der Bedingungen dar. Vielmehr handelt es sich um eine Tariferhöhung, für die eine Risikoprüfung notwendig ist. Ergibt die Risikoprüfung eine Einschränkung im Versicherungsschutz (Ausschluss), dann gilt diese aber nur bis zum nächsten regulären Aktivierungstermin. Handelt es sich um eine Erkrankung, wo ein Ausschluss vom Versicherungsschutz nicht sinnvoll möglich ist (weil für diese Erkrankung z.B. nur ein Einschluss gegen Prämienzuschlag möglich ist) oder um eine Schwangerschaft, dann kann eine vorzeitige Aktivierung nicht durchgeführt werden! Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 45

Wie groß ist die Prämienersparnis nach Aktivierung im Vergleich zu einem Neuabschluss? Die Prämienersparnis ist abhängig vom gewählten Aktivierungstarif und der Versicherungsdauer bis zur Aktivierung. Sie beträgt in etwa zwischen 20% und 30%. Kann man auch wieder auf den Optionstarif zurückspringen? Nein, eine Konvertierung von einem Tarif der Tarifgruppen NY, N, SNY/SGY oder S auf einen Optionstarif ist nicht möglich, da ein (wiederholter) Wechsel mit dem Zweck der gezielten Inanspruchnahme von Leistungen verbunden sein kann und dies zu einer unfairen Belastung der Versichertengemeinschaft führen würde.

3.12.2 Prämientarif (Monatsprämien ohne 1% Versicherungssteuer) Für das Jahr 2016 gilt der Tarif OY 254. Die Prämien ändern sich gleichzeitig mit einer Anpassung der Krankenhauskostenversicherung mit Selbstbehalt Tarif SNY. Eintrittsalter mitvers. Kinder 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Eintrittsalter 7,48 18,58 19,29 20,03 20,81 21,59 22,36 23,12 23,85 24,58 25,29 26,00

30

31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

26,70 27,41 28,13 28,76 29,43 30,15 30,93 31,77 32,74 33,76 34,85

3.13 Leistungsinanspruchnahme in der Krankenhauskostenversicherung • Aufenthalt in der Sonderklasse in einem Vertragskrankenhaus mit Direktverrechnung*: Die versicherte Person legt bei Aufnahme ins Krankenhaus die Privatpatienten-Card vor. Das Krankenhaus fragt bei der Allianz um die Kostenübernahme an, die wir innerhalb von 24 Stunden abgeben (meistens) oder ablehnen (z.B. wenn die Prämie nicht bezahlt ist). Sofern wir die Kostenübernahme abgegeben haben, verrechnet das Krankenhaus den Aufenthalt direkt mit uns. Ein eventueller Selbstbehalt wird dem Versicherungsnehmer, der Versicherungsnehmerin im Nachhinein verrechnet. Die Direktverrechnung erstreckt sich gegebenenfalls auch auf Begleitpersonskosten. • Aufenthalt in der Sonderklasse in einem Krankenhaus ohne Vertrag in Österreich*: Die versicherte Person muss die Krankenhausrechnung zuerst selbst bezahlen. Sofern aus der Rechnung hervorgeht, dass die gesetzliche Krankenversicherung bereits einen Teil der Kosten übernommen hat, kann die Rechnung direkt zur Vergütung der tariflichen Leistungen bei uns eingereicht werden. Andernfalls muss die Kundin bzw. der Kunde die Rechnung zuerst bei ihrer bzw. seiner gesetzlichen Krankenversicherung einreichen, und uns dann die Abrechnungsunterlagen und die Krankenhausrechnung (Kopie ist in diesem Fall ausreichend) vorlegen. • Aufenthalt in der allgemeinen Klasse*: Das Ersatztagegeld wird gegen Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung mit Diagnose direkt an den/die VersicherungsnehmerIn (bzw. Inkassoperson) bezahlt. • Kur- und Rehabilitations-Aufenthalt*: Der Kurzuschuss wird gegen Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung und der Bewilligung des Sozialversicherungsträgers direkt an den/die VersicherungsnehmerIn (bzw. Inkassoperson) bezahlt. • Krankentransport: Die angefallenen Kosten bis zum tariflichen Limit werden gegen Vorlage der Originalrechnung mit Zahlungsbestätigung direkt an den/die VersicherungsnehmerIn (bzw. Inkassoperson) bezahlt. * Diese Aussagen beziehen sich auf Sozialversicherte mit einem Sonderklassetarif. Bezüglich Nichtsozialversicherte siehe Pkt. 3.2 bzw. Anfrage TVS Kranken.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 46

4. Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarife AX2, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z für gesetzlich krankenversicherte Personen Tarife AW2, AW2Z für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Tarife AX1, AR1, AS1(Z), AS3(Z), AS5(Z) für gesetz. krankenversicherte Personen (seit 05/2016 für den Verkauf gesperrt) Tarife AV1, AW1(Z) für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen (seit 05/2016 für den Verkauf gesperrt Tarife AP, AR und Tarifserie AS für gesetzl. krankenversicherte Personen (seit 12/2012 für den Verkauf gesperrt) Tarife AV, AW für nicht gesetzl. krankenversicherte Personen (seit 12/2012 für den Verkauf gesperrt) Tarifgruppe A für gesetzl. krankenversicherte Personen (seit 11/2005 für den Verkauf gesperrt) Tarifgruppen AN und AO für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen (seit 11/2007 für den Verkauf gesperrt)

4.1 Argumente für eine Versicherung für ambulante Heilbehandlung Vorteile als Privatpatientin bzw. Privatpatient: • freie Wahl der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes • hohe Qualität der ärztlichen Betreuung • mehr Zeit für Behandlungen und ärztliche Beratungen • flexible Ordinationszeiten • zusätzlicher medizinischer Service, ganzheitsmedizinische Behandlungen • keine Einschränkung auf kassenmedizinische Leistungen Immer mehr niedergelassene Ärztinnen und Ärzte (vor allem FachärztInnen) haben keinen Kassenvertrag und können nur als Wahlärztin bzw. Wahlarzt aufgesucht werden. Einige gesetzliche Krankenversicherungsträger verrechnen im ambulanten Bereich auch bei Aufsuchen eines Arztes, einer Ärztin mit Kassenvertrag einen Selbstbehalt (BVA, Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft: 20%, Bauernkrankenkasse: rund € 10 pro Quartal). Die Tarife für ambulante Heilbehandlung können auch zur Abdeckung dieser Selbstbehalte verwendet werden. Marktvorteile der Tarife für ambulante Heilbehandlung: • Leistungen für medizinische Hauskrankenpflege (ausgenommen Tarife AX2, AX1) • Leistungen für Kontrolluntersuchungen (ausgenommen Tarife AX2, AX1) • Leistungen für Zahnbehandlung und Zahnersatz inkludiert (ausgenommen Tarife AX2, AX1, AP, AR2, AR, AR1) • offen gegenüber neuen ganzheitsmedizinischen Behandlungsmethoden • auch ohne Stationärtarif (KH-Kosten, KH-Tagegeld) abschließbar - daher auch für Krankenversicherungskundinnen und - Kunden der Konkurrenz attraktiv (gilt nicht für Tarife AX2, AX1, AW2(Z), AW1(Z), AV1) • Leistungen für Beistand durch eine Hebamme (gilt nicht für Tarife A, AX2, AX1, AN, AO, AW2(Z), AW1(Z), AV1, AV) • breites Leistungsspektrum für Gesundheitsförderung (gilt nicht für Tarife A, AX2, AX1, AP, AN, AO, AW2(Z), AW1(Z), AV1, AV)

• garantierte Prämienrückvergütung mit mehrjähriger Rückvergütungsstaffel (gilt nicht für Tarife A, AX2, AX1, AN, AO, AW2(Z), AW1(Z), AV1, AV)

• Ergotherapie und Logopädie versichert (gilt nicht für Tarife A, AX2, AX1, AP, AR, AS, AN, AO) 4.2 Produktinformation Tarifvarianten für gesetzlich krankenversicherte Personen Folgende Tarifvarianten stehen für gesetzlich krankenversicherte Personen zur Auswahl: • PrivatpatientInnen-Versicherung (für ambulante Heilbehandlung) in Ergänzung zu einer Krankenhauskostenversicherung (ausgenommen U2000): Tarif AX2 • PrivatpatientInnen-Versicherung (für ambulante Heilbehandlung) mit Gesundheitsförderung: Tarif AR2 • PrivatpatientInnen-Versicherung (für ambulante Heilbehandlung) mit Gesundheitsförderung und Zahnbehandlung: Tarife AS2, AS2Z, AS6 und AS6Z Die Leistungstarife sind in Pkt. 4.2.1. zu finden. Die Tarife AS2 und AS6 haben unterschiedliche Jahreshöchstsummen. Die Jahreshöchstsumme für Zahnbehandlung und Zahnersatz ist aber bei beiden Tarifen gleich hoch. Die Tarife AS2Z und AS6Z sind mit erhöhter Leistung für Zahnbehandlung/Zahnersatz ausgestattet.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 47

Tarifvarianten für nichtsozialversicherte Personen • PrivatpatientInnen-Versicherung (für ambulante Heilbehandlung) für Nichtsozialversicherte: Tarif AW2; kann mit Tarif aus Tarifgruppe NY oder N für die Allgemeine Klasse oder die Sonderklasse kombiniert werden • Privatpatienten-Versicherung (für ambulante Heilbehandlung) für Nichtsozialversicherte: Tarif AW2Z; muss mit Tarif aus Tarifgruppe NY oder N für die Sonderklasse für Nichtsozialversicherte kombiniert werden. Vorteil im Vergleich zu Tarif AW2: erhöhte Leistung für Zahnbehandlung/Zahnersatz Vertragsgrundlagen Für alle Tarife gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998). Zusätzlich gelten für die einzelnen Tarife folgende Bedingungen: Tarif AX2: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AX2 Tarif AR2: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AR2 Tarife AS2, AS2Z, AS6, AS6Z: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarife AS2/AS6 Tarif AW2: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AW2. Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle auf der ganzen Erde, sofern der Geltungsbereich vertraglich nicht eingeschränkt wurde (vgl. Pkt. 2.1). Zielgruppen und Abschließbarkeit Tarife AX2, AR2, AS2(Z), AS6(Z): bieten gesetzlich Krankenversicherten ein zusätzliches Angebot von medizinischen Dienstleistungen über das Notwendige hinaus. Gesetzliche Krankenversicherung und Kassenmedizin werden nicht in Frage gestellt. • • •

Die Tarife AR2, AS2, AS6 können ohne ein anderes Produkt der Krankenversicherung abgeschlossen werden Tarif AX2 muss mit einem Krankenhauskostentarif (ausgenommen U2000) kombiniert werden AS2Z und AS6Z müssen mit einem Tarif der Tarifgruppen NY, N, SNY/SGY oder S kombiniert werden.

Tarife AW2 und AW2Z: bieten ein ähnliches Leistungsspektrum auch für Personen, die keine gesetzliche Krankenversicherung haben. Durch zum Teil unlimitierte Leistungen (z.B. Arztkosten, Arzneimittel u.a.) wird auf die besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe eingegangen. Das finanzielle Risiko einer chronischen Erkrankung bzw. einer besonders behandlungsintensiven Erkrankung wird dadurch ausgeschaltet. Die Tarife AW2 und AW2Z können nur für Personen ohne gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Nachdem nahezu alle ÖsterreicherInnen gesetzlich krankenversichert sind, beschränkt sich die Zielgruppe hauptsächlich auf Personen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz und ständigen Aufenthalt haben und in der Schweiz oder Liechtenstein einer Beschäftigung nachgehen ("Grenzgänger"). Weitere Personen ohne gesetzliche Krankenversicherung können z.B. Diplomaten, Künstler und Ordensangehörige sein. Nicht gesetzlich krankenversicherte Personen benötigen neben einem Tarif für ambulante Heilbehandlung natürlich auch Versicherungsschutz für Krankenhausaufenthalte. Die Tarife AW2 und AW2Z werden daher nur in Kombination mit einem Tarif für stationäre Heilbehandlung (Österreichtarif ohne Selbstbehalt) akzeptiert. Dabei gelten folgende Kombinationsmöglichkeiten: • Tarif AW2 mit Österreichtarif ohne Selbstbehalt für die Allgemeine Gebührenklasse oder Sonderklasse • Tarif AW2Z mit Österreichtarif ohne Selbstbehalt für die Sonderklasse Andere Tarife, z.B. AX2 oder AS2, können von Nichtsozialversicherten nicht abgeschlossen werden. Leistungen Unter Versicherungsschutz stehen Leistungen für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlungen wegen Krankheit, Unfall oder Entbindung durch einen Arzt oder eine Ärztin.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 48

Warum sind in den Tarifen für ambulante Heilbehandlung für Sozialversicherte Jahreshöchstsummen festgelegt? Anders als bei stationären Tarifen ist das Eintreten eines Leistungsfalles und die Höhe der Leistung bei Tarifen für ambulante Heilbehandlung wesentlich stärker von subjektiven Kriterien abhängig: • Krankheitsempfinden des Versicherten: Selbst wenn nur subjektives Krankheitsempfinden der versicherten Person vorliegt, aber keine Erkrankung feststellbar ist, entstehen Kosten. • Honorarlegung: In Österreich gibt es derzeit keine Regelung für die Honorare von Wahlärztinnen und Wahlärzten, sondern nur Empfehlungen der Ärztekammer, die nicht bindend sind. Die Erfahrung zeigt, dass manche Ärzte und Ärztinnen bei der Höhe ihrer Honorarforderung nicht zurückhaltend sind, besonders dann, wenn eine private Krankenversicherung besteht. Prämienrückvergütung Tarife AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z: Die Tarife sind mit einer garantierten Prämienrückvergütung ausgestattet, sie nehmen nicht an der Gewinnbeteiligung teil. Mit einer garantierten Prämienrückvergütung kann der Kunde abschätzen, ob es sich lohnt, Rechnungen mit Bagatellbeträgen einzureichen und damit die Prämienrückerstattung zu verwirken. (Details siehe Pkt. 2.3) Tarife AW2 und AW2: Diese Tarife haben weder eine garantierte Prämienrückvergütung, noch sind sie gewinnberechtigt.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 49

4.2.1 Leistungstarife PrivatpatientInnen-Versicherung mit Gesundheitsförderung (Tarif AR2) PrivatpatientInnenen-Versicherung mit Gesundheitsförderung und Zahnbehandlung (Tarife AS2, AS2Z, AS6, AS6Z) Gesamtleistung pro Kalenderjahr Im Rahmen dieser Jahreshöchstsumme stehen zur Verfügung: Arzt- und Facharztkosten inkl. Ganzheitsmedizin, pro Ordination inklusive - Hausbesuche - ärztliche Sonderleistungen (z.B. EKG, Injektion, Infusion), - ärztliche Weggebühren - augenärztliche, dermatologische, gynäkologische und bei Tarifen AS2(Z) und AS6(Z) auch zahnärztliche Kontrolluntersuchungen - Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen Ist das Jahreslimit ausgeschöpft, stehen pro weiterer Ordination oder Hausbesuch zur Verfügung: besondere Untersuchungen und Behandlungen, pro Fall bis ambulante und tagesklinische Operationen, Operationsgruppe 1 bis 3*, pro Operation bis Arzneimittel (inkl. homöopathischer Mittel, Rezeptgebühren) Heilbehelfe (inkl. Sehbehelfe, wenn die entsprechende Tarifvariante versichert ist) Physiotherapeutische Heilbehandlung, Ergotherapie, Logopädie (davon bis zu 50% für physikalische Behandlungen durch gewerbliche Masseure) Psychotherapeutische Heilbehandlung, Diagnostik und Therapie durch klinische Psychologinnen und Psychologen: - Psychotherapeutische Heilbehandlung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin, pro Ordination - Psychotherapeutische Heilbehandlung durch PsychotherapeutInnen, Diagnostik und Therapie durch klinische Psychologen und Psychologinnen Beratung und Betreuung durch eine Hebamme, medizinische Hauskrankenpflege Gesundheitsförderung: - Maßnahmen zur Raucherentwöhnung - Maßnahmen zur ärztlich empfohlenen Gewichtsreduktion inkl. Ernährungsberatung - Schwangerschaftsgymnastik - ärztlicher Fitness-Check - Vorsorgeuntersuchung bei einem Privatarzt bzw. einer Privatärztin bzw. Untersuchungen zur Vorsorge, die über den Umfang der gesetzlichen Gesundenuntersuchungen hinausgehen - nichtärztliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durch Berechtigte, ausgenommen physikalische und kosmetische Maßnahmen jeglicher Art

AR2/2016 2.500

AS2/2016 2.500

AS6/2016 6.000

210

210

250

50

50

75

525 750

525 750

750 1.000

500 400 500

500 400 500

750 500 750

210

210

250

500

500

750

500 300

500 300

750 300

Für die genannten Kosten werden bis zur jeweiligen Höchstsumme erstattet: - 100% der nachgewiesenen Restkosten, wenn vom gesetzlichen Krankenversicherer ein Teilbetrag erstattet und die detaillierte Abrechnung anschließend bei der Allianz vorgelegt wird - 80% des Rechnungsbetrages, wenn vom gesetzlichen Krankenversicherer keine Leistung erbracht wird oder die Rechnungen sofort bei der Allianz eingereicht werden. Für Leistungen der Position „Gesundheitsförderung“ werden bis zur Höchstsumme von EUR 300,00 immer 80% des Rechnungsbetrages erstattet. Zahnbehandlung, Zahnersatz, Mundhygiene, Kieferregulierung Tarifvarianten AS2 und AS6 (Tarife AS2Z und AS6Z siehe nächste Seite) Zusätzlich zur oben genannten Gesamtleistung: Zahnbehandlung, Zahnersatz (60% Kostenerstattung) davon für Mundhygienebehandlungen (60% Kostenerstattung) Kieferregulierung für Personen, die bis zum Eintrittsalter von 5 Jahren versichert wurden (60% Kostenerstattung)

-

1.100 120 250

* entsprechend dem jeweils aktuellen mit der Wiener Ärztekammer vereinbarten Operationsgruppenschema.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 50

1.100 120 250

Leistung für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Mundhygiene und Kieferregulierung in den Tarifvarianten AS2Z und AS6Z (60% Kostenerstattung) AS2Z AS6Z Zahnbehandlung und Zahnersatz im 1. Kalenderjahr (auch wenn es nur ein „Rumpfjahr“ ist) im 2. Kalenderjahr ab dem 3. Kalenderjahr davon jeweils für Mundhygienebehandlungen (60% Kostenerstattung)

1.600 2.000 2.500 120

Kieferregulierung für Personen, die bis zum Eintrittsalter von 5 250 Jahren versichert wurden (60% Kostenerstattung) Die Tarifvarianten AS2Z und AS6Z können nur abgeschlossen werden, wenn sie von allen Erwachsenen (19 Jahre und älter), die einen Tarif der Tarifserie AS in diesem Vertrag versichert haben, gewählt werden und für alle diese Erwachsenen zusätzlich eine KH-Kostenversicherung (Tarifgruppe NY, N, SNY/SGY, S) besteht oder abgeschlossen wird.

Tarif AX2 in Ergänzung zu einer Krankenhauskostenversicherung (ausgenommen U2000) Der Tarif AX2 deckt nur die „Basisleistungen” im ambulanten Bereich. Voraussetzung für den Abschluss ist das Bestehen einer Krankenhauskostenversicherung mit oder ohne Selbstbehalt oder Optionstarif (egal welche Tarifgeneration, ausgenommen ist der Tarif U2000). Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Arzt- und Facharztkosten (inkl. Ganzheitsmedizin), ärztliche Sonderleistungen und besondere Untersuchungen, sowie ambulante bzw. tagesklinische Operationen: Leistungstarif AX2/2016 In der Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AX2/2016 werden Kosten bis zu den folgenden Summen vergütet (Beträge in EUR): Gesamtleistung pro Kalenderjahr Im Rahmen dieser Jahreshöchstsumme stehen zur Verfügung: - Arzt- und Facharztkosten (inkl. Ganzheitsmedizin) und ärztliche Sonderleistungen, pro Ordination bis - besondere Untersuchungen und Behandlungen, pro Fall bis - ambulante und tagesklinische Operationen, Operationsgruppe 1 bis 3*, pro Operation bis

2.500

210 525 750

Für die genannten Kosten werden bis zur jeweiligen Höchstsumme erstattet: - 100% der nachgewiesenen Restkosten, wenn vom gesetzlichen Krankenversicherer ein Teilbetrag erstattet und die detaillierte Abrechnung anschließend bei der Allianz vorgelegt wird - 80% des Rechnungsbetrages, wenn vom gesetzlichen Krankenversicherer keine Leistung erbracht wird oder die Rechnungen sofort bei der Allianz eingereicht wird. * entsprechend dem jeweils aktuellen mit der Wiener Ärztekammer vereinbarten Operationsgruppenschema. Von der Kostenerstattung ausgenommen sind Operationen, deren Kosten im Rahmen einer Direktverrechnungsvereinbarung mit einem medizinischen Leistungserbringer aus der Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe NY, N, SNY/SGY oder S ersetzt werden. Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige Leistungen, z.B.: • Leistungen von Zahnärzten und Dentisten • zahn- und kieferchirurgische Eingriffe, sofern sie nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen • die Mehrkosten von Hausbesuchen • ärztliche Weggebühren • routinemäßig durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen ohne akutes Krankheitsbild („Kontrolluntersuchung“, z.B. augenärztliche, dermatologische, gynäkologische, urologische,…) • Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen • Betreuung durch Hebammen • Arzneimittel • Heilbehelfe • medizinische Hauskrankenpflege • physiotherapeutische Heilbehandlung (auch wenn sie von einem Arzt / einer Ärztin durchgeführt wird) • psychotherapeutische Heilbehandlung (auch wenn sie von einem Arzt / einer Ärztin durchgeführt wird) • psychologische Diagnostik • Ergotherapie und Logopädie • Gesundheitsförderung Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 51

Bei Zusammentreffen von Leistungsansprüchen für ambulante Heilbehandlung aus dem Tarif AX2 und allfälligen weiteren Tarifen werden Leistungen aus dem Tarif AX2 erst nach Inanspruchnahme der weiteren Tarife erbracht.

Tarife AW2 und AW2Z PrivatpatientInnen-Versicherung für Nichtsozialversicherte Sofern nicht anders angegeben, beträgt die Kostenerstattung 100% des Rechnungsbetrages. In der Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AV1 bzw. Tarif AW1 / AW1Z werden Kosten bis zu den folgenden Summen pro Kalenderjahr vergütet: AW2/2016 AW2Z/2016 Arzt- und Facharztkosten inkl. Ganzheitsmedizin, pro Ordination inklusive - Hausbesuche - ärztliche Sonderleistungen (z.B. EKG, Injektion, Infusion), - ärztliche Weggebühren - augenärztliche, dermatologische und Kontrolluntersuchungen - Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen besondere Untersuchungen und Behandlungen, pro Fall bis

210

210

525

525

ambulante und tagesklinische Operationen, Operationsgruppe 1 bis 3*, pro Operation bis

750

750

unlimitiert 300

unlimitiert 300

500

500

unlimitiert

unlimitiert

Heilbehelfe davon für Sehbehelfe (alle 2 Jahre)

900 500

900 500

- Physiotherapeutische Heilbehandlung - medizinische Hauskrankenpflege - Ergotherapie - Logopädie

900

900

Psychotherapeutische Heilbehandlung

500

500

Vorsorgeuntersuchung (innerhalb von 2 Jahren)

200

200

unlimitiert

unlimitiert

1.300 1.300 1.300

1.800 2.200 2.700

120

120

250

250

Dialyse - in öffentlichen Krankenhäusern und Ambulatorien - in anderen Einrichtungen, pro Behandlung bis Nichtärztliche Heilbehandlungen (80% Kostenerstattung) ärztlich verordnete Arzneimittel

Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten, zahn- und kieferchirurgische Eingriffe, kieferorthopädische Behandlungen (ausgenommen Kieferregulierungen), zahnärztliche Kontrolluntersuchungen Zahnbehandlung (100% Kostenerstattung) und Zahnersatz (80% Kostenerstattung) - im 1. Kalenderjahr (auch wenn es nur ein „Rumpfjahr“ ist) - im 2. Kalenderjahr - ab dem 3. Kalenderjahr davon jeweils für Mundhygienebehandlungen (80% Kostenerstattung) Kieferregulierung (80% Kostenerstattung)

* entsprechend dem jeweils aktuellen mit der Wiener Ärztekammer vereinbarten Operationsgruppenschema. Die Tarifvariante AW2Z kann nur abgeschlossen werden, wenn sie von allen nichtsozialversicherten Erwachsenen in diesem Vertrag versichert wird.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 52

4.2.2 Ergänzende Erläuterungen zu einzelnen Leistungspositionen und Begriffen Folgende Erläuterungen gelten für die aktuellen Tarife AX2, AR2, AS2, AS2Z, AS6, AS6Z: Arzt- und Facharztkosten Dazu zählen: Ordinationen, Hausbesuche, ärztliche Sonderleistungen (z.B. Injektionen, Infusionen, EKG), ärztliche Weggebühren (gilt nicht für Tarif AX2), augenärztliche, dermatologische, gynäkologische und - nur bei Tarifen mit Versicherungsschutz für Zahnbehandlung auch - zahnärztliche Kontrolluntersuchungen (ausgenommen Tarif AX2), Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes (gilt nicht für Tarif AX2), Ganzheitsmedizin. Ganzheitsmedizin Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf komplementärmedizinische Behandlungen (Ganzheitsmedizin). Darunter sind beispielsweise folgende Behandlungen zu verstehen: Akupunktur, Biofeedback, Traditionelle Chinesische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie. Voraussetzung für die Anerkennung der Leistung ist die Durchführung durch einen Arzt oder eine Ärztin. Hausbesuche Die Kosten der ärztlichen Hausbesuche werden nur dann vergütet, wenn der Zustand der versicherten Person das Aufsuchen des Arztes bzw. der Ärztin nicht gestattet; ansonsten wird nur Entschädigung für Ordinationen geleistet. Ärztliche Weggebühren (ausgenommen Tarif AX2) Ärztliche Weggebühren werden erstattet, wenn am Wohnort der versicherten Person kein Arzt bzw. keine Ärztin ansässig ist; nicht erstattet werden die Kosten für Fahrten der versicherten Person zu einer Ordination. Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes (ausgenommen Tarif AX2) Die Leistung erstreckt sich auf die Untersuchungen vor der Entbindung. Leistungen für Untersuchungen des Kindes werden aus dem Tarif des Kindes erbracht. Anmerkung: es gilt die besondere Wartezeit von 9 Monaten, sofern die Schwangerschaft nicht nachweislich nach Versicherungsbeginn entstanden ist. Zusätzliche Leistung für Arzt- und Facharztkosten nach Ausschöpfung des Jahreslimits: Ist das Jahreslimit ausgeschöpft, steht für ärztliche Behandlungen pro weiterer ärztlicher Ordination bzw. pro weiterem ärztlichem Hausbesuch ein im Leistungstarif festgelegter Betrag zur Verfügung. Besondere Untersuchungen und Behandlungen Labor- und bildgebende Untersuchungen einschließlich Computer- und Kernspintomographie, Endoskopien, Strahlenbehandlung (Als Kosten der Strahlentherapie gelten das Honorar der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes und der Assistenz, die Kosten für Benützung von Geräten, für strahlendes Material und sonstigen Sachaufwand sowie alle Nebenkosten.) Ambulante und tagesklinische Operationen Operationen der Gruppen 1 bis 3 entsprechend dem jeweils aktuellen mit der Wiener Ärztekammer vereinbarten Operationsgruppenschema. Zu den Operationskosten zählen insbesondere die Honorare des Operateurs bzw. der Operateurin, der Anästhesistin bzw. des Anästhesisten, der bei der Operation assistierenden Ärzte und Ärztinnen und die Kosten des Pflegepersonals für die Operation; weiters, die mit der Operation zusammenhängenden gesondert in Rechnung gestellten Sachkosten und die Vor- und Nachbehandlung. Nichtärztliche Heilbehandlungen (nur Tarife AW2 und AW2Z) Die Kosten für nichtärztliche Heilbehandlungen werden erstattet, wenn sie durch eine zur Ausübung dieser Dienste zugelassenen Person durchgeführt wurden. Die Rechnung muss jedenfalls die Diagnose und die Art der Heilbehandlung enthalten. Anmerkung: gemäß österreichischem Ärztegesetz dürfen in Österreich nur Ärztinnen und Ärzte Diagnosen stellen und Heilbehandlungen durchführen (Ausnahme: Physiotherapie auf ärztliche Anordnung, siehe weiter unten). Nichtärztliche HeilbehandlerInnen im Sinne des Deckungsumfanges sind daher z.B. in Deutschland, Liechtenstein oder der Schweiz zugelassene HeilpraktikerInnen. Arzneimittel (ausgenommen Tarif AX2) Die Kosten der im Rahmen einer Heilbehandlung verordneten, dem Arzneimittelgesetz entsprechenden und aus einer Apotheke bezogenen Arzneimittel werden ersetzt (inkl. homöopathische Mittel). Rezeptgebühren Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 53

werden ebenfalls ersetzt. Ersetzt werden auch die Kosten von ärztlich empfohlenen Schutzimpfungen laut aktuellem Impfplan des Obersten Sanitätsrates. Kosten von Reiseimpfungen werden aber nicht ersetzt. Rechnungen für Arzneimittel werden nur mit Nachweis der ärztlichen Verordnung (Rezept) vergütet. Nicht erstattet werden die Kosten für alle nicht in Österreich registrierten Arzneimittel. Ebensowenig erstattet werden die Kosten für Heil- und Mineralwässer, Medizinalweine, Nähr- und Stärkungsmittel, geriatrische Mittel, Tonika und kosmetische Mittel. Bei Arzneimittelbezug im Rahmen einer Heilbehandlung im Ausland gelten hinsichtlich der Registrierung die jeweiligen örtlichen Vorschriften. Heilbehelfe (ausgenommen Tarif AX2) Dazu zählen z.B.: Hörapparate, Prothesen, Rollstühle, Verbandsmaterial, Sehbehelfe (Brillen, Kontaktlinsen) gemäß ärztlicher Verordnung. Eine vollständige Aufzählung, welche Heilbehelfe unter Versicherungsschutz stehen, ist nicht möglich. In § 5, A, Pkt. 7 der AVBK 1998 wird durch beispielhafte Aufzählung ein Eindruck vermittelt, für welche Heilbehelfe eine Leistung erbracht wird: Als Heilbehelfe (Hilfsmittel) gelten: z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Bruchbänder, Gliederprothesen, orthopädische Korsette, orthopädische Schuheinlagen und die orthopädische Ausstattung von Schuhen, Bandagen und Bauchmieder, nicht jedoch z.B.: Irrigatoren, Inhalationsapparate, Milchpumpen, Mundduschen, Eisbeutel, Heizkissen, Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte, Behelfe zur Korrektur von Zahnund Kieferfehlstellungen sowie alle sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden Apparate und Behelfe. Hat der Versicherer für Heilbehelfe Kostenersatz geleistet, so besteht ein neuerlicher Anspruch auf Leistungen erst nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Neuanschaffung notwendig ist (für Brillen und Kontaktlinsen frühestens nach 2 Jahren). Anstelle einer Leistung für Sehbehelfe werden auch Leistungen für refraktive Augenoperationen (z.B. Hornhautlaserungen) pro zwei Kalenderjahre erbracht. Physiotherapeutische Heilbehandlung (ausgenommen Tarif AX2) Dazu zählen z.B.: Heilgymnastik, Heilmassagen, medizinische Bäder, Bestrahlungen, Reflexzonenmassage. Physiotherapeutische Heilbehandlungen werden nur vergütet, wenn sie ärztlich verordnet und von einem Arzt, einer Ärztin oder einer zur freiberuflichen Ausübung dieser Dienste berechtigten Person (PhysiotherapeutIn) durchgeführt werden. Für physikalische Behandlungen durch sonstige Personen, die eine entsprechende Ausbildung nachweisen können und zur Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen sind (z.B. gewerbliche/r MasseurIn, ShiatsuPraktikerIn), besteht Versicherungsschutz, sofern die Behandlung auf ärztliche Anordnung erfolgt. Dafür stehen bis zu 50% des Unterlimits für Physiotherapie zur Verfügung (nicht zusätzlich). Zusätzliche Kosten für Ordinationen und Hausbesuche werden nicht vergütet. Psychotherapeutische Heilbehandlung, psychologische Diagnostik und Therapie Voraussetzung für die Leistungserbringung ist das Vorliegen einer psychischen Störung, die als Krankheit anzusehen ist. Psychotherapeutische Heilbehandlung (ausgenommen Tarif AX2) Die Kosten psychotherapeutischer Heilbehandlungen werden erstattet, wenn diese durch einen Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden oder auf ärztliche Verordnung durch Personen erfolgt, die zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind (dann muss die ärztliche Verordnung die Diagnose beinhalten). Anmerkung: es gilt die besondere Wartezeit von 8 Monaten Psychologische Diagnostik und Therapie (ausgenommen Tarife AX2, AW2, AW2Z) Die Kosten medizinisch notwendiger psychologischer Diagnostik und Therapie werden nur dann erstattet, wenn sie von einem Arzt, einer Ärztin, einem klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin mit entsprechender nachweisbarer Ausbildung und Berechtigung, durchgeführt werden. Bei einer Behandlung durch einen klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin ist keine ärztliche Zuweisung erforderlich. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 54

Zusätzliche Kosten für Ordinationen und Hausbesuche werden nicht vergütet. Erstreckt sich die psychotherapeutische bzw. psychologische Behandlung eines Krankheitsgeschehens über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten, werden weitere Behandlungskosten nur nach Vorliegen einer schriftlichen Leistungszusage des Versicherers erbracht. Beratung und Betreuung durch eine Hebamme (ausgenommen Tarife AX2, AW2, AW2Z) Die Kosten für die Betreuung durch eine Hebamme werden während der Schwangerschaft und bis 8 Wochen nach der Entbindung übernommen. Die erstattungsfähigen Leistungen sind Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. Anmerkung: es gilt die besondere Wartezeit von 9 Monaten, sofern die Schwangerschaft nicht nachweislich nach Versicherungsbeginn entstanden ist. Medizinische Hauskrankenpflege (ausgenommen Tarif AX2) Die medizinische Hauskrankenpflege umfasst bestimmte medizinische Leistungen, die nur auf ärztliche Anordnung von diplomierten Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern erbracht werden (z.B. Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung). Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist das Vorliegen eines Versicherungsfalles, also der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (verg. § 1 Pkt. 2a der AVBK 1998). Ergotherapie und Logopädie (ausgenommen Tarif AX2) Die Kosten ärztlich verordneter Ergotherapie und Logopädie werden erstattet, wenn sie durch einen Arzt, einer Ärztin oder eine zur Ausübung dieser Dienste berechtigten Person durchgeführt wurden. Gesundheitsförderung (ausgenommen Tarife AX2, AW2, AW2Z) Aus der Leistungsposition „Gesundheitsförderung“ werden im Rahmen der tariflichen Leistungen 80% der entstandenen Kosten erstattet. „Gesundheitsförderung“ umfasst die folgenden Punkte: Raucherentwöhnung Ersetzt werden Kosten für eine Raucherentwöhnung unter Anleitung und Betreuung einer Ärztin bzw. eines Arztes. Die Leistung umfasst auch die Kosten für Nikotinersatzstoffe (Pflaster, Kaugummi, usw.), die im Rahmen der Therapie verwendet werden. Ärztlich empfohlene Gewichtsreduktion inkl. Ernährungsberatung Die Leistung umfasst Kosten für die Beratung und Betreuung durch Arzt, Ärztin, DiätassistentInnen, ErnährungsberaterInnen oder entsprechende Organisationen anlässlich ärztlich empfohlener und überwachter Maßnahmen zur Gewichtsreduktion. Schwangerschaftsgymnastik Die Leistung umfasst Kosten für Kurse zur Schwangerschaftsgymnastik, die nicht von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Anmerkung: es gilt die besondere Wartezeit von 9 Monaten, sofern die Schwangerschaft nicht nachweislich nach Versicherungsbeginn entstanden ist. Ärztlicher Fitness-Check Die Leistung umfasst Kosten für einen Fitness-Check laut Empfehlung (Untersuchungsbogen) der Österreichischen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention. Voraussetzung für die Anerkennung der Leistung ist die Durchführung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin. Nichtärztliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung Die Leistung umfasst Kosten für ärztlich empfohlene Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z.B. Burnout-Prävention) durch berechtigte Personen, die eine entsprechende Ausbildung nachweisen können und zur Ausübung dieser Tätigkeit in Österreich zugelassen sind (z.B. Lebens- und SozialberaterInnen, Psychologen und Psychologinnen). Ausgenommen sind physikalische und kosmetische Maßnahmen jeglicher Art. Gesundenuntersuchung Die Leistung umfasst Kosten für eine Gesundenuntersuchung bei einem Privatarzt oder Privatärztin bzw. Mehrkosten besonderer Untersuchungen anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung der gesetzlichen Krankenversicherung. Anmerkung zur Gesundenuntersuchung der gesetzlichen Krankenversicherung: Einmal jährlich besteht für Frauen und Männer (ab dem vollendeten 19. Lebensjahr) die Möglichkeit, eine kostenlose Vorsorgeuntersuchung durchführen zu lassen. Für die Inanspruchnahme dieser Leistung ist die Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 55

Vorlage der e-Card beim Vertragsarzt notwendig. Für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen wird von der zuständigen Bezirksstelle der GKK ein Krankenkassenscheck ausgestellt, sofern jemals eine gesetzliche Krankenversicherung bei der GKK bestanden hat. Diese Krankenkassenschecks sind jedenfalls gebührenfrei. Zahnbehandlung (konservierende Zahnbehandlung, Zahnröntgen) und Zahnersatz (nur Tarife AS2, AS2Z, AS6, AS6Z, AW2, AW2Z): Zahnbehandlung, Zahnersatz und Mundhygiene im Sinne der entsprechenden Leistungsposition im Tarif sind (einschließlich allfälliger Anästhesie): Zahnbehandlung: Zahnröntgen, Plomben, Wurzelbehandlungen Zahnersatz: Kronen, Stiftzähne, Brücken, Implantate, Prothesen Mundhygiene: Zahntaschenreinigung, Zahnsteinentfernung, Kariesprophylaxe inkl. Zahnversiegelung Achtung: Bei den Tarifen AW2 und AW2Z zählen Edelmetall- und Keramikinlays zum Zahnersatz! Die behandelten oder ersetzten Zähne müssen in der Rechnung nach dem üblichen Zahnschema eindeutig bezeichnet sein. Auf Verlangen des Versicherers muss die Rechnung auch das Zahnbild enthalten. Leistungen für Zahnbehandlung und Zahnersatz werden nur für Schäden erbracht, die während der Versicherungsdauer entstanden sind. Für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Mundhygiene gilt die besondere Wartezeit von 8 Monaten. Kostenersatz für die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten (z.B. Stomatitis, Gingivitis, Periostitis, Kiefereiterungen) sowie für zahn- und kieferchirurgische Eingriffe (z.B. Zahnextraktion, Exstirpation von Zysten, Wurzelspitzenresektion, Kieferkammkorrektur, Taschenabtragung) einschließlich Anästhesie wird im Rahmen von Arzt- und Facharztkosten geleistet. Ebenso werden Kosten für kieferorthopädische Behandlungen (mit Ausnahme der Kieferregulierung) und zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Rahmen von Arzt- und Facharztkosten vergütet. Kieferregulierung: - Tarife AS2, AS2Z, AS6, AS6Z: Die Leistungsposition „Kieferregulierung“ gilt für Personen, die bis zum Eintrittsalter von 5 Jahren versichert wurden (Eintrittsalter: Jahr des Versicherungsbeginns minus Geburtsjahr). - Tarife AW2, AW2Z: Die Leistungsposition „Kieferregulierung“ gilt für alle versicherten Personen Die Leistung für Kieferregulierung umfasst die Behandlungskosten (Arzthonorare), nicht jedoch die Behelfe zur Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen. Wertanpassung Die Anpassung der Versicherungsleistungen und Prämien ist jeweils in den zu den einzelnen Tarifen gehörigen Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung geregelt. Die Anpassung der Leistungen erfolgt auf Grund eines Vergleichs der beobachteten mit den kalkulierten Versicherungsleistungen sowie des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes jeweils für den Juli verlautbarten Verbraucherpreisindex mit dem Juli-Index des Vorjahres. Ergibt dieser Vergleich eine Änderung im Ausmaß von mindestens 1%, so werden die Leistungen und Prämien den geänderten Verhältnissen angepasst.

4.3 Leistungsinanspruchnahme In der Krankenversicherung ist eine ”Schadenmeldung”, wie in anderen Sparten üblich, nicht vorgesehen. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen erfolgt wahlweise entweder • aufgrund von Originalrechnungen (mit Saldovermerk oder Zahlungsbestätigung), die direkt bei TVS / Kranken eingereicht werden und folgende Daten enthalten müssen: - Vor- und Zuname, Adresse, Geburtsdatum und Polizzennummer der behandelten Person Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 56

-

Bezeichnung der Krankheit und der erbrachten Leistungen Daten der Behandlung

oder (nur bei sozialversicherten Personen): • aufgrund der Abrechnungsunterlagen der gesetzlichen Krankenversicherung inklusive Kopie der eingereichten Honorarnote (kann auch per E-Mail an [email protected] oder per Fax an 05 9009 - 386 übermittelt werden). Sofern die Jahreshöchstsumme bzw. das entsprechende Unterlimit noch nicht ausgeschöpft ist, gilt dabei: Im ersten Fall werden die bedingungsgemäß vorgesehenen Kostenerstattungssätze angewandt (z.B. 80% des Rechnungsbetrages für Arztkosten; Details siehe Leistungstarife oben), im zweiten Fall werden die gesamten Restkosten erstattet, sofern die gesetzliche Krankenversicherung eine Leistung erbracht hat. Ausnahmen dabei sind: Zahnbehandlung, Zahnersatz, Mundhygiene und Kieferregulierung (die maximale Kostenerstattung beträgt immer 60% des Rechnungsbetrages, maximal werden aber die gesamten Restkosten erstattet), sowie Gesundheitsförderung (die Kostenerstattung beträgt immer 80% des Rechnungsbetrages). Für Leistungen, die nicht von einem Arzt erbracht wurden, ist zusätzlich zur Rechnung auch die Vorlage einer ärztlichen Verordnung notwendig: • ärztliche Verordnung von Medikamenten bei Einreichung von Arzneimittelrechnungen • ärztliche Verordnung eines Heilbehelfes bei Einreichung von Rechnungen für Schuheinlagen, usw. • ärztliche Verordnung von Physiotherapie bei Einreichung von Rechnungen eines Physiotherapeuten • ärztliche Verordnung für Psychotherapie bei Einreichung von Rechnungen eines Psychotherapeuten. Ausnahmen: Verordnung für Brillen/Kontaktlinsen und Rezeptgebühren sind nicht erforderlich. Der Name der behandelten Person und bei Brillen/Kontaktlinsen die Angabe der Dioptrienzahl auf der Rechnung sind hier ausreichend. Die eingereichten Unterlagen (auch etwaige Originalhonorarnoten) gehen in das Eigentum der Allianz über. Falls Kopien benötigt werden, müssen diese daher vor Einreichung angefertigt werden. Für eine rasche Bearbeitung sollten nicht einzelne Honorarnoten oder Rechnungen eingereicht werden, sondern ein paar Rechnungsdokumente gesammelt übermittelt werden. Spätestens aber mit dem jeweiligen Quartalsende sollten die Unterlagen, sortiert nach den versicherten Personen, eingereicht werden. Das "Leistungsblatt" und die "Checkliste für Leistungsabrechnung" für ambulante Heilbehandlung (beides zu finden in den Krankeninformationen im Portanova und auf der Allianz Homepage) bieten den versicherten Personen gute Hilfestellungen um eine rasche und korrekte Bearbeitung zu ermöglichen. Anmerkung zur Anlage eines Leistungsfalles in GFB: Pro Einreichung (unabhängig von der Anzahl der betroffenen versicherten Personen und der Anzahl von Belegen und allfällig verschiedenen Schadenjahren) wird ein Leistungsfall von Schaden-Schnell-Service angelegt.

4.4 Prämientarif Kombinations- und Familienabatt In Kombination mit einer Krankenhauskostenversicherung (Tarifgruppe NY, N, SNY/SGY, S oder Optionstarif OY, OX, O) gilt ein Kombinationsrabatt von 20% in den Tarifen AS2 und AS6 und ein Rabatt von 25% im Tarif AR2. Bei den Tarifen AX2, AS2Z, AS6Z, AW2 und AW2Z, die ausschließlich als Kombination abgeschlossen werden dürfen, ist der Rabatt in Prämienangaben immer bereits berücksichtigt. Der Familienrabatt beträgt bei allen Tarifvarianten 5%.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 57

Monatsprämien ohne 1% Versicherungssteuer

AX2 / 2016 Alter 0-18 alleinvers. 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

kombinationspflichtig

8,25 12,02 12,25 12,49 12,72 12,96 13,21 13,46 13,71 13,97 14,24 14,52 14,80 15,09 15,39 15,59 15,80 16,02 16,24 16,48 16,82 17,16 17,51 17,86 18,22 18,57 18,93 19,28 19,63 19,98 20,33 20,67 21,01 21,35 21,69 22,02 22,35 22,68 23,01 23,33 23,65 23,97 24,29 24,61 24,92 25,23 25,54 25,85

AR2 / 2016

AS2 / 2016

AS6 / 2016

ohne Kombinationsrabatt

32,37 43,50 44,33 45,16 46,00 46,84 47,70 48,57 49,46 50,36 51,28 52,23 53,19 54,17 55,18 56,21 57,26 58,32 59,25 60,20 61,17 62,29 63,42 64,56 65,69 66,83 67,96 69,08 70,20 71,30 72,40 73,48 74,55 75,61 76,67 77,71 78,74 79,76 80,77 81,77 82,77 83,76 84,74 85,72 86,69 87,65 88,61 89,56

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

31,53 65,26 65,97 66,69 67,40 68,13 68,87 69,62 70,38 71,16 71,95 72,77 73,60 74,45 75,32 76,21 77,12 78,04 78,89 79,76 80,65 81,63 82,61 83,60 84,60 85,59 86,58 87,56 88,53 89,50 90,45 91,40 92,34 93,27 94,19 95,10 96,01 96,90 97,79 98,67 99,54 100,41 101,28 102,13 102,98 103,83 104,67 105,50

55,07 84,48 85,56 86,64 87,73 88,83 89,94 91,07 92,22 93,40 94,60 95,83 97,09 98,37 99,68 101,02 102,39 103,77 105,01 106,28 107,57 109,04 110,52 112,00 113,49 114,97 116,45 117,92 119,38 120,82 122,26 123,67 125,08 126,47 127,85 129,21 130,56 131,90 133,22 134,54 135,84 137,14 138,43 139,71 140,98 142,25 143,50 144,74

Seite 58

Prämientabellen (Fortsetzung) Monatsprämien ohne 1% Versicherungssteuer

AR2 / 2016

AS2 / 2016

AS6 / 2016

mit Kombinationsrabatt (d.h. Rabatt ist bereits abgezogen)

Alter 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

24,28 32,62 33,25 33,87 34,50 35,13 35,77 36,43 37,09 37,77 38,46 39,17 39,89 40,63 41,39 42,16 42,94 43,74 44,44 45,15 45,88 46,72 47,57 48,42 49,27 50,12 50,97 51,81 52,65 53,48 54,30 55,11 55,91 56,71 57,50 58,28 59,05 59,82 60,58 61,33 62,08 62,82 63,56 64,29 65,02 65,74 66,46 67,17

25,22 52,20 52,78 53,35 53,92 54,50 55,09 55,69 56,30 56,93 57,56 58,22 58,88 59,56 60,26 60,97 61,70 62,43 63,11 63,81 64,52 65,30 66,09 66,88 67,68 68,47 69,26 70,05 70,82 71,60 72,36 73,12 73,87 74,62 75,35 76,08 76,81 77,52 78,23 78,94 79,64 80,33 81,02 81,71 82,39 83,06 83,74 84,40

44,05 67,58 68,45 69,31 70,18 71,06 71,95 72,86 73,78 74,72 75,68 76,67 77,67 78,70 79,75 80,82 81,91 83,02 84,01 85,02 86,06 87,23 88,41 89,60 90,79 91,98 93,16 94,34 95,50 96,66 97,81 98,94 100,06 101,18 102,28 103,37 104,45 105,52 106,58 107,63 108,68 109,71 110,74 111,77 112,79 113,80 114,80 115,79

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

AS2Z / 2016

AS6Z / 2016

kombinationspflichtig, der Kombinationsrabatt ist daher bereits berücksichtigt

28,02 74,62 75,20 75,77 76,34 76,92 77,51 78,11 78,72 79,35 79,98 80,63 81,30 81,98 82,68 83,39 84,12 84,85 85,53 86,23 86,94 87,72 88,51 89,30 90,10 90,89 91,68 92,46 93,24 94,02 94,78 95,54 96,29 97,04 97,77 98,50 99,23 99,94 100,65 101,36 102,05 102,75 103,44 104,13 104,81 105,48 106,15 106,82

46,86 90,00 90,87 91,73 92,60 93,48 94,37 95,28 96,20 97,14 98,10 99,09 100,09 101,11 102,17 103,24 104,33 105,44 106,43 107,44 108,48 109,65 110,83 112,02 113,21 114,40 115,58 116,76 117,92 119,08 120,22 121,36 122,48 123,60 124,70 125,79 126,87 127,94 129,00 130,05 131,09 132,13 133,16 134,19 135,20 136,22 137,22 138,21

Seite 59

Prämientabellen Fortsetzung: Nichtsozialversicherte Monatsprämien ohne 1% Versicherungssteuer

Alter 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

AW2 / 2016 AW2Z / 2016 54,35 57,62 113,34 136,91 114,60 138,18 115,81 139,38 116,96 140,53 118,06 141,63 119,15 142,72 120,26 143,83 121,35 144,92 122,50 146,08 123,71 147,28 125,02 148,59 126,40 149,98 127,92 151,49 129,61 153,18 131,47 155,04 133,54 157,11 135,82 159,40 138,48 162,05 141,46 165,03 144,67 168,24 148,11 171,68 151,76 175,33 155,61 179,18 159,64 183,21 163,80 187,37 168,09 191,66 172,45 196,03 176,87 200,44 181,31 204,88 185,74 209,31 190,13 213,70 194,48 218,05 198,75 222,32 202,95 226,52 207,07 230,64 211,09 234,66 215,03 238,61 218,89 242,46 222,67 246,24 226,38 249,95 230,03 253,61 233,65 257,22 237,23 260,80 240,75 264,32 244,23 267,80 247,66 271,23 251,03 274,61

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 60

4.5 Für den Neuverkauf gesperrte Tarife für ambulante Heilbehandlung • • • • • •

Tarifgruppe A (seit 7. November 2005 für den Verkauf gesperrt) Tarifgruppen AN und AO (seit 19. November 2007 für den Verkauf gesperrt) Tarife AP, AR und Tarifserie AS (seit 17. Dezember 2012 für den Verkauf gesperrt) Tarife AV und AW (seit 17. Dezember 2012 für den Verkauf gesperrt) Tarife AX1, AR1, AS1(Z), AS3(Z), AS5(Z) für gesetz. krankenversicherte Personen (seit 01.05.2016 für den Verkauf gesperrt) Tarife AV1, AW1(Z) für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen (seit 01.05.2016 für den Verkauf gesperrt

Tarifvarianten für gesetzlich krankenversicherte Personen: AX1, AR1, AS1(Z), AS3(Z), AS5(Z), A, AP, AR, AS für nichtsozialversicherte Personen: A, AN, AO, AV, AW, AV1, AW1, AW1Z; dabei gilt: • Tarife AV1 und AV müssen mit Tarif N für die Allgemeine Klasse kombiniert werden; der Zusatzbaustein Zahnbehandlung und Zahnersatz kann nicht dazu versichert werden. • Tarife AW1, AW1Z und AW müssen mit Tarif N für die Sonderklasse für Nichtsozialversicherte kombiniert werden; der Zusatzbaustein Zahnbehandlung und Zahnersatz kann abgeschlossen werden Vertragsgrundlagen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998). Zusätzlich gelten: Tarifgruppe A: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarifgruppe A. Tarifgruppen AN und AO: Ergänzende Versicherungsbedingungen (samt Leistungstarif) für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarifgruppe AN bzw. AO. Tarif AP: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AP Tarif AR: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AR Tarifgruppe AS: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarifgruppe AS Tarifgruppe AV: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AV. Tarifgruppe AW: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AW. Tarif AX1: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AX1 Tarif AR1: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AR1 Tarife AS1, AS1Z, AS3, AS3Z, AS5, AS5Z: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarife AS1/AS3/AS5 Tarif AV1: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AV1. Tarif AW1: Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AW. Leistungstarife Siehe Krankeninformationen im Portanova / Produktinformationen oder in den Tarifbüchern der Vorjahre. Einige Besonderheiten im Leistungstarif in Abweichung zu den aktuellen Tarifen (Details siehe bei den jeweiligen Leistungsumfängen) • Bei den Tarifen A, AN, AO gibt es Unterlimits für Ganzheitsmedizin. • Bei den Tarifen AP, AR, AS (jeweils vor-GLB und GLB), sowie den Unisextarifen AR1, AS1(Z), AS3(Z), AS5(Z), AV1, AW1(Z) gibt es keine Unterlimits für ambulante Operationen. • Bei allen Tarifen gibt es keine Unterlimits für besondere Untersuchungen und Behandlungen. • Leistungen für Behandlungen zur Kieferregulierung werden in den Tarifen AN und AO ohne Altersbegrenzungen für alle versicherten Personen erbracht. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 61

• Logopädie, Ergotherapie, die weitere Vergütung von Arztordinationen nach Ausschöpfung des Jahreslimits, refraktive Augenoperationen, physikalische Behandlungen durch gewerbliche Masseure und Masseurinnen, psychologische Diagnostik und Therapie und nichtärztliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sind in den Tarifen A, AN, AO sowie AP, AR, AS (vor-GLB und GLB) nicht versichert. • Sehbehelfe können gegen Prämienabschlag vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. • Leistungen für Sehbehelfe werden nur erbracht, wenn die Tarifvariante "inklusive Sehbehelfe" versichert ist. Die Tarifvariante kann zu jedem nächsten Monatsersten ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeit von "exklusive Sehbehelfe" auf "inklusive Sehbehelfe" umgestellt werden. • Leistungen für refraktive Augenoperationen sind in den Tarifen A, AN, AO und AP, AR, AS (jeweils vorGLB und GLB) nicht versichert. • Leistungen für Gesundheitsförderung sind in den Tarifen A, AN, AO nicht gedeckt; die Leistung für nichtärztliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sind außerdem nur in den Unisex-Tarifen (2013) AR1, AS1(Z), AS3(Z), AS5(Z) mitversichert. • statt einer eigenen Tarifvariante mit höherer Leistung für Zahnbehandlung und Zahnersatz (z.B. AS2Z) gibt es bei den Tarifen AS (vor-GLB und GLB) und AW (GLB) einen Zusatzbaustein mit einer gestaffelten Versicherungssumme (zusätzlich zur Basisleistung Zahn): Leistung im ersten Kalenderjahr nach Abschluss: EUR 525,00 Leistung im zweiten Kalenderjahr nach Abschluss: EUR 945,00 Leistung ab dem dritten Kalenderjahr nach Abschluss: EUR 1.418,00 Der Zusatzbaustein kann nur gleichzeitig mit dem Tarif AS bzw. AW bestehen, ein nachträglicher Einschluss des Zusatzbausteines bzw. ein Umstieg auf einen Tarif AS1Z, AS3Z, AS5Z oder AW1Z ist nicht möglich. Der Zusatzbaustein muss für alle erwachsenen Personen (Alter über 18 Jahre) im Vertrag bestehen. Es muss für alle versicherten Personen eine Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe N oder S bestehen. Bei Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen wird der Zusatzbaustein beendet. Es gilt eine Besondere Wartezeit für Zahnbehandlung und Zahnersatz im Ausmaß von 8 Monaten ab Versicherungsbeginn. Selbstbehalt (Integralfranchise, nur Tarifgruppe A) Für die Tarifgruppe A gilt ein Selbstbehalt (Integralfranchise) in der Höhe von EUR 70,00 pro Person und pro Kalenderjahr. Das heißt, eine - dann allerdings ungekürzte - Zahlung erfolgt erst, wenn die Höhe der Leistung den Betrag von EUR 70,00 pro Person und Kalenderjahr übersteigt. Der Selbstbehalt (Integralfranchise) kommt nicht zur Anwendung, wenn für die versicherte Person unter derselben Polizze eine Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe N oder Tarifgruppe S und/oder eine Krankenhaustagegeldversicherung (Mindesttarif T300 bzw. TA20/TB20/TC20/TD20) besteht. Wichtiger Hinweis: Werden am Jahresende (ab Dezember) bzw. zu Beginn des Folgejahres sämtliche Rechnungen gesammelt vorgelegt, wird die Leistung auch erbracht, wenn der Betrag unter EUR 70,00 liegt. Der Selbstbehalt (Integralfranchise) soll verhindern, dass durch das Einreichen von Bagatellbeträgen ein unnötig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Bei Kombination eines Tarifs A mit Tarif N bzw. S oder einer Krankenhaustagegeldversicherung (Mindesttarif T300 bzw. TA20/TB20/TC20/TD20) wird der Selbstbehalt (Integralfranchise) aufgrund der besonderen Gewinnbeteiligungsregelung nicht angewendet. Wertanpassung Tarifgruppen A, AN und AO: Die Anpassung der Versicherungsleistungen und Prämien (geregelt in §11 der Ergänzenden Bedingungen für die Vers. für ambulante Heilbehandlung Tarifgruppe A bzw. §16 der Ergänzenden Bedingungen für die Vers. für ambulante Heilbehandlung Tarifgruppe AN bzw. AO) erfolgt, falls die Veränderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Anpassung mindestens 5% beträgt oder sich die zu erwartenden Versicherungsleistungen im Ausmaß von mindestens einer Aufbaustufe ändern. GLB- und vor-GLB-Tarife AP, AR, AS, AV, AW: Die Anpassung erfolgt auf Grund eines Vergleichs des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes zuletzt verlautbarten Verbraucherpreisindex mit dem zum Zeitpunkt der letzten Anpassung gültigen Index. Ergibt dieser Vergleich eine Änderung im Ausmaß von mindestens einer Tarifstufe (AP1 bzw. AR1 bzw. AS1 bzw. AV1 bzw. AW1), so werden die Leistungen und Prämien den geänderten Verhältnissen angepasst. Unisex-Tarife (2013) AX1, AS1, AS1Z, AS3, AS3Z, AS5, AS5Z, AV1, AW1, AW1Z: Die Anpassung der Leistungen erfolgt auf Grund eines Vergleichs der beobachteten mit den kalkulierten Versicherungsleistungen sowie des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes jeweils für den Juli verlautbarten Verbraucherpreisindex mit dem zum Zeitpunkt der letzten Anpassung gültigen Index. Ergibt Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 62

dieser Vergleich eine Änderung im Ausmaß von mindestens 1%, so werden die Leistungen und Prämien den geänderten Verhältnissen angepasst. Prämienrückvergütung GLB- und vor-GLB-Tarife AP, AR und AS sowie Unisex-Tarife (2013) AX1, AS1, AS1Z, AS3, AS3Z, AS5, AS5Z, AV1, AW1, AW1Z: Die Tarife sind mit einer garantierten Prämienrückvergütung ausgestattet, sie nehmen nicht an der Gewinnbeteiligung teil. Mit einer garantierten Prämienrückvergütung können die VersicherungsnehmerInnen abschätzen, ob es sich lohnt, Rechnungen mit Bagatellbeträgen einzureichen und damit die Prämienrückerstattung zu verwirken. (Details siehe Pkt. 2.3) Tarife A, AN, AO, AV, AV1, AW, AW1, AW1Z: Es ist eine erfolgsabhängige Prämienrückvergütung (Gewinnbeteiligung) bei Leistungsfreiheit vorgesehen (Details siehe Pkt. 2.3).

4.6 Konvertierungen Tarifänderungen in der Versicherung für ambulante Heilbehandlung gehen - im Gegensatz zur Sparte Krankenhauskosten - in der Regel mit der Konvertierung auf die aktuelle Tarifgeneration (Tarife AX2, AR2, AS2(Z), AS6(Z), AW2(Z)) einher. Ausnahme ist nur der Ein/Ausschluss von Sehbehelfen.

4.6.1 Leistungen und Wartezeiten Allgemeine Richtlinien Für Leistungspositionen, die auch schon im bisher versicherten Tarif gedeckt waren, gilt: • Falls die neue Tarifvariante ein höheres Limit hat, kann die Differenz zwischen altem und neuem Limit erst nach Ablauf der gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Wartezeit in Anspruch genommen werden. • Leistungen, die bisher nicht versichert waren, sind nach Ablauf der gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Wartezeit gedeckt. Eine allfällige besondere Wartezeit beginnt mit dem Wirkbeginn der Tarifumstellung zu laufen. Maßgeblich ist das Datum der Behandlung. Beispiel : Konvertierung von A115 auf AS2/2016 per 01.01.2016. Für eine Zahnbehandlung gilt bis 31.08.2016 das Limit des Tarifes A115. Für Behandlungen im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.12.2016 kann die Differenz auf das höhere Limit des Tarifes AS2/2016 in Anspruch genommen werden. Spezielle Wartezeitregelungen Bei Umstellung von Tarif A oder AP auf Tarife AR2, AS2, AS6, AS2Z, AS6Z: • Mundhygiene, Logopädie, Ergotherapie und Kontrolluntersuchungen: keine neue Wartezeit* • Beratung und Betreuung durch eine Hebamme und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: 9 Monate** • Psychotherapie: 8 Monate (gilt nur für Behandlung durch einen Psychotherapeuten bei Umstellung von Tarif A auf AR2, AS2, AS6, AS2Z, AS6Z) Bei Umstellung von Tarif A/AN/AO auf Tarife AW2 und AW2Z: • Mundhygiene, Ergotherapie, Logopädie, nichtärztliche Heilbehandlung (Tarife AW2 und AW2Z), Dialyse, Kontrolluntersuchungen: keine neue Wartezeit* • Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: 9 Monate** • Psychotherapie: 8 Monate (gilt nur für Behandlung durch einen Psychotherapeuten bei Umstellung von Tarif A auf AW2 oder AW2Z) *) Achtung: alle Maßnahmen, die bedingungsgemäß zu Zahnbehandlung oder Zahnersatz gehören, wie z.B. Zahnröntgen fallen nicht unter zahnärztliche Kontrolluntersuchung. **) entfällt, wenn die Schwangerschaft nachweislich nach dem Umstellungstermin eingetreten ist

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 63

4.6.2 Risikoprüfung und Prämienbemessung Umstellungen ohne Risikoprüfung: Bis auf Widerruf gilt: Die Konvertierung von nachfolgend angeführten Tarifen auf bestimmte Tarife der aktuellen Tarifgeneration kann ohne Risikoprüfung erfolgen: Tabelle Umstellungen ohne Risikoprüfung von:

auf:

alle Tarife

AX2

alle AR-Tarife, AR1, AS2, AS2Z

AR2

A 250 und höher

AR2, AS2, AS2Z

A 600 und höher

AS6 und AS6Z

AS-Tarife ab Stufe 600

AS6 und AS2

AS-Tarife ab Stufe 250

AS2

AS-Tarife ab Stufe 600 mit Zusatzbaustein Zahn

AS6Z und AS2Z

AS-Tarife ab Stufe 250 mit Zusatzbaustein Zahn sowie AS3Z

AS2Z

AS3, AS5, AS6

AR2 und AS2

AS6Z

AR2 und AS2Z

Andere Umstellungen: Anfrage TVS. Dies gilt im Jahr 2016 bis auf Widerruf. Eine Tarifreduktion ist erst nach Ablauf der Mindestvertragsdauer möglich. Bis auf Widerruf gilt: bei einer Tarifumstellung entsprechend obiger Tabelle wird das ursprüngliche Eintrittsalter für die Bemessung der neuen Prämie herangezogen. Die Konvertierung ist in GFB nicht eingerichtet. Die Prämien bei Konvertierung sind den Prämientabellen in Pkt. 4.4 zu entnehmen. Die Konvertierung erfolgt durch eine vom VN unterfertigte Willenserklärung mit Angabe von neuem Tarif, Umstellungszeitpunkt (nächster Monatserster) und Prämie.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 64

5. Krankenhaustagegeldversicherung 5.1 Argumente für eine Krankenhaustagegeldversicherung • Abdeckung des Kostenbeitrags für Hauptversicherte bzw. des Selbstbehaltes für Mitversicherte in der Allgemeinen Gebührenklasse (abhängig vom Bundesland ca. EUR 10,00 bis EUR 20,00 pro Tag) • Abdeckung von Zusatzkosten (z.B. Fahrtkosten, Getränke, Zeitschriften, Haushaltshilfe, ...) ohne Kostennachweis • Begleitpersonskosten bei Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes - zusätzlich zum Krankenhaustagegeld! • Zuschuss für Kur und Rehabilitation • Entbindungsgeld bei kurzen stationären Aufenthalten wegen Entbindung (anstatt des Krankenhaustagegeldes) • Minderung des Verdienstentganges wegen Krankenhausaufenthalt bei freiberuflicher Tätigkeit, Überstundenarbeit, Berufen, die von Provision oder Trinkgeld abhängig sind, ... • Transportkosten versichert • weltweiter Versicherungsschutz

5.2 Tarife TAY, TBY, TDY 5.2.1 Produktinformation Vertragsgrundlagen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998) und die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhaustagegeldversicherung Tarifgruppe TY. Leistungen Krankenhaustagegeld: Für jeden Tag eines medizinisch notwendigen, stationären Krankenhausaufenthaltes erhält der/die Versicherte einen bestimmten, bei Vertragsabschluss gewählten Betrag ohne Kostennachweis zur freien Verfügung. Entbindungsgeld: Bei Entbindungen im Krankenhaus, wenn die Aufenthaltsdauer 7 Tage nicht übersteigt, sowie bei Entbindungen daheim wird das Entbindungsgeld (= 7fache Höhe des Krankenhaustagegeldes) bezahlt. Bei Entbindungen und Fehlgeburten, bei denen die Aufenthaltsdauer im Krankenhaus 7 Tage übersteigt, wird das Krankenhaustagegeld geleistet. Kurzuschuss: Kurzuschuss wird geleistet, wenn ein Sozialversicherungsträger die versicherte Person in ein Kur- oder Erholungsheim oder Rehabilitationszentrum einweist bzw. einen Kurkostenzuschuss bewilligt. Für einen Aufenthalt im Rehabilitationszentrum beträgt die maximale Leistungsdauer 60 Tage, in allen anderen Fällen 30 Tage pro Kalenderjahr. Zuschuss für Aufenthalte, für die laut § 5 Pkt. 10 der AVBK 1998 kein Tagegeld geleistet wird: Entsprechend § 5 Pkt. 10 der AVBK 1998 besteht bei einem „Aufenthalt in einer Anstalt (oder einer entsprechenden Abteilung einer sonstigen Anstalt) für Lungen- und Tbc-Kranke bzw. für Nerven- und/oder psychiatrische Erkrankungen“ kein Versicherungsschutz. Der Zuschuss wird in den Tarifen TAX bis TDX jedoch geleistet, wenn der Versicherte in eine Anstalt (oder entsprechende Abteilung einer sonstigen Anstalt) für Lungen- und Tbc-Kranke bzw. für Nerven- und/oder psychiatrische Erkrankungen eingewiesen wird. Die maximale Leistungsdauer beträgt 30 Tage pro Kalenderjahr. Begleitpersonskosten: Bei Krankenhausaufenthalt eines minderjährigen Kindes in der allgemeinen Gebührenklasse werden zusätzlich zum Krankenhaustagegeld die Kosten eines Elternteils (oder einer anderen nahestehenden Person) als Begleitperson zur Gänze übernommen. Transportkosten: Falls bei einer medizinisch notwendigen Überführung in eine Krankenanstalt zu stationärer Heilbehandlung und bei einem medizinisch notwendigen Heimtransport kein Anspruch gegenüber Dritten besteht, wird Kostenersatz im tariflichen Ausmaß geleistet. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 65

Minimal- und Höchsttarife bei Neuabschluss für Kinder der Altersgruppe 0-18 Jahre: Tarifstufen 20 bis 100 für Erwachsene: Tarifstufen 20 bis 200 Wertanpassung Die Anpassung der Versicherungsleistungen und Prämien (geregelt in §12 der Ergänzenden Vers.Bedingungen für die Krankenhaustagegeldversicherung Tarifgruppe TY) erfolgt spätestens per 01.05. des Jahres, falls die Veränderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Anpassung mindestens einer Tarifstufe entspricht. Tarifvarianten - Verdoppelung der Krankenhaustagegeldleistung Es gibt vier Tarifvarianten, die alle die beschriebenen Leistungspositionen enthalten. Sie unterscheiden sich durch verschiedene Varianten der Verdoppelung des Krankenhaustagegeldes. Tarif TAY: Verdoppelung des Krankenhaustagegeldes bei Aufenthalt in einem ausländischen Krankenhaus Tarif TBY: Verdoppelung des Krankenhaustagegeldes bei Aufenthalt in einem ausländischen Krankenhaus oder nach Unfall Tarif TDY: Verdoppelung des Krankenhaustagegeldes bei Aufenthalt in einem ausländischen Krankenhaus oder nach Unfall oder ab dem 11. Tag eines Krankenhausaufenthaltes Beim Zusammentreffen mehrerer „Verdoppelungsgründe“ wird nur einmal verdoppelt. Als ausländische Krankenhäuser gelten jene Krankenanstalten außerhalb von Österreich, die mindestens 100 Km vom Wohnort der versicherten Person entfernt sind. Leistungen außerhalb von Österreich und Sonderregelung bei Auslandsverdoppelung: Der Versicherungsschutz in der Krankenhaustagegeldversicherung erstreckt sich prinzipiell auf Versicherungsfälle auf der ganzen Erde. Eine vertragliche Einschränkung des Geltungsbereiches (Besondere Bedingung 3672 oder 6672) ist aber möglich (vgl. Pkt. 2.1). In Staaten, die durch eine der oben genannten Besonderen Bedingungen vom Geltungsbereich ausgenommen sind, wird keine Leistung – und somit klarerweise auch keine Auslandsverdoppelung erbracht. In allen anderen Staaten gilt bezüglich Auslandsverdoppelung: Das Krankenhaustagegeld bei Aufenthalt in einem ausländischen Krankenhaus wird nur dann verdoppelt, wenn die versicherte Person ihren ordentlichen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in Österreich hat und ein Auslandsaufenthalt die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Krankenhaustagegeld wird nicht verdoppelt bei einem Krankenhausaufenthalt in jenen Staaten, für die die versicherte Person eine Staatsbürgerschaft besitzt oder in denen sie einen ständigen Wohnsitz hat.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 66

5.2.2 Leistungstarif Aus Platzgründen sind zur Orientierung die runden 5er-Stufen beispielhaft angeführt. Alle Beträge in EUR. Krankenhaustagegeld Entbindungsgeld Kurzuschuss Zuschuss für Aufenthalte, für die laut § 5 Pkt. 10 der AVBK 1998 kein Tagegeld geleistet wird Transportkosten Begleitpersonskosten

Krankenhaustagegeld Entbindungsgeld Kurzuschuss Zuschuss für Aufenthalte, für die laut § 5 Pkt. 10 der AVBK 1998 kein Tagegeld geleistet wird Transportkosten Begleitpersonskosten

Krankenhaustagegeld Entbindungsgeld Kurzuschuss Zuschuss für Aufenthalte, für die laut § 5 Pkt. 10 der AVBK 1998 kein Tagegeld geleistet wird Transportkosten Begleitpersonskosten

Krankenhaustagegeld Entbindungsgeld Kurzuschuss Zuschuss für Aufenthalte, für die laut § 5 Pkt. 10 der AVBK 1998 kein Tagegeld geleistet wird Transportkosten

Krankenhaustagegeld Entbindungsgeld Kurzuschuss Zuschuss für Aufenthalte, für die laut § 5 Pkt. 10 der AVBK 1998 kein Tagegeld geleistet wird Transportkosten

Krankenhaustagegeld Entbindungsgeld Kurzuschuss Zuschuss für Aufenthalte, für die laut § 5 Pkt. 10 der AVBK 1998 kein Tagegeld geleistet wird Transportkosten

Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe 20 25 30 35 40 45 50 20,00 25,00 30,00 35,00 40,00 45,00 50,00 140,00 175,00 210,00 245,00 280,00 315,00 350,00 6,00 6,50 7,00 7,50 8,00 8,50 9,00 3,00 110,00 voll

3,25 115,00 voll

3,50 120,00 voll

3,75 125,00 voll

4,00 130,00 voll

4,25 135,00 voll

Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe 55 60 65 70 75 80 85 55,00 60,00 65,00 70,00 75,00 80,00 85,00 385,00 420,00 455,00 490,00 525,00 560,00 595,00 9,50 10,00 10,50 11,00 11,50 12,00 12,50 4,75 145,00 voll

5,00 150,00 voll

5,25 155,00 voll

5,50 160,00 voll

5,75 165,00 voll

6,00 170,00 voll

6,25 175,00 voll

Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe 90 95 100 105 110 115 120 90,00 95,00 100,00 105,00 110,00 115,00 120,00 630,00 665,00 700,00 735,00 770,00 805,00 840,00 13,00 13,50 14,00 14,50 15,00 15,50 16,00 7,75 8,00 7,25 7,50 6,50 6,75 7,00 190,00 195,00 200,00 205,00 210,00 180,00 185,00 voll voll voll Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe 125 130 135 140 145 150 155 125,00 130,00 135,00 140,00 145,00 150,00 155,00 875,00 910,00 945,00 980,00 1015,00 1050,00 1085,00 16,50 17,00 17,50 18,00 18,50 19,00 19,50 9,00 9,25 9,50 9,75 8,25 8,50 8,75 215,00

220,00

225,00

230,00

235,00

240,00

245,00

Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe 160 165 170 175 180 185 190 160,00 165,00 170,00 175,00 180,00 185,00 190,00 1120,00 1155,00 1190,00 1225,00 1260,00 1295,00 1330,00 20,00 20,50 21,00 21,50 22,00 22,50 23,00 10,00 10,25 10,50 10,75 11,00 11,25 11,50 250,00

255,00

260,00

265,00

270,00

275,00

Tarifstufe Tarifstufe 195 200 195,00 200,00 1365,00 1400,00 23,50 24,00 11,75 12,00 285,00

290,00

Berechnung der Leistungen einer Zwischenstufe am Beispiel der Tarifstufe 23: Krankenhaustagegeld Entbindungsgeld Kurzuschuss Zuschuss für Aufenthalte, für die laut § 5 Pkt. 10 der AVBK 1998 kein Tagegeld geleistet wird Transportkosten Begleitpersonskosten

4,50 140,00 voll

Tarifstufe 1 1,00 7,00 0,10

Tarifstufe 23 Tarifstufe 20 + 3 × Tarifstufe 1: 20,00 + 3 × 1,00 = 23,00 Tarifstufe 20 + 3 × Tarifstufe 1: 140,00 + 3 × 7,00 = 161,00 Tarifstufe 20 + 3 × Tarifstufe 1: 6,00 + 3 × 0,10 = 6,30

0,05 Tarifstufe 20 + 3 × Tarifstufe 1: 3,00 + 3 × 0,05 = 3,15 1,00 Tarifstufe 20 + 3 × Tarifstufe 1: 110,00 + 3 × 1,00 = 113,00 1,00 Tarifstufe 20 + 3 × Tarifstufe 1: 20,00 + 3 × 1,00 = 23,00

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 67

280,00

5.2.3 Prämientarif Die Prämien für jede beliebige Tarifstufe (mindestens Tarifstufe 20) können nach dem Bausteinprinzip aus der Addition der Grundstufe (Stufe 10) mit einem Vielfachen der Aufbaustufe (Stufe 1) ermittelt werden: Beispiel:

Tarif TAY 30 für eine 20jährige Person = = TAY 10 (Grundstufe) + 20 x TAY1 (Aufbaustufe) = 20,0084 + 20 x 1,7244 = rund EUR 54,50 Jahresnettoprämie

Der Familienrabatt beträgt 5%. Jahresprämien ohne 1% Steuern TAY TAY 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

TBY

TBY

TDY

TDY

Grund-stufe TAY 10

Aufbau-stufe TAY 1

Grund-stufe TBY 10

Aufbau-stufe TBY 1

Grund-stufe TDY 10

Aufbau-stufe TDY 1

12,3356 19,2907 20,0084 20,7316 21,4468 22,1406 22,7650 23,3673 23,9595 24,5519 25,1539 25,7735 26,4175 27,0919 27,8015 28,5504 29,3419 30,1785 31,0620 31,9937 32,9745 34,0048 35,0844 36,2131 37,3902 38,6149 39,8861 41,2026 42,5631 43,9662 45,4104 46,8942 48,4161 49,9746 51,5683 53,1956 54,8553 56,5534 58,2818 60,0702 61,9154 63,7850 65,6762 67,5861 69,5721 71,5704 73,5835 75,6082

1,2107 1,6526 1,7244 1,7967 1,8682 1,9376 2,0000 2,0602 2,1195 2,1787 2,2389 2,3009 2,3653 2,4327 2,5037 2,5786 2,6577 2,7414 2,8297 2,9229 3,0210 3,1240 3,2320 3,3448 3,4625 3,5850 3,7121 3,8438 3,9798 4,1201 4,2645 4,4129 4,5651 4,7210 4,8803 5,0431 5,2090 5,3788 5,5517 5,7305 5,9150 6,1020 6,2911 6,4821 6,6807 6,8806 7,0819 7,2843

13,5770 20,8944 21,6865 22,4854 23,2768 24,0464 24,7432 25,4177 26,0825 26,7489 27,4266 28,1244 28,8495 29,6083 30,4060 31,2470 32,1347 33,0719 34,0605 35,1020 36,1972 37,3465 38,5499 39,8071 41,1174 42,4798 43,8932 45,3564 46,8679 48,4263 50,0299 51,6772 53,3666 55,0964 56,8652 58,6714 60,5134 62,4580 64,4403 66,4921 68,6099 70,7593 72,9372 75,1406 77,4304 79,6622 81,9107 84,1724

1,3349 1,8130 1,8922 1,9720 2,0512 2,1282 2,1978 2,2653 2,3318 2,3984 2,4662 2,5359 2,6085 2,6843 2,7641 2,8482 2,9370 3,0307 3,1296 3,2337 3,3432 3,4582 3,5785 3,7042 3,8352 3,9715 4,1128 4,2591 4,4103 4,5661 4,7265 4,8912 5,0602 5,2332 5,4100 5,5906 5,7749 5,9693 6,1675 6,3727 6,5845 6,7994 7,0172 7,2376 7,4665 7,6897 7,9146 8,1408

14,1885 23,2420 24,1403 25,0463 25,9436 26,8159 27,6048 28,3681 29,1201 29,8736 30,6400 31,4289 32,2488 33,1068 34,0090 34,9602 35,9646 37,0250 38,1439 39,3228 40,5628 41,8642 43,2270 44,6509 46,1350 47,6783 49,2796 50,9374 52,6500 54,4157 56,2329 58,0996 60,0140 61,9743 63,9787 66,0254 68,1129 70,3058 72,5408 74,8540 77,2414 79,6639 82,1178 84,5998 87,1793 89,7060 92,2515 94,8119

1,3960 2,0477 2,1375 2,2281 2,3179 2,4051 2,4840 2,5603 2,6355 2,7109 2,7875 2,8664 2,9484 3,0342 3,1244 3,2195 3,3200 3,4260 3,5379 3,6558 3,7798 3,9099 4,0462 4,1886 4,3370 4,4913 4,6515 4,8172 4,9885 5,1651 5,3468 5,5335 5,7249 5,9209 6,1214 6,3261 6,5348 6,7541 6,9776 7,2089 7,4477 7,6899 7,9353 8,1835 8,4414 8,6941 8,9487 9,2047

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 68

Prämientarif TAY, TBY, TDY ausgewählte Tarifstufen Monatsprämien ohne 1% Steuern TAY 25 TBY 25 TDY 25 0-18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

2,54 3,67 3,82 3,97 4,12 4,27 4,40 4,52 4,65 4,77 4,89 5,02 5,16 5,30 5,45 5,60 5,77 5,94 6,13 6,32 6,52 6,74 6,96 7,20 7,44 7,70 7,96 8,24 8,52 8,81 9,11 9,42 9,74 10,07 10,40 10,74 11,08 11,44 11,80 12,17 12,55 12,94 13,34 13,73 14,15 14,56 14,98 15,41

2,80 4,01 4,17 4,34 4,50 4,66 4,81 4,95 5,09 5,23 5,37 5,51 5,66 5,82 5,99 6,16 6,35 6,54 6,75 6,97 7,20 7,43 7,69 7,95 8,22 8,50 8,80 9,10 9,42 9,74 10,08 10,42 10,77 11,13 11,50 11,88 12,26 12,67 13,08 13,51 13,95 14,40 14,85 15,31 15,79 16,25 16,72 17,19

2,93 4,50 4,68 4,87 5,06 5,24 5,41 5,56 5,72 5,88 6,04 6,20 6,37 6,55 6,74 6,94 7,15 7,37 7,60 7,85 8,10 8,38 8,66 8,96 9,27 9,59 9,92 10,27 10,62 10,99 11,37 11,76 12,16 12,57 12,98 13,41 13,84 14,30 14,77 15,25 15,75 16,25 16,76 17,28 17,82 18,34 18,87 19,41

TAY 50

TBY 50

TDY 50

TAY 75

TBY 75

TDY 75

5,06 7,12 7,42 7,72 8,01 8,30 8,56 8,81 9,06 9,31 9,56 9,82 10,09 10,37 10,66 10,97 11,30 11,65 12,02 12,41 12,82 13,25 13,70 14,17 14,66 15,17 15,70 16,25 16,81 17,40 18,00 18,62 19,25 19,90 20,57 21,24 21,93 22,64 23,36 24,11 24,88 25,66 26,44 27,24 28,07 28,90 29,74 30,58

5,58 7,78 8,11 8,45 8,78 9,10 9,39 9,67 9,95 10,22 10,51 10,80 11,10 11,42 11,75 12,10 12,47 12,86 13,27 13,70 14,16 14,64 15,14 15,66 16,21 16,78 17,37 17,98 18,61 19,26 19,92 20,61 21,31 22,04 22,77 23,52 24,29 25,10 25,93 26,78 27,67 28,56 29,47 30,39 31,34 32,27 33,21 34,15

5,84 8,76 9,14 9,51 9,89 10,25 10,58 10,90 11,21 11,53 11,85 12,17 12,52 12,87 13,25 13,65 14,06 14,51 14,97 15,46 15,98 16,52 17,09 17,68 18,30 18,94 19,61 20,30 21,02 21,75 22,51 23,29 24,08 24,90 25,74 26,59 27,46 28,37 29,30 30,27 31,26 32,27 33,29 34,33 35,40 36,46 37,52 38,58

7,59 10,56 11,01 11,46 11,91 12,34 12,73 13,11 13,48 13,85 14,22 14,61 15,01 15,43 15,88 16,35 16,84 17,36 17,92 18,50 19,11 19,76 20,43 21,14 21,87 22,64 23,43 24,25 25,10 25,98 26,88 27,81 28,76 29,74 30,73 31,75 32,79 33,85 34,93 36,05 37,20 38,37 39,55 40,74 41,98 43,23 44,49 45,76

8,36 11,56 12,06 12,56 13,05 13,53 13,97 14,39 14,80 15,22 15,64 16,08 16,53 17,01 17,51 18,03 18,59 19,17 19,79 20,44 21,13 21,84 22,60 23,38 24,20 25,05 25,94 26,85 27,79 28,77 29,77 30,80 31,86 32,94 34,04 35,17 36,32 37,54 38,78 40,06 41,38 42,73 44,09 45,47 46,90 48,29 49,70 51,11

8,74 13,03 13,59 14,16 14,72 15,26 15,76 16,23 16,70 17,17 17,65 18,15 18,66 19,19 19,76 20,35 20,98 21,64 22,34 23,08 23,85 24,67 25,52 26,41 27,34 28,30 29,30 30,34 31,41 32,51 33,65 34,81 36,01 37,24 38,49 39,77 41,07 42,44 43,84 45,29 46,78 48,29 49,83 51,38 52,99 54,57 56,16 57,76

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 69

5.3 Leistungsinanspruchnahme • •

• • • •

bei Krankenhausaufenthalt: Das Krankenhaustagegeld wird gegen Vorlage der Aufenthaltsbestätigung mit Diagnose ausbezahlt. bei stationärem Aufenthalt zur Entbindung: Das Entbindungsgeld (bzw. bei stationären Aufenthalten zur Entbindung von mehr als 7 Tagen: das Krankenhaustagegeld) wird gegen Vorlage der Aufenthaltsbestätigung ausbezahlt. bei Hausgeburten: Das Entbindungsgeld wird gegen Vorlage der Kopie der Geburtsurkunde ausbezahlt. bei Kur- und Rehabilitationsaufenthalt: Der Kurzuschuss wird gegen Vorlage der Aufenthaltsbestätigung und der Bewilligung des Sozialversicherungsträgers ausbezahlt. bei Krankentransport und Kosten für Begleitperson: die Kosten werden gegen Vorlage der Originalrechnung mit Zahlungsbestätigung ausbezahlt. bei Aufenthalt in einer Krankenanstalt (oder Abteilung) für Lungen- und Tbc-Kranke oder in einer Anstalt (oder Abteilung) für Nerven- und/oder psychiatrische Erkrankungen: Der Zuschuss wird gegen Vorlage der Aufenthaltsbestätigung mit Diagnose ausbezahlt.

5.4 Für den Neuverkauf gesperrte Tarife der Krankenhaustagegeldversicherung Tarifgruppe T(alt), Tarife TA, TB, TC, TD (GLB bzw. vor-GLB), Tarife TAX, TBX, TCX, TDX 5.4.1 Tarifgruppe T(alt) Vertragsgrundlagen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998) und die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Krankenhaustagegeldversicherung Tarifgruppe T. Leistungen Für jeden Tag eines medizinisch notwendigen, stationären Krankenhausaufenthaltes erhält der/die Versicherte einen bestimmten, bei Vertragsabschluss gewählten Betrag ohne Kostennachweis zur freien Verfügung. Bei Entbindungen im Krankenhaus, wenn die Aufenthaltsdauer 10 Tage nicht übersteigt, sowie bei Entbindungen daheim wird das Entbindungsgeld (= 10fache Höhe des Krankenhaustagegeldes) bezahlt. Bei Entbindungen und Fehlgeburten, bei denen die Aufenthaltsdauer im Krankenhaus 10 Tage übersteigt, wird das Krankenhaustagegeld geleistet. Leistungen außerhalb von Österreich Der Versicherungsschutz in der Krankenhaustagegeldversicherung Tarifgruppe T erstreckt sich auf Versicherungsfälle auf der ganzen Erde.

Leistungstarif T(alt)

KH-Tagegeld Entbindungsgeld

T100 ATS EUR 100 7,27 1.000 72,67

T200 ATS EUR 200 14,53 2.000 145,35

T300 ATS EUR 300 21,8 3.000 218,02

T400 ATS EUR 400 29,07 4.000 290,69

T500 ATS EUR 500 36,34 5.000 363,36

KH-Tagegeld Entbindungsgeld

T600 ATS EUR 600 43,6 6.000 436,04

T700 ATS EUR 700 50,87 7.000 508,71

T800 ATS EUR 800 58,14 8.000 581,38

T900 ATS EUR 900 65,41 9.000 654,06

T1000 ATS EUR 1.000 72,67 10.000 726,73

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 70

5.4.2 Tarife TA, TB, TC, TD (GLB und vor-GLB) Die Tarife TA, TB, TC und TD unterscheiden sich von den aktuellen Tarifen TAY, TBY und TDY in folgenden Punkten: • Das Entbindungsgeld beträgt das 10fache des Krankenhaustagegeldes (statt des 7fachen) • Die Kosten eines Elternteils (oder einer anderen nahestehenden Person) als Begleitperson werden im tariflichen Ausmaß übernommen. Ist für das Kind und die Begleitperson jeweils mindestens die Tarifstufe 25 versichert, werden die Begleitpersonskosten im vollen Ausmaß übernommen. • Es gibt auch eine Tarifvariante TC mit Verdoppelung des Krankenhaustagegeldes bei Aufenthalt in einem ausländischen Krankenhaus oder ab dem 11. Tag eines Krankenhausaufenthaltes

5.4.3 Tarife TAX, TBX, TCX, TDX (Unisex 2013) Die Tarife TAX, TBX, TCX und TDX unterscheiden sich von den aktuellen Tarifen TAY, TBY und TDY in folgenden Punkten: • Die Kosten eines Elternteils (oder einer anderen nahestehenden Person) als Begleitperson werden im tariflichen Ausmaß übernommen. Ist für das Kind und die Begleitperson jeweils mindestens die Tarifstufe 25 versichert, werden die Begleitpersonskosten im vollen Ausmaß übernommen. • Es gibt auch eine Tarifvariante TCX mit Verdoppelung des Krankenhaustagegeldes bei Aufenthalt in einem ausländischen Krankenhaus oder ab dem 11. Tag eines Krankenhausaufenthaltes

5.5 Konvertierung von Tarif T(alt) auf TAX, TBX, TCX, TDX Die Konvertierung eines alten Krankenhaustagegeldtarifs auf einen Unisex-Tarif TAX, TBX, TCX oder TDX ist über GFB möglich. Die Konvertierung erfolgt bis auf Widerruf nicht auf die aktuellste Tarifgeneration (TAY, TBY, TDY), um die Gewinnbeteiligung nicht zu verlieren. Bei der Ermittlung der Prämien wird die bisherige Versicherungsdauer nach versicherungs-mathematischen Grundsätzen berücksichtigt. Die Prämie wird in den meisten Fällen günstiger sein als bei Neuabschluss des neuen Tarifs. Bei Konvertierungen sind grundsätzlich alle versicherten Personen in einem Vertrag umzustellen. Das maximale Umstellungsalter beträgt 65 Jahre. Konvertierung ohne Risikoprüfung: Bei einer Konvertierung bis zur von GFB vorgeschlagenen Tarifstufe + 4 Stufen wird keine Risikoprüfung durchgeführt (vgl. nachfolgende Tabelle). Tabelle der Tarifstufen ohne Risikoprüfung bei Konvertierung: Stufe alt Stufe neu Stufe alt Stufe neu Stufe alt Stufe neu 50 10 425 35 800 63 75 10 450 37 825 64 100 12 475 39 850 66 125 14 500 41 875 68 150 15 525 43 900 70 175 17 550 44 925 72 200 19 575 46 950 74 225 21 600 48 975 75 250 23 625 50 1000 77 275 24 650 52 1025 79 300 26 675 54 1050 81 325 28 700 55 1075 83 350 30 725 57 1100 84 375 32 750 59 1125 86 400 34 775 61 1150 88

Stufe alt Stufe neu 1175 90 1200 92 1225 94 1250 95 1275 97 1300 99 1325 101 1350 103 1375 104 1400 106 1425 108 1450 110 1475 112 1500 113

Bisherige Leistungseinschränkungen oder Prämienzuschläge gelten natürlich weiterhin. Bei Konvertierungen innerhalb dieses Rahmens brauchen die Gesundheitsfragen nicht beantwortet zu werden. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 71

Auch wenn keine Gesundheitsfragen zu beantworten sind, kann bei auffälligem Schadenverlauf eine Konvertierung trotzdem abgelehnt werden (Einzelfälle!). Durch eine Ablehnung der Konvertierung wird der bisherige Versicherungsschutz auf keinen Fall beeinträchtigt! Konvertierung mit Risikoprüfung: Ist die neue Tarifstufe höher als die in der Tabelle angegebene Grenze, wird bei Konvertierung eine Risikoprüfung durchgeführt. Auch für diese Fälle stehen (bis auf Widerruf) noch die Unisextarife TAX, TBX, TCX und TDX zur Auswahl. Es gelten grundsätzlich dieselben Richtlinien wie bei einer Erhöhung im Tarif T(alt), das heißt: Der bisherige Versicherungsschutz wird auf keinen Fall beeinträchtigt. Für während der bisherigen Vertragsdauer aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen gelten die normalen Annahmerichtlinien.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 72

6. Reisekrankenversicherungen Baustein Auslandsreisekrankenversicherung der Assistance Krankenversicherung Auslands-Krankenversicherung für Studierende Kurzfristige Reisekrankenversicherung Tarifgruppe RK (ab 03/2016 für den Verkauf gesperrt) Auslandsurlaubskrankenversicherung Tarifgruppe R/RE (seit 2002 für den Verkauf gesperrt)

6.1 Argumente für eine Reiseversicherung • Mit einer ganzen Reihe von Ländern bestehen zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen bezüglich der Krankenversicherung. In Ländern ohne zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen allerdings muss die Arztrechnung sofort bezahlt werden und beim österreichischen Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Dieser ersetzt nur den Betrag, der in Österreich zu erbringen gewesen wäre. Damit erreicht die Vergütung oft nur einen Bruchteil der Kosten. • Besteht kein Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung, ist eine Reisekrankenversicherung jedenfalls zu empfehlen. • Bei schweren Erkrankungen oder Unfällen sollte jeder so rasch wie möglich im Interesse einer optimalen medizinischen Versorgung in die Heimat gebracht werden. Ein Nottransport in die Heimat wird von keinem österreichischen Sozialversicherer ersetzt.

6.2 Produktvarianten Für die Reiseversicherung stehen zwei Produkte zur Auswahl: • Baustein Auslandsreisekrankenversicherung der Assistance Krankenversicherung (Der zweite Baustein der Assistance Krankenversicherung „Dienstleistungen nach Unfall oder Krankheit“ ist hingegen nicht für Auslandsreisen konzipiert) • Auslands-Krankenversicherung für Studierende Anmerkung: Die kurzfristige Reisekrankenversicherung steht ab sofort nicht mehr für den Neuabschluss zur Verfügung, die Tarifgruppe R/RE ist für den Verkauf bereits seit 2002 gesperrt. Die Allianz Global Assistance (AGA) bietet geeignete Ersatzprodukte zur kurzfristigen Reisekrankenversicherung an: • Für Reisen ins Ausland: Allianz Top Jahresreiseschutz (mit deutlich umfangreicherem Deckungsumfang) die Reiseversicherungsangebote der AGA (online abschließbar) • Für Reisen nach Österreich: Incoming Insurance der AGA (online abschließbar) Die Unterschiede der beiden Reisekrankenversicherungsvarianten sind in der folgenden Tabelle angeführt: Baustein AuslandsreisekrankenAuslands-Krankenversicherung für versicherung der Assistance Studierende Krankenversicherung Vertragsform langfristiger Vertrag kurzfristige Verträge, die für einen bestimmten Aufenthalt abgeschlossen werden Versicherungsschutz für Urlaubs- und Dienstreisen (auch für ein Auslandssemester, ein mehrmals pro Jahr) mit einer Dauer Auslandspraktikum oder eine von jeweils max. 62 Tagen Famulatur mit einer Dauer von bis zu 12 Monaten Zielgruppe in- oder ausländische InländerInnen, die im Zuge ihres StaatsbürgerInnen (mit ordentlichem Studiums ein Auslandssemester, ein Wohnsitz in Österreich) für Reisen ins Auslandspraktikum oder eine Ausland Famulatur im Ausland absolvieren. Tarifstufen bzw. keine - Europa Tarifvarianten - weltweit (exkl. USA) - weltweit (inkl. USA) Antragsformular Antrag auf Krankenversicherung SAP- Antrag auf AuslandsNr. 20509, bzw. GFB-Antrag Krankenversicherung für Studierende, SAP-Nr. 50198 Details sind in den Pkt. 6.4 und 6.5 zu finden.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 73

6.3 Allianz Worldwide Care Personen, die mit den Reiseversicherungen der Allianz Elementar nicht versicherbar sind (z.B. Aufenthalt im Ausland länger als ein Jahr) können an die Allianz Worldwide Care vermittelt werden. Diese Konzerngesellschaft der Allianz Gruppe mit Sitz in Irland hat sich auf Krankenversicherungen für sogenannte ”Expatriates” (Personen, die auf selbständiger Basis oder im Auftrag des Dienstgebers längere Zeit außerhalb ihres Heimatlandes beruflich tätig sind) spezialisiert. Unterlagen und Informationen zu den Tarifen der Allianz Worldwide Care können von der Internetseite www.allianzworldwidecare.com bezogen werden. Kontakt: Allianz Worldwide Care 15 Joyce Way Park West Business Campus Nangor Road Dublin 12 Irland deutschsprachige Helpline: +353 1 630 1302 E-mail: [email protected] Für Abschlüsse von Tarifen der Allianz World Wide Care erfolgt auch eine Provisionsverrechnung, allerdings nicht über die Allianz Elementar, sondern direkt über die Allianz Worldwide Care.

6.4 Assistance Krankenversicherung – Baustein Auslandsreisekrankenversicherung Die Assistance Krankenversicherung umfasst 2 Bausteine. Sie bietet im Bereich der Reiseversicherung einen umfassenden Versicherungsschutz für alle Auslandsreisen mit einer maximalen Aufenthaltsdauer von 62 Tagen pro Reise. Der Baustein Dienstleistungen bei Unfall oder Krankheit sowie die Informationsdienste sind eine sinnvolle Ergänzung für mehr Schutz und Hilfe. Dieser zweite Baustein der Assistance Krankenversicherung – der nicht zu den Reiseversicherungen zählt- wird in Kapitel 7 ausführlich behandelt. Die Versicherung besteht für ein Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht zur Hauptfälligkeit unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt wird. Vertragsgrundlagen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen / Assistance Krankenversicherung. Zielgruppen und Abschließbarkeit Zielgruppe sind in- oder ausländische StaatsbürgerInnen (mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich) für Reisen ins Ausland. Als Ausland gelten alle Staaten der Erde ausgenommen Österreich und Länder, für die die versicherte Person eine Staatsbürgerschaft besitzt oder in denen sie einen ständigen Wohnsitz hat. Die Bausteine können ausschließlich als Ergänzung zu einem anderen Produkt der Krankenversicherung abgeschlossen werden. Weltweite Kostengarantie Wird die Auslandsreisekrankenversicherung zu einem Sonderklassetarif (Tarifgruppe N oder S) mit Österreichgarantie abgeschlossen, dann gilt im stationären Bereich die weltweite Kostengarantie für die Sonderklasse. Details dazu sind im Pkt. 3.2 zu finden. Antragsaufnahme Da dieser Tarif nicht ohne ein anderes Produkt der Krankenversicherung abgeschlossen werden kann, muss die Beantwortung der Gesundheitsfragen ohnehin erfolgen. Bei Einschluss des Tarifes in eine bestehende Versicherung sind nur die allgemeinen Antragsfragen zu beantworten (Auslandsaufenthalt, bestehende- und Vorversicherungen, besondere Gefahren). Wartezeiten: keine

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 74

Vertragsformen Die Assistance Krankenversicherung kann als Einzel- oder Familienversicherung für Ehepaare und minderjährige Kinder abgeschlossen werden. Wertanpassung Prämie und Leistungen können jeweils zum 01.05. des Jahres erhöht werden. Ausschlaggebend für eine Anpassung ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex sowie der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen und deren Aufwändigkeit. Besteht in derselben Versicherungsurkunde eine Krankenhauskostenversicherung, wird die Assistance Krankenversicherung gleichzeitig mit der Krankenhauskostenversicherung angepasst, spätestens jedoch zum 01.05. des Jahres. Leistungsvoraussetzungen Um die Leistungen beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses oder Leidens unverzüglich die Allianz Elementar Assistance-Zentrale informiert werden. Die Telefonnummer der Assistance-Zentrale ist der Partner-Card, welche jeder versicherten Person nach Vertragsabschluss zugesandt wird, zu entnehmen. Auf Grund eines solchen Anrufes veranlasst die Allianz Elementar Assistance alle notwendigen Maßnahmen, die zur Bearbeitung des Notfalls erforderlich sind, insbesondere die erforderlichen Kontakte zwischen den Servicepartnern (DienstleisterInnen) und den Ärzten bzw. Ärztinnen der Allianz Elementar Assistance, dem behandelnden Arzt bzw. Ärztin vor Ort und - wenn notwendig - dem Hausarzt bzw. der Hausärztin der versicherten Person, um die geeigneten Maßnahmen einzuleiten. 24 Stunden Notruf: aus dem Inland (gebührenfrei): aus dem Ausland:

0800/20 33 300 + 43/1/20 33 300

Bei medizinisch notwendiger Inanspruchnahme einer stationären Behandlung im Rahmen des Bausteins Auslandsreisekrankenversicherung genügt die Meldung an die Allianz Elementar Assistance bis längstens drei Tage nach Aufnahme. Leistungstarif - ambulante ärztliche Behandlung inkl. verordnete Medikamente - stationäre Behandlung im nächstgelegenen, geeigneten und allgemein anerkannten Krankenhaus - Medikamenten- und Serentransport in medizinisch notwendigen Fällen vom nächstgelegenen Depot pro Person und Jahr bis Rückreiseleistungen (Transport in das nächstgelegene Krankenhaus, medizinisch betreute Rückreise in ein Krankenhaus am Wohnort, Rückreise an den Wohnort ohne med. Betreuung, vorzeitige Rückreise der mitreisenden Familienangehörigen, Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder, Extra-Rückreise der versicherten Person, Überführung im Todesfall) Such- und Bergungskosten bis Rückerstattung von unvorhergesehenen Auslagen bei vorzeitiger Rückreise bis - Besuchsreise (für max. 2 Personen an das Krankenbett der versicherten Person für max. 3 Nächte) - Service-Dienstleistungen (z.B. Reise-Informationen, Vermittlung von Arztkontakten) - Informationsdienste (Beratung z.B. im Bereich Sozialversicherung, Reisen, Krankenversicherung)

EUR 250.000,00

unbegrenzt EUR 11.000,00 EUR 290,00

unbegrenzt

Details zu einzelnen Leistungen Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Rückreiseleistungen Bei schwerer Erkrankung, Unfall oder unerwarteter Verschlimmerung eines ärztlich attestierten chronischen Leidens organisiert und bezahlt die Allianz Elementar Assistance folgende Leistungen: • Transport in das nächstgelegene Krankenhaus • medizinisch betreute Rückreise in ein Krankenhaus am Wohnort Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 75

• Rückreise an den Wohnort ohne medizinische Begleitung • vorzeitige Rückreise der mitreisenden Familienangehörigen wegen Reiseabbruchs der versicherten Person (oder einer/eines mitreisenden Angehörigen) • Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder: im Fall des vorzeitigen Reiseabbruches der versicherten Person aus oben genannten Gründen, bei Fortsetzung der Reise oder Rückkehr der Kinder nach Österreich • Extra-Rückreise der versicherten Person: wenn eine nahestehende Person zu Hause schwer erkrankt, schwer verletzt wird oder stirbt sowie bei Elementarschäden am eigenen Vermögen zu Hause oder Streik, Unruhen oder Epidemien am Urlaubsort • Überführung im Todesfall: Falls die versicherte Person während einer Reise stirbt, werden die Kosten für die Überführung der sterblichen Überreste an den Wohnort übernommen Such- und Bergungskosten Wenn die versicherte Person als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss (bis EUR 11.000,00). Besuchsreise Bei länger als 7 Tage dauerndem Krankenhausaufenthalt der versicherten Person im Ausland wird eine Besuchsreise für maximal zwei nahestehende Personen an das Krankenbett organisiert und bezahlt. Service-Dienstleistungen • Benachrichtigung von Personen zu Hause (Angehörige, ArbeitgeberIn): falls Leistungen wie oben beschrieben erbracht wurden • Reise-Informationen: vor der Abreise über Einreisebestimmungen, Gebühren, Zoll, Währungen etc. • Vermittlung von Krankenhäusern und Arztkontakten im Ausland; bei Verständigungsproblemen auch mit Übersetzungshilfe Rückerstattung von unvorhergesehenen Auslagen Bei vorzeitiger Rückreise (unter den im Punkt Rückreiseleistungen genannten Voraussetzungen): bis EUR 290,00 pro Person, ausgenommen Kosten, die von einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen werden. Informationsdienste sind prämienfrei mitversichert. Sie beinhalten Beratung zu Themen im Bereich Sozialversicherung (Leistungen der SV, Voraussetzung für Anspruch, Kontaktpersonen usw.), Reisen (Zug- und Flugverbindungen, Währung, Einreisebestimmungen, Zoll), Pflegebetreuung (wer leistet Hilfe? usw.) und Krankenversicherung (medizinische Behandlungsmöglichkeiten, Kuraufenthalte, usw.). Die Assistance-Zentrale steht für die Informationsdienste Montag bis Freitag (werktags) in der Zeit von 8 bis 20 Uhr zur Verfügung. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht: • bei nicht erfolgter Kontaktaufnahme mit der Allianz Elementar Assistance-Zentrale bei Eintritt des Ereignisses oder Leidens bzw. wenn die Assistance-Zentrale nicht vorher ihre Zustimmung erteilt hat. • wenn ein Ereignis oder Leiden bei Versicherungsbeginn bzw. bei Reiseantritt bereits eingetreten und für die versicherte Person erkennbar war. • für Erkrankungen, Unfälle, Ereignisse und Leiden gemäß § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Assistance Krankenversicherung, beispielsweise ein durch Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimittel herbeigeführtes Ereignis oder Leiden • wenn kriegerische Ereignisse oder Unruhen aller Art und die dagegen ergriffenen Maßnahmen, Epidemien, Naturkatastrophen oder radioaktive Strahlung an der Reisedestination das Leben der versicherten Person gefährden und von offizieller österreichischer Stelle (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten) von einer Reisedurchführung abgeraten wird. • für Behandlungen, die ausschließlicher oder teilweiser Grund für den Antritt einer Reise sind, Impfungen, ärztliche Gutachten, Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen, Reiseapotheken und prophylaktische Medikamente • für Krankheiten und Unfälle, die durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellen Tätigkeit entstehen • für Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Einlagen, Prothesen) • für Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen • für Sonderleistungen im Krankenhaus, wie Sonderklasse, Telefon, TV etc. • für Kuraufenthalte Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 76

• für konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen • für Krankheiten und Unfälle, die bei der Benutzung von Fluggeräten (z.B. Para- oder Hängegleiter, Sportoder Segelflugzeuge) entstehen Formvorschriften für eingereichte Rechnungen Folgende Dokumente müssen der Allianz Elementar Assistance eingereicht werden: • Originalrechnungen und Belege • Flug-/Fahrscheine im Original • Buchungsbestätigung • Polizeiberichte • Arztzeugnis mit Diagnose • offizielle Atteste Prämientarif (Monatsprämien ohne 1% Versicherungssteuer, der Ehepaarrabatt beträgt 7,5%) Erwachsene (19-65 Jahre) und alleinvers. Kinder (0-18 Jahre): EUR 3,55 mitvers. Kinder (0-18 Jahre): EUR 2,84

6.5 Auslands-Krankenversicherung für Studierende Vertragsgrundlagen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslands-Krankenversicherung für Studierende. Zielgruppe und Abschließbarkeit Personen mit • ordentlichem Wohnsitz in Österreich (seit mindestens 6 Monaten) und • österreichischer gesetzlicher Krankenversicherung während des gesamten Auslandsaufenthaltes, die im Zuge ihres Studiums ein Auslandssemester, ein Auslandspraktikum oder eine Famulatur im Ausland absolvieren. Nicht versicherbar sind • ausländische Studierende für einen Aufenthalt in Österreich • Personen, die ihr gesamtes Studium bzw. einen Großteil ihres Studiums im Ausland absolvieren • Personen, die keine österreichische gesetzliche Krankenversicherung haben Leistungen 3 Tarifvarianten: • Europa • weltweit (exkl. USA) • weltweit (inkl. USA) Die drei Varianten unterscheiden sich in der Versicherungssumme für Heilkosten (bei stationärer und ambulanter Behandlung, inkl. Medikamente) und Bergungskosten. Der Versicherungsschutz gilt in dem Land, in dem die versicherte Person ihr Auslandssemester, Auslandspraktikum oder die Famulatur absolviert. Notrufkarte Die Notrufkarte ist Teil des Antragsfolders (SAP 50198). Sie kann durch die Perforierung leicht herausgetrennt werden. Nachdem die Polizzennummer erst bei der Polizzierung vergeben wird, kann sie die/der VN erst nach Erhalt der Polizze in die Notrufkarte eingetragen. In der Notrufkarte sind die Telefonnummer der Assistance-Zentrale und die wichtigsten Verhaltensmaßregeln bei Eintritt eines Leistungsfalles angeführt. Versicherungsschutz Versichert sind akute Erkrankungen und Unfälle. Bestehende Leiden und chronische Erkrankungen, die unerwartet akut werden, stehen mit einer geringeren Höchstsumme ebenfalls unter Versicherungsschutz. Weiters beinhaltet die Auslands-Krankenversicherung für Studierende verschiedene Assistance-Leistungen, wie z.B. Auskunft über medizinische Kontakte in deutscher Sprache, Organisation eines Dolmetschers, Benachrichtigungsservice von genannten Personen zu Hause. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 77

Leistungstarif Leistung

Heilkosten für stationäre und ambulante Behandlung (inkl. Nottransport) Heilkosten für chronische Krankheiten, die unerwartet akut werden Extrarückreise, wenn Behandlung vor Ort nicht möglich oder Spitalsaufenthalt von mehr als 2 Wochen droht Überführungskosten im Sterbefall Organisation und Kostenübernahme für medizinisch notwendigen Seren- oder Medikamententransport Such- und Bergungskosten Info Service über medizinische Kontakte in deutscher Sprache Organisation und Kostenübernahme von notwendigen Dolmetscherdiensten Benachrichtigungsservice von genannten Personen zu Hause

Tarifvariante mit Versicherungsschutz für Europa Weltweit Weltweit exkl. USA inkl. USA bis € 100.000 bis € 150.000 bis € 250.000 bis € 6.000

bis € 10.000

bis € 15.000

100 %

100 %

100 %

100 % bis € 1.500

100 % bis € 1.500

100 % bis € 1.500

bis € 6.000 ja

bis € 10.000 ja

bis € 15.000 ja

bis € 300

bis € 300

bis € 300

ja

ja

ja

Vorgangsweise bei Inanspruchnahme einer Leistung Um die Leistungen der Allianz Elementar beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses oder Leidens unverzüglich die Allianz Elementar Assistance-Zentrale informiert werden. Die Telefonnummer der Assistance-Zentrale ist • aus Österreich: 0800/20 33 300 (gebührenfrei) • aus dem Ausland: +43/1/20 33 300 Auf Grund eines solchen Anrufes veranlasst die Assistance-Zentrale alle notwendigen Maßnahmen, die zur Bearbeitung des Notfalles erforderlich sind. Formvorschriften für eingereichte Rechnungen Folgende Dokumente müssen bei der Allianz Elementar Assistance eingereicht werden: • Originalrechnungen und Belege mit Diagnose • Offizielle Atteste • Flug/Fahrscheine im Original • Polizeiberichte Wichtige Leistungsausschlüsse • Kontrolluntersuchungen, Impfungen, prophylaktische Maßnahmen, Heilbehelfe • bereits vor Reiseantritt bestehende Erkrankungen und Beeinträchtigungen • Dauermedikation für chronische Erkrankungen • Leistungen für Schwangerschaft und Entbindung • konservierende und prothetische Zahnbehandlung • Sonderleistungen im Krankenhaus, wie z.B. Sonderklasse, Telefon, TV, usw. • Auslandsaufenthalte zum Zweck des Urlaubs Vollständige Liste der nicht versicherten Leistungen: Siehe § 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslands-Krankenversicherung für Studierende. Prämientarif Monatsprämien inkl. 1% Versicherungssteuer • Variante "Europa": EUR 27,00 • Variante "Weltweit exkl. USA": EUR 37,00 • Variante "Weltweit inkl. USA": EUR 47,00 Die maximale Versicherungsdauer beträgt 12 Monate. Die Prämienvorschreibung erfolgt als Einmalprämie. Angebrochene Monate zählen bei der Prämienvorschreibung wie volle Monate. Bei vorzeitiger Beendigung des Auslandsaufhalts ist eine Prämienrückerstattung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 78

6.6 Für den Neuverkauf gesperrte Reisekrankentarife 6.6.1 kurzfristige Reisekrankenversicherung (ab 03/2016 kein Neuabschluss möglich) Vertragsform, Zielgruppe und Voraussetzungen • für eine bestimmte Reise, also für einen im Vorhinein festgelegten Zeitraum von maximal 192 Tagen • für InländerInnen für Reisen ins Ausland oder AusländerInnen (mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland) für Reisen nach Österreich (Voraussetzung: VersicherungsnehmerIn mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich • Antragstellung vor Ankunft in Österreich • keine Gesundheitsfragen • keine Wartezeit • als Einzel- oder Familienversicherung für Ehepaare und minderjährige Kinder (In der Familienversicherung gilt die Versicherungssumme für Behandlungskosten für alle versicherten Personen gemeinsam) Vertragsgrundlagen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kurzfristige Reisekrankenversicherung Tarifgruppe RK. Variante als Rahmenvertrag Für DienstnehmerInnen österreichischer Unternehmen für die laufenden Dienstreisen ins Ausland sowie für ausländische Gäste der Unternehmen während ihres Aufenthaltes in Österreich. Der Vorteil eines Rahmenvertrages ist, dass nicht für jede Reise ein Polizzendokument ausgestellt werden muss. Die Mindestprämie von EUR 70,00 wird für jeden Abrechnungszeitraum, dessen Länge vertraglich vereinbart ist (jährlich, halb-, vierteljährlich, monatlich), vorgeschrieben. Sie gilt nicht für jede einzelne Reise, sondern für alle Aufenthalte in einem Abrechnungszeitraum. Bei der Abrechnung der gemeldeten Aufenthalte wird nur der, die Mindestprämie übersteigende Teil als Prämie vorgeschrieben. Leistungsvoraussetzungen und Formvorschriften für eingereichte Rechnungen Ansprüche auf Leistungen müssen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise durch Vorlage der Originalrechnungen bzw. sonstiger zum Nachweis der Mehrkosten der Rückreise geeigneten Belege geltend gemacht werden. Arzt- und Krankenhausrechnungen müssen den Namen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung und die Daten der Behandlung enthalten. Die Rechnungen und Belege müssen in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache ausgestellt sein. Rückreise: Mit dem Polizzendokument wurde eine Notrufkarte, die alle relevanten Daten enthält, ausgestellt. Im Notfall ist mit unserem Vertragspartner, der Tyrolean Air Ambulance (TAA), Kontakt aufzunehmen. Auf der Notrufkarte ist auch angegeben, welche Daten bei einer Benachrichtigung der TAA weiterzugeben sind (z.B. Name, Polizzennummer, Zustand und Aufenthaltsort der versicherten Person, Kontaktperson). Leistungen Der Tarif für die Kurzfristige Reisekrankenversicherung Tarifgruppe RK ist ein Bausteintarif. Pro Baustein RK1 steht eine Summe von EUR 726,73 für Behandlungskosten (unaufschiebbare ambulante oder stationäre Behandlungen von akuten Krankheitszuständen und Unfallfolgen inklusive Arzneimittel und Transportkosten ins Krankenhaus bzw. Mehrkosten der Rückreise infolge Krankheit oder Unfall pro Reise während der vereinbarten Vertragsdauer) und EUR 7.267,28 für den Rücktransport nach Österreich bzw. für die Überführung im Todesfall zur Verfügung. Ab dem Abschluss von Tarif RK10 (10 Bausteine) werden die Kosten für einen Rücktransport bzw. für die Überführung in unbegrenzter Höhe übernommen. Maximale Tarifstufe: RK30 (30 Bausteine). Der Rücktransport mittels Rettungsflugzeug muss medizinisch begründet und ärztlich angeordnet sein. Die Kriterien für einen Rücktransport sind: Handelt es sich um • einen chirurgischen Notfall? • eine akute lebensbedrohende innere Erkrankung? • mangelhafte medizinische Versorgung, die den Heilungsprozess verhindert? • um einen Spitalsaufenthalt, der voraussichtlich die Dauer von 4 Wochen überschreiten wird? Die SpezialistInnen der TAA entscheiden, ob die medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport vorliegt. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz • Kuraufenthalte • konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen • Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Mieder, Prothesen) Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 79

• chronische Erkrankungen, deren Folgen sowie Unfallfolgen, die in den letzten 12 Monaten vor Antritt der Reise behandelt wurden oder aufgetreten sind • Entbindungen, Schwangerschaftserkrankungen und -unterbrechungen, Fehlgeburten • Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die auf Alkohol, Medikamentenmissbrauch, Suchtgift oder Selbstmord(versuch) zurückzuführen sind • Krankheiten und Unfallfolgen, die auf Kriegsereignisse, aktive Beteiligung an Unruhen, Schlägereien sowie an sportlichen Wettkämpfen zurückzuführen sind.

6.6.2 Auslandsurlaubskrankenversicherung Tarifgruppe R/RE (für den Verkauf seit 2002 gesperrt) Vertragsgrundlagen Tarifgruppe R: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsurlaubskrankenversicherung Tarifgruppe R. Tarifgruppe RE: Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998) sowie die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Auslandsurlaubskrankenversicherung Tarifgruppe RE. Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz für akute Erkrankungen und Unfälle, die während eines Auslandsurlaubes entstehen. Der Versicherungsschutz gilt in allen Ländern der Erde (ausgenommen Österreich) für 42 Werktage pro Versicherungsjahr und erlischt mit der Rückkehr nach Österreich. Zusätzlich gilt der Versicherungsschutz für Wochenendfahrten mit mindestens einer Übernachtung. Reine Geschäftsreisen stehen nicht unter Versicherungsschutz. Leistungen Die Leistungen aus der Auslandsurlaubskrankenversicherung Tarifgruppe R und Tarifgruppe RE sind in zwei Gruppen unterteilt: Behandlungskosten: Arztkosten bei ambulanter Behandlung, Kosten ärztlich verordneter Heilmittel, Kosten bei Krankenhausaufenthalt, Transportkosten ins Krankenhaus, Mehrkosten der Rückreise infolge Krankheit oder Unfall Rücktransport: Kosten eines medizinisch begründeten und ärztlich angeordneten Rücktransportes mit Rettungsflugzeug, Kosten des Rücktransportes im Todesfall Einzelversicherung – Familienversicherung In der Familienversicherung gilt die Versicherungssumme für Behandlungskosten für alle versicherten Personen. Die Versicherungssumme für den Rücktransport gilt jedoch auch in der Familienversicherung für jede Person in der vollen Höhe. Achtung: Für mitversicherte Kinder besteht in der Auslandsurlaubskrankenversicherung ab dem 01.07. des Jahres, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird, kein Versicherungsschutz. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Tarif R: Kuraufenthalte, konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen, Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Mieder, Prothesen), chronische Erkrankungen und deren Folgen sowie Unfallfolgen, die in den letzten 12 Monaten vor Antritt der Reise behandelt wurden oder aufgetreten sind, Entbindungen, Schwangerschaftserkrankungen, Fehlgeburten, Schwangerschaftsunterbrechungen, Krankheit, Unfall und Tod, wenn sie auf Alkohol, Medikamentenmissbrauch, Suchtgift oder Selbstmord(versuch) zurückzuführen sind, Krankheiten und Unfallfolgen, die auf Krieg, aktive Beteiligung an Unruhen, Schlägereien sowie an sportlichen Wettkämpfen zurückzuführen sind Tarif RE: Kuraufenthalte, konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen, Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Mieder, Prothesen), vereinbarte Leistungsausschlüsse, Erkrankungen gemäß § 6 der AVBK 1998 Bezüglich Formvorschriften für eingereichte Rechnungen und Rücktransporte gelten die gleichen Richtlinien wie in der Tarifgruppe RK. Leistungstarif siehe jeweilige zu Grunde liegende Allgemeine bzw. Ergänzende Bedingungen (auch über GFB einseh- und ausdruckbar).

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 80

7. Baustein Dienstleistungen nach Unfall oder Krankheiten der Assistance Krankenversicherung

7.1 Produktinformationen Die Assistance Krankenversicherung umfasst, wie bereits erwähnt, 2 Bausteine: • Baustein Auslandsreisekrankenversicherung: siehe Pkt. 6.4 • Baustein Dienstleistungen nach Unfall oder Krankheit: in diesem Abschnitt soll nur dieser zweite Baustein erläutert werden: Vertragsgrundlagen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Assistance Krankenversicherung. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Leistungen werden unter folgenden Voraussetzungen erbracht: • ordnungsgemäße Kontaktaufnahme mit der Allianz Assistance-Zentrale • wenn das Eintreten einer Krankheit oder eines Unfalles einen mindestens 24-stündigen stationären Spitalsaufenthalt nach sich zieht, oder die versicherte Person einen Knochenbruch oder Bänder(ein)riss erleidet (max. für 6 Wochen ab dem Ereignistag) • wenn die versicherte Person die, der versicherten Leistungen entsprechenden Tätigkeiten aufgrund der Unfall/Krankheitsfolgen nicht selbst ausführen kann und keine andere nicht berufstätige, im gleichen Haushalt lebende Person diese Tätigkeiten übernehmen kann. Der Versicherungsschutz gilt innerhalb Österreichs. Leistungen • Dienstleistungen zu Hause nach Unfall oder Krankheit: Kostenersatz bis EUR 3.650,00 pro Fall für: - Heimhilfe bis max. 4 Stunden pro Tag für notwendige Verrichtungen im Haushaltsbereich (z.B. häusliche Pflege, Wohnungsreinigung) - Essensversorgung, Kinderbetreuung, Haustierbetreuung (max. EUR 90,00 pro Tag) • Einmalige psychologische Beratung nach Unfall oder Krankheit: telefonische Beratung durch einen Spezialisten oder eine Spezialistin (nach vorheriger Terminabsprache mit der Allianz Elementar Assistance) • Besuchsreise im Inland: bei länger als 72 Stunden dauerndem Krankenhausaufenthalt der versicherten Person für eine nahestehende Person ans Krankenbett samt maximal 3 Übernachtungen mit Frühstück in einem Mittelklassehotel/Pension. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz • nicht erfolgte Kontaktaufnahme mit der Allianz Elementar Assistance-Zentrale bei Eintritt des Ereignisses oder Leidens bzw. wenn die Assistance-Zentrale nicht vorher ihre Zustimmung erteilt hat • wenn ein Ereignis oder Leiden bei Versicherungsbeginn bereits eingetreten und für die versicherte Person erkennbar war • Erkrankungen, Unfälle, Ereignisse und Leiden gemäß § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Assistance Krankenversicherung, beispielsweise ein durch Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimittel herbeigeführtes Ereignis oder Leiden Bezüglich Antragsbearbeitung, Vertragsformen, Wertanpassung, Wartezeiten, Formvorschriften für eingereichte Rechnungen und prämienfreie Mitversicherung der Informationsdienste gilt das in Pkt. 6.4 zum Baustein Reisekrankenversicherung Gesagte.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 81

7.2 Leistungstarif Leistungen Heimhilfe bis max. 4 Stunden pro Tag für notwendige Verrichtungen im Haushaltsbereich pro Fall bis Essensversorgung, Kinderbetreuung, Haustierbetreuung pro Tag bis einmalige telefonische psychologische Beratung nach Unfall oder Krankheit durch SpezialistInnen Besuchsreise im Inland (für eine nahestehende Person ans Krankenbett der versicherten Person) Informationsdienste (Beratung z.B. im Bereich Sozialversicherung, Reisen, Krankenversicherung)

EUR 3.650,00 EUR 90,00 unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

7.3 Prämientarif (Monatsprämien ohne 1% Versicherungssteuer, der Ehepaarrabatt beträgt 7,5%) Erwachsene (19-65 Jahre) und alleinvers. Kinder (0-18 Jahre): mitversicherte Kinder (0-18 Jahre):

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

EUR 2,59 EUR 2,07

Seite 82

8. Wellness & Aktiv 8.1 Allgemeine Informationen Aus Marktbefragungen hat sich ergeben, dass vorzugsweise Wellness-Aufenthalte gewünscht bzw. in Anspruch genommen werden. Nach komplexen Vorsorgeprogrammen besteht kaum Nachfrage. Wellness & Aktiv ist abschließbar für Personen von 19 bis 65 Jahre. Voraussetzung ist der Abschluss oder das Bestehen einer Krankenhauskostenversicherung (Tarifgruppe N oder Tarif S) bzw. einer Versicherung für ambulante Heilbehandlung.

8.2 Produktinformation und Leistungstarif Vertragsgrundlagen: Es gelten die Ergänzenden Versicherungsbedingungen Wellness & Aktiv. Leistungen Die versicherte Person erhält alle 2 Jahre (erstmals 2 Jahre nach Versicherungsbeginn) einen Hotelscheck zugeschickt, mit dem die folgenden Leistungen in Anspruch genommen werden können: • 3 Tage / 2 Nächtigungen inkl. Frühstück für 2 Personen • Konsumationsscheck für Wellness-, Fitness- und sonstige Hotelleistungen in Höhe von EUR 80,00 • Einlösbar in ausgewählten Hotels: - Die Hotelqualität entspricht dem 4 Sterne- oder gehobenen 3 Sterne-Standard. - Die Hotels verfügen über Wellness-Einrichtungen oder gesundheitsfördernde Sport- und Fitnessangebote. - Die Hotelauswahl ist darauf ausgerichtet, einen gesundheitsfördernden Erholungswert zu gewährleisten. - Während des Hotelaufenthalts steht entweder direkt im Hotel oder in der Umgebung des Hotels ein Arzt zur Verfügung, der eine Gesundenuntersuchung während des Hotelaufenthaltes durchführen kann. Die Kosten einer solchen Gesundenuntersuchung sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Ein Einblick in die Welt der Wellness & Aktiv-Hotels ist über die Internetseite www.connexservice.com/allianz möglich. Der Hotelscheck ist 2 Jahre gültig und kann innerhalb dieses Zeitraums von der versicherten Person eingelöst werden. Er lautet auf den Namen der versicherten Person und ist nicht übertragbar. Die zweite Person muss nicht versichert sein. Erfolgt keine Einlösung in diesem Zeitraum, verfällt der Hotelscheck ohne jeden weiteren Anspruch des Versicherungsnehmers, der Versicherungsnehmerin bzw. der versicherten Person. Ist zum vorgesehenen Zeitpunkt des Hotelscheckversands die Prämie des Krankenversicherungsvertrages nicht bezahlt, erfolgt der Versand erst nach vollständiger Bezahlung aller offenen Prämien. Bei Verlust des Hotelschecks kann der Versicherungsnehmer bei der Service-Hotline 07242/2025 DW 283 ein Duplikat anfordern und mit diesem die Leistung in Anspruch nehmen. Service-Hotline und Buchungsabwicklung Alle Fragen betreffend Wellness & Aktiv können an die Service-Hotline unter der Telefonnummer 07242/2025 DW 516 gestellt werden. Die Service-Hotline ist Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr erreichbar. Buchungen können telefonisch über die Service-Hotline 07242/2025 – DW 516, schriftlich an die Adresse Connex Touristikpromotion, Dr. Schauer Straße 26, 4600 Wels, oder über die Internetseite www.connexservice.com/allianz durchgeführt werden. Kosten für Umbuchungen, die nach einer bereits bestätigten Buchung erfolgen, sind nicht Gegenstand der Versicherung und sind daher vom Versicherungsnehmer zu tragen. Wertanpassung Eine Anpassung von Versicherungsleistung und Prämie erfolgt gleichzeitig mit der Wertanpassung des Haupttarifs. Wird der Haupttarif nicht angepasst, erfolgt die Änderung für Wellness & Aktiv zum 01.05. eines Jahres. Ausschlaggebend für eine Anpassung sind die Veränderung des Verbraucherpreisindex sowie die Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 83

Die Änderung gilt als angenommen, wenn der/die VersicherungsnehmerIn nicht innerhalb eines Monates nach dem Empfang der Mitteilung des Versicherers schriftlich widerspricht. Im Falle des Widerspruchs durch den/die VersicherungsnehmerIn gilt Wellness & Aktiv zum Anpassungstermin als gekündigt.

8.3 Prämientarif (Monatsprämie ohne 1% Versicherungssteuer) Erwachsene (19-65 Jahre):

EUR 9,80

Bei Wellness & Aktiv gibt es keinen Ehepaar- oder Familienrabatt.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 84

9. Gruppenkrankenversicherung Die Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe NY oder SNY/SGY kann auch in Form einer Gruppenversicherung abgeschlossen werden. Nach entsprechender Vereinbarung ist fallweise auch die Aufnahme von anderen Tarifarten als Ergänzung möglich. Vertragspartner in der Gruppenkrankenversicherung ist der Dienstgeber bzw. Betriebsrat oder eine andere geeignete Gruppenspitze. VersicherungsnehmerIn und versicherte Personen der einzelnen Verträge (Polizzen) sind die MitarbeiterInnen. Der Vorteil liegt für die Allianz Elementar im geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zur Einzelversicherung, da z.B. Korrespondenz und Inkasso nur mit der Gruppenspitze erfolgt. Diese Verwaltungskostenersparnis wird in Form von Gruppenversicherungsabschlägen, die nach der Anzahl der versicherten Personen gestaffelt sind, an den Versicherungsnehmer weitergegeben. Seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes per 01.09.1994 ist auch in der Gruppenversicherung eine Risikoprüfung (= Beantwortung von Gesundheitsfragen) erforderlich. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gruppenversicherung ist, dass nach erfolgter Risikoprüfung mindestens 20 DienstnehmerInnen versichert werden. Gruppenversicherungsabschläge: 20 bis 39 versicherte Dienstnehmer: 40 bis 79 versicherte Dienstnehmer: 80 bis 139 versicherte Dienstnehmer: 140 bis 199 versicherte Dienstnehmer: 200 bis 259 versicherte Dienstnehmer: über 260 versicherte Dienstnehmer:

10% 12% 14% 16% 18% 20%

Der Abschlag wird von der Einzelprämie berechnet. Der Familienrabatt kommt - wenn berechtigt - zusätzlich zur Anwendung. Die Vorgabe von Anträgen mit Gruppenkonditionen ist über GFB nicht möglich. Verwendet wird der Papierantrag, SAP-Nr. 20509. Der Vertragspartner (Gruppenspitze) bestätigt mit Stempel und firmenmäßiger Zeichnung die Zugehörigkeit zum Kreis der zu versichernden Personen. Gruppenversicherungen, bei denen Pensionisten, Personen mit Lebensmittelpunkt im Ausland oder Personen älter als 65 Jahre zu versichern wären, sind grundsätzlich nicht möglich. Wir beschränken uns hier auf diese überblicksmäßigen Informationen, da für die Erstellung eines Anbotes für eine Gruppenkrankenversicherung auf jeden Fall Kontakt mit TVS Person/Kranken aufgenommen werden muss. Weitere Informationen sind auch in den Krankeninformationen im Portanova (allgemeine Informationen/„Fragen und Antworten zur Gruppenkrankenversicherung“) abrufbar.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 85

10. Verzeichnis der Unterlagen zur Krankenversicherung 10.1 Drucksorten Bezeichnung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBK 1998) Antrag auf Krankenversicherung Prospektantrag Sonderklasse nach Unfall (U2000) Antrag auf Auslands-Krankenversicherung für Studierende Handbuch Krankenversicherung mit Tarif Prospekt Gesundheitsvorsorge Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe NY Verzeichnis der Vertragskrankenhäuser Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung mit Selbstbehalt Tarifgruppe SNY und SGY Leistungstarif - Krankenhauskostenversicherung nach Unfall Tarif U Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall Tarif U Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhaustagegeldversicherung, Tarifgruppe TY Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Assistance Krankenversicherung Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option, Tarifgruppe OY Leistungstarif - Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option Tarifgruppe OY/OX/O Ergänzende Versicherungsbedingungen Wellness & Aktiv Allgemeine Versicherungsbedingungen für die AuslandsKrankenversicherung für Studierende Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AX2 Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarifgruppe AR2 Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarife AS2, AS2Z, AS6, AS6Z Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarife AW2, AW2Z

KV-Nr.

SAPNr.

KV 10

80482 20509 50337 50198 80707 50225

letztes Druckdatum 12.12 4.16 2.16 3.14 5.16 6.16

KV 65 KV 30

3.16 2.16

KV 66 KV 34

70590

3.16 2.06

KV 35

70594

12.12

KV 68 KV 38

3.16 70597

10.12

KV 67 KV 41 KV 42

3.16 70575 70576

3.16 5.05

KV 58

8.08

KV 69

3.16

KV 70

3.16

KV 71

3.16

KV 72

3.16

Drucksorten zu Tarifen, die für den Verkauf gesperrt sind Bezeichnung Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung Tarifgruppe N Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung mit Selbstbehalt Tarifgruppe S Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option, Tarifgruppe O Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhaustagegeldversicherung Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AX1 Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarifgruppe AR1 Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarife AS1, AS1Z, AS3, AS3Z, AS5, AS5Z

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

KV-Nr.

SAPNr.

letztes Druckdatum

KV 28

70591

12.12

KV 32

70593

12.12

KV 40

70574

12.12

KV 36

70595

12.12

KV 64

12.12

KV 60

12.13

KV 61

12.13

Seite 86

Fortsetzung: Drucksorten zu Tarifen, die für den Verkauf gesperrt sind KV-Nr. Bezeichnung Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AV1 Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarife AW1, AW1Z Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AP Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AR Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AS Leistungstarif - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kurzfristige Reisekrankenversicherung Tarifgruppe RK Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AV Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarif AW Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Krankenhaustagegeldversicherung Tarifgruppe T(alt) Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Auslandsurlaubskrankenversicherung Tarifgruppe RE Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsurlaubskrankenversicherung Tarifgruppe R Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarifgruppe A Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarifgruppe AN Ergänzende Versicherungsbedingungen für die Versicherung für ambulante Heilbehandlung Tarifgruppe AO Die Drucksorten können über GFB ausgedruckt werden (siehe Pkt. 10.3.1).

KV 62

letztes Druckdatum 12.12

KV 63

12.12

KV 43

6.07

KV 44

6.07

KV 45

6.07

KV 19

1.02

KV 52

10.07

KV 54

10.07

KV 29

1.02

KV18

4.02

KV17

4.02

KV 33

2.09

KV 37

2.09

KV 39

2.09

10.2 Allianz Informationsdienst - AID / Rundschreiben Betreff Stornogründe Krankenhauskostenversicherung mit Selbstbehalt Opting out Krankenhauskostenversicherung nach Unfall - Tarif U2000 Krankenhaustagegeldversicherung - Tarif TA, TB, TC, TD Geschäftsannahme und Leistungserledigung Assistance Krankenversicherung Neukalkulation Krankenhauskostenversicherung Tarif N, Tarif S Krankenhauskostenversicherung nach Unfall mit Option, Tarif O Wellness & Aktiv Überarbeitung der Versicherung für ambulante Heilbehandlung Krankenhauskostenversicherung mit gestaffeltem Selbstbehalt Neugestaltung Produktbaustein Sonderklasse Einbettzimmer Umsetzung der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Krankenversicherung Versicherung für ambulante Heilbehandlung, Tarife AV und AW für nicht gesetzl. krankenvers. Personen Ruhendstellung und Wiederinkraftsetzung Leistungserweiterungen der Allianz Krankenversicherung (weltweite Kostengarantie) Angestelltenkonditionen Umsetzung der UNISEX-Tarife in der Krankenversicherung

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Aktuell / Rundschreiben Nr. G0546 vom 12.03.1996 G0964 vom 02.06.1997 G1619 vom 17.09.1999 Rundschreiben Nr. 2 vom 19.06.2000 Rundschreiben Nr. 39 vom 01.06.2001 Rundschreiben Nr. 85 vom 24.04.2002 Rundschreiben Nr. 115 vom 21.11.2002 Rundschreiben Nr. 160 vom 30.04.2004 AID vom 10.06.2005 AID vom 10.06.2005 AID vom 04.11.2005 AID vom 25.08.2006 AID vom 22.12.2006 AID vom 17.07.2007 AID vom 16.11.2007 AID vom 10.04.2008 AID vom 15.12.2008 AID vom 18.12.2008 AID vom 14.12.2012

Seite 87

Allianz Informationsdienst - Fortsetzung Betreff Neue Tarifgeneration der Unisex-Tarife in der Krankenversicherung aufgrund der Rechnungszinsänderung durch die FMA Neuer Produktbaustein PrämienBonus 65 Neuer Produktbaustein BabyBonus Einstellung der Kurzfristigen Reisekrankenversicherung Kranken - Umstellung Schadenanlage Neue Tarifgeneration in der Gesundheitsversicherung mit Gültigkeit ab 01.05.2016 (GFB 16.0.) Kranken - Neue Antragsfragen in GFB

Aktuell / Rundschreiben Nr. AID vom 03.12.2013 AID vom 26.02.2015 AID vom 03.11.2015 AID vom 17.02.2016 AID vom 17.02.2016 AID vom 22.04.2016 AID vom 28.04.2016

10.3 Informationen in GFB 10.3.1 Bedingungstexte Die Texte der Allgemeinen, Ergänzenden und Besonderen Bedingungen zur Krankenversicherung sind in GFB gespeichert. Sie können vom Einstiegsbildschirm in GFB aufgerufen werden: Auswahl „?” in der Menüleiste, dann "Bedingungen" anklicken. Je nach Art der Bedingung, die gesucht wird, „Allgemeine Bedingungen“, „Ergänzende Bedingungen“ oder „Besondere Bedingungen“ anwählen. In diesen Verzeichnissen sind alle Bedingungen der jeweiligen Art zu finden.

Es besteht die Möglichkeit eine bestimmte Sparte auszuwählen, sodass die für diese Sparte gültigen Bedingungen in einem Ordner „Suchergebnisse“ aufgelistet werden. Sie sind dort durch Doppelklick aufrufbar:

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 88

Durch Eingabe von Suchbegriffen (z.B. „AVBK 1998“) und Anklicken des Buttons „Suchen“ kann die Suche nach bestimmten Bedingungen beschleunigt werden; die Ergebnisse werden in einem neu angelegten Ordner „Suchergebnisse“ angezeigt, und sind dort durch Doppelklick auswählbar:

10.3.2 Übersicht Besondere Bedingungen Bes.Bed. Nr.

Kurzbezeichnung

Status

letzte Änderung

neu neu neu neu neu

04.2016 04.2016 04.2016 04.2016 04.2016 04.2016

3680 3685 3686 3687

Kostengarantieklauseln, KH-Verzeichnis Kostengarantie für Sozialversicherte (Tarifgruppe NY) Kostengarantie für BVA-Versicherte (Tarifgruppe NY) Kostengarantie für GSVG-Geldleistungsberechtigte (Tarifgruppe NY) Kostengarantie für Nichtsozialversicherte Sonderklasse (Tarifgruppe NY) Kostengarantie für Nichtsozialversicherte Sonderklasse (Tarifgruppe NY) Kostengarantie für Nichtsozialversicherte Allgemeine Klasse (Tarifgruppe NY) Kostengarantie für Sozialversicherte (Tarifgruppe SNY) Kostengarantie für BVA-Versicherte (Tarifgruppe SNY) Kostengarantie für GSVG-Geldleister (Tarif SNY) Kostengarantie Tarif SGY Kostengarantie nach Unfall (Tarifgruppe OY/OX/O) Kostengarantie Sonderklasse nach Unfall Weltweite Kostengarantie Krankenhausverzeichnis Kostengarantie für Sozialversicherte Kostengarantie für GSVG-Geldleistungsberechtigte Kostengarantie für Nichtsozialversicherte Sonderklasse Kostengarantie für Nichtsozialversicherte Allgemeine Klasse Kostengarantie für BVA-Versicherte Kostengarantie für Sozialversicherte (Tarif S) Kostengarantie für GSVG-Geldleister (Tarif S) Kostengarantie für Nichtsozialversicherte Sonderklasse (Tarif S)

3688

Kostengarantie für Nichtsozialversicherte Allgemeine Klasse (Tarif S)

auslaufend 02.2016

3690 3739

Kostengarantie für BVA-Versicherte (Tarif S) Kostengarantie Tarif SGX bzw. Tarif mit gestaffeltem Selbstbehalt

auslaufend 02.2016 auslaufend 02.2016

6350

Kostengarantie für Sozialversicherte (Tarife S GLB und SNX)

auslaufend 02.2016

6351 6354

Kostengarantie für GSVG-Geldleister (Tarife S GLB und SNX) Kostengarantie für BVA-Versicherte (Tarife S GLB und SNX)

auslaufend 02.2016 auslaufend 02.2016

6683 6687 6684 6685 6686 6690 6692 6691 6689 6676 3689 6679 3679 3675 3676 3677 3678

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

neu neu neu neu neu

auslaufend auslaufend auslaufend auslaufend

04.2016 04.2016 04.2016 04.2016 04.2016 02.2016 04.2016 02.2016 02.2016 02.2016 02.2016 02.2016

auslaufend auslaufend auslaufend auslaufend

02.2016 02.2016 02.2016 02.2016

Seite 89

Übersicht Besondere Bedingungen - Fortsetzung Bes.Bed. Kurzbezeichnung Nr. Produktbausteine 6671 Sonderklasse Einbettzimmer (Österreichtarif) 6670 Sonderklasse Einbettzimmer (Regionaltarife) 6681 PrämienBonus 65 6682 BabyBonus 8677 Zusatzbaustein Zahnbehandlung und Zahnersatz (zum Tarif AS)

04.2016 auslaufend 02.2016 04.2016 neu 11.2015 auslaufend 02.2015

8678

auslaufend 02.2015

8670 8671 8673 8674 8676 6672 3672 6675 3682 3671 8675 3673 3657 6673 3670 6678 6680 6674 6677 3681 3674 3684

Zusatzbaustein Zahnbehandlung und Zahnersatz (zum Tarif AW) Votum, Einschränkungen Verlängerte Wartezeit Unbefristeter Ausschluss Befristeter Ausschluss Einschluss gegen Prämienzuschlag Sportausübung Örtlicher Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Ausländischer gesetzlicher Krankenversicherer Erweiterungen des Versicherungsumfanges Grenzgängertarif Grenzgängertarif Auslandsaufenthalt Begleitperson Leistungserweiterung Begleitpersonskosten Tarif U Leistungserweiterung Begleitpersonskosten (KH-Tagegeldversicherung) Wartezeit bei Schwangerschaft Aktionen (Entfall SBH, Prämiengutschrift) Einmalige Rückvergütung von 3 Monatsprämien Entfall des ersten Selbstbehaltes bis 31.12.2020 Entfall des ersten Selbstbehaltes Halber Selbstbehalt für Kinder sonstige Mitversicherte Kinder (Auslandsurlaubskrankenversicherung) Mindestvertragsdauer 2 Jahre Gruppenversicherung

Status

auslaufend auslaufend auslaufend auslaufend auslaufend auslaufend auslaufend

letzte Änderung

04.1998 04.1998 04.1998 04.1998 10.2002 10.2002 06.2000 04.2004

auslaufend auslaufend auslaufend auslaufend auslaufend auslaufend

04.2016 01.2000 10.2002 02.1995 11.2005 10.2002 04.1998

auslaufend auslaufend auslaufend auslaufend

06.2008 12.2012 03.2003 08.2006

auslaufend 02.1990 auslaufend 04.1998 06.1999

Bemerkung: Die Besonderen Bedingungen 3670, 3672, 6672, 8670, 8671, 8673, 8674, 8675 und 8676 wurden durch folgende Textbausteine ersetzt: Verlängerte Wartezeit (früher: Bes.Bed. Nr. 8670) In Ergänzung des § 4 Pkt. 3b) der AVBK 1998 beginnt die Leistungspflicht des Versicherers hinsichtlich _ _ _ _ _ _ mit dem xx.xx.xxxx (unter Beachtung des § 3 Pkt. 2 der AVBK 1998). Unbefristeter Ausschluss (früher: Bes.Bed. Nr. 8671) Unter Hinweis auf § 6 Pkt. 1 der AVBK 1998 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf _ _ _ _ _ . Befristeter Ausschluss mit Befundvorlage (früher: Bes.Bed. Nr. 8673) Unter Hinweis auf § 6 Pkt. 1 der AVBK 1998 bleiben _ _ _ _ _ bis xx.xx.xxxx vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für die Folgezeit, wenn der Versicherer nicht nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes den Entfall der Leistungseinschränkung bestätigt hat. Einschluss gegen Prämienzuschlag und verlängerte Wartezeit (früher: Bes. Bed. Nr. 8674) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf _ _ _ _ _. Unter Hinweis auf § 4 Pkt. 3 b) der AVBK 1998 beginnt die Leistungspflicht des Versicherers für die mit Prämienzuschlag eingeschlossene Erkrankung mit xx.xx.xxxx. Auslandsaufenthalt (früher: Bes.Bed. Nr. 8675) In Abänderung von § 15 Pkt. 3 der AVBK 1998 wird der Versicherungsschutz durch den geplanten, bis xx.xx.xxxx dauernden Aufenthalt in _ _ _ _ _ nicht beeinträchtigt. Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 90

Sportausübung (früher: Bes.Bed. Nr. 8676) Gegen einen Prämienzuschlag erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Unfälle und Folgeerkrankungen, die sich aus der Ausübung der Sportart _ _ _ _ _ ergeben. Örtlicher Geltungsbereich Österreich (früher: Bes. Bed. Nr. 3672) In Abänderung des § 1 Pkt. 7 der AVBK 1998 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle in Österreich. In Erweiterung des § 7 Pkt. 1 der AVBK 1998 erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung nur bei Vorlage von Rechnungen österreichischer Krankenhäuser, Ärzte oder Apotheken. Krankenhaustagegeld wird ebenfalls nur gegen Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung eines österreichischen Krankenhauses erstattet. Örtlicher Geltungsbereich (früher: Bes. Bed. Nr. 6672) In Abänderung des § 1 Pkt. 7 der AVBK 1998 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle in Ländern der Europäischen Union, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA. In Erweiterung des § 7 Pkt. 1 der AVBK 1998 erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung nur bei Vorlage von Rechnungen von Krankenhäusern, Ärzten oder Apotheken aus Ländern der Europäischen Union, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA. Krankenhaustagegeld wird ebenfalls nur gegen Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses in Ländern der Europäischen Union, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA erstattet. Verkürzung der Wartezeit bei Schwangerschaft (früher: Bes. Bed. Nr. 3670) In Abänderung des § 4 Pkt. 3 c) der AVBK 1998 beträgt die Wartezeit für Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft, Entbindungen und Fehlgeburten 7 Monate. Während des ersten und zweiten Versicherungsjahres ist hierfür ein Prämienzuschlag von 50% zu entrichten. Der Prämienzuschlag entfällt, wenn der Ehepartner mit einem vergleichbaren Tarif in der gleichen Versicherungsurkunde versichert ist. Jene (Allgemeinen, Ergänzenden und Besonderen) Bedingungen, die für einen bestimmten Vertrag gelten, können auch (ausgehend von diesem Vertrag) in der Lasche „Grundlagen“ der Tasche „Vertrag“ aufgerufen werden.

10.3.3 Deckungsumfang in GFB „Allgemeiner“ Deckungsumfang Ausgehend von einer Person oder einem Vorschlag / Antrag / Vertrag ist der Druck des allgemeinen Deckungsumfangs möglich: Über die Auswahl „Extras“ - „Deckungsumfang drucken“ - „Kranken“ in der Menüleiste gelangt man zu einem Fenster, in dem über die Auswahlleiste „Dokument“ die verschiedenen Deckungsumfänge für den Druck ausgewählt werden können. Bei einigen Dokumenten, z.B. bei Auswahl von „Krankenhauskosten“ sind weitere Auswahlmöglichkeiten in den Feldern „Einschränkung“ möglich und notwendig. Dort gibt es dann die verschiedenen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zur Auswahl bzw. kann zwischen Österreichtarif oder Regionaltarif, sowie die Gebührenklasse gewählt werden:

Mit „ok“ gelangt man nun in die Vorschau des erstellten Dokumentes. Weiters kann die Ausgabeart des Deckungsumfanges gewählt werden: • Drucken: der Deckungsumfang wird (am Standarddrucker) ausgedruckt Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 91

• •

E-Mail: es öffnet sich ein Fenster zum Versenden eines E-Mails, wobei der erstellte Deckungsumfang bereits als Anhang (PFD-Dokument) eingefügt wurde Exportieren: der Deckungsumfang kann als PDF-File in einem beliebig auswählbaren Ordner gespeichert werden:

„Spezieller“ Deckungsumfang Zu jedem GFB-Vorschlag oder Antrag kann der „spezielle“ Deckungsumfang (individuelle Unterlage für einen Versicherungsnehmer bzw. eine Versicherungsnehmerin) erstellt werden. Dies geschieht durch Auswahl von „Akte“ und dann ”Drucken” (die Checkbox ”Deckungsumfang” ist fix angewählt):

Mit „OK“ wird das Dokument erstellt und (am Standarddrucker) ausgedruckt. Mit "Vorschau" wird das Dokument am Bildschirm angezeigt und kann dann als E-Mail versendet, gespeichert oder gedruckt werden. Der spezielle Deckungsumfang enthält alle im konkreten Vorschlag oder Antrag vorhandenen Tarife und Daten der zu versichernden Personen.

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 92

11. Verzeichnis der Vertragskrankenhäuser Stand vom Februar 2016 Ist eine Behandlung in einer nicht angeführten Einrichtung geplant, empfehlen wir, vor Antritt des Aufenthaltes mit TVS Kranken Kontakt aufzunehmen, ausgenommen die Dringlichkeit der Aufnahme lässt dies nicht zu. Ist eine tagesklinische Heilbehandlung geplant, ersuchen wir, rechtzeitig mit TVS Kranken Kontakt aufzunehmen, da mit einigen der im Verzeichnis angeführten Krankenhäuser Vereinbarungen über die tagesklinische Durchführung von operativen Eingriffen und Untersuchungen bestehen und in solchen Fällen die Mehrkosten der Sonderklasse ebenfalls zur Gänze übernommen werden.

Wien Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien – Medizinischer Universitätscampus, ausgenommen: Univ. Klinik für Psychoanalyse und Psychotherapie vorgenehmigungspflichtig: Univ. Klinik für Psychiatrie, Univ. Klinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters Confraternität - Privatklinik Josefstadt Evangelisches Krankenhaus Wien Goldenes Kreuz Privatklinik Hanusch-Krankenhaus Hartmannspital Herz-Jesu-Krankenhaus Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Krankenhaus Göttlicher Heiland Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel ausgenommen: neuropsychiatrische Abteilung für Kinder und Jugendliche mit Behindertenzentrum Krankenanstalt Rudolfstiftung mit Standort Semmelweis Frauenklinik Krankenhaus St. Elisabeth Orthopädisches Krankenhaus Gersthof Orthopädisches Spital Speising Privatklinik Döbling Rudolfinerhaus Privatklinik Sanatorium Hera Sozialmedizinisches Zentrum Baumgartner Höhe, Otto-Wagner-Spital vorgenehmigungspflichtig: alle Abteilungen außer Lungenchirurgie und orthopädische Abteilung Sozialmedizinisches Zentrum Floridsdorf Sozialmedizinisches Zentrum Ost - Donauspital Sozialmedizinisches Zentrum Süd – Kaiser-Franz-Josef-Spital mit Preyer’schem Kinderspital vorgenehmigungspflichtig: Psychiatrische Abteilung St.-Anna-Kinderspital St.-Josef-Krankenhaus Unfallkrankenhaus Lorenz Böhler Unfallkrankenhaus Meidling Wiener Privatklinik Wilhelminenspital ausgenommen: Kinderinterne Abteilung mit Psychosomatik vorgenehmigungspflichtig: 5. Medizinische Abteilung mit Langzeittherapie und Rehabilitation

Burgenland Eisenstadt, A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Güssing, A. ö. Krankenhaus Kittsee, A. ö. Krankenhaus Oberpullendorf, A. ö. Krankenhaus Oberwart, A. ö. Krankenhaus

Niederösterreich Amstetten, Landesklinikum Baden, Landesklinikum Gmünd, Landesklinikum Hainburg, Landesklinikum Hochegg, Landesklinikum ausgenommen: Rehabilitationsfälle Hollabrunn, Landesklinikum Horn, Landesklinikum Klosterneuburg, Landesklinikum Korneuburg, Landesklinikum

Niederösterreich Fortsetzung Krems, Universitätsklinikum Lilienfeld, Landesklinikum Mauer, Landesklinikum vorgenehmigungspflichtig Melk, Landesklinikum Mistelbach, Landesklinikum Mödling, Landesklinikum Neunkirchen, Landesklinikum Scheibbs, Landesklinikum St. Pölten, Universitätsklinikum Stockerau, Landesklinikum Tulln, Universitätsklinikum Waidhofen/Thaya, Landesklinikum Waidhofen/Ybbs, Landesklinikum Wr. Neustadt, Landesklinikum Zwettl, Landesklinikum Steiermark Bad Aussee, A. ö. Landeskrankenhaus Bad Radkersburg, A. ö. Landeskrankenhaus Bruck an der Mur, A. ö. Landeskrankenhaus Hochsteiermark Deutschlandsberg, A. ö. Landeskrankenhaus Feldbach, A. ö. Landeskrankenhaus Fürstenfeld, A. ö. Landeskrankenhaus Gratwein, A. ö. Landeskrankenhaus Hörgas-Enzenbach ausgenommen: Heilstättenfälle Graz, A. ö. Landeskrankenhaus - Universitätskliniken (keine Leistung für besonderes Honorar der Klinikvorstände nach § 46 KAG) Graz, A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder vorgenehmigungspflichtig: Neurologisch - psychiatrische Abt. Graz, A. ö. Krankenhaus der Elisabethinen Graz, Landeskrankenhaus Süd-West vorgenehmigungspflichtig: alle Abteilungen des Standortes Süd außer der Abteilung für Neurologie für Frauen und Männer Graz, Privatklinik Graz-Ragnitz Graz, Privatklinik Kastanienhof Graz, Privatklinik der Kreuzschwestern Ges.m.b.H. Graz, Privatklinik Leech GmbH Graz, Privatklinikum Hansa Graz, Sanatorium St. Leonhard Graz, Unfallkrankenhaus Hartberg, A. ö. Landeskrankenhaus Judenburg-Knittelfeld, Landeskrankenhaus Kalwang, Unfallkrankenhaus Leoben, A. ö. Landeskrankenhaus Hochsteiermark Mariazell, A. ö. Landeskrankenhaus Mürzzuschlag, A. ö. Landeskrankenhaus Rottenmann, A. ö. Landeskrankenhaus Schladming, Diakonissen-Krankenhaus Stolzalpe, Allgemeines Orthopädisches Landeskrankenhaus ausgenommen: Rehabilitation Theresienhof, Krankenhaus ausgenommen: Kur und Rehabilitation Voitsberg, A. ö. Landeskrankenhaus Vorau, Marienkrankenhaus Wagna, A. ö. Landeskrankenhaus Weiz, Landeskrankenhaus

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 93

Oberösterreich

Salzburg

Bad Ischl, Salzkammergut-Klinikum ausgenommen: Station für Multiple-Sklerose-Patienten Braunau am Inn, A. ö. Krankenhaus Freistadt, A. ö. Landeskrankenhaus Gmunden, Salzkammergut-Klinikum Kirchdorf a. d. Krems, A. ö. Landeskrankenhaus Linz, A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz, A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Linz, A. ö. Krankenhaus der Elisabethinen Linz, Klinik Diakonissen Linz, Kepler Universitäts Klinikum, Med Campus III (vormals: AKH Linz) Linz, Kepler Universtiäts Klinikum, Med Campus IV (vormals: Frauen- und Kinderklinik Linz) Linz, Kepler Universitäts Klinikum, Neuromed Campus (vormals: Landesnervenklinik Wagner-Jauregg) vorgenehmigungspflichtig: alle Abteilungen außer Abteilung für Neurochirurgie und Neurologische Abteilung Linz, Unfallkrankenhaus Ried im Innkreis, A. ö. Krankenhaus der Barmh. Schwestern Rohrbach, A. ö. Landeskrankenhaus Schärding am Inn, A. ö. Landeskrankenhaus Sierning bei Steyr, Krankenhaus der Kreuzschwestern Steyr, A.ö. Landeskrankenhaus vorgenehmigungspflichtig: Zentrum für innere Medizin und Psychosomatik Vöcklabruck Salzkammergut-Klinikum vorgenehmigungspflichtig: Pulmologisches und psychiatrisches Zentrum Gmundnerberg Wels-Grieskirchen, Klinikum vorgenehmigungspflichtig: Psychiatrische Klinik

Bad Dürrnberg, EMCO Privatklinik Bad Vigaun, Medizinisches Zentrum ausgenommen: Kureinrichtungen Hallein, A. ö. Krankenhaus Mittersill, A. ö. Tauernklinikum Oberndorf, A. ö. Krankenhaus Saalfelden, Privatklinik Ritzensee Salzburg, A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg, Christian-Doppler-Klinik Universitätsklinikum Salzburg vorgenehmigungspflichtig: alle Kliniken und Abteilungen außer Universitätsklinik für Neurologie und Universitätsklinik für Neurochirurgie Salzburg, Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg, Privatklinik (ehemals Dr. Pierer) Salzburg, Privatklinik Wehrle-Diakonissen Salzburg, Unfallkrankenhaus Schwarzach im Pongau, Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus St. Veit im Pongau, Landesklinik ausgenommen Heilstätten-, Pflege-, geriatrische und Rehabilitationsfälle Tamsweg, Landesklinik Zell am See, Tauernklinikum

Tirol Hall i. Tirol, Landeskrankenhaus vorgenehmigungspflichtig: Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie Imst, medalp sportclinic Innsbruck, A. ö. Landeskrankenhaus - Universitätskliniken vorgenehmigungspflichtig: Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck, Privatklinik Hochrum Innsbruck, Sanatorium Kettenbrücke Innsbruck, Tagesklinik Dr. Gehmacher Kufstein, A. ö. Bezirkskrankenhaus Lienz in Osttirol, A. ö. Bezirkskrankenhaus Mayrhofen, Sportclinic Zillertal Natters, Landeskrankenhaus ausgenommen: Heilstättenfälle Reutte, A. ö. Bezirkskrankenhaus St. Anton, Sportklinik Arlberg St. Johann in Tirol, A.ö. Bezirkskrankenhaus Schwaz, A. ö. Bezirkskrankenhaus Wörgl, Privatklinik Kursana nur operative Behandlungen Zams, A. ö. Krankenhaus St. Vinzenz Zirl, ö. Landeskrankenhaus Hochzirl - Anna-Dengel-Haus

Kärnten Friesach, A. ö. Krankenhaus des Deutschen Ordens Klagenfurt, Klinikum ausgenommen: Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters, Langzeitbehandlung, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie Klagenfurt, A. ö. Krankenhaus der Elisabethinen Klagenfurt, Privatklinik Mariahilf Klagenfurt, Unfallkrankenhaus Kötschach, A. ö. Landeskrankenhaus Laas ausgenommen: Heilstättenfälle, kardiale Rehabilitation und Pflegeabteilung St. Veit a. d. Glan, A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Spittal/Drau, A. ö. Krankenhaus Villach, A. ö. Landeskrankenhaus Villach, Privatklinik Waiern, ö. Krankenhaus Wolfsberg, A. ö. Landeskrankenhaus

Vorarlberg Bludenz, Landeskrankenhaus Bregenz, Landeskrankenhaus Dornbirn, A. ö. Krankenhaus der Stadt Feldkirch, Landeskrankenhaus inklusive interne Abteilung "Maria Rast" Hohenems, Landeskrankenhaus Rankweil, Landeskrankenhaus vorgenehmigungspflichtig: Abteilungen für Erwachsenenpsychiatrie, Gerontopsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie

Stand vom Februar 2016. Den aktuellen Stand - insbesonders hinsichtlich der Gültigkeit der Kostengarantie - entnehmen Sie bitte der Besonderen Bedingung Nr. 3679 – Krankenhausverzeichnis (diese ist in GFB abrufbar).

Handbuch Krankenversicherung mit Tarif 2016 V2 (gültig ab 01.05.2016)

Seite 94

Suggest Documents